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E-3108/2020

E-3108/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-25 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen, zwei kurdische Schwestern mit letztem Wohnsitz in C._______ (Gouvernement al-Hasaka), reisten am (...) Oktober 2017 mit Visa zusammen in die Schweiz ein, wo sie zwei Tage später um Asyl nachsuchten. Im Rahmen ihrer Befragungen zur Person (BzP) vom 20. Oktober 2017 und ihrer Anhörungen zu den Asylgründen vom 27. September 2018 (Beschwerdeführerin 2) respektive 29. November 2018 (Beschwerdeführerin 1) begründeten sie ihre Gesuche im Wesentlichen damit, dass die "Apoci" sie bedrängt hätten, für sie zu kämpfen. Ihr Bruder D._______ sei für die Apoci tätig gewesen und sei später wieder aus ihren Reihen ausgetreten und habe das Land verlassen. Danach hätten die Apoci immer wieder - zunächst im Monatsrhythmus, später in kürzeren Abständen - bei ihnen vorgesprochen und sie aufgefordert, die Stelle ihres Bruders einzunehmen. Die Beschwerdeführerin 2 berichtete zudem von schriftlichen Drohungen, die in ihren Hof geworfen worden seien. Sie hätten sich diesen Behelligungen schliesslich durch die Ausreise entzogen, zumal die allgemeinen Lebensumstände aufgrund der Kriegssituation immer unerträglicher geworden seien. Alle ihre Geschwister hätten Syrien mittlerweile ebenfalls verlassen und würden sich im Nordirak und in verschiedenen europäischen Staaten aufhalten, drei von ihnen in der Schweiz. B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 8. Mai 2020 - eröffnet je am 18. Mai 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit zwei separaten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juni 2020 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragten sie jeweils die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für die vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die beiden Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben an den Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Es ist damit über die beiden Rechtsmittel in einem Urteil zu befinden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete seine Asylentscheide im Wesentlichen damit, dass eine zwangsweise Rekrutierung durch kurdische Milizen gemäss der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, weil es einerseits an einer relevanten Intensität der zugefügten respektive zu befürchtenden Nachteile und andererseits an einem asylrechtlich relevanten Motiv allfälliger Behelligungen fehle. Die wiederholten Weigerungen der Beschwerdeführerinnen, den Platz ihres Bruders D._______ einzunehmen, hätten denn auch keine konkreten Konsequenzen für sie gehabt. Soweit die Beschwerdeführerin 2 in vager und unsubstanziierter Weise von schriftlichen Morddrohungen gesprochen habe, sei dieses Vorbringen offensichtlich unglaubhaft, zumal ihre Schwester nichts Derartiges berichtet habe.

E. 5.2 In den Beschwerden wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die-se Rekrutierungsversuche im konkreten Fall durchaus hinreichend intensiv gewesen seien, um als ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes qualifiziert zu werden. Zudem sei ihr Bruder aus dem Dienst bei den Apoci desertiert, weshalb seine Schwestern von diesen als Oppositionelle wahrgenommen worden seien und ihnen deswegen ein Politmalus drohe.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht hält nach Durchsicht der Akten Folgendes fest:

E. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen Rekrutierungsversuche durch "Apoci" geltend. Diese Bezeichnung (wörtlich: Anhänger des Kurden-führers "Apo" Abdullah Öcalan) wird in Syrien für Angehörige der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) verwendet; diese gilt als Schwesterpartei der 1978 von Öcalan in der Türkei gegründeten Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK). Die sogenannten Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) sind der bewaffnete Arm der PYD.

E. 6.2 Das SEM hat die Praxis des Gerichts zur Desertion und Refraktion im Zusammenhang mit der PYD/YPG korrekt wiedergegeben:

E. 6.2.1 Im Jahr 2014 wurde von der PYD in den kurdischen Gebieten Syriens zwar eine Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt. Gemäss den vorliegenden Berichten haben jedoch Personen, welche sich dieser Verpflichtung entziehen wollen, keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen (vgl. zum Ganzen das Urteil BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3, als Referenzurteil publiziert).

E. 6.2.2 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag zudem für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 AsylG). Diese ist erst dann anzuerkennen, wenn die Behandlung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Hierfür muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die Militärdienstpflicht als solche knüpft gerade nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigenschaften an, sondern an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht. Die Wehrpflicht respektive eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die PYD/YPG sind auch aus diesem Grund grundsätzlich nicht als asylrechtlich relevant zu qualifizieren (vgl. dazu etwa die Urteile BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2, E-1063/2018 vom 14. März 2018 E. 7.1 oder E-1251/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 5.4).

E. 6.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 im Zusammenhang mit den schriftlichen Morddrohungen, welche in ihren Hof geworfen worden seien, hat das SEM zu Recht als unglaubhaft qualifiziert: Sie gab zunächst zu Protokoll, die Apoci hätten "so etwas wie eine Aufforderung in unseren Hof geworfen. In dieser stand: 'Ihr müsst mit uns kommen' " (vgl. N [...] Protokoll A17 ad F69). Später war die Rede von Blättern, die "zwei oder drei Mal" von ihnen in den Hof geworfen worden seien (vgl. a.a.O. ad F81). Daraufhin gab die Beschwerdeführerin 2 an, auf diesen in den Hof geworfenen Blättern sei bloss eine Pistole abgebildet gewesen, und sie wisse nicht, ob die Apoci diese impliziten Drohungen verfasst hätten oder jemand anderes, zum Beispiel ihre Nachbarn (vgl. a.a.O. ad F 100 ff.). Diese Schilderungen sind widersprüchlich. Zudem hat ihre Schwester nichts von solchen Ereignissen berichtet. Und schliesslich wurden diese angeblichen Schriftstücke ohne nachvollziehbaren Grund nicht zu den Akten gereicht.

E. 6.4 Die Dauer der Rekrutierungsversuche wurde von der Beschwerdeführerin 2 mit "ungefähr zwei Jahre" angegeben (vgl. N [...], Protokoll A9 S. 7). Ihre Schwester sprach - ohne Angabe einer Zeitspanne - von einer "lange[n]" Zeit zwischen der Desertion und Ausreise des Bruders D._______ und dem Zeitpunkt ihrer eigenen Ausreise aus Syrien (vgl. N [...], Protokoll A22 ad F68 und F69). Während dieser Zeitdauer haben sie wegen ihrer Weigerung, den Platz des Bruders einzunehmen, gemäss Akten keine ernsthaften Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten (was nebenbei letztlich die Richtigkeit der in E. 6.1.1 beschriebenen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt). Es ist schon aus diesem Grund nicht anzunehmen, dass sie bei der gänzlich hypothetischen - angesichts ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz - Rückkehr nach Syrien in absehbarer Zukunft eine andere Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätten.

E. 6.5 Soweit die Beschwerdeführerinnen auf das Urteil eines Landsmannes verweisen lassen, in welchem die asylrechtliche Relevanz einer Zwangs-rekrutierung durch die PYD/YPG vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt worden sei (vgl. Beschwerde E-3108/2020 S. 3, Beschwerde E-3109/2020 S. 6) ist Folgendes festzustellen: Im Urteil D-980/2017 vom 12. September 2019 stellte das Gericht fest, dass es sich bei jenem Asylsuchenden um einen Politaktivisten handele, bei dem seine eigenen Aktivitäten und die herausragende politischen Stellung eines Verwandten in Verbindung mit einer drohenden Entführung und/oder Rekrutierung durch die PYD/YPG die Flüchtlingseigenschaft begründe (vgl. Urteil D-980/2017 E. 7.5 und E. 8). Die Beschwerdeführerinnen haben sich demgegenüber gemäss ihren Angaben in Syrien nie politisch oder auf andere Weise besonders exponiert. Ihre persönliche Situation ist mit derjenigen ihres Landsmannes offenkundig nicht zu vergleichen, weshalb aus dessen Urteil nichts zu ihren Gunsten abzuleiten ist.

E. 6.6 Die Beschwerdeführerinnen haben - abgesehen von der bereits oben erwähnten Desertion ihres Bruders D._______ - nicht geltend gemacht, sie seien wegen ihren Verwandten einer spezifischen Gefährdung im Sinn einer sogenannten Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Den Daten aus dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ist bezüglich ihrer in der Schweiz lebenden Geschwister Folgendes zu entnehmen:

E. 6.6.1 Das am 14. Oktober 2015 gestellte Asylgesuch ihres Bruders E._______ (N [...]) wurde vom SEM mit Verfügung vom 30. Januar 2018 abgelehnt, wobei seine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet wurde. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1249/2018 vom 11. Juli 2018 abgewiesen. Am 30. Januar 2019 stellte der Bruder E._______ beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch, das am 12. Dezember 2019 abgewiesen wurde. Ein in der Folge eingeleitetes Beschwerdeverfahren wurde vom Gericht mit Beschluss D-305/2020 vom 12. Februar 2020 infolge Rückzugs abgeschrieben.

E. 6.6.2 Die Schwester F._______ (N [...]) stellte ebenfalls am 14. Oktober 2015 - offensichtlich gemeinsam mit ihrem Bruder E._______ - in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung des SEM vom 28. Februar 2017 wurde sie vom SEM in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen, was die vorgängige Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft voraussetzte (vgl. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1]). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 6.6.3 Der Bruder G._______ (N [...]) stellte in der Schweiz am 13. März 2019 ein Asylgesuch. Das SEM wies dieses Gesuch - unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - mit Verfügung vom 11. Juli 2019 ab. Eine gegen diesen Asylentscheid erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht hängig (Verfahren D-4034/2019).

E. 6.6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der Schweiz bisher bei keinem der Geschwister der Beschwerdeführerinnen die originäre Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden ist. Der Geschäftsverwaltung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass alle bisher hier eingelegten Rechtsmittel vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen verfasst worden waren.

E. 6.6.5 Nachdem die Beschwerdeführerinnen auch auf Beschwerdeebene keine Reflexverfolgung geltend machen (oder die in den angefochtenen Verfügungen transparent gemachte Auswertung der drei beigezogenen Asyldossiers ihrer Geschwister in irgendeiner Form kritisieren), erübrigen sich in diesem Zusammenhang weitere Ausführungen.

E. 6.7 Für beide in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführerinnen ist nach dem Gesagten zusammenfassend festzuhalten, dass sie in der Vergangenheit keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten und solche auch bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätten. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.

E. 7 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Nachdem das SEM in seinen Verfügungen vom 8. Mai 2020 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufigen Aufnahmen der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen. Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 10.1 Nachdem die materiellen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden müssen, sind ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der (bisher erst behaupteten) Mittellosigkeit abzuweisen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der vereinigten Verfahren den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und für beide Verfahren auf insgesamt Fr. 950.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 und Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren E-3108/2020 und E-3109/2020 werden ver-einigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
  4. Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren werden auf Fr. 950.- bestimmt und den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3108/2020 E-3109/2020 Urteil vom 25. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien 1.A._______, geboren am (...), Verfahren E-3108/2020 und 2.B._______, geboren am (...), Verfahren E-3109/2020 beide Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 8. Mai 2020 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen, zwei kurdische Schwestern mit letztem Wohnsitz in C._______ (Gouvernement al-Hasaka), reisten am (...) Oktober 2017 mit Visa zusammen in die Schweiz ein, wo sie zwei Tage später um Asyl nachsuchten. Im Rahmen ihrer Befragungen zur Person (BzP) vom 20. Oktober 2017 und ihrer Anhörungen zu den Asylgründen vom 27. September 2018 (Beschwerdeführerin 2) respektive 29. November 2018 (Beschwerdeführerin 1) begründeten sie ihre Gesuche im Wesentlichen damit, dass die "Apoci" sie bedrängt hätten, für sie zu kämpfen. Ihr Bruder D._______ sei für die Apoci tätig gewesen und sei später wieder aus ihren Reihen ausgetreten und habe das Land verlassen. Danach hätten die Apoci immer wieder - zunächst im Monatsrhythmus, später in kürzeren Abständen - bei ihnen vorgesprochen und sie aufgefordert, die Stelle ihres Bruders einzunehmen. Die Beschwerdeführerin 2 berichtete zudem von schriftlichen Drohungen, die in ihren Hof geworfen worden seien. Sie hätten sich diesen Behelligungen schliesslich durch die Ausreise entzogen, zumal die allgemeinen Lebensumstände aufgrund der Kriegssituation immer unerträglicher geworden seien. Alle ihre Geschwister hätten Syrien mittlerweile ebenfalls verlassen und würden sich im Nordirak und in verschiedenen europäischen Staaten aufhalten, drei von ihnen in der Schweiz. B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 8. Mai 2020 - eröffnet je am 18. Mai 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit zwei separaten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juni 2020 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragten sie jeweils die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für die vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die beiden Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben an den Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Es ist damit über die beiden Rechtsmittel in einem Urteil zu befinden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Asylentscheide im Wesentlichen damit, dass eine zwangsweise Rekrutierung durch kurdische Milizen gemäss der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, weil es einerseits an einer relevanten Intensität der zugefügten respektive zu befürchtenden Nachteile und andererseits an einem asylrechtlich relevanten Motiv allfälliger Behelligungen fehle. Die wiederholten Weigerungen der Beschwerdeführerinnen, den Platz ihres Bruders D._______ einzunehmen, hätten denn auch keine konkreten Konsequenzen für sie gehabt. Soweit die Beschwerdeführerin 2 in vager und unsubstanziierter Weise von schriftlichen Morddrohungen gesprochen habe, sei dieses Vorbringen offensichtlich unglaubhaft, zumal ihre Schwester nichts Derartiges berichtet habe. 5.2 In den Beschwerden wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die-se Rekrutierungsversuche im konkreten Fall durchaus hinreichend intensiv gewesen seien, um als ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes qualifiziert zu werden. Zudem sei ihr Bruder aus dem Dienst bei den Apoci desertiert, weshalb seine Schwestern von diesen als Oppositionelle wahrgenommen worden seien und ihnen deswegen ein Politmalus drohe.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hält nach Durchsicht der Akten Folgendes fest: 6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen Rekrutierungsversuche durch "Apoci" geltend. Diese Bezeichnung (wörtlich: Anhänger des Kurden-führers "Apo" Abdullah Öcalan) wird in Syrien für Angehörige der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) verwendet; diese gilt als Schwesterpartei der 1978 von Öcalan in der Türkei gegründeten Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK). Die sogenannten Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) sind der bewaffnete Arm der PYD. 6.2 Das SEM hat die Praxis des Gerichts zur Desertion und Refraktion im Zusammenhang mit der PYD/YPG korrekt wiedergegeben: 6.2.1 Im Jahr 2014 wurde von der PYD in den kurdischen Gebieten Syriens zwar eine Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt. Gemäss den vorliegenden Berichten haben jedoch Personen, welche sich dieser Verpflichtung entziehen wollen, keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen (vgl. zum Ganzen das Urteil BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3, als Referenzurteil publiziert). 6.2.2 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag zudem für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 AsylG). Diese ist erst dann anzuerkennen, wenn die Behandlung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Hierfür muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die Militärdienstpflicht als solche knüpft gerade nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigenschaften an, sondern an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht. Die Wehrpflicht respektive eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die PYD/YPG sind auch aus diesem Grund grundsätzlich nicht als asylrechtlich relevant zu qualifizieren (vgl. dazu etwa die Urteile BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2, E-1063/2018 vom 14. März 2018 E. 7.1 oder E-1251/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 5.4). 6.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 im Zusammenhang mit den schriftlichen Morddrohungen, welche in ihren Hof geworfen worden seien, hat das SEM zu Recht als unglaubhaft qualifiziert: Sie gab zunächst zu Protokoll, die Apoci hätten "so etwas wie eine Aufforderung in unseren Hof geworfen. In dieser stand: 'Ihr müsst mit uns kommen' " (vgl. N [...] Protokoll A17 ad F69). Später war die Rede von Blättern, die "zwei oder drei Mal" von ihnen in den Hof geworfen worden seien (vgl. a.a.O. ad F81). Daraufhin gab die Beschwerdeführerin 2 an, auf diesen in den Hof geworfenen Blättern sei bloss eine Pistole abgebildet gewesen, und sie wisse nicht, ob die Apoci diese impliziten Drohungen verfasst hätten oder jemand anderes, zum Beispiel ihre Nachbarn (vgl. a.a.O. ad F 100 ff.). Diese Schilderungen sind widersprüchlich. Zudem hat ihre Schwester nichts von solchen Ereignissen berichtet. Und schliesslich wurden diese angeblichen Schriftstücke ohne nachvollziehbaren Grund nicht zu den Akten gereicht. 6.4 Die Dauer der Rekrutierungsversuche wurde von der Beschwerdeführerin 2 mit "ungefähr zwei Jahre" angegeben (vgl. N [...], Protokoll A9 S. 7). Ihre Schwester sprach - ohne Angabe einer Zeitspanne - von einer "lange[n]" Zeit zwischen der Desertion und Ausreise des Bruders D._______ und dem Zeitpunkt ihrer eigenen Ausreise aus Syrien (vgl. N [...], Protokoll A22 ad F68 und F69). Während dieser Zeitdauer haben sie wegen ihrer Weigerung, den Platz des Bruders einzunehmen, gemäss Akten keine ernsthaften Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten (was nebenbei letztlich die Richtigkeit der in E. 6.1.1 beschriebenen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt). Es ist schon aus diesem Grund nicht anzunehmen, dass sie bei der gänzlich hypothetischen - angesichts ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz - Rückkehr nach Syrien in absehbarer Zukunft eine andere Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätten. 6.5 Soweit die Beschwerdeführerinnen auf das Urteil eines Landsmannes verweisen lassen, in welchem die asylrechtliche Relevanz einer Zwangs-rekrutierung durch die PYD/YPG vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt worden sei (vgl. Beschwerde E-3108/2020 S. 3, Beschwerde E-3109/2020 S. 6) ist Folgendes festzustellen: Im Urteil D-980/2017 vom 12. September 2019 stellte das Gericht fest, dass es sich bei jenem Asylsuchenden um einen Politaktivisten handele, bei dem seine eigenen Aktivitäten und die herausragende politischen Stellung eines Verwandten in Verbindung mit einer drohenden Entführung und/oder Rekrutierung durch die PYD/YPG die Flüchtlingseigenschaft begründe (vgl. Urteil D-980/2017 E. 7.5 und E. 8). Die Beschwerdeführerinnen haben sich demgegenüber gemäss ihren Angaben in Syrien nie politisch oder auf andere Weise besonders exponiert. Ihre persönliche Situation ist mit derjenigen ihres Landsmannes offenkundig nicht zu vergleichen, weshalb aus dessen Urteil nichts zu ihren Gunsten abzuleiten ist. 6.6 Die Beschwerdeführerinnen haben - abgesehen von der bereits oben erwähnten Desertion ihres Bruders D._______ - nicht geltend gemacht, sie seien wegen ihren Verwandten einer spezifischen Gefährdung im Sinn einer sogenannten Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Den Daten aus dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ist bezüglich ihrer in der Schweiz lebenden Geschwister Folgendes zu entnehmen: 6.6.1 Das am 14. Oktober 2015 gestellte Asylgesuch ihres Bruders E._______ (N [...]) wurde vom SEM mit Verfügung vom 30. Januar 2018 abgelehnt, wobei seine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet wurde. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1249/2018 vom 11. Juli 2018 abgewiesen. Am 30. Januar 2019 stellte der Bruder E._______ beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch, das am 12. Dezember 2019 abgewiesen wurde. Ein in der Folge eingeleitetes Beschwerdeverfahren wurde vom Gericht mit Beschluss D-305/2020 vom 12. Februar 2020 infolge Rückzugs abgeschrieben. 6.6.2 Die Schwester F._______ (N [...]) stellte ebenfalls am 14. Oktober 2015 - offensichtlich gemeinsam mit ihrem Bruder E._______ - in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung des SEM vom 28. Februar 2017 wurde sie vom SEM in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen, was die vorgängige Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft voraussetzte (vgl. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1]). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 6.6.3 Der Bruder G._______ (N [...]) stellte in der Schweiz am 13. März 2019 ein Asylgesuch. Das SEM wies dieses Gesuch - unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - mit Verfügung vom 11. Juli 2019 ab. Eine gegen diesen Asylentscheid erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht hängig (Verfahren D-4034/2019). 6.6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der Schweiz bisher bei keinem der Geschwister der Beschwerdeführerinnen die originäre Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden ist. Der Geschäftsverwaltung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass alle bisher hier eingelegten Rechtsmittel vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen verfasst worden waren. 6.6.5 Nachdem die Beschwerdeführerinnen auch auf Beschwerdeebene keine Reflexverfolgung geltend machen (oder die in den angefochtenen Verfügungen transparent gemachte Auswertung der drei beigezogenen Asyldossiers ihrer Geschwister in irgendeiner Form kritisieren), erübrigen sich in diesem Zusammenhang weitere Ausführungen. 6.7 Für beide in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführerinnen ist nach dem Gesagten zusammenfassend festzuhalten, dass sie in der Vergangenheit keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten und solche auch bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätten. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.

7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Nachdem das SEM in seinen Verfügungen vom 8. Mai 2020 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufigen Aufnahmen der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen. Die Beschwerden sind abzuweisen. 10. 10.1 Nachdem die materiellen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden müssen, sind ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der (bisher erst behaupteten) Mittellosigkeit abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der vereinigten Verfahren den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und für beide Verfahren auf insgesamt Fr. 950.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 und Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren E-3108/2020 und E-3109/2020 werden ver-einigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.

4. Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren werden auf Fr. 950.- bestimmt und den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Nicholas Swain