Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Herbst 2014 und hielt sich vorerst in der Türkei auf. Von dort aus reiste sie in die Schweiz, wo sie am 23. September 2015 um Asyl nachsuchte. Auf eine Befragung zur Person (BzP) wurde verzichtet. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 25. Februar 2016 statt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus B._______ zu stammen. Sie habe zusammen mit der Familie in C._______ gelebt. Ihr Mann habe sich vor ungefähr zwei Jahren von ihr getrennt. Ihr Sohn D._______ (N [...]) sei wegen der drohenden Einziehung in die syrische Armee in die Türkei geflohen. Sie habe unter den Auswirkungen des Bürgerkriegs gelitten. Es seien überall Strassensperren errichtet worden. Sie habe befürchtet, ihr Haus in C._______ könnte von einer Bombe getroffen werden. Ferner hätten die Behörden nachts wiederholt nach ihrem Sohn D._______ gesucht und dabei Drohungen ausgestossen. Man habe sie aufgefordert, die Regierung und nicht die Kurden zu unterstützen. In der Folge sei sie zusammen mit einer Tochter nach B._______ geflohen. Auf dem Weg dorthin sei sie an einer Sperre angehalten und drei Tage lang in Gewahrsam genommen worden. In Anbetracht der geschilderten Situation habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführerin gab ihre Identitätskarte und ihr Familienbüchlein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. März 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die geltend gemachten Nachteile - der Bürgerkrieg, die Suche nach D._______ und die Anhaltung an einer Strassensperre - seien unter dem Blickwinkel der allgemein schwierigen Lebensumstände in Syrien zu betrachten und könnten nicht als asylrelevant qualifiziert werden. Wegen der vom SEM ferner festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin der Schweiz vorläufig aufgenommen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe ihrer neuen Rechtsvertretung vom 28. September 2016 beantragte die Beschwerdeführerin beim SEM die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. März 2016, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe Syrien unter anderem wegen der Probleme ihres Sohnes D._______ verlassen. Dieser sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhalten. Entsprechend drohe ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Reflexverfolgung im Heimatland. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie als Mutter eines Militärdienstverweigerers ins Visier des syrischen Geheimdienstes geraten sei. Die syrischen Behörden würden nicht davor zurückschrecken, auch Familienangehörige politisch aktiver Personen in asylrelevanter Weise zur Rechenschaft zu ziehen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass sie bereits vor der Ausreise wegen D._______ durch die Sicherheitskräfte kontaktiert worden sei, habe sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten. Die bereits damals erfolgten Drohungen der sie aufsuchenden Amtspersonen müssten ernst genommen werden. D. Das SEM nahm die Eingabe als zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) entgegen, lehnte es mit Verfügung vom 23. Januar 2017 - eröffnet am 25. Januar 2017 - ab, ordnete die Wegweisung an und wies auf die angeordnete vorläufige Aufnahme hin. Der Beschwerdeführerin wurden Kosten auferlegt. Die Vorinstanz erwog, eine Reflexverfolgung liege üblicherweise vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten flüchtlingsrechtlich relevanten staatlichen Repressalien ausgesetzt seien. Vorliegend sei in Bezug auf D._______ aber nicht davon auszugehen, er stamme aus einer oppositionell exponierten Familie. So habe er keine Vorverfolgung aufgrund eigener Aktivitäten geltend gemacht. Es bestünden mithin keine konkreten Indizien dafür, dass er als Regimegegner identifiziert worden sei und als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Bestrafung zu gewärtigen hätte. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Sicherheitskräfte im Zeitraum zwischen der Ausreise von D._______ im Juni 2012 und ihrer eigenen Ausreise im Herbst 2014 bei tatsächlich vorhandener Reflexverfolgungsmotivation genügend Zeit gehabt hätten, gegen sie vorzugehen. Es fänden sich in den Akten aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie in diesem Zeitraum ernsthafte Nachteile erlitten habe oder ihr solche gedroht hätten. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 20. Februar 2017 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht. Zur Begründung legte die Beschwerdeführerin erneut dar, entgegen der Auffassung der Vorinstanz drohe ihr in Syrien eine asylrelevante Reflexverfolgung. Sie habe bereits bei der Anhörung geltend gemacht, ihr Heimatland unter anderem wegen der Probleme von D._______ verlassen zu haben. Dass dessen Probleme ernsthaft seien, belege sein positiver Asylentscheid vom (...) August 2016. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2017 verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. G. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin gleichentags zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe wegen der Militärdienstverweigerung ihres in der Schweiz asylberechtigten Sohnes D._______ begründete Furcht vor Reflexverfolgung in Syrien.
E. 4.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2015/3 auch einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Es hielt dabei fest, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Nur wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen habe, welche ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Im konkreten Fall erwog das Gericht, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil der kurdische Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte. Er habe somit aufgrund der Entziehung von seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus diesem Grundsatzentscheid geht hervor, dass eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext für sich allein genommen nicht ausreicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Vielmehr ist erforderlich, dass bei einer asylsuchenden Person weitere Umstände hinzutreten, welche darauf schliessen lassen würden, dass eine Person als Regimegegner angesehen würde und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte.
E. 4.4 Die Militärdienstverweigerung von D._______ ist unbestritten. Die Vorinstanz erwog aber im vorliegenden Verfahren, es sei nicht davon auszugehen, dass er aus einer oppositionell exponierten Familie stamme. So habe er keine Vorverfolgung aufgrund eigener Aktivitäten geltend gemacht. Es bestünden mithin keine konkreten Indizien dafür, dass er als Regimegegner identifiziert worden sei und als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Bestrafung zu gewärtigen hätte.
E. 4.5 Diese Einschätzung der Asylrelevanz durch das SEM ist mit den vorliegenden Akten nicht zu vereinbaren. Das Fehlen eines politisch exponierten familiären Hintergrunds bei D._______ mag zwar möglicherweise zutreffen. Im ihn betreffenden Asylentscheid vom (...) August 2016 wurde aber seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Asyl gewährt. Den Vorakten ist zu entnehmen, dass die Gutheissung wegen der glaubhaften Refraktion erfolgte. In diesem Zusammenhang wurde ein aus der Sicht der syrischen Behörden bei D._______ bestehendes oppositionelles Profil festgestellt. Damit sind die Voraussetzungen für eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihres Sohnes entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise grundsätzlich durchaus gegeben.
E. 4.6 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen.
E. 4.7 Eine solchermassen begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung lässt sich aufgrund des Gesagten beziehungsweise der beschriebenen Lage vor Ort klarerweise herleiten. Als Mutter eines regimefeindlich eingestuften Refraktärs wäre die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit intensiven Befragungen insbesondere hinsichtlich des Verbleibs ihres Sohnes sowie einer Gefangennahme ausgesetzt, zumal die syrischen Behörden davon ausgehen dürften, dass sie im Ausland mit ihrem Sohn in Kontakt stand. Die Tatsache, dass die wegen D._______ bereits vor ihrer Ausreise erfolgten Behelligungen vom SEM nicht als asylrelevant eingestuft wurden und die Vorinstanz auch eine begründete Furcht vor solchen Nachteilen im damaligen Zeitpunkt verneinte, ändert nichts an dieser Einschätzung. So ist mittlerweile unbestritten, dass D._______ aus politischen Gründen in der Schweiz asylberechtigt und nun schon sehr lange landesabwesend ist, was die Verdachtsmomente gegen ihn aus der Sicht des Regimes bestätigt haben dürfte. Mithin liegen zumindest objektive Nachfluchtgründe im Sinne einer entstandenen Gefahr von Reflexverfolgung vor, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist wie erwähnt nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingabe in vielen Punkten als Wiederholung der Eingabe an die Vorinstanz erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 23. Januar 2017 aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1080/2017 Urteil vom 19. November 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Herbst 2014 und hielt sich vorerst in der Türkei auf. Von dort aus reiste sie in die Schweiz, wo sie am 23. September 2015 um Asyl nachsuchte. Auf eine Befragung zur Person (BzP) wurde verzichtet. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 25. Februar 2016 statt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus B._______ zu stammen. Sie habe zusammen mit der Familie in C._______ gelebt. Ihr Mann habe sich vor ungefähr zwei Jahren von ihr getrennt. Ihr Sohn D._______ (N [...]) sei wegen der drohenden Einziehung in die syrische Armee in die Türkei geflohen. Sie habe unter den Auswirkungen des Bürgerkriegs gelitten. Es seien überall Strassensperren errichtet worden. Sie habe befürchtet, ihr Haus in C._______ könnte von einer Bombe getroffen werden. Ferner hätten die Behörden nachts wiederholt nach ihrem Sohn D._______ gesucht und dabei Drohungen ausgestossen. Man habe sie aufgefordert, die Regierung und nicht die Kurden zu unterstützen. In der Folge sei sie zusammen mit einer Tochter nach B._______ geflohen. Auf dem Weg dorthin sei sie an einer Sperre angehalten und drei Tage lang in Gewahrsam genommen worden. In Anbetracht der geschilderten Situation habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführerin gab ihre Identitätskarte und ihr Familienbüchlein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. März 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die geltend gemachten Nachteile - der Bürgerkrieg, die Suche nach D._______ und die Anhaltung an einer Strassensperre - seien unter dem Blickwinkel der allgemein schwierigen Lebensumstände in Syrien zu betrachten und könnten nicht als asylrelevant qualifiziert werden. Wegen der vom SEM ferner festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin der Schweiz vorläufig aufgenommen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe ihrer neuen Rechtsvertretung vom 28. September 2016 beantragte die Beschwerdeführerin beim SEM die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. März 2016, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe Syrien unter anderem wegen der Probleme ihres Sohnes D._______ verlassen. Dieser sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhalten. Entsprechend drohe ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Reflexverfolgung im Heimatland. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie als Mutter eines Militärdienstverweigerers ins Visier des syrischen Geheimdienstes geraten sei. Die syrischen Behörden würden nicht davor zurückschrecken, auch Familienangehörige politisch aktiver Personen in asylrelevanter Weise zur Rechenschaft zu ziehen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass sie bereits vor der Ausreise wegen D._______ durch die Sicherheitskräfte kontaktiert worden sei, habe sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten. Die bereits damals erfolgten Drohungen der sie aufsuchenden Amtspersonen müssten ernst genommen werden. D. Das SEM nahm die Eingabe als zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) entgegen, lehnte es mit Verfügung vom 23. Januar 2017 - eröffnet am 25. Januar 2017 - ab, ordnete die Wegweisung an und wies auf die angeordnete vorläufige Aufnahme hin. Der Beschwerdeführerin wurden Kosten auferlegt. Die Vorinstanz erwog, eine Reflexverfolgung liege üblicherweise vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten flüchtlingsrechtlich relevanten staatlichen Repressalien ausgesetzt seien. Vorliegend sei in Bezug auf D._______ aber nicht davon auszugehen, er stamme aus einer oppositionell exponierten Familie. So habe er keine Vorverfolgung aufgrund eigener Aktivitäten geltend gemacht. Es bestünden mithin keine konkreten Indizien dafür, dass er als Regimegegner identifiziert worden sei und als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Bestrafung zu gewärtigen hätte. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Sicherheitskräfte im Zeitraum zwischen der Ausreise von D._______ im Juni 2012 und ihrer eigenen Ausreise im Herbst 2014 bei tatsächlich vorhandener Reflexverfolgungsmotivation genügend Zeit gehabt hätten, gegen sie vorzugehen. Es fänden sich in den Akten aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie in diesem Zeitraum ernsthafte Nachteile erlitten habe oder ihr solche gedroht hätten. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 20. Februar 2017 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht. Zur Begründung legte die Beschwerdeführerin erneut dar, entgegen der Auffassung der Vorinstanz drohe ihr in Syrien eine asylrelevante Reflexverfolgung. Sie habe bereits bei der Anhörung geltend gemacht, ihr Heimatland unter anderem wegen der Probleme von D._______ verlassen zu haben. Dass dessen Probleme ernsthaft seien, belege sein positiver Asylentscheid vom (...) August 2016. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2017 verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. G. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin gleichentags zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe wegen der Militärdienstverweigerung ihres in der Schweiz asylberechtigten Sohnes D._______ begründete Furcht vor Reflexverfolgung in Syrien. 4.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2015/3 auch einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Es hielt dabei fest, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Nur wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen habe, welche ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Im konkreten Fall erwog das Gericht, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil der kurdische Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte. Er habe somit aufgrund der Entziehung von seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus diesem Grundsatzentscheid geht hervor, dass eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext für sich allein genommen nicht ausreicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Vielmehr ist erforderlich, dass bei einer asylsuchenden Person weitere Umstände hinzutreten, welche darauf schliessen lassen würden, dass eine Person als Regimegegner angesehen würde und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. 4.4 Die Militärdienstverweigerung von D._______ ist unbestritten. Die Vorinstanz erwog aber im vorliegenden Verfahren, es sei nicht davon auszugehen, dass er aus einer oppositionell exponierten Familie stamme. So habe er keine Vorverfolgung aufgrund eigener Aktivitäten geltend gemacht. Es bestünden mithin keine konkreten Indizien dafür, dass er als Regimegegner identifiziert worden sei und als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Bestrafung zu gewärtigen hätte. 4.5 Diese Einschätzung der Asylrelevanz durch das SEM ist mit den vorliegenden Akten nicht zu vereinbaren. Das Fehlen eines politisch exponierten familiären Hintergrunds bei D._______ mag zwar möglicherweise zutreffen. Im ihn betreffenden Asylentscheid vom (...) August 2016 wurde aber seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Asyl gewährt. Den Vorakten ist zu entnehmen, dass die Gutheissung wegen der glaubhaften Refraktion erfolgte. In diesem Zusammenhang wurde ein aus der Sicht der syrischen Behörden bei D._______ bestehendes oppositionelles Profil festgestellt. Damit sind die Voraussetzungen für eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihres Sohnes entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise grundsätzlich durchaus gegeben. 4.6 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. 4.7 Eine solchermassen begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung lässt sich aufgrund des Gesagten beziehungsweise der beschriebenen Lage vor Ort klarerweise herleiten. Als Mutter eines regimefeindlich eingestuften Refraktärs wäre die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit intensiven Befragungen insbesondere hinsichtlich des Verbleibs ihres Sohnes sowie einer Gefangennahme ausgesetzt, zumal die syrischen Behörden davon ausgehen dürften, dass sie im Ausland mit ihrem Sohn in Kontakt stand. Die Tatsache, dass die wegen D._______ bereits vor ihrer Ausreise erfolgten Behelligungen vom SEM nicht als asylrelevant eingestuft wurden und die Vorinstanz auch eine begründete Furcht vor solchen Nachteilen im damaligen Zeitpunkt verneinte, ändert nichts an dieser Einschätzung. So ist mittlerweile unbestritten, dass D._______ aus politischen Gründen in der Schweiz asylberechtigt und nun schon sehr lange landesabwesend ist, was die Verdachtsmomente gegen ihn aus der Sicht des Regimes bestätigt haben dürfte. Mithin liegen zumindest objektive Nachfluchtgründe im Sinne einer entstandenen Gefahr von Reflexverfolgung vor, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist wie erwähnt nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingabe in vielen Punkten als Wiederholung der Eingabe an die Vorinstanz erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 23. Januar 2017 aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand: