Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger – reiste gemein- sam mit seiner Mutter B._______ (N […]) und seiner minderjährigen Schwester C._______ am 8. Februar 2021 in die Schweiz ein, wo sie glei- chentags Asylgesuche stellten. Am 10. Februar 2021 wurde der Beschwer- deführer zu seinen persönlichen Umständen und zum Reiseweg befragt. Mit Verfügungen vom 22. März 2021 erklärte das SEM das von ihm ange- hobene Dublin-Verfahren für beendet und hörte den Beschwerdeführer am
7. April 2021 einlässlich zu seinen Asylgründen an (vgl. SEM-eAkte […], nachfolgend A25). Mit Verfügung vom 14. April 2021 wurde er dem erwei- terten Verfahren zugeteilt. Der Beschwerdeführer gab bei den Anhörungen im Wesentlichen an, er habe an der Universität von D._______ (…) studiert. Als er am (…) Juli 2020 zur Universität gekommen sei, sei er einer Kommilitonin, die er auf dem Boden liegen gesehen habe, sofort zu Hilfe geeilt. Nachdem die Am- bulanz die bewusstlose Frau abgeholt habe, habe er ihre Tasche zur Uni- versitätsadministration gebracht, wo er seinen Namen angegeben habe. Drei Tage später, am (…) Juli 2020, habe die Universität ihn informiert, die Frau sei an einer Lungenentzündung verstorben und er müsse sicherheits- halber einen Covid-Test machen. Darüber dürfe er aber mit niemandem sprechen. Daraufhin habe er sich zum Testlabor begeben, wo zwei Männer auf ihn gewartet und ihn für die Durchführung des Tests zu einem Arzt ge- bracht hätten. Nach dem Test hätten sie den Arzt angewiesen, keine Infor- mationen darüber an Dritte weiterzugeben. Sie hätten ihn, den Beschwer- deführer, dann zu einem als Nr. (…) bekannten Posten des Geheimdiens- tes gebracht. Dort sei er von einem Offizier mit dem Tod bedroht worden, falls er den Test und ein allfällig positives Ergebnis nicht geheim halten würde. Er habe auch ein Dokument unterzeichnen müssen, dessen Inhalt er nicht habe einsehen können. Zudem sei ihm eingeschärft worden, dass es in Syrien kein Corona gebe. Zuhause habe er seinen Kommilitonen in einem Gruppenchat dennoch mitgeteilt, er habe einen Covid-Test machen müssen, und ihnen geraten, dies auch zu tun. Er habe ihnen auch erzählt, dass ihre Kommilitonin an den Folgen einer Infektion mit Covid-19 verstor- ben sei. Sein bester Freund habe ihm daraufhin gesagt, es sei dumm ge- wesen, das zu schreiben. Der Beschwerdeführer habe dadurch Angst be- kommen und beschlossen, am folgenden Tag nicht zur Universität zu ge- hen. An diesem Tag habe sein Freund erneut angerufen und erzählt, der
D-3203/2021 Seite 3 Sicherheitsdienst der Universität habe ihn in der Vorlesung zweimal ge- sucht. Ein weiterer Freund habe ihm mitgeteilt, dass der Sicherheitsdienst eine Untersuchung gegen ihn eröffnet habe. Auf Anraten seiner Mutter und seines Onkels habe er, der Beschwerdeführer, sich daraufhin bei einer Freundin der Mutter versteckt. Am nächsten Tag hätten Sicherheitsleute und ein Offizier des Geheimdienstes die Wohnung der Familie durchsucht. Dabei seien die Mutter und die Schwester schlecht behandelt und bedroht worden. Die Beamten hätten der Mutter befohlen, sich am Sonntag mit ihm, dem Beschwerdeführer, auf der Abteilung Nr. (…) des Geheimdienstes zu melden. Diesem Befehl seien sie nicht nachgekommen und die Mutter sei an den folgenden Tagen unentschuldigt ihrer Arbeit ferngeblieben. Durch eine Arbeitskollegin habe sie sodann erfahren, dass Sicherheitsbeamte sie am Arbeitsplatz gesucht hätten. Als sie erfahren habe, dass diese am Dienstag auch in ihrem Heimatdorf E._______ nach ihnen gesucht hätten, habe sie keinen anderen Ausweg als die Flucht aus Syrien gesehen. Am
10. August 2020 hätten sie mit Hilfe eines Schleppers das Land verlassen. Sein Onkel habe vor ihrer Ausreise durch einen Bekannten auch erfahren, dass ein Haftbefehl gegen ihn, den Beschwerdeführer, erlassen worden sei. Zur Feststellung seiner Identität und seiner Dienstpflicht reichte der Be- schwerdeführer seine Identitätskarte, seinen Führerschein, sein Militär- büchlein, einen Uni-Ausweis sowie seinen Rekrutierungsbefehl des Rekru- tierungsbüros der (…) vom (…) 2020 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 – eröffnet am 28. Juni 2021 – lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm den Beschwerdeführer aber wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs vorläufig auf. Gleichentags erging auch die Verfügung be- züglich der Asylgesuche der Mutter und der Schwester mit gleichem Er- gebnis. C. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh- rung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
D-3203/2021 Seite 4 Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Pro- zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses ersucht. D. Mit Schreiben vom 17. Juli 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers Arztberichte ein. Zudem wurde der Sachverhalt dahingehend er- gänzt, als dass der Beschwerdeführer nun auch zusätzlich wegen Wehr- dienstverweigerung verfolgt werde. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2021 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 3. August 2022 eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig hielt die Instruktionsrichterin fest, dass sein Verfahren mit demjenigen sei- ner Mutter und Schwester wegen des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt würde. F. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 (Poststempel) wurde eine Fürsorgebestäti- gung zu den Akten gereicht. G. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2021 äusserte sich das SEM zur Be- schwerde und beantragte deren Abweisung. H. Mit Replik vom 21. August 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung des SEM Stellung. I. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2022 (Poststempel) wies der Rechtsvertre- ter auf seine neue Adresse hin und erkundigte sich über den Verfahrens- stand.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-3203/2021 Seite 5 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Vereinigung mit dem Verfahren der Mutter und Schwester (D-3206/2021) wird vorliegend insofern Rechnung getragen, als die Ver- fahren koordiniert und am gleichen Tag abgeschlossen werden.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht sowie die formelle Rüge der willkürlichen Sachverhalts- feststellung erhoben. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allen- falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be- wirken.
E. 3.2 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV nor- mierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Be- hörde die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf
D-3203/2021 Seite 6 die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss sich nicht mit jeder tatbe- ständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). Die Begründung des Entscheids muss jedoch so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kön- nen und es der Beschwerdeinstanz möglich ist, die Rechtsanwendung zu überprüfen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu- grunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Willkür liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen- der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL- LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss rechtsgenüglich dargelegt wer- den, inwiefern die beanstandete Begründung willkürlich sein soll (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht in diesem Kontext geltend, der Entscheid verletze die Begründungspflicht, da seine Aussagen rechtlich nicht gewür- digt worden seien. Pauschal sei ohne ausreichende Begründung argumen- tiert worden, dass seine Vorbringen nicht unter einem asylrelevanten Ver- folgungsmotiv subsumierbar seien. Ihm werde damit verunmöglicht zu be- urteilen, auf welche Gesichtspunkte sich das SEM bei der Entscheidfin- dung abgestützt habe. Es sei nicht nachzuvollziehen, ob das SEM die Ge- suche wegen fehlender Glaubhaftigkeit oder aufgrund der glaubhaften, aber nicht unter die Flüchtlingseigenschaft subsumierbaren Vorbringen ab- gelehnt habe. Es habe zudem auf unbeholfene Weise die Glaubhaftigkeit geprüft. Da es sich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers ausei- nandergesetzt habe, habe es den Sachverhalt willkürlich erstellt. Zudem
D-3203/2021 Seite 7 sei nicht ersichtlich, warum es die Vorbringen nicht im beschleunigten Ver- fahren abgehandelt habe, wenn es diese als offensichtlich nicht flüchtlings- rechtlich relevant ansehe und von einer klaren Rechtslage ausgehe. Damit verfalle das SEM in Willkür.
E. 3.4 Die Entscheidbegründung des SEM ist zwar relativ knapp, den Erwä- gungen ist jedoch klar zu entnehmen, weshalb aus Sicht des SEM die Vor- bringen des Beschwerdeführers nicht unter eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung subsumiert werden könnten. Sowohl der Beschwerdefüh- rer als auch das Bundesverwaltungsgericht konnten sich zudem von der Tragweite des Entscheides und den wesentlichen Überlegungen des SEM ein Bild machen und dem Beschwerdeführer war es offensichtlich möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten, weshalb die knappe Begründung keine Verletzung der Begründungspflicht darstellt. Weiter ist nicht zu bean- standen, dass das SEM die Vorbringen im erweiterten Verfahren behan- delte, da weitere Abklärungen nötig gewesen waren. Im Übrigen sind den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Sachverhalt im Ent- scheidzeitpunkt nicht rechtsgenüglich festgestellt gewesen wäre, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz die Vorbringen nicht vollstän- dig berücksichtigt hätte oder bei deren Beurteilung in Willkür verfallen wäre. So führte sie alle wesentlichen Sachverhaltselemente in ihrem Entscheid auf und setzte sich damit – wenn auch knapp – auseinander. Nur weil sie keine ausführliche Glaubhaftigkeitsprüfung vornahm und das Gesuch im Wesentlichen gestützt auf die fehlende Asylrelevanz ablehnte, liegt keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz bezüglich der Subsumie- rung unter eines der Verfolgungsmotive nicht teilt, begründet ebenfalls we- der eine ungenügende Sachverhaltserstellung noch Willkür. Dies ist viel- mehr eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, weshalb diesbe- züglich auf die materiellen Erwägungen zu verweisen ist.
E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. Folglich hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-3203/2021 Seite 8 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung der Verfügung fest, die Vorbringen seien nicht asylrelevant, weil keine gezielte Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotive er- kennbar sei. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die stereotyp erscheinenden Angaben, wonach der Beschwerdeführer ins Visier des sy- rischen Geheimdienstes geraten sei, weil er seinen Kommilitonen mitgeteilt habe, dass ihre Mitstudentin entgegen anderslautenden Angaben an den Folgen von Covid-19 verstorben sei und er sich habe testen lassen, insge- samt wenig plausibel seien, zumal die syrische Regierung schon seit Be- ginn der Pandemie Covid-19-Infizierungen im eigenen Land eingeräumt habe. Tatsächlich sei in der Zwischenzeit sogar bekannt geworden, dass der syrische Staatspräsident sich mit dem Virus infiziert habe. Es möge zwar sein, dass Syrien das wahre Ausmass der Pandemie im eigenen Land deutlich optimistischer darstelle, als dies in Realität der Fall gewesen sein dürfte. Es könne aber keine Rede von einem Verschweigen der Pandemie sein. Die Aussagen würden somit nicht glaubhaft erscheinen. Zur Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, diese sei im syrischen Kontext nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Folglich müss- ten neben der Dienstverweigerung zusätzliche Risikofaktoren vorliegen. Es sei geprüft worden, ob er aufgrund der Wehrdienstverweigerung seines äl- teren Bruders (Anm. des Gerichts: F._______, N […]) und seiner Cousins zusätzlich gefährdet sei. Weder seinen Aussagen noch denjenigen seiner
D-3203/2021 Seite 9 Mutter würden sich diesbezüglich Hinweise entnehmen lassen. Es lägen somit keine zusätzlichen Risikofaktoren vor, die den Schluss zulassen wür- den, dass das syrische Regime die Wehrdienstverweigerung als oppositi- onspolitische Tat eingestuft habe und entsprechend schwer bestrafen würde.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde in materieller Hinsicht festgehalten, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden äusserst detailreich, wi- derspruchsfrei und schlüssig ausfallen sowie verschiedene Realkennzei- chen enthalten. So habe er zahlreiche Interaktionen in detaillierter Weise geschildert. Diese seien komplex, würden sich aber gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Sie seien daher nicht undifferenziert und würden für die Richtigkeit seiner Aussagen sprechen. Ebenso detailliert und widerspruchsfrei habe seine Mutter ihre Erlebnisse und Interaktionen während der Hausdurchsuchung erläutert. Weiter habe er unvorherseh- bare Schwierigkeiten, vergebliche Bemühungen und enttäuschte Erwar- tungen beschrieben. Für die Glaubhaftigkeit spreche zudem, dass er die Handlungen der Behörden nicht durchschauen könne und ihm selbst nicht klar sei, weshalb sie ihn verfolgen würden. Die Vorbringen seien plausibel, da verschiedene Quellen ebenfalls berichtet hätten, dass die syrischen Be- hörden Informationen über die tatsächliche Verbreitung des Virus unter- drückt hätten. Somit würden die Aussagen des Beschwerdeführers die An- forderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaften nach Art. 7 AsylG erfüllen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Überzeugung, als angehen- der Mediziner Menschen vor tödlichen Krankheiten zu schützen, Wider- stand gegen die autoritäre Staatsmacht geleistet, indem er ihre Befehle, den Test geheim zu halten, nicht befolgt und ihre Angaben, wonach die Kommilitonin an einer Lungenentzündung gestorben sei, öffentlich demen- tiert habe. Dies sei von den Behörden als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen worden, weil er sie öffentlich blossgestellt habe, in- dem er aufgezeigt habe, dass sie einen Todesfall infolge einer Covid-19- Infektion hätten vertuschen wollen. Es sei nicht bloss das Verhalten als solches, weswegen er verfolgt werde, sondern er werde als Mediziner ver- folgt, der nicht bereit sei, Covid-19-Infektionen zu verheimlichen. Der Ver- folgungsgrund liege folglich in der Identität des Beschwerdeführers. Den Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden liege damit das asylre- levante Verfolgungsmotiv «politische Anschauungen» zugrunde. Die Ver- folgung sei zudem aktuell, da die Behörden aktiv nach ihm gesucht und
D-3203/2021 Seite 10 einen Haftbefehl erlassen hätten. Nur wenige Tage danach seien sie ge- flüchtet. Es sei daher davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft verfolgt werden würden. Auch die übrigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigen- schaft seien erfüllt. Die Verfolgung sei gezielt, da die Behörden ihn per Haftbefehl suchen würden. Überdies sei die Verfolgung ernsthaft, da er mit dem Tod bedroht worden sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat drohe dem Beschwerde- führer zusätzlich eine Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung. So gehe aus dem Rekrutierungsbefehl vom (…) 2020 hervor, dass er bis zum (…) März 2021 eine weitere Dienstverschiebung hätte beantragen müs- sen. Ein Versäumnis habe zur Folge, dass er sich automatisch per Marsch- befehl bis am (…) April 2021 beim Rekrutierungszentrum hätte melden müssen. Da er dies aufgrund seiner Ausreise im August 2020 versäumt habe, habe er sich der Wehrdienstverweigerung strafbar gemacht. Nach eben Gesagtem sei er den syrischen Behörden bereits vor der Refraktion als kritische Person mit allenfalls oppositioneller Haltung gegenüber dem Regime aufgefallen. Damit würden genügend zusätzlich exponierende Faktoren vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass er in den Augen des syrischen Regimes als politischer Gegner gelte, dem bei einer allfälligen Rückkehr eine asylrelevante Bestrafung drohe.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung konkretisierte das SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder die Rasse, Religion, Nationalität, sozi- ale Gruppe noch die politischen Anschauungen betreffen. Was den letzten Aspekt anbelange, sei sein Asylgesuch vom SEM dem erweiterten Verfah- ren zugewiesen worden, um von Amtes wegen abzuklären, ob in Syrien die Bekanntgabe in den sozialen Medien, dass eine einzelne Person an den Folgen von Covid-19 gestorben sei, möglicherweise als Ausdruck einer op- positionellen Haltung betrachtet werden könne. Im Gegensatz zum Be- schwerdeführer sei das SEM zum Schluss gelangt, dass dies nicht der Fall sei. Daran vermöchten die eingereichten Berichte nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer kein behandelnder Arzt sei, der aufgrund seiner täg- lichen Arbeit hätte feststellen müssen, dass eine grosse Diskrepanz zwi- schen den staatlich bekannt gegebenen Infizierungen und denjenigen an seinem Arbeitsort herrsche. Er habe nur von einem einzigen mit Covid-19 im Zusammenhang stehenden Todesfall berichtet, wodurch er die offiziel- len Fallzahlen nicht habe in Frage stellen können. Hinzu komme, dass sich der Umgang der syrischen Behörden mit der Pandemie gewandelt habe, zumal der Staatspräsident im Frühjahr 2021 bekannt gegeben habe, er
D-3203/2021 Seite 11 habe sich selbst mit dem Virus angesteckt. Damit würden die zusätzlich exponierenden Faktoren entfallen, aufgrund derer er in den Augen des sy- rischen Regimes nicht bloss als einfacher Dienstverweigerer, sondern als politischer Gegner gelten würde.
E. 5.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, das SEM habe erneut versäumt, den Entscheid zu begründen und zu erklären, warum seine Aussagen nicht glaubhaft seien. Es habe zwar begründet, weshalb sie den Fall dem erweiterten Verfahren zugewiesen habe, aber nicht erläu- tert, zu welchem Schluss es aufgrund der Abklärungen im erweiterten Ver- fahrens gekommen sei. Dass der Beschwerdeführer nicht Arzt sei und des- halb nicht verfolgt werde, überzeuge nicht, da die Frage, ob eine Verfol- gung vorliege, nicht von der Ausbildung abhänge, sondern von der indivi- duellen Situation des Verfolgten. Zudem sei nicht die Anzahl an veröffent- lichten Todesfällen massgeblich für die Verfolgung, sondern dass er die Anweisungen der Behörden missachtet und zusätzlich den Militärdienst grundlos verweigert habe. Der Beschwerdeführer verfüge daher über ein Risikoprofil und werde verfolgt. Sodann führe das Argument, dass der Staatspräsident sich mit dem Virus infiziert habe und deshalb eine Verfol- gung unplausibel sei, ins Leere. Es könne daraus nicht der Schluss gezo- gen werden, dass auch normale Bürgerinnen und Bürger Informationen zu Covid-19-Infizierungen verbreiten dürften.
E. 6 Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Vorbrin- gen glaubhaft machen konnte.
E. 6.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfol- gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti- ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat- sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi- nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi- dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
D-3203/2021 Seite 12 Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig- keit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaub- haft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente über- wiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge- brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 6.2 Die Vorinstanz befasste sich nicht eingehend mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen. So argumentierte sie nur, die stereotyp erscheinenden An- gaben, wonach der Beschwerdeführer ins Visier des syrischen Geheim- dienstes geraten sei, seien insgesamt wenig plausibel, zumal die syrische Regierung bereits seit März 2020 Corona-Fälle im eigenen Land einge- räumt habe. Das Bundesverwaltungsgericht stellt hierzu fest, dass entge- gen der vom SEM vertretenen Sichtweise die Aussagen des Beschwerde- führers zu den geltend gemachten Erlebnissen vor seiner Ausreise mit ei- ner Vielzahl von Realkennzeichen versehen sind. Er gab ausführlich seine Interaktionen mit den syrischen Behörden in direkter Rede wieder und er- wähnte originelle Einzelheiten, wie etwa hinsichtlich der auf dem Boden verstreuten Gegenstände der verstorbenen Kommilitonin oder der Situa- tion im Testlabor. Zudem zeigte er Emotionen, während er das ihm Wider- fahrene schilderte. Obwohl der Sachverhalt eine hohe Komplexität auf- weist, sind die Schilderungen auch stets mit denjenigen seiner Mutter kon- sistent und mit der nötigen Präzision versehen. Die Ausführungen beinhal- ten ausserdem keinerlei Widersprüche oder übertriebene Darstellungen. Die geschilderten Vorkommnisse fügen sich auch schlüssig in die damali- gen zeitlichen Verhältnisse ein. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen des Beschwerdeführers stereotyp seien. Ge- rade die Geschehnisse auf dem Geheimdienstposten erläuterte er ausführ- lich und präzise. Seine Schilderungen beinhalten auch verschiedene aus- gefallene aber plausible Details. So habe er zunächst eine Viertelstunde im Büro des Geheimdienstoffiziers stehen müssen, während dieser am Computer gearbeitet habe. Danach habe er ihn gefragt: «Dr. G._______, hast du Angst? Was hast du Schlimmes getan?» Darauf habe der Be- schwerdeführer geantwortet, er sei bloss zur Universität gegangen und sein Vater sei ein Märtyrer. Der Offizier habe ihn daraufhin als Idioten be- schimpft und gesagt, auch wenn sein Vater Märtyrer sei, könne er etwas Schlimmes tun. Weiter habe er gedroht, er würde sie alle zu Märtyrern ma-
D-3203/2021 Seite 13 chen, wenn der Beschwerdeführer irgendjemandem von seinen Erlebnis- sen erzähle (vgl. A25/F35 S. 6 f.). In Bezug auf dieses Geschehnis äussert er sich auch eingehend zu seinem damaligen emotionalen Zustand. So er- läuterte er, er habe das Gefühl gehabt, sein Kopf zerspringe (vgl. A25/F35 S. 7), und er sei sich auf dem Geheimdienstposten so vorgekommen wie in einem Zoo mit gefährlichen Tieren (vgl. A25/F50). Diese anschaulichen Beschreibungen sprechen klar für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderun- gen.
E. 6.3 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz lassen sich die Ereignisse auch in die Situation vor Ort einbetten. Die Argumentation der Vorinstanz, die Vorbringen seien unplausibel, da in Syrien die Pandemie nicht ver- schwiegen worden sei und im März 2021 sogar mitgeteilt worden sei, dass der syrische Präsident an Covid-19 erkrankt sei, überzeugt aus verschie- denen Gründen nicht. Die syrischen Behörden veröffentlichten zwar seit Beginn der Pandemie Infektionszahlen. Diese waren aber bis in den Som- mer 2020 derart gering, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus- gegangen werden muss, dass die Zahlen nicht die damalige Realität wie- dergaben und Informationen aktiv und mit allen Mitteln unterdrückt wurden. Der statistische Anstieg der Infektionszahlen im Spätsommer 2020 weist auf einen politischen Strategiewechsel und einen verbesserten Informati- onsfluss an die Öffentlichkeit hin, weshalb sich die Lage vom März 2021 deutlich von derjenigen zu Beginn der Pandemie beziehungsweise dem Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse unterschei- det. Verschiedene Quellen berichteten denn auch, dass die syrischen Be- hörden im Jahr 2020 versuchten, Informationen über die Entwicklung der Pandemie zu unterdrücken und zu beschönigen. So hätten Geheim- dienstbeamte Mitarbeitende von Gesundheitseinrichtungen eingeschüch- tert und ihnen verboten, über die steigenden Infektions- und Todeszahlen zu sprechen (vgl. US Departement of State, 2021 Country Reports on Hu- man Rights Practices: Syria, S. 43 f., https://www.state.gov/reports/2021- country-reports-on-human-rights-practices/syria, abgerufen am 6. Septem- ber 2022; Aljazeera, In COVID-hit Syria, people ‘prefer to die than come to hospital’, 5. Oktober 2020, https://www.aljazeera.com/features/2020/- 10/5/covid-19-syria-hospital). Verstarben Menschen an den Folgen einer Covid-19-Infektion, wurde in einer Vielzahl der Fälle eine Lungenentzün- dung als Todesursache amtlich festgehalten (vgl. Spiegel, «Wir heissen den Tod willkommen», 1. April 2020, https://www.spiegel.de/aus- land/corona-pandemie-in-syrien-wir-heissen-den-tod-willkommen-a- e81248c2-c977-4d46-a862-b33cb08563d1). Die vom Beschwerdeführer
D-3203/2021 Seite 14 beschriebenen Ereignisse fanden im Juli 2020 und damit zu einem Zeit- punkt statt, als die Informationen noch unterdrückt wurden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist daher durchaus einleuchtend, dass die Sicher- heitsbehörden dem Beschwerdeführer befahlen, niemandem vom Test zu erzählen und unabhängig vom Testergebnis weiterhin in die Vorlesungen zu gehen. Obwohl er nur eine Gruppe von Mitstudierenden über den Test und die vermutlich richtige Todesursache der Kommilitonin informierte, ist es im damaligen Länderkontext somit nachvollziehbar, dass die Behörden die Missachtung ihrer expliziten Befehle zum Anlass nahmen, ihn zu ver- folgen. Die Vorbringen erweisen sich daher insgesamt auch als plausibel.
E. 6.4 Angesichts dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Vor- bringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft gemacht, zumal die Glaubhaftmachung nicht die Ausräumung sämtlicher Zweifel bedingt.
E. 6.5 In Anbetracht der vorliegenden Beweismittel und der auch von der Vor- instanz nicht in Zweifel gezogenen Aussagen im Zusammenhang mit der Dienstpflicht des Beschwerdeführers in der staatlichen syrischen Armee erachtet das Gericht die geltend gemachte Wehrdienstverweigerung eben- falls als glaubhaft. Gemäss dem eingereichten Militärbüchlein wurde dem Beschwerdeführer ein Dienstaufschub bis zum (…) März 2021 bewilligt. Aus dem Schreiben des Rekrutierungsbüros geht hervor, dass er bis zu jenem Datum Zeit gehabt hätte, eine weitere Verschiebung zu beantragen, und ein Versäumnis zur Folge hätte, dass er automatisch am (…) April 2021 zum Dienst eingezogen werde. Da er allerdings im August 2020 aus Syrien ausreiste, hat er weder den Dienst angetreten noch dürfte er recht- zeitig einen weiteren Aufschub beantragt haben.
E. 6.6 Das Gericht kommt nach einer Abwägung aller Umstände die für und gegen die Glaubhaftigkeit der wesentlichen Vorbringen sprechen ange- sichts der überwiegenden Realkennzeichen zum Schluss, dass die von der Vorinstanz aufgestellte pauschale Behauptung, die Schilderungen seien stereotyp und unplausibel, nicht überzeugt. Demnach ist davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ins Visier der syri- schen Behörden geriet.
E. 7 Weiter ist zu prüfen, ob die glaubhaft gemachten Vorbringen als flüchtlings- rechtlich relevant im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erkennen sind.
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E. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan- desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
E. 7.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vor- bringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.2 ff.) ist erstellt, dass er in Syrien in den Fokus der Behörden geraten ist. Der Geheimdienstoffizier drohte ihm und seiner Familie den Tod an, sollte er jemandem vom Test erzählen oder bei einem positiven Testergebnis nicht mehr zu den Vorlesungen ge- hen (vgl. A25/F35 S. 6). Nachdem er diese Befehle missachtet habe, hät- ten der Sicherheitsdienst der Universität und der staatliche Geheimdienst nach ihm gesucht und eine Untersuchung gegen ihn eröffnet beziehungs- weise einen Haftbefehl erlassen. Der Beschwerdeführer erlitt vor seiner Ausreise damit zwar noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Seine glaubhaft gemachten Vorbringen lassen aber für den Zeit- punkt seiner Ausreise auf eine unmittelbare und gezielt gegen ihn gerich- tete Verfolgungsgefahr von hoher Intensität schliessen. Bei Ergreifung durch den syrischen Geheimdienst hätte er deshalb mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen rechnen müssen, weshalb von ei- ner objektiv begründeten Furcht auszugehen ist.
E. 7.3 Die Verfolgungsgefahr knüpft entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl an das Verfolgungsmotiv «politische Anschauung» an, da es weit zu verstehen ist und alle Meinungen, Grundhaltungen oder Überzeugungen umfasst, die sich auf das politische oder auch das gesellschaftliche oder wirtschaftliche System beziehen (vgl. dazu NULA FREI, in: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 207). Dabei kommt es weiter nicht darauf an, ob die Person selbst eine bestimmte politische Haltung einnimmt, sondern vielmehr auf die Mo- tivation des verfolgenden Regierungsapparates, da es für die Frage, ob eine Gefahr droht, verfolgt zu werden, für die als politisch missliebig einge-
D-3203/2021 Seite 16 stufte Person keinen Unterschied macht, ob sie die ihr zugeschriebene po- litische Anschauung tatsächlich teilt oder nicht (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996/17 E. 6; FREI, a.a.O., S. 207). Da sich der Beschwerdeführer im vor- liegenden Fall weigerte, den ausdrücklichen Befehlen nachzukommen, zeigte er seine fehlende Bereitschaft, die Ansicht der staatlichen Behörden in der Öffentlichkeit zu vertreten und sein eigenes Gewissen, möglichst viele Menschenleben vor einer schwerwiegenden Krankheit zu schützen, unterzuordnen. Damit unterminierte der Beschwerdeführer die politische Strategie, jegliche Informationen zu Covid-19-Fällen zu unterdrücken, und muss deshalb aus Sicht der Behörden als politisch missliebige Person qua- lifiziert werden. Die drohenden staatlichen Verfolgungsmassnahmen erwei- sen sich im vorliegenden Sachverhalt nicht als rechtstaatlich legitim, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Warnung nach seinem besten Gewissen die Gesundheit anderer schützen wollte. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte.
E. 7.4 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer heutigen Rück- kehr nach Syrien ernsthafte Nachteile drohen würden, die Verfolgung also auch als aktuell zu bezeichnen ist. Praxisgemäss ist von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung in der Regel auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger Ver- folgung zu schliessen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheits- kräften kommt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.).
Die Vorinstanz geht implizit von einem Wegfall der Verfolgung aus, da die syrischen Behörden ihre Strategie bezüglich Informationen zu Corona-Fäl- len offensichtlich angepasst haben. Dem ist insofern zu folgen, als allein aufgrund seines Wissens und Veröffentlichens eines Corona-Falles im Juli 2020 kaum ein aktuelles Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden ge- geben sein dürfte. Auf der anderen Seite ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Suche nach ihm durch den Geheimdienst registriert ist. Er hat dann auch geltend gemacht, dass gegen ihn ein Haft- befehl erlassen worden ist. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rück- kehr zwangsläufig bei der Einreisekontrolle in Kontakt mit den heimatlichen Behörden kommen. Dabei ist sehr wahrscheinlich, dass diese ihn aufgrund
D-3203/2021 Seite 17 der Registrierung beziehungsweise des Haftbefehls zwecks weiterer Ab- klärungen dem syrischen Geheimdienst übergeben würde (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-3506/2018 vom 20. August 2020 E. 5.5.3), wobei der willkürliche Umgang der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte mit miss- liebigen Personen notorisch ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie das Refe- renzurteil BVGer D-5579/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, je- weils m.w.H., bestätigt u.a. in den Urteilen des BVGer E-1897/2019 vom
31. März 2022 E. 6.1, D-317/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 7.2, E-4558/2019 vom 15. März 2021). Vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer ausserdem zum Wehrdienst nicht angetreten ist, ist auf- grund dieser Erwägungen insgesamt von einer anhaltenden begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen auszugehen. Von der Regel, dass aufgrund einer im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgungs- situation auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünf- tiger Verfolgung zu schliessen ist, ist diesen Erwägungen vorliegend nicht abzuweichen. Eine innerstaatliche Schutzalternative ist im Übrigen nicht ersichtlich. Somit ist vorliegend eine aktuelle, objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu bejahen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass der Beschwerdefüh- rer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Nachdem sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (insbes. gemäss Art. 53 AsylG) ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die an- gefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu ge- währen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 9.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die not- wendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14
D-3203/2021 Seite 18 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteient- schädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes we- gen auf insgesamt Fr. 1’500.– festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung des SEM vom 23. Juni 2021 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3203/2021 Urteil vom 20. Dezember 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Anol Eshrefi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger - reiste gemeinsam mit seiner Mutter B._______ (N [...]) und seiner minderjährigen Schwester C._______ am 8. Februar 2021 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Am 10. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen und zum Reiseweg befragt. Mit Verfügungen vom 22. März 2021 erklärte das SEM das von ihm angehobene Dublin-Verfahren für beendet und hörte den Beschwerdeführer am 7. April 2021 einlässlich zu seinen Asylgründen an (vgl. SEM-eAkte [...], nachfolgend A25). Mit Verfügung vom 14. April 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Der Beschwerdeführer gab bei den Anhörungen im Wesentlichen an, er habe an der Universität von D._______ (...) studiert. Als er am (...) Juli 2020 zur Universität gekommen sei, sei er einer Kommilitonin, die er auf dem Boden liegen gesehen habe, sofort zu Hilfe geeilt. Nachdem die Ambulanz die bewusstlose Frau abgeholt habe, habe er ihre Tasche zur Universitätsadministration gebracht, wo er seinen Namen angegeben habe. Drei Tage später, am (...) Juli 2020, habe die Universität ihn informiert, die Frau sei an einer Lungenentzündung verstorben und er müsse sicherheitshalber einen Covid-Test machen. Darüber dürfe er aber mit niemandem sprechen. Daraufhin habe er sich zum Testlabor begeben, wo zwei Männer auf ihn gewartet und ihn für die Durchführung des Tests zu einem Arzt gebracht hätten. Nach dem Test hätten sie den Arzt angewiesen, keine Informationen darüber an Dritte weiterzugeben. Sie hätten ihn, den Beschwerdeführer, dann zu einem als Nr. (...) bekannten Posten des Geheimdienstes gebracht. Dort sei er von einem Offizier mit dem Tod bedroht worden, falls er den Test und ein allfällig positives Ergebnis nicht geheim halten würde. Er habe auch ein Dokument unterzeichnen müssen, dessen Inhalt er nicht habe einsehen können. Zudem sei ihm eingeschärft worden, dass es in Syrien kein Corona gebe. Zuhause habe er seinen Kommilitonen in einem Gruppenchat dennoch mitgeteilt, er habe einen Covid-Test machen müssen, und ihnen geraten, dies auch zu tun. Er habe ihnen auch erzählt, dass ihre Kommilitonin an den Folgen einer Infektion mit Covid-19 verstorben sei. Sein bester Freund habe ihm daraufhin gesagt, es sei dumm gewesen, das zu schreiben. Der Beschwerdeführer habe dadurch Angst bekommen und beschlossen, am folgenden Tag nicht zur Universität zu gehen. An diesem Tag habe sein Freund erneut angerufen und erzählt, der Sicherheitsdienst der Universität habe ihn in der Vorlesung zweimal gesucht. Ein weiterer Freund habe ihm mitgeteilt, dass der Sicherheitsdienst eine Untersuchung gegen ihn eröffnet habe. Auf Anraten seiner Mutter und seines Onkels habe er, der Beschwerdeführer, sich daraufhin bei einer Freundin der Mutter versteckt. Am nächsten Tag hätten Sicherheitsleute und ein Offizier des Geheimdienstes die Wohnung der Familie durchsucht. Dabei seien die Mutter und die Schwester schlecht behandelt und bedroht worden. Die Beamten hätten der Mutter befohlen, sich am Sonntag mit ihm, dem Beschwerdeführer, auf der Abteilung Nr. (...) des Geheimdienstes zu melden. Diesem Befehl seien sie nicht nachgekommen und die Mutter sei an den folgenden Tagen unentschuldigt ihrer Arbeit ferngeblieben. Durch eine Arbeitskollegin habe sie sodann erfahren, dass Sicherheitsbeamte sie am Arbeitsplatz gesucht hätten. Als sie erfahren habe, dass diese am Dienstag auch in ihrem Heimatdorf E._______ nach ihnen gesucht hätten, habe sie keinen anderen Ausweg als die Flucht aus Syrien gesehen. Am 10. August 2020 hätten sie mit Hilfe eines Schleppers das Land verlassen. Sein Onkel habe vor ihrer Ausreise durch einen Bekannten auch erfahren, dass ein Haftbefehl gegen ihn, den Beschwerdeführer, erlassen worden sei. Zur Feststellung seiner Identität und seiner Dienstpflicht reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen Führerschein, sein Militärbüchlein, einen Uni-Ausweis sowie seinen Rekrutierungsbefehl des Rekrutierungsbüros der (...) vom (...) 2020 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 - eröffnet am 28. Juni 2021 - lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm den Beschwerdeführer aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Gleichentags erging auch die Verfügung bezüglich der Asylgesuche der Mutter und der Schwester mit gleichem Ergebnis. C. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Schreiben vom 17. Juli 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Arztberichte ein. Zudem wurde der Sachverhalt dahingehend ergänzt, als dass der Beschwerdeführer nun auch zusätzlich wegen Wehrdienstverweigerung verfolgt werde. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2021 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 3. August 2022 eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig hielt die Instruktionsrichterin fest, dass sein Verfahren mit demjenigen seiner Mutter und Schwester wegen des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt würde. F. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 (Poststempel) wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. G. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2021 äusserte sich das SEM zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. H. Mit Replik vom 21. August 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2022 (Poststempel) wies der Rechtsvertreter auf seine neue Adresse hin und erkundigte sich über den Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Vereinigung mit dem Verfahren der Mutter und Schwester (D-3206/2021) wird vorliegend insofern Rechnung getragen, als die Verfahren koordiniert und am gleichen Tag abgeschlossen werden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht sowie die formelle Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erhoben. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). Die Begründung des Entscheids muss jedoch so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können und es der Beschwerdeinstanz möglich ist, die Rechtsanwendung zu überprüfen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Willkür liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Normoder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss rechtsgenüglich dargelegt werden, inwiefern die beanstandete Begründung willkürlich sein soll (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). 3.3 Der Beschwerdeführer macht in diesem Kontext geltend, der Entscheid verletze die Begründungspflicht, da seine Aussagen rechtlich nicht gewürdigt worden seien. Pauschal sei ohne ausreichende Begründung argumentiert worden, dass seine Vorbringen nicht unter einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv subsumierbar seien. Ihm werde damit verunmöglicht zu beurteilen, auf welche Gesichtspunkte sich das SEM bei der Entscheidfindung abgestützt habe. Es sei nicht nachzuvollziehen, ob das SEM die Gesuche wegen fehlender Glaubhaftigkeit oder aufgrund der glaubhaften, aber nicht unter die Flüchtlingseigenschaft subsumierbaren Vorbringen abgelehnt habe. Es habe zudem auf unbeholfene Weise die Glaubhaftigkeit geprüft. Da es sich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, habe es den Sachverhalt willkürlich erstellt. Zudem sei nicht ersichtlich, warum es die Vorbringen nicht im beschleunigten Verfahren abgehandelt habe, wenn es diese als offensichtlich nicht flüchtlingsrechtlich relevant ansehe und von einer klaren Rechtslage ausgehe. Damit verfalle das SEM in Willkür. 3.4 Die Entscheidbegründung des SEM ist zwar relativ knapp, den Erwägungen ist jedoch klar zu entnehmen, weshalb aus Sicht des SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung subsumiert werden könnten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesverwaltungsgericht konnten sich zudem von der Tragweite des Entscheides und den wesentlichen Überlegungen des SEM ein Bild machen und dem Beschwerdeführer war es offensichtlich möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten, weshalb die knappe Begründung keine Verletzung der Begründungspflicht darstellt. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass das SEM die Vorbringen im erweiterten Verfahren behandelte, da weitere Abklärungen nötig gewesen waren. Im Übrigen sind den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt nicht rechtsgenüglich festgestellt gewesen wäre, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz die Vorbringen nicht vollständig berücksichtigt hätte oder bei deren Beurteilung in Willkür verfallen wäre. So führte sie alle wesentlichen Sachverhaltselemente in ihrem Entscheid auf und setzte sich damit - wenn auch knapp - auseinander. Nur weil sie keine ausführliche Glaubhaftigkeitsprüfung vornahm und das Gesuch im Wesentlichen gestützt auf die fehlende Asylrelevanz ablehnte, liegt keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz bezüglich der Subsumierung unter eines der Verfolgungsmotive nicht teilt, begründet ebenfalls weder eine ungenügende Sachverhaltserstellung noch Willkür. Dies ist vielmehr eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, weshalb diesbezüglich auf die materiellen Erwägungen zu verweisen ist. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. Folglich hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung der Verfügung fest, die Vorbringen seien nicht asylrelevant, weil keine gezielte Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotive erkennbar sei. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die stereotyp erscheinenden Angaben, wonach der Beschwerdeführer ins Visier des syrischen Geheimdienstes geraten sei, weil er seinen Kommilitonen mitgeteilt habe, dass ihre Mitstudentin entgegen anderslautenden Angaben an den Folgen von Covid-19 verstorben sei und er sich habe testen lassen, insgesamt wenig plausibel seien, zumal die syrische Regierung schon seit Beginn der Pandemie Covid-19-Infizierungen im eigenen Land eingeräumt habe. Tatsächlich sei in der Zwischenzeit sogar bekannt geworden, dass der syrische Staatspräsident sich mit dem Virus infiziert habe. Es möge zwar sein, dass Syrien das wahre Ausmass der Pandemie im eigenen Land deutlich optimistischer darstelle, als dies in Realität der Fall gewesen sein dürfte. Es könne aber keine Rede von einem Verschweigen der Pandemie sein. Die Aussagen würden somit nicht glaubhaft erscheinen. Zur Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, diese sei im syrischen Kontext nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Folglich müssten neben der Dienstverweigerung zusätzliche Risikofaktoren vorliegen. Es sei geprüft worden, ob er aufgrund der Wehrdienstverweigerung seines älteren Bruders (Anm. des Gerichts: F._______, N [...]) und seiner Cousins zusätzlich gefährdet sei. Weder seinen Aussagen noch denjenigen seiner Mutter würden sich diesbezüglich Hinweise entnehmen lassen. Es lägen somit keine zusätzlichen Risikofaktoren vor, die den Schluss zulassen würden, dass das syrische Regime die Wehrdienstverweigerung als oppositionspolitische Tat eingestuft habe und entsprechend schwer bestrafen würde. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde in materieller Hinsicht festgehalten, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden äusserst detailreich, widerspruchsfrei und schlüssig ausfallen sowie verschiedene Realkennzeichen enthalten. So habe er zahlreiche Interaktionen in detaillierter Weise geschildert. Diese seien komplex, würden sich aber gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Sie seien daher nicht undifferenziert und würden für die Richtigkeit seiner Aussagen sprechen. Ebenso detailliert und widerspruchsfrei habe seine Mutter ihre Erlebnisse und Interaktionen während der Hausdurchsuchung erläutert. Weiter habe er unvorhersehbare Schwierigkeiten, vergebliche Bemühungen und enttäuschte Erwartungen beschrieben. Für die Glaubhaftigkeit spreche zudem, dass er die Handlungen der Behörden nicht durchschauen könne und ihm selbst nicht klar sei, weshalb sie ihn verfolgen würden. Die Vorbringen seien plausibel, da verschiedene Quellen ebenfalls berichtet hätten, dass die syrischen Behörden Informationen über die tatsächliche Verbreitung des Virus unterdrückt hätten. Somit würden die Aussagen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaften nach Art. 7 AsylG erfüllen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Überzeugung, als angehender Mediziner Menschen vor tödlichen Krankheiten zu schützen, Widerstand gegen die autoritäre Staatsmacht geleistet, indem er ihre Befehle, den Test geheim zu halten, nicht befolgt und ihre Angaben, wonach die Kommilitonin an einer Lungenentzündung gestorben sei, öffentlich dementiert habe. Dies sei von den Behörden als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen worden, weil er sie öffentlich blossgestellt habe, indem er aufgezeigt habe, dass sie einen Todesfall infolge einer Covid-19-Infektion hätten vertuschen wollen. Es sei nicht bloss das Verhalten als solches, weswegen er verfolgt werde, sondern er werde als Mediziner verfolgt, der nicht bereit sei, Covid-19-Infektionen zu verheimlichen. Der Verfolgungsgrund liege folglich in der Identität des Beschwerdeführers. Den Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden liege damit das asylrelevante Verfolgungsmotiv «politische Anschauungen» zugrunde. Die Verfolgung sei zudem aktuell, da die Behörden aktiv nach ihm gesucht und einen Haftbefehl erlassen hätten. Nur wenige Tage danach seien sie geflüchtet. Es sei daher davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft verfolgt werden würden. Auch die übrigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft seien erfüllt. Die Verfolgung sei gezielt, da die Behörden ihn per Haftbefehl suchen würden. Überdies sei die Verfolgung ernsthaft, da er mit dem Tod bedroht worden sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat drohe dem Beschwerdeführer zusätzlich eine Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung. So gehe aus dem Rekrutierungsbefehl vom (...) 2020 hervor, dass er bis zum (...) März 2021 eine weitere Dienstverschiebung hätte beantragen müssen. Ein Versäumnis habe zur Folge, dass er sich automatisch per Marschbefehl bis am (...) April 2021 beim Rekrutierungszentrum hätte melden müssen. Da er dies aufgrund seiner Ausreise im August 2020 versäumt habe, habe er sich der Wehrdienstverweigerung strafbar gemacht. Nach eben Gesagtem sei er den syrischen Behörden bereits vor der Refraktion als kritische Person mit allenfalls oppositioneller Haltung gegenüber dem Regime aufgefallen. Damit würden genügend zusätzlich exponierende Faktoren vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass er in den Augen des syrischen Regimes als politischer Gegner gelte, dem bei einer allfälligen Rückkehr eine asylrelevante Bestrafung drohe. 5.3 In seiner Vernehmlassung konkretisierte das SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder die Rasse, Religion, Nationalität, soziale Gruppe noch die politischen Anschauungen betreffen. Was den letzten Aspekt anbelange, sei sein Asylgesuch vom SEM dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden, um von Amtes wegen abzuklären, ob in Syrien die Bekanntgabe in den sozialen Medien, dass eine einzelne Person an den Folgen von Covid-19 gestorben sei, möglicherweise als Ausdruck einer oppositionellen Haltung betrachtet werden könne. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer sei das SEM zum Schluss gelangt, dass dies nicht der Fall sei. Daran vermöchten die eingereichten Berichte nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer kein behandelnder Arzt sei, der aufgrund seiner täglichen Arbeit hätte feststellen müssen, dass eine grosse Diskrepanz zwischen den staatlich bekannt gegebenen Infizierungen und denjenigen an seinem Arbeitsort herrsche. Er habe nur von einem einzigen mit Covid-19 im Zusammenhang stehenden Todesfall berichtet, wodurch er die offiziellen Fallzahlen nicht habe in Frage stellen können. Hinzu komme, dass sich der Umgang der syrischen Behörden mit der Pandemie gewandelt habe, zumal der Staatspräsident im Frühjahr 2021 bekannt gegeben habe, er habe sich selbst mit dem Virus angesteckt. Damit würden die zusätzlich exponierenden Faktoren entfallen, aufgrund derer er in den Augen des syrischen Regimes nicht bloss als einfacher Dienstverweigerer, sondern als politischer Gegner gelten würde. 5.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, das SEM habe erneut versäumt, den Entscheid zu begründen und zu erklären, warum seine Aussagen nicht glaubhaft seien. Es habe zwar begründet, weshalb sie den Fall dem erweiterten Verfahren zugewiesen habe, aber nicht erläutert, zu welchem Schluss es aufgrund der Abklärungen im erweiterten Verfahrens gekommen sei. Dass der Beschwerdeführer nicht Arzt sei und deshalb nicht verfolgt werde, überzeuge nicht, da die Frage, ob eine Verfolgung vorliege, nicht von der Ausbildung abhänge, sondern von der individuellen Situation des Verfolgten. Zudem sei nicht die Anzahl an veröffentlichten Todesfällen massgeblich für die Verfolgung, sondern dass er die Anweisungen der Behörden missachtet und zusätzlich den Militärdienst grundlos verweigert habe. Der Beschwerdeführer verfüge daher über ein Risikoprofil und werde verfolgt. Sodann führe das Argument, dass der Staatspräsident sich mit dem Virus infiziert habe und deshalb eine Verfolgung unplausibel sei, ins Leere. Es könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass auch normale Bürgerinnen und Bürger Informationen zu Covid-19-Infizierungen verbreiten dürften. 6. Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Vorbringen glaubhaft machen konnte. 6.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6.2 Die Vorinstanz befasste sich nicht eingehend mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen. So argumentierte sie nur, die stereotyp erscheinenden Angaben, wonach der Beschwerdeführer ins Visier des syrischen Geheimdienstes geraten sei, seien insgesamt wenig plausibel, zumal die syrische Regierung bereits seit März 2020 Corona-Fälle im eigenen Land eingeräumt habe. Das Bundesverwaltungsgericht stellt hierzu fest, dass entgegen der vom SEM vertretenen Sichtweise die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Erlebnissen vor seiner Ausreise mit einer Vielzahl von Realkennzeichen versehen sind. Er gab ausführlich seine Interaktionen mit den syrischen Behörden in direkter Rede wieder und erwähnte originelle Einzelheiten, wie etwa hinsichtlich der auf dem Boden verstreuten Gegenstände der verstorbenen Kommilitonin oder der Situation im Testlabor. Zudem zeigte er Emotionen, während er das ihm Widerfahrene schilderte. Obwohl der Sachverhalt eine hohe Komplexität aufweist, sind die Schilderungen auch stets mit denjenigen seiner Mutter konsistent und mit der nötigen Präzision versehen. Die Ausführungen beinhalten ausserdem keinerlei Widersprüche oder übertriebene Darstellungen. Die geschilderten Vorkommnisse fügen sich auch schlüssig in die damaligen zeitlichen Verhältnisse ein. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen des Beschwerdeführers stereotyp seien. Gerade die Geschehnisse auf dem Geheimdienstposten erläuterte er ausführlich und präzise. Seine Schilderungen beinhalten auch verschiedene ausgefallene aber plausible Details. So habe er zunächst eine Viertelstunde im Büro des Geheimdienstoffiziers stehen müssen, während dieser am Computer gearbeitet habe. Danach habe er ihn gefragt: «Dr. G._______, hast du Angst? Was hast du Schlimmes getan?» Darauf habe der Beschwerdeführer geantwortet, er sei bloss zur Universität gegangen und sein Vater sei ein Märtyrer. Der Offizier habe ihn daraufhin als Idioten beschimpft und gesagt, auch wenn sein Vater Märtyrer sei, könne er etwas Schlimmes tun. Weiter habe er gedroht, er würde sie alle zu Märtyrern machen, wenn der Beschwerdeführer irgendjemandem von seinen Erlebnissen erzähle (vgl. A25/F35 S. 6 f.). In Bezug auf dieses Geschehnis äussert er sich auch eingehend zu seinem damaligen emotionalen Zustand. So erläuterte er, er habe das Gefühl gehabt, sein Kopf zerspringe (vgl. A25/F35 S. 7), und er sei sich auf dem Geheimdienstposten so vorgekommen wie in einem Zoo mit gefährlichen Tieren (vgl. A25/F50). Diese anschaulichen Beschreibungen sprechen klar für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. 6.3 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz lassen sich die Ereignisse auch in die Situation vor Ort einbetten. Die Argumentation der Vorinstanz, die Vorbringen seien unplausibel, da in Syrien die Pandemie nicht verschwiegen worden sei und im März 2021 sogar mitgeteilt worden sei, dass der syrische Präsident an Covid-19 erkrankt sei, überzeugt aus verschiedenen Gründen nicht. Die syrischen Behörden veröffentlichten zwar seit Beginn der Pandemie Infektionszahlen. Diese waren aber bis in den Sommer 2020 derart gering, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass die Zahlen nicht die damalige Realität wiedergaben und Informationen aktiv und mit allen Mitteln unterdrückt wurden. Der statistische Anstieg der Infektionszahlen im Spätsommer 2020 weist auf einen politischen Strategiewechsel und einen verbesserten Informationsfluss an die Öffentlichkeit hin, weshalb sich die Lage vom März 2021 deutlich von derjenigen zu Beginn der Pandemie beziehungsweise dem Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse unterscheidet. Verschiedene Quellen berichteten denn auch, dass die syrischen Behörden im Jahr 2020 versuchten, Informationen über die Entwicklung der Pandemie zu unterdrücken und zu beschönigen. So hätten Geheimdienstbeamte Mitarbeitende von Gesundheitseinrichtungen eingeschüchtert und ihnen verboten, über die steigenden Infektions- und Todeszahlen zu sprechen (vgl. US Departement of State, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Syria, S. 43 f., https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/syria, abgerufen am 6. September 2022; Aljazeera, In COVID-hit Syria, people 'prefer to die than come to hospital', 5. Oktober 2020, https://www.aljazeera.com/features/2020/10/5/covid-19-syria-hospital). Verstarben Menschen an den Folgen einer Covid-19-Infektion, wurde in einer Vielzahl der Fälle eine Lungenentzündung als Todesursache amtlich festgehalten (vgl. Spiegel, «Wir heissen den Tod willkommen», 1. April 2020, https://www.spiegel.de/ausland/corona-pandemie-in-syrien-wir-heissen-den-tod-willkommen-a-e81248c2-c977-4d46-a862-b33cb08563d1). Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Ereignisse fanden im Juli 2020 und damit zu einem Zeitpunkt statt, als die Informationen noch unterdrückt wurden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist daher durchaus einleuchtend, dass die Sicherheitsbehörden dem Beschwerdeführer befahlen, niemandem vom Test zu erzählen und unabhängig vom Testergebnis weiterhin in die Vorlesungen zu gehen. Obwohl er nur eine Gruppe von Mitstudierenden über den Test und die vermutlich richtige Todesursache der Kommilitonin informierte, ist es im damaligen Länderkontext somit nachvollziehbar, dass die Behörden die Missachtung ihrer expliziten Befehle zum Anlass nahmen, ihn zu verfolgen. Die Vorbringen erweisen sich daher insgesamt auch als plausibel. 6.4 Angesichts dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft gemacht, zumal die Glaubhaftmachung nicht die Ausräumung sämtlicher Zweifel bedingt. 6.5 In Anbetracht der vorliegenden Beweismittel und der auch von der Vor-instanz nicht in Zweifel gezogenen Aussagen im Zusammenhang mit der Dienstpflicht des Beschwerdeführers in der staatlichen syrischen Armee erachtet das Gericht die geltend gemachte Wehrdienstverweigerung ebenfalls als glaubhaft. Gemäss dem eingereichten Militärbüchlein wurde dem Beschwerdeführer ein Dienstaufschub bis zum (...) März 2021 bewilligt. Aus dem Schreiben des Rekrutierungsbüros geht hervor, dass er bis zu jenem Datum Zeit gehabt hätte, eine weitere Verschiebung zu beantragen, und ein Versäumnis zur Folge hätte, dass er automatisch am (...) April 2021 zum Dienst eingezogen werde. Da er allerdings im August 2020 aus Syrien ausreiste, hat er weder den Dienst angetreten noch dürfte er rechtzeitig einen weiteren Aufschub beantragt haben. 6.6 Das Gericht kommt nach einer Abwägung aller Umstände die für und gegen die Glaubhaftigkeit der wesentlichen Vorbringen sprechen angesichts der überwiegenden Realkennzeichen zum Schluss, dass die von der Vorinstanz aufgestellte pauschale Behauptung, die Schilderungen seien stereotyp und unplausibel, nicht überzeugt. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ins Visier der syrischen Behörden geriet.
7. Weiter ist zu prüfen, ob die glaubhaft gemachten Vorbringen als flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erkennen sind. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 7.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.2 ff.) ist erstellt, dass er in Syrien in den Fokus der Behörden geraten ist. Der Geheimdienstoffizier drohte ihm und seiner Familie den Tod an, sollte er jemandem vom Test erzählen oder bei einem positiven Testergebnis nicht mehr zu den Vorlesungen gehen (vgl. A25/F35 S. 6). Nachdem er diese Befehle missachtet habe, hätten der Sicherheitsdienst der Universität und der staatliche Geheimdienst nach ihm gesucht und eine Untersuchung gegen ihn eröffnet beziehungsweise einen Haftbefehl erlassen. Der Beschwerdeführer erlitt vor seiner Ausreise damit zwar noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Seine glaubhaft gemachten Vorbringen lassen aber für den Zeitpunkt seiner Ausreise auf eine unmittelbare und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr von hoher Intensität schliessen. Bei Ergreifung durch den syrischen Geheimdienst hätte er deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen rechnen müssen, weshalb von einer objektiv begründeten Furcht auszugehen ist. 7.3 Die Verfolgungsgefahr knüpft entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl an das Verfolgungsmotiv «politische Anschauung» an, da es weit zu verstehen ist und alle Meinungen, Grundhaltungen oder Überzeugungen umfasst, die sich auf das politische oder auch das gesellschaftliche oder wirtschaftliche System beziehen (vgl. dazu Nula Frei, in: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 207). Dabei kommt es weiter nicht darauf an, ob die Person selbst eine bestimmte politische Haltung einnimmt, sondern vielmehr auf die Motivation des verfolgenden Regierungsapparates, da es für die Frage, ob eine Gefahr droht, verfolgt zu werden, für die als politisch missliebig eingestufte Person keinen Unterschied macht, ob sie die ihr zugeschriebene politische Anschauung tatsächlich teilt oder nicht (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996/17 E. 6; Frei, a.a.O., S. 207). Da sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall weigerte, den ausdrücklichen Befehlen nachzukommen, zeigte er seine fehlende Bereitschaft, die Ansicht der staatlichen Behörden in der Öffentlichkeit zu vertreten und sein eigenes Gewissen, möglichst viele Menschenleben vor einer schwerwiegenden Krankheit zu schützen, unterzuordnen. Damit unterminierte der Beschwerdeführer die politische Strategie, jegliche Informationen zu Covid-19-Fällen zu unterdrücken, und muss deshalb aus Sicht der Behörden als politisch missliebige Person qualifiziert werden. Die drohenden staatlichen Verfolgungsmassnahmen erweisen sich im vorliegenden Sachverhalt nicht als rechtstaatlich legitim, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Warnung nach seinem besten Gewissen die Gesundheit anderer schützen wollte. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte. 7.4 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer heutigen Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile drohen würden, die Verfolgung also auch als aktuell zu bezeichnen ist. Praxisgemäss ist von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung in der Regel auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu schliessen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.). Die Vorinstanz geht implizit von einem Wegfall der Verfolgung aus, da die syrischen Behörden ihre Strategie bezüglich Informationen zu Corona-Fällen offensichtlich angepasst haben. Dem ist insofern zu folgen, als allein aufgrund seines Wissens und Veröffentlichens eines Corona-Falles im Juli 2020 kaum ein aktuelles Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden gegeben sein dürfte. Auf der anderen Seite ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Suche nach ihm durch den Geheimdienst registriert ist. Er hat dann auch geltend gemacht, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden ist. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr zwangsläufig bei der Einreisekontrolle in Kontakt mit den heimatlichen Behörden kommen. Dabei ist sehr wahrscheinlich, dass diese ihn aufgrund der Registrierung beziehungsweise des Haftbefehls zwecks weiterer Abklärungen dem syrischen Geheimdienst übergeben würde (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-3506/2018 vom 20. August 2020 E. 5.5.3), wobei der willkürliche Umgang der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte mit missliebigen Personen notorisch ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie das Referenzurteil BVGer D-5579/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, jeweils m.w.H., bestätigt u.a. in den Urteilen des BVGer E-1897/2019 vom 31. März 2022 E. 6.1, D-317/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 7.2, E-4558/2019 vom 15. März 2021). Vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer ausserdem zum Wehrdienst nicht angetreten ist, ist aufgrund dieser Erwägungen insgesamt von einer anhaltenden begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen auszugehen. Von der Regel, dass aufgrund einer im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgungssituation auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu schliessen ist, ist diesen Erwägungen vorliegend nicht abzuweichen. Eine innerstaatliche Schutzalternative ist im Übrigen nicht ersichtlich. Somit ist vorliegend eine aktuelle, objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu bejahen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Nachdem sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (insbes. gemäss Art. 53 AsylG) ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 9.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'500.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 23. Juni 2021 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: