Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie aus C._______, Provinz Aleppo, verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat mit (...) etwa am 10. Juli 2015 und reisten über die Türkei, Griechenland sowie die Balkanroute nach Österreich. Danach reisten sie am 11. September 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle mit dem Zug in die Schweiz ein und suchten am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten (EVZ) um Asyl nach. Am 24. September 2015 wurden sie dort zur Person und zum Reiseweg befragt (BzP), wobei ihnen gesagt wurde, dass für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens möglicherweise noch andere Länder, (Griechenland, Ungarn, Österreich) zuständig seien. B. Mit Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 wurde aufgrund der Aktenlage das Dublinverfahren beendet. C. Am 17. Mai 2017 wurden die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Heimat wegen des Krieges und der allgemeinen Situation verlassen zu haben. Vor drei Jahren sei er in (...),(...), von Unbekannten angeschossen worden und habe sich danach in Aleppo medizinisch behandeln lassen müssen. Er sei (...) und habe immer noch Schmerzen. Es seien Milizen gewesen, die den ganzen Bezirk angegriffen hätten. Nach dem tödlichen (...)unfall seines Sohnes (...) habe er keine Perspektive mehr (...) gesehen und sei (...) ausgereist. Ein anderer Sohn sei vor (...) Jahren in Griechenland von Unbekannten umgebracht worden. Als Beweismittel wurde unter anderem eine Kopie der Todesurkunde des Sohnes (...) eingereicht. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls wegen des Krieges und der fehlenden Perspektive für (...) ausgereist. Wegen der Verletzung ihres Ehemannes und des Todes ihrer beiden Söhne habe sie psychische Probleme. D. Am 7. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben mit ergänzenden Bemerkungen zu ihrer Anhörung vom 17. Mai 2017 ein. Der Beschwerdeführer habe viele Leute sterben sehen. Die Person, die ihn am Anfang des Bürgerkrieges angeschossen habe, habe ihn töten wollen. Zu diesem Zeitpunkt hätten Kämpfe zwischen der Al-Nusra und der türkischen Armee stattgefunden. Er vermute, dass man sie als Yeziden aus ihrem Dorf habe vertreiben wollen. E. Am 11. Juli 2017 reichten sie drei Arztberichte den Beschwerdeführer betreffend ein. F. Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. Mai 2018 - eröffnet am 23. Mai 2018 - fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weshalb es sich erübrige, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen einzugehen. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2018 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragten sie - unter Einreichung einer Sozialhilfebestätigung des Sozialdienstes des Kantons Luzern vom 8. Juni 2018 - es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen, wegen des Bürgerkriegs ausgereist zu sein, seien nicht asylrelevant. Weiter sei der Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer drei Jahre zuvor angeschossen worden sei, nicht kausal für die Ausreise gewesen. Zudem würden seine Schilderungen diverse Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen, weshalb diesbezüglich ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen sei. Daran vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene unter Wiederholung seiner Vorbringen im Wesentlichen vor, dass er und seine Familie als Yeziden in Syrien in Gefahr gewesen seien, durch Dschihadisten entführt oder ermordet zu werden. Die türkische Armee in der Gegend von C._______ habe bewusst weggeschaut, als die Dschihadisten geplündert hätten und Hunderttausende hätten flüchten müssen. Unter Hinweis auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-44600/2014 vom 29. November 2016 sei von einem Genozid und somit von einer Kollektivverfolgung der Yeziden auszugehen. Er habe tatsächlich nach dem erwähnten Vorfall, als er angeschossen worden sei, das Land noch nicht verlassen; erst nachdem sich der Krieg ausgeweitet habe und für die Familie zu einer konkreten Gefahr geworden sei, habe er beschlossen auszureisen. Zur Untermauerung wurden Internetauszüge zur Lage der Yeziden in Syrien eingereicht.
E. 6.1 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung wenn auch etwas knapp, so doch mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderte Verfolgungs- und Gefährdungssituation aus Vorfluchtgründen den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genüge, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und keinen Anspruch auf Gewährung von Asyl hätten. Auf diese Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.1) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
E. 6.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf die Situation der Yeziden in der irakischen Provinz Ninawa im Jahre 2016 bezieht und nicht auf die Situation der Yeziden in Syrien, weshalb vorliegend nicht näher darauf einzugehen werden braucht (vgl. das Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 betreffend Yeziden).
E. 6.3 Die heutige Situation in Syrien ist anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen. Dies gilt - trotz des Umstandes der Rückgewinnung zahlreicher Gebiete durch Assads Regime - angesichts der zunehmenden Involvierung regionaler und globaler Mächte mehr denn je. Es ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und / oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Dennoch ist den zuständigen Asylbehörden aufgetragen, die Flüchtlingseigenschaft jeweils individuell zu prüfen. Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils m.w.H.). Die dortige Feststellung, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen, gilt auch heute noch (vgl. Urteil des BVGer E-4518/2015 vom 18. April 2018 E. 7.3.1). Soweit geltend gemacht wird, die Yeziden seien kollektiv verfolgt, ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der erlittenen ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht vor solchen gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2011/16 E. 5.1, je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und intensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 festgehalten, dass ein aus Aleppo stammender syrischer Staatsangehöriger mit yezidischer Religionszugehörigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Einflussbereich des IS und sonstiger radikal-islamistischer Organisationen Gefahr läuft, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Des Weiteren habe er gegenüber dieser Gefährdung in Syrien keinen adäquaten staatlichen oder quasi-staatlichen Schutz zu erwarten. Mit dem Grundsatzurteil D-5771/2014 vom 17. Februar 2017 (E. 6.3 m.w.H.) wich das Bundesverwaltungsgericht jedoch von dieser Einschätzung ab. Auch dieses Urteil bezog sich auf die Stadt Aleppo und hielt fest, dass der Beschwerdeführer keine objektiv begründete Furcht haben muss, in Syrien - ausserhalb der nach wie vor unter der Kontrolle des IS stehenden Gebiete im Südosten des Landes - ernsthaften Nachteilen beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es begründet dies damit, dass die islamistischen Gruppierungen nicht primär die Verfolgung "Ungläubiger", sondern den Kampf gegen das Regime von Baschar al-Assad im Auge hatten. Es wurden keine (gezielten) Verfolgungsmassnahmen gegen Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft gemeldet. Mitte Dezember 2016 befand sich überdies die ganze Stadt Aleppo wieder unter Kontrolle der syrischen Regierung (vgl. D-5771/2014 E. 6.3.5 m.w.H.). Mit Urteil E-4518/2015 vom 18. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellung, worin es überdies ausdrücklich auf das UrteilD-3302/2014 Bezug nahm und festhielt, dass diese Rechtsprechung zum heutigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden kann. Denn seither sind die Territorien, die von der Organisation IS und anderer islamistischer Organisationen kontrolliert werden, massiv zurückgegangen und auf wenige Gebiete an der Grenze zu Irak beschränkt (vgl. E-4518/2015 E. 7.3.2 m.w.H). Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich nicht von einer Kollektivverfolgung der Yeziden in Syrien aus. Aufgrund dieser Rechtsprechung kann offen gelassen werden, ob die Darlegung der Beschwerdeführenden betreffend ihren religiösen Hintergrund glaubhaft ist, da sie im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine konkrete und gezielte Verfolgung wegen ihrer yezidischen Religion weder seitens des IS noch der Al-Nusra-Front gegen sie geltend machten. Denn selbst wenn sie als Yeziden bekannt werden sollten, sind sie deswegen nicht einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt worden.
E. 6.4 Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige, weshalb sie grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Diese Feststellung gilt auch in der Bürgerkriegssituation, wobei nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Wie sich die Situation in Folge der türkischen Militäroffensive auf die Gebiete Nordsyriens auswirken wird und ob die islamistischen Organisationen wieder an Macht und Einfluss gewinnen, ist im heutigen Zeitpunkt noch völlig offen. Tatsache ist jedenfalls, dass die Beschwerdeführenden heute an ihrem Herkunftsort an Leib und Leben bedroht sind. Diese Gefährdung ergibt sich aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen ist. Eine gezielte Verfolgung machten die Beschwerdeführenden jedoch nicht geltend. Dass der Beschwerdeführer gezielt wegen seines religiösen Hintergrunds angeschossen worden ist, erscheint aufgrund der Akten unwahrscheinlich. Somit liegt auch diesbezüglich keine asylrelevante, gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor.
E. 6.5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Da das SEM in seiner Verfügung vom 16. Mai 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss in diesem Urteil Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 6.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG und der psychischen Belastung der Beschwerdeführerin wegen des Todes ihrer Söhne wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3650/2018 Urteil vom 12. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie aus C._______, Provinz Aleppo, verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat mit (...) etwa am 10. Juli 2015 und reisten über die Türkei, Griechenland sowie die Balkanroute nach Österreich. Danach reisten sie am 11. September 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle mit dem Zug in die Schweiz ein und suchten am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten (EVZ) um Asyl nach. Am 24. September 2015 wurden sie dort zur Person und zum Reiseweg befragt (BzP), wobei ihnen gesagt wurde, dass für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens möglicherweise noch andere Länder, (Griechenland, Ungarn, Österreich) zuständig seien. B. Mit Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 wurde aufgrund der Aktenlage das Dublinverfahren beendet. C. Am 17. Mai 2017 wurden die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Heimat wegen des Krieges und der allgemeinen Situation verlassen zu haben. Vor drei Jahren sei er in (...),(...), von Unbekannten angeschossen worden und habe sich danach in Aleppo medizinisch behandeln lassen müssen. Er sei (...) und habe immer noch Schmerzen. Es seien Milizen gewesen, die den ganzen Bezirk angegriffen hätten. Nach dem tödlichen (...)unfall seines Sohnes (...) habe er keine Perspektive mehr (...) gesehen und sei (...) ausgereist. Ein anderer Sohn sei vor (...) Jahren in Griechenland von Unbekannten umgebracht worden. Als Beweismittel wurde unter anderem eine Kopie der Todesurkunde des Sohnes (...) eingereicht. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls wegen des Krieges und der fehlenden Perspektive für (...) ausgereist. Wegen der Verletzung ihres Ehemannes und des Todes ihrer beiden Söhne habe sie psychische Probleme. D. Am 7. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben mit ergänzenden Bemerkungen zu ihrer Anhörung vom 17. Mai 2017 ein. Der Beschwerdeführer habe viele Leute sterben sehen. Die Person, die ihn am Anfang des Bürgerkrieges angeschossen habe, habe ihn töten wollen. Zu diesem Zeitpunkt hätten Kämpfe zwischen der Al-Nusra und der türkischen Armee stattgefunden. Er vermute, dass man sie als Yeziden aus ihrem Dorf habe vertreiben wollen. E. Am 11. Juli 2017 reichten sie drei Arztberichte den Beschwerdeführer betreffend ein. F. Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. Mai 2018 - eröffnet am 23. Mai 2018 - fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weshalb es sich erübrige, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen einzugehen. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2018 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragten sie - unter Einreichung einer Sozialhilfebestätigung des Sozialdienstes des Kantons Luzern vom 8. Juni 2018 - es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen, wegen des Bürgerkriegs ausgereist zu sein, seien nicht asylrelevant. Weiter sei der Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer drei Jahre zuvor angeschossen worden sei, nicht kausal für die Ausreise gewesen. Zudem würden seine Schilderungen diverse Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen, weshalb diesbezüglich ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen sei. Daran vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene unter Wiederholung seiner Vorbringen im Wesentlichen vor, dass er und seine Familie als Yeziden in Syrien in Gefahr gewesen seien, durch Dschihadisten entführt oder ermordet zu werden. Die türkische Armee in der Gegend von C._______ habe bewusst weggeschaut, als die Dschihadisten geplündert hätten und Hunderttausende hätten flüchten müssen. Unter Hinweis auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-44600/2014 vom 29. November 2016 sei von einem Genozid und somit von einer Kollektivverfolgung der Yeziden auszugehen. Er habe tatsächlich nach dem erwähnten Vorfall, als er angeschossen worden sei, das Land noch nicht verlassen; erst nachdem sich der Krieg ausgeweitet habe und für die Familie zu einer konkreten Gefahr geworden sei, habe er beschlossen auszureisen. Zur Untermauerung wurden Internetauszüge zur Lage der Yeziden in Syrien eingereicht. 6. 6.1 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung wenn auch etwas knapp, so doch mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderte Verfolgungs- und Gefährdungssituation aus Vorfluchtgründen den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genüge, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und keinen Anspruch auf Gewährung von Asyl hätten. Auf diese Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.1) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 6.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf die Situation der Yeziden in der irakischen Provinz Ninawa im Jahre 2016 bezieht und nicht auf die Situation der Yeziden in Syrien, weshalb vorliegend nicht näher darauf einzugehen werden braucht (vgl. das Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 betreffend Yeziden). 6.3 Die heutige Situation in Syrien ist anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen. Dies gilt - trotz des Umstandes der Rückgewinnung zahlreicher Gebiete durch Assads Regime - angesichts der zunehmenden Involvierung regionaler und globaler Mächte mehr denn je. Es ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und / oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Dennoch ist den zuständigen Asylbehörden aufgetragen, die Flüchtlingseigenschaft jeweils individuell zu prüfen. Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils m.w.H.). Die dortige Feststellung, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen, gilt auch heute noch (vgl. Urteil des BVGer E-4518/2015 vom 18. April 2018 E. 7.3.1). Soweit geltend gemacht wird, die Yeziden seien kollektiv verfolgt, ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der erlittenen ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht vor solchen gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2011/16 E. 5.1, je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und intensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 festgehalten, dass ein aus Aleppo stammender syrischer Staatsangehöriger mit yezidischer Religionszugehörigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Einflussbereich des IS und sonstiger radikal-islamistischer Organisationen Gefahr läuft, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Des Weiteren habe er gegenüber dieser Gefährdung in Syrien keinen adäquaten staatlichen oder quasi-staatlichen Schutz zu erwarten. Mit dem Grundsatzurteil D-5771/2014 vom 17. Februar 2017 (E. 6.3 m.w.H.) wich das Bundesverwaltungsgericht jedoch von dieser Einschätzung ab. Auch dieses Urteil bezog sich auf die Stadt Aleppo und hielt fest, dass der Beschwerdeführer keine objektiv begründete Furcht haben muss, in Syrien - ausserhalb der nach wie vor unter der Kontrolle des IS stehenden Gebiete im Südosten des Landes - ernsthaften Nachteilen beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es begründet dies damit, dass die islamistischen Gruppierungen nicht primär die Verfolgung "Ungläubiger", sondern den Kampf gegen das Regime von Baschar al-Assad im Auge hatten. Es wurden keine (gezielten) Verfolgungsmassnahmen gegen Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft gemeldet. Mitte Dezember 2016 befand sich überdies die ganze Stadt Aleppo wieder unter Kontrolle der syrischen Regierung (vgl. D-5771/2014 E. 6.3.5 m.w.H.). Mit Urteil E-4518/2015 vom 18. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellung, worin es überdies ausdrücklich auf das UrteilD-3302/2014 Bezug nahm und festhielt, dass diese Rechtsprechung zum heutigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden kann. Denn seither sind die Territorien, die von der Organisation IS und anderer islamistischer Organisationen kontrolliert werden, massiv zurückgegangen und auf wenige Gebiete an der Grenze zu Irak beschränkt (vgl. E-4518/2015 E. 7.3.2 m.w.H). Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich nicht von einer Kollektivverfolgung der Yeziden in Syrien aus. Aufgrund dieser Rechtsprechung kann offen gelassen werden, ob die Darlegung der Beschwerdeführenden betreffend ihren religiösen Hintergrund glaubhaft ist, da sie im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine konkrete und gezielte Verfolgung wegen ihrer yezidischen Religion weder seitens des IS noch der Al-Nusra-Front gegen sie geltend machten. Denn selbst wenn sie als Yeziden bekannt werden sollten, sind sie deswegen nicht einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt worden. 6.4 Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige, weshalb sie grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Diese Feststellung gilt auch in der Bürgerkriegssituation, wobei nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Wie sich die Situation in Folge der türkischen Militäroffensive auf die Gebiete Nordsyriens auswirken wird und ob die islamistischen Organisationen wieder an Macht und Einfluss gewinnen, ist im heutigen Zeitpunkt noch völlig offen. Tatsache ist jedenfalls, dass die Beschwerdeführenden heute an ihrem Herkunftsort an Leib und Leben bedroht sind. Diese Gefährdung ergibt sich aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen ist. Eine gezielte Verfolgung machten die Beschwerdeführenden jedoch nicht geltend. Dass der Beschwerdeführer gezielt wegen seines religiösen Hintergrunds angeschossen worden ist, erscheint aufgrund der Akten unwahrscheinlich. Somit liegt auch diesbezüglich keine asylrelevante, gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. 6.5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Da das SEM in seiner Verfügung vom 16. Mai 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss in diesem Urteil Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG und der psychischen Belastung der Beschwerdeführerin wegen des Todes ihrer Söhne wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: