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D-980/2017

D-980/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - reiste im November 2014 von Syrien in die Türkei. Dort stellte er bei der Schweizerischen Vertretung einen Visumsantrag für die Schweiz und kehrte nach 20 Tagen zurück nach Syrien. Der Visumsantrag wurde am 1. Juli 2015 abgelehnt. B. Am 18. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich um Asyl sowie Einreise in die Schweiz. Am 21. August 2015 wurde er summarisch befragt (vgl. Protokoll der Befragung zur Person [BzP]: A10). Zu seinem Hintergrund und seinen Gesuchsgründen gab er an, er stamme aus der Stadt Al-Malikiya (kurdisch: Derik) in der nordostsyrischen Provinz Al-Hasaka, wo seine Eltern und seine jüngeren Geschwister weiterhin wohnten. Weitere Verwandte, darunter seine zwei Brüder B._______ und C._______ mit ihren jeweiligen Familien (vgl. N (...) und N (...)), lebten in der Schweiz. Als früherer staatenloser Kurde (Ajanib) verfüge er seit 2011 über das syrische Bürgerrecht. Er habe aber keinen Militärdienst leisten müssen, sondern sei davon anlässlich seiner Einbürgerung wegen Überschreitung des dienstpflichtigen Alters befreit worden. Ihm habe dafür im Jahr 2015 eine Rekrutierung durch die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gedroht. Er habe ein schriftliches Aufgebot erhalten und sei schliesslich von "Apoci"-Leuten (sinngemäss Anhängern von "Apo" [Abdullah Öcalan], also PKK-Leuten) zuhause aufgesucht und aufgefordert worden, sich für den Militärdienst einzuschreiben. Dem sei er nachgekommen, innerhalb der Frist zum Einrücken aber ausgereist. Zudem sei er von Apoci-Leuten wiederholt zum Verlassen der Al-Parti-Partei (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye; PDK-S) aufgefordert worden, was er aber ausdrücklich abgelehnt habe, zumal er die Partei durch seine Teilnahme an Demonstrationen und der Organisation von Lautsprecherfahrzeugen unterstützt habe. Auch seinen Onkel D._______, welcher als Mitglied im Lokalkomitee der PDK-S von "Apoci"-Leuten während drei Monaten entführt worden sei, habe er unterstützt. Darüber hinaus hätte er (der Beschwerdeführer) wohl auch Probleme mit den syrischen Behörden wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime bekommen, hätten sie sich nicht vor längerer Zeit aus dem Nordosten Syriens zurückgezogen. C. Am 28. August 2015 bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihn dem Kanton E._______ zu. Am 28. September 2015 teilte sie mit, sein Asylgesuch werde von der Schweiz geprüft. D. Mit Urteil D-6000/2014 vom 5. September 2016 wurde die Beschwerde gegen die Ablehnung des Asylgesuchs des Bruders B._______ und dessen Familie vom 16. September 2014 im Asylpunkt rechtskräftig abgewiesen (vgl. N (...), Datum des Asylgesuchs: 9. Januar 2013). Die unangefochten gebliebene vorläufige Aufnahme der Familie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien besteht fort. E. Am 6. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört (vgl. Anhörungsprotokoll: A26). Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine Angaben aus der BzP und brachte weiter vor, ab 2011 bis zu seiner Ausreise habe er zweimal monatlich, später einmal monatlich an Demonstrationen teilgenommen, wobei sich die Demonstrationen sowohl gegen das syrische Regime als auch gegen die PKK/PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) gerichtet hätten. Deshalb sei er nicht nur ins Visier der heimatlichen Behörden, sondern auch der PKK/PYD geraten. Er habe bis zu seiner Ausreise am Busbahnhof von Derik ein Geschäft betrieben, in dessen Nähe auch der Polizeiposten der Stadt gelegen habe. Nach der Teilnahme an einer Demonstration gegen das Regime im März 2013 sei er abends in seinem Geschäft von der syrischen Kriminalpolizei abgeholt und während zwei Tagen auf dem Polizeiposten inhaftiert sowie schwer geschlagen worden, wobei sein Trommelfell geplatzt sei. Auch sei ihm mit einer Überstellung an die Behörden in Al-Hasaka gedroht worden. Er sei nur freigekommen, weil sich sein Vater für ihn eingesetzt und für seine Freilassung bezahlt habe. Seine Probleme mit der PKK/PYD erklärten sich auch mit seiner Tätigkeit als ständiger Begleiter und enger Mitarbeiter seines Onkel D._______, welcher nicht nur PDK-S-Funktionär, sondern auch Mitglied des Kurdischen Nationalrates (Encûmena Ni timanî ya Kurdî li Sûriyeyê; ENKS) und im Oktober 2016 ein weiteres Mal entführt worden sei und sich mittlerweile im Nordirak befinde. Er (der Beschwerdeführer) habe daher unter ständiger Beobachtung der PYD gestanden und wäre bei zwei Gelegenheiten ebenso beinahe entführt worden. Er habe sich letztlich zur Ausreise entschlossen, nachdem ihm vom Aushebungsbeamten der PYD ein Dienstbüchlein ausgehändigt und ein Einrückungstermin mitgeteilt worden sei. Für die Vorbringen im Einzelnen und für die anlässlich der Anhörung eingereichten Beweismittel wird - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen. F. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 - eröffnet am folgenden Tag - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Zugleich ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Mit der Beschwerdeschrift reichte er einen Wikipedia-Eintrag über den ENKS, einen USB-Stick mit Videos über Entführungen seines Onkels F._______, ein Referenzschreiben der Schweizer Sektion der PDK-S, von G._______ und von H._______, letztere beide einschliesslich Übersetzung und Ausweiskopie, sowie eine Unterstützungsbestätigung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei. I. In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2017 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung. Dabei hielt sie fest, es lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung ihres Standpunkts rechtfertigen könnten. J. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2017 zur Kenntnis gebracht. K. Mit Schreiben vom 11. April 2017 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. L. Mit Urteil D-2831/2016 vom 26. Oktober 2017 wurde die Beschwerde gegen die Ablehnung des Asylgesuchs des Bruders C._______ und dessen Familie vom 31. März 2016 im Asylpunkt rechtskräftig abgewiesen (vgl. N (...), Datum der Gesuche: 23. und 29. Dezember 2013). Die unangefochten gebliebene vorläufige Aufnahme der Familie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien besteht fort. M. Mit Schreiben vom 29. August 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die syrischen Militärbehörden sowie auch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; der militärische Arm der PYD) in seinem Elternhaus weiterhin nach ihm suchten. Zugleich bat er um Auskunft über den Verfahrensstand. N. Am 18. Februar 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand, woraufhin ihm das Gericht am 20. Februar 2019 antwortete.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 23. Januar 2017. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessgegenstand - entsprechend der vorgebrachten Rechtsbegehren - auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Asylgewährung sowie die Wegweisung.

E. 4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zwei formelle Rügen (unzureichende Entscheidbegründung und unterbliebene Prüfung von Vorbringen) geltend. Diese wären grundsätzlich vorab zu prüfen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen und des vollumfänglichen materiellen Obsiegens des Beschwerdeführers kann auf eine entsprechende Prüfung jedoch verzichtet werden.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Asylpunkt damit, die zweitägige Inhaftierung durch das syrische Regime habe der Beschwerdeführer erst in der einlässlichen Anhörung erwähnt, obschon er in der BzP auf Probleme mit den syrischen Behörden angesprochen worden sei. Das Nachschieben eines zentralen Elements erwecke bereits Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen. Seine Schilderungen dazu seien zudem oberflächlich ausgefallen. Auch auf Nachfragen hin habe er den Moment der Verhaftung, den Ort des Gefängnisses in Derik und die Haft nicht näher mit erlebnisorientierten Angaben substantiieren können, was die Zweifel untermauere. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Onkel des Beschwerdeführers ein bekannter Politiker der PKD-S sei. Seine diesbezüglichen Ausführungen und Beweismittel enthielten jedoch kaum konkrete Hinweise auf das vorgebrachte politische Profil des Onkels. Insgesamt sei auch unglaubhaft, dass er wegen der politischen Aktivitäten des Onkels respektive wegen seiner Unterstützung für den Onkel asylrelevante Nachteile zu befürchten habe, zumal seine Angaben zu den drohenden Entführungen ebenfalls oberflächlich und detailarm geblieben seien. Sein Antwortverhalten vermittle nicht den Eindruck, das Geschilderte selbst erlebt zu haben. Letztlich habe er keine konkreten Hinweise für eine tatsächlich drohende Entführung darlegen können. Angesichts seiner Darstellung, er hätte von vielen solchen Entführungen durch die PYD gehört, beruhe seine diesbezügliche Furcht allein auf einer Vermutung. Seine Befürchtungen, durch die YPG zwangsrekrutiert zu werden, entfalteten keine asylrelevante Bedeutung, da die Pflicht zum Dienst bei der YPG grundsätzlich alle im kurdisch kontrollierten Nordosten Syriens lebenden jungen Männer zwischen 18 und 30 Jahren treffe und damit nicht auf asylrechtlich geschützte Eigenschaften ziele. Im Übrigen bestünden keine Hinweise darauf, dass die geltend gemachte Dienstverweigerung bei der YPG asylrelevante Nachteile zur Folge hätte.

E. 6.2 In seiner Beschwerdeeingabe hielt der Beschwerdeführer der Vorinstanz entgegen, die Belastungssituation vor und bei einer Asylbefragung, noch dazu am Flughafen, wenn die Freiheit der Betroffenen erheblich beschränkt sei und ihre Einreise in die Schweiz vom Anhörungsergebnis abhänge, könne durchaus dazu führen, dass zentrale Vorbringen wie die zweitägige Inhaftierung durch syrische Behörden erst bei der einlässlichen Anhörung genannt würden. Von einer oberflächlichen Darstellung der Festnahme und Haft könne angesichts seiner detaillierten Angaben zur Inhaftierung und deren Umständen über mehr als eine Protokollseite hinweg in zehn Antworten sowie weiteren Schilderungen (Derik sei eine überschaubare Kleinstadt; die Polizeistation habe nahe beim Busbahnhof gelegen, wo er sein Geschäft betrieben habe; Abnahme von Fingerabdrücken, keine Fotoaufnahmen, da den Behörden vom Sehen bekannt) auch nicht die Rede sein. Zudem stünde die Verhaftung nicht in zeitlich naher Distanz zur Flucht, was erkläre, dass er diese bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln könnten sehr wohl konkrete Hinweise auf das politische Profil des Onkels entnommen werden (insbesondere A25, Beweismittel 2 und ein Foto von "F._______" vor einem Emblem des ENKS; weitere Dokumente mit Internetberichten über die Entführung und zwangsweise Überführung des Onkels in den Nordirak). Auch mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln zeige sich, dass der Onkel ein bekannter Führer der PDK-S sei (USB-Stick mit Video zu einem Interview von "F._______" über seine erste Entführung durch PYD-Aktivisten sowie zu einem Bericht über seine zweite Entführung). Eine Internetseite (...) enthalte verschiedene Berichte über Entführungen von PDK-S-Aktivisten und die Praxis der Zwangsrekrutierung. Mehrere PDK-S-Aktivisten seien zum Schweigen gebracht worden. Dies habe auch zu massiven Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen kurdischen Parteien geführt. Der Vorwurf der detailarmen, unsubstantiierten Angaben zur vorgebrachten Entführung sei mit den vom SEM zitierten Protokollstellen nicht vereinbar. Angesichts seiner - nicht als unglaubhaft taxierten - Unterstützung des Onkels (Chauffeurtätigkeiten bei politischen Veranstaltungen; Unterhaltung der Lautsprecheranlage) sei er vielmehr einem beachtlichen Risiko ausgesetzt gewesen, Opfer einer Entführung durch Aktivisten der PYD in den Nordirak zu werden. Eine politische Verfolgung könne danach nicht ausgeschlossen werden, umso mehr, als die "Apoci" wiederholt Druck auf ihn ausgeübt hätten, damit er von der PDK-S abrücke und sich stattdessen für die Ziele der PYD gewinnen lasse. Die Vorinstanz habe weiter seine drohende Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte aufgrund seines politischen Engagements für die PDK-S nicht geprüft, obschon er namentlich bekannt und mit seinen Fingerabdrücken registriert worden sei (mit Verweis auf indirekten Hinweis in A26 F35). Es sei nicht auszuschliessen, dass er von der PYD den syrischen Sicherheitskräften übergeben würde. Soweit die Vorinstanz einer drohenden Zwangsrekrutierung die Asylrelevanz abspreche, lasse sie ausser Acht, dass er von der PYD/YPG wegen der Unterstützung der PDK-S unter Druck gesetzt worden sei. Im Übrigen zeugten mindestens die auf der erwähnten Interseite angegebenen Fälle von Zwangsrekrutierungen von einer massiven Drohkulisse und von nach Art. 3 AsylG verpönten Zwangsmassnahmen, welche die YPG regelmässig anwende. Weiter werde mit den Referenzschreiben von früheren, jetzt in der Schweiz und Deutschland lebenden, Nachbarn und Gesinnungsgenossen bestätigt, dass er in Syrien zwischen die Fronten des Regimes und der PYD geraten sei und deshalb habe ausreisen müssen. Schliesslich sei er in der Schweiz weiter politisch aktiv für die PDK-S und exponiere sich in der Öffentlichkeit, was das eingereichte Referenzschreiben der Schweizer Parteisektion belege. Angesichts der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien, auf die er kurz einging, könnten sich «Rechtsunterworfene» auf nichts verlassen und müssten ständig mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Auch wenn die Festnahme zeitlich zurückliege, habe sie jedenfalls zu seiner Registrierung geführt, zumal er einer für ihre Oppositionstätigkeit bekannten Familie angehöre.

E. 7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte.

E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur bevorstehenden Rekrutierung durch die PYD respektive deren militärischen Arm, die YPG, welche er als massgeblichen Grund für seine Ausreise aus Syrien nannte, von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese ebenso als glaubhaft. Der Beschwerdeführer schilderte konsistent und widerspruchsfrei, dass er ein schriftliches Aufgebot der PYD erhalten habe, woraufhin er sich in den Militärdienst eingeschrieben habe. Die Angabe, dass ihm in der Folge ein Dienstbüchlein ausgehändigt worden sei, konnte er mit der Einreichung einer Fotokopie des Dienstbüchleins als Beweismittel bereits im vorinstanzlichen Verfahren untermauern. Es erscheint vor diesem Hintergrund auch überwiegend wahrscheinlich, dass ihm ein konkreter Einrückungstermin mitgeteilt wurde, vor dem er letztlich ausreiste.

E. 7.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er sei Mitglied der PDK-S und habe sich in Syrien für die Partei politisch betätigt. Zudem sei sein Onkel ein bekannter Politiker der PDK-S und Mitglied des kurdischen Nationalrates ENKS, welches wiederholt von der PYD entführt worden sei. Er habe den Onkel in seinen Tätigkeiten unterstützt. Als Aktivist der PDK-S und Unterstützer seines Onkels habe die PYD/YPG auch ihn ins Visier genommen. Während die Vorinstanz nicht ausschliesst, dass der Onkel ein bekannter Politiker der PDK-S ist, stellt sie dessen konkretes politisches Profil in Frage. Zudem äusserte sie sich - auch im Rahmen der Vernehmlassung - weder zur Glaubhaftigkeit der eigenen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (Teilnahme an Demonstrationen, Organisation von Lautsprechern) noch jener für den Onkel (Chauffeurtätigkeiten, Organisation von Fahrzeugen) explizit. Vielmehr prüft und verneint sie in ihrem ablehnenden Entscheid die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung hinsichtlich der drohenden Entführungen des Beschwerdeführers durch die PYD. Eine eingehende Prüfung der Akten ergibt, dass die erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft gemacht zu erachten sind. Der Beschwerdeführer machte von Beginn seines Asylverfahrens an geltend, Mitglied der PDK-S zu sein. Dies konnte er im vorinstanzlichen Verfahren durch Vorlage einer Bestätigung der Partei in arabischer Sprache (vgl. vorinstanzliche Akte A25/1 Beweismittel 1) und auf Beschwerdeebene durch ein weiteres Schreiben der schweizerischen Sektion der Partei, welche regelmässig nur an effektive Mitglieder ausgestellt werden, sowie durch Bestätigungen von Nachbarn und Gesinnungsgenossen aus seiner Zeit in Syrien untermauern. Des Weiteren schilderte er in freier Rede und weitestgehend ohne Widersprüche in der BzP sowie auch in der einlässlichen Anhörung, dass und wie er die PDK-S durch seine Teilnahme an Demonstrationen und der Organisation von Lautsprechern für politische Veranstaltungen unterstützte, ebenso, wie oft er an Demonstrationen teilnahm. Diese Angaben finden ebenfalls in den zuvor erwähnten Bestätigungsschreiben der Partei eine Stütze. Sodann finden sich in den Protokollen zur BzP und der einlässlichen Anhörung Angaben zur politischen Stellung des Onkels in der PDK-S und im ENKS (vgl. A26 F22 ff.), welche sich mit den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln decken (vgl. A25 Beweismittel 2 und ein Foto des Onkels vor einem Emblem des ENKS; weitere Dokumente mit Internetberichten über die Entführung und zwangsweise Überführung des Onkels in den Nordirak). Dies gilt erst recht für die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (USB-Stick mit Video zu einem Interview des Onkels über seine erste Entführung durch PYD-Aktivisten sowie zu einem Bericht über seine zweite Entführung). Diesen sind weitergehende Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Onkel eine herausgehobene Position in der PDK-S innehat sowie darüber hinaus Mitglied des kurdischen Nationalrates ENKS ist und vor diesem Hintergrund wiederholt von der PYD entführt sowie letztlich zwangsweise in den Nordirak überführt wurde. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer übereinstimmend in der BzP und der Anhörung - wenn auch in Kürze, so doch hinreichend detailliert - dar, dass er den Onkel in seinen politischen Aktivitäten unterstützte, indem er ihn zu politischen Veranstaltungen chauffierte und die Lautsprecheranlage unterhielt. Diesen Schilderungen steht auch nicht entgegen, dass seine Brüder in ihren jeweiligen Asylverfahren nicht geltend machten beziehungsweise nicht glaubhaft darlegen konnten, dass sie für den Onkel Unterstützungstätigkeiten ausübten. Im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass Letztere zwar die - offensichtlich vom Gericht nicht in Frage gestellte - politische Stellung des Onkels erwähnten, dass sie aber bereits früher aus Syrien ausreisten als der Beschwerdeführer und noch dazu vorher in Damaskus und nicht in Derik lebten, womit sie - anders als der Beschwerdeführer - den Onkel in tatsächlicher Hinsicht nicht beziehungsweise nicht in gleichem Masse unterstützen konnten (vgl. Urteil des BVGer D-6000/2014 E. 6.2.3 und Urteil D-2831/2016 E. 6.3.1). Schliesslich sind den Akten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch Anhänger der PYD bedrängt wurde, aus derPDK-S auszutreten. Ebenso erscheint angesichts der Entführungen des Onkels und des auf Beschwerdeebene angebrachten Verweises auf Berichte über Entführungen von PDK-S-Aktivisten durch die PYD nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - mit einer Entführung durch die PYD zu rechnen oder zumindest Furcht vor einer solchen hatte.

E. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nach der Teilnahme an einer Demonstration gegen das syrische Regime im Jahr 2013 durch die staatlichen Behörden verhaftet, zwei Tagen inhaftiert und misshandelt worden zu sein, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Erwähnung dieser Vorbringen eher in der BzP zu erwarten gewesen wäre und sie insoweit nachgeschoben erscheinen. In der einlässlichen Anhörung konnte er aber immerhin hinreichend detaillierte Angaben zur Festnahme sowie dem Ort und den Umständen seiner Haft machen (vgl. A26 F22, F39 bis F52), welche auch den Eindruck vermitteln, er habe das Erzählte selbst erlebt. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht weiter, dass der Beschwerdeführer von sich aus einwandte, die Haft im Jahr 2013 sei gar nicht kausal für seine Ausreise im Jahr 2015 gewesen. Unklar ist allerdings die Faktenlage. Einerseits soll sich das syrische Regime im behaupteten Zeitraum (März 2013) bereits überwiegend aus den nordostsyrischen Gebieten, einschliesslich aus Derik, zurückgezogen haben (vgl. Kurdwatch [Berlin], Al-Malikiyah: Dead and injured in air attack, https://kurdwatch.ezks.org/?aid=2918&z=en, abgerufen am 6. August 2019). Dies spräche gegen die Glaubhaftigkeit einer Haft im Jahr 2013. Andererseits wird von einem Rückzug der syrischen Truppen im Verlauf der Jahre 2012 und 2013 berichtet (vgl. Kurdwatch [Berlin], Al-Malikiyah: Regime cedes service offices and rural areas to the PYD-intelligence service headquarters reclaimed, 05.08.2012, http://kurdwatch.org/?aid=2602&z=en; Kurdwatch [Berlin], Amuda/ad-Darbasiya: Syrisches Regime überlässt PYD weitere Städte, 01.12.2012, http://www.kurdwatch.org/index.php?aid=27 07&z=de&cure=246; Kurdwatch [Berlin], Al-Qahtaniya: YPG übernimmt kampflos Kontrolle über die Stadt, 10.03.2013, http://kurdwatch.org/index.php?aid=2780&z=de, alle abgerufen am 6. August 2019). Immerhin erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 aus Syrien aus- und wieder einreiste, als sich die syrischen Behörden jedenfalls zu diesem Zeitpunkt weitgehend aus dem Nordosten Syriens zurückgezogen hatten und er faktisch weniger zu befürchten hatte, bei seiner Rückkehr in den Fokus des syrischen Regimes zu geraten (vgl. vorstehende Quellenangaben). Insgesamt, auch im Hinblick auf seine vorgenannten politischen Aktivitäten für die PDK-S, scheint nicht ausgeschlossen, dass er im Jahr 2013 von den syrischen Behörden inhaftiert wurde.

E. 7.5 Gesamthaft ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine drohende Rekrutierung durch die YPG glaubhaft machen konnte, ebenso wie seine Mitgliedschaft in der PDK-S und seine politischen Aktivitäten zugunsten dieser Partei sowie gegen das syrische Regime, die herausgehobene politische Stellung seines Onkels in der PDK-S und im ENKS, dessen Entführungen durch die PYD sowie seine Unterstützungstätigkeiten für Letzteren. Ebenso kann ihm überwiegend geglaubt werden, dass er von An-hängern der PYD aufgefordert wurde, die PDK-S zu verlassen, und dass er davon ausging, seinerseits von der PYD entführt zu werden. Schliesslich erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 von den syrischen Behörden inhaftiert wurde.

E. 8 Im Weiteren bleibt die Asylrelevanz der glaubhaft gemachten Vorbringen zu prüfen. Dabei ist zwischen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die PYD/YPG und einer solchen durch das syrische Regime zu unterscheiden (vgl. nachfolgend E. 8.2 und E. 8.3.).

E. 8.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE 2010/44 E. 3.4, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7, EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 8.2.1 Soweit der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass auf ihn wegen seiner Aktivitäten für die PDK-S und seiner Mitgliedschaft durch Anhänger der PYD Druck ausgeübt wurde, die PDK-S zu verlassen, machte er selbst keine Angaben, die den Eindruck erwecken könnten, er hätte mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssen. Ebenso wenig können den Akten konkrete Hinweise für eine erfolgte oder unmittelbar bevorstehende Entführung durch die PYD entnommen werden. Insoweit ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass allein die Furcht aufgrund von vagen Anzeichen sowie Berichten über viele solcher Entführungen durch die PYD für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung nicht ausreicht. Im Weiteren ergibt aber die nachfolgende Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten für die PDK-S und die damit einhergehenden Behelligungen durch die PYD, zur Stellung des Onkels in der PDK-S und der Unterstützung für ihn in Verbindung mit dem bevorstehenden Einzug in die YPG, dass ihm durch die PYD eine asylrelevante Verfolgung drohte und bei einer Rückkehr drohen würde.

E. 8.2.2 In Bezug auf eine drohende Rekrutierung durch die YPG trifft zwar zu, dass einer Dienstverweigerung grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens der YPG gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Diese Einschätzung ist als nach wie vor grundsätzlich zutreffend zu erachten, auch wenn sich die Vorgehensweise der YPG möglicherweise etwas verschärft haben sollte (vgl. dazu UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrien Arab Republic, Update V vom November 2017, S. 22 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn den Betroffenen - wie vorliegend der Fall - von Seiten der PYD/YPG ein Politmalus droht. So ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der PYD/YPG stand und als politischer Opponent angesehen wurde. Darauf deuten seine eigenen politischen Aktivitäten für die PDK-S hin, welche den Anhängern der PYD bereits unliebsam waren und weshalb sie Druck auf ihn ausübten, die Partei zu verlassen. Umso mehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts der herausgehobenen Stellung des Onkels in der PDK-S und dem ENKS, welche die PYD zu seinen Entführungen und schliesslich gar zur zwangsweisen Überführung in den Nordirak veranlasste, als Verwandter ins Visier genommen wurde. Dabei ist herauszuheben, dass er - anders als seine Brüder (vgl. oben E. 7.3) - glaubhaft machen konnte, den Onkel in seinen politischen Aktivitäten über einen längeren Zeitraum unterstützt zu haben. Angesichts dieser Umstände musste und muss der Beschwerdeführer damit rechnen, bei einem Einzug in den Dienst des militärischen Arms der PYD, der YPG, mit asylrelevanten Sanktionen ausgesetzt zu werden, denen er sich nur durch seine Ausreise entziehen konnte. Dem steht auch nicht entgegen, dass er im Jahr 2014 aus Syrien aus- und kurz darauf wieder einreiste, zumal das fluchtauslösende Ereignis - der drohende Einzug in den Militärdienst - erst im Jahr 2015 drohte.

E. 8.2.3 Aufgrund der Gebietskontrolle der PYD/YPG in Nordsyrien war und ist es dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, in einem anderen Teil der kurdisch kontrollierten Gebiete Schutz zu suchen. Im Sinne nachfolgender Erwägungen kann er ebenso wenig auf eine interne Schutzalternative im übrigen Staatsgebiet Syriens verwiesen werden, ganz abgesehen davon, dass eine solche bereits aufgrund des als unzumutbar erkannten Wegweisungsvollzugs ausser Betracht fällt.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer hat nämlich von Seiten des syrischen Regimes ebenfalls eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen.

E. 8.3.1 Zwar kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er im Zeitpunkt der Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche drohte. Er konnte glaubhaft darlegen, an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen zu haben. Die Angaben zur Inhaftierung durch die Polizei im Jahr 2013 sind ebenso als wahrscheinlich zu erachten. Der Beschwerdeführer konnte aber im Jahr 2014 ohne Probleme und offenbar ohne Befürchtungen, vom syrischen Regime behelligt zu werden, aus Syrien aus- und später wiedereinreisen. Abgesehen davon merkte er selbst an, dass die Haft nicht der Grund für die Ausreise im Jahr 2015 gewesen sei. Der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Haft im Jahr 2013 und der Ausreise im Jahr 2015 ist deshalb als durchbrochen zu erachten.

E. 8.3.2 Demgegenüber ist zum heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmassnahmen durch das Regime befürchten muss, dies aufgrund der Nähe zum Onkel, einem Funktionär der PDK-S und Mitglied des ENKS, der Unterstützung des Beschwerdeführers für Ersteren, seiner eigenen Mitgliedschaft bei der PDK-S sowie seiner Teilnahme an Demonstrationen, einschliesslich an jenen gegen das syrische Regime, vor dem Abzug der syrischen Behörden. Dabei ist massgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Geschäfts und seiner Tätigkeiten direkt am Busbahnhof, noch dazu in unmittelbarer Nähe zum städtischen Polizeiposten, den syrischen Behörden in Derik gut bekannt gewesen sein dürfte. Es spricht demnach einiges dafür, dass er vom syrischen Regime registriert wurde sowie unter Beobachtung stand. Im Falle einer Rückkehr hätte er mit einer Kontrolle durch die syrischen Behörden zu rechnen, wobei ihm die vorerwähnten Umstände entgegengehalten würden. Folglich hat er auch zukünftig als politischer Oppositioneller asylrechtliche Verfolgung zu befürchten.

E. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung durch die PYD/YPG im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zudem ist eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen von Seiten der PYD/YPG und zudem von Seiten des syrischen Regimes zu bejahen. In Anbetracht dieser Umstände erübrigt es sich auf weitere Sachverhaltselemente, namentlich betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die PDK-S, weiter einzugehen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Vor-aussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist in den eingereichten Honorarnoten vom 11. April 2017 und vom 19. August 2019 einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 9.08 Stunden und Auslagen von Fr. 92.50 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand ist als angemessen zu erkennen. Es ist vom in der Kostennote geltend gemachten Stundenansatz auszugehen, der sich mit Fr. 240.- innerhalb des von Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgeschriebenen Rahmens für die anwaltliche Vertretung bewegt. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2 450.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.

E. 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil werden die mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 gewährte unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'450.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-980/2017 Urteil vom 12. September 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - reiste im November 2014 von Syrien in die Türkei. Dort stellte er bei der Schweizerischen Vertretung einen Visumsantrag für die Schweiz und kehrte nach 20 Tagen zurück nach Syrien. Der Visumsantrag wurde am 1. Juli 2015 abgelehnt. B. Am 18. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich um Asyl sowie Einreise in die Schweiz. Am 21. August 2015 wurde er summarisch befragt (vgl. Protokoll der Befragung zur Person [BzP]: A10). Zu seinem Hintergrund und seinen Gesuchsgründen gab er an, er stamme aus der Stadt Al-Malikiya (kurdisch: Derik) in der nordostsyrischen Provinz Al-Hasaka, wo seine Eltern und seine jüngeren Geschwister weiterhin wohnten. Weitere Verwandte, darunter seine zwei Brüder B._______ und C._______ mit ihren jeweiligen Familien (vgl. N (...) und N (...)), lebten in der Schweiz. Als früherer staatenloser Kurde (Ajanib) verfüge er seit 2011 über das syrische Bürgerrecht. Er habe aber keinen Militärdienst leisten müssen, sondern sei davon anlässlich seiner Einbürgerung wegen Überschreitung des dienstpflichtigen Alters befreit worden. Ihm habe dafür im Jahr 2015 eine Rekrutierung durch die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gedroht. Er habe ein schriftliches Aufgebot erhalten und sei schliesslich von "Apoci"-Leuten (sinngemäss Anhängern von "Apo" [Abdullah Öcalan], also PKK-Leuten) zuhause aufgesucht und aufgefordert worden, sich für den Militärdienst einzuschreiben. Dem sei er nachgekommen, innerhalb der Frist zum Einrücken aber ausgereist. Zudem sei er von Apoci-Leuten wiederholt zum Verlassen der Al-Parti-Partei (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye; PDK-S) aufgefordert worden, was er aber ausdrücklich abgelehnt habe, zumal er die Partei durch seine Teilnahme an Demonstrationen und der Organisation von Lautsprecherfahrzeugen unterstützt habe. Auch seinen Onkel D._______, welcher als Mitglied im Lokalkomitee der PDK-S von "Apoci"-Leuten während drei Monaten entführt worden sei, habe er unterstützt. Darüber hinaus hätte er (der Beschwerdeführer) wohl auch Probleme mit den syrischen Behörden wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime bekommen, hätten sie sich nicht vor längerer Zeit aus dem Nordosten Syriens zurückgezogen. C. Am 28. August 2015 bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihn dem Kanton E._______ zu. Am 28. September 2015 teilte sie mit, sein Asylgesuch werde von der Schweiz geprüft. D. Mit Urteil D-6000/2014 vom 5. September 2016 wurde die Beschwerde gegen die Ablehnung des Asylgesuchs des Bruders B._______ und dessen Familie vom 16. September 2014 im Asylpunkt rechtskräftig abgewiesen (vgl. N (...), Datum des Asylgesuchs: 9. Januar 2013). Die unangefochten gebliebene vorläufige Aufnahme der Familie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien besteht fort. E. Am 6. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört (vgl. Anhörungsprotokoll: A26). Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine Angaben aus der BzP und brachte weiter vor, ab 2011 bis zu seiner Ausreise habe er zweimal monatlich, später einmal monatlich an Demonstrationen teilgenommen, wobei sich die Demonstrationen sowohl gegen das syrische Regime als auch gegen die PKK/PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) gerichtet hätten. Deshalb sei er nicht nur ins Visier der heimatlichen Behörden, sondern auch der PKK/PYD geraten. Er habe bis zu seiner Ausreise am Busbahnhof von Derik ein Geschäft betrieben, in dessen Nähe auch der Polizeiposten der Stadt gelegen habe. Nach der Teilnahme an einer Demonstration gegen das Regime im März 2013 sei er abends in seinem Geschäft von der syrischen Kriminalpolizei abgeholt und während zwei Tagen auf dem Polizeiposten inhaftiert sowie schwer geschlagen worden, wobei sein Trommelfell geplatzt sei. Auch sei ihm mit einer Überstellung an die Behörden in Al-Hasaka gedroht worden. Er sei nur freigekommen, weil sich sein Vater für ihn eingesetzt und für seine Freilassung bezahlt habe. Seine Probleme mit der PKK/PYD erklärten sich auch mit seiner Tätigkeit als ständiger Begleiter und enger Mitarbeiter seines Onkel D._______, welcher nicht nur PDK-S-Funktionär, sondern auch Mitglied des Kurdischen Nationalrates (Encûmena Ni timanî ya Kurdî li Sûriyeyê; ENKS) und im Oktober 2016 ein weiteres Mal entführt worden sei und sich mittlerweile im Nordirak befinde. Er (der Beschwerdeführer) habe daher unter ständiger Beobachtung der PYD gestanden und wäre bei zwei Gelegenheiten ebenso beinahe entführt worden. Er habe sich letztlich zur Ausreise entschlossen, nachdem ihm vom Aushebungsbeamten der PYD ein Dienstbüchlein ausgehändigt und ein Einrückungstermin mitgeteilt worden sei. Für die Vorbringen im Einzelnen und für die anlässlich der Anhörung eingereichten Beweismittel wird - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen. F. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 - eröffnet am folgenden Tag - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Zugleich ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Mit der Beschwerdeschrift reichte er einen Wikipedia-Eintrag über den ENKS, einen USB-Stick mit Videos über Entführungen seines Onkels F._______, ein Referenzschreiben der Schweizer Sektion der PDK-S, von G._______ und von H._______, letztere beide einschliesslich Übersetzung und Ausweiskopie, sowie eine Unterstützungsbestätigung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei. I. In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2017 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung. Dabei hielt sie fest, es lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung ihres Standpunkts rechtfertigen könnten. J. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2017 zur Kenntnis gebracht. K. Mit Schreiben vom 11. April 2017 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. L. Mit Urteil D-2831/2016 vom 26. Oktober 2017 wurde die Beschwerde gegen die Ablehnung des Asylgesuchs des Bruders C._______ und dessen Familie vom 31. März 2016 im Asylpunkt rechtskräftig abgewiesen (vgl. N (...), Datum der Gesuche: 23. und 29. Dezember 2013). Die unangefochten gebliebene vorläufige Aufnahme der Familie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien besteht fort. M. Mit Schreiben vom 29. August 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die syrischen Militärbehörden sowie auch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; der militärische Arm der PYD) in seinem Elternhaus weiterhin nach ihm suchten. Zugleich bat er um Auskunft über den Verfahrensstand. N. Am 18. Februar 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand, woraufhin ihm das Gericht am 20. Februar 2019 antwortete. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 23. Januar 2017. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessgegenstand - entsprechend der vorgebrachten Rechtsbegehren - auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Asylgewährung sowie die Wegweisung.

4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zwei formelle Rügen (unzureichende Entscheidbegründung und unterbliebene Prüfung von Vorbringen) geltend. Diese wären grundsätzlich vorab zu prüfen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen und des vollumfänglichen materiellen Obsiegens des Beschwerdeführers kann auf eine entsprechende Prüfung jedoch verzichtet werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Asylpunkt damit, die zweitägige Inhaftierung durch das syrische Regime habe der Beschwerdeführer erst in der einlässlichen Anhörung erwähnt, obschon er in der BzP auf Probleme mit den syrischen Behörden angesprochen worden sei. Das Nachschieben eines zentralen Elements erwecke bereits Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen. Seine Schilderungen dazu seien zudem oberflächlich ausgefallen. Auch auf Nachfragen hin habe er den Moment der Verhaftung, den Ort des Gefängnisses in Derik und die Haft nicht näher mit erlebnisorientierten Angaben substantiieren können, was die Zweifel untermauere. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Onkel des Beschwerdeführers ein bekannter Politiker der PKD-S sei. Seine diesbezüglichen Ausführungen und Beweismittel enthielten jedoch kaum konkrete Hinweise auf das vorgebrachte politische Profil des Onkels. Insgesamt sei auch unglaubhaft, dass er wegen der politischen Aktivitäten des Onkels respektive wegen seiner Unterstützung für den Onkel asylrelevante Nachteile zu befürchten habe, zumal seine Angaben zu den drohenden Entführungen ebenfalls oberflächlich und detailarm geblieben seien. Sein Antwortverhalten vermittle nicht den Eindruck, das Geschilderte selbst erlebt zu haben. Letztlich habe er keine konkreten Hinweise für eine tatsächlich drohende Entführung darlegen können. Angesichts seiner Darstellung, er hätte von vielen solchen Entführungen durch die PYD gehört, beruhe seine diesbezügliche Furcht allein auf einer Vermutung. Seine Befürchtungen, durch die YPG zwangsrekrutiert zu werden, entfalteten keine asylrelevante Bedeutung, da die Pflicht zum Dienst bei der YPG grundsätzlich alle im kurdisch kontrollierten Nordosten Syriens lebenden jungen Männer zwischen 18 und 30 Jahren treffe und damit nicht auf asylrechtlich geschützte Eigenschaften ziele. Im Übrigen bestünden keine Hinweise darauf, dass die geltend gemachte Dienstverweigerung bei der YPG asylrelevante Nachteile zur Folge hätte. 6.2 In seiner Beschwerdeeingabe hielt der Beschwerdeführer der Vorinstanz entgegen, die Belastungssituation vor und bei einer Asylbefragung, noch dazu am Flughafen, wenn die Freiheit der Betroffenen erheblich beschränkt sei und ihre Einreise in die Schweiz vom Anhörungsergebnis abhänge, könne durchaus dazu führen, dass zentrale Vorbringen wie die zweitägige Inhaftierung durch syrische Behörden erst bei der einlässlichen Anhörung genannt würden. Von einer oberflächlichen Darstellung der Festnahme und Haft könne angesichts seiner detaillierten Angaben zur Inhaftierung und deren Umständen über mehr als eine Protokollseite hinweg in zehn Antworten sowie weiteren Schilderungen (Derik sei eine überschaubare Kleinstadt; die Polizeistation habe nahe beim Busbahnhof gelegen, wo er sein Geschäft betrieben habe; Abnahme von Fingerabdrücken, keine Fotoaufnahmen, da den Behörden vom Sehen bekannt) auch nicht die Rede sein. Zudem stünde die Verhaftung nicht in zeitlich naher Distanz zur Flucht, was erkläre, dass er diese bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln könnten sehr wohl konkrete Hinweise auf das politische Profil des Onkels entnommen werden (insbesondere A25, Beweismittel 2 und ein Foto von "F._______" vor einem Emblem des ENKS; weitere Dokumente mit Internetberichten über die Entführung und zwangsweise Überführung des Onkels in den Nordirak). Auch mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln zeige sich, dass der Onkel ein bekannter Führer der PDK-S sei (USB-Stick mit Video zu einem Interview von "F._______" über seine erste Entführung durch PYD-Aktivisten sowie zu einem Bericht über seine zweite Entführung). Eine Internetseite (...) enthalte verschiedene Berichte über Entführungen von PDK-S-Aktivisten und die Praxis der Zwangsrekrutierung. Mehrere PDK-S-Aktivisten seien zum Schweigen gebracht worden. Dies habe auch zu massiven Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen kurdischen Parteien geführt. Der Vorwurf der detailarmen, unsubstantiierten Angaben zur vorgebrachten Entführung sei mit den vom SEM zitierten Protokollstellen nicht vereinbar. Angesichts seiner - nicht als unglaubhaft taxierten - Unterstützung des Onkels (Chauffeurtätigkeiten bei politischen Veranstaltungen; Unterhaltung der Lautsprecheranlage) sei er vielmehr einem beachtlichen Risiko ausgesetzt gewesen, Opfer einer Entführung durch Aktivisten der PYD in den Nordirak zu werden. Eine politische Verfolgung könne danach nicht ausgeschlossen werden, umso mehr, als die "Apoci" wiederholt Druck auf ihn ausgeübt hätten, damit er von der PDK-S abrücke und sich stattdessen für die Ziele der PYD gewinnen lasse. Die Vorinstanz habe weiter seine drohende Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte aufgrund seines politischen Engagements für die PDK-S nicht geprüft, obschon er namentlich bekannt und mit seinen Fingerabdrücken registriert worden sei (mit Verweis auf indirekten Hinweis in A26 F35). Es sei nicht auszuschliessen, dass er von der PYD den syrischen Sicherheitskräften übergeben würde. Soweit die Vorinstanz einer drohenden Zwangsrekrutierung die Asylrelevanz abspreche, lasse sie ausser Acht, dass er von der PYD/YPG wegen der Unterstützung der PDK-S unter Druck gesetzt worden sei. Im Übrigen zeugten mindestens die auf der erwähnten Interseite angegebenen Fälle von Zwangsrekrutierungen von einer massiven Drohkulisse und von nach Art. 3 AsylG verpönten Zwangsmassnahmen, welche die YPG regelmässig anwende. Weiter werde mit den Referenzschreiben von früheren, jetzt in der Schweiz und Deutschland lebenden, Nachbarn und Gesinnungsgenossen bestätigt, dass er in Syrien zwischen die Fronten des Regimes und der PYD geraten sei und deshalb habe ausreisen müssen. Schliesslich sei er in der Schweiz weiter politisch aktiv für die PDK-S und exponiere sich in der Öffentlichkeit, was das eingereichte Referenzschreiben der Schweizer Parteisektion belege. Angesichts der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien, auf die er kurz einging, könnten sich «Rechtsunterworfene» auf nichts verlassen und müssten ständig mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Auch wenn die Festnahme zeitlich zurückliege, habe sie jedenfalls zu seiner Registrierung geführt, zumal er einer für ihre Oppositionstätigkeit bekannten Familie angehöre.

7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur bevorstehenden Rekrutierung durch die PYD respektive deren militärischen Arm, die YPG, welche er als massgeblichen Grund für seine Ausreise aus Syrien nannte, von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese ebenso als glaubhaft. Der Beschwerdeführer schilderte konsistent und widerspruchsfrei, dass er ein schriftliches Aufgebot der PYD erhalten habe, woraufhin er sich in den Militärdienst eingeschrieben habe. Die Angabe, dass ihm in der Folge ein Dienstbüchlein ausgehändigt worden sei, konnte er mit der Einreichung einer Fotokopie des Dienstbüchleins als Beweismittel bereits im vorinstanzlichen Verfahren untermauern. Es erscheint vor diesem Hintergrund auch überwiegend wahrscheinlich, dass ihm ein konkreter Einrückungstermin mitgeteilt wurde, vor dem er letztlich ausreiste. 7.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er sei Mitglied der PDK-S und habe sich in Syrien für die Partei politisch betätigt. Zudem sei sein Onkel ein bekannter Politiker der PDK-S und Mitglied des kurdischen Nationalrates ENKS, welches wiederholt von der PYD entführt worden sei. Er habe den Onkel in seinen Tätigkeiten unterstützt. Als Aktivist der PDK-S und Unterstützer seines Onkels habe die PYD/YPG auch ihn ins Visier genommen. Während die Vorinstanz nicht ausschliesst, dass der Onkel ein bekannter Politiker der PDK-S ist, stellt sie dessen konkretes politisches Profil in Frage. Zudem äusserte sie sich - auch im Rahmen der Vernehmlassung - weder zur Glaubhaftigkeit der eigenen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (Teilnahme an Demonstrationen, Organisation von Lautsprechern) noch jener für den Onkel (Chauffeurtätigkeiten, Organisation von Fahrzeugen) explizit. Vielmehr prüft und verneint sie in ihrem ablehnenden Entscheid die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung hinsichtlich der drohenden Entführungen des Beschwerdeführers durch die PYD. Eine eingehende Prüfung der Akten ergibt, dass die erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft gemacht zu erachten sind. Der Beschwerdeführer machte von Beginn seines Asylverfahrens an geltend, Mitglied der PDK-S zu sein. Dies konnte er im vorinstanzlichen Verfahren durch Vorlage einer Bestätigung der Partei in arabischer Sprache (vgl. vorinstanzliche Akte A25/1 Beweismittel 1) und auf Beschwerdeebene durch ein weiteres Schreiben der schweizerischen Sektion der Partei, welche regelmässig nur an effektive Mitglieder ausgestellt werden, sowie durch Bestätigungen von Nachbarn und Gesinnungsgenossen aus seiner Zeit in Syrien untermauern. Des Weiteren schilderte er in freier Rede und weitestgehend ohne Widersprüche in der BzP sowie auch in der einlässlichen Anhörung, dass und wie er die PDK-S durch seine Teilnahme an Demonstrationen und der Organisation von Lautsprechern für politische Veranstaltungen unterstützte, ebenso, wie oft er an Demonstrationen teilnahm. Diese Angaben finden ebenfalls in den zuvor erwähnten Bestätigungsschreiben der Partei eine Stütze. Sodann finden sich in den Protokollen zur BzP und der einlässlichen Anhörung Angaben zur politischen Stellung des Onkels in der PDK-S und im ENKS (vgl. A26 F22 ff.), welche sich mit den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln decken (vgl. A25 Beweismittel 2 und ein Foto des Onkels vor einem Emblem des ENKS; weitere Dokumente mit Internetberichten über die Entführung und zwangsweise Überführung des Onkels in den Nordirak). Dies gilt erst recht für die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (USB-Stick mit Video zu einem Interview des Onkels über seine erste Entführung durch PYD-Aktivisten sowie zu einem Bericht über seine zweite Entführung). Diesen sind weitergehende Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Onkel eine herausgehobene Position in der PDK-S innehat sowie darüber hinaus Mitglied des kurdischen Nationalrates ENKS ist und vor diesem Hintergrund wiederholt von der PYD entführt sowie letztlich zwangsweise in den Nordirak überführt wurde. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer übereinstimmend in der BzP und der Anhörung - wenn auch in Kürze, so doch hinreichend detailliert - dar, dass er den Onkel in seinen politischen Aktivitäten unterstützte, indem er ihn zu politischen Veranstaltungen chauffierte und die Lautsprecheranlage unterhielt. Diesen Schilderungen steht auch nicht entgegen, dass seine Brüder in ihren jeweiligen Asylverfahren nicht geltend machten beziehungsweise nicht glaubhaft darlegen konnten, dass sie für den Onkel Unterstützungstätigkeiten ausübten. Im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass Letztere zwar die - offensichtlich vom Gericht nicht in Frage gestellte - politische Stellung des Onkels erwähnten, dass sie aber bereits früher aus Syrien ausreisten als der Beschwerdeführer und noch dazu vorher in Damaskus und nicht in Derik lebten, womit sie - anders als der Beschwerdeführer - den Onkel in tatsächlicher Hinsicht nicht beziehungsweise nicht in gleichem Masse unterstützen konnten (vgl. Urteil des BVGer D-6000/2014 E. 6.2.3 und Urteil D-2831/2016 E. 6.3.1). Schliesslich sind den Akten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch Anhänger der PYD bedrängt wurde, aus derPDK-S auszutreten. Ebenso erscheint angesichts der Entführungen des Onkels und des auf Beschwerdeebene angebrachten Verweises auf Berichte über Entführungen von PDK-S-Aktivisten durch die PYD nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - mit einer Entführung durch die PYD zu rechnen oder zumindest Furcht vor einer solchen hatte. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nach der Teilnahme an einer Demonstration gegen das syrische Regime im Jahr 2013 durch die staatlichen Behörden verhaftet, zwei Tagen inhaftiert und misshandelt worden zu sein, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Erwähnung dieser Vorbringen eher in der BzP zu erwarten gewesen wäre und sie insoweit nachgeschoben erscheinen. In der einlässlichen Anhörung konnte er aber immerhin hinreichend detaillierte Angaben zur Festnahme sowie dem Ort und den Umständen seiner Haft machen (vgl. A26 F22, F39 bis F52), welche auch den Eindruck vermitteln, er habe das Erzählte selbst erlebt. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht weiter, dass der Beschwerdeführer von sich aus einwandte, die Haft im Jahr 2013 sei gar nicht kausal für seine Ausreise im Jahr 2015 gewesen. Unklar ist allerdings die Faktenlage. Einerseits soll sich das syrische Regime im behaupteten Zeitraum (März 2013) bereits überwiegend aus den nordostsyrischen Gebieten, einschliesslich aus Derik, zurückgezogen haben (vgl. Kurdwatch [Berlin], Al-Malikiyah: Dead and injured in air attack, https://kurdwatch.ezks.org/?aid=2918&z=en, abgerufen am 6. August 2019). Dies spräche gegen die Glaubhaftigkeit einer Haft im Jahr 2013. Andererseits wird von einem Rückzug der syrischen Truppen im Verlauf der Jahre 2012 und 2013 berichtet (vgl. Kurdwatch [Berlin], Al-Malikiyah: Regime cedes service offices and rural areas to the PYD-intelligence service headquarters reclaimed, 05.08.2012, http://kurdwatch.org/?aid=2602&z=en; Kurdwatch [Berlin], Amuda/ad-Darbasiya: Syrisches Regime überlässt PYD weitere Städte, 01.12.2012, http://www.kurdwatch.org/index.php?aid=27 07&z=de&cure=246; Kurdwatch [Berlin], Al-Qahtaniya: YPG übernimmt kampflos Kontrolle über die Stadt, 10.03.2013, http://kurdwatch.org/index.php?aid=2780&z=de, alle abgerufen am 6. August 2019). Immerhin erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 aus Syrien aus- und wieder einreiste, als sich die syrischen Behörden jedenfalls zu diesem Zeitpunkt weitgehend aus dem Nordosten Syriens zurückgezogen hatten und er faktisch weniger zu befürchten hatte, bei seiner Rückkehr in den Fokus des syrischen Regimes zu geraten (vgl. vorstehende Quellenangaben). Insgesamt, auch im Hinblick auf seine vorgenannten politischen Aktivitäten für die PDK-S, scheint nicht ausgeschlossen, dass er im Jahr 2013 von den syrischen Behörden inhaftiert wurde. 7.5 Gesamthaft ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine drohende Rekrutierung durch die YPG glaubhaft machen konnte, ebenso wie seine Mitgliedschaft in der PDK-S und seine politischen Aktivitäten zugunsten dieser Partei sowie gegen das syrische Regime, die herausgehobene politische Stellung seines Onkels in der PDK-S und im ENKS, dessen Entführungen durch die PYD sowie seine Unterstützungstätigkeiten für Letzteren. Ebenso kann ihm überwiegend geglaubt werden, dass er von An-hängern der PYD aufgefordert wurde, die PDK-S zu verlassen, und dass er davon ausging, seinerseits von der PYD entführt zu werden. Schliesslich erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 von den syrischen Behörden inhaftiert wurde.

8. Im Weiteren bleibt die Asylrelevanz der glaubhaft gemachten Vorbringen zu prüfen. Dabei ist zwischen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die PYD/YPG und einer solchen durch das syrische Regime zu unterscheiden (vgl. nachfolgend E. 8.2 und E. 8.3.). 8.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE 2010/44 E. 3.4, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7, EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 8.2 8.2.1 Soweit der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass auf ihn wegen seiner Aktivitäten für die PDK-S und seiner Mitgliedschaft durch Anhänger der PYD Druck ausgeübt wurde, die PDK-S zu verlassen, machte er selbst keine Angaben, die den Eindruck erwecken könnten, er hätte mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssen. Ebenso wenig können den Akten konkrete Hinweise für eine erfolgte oder unmittelbar bevorstehende Entführung durch die PYD entnommen werden. Insoweit ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass allein die Furcht aufgrund von vagen Anzeichen sowie Berichten über viele solcher Entführungen durch die PYD für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung nicht ausreicht. Im Weiteren ergibt aber die nachfolgende Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten für die PDK-S und die damit einhergehenden Behelligungen durch die PYD, zur Stellung des Onkels in der PDK-S und der Unterstützung für ihn in Verbindung mit dem bevorstehenden Einzug in die YPG, dass ihm durch die PYD eine asylrelevante Verfolgung drohte und bei einer Rückkehr drohen würde. 8.2.2 In Bezug auf eine drohende Rekrutierung durch die YPG trifft zwar zu, dass einer Dienstverweigerung grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens der YPG gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Diese Einschätzung ist als nach wie vor grundsätzlich zutreffend zu erachten, auch wenn sich die Vorgehensweise der YPG möglicherweise etwas verschärft haben sollte (vgl. dazu UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrien Arab Republic, Update V vom November 2017, S. 22 f.). Anders verhält es sich jedoch, wenn den Betroffenen - wie vorliegend der Fall - von Seiten der PYD/YPG ein Politmalus droht. So ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der PYD/YPG stand und als politischer Opponent angesehen wurde. Darauf deuten seine eigenen politischen Aktivitäten für die PDK-S hin, welche den Anhängern der PYD bereits unliebsam waren und weshalb sie Druck auf ihn ausübten, die Partei zu verlassen. Umso mehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts der herausgehobenen Stellung des Onkels in der PDK-S und dem ENKS, welche die PYD zu seinen Entführungen und schliesslich gar zur zwangsweisen Überführung in den Nordirak veranlasste, als Verwandter ins Visier genommen wurde. Dabei ist herauszuheben, dass er - anders als seine Brüder (vgl. oben E. 7.3) - glaubhaft machen konnte, den Onkel in seinen politischen Aktivitäten über einen längeren Zeitraum unterstützt zu haben. Angesichts dieser Umstände musste und muss der Beschwerdeführer damit rechnen, bei einem Einzug in den Dienst des militärischen Arms der PYD, der YPG, mit asylrelevanten Sanktionen ausgesetzt zu werden, denen er sich nur durch seine Ausreise entziehen konnte. Dem steht auch nicht entgegen, dass er im Jahr 2014 aus Syrien aus- und kurz darauf wieder einreiste, zumal das fluchtauslösende Ereignis - der drohende Einzug in den Militärdienst - erst im Jahr 2015 drohte. 8.2.3 Aufgrund der Gebietskontrolle der PYD/YPG in Nordsyrien war und ist es dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, in einem anderen Teil der kurdisch kontrollierten Gebiete Schutz zu suchen. Im Sinne nachfolgender Erwägungen kann er ebenso wenig auf eine interne Schutzalternative im übrigen Staatsgebiet Syriens verwiesen werden, ganz abgesehen davon, dass eine solche bereits aufgrund des als unzumutbar erkannten Wegweisungsvollzugs ausser Betracht fällt. 8.3 Der Beschwerdeführer hat nämlich von Seiten des syrischen Regimes ebenfalls eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen. 8.3.1 Zwar kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er im Zeitpunkt der Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche drohte. Er konnte glaubhaft darlegen, an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen zu haben. Die Angaben zur Inhaftierung durch die Polizei im Jahr 2013 sind ebenso als wahrscheinlich zu erachten. Der Beschwerdeführer konnte aber im Jahr 2014 ohne Probleme und offenbar ohne Befürchtungen, vom syrischen Regime behelligt zu werden, aus Syrien aus- und später wiedereinreisen. Abgesehen davon merkte er selbst an, dass die Haft nicht der Grund für die Ausreise im Jahr 2015 gewesen sei. Der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Haft im Jahr 2013 und der Ausreise im Jahr 2015 ist deshalb als durchbrochen zu erachten. 8.3.2 Demgegenüber ist zum heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmassnahmen durch das Regime befürchten muss, dies aufgrund der Nähe zum Onkel, einem Funktionär der PDK-S und Mitglied des ENKS, der Unterstützung des Beschwerdeführers für Ersteren, seiner eigenen Mitgliedschaft bei der PDK-S sowie seiner Teilnahme an Demonstrationen, einschliesslich an jenen gegen das syrische Regime, vor dem Abzug der syrischen Behörden. Dabei ist massgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Geschäfts und seiner Tätigkeiten direkt am Busbahnhof, noch dazu in unmittelbarer Nähe zum städtischen Polizeiposten, den syrischen Behörden in Derik gut bekannt gewesen sein dürfte. Es spricht demnach einiges dafür, dass er vom syrischen Regime registriert wurde sowie unter Beobachtung stand. Im Falle einer Rückkehr hätte er mit einer Kontrolle durch die syrischen Behörden zu rechnen, wobei ihm die vorerwähnten Umstände entgegengehalten würden. Folglich hat er auch zukünftig als politischer Oppositioneller asylrechtliche Verfolgung zu befürchten. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung durch die PYD/YPG im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zudem ist eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen von Seiten der PYD/YPG und zudem von Seiten des syrischen Regimes zu bejahen. In Anbetracht dieser Umstände erübrigt es sich auf weitere Sachverhaltselemente, namentlich betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die PDK-S, weiter einzugehen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Vor-aussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist in den eingereichten Honorarnoten vom 11. April 2017 und vom 19. August 2019 einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 9.08 Stunden und Auslagen von Fr. 92.50 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand ist als angemessen zu erkennen. Es ist vom in der Kostennote geltend gemachten Stundenansatz auszugehen, der sich mit Fr. 240.- innerhalb des von Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgeschriebenen Rahmens für die anwaltliche Vertretung bewegt. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2 450.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil werden die mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 gewährte unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'450.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Teresia Gordzielik Versand: