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D-317/2021

D-317/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus B._______, verliess Syrien eigenen Angaben gemäss im Jahr 1998 und lebte zuletzt in C._______ (Nordirak). Sie verliess den Irak am 18. Juni 2011 und gelangte am 2. Juli 2011 zusammen mit ihrem Ehemann (...) Staatsangehörigkeit, D._______, und ihrer Tochter, E._______, in die Schweiz, wo sie am 4. Juli 2011 um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Erstbefragung durch das SEM (damals Bundesamt für Migration [BFM]) vom 13. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ erklärte sie, sie habe bis 1995 in B._______ gelebt. Sie sei damals von der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) in das Gebiet von G._______ gebracht worden. Bis im Herbst 1998 habe sie sich noch auf syrischem Territorium aufgehalten, dann sei sie in die Berge H._______ und später nach I._______ geschickt worden. Zuletzt sei sie in C._______ gewesen. Sie habe einen schwierigen Vater, der ihre Mutter und sie geschlagen habe. Sie habe sich in der Phase der Pubertät befunden, als eines Tages PKK-Angehörige gekommen seien und ihr gesagt hätten, man könne sie zum Ort bringen, an dem einer ihrer Onkel als Märtyrer gefallen sei. Als sie sich beim vereinbarten Treffpunkt eingefunden habe, sei sie mitgenommen worden. Die PKK habe 1998 entschieden, alle ihre Angehörigen in die Berge zu schicken. Sie habe immer wieder Fluchtgedanken gehegt, habe aber nicht den Mut zur Flucht gehabt. Trotzdem habe sie zweimal zu entkommen versucht. Sie sei deshalb festgehalten und verhört worden. 2005 habe sie sich zusammen mit einer Freundin von der PKK getrennt. Sie sei nach C._______ gegangen, wo sie von den irakischen Kurden eine Woche lang verhört worden sei. Danach sei sie nach J._______ gegangen, wo sie ihren Ehemann kennengelernt habe. Würde sie nach Syrien zurückkehren, würde sie umgebracht. Die Beschwerdeführerin reichte eine (...) Identitätskarte, einen in C._______ ausgestellten Flüchtlingsausweis und zwei Schuldiplome zu den Akten. A.c Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 22. November 2011 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe sich eigentlich nicht der PKK anschliessen wollen, sie sei reingelegt worden. Nach der «PKK-Geschichte» sei sie in den Nordirak gegangen, wo sie nicht sicher gewesen sei. Sie könne mit ihrem Ehemann weder im Irak bleiben noch in die Türkei oder nach Syrien gehen. Das Schlimmste sei gewesen, dass man im Irak als Frau rechtlos sei. Ihre Tochter und sie seien staatenlos. Nachdem sie die PKK verlassen habe, habe sie bei einer Familie leben dürfen, die ab und zu von ihrem Ehemann besucht worden sei. So habe sie ihn kennengelernt. Sie könne nicht nach Syrien zurückkehren, weil in der Schule einige gesagt hätten, dass sie zur PKK gehe. Ihre Mutter habe ihr gesagt, ihr Vater, der pensionierter Staatsangestellter sei, habe diese Information an die Behörden weitergeleitet. Zweimal beziehungsweise mehr als zehnmal seien «Männer vom Staat» bei ihren Eltern gewesen und hätten nach ihr gefragt. Seit sie im Alter von (...) Jahren zur PKK gegangen sei, habe sie eigentlich zu leben aufgehört. Viele von ihren Freunden seien getötet worden. Es sei ein Albtraum, wie sich Öcalan an ihre Freundinnen und an sie herangemacht habe. Sie habe viermal versucht, die PKK zu verlassen, sei aber erwischt worden. Jedes Mal habe man sie in einen Raum gestellt und gesagt, sie sei eine Verräterin. Von 1995 bis 1998 habe sie sich in K._______ aufgehalten, wo Öcalan (...). Sie sei dort als «Dienerin» gewesen. Sie habe für die PKK an keinen Aktionen teilgenommen, sei aber politisch ausgebildet worden. Als sie in I._______ gewesen sei, habe sie dreimal beantragt, die PKK verlassen zu dürfen. Ihre Anträge seien abgelehnt worden. Schliesslich habe sie sich mit einer Freundin in einer Nacht weggeschlichen und habe sich unter den Schutz der KDP (Kurdische Demokratische Partei) begeben. Dort habe man ihr gesagt, sie müsse als Spitzel arbeiten und Informationen über die PKK geben. Man habe ihr wie schon bei der PKK mit Vergewaltigung gedroht, falls sie sich nicht füge. Nach den Befragungen durch die Vertreter der KDP sei sie zu einer Familie gegangen, die sie aufgenommen habe. Die KDP habe ihren Ehemann zwingen wollen, ihr als Soldat zu dienen. Man habe ihm gedroht, die Familie an die Türkei auszuliefern, sollte er nicht gehorchen. Sie hätten den Irak nach der Eheschliessung verlassen wollen, aber das Geld habe dazu nicht gereicht. In die Türkei hätten sie nicht gehen können, da ihr Ehemann dort gesucht wurde. Falls sie nach Syrien gingen, müsste sie dort als Spitzel arbeiten, ansonsten sie inhaftiert würde. Vor Abschluss der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin, es gehe ihr gesundheitlich nicht so gut. Sie habe im Irak und in der Schweiz zweimal ein Baby verloren. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie fünf Fotografien aus ihrer Zeit bei der PKK und die Kopie eines Registerauszugs ein. A.d Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter L._______ zur Welt. A.e Die Beschwerdeführerin übermittelte dem BFM am 1. Oktober 2013 einen syrischen Ausweis. A.f Am 20. Dezember 2013 sandte die Beschwerdeführerin einen sie betreffenden ärztlichen Bericht vom 6. Dezember 2013 des (...) und ein Urteil des Bezirksgerichts M._______ vom 14. November 2013 an das SEM. A.g Mit Schreiben vom 28. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Wohnsitzbestätigung für B._______ von 15. März 2014 ein. A.h Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter N._______ zur Welt. A.i Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete, verfügte es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Familie. B. B.a Mit Eingabe vom 18. August 2014 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. B.b Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 ein am 4. August 2014 in O._______ ausgestelltes, als Strafregisterauszug bezeichnetes Dokument mit deutscher Übersetzung einreichen. Es wurde geltend gemacht, sie gelte gemäss dem Strafregisterauszug als vorbestraft. Dazu gebe es eine Vorladung des allgemeinen Sicherheitsdienstes. Ihr Bruder P._______ habe das Dokument in die Türkei gebracht, von wo aus es in die Schweiz geschickt worden sei. B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-4593/2014 vom 4. Dezember 2017 gut, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2014 beantragt worden war. Die Sache wurde im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. C. C.a Mit Eingabe an das SEM vom 17. Januar 2019 richtete sich der heutige Rechtsvertreter mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe an das SEM. Es wurde beantragt, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei anzuerkennen und es sei ihr gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG [SR 142.31] Asyl zu gewähren. C.b Das Zivilstandsamt Q._______ (Kanton R._______) übermittelte dem SEM am 8. Februar 2019 die syrische Identitätskarte der Beschwerdeführerin und einen Ehevertrag für Ausländer. C.c Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 15. März 2019 mit, dass ihr Asylverfahren nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wiederaufgenommen worden sei. Das SEM betrachte die als «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe, respektive die darin enthaltenen Vorbringen als integrativen Bestandteil des Asylverfahrens. Ein Wiedererwägungsverfahren werde nicht eröffnet. C.d Am 28. August 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Asylgründen an. Sie brachte im Wesentlichen vor, in Syrien lebten noch eine Schwester und ihr Vater, der sich wiederverheiratet habe. Sie sprächen vielleicht zwei- oder dreimal im Jahr miteinander. Zu ehemaligen PKK-Kollegen pflege sie keinen Kontakt. Ihre syrische Identitätskarte habe sie über ihren Vater erhalten. Ihre Mutter und ihre Geschwister hätten Druck auf ihn ausgeübt, bis er einverstanden gewesen sei, diese durch Bezahlung von Geld zu beschaffen. Da ihr Vater für die Behörden gearbeitet habe - er sei für (...) tätig gewesen -, sei es leichter gewesen, das Dokument zu erhalten. Die Beschwerdeführerin bestätigte in der Folge, dass sie die syrische Staatsangehörigkeit besitze. Sie führte des Weiteren aus, sie wäre nach ihrer Zeit bei der PKK gerne zu ihren Eltern zurückgekehrt. Ihre Mutter habe ihr jedoch gesagt, ihr mittlerweile pensionierter Vater werde sie nicht mehr akzeptieren. Als sie ihre Familie verlassen habe, habe diese bei den Behörden eine Vermisstenanzeige erstatten müssen. Ihr Vater sei diesbezüglich befragt worden, was ihn sehr wütend gemacht habe. Er sei von den Behörden ein- oder zweimal befragt worden; so viel sie wisse, sei er auch im Gefängnis gewesen, weil man ihm vorgeworfen habe, er habe seine Tochter zur PKK gebracht. Sie sei damals aufgrund ihrer familiären Probleme zur PKK gegangen. Von der PKK werde sie als Verräterin betrachtet und in Syrien drohe ihr die Todesstrafe, weil sie als Tochter (...) zur PKK gegangen sei. Sie sei ungefähr drei Jahre bei Öcalan gewesen und habe sich politisch für die PKK betätigt. Sie sei zusammen mit ihren Kolleginnen von Öcalan unterrichtet worden. Als sie danach in den Bergen gewesen sei - Öcalan habe Syrien 1998 verlassen müssen -, habe sie ein «militärisches Leben» geführt. Während dieser Zeit habe sie immer eine Waffe tragen müssen. Sie sei indessen nie an die Front geschickt worden, da sie von Öcalan «gekommen sei». Sie sei für den politischen Unterricht und die Aufklärung zuständig gewesen. Sie habe bereits am ersten Tag bereut, dass sie zur PKK gegangen sei. Sie habe ihre «Kündigung» eingereicht und auch zu fliehen versucht. Nachdem sie die «Kündigung» eingereicht habe, sei sie ausge-stossen worden. Nach Monaten habe man ihre «Kündigung» akzeptiert und sie sei nach S._______ gegangen. Ihre Mutter habe ihren Goldschmuck verkauft und eine in C._______ lebende Familie beauftragt, sie abzuholen und nach C._______ zu bringen. Dort sei sie nach ihrer Ankunft verhört worden. Als man sie habe gehen lassen, sei sie zu einer Freundin nach J._______ gegangen. Nach den Gründen ihrer Furcht vor einer Rückkehr nach Syrien gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei dort vermisst gemeldet worden und ihre Rückkehr würde von Nachbarn bestimmt den Behörden gemeldet. Zudem seien die syrischen Geheimdienste sehr gut informiert. Sie sei den syrischen Behörden aufgrund von Denunziationen bekannt. Ihre Familie habe ihr gesagt, dass die Behörden mehrmals nach ihr gefragt hätten. Ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Schwestern lebten mittlerweile auch in der Schweiz. Zwei Brüder und eine Schwester lebten in Deutschland. Ihre Brüder seien zum Reservedienst aufgeboten worden, was bedeute, dass die ganze Familie in Gefahr sei. Ihre Eltern hätten den Behörden mit der Zeit gesagt, dass sie zur PKK gegangen sei. Sie seien froh, wenn diese ihnen helfen würden, ihre Tochter von der PKK zurückzuholen. Ihre in Syrien zurückgebliebene Schwester wechsle immer wieder ihren Aufenthaltsort, um nicht entdeckt zu werden. Sollten die Behörden bei ihrem Vater nach ihr fragen, werde er bestimmt sagen, dass er keine Beziehung mehr zu ihr pflege. Gemäss einem bei den Akten liegenden Dokument werde sie gesucht. Es stehe darauf, dass sie vorbestraft sei, was nicht zutreffe. Sollte man ihr vorwerfen, dass sie Agentin sei, werde man von ihr verlangen, dass sie für Syrien als Agentin oder Informantin arbeite. Würde sie dies akzeptieren, würde sie wohl nicht ins Gefängnis geschickt. Als sie in den Irak gekommen sei, hätten einige Beamte versucht, sie sexuell zu belästigen. Ein Mann habe versucht, sie zu vergewaltigen, ein anderer habe ihr beim Verhör die Hose runtergeschoben. Beim letzten Verhör hätten ihr Mitglieder der KDP vorgeschlagen, sie solle mit ihnen zusammenarbeiten. Aufgrund der geschilderten Belästigungen sei sie psychisch sehr angeschlagen gewesen. Den Nordirak habe sie schliesslich verlassen, weil ihr Ehemann und sie bedroht worden seien. Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin drei Fotografien aus ihrer Zeit bei der PKK ab. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht, sie werde indessen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt (die Beschwerdeführerin wurde in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen; Anmerkung des Gerichts). Ihr Asylgesuch lehnte das SEM ab und wies sie aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig sei, ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin änderte es von «unbekannt» zu «Syrien». Die missbräuchlich verwendete und auf T._______ lautende (...) Identitätskarte zog das SEM gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG ein. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Januar 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin seien die Prozesskosten zu erlassen. Der Eingabe lag die Übersetzung des bei den Akten liegenden Strafregisterauszugs bei. F. Am 28. Januar 2021 wurde eine Bestätigung über ihre Sozialhilfeunterstützung betreffend die Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2021 eingereicht. G. Mit Verfügung vom 29. März 2021 hiess Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. H. In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2021 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwerdeführerin am 8. April 2021 von der Vernehmlassung in Kenntnis. I. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie gab Unterlagen zu den in Deutschland geführten Asylverfahren ihrer beiden Brüder ab. J. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Asylverfahrens der Mutter der Beschwerdeführerin, U._______ (N ...), beigezogen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrensakten der Mutter der Beschwerdeführerin (SEM-Akten N (...), Akten des Bundesverwaltungsgerichts D-1080/2017), die sich in der Schweiz befindet, beigezogen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der auch ihre Mutter im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertrat, liegen die entsprechenden Akten vor. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG auf die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zur behördlichen Suche nach ihr gemacht. In der Anhörung vom 22. November 2011 habe sie zunächst geschildert, dass zweimal Behördenmitarbeiter bei ihren Eltern nach ihr gefragt hätten. Nach zeitlichen Angaben gefragt, habe sie geantwortet, sie sei die ganze Zeit über gesucht worden. Auf die Ungereimtheit angesprochen, habe sie gesagt, die Behördenvertreter seien zweimal in kurzen Abständen gekommen; sie seien jedoch immer wieder gekommen und kämen immer noch. Zudem habe sie geschildert, Mitschülerinnen hätten ihre Mutter über ihren Weggang zur PKK unterrichtet. Ihr Vater habe diese Information an den Staat weitergeleitet, wonach die Behörden sie zuhause gesucht hätten. Sie habe davon erfahren, als sie mit ihrer Mutter erstmals wieder telefoniert habe. Während ihrer Zeit bei der PKK habe sie keinen Kontakt zur Familie gehabt. In der ergänzenden Anhörung am 28. August 2020 habe sie zunächst angegeben, ihre Eltern hätten eine Vermisstenmeldung bei der Polizei gemacht, sich jedoch nicht getraut, zu sagen, sie sei zur PKK gegangen. Später habe sie berichtet, die Behörden hätten von ihrer Mutter - nicht ihrem Vater - erfahren, dass sie bei der PKK sei. Nachbarn - nicht Mitschülerinnen - hätten ihre Mutter darüber informiert. Ihre Mutter habe ihr von den Behördenbesuchen erzählt, als sie während ihrer Zeit bei der PKK - nicht erst danach - mit ihr telefoniert habe. Auf die Unterschiede angesprochen, habe sie jeweils an ihrer Version bei der ergänzenden Anhörung festgehalten und versucht, die Widersprüche mit Übersetzungsproblemen zu erklären. Dem Protokoll der Anhörung vom 22. November 2011 seien keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen. Die Anhörung habe zwar auf Türkisch stattgefunden, die Beschwerdeführerin habe aber gesagt, sie verstehe die Dolmetscherin. Auch bei der BzP, die auf Türkisch durchgeführt worden sei, habe sie erklärt, sie verstehe die Dolmetscherin gut. Im Protokoll der BzP sei vermerkt, dass eine Anhörung auf Türkisch oder Kurdisch durchgeführt werden könne. Aufgrund ihrer Lebensgeschichte sei davon auszugehen, dass sie sich auf Türkisch hinreichend verständigen könne. Auch der lange Zeitablauf vermöge die unterschiedlichen Darstellungen nicht zu erklären. Die Ausführungen zu den Behördenbesuchen seien zudem äusserst vage und oberflächlich ausgefallen. Als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung verunmöglichten. Der Strafregisterauszug vom 4. August 2014, in dem vermerkt sei, dass die Beschwerdeführerin verurteilt worden sei, und dass eine Vorladung des allgemeinen Sicherheitsdiensts vom 21. Februar 2014 bestehe, sei nicht geeignet, diese Einschätzung zu ändern. Das Dokument weise keine fälschungssicheren Merkmale auf. Es sei bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten gekauft werden könne. Entsprechend gering sei die Beweiskraft syrischer Dokumente. Der Umstand, dass sie das Dokument in der ergänzenden Anhörung erst am Schluss erwähnt habe, spreche gegen die Echtheit der Urkunde. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie früher in der Anhörung darauf hingewiesen hätte. Sie sei mehrfach gefragt worden, weshalb sie glaube, in Syrien gefährdet zu sein. Sie habe sich jeweils auf reine Vermutungen und allgemein gehaltene Aussagen beschränkt. Erst als sie explizit gefragt worden sei, ob Unterlagen existierten, scheine sie sich an das Dokument erinnert zu haben. Zur angeblichen Verurteilung habe sie keine Aussagen machen können. Insgesamt könne nicht geglaubt werden, dass die syrischen Behörden sie wegen ihrer PKK-Vergangenheit gesucht hätten beziehungsweise sie weiterhin suchten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit der PKK seien mit ihrem Weggang im Jahr 2005 beendet gewesen und flüchtlingsrechtlich nicht mehr relevant. Den Akten liessen sich keine Hinweise auf eine ihr zukünftig drohende Verfolgung seitens der PKK entnehmen, habe sie in der ergänzenden Anhörung doch eingeräumt, die PKK habe ihre Kündigung letztlich akzeptiert. Asylvorbringen, die sich auf den Irak bezögen, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgung führten. Aufgrund der Aktenlage sei nicht zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Probleme mit der KDP in Syrien Nachteile zu befürchten hätte. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass die syrischen Behörden von ihrer PKK-Tätigkeit erfahren und sie gesucht hätten. Aus den Akten ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihr zukünftig Verfolgung drohen könnte. Bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin handle es sich um Mutmassungen und Überlegungen ohne objektive Grundlage. Da sie die PKK 2005 verlassen und dort keine besondere Funktion gehabt habe, sei nicht ersichtlich, welches Interesse die syrischen Behörden an ihrer Person haben könnten. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, ihr drohe aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder eine Reflexverfolgung, sei anzumerken, dass ihr Bruder V._______ gemäss der früheren Praxis des SEM wegen Wehrdienstverweigerung am (...) Asyl erhalten habe. Daran anschliessend habe das Bundesverwaltungsgericht das SEM mit Urteil D-1080/2017 vom 19. November 2018 angewiesen, ihrer Mutter U._______ wegen drohender Reflexverfolgung Asyl zu gewähren. Die Lage ihrer Mutter unterscheide sich jedoch in wesentlichen Punkten von der ihrigen. Sie habe die elterliche Wohnung 1995 verlassen und sei zwei Jahre später aus Syrien ausgereist. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden davon ausgingen, sie stehe mit ihren Brüdern in Kontakt und könne etwas über deren Verbleib sagen. Der Umstand, dass ihr in B._______ lebender Vater offenbar keine nennenswerten Probleme habe, spreche gegen eine drohende Reflexverfolgung. Gemäss der aktuellen Asylpraxis könne zudem allein aufgrund einer Desertion oder Wehrdienstverweigerung nicht auf asylrelevante Verfolgung geschlossen werden, da die syrischen Behörden nicht allen Dienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellten. Eine diesbezügliche Bestrafung erfolge nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen. Da im Fall ihres Bruders derartige Risikofaktoren nicht vorlägen, sei nicht von einer zukünftigen Reflexverfolgung auszugehen. Hinsichtlich des Vorbringens, Kurden würden in Syrien verfolgt, sei festzuhalten, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss Rechtsprechung sehr hoch seien. Seit Beginn der Unruhen und des Kriegs in Syrien sei für die dort lebenden Kurden keine Situation entstanden, die den Schluss zuliesse, dass diese Personengruppe von kollektiver Verfolgung betroffen sei. Zahlreiche Kurden seien verfolgt worden, weil sie sich aktiv in der Opposition betätigt hätten. Viele Kurden seien im Kampf oder im Widerstand gegen den IS oder andere Milizen getötet worden. In Nordsyrien stünden Kurden seit der türkischen Militäroffensive im Oktober 2019 unter Druck. Insgesamt lasse sich kein ethnisch bedingtes Verfolgungsmuster gegen Kurden feststellen, das die Anforderungen an eine Kollektivverfolgung erfülle. Folglich seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien nicht gegeben. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Mit Verfügung vom (...) sei der Ehemann der Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt worden. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie, werde die Beschwerdeführerin ebenfalls als Flüchtling anerkannt. Zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs werde sie in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Anhörung vom 22. November 2011 habe nicht den rechtlichen Anforderungen entsprochen, was im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4593/2014 vom 4. Dezember 2017 festgestellt worden sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt worden, die Befragung unter korrekten Bedingungen zu absolvieren. Sie habe bei der ergänzenden Anhörung gesagt, dass sie keine genauen Angaben zu den behördlichen Vorsprachen machen könne, da ihre Mutter ihr gesagt habe, die Behörden seien immer und immer wieder gekommen. Als die syrischen Behörden erfahren hätten, dass sie zur PKK gegangen sei, sei ihr Vater verhört und inhaftiert worden. Die Widersprüche, die sich auf den ersten Blick ergäben, lösten sich jeweils auf, wenn die Beschwerdeführerin genau erkläre. Der Ablauf sei so gewesen, dass sie von zuhause verschwunden sei. Ihre Mutter habe bei den Behörden eine Vermisstenmeldung erstattet; von Nachbarn habe sie erfahren, dass die Beschwerdeführerin sich der PKK angeschlossen habe. Die Behörden hätten diese Information ebenfalls erhalten und hätten die Eltern besucht, welche sie bestätigt hätten. Der Vater sei beschuldigt worden, seine Tochter zur PKK geschickt zu haben, weshalb er verhaftet worden sei. Er sei, wohl, weil er ein regimetreuer (...) gewesen sei, wieder freigelassen worden, unter der Auflage, seine Tochter auszuliefern, falls sie heimkehre. Um seine Loyalität zu demonstrieren, habe der Vater ihre Schwestern von der Schule genommen. Die Beschwerdeführerin habe Widersprüche, die während der ergänzenden Anhörung entstanden seien, immer erklären können. Da die Ereignisse mehrere Jahre zurücklägen, sei ersichtlich, dass sie aus ihren Erinnerungen schöpfe und nichts erfinde. Da das Gericht eine neue Anhörung angeordnet habe, weil der rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig und vollständig erhoben worden sei, dürfe erwartet werden, dass sie in der ergänzenden Anhörung den Sachverhalt richtig und vollständig darlegen dürfe, ohne dass ihr Widersprüchlichkeit der Aussagen vorgehalten werde. Der Strafregisterauszug sei nicht von vornherein als Dokument ohne Beweiskraft zu klassifizieren, zumal er ihre Aussagen stütze. Die Flüchtlingseigenschaft sei durch die Wahrscheinlichkeit der Schilderungen begründet. Das Verschwinden der Beschwerdeführerin habe grosse Auswirkungen auf ihre Familie gehabt. Es sei angesichts der Lage in Syrien davon auszugehen, dass die Information betreffend ihren Anschluss an die PKK nicht gelöscht worden sei. Sie sei mit Bestimmtheit vorgemerkt. Die Tatsache, dass sie während einer gewissen Zeit zum innersten Kreis um Öcalan gehört habe, mache sie zu einer Person, die für die syrischen Behörden von besonderem Interesse sei. Sie habe begründete Furcht vor Verfolgung. Dass die Beschwerdeführerin ihr Zuhause im Alter von (...) Jahren verlassen habe, sei kein Grund, dass sie nicht von Reflexverfolgung betroffen sein könne. Es sei fraglich, ob für die syrischen Behörden ein Familienzusammenhalt als aufgelöst gelte, weil ein Mitglied der Familie früh weggehe. Ein erschwerender Umstand sei, dass sie selbst ein politisches Profil habe. Die Wehrdienstverweigerung durch ihren Bruder müsse im Lichte ihrer PKK-Vergangenheit als gefährdender Umstand gewertet werden. Ihr Vater habe in Syrien eine Stellung, die nicht mit der ihrigen verglichen werden könne. Hervorzuheben sei, dass ihrer Mutter im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1080/2017 vom 19. November 2018 aufgrund von Reflexverfolgung Asyl gewährt worden sei. Im Urteil sei ein aus Sicht der syrischen Behörden bei ihrem Bruder vorliegendes oppositionelles Profil festgestellt worden, womit die allfällige Reflexverfolgung gegeben sei. Sie sei als Schwester eines als regimefeindlich eingestuften Refraktärs der Gefahr ausgesetzt, bei einer Rückkehr nach Syrien ins Blickfeld der Behörden zu geraten und folterähnlichen Verhören ausgesetzt zu werden. Eine Reflexverfolgung sei auch deshalb nicht auszuschliessen, weil davon auszugehen sei, dass die Behörden nicht davor zurückschreckten, Familienangehörige politisch aktiver Personen zur Rechenschaft zu ziehen. Verschiedene NGOs und der UNHCR hätten darauf hingewiesen, dass Reflexverfolgung verbreitet sei beziehungsweise eine ganz entscheidende Charakteristik des anhaltenden syrischen Konflikts darstelle. Gefährdet seien beispielsweise Angehörige von Dienstverweigerern. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sie im Zusammenhang mit ihrem gesuchten Bruder ins Visier der syrischen Sicherheitsbehörden geraten sei.

E. 5.3 In der Eingabe vom 25. Mai 2021 wird darauf hingewiesen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem (...) (recte: ... ) in der Schweiz politisches Asyl habe. Zwei ihrer in Deutschland lebenden Brüder hätten dort politisches Asyl erhalten. Entgegen der Auffassung des SEM sei sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund ihrer politischen Vergangenheit sowie der politischen Aktivitäten ihrer Familie gefährdet, ins Visier der syrischen Regierung zu geraten. Ihre Familie lebe, abgesehen vom regimetreuen Vater, ausserhalb Syriens. Dadurch sei die Gefahr einer Reflexverfolgung gross.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 6.2 Einleitend ist festzustellen, dass weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin hegen, sie habe sich als Teenager der PKK angeschlossen und sich jahrelang bei dieser aufgehalten. Aufgrund ihrer Aussagen und der eingereichten Beweismittel sind die diesbezüglichen Vorbringen als bewiesen beziehungsweise zumindest glaubhaft gemacht zu werten. Bewiesen respektive glaubhaft sind auch die Angaben der Beschwerdeführerin dazu, dass sie sich nach ihrem Aufenthalt bei der PKK während mehreren Jahren im Nordirak aufhielt, wo sie ihren Ehemann kennenlernte und heiratete.

E. 6.3.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, stellte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4593/2014 vom 4. Dezember 2017 nicht fest, die Anhörung vom 22. November 2011 habe insgesamt gesehen den rechtlichen Anforderungen nicht entsprochen beziehungsweise, der rechtserhebliche Sachverhalt sei insgesamt gesehen nicht richtig erhoben worden. Im Urteil wurde befunden, dass die Anhörung der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr gemachten Andeutungen, die nahelegten, sie sei sexuellen Übergriffen ausgesetzt worden, in einer gleichgeschlechtlichen «Runde» hätte durchgeführt werden müssen, weshalb der Sachverhalt nicht als vollständig erhoben bezeichnet werden könne. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin, die sie bei der Erstbefragung vom 13. Juli 2011 und der Anhörung vom 22. November 2011 machte, für die Entscheidfindung generell nicht berücksichtigt werden dürften. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung vom 28. August 2020 nicht geltend machte, während ihrer Zeit bei der PKK sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein oder solche beobachtet zu haben, womit die in der Beschwerde vom 18. August 2014 seitens des damaligen Rechtsvertreters geäusserten Vermutungen (vgl. Urteil D-4593/2014 vom 4. Dezember 2017 E. 4.4.2) durch ihre Angaben nicht bestätigt werden. Damit besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich zu den Vorkommnissen in der Zeitspanne, während der sie sich in den Reihen der PKK befand, in einer der Befragungen nicht frei äussern können.

E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung an, sie sei arabischer Muttersprache und beherrsche zudem die türkische und die kurdische Sprache so gut, dass eine Anhörung auch in diesen Sprachen durchgeführt werden könne (vgl. SEM-act. A5/10 S. 3). Bei der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin, sie habe sich während ihrer Zeit bei der PKK (sie hielt sich rund zehn Jahre bei der PKK auf; Anmerkung des Gerichts) hauptsächlich in türkischer Sprache unterhalten (vgl. SEM-act. A13/13 S. 7). Bei der Erstbefragung sagte sie vor dem Abschluss derselben, sie habe die Dolmetscherin gut verstanden (vgl. SEM-act. A5/10 S. 8), und bei der Anhörung bestätigte sie, dass sie die Dolmetscherin verstehe (vgl. SEM-act. A13/13 S. 1). Aufgrund der beiden Protokolle entsteht denn auch nicht der Eindruck, dass zwischen der Beschwerdeführerin und den Dolmetscherinnen, die sich in türkischer Sprache unterhielten, Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten. Angesichts der Tatsache, dass die Anhörung vom 22. November 2011 unter Zeitdruck durchgeführt wurde - sie dauerte inklusive Rückübersetzung und 15-minütiger Pause zwei Stunden und zehn Minuten (vgl. dazu auch die Beobachtungen der Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt [SEM-act. A13/13 S. 13]) -, ist zwar erklärbar, dass die Beschwerdeführerin nicht alle relevanten Vorkommnisse in der nötigen Tiefe vorbringen konnte, nicht jedoch, dass sie erheblich voneinander abweichende Angaben zu ihren Erlebnissen machte (vgl. E. 5.1).

E. 6.4.1 Bei der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe während der Zeit, in der sie sich bei der PKK aufgehalten habe, immer wieder Fluchtgedanken gehabt, eine Flucht sei ihr aber nicht gelungen. Sie sei von der PKK viermal verhört worden; diese sei zum Schluss gekommen, sie benötige eine Erziehung und habe sie in die Berge von I._______ geschickt. Im Jahr 2005 sei sie zusammen mit einer Freundin nach C._______ gegangen, wo sie von den irakischen Kurden eine Woche lang verhört worden sei (vgl. SEM-act. A5/10 S. 5). Auf Nachfrage antwortete sie, sie sei von der PKK wegen Fluchtversuchen zweimal vor einer grossen Menschenmenge verhört worden. Einmal sei sie deshalb während fünf, ein anderes Mal während zehn Tagen festgehalten worden. Einen dritten Fluchtversuch habe sie sich nicht leisten können (vgl. SEM-act. A5/10 S. 6). Im Rahmen der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin, sie habe zu ihrer Mutter keinen Kontakt gehabt, als sie sich bei der PKK befunden habe. Auf Nachfrage bestätigte sie, sie habe in dieser Zeit nie Kontakt zu ihrer Familie gehabt (vgl. SEM-act. A13/13 S. 3). Als sie gefragt wurde, ob die syrischen Behörden Kenntnis davon hätten, dass sie bei der PKK gewesen sei, antwortete sie, einige hätten in der Schule gesagt, dass sie zur PKK gehe. Auf Nachfrage gab sie an, Mitschülerinnen hätten mitgehört, dass sie zur PKK mitgenommen werde; nachdem sie gegangen sei, hätten diese Schülerinnen ihrer Mutter erzählt, dass sie mit zwei Frauen zur PKK gegangen sei. Sie habe davon erfahren, nachdem sie die PKK verlassen und zum ersten Mal wieder Kontakt mit ihr gehabt habe. Ihr Vater habe den syrischen Behörden gemeldet, dass sie bei der PKK sei; ihre Mutter habe ihr dies gesagt. Es seien zweimal «Männer vom Staat» bei ihr zuhause gewesen, die sich nach ihr erkundigt hätten. Kurz darauf sagte sie, die Männer seien zweimal in kurzen Abständen gekommen; sie seien aber auch danach immer wieder gekommen und kämen heute noch. Die Männer hätten sie mehr als zehnmal gesucht (vgl. SEM-act. A13/13 S. 5 f. und S. 10). Die Beschwerdeführerin führte des Weiteren aus, sie sei insgesamt viermal erwischt worden, als sie versucht habe, die PKK zu verlassen. Jedes Mal sei sie in einen Raum gestellt worden, wobei zu den anderen PKK-Mitgliedern gesagt worden sei, sie sei eine Verräterin und man solle sie fragen, was sie angestellt habe (vgl. SEM-act. A13/13 S. 6). Schliesslich habe sie es zusammen mit einer Kollegin geschafft, der PKK zu entkommen. Auf Nachfrage präzisierte sie, sie habe bei der PKK dreimal einen Antrag gestellt, um zu «kündigen», was abgelehnt worden sei. Sie habe sich dann mit einer Freundin, die auch nicht mehr bei der PKK habe bleiben wollen, in einer Nacht weggeschlichen (vgl. SEM-act. A13/13 S. 8). Die Beschwerdeführerin führte bei der ergänzenden Anhörung aus, ihre Eltern hätten nach ihrem Verschwinden bei den syrischen Behörden eine Vermisstenmeldung erstatten müssen. Sie hätten sich nicht getraut, den Behörden zu sagen, dass sie zur PKK gegangen sei (vgl. SEM-act. A82/22 S. 5). Sie habe damals selten mit ihrer Mutter gesprochen, die sie davor gewarnt habe, nach Syrien zurückzukehren, weil ihr Vater sie den Behörden überstellen würde (vgl. SEM-act. A82/22 S. 10). Sie habe die PKK nicht ohne Bewilligung verlassen können, da jeder, der fliehe, getötet werde. Deshalb habe sie offiziell die Kündigung eingereicht. Danach sei sie von der Gruppe entfernt worden und habe in einer Art Schutzraum leben müssen. Nach mehreren Monaten habe man ihre Kündigung akzeptiert, worauf sie nach S._______ gegangen sei. Ihre Mutter habe ihren Goldschmuck verkauft und eine in C._______ ansässige Familie beauftragt, sie abzuholen und nach C._______ zu bringen. Nachdem sie dort verhört worden sei, sei sie zu einer in J._______ lebenden Freundin gegangen (vgl. SEM-act. A82/22 S. 11).

E. 6.4.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung beim Vergleich der Aussagen, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der drei Befragungen machte, zu Recht festgestellt, dass sie hinsichtlich der Frage, ob sie während ihres rund zehnjährigen Aufenthalts bei der PKK Kontakte zu ihrer Familie hatte oder nicht, wesentlich voneinander abweichende Aussagen machte. Ebenso widersprüchlich sind ihre Angaben dazu, wie sie von der PKK losgekommen sei. Unstimmig sind auch ihre Angaben zur Frage, wie ihre Familie Kenntnis davon erlangt habe, dass sie zur PKK ging. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, bei der Übersetzung während der Anhörung habe es bestimmt ein Missverständnis gegeben (vgl. SEM-act. A82/22 S. 17), vermag die klarerweise deutlich voneinander abweichenden Aussagen, die sie bei der ersten Anhörung teilweise auf Nachfrage hin bestätigte, nicht zu erklären. Sowohl die Aussagen der Beschwerdeführerin, die bei der Erstbefragung protokolliert wurden, als auch diejenigen im Protokoll der Anhörung, wurden der Beschwerdeführerin rückübersetzt. Sie bestätigte nach Rückübersetzung unterschriftlich, dass das Protokollierte ihren Aussagen entspreche (vgl. SEM-act. A5/10 S. 8 und A13/13 S. 12). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die protokollierten Aussagen, welche die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung und der Anhörung machte, im Wesentlichen übereinstimmen. Da nicht die gleiche Person für die Übersetzung der Aussagen eingesetzt wurde, erscheint die Annahme, bei der Übersetzung ihrer Aussagen bei der Anhörung sei es zu Missverständnissen und Fehlern gekommen, als nicht überzeugend.

E. 6.5.1 Die Beschwerdeführerin wurde bei der ergänzenden Anhörung gefragt, weshalb sie sich vor den syrischen Behörden fürchte. Sie antwortete, sie sei Kurdin und damit eine Feindin der Baath-Partei. Darauf angesprochen, dass in Syrien viele Kurden lebten, die nicht gefährdet seien, erwiderte sie, sie habe sich der PKK angeschlossen und sei in den Augen der syrischen Behörden eine Verräterin. Gefragt, wie die Behörden von ihrer PKK-Vergangenheit erfahren haben sollten, sagte sie, Syrien sei ein kleiner Staat und die Behörden seien gut informiert. Falls sie zurückkehre, werde ein Nachbar oder eine Bekannte Meldung machen. Ausserdem habe ihre Mutter damals eine Vermisstenanzeige erstattet. Alle in Syrien lebenden Kurden seien in Gefahr. Zum Einwand, es sei normal, dass Eltern eines Kindes, das verschwunden sei, eine Vermisstenanzeige erstatteten, weshalb dies nicht automatisch zu einer Verfolgung führen müsse, meinte die Beschwerdeführerin, das syrische Regime wisse alles. Wenn sie jemanden von der PKK verhafteten, werde diese Person verhört und man zeige ihr Fotos von anderen PKK-Mitgliedern. So sei auch sie den syrischen Behörden bekannt geworden. Ihre Familie habe sie informiert, dass die syrischen Behörden mehrmals nach ihr gefragt hätten, was bedeute, dass diese etwas über ihre Vergangenheit wüssten. Ihre in der Schweiz und in Deutschland lebenden Brüder hätten in den Reservedienst einrücken müssen und würden gesucht. Schon wenn nur eine Person aus der Familie gesucht werde, sei die ganze Familie in Gefahr. Als sie zur PKK gegangen sei, habe ihre Mutter erzählt, dass die Behörden immer wieder nach Hause gekommen seien und nach ihr gefragt hätten. Die Behörden hätten sie verhaften und befragen wollen. Gefragt, wie die syrischen Behörden von ihrer PKK-Mitgliedschaft erfahren hätten, sagte sie, ihre Mutter habe es ihnen gesagt. Die PKK habe ihrer Mutter gesagt, dass sie bei ihr sei. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten ihre Eltern den Behörden gesagt, dass sie zur PKK gegangen sei und sie froh wären, wenn diese ihnen helfen würden, sie zurückzuholen (vgl. SEM-act. A82/22 S. 12 f.). Als die Beschwerdeführerin gefragt wurde, ob es Unterlagen dazu gebe, dass sie gesucht werde, antwortete sie, sie habe vor ungefähr acht Jahren ein Dokument eingereicht, in dem stehe, dass sie gesucht werde und «ein Urteil habe» (vgl. SEM-act. A82/22 S. 14).

E. 6.5.2 Das vorstehend wiedergegebene Aussageverhalten der Beschwerdeführerin bestätigt die Zweifel an ihrer Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der Aussage, die syrischen Behörden hätten von ihrer PKK-Zugehörigkeit erfahren. Sie beantwortete die klar und unmissverständlich gestellte Frage, weshalb sie sich vor den syrischen Behörden fürchte, vorerst mit allgemeinen Erklärungen, die nicht den Eindruck erwecken, als habe sie persönliche Gründe, die eine entsprechende konkrete Furcht als nachvollziehbar erscheinen liessen. Es erschliesst sich nicht, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Furcht vor den syrischen Behörden zuerst mit ihrer kurdischen Ethnie zu erklären versucht, um dann auszuführen, Syrien sei ein kleiner Staat und die syrischen Behörden seien gut informiert, und anschliessend zu behaupten, sie sei von anderen PKK-Mitgliedern, die von den syrischen Behörden verhört worden seien, identifiziert worden. Danach gab sie an, die syrischen Behörden hätten sich bei ihren Eltern nach ihr erkundigt, weshalb sie von ihrer PKK-Vergangenheit erfahren haben müssten. Schliesslich legte sie dar, dass die ganze Familie gefährdet sei, wenn nach einem Familienmitglied gesucht werde. Erst auf mehrfache Nachfrage hin schien ihr einzufallen, dass ihre Mutter die syrischen Behörden davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sie zur PKK gegangen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die syrischen Behörden wüssten mit Bestimmtheit Bescheid über ihre PKK-Vergangenheit, vermag somit nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung ändert auch die im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens eingereichte Kopie eines Strafregisterauszugs, der am 4. August 2014 in O._______ ausgestellt worden sein soll, nichts. Gemäss den Angaben auf diesem Dokument sei die Beschwerdeführerin in der Region O._______ registriert und halte sich dort auf. Sie gab indessen an, sie stamme aus B._______ und habe bis im Jahr 1995 dort gelebt (vgl. SEM-act. A5/10 S. 1). Anschliessend sei sie bis 1998 in G._______ gewesen und von dort mit der PKK in den Nordirak verlegt worden. Sie sei danach nie mehr nach Syrien zurückgekehrt. Aus der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie in der Region O._______ registriert gewesen sein könnte, zumal sie angeblich offiziell als vermisst gemeldet worden sei und ihre Familie auch nach ihrem «Verschwinden» weiterhin in B._______ gelebt habe. Dem Dokument ist des Weiteren zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vorbestraft sein soll. Obwohl auf dem Dokument gemäss den vorgedruckten Überschriften der Name des Gerichts, die Verbrechensart, das Datum und die Nummer des Urteils sowie die verhängte Strafe aufgeführt sein sollten, lässt sich diesem diesbezüglich nichts entnehmen. Hingegen ist im Strafregisterauszug vermerkt, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer entsprechenden, vom 21. Februar 2014 datierenden Vorladung beim allgemeinen Sicherheitsdienst melden solle, was zumindest ungewöhnlich erscheint. Das der eingereichten Kopie zu Grunde liegende Dokument ist entsprechend dieser Erwägungen in freier richterlicher Beweiswürdigung als nicht authentisch zu erachten.

E. 6.6 Zusammenfassend erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, dass die syrischen Behörden von der Familie der Beschwerdeführerin oder von anderen Personen davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass die Beschwerdeführerin sich der PKK anschloss und während rund zehn Jahren in deren Reihen stand. Aus den vorstehend genannten Gründen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den syrischen Behörden bei ihren Eltern gesucht wurde. Den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin ist nichts zu entnehmen, das diese Schlussfolgerung relativieren würde.

E. 6.7.1 In der Eingabe vom 25. Mai 2021 wird geltend gemacht, dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz politisches Asyl gewährt worden. Diese Behauptung ist aktenwidrig, da dieser vom SEM mit Verfügung vom (...) aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zwar als Flüchtling vorläufig aufgenommen, sein Asylgesuch aber abgelehnt wurde. Dies ist dem die Eingabe verfassenden Rechtsvertreter, dem die erwähnte Verfügung eröffnet wurde, bekannt.

E. 6.7.2 Des Weiteren wird in der Eingabe vom 25. Mai 2021 angeführt, zwei Brüder der Beschwerdeführerin hätten in Deutschland Asyl erhalten. Auch diese Behauptung ist unzutreffend, da ihrem Bruder W._______ gemäss der Kopie eines Bescheids des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom (...) zwar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sein Antrag auf Asylanerkennung aber abgelehnt wurde. Der Kopie eines Schreibens des genannten deutschen Bundesamtes vom (...) ist zu entnehmen, dass dem Bruder P._______ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Ob ihm Asyl gewährt wurde, ist den eingereichten Dokumentenkopien nicht zu entnehmen.

E. 6.7.3 In der Beschwerde wird zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Bruder der Beschwerdeführerin, V._______ (N ...), und ihrer Mutter, U._______, mit Verfügungen des SEM vom (...) beziehungsweise vom (...) in der Schweiz Asyl gewährt wurde.

E. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz.11.17 und 11.18]).

E. 7.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Durch eine Vielzahl von Berichten ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligten, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2015/3 und BVGE 2020 VI/4 auch einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Dabei wurde festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Nur wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt, erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext für sich allein genommen nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Vielmehr ist erforderlich, dass bei einer asylsuchenden Person weitere Umstände hinzutreten, die darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hat.

E. 7.4 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen einer aus Sicht der Behörden missliebigen Person aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass diese einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen.

E. 7.5 Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit aus verschiedenen Gründen einer eingehenden behördlichen Überprüfung unterzogen. Den syrischen Sicherheitsbehörden dürfte nicht entgangen sein, dass sie während über 25 Jahren «unbekannten Aufenthalts» beziehungsweise landesabwesend war. Des Weiteren dürfte ihnen bekannt sein, dass mehrere ihrer Brüder Syrien verliessen, um keinen (Reserve)Dienst leisten zu müssen, und auch ihre Mutter nicht mehr in Syrien weilt. Da die Beschwerdeführerin aus Westeuropa nach Syrien zurückkehren müsste, würde aus Sicht der syrischen Behörden naheliegen, dass sie mit ihren Brüdern beziehungsweise ihrer Mutter in Kontakt gestanden haben könnte. Sie würde bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit intensiven Befragungen zu ihrer eigenen Vergangenheit sowie zum Verbleib ihrer Brüder und ihrer Mutter ausgesetzt und inhaftiert. Naheliegend ist ausserdem, dass die syrischen Sicherheitsbehörden im Rahmen von Abklärungen über ihre Vergangenheit Hinweise auf ihre ehemalige PKK-Mitgliedschaft erhielten, beziehungsweise während eines Verhörs von ihr selbst entsprechende Angaben erwirkten. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-1080/2017 vom 19. November 2018 ihre Mutter betreffend erwogen, dass ihrem Bruder V._______ aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Da sich ihr Bruder seit längerer Zeit nicht mehr in Syrien aufhält, dürften sich die Verdachtsmomente gegen ihn aus der Sicht des Regimes zusätzlich bestätigt haben. Mithin liegen in Bezug auf die Beschwerdeführerin objektive Nachfluchtgründe im Sinne einer nachträglich entstandenen Gefahr vor (Reflex)Verfolgung vor. Der Umstand, dass der in B._______ lebende Vater der Beschwerdeführerin offenbar keine nennenswerten Probleme hat, spricht entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung nicht gegen eine ihr drohende Reflexverfolgung. Sie sagte übereinstimmend mit ihrer Mutter aus, dass sich ihr regimetreuer Vater von seiner Familie distanziert habe und heute mit einer anderen Frau als ihrer Mutter zusammenlebe. Aufgrund der Nähe ihres Vaters zum syrischen Regime - er sei bis zu seiner Pensionierung bei (...) beschäftigt gewesen - ist nachvollziehbar, dass er aufgrund der Ausreise seiner Söhne und der von ihm verlassenen Ehefrau keine ernsthaften Probleme hat(te).

E. 7.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss ihren glaubhaften Aussagen im jugendlichen Alter unter falschen Versprechungen zur PKK gebracht und verliess diese im Jahr 2005 aus eigenem Antrieb. Im Rahmen der Befragungen distanzierte sie sich ebenso glaubhaft von der PKK wie sie versicherte, sie habe seit geraumer Zeit keine Verbindungen mehr zu dieser Organisation. Unbesehen der Frage, ob sie an Kampfhandlungen teilnahm oder nicht - was sie im Rahmen ihrer Befragungen verneinte -, wäre ein Ausschluss vom Asyl aufgrund der vorstehenden Erwägungen im heutigen Zeitpunkt nicht verhältnismässig. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand ist daher aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2020 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-317/2021 law/bah Urteil vom 7. Oktober 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus B._______, verliess Syrien eigenen Angaben gemäss im Jahr 1998 und lebte zuletzt in C._______ (Nordirak). Sie verliess den Irak am 18. Juni 2011 und gelangte am 2. Juli 2011 zusammen mit ihrem Ehemann (...) Staatsangehörigkeit, D._______, und ihrer Tochter, E._______, in die Schweiz, wo sie am 4. Juli 2011 um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Erstbefragung durch das SEM (damals Bundesamt für Migration [BFM]) vom 13. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ erklärte sie, sie habe bis 1995 in B._______ gelebt. Sie sei damals von der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) in das Gebiet von G._______ gebracht worden. Bis im Herbst 1998 habe sie sich noch auf syrischem Territorium aufgehalten, dann sei sie in die Berge H._______ und später nach I._______ geschickt worden. Zuletzt sei sie in C._______ gewesen. Sie habe einen schwierigen Vater, der ihre Mutter und sie geschlagen habe. Sie habe sich in der Phase der Pubertät befunden, als eines Tages PKK-Angehörige gekommen seien und ihr gesagt hätten, man könne sie zum Ort bringen, an dem einer ihrer Onkel als Märtyrer gefallen sei. Als sie sich beim vereinbarten Treffpunkt eingefunden habe, sei sie mitgenommen worden. Die PKK habe 1998 entschieden, alle ihre Angehörigen in die Berge zu schicken. Sie habe immer wieder Fluchtgedanken gehegt, habe aber nicht den Mut zur Flucht gehabt. Trotzdem habe sie zweimal zu entkommen versucht. Sie sei deshalb festgehalten und verhört worden. 2005 habe sie sich zusammen mit einer Freundin von der PKK getrennt. Sie sei nach C._______ gegangen, wo sie von den irakischen Kurden eine Woche lang verhört worden sei. Danach sei sie nach J._______ gegangen, wo sie ihren Ehemann kennengelernt habe. Würde sie nach Syrien zurückkehren, würde sie umgebracht. Die Beschwerdeführerin reichte eine (...) Identitätskarte, einen in C._______ ausgestellten Flüchtlingsausweis und zwei Schuldiplome zu den Akten. A.c Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 22. November 2011 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe sich eigentlich nicht der PKK anschliessen wollen, sie sei reingelegt worden. Nach der «PKK-Geschichte» sei sie in den Nordirak gegangen, wo sie nicht sicher gewesen sei. Sie könne mit ihrem Ehemann weder im Irak bleiben noch in die Türkei oder nach Syrien gehen. Das Schlimmste sei gewesen, dass man im Irak als Frau rechtlos sei. Ihre Tochter und sie seien staatenlos. Nachdem sie die PKK verlassen habe, habe sie bei einer Familie leben dürfen, die ab und zu von ihrem Ehemann besucht worden sei. So habe sie ihn kennengelernt. Sie könne nicht nach Syrien zurückkehren, weil in der Schule einige gesagt hätten, dass sie zur PKK gehe. Ihre Mutter habe ihr gesagt, ihr Vater, der pensionierter Staatsangestellter sei, habe diese Information an die Behörden weitergeleitet. Zweimal beziehungsweise mehr als zehnmal seien «Männer vom Staat» bei ihren Eltern gewesen und hätten nach ihr gefragt. Seit sie im Alter von (...) Jahren zur PKK gegangen sei, habe sie eigentlich zu leben aufgehört. Viele von ihren Freunden seien getötet worden. Es sei ein Albtraum, wie sich Öcalan an ihre Freundinnen und an sie herangemacht habe. Sie habe viermal versucht, die PKK zu verlassen, sei aber erwischt worden. Jedes Mal habe man sie in einen Raum gestellt und gesagt, sie sei eine Verräterin. Von 1995 bis 1998 habe sie sich in K._______ aufgehalten, wo Öcalan (...). Sie sei dort als «Dienerin» gewesen. Sie habe für die PKK an keinen Aktionen teilgenommen, sei aber politisch ausgebildet worden. Als sie in I._______ gewesen sei, habe sie dreimal beantragt, die PKK verlassen zu dürfen. Ihre Anträge seien abgelehnt worden. Schliesslich habe sie sich mit einer Freundin in einer Nacht weggeschlichen und habe sich unter den Schutz der KDP (Kurdische Demokratische Partei) begeben. Dort habe man ihr gesagt, sie müsse als Spitzel arbeiten und Informationen über die PKK geben. Man habe ihr wie schon bei der PKK mit Vergewaltigung gedroht, falls sie sich nicht füge. Nach den Befragungen durch die Vertreter der KDP sei sie zu einer Familie gegangen, die sie aufgenommen habe. Die KDP habe ihren Ehemann zwingen wollen, ihr als Soldat zu dienen. Man habe ihm gedroht, die Familie an die Türkei auszuliefern, sollte er nicht gehorchen. Sie hätten den Irak nach der Eheschliessung verlassen wollen, aber das Geld habe dazu nicht gereicht. In die Türkei hätten sie nicht gehen können, da ihr Ehemann dort gesucht wurde. Falls sie nach Syrien gingen, müsste sie dort als Spitzel arbeiten, ansonsten sie inhaftiert würde. Vor Abschluss der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin, es gehe ihr gesundheitlich nicht so gut. Sie habe im Irak und in der Schweiz zweimal ein Baby verloren. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie fünf Fotografien aus ihrer Zeit bei der PKK und die Kopie eines Registerauszugs ein. A.d Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter L._______ zur Welt. A.e Die Beschwerdeführerin übermittelte dem BFM am 1. Oktober 2013 einen syrischen Ausweis. A.f Am 20. Dezember 2013 sandte die Beschwerdeführerin einen sie betreffenden ärztlichen Bericht vom 6. Dezember 2013 des (...) und ein Urteil des Bezirksgerichts M._______ vom 14. November 2013 an das SEM. A.g Mit Schreiben vom 28. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Wohnsitzbestätigung für B._______ von 15. März 2014 ein. A.h Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter N._______ zur Welt. A.i Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete, verfügte es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Familie. B. B.a Mit Eingabe vom 18. August 2014 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. B.b Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 ein am 4. August 2014 in O._______ ausgestelltes, als Strafregisterauszug bezeichnetes Dokument mit deutscher Übersetzung einreichen. Es wurde geltend gemacht, sie gelte gemäss dem Strafregisterauszug als vorbestraft. Dazu gebe es eine Vorladung des allgemeinen Sicherheitsdienstes. Ihr Bruder P._______ habe das Dokument in die Türkei gebracht, von wo aus es in die Schweiz geschickt worden sei. B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-4593/2014 vom 4. Dezember 2017 gut, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2014 beantragt worden war. Die Sache wurde im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. C. C.a Mit Eingabe an das SEM vom 17. Januar 2019 richtete sich der heutige Rechtsvertreter mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe an das SEM. Es wurde beantragt, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei anzuerkennen und es sei ihr gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG [SR 142.31] Asyl zu gewähren. C.b Das Zivilstandsamt Q._______ (Kanton R._______) übermittelte dem SEM am 8. Februar 2019 die syrische Identitätskarte der Beschwerdeführerin und einen Ehevertrag für Ausländer. C.c Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 15. März 2019 mit, dass ihr Asylverfahren nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wiederaufgenommen worden sei. Das SEM betrachte die als «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe, respektive die darin enthaltenen Vorbringen als integrativen Bestandteil des Asylverfahrens. Ein Wiedererwägungsverfahren werde nicht eröffnet. C.d Am 28. August 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Asylgründen an. Sie brachte im Wesentlichen vor, in Syrien lebten noch eine Schwester und ihr Vater, der sich wiederverheiratet habe. Sie sprächen vielleicht zwei- oder dreimal im Jahr miteinander. Zu ehemaligen PKK-Kollegen pflege sie keinen Kontakt. Ihre syrische Identitätskarte habe sie über ihren Vater erhalten. Ihre Mutter und ihre Geschwister hätten Druck auf ihn ausgeübt, bis er einverstanden gewesen sei, diese durch Bezahlung von Geld zu beschaffen. Da ihr Vater für die Behörden gearbeitet habe - er sei für (...) tätig gewesen -, sei es leichter gewesen, das Dokument zu erhalten. Die Beschwerdeführerin bestätigte in der Folge, dass sie die syrische Staatsangehörigkeit besitze. Sie führte des Weiteren aus, sie wäre nach ihrer Zeit bei der PKK gerne zu ihren Eltern zurückgekehrt. Ihre Mutter habe ihr jedoch gesagt, ihr mittlerweile pensionierter Vater werde sie nicht mehr akzeptieren. Als sie ihre Familie verlassen habe, habe diese bei den Behörden eine Vermisstenanzeige erstatten müssen. Ihr Vater sei diesbezüglich befragt worden, was ihn sehr wütend gemacht habe. Er sei von den Behörden ein- oder zweimal befragt worden; so viel sie wisse, sei er auch im Gefängnis gewesen, weil man ihm vorgeworfen habe, er habe seine Tochter zur PKK gebracht. Sie sei damals aufgrund ihrer familiären Probleme zur PKK gegangen. Von der PKK werde sie als Verräterin betrachtet und in Syrien drohe ihr die Todesstrafe, weil sie als Tochter (...) zur PKK gegangen sei. Sie sei ungefähr drei Jahre bei Öcalan gewesen und habe sich politisch für die PKK betätigt. Sie sei zusammen mit ihren Kolleginnen von Öcalan unterrichtet worden. Als sie danach in den Bergen gewesen sei - Öcalan habe Syrien 1998 verlassen müssen -, habe sie ein «militärisches Leben» geführt. Während dieser Zeit habe sie immer eine Waffe tragen müssen. Sie sei indessen nie an die Front geschickt worden, da sie von Öcalan «gekommen sei». Sie sei für den politischen Unterricht und die Aufklärung zuständig gewesen. Sie habe bereits am ersten Tag bereut, dass sie zur PKK gegangen sei. Sie habe ihre «Kündigung» eingereicht und auch zu fliehen versucht. Nachdem sie die «Kündigung» eingereicht habe, sei sie ausge-stossen worden. Nach Monaten habe man ihre «Kündigung» akzeptiert und sie sei nach S._______ gegangen. Ihre Mutter habe ihren Goldschmuck verkauft und eine in C._______ lebende Familie beauftragt, sie abzuholen und nach C._______ zu bringen. Dort sei sie nach ihrer Ankunft verhört worden. Als man sie habe gehen lassen, sei sie zu einer Freundin nach J._______ gegangen. Nach den Gründen ihrer Furcht vor einer Rückkehr nach Syrien gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei dort vermisst gemeldet worden und ihre Rückkehr würde von Nachbarn bestimmt den Behörden gemeldet. Zudem seien die syrischen Geheimdienste sehr gut informiert. Sie sei den syrischen Behörden aufgrund von Denunziationen bekannt. Ihre Familie habe ihr gesagt, dass die Behörden mehrmals nach ihr gefragt hätten. Ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Schwestern lebten mittlerweile auch in der Schweiz. Zwei Brüder und eine Schwester lebten in Deutschland. Ihre Brüder seien zum Reservedienst aufgeboten worden, was bedeute, dass die ganze Familie in Gefahr sei. Ihre Eltern hätten den Behörden mit der Zeit gesagt, dass sie zur PKK gegangen sei. Sie seien froh, wenn diese ihnen helfen würden, ihre Tochter von der PKK zurückzuholen. Ihre in Syrien zurückgebliebene Schwester wechsle immer wieder ihren Aufenthaltsort, um nicht entdeckt zu werden. Sollten die Behörden bei ihrem Vater nach ihr fragen, werde er bestimmt sagen, dass er keine Beziehung mehr zu ihr pflege. Gemäss einem bei den Akten liegenden Dokument werde sie gesucht. Es stehe darauf, dass sie vorbestraft sei, was nicht zutreffe. Sollte man ihr vorwerfen, dass sie Agentin sei, werde man von ihr verlangen, dass sie für Syrien als Agentin oder Informantin arbeite. Würde sie dies akzeptieren, würde sie wohl nicht ins Gefängnis geschickt. Als sie in den Irak gekommen sei, hätten einige Beamte versucht, sie sexuell zu belästigen. Ein Mann habe versucht, sie zu vergewaltigen, ein anderer habe ihr beim Verhör die Hose runtergeschoben. Beim letzten Verhör hätten ihr Mitglieder der KDP vorgeschlagen, sie solle mit ihnen zusammenarbeiten. Aufgrund der geschilderten Belästigungen sei sie psychisch sehr angeschlagen gewesen. Den Nordirak habe sie schliesslich verlassen, weil ihr Ehemann und sie bedroht worden seien. Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin drei Fotografien aus ihrer Zeit bei der PKK ab. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht, sie werde indessen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt (die Beschwerdeführerin wurde in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen; Anmerkung des Gerichts). Ihr Asylgesuch lehnte das SEM ab und wies sie aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig sei, ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin änderte es von «unbekannt» zu «Syrien». Die missbräuchlich verwendete und auf T._______ lautende (...) Identitätskarte zog das SEM gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG ein. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Januar 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin seien die Prozesskosten zu erlassen. Der Eingabe lag die Übersetzung des bei den Akten liegenden Strafregisterauszugs bei. F. Am 28. Januar 2021 wurde eine Bestätigung über ihre Sozialhilfeunterstützung betreffend die Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2021 eingereicht. G. Mit Verfügung vom 29. März 2021 hiess Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. H. In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2021 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwerdeführerin am 8. April 2021 von der Vernehmlassung in Kenntnis. I. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie gab Unterlagen zu den in Deutschland geführten Asylverfahren ihrer beiden Brüder ab. J. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Asylverfahrens der Mutter der Beschwerdeführerin, U._______ (N ...), beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrensakten der Mutter der Beschwerdeführerin (SEM-Akten N (...), Akten des Bundesverwaltungsgerichts D-1080/2017), die sich in der Schweiz befindet, beigezogen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der auch ihre Mutter im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertrat, liegen die entsprechenden Akten vor. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG auf die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zur behördlichen Suche nach ihr gemacht. In der Anhörung vom 22. November 2011 habe sie zunächst geschildert, dass zweimal Behördenmitarbeiter bei ihren Eltern nach ihr gefragt hätten. Nach zeitlichen Angaben gefragt, habe sie geantwortet, sie sei die ganze Zeit über gesucht worden. Auf die Ungereimtheit angesprochen, habe sie gesagt, die Behördenvertreter seien zweimal in kurzen Abständen gekommen; sie seien jedoch immer wieder gekommen und kämen immer noch. Zudem habe sie geschildert, Mitschülerinnen hätten ihre Mutter über ihren Weggang zur PKK unterrichtet. Ihr Vater habe diese Information an den Staat weitergeleitet, wonach die Behörden sie zuhause gesucht hätten. Sie habe davon erfahren, als sie mit ihrer Mutter erstmals wieder telefoniert habe. Während ihrer Zeit bei der PKK habe sie keinen Kontakt zur Familie gehabt. In der ergänzenden Anhörung am 28. August 2020 habe sie zunächst angegeben, ihre Eltern hätten eine Vermisstenmeldung bei der Polizei gemacht, sich jedoch nicht getraut, zu sagen, sie sei zur PKK gegangen. Später habe sie berichtet, die Behörden hätten von ihrer Mutter - nicht ihrem Vater - erfahren, dass sie bei der PKK sei. Nachbarn - nicht Mitschülerinnen - hätten ihre Mutter darüber informiert. Ihre Mutter habe ihr von den Behördenbesuchen erzählt, als sie während ihrer Zeit bei der PKK - nicht erst danach - mit ihr telefoniert habe. Auf die Unterschiede angesprochen, habe sie jeweils an ihrer Version bei der ergänzenden Anhörung festgehalten und versucht, die Widersprüche mit Übersetzungsproblemen zu erklären. Dem Protokoll der Anhörung vom 22. November 2011 seien keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen. Die Anhörung habe zwar auf Türkisch stattgefunden, die Beschwerdeführerin habe aber gesagt, sie verstehe die Dolmetscherin. Auch bei der BzP, die auf Türkisch durchgeführt worden sei, habe sie erklärt, sie verstehe die Dolmetscherin gut. Im Protokoll der BzP sei vermerkt, dass eine Anhörung auf Türkisch oder Kurdisch durchgeführt werden könne. Aufgrund ihrer Lebensgeschichte sei davon auszugehen, dass sie sich auf Türkisch hinreichend verständigen könne. Auch der lange Zeitablauf vermöge die unterschiedlichen Darstellungen nicht zu erklären. Die Ausführungen zu den Behördenbesuchen seien zudem äusserst vage und oberflächlich ausgefallen. Als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung verunmöglichten. Der Strafregisterauszug vom 4. August 2014, in dem vermerkt sei, dass die Beschwerdeführerin verurteilt worden sei, und dass eine Vorladung des allgemeinen Sicherheitsdiensts vom 21. Februar 2014 bestehe, sei nicht geeignet, diese Einschätzung zu ändern. Das Dokument weise keine fälschungssicheren Merkmale auf. Es sei bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten gekauft werden könne. Entsprechend gering sei die Beweiskraft syrischer Dokumente. Der Umstand, dass sie das Dokument in der ergänzenden Anhörung erst am Schluss erwähnt habe, spreche gegen die Echtheit der Urkunde. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie früher in der Anhörung darauf hingewiesen hätte. Sie sei mehrfach gefragt worden, weshalb sie glaube, in Syrien gefährdet zu sein. Sie habe sich jeweils auf reine Vermutungen und allgemein gehaltene Aussagen beschränkt. Erst als sie explizit gefragt worden sei, ob Unterlagen existierten, scheine sie sich an das Dokument erinnert zu haben. Zur angeblichen Verurteilung habe sie keine Aussagen machen können. Insgesamt könne nicht geglaubt werden, dass die syrischen Behörden sie wegen ihrer PKK-Vergangenheit gesucht hätten beziehungsweise sie weiterhin suchten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit der PKK seien mit ihrem Weggang im Jahr 2005 beendet gewesen und flüchtlingsrechtlich nicht mehr relevant. Den Akten liessen sich keine Hinweise auf eine ihr zukünftig drohende Verfolgung seitens der PKK entnehmen, habe sie in der ergänzenden Anhörung doch eingeräumt, die PKK habe ihre Kündigung letztlich akzeptiert. Asylvorbringen, die sich auf den Irak bezögen, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgung führten. Aufgrund der Aktenlage sei nicht zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Probleme mit der KDP in Syrien Nachteile zu befürchten hätte. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass die syrischen Behörden von ihrer PKK-Tätigkeit erfahren und sie gesucht hätten. Aus den Akten ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihr zukünftig Verfolgung drohen könnte. Bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin handle es sich um Mutmassungen und Überlegungen ohne objektive Grundlage. Da sie die PKK 2005 verlassen und dort keine besondere Funktion gehabt habe, sei nicht ersichtlich, welches Interesse die syrischen Behörden an ihrer Person haben könnten. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, ihr drohe aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder eine Reflexverfolgung, sei anzumerken, dass ihr Bruder V._______ gemäss der früheren Praxis des SEM wegen Wehrdienstverweigerung am (...) Asyl erhalten habe. Daran anschliessend habe das Bundesverwaltungsgericht das SEM mit Urteil D-1080/2017 vom 19. November 2018 angewiesen, ihrer Mutter U._______ wegen drohender Reflexverfolgung Asyl zu gewähren. Die Lage ihrer Mutter unterscheide sich jedoch in wesentlichen Punkten von der ihrigen. Sie habe die elterliche Wohnung 1995 verlassen und sei zwei Jahre später aus Syrien ausgereist. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden davon ausgingen, sie stehe mit ihren Brüdern in Kontakt und könne etwas über deren Verbleib sagen. Der Umstand, dass ihr in B._______ lebender Vater offenbar keine nennenswerten Probleme habe, spreche gegen eine drohende Reflexverfolgung. Gemäss der aktuellen Asylpraxis könne zudem allein aufgrund einer Desertion oder Wehrdienstverweigerung nicht auf asylrelevante Verfolgung geschlossen werden, da die syrischen Behörden nicht allen Dienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellten. Eine diesbezügliche Bestrafung erfolge nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen. Da im Fall ihres Bruders derartige Risikofaktoren nicht vorlägen, sei nicht von einer zukünftigen Reflexverfolgung auszugehen. Hinsichtlich des Vorbringens, Kurden würden in Syrien verfolgt, sei festzuhalten, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss Rechtsprechung sehr hoch seien. Seit Beginn der Unruhen und des Kriegs in Syrien sei für die dort lebenden Kurden keine Situation entstanden, die den Schluss zuliesse, dass diese Personengruppe von kollektiver Verfolgung betroffen sei. Zahlreiche Kurden seien verfolgt worden, weil sie sich aktiv in der Opposition betätigt hätten. Viele Kurden seien im Kampf oder im Widerstand gegen den IS oder andere Milizen getötet worden. In Nordsyrien stünden Kurden seit der türkischen Militäroffensive im Oktober 2019 unter Druck. Insgesamt lasse sich kein ethnisch bedingtes Verfolgungsmuster gegen Kurden feststellen, das die Anforderungen an eine Kollektivverfolgung erfülle. Folglich seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien nicht gegeben. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Mit Verfügung vom (...) sei der Ehemann der Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt worden. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie, werde die Beschwerdeführerin ebenfalls als Flüchtling anerkannt. Zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs werde sie in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Anhörung vom 22. November 2011 habe nicht den rechtlichen Anforderungen entsprochen, was im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4593/2014 vom 4. Dezember 2017 festgestellt worden sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt worden, die Befragung unter korrekten Bedingungen zu absolvieren. Sie habe bei der ergänzenden Anhörung gesagt, dass sie keine genauen Angaben zu den behördlichen Vorsprachen machen könne, da ihre Mutter ihr gesagt habe, die Behörden seien immer und immer wieder gekommen. Als die syrischen Behörden erfahren hätten, dass sie zur PKK gegangen sei, sei ihr Vater verhört und inhaftiert worden. Die Widersprüche, die sich auf den ersten Blick ergäben, lösten sich jeweils auf, wenn die Beschwerdeführerin genau erkläre. Der Ablauf sei so gewesen, dass sie von zuhause verschwunden sei. Ihre Mutter habe bei den Behörden eine Vermisstenmeldung erstattet; von Nachbarn habe sie erfahren, dass die Beschwerdeführerin sich der PKK angeschlossen habe. Die Behörden hätten diese Information ebenfalls erhalten und hätten die Eltern besucht, welche sie bestätigt hätten. Der Vater sei beschuldigt worden, seine Tochter zur PKK geschickt zu haben, weshalb er verhaftet worden sei. Er sei, wohl, weil er ein regimetreuer (...) gewesen sei, wieder freigelassen worden, unter der Auflage, seine Tochter auszuliefern, falls sie heimkehre. Um seine Loyalität zu demonstrieren, habe der Vater ihre Schwestern von der Schule genommen. Die Beschwerdeführerin habe Widersprüche, die während der ergänzenden Anhörung entstanden seien, immer erklären können. Da die Ereignisse mehrere Jahre zurücklägen, sei ersichtlich, dass sie aus ihren Erinnerungen schöpfe und nichts erfinde. Da das Gericht eine neue Anhörung angeordnet habe, weil der rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig und vollständig erhoben worden sei, dürfe erwartet werden, dass sie in der ergänzenden Anhörung den Sachverhalt richtig und vollständig darlegen dürfe, ohne dass ihr Widersprüchlichkeit der Aussagen vorgehalten werde. Der Strafregisterauszug sei nicht von vornherein als Dokument ohne Beweiskraft zu klassifizieren, zumal er ihre Aussagen stütze. Die Flüchtlingseigenschaft sei durch die Wahrscheinlichkeit der Schilderungen begründet. Das Verschwinden der Beschwerdeführerin habe grosse Auswirkungen auf ihre Familie gehabt. Es sei angesichts der Lage in Syrien davon auszugehen, dass die Information betreffend ihren Anschluss an die PKK nicht gelöscht worden sei. Sie sei mit Bestimmtheit vorgemerkt. Die Tatsache, dass sie während einer gewissen Zeit zum innersten Kreis um Öcalan gehört habe, mache sie zu einer Person, die für die syrischen Behörden von besonderem Interesse sei. Sie habe begründete Furcht vor Verfolgung. Dass die Beschwerdeführerin ihr Zuhause im Alter von (...) Jahren verlassen habe, sei kein Grund, dass sie nicht von Reflexverfolgung betroffen sein könne. Es sei fraglich, ob für die syrischen Behörden ein Familienzusammenhalt als aufgelöst gelte, weil ein Mitglied der Familie früh weggehe. Ein erschwerender Umstand sei, dass sie selbst ein politisches Profil habe. Die Wehrdienstverweigerung durch ihren Bruder müsse im Lichte ihrer PKK-Vergangenheit als gefährdender Umstand gewertet werden. Ihr Vater habe in Syrien eine Stellung, die nicht mit der ihrigen verglichen werden könne. Hervorzuheben sei, dass ihrer Mutter im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1080/2017 vom 19. November 2018 aufgrund von Reflexverfolgung Asyl gewährt worden sei. Im Urteil sei ein aus Sicht der syrischen Behörden bei ihrem Bruder vorliegendes oppositionelles Profil festgestellt worden, womit die allfällige Reflexverfolgung gegeben sei. Sie sei als Schwester eines als regimefeindlich eingestuften Refraktärs der Gefahr ausgesetzt, bei einer Rückkehr nach Syrien ins Blickfeld der Behörden zu geraten und folterähnlichen Verhören ausgesetzt zu werden. Eine Reflexverfolgung sei auch deshalb nicht auszuschliessen, weil davon auszugehen sei, dass die Behörden nicht davor zurückschreckten, Familienangehörige politisch aktiver Personen zur Rechenschaft zu ziehen. Verschiedene NGOs und der UNHCR hätten darauf hingewiesen, dass Reflexverfolgung verbreitet sei beziehungsweise eine ganz entscheidende Charakteristik des anhaltenden syrischen Konflikts darstelle. Gefährdet seien beispielsweise Angehörige von Dienstverweigerern. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sie im Zusammenhang mit ihrem gesuchten Bruder ins Visier der syrischen Sicherheitsbehörden geraten sei. 5.3 In der Eingabe vom 25. Mai 2021 wird darauf hingewiesen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem (...) (recte: ... ) in der Schweiz politisches Asyl habe. Zwei ihrer in Deutschland lebenden Brüder hätten dort politisches Asyl erhalten. Entgegen der Auffassung des SEM sei sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund ihrer politischen Vergangenheit sowie der politischen Aktivitäten ihrer Familie gefährdet, ins Visier der syrischen Regierung zu geraten. Ihre Familie lebe, abgesehen vom regimetreuen Vater, ausserhalb Syriens. Dadurch sei die Gefahr einer Reflexverfolgung gross. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 Einleitend ist festzustellen, dass weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin hegen, sie habe sich als Teenager der PKK angeschlossen und sich jahrelang bei dieser aufgehalten. Aufgrund ihrer Aussagen und der eingereichten Beweismittel sind die diesbezüglichen Vorbringen als bewiesen beziehungsweise zumindest glaubhaft gemacht zu werten. Bewiesen respektive glaubhaft sind auch die Angaben der Beschwerdeführerin dazu, dass sie sich nach ihrem Aufenthalt bei der PKK während mehreren Jahren im Nordirak aufhielt, wo sie ihren Ehemann kennenlernte und heiratete. 6.3 6.3.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, stellte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4593/2014 vom 4. Dezember 2017 nicht fest, die Anhörung vom 22. November 2011 habe insgesamt gesehen den rechtlichen Anforderungen nicht entsprochen beziehungsweise, der rechtserhebliche Sachverhalt sei insgesamt gesehen nicht richtig erhoben worden. Im Urteil wurde befunden, dass die Anhörung der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr gemachten Andeutungen, die nahelegten, sie sei sexuellen Übergriffen ausgesetzt worden, in einer gleichgeschlechtlichen «Runde» hätte durchgeführt werden müssen, weshalb der Sachverhalt nicht als vollständig erhoben bezeichnet werden könne. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin, die sie bei der Erstbefragung vom 13. Juli 2011 und der Anhörung vom 22. November 2011 machte, für die Entscheidfindung generell nicht berücksichtigt werden dürften. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung vom 28. August 2020 nicht geltend machte, während ihrer Zeit bei der PKK sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein oder solche beobachtet zu haben, womit die in der Beschwerde vom 18. August 2014 seitens des damaligen Rechtsvertreters geäusserten Vermutungen (vgl. Urteil D-4593/2014 vom 4. Dezember 2017 E. 4.4.2) durch ihre Angaben nicht bestätigt werden. Damit besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich zu den Vorkommnissen in der Zeitspanne, während der sie sich in den Reihen der PKK befand, in einer der Befragungen nicht frei äussern können. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung an, sie sei arabischer Muttersprache und beherrsche zudem die türkische und die kurdische Sprache so gut, dass eine Anhörung auch in diesen Sprachen durchgeführt werden könne (vgl. SEM-act. A5/10 S. 3). Bei der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin, sie habe sich während ihrer Zeit bei der PKK (sie hielt sich rund zehn Jahre bei der PKK auf; Anmerkung des Gerichts) hauptsächlich in türkischer Sprache unterhalten (vgl. SEM-act. A13/13 S. 7). Bei der Erstbefragung sagte sie vor dem Abschluss derselben, sie habe die Dolmetscherin gut verstanden (vgl. SEM-act. A5/10 S. 8), und bei der Anhörung bestätigte sie, dass sie die Dolmetscherin verstehe (vgl. SEM-act. A13/13 S. 1). Aufgrund der beiden Protokolle entsteht denn auch nicht der Eindruck, dass zwischen der Beschwerdeführerin und den Dolmetscherinnen, die sich in türkischer Sprache unterhielten, Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten. Angesichts der Tatsache, dass die Anhörung vom 22. November 2011 unter Zeitdruck durchgeführt wurde - sie dauerte inklusive Rückübersetzung und 15-minütiger Pause zwei Stunden und zehn Minuten (vgl. dazu auch die Beobachtungen der Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt [SEM-act. A13/13 S. 13]) -, ist zwar erklärbar, dass die Beschwerdeführerin nicht alle relevanten Vorkommnisse in der nötigen Tiefe vorbringen konnte, nicht jedoch, dass sie erheblich voneinander abweichende Angaben zu ihren Erlebnissen machte (vgl. E. 5.1). 6.4 6.4.1 Bei der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe während der Zeit, in der sie sich bei der PKK aufgehalten habe, immer wieder Fluchtgedanken gehabt, eine Flucht sei ihr aber nicht gelungen. Sie sei von der PKK viermal verhört worden; diese sei zum Schluss gekommen, sie benötige eine Erziehung und habe sie in die Berge von I._______ geschickt. Im Jahr 2005 sei sie zusammen mit einer Freundin nach C._______ gegangen, wo sie von den irakischen Kurden eine Woche lang verhört worden sei (vgl. SEM-act. A5/10 S. 5). Auf Nachfrage antwortete sie, sie sei von der PKK wegen Fluchtversuchen zweimal vor einer grossen Menschenmenge verhört worden. Einmal sei sie deshalb während fünf, ein anderes Mal während zehn Tagen festgehalten worden. Einen dritten Fluchtversuch habe sie sich nicht leisten können (vgl. SEM-act. A5/10 S. 6). Im Rahmen der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin, sie habe zu ihrer Mutter keinen Kontakt gehabt, als sie sich bei der PKK befunden habe. Auf Nachfrage bestätigte sie, sie habe in dieser Zeit nie Kontakt zu ihrer Familie gehabt (vgl. SEM-act. A13/13 S. 3). Als sie gefragt wurde, ob die syrischen Behörden Kenntnis davon hätten, dass sie bei der PKK gewesen sei, antwortete sie, einige hätten in der Schule gesagt, dass sie zur PKK gehe. Auf Nachfrage gab sie an, Mitschülerinnen hätten mitgehört, dass sie zur PKK mitgenommen werde; nachdem sie gegangen sei, hätten diese Schülerinnen ihrer Mutter erzählt, dass sie mit zwei Frauen zur PKK gegangen sei. Sie habe davon erfahren, nachdem sie die PKK verlassen und zum ersten Mal wieder Kontakt mit ihr gehabt habe. Ihr Vater habe den syrischen Behörden gemeldet, dass sie bei der PKK sei; ihre Mutter habe ihr dies gesagt. Es seien zweimal «Männer vom Staat» bei ihr zuhause gewesen, die sich nach ihr erkundigt hätten. Kurz darauf sagte sie, die Männer seien zweimal in kurzen Abständen gekommen; sie seien aber auch danach immer wieder gekommen und kämen heute noch. Die Männer hätten sie mehr als zehnmal gesucht (vgl. SEM-act. A13/13 S. 5 f. und S. 10). Die Beschwerdeführerin führte des Weiteren aus, sie sei insgesamt viermal erwischt worden, als sie versucht habe, die PKK zu verlassen. Jedes Mal sei sie in einen Raum gestellt worden, wobei zu den anderen PKK-Mitgliedern gesagt worden sei, sie sei eine Verräterin und man solle sie fragen, was sie angestellt habe (vgl. SEM-act. A13/13 S. 6). Schliesslich habe sie es zusammen mit einer Kollegin geschafft, der PKK zu entkommen. Auf Nachfrage präzisierte sie, sie habe bei der PKK dreimal einen Antrag gestellt, um zu «kündigen», was abgelehnt worden sei. Sie habe sich dann mit einer Freundin, die auch nicht mehr bei der PKK habe bleiben wollen, in einer Nacht weggeschlichen (vgl. SEM-act. A13/13 S. 8). Die Beschwerdeführerin führte bei der ergänzenden Anhörung aus, ihre Eltern hätten nach ihrem Verschwinden bei den syrischen Behörden eine Vermisstenmeldung erstatten müssen. Sie hätten sich nicht getraut, den Behörden zu sagen, dass sie zur PKK gegangen sei (vgl. SEM-act. A82/22 S. 5). Sie habe damals selten mit ihrer Mutter gesprochen, die sie davor gewarnt habe, nach Syrien zurückzukehren, weil ihr Vater sie den Behörden überstellen würde (vgl. SEM-act. A82/22 S. 10). Sie habe die PKK nicht ohne Bewilligung verlassen können, da jeder, der fliehe, getötet werde. Deshalb habe sie offiziell die Kündigung eingereicht. Danach sei sie von der Gruppe entfernt worden und habe in einer Art Schutzraum leben müssen. Nach mehreren Monaten habe man ihre Kündigung akzeptiert, worauf sie nach S._______ gegangen sei. Ihre Mutter habe ihren Goldschmuck verkauft und eine in C._______ ansässige Familie beauftragt, sie abzuholen und nach C._______ zu bringen. Nachdem sie dort verhört worden sei, sei sie zu einer in J._______ lebenden Freundin gegangen (vgl. SEM-act. A82/22 S. 11). 6.4.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung beim Vergleich der Aussagen, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der drei Befragungen machte, zu Recht festgestellt, dass sie hinsichtlich der Frage, ob sie während ihres rund zehnjährigen Aufenthalts bei der PKK Kontakte zu ihrer Familie hatte oder nicht, wesentlich voneinander abweichende Aussagen machte. Ebenso widersprüchlich sind ihre Angaben dazu, wie sie von der PKK losgekommen sei. Unstimmig sind auch ihre Angaben zur Frage, wie ihre Familie Kenntnis davon erlangt habe, dass sie zur PKK ging. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, bei der Übersetzung während der Anhörung habe es bestimmt ein Missverständnis gegeben (vgl. SEM-act. A82/22 S. 17), vermag die klarerweise deutlich voneinander abweichenden Aussagen, die sie bei der ersten Anhörung teilweise auf Nachfrage hin bestätigte, nicht zu erklären. Sowohl die Aussagen der Beschwerdeführerin, die bei der Erstbefragung protokolliert wurden, als auch diejenigen im Protokoll der Anhörung, wurden der Beschwerdeführerin rückübersetzt. Sie bestätigte nach Rückübersetzung unterschriftlich, dass das Protokollierte ihren Aussagen entspreche (vgl. SEM-act. A5/10 S. 8 und A13/13 S. 12). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die protokollierten Aussagen, welche die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung und der Anhörung machte, im Wesentlichen übereinstimmen. Da nicht die gleiche Person für die Übersetzung der Aussagen eingesetzt wurde, erscheint die Annahme, bei der Übersetzung ihrer Aussagen bei der Anhörung sei es zu Missverständnissen und Fehlern gekommen, als nicht überzeugend. 6.5 6.5.1 Die Beschwerdeführerin wurde bei der ergänzenden Anhörung gefragt, weshalb sie sich vor den syrischen Behörden fürchte. Sie antwortete, sie sei Kurdin und damit eine Feindin der Baath-Partei. Darauf angesprochen, dass in Syrien viele Kurden lebten, die nicht gefährdet seien, erwiderte sie, sie habe sich der PKK angeschlossen und sei in den Augen der syrischen Behörden eine Verräterin. Gefragt, wie die Behörden von ihrer PKK-Vergangenheit erfahren haben sollten, sagte sie, Syrien sei ein kleiner Staat und die Behörden seien gut informiert. Falls sie zurückkehre, werde ein Nachbar oder eine Bekannte Meldung machen. Ausserdem habe ihre Mutter damals eine Vermisstenanzeige erstattet. Alle in Syrien lebenden Kurden seien in Gefahr. Zum Einwand, es sei normal, dass Eltern eines Kindes, das verschwunden sei, eine Vermisstenanzeige erstatteten, weshalb dies nicht automatisch zu einer Verfolgung führen müsse, meinte die Beschwerdeführerin, das syrische Regime wisse alles. Wenn sie jemanden von der PKK verhafteten, werde diese Person verhört und man zeige ihr Fotos von anderen PKK-Mitgliedern. So sei auch sie den syrischen Behörden bekannt geworden. Ihre Familie habe sie informiert, dass die syrischen Behörden mehrmals nach ihr gefragt hätten, was bedeute, dass diese etwas über ihre Vergangenheit wüssten. Ihre in der Schweiz und in Deutschland lebenden Brüder hätten in den Reservedienst einrücken müssen und würden gesucht. Schon wenn nur eine Person aus der Familie gesucht werde, sei die ganze Familie in Gefahr. Als sie zur PKK gegangen sei, habe ihre Mutter erzählt, dass die Behörden immer wieder nach Hause gekommen seien und nach ihr gefragt hätten. Die Behörden hätten sie verhaften und befragen wollen. Gefragt, wie die syrischen Behörden von ihrer PKK-Mitgliedschaft erfahren hätten, sagte sie, ihre Mutter habe es ihnen gesagt. Die PKK habe ihrer Mutter gesagt, dass sie bei ihr sei. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten ihre Eltern den Behörden gesagt, dass sie zur PKK gegangen sei und sie froh wären, wenn diese ihnen helfen würden, sie zurückzuholen (vgl. SEM-act. A82/22 S. 12 f.). Als die Beschwerdeführerin gefragt wurde, ob es Unterlagen dazu gebe, dass sie gesucht werde, antwortete sie, sie habe vor ungefähr acht Jahren ein Dokument eingereicht, in dem stehe, dass sie gesucht werde und «ein Urteil habe» (vgl. SEM-act. A82/22 S. 14). 6.5.2 Das vorstehend wiedergegebene Aussageverhalten der Beschwerdeführerin bestätigt die Zweifel an ihrer Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der Aussage, die syrischen Behörden hätten von ihrer PKK-Zugehörigkeit erfahren. Sie beantwortete die klar und unmissverständlich gestellte Frage, weshalb sie sich vor den syrischen Behörden fürchte, vorerst mit allgemeinen Erklärungen, die nicht den Eindruck erwecken, als habe sie persönliche Gründe, die eine entsprechende konkrete Furcht als nachvollziehbar erscheinen liessen. Es erschliesst sich nicht, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Furcht vor den syrischen Behörden zuerst mit ihrer kurdischen Ethnie zu erklären versucht, um dann auszuführen, Syrien sei ein kleiner Staat und die syrischen Behörden seien gut informiert, und anschliessend zu behaupten, sie sei von anderen PKK-Mitgliedern, die von den syrischen Behörden verhört worden seien, identifiziert worden. Danach gab sie an, die syrischen Behörden hätten sich bei ihren Eltern nach ihr erkundigt, weshalb sie von ihrer PKK-Vergangenheit erfahren haben müssten. Schliesslich legte sie dar, dass die ganze Familie gefährdet sei, wenn nach einem Familienmitglied gesucht werde. Erst auf mehrfache Nachfrage hin schien ihr einzufallen, dass ihre Mutter die syrischen Behörden davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sie zur PKK gegangen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die syrischen Behörden wüssten mit Bestimmtheit Bescheid über ihre PKK-Vergangenheit, vermag somit nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung ändert auch die im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens eingereichte Kopie eines Strafregisterauszugs, der am 4. August 2014 in O._______ ausgestellt worden sein soll, nichts. Gemäss den Angaben auf diesem Dokument sei die Beschwerdeführerin in der Region O._______ registriert und halte sich dort auf. Sie gab indessen an, sie stamme aus B._______ und habe bis im Jahr 1995 dort gelebt (vgl. SEM-act. A5/10 S. 1). Anschliessend sei sie bis 1998 in G._______ gewesen und von dort mit der PKK in den Nordirak verlegt worden. Sie sei danach nie mehr nach Syrien zurückgekehrt. Aus der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie in der Region O._______ registriert gewesen sein könnte, zumal sie angeblich offiziell als vermisst gemeldet worden sei und ihre Familie auch nach ihrem «Verschwinden» weiterhin in B._______ gelebt habe. Dem Dokument ist des Weiteren zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vorbestraft sein soll. Obwohl auf dem Dokument gemäss den vorgedruckten Überschriften der Name des Gerichts, die Verbrechensart, das Datum und die Nummer des Urteils sowie die verhängte Strafe aufgeführt sein sollten, lässt sich diesem diesbezüglich nichts entnehmen. Hingegen ist im Strafregisterauszug vermerkt, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer entsprechenden, vom 21. Februar 2014 datierenden Vorladung beim allgemeinen Sicherheitsdienst melden solle, was zumindest ungewöhnlich erscheint. Das der eingereichten Kopie zu Grunde liegende Dokument ist entsprechend dieser Erwägungen in freier richterlicher Beweiswürdigung als nicht authentisch zu erachten. 6.6 Zusammenfassend erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, dass die syrischen Behörden von der Familie der Beschwerdeführerin oder von anderen Personen davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass die Beschwerdeführerin sich der PKK anschloss und während rund zehn Jahren in deren Reihen stand. Aus den vorstehend genannten Gründen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den syrischen Behörden bei ihren Eltern gesucht wurde. Den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin ist nichts zu entnehmen, das diese Schlussfolgerung relativieren würde. 6.7 6.7.1 In der Eingabe vom 25. Mai 2021 wird geltend gemacht, dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz politisches Asyl gewährt worden. Diese Behauptung ist aktenwidrig, da dieser vom SEM mit Verfügung vom (...) aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zwar als Flüchtling vorläufig aufgenommen, sein Asylgesuch aber abgelehnt wurde. Dies ist dem die Eingabe verfassenden Rechtsvertreter, dem die erwähnte Verfügung eröffnet wurde, bekannt. 6.7.2 Des Weiteren wird in der Eingabe vom 25. Mai 2021 angeführt, zwei Brüder der Beschwerdeführerin hätten in Deutschland Asyl erhalten. Auch diese Behauptung ist unzutreffend, da ihrem Bruder W._______ gemäss der Kopie eines Bescheids des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom (...) zwar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sein Antrag auf Asylanerkennung aber abgelehnt wurde. Der Kopie eines Schreibens des genannten deutschen Bundesamtes vom (...) ist zu entnehmen, dass dem Bruder P._______ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Ob ihm Asyl gewährt wurde, ist den eingereichten Dokumentenkopien nicht zu entnehmen. 6.7.3 In der Beschwerde wird zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Bruder der Beschwerdeführerin, V._______ (N ...), und ihrer Mutter, U._______, mit Verfügungen des SEM vom (...) beziehungsweise vom (...) in der Schweiz Asyl gewährt wurde. 7. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz.11.17 und 11.18]). 7.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Durch eine Vielzahl von Berichten ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligten, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2015/3 und BVGE 2020 VI/4 auch einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Dabei wurde festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Nur wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt, erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext für sich allein genommen nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Vielmehr ist erforderlich, dass bei einer asylsuchenden Person weitere Umstände hinzutreten, die darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hat. 7.4 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen einer aus Sicht der Behörden missliebigen Person aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass diese einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. 7.5 Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit aus verschiedenen Gründen einer eingehenden behördlichen Überprüfung unterzogen. Den syrischen Sicherheitsbehörden dürfte nicht entgangen sein, dass sie während über 25 Jahren «unbekannten Aufenthalts» beziehungsweise landesabwesend war. Des Weiteren dürfte ihnen bekannt sein, dass mehrere ihrer Brüder Syrien verliessen, um keinen (Reserve)Dienst leisten zu müssen, und auch ihre Mutter nicht mehr in Syrien weilt. Da die Beschwerdeführerin aus Westeuropa nach Syrien zurückkehren müsste, würde aus Sicht der syrischen Behörden naheliegen, dass sie mit ihren Brüdern beziehungsweise ihrer Mutter in Kontakt gestanden haben könnte. Sie würde bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit intensiven Befragungen zu ihrer eigenen Vergangenheit sowie zum Verbleib ihrer Brüder und ihrer Mutter ausgesetzt und inhaftiert. Naheliegend ist ausserdem, dass die syrischen Sicherheitsbehörden im Rahmen von Abklärungen über ihre Vergangenheit Hinweise auf ihre ehemalige PKK-Mitgliedschaft erhielten, beziehungsweise während eines Verhörs von ihr selbst entsprechende Angaben erwirkten. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-1080/2017 vom 19. November 2018 ihre Mutter betreffend erwogen, dass ihrem Bruder V._______ aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Da sich ihr Bruder seit längerer Zeit nicht mehr in Syrien aufhält, dürften sich die Verdachtsmomente gegen ihn aus der Sicht des Regimes zusätzlich bestätigt haben. Mithin liegen in Bezug auf die Beschwerdeführerin objektive Nachfluchtgründe im Sinne einer nachträglich entstandenen Gefahr vor (Reflex)Verfolgung vor. Der Umstand, dass der in B._______ lebende Vater der Beschwerdeführerin offenbar keine nennenswerten Probleme hat, spricht entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung nicht gegen eine ihr drohende Reflexverfolgung. Sie sagte übereinstimmend mit ihrer Mutter aus, dass sich ihr regimetreuer Vater von seiner Familie distanziert habe und heute mit einer anderen Frau als ihrer Mutter zusammenlebe. Aufgrund der Nähe ihres Vaters zum syrischen Regime - er sei bis zu seiner Pensionierung bei (...) beschäftigt gewesen - ist nachvollziehbar, dass er aufgrund der Ausreise seiner Söhne und der von ihm verlassenen Ehefrau keine ernsthaften Probleme hat(te). 7.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss ihren glaubhaften Aussagen im jugendlichen Alter unter falschen Versprechungen zur PKK gebracht und verliess diese im Jahr 2005 aus eigenem Antrieb. Im Rahmen der Befragungen distanzierte sie sich ebenso glaubhaft von der PKK wie sie versicherte, sie habe seit geraumer Zeit keine Verbindungen mehr zu dieser Organisation. Unbesehen der Frage, ob sie an Kampfhandlungen teilnahm oder nicht - was sie im Rahmen ihrer Befragungen verneinte -, wäre ein Ausschluss vom Asyl aufgrund der vorstehenden Erwägungen im heutigen Zeitpunkt nicht verhältnismässig. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

9. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand ist daher aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2020 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler