Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1203552-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). Am
27. Juni 2023 wurde er im Rahmen seiner Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) unter anderem zu seinen Asylgründen befragt (vgl. SEM-act. 31/13). Dabei führte er aus, er sei syrischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde aus B._______. Dort habe er vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt. Er und seine Familie hätten stark unter den Folgen des Krieges gelitten. Es sei wiederholt zu Luftan- griffen auf B._______ gekommen und die Sicherheitslage in der Stadt sei wegen der verschiedenen bewaffneten Gruppierungen sehr prekär gewe- sen. Auch seine Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt und die wirtschaftli- che Situation seiner Familie sehr schlecht gewesen. Im Jahr 2008 habe er die Aushebung für den Militärdienst durchlaufen und in der Folge den Mili- tärdienst aufgrund seiner Ausbildung mehrfach verschoben, zuletzt im Jahr
2011. Seit Ablauf der Frist des Aufschubs habe er befürchtet, für den Mili- tärdienst aufgeboten respektive eingezogen zu werden. Er sei nicht grund- sätzlich gegen den Militärdienst, jedoch sei er nicht bereit, unter den aktu- ellen Umständen in Syrien Militärdienst zu leisten, da dieser nicht der Lan- desverteidigung diene, sondern nur der Machtsicherung von Bashar Al-As- sad. Aus diesen Gründen habe er am (…) 2022 Syrien verlassen und sei illegal in die Türkei gereist. A.b Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine Ko- pie seiner syrischen Identitätskarte, das Original seines Militärdienstbüch- leins und ein Foto seines Universitätsausweises ein. A.c Der Entscheidentwurf wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2023 zugestellt. Dieser gab am 5. Juli 2023 seine diesbezügliche Stellungnahme zu den Akten (vgl. SEM-act. 34/6 f.). B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Voll- zug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei es den zuständigen Kanton mit deren
E-4285/2023 Seite 3 Umsetzung beauftragte. Ferner händigte es ihm die editionspflichtigen Ak- ten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 36/9 f.). C. Mit Eingabe vom 7. August 2023 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und be- antragt, ihm sei vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Des Wei- teren sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurück- zuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eben- falls eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Be- zahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Der Beschwerde legte er eine Vollmacht vom 7. August 2023 im Original, die angefochtene Verfügung in Kopie sowie das Aktenverzeichnis vom
18. Oktober 2022 in Kopie bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2023 eröffnete die Instruktionsrich- terin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, innert Frist eine allfällige wei- tere Eingabe im Sinne der Erwägungen einzureichen. Der Beschwerdefüh- rer «bekräftigte» respektive beantragte mit Eingabe vom 14. August 2023, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache «zu vervoll- ständigen und korrekten» Gewährung der Akteneinsicht an das SEM zu- rückzuweisen. Eventualiter sei die vollständige Akteneinsicht auf Be- schwerdeebene inklusive Zustellung eines aktualisierten Aktenverzeichnis- ses zu gewähren. Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2023 forderte die Instruktionsrichterin das SEM auf, dem Beschwerdeführer die editions- pflichtigen Akten zuzustellen, und eröffnete dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, innert 10 Tagen nach gewährter Akteneinsicht durch das SEM eine allfällige weitere Eingabe einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte am 8. September 2023 eine Beschwerdeergänzung inklusive zweier Fotos
E-4285/2023 Seite 4 und einer Kopie einer Identitätskarte (jeweils mit Erklärungen auf der Rück- seite) ein. E. Mit Eingabe vom 15. September 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 12. September 2023 zu den Akten.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
E-4285/2023 Seite 5 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfol- gend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Seitens des Beschwerdeführers wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Unter- suchungsgrundsatzes gerügt.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.2.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf recht- liches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äus- sern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeich- nen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzuse- hen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Ein- schränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersu- chenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zu- handen einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V
E-4285/2023 Seite 6 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweis- mittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
E. 4.2.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BIN- DER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asyl- suchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Un- tersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Be- weise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vor- bringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder an- gebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt wei- terbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen besei- tigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das Aktenein- sichtsrecht verletzt, da sie die Akte 8, bei welcher es sich um einen «Bericht Identitätsabklärung» handle und welcher entscheidrelevant sei, zu Unrecht als intern paginiert und ihm diese nicht zur Einsicht zugestellt habe. Vorliegend wurde die Akte 8 mit «B», somit als amtsinterne Akte paginiert, welche nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliege. Bei der besagten Akte handelt es sich um einen «Bericht Identitätsabklärung», in welchem vom
E-4285/2023 Seite 7 SEM jeweils aufgelistet wird, was bis dahin über die Identität einer Person bekannt respektive noch unbekannt und in welchen Datenbanken die Per- son verzeichnet sei. Dabei handelt es sich um ein Hilfsmittel für die interne Entscheidfindung und die Verfahrensleitung. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, inwiefern die besagte Akte entscheidrelevant sein soll, zumal die Identität des Beschwerdeführers in vorliegendem Verfahren nicht be- zweifelt wird und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern diesem Akten- stück Beweischarakter zukommen würde. Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, insbesondere auf Akteneinsicht, somit nicht verletzt, indem es die Akte 8 als interne Akte paginiert und dies- bezüglich keine Akteneinsicht gewährt hat (vgl. dazu auch BGE 125 II 473 E. 4a m.w.H.).
E. 4.3.2 Weiter wird in der Beschwerde ausgeführt, das SEM habe den An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in der angefochtenen Ver- fügung nicht erwähnt und gewürdigt habe, dass sich der Onkel C._______ in der Schweiz aufhalte. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer anläss- lich der Personalienaufnahme zu seinen Beziehungen in der Schweiz in Ziffer 3.01 und anlässlich der Anhörung den genannten Onkel (ms) angab (vgl. SEM-act. 10/6 Ziffer 3.01 und 31/13 F23). Inwiefern die Tatsache, dass der Onkel ms in der Schweiz lebt, hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft respektive der Asylgewährung des Beschwerdeführers rechtserheblich ist, wird weder in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf noch in der Be- schwerde oder der Beschwerdeergänzung ausgeführt. Für das Gericht ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die genannte Tatsache rechtserheblich im Sinne des Gesagten ist, weshalb eine Erwähnung des Onkels ms in der angefochtenen Verfügung auch nicht notwendig ist. Auf die nicht nachvoll- ziehbare Behauptung in der Beschwerdeergänzung, aus den Akten 24 und 25 gehe hervor, dass das Dossier des Onkels ms Eingang in das vorlie- gende Verfahren gefunden habe, ist zu entgegnen, dass es sich bei den genannten Akten lediglich um ein Akteneinsichtsgesuch der ehemaligen Rechtsvertretung betreffend die Akten des Onkels ms handelt. Wie das Vorhandensein dieser beiden Akten den Anspruch auf rechtliches Gehör betreffend den erwähnten Onkel «schwerwiegend» verletzt habe, ist aus der Eingabe und auch aus den weiteren Akten nicht ersichtlich.
E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe es un- terlassen, die gesamten Gefährdungselemente ihn betreffend einer Ge- samtwürdigung zu unterziehen. So habe das SEM die Vorbringen «zerstü- ckelt» und beispielsweise weder die kurdische Herkunft noch das Risi- koprofil der ganzen Familie bei der Gesamtwürdigung betreffend die
E-4285/2023 Seite 8 Risikofaktoren berücksichtigt. Auch habe sich die Vorinstanz nicht konkret mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf auseinandergesetzt und sich lediglich auf eine pauschale Behauptung auf Seite 4 unter II. beschränkt. Dem ist zu widersprechen. Die Vorinstanz hat die kurdische Herkunft und die Vorbringen hinsichtlich des vorgebrachten Risikoprofils betreffend seine Familie auf Seite 4 sehr wohl gewürdigt und dargelegt, weshalb sie nicht von einer begründeten Furcht ausgeht respektive weshalb die Tätig- keiten der Verwandten für die YPG kein Risikoprofil zu begründen vermö- gen. In der kurzen Stellungnahme zum Entscheidentwurf führt der Be- schwerdeführer aus, er sei als Kurde und seine ganze Familie zudem als YPG-Mitglieder verfolgt. Zudem bringe die Verweigerung des Militärdiens- tes seine oppositionelle Einstellung zum Ausdruck. Zu diesen Vorbringen wird in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich und rechtsgenüglich Stellung genommen (vgl. angefochtene Verfügung Seite 4 unten und Seite
E. 4.3.4 Ferner wird in der Beschwerde moniert, es finde sich keine Notiz be- treffend das Verweisdossier des Onkels ms in den vorinstanzlichen Akten. Wenn die Vorinstanz ein Dossier eines Verwandten beizieht und berück- sichtigt, ist es angezeigt, dass sich ein solcher Beizug und die Begründung des Beizugsergebnisses im Asylentscheid niederschlagen (vgl. Urteil des BVGer E-734/2020 vom 1. Juni 2023 E. 4.8; E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4 m.w.H.). Weil aber vorliegend den Aussagen des Beschwer- deführers keine Verbindung zu seinem in der Schweiz wohnhaften Onkel ms respektive kein Verfolgungszusammenhang zu entnehmen ist, bestand für das SEM grundsätzlich auch keine Veranlassung, dessen Dossier bei- zuziehen (und eine Notiz betreffend Verweisdossier zu erstellen).
E. 4.3.5 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, mit der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes und der Beweismittel nicht einverstanden zu sein. So sei nicht klar, ob die Vorinstanz das Militärbüchlein habe überset- zen lassen. Die Vorinstanz hat aber differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit je- der tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei- nandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Insbesondere durfte sie in antizipierter Beweiswürdigung auf die Übersetzung des Militärbüchleins verzichten, zumal auch der Be- schwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern diesem Rechtsrelevanz zukommt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen
E-4285/2023 Seite 9 des SEM nicht teilt, beschlägt die Frage der rechtlichen Würdigung, nicht jene des rechtlichen Gehörs oder der Abklärungs- und Begründungspflicht. Überdies zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.
E. 4.3.6 In der Beschwerdeergänzung wird weiter vorgebracht, es «wirke» schwer, dass das SEM trotz der Erwähnung des Originals des Militärbüch- leins gemäss Ziffer drei auf Seite zwei der angefochtenen Verfügung die- ses in den Akten nicht entsprechend erwähnt habe. Auch sei dem unter- zeichnenden Anwalt kein Beweismittelumschlag zugestellt worden, sodass er nicht nachvollziehen könne, ob das Original des Militärbüchleins tatsäch- lich unter Akte 32 erfasst sei. Dass das Original des Militärbüchleins tat- sächlich unter Akte 32 erfasst wurde (und somit in den Akten erwähnt wurde), ergibt sich ohne weiteres aus dem Aktenverzeichnis. Weitere Aus- führungen dazu erübrigen sich.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet. Es be- steht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechts- begehren ist abzuweisen.
E. 5 oben).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4285/2023 Seite 10
E. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, eine Wehr- dienstverweigerung vermöge die Flüchtlingseigenschaft nur zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liege grundsätzlich nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchset- zung staatsbürgerlicher Pflichten diene. Der Beschwerdeführer mache gel- tend, er habe nach seiner Aushebung noch keinen Militärdienst geleistet und befürchte, für diesen eingezogen zu werden. Im Syrien-Kontext sei im Falle von Wehrdienstverweigerung dann eine flüchtlingsrechtlich beachtli- che Verfolgung anzunehmen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Dies sei dann der Fall, wenn die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht diene, son- dern der Dienstverweigerer als politischer Gegner der syrischen Regierung qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung erfolge somit nur dann aus po- litischen Gründen, wenn zusätzliche Risikofaktoren vorlägen, die darauf schliessen liessen, dass Dienstverweigerern ohne zusätzlich exponierende Faktoren keine die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Relevanz errei- chende Strafe drohen würden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen seien in Syrien politisch aktiv gewesen. Der Be- schwerdeführer habe in der Vergangenheit weder Taten begangen noch ein Verhalten an den Tag gelegt, welche ihn in den Augen des syrischen Regimes als missliebige Person erscheinen lasse. Er selber sei einmal in Gewahrsam genommen, aber nach zwei Tagen freigelassen worden, da er zu diesem Zeitpunkt seinen Militärdienst ordnungsgemäss verschoben habe. In seinem Fall lägen somit keine zusätzlichen Risikofaktoren vor, die den Schluss zuliessen, das syrische Regime stufe seine Wehrdienstver- weigerung als oppositionspolitische Stellungnahme ein und bestrafe ihn entsprechend schwer. Die vorgebrachte Wehrdienstverweigerung entfalte daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Die Vorbringen zu den Folgen des Krieges beträfen ausschliesslich die allgemeine Lage in Syrien und stellten daher keinen asylrechtlich relevanten Nachteil dar. Betreffend die Stellungnahme zum Entscheidentwurf führte die Vorinstanz aus, es werde nicht grundsätzlich verneint, dass keinerlei Risikofaktoren bestünden. Das Bestehen einzelner Risikofaktoren vermöge aber nicht grundsätzlich ein Risikoprofil zu begründen, welches eine asylrelevante Verfolgung als über- wiegend wahrscheinlich erscheinen lasse. Die Tätigkeiten seiner für die YPG tätigen Verwandten hätten bislang keinerlei Nachteile für ihn und seine Familienangehörigen zur Folge gehabt. Aus den Akten gingen keine Hinweise hervor, weshalb dies zukünftig als überwiegend wahrscheinlich
E-4285/2023 Seite 11 zu erachten sei. Auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie genüge bei syrischen Staatsangehörigen für sich alleine nicht, um die Flüchtlingsei- genschaft zu begründen. Auch angesichts des türkischen Einmarsches in Nordsyrien sei nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und ins- besondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begrün- dete Furcht vor Verfolgung hätten. Ferner handle es sich bei der Bedro- hung durch verschiedene bewaffnete Gruppierungen in Syrien nicht um eine gezielte und persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, er sei Kurde und erleide bereits deshalb im syrischen Militär beziehungsweise als Dienstver- weigerer einen Ethnie- und Politmalus. Zudem stamme er aus einer politi- schen Familie, die im Visier der syrischen Behörden gestanden habe und noch immer stehe. So sei beispielsweise ein Cousin vom Regime verhaftet, gefoltert und getötet worden. Ferner seien insbesondere ein Onkel vs und ein Cousin vs Mitglieder der YPG. Er habe auch schon eine Vorverfolgung erlitten: So sei er bereits einmal für zwei Tage festgenommen und somit von den syrischen Behörden identifiziert worden. Ein weiterer Risikofaktor stelle seine Teilnahmen an Demonstrationen dar. Für den Fall, dass ihm nicht Asyl gewährt würde, sei zur Flüchtlingseigenschaft festzuhalten, dass das SEM in den letzten Jahren eine neue Praxis ausgearbeitet habe, wel- che ebenfalls in diametralem Widerspruch zur Argumentation in der ange- fochtenen Verfügung stehe. Gemäss Praxis des SEM erfüllten Personen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft, welche aufgrund ihrer illegalen Aus- reise aus Syrien und angesichts ihres spezifischen Profils gegen behördli- che Ausreisebestimmungen verstossen hätten. Es sei überwiegend wahr- scheinlich, dass diesen Personen eine regierungsfeindliche Haltung unter- stellt werde. Sie hätten deshalb eine begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Da die relevante Bedrohungslage erst mit der illegalen Ausreise aus Syrien geschaffen worden sei, seien diese Personen nach Art. 54 AsylG wegen subjektiven Nachfluchtgründen von der Asylgewährung auszuschliessen und würden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die Wahrscheinlich- keit, einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Massnahmen bei sei- ner Rückkehr aufgrund seines Profils ausgesetzt zu sein, sei ausgespro- chen hoch. In der Beschwerdeergänzung führt er weiter aus, er sei bei ei- ner Demonstrationsteilnahme, die von der KDPS (Alparty) organisiert wor- den sei, als Regimegegner identifiziert und seither als Oppositioneller und somit als Staatsfeind und Terrorist erfasst. Nach dieser Demonstration (ver- mutlich 20[…]) habe er nicht mehr an der Universität studieren können.
E-4285/2023 Seite 12 Zudem sei ein Cousin bei einem Angriff der Terrormiliz IS von einer Granate getroffen und getötet worden. Ein anderer Cousin sei von der Hisbollah aus dem Libanon an das syrische Regime ausgeliefert, gefoltert und getötet worden, da er an den Demonstrationen im Libanon teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer wiederholt und interpretiert in der Beschwerdeer- gänzung des Weiteren Vorbringen, welche er anlässlich der Anhörung ge- tätigt hat. Auf deren Wiedergabe wird vorliegend mangels Relevanz ver- zichtet.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft verneint hat, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den kann. Als wesentlich wird Folgendes erachtet:
E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 zum Schluss, dass eine Wehrdienstverweigerung oder De- sertion für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu be- gründen vermag, sondern nur von Relevanz ist, wenn damit eine Verfol- gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehr- dienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tat- sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staat- lichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufstän- dischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden –, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftie- rung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betrof- fen (vgl. a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.). Bei Wehrdienstverweigerung ist im syrischen Kontext mithin praxisgemäss nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten, wenn zusätzliche expo- nierende Faktoren in Bezug auf die betroffenen Personen gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienst- verweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich
E-4285/2023 Seite 13 politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. Urteile des BVGer E-734/2020 vom 1. Juni 2023 E. 7.2; D-4891/2022 vom 24. November 2022 E. 6.1.2; D-4724/2018 vom 17. Februar 2022 E. 6.4). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erwähnten jüngsten Entwicklung in Syrien.
E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie. Er macht aber an- lässlich der Anhörung nicht geltend, aus einer politisch aktiven Kernfamilie zu stammen oder selbst regimekritisch politisch tätig gewesen zu sein. Le- diglich am Anfang des syrischen Krieges habe er an Demonstrationen ge- gen das Regime teilgenommen, anschliessend nicht mehr. Sein Onkel vs sei politisch aktiv und ein Cousin sei Mitglied der YPG und betätige sich als Kämpfer (vgl. SEM-act. 31/13 F50, F52). Auch brachte der Beschwerde- führer nicht vor, in einem anderen Zusammenhang Probleme mit den syri- schen Behörden gehabt zu haben. Das Vorbringen in seiner Beschwerde- ergänzung, ein Cousin – D._______ – sei von der Hisbollah aus dem Liba- non an das syrische Regime ausgeliefert und nach einem Jahr Folter ge- tötet worden, widerspricht den Ausführungen in der Anhörung. Dort führte er aus, sein Cousin habe im Libanon im Antiquitätenbereich gearbeitet und sei nach Syrien zurückgekehrt, um seine Eltern zu besuchen. In Syrien sei er festgenommen worden und drei bis vier Jahre in Haft gewesen. Die El- tern hätten eine Mitteilung erhalten, dass er in Haft gestorben sei (vgl. SEM-act 31/13 F35). Damit bestehen grosse Zweifel an diesem Vorbrin- gen. Unabhängig davon vermag der Beschwerdeführer nicht, daraus etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, hat er doch nie vorgebracht, deshalb im Vi- sier der syrischen Behörden gestanden zu sein. Die Ausführungen zu ei- nem weiteren Cousin – E._______ – erstaunen, erwähnt er diesen doch erst an der Beschwerdeergänzung und führt lediglich pauschal aus, dieser sei bei einem Angriff der Terrormiliz IS von einer Granate getroffen und ge- tötet worden Es ist indes nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern dieses Vorbringen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers begründen soll. Aus den Aussagen lässt sich somit nicht schliessen, dass er vom syrischen Regime als Re- gimegegner im Sinne der genannten Rechtsprechung wahrgenommen wird. Daran vermögen auch die im Rahmen der Beschwerdeergänzung eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal diese aufgrund der feh- lenden Datierung und Möglichkeit der Identifizierung der sich darauf be- findlichen Personen ohnehin einen nur geringen Beweiswert aufweisen.
E-4285/2023 Seite 14
E. 7.2.3 Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass er von den syri- schen Behörden wegen seiner vorgebrachten Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde.
E. 7.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien so- wie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flücht- lingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vor- liegen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwa die Urteile des BVGer E-734/2020 vom 1. Juni 2023 E. 7.6; D-5273/2021 vom 9. März 2023 E. 6.4; E-6681/2019 vom 27. Februar 2023 E. 6.5). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen, da auf- grund der Aktenlage – wie vorstehend ausgeführt – nicht davon auszuge- hen ist, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- und Fluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Ver- folgungsfurcht zu begründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub- haft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Der Vollzug der Wegweisung wurde vorliegend zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll- zug einer Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich- keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
E-4285/2023 Seite 15 Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu- fige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vo- rinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wegen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufge- nommen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zu- lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11.1 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, ungeachtet einer allfälligen prozessua- len Bedürftigkeit, abzuweisen.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4285/2023 Urteil vom 20. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1203552-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). Am 27. Juni 2023 wurde er im Rahmen seiner Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) unter anderem zu seinen Asylgründen befragt (vgl. SEM-act. 31/13). Dabei führte er aus, er sei syrischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde aus B._______. Dort habe er vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt. Er und seine Familie hätten stark unter den Folgen des Krieges gelitten. Es sei wiederholt zu Luftangriffen auf B._______ gekommen und die Sicherheitslage in der Stadt sei wegen der verschiedenen bewaffneten Gruppierungen sehr prekär gewesen. Auch seine Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt und die wirtschaftliche Situation seiner Familie sehr schlecht gewesen. Im Jahr 2008 habe er die Aushebung für den Militärdienst durchlaufen und in der Folge den Militärdienst aufgrund seiner Ausbildung mehrfach verschoben, zuletzt im Jahr 2011. Seit Ablauf der Frist des Aufschubs habe er befürchtet, für den Militärdienst aufgeboten respektive eingezogen zu werden. Er sei nicht grundsätzlich gegen den Militärdienst, jedoch sei er nicht bereit, unter den aktuellen Umständen in Syrien Militärdienst zu leisten, da dieser nicht der Landesverteidigung diene, sondern nur der Machtsicherung von Bashar Al-Assad. Aus diesen Gründen habe er am (...) 2022 Syrien verlassen und sei illegal in die Türkei gereist. A.b Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner syrischen Identitätskarte, das Original seines Militärdienstbüchleins und ein Foto seines Universitätsausweises ein. A.c Der Entscheidentwurf wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2023 zugestellt. Dieser gab am 5. Juli 2023 seine diesbezügliche Stellungnahme zu den Akten (vgl. SEM-act. 34/6 f.). B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei es den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung beauftragte. Ferner händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 36/9 f.). C. Mit Eingabe vom 7. August 2023 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, ihm sei vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Des Weiteren sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Ebenfalls eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Der Beschwerde legte er eine Vollmacht vom 7. August 2023 im Original, die angefochtene Verfügung in Kopie sowie das Aktenverzeichnis vom 18. Oktober 2022 in Kopie bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2023 eröffnete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, innert Frist eine allfällige weitere Eingabe im Sinne der Erwägungen einzureichen. Der Beschwerdeführer «bekräftigte» respektive beantragte mit Eingabe vom 14. August 2023, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache «zu vervollständigen und korrekten» Gewährung der Akteneinsicht an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die vollständige Akteneinsicht auf Beschwerdeebene inklusive Zustellung eines aktualisierten Aktenverzeichnisses zu gewähren. Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2023 forderte die Instruktionsrichterin das SEM auf, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten zuzustellen, und eröffnete dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, innert 10 Tagen nach gewährter Akteneinsicht durch das SEM eine allfällige weitere Eingabe einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte am 8. September 2023 eine Beschwerdeergänzung inklusive zweier Fotos und einer Kopie einer Identitätskarte (jeweils mit Erklärungen auf der Rückseite) ein. E. Mit Eingabe vom 15. September 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 12. September 2023 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Seitens des Beschwerdeführers wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber den um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 4.2.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, da sie die Akte 8, bei welcher es sich um einen «Bericht Identitätsabklärung» handle und welcher entscheidrelevant sei, zu Unrecht als intern paginiert und ihm diese nicht zur Einsicht zugestellt habe. Vorliegend wurde die Akte 8 mit «B», somit als amtsinterne Akte paginiert, welche nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliege. Bei der besagten Akte handelt es sich um einen «Bericht Identitätsabklärung», in welchem vom SEM jeweils aufgelistet wird, was bis dahin über die Identität einer Person bekannt respektive noch unbekannt und in welchen Datenbanken die Person verzeichnet sei. Dabei handelt es sich um ein Hilfsmittel für die interne Entscheidfindung und die Verfahrensleitung. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, inwiefern die besagte Akte entscheidrelevant sein soll, zumal die Identität des Beschwerdeführers in vorliegendem Verfahren nicht bezweifelt wird und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern diesem Aktenstück Beweischarakter zukommen würde. Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, insbesondere auf Akteneinsicht, somit nicht verletzt, indem es die Akte 8 als interne Akte paginiert und diesbezüglich keine Akteneinsicht gewährt hat (vgl. dazu auch BGE 125 II 473 E. 4a m.w.H.). 4.3.2 Weiter wird in der Beschwerde ausgeführt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt und gewürdigt habe, dass sich der Onkel C._______ in der Schweiz aufhalte. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme zu seinen Beziehungen in der Schweiz in Ziffer 3.01 und anlässlich der Anhörung den genannten Onkel (ms) angab (vgl. SEM-act. 10/6 Ziffer 3.01 und 31/13 F23). Inwiefern die Tatsache, dass der Onkel ms in der Schweiz lebt, hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft respektive der Asylgewährung des Beschwerdeführers rechtserheblich ist, wird weder in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf noch in der Beschwerde oder der Beschwerdeergänzung ausgeführt. Für das Gericht ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die genannte Tatsache rechtserheblich im Sinne des Gesagten ist, weshalb eine Erwähnung des Onkels ms in der angefochtenen Verfügung auch nicht notwendig ist. Auf die nicht nachvollziehbare Behauptung in der Beschwerdeergänzung, aus den Akten 24 und 25 gehe hervor, dass das Dossier des Onkels ms Eingang in das vorliegende Verfahren gefunden habe, ist zu entgegnen, dass es sich bei den genannten Akten lediglich um ein Akteneinsichtsgesuch der ehemaligen Rechtsvertretung betreffend die Akten des Onkels ms handelt. Wie das Vorhandensein dieser beiden Akten den Anspruch auf rechtliches Gehör betreffend den erwähnten Onkel «schwerwiegend» verletzt habe, ist aus der Eingabe und auch aus den weiteren Akten nicht ersichtlich. 4.3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, die gesamten Gefährdungselemente ihn betreffend einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. So habe das SEM die Vorbringen «zerstückelt» und beispielsweise weder die kurdische Herkunft noch das Risikoprofil der ganzen Familie bei der Gesamtwürdigung betreffend die Risikofaktoren berücksichtigt. Auch habe sich die Vorinstanz nicht konkret mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf auseinandergesetzt und sich lediglich auf eine pauschale Behauptung auf Seite 4 unter II. beschränkt. Dem ist zu widersprechen. Die Vorinstanz hat die kurdische Herkunft und die Vorbringen hinsichtlich des vorgebrachten Risikoprofils betreffend seine Familie auf Seite 4 sehr wohl gewürdigt und dargelegt, weshalb sie nicht von einer begründeten Furcht ausgeht respektive weshalb die Tätigkeiten der Verwandten für die YPG kein Risikoprofil zu begründen vermögen. In der kurzen Stellungnahme zum Entscheidentwurf führt der Beschwerdeführer aus, er sei als Kurde und seine ganze Familie zudem als YPG-Mitglieder verfolgt. Zudem bringe die Verweigerung des Militärdienstes seine oppositionelle Einstellung zum Ausdruck. Zu diesen Vorbringen wird in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich und rechtsgenüglich Stellung genommen (vgl. angefochtene Verfügung Seite 4 unten und Seite 5 oben). 4.3.4 Ferner wird in der Beschwerde moniert, es finde sich keine Notiz betreffend das Verweisdossier des Onkels ms in den vorinstanzlichen Akten. Wenn die Vorinstanz ein Dossier eines Verwandten beizieht und berücksichtigt, ist es angezeigt, dass sich ein solcher Beizug und die Begründung des Beizugsergebnisses im Asylentscheid niederschlagen (vgl. Urteil des BVGer E-734/2020 vom 1. Juni 2023 E. 4.8; E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4 m.w.H.). Weil aber vorliegend den Aussagen des Beschwerdeführers keine Verbindung zu seinem in der Schweiz wohnhaften Onkel ms respektive kein Verfolgungszusammenhang zu entnehmen ist, bestand für das SEM grundsätzlich auch keine Veranlassung, dessen Dossier beizuziehen (und eine Notiz betreffend Verweisdossier zu erstellen). 4.3.5 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, mit der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes und der Beweismittel nicht einverstanden zu sein. So sei nicht klar, ob die Vorinstanz das Militärbüchlein habe übersetzen lassen. Die Vorinstanz hat aber differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Insbesondere durfte sie in antizipierter Beweiswürdigung auf die Übersetzung des Militärbüchleins verzichten, zumal auch der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern diesem Rechtsrelevanz zukommt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, beschlägt die Frage der rechtlichen Würdigung, nicht jene des rechtlichen Gehörs oder der Abklärungs- und Begründungspflicht. Überdies zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. 4.3.6 In der Beschwerdeergänzung wird weiter vorgebracht, es «wirke» schwer, dass das SEM trotz der Erwähnung des Originals des Militärbüchleins gemäss Ziffer drei auf Seite zwei der angefochtenen Verfügung dieses in den Akten nicht entsprechend erwähnt habe. Auch sei dem unterzeichnenden Anwalt kein Beweismittelumschlag zugestellt worden, sodass er nicht nachvollziehen könne, ob das Original des Militärbüchleins tatsächlich unter Akte 32 erfasst sei. Dass das Original des Militärbüchleins tatsächlich unter Akte 32 erfasst wurde (und somit in den Akten erwähnt wurde), ergibt sich ohne weiteres aus dem Aktenverzeichnis. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, eine Wehrdienstverweigerung vermöge die Flüchtlingseigenschaft nur zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liege grundsätzlich nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten diene. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe nach seiner Aushebung noch keinen Militärdienst geleistet und befürchte, für diesen eingezogen zu werden. Im Syrien-Kontext sei im Falle von Wehrdienstverweigerung dann eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung anzunehmen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Dies sei dann der Fall, wenn die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht diene, sondern der Dienstverweigerer als politischer Gegner der syrischen Regierung qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung erfolge somit nur dann aus politischen Gründen, wenn zusätzliche Risikofaktoren vorlägen, die darauf schliessen liessen, dass Dienstverweigerern ohne zusätzlich exponierende Faktoren keine die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Relevanz erreichende Strafe drohen würden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen seien in Syrien politisch aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit weder Taten begangen noch ein Verhalten an den Tag gelegt, welche ihn in den Augen des syrischen Regimes als missliebige Person erscheinen lasse. Er selber sei einmal in Gewahrsam genommen, aber nach zwei Tagen freigelassen worden, da er zu diesem Zeitpunkt seinen Militärdienst ordnungsgemäss verschoben habe. In seinem Fall lägen somit keine zusätzlichen Risikofaktoren vor, die den Schluss zuliessen, das syrische Regime stufe seine Wehrdienstverweigerung als oppositionspolitische Stellungnahme ein und bestrafe ihn entsprechend schwer. Die vorgebrachte Wehrdienstverweigerung entfalte daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Die Vorbringen zu den Folgen des Krieges beträfen ausschliesslich die allgemeine Lage in Syrien und stellten daher keinen asylrechtlich relevanten Nachteil dar. Betreffend die Stellungnahme zum Entscheidentwurf führte die Vorinstanz aus, es werde nicht grundsätzlich verneint, dass keinerlei Risikofaktoren bestünden. Das Bestehen einzelner Risikofaktoren vermöge aber nicht grundsätzlich ein Risikoprofil zu begründen, welches eine asylrelevante Verfolgung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lasse. Die Tätigkeiten seiner für die YPG tätigen Verwandten hätten bislang keinerlei Nachteile für ihn und seine Familienangehörigen zur Folge gehabt. Aus den Akten gingen keine Hinweise hervor, weshalb dies zukünftig als überwiegend wahrscheinlich zu erachten sei. Auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie genüge bei syrischen Staatsangehörigen für sich alleine nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Auch angesichts des türkischen Einmarsches in Nordsyrien sei nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Ferner handle es sich bei der Bedrohung durch verschiedene bewaffnete Gruppierungen in Syrien nicht um eine gezielte und persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, er sei Kurde und erleide bereits deshalb im syrischen Militär beziehungsweise als Dienstverweigerer einen Ethnie- und Politmalus. Zudem stamme er aus einer politischen Familie, die im Visier der syrischen Behörden gestanden habe und noch immer stehe. So sei beispielsweise ein Cousin vom Regime verhaftet, gefoltert und getötet worden. Ferner seien insbesondere ein Onkel vs und ein Cousin vs Mitglieder der YPG. Er habe auch schon eine Vorverfolgung erlitten: So sei er bereits einmal für zwei Tage festgenommen und somit von den syrischen Behörden identifiziert worden. Ein weiterer Risikofaktor stelle seine Teilnahmen an Demonstrationen dar. Für den Fall, dass ihm nicht Asyl gewährt würde, sei zur Flüchtlingseigenschaft festzuhalten, dass das SEM in den letzten Jahren eine neue Praxis ausgearbeitet habe, welche ebenfalls in diametralem Widerspruch zur Argumentation in der angefochtenen Verfügung stehe. Gemäss Praxis des SEM erfüllten Personen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft, welche aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien und angesichts ihres spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass diesen Personen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Sie hätten deshalb eine begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Da die relevante Bedrohungslage erst mit der illegalen Ausreise aus Syrien geschaffen worden sei, seien diese Personen nach Art. 54 AsylG wegen subjektiven Nachfluchtgründen von der Asylgewährung auszuschliessen und würden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die Wahrscheinlichkeit, einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Massnahmen bei seiner Rückkehr aufgrund seines Profils ausgesetzt zu sein, sei ausgesprochen hoch. In der Beschwerdeergänzung führt er weiter aus, er sei bei einer Demonstrationsteilnahme, die von der KDPS (Alparty) organisiert worden sei, als Regimegegner identifiziert und seither als Oppositioneller und somit als Staatsfeind und Terrorist erfasst. Nach dieser Demonstration (vermutlich 20[...]) habe er nicht mehr an der Universität studieren können. Zudem sei ein Cousin bei einem Angriff der Terrormiliz IS von einer Granate getroffen und getötet worden. Ein anderer Cousin sei von der Hisbollah aus dem Libanon an das syrische Regime ausgeliefert, gefoltert und getötet worden, da er an den Demonstrationen im Libanon teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer wiederholt und interpretiert in der Beschwerdeergänzung des Weiteren Vorbringen, welche er anlässlich der Anhörung getätigt hat. Auf deren Wiedergabe wird vorliegend mangels Relevanz verzichtet. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft verneint hat, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 7.2 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 zum Schluss, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur von Relevanz ist, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.). Bei Wehrdienstverweigerung ist im syrischen Kontext mithin praxisgemäss nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten, wenn zusätzliche exponierende Faktoren in Bezug auf die betroffenen Personen gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. Urteile des BVGer E-734/2020 vom 1. Juni 2023 E. 7.2; D-4891/2022 vom 24. November 2022 E. 6.1.2; D-4724/2018 vom 17. Februar 2022 E. 6.4). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erwähnten jüngsten Entwicklung in Syrien. 7.2.2 Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie. Er macht aber anlässlich der Anhörung nicht geltend, aus einer politisch aktiven Kernfamilie zu stammen oder selbst regimekritisch politisch tätig gewesen zu sein. Lediglich am Anfang des syrischen Krieges habe er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, anschliessend nicht mehr. Sein Onkel vs sei politisch aktiv und ein Cousin sei Mitglied der YPG und betätige sich als Kämpfer (vgl. SEM-act. 31/13 F50, F52). Auch brachte der Beschwerdeführer nicht vor, in einem anderen Zusammenhang Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Das Vorbringen in seiner Beschwerdeergänzung, ein Cousin - D._______ - sei von der Hisbollah aus dem Libanon an das syrische Regime ausgeliefert und nach einem Jahr Folter getötet worden, widerspricht den Ausführungen in der Anhörung. Dort führte er aus, sein Cousin habe im Libanon im Antiquitätenbereich gearbeitet und sei nach Syrien zurückgekehrt, um seine Eltern zu besuchen. In Syrien sei er festgenommen worden und drei bis vier Jahre in Haft gewesen. Die Eltern hätten eine Mitteilung erhalten, dass er in Haft gestorben sei (vgl. SEM-act 31/13 F35). Damit bestehen grosse Zweifel an diesem Vorbringen. Unabhängig davon vermag der Beschwerdeführer nicht, daraus etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, hat er doch nie vorgebracht, deshalb im Visier der syrischen Behörden gestanden zu sein. Die Ausführungen zu einem weiteren Cousin - E._______ - erstaunen, erwähnt er diesen doch erst an der Beschwerdeergänzung und führt lediglich pauschal aus, dieser sei bei einem Angriff der Terrormiliz IS von einer Granate getroffen und getötet worden Es ist indes nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern dieses Vorbringen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers begründen soll. Aus den Aussagen lässt sich somit nicht schliessen, dass er vom syrischen Regime als Regimegegner im Sinne der genannten Rechtsprechung wahrgenommen wird. Daran vermögen auch die im Rahmen der Beschwerdeergänzung eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal diese aufgrund der fehlenden Datierung und Möglichkeit der Identifizierung der sich darauf befindlichen Personen ohnehin einen nur geringen Beweiswert aufweisen. 7.2.3 Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden wegen seiner vorgebrachten Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. 7.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwa die Urteile des BVGer E-734/2020 vom 1. Juni 2023 E. 7.6; D-5273/2021 vom 9. März 2023 E. 6.4; E-6681/2019 vom 27. Februar 2023 E. 6.5). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage - wie vorstehend ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- und Fluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Der Vollzug der Wegweisung wurde vorliegend zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug einer Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: