Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie, aus der Provinz B._______ stammend, am 5. Dezember 2016 sein Heimatland. Am 19. Dezember 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 29. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 29. März 2018 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf D._______ und habe dort sein gesamtes Leben mit seinen Eltern und Geschwistern verbracht. Die zehnte Klasse habe er aus Angst vor Entführungen oder möglichen Zwangsrekrutierungen verschiedener Kriegsgruppierungen abgebrochen und seine Freizeit mit Freunden verbracht. Da verschiedene Organisationen, unter anderem auch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel [kurdische Volksverteidigungseinheiten]), in seinem Dorf präsent gewesen seien und viele junge Leute rekrutiert hätten, seien viele seiner Freunde geflüchtet. Am 30. Juni 2015 seien er und sein Bruder mitten in der Nacht von Angehörigen der YPG in ihrem Haus überfallen worden. Sein Bruder habe flüchten können, er selber sei jedoch mitgenommen worden, dies obwohl seine Eltern versucht hätten zu intervenieren. Zuerst sei er in der Folge in E._______ ausgebildet worden und danach habe er am selben Ort in einem Waffenlager als (...) für die YPG arbeiten müssen. Am 21. Juli 2015 sei es zu einer Explosion in diesem Waffenlager gekommen und er sei schwer am (...) verletzt worden. Man habe ihn verarztet, jedoch seinem Wunsch, nach Hause gehen zu dürfen, nicht entsprochen. Er habe jedoch einen Ausweis erhalten, auf welchem gestanden habe, dass er nur in der Region um E._______ und F._______ eingesetzt werde. Schliesslich sei er ein normaler Kämpfer geworden, man habe ihn in verschiedenen Regionen zum Kampf eingesetzt und er sei überall in der Gegend unterwegs gewesen. Später habe man ihn dazu überreden wollen, in die Berge zu gehen. Dies habe er unter allen Umständen verhindern wollen. Als sein Ausweis abgelaufen sei, habe er diesen in der Ortschaft G._______ erneuern müssen. Mithilfe einiger anderer Zwangsrekrutierter habe er vorgängig seinen Vater kontaktieren können, um ihn zu bitten, am Tag der Ausweiserneuerung auf ihn in G._______ zu warten. Am 30. Juni 2016 sei er mit dem zuständigen Kommandanten nach G._______ gefahren. Noch vor der Erneuerung seines Ausweises habe er in einem unbemerkten Augenblick flüchten können. Am vereinbarten Treffpunkt habe dann sein Vater mit dem Auto auf ihn gewartet. Unterwegs nach Hause habe er an den Kontrollpunkten seinen gerade noch gültigen Ausweis der YPG vorzeigen und so problemlos passieren können. Zuhause habe er sich nur kurz von seiner Mutter verabschiedet, um sich danach bei seinem Onkel und seiner Tante in H._______ respektive I._______ zu verstecken. Als seine Flucht bemerkt worden sei, sei er von Angehörigen der YPG zuhause gesucht worden. Auch habe es verschiedene Kontrollen durch die YPG in den beiden Orten, wo er sich versteckt habe, gegeben. Er habe sich jedoch jeweils im Stall verstecken können, ohne entdeckt zu werden. Nach insgesamt fünf Monaten des Verstecktseins habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Zwei seiner Brüder würden in der Schweiz leben. Seine Eltern sowie sein verheirateter Bruder und dessen Ehefrau seien jedoch noch in D._______ wohnhaft. Er habe nur selten Kontakt mit ihnen, da die elektrische Versorgung dort zurzeit sehr mangelhaft sei. Nebst dem Einreichen seiner syrischen Identitätskarte, eines Personalausweises der YPG und drei Fotos fügte er einen Arztbericht als weiteres Beweismittel dem Gesuch bei. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 6. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Oktober 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Der Beschwerde wurde eine medizinische Anamnese, datiert vom 29. September 2019 beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Bernhard Jüsi wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine dreissigtägige Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel aus dem Ausland gewährt und die Vorinstanz eingeladen, sich vernehmen zu lassen. F. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2019 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. Mit Eingabe vom 11. November 2019 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel ein und beantragte, dass die Akten der beiden im Ausland lebenden Geschwister, welche Asyl erhalten hätten, amtshilfeweise beizuziehen sei. Gleichzeitig machte er auf die neusten negativen Entwicklungen im kurdischen Gebiet von Syrien aufmerksam.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden offensichtlich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Gemäss Rechtsprechung stelle eine Flucht vom Dienst der YPG für sich alleine betrachtet keine asylrelevante Verfolgung dar. Eine Desertion ohne einen weiteren Anknüpfungspunkt respektive ohne zusätzliche gezielte Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ergebe sich aus seinen Aussagen jedoch nicht. Er habe einzig geltend gemacht, dass Angehörige der YPG sich nach seiner Flucht bei seinem Vater nach ihm erkundigt hätten, wobei sich dieser betreffend seinen Aufenthaltsort unwissend gestellt und in Folge von ihnen verbal angegriffen worden sei. Weitere Verfolgungsmassnahmen durch die YPG habe er weder geltend gemacht noch seien solche ersichtlich. Aus den eingereichten Beweismitteln bezüglich seiner Einsatzzeit bei der YPG lasse sich keine weitere Verfolgung ableiten. Ferner seien aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die von ihm befürchteten Rekrutierungen durch die syrische Armee oder durch weitere, am syrischen Konflikt teilnehmende Gruppierungen sich in absehbarer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen würden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass er keinen Marschbefehl für das syrische Militär erhalten habe.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt fest, dass die Vorinstanz seine Zwangsrekrutierung sowie seine anschliessende Flucht nicht bestreite, weshalb sie als erstellt angesehen werden solle. Weiter sei im Grundsatz anerkannt worden, dass er sich aufgrund seiner Flucht dem staatlichen Militärdienst entzogen habe und von den syrischen Behörden gesucht werde. Jedoch sei unerwähnt geblieben, dass er bereits anlässlich eines Festes des Newroz im Jahr 2008 von den syrischen Behörden misshandelt worden sei, sich aktiv an Kampfhandlungen gegen das syrische Regime beteiligt habe und dass zahlreiche seiner Familienangehörigen, insbesondere zwei Brüder in der Schweiz sowie zwei Geschwister in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Aufgrund dessen, dass er bei der YPG gegen das syrische Regime gekämpft habe, habe er sich aus der Sicht der staatlichen Behörden des aktiven Verrats schuldig gemacht und müsse deshalb bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer unverhältnismässigen Bestrafung oder Folter rechnen. Ferner sei es gemäss der Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts notorisch, dass aktiv nach Familienangehörigen von Deserteuren gesucht werde. Da einer seiner Brüder desertiert und ein anderer refraktiert sei (wobei beide in der Schweiz deshalb Asyl erhalten hätten), müsse davon ausgegangen werden, dass er einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei. Auch aufgrund seiner Narben und Verletzungen im Gesicht, welche er sich als Jugendlicher von einem syrischen Soldaten zugezogen habe, würde er den syrischen Behörden als Staatsfeind auffallen. Zusammenfassend habe er glaubhaft darlegen können, aufgrund seiner Ethnie und wegen seiner politischen Anschauung im Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Zudem sei er einem unerträglichen psychischen Druck, welcher sich auch in seiner aktuellen psychischen Erkrankung zeige, durch das gesamte Erlebte, ausgesetzt. Durch das Teilen zahlreicher Bilder im Internet, auf Facebook und anderen Medien, müsse zudem davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden bereits auf ihn aufmerksam geworden seien und mit Sicherheit Informationen über ihn gesammelt hätten, weshalb er auch in dieser Hinsicht als Regimegegner angesehen werde. Er habe bereits verschiedene Bilder vom Krieg aus den sozialen Medien den Akten beigelegt und werde ein erweitertes Dossier zusammenstellen. Seine exilpolitischen Aktivitäten sowie seine illegale Ausreise aus Syrien im wehrpflichtigen Alter würden Nachfluchtgründe darstellen. Schliesslich sei es stossend, dass die Vorinstanz keine medizinischen Abklärungen habe durchführen lassen, zumal auch die Hilfswerksvertretung in ihrem Beiblatt die Anregung angebracht habe, eine solche würde sich aufdrängen. Zudem gehe aus dem der Beschwerde beigelegten Arztbericht vom (...). September 2019 hervor, dass er an einer Angststörung leide.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat vorliegend auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet, da sie von einer offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ausging und deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Zwangsrekrutierung durch die YPG äusserst lebensnah ausgefallen und deshalb als insgesamt glaubhaft einzustufen sind. In freier Rede legte er chronologisch und schlüssig seine Zwangsrekrutierung, seine Zeit als Soldat sowie seine anschliessende Flucht vor den YPG dar und konnte auf Nachfragen hin präzise Antworten hierzu zu Protokoll geben. Eindrücklich schilderte er auch die Flucht seines Bruders vor dem nächtlichen Besuch und wie dieser über eine Mauer zu seinem Onkel habe flüchten können. Er gab nicht nur präzise zeitliche Angaben, sondern auch in direkter Rede wieder, was in dieser Nacht gesprochen wurde, wie sein Vater beschimpft worden war und sich für seinen Sohn (den Beschwerdeführer) eingesetzt hat (vgl. act. A21/17, F31, F35). Besonders anschaulich beschrieb er, wie er von der YPG ausgebildet worden war und wie er die ihm zur Verfügung gestellte Kalaschnikow zu bedienen hatte (vgl. act. A21/17, F37-43). Auch seine Tätigkeit im (...) der YPG in E._______ legte er detailliert und überzeugend lebensnah dar (vgl. act. A21/17, F45-51, F66-70). Schliesslich untermalen seine zu den Akten gelegten drei Fotos sowie sein Ausweis der YPG, welche im Übrigen als authentisch einzustufen sind, seine Schilderungen hinsichtlich seiner Zeit als Soldat bei den YPG. Ferner ist festzustellen, dass er in schlüssiger Weise seine Flucht sowie die diesbezügliche Vorbereitung darlegen konnte und anschaulich schilderte, wie er zuerst mehrmals erfolglos versuchte, seine Vorgesetzten zu überzeugen, ihn nach Hause zu entlassen. Seine Überlegungen, dass er nicht in das Morden involviert werden wollte, untermauern seine Fluchtgedanken ebenso wie die Wiedergabe des Gesprächs mit den Kaderpersonen, welche ihn mittels subtilen Überredungskünsten zu einer Versetzung in die Berge zwingen wollten (vgl. act. A21/17, F31, F85-88). Schliesslich erscheint seine Flucht äusserst realitätsnah, zumal auch diese zahlreiche Realkennzeichen, Nebensächliches und persönliche Reflektionen aufweist (vgl. act. A21/17, F31, F89).
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Zwangsrekrutierung, seinem Einsatz sowie der anschliessenden Flucht aus den YPG-Einheiten als glaubhaft einzustufen sind.
E. 6.1 In einem weiteren Schritt ist deshalb zu prüfen, ob einerseits die Rekrutierung in die YPG sowie die anschliessende Desertion des Beschwerdeführers, anderseits seine Furcht vor einer Rekrutierung durch die syrische staatliche Armee Asylrelevanz zu begründen vermögen.
E. 6.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe trotz seines unerlaubten Verlassens der Streitkräfte der YPG bei seiner Rückkehr ins Heimatland keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Gemäss Rechtsprechung ist im Juli 2014 in den faktisch autonomen Kantonen der kurdischen Gebiete Syriens die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt worden, dennoch ist von keinem systematischen Vorgehen der YPG gegen Deserteure oder Dienstverweigerer auszugehen, welche ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015, E.5.3). Trotz einer Verschärfung der Situation seit 2017 - einhergehend mit verschiedenen Menschenrechtsverletzungen sowie Berichten von Inhaftierungen oder Zwangsrekrutierungen durch die YPG bei einer Weigerung, sich ihnen anzuschliessen - können vor allem tatsächliche oder vermeintliche Gegner der YPG und PYD, worunter kurdische Oppositionsparteien, Journalisten und Protestierende sowie die arabische Zivilbevölkerung fallen, von Repressionen betroffen sein (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung vom November 2017, HCR/PC/SYR/17/01, S. 24f.; 53ff., abgerufen an 30. Dezember 2019; Urteil des BVGer D-980/2017 vom 12. September 2019, E. 8ff.). Vorliegend ist jedoch keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer zu erkennen, zumal eine systematische Verfolgung von Dienstverweigerern oder Deserteuren durch die kurdische de facto Regierung ausgeschlossen werden kann und der Beschwerdeführer nicht unter eine der oben erwähnten Gruppen fällt. Zudem ist zu erwähnen, dass, obwohl er nach seiner Flucht aus dem YPG-Dienst einige Male zu Hause gesucht wurde, weder seinem Vater - ausser einigen Beleidigungen und gegen diesen gerichteten Drohungen -, noch seinem zwischenzeitlich 25-jährigen Bruder, welche beide in D._______ leben, persönliche oder indirekte Nachteile aufgrund seiner Flucht entstanden sind. Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass sein Vater oder sein Bruder von der YPG rekrutiert worden wären. Seinem Vater sei zwar einige Male angedroht worden, er werde mitgenommen und anstatt des Beschwerdeführers rekrutiert, er habe sich jedoch in der Folge konsequenzlos wehren können (vgl. act. A21/17, F31). Aus den vorhergehenden Erwägungen ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass er bei seiner Rückkehr ins Heimatland eine asylrelevante Verfolgung durch die YPG oder PYD zu befürchten hätte.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.9). Im gleichen Entscheid wurde auch verdeutlicht, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, welche sich dem Dienst der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer machte weitere Vorfluchtgründe geltend und legte dar, er sei im militärdienstpflichtigen Alter und werde deshalb unter anderem von der syrischen staatlichen Armee gesucht. Zudem sei er nicht lediglich als Refraktär zu betrachten, sondern habe aktiven Verrat am syrischen Staat begangen, da er an der Seite der YPG und somit gegen den syrischen Staat gekämpft habe. Ferner habe er auf verschiedenen sozialen Medien im Internet Bilder geteilt. Auch seine Narben, welche ihm anlässlich des Newroz-Festes 2008 zugefügt worden seien, würden ihn als Staatsgegner und Kämpfer ausweisen. Diese Argumentation greift insbesondere vor dem Hintergrund nicht, da keine konkreten Hinweise bestehen, dass er von den syrischen staatlichen Behörden gesucht wurde. So war er zum Zeitpunkt seiner Flucht zwar im rekrutierfähigen Alter, hat jedoch eigenen Aussagen zufolge nie ein Aufgebot für das syrische staatliche Militär erhalten. Zudem geht weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus seiner Beschwerdeschrift hervor, dass ihm respektive seinen in Syrien lebenden Verwandten je ein Militäraufgebot der syrischen staatlichen Armee zugestellt worden sei, obwohl die Behörden über seinen Aufenthaltsort informiert gewesen waren (vgl. act. A8/11, F2.01). Sein Vater wie auch sein 25-jähriger Bruder leben nach wie vor in D._______ und hätten ihn über ein allfälliges behördliches Aufgebot in Kenntnis gesetzt, wäre ein solches bei ihnen abgegeben worden (vgl. act. A21/17, F17-20; F104-105). Ferner ist festzuhalten, dass zur Begehung einer Refraktion eine vorgängige Aufforderung respektive ein militärisches Aufgebot vorliegen muss, was in casu wie ausgeführt nicht der Fall ist. Aufgrund dieser Sachlage erscheint es unwahrscheinlich, dass er durch die syrischen Behörden als Regimegegner wahrgenommen wird. Bei der erlittenen Misshandlung anlässlich des Newroz-Anlasses von 2008 lässt sich kein Kausalzusammenhang zu einer allfälligen aktuellen und behördlichen Verfolgung erkennen, zumal er keine weiteren behördlichen Konsequenzen geltend gemacht hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seines rekrutierfähigen Alters von anderen syrischen Kriegsparteien aufgegriffen und zum Einsatz gezwungen zu werden, lediglich auf seinen persönlichen Vermutungen beruht.
E. 6.5 Weiter machte der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung aufgrund seiner geflüchteten Brüder geltend und beantragte den Beizug deren Dossiers der Asylakten.
E. 6.5.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2; D-2037/2016, E.4.2.3; Urteil des BVGer). Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (D-1080/2017 vom 19. November 2018, E. 4.6.).
E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer hat keine Vorkommnisse geltend gemacht, welche auf eine - erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte - Reflexverfolgung hinweisen, zumal seine beiden Brüder bereits 2014 ihr Heimatland verlassen haben und er sich selber konsequenzlos noch bis 2016 in Syrien aufgehalten hat. Überdies ist auch aus seinen Schilderungen nicht ersichtlich, dass seine Familienangehörigen, welche noch in D._______ wohnen, wegen der Flucht der beiden Brüder staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien (vgl. act. A21/17, F17-20; F104-105). Auch aus den Asylakten der beiden in der Schweiz lebenden Brüder geht lediglich hervor, dass diese als Flüchtlinge anerkannt wurden. Infolgedessen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland deshalb in den Fokus der Behörden geraten würde.
E. 6.6 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Schweiz politisch aktiv gewesen und stellte in seiner Beschwerde auf das Nachreichen eines Dossiers seiner exilpolitischen Aktivitäten in Aussicht. Er führte weiter aus, dass verschieden Bilder bereits aktenkundig seien.
E. 6.6.1 Gemäss Rechtsprechung betätigen sich die syrischen Geheimdienste in verschiedenen europäischen Ländern, um regimekritische Personen oder Gruppierungen zu identifizieren, wobei die Überwachung gezielt und selektiv erfolgt. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 6.3.5). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-5862/2018 vom 19. Februar 2019, E. 6.3.2 und 8.5.1).
E. 6.6.2 Dem Gericht liegen keine Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz politisch engagieren würde, weshalb vorliegend das Vorhandensein von Nachfluchtgründen im Sinne von exilpolitischen Tätigkeiten zu verneinen ist.
E. 6.7 Schliesslich macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, es seien keine medizinischen Abklärungen, insbesondere solche im ersten Jahr nach seiner Einreise, erfolgt. Ferner habe auch die Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt angemerkt, dass medizinische Abklärungen angebracht seien. Aus dem beigelegten psychiatrischen Arztbericht gehe hervor, dass er an einer Angststörung leide sowie ein auffälliges Verhalten an den Tag lege, beides Symptome, welche mutmasslich auf seine schlimmen Erlebnisse während des Krieges zurückzuführen seien. Anlässlich der BzP wurde ihm das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt gemäss Art. 26 AsylG gewährt. Ausgehend von seiner Antwort ist nicht ersichtlich, weshalb medizinische Abklärungen getätigt hätten werden sollen, zumal er seinen Gesundheitszustand mit «gut» betitelt hat (vgl. act. A8/11, F8.02). Zudem geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass er sich in ärztlicher Behandlung befindet und ein entsprechendes Arztzeugnis für die vorinstanzlichen Akten verlangt wurde (vgl. act. A21/17, F4-8). Psychische Probleme sind anhand der Anhörungsprotokolle keine ersichtlich und aus dem Befund der zuständigen Ärztin der Psychiatrie und Psychotherapie vom (...). September 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer (...) leide und insbesondere Angst vor der (...) mit (...) habe. Insofern ist nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden mit seinen Vorbringen stehen sollten.
E. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 8.2 Mit der Beschwerde reichte der Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von gerundet Fr. 2'750.- ein. Dabei ging er von einem Stundenansatz von Fr. 300.- aus. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2019 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kürzen, der Stundenansatz auf Fr. 220.- herabzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand für das gesamte Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 2'392.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'392.60 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5214/2019 Urteil vom 16. Juni 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David Wenger Richterin Daniela Brüschweiler Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie, aus der Provinz B._______ stammend, am 5. Dezember 2016 sein Heimatland. Am 19. Dezember 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 29. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 29. März 2018 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf D._______ und habe dort sein gesamtes Leben mit seinen Eltern und Geschwistern verbracht. Die zehnte Klasse habe er aus Angst vor Entführungen oder möglichen Zwangsrekrutierungen verschiedener Kriegsgruppierungen abgebrochen und seine Freizeit mit Freunden verbracht. Da verschiedene Organisationen, unter anderem auch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel [kurdische Volksverteidigungseinheiten]), in seinem Dorf präsent gewesen seien und viele junge Leute rekrutiert hätten, seien viele seiner Freunde geflüchtet. Am 30. Juni 2015 seien er und sein Bruder mitten in der Nacht von Angehörigen der YPG in ihrem Haus überfallen worden. Sein Bruder habe flüchten können, er selber sei jedoch mitgenommen worden, dies obwohl seine Eltern versucht hätten zu intervenieren. Zuerst sei er in der Folge in E._______ ausgebildet worden und danach habe er am selben Ort in einem Waffenlager als (...) für die YPG arbeiten müssen. Am 21. Juli 2015 sei es zu einer Explosion in diesem Waffenlager gekommen und er sei schwer am (...) verletzt worden. Man habe ihn verarztet, jedoch seinem Wunsch, nach Hause gehen zu dürfen, nicht entsprochen. Er habe jedoch einen Ausweis erhalten, auf welchem gestanden habe, dass er nur in der Region um E._______ und F._______ eingesetzt werde. Schliesslich sei er ein normaler Kämpfer geworden, man habe ihn in verschiedenen Regionen zum Kampf eingesetzt und er sei überall in der Gegend unterwegs gewesen. Später habe man ihn dazu überreden wollen, in die Berge zu gehen. Dies habe er unter allen Umständen verhindern wollen. Als sein Ausweis abgelaufen sei, habe er diesen in der Ortschaft G._______ erneuern müssen. Mithilfe einiger anderer Zwangsrekrutierter habe er vorgängig seinen Vater kontaktieren können, um ihn zu bitten, am Tag der Ausweiserneuerung auf ihn in G._______ zu warten. Am 30. Juni 2016 sei er mit dem zuständigen Kommandanten nach G._______ gefahren. Noch vor der Erneuerung seines Ausweises habe er in einem unbemerkten Augenblick flüchten können. Am vereinbarten Treffpunkt habe dann sein Vater mit dem Auto auf ihn gewartet. Unterwegs nach Hause habe er an den Kontrollpunkten seinen gerade noch gültigen Ausweis der YPG vorzeigen und so problemlos passieren können. Zuhause habe er sich nur kurz von seiner Mutter verabschiedet, um sich danach bei seinem Onkel und seiner Tante in H._______ respektive I._______ zu verstecken. Als seine Flucht bemerkt worden sei, sei er von Angehörigen der YPG zuhause gesucht worden. Auch habe es verschiedene Kontrollen durch die YPG in den beiden Orten, wo er sich versteckt habe, gegeben. Er habe sich jedoch jeweils im Stall verstecken können, ohne entdeckt zu werden. Nach insgesamt fünf Monaten des Verstecktseins habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Zwei seiner Brüder würden in der Schweiz leben. Seine Eltern sowie sein verheirateter Bruder und dessen Ehefrau seien jedoch noch in D._______ wohnhaft. Er habe nur selten Kontakt mit ihnen, da die elektrische Versorgung dort zurzeit sehr mangelhaft sei. Nebst dem Einreichen seiner syrischen Identitätskarte, eines Personalausweises der YPG und drei Fotos fügte er einen Arztbericht als weiteres Beweismittel dem Gesuch bei. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 6. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Oktober 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Der Beschwerde wurde eine medizinische Anamnese, datiert vom 29. September 2019 beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Bernhard Jüsi wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine dreissigtägige Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel aus dem Ausland gewährt und die Vorinstanz eingeladen, sich vernehmen zu lassen. F. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2019 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. Mit Eingabe vom 11. November 2019 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel ein und beantragte, dass die Akten der beiden im Ausland lebenden Geschwister, welche Asyl erhalten hätten, amtshilfeweise beizuziehen sei. Gleichzeitig machte er auf die neusten negativen Entwicklungen im kurdischen Gebiet von Syrien aufmerksam. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden offensichtlich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Gemäss Rechtsprechung stelle eine Flucht vom Dienst der YPG für sich alleine betrachtet keine asylrelevante Verfolgung dar. Eine Desertion ohne einen weiteren Anknüpfungspunkt respektive ohne zusätzliche gezielte Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ergebe sich aus seinen Aussagen jedoch nicht. Er habe einzig geltend gemacht, dass Angehörige der YPG sich nach seiner Flucht bei seinem Vater nach ihm erkundigt hätten, wobei sich dieser betreffend seinen Aufenthaltsort unwissend gestellt und in Folge von ihnen verbal angegriffen worden sei. Weitere Verfolgungsmassnahmen durch die YPG habe er weder geltend gemacht noch seien solche ersichtlich. Aus den eingereichten Beweismitteln bezüglich seiner Einsatzzeit bei der YPG lasse sich keine weitere Verfolgung ableiten. Ferner seien aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die von ihm befürchteten Rekrutierungen durch die syrische Armee oder durch weitere, am syrischen Konflikt teilnehmende Gruppierungen sich in absehbarer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen würden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass er keinen Marschbefehl für das syrische Militär erhalten habe. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt fest, dass die Vorinstanz seine Zwangsrekrutierung sowie seine anschliessende Flucht nicht bestreite, weshalb sie als erstellt angesehen werden solle. Weiter sei im Grundsatz anerkannt worden, dass er sich aufgrund seiner Flucht dem staatlichen Militärdienst entzogen habe und von den syrischen Behörden gesucht werde. Jedoch sei unerwähnt geblieben, dass er bereits anlässlich eines Festes des Newroz im Jahr 2008 von den syrischen Behörden misshandelt worden sei, sich aktiv an Kampfhandlungen gegen das syrische Regime beteiligt habe und dass zahlreiche seiner Familienangehörigen, insbesondere zwei Brüder in der Schweiz sowie zwei Geschwister in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Aufgrund dessen, dass er bei der YPG gegen das syrische Regime gekämpft habe, habe er sich aus der Sicht der staatlichen Behörden des aktiven Verrats schuldig gemacht und müsse deshalb bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer unverhältnismässigen Bestrafung oder Folter rechnen. Ferner sei es gemäss der Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts notorisch, dass aktiv nach Familienangehörigen von Deserteuren gesucht werde. Da einer seiner Brüder desertiert und ein anderer refraktiert sei (wobei beide in der Schweiz deshalb Asyl erhalten hätten), müsse davon ausgegangen werden, dass er einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei. Auch aufgrund seiner Narben und Verletzungen im Gesicht, welche er sich als Jugendlicher von einem syrischen Soldaten zugezogen habe, würde er den syrischen Behörden als Staatsfeind auffallen. Zusammenfassend habe er glaubhaft darlegen können, aufgrund seiner Ethnie und wegen seiner politischen Anschauung im Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Zudem sei er einem unerträglichen psychischen Druck, welcher sich auch in seiner aktuellen psychischen Erkrankung zeige, durch das gesamte Erlebte, ausgesetzt. Durch das Teilen zahlreicher Bilder im Internet, auf Facebook und anderen Medien, müsse zudem davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden bereits auf ihn aufmerksam geworden seien und mit Sicherheit Informationen über ihn gesammelt hätten, weshalb er auch in dieser Hinsicht als Regimegegner angesehen werde. Er habe bereits verschiedene Bilder vom Krieg aus den sozialen Medien den Akten beigelegt und werde ein erweitertes Dossier zusammenstellen. Seine exilpolitischen Aktivitäten sowie seine illegale Ausreise aus Syrien im wehrpflichtigen Alter würden Nachfluchtgründe darstellen. Schliesslich sei es stossend, dass die Vorinstanz keine medizinischen Abklärungen habe durchführen lassen, zumal auch die Hilfswerksvertretung in ihrem Beiblatt die Anregung angebracht habe, eine solche würde sich aufdrängen. Zudem gehe aus dem der Beschwerde beigelegten Arztbericht vom (...). September 2019 hervor, dass er an einer Angststörung leide. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat vorliegend auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet, da sie von einer offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ausging und deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Zwangsrekrutierung durch die YPG äusserst lebensnah ausgefallen und deshalb als insgesamt glaubhaft einzustufen sind. In freier Rede legte er chronologisch und schlüssig seine Zwangsrekrutierung, seine Zeit als Soldat sowie seine anschliessende Flucht vor den YPG dar und konnte auf Nachfragen hin präzise Antworten hierzu zu Protokoll geben. Eindrücklich schilderte er auch die Flucht seines Bruders vor dem nächtlichen Besuch und wie dieser über eine Mauer zu seinem Onkel habe flüchten können. Er gab nicht nur präzise zeitliche Angaben, sondern auch in direkter Rede wieder, was in dieser Nacht gesprochen wurde, wie sein Vater beschimpft worden war und sich für seinen Sohn (den Beschwerdeführer) eingesetzt hat (vgl. act. A21/17, F31, F35). Besonders anschaulich beschrieb er, wie er von der YPG ausgebildet worden war und wie er die ihm zur Verfügung gestellte Kalaschnikow zu bedienen hatte (vgl. act. A21/17, F37-43). Auch seine Tätigkeit im (...) der YPG in E._______ legte er detailliert und überzeugend lebensnah dar (vgl. act. A21/17, F45-51, F66-70). Schliesslich untermalen seine zu den Akten gelegten drei Fotos sowie sein Ausweis der YPG, welche im Übrigen als authentisch einzustufen sind, seine Schilderungen hinsichtlich seiner Zeit als Soldat bei den YPG. Ferner ist festzustellen, dass er in schlüssiger Weise seine Flucht sowie die diesbezügliche Vorbereitung darlegen konnte und anschaulich schilderte, wie er zuerst mehrmals erfolglos versuchte, seine Vorgesetzten zu überzeugen, ihn nach Hause zu entlassen. Seine Überlegungen, dass er nicht in das Morden involviert werden wollte, untermauern seine Fluchtgedanken ebenso wie die Wiedergabe des Gesprächs mit den Kaderpersonen, welche ihn mittels subtilen Überredungskünsten zu einer Versetzung in die Berge zwingen wollten (vgl. act. A21/17, F31, F85-88). Schliesslich erscheint seine Flucht äusserst realitätsnah, zumal auch diese zahlreiche Realkennzeichen, Nebensächliches und persönliche Reflektionen aufweist (vgl. act. A21/17, F31, F89). 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Zwangsrekrutierung, seinem Einsatz sowie der anschliessenden Flucht aus den YPG-Einheiten als glaubhaft einzustufen sind. 6. 6.1 In einem weiteren Schritt ist deshalb zu prüfen, ob einerseits die Rekrutierung in die YPG sowie die anschliessende Desertion des Beschwerdeführers, anderseits seine Furcht vor einer Rekrutierung durch die syrische staatliche Armee Asylrelevanz zu begründen vermögen. 6.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe trotz seines unerlaubten Verlassens der Streitkräfte der YPG bei seiner Rückkehr ins Heimatland keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Gemäss Rechtsprechung ist im Juli 2014 in den faktisch autonomen Kantonen der kurdischen Gebiete Syriens die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt worden, dennoch ist von keinem systematischen Vorgehen der YPG gegen Deserteure oder Dienstverweigerer auszugehen, welche ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015, E.5.3). Trotz einer Verschärfung der Situation seit 2017 - einhergehend mit verschiedenen Menschenrechtsverletzungen sowie Berichten von Inhaftierungen oder Zwangsrekrutierungen durch die YPG bei einer Weigerung, sich ihnen anzuschliessen - können vor allem tatsächliche oder vermeintliche Gegner der YPG und PYD, worunter kurdische Oppositionsparteien, Journalisten und Protestierende sowie die arabische Zivilbevölkerung fallen, von Repressionen betroffen sein (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung vom November 2017, HCR/PC/SYR/17/01, S. 24f.; 53ff., abgerufen an 30. Dezember 2019; Urteil des BVGer D-980/2017 vom 12. September 2019, E. 8ff.). Vorliegend ist jedoch keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer zu erkennen, zumal eine systematische Verfolgung von Dienstverweigerern oder Deserteuren durch die kurdische de facto Regierung ausgeschlossen werden kann und der Beschwerdeführer nicht unter eine der oben erwähnten Gruppen fällt. Zudem ist zu erwähnen, dass, obwohl er nach seiner Flucht aus dem YPG-Dienst einige Male zu Hause gesucht wurde, weder seinem Vater - ausser einigen Beleidigungen und gegen diesen gerichteten Drohungen -, noch seinem zwischenzeitlich 25-jährigen Bruder, welche beide in D._______ leben, persönliche oder indirekte Nachteile aufgrund seiner Flucht entstanden sind. Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass sein Vater oder sein Bruder von der YPG rekrutiert worden wären. Seinem Vater sei zwar einige Male angedroht worden, er werde mitgenommen und anstatt des Beschwerdeführers rekrutiert, er habe sich jedoch in der Folge konsequenzlos wehren können (vgl. act. A21/17, F31). Aus den vorhergehenden Erwägungen ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass er bei seiner Rückkehr ins Heimatland eine asylrelevante Verfolgung durch die YPG oder PYD zu befürchten hätte. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.9). Im gleichen Entscheid wurde auch verdeutlicht, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, welche sich dem Dienst der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.). 6.4 Der Beschwerdeführer machte weitere Vorfluchtgründe geltend und legte dar, er sei im militärdienstpflichtigen Alter und werde deshalb unter anderem von der syrischen staatlichen Armee gesucht. Zudem sei er nicht lediglich als Refraktär zu betrachten, sondern habe aktiven Verrat am syrischen Staat begangen, da er an der Seite der YPG und somit gegen den syrischen Staat gekämpft habe. Ferner habe er auf verschiedenen sozialen Medien im Internet Bilder geteilt. Auch seine Narben, welche ihm anlässlich des Newroz-Festes 2008 zugefügt worden seien, würden ihn als Staatsgegner und Kämpfer ausweisen. Diese Argumentation greift insbesondere vor dem Hintergrund nicht, da keine konkreten Hinweise bestehen, dass er von den syrischen staatlichen Behörden gesucht wurde. So war er zum Zeitpunkt seiner Flucht zwar im rekrutierfähigen Alter, hat jedoch eigenen Aussagen zufolge nie ein Aufgebot für das syrische staatliche Militär erhalten. Zudem geht weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus seiner Beschwerdeschrift hervor, dass ihm respektive seinen in Syrien lebenden Verwandten je ein Militäraufgebot der syrischen staatlichen Armee zugestellt worden sei, obwohl die Behörden über seinen Aufenthaltsort informiert gewesen waren (vgl. act. A8/11, F2.01). Sein Vater wie auch sein 25-jähriger Bruder leben nach wie vor in D._______ und hätten ihn über ein allfälliges behördliches Aufgebot in Kenntnis gesetzt, wäre ein solches bei ihnen abgegeben worden (vgl. act. A21/17, F17-20; F104-105). Ferner ist festzuhalten, dass zur Begehung einer Refraktion eine vorgängige Aufforderung respektive ein militärisches Aufgebot vorliegen muss, was in casu wie ausgeführt nicht der Fall ist. Aufgrund dieser Sachlage erscheint es unwahrscheinlich, dass er durch die syrischen Behörden als Regimegegner wahrgenommen wird. Bei der erlittenen Misshandlung anlässlich des Newroz-Anlasses von 2008 lässt sich kein Kausalzusammenhang zu einer allfälligen aktuellen und behördlichen Verfolgung erkennen, zumal er keine weiteren behördlichen Konsequenzen geltend gemacht hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seines rekrutierfähigen Alters von anderen syrischen Kriegsparteien aufgegriffen und zum Einsatz gezwungen zu werden, lediglich auf seinen persönlichen Vermutungen beruht. 6.5 Weiter machte der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung aufgrund seiner geflüchteten Brüder geltend und beantragte den Beizug deren Dossiers der Asylakten. 6.5.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2; D-2037/2016, E.4.2.3; Urteil des BVGer). Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (D-1080/2017 vom 19. November 2018, E. 4.6.). 6.5.2 Der Beschwerdeführer hat keine Vorkommnisse geltend gemacht, welche auf eine - erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte - Reflexverfolgung hinweisen, zumal seine beiden Brüder bereits 2014 ihr Heimatland verlassen haben und er sich selber konsequenzlos noch bis 2016 in Syrien aufgehalten hat. Überdies ist auch aus seinen Schilderungen nicht ersichtlich, dass seine Familienangehörigen, welche noch in D._______ wohnen, wegen der Flucht der beiden Brüder staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien (vgl. act. A21/17, F17-20; F104-105). Auch aus den Asylakten der beiden in der Schweiz lebenden Brüder geht lediglich hervor, dass diese als Flüchtlinge anerkannt wurden. Infolgedessen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland deshalb in den Fokus der Behörden geraten würde. 6.6 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Schweiz politisch aktiv gewesen und stellte in seiner Beschwerde auf das Nachreichen eines Dossiers seiner exilpolitischen Aktivitäten in Aussicht. Er führte weiter aus, dass verschieden Bilder bereits aktenkundig seien. 6.6.1 Gemäss Rechtsprechung betätigen sich die syrischen Geheimdienste in verschiedenen europäischen Ländern, um regimekritische Personen oder Gruppierungen zu identifizieren, wobei die Überwachung gezielt und selektiv erfolgt. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 6.3.5). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-5862/2018 vom 19. Februar 2019, E. 6.3.2 und 8.5.1). 6.6.2 Dem Gericht liegen keine Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz politisch engagieren würde, weshalb vorliegend das Vorhandensein von Nachfluchtgründen im Sinne von exilpolitischen Tätigkeiten zu verneinen ist. 6.7 Schliesslich macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, es seien keine medizinischen Abklärungen, insbesondere solche im ersten Jahr nach seiner Einreise, erfolgt. Ferner habe auch die Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt angemerkt, dass medizinische Abklärungen angebracht seien. Aus dem beigelegten psychiatrischen Arztbericht gehe hervor, dass er an einer Angststörung leide sowie ein auffälliges Verhalten an den Tag lege, beides Symptome, welche mutmasslich auf seine schlimmen Erlebnisse während des Krieges zurückzuführen seien. Anlässlich der BzP wurde ihm das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt gemäss Art. 26 AsylG gewährt. Ausgehend von seiner Antwort ist nicht ersichtlich, weshalb medizinische Abklärungen getätigt hätten werden sollen, zumal er seinen Gesundheitszustand mit «gut» betitelt hat (vgl. act. A8/11, F8.02). Zudem geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass er sich in ärztlicher Behandlung befindet und ein entsprechendes Arztzeugnis für die vorinstanzlichen Akten verlangt wurde (vgl. act. A21/17, F4-8). Psychische Probleme sind anhand der Anhörungsprotokolle keine ersichtlich und aus dem Befund der zuständigen Ärztin der Psychiatrie und Psychotherapie vom (...). September 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer (...) leide und insbesondere Angst vor der (...) mit (...) habe. Insofern ist nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden mit seinen Vorbringen stehen sollten. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 8.2 Mit der Beschwerde reichte der Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von gerundet Fr. 2'750.- ein. Dabei ging er von einem Stundenansatz von Fr. 300.- aus. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2019 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kürzen, der Stundenansatz auf Fr. 220.- herabzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand für das gesamte Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 2'392.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'392.60 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: