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D-4891/2022

D-4891/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) um Asyl in der Schweiz nach. A.b Die Vorinstanz führte am 22. August 2022 die Erstbefragung für unbe- gleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) und am 16. September 2022 die Anhörung zu den Asylgründen durch. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und im Dorf B._______ (Westkurdistan) geboren. Später sei er in die Stadt C._______ gezogen, wo er bis zur 8. Klasse die Schule besucht habe. Er habe (…) Brüder und eine Schwester. Seine Schwester und (…) seiner Brüder würden in der Schweiz leben. Nach der Schule habe er zuerst als (Nennung Beruf) gearbeitet, bis die Grenze zu Kurdistan geschlossen worden und in der Folge die Arbeit aus- gegangen sei. Anschliessend habe er für (…) Monate respektive bis zu sei- ner Ausreise als (Nennung Beruf) gearbeitet. Sein Vorgesetzter, ein Ver- wandter von ihm, sei für die (…) des Gefängnisses in D._______ zuständig gewesen, welches von der kurdischen Armee geführt worden sei und wo (…) Mitglieder des Islamischen Staats (IS) gefangen gehalten worden seien. Sein Vorgesetzter habe ihm versprochen, dass seine Arbeit als Mili- tärdienst angerechnet werde. Im (…) sei das Gefängnis vom IS angegriffen worden, während er mit den anderen (…) beim Eingang gestanden sei. Als er die Schüsse gehört habe, sei er geflohen und zu seinem Cousin in D._______ gerannt. Sein Vorgesetzter sei beim Kampf um das Gefängnis verhaftet und später getötet worden. Wegen seiner Flucht würden die Kur- den ihn als Verräter betrachten und nach ihm suchen. Aufgrund seiner Angst, sie könnten kommen und ihn mitnehmen, sei er (…) später mit Hilfe eines Schleppers aus Syrien geflohen. Zudem sei er nun vermutlich beim IS aufgedeckt. Auf dem Mobiltelefon seines Vorgesetzten seien Fotos von ihm mit seinem Vorgesetzten gewesen. Er befürchte, dass der IS ihn um- bringen und die Kurden ihn verhaften und ihm Schaden zufügen würden. Zudem werde seine Heimatregion von der Türkei bombardiert und es drohe ein Einmarsch der Türkei. A.c Die Vorinstanz konsultierte zur Entscheidfindung die Dossiers der (…) in der Schweiz lebenden Geschwister des Beschwerdeführers und deren Familien ([…]).

D-4891/2022 Seite 3 A.d Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Ver- fahrens einen syrischen Zivilregisterauszug und einen syrischen Familien- registerauszug (beides inklusive Übersetzung) zu den Akten. B. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 23. September 2022 ei- nen Entscheidentwurf zu. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellung- nahme vom 26. September 2022 (Datum Entgegennahme durch das SEM) fest, er akzeptiere den geplanten ablehnenden Asylentscheid. C. Mit Verfügung vom 27. September 2022 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs die vorläufige Aufnahme an. Gleichzeitig wies es den Beschwer- deführer dem Kanton (…) zu und beauftragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Zudem stellte sie fest, eine allfällige Be- schwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wir- kung und der Ausgang einer allfälligen Beschwerde müsse im Zuweisungs- kanton abgewartet werden. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom

26. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht vom (…) bei. E. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.

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Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Mass- nahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-4891/2022 Seite 5 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal- tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 4.3 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be- ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen re- alistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).

E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AylG nicht standhalten. Nach konstanter Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts sei weder die allgemeine kurdische Wehrpflicht noch eine allfällige Zwangsrekrutie- rung durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; bewaffneter Arm der sy- risch-kurdischen Partei der Demokratischen Union [Partiya Yekitîya Demo- krat, PYD]) flüchtlingsrechtlich relevant. Auch die Rekrutierung von Minder- jährigen durch die YPG entfalte grundsätzlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Der Beschwerdeführer mache diesbezüglich nicht geltend, er habe während seiner Dienstzeit bei der YPG schwerwiegende Übergriffe im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten. Sodann erlange gemäss dem Bundes- verwaltungsgericht auch eine Desertation von der YPG grundsätzlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz (mit Verweis auf Urteil des BVGer E-2770/2018 vom 20. März 2020 E. 5.1.2). Die Furcht des Beschwerdefüh- rers vor künftigen ernsthaften Nachteilen aufgrund der Desertation sei nicht begründet, zumal er über kein politisches Profil verfüge. Folglich sei es un-

D-4891/2022 Seite 6 wahrscheinlich, dass es zu unverhältnismässigen Konsequenzen gekom- men wäre. Selbst im Falle einer Bestrafung wäre die zugrundeliegende Motivation wohl nicht asylrelevant, da die Quellenlage nicht darauf hin- deute, Deserteure würden von der YPG als «Staatsfeinde» betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG dazulegen. Eine drohende Bestrafung wäre somit höchs- tens unter dem Aspekt der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs rele- vant, wobei wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf eine diesbezügliche Prüfung verzichtet werden könne. Ferner sei die Furcht vor dem IS objektiv nicht begründet. Der Beschwer- deführer mache keine konkreten Bedrohungen geltend. Die geschilderten Befürchtungen lägen zudem hauptsächlich in der Bürgerkriegssituation be- gründet. Ausserdem falle auf, dass er diese Befürchtungen anlässlich der Erstbefragung nicht genannt habe. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgung durch den IS habe, zumal das Bundesverwaltungsgericht keine Kollektivverfolgung von Kurdinnen und Kurden seitens islamistischer Grup- pierungen anerkenne.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, er habe eine begründete Furcht vor Verfolgung, so auch durch die syrischen Be- hörden. Er werde bald sein (…) Lebensjahr erreichen, in welchem er in den Militärdienst einberufen werde. Seine militärische Aushebung und Dienst- tauglichkeit sei bloss eine Frage der Zeit und des Alters. In Kriegszeiten erwarte die syrische Militär- und Rekrutierungsbehörde, dass sich die Wehrdienstpflichtigen freiwillig und selbstständig zum Dienst melden wür- den. Er habe Syrien aber bereits ohne behördliche Ausreisebewilligung verlassen, weshalb er bei den syrischen Militärbehörden als Dienstverwei- gerer respektive -entzieher und somit auch als Feind und Oppositioneller gelte. Ihm drohe Haft sowie unverhältnismässig hohe und willkürliche Be- strafung. Viele Dienstverweigerer beziehungsweise Militärentzieher wür- den in das Militärgefängnis Saidnaya gebracht, wo Häftlinge systematisch gehängt oder durch Folter getötet würden. Dieses Schicksal drohe auch ihm, zumal ihm aufgrund der illegalen Ausreise eine politische Haltung un- terstellt und er als Regimegegner betrachtet werde. Zudem hätten Wehrdienstverweigerung und Fahnenflucht auch bei den kurdischen Behörden Folgen. Seine Einstellung bei seinem Verwandten im kurdischen Militär sei als vorzeitige Rekrutierung zu erachten. Durch seine

D-4891/2022 Seite 7 Flucht während des Angriffs auf das Gefängnis respektive die Flucht aus Syrien gelte er bei den kurdischen Militärbehörden als Verräter und Fah- nenflüchtiger. Die kurdische Führung könne wegen seiner Flucht vermuten, er sei an den blutigen Ereignissen im Gefängnis beteiligt gewesen oder er habe seine Pflichten nicht erfüllt und seine Dienstkollegen und Vorgesetz- ten nicht verteidigt sowie die Gefangenen des IS nicht an der Flucht gehin- dert. Nach dem Konzept der PYD beziehungsweise der YPG hätte er an seinem Platz bleiben und bis zum Sieg oder Martyrium kämpfen müssen. Jeder, der vom Militärdienst weglaufe beziehungsweise flüchte, gelte als Verräter und werde bestraft. Er müsse daher mit Vergeltungsmassnahmen rechnen. In der kurdischen Region gäbe es Gefängnisse, wo Gefangene gefoltert oder auch verschwinden würden. Ferner wäre er kurzum auch re- gulär (von den Kurden) rekrutiert worden. Weiter hätten die Gefängnisereignisse bewiesen, dass der IS über Schlä- ferzellen verfüge, die jederzeit zuschlagen könnten. Diese Zellen würden Informationen über Personen sammeln, die in den Reihen der kurdischen Armee dienen würden, um diese zu eliminieren. Die meisten Mitarbeiter des Gefängnisses seien zunächst gefangen genommen und dann elimi- niert worden, nachdem ihnen die erforderlichen Informationen entzogen worden seien. So sei es möglicherweise auch seinem Vorgesetzten ergan- gen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der IS nun alles über ihn wisse. Zudem sei die allgemeine Lage in seiner Heimatregion schlecht und insta- bil.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene neu geltend, er habe begründete Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Staat.

E. 6.1.1 Gemäss Praxis führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei ei- ner Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch den syrischen Staat ausge- setzt zu werden (vgl. Urteil des BVGer D-838/2021 vom 16. August 2022 E. 7.4 m.w.H).

E. 6.1.2 Ferner ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzent- scheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 zum Schluss gekommen, eine

D-4891/2022 Seite 8 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigen- schaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Ver- folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die be- troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syri- schen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer op- positionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezo- gen habe (vgl. E. 6.7.3). In zahlreichen, in der Folge des Entscheids BVGE 2015/3 ergangenen, nicht publizierten Urteilen hat das Bundesverwal- tungsgericht diese Praxis betreffend Dienstverweigerer und Deserteure aus Syrien gefestigt (vgl. die Hinweise in BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.2). Das Gericht geht demnach davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegeg- ner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnis- mässige Strafe zu befürchten hätte. Hingegen geht das Gericht in ständi- ger Praxis nicht davon aus, dass «herkömmlichen Wehrdienstverweige- rern», das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz errei- chende Strafe droht (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4).

E. 6.1.3 Der Beschwerdeführer war bei seiner Ausreise aus Syrien (…) Jahre alt und stand nie in Kontakt mit den syrischen Militärbehörden bezüglich seiner Rekrutierung (vgl. Beschwerde vom 26. Oktober 2022, S. 7). Er wurde nicht zur Musterung aufgeboten und seine Tauglichkeit für den Mili- tärdienst wurde noch nicht festgestellt. Demnach kann er nicht als Wehr- dienstverweigerer betrachtet werden. Selbst wenn er aber in Zukunft einen Marschbefehl erhalten sollte oder er sich selber bei den syrischen Behör- den melden müsste (vgl. Beschwerde vom 26. Oktober 2022, S. 6), könnte allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge- fährdung geschlossen werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2556/2017 vom 23. Mai 2017 E. 3.2). Wie erwähnt, müssten beim Be- schwerdeführer zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sein. Solche sind den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer macht diesbe- züglich lediglich geltend, besondere Risikofaktoren lägen vor und er zähle zweifellos zu einer Risikogruppe. Diese unsubstanziierte Behauptung führt

D-4891/2022 Seite 9 er sodann nicht weiter aus. Auch aus der illegalen Ausreise aus Syrien und dem Stellen eines Asylgesuchs in der Schweiz kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. auch oben E. 6.1.1). Dies gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-86/2019 vom 8. Februar 2022 E.7.3 f.).

E. 6.1.4 Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch den sy- rischen Staat lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht feststellen.

E. 6.2.1 Betreffend die Furcht vor der YPG ist auf das Referenzurteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verweisen. In diesem wird festgehalten, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Auch im heutigen Kontext ist da- von auszugehen, dass in den von der PYD und der YPG kontrollierten Ge- bieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Urteil des BVGer E-1948/2020 vom 19. Oktober 2022 E. 8.6.2).

E. 6.2.2 Diese Rechtsprechung lässt sich zwar nicht unbesehen auf Deser- teure und somit auf Personen übertragen, die sich bereits den Truppen an- geschlossen hatten und anschliessend fahnenflüchtig wurden (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Allerdings ist grund- sätzlich auch bei einer Desertation nicht davon auszugehen, dass Sankti- onen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asyl- gesetzes zu qualifizieren wären (vgl. Urteil des BVGer E-2770/2018 vom

20. März 2020 E. 5.1.2). Ohnehin dürfte im vorliegenden Einzelfall die Si- tuation des Beschwerdeführers nicht wesentlich von der Situation üblicher Refraktäre abweichen. Der Beschwerdeführer wurde von der YPG bisher nicht regulär ausgehoben (vgl. Beschwerde vom 26. Oktober 2022, S. 5). Selbst wenn seine Anstellung als (…) bei einem (…) an seinen Militärdienst angerechnet worden wäre, bedeutet dies nicht, dass der Beschwerdefüh- rer ein Soldat der YPG gewesen ist, der sich der Desertation schuldig ge- macht hat und als Deserteur bestraft wird. Bei der Arbeit des Beschwerde- führers habe es sich um Zivildienst gehandelt (vgl. act. SEM 1182281- 18/13 Ziff. 7.01). Es ist nicht ersichtlich, weshalb wehrpflichtige männliche Bürger zwischen 18 und 30 Jahren keine asylrelevanten Nachteile bei ei- ner Dienstverweigerung zu befürchten haben, der Beschwerdeführer als

D-4891/2022 Seite 10 nicht im dienstpflichtigen Alter befindlicher (…) eines (…), der seinen Zivil- dienst leistet, aber in asylrelevanter Weise bestraft werden sollte, weil er sich nicht unbewaffnet und ohne militärische Ausbildung dem IS gestellt hat (vgl. act. SEM 1182281-23/10 F45). Dies gilt umso mehr, als keine Hin- weise ersichtlich sind, wonach der Vorfall für den Beschwerdeführer oder seine Familie Konsequenzen durch das kurdische Militär gehabt hätte. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, die Kurden hätten ihn bei seiner Familie gesucht und suchten weiterhin nach ihm (vgl. act. SEM 1182281- 18/13 Ziff. 7.01). Der Umstand, dass die Besuche für die Familie jeweils ohne weitere Konsequenzen abgelaufen sind und sich die Kurden mit der Antwort seiner Familie, sie wüssten nicht wo er sei, zufriedengaben (vgl. act. SEM 1182281-23/10 F68 und F70), spricht ebenfalls gegen drohende ernsthafte Nachteile seitens der YPG.

E. 6.2.3 Einer allenfalls künftig drohenden Rekrutierung durch die YPG kommt – wie erwähnt – grundsätzlich keine Asylrelevanz zu, da diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften an- knüpft und deswegen kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Urteil des BVGer D-6949/2019 vom 29. August 2022 E. 6.3 m.H.).

E. 6.2.4 Folglich ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer Verfol- gung asylrelevanten Ausmasses durch die YPG zu verneinen.

E. 6.3 Hinsichtlich der Furcht vor dem IS ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers auf blossen Vermutungen basieren, was nicht ge- nügt, um eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung an- nehmen zu können. Diesbezüglich ist zudem erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein minderjähriger Zivildienstleistender war, der weder eine Waffe besass noch militärisch ausgebildet wurde, sondern einen (…) (…). Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der IS ein grosses, über das an der normalen Bevölkerung hinausgehendes Inte- resse am Beschwerdeführer hat.

E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer als Ausreisegrund auf die allgemeine Lage in Syrien verweist, ist festzuhalten, dass die schwierigen Lebensum- stände auf die vorherrschende Kriegssituation in Syrien zurückzuführen und flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Der bürgerkriegsbedingten Ge- fährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Ent- wicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegwei- sungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen.

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E. 6.5 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers daher im Ergebnis zutreffend vereint und das Asylgesuch zu Recht abge- lehnt. Insofern kann auch festgehalten werden, dass die Vorinstanz das Asylgesuch umfassend geprüft hat; insbesondere hat sie sämtliche not- wendigen Abklärungen vorgenommen und ist sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. September 2022 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxis- gemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich- keit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7.4 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä- gungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Das SEM hat der Gefähr- dung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor- läufig aufgenommen. Die Gründe für die Anordnung dieser vorläufigen Auf- nahme sind vom Gericht nicht näher zu prüfen. Aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse entfällt bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein schützenswertes Interesse an der (weite- ren) Feststellung der allfälligen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Es erübrigen sich deshalb zum aktuellen Zeitpunkt weitere Ausführungen, insbesondere zur möglichen Bestrafung durch die YPG. Im Falle einer Auf- hebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem Beschwerdeführer indessen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen wären (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).

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E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehen- den Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Mit vorliegendem Ur- teil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ge- genstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4891/2022 Urteil vom 24. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) um Asyl in der Schweiz nach. A.b Die Vorinstanz führte am 22. August 2022 die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) und am 16. September 2022 die Anhörung zu den Asylgründen durch. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und im Dorf B._______ (Westkurdistan) geboren. Später sei er in die Stadt C._______ gezogen, wo er bis zur 8. Klasse die Schule besucht habe. Er habe (...) Brüder und eine Schwester. Seine Schwester und (...) seiner Brüder würden in der Schweiz leben. Nach der Schule habe er zuerst als (Nennung Beruf) gearbeitet, bis die Grenze zu Kurdistan geschlossen worden und in der Folge die Arbeit ausgegangen sei. Anschliessend habe er für (...) Monate respektive bis zu seiner Ausreise als (Nennung Beruf) gearbeitet. Sein Vorgesetzter, ein Verwandter von ihm, sei für die (...) des Gefängnisses in D._______ zuständig gewesen, welches von der kurdischen Armee geführt worden sei und wo (...) Mitglieder des Islamischen Staats (IS) gefangen gehalten worden seien. Sein Vorgesetzter habe ihm versprochen, dass seine Arbeit als Militärdienst angerechnet werde. Im (...) sei das Gefängnis vom IS angegriffen worden, während er mit den anderen (...) beim Eingang gestanden sei. Als er die Schüsse gehört habe, sei er geflohen und zu seinem Cousin in D._______ gerannt. Sein Vorgesetzter sei beim Kampf um das Gefängnis verhaftet und später getötet worden. Wegen seiner Flucht würden die Kurden ihn als Verräter betrachten und nach ihm suchen. Aufgrund seiner Angst, sie könnten kommen und ihn mitnehmen, sei er (...) später mit Hilfe eines Schleppers aus Syrien geflohen. Zudem sei er nun vermutlich beim IS aufgedeckt. Auf dem Mobiltelefon seines Vorgesetzten seien Fotos von ihm mit seinem Vorgesetzten gewesen. Er befürchte, dass der IS ihn umbringen und die Kurden ihn verhaften und ihm Schaden zufügen würden. Zudem werde seine Heimatregion von der Türkei bombardiert und es drohe ein Einmarsch der Türkei. A.c Die Vorinstanz konsultierte zur Entscheidfindung die Dossiers der (...) in der Schweiz lebenden Geschwister des Beschwerdeführers und deren Familien ([...]). A.d Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einen syrischen Zivilregisterauszug und einen syrischen Familienregisterauszug (beides inklusive Übersetzung) zu den Akten. B. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 23. September 2022 einen Entscheidentwurf zu. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 26. September 2022 (Datum Entgegennahme durch das SEM) fest, er akzeptiere den geplanten ablehnenden Asylentscheid. C. Mit Verfügung vom 27. September 2022 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer dem Kanton (...) zu und beauftragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Zudem stellte sie fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung und der Ausgang einer allfälligen Beschwerde müsse im Zuweisungskanton abgewartet werden. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 26. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht vom (...) bei. E. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AylG nicht standhalten. Nach konstanter Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts sei weder die allgemeine kurdische Wehrpflicht noch eine allfällige Zwangsrekrutierung durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; bewaffneter Arm der syrisch-kurdischen Partei der Demokratischen Union [Partiya Yekitîya Demokrat, PYD]) flüchtlingsrechtlich relevant. Auch die Rekrutierung von Minderjährigen durch die YPG entfalte grundsätzlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Der Beschwerdeführer mache diesbezüglich nicht geltend, er habe während seiner Dienstzeit bei der YPG schwerwiegende Übergriffe im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten. Sodann erlange gemäss dem Bundesverwaltungsgericht auch eine Desertation von der YPG grundsätzlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz (mit Verweis auf Urteil des BVGer E-2770/2018 vom 20. März 2020 E. 5.1.2). Die Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen ernsthaften Nachteilen aufgrund der Desertation sei nicht begründet, zumal er über kein politisches Profil verfüge. Folglich sei es unwahrscheinlich, dass es zu unverhältnismässigen Konsequenzen gekommen wäre. Selbst im Falle einer Bestrafung wäre die zugrundeliegende Motivation wohl nicht asylrelevant, da die Quellenlage nicht darauf hindeute, Deserteure würden von der YPG als «Staatsfeinde» betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG dazulegen. Eine drohende Bestrafung wäre somit höchstens unter dem Aspekt der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, wobei wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf eine diesbezügliche Prüfung verzichtet werden könne. Ferner sei die Furcht vor dem IS objektiv nicht begründet. Der Beschwerdeführer mache keine konkreten Bedrohungen geltend. Die geschilderten Befürchtungen lägen zudem hauptsächlich in der Bürgerkriegssituation begründet. Ausserdem falle auf, dass er diese Befürchtungen anlässlich der Erstbefragung nicht genannt habe. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgung durch den IS habe, zumal das Bundesverwaltungsgericht keine Kollektivverfolgung von Kurdinnen und Kurden seitens islamistischer Gruppierungen anerkenne. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, er habe eine begründete Furcht vor Verfolgung, so auch durch die syrischen Behörden. Er werde bald sein (...) Lebensjahr erreichen, in welchem er in den Militärdienst einberufen werde. Seine militärische Aushebung und Diensttauglichkeit sei bloss eine Frage der Zeit und des Alters. In Kriegszeiten erwarte die syrische Militär- und Rekrutierungsbehörde, dass sich die Wehrdienstpflichtigen freiwillig und selbstständig zum Dienst melden würden. Er habe Syrien aber bereits ohne behördliche Ausreisebewilligung verlassen, weshalb er bei den syrischen Militärbehörden als Dienstverweigerer respektive -entzieher und somit auch als Feind und Oppositioneller gelte. Ihm drohe Haft sowie unverhältnismässig hohe und willkürliche Bestrafung. Viele Dienstverweigerer beziehungsweise Militärentzieher würden in das Militärgefängnis Saidnaya gebracht, wo Häftlinge systematisch gehängt oder durch Folter getötet würden. Dieses Schicksal drohe auch ihm, zumal ihm aufgrund der illegalen Ausreise eine politische Haltung unterstellt und er als Regimegegner betrachtet werde. Zudem hätten Wehrdienstverweigerung und Fahnenflucht auch bei den kurdischen Behörden Folgen. Seine Einstellung bei seinem Verwandten im kurdischen Militär sei als vorzeitige Rekrutierung zu erachten. Durch seine Flucht während des Angriffs auf das Gefängnis respektive die Flucht aus Syrien gelte er bei den kurdischen Militärbehörden als Verräter und Fahnenflüchtiger. Die kurdische Führung könne wegen seiner Flucht vermuten, er sei an den blutigen Ereignissen im Gefängnis beteiligt gewesen oder er habe seine Pflichten nicht erfüllt und seine Dienstkollegen und Vorgesetzten nicht verteidigt sowie die Gefangenen des IS nicht an der Flucht gehindert. Nach dem Konzept der PYD beziehungsweise der YPG hätte er an seinem Platz bleiben und bis zum Sieg oder Martyrium kämpfen müssen. Jeder, der vom Militärdienst weglaufe beziehungsweise flüchte, gelte als Verräter und werde bestraft. Er müsse daher mit Vergeltungsmassnahmen rechnen. In der kurdischen Region gäbe es Gefängnisse, wo Gefangene gefoltert oder auch verschwinden würden. Ferner wäre er kurzum auch regulär (von den Kurden) rekrutiert worden. Weiter hätten die Gefängnisereignisse bewiesen, dass der IS über Schläferzellen verfüge, die jederzeit zuschlagen könnten. Diese Zellen würden Informationen über Personen sammeln, die in den Reihen der kurdischen Armee dienen würden, um diese zu eliminieren. Die meisten Mitarbeiter des Gefängnisses seien zunächst gefangen genommen und dann eliminiert worden, nachdem ihnen die erforderlichen Informationen entzogen worden seien. So sei es möglicherweise auch seinem Vorgesetzten ergangen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der IS nun alles über ihn wisse. Zudem sei die allgemeine Lage in seiner Heimatregion schlecht und instabil. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene neu geltend, er habe begründete Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Staat. 6.1.1 Gemäss Praxis führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch den syrischen Staat ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des BVGer D-838/2021 vom 16. August 2022 E. 7.4 m.w.H). 6.1.2 Ferner ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 zum Schluss gekommen, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). In zahlreichen, in der Folge des Entscheids BVGE 2015/3 ergangenen, nicht publizierten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis betreffend Dienstverweigerer und Deserteure aus Syrien gefestigt (vgl. die Hinweise in BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.2). Das Gericht geht demnach davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. Hingegen geht das Gericht in ständiger Praxis nicht davon aus, dass «herkömmlichen Wehrdienstverweigerern», das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4). 6.1.3 Der Beschwerdeführer war bei seiner Ausreise aus Syrien (...) Jahre alt und stand nie in Kontakt mit den syrischen Militärbehörden bezüglich seiner Rekrutierung (vgl. Beschwerde vom 26. Oktober 2022, S. 7). Er wurde nicht zur Musterung aufgeboten und seine Tauglichkeit für den Militärdienst wurde noch nicht festgestellt. Demnach kann er nicht als Wehrdienstverweigerer betrachtet werden. Selbst wenn er aber in Zukunft einen Marschbefehl erhalten sollte oder er sich selber bei den syrischen Behörden melden müsste (vgl. Beschwerde vom 26. Oktober 2022, S. 6), könnte allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2556/2017 vom 23. Mai 2017 E. 3.2). Wie erwähnt, müssten beim Beschwerdeführer zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sein. Solche sind den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich lediglich geltend, besondere Risikofaktoren lägen vor und er zähle zweifellos zu einer Risikogruppe. Diese unsubstanziierte Behauptung führt er sodann nicht weiter aus. Auch aus der illegalen Ausreise aus Syrien und dem Stellen eines Asylgesuchs in der Schweiz kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. auch oben E. 6.1.1). Dies gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-86/2019 vom 8. Februar 2022 E.7.3 f.). 6.1.4 Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch den syrischen Staat lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht feststellen. 6.2 6.2.1 Betreffend die Furcht vor der YPG ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verweisen. In diesem wird festgehalten, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Auch im heutigen Kontext ist davon auszugehen, dass in den von der PYD und der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Urteil des BVGer E-1948/2020 vom 19. Oktober 2022 E. 8.6.2). 6.2.2 Diese Rechtsprechung lässt sich zwar nicht unbesehen auf Deserteure und somit auf Personen übertragen, die sich bereits den Truppen angeschlossen hatten und anschliessend fahnenflüchtig wurden (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Allerdings ist grundsätzlich auch bei einer Desertation nicht davon auszugehen, dass Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren wären (vgl. Urteil des BVGer E-2770/2018 vom 20. März 2020 E. 5.1.2). Ohnehin dürfte im vorliegenden Einzelfall die Situation des Beschwerdeführers nicht wesentlich von der Situation üblicher Refraktäre abweichen. Der Beschwerdeführer wurde von der YPG bisher nicht regulär ausgehoben (vgl. Beschwerde vom 26. Oktober 2022, S. 5). Selbst wenn seine Anstellung als (...) bei einem (...) an seinen Militärdienst angerechnet worden wäre, bedeutet dies nicht, dass der Beschwerdeführer ein Soldat der YPG gewesen ist, der sich der Desertation schuldig gemacht hat und als Deserteur bestraft wird. Bei der Arbeit des Beschwerdeführers habe es sich um Zivildienst gehandelt (vgl. act. SEM 1182281-18/13 Ziff. 7.01). Es ist nicht ersichtlich, weshalb wehrpflichtige männliche Bürger zwischen 18 und 30 Jahren keine asylrelevanten Nachteile bei einer Dienstverweigerung zu befürchten haben, der Beschwerdeführer als nicht im dienstpflichtigen Alter befindlicher (...) eines (...), der seinen Zivildienst leistet, aber in asylrelevanter Weise bestraft werden sollte, weil er sich nicht unbewaffnet und ohne militärische Ausbildung dem IS gestellt hat (vgl. act. SEM 1182281-23/10 F45). Dies gilt umso mehr, als keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vorfall für den Beschwerdeführer oder seine Familie Konsequenzen durch das kurdische Militär gehabt hätte. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, die Kurden hätten ihn bei seiner Familie gesucht und suchten weiterhin nach ihm (vgl. act. SEM 1182281-18/13 Ziff. 7.01). Der Umstand, dass die Besuche für die Familie jeweils ohne weitere Konsequenzen abgelaufen sind und sich die Kurden mit der Antwort seiner Familie, sie wüssten nicht wo er sei, zufriedengaben (vgl. act. SEM 1182281-23/10 F68 und F70), spricht ebenfalls gegen drohende ernsthafte Nachteile seitens der YPG. 6.2.3 Einer allenfalls künftig drohenden Rekrutierung durch die YPG kommt - wie erwähnt - grundsätzlich keine Asylrelevanz zu, da diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft und deswegen kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Urteil des BVGer D-6949/2019 vom 29. August 2022 E. 6.3 m.H.). 6.2.4 Folglich ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses durch die YPG zu verneinen. 6.3 Hinsichtlich der Furcht vor dem IS ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers auf blossen Vermutungen basieren, was nicht genügt, um eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung annehmen zu können. Diesbezüglich ist zudem erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein minderjähriger Zivildienstleistender war, der weder eine Waffe besass noch militärisch ausgebildet wurde, sondern einen (...) (...). Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der IS ein grosses, über das an der normalen Bevölkerung hinausgehendes Interesse am Beschwerdeführer hat. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer als Ausreisegrund auf die allgemeine Lage in Syrien verweist, ist festzuhalten, dass die schwierigen Lebensumstände auf die vorherrschende Kriegssituation in Syrien zurückzuführen und flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. 6.5 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers daher im Ergebnis zutreffend vereint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Insofern kann auch festgehalten werden, dass die Vorinstanz das Asylgesuch umfassend geprüft hat; insbesondere hat sie sämtliche notwendigen Abklärungen vorgenommen und ist sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. September 2022 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.4 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Das SEM hat der Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Gründe für die Anordnung dieser vorläufigen Aufnahme sind vom Gericht nicht näher zu prüfen. Aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse entfällt bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein schützenswertes Interesse an der (weiteren) Feststellung der allfälligen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Es erübrigen sich deshalb zum aktuellen Zeitpunkt weitere Ausführungen, insbesondere zur möglichen Bestrafung durch die YPG. Im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem Beschwerdeführer indessen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen wären (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: