Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angabe zufolge ihren Heimat- staat am (…) 2018. Sie habe zwar über ein humanitäres Visum für die Schweiz verfügt, bei der Ausreise habe aber die PKK (Arbeiterpartei Kur- distan; Partiya Karkerên Kurdistanê) von ihr 1000 US-Dollar und Garantien von Zeugen verlangt. Aus diesem Grund sei sie schliesslich mit Hilfe eines Schleppers illegal ausgereist. Sie sei von Erbil via Istanbul am 8. Mai 2018 in die Schweiz gelangt und habe sich bei ihrem Sohn in Winterthur aufge- halten. A.b In der Folge reiste die Beschwerdeführerin nach B._______ zu einem ihrer Söhne und stellte am 13. Februar 2019 ein Asylgesuch. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurde sie am 13. Februar 2019 für die Durchfüh- rung des Asylverfahrens in die Schweiz überstellt. A.c An der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Februar 2019 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, die gesamte Familie sei politisch aktiv gewesen, weshalb auch sie manchmal an Demonstrationen teilgenommen habe. Sie hätten deswegen bereits seit dem Jahre (…) Probleme gehabt. Es sei der Familie 800 Hektaren Land entzogen worden und sie seien so- wohl von den Türken als auch den Arabern und Kurden belästigt worden. Ihr verstorbener Ehemann sei früher politisch aktiv gewesen und deswe- gen verhaftet worden. Die Behörden hätten ihm seine Identitätsdokumente entzogen und ihn dazu verpflichtet, sich alle sechs Monate in C._______ zu melden. Ausserdem hätten die PKK-Leute sie nicht in Ruhe gelassen und ihren jüngsten Sohn zwangsrekrutieren wollen, als dieser noch sehr jung gewesen sei. Sie hätten ihn deswegen mitgenommen, wobei sie ihm die Vorderzähne gebrochen hätten. In Bezug auf ihren Gesundheitszu- stand gab sie an, ihre Schulter, ihr Herz sowie ihr Blutdruck würden ihr Probleme bereiten. B. Die am 27. Februar 2019 verfügte Kantonszuteilung wurde durch die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2019 beim Bundesverwal- tungsgericht angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Be- schwerde mit Urteil vom 28. Mai 2019 ab.
E-2089/2020 Seite 3 C. C.a Anlässlich des Anhörungstermins vom 26. September 2019 wurde am Anfang der Befragung durch die dolmetschende Person vermerkt, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei und komplizierte Texte nicht zu ver- stehen scheine, weshalb ihr die Fragen einfacher dargelegt werden müss- ten. Zudem ist dem Protokoll zu entnehmen, dass zwar eine Hilfswerksver- tretung ordentlich vorgeladen wurde, diese aber nicht zur Anhörung er- schien, weshalb die Anhörung ohne deren Anwesenheit stattfand. C.b Hinsichtlich ihrer Asylgründe gab die Beschwerdeführerin an, ihre Fa- milie sei politisch aktiv gewesen, weshalb sie von drei Seiten behelligt wor- den seien: dem syrischen Regime, den Türken und den "Apoci" / PKK. Zu- nächst sei ihr Ehemann politisch aktiv gewesen und habe eng mit D._______ zusammengearbeitet, weshalb er im Jahr (…) vom syrischen Regime verhaftet worden sei. Während der Haft sei er derart gefoltert wor- den, dass er zwei Herzinfarkte erlitten habe und Jahre später an einem erneuten Herzinfarkt gestorben sei. Nach der Entlassung aus der Haft sei seine Identitätskarte konfisziert und ihm eine monatliche Unterschriftenleis- tungspflicht auferlegt worden. Sie selber habe einige Male gemeinsam mit ihrem Mann demonstriert und manchmal habe sie an den Parteisitzungen der Frauen teilgenommen, wegen der Diskriminierung der Kurden. Es sei auch vorgekommen, dass die Behörden versucht hätten, sie an Demonst- rationen zu verhaften, sie habe aber stets entkommen können. Ungefähr im Jahr (…) seien grosse Teile ihrer Grundstücke durch die Türkei be- schlagnahmt worden. Ihre Söhne seien einerseits seitens des Regimes we- gen der Aktivitäten ihres Ehemannes und andererseits seitens der "Apoci" behelligt worden, weil sie diese nicht hätten unterstützen wollen. Aus die- sen Gründen hätten alle Söhne Syrien verlassen. Zuletzt sei ihr jüngster Sohn gesucht worden, weshalb sie ihn solange versteckt gehalten hätten, bis sie seine Flucht organisiert hätten. In der Folge hätten die "Apoci" ver- langt, dass sich eine ihrer Töchter ihnen anschliesse, woraufhin die Familie deren Heirat organisiert und sie nach B._______ geschickt habe. Als sie mit dem humanitären Visum habe ausreisen wollen, sei sie krank gewesen und habe deshalb nicht in den E._______ reisen können. Beim Versuch über den F._______ auszureisen, hätten die "Apoci" 1000 Euro sowie Bürgschaften zweier Zeugen für ihre Rückkehr von ihr verlangt. Auf- grund dessen habe sie einen Schlepper organisieren müssen, der sie ille- gal über die Grenze gebracht habe.
E-2089/2020 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 18. März 2020 – eröffnet am 20. März 2020 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde we- gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwer- deführerin in der Schweiz aufgeschoben. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhe- bung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Setzen einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Auf- grund der mit der Corona-Pandemie beschlossenen Massnahmen und dem Umstand, dass sie der Corona Risikogruppe angehöre, sei es ihr schlicht nicht möglich gewesen, sich innert der ihr angesetzten Frist recht- lich beraten zu lassen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie Kopien der Aufenthaltstitel ihrer Kinder sowie eine Fürsorgebestätigung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 respektive 12. Mai 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Einrei- chung einer Beschwerdeergänzung, ansonsten aufgrund der Aktenlage entschieden werde. G. Am 30. Mai 2020 vervollständigte die Beschwerdeführerin ihre Beschwer- deeingabe vom 16. April 2020. H. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 informierte die vormalige Instruktionsrich- terin darüber, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin koordiniert mit dem Verfahren ihres Sohnes E-1948/2020 geführt werde. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Nennung einer Rechtsvertretung, welche die Voraussetzungen von aArt. 110a Abs. 3 AsylG erfülle.
E-2089/2020 Seite 5 I. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 informierte Rechtsanwalt Michael Steiner über seine Mandatierung und ersuchte um Einsicht in sämtliche Akten, zu- mal ihm ausser der Verfügung vom 1. Juli 2020 keine Unterlagen vorliegen würden. J. In der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2020 bestellte die Instruktionsrich- terin Rechtsanwalt Michael Steiner als amtlichen Rechtsbeistand und stellte diesem zur Orientierung Kopien bisher eingereichter Eingaben der Beschwerdeführerin inklusive der Verfügung des SEM vom 18. März 2020 und des Aktenverzeichnisses der Vorinstanz zu, verbunden mit einer Frist zur Einreichung allfälliger Ergänzungen. K. Am 6. August 2020 liess die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwer- deergänzung einreichen. L. Der Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt und ihr hierzu die Beschwerdeeingaben zugestellt. M. In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 hielt das SEM an seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab- weisung der Beschwerde. N. Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 1. Februar 2021.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
E-2089/2020 Seite 6 auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen des Sohnes der Beschwer- deführerin – G._______ (E-1948/2020, N […]) – koordiniert entschieden.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der erfolgten Haus- durchsuchungen seien widersprüchlich und inkonsistent ausgefallen. An der Anhörung habe sie ausgeführt, die erste Durchsuchung habe vor zehn bis zwölf Jahren stattgefunden und danach seien sie weitere Male gekom- men; sicher fünf oder sechs Mal seien sie gekommen. Auf die Frage, wie lange vor ihrer Ausreise sie das letzte Mal zu Hause aufgesucht worden sei, habe sie ausweichend, ungenau und inkongruent geantwortet und zur Begründung angegeben, das sei alles schon lange her und sie sei inzwi- schen alt geworden. Zudem habe sie die angeblichen Behelligungen sei- tens des Regimes und der "Apoci"/PKK unterschiedlich dargelegt. Im Ge- gensatz dazu habe sie an der BzP lediglich Behelligungen seitens des Re-
E-2089/2020 Seite 7 gimes vorgebracht. Die Darstellung des angeblichen Sachverhalts er- scheine folglich konstruiert. Angesichts ihres Verhaltens sei auch nicht da- von auszugehen, sie habe sich wegen des politischen Engagements ihrer Familie und insbesondere ihres verstorbenen Ehemannes in ernsthafter Gefahr durch die syrischen Behörden oder die "Apoci"/PKK befunden. So wäre zu erwarten gewesen, dass sie bei Vorliegen einer tatsächlichen Ver- folgungsgefahr nicht mehrere Jahre und die Ausreise sämtlicher Kinder ab- gewartet hätte. Vielmehr habe sie als Ausreisegründe in erster Linie ihre gesundheitliche Verfassung sowie die ihrer Familienmitglieder im Ausland genannt. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls nicht geltend gemacht, dass sie je verhaftet, angeklagt oder gar verurteilt worden sei. Selbst wenn von einem gewissen politischen Engagement der Beschwerdeführerin aus- zugehen wäre, sei angesichts der Sachlage klar zu verneinen, dass die heimatlichen Behörden davon Kenntnis gehabt und deshalb ein Verfol- gungsinteresse an ihr entwickelt hätten. So habe sie ihren Angaben zufolge letztmals fünf oder sechs Jahre vor ihrer Ausreise an einer Demonstration teilgenommen und seither weitgehend unbehelligt in ihrem Herkunftsdorf gelebt. Im Übrigen habe sie nie den Nachweis erbracht, ihr Ehemann habe das von ihr geltend gemachte politische Profil aufgewiesen, stattdessen gebe es Hinweise darauf, dass auch dieser nach der Haftentlassung nicht wirklich durch die heimatlichen Behörden kontrolliert und damit wohl nicht mehr als potenzielle Gefahr wahrgenommen worden sei. Die diesbezügli- chen Vorbringen habe sie sodann auch widersprüchlich geschildert. Die eingereichten Fotos könnten die geltend gemachte Verfolgungsgefahr nicht bestätigen, insbesondere, weil daraus keine offensichtliche Verbin- dung zu ihr und ihrer Familiengeschichte hervorgehe. Als Beweismittel seien diese Fotos deshalb nicht geeignet. Die geltend gemachten Nach- teile aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sowie den Drohungen sei- tens der "Apoci"/PKK seien als Folgen der Situation in Syrien zu betrachten und würden damit keine Asylrelevanz entfalten.
E. 4.2.1 In ihrer Beschwerdeschrift wies die Beschwerdeführerin erneut da- rauf hin, dass sie aus einer politischen Familie stamme und fast alle ihre Familienangehörigen wegen ihrer politischen Aktivitäten über den Flücht- lingsstatus verfügen würden. Deren Akten hätten auch für ihr Verfahren beigezogen werden müssen, insbesondere auch für die Beurteilung, ob ihr aufgrund des politischen Engagements ihrer Familienangehörigen Re- flexverfolgung drohe.
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E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin merkte in ihrer Beschwerdeergänzung vom
30. Mai 2020 zunächst an, sie habe aufgrund ihrer gesundheitlichen Prob- leme weiterhin weitgehend isoliert leben müssen, weshalb es ihr nach wie vor nicht möglich gewesen sei, mit einer Rechtsberatung zu sprechen. Sie vertrete die Ansicht, dass sie Anspruch darauf gehabt hätte, dass an ihrer Anhörung eine Hilfswerksvertretung anwesend gewesen wäre. Gerade weil sie Analphabetin sei, hätten nämlich ergänzende Fragen gestellt und der Befragungsstil angepasst werden müssen. Der Entscheid erweise sich deshalb als mangelhaft. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihres Alters Mühe habe, sich an Sachen zu erinnern, und sie nur über einen geringen Bildungsstand verfüge, weshalb auch das zeitliche Einordnen von Geschehnissen für sie schwierig sei. Es sei dem SEM klar zu widerspre- chen, soweit es davon ausgehe, sie sei nur ausgereist, weil sie alleine ge- wesen sei. Vielmehr sei sie wiederholt wegen ihrer Familienangehörigen vom heimatlichen Regime angegangen worden. Hinzukommend sei sie selber politisch aktiv gewesen und deswegen in der Vergangenheit gesucht worden. Es seien ihr hierzu aber nur wenige Fragen gestellt worden. Ihre Aussagen hinsichtlich der Probleme ihres verstorbenen Ehemannes seien entgegen der Ansicht des SEM übereinstimmend ausgefallen. Bereits des- halb drohe ihr in ihrem Heimatstaat Reflexverfolgung. In diesem Zusam- menhang seien zudem die politischen Tätigkeiten der anderen Familien- mitglieder zu berücksichtigen; hierzu seien einerseits deren Verfahrensak- ten beizuziehen und andererseits das Asylverfahren ihres Sohnes G._______mit ihrem zu koordinieren.
E. 4.2.3 In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 6. August 2020 liess die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Ge- hör sowie der Pflicht der vollständigen und richtigen Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhalts rügen, indem die Verfahren ihrer Kinder weder erwähnt noch beigezogen noch gewürdigt worden seien. Es hätte zumin- dest eine Notiz betreffend die Verweiserdossiers erstellt werden müssen. Das SEM habe auch die Akten A19 und A20 nicht vollständig bezeichnet, womit nicht ersichtlich sei, worum es darin gehe. Sofern es sich dabei um Notizen betreffend die Verweiserdossiers handle, hätte Einsicht gewährt werden müssen, zumal diese entscheidrelevant seien. An der Anhörung seien sodann nur wenige offene Fragen sowie Nachfragen gestellt und ihr Bildungsgrad nicht entsprechend gewürdigt worden. Bezüglich Zeitpunkt der letzten Hausdurchsuchung sei ihr mit der Frage 60 gar ein suggestiver und falscher Vorhalt gemacht worden. Mit der gewählten Verfahrensspra- che, welche im Zuteilungskanton nicht gesprochen werde, habe die Vor- instanz ebenfalls eine Gehörsverletzung begangen. Es sei nicht konkret
E-2089/2020 Seite 9 dargelegt worden, weshalb die Personalsituation die Verfahrensführung in deutscher Sprache verunmöglicht haben soll, es könne sich jedenfalls nicht um objektive Umstände gehandelt haben. Damit sei auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden. Nachdem das Verfahren bereits seit über einem Jahr hängig gewesen sei, wäre eine weitere Verzögerung von mehreren Monaten durchaus zumutbar gewesen. Die Beschwerdefüh- rerin sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen innert Beschwerdefrist eine vollständig ausformulierte Beschwerde zu verfassen. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 hielt das SEM an sei- nen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, es sei an der Anhörung zu ihren Asylgrün- den keine Hilfswerksvertretung anwesend gewesen, führte es aus, die Hilfswerksvertretung sei rechtzeitig für den Anhörungstermin vorgeladen worden. Da die Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung keinen prozessu- alen Anspruch darstelle, habe dies allein nicht die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung zur Folge. Es sei dem Anhörungsprotokoll denn auch zu entnehmen, dass die Formulierung der Fragen an die Verständnisfähig- keit der Beschwerdeführerin angepasst worden sei, nachdem diese ange- geben habe, Analphabetin zu sein. Insofern sei dies nicht als Grund für die widersprüchlichen und unlogischen Antworten der Beschwerdeführerin zu erachten. Insgesamt sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung die wesentlichen Gründe darlegen können, auf- grund welcher sie ihren Heimatstaat verlassen habe. Aus ihren Ausführun- gen könne nicht geschlossen werden, sie wäre im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat gegenwärtig oder zukünftig einer ernsthaften Verfol- gungsgefahr ausgesetzt. Für diese Einschätzung spreche auch ihr Verhal- ten nach dem Tod ihres Ehemannes sowie der Weggang ihrer Kinder. Auch aus den Akten der Kinder der Beschwerdeführerin, die als letzte den Hei- matstaat verlassen habe, ergäben sich keine Hinweise darauf, dass sie jemals in asylrelevanter Weise verfolgt worden wäre. Es sei jedoch noch- mals zu betonen, dass sämtliche Akten sorgfältig auf allfällige Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung geprüft worden seien. Das Aktenstück A20 vom 12. März 2020 betreffe gerade die vorgenommene Konsultation der Verfahrensakten der Kinder der Beschwerdeführerin. Betreffend die ge- rügte Verfahrenssprache werde auf den SEM-Beschluss vom 18. März 2022 verwiesen. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde bean- tragt.
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E. 4.4 In ihrer Replik vom 1. Februar 2021 beharrte die Beschwerdeführerin darauf, dass gerade bei ihrer Anhörung die Anwesenheit einer Hilfswerks- vertretung wesentlich gewesen wäre, zumal diese bei der Behebung ent- sprechender Mängel hätte mitwirken können. Desweiteren würde es dem SEM nicht gelingen, mit den pauschalen Behauptungen ihre konkreten Ar- gumente bezüglich der Mängel an der Anhörung zu entkräften. Es reiche sodann nicht aus, dass lediglich in einer internen Aktennotiz der Beizug von Verweiserdossiers behandelt worden sei, vielmehr hätte dies offenge- legt und in der Verfügung darauf Bezug genommen werden müssen. Be- züglich Reflexverfolgung stehe fest, dass die heimatlichen Behörden im Falle einer Rückkehr ein zusätzliches Interesse an ihr hätten, nachdem sie sich in Westeuropa bei ihren verfolgten Söhnen aufgehalten habe.
E. 5.1 In ihren Eingaben im Beschwerdeverfahren rügte die Beschwerdefüh- rerin vorab in prozessualer Hinsicht die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und die unvollständige und falsche Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, weil die Verfahrensakten ihrer Kinder we- der beigezogen noch gewürdigt worden seien. Zudem rügte sie die feh- lende Teilnahme einer Hilfswerksvertretung an ihrer Anhörung. Den Grund- satz der Verhältnismässigkeit habe die Vorinstanz verletzt, indem sie das Verfahren in italienischer Sprache geführt habe, obschon keine objektiven Umstände vorgelegen hätten. Diese verfahrensrechtlichen Rügen werden vom Gericht vorab geprüft.
E. 5.2.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Asylbehörden haben aufgrund dieser Untersuchungspflicht für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhalts- feststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachum- stände berücksichtigt wurden; unrichtig ist sie, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, wie dies der Fall ist, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht ver- neint und diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wurde. Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht ein- geschränkt, wobei diese insbesondere bei der Anhörung vollständig anzu- geben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen.
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E. 5.2.2 Die Parteien haben ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Ge- hörs verlangt unter anderem, dass sich die Parteien zumindest zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt, vorweg äus- sern und insbesondere ihre Standpunkte einbringen können (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.2). Ferner hat die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Ver- fahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwie- genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.).
E. 5.2.3 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteilig- ten offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfü- gung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfü- gung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten fest- zuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ab- lage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenver- zeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).
E. 5.3 Die Vorinstanz bezieht sich in der angefochtenen Verfügung bei der Darstellung der Vorbringen der Beschwerdeführerin auf die Verfahrensak- ten ihrer Kinder und setzte sich zudem in der Verfügungsbegründung mit den politischen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen auseinander (vgl. an- gefochtene Verfügung S. 3 f.). Damit hat das SEM hinreichend zu erkennen gegeben, dass die Verweiserdossiers in der Entscheidfindung berücksich- tigt wurden. Zudem wurde in der Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass in der internen Akte A20 der Beizug dieser Dossiers festgehalten wor- den sei. Vorliegend gilt ausserdem zu berücksichtigen, dass die Beschwer- deführerin nicht geltend machte, sie sei wegen der Aktivitäten ihrer Kinder in ihrem Heimatstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen. Infol-
E-2089/2020 Seite 12 gedessen bestanden für die Vorinstanz keine objektiven Gründe, der Be- schwerdeführerin zu den Ergebnissen des Beizugs der Verfahrensakten ihrer Kinder das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Übrigen sind bereits deshalb keine konkreten Hinweise auf eine allfällige Reflexverfolgung in den Akten der Kinder der Beschwerdeführerin zu erwarten, weil alle ihre Kinder mindestens ein Jahr vor ihr den Heimatstaat verlassen haben.
E. 5.4.1 In Bezug auf die gerügte fehlende Anwesenheit einer Hilfswerksver- tretung an der Anhörung führte das SEM in der Vernehmlassung zu Recht aus, dass diese rechtzeitig für den Anhörungstermin vorgeladen worden sei, weshalb deren Abwesenheit allein nicht die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung zur Folge habe.
E. 5.4.2 Gemäss aArt. 30 Abs. 3 AsylG entfaltet die Anhörung auch dann volle Rechtswirkung, wenn die Hilfswerksvertretung nach rechtszeitiger Vorla- dung dieser Einladung keine Folge leistet. .
E. 5.4.3 Vorliegend geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass der Dol- metscher darauf hingewiesen habe, er werde die Fragen an die Beschwer- deführerin einfacher darlegen, weil sie Analphabetin sei und komplizierte Texte nicht zu verstehen scheine (vgl. A18 S. 2). Im Weiteren wurde im Protokoll vermerkt, dass der Dolmetscher Fragen wiederholte und Erklä- rungen anbrachte und der Beschwerdeführerin erklärt wurde, wie sie Fotos von ihrem Mobiltelefon als Beweismittel einreichen könne (vgl. A18 ad F26, ad F38 f.). Am Ende der Befragung verneinte die Beschwerdeführerin aus- serdem die Frage danach, ob es noch etwas gebe, dass sie bisher nicht habe erzählen können (vgl. A18 ad F67). Insgesamt ist damit nicht darauf zu schliessen, dass die Anhörung ohne Anwesenheit einer Hilfswerksver- tretung – die rechtzeitig für den Anhörungstermin vorgeladen wurde – ei- nen Verfahrensmangel aufweisen würde. Es wurde den individuellen Vo- raussetzungen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen.
E. 5.5.1 Hinsichtlich die gerügte Verfahrenssprache ist die Beschwerdeführe- rin auf die in BVGE 2020 VI/8 bestätigte Praxis des Bundesverwaltungsge- richts zu verweisen. Demgemäss kann als Ausnahme der Regel im Sinn von Art. 16a Abs. 3 Bst. b AsylG eine Verfügung des SEM in einer anderen Sprache ergehen, wenn geeignete Korrektiv-Massnahmen getroffen wer- den, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten.
E-2089/2020 Seite 13
E. 5.5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2020 zwar nachvollziehbar erklärt, aus welchen Gründen es vorliegend die Ver- fügung in französischer Sprache erlassen hat. Daraus geht auch hervor, dass als einzige Korrektiv-Massnahme das Dispositiv der angefochtenen Verfügung auf Deutsch übersetzt wurde, aber einzig der italienische Haupt- text rechtlich verbindlich sei. Nachdem keine weiteren Massnahmen ge- troffen wurden, wie beispielsweise die Übersetzung der angefochtenen Verfügung auf Deutsch (vgl. a.a.O. E. 6.5.2 m.w.H.), hat das SEM keine genügenden Vorkehren getroffen, um das Recht der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren und auf wirksame Beschwerde zu wahren.
E. 5.5.3 Entgegen des Beschwerdeantrags der Beschwerdeführerin führt die- ser Verfahrensmangel allerdings nicht zur Kassation der angefochtenen Verfügung. In der Beschwerdeschrift vom 16. April 2020 machte die Be- schwerdeführerin geltend, es sei ihr aufgrund der Corona-Massnahmen nicht möglich gewesen, sich rechtlich beraten zu lassen (vgl. Beschwerde S. 2 f.). In der Folge wurde ihr Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer- gänzung gewährt. In der Beschwerdeergänzung konnte sich die Beschwer- deführerin mit der Begründung des Asylentscheids des SEM auseinander- setzen, wies aber darauf hin, sie habe sich weiterhin nicht rechtlich beraten lassen können und es sei ihr kaum möglich den angefochtenen Entscheid zu lesen (vgl. Beschwerdeergänzung vom 30. Mai 2020 S. 7). Mit Zwi- schenverfügung vom 1. Juli 2020 hiess die vormalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, forderte sie zur Nennung einer Rechtsvertretung auf und informierte sie über eine in ihrer Wohnregion ansässige Rechtsberatungsstelle. Mit Eingabe vom
15. Juli 2020 liess die Beschwerdeführerin über die Mandatierung ihres Rechtsvertreters informieren und sie erhielt in der Folge ein weiteres Mal Gelegenheit sich zur Verfügung des SEM zu äussern.
E. 5.5.4 Nach dem Gesagten wurde der in E. 4.5.3 genannte Verfahrensman- gel insoweit geheilt, als sich die Beschwerdeführerin nach Mandatierung eines Rechtsvertreters erneut zur angefochtenen Verfügung des SEM vom
18. März 2020 äussern konnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 29).
E. 5.6 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen folglich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus for- mellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das diesbezügliche Eventualbegehen ist abzuweisen.
E-2089/2020 Seite 14
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abwies. Insbesondere ist in den Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen keine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung zu ersehen.
E. 7.2 An der BzP antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie jemals verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden sei: "Nein, ich nicht. Aber wie gesagt, wir wurden immer verfolgt. Auch die syrischen Behörden haben unser Haus durchsucht." (vgl. BzP S. 7). An der Anhörung führte sie sodann aus, das Regime habe wegen der Aktivitäten des Vaters die Kinder nicht in Ruhe gelassen und zudem hätten die "Apoci"/PKK verlangt, dass ihre Kin- der sich ihnen anschliessen (vgl. A18 ad F21, F31, F33 und F43 f.). Nach- dem alle Kinder ausgereist seien, habe sich niemand um sie kümmern kön- nen und es habe keine Medizin gegeben (vgl. a.a.O. ad F16, F21, F52 und F59). Sie habe früher zwar auch an Demonstrationen teilgenommen, aber wegen der Kinder nur selten; zuletzt habe sie vor fünf oder sechs Jahren demonstriert (vgl. a.a.O. ad F29 und F35). Insgesamt geht aus ihren Aus- sagen als Hauptgrund für die Ausreise hervor, dass sie nach der Ausreise ihrer Kinder ganz alleine gewesen sei und es für sie schwierig geworden
E-2089/2020 Seite 15 sei, die nötige medizinische Behandlung zu erhalten. Hingegen ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei infolge ihrer einzelnen De- monstrationsteilnahmen als regierungskritische Person in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und sie deswegen gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungsmassnahmen erlebt hätte (vgl. a.a.O. ad F46 ff.). Die geltend gemachten Nachteile erreichen jedenfalls nicht die erforderliche asylrelevante Intensität der Vorverfolgung.
E. 7.3 Nachdem vorliegend keine besondere individuelle Verfolgungssituation im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegt (vgl. diesbezüglich die Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts in Referenzurteil E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4) entfaltet die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylgesuchstel- lung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Rele- vanz.
E. 7.4.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige oder Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dar- gelegten Sinn zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchti- gen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermu- tung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss.
E. 7.4.2 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politi- scher Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quel- len dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Ver- folgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu be- strafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu brin- gen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositio- nellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter
E-2089/2020 Seite 16 die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte – auch unter Anwendung von Gewalt – Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolati- onshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer 3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.4 m.w.H.).
E. 7.4.3 Die vorinstanzliche Verfügung ist auch betreffend die in der Be- schwerde gerügte Reflexverfolgung zu bestätigen. Die Beschwerdeführe- rin machte an ihren Befragungen nicht geltend, sie habe wegen dem poli- tischen Engagement ihrer Familienangehörigen (N […], N […] und N […]) persönliche Verfolgungsmassnahmen erlitten (vgl. E. 6.2). Zudem sind ih- ren Aussagen auch keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, sie sei, nachdem alle ihre Kinder den Heimatstaat verlassen hatten, in den Fokus der Regierung oder der PKK geraten und deswegen ernsthaften Nachtei- len im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen. Vielmehr haben sich die Repressalien seitens des Regimes und der PKK ausschliesslich gegen ihren Ehemann respektive ihre Kinder gerichtet. Vor diesem Hinter- grund erscheint die Angst, Opfer einer gezielten Reflexverfolgung zu wer- den, objektiv nicht begründet.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin we- der persönliche asylrelevante Verfolgung noch Reflexverfolgung wegen ih- rer Familienangehöriger – und auch nicht aufgrund ihres Aufenthalts in der Schweiz bei ihren Söhnen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5788/2017 vom
23. April 2019 E. 6.5 m.w.H.) – darzulegen vermochte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 18. März 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübri- gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8.4 Im Sinn einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerde- führerin sei in Syrien nicht gefährdet. Indessen ist ihre Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) einzuord- nen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Auslän- der unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die durch das SEM angeordnete vorläufige Aufnahme bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt und tritt mit dem heutigen Urteil formell in Kraft.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten – unter Be- rücksichtigung des in Erwägung 5.5 abgehandelten Verfahrensmangels (vgl. EMARK 2004 Nr. 29) – der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu er- heben.
E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2020 wurde Rechtsanwalt Mi- chael Steiner als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin einge- setzt. Diesem ist deshalb ein amtliches Honorar zulasten der Gerichts- kasse zu entrichten, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote ein- gereicht, weshalb der notwendige Aufwand anhand der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgebenden Bemessungs- faktoren und unter Anwendung des in der Zwischenverfügung angekündig-
E-2089/2020 Seite 18 ten Stundenansatzes ist dem amtlichen Rechtsbeistand für die Beschwer- deergänzung vom 6. August 2020 sowie die Replik vom 1. Februar 2021 durch das Gericht ein Honorar von insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2089/2020 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Michael Steiner, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 700.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2089/2020 Urteil vom 19. Oktober 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angabe zufolge ihren Heimatstaat am (...) 2018. Sie habe zwar über ein humanitäres Visum für die Schweiz verfügt, bei der Ausreise habe aber die PKK (Arbeiterpartei Kurdistan; Partiya Karkerên Kurdistanê) von ihr 1000 US-Dollar und Garantien von Zeugen verlangt. Aus diesem Grund sei sie schliesslich mit Hilfe eines Schleppers illegal ausgereist. Sie sei von Erbil via Istanbul am 8. Mai 2018 in die Schweiz gelangt und habe sich bei ihrem Sohn in Winterthur aufgehalten. A.b In der Folge reiste die Beschwerdeführerin nach B._______ zu einem ihrer Söhne und stellte am 13. Februar 2019 ein Asylgesuch. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurde sie am 13. Februar 2019 für die Durchführung des Asylverfahrens in die Schweiz überstellt. A.c An der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Februar 2019 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, die gesamte Familie sei politisch aktiv gewesen, weshalb auch sie manchmal an Demonstrationen teilgenommen habe. Sie hätten deswegen bereits seit dem Jahre (...) Probleme gehabt. Es sei der Familie 800 Hektaren Land entzogen worden und sie seien sowohl von den Türken als auch den Arabern und Kurden belästigt worden. Ihr verstorbener Ehemann sei früher politisch aktiv gewesen und deswegen verhaftet worden. Die Behörden hätten ihm seine Identitätsdokumente entzogen und ihn dazu verpflichtet, sich alle sechs Monate in C._______ zu melden. Ausserdem hätten die PKK-Leute sie nicht in Ruhe gelassen und ihren jüngsten Sohn zwangsrekrutieren wollen, als dieser noch sehr jung gewesen sei. Sie hätten ihn deswegen mitgenommen, wobei sie ihm die Vorderzähne gebrochen hätten. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand gab sie an, ihre Schulter, ihr Herz sowie ihr Blutdruck würden ihr Probleme bereiten. B. Die am 27. Februar 2019 verfügte Kantonszuteilung wurde durch die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. Mai 2019 ab. C. C.a Anlässlich des Anhörungstermins vom 26. September 2019 wurde am Anfang der Befragung durch die dolmetschende Person vermerkt, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei und komplizierte Texte nicht zu verstehen scheine, weshalb ihr die Fragen einfacher dargelegt werden müssten. Zudem ist dem Protokoll zu entnehmen, dass zwar eine Hilfswerksvertretung ordentlich vorgeladen wurde, diese aber nicht zur Anhörung erschien, weshalb die Anhörung ohne deren Anwesenheit stattfand. C.b Hinsichtlich ihrer Asylgründe gab die Beschwerdeführerin an, ihre Familie sei politisch aktiv gewesen, weshalb sie von drei Seiten behelligt worden seien: dem syrischen Regime, den Türken und den "Apoci" / PKK. Zunächst sei ihr Ehemann politisch aktiv gewesen und habe eng mit D._______ zusammengearbeitet, weshalb er im Jahr (...) vom syrischen Regime verhaftet worden sei. Während der Haft sei er derart gefoltert worden, dass er zwei Herzinfarkte erlitten habe und Jahre später an einem erneuten Herzinfarkt gestorben sei. Nach der Entlassung aus der Haft sei seine Identitätskarte konfisziert und ihm eine monatliche Unterschriftenleistungspflicht auferlegt worden. Sie selber habe einige Male gemeinsam mit ihrem Mann demonstriert und manchmal habe sie an den Parteisitzungen der Frauen teilgenommen, wegen der Diskriminierung der Kurden. Es sei auch vorgekommen, dass die Behörden versucht hätten, sie an Demonstrationen zu verhaften, sie habe aber stets entkommen können. Ungefähr im Jahr (...) seien grosse Teile ihrer Grundstücke durch die Türkei beschlagnahmt worden. Ihre Söhne seien einerseits seitens des Regimes wegen der Aktivitäten ihres Ehemannes und andererseits seitens der "Apoci" behelligt worden, weil sie diese nicht hätten unterstützen wollen. Aus diesen Gründen hätten alle Söhne Syrien verlassen. Zuletzt sei ihr jüngster Sohn gesucht worden, weshalb sie ihn solange versteckt gehalten hätten, bis sie seine Flucht organisiert hätten. In der Folge hätten die "Apoci" verlangt, dass sich eine ihrer Töchter ihnen anschliesse, woraufhin die Familie deren Heirat organisiert und sie nach B._______ geschickt habe. Als sie mit dem humanitären Visum habe ausreisen wollen, sei sie krank gewesen und habe deshalb nicht in den E._______ reisen können. Beim Versuch über den F._______ auszureisen, hätten die "Apoci" 1000 Euro sowie Bürgschaften zweier Zeugen für ihre Rückkehr von ihr verlangt. Aufgrund dessen habe sie einen Schlepper organisieren müssen, der sie illegal über die Grenze gebracht habe. D. Mit Verfügung vom 18. März 2020 - eröffnet am 20. März 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgeschoben. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Setzen einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Aufgrund der mit der Corona-Pandemie beschlossenen Massnahmen und dem Umstand, dass sie der Corona Risikogruppe angehöre, sei es ihr schlicht nicht möglich gewesen, sich innert der ihr angesetzten Frist rechtlich beraten zu lassen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie Kopien der Aufenthaltstitel ihrer Kinder sowie eine Fürsorgebestätigung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 respektive 12. Mai 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, ansonsten aufgrund der Aktenlage entschieden werde. G. Am 30. Mai 2020 vervollständigte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeeingabe vom 16. April 2020. H. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 informierte die vormalige Instruktionsrichterin darüber, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin koordiniert mit dem Verfahren ihres Sohnes E-1948/2020 geführt werde. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Nennung einer Rechtsvertretung, welche die Voraussetzungen von aArt. 110a Abs. 3 AsylG erfülle. I. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 informierte Rechtsanwalt Michael Steiner über seine Mandatierung und ersuchte um Einsicht in sämtliche Akten, zumal ihm ausser der Verfügung vom 1. Juli 2020 keine Unterlagen vorliegen würden. J. In der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2020 bestellte die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt Michael Steiner als amtlichen Rechtsbeistand und stellte diesem zur Orientierung Kopien bisher eingereichter Eingaben der Beschwerdeführerin inklusive der Verfügung des SEM vom 18. März 2020 und des Aktenverzeichnisses der Vorinstanz zu, verbunden mit einer Frist zur Einreichung allfälliger Ergänzungen. K. Am 6. August 2020 liess die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerdeergänzung einreichen. L. Der Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt und ihr hierzu die Beschwerdeeingaben zugestellt. M. In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 hielt das SEM an seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 1. Februar 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen des Sohnes der Beschwerdeführerin - G._______ (E-1948/2020, N [...]) - koordiniert entschieden.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der erfolgten Hausdurchsuchungen seien widersprüchlich und inkonsistent ausgefallen. An der Anhörung habe sie ausgeführt, die erste Durchsuchung habe vor zehn bis zwölf Jahren stattgefunden und danach seien sie weitere Male gekommen; sicher fünf oder sechs Mal seien sie gekommen. Auf die Frage, wie lange vor ihrer Ausreise sie das letzte Mal zu Hause aufgesucht worden sei, habe sie ausweichend, ungenau und inkongruent geantwortet und zur Begründung angegeben, das sei alles schon lange her und sie sei inzwischen alt geworden. Zudem habe sie die angeblichen Behelligungen seitens des Regimes und der "Apoci"/PKK unterschiedlich dargelegt. Im Gegensatz dazu habe sie an der BzP lediglich Behelligungen seitens des Regimes vorgebracht. Die Darstellung des angeblichen Sachverhalts erscheine folglich konstruiert. Angesichts ihres Verhaltens sei auch nicht davon auszugehen, sie habe sich wegen des politischen Engagements ihrer Familie und insbesondere ihres verstorbenen Ehemannes in ernsthafter Gefahr durch die syrischen Behörden oder die "Apoci"/PKK befunden. So wäre zu erwarten gewesen, dass sie bei Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr nicht mehrere Jahre und die Ausreise sämtlicher Kinder abgewartet hätte. Vielmehr habe sie als Ausreisegründe in erster Linie ihre gesundheitliche Verfassung sowie die ihrer Familienmitglieder im Ausland genannt. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls nicht geltend gemacht, dass sie je verhaftet, angeklagt oder gar verurteilt worden sei. Selbst wenn von einem gewissen politischen Engagement der Beschwerdeführerin auszugehen wäre, sei angesichts der Sachlage klar zu verneinen, dass die heimatlichen Behörden davon Kenntnis gehabt und deshalb ein Verfolgungsinteresse an ihr entwickelt hätten. So habe sie ihren Angaben zufolge letztmals fünf oder sechs Jahre vor ihrer Ausreise an einer Demonstration teilgenommen und seither weitgehend unbehelligt in ihrem Herkunftsdorf gelebt. Im Übrigen habe sie nie den Nachweis erbracht, ihr Ehemann habe das von ihr geltend gemachte politische Profil aufgewiesen, stattdessen gebe es Hinweise darauf, dass auch dieser nach der Haftentlassung nicht wirklich durch die heimatlichen Behörden kontrolliert und damit wohl nicht mehr als potenzielle Gefahr wahrgenommen worden sei. Die diesbezüglichen Vorbringen habe sie sodann auch widersprüchlich geschildert. Die eingereichten Fotos könnten die geltend gemachte Verfolgungsgefahr nicht bestätigen, insbesondere, weil daraus keine offensichtliche Verbindung zu ihr und ihrer Familiengeschichte hervorgehe. Als Beweismittel seien diese Fotos deshalb nicht geeignet. Die geltend gemachten Nachteile aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sowie den Drohungen seitens der "Apoci"/PKK seien als Folgen der Situation in Syrien zu betrachten und würden damit keine Asylrelevanz entfalten. 4.2 4.2.1 In ihrer Beschwerdeschrift wies die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, dass sie aus einer politischen Familie stamme und fast alle ihre Familienangehörigen wegen ihrer politischen Aktivitäten über den Flüchtlingsstatus verfügen würden. Deren Akten hätten auch für ihr Verfahren beigezogen werden müssen, insbesondere auch für die Beurteilung, ob ihr aufgrund des politischen Engagements ihrer Familienangehörigen Reflexverfolgung drohe. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin merkte in ihrer Beschwerdeergänzung vom 30. Mai 2020 zunächst an, sie habe aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme weiterhin weitgehend isoliert leben müssen, weshalb es ihr nach wie vor nicht möglich gewesen sei, mit einer Rechtsberatung zu sprechen. Sie vertrete die Ansicht, dass sie Anspruch darauf gehabt hätte, dass an ihrer Anhörung eine Hilfswerksvertretung anwesend gewesen wäre. Gerade weil sie Analphabetin sei, hätten nämlich ergänzende Fragen gestellt und der Befragungsstil angepasst werden müssen. Der Entscheid erweise sich deshalb als mangelhaft. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihres Alters Mühe habe, sich an Sachen zu erinnern, und sie nur über einen geringen Bildungsstand verfüge, weshalb auch das zeitliche Einordnen von Geschehnissen für sie schwierig sei. Es sei dem SEM klar zu widersprechen, soweit es davon ausgehe, sie sei nur ausgereist, weil sie alleine gewesen sei. Vielmehr sei sie wiederholt wegen ihrer Familienangehörigen vom heimatlichen Regime angegangen worden. Hinzukommend sei sie selber politisch aktiv gewesen und deswegen in der Vergangenheit gesucht worden. Es seien ihr hierzu aber nur wenige Fragen gestellt worden. Ihre Aussagen hinsichtlich der Probleme ihres verstorbenen Ehemannes seien entgegen der Ansicht des SEM übereinstimmend ausgefallen. Bereits deshalb drohe ihr in ihrem Heimatstaat Reflexverfolgung. In diesem Zusammenhang seien zudem die politischen Tätigkeiten der anderen Familienmitglieder zu berücksichtigen; hierzu seien einerseits deren Verfahrensakten beizuziehen und andererseits das Asylverfahren ihres Sohnes G._______mit ihrem zu koordinieren. 4.2.3 In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 6. August 2020 liess die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht der vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts rügen, indem die Verfahren ihrer Kinder weder erwähnt noch beigezogen noch gewürdigt worden seien. Es hätte zumindest eine Notiz betreffend die Verweiserdossiers erstellt werden müssen. Das SEM habe auch die Akten A19 und A20 nicht vollständig bezeichnet, womit nicht ersichtlich sei, worum es darin gehe. Sofern es sich dabei um Notizen betreffend die Verweiserdossiers handle, hätte Einsicht gewährt werden müssen, zumal diese entscheidrelevant seien. An der Anhörung seien sodann nur wenige offene Fragen sowie Nachfragen gestellt und ihr Bildungsgrad nicht entsprechend gewürdigt worden. Bezüglich Zeitpunkt der letzten Hausdurchsuchung sei ihr mit der Frage 60 gar ein suggestiver und falscher Vorhalt gemacht worden. Mit der gewählten Verfahrenssprache, welche im Zuteilungskanton nicht gesprochen werde, habe die Vor-instanz ebenfalls eine Gehörsverletzung begangen. Es sei nicht konkret dargelegt worden, weshalb die Personalsituation die Verfahrensführung in deutscher Sprache verunmöglicht haben soll, es könne sich jedenfalls nicht um objektive Umstände gehandelt haben. Damit sei auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden. Nachdem das Verfahren bereits seit über einem Jahr hängig gewesen sei, wäre eine weitere Verzögerung von mehreren Monaten durchaus zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen innert Beschwerdefrist eine vollständig ausformulierte Beschwerde zu verfassen. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 hielt das SEM an seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, es sei an der Anhörung zu ihren Asylgründen keine Hilfswerksvertretung anwesend gewesen, führte es aus, die Hilfswerksvertretung sei rechtzeitig für den Anhörungstermin vorgeladen worden. Da die Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung keinen prozessualen Anspruch darstelle, habe dies allein nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge. Es sei dem Anhörungsprotokoll denn auch zu entnehmen, dass die Formulierung der Fragen an die Verständnisfähigkeit der Beschwerdeführerin angepasst worden sei, nachdem diese angegeben habe, Analphabetin zu sein. Insofern sei dies nicht als Grund für die widersprüchlichen und unlogischen Antworten der Beschwerdeführerin zu erachten. Insgesamt sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung die wesentlichen Gründe darlegen können, aufgrund welcher sie ihren Heimatstaat verlassen habe. Aus ihren Ausführungen könne nicht geschlossen werden, sie wäre im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat gegenwärtig oder zukünftig einer ernsthaften Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Für diese Einschätzung spreche auch ihr Verhalten nach dem Tod ihres Ehemannes sowie der Weggang ihrer Kinder. Auch aus den Akten der Kinder der Beschwerdeführerin, die als letzte den Heimatstaat verlassen habe, ergäben sich keine Hinweise darauf, dass sie jemals in asylrelevanter Weise verfolgt worden wäre. Es sei jedoch nochmals zu betonen, dass sämtliche Akten sorgfältig auf allfällige Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung geprüft worden seien. Das Aktenstück A20 vom 12. März 2020 betreffe gerade die vorgenommene Konsultation der Verfahrensakten der Kinder der Beschwerdeführerin. Betreffend die gerügte Verfahrenssprache werde auf den SEM-Beschluss vom 18. März 2022 verwiesen. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt. 4.4 In ihrer Replik vom 1. Februar 2021 beharrte die Beschwerdeführerin darauf, dass gerade bei ihrer Anhörung die Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung wesentlich gewesen wäre, zumal diese bei der Behebung entsprechender Mängel hätte mitwirken können. Desweiteren würde es dem SEM nicht gelingen, mit den pauschalen Behauptungen ihre konkreten Argumente bezüglich der Mängel an der Anhörung zu entkräften. Es reiche sodann nicht aus, dass lediglich in einer internen Aktennotiz der Beizug von Verweiserdossiers behandelt worden sei, vielmehr hätte dies offengelegt und in der Verfügung darauf Bezug genommen werden müssen. Bezüglich Reflexverfolgung stehe fest, dass die heimatlichen Behörden im Falle einer Rückkehr ein zusätzliches Interesse an ihr hätten, nachdem sie sich in Westeuropa bei ihren verfolgten Söhnen aufgehalten habe. 5. 5.1 In ihren Eingaben im Beschwerdeverfahren rügte die Beschwerdeführerin vorab in prozessualer Hinsicht die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und die unvollständige und falsche Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, weil die Verfahrensakten ihrer Kinder weder beigezogen noch gewürdigt worden seien. Zudem rügte sie die fehlende Teilnahme einer Hilfswerksvertretung an ihrer Anhörung. Den Grundsatz der Verhältnismässigkeit habe die Vorinstanz verletzt, indem sie das Verfahren in italienischer Sprache geführt habe, obschon keine objektiven Umstände vorgelegen hätten. Diese verfahrensrechtlichen Rügen werden vom Gericht vorab geprüft. 5.2 5.2.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Asylbehörden haben aufgrund dieser Untersuchungspflicht für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden; unrichtig ist sie, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, wie dies der Fall ist, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint und diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wurde. Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei diese insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen. 5.2.2 Die Parteien haben ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt unter anderem, dass sich die Parteien zumindest zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt, vorweg äussern und insbesondere ihre Standpunkte einbringen können (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.2). Ferner hat die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Ver-fahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). 5.2.3 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). 5.3 Die Vorinstanz bezieht sich in der angefochtenen Verfügung bei der Darstellung der Vorbringen der Beschwerdeführerin auf die Verfahrensakten ihrer Kinder und setzte sich zudem in der Verfügungsbegründung mit den politischen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen auseinander (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.). Damit hat das SEM hinreichend zu erkennen gegeben, dass die Verweiserdossiers in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Zudem wurde in der Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass in der internen Akte A20 der Beizug dieser Dossiers festgehalten worden sei. Vorliegend gilt ausserdem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, sie sei wegen der Aktivitäten ihrer Kinder in ihrem Heimatstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen. Infolgedessen bestanden für die Vorinstanz keine objektiven Gründe, der Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen des Beizugs der Verfahrensakten ihrer Kinder das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Übrigen sind bereits deshalb keine konkreten Hinweise auf eine allfällige Reflexverfolgung in den Akten der Kinder der Beschwerdeführerin zu erwarten, weil alle ihre Kinder mindestens ein Jahr vor ihr den Heimatstaat verlassen haben. 5.4 5.4.1 In Bezug auf die gerügte fehlende Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung an der Anhörung führte das SEM in der Vernehmlassung zu Recht aus, dass diese rechtzeitig für den Anhörungstermin vorgeladen worden sei, weshalb deren Abwesenheit allein nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge habe. 5.4.2 Gemäss aArt. 30 Abs. 3 AsylG entfaltet die Anhörung auch dann volle Rechtswirkung, wenn die Hilfswerksvertretung nach rechtszeitiger Vorladung dieser Einladung keine Folge leistet. . 5.4.3 Vorliegend geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass der Dolmetscher darauf hingewiesen habe, er werde die Fragen an die Beschwerdeführerin einfacher darlegen, weil sie Analphabetin sei und komplizierte Texte nicht zu verstehen scheine (vgl. A18 S. 2). Im Weiteren wurde im Protokoll vermerkt, dass der Dolmetscher Fragen wiederholte und Erklärungen anbrachte und der Beschwerdeführerin erklärt wurde, wie sie Fotos von ihrem Mobiltelefon als Beweismittel einreichen könne (vgl. A18 ad F26, ad F38 f.). Am Ende der Befragung verneinte die Beschwerdeführerin ausserdem die Frage danach, ob es noch etwas gebe, dass sie bisher nicht habe erzählen können (vgl. A18 ad F67). Insgesamt ist damit nicht darauf zu schliessen, dass die Anhörung ohne Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung - die rechtzeitig für den Anhörungstermin vorgeladen wurde - einen Verfahrensmangel aufweisen würde. Es wurde den individuellen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen. 5.5 5.5.1 Hinsichtlich die gerügte Verfahrenssprache ist die Beschwerdeführerin auf die in BVGE 2020 VI/8 bestätigte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Demgemäss kann als Ausnahme der Regel im Sinn von Art. 16a Abs. 3 Bst. b AsylG eine Verfügung des SEM in einer anderen Sprache ergehen, wenn geeignete Korrektiv-Massnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. 5.5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2020 zwar nachvollziehbar erklärt, aus welchen Gründen es vorliegend die Verfügung in französischer Sprache erlassen hat. Daraus geht auch hervor, dass als einzige Korrektiv-Massnahme das Dispositiv der angefochtenen Verfügung auf Deutsch übersetzt wurde, aber einzig der italienische Haupttext rechtlich verbindlich sei. Nachdem keine weiteren Massnahmen getroffen wurden, wie beispielsweise die Übersetzung der angefochtenen Verfügung auf Deutsch (vgl. a.a.O. E. 6.5.2 m.w.H.), hat das SEM keine genügenden Vorkehren getroffen, um das Recht der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren und auf wirksame Beschwerde zu wahren. 5.5.3 Entgegen des Beschwerdeantrags der Beschwerdeführerin führt dieser Verfahrensmangel allerdings nicht zur Kassation der angefochtenen Verfügung. In der Beschwerdeschrift vom 16. April 2020 machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr aufgrund der Corona-Massnahmen nicht möglich gewesen, sich rechtlich beraten zu lassen (vgl. Beschwerde S. 2 f.). In der Folge wurde ihr Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt. In der Beschwerdeergänzung konnte sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung des Asylentscheids des SEM auseinandersetzen, wies aber darauf hin, sie habe sich weiterhin nicht rechtlich beraten lassen können und es sei ihr kaum möglich den angefochtenen Entscheid zu lesen (vgl. Beschwerdeergänzung vom 30. Mai 2020 S. 7). Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 hiess die vormalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, forderte sie zur Nennung einer Rechtsvertretung auf und informierte sie über eine in ihrer Wohnregion ansässige Rechtsberatungsstelle. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 liess die Beschwerdeführerin über die Mandatierung ihres Rechtsvertreters informieren und sie erhielt in der Folge ein weiteres Mal Gelegenheit sich zur Verfügung des SEM zu äussern. 5.5.4 Nach dem Gesagten wurde der in E. 4.5.3 genannte Verfahrensmangel insoweit geheilt, als sich die Beschwerdeführerin nach Mandatierung eines Rechtsvertreters erneut zur angefochtenen Verfügung des SEM vom 18. März 2020 äussern konnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 29). 5.6 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen folglich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehen ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abwies. Insbesondere ist in den Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen keine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung zu ersehen. 7.2 An der BzP antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie jemals verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden sei: "Nein, ich nicht. Aber wie gesagt, wir wurden immer verfolgt. Auch die syrischen Behörden haben unser Haus durchsucht." (vgl. BzP S. 7). An der Anhörung führte sie sodann aus, das Regime habe wegen der Aktivitäten des Vaters die Kinder nicht in Ruhe gelassen und zudem hätten die "Apoci"/PKK verlangt, dass ihre Kinder sich ihnen anschliessen (vgl. A18 ad F21, F31, F33 und F43 f.). Nachdem alle Kinder ausgereist seien, habe sich niemand um sie kümmern können und es habe keine Medizin gegeben (vgl. a.a.O. ad F16, F21, F52 und F59). Sie habe früher zwar auch an Demonstrationen teilgenommen, aber wegen der Kinder nur selten; zuletzt habe sie vor fünf oder sechs Jahren demonstriert (vgl. a.a.O. ad F29 und F35). Insgesamt geht aus ihren Aussagen als Hauptgrund für die Ausreise hervor, dass sie nach der Ausreise ihrer Kinder ganz alleine gewesen sei und es für sie schwierig geworden sei, die nötige medizinische Behandlung zu erhalten. Hingegen ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei infolge ihrer einzelnen Demonstrationsteilnahmen als regierungskritische Person in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und sie deswegen gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungsmassnahmen erlebt hätte (vgl. a.a.O. ad F46 ff.). Die geltend gemachten Nachteile erreichen jedenfalls nicht die erforderliche asylrelevante Intensität der Vorverfolgung. 7.3 Nachdem vorliegend keine besondere individuelle Verfolgungssituation im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegt (vgl. diesbezüglich die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Referenzurteil E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4) entfaltet die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. 7.4 7.4.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige oder Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinn zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss. 7.4.2 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer 3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.4 m.w.H.). 7.4.3 Die vorinstanzliche Verfügung ist auch betreffend die in der Beschwerde gerügte Reflexverfolgung zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin machte an ihren Befragungen nicht geltend, sie habe wegen dem politischen Engagement ihrer Familienangehörigen (N [...], N [...] und N [...]) persönliche Verfolgungsmassnahmen erlitten (vgl. E. 6.2). Zudem sind ihren Aussagen auch keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, sie sei, nachdem alle ihre Kinder den Heimatstaat verlassen hatten, in den Fokus der Regierung oder der PKK geraten und deswegen ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen. Vielmehr haben sich die Repressalien seitens des Regimes und der PKK ausschliesslich gegen ihren Ehemann respektive ihre Kinder gerichtet. Vor diesem Hintergrund erscheint die Angst, Opfer einer gezielten Reflexverfolgung zu werden, objektiv nicht begründet. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder persönliche asylrelevante Verfolgung noch Reflexverfolgung wegen ihrer Familienangehöriger - und auch nicht aufgrund ihres Aufenthalts in der Schweiz bei ihren Söhnen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5 m.w.H.) - darzulegen vermochte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 18. März 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.4 Im Sinn einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei in Syrien nicht gefährdet. Indessen ist ihre Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die durch das SEM angeordnete vorläufige Aufnahme bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt und tritt mit dem heutigen Urteil formell in Kraft.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten - unter Berücksichtigung des in Erwägung 5.5 abgehandelten Verfahrensmangels (vgl. EMARK 2004 Nr. 29) - der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2020 wurde Rechtsanwalt Michael Steiner als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt. Diesem ist deshalb ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zu entrichten, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Aufwand anhand der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren und unter Anwendung des in der Zwischenverfügung angekündigten Stundenansatzes ist dem amtlichen Rechtsbeistand für die Beschwerdeergänzung vom 6. August 2020 sowie die Replik vom 1. Februar 2021 durch das Gericht ein Honorar von insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Michael Steiner, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 700.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Martina Stark Versand: