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D-4593/2014

D-4593/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus E._______ bei F._______ (G._______), verliess seinen letzten Wohnsitz in H._______ (Nordirak) zusammen mit seiner aus Damaskus stammenden kurdischen Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und der in I._______ (Nordirak) geborenen Tochter C._______ am 18. Juni 2011. Sie reisten auf dem Landweg nach Iran und von dort auf dem Luftweg über Dubai, Amman und Bahrain am 2. Juli 2011 nach Genf. Am 4. Juli 2011 suchten sie in J._______ um Asyl nach. B. Am 13. Juli 2011 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ die Personalien und befragte den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin getrennt zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 wies das BFM die Familie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zu. Am 22. November 2011 hörte das Bundesamt das Ehepaar getrennt zu den Asylgründen an. C. Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll, er habe in seiner Heimat fünf Jahre Grundschule absolviert und ab dem Alter von elf Jahren in L._______ und Istanbul auf Baustellen gearbeitet. Im (...). Lebensjahr sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Zur Begründung des Asylgesuchs machte er geltend, im Jahr 2000 habe man ihn unter dem Vorwurf, er unterstütze die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans), mitgenommen und während 18 Tagen an einem Ort ausserhalb von F._______ festgehalten und gefoltert, weil man von ihm Informationen über die PKK habe erhalten wollen. Dabei hätten sie mit seinen Genitalien gespielt und ihn gezwungen, über die türkischen Behörden obszön zu fluchen. Das sei sehr erniedrigend gewesen. In einem Raum hätten sie eine am Boden liegende Schaumgummimatratze mit Wasser bespritzt und ihn darauf mit Elektroschocks gefoltert. Im Hof habe sich ein zirka ein Meter auf ein Meter grosses Gefäss aus Aluminium befunden. Man könne sich ja vorstellen, wie heiss Aluminium im Sommer werde, und er habe zwei Tage dort in diesem Gefäss ausharren müssen. Nach 18 Tagen hätten sie ihm gesagt, sie würden ihn jetzt dem Richter vorführen. Mangels Beweisen habe der Staatsanwalt ihn gehen lassen. Wahrscheinlich habe der Staatsanwalt auch beabsichtigt, ihn beschatten zu lassen, um herauszufinden, ob er mit der PKK etwas zu tun habe. Zu dieser Zeit habe er (der Beschwerdeführer) noch keine persönlichen Kontakte zu dieser Organisation gehabt. Im Juli 2001 habe er sich der PKK angeschlossen und sei bis im Mai 2006 Mitglied dieser Organisation gewesen. Die PKK habe den jungen Leuten ihre Organisation schmackhaft gemacht und ihnen eingetrichtert, dass sie die Kurden befreien würde. Er habe dann aber feststellen müssen, dass dies nicht der Wahrheit entsprochen habe. Seine Ausbildung habe 75 Tage gedauert. Er sei ein einfacher Soldat gewesen und ab Frühling 2002 bis 2006 nie Zeuge von Kämpfen gewesen. Er sei in einem Lager der PKK auf der irakischen Seite im Grenzgebiet zur Türkei stationiert gewesen. Von diesem Lager im Nordirak aus seien Waffen, Lebensmittel und andere Materialien an Gruppen verteilt worden. Er habe mit einem Maulesel Material in verschiedene Gebiete wie M._______ (H._______), N._______ und O._______ gebracht. Im Jahr 2005 habe er eine Frau kennengelernt und mit ihr die PKK verlassen wollen. Als die Beziehung publik geworden sei, habe man seine Freundin in die Türkei versetzt und ihn mit 15 Tagen Haft bestraft. Vor dem Jahr 2000 habe die PKK solche Paare auf der Stelle getötet. Er habe das Vertrauen in die PKK verloren; in dieser mafiaähnlichen Organisation könnten die Herren höheren Grades mit jedem Mädchen zusammen sein, während er nicht einmal eine ehrliche Liebe habe geniessen können. Man habe ihn nach N._______ schicken wollen; eine Freundin habe ihn davor gewarnt, dass er dabei als Verräter erschossen werden könnte. Auf dem Weg nach N._______ sei ihm die Flucht gelungen. Man habe ihn verfolgt und auf ihn geschossen, doch die Verfolger seien umgekehrt, als die Peshmerga aufgetaucht seien. Im Dorf P._______ habe ein Arzt die Schusswunde am Oberarm in einem Privathaus behandelt, respektive er habe nur Schrotpulver auf die Wunde getan, da er PKK-Flüchtlinge nicht gemocht habe. Der Beschwerdeführer gab ferner zu Protokoll, er habe sich nach der Trennung von der PKK im Jahr 2006 zuerst nach I._______ begeben, wo er seine Frau kennengelernt habe. Sie seien später nach H._______ gegangen und hätten bis am 18. Juni 2011 dort gelebt. Er habe in H._______ ab und zu illegal auf dem Bau gearbeitet. Im Nordirak habe man seine Ehefrau in Ruhe gelassen, da sie in seine dortigen Angelegenheiten nicht involviert gewesen sei. Früher seien die PKK und die Demokratische Partei Kurdistans (Partiya Demokrata Kurdistanê, KDP) von Masoud Barzani verfeindet gewesen, weshalb man im Irak die PKK-Angehörigen nicht gemocht habe. Die PKK habe immer wieder Probleme mit der KDP gehabt. Vertreter der KDP hätten ihn ständig kontrolliert; ohne ihre Erlaubnis habe er keiner Arbeit nachgehen dürfen. Sie hätten ihm gedroht, ihn den türkischen Behörden zu übergeben. Er habe sich vor der lokalen Bevölkerung gefürchtet, welche die PKK hasse, weil diese viele Leute umgebracht habe. Die KDP habe von ihm gefordert, dass er als Peshmerga fungiere oder Geheimdiensttätigkeiten ausübe. Er habe sich überdies auch vor den Spitzeln der PKK gefürchtet. Die PKK habe ihm gedroht, ihn umzubringen, falls er für die KDP tätig werden sollte. Nachdem einige ehemalige PKK-Mitglieder, die sich von der Organisation getrennt hätten, im Irak ermordet worden seien, habe er immer dieses Gefühl gehabt, er könne jederzeit getötet werden. Er sei psychisch angeschlagen gewesen und habe seine Herkunftsfamilie in der Türkei um Geld gebeten, um den Nordirak verlassen zu können. In den Heimatstaat seiner Ehefrau hätten sie nicht gehen können, weil Syrien gemäss einem Abkommen mit der Türkei alle PKK-Angehörigen in die Türkei abschiebe. In die Türkei habe er nicht zurückkehren können, weil er wegen Zugehörigkeit zur PKK und der ihm unterstellten Teilnahme an sechs Aktionen mit einer langen Gefängnisstrafe rechnen müsse. Er habe seinen Vater vor der Ausreise gebeten, herauszufinden, ob in der Türkei ein Verfahren gegen ihn (den Beschwerdeführer) hängig sei. Der Vater habe zirka im Frühling 2011 auf dem Sicherheitsposten von F._______ persönlich nachgefragt, und die Beamten hätten ihm gesagt, dass sein Sohn ein Terrorist sei und an sechs Aktionen der PKK teilgenommen habe. Weitere Informationen habe der Vater von den Behörden nicht erhalten. Er (der Beschwerdeführer) vermute deshalb, dass einige ehemalige PKK-Mitglieder - wahrscheinlich zwei frühere Freunde, mit denen er im Nordirak zusammengewohnt habe - den türkischen Behörden Unwahrheiten über ihn erzählt hätten, um eine Strafmilderung zu erhalten. Die Teilnahme an sechs Aktionen der PKK werde ihm zu Unrecht angelastet. Er sei in Friedenszeiten Mitglied dieser Organisation gewesen und habe nie gekämpft und an keinen illegalen Aktivitäten teilgenommen. Ob ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, wisse er nicht, doch sei er überzeugt, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert würde. Wer in der Türkei einmal als PKK-Mitglied abgestempelt sei, müsse mit einer Strafe rechnen, auch wenn er nie an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Dem sehr gut organisierten türkischen Geheimdienst entgehe nichts, was im Nordirak geschehe. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren fünf Fotos aus seiner Zeit bei der PKK, einen Familienregisterauszug sowie einen Flüchtlingsausweis (Asylum Seeker Certificate) des UNHCR in H._______ vom 11. April 2011 ein. D. Die Beschwerdeführerin brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, sie sei in Damaskus geboren und habe dort während neuneinhalb Jahren die Schule besucht. Ihr Vater habe sie und ihre Mutter regelmässig geschlagen. Seit sie 14 Jahre alt gewesen sei, habe sie eigentlich aufgehört zu leben. Nachdem ihre zwei Lieblingsonkel mütterlicherseits als Märtyrer gefallen seien, seien zwei Frauen wiederholt zu ihr in die Schule gekommen, hätten mit ihr Gespräche geführt und ihr angeboten, sie zu ihren Onkeln zu bringen. Sie hätten ihr gesagt, sie solle nur ihre Kleider im Rucksack mitnehmen, aber keine Bücher. Sie sei (...) oder (...) Jahre alt gewesen, habe ihren gewalttätigen Vater nicht mehr ertragen und ihre Onkel sehr geliebt, so dass sie sich an den von den Frauen angegebenen Treffpunkt begeben habe. Die Frauen hätten sie hereingelegt, sie für die PKK rekrutiert und zunächst nach Q._______ gebracht. Sie sei von 1995 bis 2005 bei der PKK gewesen. Die ersten drei Jahre habe sie beim damaligen Vorsitzenden Abdullah Öcalan in Syrien verbracht, und ab 1998 bis 2005 sei sie in den Bergen im Nordirak stationiert gewesen. Es sei ein Alptraum gewesen, wie Öcalan sich an sie und ihre Freundinnen herangemacht habe. Er habe in Aleppo eine sehr grosse Farm mit einer Villa gehabt, wo sie und 12 weitere Frauen seine Dienerinnen gewesen seien. Da sie Öcalan gedient habe, habe sie nicht an Kampfhandlungen der PKK teilnehmen dürfen. Sie habe eine politische Ausbildung erhalten und keine konkreten Aufgaben gehabt, ausser Bücher von Öcalan zu lesen und über politische Perspektiven zu diskutieren. Nachdem Öcalan im Jahr 1998 Syrien verlassen habe, habe die PKK sich in die Berge im Nordirak zurückgezogen. So sei sie in den nordirakischen Teil des Z gros-Gebirges gekommen. Sie sei nicht mit Überzeugung bei der PKK gewesen, habe vier Fluchtversuche unternommen (je zwei in Syrien und im Nordirak) und sei deswegen von der PKK verhört, öffentlich als Verräterin blossgestellt und auch festgehalten worden, einmal während zehn Tagen und ein anderes Mal während fünf Tagen. Man habe sie in die Kandil-Berge (H._______) geschickt, weil man der Meinung gewesen sei, dass sie eine Erziehung benötige. Dort habe sie ab und zu Wache gehalten oder Waren beschafft. Der Winter sei jeweils die sogenannte Erziehungszeit gewesen. Sie habe sich immer gewünscht, bei einer Operation beziehungsweise einem Gefecht umzukommen, doch ab 1998 habe es einen Waffenstillstand und somit keine Kampfhandlungen mehr gegeben. Ihre Schullaufbahn sei beendet gewesen, und zu ihrer Familie nach Syrien habe sie nicht zurückkehren können, weil diese sie nicht mehr akzeptiert hätte. Die PKK habe den Frauen Angst gemacht und ihnen mit Vergewaltigung gedroht, wenn sie sich der KDP im Nordirak ergeben würden. In N._______ habe sie drei Mal erfolglos einen Antrag gestellt, um aus der Organisation austreten zu können. Eines Nachts habe sie sich dann zusammen mit einer Freundin davongeschlichen und sich zur KDP nach H._______ begeben. Dort sei sie während einer Woche von irakischen Kurden verhört worden. Die KDP habe sie bedroht und versucht, sie und ihre Freundin als Spitzel gegen die PKK anzuwerben. Schliesslich habe sie Unterschlupf bei einer Familie in I._______ gefunden, wo sie ihren Mann (den Beschwerdeführer) kennengelernt habe. Dort hätten sie im Jahr 2006 religiös und 2007 offiziell geheiratet. Sie bereue es, so viele Jahre für die PKK geopfert zu haben. Aufgrund ihrer PKK-Vergangenheit habe sie mit ihrer Familie nicht nach Syrien gehen können. Dort hätte sie entweder als Spitzel arbeiten oder eine Haftstrafe verbüssen müssen. Die syrischen Behörden wüssten von ihrer PKK-Vergangenheit; allerdings sei es ihr nicht möglich, dies nachzuweisen. Ihr Vater, der für den syrischen Staat gearbeitet habe, akzeptiere sie bis heute nicht und werde sicher nichts für sie tun. Ihre Mutter habe von zwei ihrer Mitschülerinnen erfahren, dass sie mit zwei Frauen zur PKK gegangen sei. Die Mutter habe ihr später erzählt, dass ihr Vater diese Information an die syrischen Behörden weitergeleitet habe. Männer vom Staat hätten sich zwei Mal bei ihrer Familie in Damaskus nach ihr erkundigt, und ihre Mutter habe sie gebeten, im Irak zu bleiben und nicht nach Syrien zurückzukehren. Hinsichtlich ihres Ehemannes gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie wisse, dass ihr Mann ihr nicht alles sage. Sie habe mitbekommen, dass die KDP ihm immer wieder gedroht habe, ihn und seine Familie den türkischen Behörden auszuliefern. Er habe jedoch nie mit der KDP kooperiert. Sie hätten den Nordirak bereits nach der Heirat verlassen wollen, doch hätten sie das nötige Geld nicht gehabt. In die Türkei hätten sie nicht gehen können, weil ihr Mann gemäss Angaben seiner Familie dort gesucht werde. Er würde dort ins Gefängnis kommen, wenn er nicht bereit wäre, als Spitzel zu arbeiten. So sei Europa die einzige Option gewesen. Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren folgende Beweismittel zu den Akten: fünf Fotos aus ihrer Zeit bei der PKK, darunter ein Foto von Abdullah Öcalan, umringt von zwölf Frauen (einschliesslich der Beschwerdeführerin); zwei Schuldiplome; eine Wohnsitzbestätigung aus Damaskus; ein Foto eines Dokumentes in arabischer Schrift (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin eine Kopie eines Registerauszugs, welcher als Geburtsurkunde gelte); ferner einen in I._______ ausgestellten Eheschein im Original und einen Geburtsschein des ältesten Kindes. E. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind, D._______ (gemäss Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes: R._______). F. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 reichte die damalige Rechtsvertretung beim BFM einen ärztlichen Bericht des "(...)" S._______ vom 6. Dezember 2013 sowie ein Urteil des Bezirksgerichts T._______ vom (...) 2013 ein (...)verfahren betreffend ein. Im ärztlichen Bericht werden der Beschwerdeführerin eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) sowie eine klinisch subsyndromale ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert. Im Begleitschreiben heisst es, der Beschwerdeführer befinde sich nach einem Suizidversuch in der Psychiatrie (...) in Behandlung. G. Mit Begleitschreiben vom 28. März 2014 reichte die frühere Rechtsvertretung beim BFM das Original einer Wohnsitzbestätigung ein, welche der Vorsteher des Quartiers U._______ in Damaskus auf Anfrage der Mutter der Beschwerdeführerin am (...) 2014 für diese ausgestellt habe. Ferner wurde mitgeteilt, dass (...). H. Mit persönlichem Schreiben vom 30. April 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM um einen baldigen Entscheid. I. Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut persönlich an das BFM und ersuchte dieses um die Behandlung ihres Asylgesuchs und um die Gewährung von Asyl. J. Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche vom 4. Juli 2011 ab. Gleichzeitigt verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, stellte jedoch fest, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. K. Mit Eingabe vom 6. August 2014 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter das BFM um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. Das Bundesamt gewährte die Akteneinsicht am 12. August 2014. L. Mit Eingabe vom 18. August 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die am 23. Juli 2014 eröffnete Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, der ablehnende Asylentscheid des BFM vom 17. Juli 2014 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu bewilligen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. M. Mit Eingabe vom 19. August 2014 kündigte der Rechtsvertreter beim BFM ein Gesuch der Beschwerdeführerin um die Ausstellung von Pässen für ausländische Personen und um die Bewilligung der Wiedereinreise in Form von Rückreisevisa für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder an, um ihre in die Türkei geflohenen engsten Familienangehörigen einschliesslich der Mutter zu besuchen. N. Am 22. August 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. O. Mit Verfügung vom 24. September 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer allfälligen Verbesserung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess er ebenfalls gut und ordnete den Beschwerdeführenden Fürsprech und Notar Jürg Walker als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig überwies das Bundesverwaltungsgericht die Akten an die Vorinstanz zur Vernehmlassung. P. In seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung fest. Am 6. Oktober 2014 liess das Gericht den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zukommen. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2014 machten die Beschwerdeführenden von ihrem Replikrecht Gebrauch. Q. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin ein als Strafregisterauszug bezeichnetes und am (...) 2014 in V._______ ausgestelltes Dokument mit deutscher Übersetzung und Zustellkuvert einreichen. Im Begleitschreiben wird geltend gemacht, gemäss dem Strafregisterauszug gelte die Beschwerdeführerin als vorbestraft. Dazu gebe es eine Vorladung des allgemeinen Sicherheitsdienstes. Ihr Bruder X._______ habe das Dokument in die Türkei gebracht, von wo es in die Schweiz geschickt worden sei. R. Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 wurden folgende Dokumente eingereicht: ein Urteil des Strafgerichts L._______ vom (...) 2006 in Kopie mit deutscher Übersetzung, ein Zustellkuvert, ein Referenzschreiben eines Kollegen mit sinngemässer deutscher Übersetzung sowie eine Kostennote samt Arbeitsrapport. Im Begleitschreiben heisst es, dieses Urteil, das einer seiner Brüder, Y._______ beziehungsweise Z._______, dem Beschwerdeführer geschickt habe, beweise, dass der Beschwerdeführer in der Türkei gesucht werde. Dessen Name werde im Urteil immer wieder erwähnt. Der Beschwerdeführer sei im Irak mit dem Beschuldigten Z._______ in Kontakt gestanden. Dieser habe während eines Türkeiaufenthaltes Y._______ besucht und sei verhaftet und zusammen mit seinen Kontaktpersonen, darunter auch Y._______, vor Gericht gestellt worden. Y._______ sei in diesem Verfahren aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Er (der Beschwerdeführer) habe das Urteil nicht früher eingereicht, weil er nicht gewusst habe, dass sein Bruder Y._______ immer noch in dessen Besitz gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof habe das Urteil am (...) 2007 bestätigt. S. Mit Schreiben vom 19. September 2016 erkundigten sich die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand. Das Gericht wandte sich zur Beantwortung der Anfrage am 16. Oktober 2016 telefonisch an den Rechtsvertreter. T. Mit Verfügung vom 30. März 2017 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung zu den seit 31. Oktober 2014 eingereichten Beweismitteln ein. Das SEM reichte am 13. April 2017 seine Vernehmlassung zu den Beweismitteln ein. Am 18. April 2017 liess das Gericht den Beschwerdeführenden die zweite vorinstanzliche Vernehmlassung zur Duplik zukommen. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 ersuchte der Rechtsvertreter um eine Fristerstreckung von zwei Wochen. Diese wurde ihm vom Instruktionsrichter gleichentags gewährt. U. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 17. Mai 2017 innert erstreckter Frist zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und stellten die Nachreichung von Referenzschreiben in Aussicht. V. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 reichte der Rechtsvertreter fünf Referenzschreiben für den Beschwerdeführer sowie eine aktualisierte Kostennote samt Arbeitsrapport ein.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich im Anwendungsbereich des Asylgesetzes aus Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Anwendungsbereich des Ausländergesetzes aus Art. 112 AuG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten.

E. 4.1.1 Im Einzelnen hält das Bundesamt fest, gemäss konstanter Praxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Vergangene Verfolgung sei allenfalls insofern beachtlich, als sie noch andauere oder Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Asylgewährung diene nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill, sondern gewähre derjenigen Person Schutz, die des Schutzes durch einen ausländischen Staat bedürfe. Die vom Beschwerdeführer im Jahr 2000 geltend gemachte Inhaftierung und Folter habe im Zeitpunkt seiner Ausreise zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für die Ausreise gewertet zu werden. Wie nachfolgend aufgezeigt werde, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund der Inhaftierung noch asylbeachtliche Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte, respektive dass Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Es bestehe folglich in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, weshalb diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme.

E. 4.1.2 Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner Aktivitäten für die PKK zur Rechenschaft gezogen werden, führt das BFM aus, es fehlten konkrete Indizien und Anhaltspunkte, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen. So hätten die zuständigen Polizei- und Untersuchungsbehörden schon längstens eine formelle strafrechtliche Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet, wenn sie ihn wegen der angeblich unterstellten Teilnahme an Aktionen der PKK strafrechtlich zur Rechenschaft hätten ziehen wollen. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass dies eingetroffen wäre, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, weder von einem Ermittlungs- noch einem Gerichtsverfahren zu wissen, und er auch kein Beweismittel - etwa ein Anwaltsschreiben - eingereicht habe. Das Vorbringen, er sei überzeugt, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden, sei folglich zu vage, um daraus eine Verfolgungssituation asylrelevanten Ausmasses herzuleiten. Im Lichte dieser Erwägungen und in Würdigung der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen sei die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen.

E. 4.1.3 Das Bundesamt fährt fort, der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass die PKK nicht nur in der Türkei, sondern auch in verschiedenen europäischen Ländern als Terrororganisation eingestuft werde. Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts auf Unterstützungshandlungen zu Gunsten der gewaltextremistischen PKK erweise sich somit im Kern als gemeinrechtlich legitimiert und stelle keine politische Verfolgung dar. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Türkei ein strafrechtliches Untersuchungs- respektive Gerichtsverfahren zu gewärtigen hätte, sei davon auszugehen, dass es rechtsstaatlichen Ansprüchen genügen würde. Das Inkrafttreten der neuen türkischen Strafprozessordnung am 1. Juni 2005 habe nämlich zu einer deutlichen Verbesserung der Rechtsstellung von angeschuldigten und angeklagten Personen geführt (wie korrekte Befragungen, gerichtsmedizinische Untersuchungen während der Polizeihaft, keine Folter in der Polizei- und Untersuchungshaft). Das Strafmass für einfache Mitgliedschaft betrage praxisgemäss in der Mehrheit der Fälle "netto" sechs Jahre und drei Monate Haft und sei damit vergleichbar mit der Praxis deutscher oder französischer Gerichte bei Aktivitäten für eine terroristische Organisation beziehungsweise Mitgliedschaft in einer solchen. Es müsste zwar im Einzelfall angeschaut werden, so das BFM, ob die Gefahr eines Politmalus im Sinne eines überhöhten und unverhältnismässigen Strafmasses gegeben sei. Da aber keine Anhaltspunkte vorlägen, dass eine formelle strafrechtliche Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei, sei es müssig, über den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens zu spekulieren, zumal er ein allfälliges erstinstanzliches Strafurteil beim Kassationsgericht anfechten könnte. In einem allfälligen Gerichtsverfahren könnte der Beschwerdeführer etwa auch vorbringen, dass er im Rahmen der PKK an keinerlei Aktionen teilgenommen und sich von der PKK losgesagt habe. Dementsprechend könnte er die Anwendung des Reueartikels beantragen oder das Gericht sogar darum ersuchen, von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.

E. 4.1.4 Anschliessend führt das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung aus, für die Beschwerdeführerin gälten bezüglich der unbegründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ähnliche Feststellungen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im heutigen Zeitpunkt wegen ihrer PKK-Vergangenheit, die bereits neun Jahre zurückliege, in Syrien asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien zudem wenig konkret gewesen. Sie habe zwar dargelegt, die Behörden hätten sich bei ihr zuhause nach ihr erkundigt, doch habe sie beispielsweise nicht gewusst, wann dies gewesen sei. Die Situation in Syrien habe sich überdies in den letzten zwei Jahren massiv verändert.

E. 4.1.5 Sodann führt das BFM aus, die geltend gemachten Nachteile im Irak - Drohungen seitens ehemaliger PKK-Mitglieder gegen den abtrünnigen Beschwerdeführer, Drohungen seitens der Lokalbevölkerung und ständige Kontrollen durch die KDP - seien nicht derart, dass sie einen weiteren Verbleib im Irak verunmöglichen würden. Der Beschwerdeführer habe immerhin während fünf Jahren im Irak gelebt und aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, dass er dort einer Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, der er nur durch Flucht habe entkommen können, beziehungsweise dass er in dieser Zeit mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert gewesen sei. Überdies sei er seit April 2011 beim UNHCR gemeldet gewesen. Es sei auch nicht bekannt, dass die nordirakischen Behörden gegen ehemalige PKK-Mitglieder vorgingen; der Nordirak sei für ehemalige PKK-Mitglieder grundsätzlich sicher.

E. 4.1.6 Für die Beschwerdeführerin, so das Bundesamt, gälten diesbezüglich dieselben Feststellungen. Aus ihren Aussagen gehe denn auch nicht hervor, dass sie im Irak schwerwiegende Probleme seitens der KDP oder der lokalen Bevölkerung gehabt hätte.

E. 4.1.7 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel hielt das BFM fest, diese vermöchten an seinen Erwägungen nichts zu ändern, zumal sie einen Sachverhalt stützten, der grundsätzlich nicht in Frage gestellt werde. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien. Das Bundesamt erachtete den Vollzug der Wegweisung "in den Herkunfts- bzw. den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird in Bezug auf die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, weil aus der angefochtenen Verfügung die wahren Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht ersichtlich seien und die Beschwerdeführenden darüber nur Vermutungen anstellen könnten. Das BFM habe überdies in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung von drei verschiedene Staaten gesprochen - einem "Herkunftsstaat", einem "Heimatstaat" und einem "Drittstaat". Erachte man eine Ausschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei (und eine solche der Beschwerdeführerin nach Syrien) wegen der PKK-Vergangenheit als unzumutbar, hätte man die beiden als Flüchtlinge anerkennen müssen. Sei die vorläufige Aufnahme wegen der Bürgerkriegssituation nach Syrien erfolgt, müsste das BFM in Bezug auf den Beschwerdeführer darlegen, weshalb es überhaupt einen Wegweisungsvollzug nach Syrien in Erwägung gezogen habe sowie eingestehen, dass im kurdischen Teil des Nordiraks eine Verfolgung bestehe. Beim Wegweisungsvollzug ergäben sich wohl aufgrund der unterschiedlichen beziehungsweise fehlenden Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden eine Unmöglichkeit, als Familie zusammenzubleiben, und im Fall einer Trennung der Familie ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK und somit die Unzulässigkeit des Vollzugs. Wegen der fehlenden Begründung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sei es schliesslich auch nicht möglich abzuschätzen, wie gross die Wahrscheinlichkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei und welches die Gründe wären, die eine solche Aufhebung zulassen würden. Das BFM werde in der Vernehmlassung zur Beschwerde die Begründung für die vorläufige Aufnahme nachträglich bekannt geben müssen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen.

E. 4.2.2 In der Beschwerde wird allgemein vorgebracht, das BFM begründe den angefochtenen Asylentscheid zur Hauptsache damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Auch bezüglich der Frage der begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung werde primär mit der Glaubhaftigkeit argumentiert. Das BFM müsse sich an die gesetzlich festgelegten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG) halten und dürfe keine eigenen, darüber hinausgehenden Regeln einführen. Dazu gehöre beispielsweise die Bemerkung, der Beschwerdeführer habe keine Dokumente eingereicht, die das gegen ihn hängige Verfahren belegen würden. Hätte er dies getan, hätte das BFM entweder behauptet, solche Dokumente seien gar nicht erhältlich, oder sie seien leicht zu fälschen.

E. 4.2.3 Ferner wird geltend gemacht, die an der Bundesanhörung anwesende, aus Bulgarien stammende Dolmetscherin habe sich mit dem im kurdischen Teil der Türkei gesprochenen Türkisch nicht gut ausgekannt und deshalb verschiedene von den Beschwerdeführenden verwendete Begriffe nicht verstanden. Da sie an beiden Anhörungen übersetzt habe, dürften bei der Dolmetscherin Ermüdungserscheinungen aufgetreten sein.

E. 4.2.4 Ferner wird in der Beschwerde gerügt, dass die Vorinstanz ihre gesamten Ausführungen, die sich immerhin auf zwei Personen mit völlig unterschiedlichen Geschichten bezögen, in der angefochtenen Verfügung in bloss fünf Erwägungen und ohne nähere Unterteilung wiedergegeben habe.

E. 4.3.1 Bezüglich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde vorgebracht, dessen Inhaftierung in der Türkei im Jahr 2000 und die dabei erlittenen Misshandlungen lägen zwar zeitlich zu weit zurück, um als fluchtauslösendes Ereignis in Bezug auf die Flucht in die Schweiz zu gelten, doch seien sie gleichwohl asylrechtlich relevant, weil sie den Beschwerdeführer dazu veranlasst hätten, sich der PKK anzuschliessen, aus der Türkei zu fliehen und sich in den Irak zu begeben. Als er auch dort in Gefahr geraten sei, habe er seine Flucht in die Schweiz fortgesetzt. Es handle sich also insgesamt um eine einzige, zielgerichtete Flucht. Im Jahr 2000 habe der türkische Staatsanwalt darauf verzichtet, Anklage gegen den Beschwerdeführer zu erheben, weil die Beweise nicht ausgereicht hätten, oder möglichweise auch deshalb, weil er riskiert hätte, dass der Beschwerdeführer vor Gericht über die erlittene Folter berichtet hätte. Damit sei der Beschwerdeführer aber noch keineswegs in Sicherheit gewesen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin versucht hätten, Beweise gegen ihn zu finden. Die Inhaftierung im Jahr 2000 müsse zu einer Registrierung geführt haben, die auch heute noch bestehen dürfte, so dass die türkischen Sicherheitskräfte sich bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei die Frage stellen würden, wo er sich in der Zwischenzeit aufgehalten habe. Sie würden sehr schnell auf die PKK kommen, zumal es Hinweise gebe, dass der Beschwerdeführer von ehemaligen PKK-Kämpfern angeschwärzt worden sei. Der Argumentation des BFM, die türkischen Behörden hätten längst ein formelles Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet, wenn sie ihn wegen seiner Aktivitäten für die PKK hätten zur Rechenschaft ziehen wollen, wird in der Beschwerde entgegengehalten das Bundesamt argumentiere vordergründig mit der asylrechtlichen Relevanz, nehme aber gleichwohl eine Glaubhaftigkeitsprüfung vor. Zudem dichte es den türkischen Behörden ein Regelverhalten an, das weder deren realem Verhalten noch der türkischen Strafprozessordnung entspreche. Vielmehr verhalte es sich genau umgekehrt: In der Türkei könne ein Strafverfahren erst eröffnet werden, nachdem die beschuldigte Person festgenommen und ein erstes Mal von der Staatsanwaltschaft vernommen worden sei. Ohne eine erste Einvernahme des Beschuldigten könne kein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden. Da die türkischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer jedoch (nach dessen Ausreise in den Irak) nicht hätten festnehmen und einmal verhören können, sei ein Abwesenheitsverfahren gegen ihn in der Türkei nicht möglich, so dass es auch kein formelles Strafverfahren gegen ihn geben könne. Hätte der Beschwerdeführer ein Anwaltsschreiben eingereicht, hätte das BFM dieses höchstwahrscheinlich als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert gewertet. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei gesucht werde und gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet werde, sobald er in der Türkei verhaftet werden könne. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2000 verdächtigt worden, sich der PKK angeschlossen zu haben. Er habe dies trotz Folterungen bestritten und daher aus der Haft entlassen werden müssen, sei aber als Verdächtiger registriert geblieben. Als er in den Irak gegangen sei, sei es aus Sicht der türkischen Behörden nur logisch gewesen, anzunehmen, er habe sich nun definitiv der PKK angeschlossen, was er schliesslich auch getan habe. Jahre später hätten aktive PKK-Kämpfer bei Verhören den Namen des Beschwerdeführers angegeben und behauptet, er habe an Aktivitäten der PKK teilgenommen. Es sei bekannt, dass inhaftierte PKK-Kämpfer mit geringeren Strafen rechnen könnten, wenn sie mit den türkischen Behörden kooperierten und diese bei der Fahndung nach weiteren PKK-Kämpfern unterstützten. Den Namen des Beschwerdeführers hätten sie bedenkenlos angeben können, da sich dieser im Irak und damit - vermeintlich - in Sicherheit befunden habe. Der Beschwerdeführer sei tatsächlich bei der PKK gewesen, und sein Name sei von mehreren inhaftierten Kämpfern genannt worden. Der Anfangsverdacht der türkischen Behörden aus dem Jahr 2000 habe sich damit bestätigt. Es handle sich somit mitnichten um eine "bloss entfernte Möglichkeit zukünftiger Verfolgung"; die Verfolgung sei vielmehr real vorhanden. Als der Vater des Beschwerdeführers sich bei der zuständigen Sicherheitsdirektion erkundigt habe, habe man ihm gesagt, sein Sohn würde gesucht. Er würde beschuldigt, an sechs Aktionen der PKK teilgenommen zu haben. Einen entsprechenden Strafregisterauszug gebe es nicht, weil noch keine Verurteilung erfolgt sei, und ein Urteil in Abwesenheit könne es ohne eine formelle Einvernahme des Beschuldigten nicht geben. Es sei davon auszugehen, dass sich in den Akten der Sicherheitskräfte Hinweise auf den Beschwerdeführer finden lassen müssten. Da es kein Strafverfahren gegeben habe, dürften nur Einträge in Fahndungsregistern existieren. Der Familie des Beschwerdeführers sei es nicht möglich, solche Abklärungen vorzunehmen, weshalb eine Botschaftsabklärung durchzuführen sei. Die Familie des Beschwerdeführers versuche, Informationen über Verfahren zu erhalten, die gegen PKK-Leute durchgeführt worden seien. Aus den Einvernahmeprotokollen von Personen, die den Beschwerdeführer der Teilnahme an Aktionen der PKK beschuldigt hätten, müssten sich Querverweise auf diesen ergeben.

E. 4.3.2 Der Einstufung der PKK als terroristische Organisation in der angefochtenen Verfügung wird in der Beschwerde entgegengehalten, diese Einschätzung widerspreche der Haltung der offiziellen Schweiz, welche die Frage, ob die PKK eine Terrororganisation sei, offengelassen habe. Die Vorinstanz könne nicht stellvertretend für die Landesregierung die PKK als Terrororganisation einstufen, deren Aktivitäten generell als Terrorismus ansehen und eine drakonische Bestrafung selbst eines einfachen Mitläufers als angemessen betrachten. Das heute geltende Strafmass von sechs Jahren und drei Monaten Haft für eine einfache Mitgliedschaft bei der PKK wäre für das, was der Beschwerdeführer in der Organisation getan habe, viel zu hoch, und eine solche Strafe wäre mit einem Politmalus verbunden. Der Beschwerdeführer sei vom Juli 2001 bis Mai 2006 und somit in Friedenszeiten bei der PKK gewesen und habe weder an Kampfhandlungen teilgenommen noch Kontakt zu Gruppen gehabt, die dies getan hätten. Er sei primär in der Logistik tätig gewesen und habe mit Mauleseln Material transportiert. Allerdings sehe die Türkei den Beschwerdeführer gerade nicht als einfachen Mitläufer an, da die Sicherheitskräfte aufgrund von Aussagen inhaftierter PKK-Kämpfer von seiner Teilnahme an sechs Aktionen der PKK ausgingen. Diesem Punkt müsse im Rahmen der Botschaftsabklärung nachgegangen werden.

E. 4.3.3 Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht, dem Beschwerdeführer dürfe nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er so lange wie möglich versucht habe, im Irak zu bleiben. Er könne auch nicht mehr dorthin zurückkehren, da Fälle von Tötungen abtrünniger Mitglieder durch die PKK im Irak bekannt seien. Die Ansicht der Vorinstanz, die KDP gehe nicht gegen ehemalige PKK-Mitglieder vor, wird in der Beschwerde vehement bestritten. Die KDP habe solche mehrmals an die Türkei ausgeliefert.

E. 4.3.4 In Bezug auf die Person des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde das Fazit gezogen, dieser könne nicht mehr in die Türkei zurückkehren und müsse deshalb als Flüchtling anerkannt werden. Mangels Asylausschlussgründen sei ihm auch Asyl zu gewähren. Seiner Ehefrau und den Kindern sei demzufolge ebenfalls Asyl zu gewähren. Es bestehe kein Grund, sie anders zu behandeln, nur weil sie eine andere Staatsangehörigkeit hätten.

E. 4.4.1 Bezüglich der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde zunächst vorgebracht, das BFM habe auch bei ihr die Glaubhaftigkeitsprüfung mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz vermengt. Wenn das Bundesamt nicht davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer neun Jahre zurückliegenden PKK-Vergangenheit im heutigen Zeitpunkt noch in Syrien asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, übersehe es wesentliche Elemente ihrer Verfolgungsgeschichte. Überdies habe die Anhörung der Beschwerdeführerin gemäss dem Hinweis auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertreterin rasch durchgeführt werden müssen, da die Dolmetscherin noch einen weiteren (dritten) Termin gehabt habe und gegen Ende der Befragung habe gehen müssen. Die Beschwerdeführerin habe nicht alle Aspekte ihrer Verfolgungsgeschichte ausführlich darlegen können. Die Übersetzung der bulgarischen Dolmetscherin sei unter Umständen auch unvollständig und fehlerhaft ausgefallen. Die Beschwerdeführerin hätte einen Übersetzungsfehler nicht bemerken können, weil ein solcher logischerweise bei der Rückübersetzung wieder genau gleich vorgekommen wäre.

E. 4.4.2 Die Reaktionen der Beschwerdeführerin an der Anhörung hätten die Hilfswerksvertreterin zum Schluss kommen lassen, dass die Beschwerdeführerin an den Folgen einer oder mehrerer traumatischer Erfahrungen leide. Diese habe zwar verneint, dass etwas vorgefallen sei, worüber sie nur in einer reinen Frauenrunde berichten könne, und auch dem Rechtsvertreter gegenüber keine Andeutungen auf sexuelle Übergriffe gemacht. Vergegenwärtige man sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin als (...)-jähriges Mädchen zur rauen Männergesellschaft der PKK gestossen sei, sei wahrscheinlich, dass sie entweder selbst Übergriffe erlitten habe oder solche auf andere Frauen habe mitansehen müssen. Dazu gehörten etwa die von der Hilfswerksvertreterin zitierten Aussagen der Beschwerdeführerin, sie könne nicht erzählen, was sie bewege, und sie habe zu leben aufgehört, seit sie 14 Jahre alt sei. Die Bundesanhörung müsse deswegen wiederholt werden; es müsse genügend Zeit zur Verfügung stehen und die Anhörung müsse in einer reinen Frauenrunde durchgeführt werden.

E. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit genutzt, sich im Alter von (...) Jahren der PKK anzuschliessen, um von ihre Familie wegzukommen, da ihr Vater sie und ihre Mutter geschlagen habe. Der Vater der Beschwerdeführerin sei seit ihrem Weggang zur PKK völlig gegen sie eingestellt und hätte keinerlei Skrupel, sie bei ihrer Rückkehr nach Syrien an den syrischen Staat auszuliefern. Sie habe an der Anhörung gesagt, ihr Vater habe für den syrischen Staat gearbeitet und sei neben seiner Dolmetschertätigkeit auch Agent gewesen. Da die Anhörung der Beschwerdeführerin nicht in ihrer Muttersprache stattgefunden habe, sondern in Türkisch, sei denkbar, dass ihre Aussagen darüber, wie sehr ihr Vater mit dem syrischen Staat verhängt gewesen sei, wegen der Eile oder eines Missverständnisses keinen Eingang ins Protokoll gefunden hätten. Der Vater sei trotz der Pensionierung immer noch für den Geheimdienst tätig und habe daher auch Zugang zu dessen Informatiksystem. Bei einem Streit mit seiner Ehefrau habe er erwähnt, dass die Personalien ihrer Tochter mit roter Farbe vermerkt seien und sie nie mehr zu ihrer Mutter zurückkehren könne. Er habe damit seine Ehefrau verletzen wollen, doch bestünden an der Aussage an sich keine Zweifel. Die Beschwerdeführerin sei in Syrien zur Fahndung ausgeschrieben und müsse damit rechnen, vom eigenen Vater ausgeliefert zu werden. Ihre Familie sei inzwischen in die Türkei geflohen und nur der Vater halte sich noch in Syrien auf. Die damals in Syrien eingeleitete Verfolgung der Beschwerdeführerin habe sich nicht manifestieren können, da diese im Irak gewesen sei. Wäre sie nach Syrien zurückgekehrt, wäre sie sofort verhaftet und von ihrem eigenen Vater an die syrischen Behörden ausgeliefert worden. Es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret nachgefragt habe, als ihre Mutter ihr erzählt habe, dass sich die syrischen Behörden zwei Mal nach ihr erkundigt hätten. Es habe sie nicht interessiert, weil sie ja gewusst habe, dass sie verfolgt werde und ihr eigener Vater sie ausliefern würde. Sie habe die Beamten nur erwähnt, weil dies zu ihrer Geschichte gehöre.

E. 4.4.4 Hinsichtlich der Ansicht des BFM, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, dass sie im Irak seitens der KDP oder der Lokalbevölkerung schwerwiegende Probleme gehabt habe, wird in der Beschwerde auf die verkürzte Anhörung und auf den Umstand verwiesen, dass die Beschwerdeführerin weniger Kontakt mit der lokalen Bevölkerung gehabt habe, weil sie nicht erwerbstätig gewesen sei. Sie habe jedoch gewusst, dass sie mit einer Auslieferung an Syrien durch die KDP habe rechnen müssen oder mit einer Ermordung durch die PKK als Abschreckung für Mitglieder, die sich überlegten, sich von dieser Organisation loszusagen.

E. 4.4.5 Die Beschwerdeführerin werde wegen ihrer PKK-Vergangenheit in Syrien verfolgt. Ihr Vater sei das einzige Familienmitglied, das sich noch in Syrien befinde, und er wüsste als Teil des Systems sofort Bescheid, sollte seine Tochter in Syrien auftauchen. Der Hinweis des BFM auf die veränderte Situation in Syrien sei unbehelflich. Als sich Syrien von der PKK losgesagt und damit die Festnahme von Öcalan ermöglicht habe, sei die PKK zu einer feindlichen Organisation geworden. Daran habe sich seither nichts geändert. An der Tatsache, dass der syrische Staat alle Oppositionellen verfolge beziehungsweise alle, die je einmal auf der gegnerischen Seite gewesen seien, habe sich ebenfalls nichts geändert. Somit stehe fest, dass die Verfolgung der Beschwerdeführerin immer noch bestehe, beziehungsweise dass sie begründete Furcht habe, im Fall einer Rückkehr nach Syrien verfolgt zu werden. Sie sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen, und mangels Asylausschlussgründen sei ihr Asyl zu gewähren. Dies müsse dazu führen, dass ihr Ehemann und ihre Kinder ebenfalls Asyl erhielten.

E. 4.5 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2014 aus, es habe seinen Entscheid nicht hauptsächlich damit begründet, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Es sei vielmehr zum Schluss gekommen, dass ihre Furcht vor asylrelevanter Verfolgung als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen sei, zumal die Vorbringen zu vage seien, um daraus eine Verfolgungssituation asylrelevanten Ausmasses herzuleiten. Daran änderten auch die Darlegungen in der Beschwerdeschrift nichts. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise die richtigen Namen der Personen, die ihn bei den türkischen Behörden angeschwärzt hätten, nicht nennen können, so dass fraglich sei, ob die verhafteten Personen seinen richtigen Namen überhaupt gekannt hätten. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei denn auch zu entnehmen, dass es sich nur um eine Annahme handle, dass ihn die beiden ehemaligen Weggefährten verraten hätten. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, das BFM würde ein Anwaltsschreiben mit grösster Wahrscheinlichkeit als Gefälligkeitsschreiben taxieren, sei nicht haltbar. Es treffe nicht zu, dass die KDP ehemalige PKK-Mitglieder an die Türkei ausliefern würde. Hinsichtlich der angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Ungenauigkeiten sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Übereinstimmung der Angaben des Protokolls mit ihren Aussagen durch ihre Unterschriften bestätigt hätten, so dass sie sich darauf behaften lassen müssten. Die vorläufige Aufnahme sei aufgrund einer ganzheitlichen Würdigung der Sachlage verfügt worden, wobei medizinische Gründe ausschlaggebend gewesen seien.

E. 4.6.1 In der Replik vom 21. Oktober 2014 hält der Rechtsvertreter vorab fest, bei der Instruktionsbesprechung für die Eingabe habe ein sehr erfahrener Übersetzer mitgewirkt, der früher als Dolmetscher bei einer Beratungsstelle gearbeitet habe und heute als Berater für Klienten in türkischer Sprache tätig sei. Dank dessen Hilfe habe er (der Rechtsvertreter) noch weitere Informationen erhalten, die ihm bisher gefehlt hätten. Der türkische Staat habe überall Informanten, und es sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden wüssten, dass sich der Beschwerdeführer nach der Inhaftierung im Jahr 2000 der PKK angeschlossen habe. Aus dem damaligen Verfahren dürften auch noch Fotos vorhanden sein. Die in der Türkei verhafteten PKK-Mitglieder hätten den Beschwerdeführer unter dem Namen Aa._______ gekannt und gewusst, dass er aus F._______ in der Provinz G._______ stamme. Sobald man ihnen Fotos der von dort stammenden Personen vorgelegt habe, die sich nach der Meinung der türkischen Behörden der PKK angeschlossen hätten, dürfte der Beschwerdeführer rasch identifiziert worden sein. Dadurch hätten die Behörden seinen Decknamen erfahren und diesen seinem bürgerlichen Namen gegenüberstellen können. Es gebe genügend Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer denunziert worden sei. Es könne auch sein, dass weitere Personen, die seinen Decknamen gekannt oder sein Foto erkannt hätten, ihn ebenfalls denunziert hätten. Die Familie des Beschwerdeführers habe schon vor einiger Zeit einen Anwalt eingeschaltet, der abklären solle, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Ein solches müsste noch in einem frühen Stadium sein, da mangels Befragung des Beschwerdeführers keine Anklage erhoben werden könne. Aus diesem Grund brauche der Anwalt viel Zeit für die Abklärungen.

E. 4.6.2 Neu wird in der Replik vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nach der Festnahme der beiden Kollegen einen Telefonanruf vom Sicherheitsdirektor in Istanbul erhalten. Die Telefonnummer habe dieser von den Kollegen des Beschwerdeführers erhalten. Der Sicherheitsdirektor habe ihm mitgeteilt, dass seine Freunde über ihn ausgesagt hätten, und ihm ein Angebot für den Fall der Rückkehr unterbreitet. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht ohne eine verbindliche Garantie der Straffreiheit in die Türkei zurückkehren wollen. Im Anschluss an das Telefongespräch hätten Sicherheitskräfte die Eltern des Beschwerdeführers aufgefordert, ihn zur Rückkehr in die Türkei zu bewegen. Es seien auch weitere Verwandte unter Druck gesetzt worden. Zwei Cousins des Beschwerdeführers hätten sich der PKK angeschlossen, um dem Druck zu entkommen. Einer sei später verhaftet worden und sitze im Gefängnis, und der andere kämpfe in Bb._______ (Syrien).

E. 4.6.3 Bezüglich der Frage, ob ehemalige PKK-Mitglieder im Nordirak mit einer allfälligen Auslieferung an die Türkei durch die KDP rechnen müssten, wird vorgebracht, es seien zahlreiche Fälle ehemaliger PKK-Mitglieder bekannt, denen die KDP zugesagt habe, ihren Fall in Verhandlungen mit der Türkei geregelt zu haben, so dass sie bedenkenlos dorthin zurückkehren könnten. Ein Cousin des Beschwerdeführers sei auf dieses Versprechen hereingefallen und nach seiner Rückkehr in die Türkei zu einer Gefängnisstrafe von 36 Jahren verurteilt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-4614/2009 vom 29. September 2010 E. 7.2 festgehalten, dass gemäss Berichten in türkischen Medien wiederholt Überstellungen abtrünniger PKK-Mitglieder stattgefunden hätten, welche sich zuvor der KDP im Nordirak gestellt hätten, wobei unklar sei, ob die Überstellungen mit der Einwilligung der Betroffenen erfolgt seien. Der Irak habe die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert, und die Situation im Nordirak sei für ehemalige PKK-Aktivisten in der Regel unsicher und schwierig, selbst wenn eine Gefahr, an die Türkei ausgeliefert zu werden, nicht akut erscheine. Das Bundesverwaltungsgericht gehe demnach davon aus, dass ehemalige PKK-Mitglieder im Nordirak nicht in Sicherheit seien.

E. 4.6.4 Ferner wird bemängelt, dass das BFM die Eröffnung einer Strafuntersuchung in der Türkei gegen den Beschwerdeführer wegen PKK-Mitgliedschaft als zulässig erachte, obwohl das Bundesverwaltungsgericht die Frage der PKK-Mitgliedschaft jeweils unter dem Gesichtspunkt des Asylausschlussgrundes prüfe und eine solchen alleine aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK nicht als gerechtfertigt erachte. Die Beschwerdeführenden hätten die PKK bloss unterstützt und nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen.

E. 4.6.5 Hinsichtlich der Begründung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM in dessen Vernehmlassung wird beanstandet, dass die Beschwerdeführenden eine Beschwerde hätten ergreifen müssen, um den Grund für die vorläufige Aufnahme zu erfahren. Der Wegweisungsvollzug sei allerdings nicht nur unzumutbar, sondern auch unmöglich, da der Vater und das türkische Kind nicht nach Syrien und die Mutter sowie das staatenlose Kind nicht in die Türkei ausgeschafft werden könnten, die Beschwerdeführenden im Nordirak weder über ein Anwesenheitsrecht noch über Ausweispapiere verfügt hätten und gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ehemalige und aktuelle Mitglieder der PKK keine offizielle Aufenthaltsbewilligung der irakischen Behörden erhalten würden.

E. 4.6.6 In der Replik wird daran festgehalten, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückübersetzung keine Möglichkeit gehabt hätten, Fehlübersetzungen der bulgarischen Dolmetscherin festzustellen, da sie nicht wüssten, ob die von ihnen umschriebenen Ausdrücke im Protokoll mit den korrekten deutschen Begriffen wiedergegeben worden seien und der Inhalt des Protokolls mit ihren Aussagen übereinstimme. Der teilweise holprige Text der Protokolle stelle zumindest ein Indiz dafür dar, dass die Dolmetscherin überfordert gewesen sei. Eine Wiederholung der Anhörung der Beschwerdeführerin dränge sich schon deshalb auf, weil sie unter Zeitdruck stattgefunden habe. Gestützt auf die Anmerkungen der Hilfswerksvertreterin auf dem Unterschriftenblatt (vgl. act. A13/13 S. 13) wird geltend gemacht, die Anhörung der Beschwerdeführerin vom 22. November 2011 sei durch deren schlechte psychische Verfassung geprägt gewesen und das Protokoll der Anhörung sei unvollständig. Das BFM habe trotz der Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus medizinischen Gründen die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin während der Anhörung nicht anerkannt.

E. 4.7.1 In der zweiten Vernehmlassung vom 13. April 2017 hält das SEM zum vom Beschwerdeführer nachgereichten Urteil des Strafgerichts L._______ vom (...) 2006 fest, der Umstand, dass der Beschwerdeführer dieses nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht habe, deute darauf hin, dass er diesbezüglich keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten gehabt habe. Er habe bis anhin auch nicht geltend gemacht, dass ein solches Urteil überhaupt existiere, obwohl davon auszugehen sei, dass er davon Kenntnis gehabt habe, zumal unter anderem auch sein Bruder als Angeklagter aufgeführt und mangels Beweisen freigesprochen worden sei.

E. 4.7.2 Zum von der Beschwerdeführerin eingereichten Strafregisterauszug führt das SEM aus, dieser habe keinen Beweiswert und sei nicht geeignet, ihre Vorbringen zu bestätigen. Das Dokument stehe inhaltlich nicht in Einklang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, zumal aus den Akten nicht hervorgehe, dass sie vorbestraft wäre. An der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sowie an der Authentizität des Strafregisterauszugs bestünden daher erhebliche Zweifel. Zudem sei fraglich, weshalb die Beschwerdeführerin das besagte Dokument nicht bereits zu einem weit früheren Zeitpunkt eingereicht habe. Schliesslich seien syrische Dokumente aller Art sowohl in Syrien selbst als auch in Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar, so dass diesen kein genügender Beweiswert zukomme. Sodann hält die Vorinstanz fest, syrische Behörden richteten ihr Augenmerk im heutigen Zeitpunkt nicht auf die Verfolgung der PKK/PYD.

E. 4.8.1 In der Duplik vom 17. Mai 2017 wird in Bezug auf den Beschwerdeführer argumentiert, das Strafurteil vom (...) 2006 an sich stelle tatsächlich keine Bedrohung für den Beschwerdeführer dar, weil er in dem Verfahren weder angeklagt noch verurteilt worden sei. Das Urteil beweise jedoch, dass der Beschwerdeführer den türkischen Behörden als PKK-Angehöriger bekannt sei. Immerhin werde er im Urteil als "Top-Verwalter der PKK" bezeichnet. Zudem gehe aus dem Urteil hervor, dass die türkischen Behörden wüssten, dass der Beschwerdeführer den Decknamen "Aa._______" verwendet habe. Man könne deshalb jedes Mal eine Verbindung zu ihm herstellen, wenn dieser Name auftauche, sei es bei einem Verhör oder im Anrufverzeichnis eines Mobiltelefons. Das Urteil sei deshalb nur als Beweismittel dafür eingereicht worden, dass der Beschwerdeführer den türkischen Behörden bekannt sei und bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer sofortigen Festnahme rechnen müsste. Der Beschwerdeführ habe das Urteil erst einreichen können, nachdem er von dessen Existenz erfahren habe. Sein Bruder scheine lange übersehen zu haben, dass in diesem Urteil auch der Name des Beschwerdeführers und dessen Verbindung zur PKK erwähnt würden. Dass das SEM diese Zusammenhänge nicht zu erkennen vermöge, sei nicht nachvollziehbar und umso unverständlicher, als die Lage in der Türkei sich im Verlauf der letzten beiden Jahre erheblich verändert habe. Der türkische Präsident Erdogan habe bekanntlich den Kampf gegen die Kurden wieder aufgenommen und gehe mit aller Härte gegen als oppositionell geltende Kurden vor. Das Wiederaufflammen dieses Konfliktes habe massive Auswirkungen auf die Personen, die je einmal von einem Verfahren gegen PKK-Anhänger betroffen gewesen seien. Die Härte der Vorgehensweise zeige sich unter anderem auch daran, wie Kollegen des Beschwerdeführers, welche die PKK vor Jahren verlassen hätten, heute behandelt würden. Seien sie damals wegen ihrer Kooperation mit den türkischen Behörden straffrei davongekommen, habe man sie inzwischen festgenommen und zu massiven Freiheitsstrafen verurteilt. So seien ein Kollege des Beschwerdeführers und ein Cousin beide zu Freiheitsstrafen von 36 Jahren verurteilt worden. Ein anderer Cousin, dessen Verfahren nach langer Zeit wiederaufgenommen worden sei, sei in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden. Weitere Personen, deren wirkliche Namen der Beschwerdeführer nicht kenne, seien ebenfalls betroffen. In der Türkei müssten wieder alle Personen mit einer Verfolgung rechnen, die irgendeinmal mit der PKK in Verbindung gebracht worden seien. Ferner wird vorgebracht, der Vater des Beschwerdeführers habe Anfang März 2017 versucht, bei dem für die Region zuständigen Gericht Informationen zu erhalten, ob gegen seinen Sohn eine Anklage vorliege oder gar ein Urteil in Abwesenheit ergangen sei. Er habe nur die mündliche Auskunft erhalten, man dürfe ihm keine Informationen, schon gar nicht schriftliche, geben, weil sein Sohn ein Terrorist sei. Überdies sei ein Onkel des Beschwerdeführers im April 2017 verhaftet worden und sitze seither in G._______ im Gefängnis. Sodann wird an der Notwendigkeit einer Botschaftsabklärung festgehalten, falls noch Zweifel am harten Vorgehen des Präsidenten Erdogan und der türkischen Justiz gegen die kurdische Opposition bestehen sollten. Eine solche dürfte den Beweis erbringen, dass der Beschwerdeführer inzwischen als Terrorist gelte, wie man dies seinem Vater mündlich mitgeteilt habe. Da dieses harte Vorgehen auf einer Änderung der Praxis der türkischen Behörden beruhe, die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe aber auf Vorfluchtgründen basierten, sei ihm Asyl zu gewähren.

E. 4.8.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin wird in der Duplik ausgeführt, sie sei vermutlich in Abwesenheit verurteilt worden. Dass sie im Asylverfahren keine Verurteilung erwähnt habe, sei darauf zurückzuführen, dass sie erst mit Erhalt des Strafregisterauszuges von dieser Verurteilung erfahren habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie davon ausgegangen, dass man sie gesucht habe, um sie vor ein Gericht zu stellen. Den Strafregisterauszug habe sie erst einreichen können, nachdem sie über ihre Familie von dessen Existenz und der Verurteilung erfahren habe. Dem Argument des SEM, wonach Dokumente in Syrien und dessen Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar seien, wird zum einen entgegengehalten, dass der Strafregisterauszug aus dem Jahr 2014 stamme, und die oppositionellen Kräfte in Syrien in diesem Zeitpunkt noch keinen Zugang zu Registern, Originalpapieren und -stempeln zur Herstellung amtlicher Dokumente gehabt hätten. Zum andern habe es das SEM unterlassen, auf konkrete Fälschungsmerkmale hinzuweisen. Dessen Bemerkung, wonach die syrischen Behörden ihr Augenmerk im heutigen Zeitpunkt nicht auf die Verfolgung der PKK/PYD richteten, vermöge an der Gefährdung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, gehe es doch um die Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht. Der Strafregisterauszug beweise, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Tätigkeit für die PKK tatsächlich verfolgt und verurteilt worden sei.

E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdemvoraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte, insbesondere eine Vorverfolgung, und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).

E. 5.3.1 Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der geltend gemach- ten Inhaftierung und Folterungen während 18 Tagen im Jahr 2000 unter dem Vorwurf, er unterstütze die PKK und mit dem Ziel, von ihm Informationen über diese Organisation und deren Aktivitäten zu erhalten - nicht bestreitet. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Anbetracht der diesbezüglichen protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. act. A12/17 F49 ff. und F78 f.) ebenfalls keine Veranlassung, dieses Vorbringen zu bezweifeln.

E. 5.3.2 Das BFM verneint das Vorliegen eines zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen dieser Verfolgung und der Ausreise des Beschwerdeführers und damit eine asylrechtliche Relevanz, wobei es nicht präzisiert, ob es von der Ausreise des Beschwerdeführers in den Nordirak im Jahr 2001 als massgeblichem Zeitpunkt ausgeht oder von der Weiterreise vom Irak in die Schweiz im Jahr 2011. Zur Beurteilung der Frage, ob der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht gegeben ist, ist jedoch nicht der Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz massgebend, sondern der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat. Der Beschwerdeführer erklärte an der Anhörung, er habe sich im Frühling 2001 entschlossen, der PKK beizutreten, wobei er als Motiv insbesondere auch die während der 18-tägigen Inhaftierung erlittene Folter nannte (vgl. act. A12/17 F49). Die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei von Juli 2001 bis Mai 2006 aktives Mitglied der PKK im Nordirak gewesen (vgl. a.a.O., F64), wird von der Vorinstanz ebenfalls nicht bezweifelt. Der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen der Inhaftierung und Folter des Beschwerdeführers im Jahr 2000, des deshalb erfolgten Beitritts zur PKK und der Ausreise in den Nordirak 2001 ist demzufolge zu bejahen.

E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer begründete seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in die Türkei wegen Zugehörigkeit zu PKK und Teilnahme an (sechs) Aktionen für diese Organisation verhaftet und verurteilt zu werden, sowohl an der BzP als auch an der Anhörung damit, dass ehemalige PKK-Mitglieder in der Türkei ihn zu Unrecht belastet hätten, sowie mit einer Nachfrage seines Vaters im Frühling 2011 auf dem Sicherheitsposten in F._______ (vgl. act. A4/11 S. 6; A12/17 F35-45.). Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung (S. 4) auf den Standpunkt, es fehlten "konkrete Indizien und Anhaltspunkte" für eine begründete Furcht vor Verfolgung, sei die Überzeugung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden, doch "zu vage, um daraus eine Verfolgungssituation asylrelevanten Ausmasses herzuleiten". Zu diesem Schluss gelangt das BFM mit der Begründung, der Beschwerdeführer wisse weder von einem gegen ihn hängigen Ermittlungs- noch einem Gerichtsverfahren, und es läge auch kein entsprechendes Beweismittel vor (beispielsweise ein Anwaltsschreiben), aus dem hervorginge, dass eine formelle strafrechtliche Untersuchung wegen der "angeblich unterstellten" Teilnahme an Aktionen der PKK gegen ihn eingeleitet worden wäre. Anschliessend folgen ausführliche Erwägungen des Bundesamtes dazu, weshalb Strafverfahren in der Türkei wegen Unterstützungshandlungen für die PKK keine politische Verfolgung darstellen würden, sowie die Versicherung, dass ein entsprechendes Gerichtsverfahren in der Türkei rechtsstaatlichen Ansprüchen genügen würde. Das Bundesamt fährt fort, Spekulationen über den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens seien müssig, da keine Anhaltspunkte für die Einleitung eines formellen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer vorlägen; unmittelbar danach erteilt es diesem Ratschläge, wie er sich nach der Rückkehr in die Türkei verhalten könnte, falls doch ein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt und er verurteilt würde (vgl. E. 4.1.3).

E. 5.3.4 In der Beschwerde wird dargelegt (vgl. E. 4.3.1), weshalb sich aus Sicht der türkischen Behörden deren Anfangsverdacht aus dem Jahr 2000, der Beschwerdeführer habe sich der PKK angeschlossen, nach dessen Ausreise in den Nordirak und den späteren Denunziationen durch ehemalige PKK-Kämpfer an deren Verhören erhärtet habe. Gemäss Erkundigungen seines Vaters vor Ort werde der Beschwerdeführer beschuldigt, an sechs Aktionen der PKK teilgenommen zu haben. Einen entsprechenden Strafregisterauszug gebe es nicht, weil noch keine Verurteilung erfolgt sei, und ein Urteil in Abwesenheit könne es ohne eine formelle Einvernahme des Beschuldigten nicht geben. Es sei davon auszugehen, dass sich in den Akten der Sicherheitskräfte Hinweise auf den Beschwerdeführer finden lassen müssten. Da es kein Strafverfahren gegeben habe, dürften nur Einträge in Fahndungsregistern existieren. Der Familie des Beschwerdeführers sei es nicht möglich, solche Abklärungen vorzunehmen, weshalb eine Botschaftsabklärung durchzuführen sei. Die Familie versuche, Informationen über Verfahren zu erhalten, die gegen PKK-Leute durchgeführt worden seien. Das BFM setzt sich in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2014 mit diesen Vorbringen nicht eingehend auseinander, sondern führt als Hauptargument an, der Beschwerdeführer habe die richtigen Namen der Personen, die ihn bei den türkischen Behörden denunziert hätten, nicht nennen können, so dass fraglich sei, ob die inhaftierten Personen seinen richtigen Namen gekannt hätten. Dass ihn die beiden ehemaligen Weggefährten verraten hätten, sei überdies nur eine Annahme. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits an der Anhörung ausgesagt hat, niemand lege seinen richtigen Namen offen, sondern verwende Decknamen (vgl. act. A12/17 F43). Ausserdem erscheint die Erwartung der Vorinstanz, eine bei den türkischen Behörden denunzierte Person müsse genau Auskunft darüber geben können, wer sie in welchem Kontext denunziert habe (vgl. a.a.O. F41) und wann die Denunzianten in die Hände der türkischen Behörden gefallen seien (vgl. a.a.O., F43) als realitätsfremd. In der Replik vom 21. Oktober 2014 wird daran festgehalten, dass es genügend Indizien für eine Denunziation des Beschwerdeführers gebe (vgl. E. 4.6.1).

E. 5.3.5 Nachdem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der ersten Vernehmlassung eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung in der Türkei mit der Begründung verneinte, dessen Vorbringen seien zu vage und mit keinen Beweismitteln belegt, äussert sie in der zweiten Vernehmlassung vom 13. April 2017 zum im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Urteil des Strafgerichts L._______ vom (...) 2006 die Vermutung, der Beschwerdeführer habe dieses Urteil nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht, weil er diesbezüglich keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten habe. Überdies habe er bis anhin auch nicht geltend gemacht, dass ein solches Urteil überhaupt existiere, obwohl er davon Kenntnis gehabt haben müsste, zumal sein Bruder darin als Angeklagter aufgeführt, mangels Beweisen jedoch freigesprochen worden sei. Das SEM geht auch in der zweiten Vernehmlassung vom 13. April 2017 mit keinem Wort auf den in der Beschwerde gestellten Antrag ein, es sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen. In der Replik wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Strafurteil nicht früher eingereicht, weil er nicht gewusst habe, dass sein Bruder Y._______ immer noch im Besitz dieses Urteils gewesen sei (vgl. Sachverhalt Bst. R), beziehungsweise weil er erst nachträglich von diesem Urteil erfahren und sein Bruder offenbar lange übersehen habe, dass darin auch sein Name (derjenige des Beschwerdeführers) und seine Verbindung zur PKK erwähnt würden (vgl. Replik vom 17. Mai 2017 S. 2). Unabhängig davon, ob diese Erklärung zutrifft oder nicht, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, sich mit dem Inhalt des Urteils auseinanderzusetzen, welches laut der Eingabe vom 27. Mai 2015 als Beweis dafür eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer den türkischen Behörden als PKK-Angehöriger bekannt sei und bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer sofortigen Festnahme rechnen müsste (vgl. E. 4.8.1). Das SEM bezweifelt die Echtheit des Urteils sowie die Korrektheit der deutschen Übersetzung in der Vernehmlassung nicht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit denjenigen Passagen des Urteils, in denen der Name des Beschwerdeführers beziehungsweise sein Deckname Aa._______ erwähnt werden, drängt sich umso mehr auf, als die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren wiederholt bemängelte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien "zu vage", um daraus eine Verfolgungssituation asylrelevanten Ausmasses herzuleiten. Bei der Lektüre der deutschen Übersetzung des Urteils - dessen Echtheit und die Korrektheit der deutschen Übersetzung vorbehalten - entsteht im Übrigen der Eindruck, dass der Beschwerdeführer allenfalls aus anderen als den von ihm genannten Gründen das im Jahr 2006 ergangene Urteil erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens im Jahr 2015 eingereicht haben könnte. Die im Urteil erwähnten Sachverhalte stimmen nämlich nicht in allen Teilen mit seinen Angaben im Asylverfahren überein, sind in sich teilweise widersprüchlich und könnten für den Beschwerdeführer durchaus auch unvorteilhaft sein. So wird unter der Urteilserwägung "schriftliche Beweise" (gegen die Angeklagten, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört) ein Protokoll erwähnt, aus dem offenbar hervorgeht "dass Aa._______ (Kodename) A._______ nicht vom Polizeipräsidium gesucht wird" (S. 5). Ferner werden detaillierte Auszüge der Konversationen, welche von einer Telefonnummer, die auf A._______ registriert gewesen sei und "ständig von der Basisstation von Stadt Cc._______, dem Dorf Dd._______ genutzt" wurde (S. 5), als Beweismittel erwähnt. Auf Seite 3 des Urteils wird A._______ beziehungsweise Aa._______ als "Top-Verwalter der PKK" bezeichnet. Das Strafgericht L.______ gelangte im Urteil zum Schluss, dass der Angeklagte Z._______ "in der Gruppe von Aa._______ (Kodename) A._______ an Aktivitäten in der Region Cc._______ und an der Grenze vom Nordirak beteiligt war" (S. 6) beziehungsweise dass Z._______ "7-8 Monate lang in den Regionen Nordirak und Cc._______, mit dem Kodenamen ("...") bewaffnet an Aktivitäten teilnahm, dass er in Cc._______ in der Gruppe von Aa._______ (Kodename) - A._______ Mitglied war, dass auf seinem Mobiltelefon die Nummern von A._______ und vom (...) vorgefunden wurden (...)" (vgl. S. 7). Z._______ wurde wegen Mitgliedschaft in der "Terrororganisation PKK KONGRA-GEL" zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt (vgl. S. 8). Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren ausgesagt, er sei im Nordirak für die PKK als Verteiler stationiert gewesen, und hat keinen Aufenthalt in der türkischen Stadt Cc._______ im Südosten Anatoliens erwähnt. Er hat zudem stets betont, er sei nur ein einfacher Soldat gewesen und habe nie an bewaffneten Aktivitäten teilgenommen. Ob dies zutrifft, erscheint vor dem Hintergrund der erwähnten Auszüge aus dem Urteil des Strafgerichts L._______ vom (...) 2006 fraglich. Der Bruder des Beschwerdeführers, Y._______ (geb. Ee._______), wurde in diesem Urteil in Abwesenheit "wegen Beweismangels der wissentlichen und willentlichen Unterstützung der Organisation" freigesprochen (S. 7). Er hat das Urteil alsdann in seinem Asylverfahren in der Schweiz anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Oktober 2015 erwähnt (vgl. N [...], act. A4/14 Ziff. 7.02). Daselbst gab er ausserdem zu Protokoll, er habe im Jahr 2003 oder 2004 seinen Familiennamen von Ee._______ in Ff._______ geändert, weil er wegen der Guerilla-Tätigkeit seines Bruders (dem Beschwerdeführer) Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe (vgl. a.a.O., Ziff. 1.04). Obschon die erwähnten Passagen aus dem Urteil des Strafgerichts L._______ und die Angaben des Bruders darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer den türkischen Behörden sehr wohl als mutmassliches (ehemaliges) Mitglied der PKK bekannt sein könnte, hat es das SEM in der zweiten Vernehmlassung vom 13. April 2017 gänzlich unterlassen, diesbezüglich inhaltlich Stellung zu nehmen.

E. 5.3.6 Der Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und türkischer Staatsangehöriger. In der Duplik vom 17. Mai 2017 wird vorgebracht, der türkische Präsident Erdogan habe bekanntlich den Kampf gegen die Kurden wieder aufgenommen und gehe mit aller Härte gegen als oppositionell geltende Kurden vor. Das Wiederaufflammen dieses Konfliktes habe massive Auswirkungen auf die Personen, die je einmal von einem Verfahren gegen PKK-Anhänger betroffen gewesen seien. In der Türkei müssten wieder alle Personen mit einer Verfolgung rechnen, die irgendeinmal mit der PKK in Verbindung gebracht worden seien.

E. 5.3.7 Im Zuge der Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei in der Tat verschlechtert. Seit dem gescheiterten Putschversuch in der Nacht vom 15./16. Juli 2016 und insbesondere seit der Verhängung des Ausnahmezustands sind laut den am 19. August 2016 von UNO-Menschenrechtsexpertinnen und -experten gemachten Angaben eine Eskalation von Inhaftierungen und politischen "Säuberungen" festzustellen. Seit dem Jahr 2016 ist auch eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts zu beobachten (vgl. hierzu gesamthaft das BVGer-Urteil E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2). Angesichts der Zuspitzung der politischen Lage in der Türkei stellt sich die Frage, ob die früheren politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zugunsten der PKK geeignet sein könnten, einen Asylanspruch des Beschwerdeführers zu begründen.

E. 5.4 Hinsichtlich der Würdigung der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Prüfung einer allfälligen Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger Verfolgung (in Syrien) mit der Bemerkung eingeleitet, für die Beschwerdeführerin gälten "bezüglich der unbegründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ähnliche Feststellungen" (wie für den Beschwerdeführer in der Türkei). Diese Ansicht wird mit drei Sätzen begründet (vgl. obige E. 4.1.4). Der vierte und letzte Satz lautet: "Zudem hat sich die Situation in Syrien in den letzten zwei Jahren massgeblich verändert". Zur Bedeutung der veränderten Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin für deren Asylgründe äussert sich das BFM nicht. Es folgen drei Zeilen zum Nordirak, eingeleitet mit der Bemerkung: "Für Sie, Frau B._______, gelten diesbezüglich dieselben Feststellungen" (wie für den Beschwerdeführer) (vgl. obige E. 4.1.6). In der ersten Vernehmlassung vom 2. Oktober 2014 nimmt das BFM zu den die Beschwerdeführerin betreffenden Ausführungen in der Beschwerde nicht Stellung. In der zweiten Vernehmlassung vom 13. April 2017 nimmt das SEM bezüglich der Beschwerdeführerin zu dem von ihr eingereichten Strafregisterauszug Stellung und hält ferner fest, die syrischen Behörden richteten ihr Augenmerk im heutigen Zeitpunkt nicht auf die Verfolgung der PKK/PYD (vgl. E. 4.7.2). Zu den weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik äussert sich die Vorinstanz nicht (vgl. zur Vermeidung von Wiederholungen die obigen E. 4.4 und E. 4.6.6). In der Beschwerde wird hinsichtlich der Anhörung der Beschwerdeführerin überzeugend dargelegt, dass angesichts der Verhaltens und der Aussagen der Beschwerdeführerin eine Anhörung in einem Frauenteam angezeigt gewesen wäre. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die sich aus Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ergebende Verfahrensvorschrift, wonach die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt wird, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen, einerseits eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs bildet, mithin eine Schutzvorschrift darstellt, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2). Nachdem dies nicht geschehen ist, kann in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, der rechtserhebliche Sachverhalt sei richtig und vollständig erhoben worden.

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz unter Verletzung des verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft festgestellt und die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflichten und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil die Vorinstanz auch in den beiden Vernehmlassungen darauf verzichtet hat, zu den in der Beschwerde erhobenen Rügen und Anträgen mit der gebotenen Sorgfalt Stellung zu nehmen. Ausserdem ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben, und eine solche lässt sich auch nicht mit geringem Aufwand herstellen. Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts daher selbst durchzuführen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen, wobei es die auf Beschwerdeebene gestellten Anträge und die eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen haben wird.

E. 6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Juli 2014 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).

E. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte mit Eingabe vom 27. Mai 2015 eine erste Kostennote ein, welche er am 18. Mai 2017 nach einem weiteren Schriftenwechsel durch eine neue Kostennote ersetzte. In dieser macht er Kosten von insgesamt Fr. 5058.17 geltend, welche sich aus Honorarkosten in der Höhe von Fr. 4561.59 (zeitlicher Aufwand 19.83 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-), Auslagen von Fr. 121.90 und Fr. 374.68 Mehrwertsteuer zusammensetzen. Beim Gesuch an das BFM vom 19. August 2014 um Ausstellung von Pässen für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, bei den Schreiben vom 28. Mai 2015 an die Gemeinde, den Schreiben vom 19. August 2014, 28. Mai 2015, 21. und 24. Juli 2015 an die Beschwerdeführenden und den Abklärungen vom 21. Juli 2015 ist kein Bezug zum Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersichtlich. Der ausgewiesene zeitliche Gesamtaufwand ist daher um 2 Stunden zu kürzen. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand angesichts der Komplexität des Verfahrens, in dem die Asylgründe von zwei Personen mit unterschiedlicher Nationalität und demzufolge in Bezug auf verschiedene Verfolgerstaaten zu prüfen waren, angemessen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4600.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4600.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4593/2014 law/auj Urteil vom 4. Dezember 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), Syrien, und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (...), Nationalität ungeklärt, D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus E._______ bei F._______ (G._______), verliess seinen letzten Wohnsitz in H._______ (Nordirak) zusammen mit seiner aus Damaskus stammenden kurdischen Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und der in I._______ (Nordirak) geborenen Tochter C._______ am 18. Juni 2011. Sie reisten auf dem Landweg nach Iran und von dort auf dem Luftweg über Dubai, Amman und Bahrain am 2. Juli 2011 nach Genf. Am 4. Juli 2011 suchten sie in J._______ um Asyl nach. B. Am 13. Juli 2011 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ die Personalien und befragte den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin getrennt zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 wies das BFM die Familie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zu. Am 22. November 2011 hörte das Bundesamt das Ehepaar getrennt zu den Asylgründen an. C. Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll, er habe in seiner Heimat fünf Jahre Grundschule absolviert und ab dem Alter von elf Jahren in L._______ und Istanbul auf Baustellen gearbeitet. Im (...). Lebensjahr sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Zur Begründung des Asylgesuchs machte er geltend, im Jahr 2000 habe man ihn unter dem Vorwurf, er unterstütze die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans), mitgenommen und während 18 Tagen an einem Ort ausserhalb von F._______ festgehalten und gefoltert, weil man von ihm Informationen über die PKK habe erhalten wollen. Dabei hätten sie mit seinen Genitalien gespielt und ihn gezwungen, über die türkischen Behörden obszön zu fluchen. Das sei sehr erniedrigend gewesen. In einem Raum hätten sie eine am Boden liegende Schaumgummimatratze mit Wasser bespritzt und ihn darauf mit Elektroschocks gefoltert. Im Hof habe sich ein zirka ein Meter auf ein Meter grosses Gefäss aus Aluminium befunden. Man könne sich ja vorstellen, wie heiss Aluminium im Sommer werde, und er habe zwei Tage dort in diesem Gefäss ausharren müssen. Nach 18 Tagen hätten sie ihm gesagt, sie würden ihn jetzt dem Richter vorführen. Mangels Beweisen habe der Staatsanwalt ihn gehen lassen. Wahrscheinlich habe der Staatsanwalt auch beabsichtigt, ihn beschatten zu lassen, um herauszufinden, ob er mit der PKK etwas zu tun habe. Zu dieser Zeit habe er (der Beschwerdeführer) noch keine persönlichen Kontakte zu dieser Organisation gehabt. Im Juli 2001 habe er sich der PKK angeschlossen und sei bis im Mai 2006 Mitglied dieser Organisation gewesen. Die PKK habe den jungen Leuten ihre Organisation schmackhaft gemacht und ihnen eingetrichtert, dass sie die Kurden befreien würde. Er habe dann aber feststellen müssen, dass dies nicht der Wahrheit entsprochen habe. Seine Ausbildung habe 75 Tage gedauert. Er sei ein einfacher Soldat gewesen und ab Frühling 2002 bis 2006 nie Zeuge von Kämpfen gewesen. Er sei in einem Lager der PKK auf der irakischen Seite im Grenzgebiet zur Türkei stationiert gewesen. Von diesem Lager im Nordirak aus seien Waffen, Lebensmittel und andere Materialien an Gruppen verteilt worden. Er habe mit einem Maulesel Material in verschiedene Gebiete wie M._______ (H._______), N._______ und O._______ gebracht. Im Jahr 2005 habe er eine Frau kennengelernt und mit ihr die PKK verlassen wollen. Als die Beziehung publik geworden sei, habe man seine Freundin in die Türkei versetzt und ihn mit 15 Tagen Haft bestraft. Vor dem Jahr 2000 habe die PKK solche Paare auf der Stelle getötet. Er habe das Vertrauen in die PKK verloren; in dieser mafiaähnlichen Organisation könnten die Herren höheren Grades mit jedem Mädchen zusammen sein, während er nicht einmal eine ehrliche Liebe habe geniessen können. Man habe ihn nach N._______ schicken wollen; eine Freundin habe ihn davor gewarnt, dass er dabei als Verräter erschossen werden könnte. Auf dem Weg nach N._______ sei ihm die Flucht gelungen. Man habe ihn verfolgt und auf ihn geschossen, doch die Verfolger seien umgekehrt, als die Peshmerga aufgetaucht seien. Im Dorf P._______ habe ein Arzt die Schusswunde am Oberarm in einem Privathaus behandelt, respektive er habe nur Schrotpulver auf die Wunde getan, da er PKK-Flüchtlinge nicht gemocht habe. Der Beschwerdeführer gab ferner zu Protokoll, er habe sich nach der Trennung von der PKK im Jahr 2006 zuerst nach I._______ begeben, wo er seine Frau kennengelernt habe. Sie seien später nach H._______ gegangen und hätten bis am 18. Juni 2011 dort gelebt. Er habe in H._______ ab und zu illegal auf dem Bau gearbeitet. Im Nordirak habe man seine Ehefrau in Ruhe gelassen, da sie in seine dortigen Angelegenheiten nicht involviert gewesen sei. Früher seien die PKK und die Demokratische Partei Kurdistans (Partiya Demokrata Kurdistanê, KDP) von Masoud Barzani verfeindet gewesen, weshalb man im Irak die PKK-Angehörigen nicht gemocht habe. Die PKK habe immer wieder Probleme mit der KDP gehabt. Vertreter der KDP hätten ihn ständig kontrolliert; ohne ihre Erlaubnis habe er keiner Arbeit nachgehen dürfen. Sie hätten ihm gedroht, ihn den türkischen Behörden zu übergeben. Er habe sich vor der lokalen Bevölkerung gefürchtet, welche die PKK hasse, weil diese viele Leute umgebracht habe. Die KDP habe von ihm gefordert, dass er als Peshmerga fungiere oder Geheimdiensttätigkeiten ausübe. Er habe sich überdies auch vor den Spitzeln der PKK gefürchtet. Die PKK habe ihm gedroht, ihn umzubringen, falls er für die KDP tätig werden sollte. Nachdem einige ehemalige PKK-Mitglieder, die sich von der Organisation getrennt hätten, im Irak ermordet worden seien, habe er immer dieses Gefühl gehabt, er könne jederzeit getötet werden. Er sei psychisch angeschlagen gewesen und habe seine Herkunftsfamilie in der Türkei um Geld gebeten, um den Nordirak verlassen zu können. In den Heimatstaat seiner Ehefrau hätten sie nicht gehen können, weil Syrien gemäss einem Abkommen mit der Türkei alle PKK-Angehörigen in die Türkei abschiebe. In die Türkei habe er nicht zurückkehren können, weil er wegen Zugehörigkeit zur PKK und der ihm unterstellten Teilnahme an sechs Aktionen mit einer langen Gefängnisstrafe rechnen müsse. Er habe seinen Vater vor der Ausreise gebeten, herauszufinden, ob in der Türkei ein Verfahren gegen ihn (den Beschwerdeführer) hängig sei. Der Vater habe zirka im Frühling 2011 auf dem Sicherheitsposten von F._______ persönlich nachgefragt, und die Beamten hätten ihm gesagt, dass sein Sohn ein Terrorist sei und an sechs Aktionen der PKK teilgenommen habe. Weitere Informationen habe der Vater von den Behörden nicht erhalten. Er (der Beschwerdeführer) vermute deshalb, dass einige ehemalige PKK-Mitglieder - wahrscheinlich zwei frühere Freunde, mit denen er im Nordirak zusammengewohnt habe - den türkischen Behörden Unwahrheiten über ihn erzählt hätten, um eine Strafmilderung zu erhalten. Die Teilnahme an sechs Aktionen der PKK werde ihm zu Unrecht angelastet. Er sei in Friedenszeiten Mitglied dieser Organisation gewesen und habe nie gekämpft und an keinen illegalen Aktivitäten teilgenommen. Ob ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, wisse er nicht, doch sei er überzeugt, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert würde. Wer in der Türkei einmal als PKK-Mitglied abgestempelt sei, müsse mit einer Strafe rechnen, auch wenn er nie an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Dem sehr gut organisierten türkischen Geheimdienst entgehe nichts, was im Nordirak geschehe. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren fünf Fotos aus seiner Zeit bei der PKK, einen Familienregisterauszug sowie einen Flüchtlingsausweis (Asylum Seeker Certificate) des UNHCR in H._______ vom 11. April 2011 ein. D. Die Beschwerdeführerin brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, sie sei in Damaskus geboren und habe dort während neuneinhalb Jahren die Schule besucht. Ihr Vater habe sie und ihre Mutter regelmässig geschlagen. Seit sie 14 Jahre alt gewesen sei, habe sie eigentlich aufgehört zu leben. Nachdem ihre zwei Lieblingsonkel mütterlicherseits als Märtyrer gefallen seien, seien zwei Frauen wiederholt zu ihr in die Schule gekommen, hätten mit ihr Gespräche geführt und ihr angeboten, sie zu ihren Onkeln zu bringen. Sie hätten ihr gesagt, sie solle nur ihre Kleider im Rucksack mitnehmen, aber keine Bücher. Sie sei (...) oder (...) Jahre alt gewesen, habe ihren gewalttätigen Vater nicht mehr ertragen und ihre Onkel sehr geliebt, so dass sie sich an den von den Frauen angegebenen Treffpunkt begeben habe. Die Frauen hätten sie hereingelegt, sie für die PKK rekrutiert und zunächst nach Q._______ gebracht. Sie sei von 1995 bis 2005 bei der PKK gewesen. Die ersten drei Jahre habe sie beim damaligen Vorsitzenden Abdullah Öcalan in Syrien verbracht, und ab 1998 bis 2005 sei sie in den Bergen im Nordirak stationiert gewesen. Es sei ein Alptraum gewesen, wie Öcalan sich an sie und ihre Freundinnen herangemacht habe. Er habe in Aleppo eine sehr grosse Farm mit einer Villa gehabt, wo sie und 12 weitere Frauen seine Dienerinnen gewesen seien. Da sie Öcalan gedient habe, habe sie nicht an Kampfhandlungen der PKK teilnehmen dürfen. Sie habe eine politische Ausbildung erhalten und keine konkreten Aufgaben gehabt, ausser Bücher von Öcalan zu lesen und über politische Perspektiven zu diskutieren. Nachdem Öcalan im Jahr 1998 Syrien verlassen habe, habe die PKK sich in die Berge im Nordirak zurückgezogen. So sei sie in den nordirakischen Teil des Z gros-Gebirges gekommen. Sie sei nicht mit Überzeugung bei der PKK gewesen, habe vier Fluchtversuche unternommen (je zwei in Syrien und im Nordirak) und sei deswegen von der PKK verhört, öffentlich als Verräterin blossgestellt und auch festgehalten worden, einmal während zehn Tagen und ein anderes Mal während fünf Tagen. Man habe sie in die Kandil-Berge (H._______) geschickt, weil man der Meinung gewesen sei, dass sie eine Erziehung benötige. Dort habe sie ab und zu Wache gehalten oder Waren beschafft. Der Winter sei jeweils die sogenannte Erziehungszeit gewesen. Sie habe sich immer gewünscht, bei einer Operation beziehungsweise einem Gefecht umzukommen, doch ab 1998 habe es einen Waffenstillstand und somit keine Kampfhandlungen mehr gegeben. Ihre Schullaufbahn sei beendet gewesen, und zu ihrer Familie nach Syrien habe sie nicht zurückkehren können, weil diese sie nicht mehr akzeptiert hätte. Die PKK habe den Frauen Angst gemacht und ihnen mit Vergewaltigung gedroht, wenn sie sich der KDP im Nordirak ergeben würden. In N._______ habe sie drei Mal erfolglos einen Antrag gestellt, um aus der Organisation austreten zu können. Eines Nachts habe sie sich dann zusammen mit einer Freundin davongeschlichen und sich zur KDP nach H._______ begeben. Dort sei sie während einer Woche von irakischen Kurden verhört worden. Die KDP habe sie bedroht und versucht, sie und ihre Freundin als Spitzel gegen die PKK anzuwerben. Schliesslich habe sie Unterschlupf bei einer Familie in I._______ gefunden, wo sie ihren Mann (den Beschwerdeführer) kennengelernt habe. Dort hätten sie im Jahr 2006 religiös und 2007 offiziell geheiratet. Sie bereue es, so viele Jahre für die PKK geopfert zu haben. Aufgrund ihrer PKK-Vergangenheit habe sie mit ihrer Familie nicht nach Syrien gehen können. Dort hätte sie entweder als Spitzel arbeiten oder eine Haftstrafe verbüssen müssen. Die syrischen Behörden wüssten von ihrer PKK-Vergangenheit; allerdings sei es ihr nicht möglich, dies nachzuweisen. Ihr Vater, der für den syrischen Staat gearbeitet habe, akzeptiere sie bis heute nicht und werde sicher nichts für sie tun. Ihre Mutter habe von zwei ihrer Mitschülerinnen erfahren, dass sie mit zwei Frauen zur PKK gegangen sei. Die Mutter habe ihr später erzählt, dass ihr Vater diese Information an die syrischen Behörden weitergeleitet habe. Männer vom Staat hätten sich zwei Mal bei ihrer Familie in Damaskus nach ihr erkundigt, und ihre Mutter habe sie gebeten, im Irak zu bleiben und nicht nach Syrien zurückzukehren. Hinsichtlich ihres Ehemannes gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie wisse, dass ihr Mann ihr nicht alles sage. Sie habe mitbekommen, dass die KDP ihm immer wieder gedroht habe, ihn und seine Familie den türkischen Behörden auszuliefern. Er habe jedoch nie mit der KDP kooperiert. Sie hätten den Nordirak bereits nach der Heirat verlassen wollen, doch hätten sie das nötige Geld nicht gehabt. In die Türkei hätten sie nicht gehen können, weil ihr Mann gemäss Angaben seiner Familie dort gesucht werde. Er würde dort ins Gefängnis kommen, wenn er nicht bereit wäre, als Spitzel zu arbeiten. So sei Europa die einzige Option gewesen. Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren folgende Beweismittel zu den Akten: fünf Fotos aus ihrer Zeit bei der PKK, darunter ein Foto von Abdullah Öcalan, umringt von zwölf Frauen (einschliesslich der Beschwerdeführerin); zwei Schuldiplome; eine Wohnsitzbestätigung aus Damaskus; ein Foto eines Dokumentes in arabischer Schrift (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin eine Kopie eines Registerauszugs, welcher als Geburtsurkunde gelte); ferner einen in I._______ ausgestellten Eheschein im Original und einen Geburtsschein des ältesten Kindes. E. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind, D._______ (gemäss Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes: R._______). F. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 reichte die damalige Rechtsvertretung beim BFM einen ärztlichen Bericht des "(...)" S._______ vom 6. Dezember 2013 sowie ein Urteil des Bezirksgerichts T._______ vom (...) 2013 ein (...)verfahren betreffend ein. Im ärztlichen Bericht werden der Beschwerdeführerin eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) sowie eine klinisch subsyndromale ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert. Im Begleitschreiben heisst es, der Beschwerdeführer befinde sich nach einem Suizidversuch in der Psychiatrie (...) in Behandlung. G. Mit Begleitschreiben vom 28. März 2014 reichte die frühere Rechtsvertretung beim BFM das Original einer Wohnsitzbestätigung ein, welche der Vorsteher des Quartiers U._______ in Damaskus auf Anfrage der Mutter der Beschwerdeführerin am (...) 2014 für diese ausgestellt habe. Ferner wurde mitgeteilt, dass (...). H. Mit persönlichem Schreiben vom 30. April 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM um einen baldigen Entscheid. I. Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut persönlich an das BFM und ersuchte dieses um die Behandlung ihres Asylgesuchs und um die Gewährung von Asyl. J. Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche vom 4. Juli 2011 ab. Gleichzeitigt verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, stellte jedoch fest, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. K. Mit Eingabe vom 6. August 2014 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter das BFM um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. Das Bundesamt gewährte die Akteneinsicht am 12. August 2014. L. Mit Eingabe vom 18. August 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die am 23. Juli 2014 eröffnete Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, der ablehnende Asylentscheid des BFM vom 17. Juli 2014 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu bewilligen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. M. Mit Eingabe vom 19. August 2014 kündigte der Rechtsvertreter beim BFM ein Gesuch der Beschwerdeführerin um die Ausstellung von Pässen für ausländische Personen und um die Bewilligung der Wiedereinreise in Form von Rückreisevisa für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder an, um ihre in die Türkei geflohenen engsten Familienangehörigen einschliesslich der Mutter zu besuchen. N. Am 22. August 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. O. Mit Verfügung vom 24. September 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer allfälligen Verbesserung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess er ebenfalls gut und ordnete den Beschwerdeführenden Fürsprech und Notar Jürg Walker als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig überwies das Bundesverwaltungsgericht die Akten an die Vorinstanz zur Vernehmlassung. P. In seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung fest. Am 6. Oktober 2014 liess das Gericht den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zukommen. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2014 machten die Beschwerdeführenden von ihrem Replikrecht Gebrauch. Q. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin ein als Strafregisterauszug bezeichnetes und am (...) 2014 in V._______ ausgestelltes Dokument mit deutscher Übersetzung und Zustellkuvert einreichen. Im Begleitschreiben wird geltend gemacht, gemäss dem Strafregisterauszug gelte die Beschwerdeführerin als vorbestraft. Dazu gebe es eine Vorladung des allgemeinen Sicherheitsdienstes. Ihr Bruder X._______ habe das Dokument in die Türkei gebracht, von wo es in die Schweiz geschickt worden sei. R. Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 wurden folgende Dokumente eingereicht: ein Urteil des Strafgerichts L._______ vom (...) 2006 in Kopie mit deutscher Übersetzung, ein Zustellkuvert, ein Referenzschreiben eines Kollegen mit sinngemässer deutscher Übersetzung sowie eine Kostennote samt Arbeitsrapport. Im Begleitschreiben heisst es, dieses Urteil, das einer seiner Brüder, Y._______ beziehungsweise Z._______, dem Beschwerdeführer geschickt habe, beweise, dass der Beschwerdeführer in der Türkei gesucht werde. Dessen Name werde im Urteil immer wieder erwähnt. Der Beschwerdeführer sei im Irak mit dem Beschuldigten Z._______ in Kontakt gestanden. Dieser habe während eines Türkeiaufenthaltes Y._______ besucht und sei verhaftet und zusammen mit seinen Kontaktpersonen, darunter auch Y._______, vor Gericht gestellt worden. Y._______ sei in diesem Verfahren aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Er (der Beschwerdeführer) habe das Urteil nicht früher eingereicht, weil er nicht gewusst habe, dass sein Bruder Y._______ immer noch in dessen Besitz gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof habe das Urteil am (...) 2007 bestätigt. S. Mit Schreiben vom 19. September 2016 erkundigten sich die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand. Das Gericht wandte sich zur Beantwortung der Anfrage am 16. Oktober 2016 telefonisch an den Rechtsvertreter. T. Mit Verfügung vom 30. März 2017 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung zu den seit 31. Oktober 2014 eingereichten Beweismitteln ein. Das SEM reichte am 13. April 2017 seine Vernehmlassung zu den Beweismitteln ein. Am 18. April 2017 liess das Gericht den Beschwerdeführenden die zweite vorinstanzliche Vernehmlassung zur Duplik zukommen. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 ersuchte der Rechtsvertreter um eine Fristerstreckung von zwei Wochen. Diese wurde ihm vom Instruktionsrichter gleichentags gewährt. U. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 17. Mai 2017 innert erstreckter Frist zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und stellten die Nachreichung von Referenzschreiben in Aussicht. V. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 reichte der Rechtsvertreter fünf Referenzschreiben für den Beschwerdeführer sowie eine aktualisierte Kostennote samt Arbeitsrapport ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich im Anwendungsbereich des Asylgesetzes aus Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Anwendungsbereich des Ausländergesetzes aus Art. 112 AuG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. 4.1.1 Im Einzelnen hält das Bundesamt fest, gemäss konstanter Praxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Vergangene Verfolgung sei allenfalls insofern beachtlich, als sie noch andauere oder Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Asylgewährung diene nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill, sondern gewähre derjenigen Person Schutz, die des Schutzes durch einen ausländischen Staat bedürfe. Die vom Beschwerdeführer im Jahr 2000 geltend gemachte Inhaftierung und Folter habe im Zeitpunkt seiner Ausreise zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für die Ausreise gewertet zu werden. Wie nachfolgend aufgezeigt werde, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund der Inhaftierung noch asylbeachtliche Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte, respektive dass Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Es bestehe folglich in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, weshalb diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. 4.1.2 Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner Aktivitäten für die PKK zur Rechenschaft gezogen werden, führt das BFM aus, es fehlten konkrete Indizien und Anhaltspunkte, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen. So hätten die zuständigen Polizei- und Untersuchungsbehörden schon längstens eine formelle strafrechtliche Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet, wenn sie ihn wegen der angeblich unterstellten Teilnahme an Aktionen der PKK strafrechtlich zur Rechenschaft hätten ziehen wollen. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass dies eingetroffen wäre, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, weder von einem Ermittlungs- noch einem Gerichtsverfahren zu wissen, und er auch kein Beweismittel - etwa ein Anwaltsschreiben - eingereicht habe. Das Vorbringen, er sei überzeugt, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden, sei folglich zu vage, um daraus eine Verfolgungssituation asylrelevanten Ausmasses herzuleiten. Im Lichte dieser Erwägungen und in Würdigung der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen sei die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. 4.1.3 Das Bundesamt fährt fort, der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass die PKK nicht nur in der Türkei, sondern auch in verschiedenen europäischen Ländern als Terrororganisation eingestuft werde. Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts auf Unterstützungshandlungen zu Gunsten der gewaltextremistischen PKK erweise sich somit im Kern als gemeinrechtlich legitimiert und stelle keine politische Verfolgung dar. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Türkei ein strafrechtliches Untersuchungs- respektive Gerichtsverfahren zu gewärtigen hätte, sei davon auszugehen, dass es rechtsstaatlichen Ansprüchen genügen würde. Das Inkrafttreten der neuen türkischen Strafprozessordnung am 1. Juni 2005 habe nämlich zu einer deutlichen Verbesserung der Rechtsstellung von angeschuldigten und angeklagten Personen geführt (wie korrekte Befragungen, gerichtsmedizinische Untersuchungen während der Polizeihaft, keine Folter in der Polizei- und Untersuchungshaft). Das Strafmass für einfache Mitgliedschaft betrage praxisgemäss in der Mehrheit der Fälle "netto" sechs Jahre und drei Monate Haft und sei damit vergleichbar mit der Praxis deutscher oder französischer Gerichte bei Aktivitäten für eine terroristische Organisation beziehungsweise Mitgliedschaft in einer solchen. Es müsste zwar im Einzelfall angeschaut werden, so das BFM, ob die Gefahr eines Politmalus im Sinne eines überhöhten und unverhältnismässigen Strafmasses gegeben sei. Da aber keine Anhaltspunkte vorlägen, dass eine formelle strafrechtliche Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei, sei es müssig, über den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens zu spekulieren, zumal er ein allfälliges erstinstanzliches Strafurteil beim Kassationsgericht anfechten könnte. In einem allfälligen Gerichtsverfahren könnte der Beschwerdeführer etwa auch vorbringen, dass er im Rahmen der PKK an keinerlei Aktionen teilgenommen und sich von der PKK losgesagt habe. Dementsprechend könnte er die Anwendung des Reueartikels beantragen oder das Gericht sogar darum ersuchen, von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. 4.1.4 Anschliessend führt das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung aus, für die Beschwerdeführerin gälten bezüglich der unbegründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ähnliche Feststellungen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im heutigen Zeitpunkt wegen ihrer PKK-Vergangenheit, die bereits neun Jahre zurückliege, in Syrien asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien zudem wenig konkret gewesen. Sie habe zwar dargelegt, die Behörden hätten sich bei ihr zuhause nach ihr erkundigt, doch habe sie beispielsweise nicht gewusst, wann dies gewesen sei. Die Situation in Syrien habe sich überdies in den letzten zwei Jahren massiv verändert. 4.1.5 Sodann führt das BFM aus, die geltend gemachten Nachteile im Irak - Drohungen seitens ehemaliger PKK-Mitglieder gegen den abtrünnigen Beschwerdeführer, Drohungen seitens der Lokalbevölkerung und ständige Kontrollen durch die KDP - seien nicht derart, dass sie einen weiteren Verbleib im Irak verunmöglichen würden. Der Beschwerdeführer habe immerhin während fünf Jahren im Irak gelebt und aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, dass er dort einer Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, der er nur durch Flucht habe entkommen können, beziehungsweise dass er in dieser Zeit mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert gewesen sei. Überdies sei er seit April 2011 beim UNHCR gemeldet gewesen. Es sei auch nicht bekannt, dass die nordirakischen Behörden gegen ehemalige PKK-Mitglieder vorgingen; der Nordirak sei für ehemalige PKK-Mitglieder grundsätzlich sicher. 4.1.6 Für die Beschwerdeführerin, so das Bundesamt, gälten diesbezüglich dieselben Feststellungen. Aus ihren Aussagen gehe denn auch nicht hervor, dass sie im Irak schwerwiegende Probleme seitens der KDP oder der lokalen Bevölkerung gehabt hätte. 4.1.7 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel hielt das BFM fest, diese vermöchten an seinen Erwägungen nichts zu ändern, zumal sie einen Sachverhalt stützten, der grundsätzlich nicht in Frage gestellt werde. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien. Das Bundesamt erachtete den Vollzug der Wegweisung "in den Herkunfts- bzw. den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird in Bezug auf die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, weil aus der angefochtenen Verfügung die wahren Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht ersichtlich seien und die Beschwerdeführenden darüber nur Vermutungen anstellen könnten. Das BFM habe überdies in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung von drei verschiedene Staaten gesprochen - einem "Herkunftsstaat", einem "Heimatstaat" und einem "Drittstaat". Erachte man eine Ausschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei (und eine solche der Beschwerdeführerin nach Syrien) wegen der PKK-Vergangenheit als unzumutbar, hätte man die beiden als Flüchtlinge anerkennen müssen. Sei die vorläufige Aufnahme wegen der Bürgerkriegssituation nach Syrien erfolgt, müsste das BFM in Bezug auf den Beschwerdeführer darlegen, weshalb es überhaupt einen Wegweisungsvollzug nach Syrien in Erwägung gezogen habe sowie eingestehen, dass im kurdischen Teil des Nordiraks eine Verfolgung bestehe. Beim Wegweisungsvollzug ergäben sich wohl aufgrund der unterschiedlichen beziehungsweise fehlenden Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden eine Unmöglichkeit, als Familie zusammenzubleiben, und im Fall einer Trennung der Familie ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK und somit die Unzulässigkeit des Vollzugs. Wegen der fehlenden Begründung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sei es schliesslich auch nicht möglich abzuschätzen, wie gross die Wahrscheinlichkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei und welches die Gründe wären, die eine solche Aufhebung zulassen würden. Das BFM werde in der Vernehmlassung zur Beschwerde die Begründung für die vorläufige Aufnahme nachträglich bekannt geben müssen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. 4.2.2 In der Beschwerde wird allgemein vorgebracht, das BFM begründe den angefochtenen Asylentscheid zur Hauptsache damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Auch bezüglich der Frage der begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung werde primär mit der Glaubhaftigkeit argumentiert. Das BFM müsse sich an die gesetzlich festgelegten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG) halten und dürfe keine eigenen, darüber hinausgehenden Regeln einführen. Dazu gehöre beispielsweise die Bemerkung, der Beschwerdeführer habe keine Dokumente eingereicht, die das gegen ihn hängige Verfahren belegen würden. Hätte er dies getan, hätte das BFM entweder behauptet, solche Dokumente seien gar nicht erhältlich, oder sie seien leicht zu fälschen. 4.2.3 Ferner wird geltend gemacht, die an der Bundesanhörung anwesende, aus Bulgarien stammende Dolmetscherin habe sich mit dem im kurdischen Teil der Türkei gesprochenen Türkisch nicht gut ausgekannt und deshalb verschiedene von den Beschwerdeführenden verwendete Begriffe nicht verstanden. Da sie an beiden Anhörungen übersetzt habe, dürften bei der Dolmetscherin Ermüdungserscheinungen aufgetreten sein. 4.2.4 Ferner wird in der Beschwerde gerügt, dass die Vorinstanz ihre gesamten Ausführungen, die sich immerhin auf zwei Personen mit völlig unterschiedlichen Geschichten bezögen, in der angefochtenen Verfügung in bloss fünf Erwägungen und ohne nähere Unterteilung wiedergegeben habe. 4.3 4.3.1 Bezüglich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde vorgebracht, dessen Inhaftierung in der Türkei im Jahr 2000 und die dabei erlittenen Misshandlungen lägen zwar zeitlich zu weit zurück, um als fluchtauslösendes Ereignis in Bezug auf die Flucht in die Schweiz zu gelten, doch seien sie gleichwohl asylrechtlich relevant, weil sie den Beschwerdeführer dazu veranlasst hätten, sich der PKK anzuschliessen, aus der Türkei zu fliehen und sich in den Irak zu begeben. Als er auch dort in Gefahr geraten sei, habe er seine Flucht in die Schweiz fortgesetzt. Es handle sich also insgesamt um eine einzige, zielgerichtete Flucht. Im Jahr 2000 habe der türkische Staatsanwalt darauf verzichtet, Anklage gegen den Beschwerdeführer zu erheben, weil die Beweise nicht ausgereicht hätten, oder möglichweise auch deshalb, weil er riskiert hätte, dass der Beschwerdeführer vor Gericht über die erlittene Folter berichtet hätte. Damit sei der Beschwerdeführer aber noch keineswegs in Sicherheit gewesen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin versucht hätten, Beweise gegen ihn zu finden. Die Inhaftierung im Jahr 2000 müsse zu einer Registrierung geführt haben, die auch heute noch bestehen dürfte, so dass die türkischen Sicherheitskräfte sich bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei die Frage stellen würden, wo er sich in der Zwischenzeit aufgehalten habe. Sie würden sehr schnell auf die PKK kommen, zumal es Hinweise gebe, dass der Beschwerdeführer von ehemaligen PKK-Kämpfern angeschwärzt worden sei. Der Argumentation des BFM, die türkischen Behörden hätten längst ein formelles Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet, wenn sie ihn wegen seiner Aktivitäten für die PKK hätten zur Rechenschaft ziehen wollen, wird in der Beschwerde entgegengehalten das Bundesamt argumentiere vordergründig mit der asylrechtlichen Relevanz, nehme aber gleichwohl eine Glaubhaftigkeitsprüfung vor. Zudem dichte es den türkischen Behörden ein Regelverhalten an, das weder deren realem Verhalten noch der türkischen Strafprozessordnung entspreche. Vielmehr verhalte es sich genau umgekehrt: In der Türkei könne ein Strafverfahren erst eröffnet werden, nachdem die beschuldigte Person festgenommen und ein erstes Mal von der Staatsanwaltschaft vernommen worden sei. Ohne eine erste Einvernahme des Beschuldigten könne kein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden. Da die türkischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer jedoch (nach dessen Ausreise in den Irak) nicht hätten festnehmen und einmal verhören können, sei ein Abwesenheitsverfahren gegen ihn in der Türkei nicht möglich, so dass es auch kein formelles Strafverfahren gegen ihn geben könne. Hätte der Beschwerdeführer ein Anwaltsschreiben eingereicht, hätte das BFM dieses höchstwahrscheinlich als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert gewertet. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei gesucht werde und gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet werde, sobald er in der Türkei verhaftet werden könne. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2000 verdächtigt worden, sich der PKK angeschlossen zu haben. Er habe dies trotz Folterungen bestritten und daher aus der Haft entlassen werden müssen, sei aber als Verdächtiger registriert geblieben. Als er in den Irak gegangen sei, sei es aus Sicht der türkischen Behörden nur logisch gewesen, anzunehmen, er habe sich nun definitiv der PKK angeschlossen, was er schliesslich auch getan habe. Jahre später hätten aktive PKK-Kämpfer bei Verhören den Namen des Beschwerdeführers angegeben und behauptet, er habe an Aktivitäten der PKK teilgenommen. Es sei bekannt, dass inhaftierte PKK-Kämpfer mit geringeren Strafen rechnen könnten, wenn sie mit den türkischen Behörden kooperierten und diese bei der Fahndung nach weiteren PKK-Kämpfern unterstützten. Den Namen des Beschwerdeführers hätten sie bedenkenlos angeben können, da sich dieser im Irak und damit - vermeintlich - in Sicherheit befunden habe. Der Beschwerdeführer sei tatsächlich bei der PKK gewesen, und sein Name sei von mehreren inhaftierten Kämpfern genannt worden. Der Anfangsverdacht der türkischen Behörden aus dem Jahr 2000 habe sich damit bestätigt. Es handle sich somit mitnichten um eine "bloss entfernte Möglichkeit zukünftiger Verfolgung"; die Verfolgung sei vielmehr real vorhanden. Als der Vater des Beschwerdeführers sich bei der zuständigen Sicherheitsdirektion erkundigt habe, habe man ihm gesagt, sein Sohn würde gesucht. Er würde beschuldigt, an sechs Aktionen der PKK teilgenommen zu haben. Einen entsprechenden Strafregisterauszug gebe es nicht, weil noch keine Verurteilung erfolgt sei, und ein Urteil in Abwesenheit könne es ohne eine formelle Einvernahme des Beschuldigten nicht geben. Es sei davon auszugehen, dass sich in den Akten der Sicherheitskräfte Hinweise auf den Beschwerdeführer finden lassen müssten. Da es kein Strafverfahren gegeben habe, dürften nur Einträge in Fahndungsregistern existieren. Der Familie des Beschwerdeführers sei es nicht möglich, solche Abklärungen vorzunehmen, weshalb eine Botschaftsabklärung durchzuführen sei. Die Familie des Beschwerdeführers versuche, Informationen über Verfahren zu erhalten, die gegen PKK-Leute durchgeführt worden seien. Aus den Einvernahmeprotokollen von Personen, die den Beschwerdeführer der Teilnahme an Aktionen der PKK beschuldigt hätten, müssten sich Querverweise auf diesen ergeben. 4.3.2 Der Einstufung der PKK als terroristische Organisation in der angefochtenen Verfügung wird in der Beschwerde entgegengehalten, diese Einschätzung widerspreche der Haltung der offiziellen Schweiz, welche die Frage, ob die PKK eine Terrororganisation sei, offengelassen habe. Die Vorinstanz könne nicht stellvertretend für die Landesregierung die PKK als Terrororganisation einstufen, deren Aktivitäten generell als Terrorismus ansehen und eine drakonische Bestrafung selbst eines einfachen Mitläufers als angemessen betrachten. Das heute geltende Strafmass von sechs Jahren und drei Monaten Haft für eine einfache Mitgliedschaft bei der PKK wäre für das, was der Beschwerdeführer in der Organisation getan habe, viel zu hoch, und eine solche Strafe wäre mit einem Politmalus verbunden. Der Beschwerdeführer sei vom Juli 2001 bis Mai 2006 und somit in Friedenszeiten bei der PKK gewesen und habe weder an Kampfhandlungen teilgenommen noch Kontakt zu Gruppen gehabt, die dies getan hätten. Er sei primär in der Logistik tätig gewesen und habe mit Mauleseln Material transportiert. Allerdings sehe die Türkei den Beschwerdeführer gerade nicht als einfachen Mitläufer an, da die Sicherheitskräfte aufgrund von Aussagen inhaftierter PKK-Kämpfer von seiner Teilnahme an sechs Aktionen der PKK ausgingen. Diesem Punkt müsse im Rahmen der Botschaftsabklärung nachgegangen werden. 4.3.3 Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht, dem Beschwerdeführer dürfe nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er so lange wie möglich versucht habe, im Irak zu bleiben. Er könne auch nicht mehr dorthin zurückkehren, da Fälle von Tötungen abtrünniger Mitglieder durch die PKK im Irak bekannt seien. Die Ansicht der Vorinstanz, die KDP gehe nicht gegen ehemalige PKK-Mitglieder vor, wird in der Beschwerde vehement bestritten. Die KDP habe solche mehrmals an die Türkei ausgeliefert. 4.3.4 In Bezug auf die Person des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde das Fazit gezogen, dieser könne nicht mehr in die Türkei zurückkehren und müsse deshalb als Flüchtling anerkannt werden. Mangels Asylausschlussgründen sei ihm auch Asyl zu gewähren. Seiner Ehefrau und den Kindern sei demzufolge ebenfalls Asyl zu gewähren. Es bestehe kein Grund, sie anders zu behandeln, nur weil sie eine andere Staatsangehörigkeit hätten. 4.4 4.4.1 Bezüglich der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde zunächst vorgebracht, das BFM habe auch bei ihr die Glaubhaftigkeitsprüfung mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz vermengt. Wenn das Bundesamt nicht davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer neun Jahre zurückliegenden PKK-Vergangenheit im heutigen Zeitpunkt noch in Syrien asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, übersehe es wesentliche Elemente ihrer Verfolgungsgeschichte. Überdies habe die Anhörung der Beschwerdeführerin gemäss dem Hinweis auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertreterin rasch durchgeführt werden müssen, da die Dolmetscherin noch einen weiteren (dritten) Termin gehabt habe und gegen Ende der Befragung habe gehen müssen. Die Beschwerdeführerin habe nicht alle Aspekte ihrer Verfolgungsgeschichte ausführlich darlegen können. Die Übersetzung der bulgarischen Dolmetscherin sei unter Umständen auch unvollständig und fehlerhaft ausgefallen. Die Beschwerdeführerin hätte einen Übersetzungsfehler nicht bemerken können, weil ein solcher logischerweise bei der Rückübersetzung wieder genau gleich vorgekommen wäre. 4.4.2 Die Reaktionen der Beschwerdeführerin an der Anhörung hätten die Hilfswerksvertreterin zum Schluss kommen lassen, dass die Beschwerdeführerin an den Folgen einer oder mehrerer traumatischer Erfahrungen leide. Diese habe zwar verneint, dass etwas vorgefallen sei, worüber sie nur in einer reinen Frauenrunde berichten könne, und auch dem Rechtsvertreter gegenüber keine Andeutungen auf sexuelle Übergriffe gemacht. Vergegenwärtige man sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin als (...)-jähriges Mädchen zur rauen Männergesellschaft der PKK gestossen sei, sei wahrscheinlich, dass sie entweder selbst Übergriffe erlitten habe oder solche auf andere Frauen habe mitansehen müssen. Dazu gehörten etwa die von der Hilfswerksvertreterin zitierten Aussagen der Beschwerdeführerin, sie könne nicht erzählen, was sie bewege, und sie habe zu leben aufgehört, seit sie 14 Jahre alt sei. Die Bundesanhörung müsse deswegen wiederholt werden; es müsse genügend Zeit zur Verfügung stehen und die Anhörung müsse in einer reinen Frauenrunde durchgeführt werden. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit genutzt, sich im Alter von (...) Jahren der PKK anzuschliessen, um von ihre Familie wegzukommen, da ihr Vater sie und ihre Mutter geschlagen habe. Der Vater der Beschwerdeführerin sei seit ihrem Weggang zur PKK völlig gegen sie eingestellt und hätte keinerlei Skrupel, sie bei ihrer Rückkehr nach Syrien an den syrischen Staat auszuliefern. Sie habe an der Anhörung gesagt, ihr Vater habe für den syrischen Staat gearbeitet und sei neben seiner Dolmetschertätigkeit auch Agent gewesen. Da die Anhörung der Beschwerdeführerin nicht in ihrer Muttersprache stattgefunden habe, sondern in Türkisch, sei denkbar, dass ihre Aussagen darüber, wie sehr ihr Vater mit dem syrischen Staat verhängt gewesen sei, wegen der Eile oder eines Missverständnisses keinen Eingang ins Protokoll gefunden hätten. Der Vater sei trotz der Pensionierung immer noch für den Geheimdienst tätig und habe daher auch Zugang zu dessen Informatiksystem. Bei einem Streit mit seiner Ehefrau habe er erwähnt, dass die Personalien ihrer Tochter mit roter Farbe vermerkt seien und sie nie mehr zu ihrer Mutter zurückkehren könne. Er habe damit seine Ehefrau verletzen wollen, doch bestünden an der Aussage an sich keine Zweifel. Die Beschwerdeführerin sei in Syrien zur Fahndung ausgeschrieben und müsse damit rechnen, vom eigenen Vater ausgeliefert zu werden. Ihre Familie sei inzwischen in die Türkei geflohen und nur der Vater halte sich noch in Syrien auf. Die damals in Syrien eingeleitete Verfolgung der Beschwerdeführerin habe sich nicht manifestieren können, da diese im Irak gewesen sei. Wäre sie nach Syrien zurückgekehrt, wäre sie sofort verhaftet und von ihrem eigenen Vater an die syrischen Behörden ausgeliefert worden. Es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret nachgefragt habe, als ihre Mutter ihr erzählt habe, dass sich die syrischen Behörden zwei Mal nach ihr erkundigt hätten. Es habe sie nicht interessiert, weil sie ja gewusst habe, dass sie verfolgt werde und ihr eigener Vater sie ausliefern würde. Sie habe die Beamten nur erwähnt, weil dies zu ihrer Geschichte gehöre. 4.4.4 Hinsichtlich der Ansicht des BFM, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, dass sie im Irak seitens der KDP oder der Lokalbevölkerung schwerwiegende Probleme gehabt habe, wird in der Beschwerde auf die verkürzte Anhörung und auf den Umstand verwiesen, dass die Beschwerdeführerin weniger Kontakt mit der lokalen Bevölkerung gehabt habe, weil sie nicht erwerbstätig gewesen sei. Sie habe jedoch gewusst, dass sie mit einer Auslieferung an Syrien durch die KDP habe rechnen müssen oder mit einer Ermordung durch die PKK als Abschreckung für Mitglieder, die sich überlegten, sich von dieser Organisation loszusagen. 4.4.5 Die Beschwerdeführerin werde wegen ihrer PKK-Vergangenheit in Syrien verfolgt. Ihr Vater sei das einzige Familienmitglied, das sich noch in Syrien befinde, und er wüsste als Teil des Systems sofort Bescheid, sollte seine Tochter in Syrien auftauchen. Der Hinweis des BFM auf die veränderte Situation in Syrien sei unbehelflich. Als sich Syrien von der PKK losgesagt und damit die Festnahme von Öcalan ermöglicht habe, sei die PKK zu einer feindlichen Organisation geworden. Daran habe sich seither nichts geändert. An der Tatsache, dass der syrische Staat alle Oppositionellen verfolge beziehungsweise alle, die je einmal auf der gegnerischen Seite gewesen seien, habe sich ebenfalls nichts geändert. Somit stehe fest, dass die Verfolgung der Beschwerdeführerin immer noch bestehe, beziehungsweise dass sie begründete Furcht habe, im Fall einer Rückkehr nach Syrien verfolgt zu werden. Sie sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen, und mangels Asylausschlussgründen sei ihr Asyl zu gewähren. Dies müsse dazu führen, dass ihr Ehemann und ihre Kinder ebenfalls Asyl erhielten. 4.5 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2014 aus, es habe seinen Entscheid nicht hauptsächlich damit begründet, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Es sei vielmehr zum Schluss gekommen, dass ihre Furcht vor asylrelevanter Verfolgung als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen sei, zumal die Vorbringen zu vage seien, um daraus eine Verfolgungssituation asylrelevanten Ausmasses herzuleiten. Daran änderten auch die Darlegungen in der Beschwerdeschrift nichts. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise die richtigen Namen der Personen, die ihn bei den türkischen Behörden angeschwärzt hätten, nicht nennen können, so dass fraglich sei, ob die verhafteten Personen seinen richtigen Namen überhaupt gekannt hätten. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei denn auch zu entnehmen, dass es sich nur um eine Annahme handle, dass ihn die beiden ehemaligen Weggefährten verraten hätten. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, das BFM würde ein Anwaltsschreiben mit grösster Wahrscheinlichkeit als Gefälligkeitsschreiben taxieren, sei nicht haltbar. Es treffe nicht zu, dass die KDP ehemalige PKK-Mitglieder an die Türkei ausliefern würde. Hinsichtlich der angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Ungenauigkeiten sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Übereinstimmung der Angaben des Protokolls mit ihren Aussagen durch ihre Unterschriften bestätigt hätten, so dass sie sich darauf behaften lassen müssten. Die vorläufige Aufnahme sei aufgrund einer ganzheitlichen Würdigung der Sachlage verfügt worden, wobei medizinische Gründe ausschlaggebend gewesen seien. 4.6 4.6.1 In der Replik vom 21. Oktober 2014 hält der Rechtsvertreter vorab fest, bei der Instruktionsbesprechung für die Eingabe habe ein sehr erfahrener Übersetzer mitgewirkt, der früher als Dolmetscher bei einer Beratungsstelle gearbeitet habe und heute als Berater für Klienten in türkischer Sprache tätig sei. Dank dessen Hilfe habe er (der Rechtsvertreter) noch weitere Informationen erhalten, die ihm bisher gefehlt hätten. Der türkische Staat habe überall Informanten, und es sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden wüssten, dass sich der Beschwerdeführer nach der Inhaftierung im Jahr 2000 der PKK angeschlossen habe. Aus dem damaligen Verfahren dürften auch noch Fotos vorhanden sein. Die in der Türkei verhafteten PKK-Mitglieder hätten den Beschwerdeführer unter dem Namen Aa._______ gekannt und gewusst, dass er aus F._______ in der Provinz G._______ stamme. Sobald man ihnen Fotos der von dort stammenden Personen vorgelegt habe, die sich nach der Meinung der türkischen Behörden der PKK angeschlossen hätten, dürfte der Beschwerdeführer rasch identifiziert worden sein. Dadurch hätten die Behörden seinen Decknamen erfahren und diesen seinem bürgerlichen Namen gegenüberstellen können. Es gebe genügend Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer denunziert worden sei. Es könne auch sein, dass weitere Personen, die seinen Decknamen gekannt oder sein Foto erkannt hätten, ihn ebenfalls denunziert hätten. Die Familie des Beschwerdeführers habe schon vor einiger Zeit einen Anwalt eingeschaltet, der abklären solle, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Ein solches müsste noch in einem frühen Stadium sein, da mangels Befragung des Beschwerdeführers keine Anklage erhoben werden könne. Aus diesem Grund brauche der Anwalt viel Zeit für die Abklärungen. 4.6.2 Neu wird in der Replik vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nach der Festnahme der beiden Kollegen einen Telefonanruf vom Sicherheitsdirektor in Istanbul erhalten. Die Telefonnummer habe dieser von den Kollegen des Beschwerdeführers erhalten. Der Sicherheitsdirektor habe ihm mitgeteilt, dass seine Freunde über ihn ausgesagt hätten, und ihm ein Angebot für den Fall der Rückkehr unterbreitet. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht ohne eine verbindliche Garantie der Straffreiheit in die Türkei zurückkehren wollen. Im Anschluss an das Telefongespräch hätten Sicherheitskräfte die Eltern des Beschwerdeführers aufgefordert, ihn zur Rückkehr in die Türkei zu bewegen. Es seien auch weitere Verwandte unter Druck gesetzt worden. Zwei Cousins des Beschwerdeführers hätten sich der PKK angeschlossen, um dem Druck zu entkommen. Einer sei später verhaftet worden und sitze im Gefängnis, und der andere kämpfe in Bb._______ (Syrien). 4.6.3 Bezüglich der Frage, ob ehemalige PKK-Mitglieder im Nordirak mit einer allfälligen Auslieferung an die Türkei durch die KDP rechnen müssten, wird vorgebracht, es seien zahlreiche Fälle ehemaliger PKK-Mitglieder bekannt, denen die KDP zugesagt habe, ihren Fall in Verhandlungen mit der Türkei geregelt zu haben, so dass sie bedenkenlos dorthin zurückkehren könnten. Ein Cousin des Beschwerdeführers sei auf dieses Versprechen hereingefallen und nach seiner Rückkehr in die Türkei zu einer Gefängnisstrafe von 36 Jahren verurteilt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-4614/2009 vom 29. September 2010 E. 7.2 festgehalten, dass gemäss Berichten in türkischen Medien wiederholt Überstellungen abtrünniger PKK-Mitglieder stattgefunden hätten, welche sich zuvor der KDP im Nordirak gestellt hätten, wobei unklar sei, ob die Überstellungen mit der Einwilligung der Betroffenen erfolgt seien. Der Irak habe die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert, und die Situation im Nordirak sei für ehemalige PKK-Aktivisten in der Regel unsicher und schwierig, selbst wenn eine Gefahr, an die Türkei ausgeliefert zu werden, nicht akut erscheine. Das Bundesverwaltungsgericht gehe demnach davon aus, dass ehemalige PKK-Mitglieder im Nordirak nicht in Sicherheit seien. 4.6.4 Ferner wird bemängelt, dass das BFM die Eröffnung einer Strafuntersuchung in der Türkei gegen den Beschwerdeführer wegen PKK-Mitgliedschaft als zulässig erachte, obwohl das Bundesverwaltungsgericht die Frage der PKK-Mitgliedschaft jeweils unter dem Gesichtspunkt des Asylausschlussgrundes prüfe und eine solchen alleine aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK nicht als gerechtfertigt erachte. Die Beschwerdeführenden hätten die PKK bloss unterstützt und nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen. 4.6.5 Hinsichtlich der Begründung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM in dessen Vernehmlassung wird beanstandet, dass die Beschwerdeführenden eine Beschwerde hätten ergreifen müssen, um den Grund für die vorläufige Aufnahme zu erfahren. Der Wegweisungsvollzug sei allerdings nicht nur unzumutbar, sondern auch unmöglich, da der Vater und das türkische Kind nicht nach Syrien und die Mutter sowie das staatenlose Kind nicht in die Türkei ausgeschafft werden könnten, die Beschwerdeführenden im Nordirak weder über ein Anwesenheitsrecht noch über Ausweispapiere verfügt hätten und gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ehemalige und aktuelle Mitglieder der PKK keine offizielle Aufenthaltsbewilligung der irakischen Behörden erhalten würden. 4.6.6 In der Replik wird daran festgehalten, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückübersetzung keine Möglichkeit gehabt hätten, Fehlübersetzungen der bulgarischen Dolmetscherin festzustellen, da sie nicht wüssten, ob die von ihnen umschriebenen Ausdrücke im Protokoll mit den korrekten deutschen Begriffen wiedergegeben worden seien und der Inhalt des Protokolls mit ihren Aussagen übereinstimme. Der teilweise holprige Text der Protokolle stelle zumindest ein Indiz dafür dar, dass die Dolmetscherin überfordert gewesen sei. Eine Wiederholung der Anhörung der Beschwerdeführerin dränge sich schon deshalb auf, weil sie unter Zeitdruck stattgefunden habe. Gestützt auf die Anmerkungen der Hilfswerksvertreterin auf dem Unterschriftenblatt (vgl. act. A13/13 S. 13) wird geltend gemacht, die Anhörung der Beschwerdeführerin vom 22. November 2011 sei durch deren schlechte psychische Verfassung geprägt gewesen und das Protokoll der Anhörung sei unvollständig. Das BFM habe trotz der Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus medizinischen Gründen die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin während der Anhörung nicht anerkannt. 4.7 4.7.1 In der zweiten Vernehmlassung vom 13. April 2017 hält das SEM zum vom Beschwerdeführer nachgereichten Urteil des Strafgerichts L._______ vom (...) 2006 fest, der Umstand, dass der Beschwerdeführer dieses nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht habe, deute darauf hin, dass er diesbezüglich keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten gehabt habe. Er habe bis anhin auch nicht geltend gemacht, dass ein solches Urteil überhaupt existiere, obwohl davon auszugehen sei, dass er davon Kenntnis gehabt habe, zumal unter anderem auch sein Bruder als Angeklagter aufgeführt und mangels Beweisen freigesprochen worden sei. 4.7.2 Zum von der Beschwerdeführerin eingereichten Strafregisterauszug führt das SEM aus, dieser habe keinen Beweiswert und sei nicht geeignet, ihre Vorbringen zu bestätigen. Das Dokument stehe inhaltlich nicht in Einklang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, zumal aus den Akten nicht hervorgehe, dass sie vorbestraft wäre. An der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sowie an der Authentizität des Strafregisterauszugs bestünden daher erhebliche Zweifel. Zudem sei fraglich, weshalb die Beschwerdeführerin das besagte Dokument nicht bereits zu einem weit früheren Zeitpunkt eingereicht habe. Schliesslich seien syrische Dokumente aller Art sowohl in Syrien selbst als auch in Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar, so dass diesen kein genügender Beweiswert zukomme. Sodann hält die Vorinstanz fest, syrische Behörden richteten ihr Augenmerk im heutigen Zeitpunkt nicht auf die Verfolgung der PKK/PYD. 4.8 4.8.1 In der Duplik vom 17. Mai 2017 wird in Bezug auf den Beschwerdeführer argumentiert, das Strafurteil vom (...) 2006 an sich stelle tatsächlich keine Bedrohung für den Beschwerdeführer dar, weil er in dem Verfahren weder angeklagt noch verurteilt worden sei. Das Urteil beweise jedoch, dass der Beschwerdeführer den türkischen Behörden als PKK-Angehöriger bekannt sei. Immerhin werde er im Urteil als "Top-Verwalter der PKK" bezeichnet. Zudem gehe aus dem Urteil hervor, dass die türkischen Behörden wüssten, dass der Beschwerdeführer den Decknamen "Aa._______" verwendet habe. Man könne deshalb jedes Mal eine Verbindung zu ihm herstellen, wenn dieser Name auftauche, sei es bei einem Verhör oder im Anrufverzeichnis eines Mobiltelefons. Das Urteil sei deshalb nur als Beweismittel dafür eingereicht worden, dass der Beschwerdeführer den türkischen Behörden bekannt sei und bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer sofortigen Festnahme rechnen müsste. Der Beschwerdeführ habe das Urteil erst einreichen können, nachdem er von dessen Existenz erfahren habe. Sein Bruder scheine lange übersehen zu haben, dass in diesem Urteil auch der Name des Beschwerdeführers und dessen Verbindung zur PKK erwähnt würden. Dass das SEM diese Zusammenhänge nicht zu erkennen vermöge, sei nicht nachvollziehbar und umso unverständlicher, als die Lage in der Türkei sich im Verlauf der letzten beiden Jahre erheblich verändert habe. Der türkische Präsident Erdogan habe bekanntlich den Kampf gegen die Kurden wieder aufgenommen und gehe mit aller Härte gegen als oppositionell geltende Kurden vor. Das Wiederaufflammen dieses Konfliktes habe massive Auswirkungen auf die Personen, die je einmal von einem Verfahren gegen PKK-Anhänger betroffen gewesen seien. Die Härte der Vorgehensweise zeige sich unter anderem auch daran, wie Kollegen des Beschwerdeführers, welche die PKK vor Jahren verlassen hätten, heute behandelt würden. Seien sie damals wegen ihrer Kooperation mit den türkischen Behörden straffrei davongekommen, habe man sie inzwischen festgenommen und zu massiven Freiheitsstrafen verurteilt. So seien ein Kollege des Beschwerdeführers und ein Cousin beide zu Freiheitsstrafen von 36 Jahren verurteilt worden. Ein anderer Cousin, dessen Verfahren nach langer Zeit wiederaufgenommen worden sei, sei in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden. Weitere Personen, deren wirkliche Namen der Beschwerdeführer nicht kenne, seien ebenfalls betroffen. In der Türkei müssten wieder alle Personen mit einer Verfolgung rechnen, die irgendeinmal mit der PKK in Verbindung gebracht worden seien. Ferner wird vorgebracht, der Vater des Beschwerdeführers habe Anfang März 2017 versucht, bei dem für die Region zuständigen Gericht Informationen zu erhalten, ob gegen seinen Sohn eine Anklage vorliege oder gar ein Urteil in Abwesenheit ergangen sei. Er habe nur die mündliche Auskunft erhalten, man dürfe ihm keine Informationen, schon gar nicht schriftliche, geben, weil sein Sohn ein Terrorist sei. Überdies sei ein Onkel des Beschwerdeführers im April 2017 verhaftet worden und sitze seither in G._______ im Gefängnis. Sodann wird an der Notwendigkeit einer Botschaftsabklärung festgehalten, falls noch Zweifel am harten Vorgehen des Präsidenten Erdogan und der türkischen Justiz gegen die kurdische Opposition bestehen sollten. Eine solche dürfte den Beweis erbringen, dass der Beschwerdeführer inzwischen als Terrorist gelte, wie man dies seinem Vater mündlich mitgeteilt habe. Da dieses harte Vorgehen auf einer Änderung der Praxis der türkischen Behörden beruhe, die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe aber auf Vorfluchtgründen basierten, sei ihm Asyl zu gewähren. 4.8.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin wird in der Duplik ausgeführt, sie sei vermutlich in Abwesenheit verurteilt worden. Dass sie im Asylverfahren keine Verurteilung erwähnt habe, sei darauf zurückzuführen, dass sie erst mit Erhalt des Strafregisterauszuges von dieser Verurteilung erfahren habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie davon ausgegangen, dass man sie gesucht habe, um sie vor ein Gericht zu stellen. Den Strafregisterauszug habe sie erst einreichen können, nachdem sie über ihre Familie von dessen Existenz und der Verurteilung erfahren habe. Dem Argument des SEM, wonach Dokumente in Syrien und dessen Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar seien, wird zum einen entgegengehalten, dass der Strafregisterauszug aus dem Jahr 2014 stamme, und die oppositionellen Kräfte in Syrien in diesem Zeitpunkt noch keinen Zugang zu Registern, Originalpapieren und -stempeln zur Herstellung amtlicher Dokumente gehabt hätten. Zum andern habe es das SEM unterlassen, auf konkrete Fälschungsmerkmale hinzuweisen. Dessen Bemerkung, wonach die syrischen Behörden ihr Augenmerk im heutigen Zeitpunkt nicht auf die Verfolgung der PKK/PYD richteten, vermöge an der Gefährdung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, gehe es doch um die Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht. Der Strafregisterauszug beweise, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Tätigkeit für die PKK tatsächlich verfolgt und verurteilt worden sei. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdemvoraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte, insbesondere eine Vorverfolgung, und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). 5.3 5.3.1 Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der geltend gemach- ten Inhaftierung und Folterungen während 18 Tagen im Jahr 2000 unter dem Vorwurf, er unterstütze die PKK und mit dem Ziel, von ihm Informationen über diese Organisation und deren Aktivitäten zu erhalten - nicht bestreitet. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Anbetracht der diesbezüglichen protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. act. A12/17 F49 ff. und F78 f.) ebenfalls keine Veranlassung, dieses Vorbringen zu bezweifeln. 5.3.2 Das BFM verneint das Vorliegen eines zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen dieser Verfolgung und der Ausreise des Beschwerdeführers und damit eine asylrechtliche Relevanz, wobei es nicht präzisiert, ob es von der Ausreise des Beschwerdeführers in den Nordirak im Jahr 2001 als massgeblichem Zeitpunkt ausgeht oder von der Weiterreise vom Irak in die Schweiz im Jahr 2011. Zur Beurteilung der Frage, ob der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht gegeben ist, ist jedoch nicht der Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz massgebend, sondern der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat. Der Beschwerdeführer erklärte an der Anhörung, er habe sich im Frühling 2001 entschlossen, der PKK beizutreten, wobei er als Motiv insbesondere auch die während der 18-tägigen Inhaftierung erlittene Folter nannte (vgl. act. A12/17 F49). Die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei von Juli 2001 bis Mai 2006 aktives Mitglied der PKK im Nordirak gewesen (vgl. a.a.O., F64), wird von der Vorinstanz ebenfalls nicht bezweifelt. Der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen der Inhaftierung und Folter des Beschwerdeführers im Jahr 2000, des deshalb erfolgten Beitritts zur PKK und der Ausreise in den Nordirak 2001 ist demzufolge zu bejahen. 5.3.3 Der Beschwerdeführer begründete seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in die Türkei wegen Zugehörigkeit zu PKK und Teilnahme an (sechs) Aktionen für diese Organisation verhaftet und verurteilt zu werden, sowohl an der BzP als auch an der Anhörung damit, dass ehemalige PKK-Mitglieder in der Türkei ihn zu Unrecht belastet hätten, sowie mit einer Nachfrage seines Vaters im Frühling 2011 auf dem Sicherheitsposten in F._______ (vgl. act. A4/11 S. 6; A12/17 F35-45.). Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung (S. 4) auf den Standpunkt, es fehlten "konkrete Indizien und Anhaltspunkte" für eine begründete Furcht vor Verfolgung, sei die Überzeugung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden, doch "zu vage, um daraus eine Verfolgungssituation asylrelevanten Ausmasses herzuleiten". Zu diesem Schluss gelangt das BFM mit der Begründung, der Beschwerdeführer wisse weder von einem gegen ihn hängigen Ermittlungs- noch einem Gerichtsverfahren, und es läge auch kein entsprechendes Beweismittel vor (beispielsweise ein Anwaltsschreiben), aus dem hervorginge, dass eine formelle strafrechtliche Untersuchung wegen der "angeblich unterstellten" Teilnahme an Aktionen der PKK gegen ihn eingeleitet worden wäre. Anschliessend folgen ausführliche Erwägungen des Bundesamtes dazu, weshalb Strafverfahren in der Türkei wegen Unterstützungshandlungen für die PKK keine politische Verfolgung darstellen würden, sowie die Versicherung, dass ein entsprechendes Gerichtsverfahren in der Türkei rechtsstaatlichen Ansprüchen genügen würde. Das Bundesamt fährt fort, Spekulationen über den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens seien müssig, da keine Anhaltspunkte für die Einleitung eines formellen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer vorlägen; unmittelbar danach erteilt es diesem Ratschläge, wie er sich nach der Rückkehr in die Türkei verhalten könnte, falls doch ein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt und er verurteilt würde (vgl. E. 4.1.3). 5.3.4 In der Beschwerde wird dargelegt (vgl. E. 4.3.1), weshalb sich aus Sicht der türkischen Behörden deren Anfangsverdacht aus dem Jahr 2000, der Beschwerdeführer habe sich der PKK angeschlossen, nach dessen Ausreise in den Nordirak und den späteren Denunziationen durch ehemalige PKK-Kämpfer an deren Verhören erhärtet habe. Gemäss Erkundigungen seines Vaters vor Ort werde der Beschwerdeführer beschuldigt, an sechs Aktionen der PKK teilgenommen zu haben. Einen entsprechenden Strafregisterauszug gebe es nicht, weil noch keine Verurteilung erfolgt sei, und ein Urteil in Abwesenheit könne es ohne eine formelle Einvernahme des Beschuldigten nicht geben. Es sei davon auszugehen, dass sich in den Akten der Sicherheitskräfte Hinweise auf den Beschwerdeführer finden lassen müssten. Da es kein Strafverfahren gegeben habe, dürften nur Einträge in Fahndungsregistern existieren. Der Familie des Beschwerdeführers sei es nicht möglich, solche Abklärungen vorzunehmen, weshalb eine Botschaftsabklärung durchzuführen sei. Die Familie versuche, Informationen über Verfahren zu erhalten, die gegen PKK-Leute durchgeführt worden seien. Das BFM setzt sich in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2014 mit diesen Vorbringen nicht eingehend auseinander, sondern führt als Hauptargument an, der Beschwerdeführer habe die richtigen Namen der Personen, die ihn bei den türkischen Behörden denunziert hätten, nicht nennen können, so dass fraglich sei, ob die inhaftierten Personen seinen richtigen Namen gekannt hätten. Dass ihn die beiden ehemaligen Weggefährten verraten hätten, sei überdies nur eine Annahme. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits an der Anhörung ausgesagt hat, niemand lege seinen richtigen Namen offen, sondern verwende Decknamen (vgl. act. A12/17 F43). Ausserdem erscheint die Erwartung der Vorinstanz, eine bei den türkischen Behörden denunzierte Person müsse genau Auskunft darüber geben können, wer sie in welchem Kontext denunziert habe (vgl. a.a.O. F41) und wann die Denunzianten in die Hände der türkischen Behörden gefallen seien (vgl. a.a.O., F43) als realitätsfremd. In der Replik vom 21. Oktober 2014 wird daran festgehalten, dass es genügend Indizien für eine Denunziation des Beschwerdeführers gebe (vgl. E. 4.6.1). 5.3.5 Nachdem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der ersten Vernehmlassung eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung in der Türkei mit der Begründung verneinte, dessen Vorbringen seien zu vage und mit keinen Beweismitteln belegt, äussert sie in der zweiten Vernehmlassung vom 13. April 2017 zum im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Urteil des Strafgerichts L._______ vom (...) 2006 die Vermutung, der Beschwerdeführer habe dieses Urteil nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht, weil er diesbezüglich keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten habe. Überdies habe er bis anhin auch nicht geltend gemacht, dass ein solches Urteil überhaupt existiere, obwohl er davon Kenntnis gehabt haben müsste, zumal sein Bruder darin als Angeklagter aufgeführt, mangels Beweisen jedoch freigesprochen worden sei. Das SEM geht auch in der zweiten Vernehmlassung vom 13. April 2017 mit keinem Wort auf den in der Beschwerde gestellten Antrag ein, es sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen. In der Replik wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Strafurteil nicht früher eingereicht, weil er nicht gewusst habe, dass sein Bruder Y._______ immer noch im Besitz dieses Urteils gewesen sei (vgl. Sachverhalt Bst. R), beziehungsweise weil er erst nachträglich von diesem Urteil erfahren und sein Bruder offenbar lange übersehen habe, dass darin auch sein Name (derjenige des Beschwerdeführers) und seine Verbindung zur PKK erwähnt würden (vgl. Replik vom 17. Mai 2017 S. 2). Unabhängig davon, ob diese Erklärung zutrifft oder nicht, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, sich mit dem Inhalt des Urteils auseinanderzusetzen, welches laut der Eingabe vom 27. Mai 2015 als Beweis dafür eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer den türkischen Behörden als PKK-Angehöriger bekannt sei und bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer sofortigen Festnahme rechnen müsste (vgl. E. 4.8.1). Das SEM bezweifelt die Echtheit des Urteils sowie die Korrektheit der deutschen Übersetzung in der Vernehmlassung nicht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit denjenigen Passagen des Urteils, in denen der Name des Beschwerdeführers beziehungsweise sein Deckname Aa._______ erwähnt werden, drängt sich umso mehr auf, als die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren wiederholt bemängelte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien "zu vage", um daraus eine Verfolgungssituation asylrelevanten Ausmasses herzuleiten. Bei der Lektüre der deutschen Übersetzung des Urteils - dessen Echtheit und die Korrektheit der deutschen Übersetzung vorbehalten - entsteht im Übrigen der Eindruck, dass der Beschwerdeführer allenfalls aus anderen als den von ihm genannten Gründen das im Jahr 2006 ergangene Urteil erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens im Jahr 2015 eingereicht haben könnte. Die im Urteil erwähnten Sachverhalte stimmen nämlich nicht in allen Teilen mit seinen Angaben im Asylverfahren überein, sind in sich teilweise widersprüchlich und könnten für den Beschwerdeführer durchaus auch unvorteilhaft sein. So wird unter der Urteilserwägung "schriftliche Beweise" (gegen die Angeklagten, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört) ein Protokoll erwähnt, aus dem offenbar hervorgeht "dass Aa._______ (Kodename) A._______ nicht vom Polizeipräsidium gesucht wird" (S. 5). Ferner werden detaillierte Auszüge der Konversationen, welche von einer Telefonnummer, die auf A._______ registriert gewesen sei und "ständig von der Basisstation von Stadt Cc._______, dem Dorf Dd._______ genutzt" wurde (S. 5), als Beweismittel erwähnt. Auf Seite 3 des Urteils wird A._______ beziehungsweise Aa._______ als "Top-Verwalter der PKK" bezeichnet. Das Strafgericht L.______ gelangte im Urteil zum Schluss, dass der Angeklagte Z._______ "in der Gruppe von Aa._______ (Kodename) A._______ an Aktivitäten in der Region Cc._______ und an der Grenze vom Nordirak beteiligt war" (S. 6) beziehungsweise dass Z._______ "7-8 Monate lang in den Regionen Nordirak und Cc._______, mit dem Kodenamen ("...") bewaffnet an Aktivitäten teilnahm, dass er in Cc._______ in der Gruppe von Aa._______ (Kodename) - A._______ Mitglied war, dass auf seinem Mobiltelefon die Nummern von A._______ und vom (...) vorgefunden wurden (...)" (vgl. S. 7). Z._______ wurde wegen Mitgliedschaft in der "Terrororganisation PKK KONGRA-GEL" zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt (vgl. S. 8). Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren ausgesagt, er sei im Nordirak für die PKK als Verteiler stationiert gewesen, und hat keinen Aufenthalt in der türkischen Stadt Cc._______ im Südosten Anatoliens erwähnt. Er hat zudem stets betont, er sei nur ein einfacher Soldat gewesen und habe nie an bewaffneten Aktivitäten teilgenommen. Ob dies zutrifft, erscheint vor dem Hintergrund der erwähnten Auszüge aus dem Urteil des Strafgerichts L._______ vom (...) 2006 fraglich. Der Bruder des Beschwerdeführers, Y._______ (geb. Ee._______), wurde in diesem Urteil in Abwesenheit "wegen Beweismangels der wissentlichen und willentlichen Unterstützung der Organisation" freigesprochen (S. 7). Er hat das Urteil alsdann in seinem Asylverfahren in der Schweiz anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Oktober 2015 erwähnt (vgl. N [...], act. A4/14 Ziff. 7.02). Daselbst gab er ausserdem zu Protokoll, er habe im Jahr 2003 oder 2004 seinen Familiennamen von Ee._______ in Ff._______ geändert, weil er wegen der Guerilla-Tätigkeit seines Bruders (dem Beschwerdeführer) Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe (vgl. a.a.O., Ziff. 1.04). Obschon die erwähnten Passagen aus dem Urteil des Strafgerichts L._______ und die Angaben des Bruders darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer den türkischen Behörden sehr wohl als mutmassliches (ehemaliges) Mitglied der PKK bekannt sein könnte, hat es das SEM in der zweiten Vernehmlassung vom 13. April 2017 gänzlich unterlassen, diesbezüglich inhaltlich Stellung zu nehmen. 5.3.6 Der Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und türkischer Staatsangehöriger. In der Duplik vom 17. Mai 2017 wird vorgebracht, der türkische Präsident Erdogan habe bekanntlich den Kampf gegen die Kurden wieder aufgenommen und gehe mit aller Härte gegen als oppositionell geltende Kurden vor. Das Wiederaufflammen dieses Konfliktes habe massive Auswirkungen auf die Personen, die je einmal von einem Verfahren gegen PKK-Anhänger betroffen gewesen seien. In der Türkei müssten wieder alle Personen mit einer Verfolgung rechnen, die irgendeinmal mit der PKK in Verbindung gebracht worden seien. 5.3.7 Im Zuge der Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei in der Tat verschlechtert. Seit dem gescheiterten Putschversuch in der Nacht vom 15./16. Juli 2016 und insbesondere seit der Verhängung des Ausnahmezustands sind laut den am 19. August 2016 von UNO-Menschenrechtsexpertinnen und -experten gemachten Angaben eine Eskalation von Inhaftierungen und politischen "Säuberungen" festzustellen. Seit dem Jahr 2016 ist auch eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts zu beobachten (vgl. hierzu gesamthaft das BVGer-Urteil E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2). Angesichts der Zuspitzung der politischen Lage in der Türkei stellt sich die Frage, ob die früheren politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zugunsten der PKK geeignet sein könnten, einen Asylanspruch des Beschwerdeführers zu begründen. 5.4 Hinsichtlich der Würdigung der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Prüfung einer allfälligen Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger Verfolgung (in Syrien) mit der Bemerkung eingeleitet, für die Beschwerdeführerin gälten "bezüglich der unbegründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ähnliche Feststellungen" (wie für den Beschwerdeführer in der Türkei). Diese Ansicht wird mit drei Sätzen begründet (vgl. obige E. 4.1.4). Der vierte und letzte Satz lautet: "Zudem hat sich die Situation in Syrien in den letzten zwei Jahren massgeblich verändert". Zur Bedeutung der veränderten Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin für deren Asylgründe äussert sich das BFM nicht. Es folgen drei Zeilen zum Nordirak, eingeleitet mit der Bemerkung: "Für Sie, Frau B._______, gelten diesbezüglich dieselben Feststellungen" (wie für den Beschwerdeführer) (vgl. obige E. 4.1.6). In der ersten Vernehmlassung vom 2. Oktober 2014 nimmt das BFM zu den die Beschwerdeführerin betreffenden Ausführungen in der Beschwerde nicht Stellung. In der zweiten Vernehmlassung vom 13. April 2017 nimmt das SEM bezüglich der Beschwerdeführerin zu dem von ihr eingereichten Strafregisterauszug Stellung und hält ferner fest, die syrischen Behörden richteten ihr Augenmerk im heutigen Zeitpunkt nicht auf die Verfolgung der PKK/PYD (vgl. E. 4.7.2). Zu den weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik äussert sich die Vorinstanz nicht (vgl. zur Vermeidung von Wiederholungen die obigen E. 4.4 und E. 4.6.6). In der Beschwerde wird hinsichtlich der Anhörung der Beschwerdeführerin überzeugend dargelegt, dass angesichts der Verhaltens und der Aussagen der Beschwerdeführerin eine Anhörung in einem Frauenteam angezeigt gewesen wäre. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die sich aus Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ergebende Verfahrensvorschrift, wonach die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt wird, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen, einerseits eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs bildet, mithin eine Schutzvorschrift darstellt, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2). Nachdem dies nicht geschehen ist, kann in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, der rechtserhebliche Sachverhalt sei richtig und vollständig erhoben worden. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz unter Verletzung des verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft festgestellt und die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflichten und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil die Vorinstanz auch in den beiden Vernehmlassungen darauf verzichtet hat, zu den in der Beschwerde erhobenen Rügen und Anträgen mit der gebotenen Sorgfalt Stellung zu nehmen. Ausserdem ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben, und eine solche lässt sich auch nicht mit geringem Aufwand herstellen. Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts daher selbst durchzuführen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen, wobei es die auf Beschwerdeebene gestellten Anträge und die eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen haben wird.

6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Juli 2014 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG). 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte mit Eingabe vom 27. Mai 2015 eine erste Kostennote ein, welche er am 18. Mai 2017 nach einem weiteren Schriftenwechsel durch eine neue Kostennote ersetzte. In dieser macht er Kosten von insgesamt Fr. 5058.17 geltend, welche sich aus Honorarkosten in der Höhe von Fr. 4561.59 (zeitlicher Aufwand 19.83 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-), Auslagen von Fr. 121.90 und Fr. 374.68 Mehrwertsteuer zusammensetzen. Beim Gesuch an das BFM vom 19. August 2014 um Ausstellung von Pässen für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, bei den Schreiben vom 28. Mai 2015 an die Gemeinde, den Schreiben vom 19. August 2014, 28. Mai 2015, 21. und 24. Juli 2015 an die Beschwerdeführenden und den Abklärungen vom 21. Juli 2015 ist kein Bezug zum Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersichtlich. Der ausgewiesene zeitliche Gesamtaufwand ist daher um 2 Stunden zu kürzen. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand angesichts der Komplexität des Verfahrens, in dem die Asylgründe von zwei Personen mit unterschiedlicher Nationalität und demzufolge in Bezug auf verschiedene Verfolgerstaaten zu prüfen waren, angemessen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4600.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4600.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: