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E-1948/2020

E-1948/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (…) 2017 und reiste auf dem Landweg über den Irak und die Türkei nach Griechenland. Auf dem Luftweg gelangte er anschliessend am

15. April 2017 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. A.b Am 26. April 2017 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Hierbei äusserte er den Wunsch, dem Kanton C._______ zugewiesen zu werden, damit er in der Nähe seiner Geschwister wohnen könne. B. B.a Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 3. Mai 2017 wurde der Be- schwerdeführer dem Kanton D._______ zugewiesen, wobei einer allfälli- gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und festgehalten wurde, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefoch- ten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. B.b Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil F-2655/2017 vom 18. Juli 2017 durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. C. C.a Am 18. September 2018 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die eingehende Anhörung zu seinen Asylgründen durch. C.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: Er sei syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und in E._______/Syrien geboren. Zuletzt sei er in F._______/G._______ wohn- haft gewesen. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und ab- geschlossen. C.c Der Vater sei in den (…) für die al Parti (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye, PDK-S) zehn Monate in Haft gewesen. Er sei damals gefoltert worden. Am (…) sei der Vater verstorben.

Im Jahr 2014 habe er (Beschwerdeführer) das freie Gymnasium begonnen und im Jahr 2017 habe er in H._______ die Maturitätsprüfung ablegen wol- len. Um dorthin reisen zu können, habe er vorab bei den syrischen Behör- den das Militärbüchlein beantragen müssen. Dieses habe er am (…) 2016 in Begleitung einer Person namens "I._______", die sich gut ausgekannt

E-1948/2020 Seite 3 habe, in G._______ abgeholt. Anschliessend sei er zu den Apoci (Anmer- kung Gericht: Anhänger von Abdullah Öcalan) respektive zu den Mitglie- dern der mit diesen verbundenen Partiya Yekitiya Demokrat (PYD) gegan- gen, die ihn ebenfalls für den Militärdienst hätten rekrutieren wollen. Diese hätten ihm eine Fristverlängerung zum Einreichen der nötigen Dokumente, namentlich einer Prüfungskarte, gewährt. Mit dieser hätte er dort anschlies- send einen Aufschub des Dienstes erlangen können. Für die Anmeldung zur Maturitätsprüfung habe er sich nach E._______ begeben. Dort habe man ihm erklärt, er müsse eine von den syrischen Behörden ausgestellte Erklärung des militärischen Zustandes einreichen, die einen offiziellen Auf- schub des Militärdienstes belegen würde. Für diese Erklärung hätte er er- neut nach G._______ gehen müssen. Da die Frist zur Einreichung der nö- tigen Dokumente bei den Apoci respektive PYD zu diesem Zeitpunkt be- reits verstrichen gewesen sei, es ihm auch nicht gelungen sei, sich für die Abiturprüfungen anzumelden, und er folglich nicht den Dienst habe ver- schieben lassen können, habe er sich aus Furcht vor einer Festnahme ver- steckt. Vor diesem Hintergrund habe er Syrien verlassen, da sowohl die syrischen Behörden als auch die PKK respektive die PYD ihn in den Mili- tärdienst hätten einziehen wollen.

Sodann sei er seit (…) 2016 Mitglied der PDK-S gewesen. Er habe sich dabei beim syrischen (…) gemeldet und für diesen Zeitungen ausgetragen. Im (…) 2016 sei er während dieser Tätigkeit von vermummten Männern der Apoci angehalten worden. Diese hätten den Beutel mit den Zeitungen entdeckt und ihn mitgenommen. Er sei befragt, bedroht und für acht Tage in Gefangenschaft behalten worden. Nachdem seine Brüder seinen Auf- enthaltsort herausgefunden hätten, sei er mit Hilfe des Schwagers eines Onkels väterlicherseits respektive des Schwiegersohns eines Onkels vä- terlicherseits freigekommen. Bis zur Ausreise am 14. Februar 2017 sei es in diesem Kontext zu keinen weiteren Vorfällen gekommen.

In der Schweiz nehme er an Demonstrationen gegen die syrische Regie- rung teil.

E-1948/2020 Seite 4 C.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die folgen- den Unterlagen zu den erstinstanzlichen Akten:

• Syrische Identitätskarte Nr. (…)

• Syrisches Militärbüchlein

• Apoci- Militärbüchlein, im Original

• Informationsschreiben (…) betr. Aufschieben Militärdienst

• Arztzeugnis vom (…) 2017

• Zwei Fotos der (…)

• Foto einer Demonstrationsteilnahme

• Zahlungsbestätigung der Prüfungsanmeldung

• Erklärung des militärischen Status

• Bestätigung Besuch 10./11. Klasse und der Anmeldung 12. Klasse

• Schulabschlusszeugnis der neunten Klasse D. Mit (am 11. März 2020 eröffneter) Verfügung vom 6. März 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwer- deführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. E. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 8. April 2020 an das Bundesverwal- tungsgericht reichte der Beschwerdeführer gegen den Asylentscheid des SEM Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung dieses Entscheides und die Gewährung des Asyls, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Mit der Be- schwerde wurden zwei Parteibestätigungen eingereicht: eine der PDK-S Schweiz vom (…) 2020 (Original) sowie eine Parteibestätigung der PDK-S aus Syrien in arabischer Sprache vom (…) 2020 (Kopie; amtsintern durch das Gericht übersetzt). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. F.a Der Instruktionsrichter stellte in der Zwischenverfügung vom 22. April 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der

E-1948/2020 Seite 5 Schweiz abwarten, zumal er durch die Vorinstanz bereits vorläufig aufge- nommen worden sei. Mit gleicher Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F.b Am 6. Januar 2021 übermittelte der Instruktionsrichter das Doppel der Beschwerdeschrift mit den Beschwerdeakten der Vorinstanz und lud diese zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. F.c Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2021 voll- umfänglich an den Erwägungen in der Verfügung fest. F.d Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

E-1948/2020 Seite 6 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen der Mutter des Beschwer- deführers – J._______ (E-2089/2020, N […]) – koordiniert entschieden.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachten Nachteile aufgrund der politisch aktiven Familienangehörigen sowie seiner Mitgliedschaft bei der PDK-S, namentlich die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Ent- führung, als nicht glaubhaft. Soweit der Beschwerdeführer geltend ge-

E-1948/2020 Seite 7 macht habe, von der syrischen Armee in den Militärdienst einberufen wor- den zu sein, seien seine diesbezüglichen Ausführungen ebenfalls nicht glaubhaft ausgefallen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer mache geltend, die YPG – der militärische Flü- gel der kurdischen Partiya Yekitiya Demokrat (PYD) – habe ihn rekrutieren wollen. Es treffe zu, dass in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die PYD/YPG kontrolliert würden, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen würden und die kurdischen Behörden im Juli 2014 eine militärische Wehrpflicht verkündet hätten, wonach in der Region le- bende junge Männer zwischen 18 und 30 Jahren den so genannten «De- fence Service» zu leisten hätten. Gemäss der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts vermöchten diese Rekrutierungsbemühungen je- doch keine Asylrelevanz zu entfalten und es sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Schluss- folgernd würden die vorgebrachten Rekrutierungsversuche der YPG die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nicht erfüllen; bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den diesbezüglichen Vorbringen einzugehen.

E. 5.3 Die vom Beschwerdeführer beschriebenen exilpolitischen Tätigkeiten vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begrün- den.

E. 5.4 Insgesamt würden die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzu- lehnen.

E. 6.1 In der Beschwerde wird vorweg namentlich gerügt, die Vorinstanz habe das Asylgesuch nicht genügend sorgfältig geprüft, die Vorbringen nicht um- fassend gewürdigt und dadurch die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt sowie gegen das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV verstossen. Insbeson- dere habe die Vorinstanz nur aufgrund pauschaler Feststellungen und standardisierten Begründungen ihren Entscheid gefällt, ohne sich mit den aktuellen Berichten zur Lage in Syrien und dem behördlichen Vorgehen, mithin der Suche nach Dienstverweigerern auseinanderzusetzen.

E-1948/2020 Seite 8 Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass ihm eine Frist für schulische und militärische Abklärungen gesetzt worden sei, die er nicht habe einhalten können, weshalb er nunmehr gesucht werde. Sowohl ge- mäss syrischem als auch kurdischem Gesetz werde eine Person, die sich dem Wehrdienst entziehe, zur Haft ausgeschrieben und gesucht sowie in Abwesenheit verurteilt. Dabei sei es eine zweifellos asylrelevante Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer sich nur durch Flucht der bevorstehenden regulären Rekrutierung durch die syrischen Militärbehörden respektive der Zwangsrekrutierung durch die PYD sowie Verhaftung und Gewalt seitens dieser beiden Akteure habe entziehen können. Damit gelte er als ein "klas- sischer Dienstverweigerer", der sich nicht an Kampfhandlungen habe be- teiligen und auch keine Waffe habe tragen wollen, wobei er damit auch ein politisches Zeichen habe setzen und sich von den Kampfhandlungen dis- tanzieren wollen. Wer sich in einem Land wie Syrien dem Militärdienst ent- ziehe, gelte in den Augen der Behörden als Gegner und Verräter. Dienst- verweigerung und Dienstentzug seien unabhängig vom zugrundeliegen- den Motiv strafbar und werde in Kriegszeiten mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft, wobei Misshandlung, Folterung und Gewalt nicht ausgeschlossen werden könnten.

E. 6.2 Unter Darlegen der Situation von Dienstverweigerern und Militärdienst- entziehenden in Syrien (Beschwerde S. 7-9, S. 10 ff.) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Syrien militärisch ausgehoben, für diensttauglich erklärt und es sei das Militärdienstbüchlein ausgestellt worden. Er habe die Schule abbrechen und flüchten müssen, ansonsten er nach dem Schulab- bruch hätte einrücken müssen; zudem würden selbst Schüler und Studen- ten mit gültiger Verschiebung eingezogen. Hinzu komme, dass der Be- schwerdeführer im militärdienstpflichtigen Alter das Land ohne Ausreisebe- willigung verlassen und damit gegen das Ausreiseverbot verstossen habe, was seitens des syrischen Regimes als oppositionelle politische Haltung betrachtet werde, mithin gelte er als Dienstverweigerer und politischer Gegner.

E. 6.3 Insgesamt habe der Beschwerdeführer somit begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, er müsse befürchten, bei einer Rückkehr verhaftet und gefoltert zu werden. Die Vorinstanz habe seine politische Zugehörig- keit nicht in Zweifel gezogen, der Beschwerdeführer sei in Syrien politisch aktiv gewesen und es sei davon auszugehen, dass er bis zu einem gewis- sen Grad die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe, dabei identifiziert und registriert worden sei oder werden könnte. Da- mit zähle er zu einer Risikogruppe. Zudem würde Dienstverweigerung in

E-1948/2020 Seite 9 Syrien als politisch motiviert unverhältnismässig streng bestraft. Die Be- fürchtung, in absehbarer Zeit Opfer von Verfolgung zu werden, sei damit objektiv begründet.

E. 6.4 Hinsichtlich der Rekrutierung durch die PYD/YPD sei unbestritten, dass die kurdischen Behörden respektive PYD gestützt auf ein Rekrutierungs- gesetz bis heute Männer rekrutieren würden und es würden Schüler und Minderjährige zwangsrekrutiert. Die PYD übe eine gewaltsame Rekrutie- rungspraxis und gegen Dienstverweigerer werde mit Gewalt vorgegangen, diese würden mit Haft bestraft, wobei es zu Misshandlung und Folter komme. Unter Hinweis auf die Problematik zwischen rivalisierenden kurdi- schen Parteien (Beschwerde S. 14 ff.) wird mit Bezug auf den Beschwer- deführer weiter ausgeführt, er sei als Mitglied einer oppositionellen kurdi- schen Partei der PYD bekannt gewesen und das Verhältnis zwischen der Partei des Beschwerdeführers und der PYD sei angespannt bis feindselig. Die PYD würde innerkurdische Rivalen dem syrischen Regime übergeben, was von grosser Asylrelevanz sei. Die Vorinstanz habe die Parteizugehö- rigkeit und Rekrutierungsbemühungen seitens der PYD/YPG nicht in Frage gestellt. Die Mitgliedschaft werde durch die eingereichten Parteibestätigun- gen vom (…) 2020 und (…) 2020 bestätigt und belegt. Als Parteimitglied sei der Beschwerdeführer der Gewalt, Entführung und der willkürlichen Verhaftung und Bestrafung ausgesetzt. Die PYD habe Druck auf ihn aus- geübt und ihm eine Frist zur Vervollständigung des Schuldossiers gege- ben, wozu er nach G._______ hätte reisen müssen. Dabei habe er Angst gehabt, an einem der zahlreichen Checkpoints sofort eingezogen zu wer- den. Zudem würden grosse Teile von G._______ durch das syrische Re- gime kontrolliert. Er habe sich daher zur Flucht entscheiden müssen.

E. 6.5 Weiter sei auf Entscheide der Vorinstanz zu verweisen, die zu vorläufi- gen Aufnahmen als Flüchtlinge geführt hätten, in denen die Flüchtlingsei- genschaft nur wegen der illegalen Ausreise und damit des Verstosses ge- gen die behördlichen Ausreisebestimmungen anerkannt worden sei und es seien vom SEM Syrer im dienst- und reservepflichtigen Alter vorläufig als Flüchtlinge aufgenommen worden. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ge- biete eine Gleichbehandlung des Beschwerdeführers.

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E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Asylgründe seien ungenü- gend erfasst, mithin sei der Sachverhalt ungenügend erstellt worden. Zu- dem habe die Vorinstanz gegen das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV verstossen.

E. 7.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 7.1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird für das Verwaltungs- verfahren in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Er dient einerseits der Auf- klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge- nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat- sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

E. 7.1.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an- gehört, seine Beweismittel einbezogen und diese in ihrer Verfügung gewür- digt. Die vorliegende Aktenlage ergibt keinerlei Hinweise auf eine ungenü- gende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Würdigung desselben ist in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt. Dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Beurteilung der Vorbringen gelangt, spricht weder für eine Verletzung der Begrün- dungspflicht noch für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Viel- mehr handelt es sich dabei um Fragen der materiellen Beurteilung, welche nachfolgend zu beurteilen sein werden. Dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung seines Asylentscheids problemlos möglich war, ergibt sich im Übrigen aus der Beschwerdeschrift.

E. 7.1.4 Aufgrund dieser vorliegend korrekten Rechtsanwendung ist eine Ver- letzung des Willkürverbots ausgeschlossen und es kann auch kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erkannt werden.

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E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.2 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; KNEER / SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5).

E. 8.2 Die Vorinstanz bezweifelt die Angaben des Beschwerdeführers im Zu- sammenhang mit seinen politischen Aktivitäten, zumal er geltend mache, wegen der politisch aktiven Familie durch die Apoci entführt worden zu sein. Zudem gehe den Schilderungen der Entführung die Glaubhaftigkeit ab. Diese Erwägungen greifen indes nach der Auffassung des Gerichts, wie nachfolgend aufgezeigt, zu kurz.

E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der BzP und in der Anhörung dargelegt, er sei am (…) 2016 der PDK-S beigetreten. Auf die Frage, weshalb die PKK ihn im Visier habe, führte er nicht nur seine Zugehörigkeit zu einer politi- schen Familie an, sondern erklärte, dies sei wegen seiner eigenen politi- schen Einstellung gewesen (vgl. A6/12 S. 7 und 8: " Weshalb ist die PKK hinter Ihnen her?" "Ich war Mitglied der PDK…. Seit dem (…) 2016…" so- wie A19/21 F/A 96 S. 15: "…Ich persönlich hatte auch Interesse für diese Partei… Ich wollte am (…)2016 ein offizielles Mitglied der Partei werden. … und ich war Mitglied des Studentenvereins von der Partei."). Damit hat er übereinstimmend dargelegt, als Mitglied für die PDK-S agiert und des- wegen Probleme bekommen zu haben. Hinsichtlich der Mitnahme vom (…) 2016 führte er in beiden Befragungen im Wesentlichen übereinstimmend aus, er sei unterwegs beim Verteilen der Zeitungen von vermummten Per- sonen angehalten, in einem weissen Auto mit verbundenen Augen eine halbe Stunde zu einem Gebäude gefahren und dort in einen Keller respek- tive unterirdischen Raum gebracht worden. Dort habe man ihn befragt und ihm gedroht, er solle sein Engagement für die PDK-S einstellen. Da dem Befragenden seine Antworten missfallen hätten, seien ihm mit einem Faustschlag zwei Zähne ausgeschlagen worden. Übereinstimmend er- klärte er auch, etwa acht Tage festgehalten worden zu sein. In der vertief- ten Anhörung benannte er weitere Details: So beschrieb er teils in direkter Rede den Verlauf des Verhörs und seine Angaben, er sei durch den Faust- schlag vom Stuhl auf den Boden umgekippt, habe sich den blutenden und geschwollenen Mund mit seinem T-Shirt zuhalten müssen, er habe gezittert

E-1948/2020 Seite 12 und nicht mehr sprechen können, wirken durchaus erlebnisnah. Entspre- chend wird im Anhörungsprotokoll festgehalten, bei den zwei Vorderzäh- nen handle es sich um Implantate, was mithin ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit darstellt (A19/21 F/A 104). Letztlich werden seine Aussa- gen durch die Angaben der Mutter anlässlich ihrer BzP bestätigt (konsul- tiertes Dossier N […]). Es finden sich in seinen Aussagen zwar auch Un- stimmigkeiten. So hat er einmal angegeben, er sei Dank des Schwagers eines Onkels väterlicherseits freigekommen, dann soll es der Schwieger- sohn eines Onkels väterlicherseits gewesen sein, der ihm zur Freilassung verholfen habe (vgl. A6/12 S. 8, A19/21 F/A 96 S. 17). Die eingereichten Parteischreiben bestätigen zwar die Mitgliedschaft des Beschwerdefüh- rers, namentlich im Studentenverein, erwähnen allerdings auch Demon- strationsteilnahmen, welche der Beschwerdeführer selber nicht geltend ge- macht hat. Diese Unstimmigkeiten bewirken, dass die Bestätigungen als Gefälligkeiten ohne relevanten Beweiswert zu beurteilen sind.

E. 8.2.2 Gesamtwürdigend kommt das Gericht in Abwägung aller Aussagen dennoch zum Schluss, dass vorliegend die glaubhaften Elemente überwie- gen und der Beschwerdeführer als – einfaches – Mitglied der PDK-S und wegen seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Familie das Augenmerk der Apoci/PKK auf sich gezogen hat. Allein, das einmalige und kurze Fest- halten im (…) 2016 und die erst fast sechs Monate später erfolgte Ausreise vermögen allerdings nicht zum Bejahen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG zu führen. Die Mitgliedschaft und die erlittene Festnahme werden jedoch (vgl. E. 8.7) in die Beurteilung der Frage einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung einzubeziehen sein.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer hat auf die Bürgerkriegssituation hingewiesen. Damit verbundene Nachteile, namentlich die schlechte Sicherheitslage und auch die in anderer Hinsicht prekären Lebensbedingungen betreffen indes- sen den Grossteil der syrischen Bevölkerung. Solchen Nachteilen ist die asylrechtliche Gezieltheit abzusprechen (vgl. hierzu statt vieler WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16 m.w.H.), teil- weise auch die flüchtlingsrechtliche Motivation oder die Intensität der Nach- teile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG.

E. 8.4 Auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie genügt bei syrischen Staatsangehörigen für sich alleine nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; die Rechtsprechung verneint das Vorliegen einer Kollektiv- verfolgung von Kurden in Syrien klar (vgl. etwa die Urteile E-3969/2017 vom 22. Mai 2019 E. 8.1 sowie E-5409/2016 vom 1. April 2019 E. 4.3).

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E. 8.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte für den Militärdienst re- krutiert werden sollen. Er hat dazu ein Militärbüchlein der syrischen Regie- rung und ein Militärbüchlein der Apoci (resp. PYD/YPD) zu den vorinstanz- lichen Akten gereicht. Er habe versucht, wegen der anstehenden Abitur- prüfung auf beiden Seiten einen Aufschub zu erreichen, was ihm aufgrund administrativer Hürden nicht gelungen sei, so dass er letztlich die Frist ver- passt und sich daher zur Ausreise habe entscheiden müssen.

E. 8.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil (BVGE 2015/3 E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylge- such mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat be- gründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstver- weigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositi- onell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Auf- merksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt in BVGE 2020/VI/4 E. 5.1.1 und 5.1.2).

E. 8.5.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Einberufung ist ge- mäss Erkenntnissen des Gerichts und entsprechender Rechtsprechung festzuhalten, dass eine Einberufung seitens des syrischen Militärs respek- tive das Nichtbefolgen derselben keine weiteren Folgen zeitigen dürfte. So haben sich die syrischen Behörden, wie auch die Vorinstanz ausgeführt hat, im Juli 2012 grundsätzlich aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen und es ist unwahrscheinlich, dass sie in dieser Region überhaupt noch ein Rekrutierungsbüro unterhalten (vgl. BVGer Urteil D-7469/2016 vom 20. Dezember 2016, E-2109/2014 vom 9. Juni 2016). Es gibt zwar Hinweise auf eine Zusammenarbeit der syrischen Regierung und der kurdischen Behörden in Nordsyrien, indessen betrifft diese nicht den militärischen Bereich (vgl. etwa BVGer Urteil D-6926/2017 vom 30. April 2018).

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E. 8.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befürchte ebenso eine Einbe- rufung durch die Apoci respektive der YPG (den militärischen Flügel der kurdischen Partei PYD).

E. 8.6.1 Dass der Beschwerdeführer eine solche Aufforderung zum Militär- dienst erhalten hat, ist aufgrund seines wehrdienstfähigen Alters und durch das Militärbüchlein der Apoci, dessen Echtheit von der Vorinstanz als sol- che nicht in Zweifel gezogen worden ist, als überwiegend glaubhaft zu be- urteilen, zumal für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, die- ses Dokument anders zu beurteilen. Letztlich hat auch die Mutter im Rah- men ihrer Befragung bestätigende Angaben dazu gemacht. Indessen ist auch hier festzuhalten, dass die in diesem Zusammenhang stehenden Er- eignisse, namentlich das Hinauszögern des Entscheids um die Verschie- bung des Militärdienstes, nicht asylrelevant sind, da es an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv für die Verfolgungshandlung fehlt.

E. 8.6.2 Zur Rekrutierung durch die YPG ist auf das Referenzurteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verweisen. In diesem wird festgehalten, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Insbesondere liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG habe im Dezember 2016 Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als „Ver- räter“ betrachtet und sie daher einer politisch motivierten, drakonischen Bestrafung zugeführt, weshalb es an einem asylrelevanten Verfolgungs- motiv mangelt. Auch im heutigen Kontext ist davon auszugehen, dass in den von der PYD und der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderun- gen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts E-507/2015 vom 5. Mai 2017 Erw. 6.2).

E. 8.7 Es ist nach dem Gesagten weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe wegen seiner Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaf- ten Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt, mithin ob er be- gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat. Die Annahme einer sol- chen begründeten Furcht würde nach konstanter Praxis unter anderem voraussetzen, dass er bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.).

E-1948/2020 Seite 15

E. 8.7.1 Bei der Begründung des Vorliegens einer im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden begründeten Furcht vor Verfolgung ist in Betracht zu ziehen, dass – ausser einer verheirateten Schwester – inzwischen alle Angehöri- gen der ursprünglichen Kernfamilie des Beschwerdeführers nunmehr im Ausland leben. Diese aktuelleren Angaben gehen namentlich aus der gut zwei Jahre später durchgeführten BzP der Mutter des Beschwerdeführers (Verfahren N […], BzP vom 25. Februar 2019) hervor. Aus den beigezoge- nen Akten der Angehörigen in der Schweiz ergibt sich folgendes Bild:

E. 8.7.1.1 Der Bruder K._______ (N […]) (dieses Dossier hat das SEM beige- zogen und in der Verfügung erwähnt) hat am 17. Februar 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Zur Begründung machte er nebst der dro- henden Einberufung zum Militärdienst geltend, für die Al Party (PDK-S) ge- arbeitet und in diesem Zusammenhang erhebliche Verfolgung erlitten zu haben. Das SEM hat die Asylvorbringen von K._______ in der Folge als überwiegend glaubhaft beurteilt, mit Verfügung vom 8. Januar 2015 seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt und ihm Asyl gewährt. Seine Ehefrau machte geltend, wegen K._______ ihrerseits bedroht worden und unter Druck geraten zu sein. Sie wurde gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt.

E. 8.7.2 Die Schwester L._______ (N […]) hat am 17. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Sie habe an Demonstrationen teilgenom- men, sei jedoch hauptsächlich wegen des politisch aktiven Ehemannes M._______ ausgereist. Dieser hat seinerseits namentlich Demonstrations- teilnahmen sowie geltend gemacht, er sei wiederholt von Alewiten aufge- fordert worden, zur Waffe zu greifen. Er habe (…) ins Kriegsgebiet ge- schickt. Einmal sei er an einem Checkpoint festgenommen, verhört und geschlagen worden. Ausserdem habe ihn die YPG mehrmals zum Mitma- chen aufgefordert, was er abgelehnt habe. Im (…) 2013 sei er von der YPG nach einer Demonstrationsteilnahme verhaftet worden; dabei hätten sie ihn erneut zwingen wollen, an ihrer Seite zu kämpfen. Er sei kurz nach der Entlassung ausgereist. Das SEM erachtete die Vorbringen von M._______ als glaubhaft und es gewährte ihm in Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft Asyl. Seine Ehefrau L._______ – ihre Vorbringen wurden nicht in Zweifel gezogen, jedoch für sich als nicht flüchtlingsrelevant beurteilt – wurde gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt.

E. 8.7.3 Beide obengenannten Geschwister wie auch die Mutter des Be- schwerdeführers (N […]) haben sodann übereinstimmend dargelegt, die

E-1948/2020 Seite 16 ganze Familie sei politisch aktiv gewesen. So ist bereits der Vater aktives Mitglied der Party-Partei (resp. der PDK-S) und dabei Mitglied des regio- nalen Komitees gewesen. Die ganze Familie hat für diese Partei sympathi- siert, der Bruder K._______ ist wie der Beschwerdeführer Mitglied der Par- tei gewesen. Er wie auch der Schwager M._______ machen weiter gel- tend, im Fokus der Apoci / PKK gestanden und diverse Nachstellungen durch diese erlebt zu haben; solche Nachteile durch die Apoci / PKK wegen des politischen Engagements der Familie macht auch die Mutter geltend (Beschwerdeverfahren E-2089/2020, ebenfalls entschieden mit Urteil vom

19. Oktober 2022).

E. 8.7.4 Letztlich ist der BzP des Beschwerdeführers wie auch derjenigen der Mutter (bezüglich ihren Angaben zu den familiären Verhältnissen besteht für das Gericht aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung, diese in Zwei- fel zu ziehen) zu entnehmen, dass zwei Brüder in N._______ mit Asylstatus leben, eine Schwester verfügt in N._______ über eine Aufenthaltsbewilli- gung. Es leben offenbar zwei weitere Geschwister in N._______, wobei deren Aufenthaltsstatus nicht bekannt ist. Eine Schwester des Beschwer- deführers lebt in O._______. Gemäss der Mutter sind zwei Söhne (einer von ihnen sei […]) in den P._______ ausgewichen, wo sie als (…) arbeiten würden. Einzig eine verheiratete Schwester ist offenbar weiterhin in Syrien wohnhaft.

E. 8.7.5 Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass ausser einer Schwester kein einziges Mitglied der Kernfamilie des Beschwerdeführers in Syrien verblieben ist und diese Angehörigen mindestens teilweise den Asylstatus erhalten haben. Daraus ist weiter zu schliessen, dass die ur- sprüngliche Kernfamilie und zusätzlich der eingeheiratete Schwager (vgl. oben E. 9.3.2) von den syrischen Behörden als regimekritisch eingestuft wird. Im Kontext mit den eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. oben Erw. 8.2.1 f.) ergibt sich demnach für ihn ein – in seiner Höhe schwer einschätzbares – Risiko einer zukünftigen Reflexverfolgung.

E. 8.7.6 In diesem Kontext ist die illegale Ausreise aus Syrien zu würdigen. Diese kann zwar per se keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, so- fern keine Verfolgungssituation im Sinn von Art. 3 AsylG und keine beson- dere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betref- fend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile BVGer E-2943/2019 vom

6. Juli 2022 E. 7.4, BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E. 7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4 oder E-3692/2016 vom 13. Ok- tober 2017 E. 4.7, je m.w.H.). Nach den obigen Ausführungen muss mit

E-1948/2020 Seite 17 Bezug auf den Beschwerdeführer eine solche individuelle Vorbelastung je- doch als gegeben beurteilt werden.

E. 8.8 Nach einer Würdigung der gesamten Aktenlage geht das Bundesver- waltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen, angesichts seiner vorläufigen Aufnahme) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, in absehba- rer Zukunft Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen zu werden. Eine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative würde ihm nicht zur Verfügung stehen. Er erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft.

E. 8.9 Aus den Akten ergeben sich keine Gründe für die Annahme von Asyl- ausschlussgründen (insbesondere keine Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG). Dem Beschwerdeführer ist damit in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 8.10 Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Rele- vanz der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers offen bleiben.

E. 8.11 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, und die ange- fochtene Verfügung vom 6. März 2020 ist aufzuheben.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– (inkl. geschätzte Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1948/2020 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 6. März 2020 wird aufgehoben. Der Be- schwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewie- sen ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1948/2020 Urteil vom 19. Oktober 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter William Waeber Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) 2017 und reiste auf dem Landweg über den Irak und die Türkei nach Griechenland. Auf dem Luftweg gelangte er anschliessend am 15. April 2017 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. A.b Am 26. April 2017 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Hierbei äusserte er den Wunsch, dem Kanton C._______ zugewiesen zu werden, damit er in der Nähe seiner Geschwister wohnen könne. B. B.a Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 3. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugewiesen, wobei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und festgehalten wurde, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. B.b Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil F-2655/2017 vom 18. Juli 2017 durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. C. C.a Am 18. September 2018 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die eingehende Anhörung zu seinen Asylgründen durch. C.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: Er sei syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und in E._______/Syrien geboren. Zuletzt sei er in F._______/G._______ wohnhaft gewesen. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und abgeschlossen. C.c Der Vater sei in den (...) für die al Parti (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye, PDK-S) zehn Monate in Haft gewesen. Er sei damals gefoltert worden. Am (...) sei der Vater verstorben. Im Jahr 2014 habe er (Beschwerdeführer) das freie Gymnasium begonnen und im Jahr 2017 habe er in H._______ die Maturitätsprüfung ablegen wollen. Um dorthin reisen zu können, habe er vorab bei den syrischen Behörden das Militärbüchlein beantragen müssen. Dieses habe er am (...) 2016 in Begleitung einer Person namens "I._______", die sich gut ausgekannt habe, in G._______ abgeholt. Anschliessend sei er zu den Apoci (Anmerkung Gericht: Anhänger von Abdullah Öcalan) respektive zu den Mitgliedern der mit diesen verbundenen Partiya Yekitiya Demokrat (PYD) gegangen, die ihn ebenfalls für den Militärdienst hätten rekrutieren wollen. Diese hätten ihm eine Fristverlängerung zum Einreichen der nötigen Dokumente, namentlich einer Prüfungskarte, gewährt. Mit dieser hätte er dort anschliessend einen Aufschub des Dienstes erlangen können. Für die Anmeldung zur Maturitätsprüfung habe er sich nach E._______ begeben. Dort habe man ihm erklärt, er müsse eine von den syrischen Behörden ausgestellte Erklärung des militärischen Zustandes einreichen, die einen offiziellen Aufschub des Militärdienstes belegen würde. Für diese Erklärung hätte er erneut nach G._______ gehen müssen. Da die Frist zur Einreichung der nötigen Dokumente bei den Apoci respektive PYD zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen gewesen sei, es ihm auch nicht gelungen sei, sich für die Abiturprüfungen anzumelden, und er folglich nicht den Dienst habe verschieben lassen können, habe er sich aus Furcht vor einer Festnahme versteckt. Vor diesem Hintergrund habe er Syrien verlassen, da sowohl die syrischen Behörden als auch die PKK respektive die PYD ihn in den Militärdienst hätten einziehen wollen. Sodann sei er seit (...) 2016 Mitglied der PDK-S gewesen. Er habe sich dabei beim syrischen (...) gemeldet und für diesen Zeitungen ausgetragen. Im (...) 2016 sei er während dieser Tätigkeit von vermummten Männern der Apoci angehalten worden. Diese hätten den Beutel mit den Zeitungen entdeckt und ihn mitgenommen. Er sei befragt, bedroht und für acht Tage in Gefangenschaft behalten worden. Nachdem seine Brüder seinen Aufenthaltsort herausgefunden hätten, sei er mit Hilfe des Schwagers eines Onkels väterlicherseits respektive des Schwiegersohns eines Onkels väterlicherseits freigekommen. Bis zur Ausreise am 14. Februar 2017 sei es in diesem Kontext zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. In der Schweiz nehme er an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teil. C.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen zu den erstinstanzlichen Akten: * Syrische Identitätskarte Nr. (...)* Syrisches Militärbüchlein* Apoci- Militärbüchlein, im Original* Informationsschreiben (...) betr. Aufschieben Militärdienst* Arztzeugnis vom (...) 2017* Zwei Fotos der (...)* Foto einer Demonstrationsteilnahme* Zahlungsbestätigung der Prüfungsanmeldung* Erklärung des militärischen Status* Bestätigung Besuch 10./11. Klasse und der Anmeldung 12. Klasse* Schulabschlusszeugnis der neunten Klasse D. Mit (am 11. März 2020 eröffneter) Verfügung vom 6. März 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. E. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 8. April 2020 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer gegen den Asylentscheid des SEM Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung dieses Entscheides und die Gewährung des Asyls, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Mit der Beschwerde wurden zwei Parteibestätigungen eingereicht: eine der PDK-S Schweiz vom (...) 2020 (Original) sowie eine Parteibestätigung der PDK-S aus Syrien in arabischer Sprache vom (...) 2020 (Kopie; amtsintern durch das Gericht übersetzt). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. F.a Der Instruktionsrichter stellte in der Zwischenverfügung vom 22. April 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, zumal er durch die Vorinstanz bereits vorläufig aufgenommen worden sei. Mit gleicher Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F.b Am 6. Januar 2021 übermittelte der Instruktionsrichter das Doppel der Beschwerdeschrift mit den Beschwerdeakten der Vorinstanz und lud diese zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. F.c Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2021 vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung fest. F.d Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen der Mutter des Beschwerdeführers - J._______ (E-2089/2020, N [...]) - koordiniert entschieden.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachten Nachteile aufgrund der politisch aktiven Familienangehörigen sowie seiner Mitgliedschaft bei der PDK-S, namentlich die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Entführung, als nicht glaubhaft. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, von der syrischen Armee in den Militärdienst einberufen worden zu sein, seien seine diesbezüglichen Ausführungen ebenfalls nicht glaubhaft ausgefallen. 5.2 Der Beschwerdeführer mache geltend, die YPG - der militärische Flügel der kurdischen Partiya Yekitiya Demokrat (PYD) - habe ihn rekrutieren wollen. Es treffe zu, dass in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die PYD/YPG kontrolliert würden, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen würden und die kurdischen Behörden im Juli 2014 eine militärische Wehrpflicht verkündet hätten, wonach in der Region lebende junge Männer zwischen 18 und 30 Jahren den so genannten «Defence Service» zu leisten hätten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermöchten diese Rekrutierungsbemühungen jedoch keine Asylrelevanz zu entfalten und es sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Schlussfolgernd würden die vorgebrachten Rekrutierungsversuche der YPG die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nicht erfüllen; bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den diesbezüglichen Vorbringen einzugehen. 5.3 Die vom Beschwerdeführer beschriebenen exilpolitischen Tätigkeiten vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. 5.4 Insgesamt würden die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 6. 6.1 In der Beschwerde wird vorweg namentlich gerügt, die Vorinstanz habe das Asylgesuch nicht genügend sorgfältig geprüft, die Vorbringen nicht umfassend gewürdigt und dadurch die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt sowie gegen das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV verstossen. Insbesondere habe die Vorinstanz nur aufgrund pauschaler Feststellungen und standardisierten Begründungen ihren Entscheid gefällt, ohne sich mit den aktuellen Berichten zur Lage in Syrien und dem behördlichen Vorgehen, mithin der Suche nach Dienstverweigerern auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass ihm eine Frist für schulische und militärische Abklärungen gesetzt worden sei, die er nicht habe einhalten können, weshalb er nunmehr gesucht werde. Sowohl gemäss syrischem als auch kurdischem Gesetz werde eine Person, die sich dem Wehrdienst entziehe, zur Haft ausgeschrieben und gesucht sowie in Abwesenheit verurteilt. Dabei sei es eine zweifellos asylrelevante Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nur durch Flucht der bevorstehenden regulären Rekrutierung durch die syrischen Militärbehörden respektive der Zwangsrekrutierung durch die PYD sowie Verhaftung und Gewalt seitens dieser beiden Akteure habe entziehen können. Damit gelte er als ein "klassischer Dienstverweigerer", der sich nicht an Kampfhandlungen habe beteiligen und auch keine Waffe habe tragen wollen, wobei er damit auch ein politisches Zeichen habe setzen und sich von den Kampfhandlungen distanzieren wollen. Wer sich in einem Land wie Syrien dem Militärdienst entziehe, gelte in den Augen der Behörden als Gegner und Verräter. Dienstverweigerung und Dienstentzug seien unabhängig vom zugrundeliegenden Motiv strafbar und werde in Kriegszeiten mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft, wobei Misshandlung, Folterung und Gewalt nicht ausgeschlossen werden könnten. 6.2 Unter Darlegen der Situation von Dienstverweigerern und Militärdienstentziehenden in Syrien (Beschwerde S. 7-9, S. 10 ff.) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Syrien militärisch ausgehoben, für diensttauglich erklärt und es sei das Militärdienstbüchlein ausgestellt worden. Er habe die Schule abbrechen und flüchten müssen, ansonsten er nach dem Schulabbruch hätte einrücken müssen; zudem würden selbst Schüler und Studenten mit gültiger Verschiebung eingezogen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im militärdienstpflichtigen Alter das Land ohne Ausreisebewilligung verlassen und damit gegen das Ausreiseverbot verstossen habe, was seitens des syrischen Regimes als oppositionelle politische Haltung betrachtet werde, mithin gelte er als Dienstverweigerer und politischer Gegner. 6.3 Insgesamt habe der Beschwerdeführer somit begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, er müsse befürchten, bei einer Rückkehr verhaftet und gefoltert zu werden. Die Vorinstanz habe seine politische Zugehörigkeit nicht in Zweifel gezogen, der Beschwerdeführer sei in Syrien politisch aktiv gewesen und es sei davon auszugehen, dass er bis zu einem gewissen Grad die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe, dabei identifiziert und registriert worden sei oder werden könnte. Damit zähle er zu einer Risikogruppe. Zudem würde Dienstverweigerung in Syrien als politisch motiviert unverhältnismässig streng bestraft. Die Befürchtung, in absehbarer Zeit Opfer von Verfolgung zu werden, sei damit objektiv begründet. 6.4 Hinsichtlich der Rekrutierung durch die PYD/YPD sei unbestritten, dass die kurdischen Behörden respektive PYD gestützt auf ein Rekrutierungsgesetz bis heute Männer rekrutieren würden und es würden Schüler und Minderjährige zwangsrekrutiert. Die PYD übe eine gewaltsame Rekrutierungspraxis und gegen Dienstverweigerer werde mit Gewalt vorgegangen, diese würden mit Haft bestraft, wobei es zu Misshandlung und Folter komme. Unter Hinweis auf die Problematik zwischen rivalisierenden kurdischen Parteien (Beschwerde S. 14 ff.) wird mit Bezug auf den Beschwerdeführer weiter ausgeführt, er sei als Mitglied einer oppositionellen kurdischen Partei der PYD bekannt gewesen und das Verhältnis zwischen der Partei des Beschwerdeführers und der PYD sei angespannt bis feindselig. Die PYD würde innerkurdische Rivalen dem syrischen Regime übergeben, was von grosser Asylrelevanz sei. Die Vorinstanz habe die Parteizugehörigkeit und Rekrutierungsbemühungen seitens der PYD/YPG nicht in Frage gestellt. Die Mitgliedschaft werde durch die eingereichten Parteibestätigungen vom (...) 2020 und (...) 2020 bestätigt und belegt. Als Parteimitglied sei der Beschwerdeführer der Gewalt, Entführung und der willkürlichen Verhaftung und Bestrafung ausgesetzt. Die PYD habe Druck auf ihn ausgeübt und ihm eine Frist zur Vervollständigung des Schuldossiers gegeben, wozu er nach G._______ hätte reisen müssen. Dabei habe er Angst gehabt, an einem der zahlreichen Checkpoints sofort eingezogen zu werden. Zudem würden grosse Teile von G._______ durch das syrische Regime kontrolliert. Er habe sich daher zur Flucht entscheiden müssen. 6.5 Weiter sei auf Entscheide der Vorinstanz zu verweisen, die zu vorläufigen Aufnahmen als Flüchtlinge geführt hätten, in denen die Flüchtlingseigenschaft nur wegen der illegalen Ausreise und damit des Verstosses gegen die behördlichen Ausreisebestimmungen anerkannt worden sei und es seien vom SEM Syrer im dienst- und reservepflichtigen Alter vorläufig als Flüchtlinge aufgenommen worden. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete eine Gleichbehandlung des Beschwerdeführers. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Asylgründe seien ungenügend erfasst, mithin sei der Sachverhalt ungenügend erstellt worden. Zudem habe die Vorinstanz gegen das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV verstossen. 7.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 7.1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 7.1.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört, seine Beweismittel einbezogen und diese in ihrer Verfügung gewürdigt. Die vorliegende Aktenlage ergibt keinerlei Hinweise auf eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Würdigung desselben ist in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt. Dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Beurteilung der Vorbringen gelangt, spricht weder für eine Verletzung der Begründungspflicht noch für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen der materiellen Beurteilung, welche nachfolgend zu beurteilen sein werden. Dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung seines Asylentscheids problemlos möglich war, ergibt sich im Übrigen aus der Beschwerdeschrift. 7.1.4 Aufgrund dieser vorliegend korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen und es kann auch kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erkannt werden. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.2 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Kneer / Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5). 8.2 Die Vorinstanz bezweifelt die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten, zumal er geltend mache, wegen der politisch aktiven Familie durch die Apoci entführt worden zu sein. Zudem gehe den Schilderungen der Entführung die Glaubhaftigkeit ab. Diese Erwägungen greifen indes nach der Auffassung des Gerichts, wie nachfolgend aufgezeigt, zu kurz. 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der BzP und in der Anhörung dargelegt, er sei am (...) 2016 der PDK-S beigetreten. Auf die Frage, weshalb die PKK ihn im Visier habe, führte er nicht nur seine Zugehörigkeit zu einer politischen Familie an, sondern erklärte, dies sei wegen seiner eigenen politischen Einstellung gewesen (vgl. A6/12 S. 7 und 8: " Weshalb ist die PKK hinter Ihnen her?" "Ich war Mitglied der PDK.... Seit dem (...) 2016..." sowie A19/21 F/A 96 S. 15: "...Ich persönlich hatte auch Interesse für diese Partei... Ich wollte am (...)2016 ein offizielles Mitglied der Partei werden. ... und ich war Mitglied des Studentenvereins von der Partei."). Damit hat er übereinstimmend dargelegt, als Mitglied für die PDK-S agiert und deswegen Probleme bekommen zu haben. Hinsichtlich der Mitnahme vom (...) 2016 führte er in beiden Befragungen im Wesentlichen übereinstimmend aus, er sei unterwegs beim Verteilen der Zeitungen von vermummten Personen angehalten, in einem weissen Auto mit verbundenen Augen eine halbe Stunde zu einem Gebäude gefahren und dort in einen Keller respektive unterirdischen Raum gebracht worden. Dort habe man ihn befragt und ihm gedroht, er solle sein Engagement für die PDK-S einstellen. Da dem Befragenden seine Antworten missfallen hätten, seien ihm mit einem Faustschlag zwei Zähne ausgeschlagen worden. Übereinstimmend erklärte er auch, etwa acht Tage festgehalten worden zu sein. In der vertieften Anhörung benannte er weitere Details: So beschrieb er teils in direkter Rede den Verlauf des Verhörs und seine Angaben, er sei durch den Faustschlag vom Stuhl auf den Boden umgekippt, habe sich den blutenden und geschwollenen Mund mit seinem T-Shirt zuhalten müssen, er habe gezittert und nicht mehr sprechen können, wirken durchaus erlebnisnah. Entsprechend wird im Anhörungsprotokoll festgehalten, bei den zwei Vorderzähnen handle es sich um Implantate, was mithin ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit darstellt (A19/21 F/A 104). Letztlich werden seine Aussagen durch die Angaben der Mutter anlässlich ihrer BzP bestätigt (konsultiertes Dossier N [...]). Es finden sich in seinen Aussagen zwar auch Unstimmigkeiten. So hat er einmal angegeben, er sei Dank des Schwagers eines Onkels väterlicherseits freigekommen, dann soll es der Schwiegersohn eines Onkels väterlicherseits gewesen sein, der ihm zur Freilassung verholfen habe (vgl. A6/12 S. 8, A19/21 F/A 96 S. 17). Die eingereichten Parteischreiben bestätigen zwar die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, namentlich im Studentenverein, erwähnen allerdings auch Demon-strationsteilnahmen, welche der Beschwerdeführer selber nicht geltend gemacht hat. Diese Unstimmigkeiten bewirken, dass die Bestätigungen als Gefälligkeiten ohne relevanten Beweiswert zu beurteilen sind. 8.2.2 Gesamtwürdigend kommt das Gericht in Abwägung aller Aussagen dennoch zum Schluss, dass vorliegend die glaubhaften Elemente überwiegen und der Beschwerdeführer als - einfaches - Mitglied der PDK-S und wegen seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Familie das Augenmerk der Apoci/PKK auf sich gezogen hat. Allein, das einmalige und kurze Festhalten im (...) 2016 und die erst fast sechs Monate später erfolgte Ausreise vermögen allerdings nicht zum Bejahen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG zu führen. Die Mitgliedschaft und die erlittene Festnahme werden jedoch (vgl. E. 8.7) in die Beurteilung der Frage einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung einzubeziehen sein. 8.3 Der Beschwerdeführer hat auf die Bürgerkriegssituation hingewiesen. Damit verbundene Nachteile, namentlich die schlechte Sicherheitslage und auch die in anderer Hinsicht prekären Lebensbedingungen betreffen indessen den Grossteil der syrischen Bevölkerung. Solchen Nachteilen ist die asylrechtliche Gezieltheit abzusprechen (vgl. hierzu statt vieler Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16 m.w.H.), teilweise auch die flüchtlingsrechtliche Motivation oder die Intensität der Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG. 8.4 Auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie genügt bei syrischen Staatsangehörigen für sich alleine nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; die Rechtsprechung verneint das Vorliegen einer Kollektiv-verfolgung von Kurden in Syrien klar (vgl. etwa die Urteile E-3969/2017 vom 22. Mai 2019 E. 8.1 sowie E-5409/2016 vom 1. April 2019 E. 4.3). 8.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte für den Militärdienst rekrutiert werden sollen. Er hat dazu ein Militärbüchlein der syrischen Regierung und ein Militärbüchlein der Apoci (resp. PYD/YPD) zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. Er habe versucht, wegen der anstehenden Abiturprüfung auf beiden Seiten einen Aufschub zu erreichen, was ihm aufgrund administrativer Hürden nicht gelungen sei, so dass er letztlich die Frist verpasst und sich daher zur Ausreise habe entscheiden müssen. 8.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil (BVGE 2015/3 E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt in BVGE 2020/VI/4 E. 5.1.1 und 5.1.2). 8.5.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Einberufung ist gemäss Erkenntnissen des Gerichts und entsprechender Rechtsprechung festzuhalten, dass eine Einberufung seitens des syrischen Militärs respektive das Nichtbefolgen derselben keine weiteren Folgen zeitigen dürfte. So haben sich die syrischen Behörden, wie auch die Vorinstanz ausgeführt hat, im Juli 2012 grundsätzlich aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen und es ist unwahrscheinlich, dass sie in dieser Region überhaupt noch ein Rekrutierungsbüro unterhalten (vgl. BVGer Urteil D-7469/2016 vom 20. Dezember 2016, E-2109/2014 vom 9. Juni 2016). Es gibt zwar Hinweise auf eine Zusammenarbeit der syrischen Regierung und der kurdischen Behörden in Nordsyrien, indessen betrifft diese nicht den militärischen Bereich (vgl. etwa BVGer Urteil D-6926/2017 vom 30. April 2018). 8.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befürchte ebenso eine Einberufung durch die Apoci respektive der YPG (den militärischen Flügel der kurdischen Partei PYD). 8.6.1 Dass der Beschwerdeführer eine solche Aufforderung zum Militärdienst erhalten hat, ist aufgrund seines wehrdienstfähigen Alters und durch das Militärbüchlein der Apoci, dessen Echtheit von der Vorinstanz als solche nicht in Zweifel gezogen worden ist, als überwiegend glaubhaft zu beurteilen, zumal für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, dieses Dokument anders zu beurteilen. Letztlich hat auch die Mutter im Rahmen ihrer Befragung bestätigende Angaben dazu gemacht. Indessen ist auch hier festzuhalten, dass die in diesem Zusammenhang stehenden Ereignisse, namentlich das Hinauszögern des Entscheids um die Verschiebung des Militärdienstes, nicht asylrelevant sind, da es an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv für die Verfolgungshandlung fehlt. 8.6.2 Zur Rekrutierung durch die YPG ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verweisen. In diesem wird festgehalten, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Insbesondere liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG habe im Dezember 2016 Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als "Verräter" betrachtet und sie daher einer politisch motivierten, drakonischen Bestrafung zugeführt, weshalb es an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv mangelt. Auch im heutigen Kontext ist davon auszugehen, dass in den von der PYD und der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-507/2015 vom 5. Mai 2017 Erw. 6.2). 8.7 Es ist nach dem Gesagten weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe wegen seiner Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt, mithin ob er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat. Die Annahme einer solchen begründeten Furcht würde nach konstanter Praxis unter anderem voraussetzen, dass er bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.). 8.7.1 Bei der Begründung des Vorliegens einer im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden begründeten Furcht vor Verfolgung ist in Betracht zu ziehen, dass - ausser einer verheirateten Schwester - inzwischen alle Angehörigen der ursprünglichen Kernfamilie des Beschwerdeführers nunmehr im Ausland leben. Diese aktuelleren Angaben gehen namentlich aus der gut zwei Jahre später durchgeführten BzP der Mutter des Beschwerdeführers (Verfahren N [...], BzP vom 25. Februar 2019) hervor. Aus den beigezogenen Akten der Angehörigen in der Schweiz ergibt sich folgendes Bild: 8.7.1.1 Der Bruder K._______ (N [...]) (dieses Dossier hat das SEM beigezogen und in der Verfügung erwähnt) hat am 17. Februar 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Zur Begründung machte er nebst der drohenden Einberufung zum Militärdienst geltend, für die Al Party (PDK-S) gearbeitet und in diesem Zusammenhang erhebliche Verfolgung erlitten zu haben. Das SEM hat die Asylvorbringen von K._______ in der Folge als überwiegend glaubhaft beurteilt, mit Verfügung vom 8. Januar 2015 seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt und ihm Asyl gewährt. Seine Ehefrau machte geltend, wegen K._______ ihrerseits bedroht worden und unter Druck geraten zu sein. Sie wurde gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt. 8.7.2 Die Schwester L._______ (N [...]) hat am 17. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Sie habe an Demonstrationen teilgenommen, sei jedoch hauptsächlich wegen des politisch aktiven Ehemannes M._______ ausgereist. Dieser hat seinerseits namentlich Demonstrationsteilnahmen sowie geltend gemacht, er sei wiederholt von Alewiten aufgefordert worden, zur Waffe zu greifen. Er habe (...) ins Kriegsgebiet geschickt. Einmal sei er an einem Checkpoint festgenommen, verhört und geschlagen worden. Ausserdem habe ihn die YPG mehrmals zum Mitmachen aufgefordert, was er abgelehnt habe. Im (...) 2013 sei er von der YPG nach einer Demonstrationsteilnahme verhaftet worden; dabei hätten sie ihn erneut zwingen wollen, an ihrer Seite zu kämpfen. Er sei kurz nach der Entlassung ausgereist. Das SEM erachtete die Vorbringen von M._______ als glaubhaft und es gewährte ihm in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl. Seine Ehefrau L._______ - ihre Vorbringen wurden nicht in Zweifel gezogen, jedoch für sich als nicht flüchtlingsrelevant beurteilt - wurde gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt. 8.7.3 Beide obengenannten Geschwister wie auch die Mutter des Beschwerdeführers (N [...]) haben sodann übereinstimmend dargelegt, die ganze Familie sei politisch aktiv gewesen. So ist bereits der Vater aktives Mitglied der Party-Partei (resp. der PDK-S) und dabei Mitglied des regionalen Komitees gewesen. Die ganze Familie hat für diese Partei sympathisiert, der Bruder K._______ ist wie der Beschwerdeführer Mitglied der Partei gewesen. Er wie auch der Schwager M._______ machen weiter geltend, im Fokus der Apoci / PKK gestanden und diverse Nachstellungen durch diese erlebt zu haben; solche Nachteile durch die Apoci / PKK wegen des politischen Engagements der Familie macht auch die Mutter geltend (Beschwerdeverfahren E-2089/2020, ebenfalls entschieden mit Urteil vom 19. Oktober 2022). 8.7.4 Letztlich ist der BzP des Beschwerdeführers wie auch derjenigen der Mutter (bezüglich ihren Angaben zu den familiären Verhältnissen besteht für das Gericht aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung, diese in Zweifel zu ziehen) zu entnehmen, dass zwei Brüder in N._______ mit Asylstatus leben, eine Schwester verfügt in N._______ über eine Aufenthaltsbewilligung. Es leben offenbar zwei weitere Geschwister in N._______, wobei deren Aufenthaltsstatus nicht bekannt ist. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in O._______. Gemäss der Mutter sind zwei Söhne (einer von ihnen sei [...]) in den P._______ ausgewichen, wo sie als (...) arbeiten würden. Einzig eine verheiratete Schwester ist offenbar weiterhin in Syrien wohnhaft. 8.7.5 Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass ausser einer Schwester kein einziges Mitglied der Kernfamilie des Beschwerdeführers in Syrien verblieben ist und diese Angehörigen mindestens teilweise den Asylstatus erhalten haben. Daraus ist weiter zu schliessen, dass die ursprüngliche Kernfamilie und zusätzlich der eingeheiratete Schwager (vgl. oben E. 9.3.2) von den syrischen Behörden als regimekritisch eingestuft wird. Im Kontext mit den eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. oben Erw. 8.2.1 f.) ergibt sich demnach für ihn ein - in seiner Höhe schwer einschätzbares - Risiko einer zukünftigen Reflexverfolgung. 8.7.6 In diesem Kontext ist die illegale Ausreise aus Syrien zu würdigen. Diese kann zwar per se keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinn von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile BVGer E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4, BVGer D-4666/2019 vom 26. November 2019 E. 7.5, E-5587/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4 oder E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, je m.w.H.). Nach den obigen Ausführungen muss mit Bezug auf den Beschwerdeführer eine solche individuelle Vorbelastung jedoch als gegeben beurteilt werden. 8.8 Nach einer Würdigung der gesamten Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen, angesichts seiner vorläufigen Aufnahme) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, in absehbarer Zukunft Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen zu werden. Eine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative würde ihm nicht zur Verfügung stehen. Er erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft. 8.9 Aus den Akten ergeben sich keine Gründe für die Annahme von Asylausschlussgründen (insbesondere keine Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG). Dem Beschwerdeführer ist damit in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8.10 Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers offen bleiben. 8.11 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung vom 6. März 2020 ist aufzuheben.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- (inkl. geschätzte Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 6. März 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eveline Chastonay Versand: