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D-3206/2021

D-3206/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin A._______ – syrische Staatsangehörige – reiste gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn C._______ (N […]) und ihrer min- derjährigen Tochter B._______ am 8. Februar 2021 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Am 10. Februar 2021 wurde die Be- schwerdeführerin zu ihren persönlichen Umständen und zum Reiseweg befragt. Mit Verfügungen vom 22. März 2021 erklärte das SEM das von ihm angehobene Dublin-Verfahren für beendet und hörte die Beschwerde- führerin am 7. April 2021 einlässlich zu ihren Asylgründen an (vgl. SEM- eAkte […] nachfolgend A34). Mit Verfügungen vom 14. April 2021 wurden sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Die Beschwerdeführerin gab bei den Anhörungen im Wesentlichen an, ihr Sohn habe an der Universität von D._______ (…) studiert. Als er eines Ta- ges zur Universität gekommen sei, sei er einer Kommilitonin, die er auf dem Boden liegen gesehen habe, sofort zur Hilfe geeilt. Nachdem die Am- bulanz die bewusstlose Frau abgeholt habe, habe er ihre Tasche zur Uni- versitätsadministration gebracht, wo er seinen Namen angegeben habe. Ein paar Tage später habe die Universität ihn gebeten, einen Corona-Test zu machen. Nach dem Test sei er zu einem als Nr. (…) bekannten Posten des Geheimdienstes gebracht und dort bedroht worden. Zuhause habe er seinen Kommilitonen in einem Gruppenchat mitgeteilt, er habe einen Co- vid-Test machen müssen und ihnen geraten, dies auch zu tun. Er habe ihnen auch erzählt, dass ihre Kommilitonin an den Folgen einer Infektion mit Covid-19 verstorben sei. Sein bester Freund habe ihm daraufhin ge- sagt, es sei dumm gewesen, das zu schreiben. Ihr Sohn habe dadurch Angst bekommen und beschlossen, am folgenden Tag nicht zur Universität zu gehen. Sie habe ebenfalls ihrem Arbeitgeber angerufen und sich krank- gemeldet. An diesem Tag habe ein Freund ihres Sohnes angerufen und erzählt, der Sicherheitsdienst der Universität habe ihn in der Vorlesung zweimal gesucht. Ein weiterer Freund habe ihm mitgeteilt, dass der Sicher- heitsdienst eine Untersuchung gegen ihn eröffnet habe. Sie, die Beschwer- deführerin, habe deswegen Angst bekommen und ihrem Bruder alles er- zählt. Gemeinsam hätten sie organisiert, dass ihr Sohn sich daraufhin bei einer Freundin von ihr verstecken könne. In der Nacht des nächsten Tages hätten drei Sicherheitsleute und ein Offizier des Geheimdienstes die Woh- nung der Beschwerdeführerin durchsucht. Weil ihre Tochter geschrien habe, hätten die Männer diese an den Haaren gepackt und in ein Zimmer gesperrt. Der Offizier habe sie nach dem Verbleib ihres Sohnes gefragt und

D-3206/2021 Seite 3 sie habe darauf geantwortet, dass er nicht in der Wohnung, sondern im Dorf sei. Daraufhin habe er seine Hand auf ihr Gesicht gelegt und sie ge- zwungen, ihn anzusehen. Er habe ihr befohlen, sich am Sonntag mit ihrem Sohn auf der Abteilung Nr. (…) des Geheimdienstes zu melden. Beim Ver- lassen der Wohnung habe er ein Bild ihres Ehemannes zerstört und ihr gedroht, dass sie auf dem Posten das bekomme, was sie seit dem Tod ihres Mannes nicht mehr gehabt habe. Nach diesem Vorfall sei sie mit ihrer Tochter zur Freundin geflüchtet und habe dort ihren Sohn getroffen. Entge- gen dem Befehl hätten sie sich am Sonntag nicht beim Geheimdienst ge- meldet und sie, die Beschwerdeführerin, sei auch an den folgenden Tagen unentschuldigt ihrer Arbeit ferngeblieben. Durch eine Arbeitskollegin habe sie erfahren, dass Sicherheitsbeamte sie am Arbeitsplatz gesucht hätten. Als sie schliesslich erfahren habe, dass diese am Dienstag auch in ihrem Heimatdorf E._______ nach ihnen gesucht hätten, habe sie keinen ande- ren Ausweg als die Flucht aus Syrien gesehen. Am 10. August 2020 hätten sie mit Hilfe eines Schleppers das Land verlassen. Ihr Bruder habe vor ihrer Ausreise durch einen Bekannten auch erfahren, dass ein Haftbefehl gegen ihren Sohn erlassen worden sei. Zur Feststellung ihrer Identität und Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihrer Identitätskarte, ihr Familienbüchlein, einen (…)ausweis, und je in Kopie eine Arbeitsbestätigung und ein Arbeitszeug- nis ein. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 – eröffnet am 28. Juni 2021 – lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete jeweils die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm die Beschwerdeführerin aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Für den volljährigen Sohn erging am gleichen Tag eine separate Verfügung mit gleichem Ergebnis. C. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü- gungen Beschwerde erheben. Beantragt wurde die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgelt- liche Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses ersucht.

D-3206/2021 Seite 4 D. Mit Schreiben vom 17. Juli 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen Arzt- berichte ein. Zudem ergänzten sie den Sachverhalt dahingehend, dass ihr Sohn nun auch zusätzlich wegen Wehrdienstverweigerung verfolgt werde. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2021 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Beschwerdeführerinnen wurden aufgefordert, bis zum 3. August 2022 eine Fürsorgebestätigung einzu- reichen. Gleichzeitig hielt die Instruktionsrichterin fest, ihr Verfahren werde mit demjenigen ihres Sohnes aufgrund des engen persönlichen und sach- lichen Zusammenhangs vereinigt. F. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 (Poststempel) wurde eine Fürsorgebestäti- gung zu den Akten gereicht. G. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2021 äusserte sich das SEM zur Be- schwerde und beantragte deren Abweisung. H. Mit Replik vom 21. August 2021 nahmen die Beschwerdeführerinnen zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2022 (Poststempel) wies der Rechtsvertre- ter auf seine neue Adresse hin und erkundigte sich über den Verfahrens- stand.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-3206/2021 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Vereinigung mit dem Verfahren des Sohnes (D-3203/2021) wird vorliegend insofern Rechnung getragen, als die Verfahren koordiniert und am gleichen Tag abgeschlossen werden.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht sowie die formelle Rüge der willkürlichen Sachverhalts- feststellung erhoben. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allen- falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be- wirken.

E. 3.2 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV nor- mierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Be- hörde die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss sich nicht mit jeder tatbe- ständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). Die Begründung des Entscheids muss jedoch so abgefasst

D-3206/2021 Seite 6 sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kön- nen und es der Beschwerdeinstanz möglich ist, die Rechtsanwendung zu überprüfen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu- grunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Willkür liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen- der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL- LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss rechtsgenüglich dargelegt wer- den, inwiefern die beanstandete Begründung willkürlich sein soll (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerinnen machen in diesem Kontext geltend, der Entscheid verletze die Begründungspflicht, da ihre Aussagen rechtlich nicht gewürdigt worden seien. Pauschal sei ohne ausreichende Begrün- dung argumentiert worden, dass ihre Vorbringen nicht unter einem asylre- levanten Verfolgungsmotiv subsumierbar seien. Ihnen werde damit verun- möglicht zu beurteilen, auf welche Gesichtspunkte sich das SEM bei der Entscheidfindung abgestützt habe. Es sei nicht nachzuvollziehen, ob das SEM die Gesuche wegen fehlender Glaubhaftigkeit oder aufgrund der glaubhaften aber nicht unter die Flüchtlingseigenschaft subsumierbaren Vorbringen abgelehnt habe. Es habe zudem auf unbeholfene Weise die Glaubhaftigkeit geprüft. Da es sich nicht mit ihren Aussagen auseinander- gesetzt habe, habe es den Sachverhalt willkürlich erstellt. Zudem sei nicht ersichtlich, warum es die Vorbringen nicht im beschleunigten Verfahren ab- gehandelt habe, wenn es diese als offensichtlich nicht flüchtlingsrechtlich relevant ansehe und von einer klaren Rechtslage ausgehe. Damit verfalle das SEM in Willkür.

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E. 3.4 Die Entscheidbegründung des SEM ist zwar relativ knapp, den Erwä- gungen ist aber klar zu entnehmen, weshalb die Vorbringen der Beschwer- deführerinnen nicht unter eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung subsumiert werden könnten. Sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch das Bundesverwaltungsgericht konnten sich zudem von der Tragweite des Entscheides und den wesentlichen Überlegungen des SEM ein Bild ma- chen und ihnen war es offensichtlich möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten, weshalb die knappe Begründung keine Verletzung der Be- gründungspflicht darstellt. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass das SEM die Vorbringen im erweiterten Verfahren behandelte, da weitere Abklärun- gen nötig gewesen waren. Im Übrigen sind den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt nicht rechts- genüglich festgestellt gewesen wäre, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz die Vorbringen nicht vollständig berücksichtigt hätte oder bei deren Beurteilung in Willkür verfallen wäre. So führte sie alle wesentlichen Sachverhaltselemente in ihrem Entscheid auf und setzte sich damit – wenn auch knapp – auseinander. Nur weil sie keine ausführliche Glaubhaftig- keitsprüfung vornahm und das Gesuch im Wesentlichen gestützt auf die fehlende Asylrelevanz ablehnte, liegt keine willkürliche Sachverhaltsfest- stellung vor. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Auffassung der Vorinstanz bezüglich der Subsumierung unter eines der Verfolgungsmotive nicht teilen, begründet ebenfalls weder eine ungenü- gende Sachverhaltserstellung noch Willkür. Dies ist vielmehr eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, weshalb diesbezüglich auf die ma- teriellen Erwägungen zu verweisen ist.

E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. Folglich hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-3206/2021 Seite 8 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung der Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen seien nicht asylrelevant, weil keine gezielte Verfol- gung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Ver- folgungsmotive erkennbar sei. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die stereotyp erscheinenden Angaben, wonach ihr Sohn beziehungs- weise Bruder ins Visier des syrischen Geheimdienstes geraten sei, weil er seinen Kommilitonen mitgeteilt habe, dass ihre Mitstudentin entgegen an- derslautenden Angaben an den Folgen von Covid-19 verstorben sei und er sich habe testen lassen, insgesamt wenig plausibel seien, zumal die syri- sche Regierung schon seit Beginn der Pandemie Covid-19-Infizierungen im eigenen Land eingeräumt habe. Es möge zwar sein, dass Syrien das wahre Ausmass der Pandemie im eigenen Land deutlich optimistischer darstelle, als dies in Realität der Fall sein dürfte. Es könne aber keine Rede von einem Verschweigen der Pandemie sein. Ihre Aussagen und diejeni- gen ihres Sohnes beziehungsweise Bruders würden somit nicht glaubhaft erscheinen. Von Amtes wegen sei auch geprüft worden, ob im Fall der Beschwerdefüh- rerin allenfalls eine Reflexverfolgung vorliegen könnte, da ihrem ältesten Sohn (Anm. des Gerichts: F._______, N […]) aufgrund seiner Dienstver- weigerung im Jahr 2018 in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Es wür- den sich aber sowohl ihren Aussagen als auch denjenigen ihrer Söhne keine Hinweise entnehmen lassen, die im Zusammenhang mit der Dienst- verweigerung ihres älteren Sohnes auf erlittene oder drohende ernsthafte Nachteile seitens der syrischen Behörden hindeuten würden.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde in materieller Hinsicht festgehalten, die Schilderungen ihres Sohnes würden äusserst detailreich, wider- spruchsfrei und schlüssig ausfallen sowie verschiedene Realkennzeichen

D-3206/2021 Seite 9 enthalten. Ebenso detailliert und widerspruchsfrei habe die Beschwerde- führerin ihre Erlebnisse und Interaktionen während der Hausdurchsuchung erläutert. Für die Glaubhaftigkeit spreche zudem, dass sie die Handlungen der Behörden nicht durchschauen könne und ihr selbst nicht klar sei, wes- halb sie ihn verfolgen würden. Die Vorbringen seien plausibel, da verschie- dene Quellen ebenfalls berichtet hätten, dass die syrischen Behörden In- formationen über die tatsächliche Verbreitung des Virus unterdrückt hätten. Somit würden ihre Aussagen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaften nach Art. 7 AsylG erfüllen. Da die syrischen Behörden die Familie als Ganzes für das Verhalten von C._______ hätten bestrafen beziehungsweise über ihn Informationen hät- ten sammeln wollen, liege bei den Beschwerdeführerinnen eine asylrele- vante Verfolgung in Form einer Reflexverfolgung vor, zumal sie im Rahmen der Hausdurchsuchung auch bereits schlecht behandelt worden seien. Die Verfolgung sei zudem aktuell, da die Behörden aktiv nach ihnen gesucht hätten. Nur wenige Tage danach seien sie geflüchtet. Es sei daher davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft verfolgt werden würden. Auch die übrigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft seien erfüllt. Die Ver- folgung sei gezielt, da die Beschwerdeführerin auch am Arbeitsplatz und in E._______ gesucht worden sei. Überdies sei die Verfolgung ernsthaft, da sie mit Tod und Verfolgung bedroht worden seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung konkretisierte das SEM, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden weder die Rasse, Religion, Nationalität, soziale Gruppe noch die politischen Anschauungen betreffen. Was jedoch den letzten Punkt anbelange, seien die Asylgesuche vom SEM dem erwei- terten Verfahren zugewiesen worden, um von Amtes wegen abzuklären, ob in Syrien die Bekanntgabe in den sozialen Medien, dass eine einzelne Person an den Folgen von Covid-19 gestorben sei, möglicherweise als Ausdruck einer oppositionellen Haltung betrachtet werden könnte. Im Ge- gensatz zu den Beschwerdeführerinnen sei das SEM zum Schluss gelangt, dass dies nicht der Fall sei.

E. 5.4 In der Replik hielten die Beschwerdeführerinnen dem entgegen, das SEM habe erneut versäumt, den Entscheid zu begründen und zu erklären, warum ihre Aussagen nicht glaubhaft erscheinen würden. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass ihre Vorbringen plausibel seien.

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E. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen abgesehen von den Problemen ihres Sohnes beziehungsweise Bruders keine persönliche Gefährdungssi- tuation geltend. Es ist demnach zu prüfen, ob sie im Rahmen einer Re- flexverfolgung ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müssen.

E. 6.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige oder Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dar- gelegten Sinn zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchti- gen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermu- tung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss.

E. 6.3 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politi- scher Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quel- len dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Ver- folgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu be- strafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu brin- gen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositio- nellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte – auch unter Anwendung von Gewalt – Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolati- onshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-2089/2020 vom 19. Oktober 2022 E. 7.4.2 m.w.H.).

E. 6.4 Infolge der Suche nach dem volljährigen Sohn beziehungsweise Bru- der, der im gleichen Haushalt lebte, sind die Beschwerdeführerinnen im Juli

D-3206/2021 Seite 11 2020 anlässlich einer Hausdurchsuchung behelligt worden. Die Behörden versuchten dabei offenbar, Informationen über ihren Sohn beziehungs- weise Bruder zu erhalten und ihn zu zwingen, sich zu melden (vgl. A34/F29 S. 6). Dabei behandelten sie die Beschwerdeführerinnen zwar grob, aber die geltend gemachte Behandlung und Aufforderung, sich mit dem Sohn zu melden, vermag der für die Bejahung einer asylrelevanten Verfolgung geforderten Intensität noch nicht zu genügen. Daran vermag wohl auch die Vergewaltigungsandrohung nichts zu ändern, da keine konkreten Hinweise vorliegen, dass diese tatsächlich umgesetzt worden wäre. Insgesamt be- stehen Zweifel daran, ob die Sicherheitsbehörden, bei Weigerung des Soh- nes beziehungsweise Bruders, sich zu melden, tatsächlich ernsthaft gegen die Beschwerdeführerinnen vorgegangen wären. Selbst aber wenn von ei- ner begründeten Furcht der Beschwerdeführerinnen vor Reflexverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen wäre, ist deren Aktualität aus heuti- ger Sicht zu verneinen. Nachdem sich die Informationspolitik bezüglich Corona-Infektionen in der Zwischenzeit diametral geändert hat, ist im Zusammenhang mit der dama- ligen Suche nach C._______ nicht von einer aktuellen Gefahr einer Re- flexverfolgung auszugehen. Zwar handelt es sich bei den Beschwerdefüh- rerinnen um die Mutter und Schwester von zwei in der Schweiz anerkann- ten Flüchtlingen und der enge familiäre Zusammenhang ist somit nicht von der Hand zu weisen. Es mangelt aber an einem sachlichen Zusammen- hang und einer persönlichen Vorbelastung der Beschwerdeführerinnen. Sie waren in den Angelegenheiten ihrer Söhne beziehungsweise Brüder nicht involviert und die Behörden unterstellten ihnen auch keine regimekri- tische politische Gesinnung. So hätten sie eigenen Angaben zufolge vor den dargelegten Problemen von C._______ nie Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. A34/F33 f.). Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass sie sich mit einer Tätigkeit, einem Wesenszug oder einer politischen oder religiösen Einstellung besonders exponierten hätten, so- dass die syrischen Behörden sie als Oppositionelle angesehen haben müssten. Es spricht schliesslich auch nichts dafür, dass die Wehrdienst- verweigerung von C._______ eine Reflexverfolgung auslösen würde, zu- mal sie auch nach der Refraktion und Flucht von F._______ keinerlei Nach- teile erlitten haben. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass ihnen bei einer allfälligen Rückkehr keine schwerwiegenden Nachteile drohen würden, die über die Gefährdungslage hinausgehen, welche bereits im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs berücksich- tigt wurde.

D-3206/2021 Seite 12

E. 6.5 Zusammenfassend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen aktuell einer flüchtlingsrechtlich relevan- ten Verfolgung ausgesetzt wären. Eine begründete Furcht vor asylrelevan- ter Verfolgung lässt sich – auch unter Berücksichtigung der beigezogenen Akten der Familienangehörigen – zum heutigen Zeitpunkt nicht feststellen. Somit hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG verneint und entsprechend auch zu Recht ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen mit der angefoch- tenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vor- liegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse al- ternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/1 E. 5.4).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts

D-3206/2021 Seite 13 der mit Verfügung vom 19. Juli 2021 gewährten unentgeltlichen Prozess- führung ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3206/2021 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3206/2021 Urteil vom 20. Dezember 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Anol Eshrefi, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ - syrische Staatsangehörige - reiste gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn C._______ (N [...]) und ihrer minderjährigen Tochter B._______ am 8. Februar 2021 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Am 10. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Umständen und zum Reiseweg befragt. Mit Verfügungen vom 22. März 2021 erklärte das SEM das von ihm angehobene Dublin-Verfahren für beendet und hörte die Beschwerdeführerin am 7. April 2021 einlässlich zu ihren Asylgründen an (vgl. SEM-eAkte [...] nachfolgend A34). Mit Verfügungen vom 14. April 2021 wurden sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Die Beschwerdeführerin gab bei den Anhörungen im Wesentlichen an, ihr Sohn habe an der Universität von D._______ (...) studiert. Als er eines Tages zur Universität gekommen sei, sei er einer Kommilitonin, die er auf dem Boden liegen gesehen habe, sofort zur Hilfe geeilt. Nachdem die Ambulanz die bewusstlose Frau abgeholt habe, habe er ihre Tasche zur Universitätsadministration gebracht, wo er seinen Namen angegeben habe. Ein paar Tage später habe die Universität ihn gebeten, einen Corona-Test zu machen. Nach dem Test sei er zu einem als Nr. (...) bekannten Posten des Geheimdienstes gebracht und dort bedroht worden. Zuhause habe er seinen Kommilitonen in einem Gruppenchat mitgeteilt, er habe einen Covid-Test machen müssen und ihnen geraten, dies auch zu tun. Er habe ihnen auch erzählt, dass ihre Kommilitonin an den Folgen einer Infektion mit Covid-19 verstorben sei. Sein bester Freund habe ihm daraufhin gesagt, es sei dumm gewesen, das zu schreiben. Ihr Sohn habe dadurch Angst bekommen und beschlossen, am folgenden Tag nicht zur Universität zu gehen. Sie habe ebenfalls ihrem Arbeitgeber angerufen und sich krankgemeldet. An diesem Tag habe ein Freund ihres Sohnes angerufen und erzählt, der Sicherheitsdienst der Universität habe ihn in der Vorlesung zweimal gesucht. Ein weiterer Freund habe ihm mitgeteilt, dass der Sicherheitsdienst eine Untersuchung gegen ihn eröffnet habe. Sie, die Beschwerdeführerin, habe deswegen Angst bekommen und ihrem Bruder alles erzählt. Gemeinsam hätten sie organisiert, dass ihr Sohn sich daraufhin bei einer Freundin von ihr verstecken könne. In der Nacht des nächsten Tages hätten drei Sicherheitsleute und ein Offizier des Geheimdienstes die Wohnung der Beschwerdeführerin durchsucht. Weil ihre Tochter geschrien habe, hätten die Männer diese an den Haaren gepackt und in ein Zimmer gesperrt. Der Offizier habe sie nach dem Verbleib ihres Sohnes gefragt und sie habe darauf geantwortet, dass er nicht in der Wohnung, sondern im Dorf sei. Daraufhin habe er seine Hand auf ihr Gesicht gelegt und sie gezwungen, ihn anzusehen. Er habe ihr befohlen, sich am Sonntag mit ihrem Sohn auf der Abteilung Nr. (...) des Geheimdienstes zu melden. Beim Verlassen der Wohnung habe er ein Bild ihres Ehemannes zerstört und ihr gedroht, dass sie auf dem Posten das bekomme, was sie seit dem Tod ihres Mannes nicht mehr gehabt habe. Nach diesem Vorfall sei sie mit ihrer Tochter zur Freundin geflüchtet und habe dort ihren Sohn getroffen. Entgegen dem Befehl hätten sie sich am Sonntag nicht beim Geheimdienst gemeldet und sie, die Beschwerdeführerin, sei auch an den folgenden Tagen unentschuldigt ihrer Arbeit ferngeblieben. Durch eine Arbeitskollegin habe sie erfahren, dass Sicherheitsbeamte sie am Arbeitsplatz gesucht hätten. Als sie schliesslich erfahren habe, dass diese am Dienstag auch in ihrem Heimatdorf E._______ nach ihnen gesucht hätten, habe sie keinen anderen Ausweg als die Flucht aus Syrien gesehen. Am 10. August 2020 hätten sie mit Hilfe eines Schleppers das Land verlassen. Ihr Bruder habe vor ihrer Ausreise durch einen Bekannten auch erfahren, dass ein Haftbefehl gegen ihren Sohn erlassen worden sei. Zur Feststellung ihrer Identität und Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihrer Identitätskarte, ihr Familienbüchlein, einen (...)ausweis, und je in Kopie eine Arbeitsbestätigung und ein Arbeitszeugnis ein. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 - eröffnet am 28. Juni 2021 - lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete jeweils die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm die Beschwerdeführerin aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Für den volljährigen Sohn erging am gleichen Tag eine separate Verfügung mit gleichem Ergebnis. C. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügungen Beschwerde erheben. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Schreiben vom 17. Juli 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen Arztberichte ein. Zudem ergänzten sie den Sachverhalt dahingehend, dass ihr Sohn nun auch zusätzlich wegen Wehrdienstverweigerung verfolgt werde. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2021 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Beschwerdeführerinnen wurden aufgefordert, bis zum 3. August 2022 eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig hielt die Instruktionsrichterin fest, ihr Verfahren werde mit demjenigen ihres Sohnes aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt. F. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 (Poststempel) wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. G. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2021 äusserte sich das SEM zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. H. Mit Replik vom 21. August 2021 nahmen die Beschwerdeführerinnen zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2022 (Poststempel) wies der Rechtsvertreter auf seine neue Adresse hin und erkundigte sich über den Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Vereinigung mit dem Verfahren des Sohnes (D-3203/2021) wird vorliegend insofern Rechnung getragen, als die Verfahren koordiniert und am gleichen Tag abgeschlossen werden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht sowie die formelle Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erhoben. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). Die Begründung des Entscheids muss jedoch so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können und es der Beschwerdeinstanz möglich ist, die Rechtsanwendung zu überprüfen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Willkür liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Normoder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss rechtsgenüglich dargelegt werden, inwiefern die beanstandete Begründung willkürlich sein soll (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). 3.3 Die Beschwerdeführerinnen machen in diesem Kontext geltend, der Entscheid verletze die Begründungspflicht, da ihre Aussagen rechtlich nicht gewürdigt worden seien. Pauschal sei ohne ausreichende Begründung argumentiert worden, dass ihre Vorbringen nicht unter einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv subsumierbar seien. Ihnen werde damit verunmöglicht zu beurteilen, auf welche Gesichtspunkte sich das SEM bei der Entscheidfindung abgestützt habe. Es sei nicht nachzuvollziehen, ob das SEM die Gesuche wegen fehlender Glaubhaftigkeit oder aufgrund der glaubhaften aber nicht unter die Flüchtlingseigenschaft subsumierbaren Vorbringen abgelehnt habe. Es habe zudem auf unbeholfene Weise die Glaubhaftigkeit geprüft. Da es sich nicht mit ihren Aussagen auseinandergesetzt habe, habe es den Sachverhalt willkürlich erstellt. Zudem sei nicht ersichtlich, warum es die Vorbringen nicht im beschleunigten Verfahren abgehandelt habe, wenn es diese als offensichtlich nicht flüchtlingsrechtlich relevant ansehe und von einer klaren Rechtslage ausgehe. Damit verfalle das SEM in Willkür. 3.4 Die Entscheidbegründung des SEM ist zwar relativ knapp, den Erwägungen ist aber klar zu entnehmen, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht unter eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung subsumiert werden könnten. Sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch das Bundesverwaltungsgericht konnten sich zudem von der Tragweite des Entscheides und den wesentlichen Überlegungen des SEM ein Bild machen und ihnen war es offensichtlich möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten, weshalb die knappe Begründung keine Verletzung der Begründungspflicht darstellt. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass das SEM die Vorbringen im erweiterten Verfahren behandelte, da weitere Abklärungen nötig gewesen waren. Im Übrigen sind den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt nicht rechtsgenüglich festgestellt gewesen wäre, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz die Vorbringen nicht vollständig berücksichtigt hätte oder bei deren Beurteilung in Willkür verfallen wäre. So führte sie alle wesentlichen Sachverhaltselemente in ihrem Entscheid auf und setzte sich damit - wenn auch knapp - auseinander. Nur weil sie keine ausführliche Glaubhaftigkeitsprüfung vornahm und das Gesuch im Wesentlichen gestützt auf die fehlende Asylrelevanz ablehnte, liegt keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Auffassung der Vorinstanz bezüglich der Subsumierung unter eines der Verfolgungsmotive nicht teilen, begründet ebenfalls weder eine ungenügende Sachverhaltserstellung noch Willkür. Dies ist vielmehr eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, weshalb diesbezüglich auf die materiellen Erwägungen zu verweisen ist. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. Folglich hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung der Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen seien nicht asylrelevant, weil keine gezielte Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotive erkennbar sei. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die stereotyp erscheinenden Angaben, wonach ihr Sohn beziehungsweise Bruder ins Visier des syrischen Geheimdienstes geraten sei, weil er seinen Kommilitonen mitgeteilt habe, dass ihre Mitstudentin entgegen anderslautenden Angaben an den Folgen von Covid-19 verstorben sei und er sich habe testen lassen, insgesamt wenig plausibel seien, zumal die syrische Regierung schon seit Beginn der Pandemie Covid-19-Infizierungen im eigenen Land eingeräumt habe. Es möge zwar sein, dass Syrien das wahre Ausmass der Pandemie im eigenen Land deutlich optimistischer darstelle, als dies in Realität der Fall sein dürfte. Es könne aber keine Rede von einem Verschweigen der Pandemie sein. Ihre Aussagen und diejenigen ihres Sohnes beziehungsweise Bruders würden somit nicht glaubhaft erscheinen. Von Amtes wegen sei auch geprüft worden, ob im Fall der Beschwerdeführerin allenfalls eine Reflexverfolgung vorliegen könnte, da ihrem ältesten Sohn (Anm. des Gerichts: F._______, N [...]) aufgrund seiner Dienstverweigerung im Jahr 2018 in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Es würden sich aber sowohl ihren Aussagen als auch denjenigen ihrer Söhne keine Hinweise entnehmen lassen, die im Zusammenhang mit der Dienstverweigerung ihres älteren Sohnes auf erlittene oder drohende ernsthafte Nachteile seitens der syrischen Behörden hindeuten würden. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde in materieller Hinsicht festgehalten, die Schilderungen ihres Sohnes würden äusserst detailreich, widerspruchsfrei und schlüssig ausfallen sowie verschiedene Realkennzeichen enthalten. Ebenso detailliert und widerspruchsfrei habe die Beschwerdeführerin ihre Erlebnisse und Interaktionen während der Hausdurchsuchung erläutert. Für die Glaubhaftigkeit spreche zudem, dass sie die Handlungen der Behörden nicht durchschauen könne und ihr selbst nicht klar sei, weshalb sie ihn verfolgen würden. Die Vorbringen seien plausibel, da verschiedene Quellen ebenfalls berichtet hätten, dass die syrischen Behörden Informationen über die tatsächliche Verbreitung des Virus unterdrückt hätten. Somit würden ihre Aussagen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaften nach Art. 7 AsylG erfüllen. Da die syrischen Behörden die Familie als Ganzes für das Verhalten von C._______ hätten bestrafen beziehungsweise über ihn Informationen hätten sammeln wollen, liege bei den Beschwerdeführerinnen eine asylrelevante Verfolgung in Form einer Reflexverfolgung vor, zumal sie im Rahmen der Hausdurchsuchung auch bereits schlecht behandelt worden seien. Die Verfolgung sei zudem aktuell, da die Behörden aktiv nach ihnen gesucht hätten. Nur wenige Tage danach seien sie geflüchtet. Es sei daher davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft verfolgt werden würden. Auch die übrigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft seien erfüllt. Die Verfolgung sei gezielt, da die Beschwerdeführerin auch am Arbeitsplatz und in E._______ gesucht worden sei. Überdies sei die Verfolgung ernsthaft, da sie mit Tod und Verfolgung bedroht worden seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. 5.3 In seiner Vernehmlassung konkretisierte das SEM, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden weder die Rasse, Religion, Nationalität, soziale Gruppe noch die politischen Anschauungen betreffen. Was jedoch den letzten Punkt anbelange, seien die Asylgesuche vom SEM dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden, um von Amtes wegen abzuklären, ob in Syrien die Bekanntgabe in den sozialen Medien, dass eine einzelne Person an den Folgen von Covid-19 gestorben sei, möglicherweise als Ausdruck einer oppositionellen Haltung betrachtet werden könnte. Im Gegensatz zu den Beschwerdeführerinnen sei das SEM zum Schluss gelangt, dass dies nicht der Fall sei. 5.4 In der Replik hielten die Beschwerdeführerinnen dem entgegen, das SEM habe erneut versäumt, den Entscheid zu begründen und zu erklären, warum ihre Aussagen nicht glaubhaft erscheinen würden. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass ihre Vorbringen plausibel seien. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen abgesehen von den Problemen ihres Sohnes beziehungsweise Bruders keine persönliche Gefährdungssituation geltend. Es ist demnach zu prüfen, ob sie im Rahmen einer Reflexverfolgung ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müssen. 6.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige oder Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinn zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss. 6.3 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-2089/2020 vom 19. Oktober 2022 E. 7.4.2 m.w.H.). 6.4 Infolge der Suche nach dem volljährigen Sohn beziehungsweise Bruder, der im gleichen Haushalt lebte, sind die Beschwerdeführerinnen im Juli 2020 anlässlich einer Hausdurchsuchung behelligt worden. Die Behörden versuchten dabei offenbar, Informationen über ihren Sohn beziehungsweise Bruder zu erhalten und ihn zu zwingen, sich zu melden (vgl. A34/F29 S. 6). Dabei behandelten sie die Beschwerdeführerinnen zwar grob, aber die geltend gemachte Behandlung und Aufforderung, sich mit dem Sohn zu melden, vermag der für die Bejahung einer asylrelevanten Verfolgung geforderten Intensität noch nicht zu genügen. Daran vermag wohl auch die Vergewaltigungsandrohung nichts zu ändern, da keine konkreten Hinweise vorliegen, dass diese tatsächlich umgesetzt worden wäre. Insgesamt bestehen Zweifel daran, ob die Sicherheitsbehörden, bei Weigerung des Sohnes beziehungsweise Bruders, sich zu melden, tatsächlich ernsthaft gegen die Beschwerdeführerinnen vorgegangen wären. Selbst aber wenn von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerinnen vor Reflexverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen wäre, ist deren Aktualität aus heutiger Sicht zu verneinen. Nachdem sich die Informationspolitik bezüglich Corona-Infektionen in der Zwischenzeit diametral geändert hat, ist im Zusammenhang mit der damaligen Suche nach C._______ nicht von einer aktuellen Gefahr einer Reflexverfolgung auszugehen. Zwar handelt es sich bei den Beschwerdeführerinnen um die Mutter und Schwester von zwei in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen und der enge familiäre Zusammenhang ist somit nicht von der Hand zu weisen. Es mangelt aber an einem sachlichen Zusammenhang und einer persönlichen Vorbelastung der Beschwerdeführerinnen. Sie waren in den Angelegenheiten ihrer Söhne beziehungsweise Brüder nicht involviert und die Behörden unterstellten ihnen auch keine regimekritische politische Gesinnung. So hätten sie eigenen Angaben zufolge vor den dargelegten Problemen von C._______ nie Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. A34/F33 f.). Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass sie sich mit einer Tätigkeit, einem Wesenszug oder einer politischen oder religiösen Einstellung besonders exponierten hätten, sodass die syrischen Behörden sie als Oppositionelle angesehen haben müssten. Es spricht schliesslich auch nichts dafür, dass die Wehrdienstverweigerung von C._______ eine Reflexverfolgung auslösen würde, zumal sie auch nach der Refraktion und Flucht von F._______ keinerlei Nachteile erlitten haben. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass ihnen bei einer allfälligen Rückkehr keine schwerwiegenden Nachteile drohen würden, die über die Gefährdungslage hinausgehen, welche bereits im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde. 6.5 Zusammenfassend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen aktuell einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung lässt sich - auch unter Berücksichtigung der beigezogenen Akten der Familienangehörigen - zum heutigen Zeitpunkt nicht feststellen. Somit hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG verneint und entsprechend auch zu Recht ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/1 E. 5.4).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Verfügung vom 19. Juli 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: