opencaselaw.ch

D-4724/2018

D-4724/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie reiste eigenen Angaben gemäss Ende August 2015 aus seinem Heimatland in die Türkei aus und über ver- schiedene Länder am 24. September 2015 illegal in die Schweiz ein, wo er am nächsten Tag ein Asylgesuch einreichte. Er wurde am 5. Oktober 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am

26. April 2017 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er sei syrischer Staatsangehöriger und würde aus B._______ (Provinz C._______) stam- men, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise überwiegend gelebt habe. Auch die letzten neun Monate habe er dort gelebt, vorher sechs Jahre in D._______. Die Schule habe er bis zur siebten Klasse besucht und sei anschliessend als (…) [Berufsbezeichnungen] an seinen verschiedenen Wohnorten tätig gewesen. Von 2000 bis 2002 sei er Mitglied der Demokra- tischen Partei Kurdistans gewesen. Ende 2002 beziehungsweise am 1. März 2003 habe er zum Militärdienst einrücken und deshalb seine politi- schen Aktivitäten einstellen müssen. Zwei seiner Brüder hätten bereits Mi- litärdienst geleistet. Da er deshalb für die Familie habe sorgen müssen, sei er ein Jahr zu spät in den Militärdienst eingerückt. Aus diesem Grund sei er am Anfang einige Zeit in Militärhaft gewesen. Nach der Ausbildung sei er immer einfacher Rekrut gewesen, wobei er zuletzt als Assistent eines Ingenieurs tätig gewesen sei. Am 1. Juli 2005 sei er aus dem Militärdienst entlassen worden. Zu Beginn habe er an drei oder vier Demonstrationen teilgenommen, als diese noch friedlich gewesen seien. Nach der Beendi- gung seines Militärdienstes sei er noch fünf bis sechs Monate in B._______ geblieben, dann sei er nach D._______ gegangen, und habe sich bis Ende 2011 dort aufgehalten. Ende 2012 beziehungswiese Anfang 2013 sei er zurück nach D._______ gegangen, wo er sich etwa ein Jahr aufgehalten habe. Ende 2013 beziehungsweise Ende 2014 sei er nach B._______ zu- rückgekehrt. 2012 beziehungsweise im April 2013 beziehungsweise im Frühling 2014 sei er von der (arabischen) kriminellen Gruppe Ahrar-Tay in B._______ entführt und einen oder zwei Tage lang festgehalten und von den Entführern schwer geschlagen und sein Auto samt Wertsachen ge- stohlen worden. Im Jahr 2012 beziehungsweise Anfang 2015 sei er zwei bis vier Mal vom Rekrutierungszentrum aus der Region B._______ ange- rufen worden und auf diese Weise als Reservist vorgeladen worden. Er sei nicht erschienen, was keine Konsequenzen zur Folge gehabt habe. Er

D-4724/2018 Seite 3 habe sich allerdings aus Angst vor einer Verhaftung nur noch zu Hause und bei seinem Bruder aufgehalten. Den letzten Anruf zur Einberufung habe er etwa zwei Monate vor seiner Ausreise erhalten. Weil er nicht in den syri- schen Militärdienst habe einrücken wollen und sich nicht mehr frei habe bewegen können, sei er Ende August 2015 illegal aus seinem Heimatland ausgereist. Nach seiner Einreise in die Schweiz Ende September 2015 sei sein Vater vom Rekrutierungszentrum in B._______ angerufen worden, um ein Aufgebot zum Reservemilitärdienst für ihn abzuholen. Dem Vater sei das Aufgebot ausgehändigt worden und er habe unterschreiben müssen, dass er für das Einrücken seines Sohnes in den Militärdienst garantiere. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte sowie einen Entlas- sungsschein aus dem Militärdienst vom 1. Juli 2005 und ein Aufgebot zum Reservemilitärdienst vom 15. März 2015 ein. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 (eröffnet am 18. Juli 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts- vertreter am 17. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihm sei als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er Einsicht in die eingereichte Identitätskarte, wobei ihm eventualiter zur Identitätskarte das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter dem rechtlichen Gehör sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. D. Mit Schreiben vom 23. August 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2018 verfügte das Bundesverwal-

D-4724/2018 Seite 4 tungsgericht, der Beschwerdeführer könne gestützt auf die vom SEM an- geordnete vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges den Entscheid in der Schweiz abwarten. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des Nichteintretens für den Fall des Unterlassens aufgefordert, einen Kostenvorschuss innert Frist einzuzahlen. Der Be- schwerdeführer kam der Zahlungsaufforderung fristgerecht am 4. Septem- ber 2018 nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2018 verfügte die Instruktions- richterin, dem Beschwerdeführer werde zur Akteneinsicht in seine bei der Vorinstanz eingereichte Identitätskarte eine Kopie derselben vom Gericht zugestellt. Zugleich wurde der Antrag auf Einsetzung einer Frist zur Be- schwerdeergänzung abgewiesen. Schliesslich wurde das SEM zur Einrei- chung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2018 hielt das SEM an sei- nem bisherigen Standpunkt fest. Die Vernehmlassung wurde dem Be- schwerdeführer am 5. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Eingabe vom 5. November 2019 machte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Kartenausdrucks Ausführungen über die neusten Entwick- lungen in Syrien. Dabei beantragte er die Gewährung einer Frist zur Aktu- alisierung des Dossiers, sobald sich die Lage in Syrien stabilisiert habe. I. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 wurde der kantonale Antrag eines schwer- wiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG gutgeheis- sen und infolge der Gutheissung der Härtefallregelung die vorläufige Auf- nahme als beendet erklärt. Dem Beschwerdeführer wurde infolge der Här- tefallregelung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Da der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, waren Gegen- stand der vorliegenden Beschwerde nur Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung. Nach der Gutheis- sung des Härtefallgesuches und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am

27. Juli 2021 ist die Wegweisung allerdings gegenstandslos geworden und damit nicht mehr Verfahrensgegenstand. Soweit die Beschwerde den Punkt der Wegweisung betrifft, ist somit nicht auf diese einzutreten.

E. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2 D-4724/2018 Seite 6

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Das SEM erachtete die Vorbringen als nicht asylrelevant beziehungs- weise als unglaubhaft.

E. 3.1.1 Da die Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei in den Jahren 2000 bis 2002 und die Teilnahme an drei oder vier Demonstrationen zu Beginn der Unruhen schon zu weit zurücklägen, um noch einen genügend engen Kausalzusammenhang zur Flucht darzustellen, mangele es den Vorbringen an Asylrelevanz. Auch die Inhaftierung zu Beginn des Militär- dienstes, die aus rechtsstaatlich legitimen Gründen erfolgt sei, stelle keine aktuelle, asylrelevante Verfolgung dar. Dies gelte auch für die Entführung durch die kriminelle Gruppe, die sich an seinem Eigentum habe bereichern wollen. Es fehle auch diesbezüglich an Aktualität, zudem an einem asylbe- achtlichen Ausmass und einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv. Ange- sichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf mögliche Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen ein- zugehen. Es sei jedoch festzuhalten, dass der Wahrheitsgehalt hinsichtlich

D-4724/2018 Seite 7 einzelner Aspekte aufgrund Widersprüchlichkeit der Aussagen stark zu be- zweifeln sei.

E. 3.1.2 Die Einberufung in den aktiven Reservedienst der syrischen Armee habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Wegen feh- lender Glaubhaftigkeit müsse die Asylrelevanz der Vorbringen betreffend der Einberufung in den aktiven Reservedienst nicht geprüft werden. Die Aussagen zum Militärdienst seien erstaunlich vage, widersprüchlich und unplausibel gewesen. Es sei zudem nicht plausibel, dass dem Be- schwerdeführer nichts passiert sei, als er sich über mehrere Monate nicht wie gefordert zum Reservedienst gemeldet habe. Zumal er die ganze Zeit zu Hause gewesen und somit für die Behörden leicht zu finden gewesen sei. Auch stelle sich die Frage, warum der Beschwerdeführer aufgrund sei- nes Militärwerdegangs und seiner Qualifikation erst jetzt aufgeboten wor- den sei und nicht seinem Jahrgang gemäss bereits früher. Es fehle an kon- kreten und substantiierten Hinweisen darauf, dass er im Zeitpunkt der Aus- reise in den aktiven Reservedienst aufgeboten worden wäre. Auch der ein- gereichte Entlassungsschein aus dem Militärdienst sowie das militärische Aufgebot würden die Einschätzung nicht ändern, da die Dokumente von geringer Beweiskraft seien und der Entlassungsschein aus dem Militär- dienst überdies ungeeignet sei, um die Einberufung in den aktiven Reser- vedienst zu belegen. Auch sei es nicht überprüfbar, ob der Vater nach der Ausreise des Beschwerdeführers bezüglich der Dienstpflicht des Be- schwerdeführers noch kontaktiert worden sei, der Umstand alleine belege aber auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Zudem er- schienen Rekrutierungsmassnahmen für die syrische Armee im Wirkungs- gebiet der kurdischen Truppen eher unwahrscheinlich, da sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurück- gezogen habe.

E. 3.2 In der Beschwerde wurde an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen festgehalten und vorgebracht, dem Beschwerdeführer, der ei- ner kurdischen Minderheit angehöre, drohe asylrelevante Verfolgung durch das Regime.

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, da er über ein spezifisches Profil verfüge, da er nach dem regulären Militärdienst in den Reservedienst einberufen worden sei und

D-4724/2018 Seite 8 wegen seiner Weigerung, den Reservedienst anzutreten, asylrelevant ver- folgt werde. Zudem habe er ausdrücklich geschildert, dass er illegal aus Syrien in die Türkei gereist sei. Insgesamt sei das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin- gen ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe keine widersprüchlichen Aussagen zur Entführung, zu den telefonischen Aufforderungen und zur Anzahl der Kontaktierungen zur Einberufung in den Reservedienst ge- macht. Die Ausführungen zum Abholen der Vorladung beim Rekrutierungs- zentrum seien sehr detailliert geschildert worden. Es sei auch offensicht- lich, dass den syrischen Behörden spätestens aufgrund des Abholens der Vorladung durch den Vater bewusst sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Syrien befinde, sondern illegal ausgereist sei. Der Beschwer- deführer habe überdies durch die eingereichte Vorladung den entspre- chenden Beweis für das Aufgebot zum Reservistendienst erbracht. Auch überzeuge die Argumentation des SEM nicht, wonach die Vorladung be- reits deshalb unwahrscheinlich sei, weil sich das syrische Regime aus den kurdischen Gebieten mit wenigen Ausnahmen zurückgezogen habe. Diese Einschätzung des SEM widerspreche jedoch den Fakten, wonach die syri- schen Behörden weiterhin im kurdisch dominierten Norden Syriens vertre- ten seien und das syrische Militär noch immer Teile von B._______, wo der Beschwerdeführer gewohnt habe, kontrolliere und dort für die syrische Ar- mee rekrutiere. Insgesamt habe der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht, dass er we- gen der Verweigerung des Reservistendienstes von der syrischen Armee verfolgt werde. Er sei von den syrischen Behörden als Dienstverweigerer und Verräter betrachtet worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm offensichtlich asylrelevante Verfolgung. Auch verfüge der Beschwerdeführer, da er jahrelang politisch aktiv gewe- sen sei und zu Beginn der Unruhen an Demonstrationen teilgenommen habe, über ein den Behörden bekanntes politische Profil und sei von den Behörden als Oppositioneller identifiziert worden. Er werde als kurdischer Regimekritiker und Dienstverweigerer wahrgenommen und wäre bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Durch die illegale Aus- reise habe er zudem gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstos- sen und müsse als Flüchtling vorläufig aufgenommen werden, falls ihm nicht Asyl gewährt würde. Durch das Einreichen eines Asylgesuches sei sein Profil als kurdischer Oppositioneller und Dienstverweigerer noch ver- schärft worden.

D-4724/2018 Seite 9

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, des rechtlichen Gehörs und eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie eine Verletzung des Willkürverbots.

E. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ord- nungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BIN- DER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O., Art. 49 N. 29).

E. 4.3 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient ei- nerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akten- einsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung be- troffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwal- tung voraus, gemäss der die Behörden alles in den Akten festzuhalten ha- ben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).

D-4724/2018 Seite 10 Die Begründungspflicht, die sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begrün- det, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEU- BÜHLER, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).

E. 5 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass gemäss der Praxis des SEM diejenigen Personen direkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, wel- che illegal aus Syrien ausgereist seien und bereits vor ihrer Flucht über ein spezifisches Profil verfügt hätten, aufgrund dessen sie mit der Ausreise aus Syrien asylrelevant verfolgt würden. Dies sei im vorliegenden Fall ebenfalls einschlägig gewesen, zumal der Beschwerdeführer über ein spe- zifisches Profil verfüge und illegal ausgereist sei. Das SEM hätte sich nä- her hiermit auseinanderzusetzten gehabt, was dieses aber nicht getan habe, weshalb die Verfügung wegen schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich hier- bei um eine Frage der rechtlichen Würdigung handelt, mithin um eine ma- terielle Frage, nicht um mögliche Verfahrensfehler.

E. 5.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch fehlende Offenlegung der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitäts- karte wurde in der Zwischenverfügung vom 17. September 2018 festge- stellt, dass dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers in seine ihm bekannte Identitätskarte zu entsprechen sei und ihm eine Kopie derselben zugestellt werde, wobei der Antrag auf Ansetzung einer Beschwerdeergän- zungsfrist abgewiesen wurde. Zudem wurde festgehalten, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeseite keine Verletzung der Aktenführungs- pflicht vorliege durch die Ablegung der Identitätskarte im Dossierumschlag des vorinstanzlichen Dossiers.

E. 5.2 Auch erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf, das SEM habe das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass es nicht erwähnt und gewürdigt habe, dass der Beschwerdeführer in Syrien an Demonstrationen teilge-

D-4724/2018 Seite 11 nommen habe und dass es keine genaueren Abklärungen zu den De- monstrationen, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe, vor- genommen habe. Entgegen der Behauptung der Beschwerde hat das SEM sowohl im Sach- verhalt, als auch in der Beschwerde das politische Engagement des Be- schwerdeführers erwähnt und gewürdigt. Da es sich um eine Parteimit- gliedschaft in den Jahren 200 bis 2002 gehandelt hat und die Teilnahme an Demonstrationen zu Beginn der Unruhen, mithin 2004 ungefähr, erfolgt sei, hat das SEM diese Vorbringen als nicht aktuell für die im Jahr 2015 erfolgte Ausreise und somit nicht asylrelevant gewürdigt und es erübrigten sich damit weitere Abklärungen zu den Demonstrationen. Das SEM hat so- mit hinsichtlich der Vorbringen zum politischen Engagement (und auch zur vorgebrachten Militärhaft 2003) keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenom- men, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit wegen fehlender Asylrelevanz dahinstehen lassen. Dass das SEM eine andere Sachverhaltswürdigung als der Beschwerdeführer vornimmt, stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung zu berücksichtigen.

E. 5.3 Auch habe das SEM seine Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass es seit der Einreichung des Asylgesuches bis zur Durchführung der Anhörung über eineinhalb Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen. Hierzu ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Einreichung des Asylgesuchs beziehungsweise der Befra- gung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Jedoch gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörungen innerhalb eines gewissen Zeitraums durchzu- führen. Der Länge des zwischen den einzelnen Anhörungen verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerde- führers Rechnung zu tragen. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es die eingereichten Beweismittel zur Leistung des Militär- dienstes und zur Einberufung in den Reservistendienst nicht ausreichend gewürdigt und nicht vollständig übersetzt habe. Dass das SEM die einge- reichten Beweismittel widerrechtlich ignoriert habe, stelle zudem ein will- kürliches Vorgehen dar.

D-4724/2018 Seite 12 Zudem verletze es den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkür- verbot, wenn es pauschal behauptet, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handle, ohne eine Dokumentenanalyse durchgeführt zu haben. Auch habe das SEM in willkürlicher Weise behaup- tet, die Kontaktierung des Vaters des Beschwerdeführers durch die syri- schen Behörden nach der Ausreise sei nicht überprüfbar, wodurch es seine Abklärungspflicht verletzt habe. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das SEM die einge- reichten Beweismittel (Beweismittel Nr. 1, Entlassungsschein und Beweis- mittel 2, Aufgebot zum Reservedienst, vgl. act. A13, S. 8, F59, S. 9, F61) nicht mittels offiziellem Übersetzungsauftrag hat übersetzen lassen, son- dern nur in der Anhörung durch den anwesenden Dolmetscher. Allerdings war das SEM auch nicht gehalten, die Dokumente vollständig zu überset- zen. Zudem musste es sich nicht ausdrücklich mit jedem Vorbringen ausei- nandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken. Es hat die eingereichten Beweismittel in der Verfügung aufge- führt und – soweit relevant – gewürdigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit wegen der nicht vorgenommenen offiziellen Übersetzun- gen nicht vor, zumal der angefochtenen Verfügung die Rückschlüsse des SEM klar zu entnehmen sind und es dem Beschwerdeführer - trotz fehlender offizieller Übersetzungen der Beweismittel - möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dass das SEM die Beweismittel als von geringer Beweiskraft wegen des Fehlens fälschungssicherer Merkmale einordnete, sie also anders würdigt als der Beschwerdeführer, spricht weder für eine un- genügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung der Begrün- dungspflicht, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung zu berück- sichtigen. Das SEM stellte im Asylentscheid die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines geleisteten Militärdienstes überdies nicht in Frage, weshalb es sich verständlicherweise nicht zusätzlich auch noch zur Echtheit des Militärdienstentlassungsscheins hätte äussern oder gar eine diesbezügliche Dokumentanalyse hätte durchführen müssen. Be- züglich des angeblichen militärischen Aufgebotes gilt festzuhalten, dass das SEM aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale nicht veranlasst war, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen. Eine Verletzung von Verfahrens- vorschriften ist auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, das SEM habe den Sachverhalt

D-4724/2018 Seite 13 unvollständig oder unrichtig abgeklärt. Weitere Sachverhaltsabklärungen er- wiesen sich demnach als nicht notwendig.

E. 5.5 Schliesslich gehen auch die sinngemässen Rügen sowohl der Verlet- zung des Grundsatzes von Treu und Glauben als auch des Willkürverbots (Art. 9 BV) fehl. Hinsichtlich des ersteren Grundsatzes, bei dem es einer- seits um die Frage geht, wie weit sich Privatpersonen auf eine im Wider- spruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können, und andererseits die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln können sol- len (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.), liegt das gerügte Verhalten des SEM offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situ- ation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig- keitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Hier wird je- doch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren wären. Die Rügen, wonach die Vorinstanz das Gebot von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot verletzt habe, sind daher als unbegründet zu qualifizie- ren.

E. 5.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sa- che zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen.

E. 6.1 In materieller Hinsicht ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerde- führer aufgrund der vorgebrachten Reservedienstverweigerung eine asyl- relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.

E. 6.2 Auch wenn seine Aussagen etwas widersprüchlich sind, wann er den Militärdienst begonnen habe, Ende 2002 (vgl. act. A4, S. 6) oder erst am

1. März 2003 (vgl. act. A13, S. 5, F32), so wird sowohl von der Vorinstanz

D-4724/2018 Seite 14 als auch vom Gericht wird nicht bestritten, dass der aus B._______ stam- mende Beschwerdeführer seinen bis Juli 2005 andauernden obligatori- schen Militärdienst geleistet hat. Diesbezüglich hat er auch einen Entlas- sungsschein aus dem Militärdienst vom 1. Juli 2005 eingereicht, auch wenn dessen Beweiswert wegen fehlender fälschungssicherer Merkmale fraglich ist.

E. 6.3 Allerdings ist die behauptete Reservedienstverweigerung des Be- schwerdeführers zweifelhaft. So konnte er bereits nicht glaubhaft machen, einberufen worden zu sein. Den Erwägungen des SEM ist zuzustimmen, wonach die Aussagen zum Aufgebot zum Militärdienst vage und widersprüchlich sind. So widerspricht er sich bereits, wann er zum Reservedienst in B._______ vorgeladen wor- den sei. Gemäss den Aussagen der BzP ist es 2012 gewesen, als er zwei Male vorgeladen worden sei. Er sei dann nicht hingegangen, passiert sei ihm nichts. Er habe überdies keine Probleme mit den heimatlichen Behör- den gehabt (vgl. act. A4, S. 6). Gemäss den Aussagen der Anhörung ist er Anfang 2015 zum Militärreservedienst aufgeboten worden (vgl. act. A13, S. 6, F38). Auch dem eingereichten Aufgebot ist als Ausstellungsdatum der

15. März 2015 zu entnehmen (vgl. act. A13, S. 8, F59). Auf den zeitlichen Widerspruch in der Anhörung angesprochen, erwidert er, er habe immer von 2014 gesprochen (vgl. act. A13, S. 13, F101), was zum einen nicht den protokollierten Aussagen der BzP entspricht, zum an- deren auch nicht denen der Anhörung, da in der Anhörung von 2015 die Rede gewesen ist (vgl. act. A13, S. 14, F105). Allerdings ist aus BzP und Anhörung ohnehin nicht eindeutig zu entnehmen, wo sich der Beschwer- deführer im Zeitraum 2012 bis 2015 aufgehalten hat. So ist nicht klar, wann er sich in der Zeitperiode in D._______ und wann in B._______ aufgehal- ten haben will (vgl. act. A4, S. 3; act. A13, S. 3, F13, S. 8, F58). Auch hin- sichtlich der zu Recht vom SEM als asylrechtlich nicht relevant erachteten Entführung durch die kriminelle Gruppe sind die Zeit- und Ortsangaben (D._______ oder B._______, 2012 beziehungsweise 2013 oder 2014) wi- dersprüchlich (vgl. act. AS. 12, F89, S. 13, F102 f.). Zudem behauptet er in der Anhörung im Gegensatz zur BzP, er sei drei, vier Male angerufen worden, sicher mehr als zwei Male (vgl. act. A13, S. 9, F66). Vermutlich sei er aber nach der Ausreise noch mehrfach ange- rufen worden, weshalb sich der Vater dazu gedrängt gefühlt habe, beim Rekrutierungszentrum vorbeizugehen, um ein schriftliches Aufgebot für ihn

D-4724/2018 Seite 15 in Empfang zu nehmen (vgl. act. A13, S. 9, F63). Der Vater sei zum Rek- rutierungsbüro gegangen, als der Beschwerdeführer schon in der Schweiz gewesen sei (vgl. act. A13, S. 8, F61), mithin kann es angesichts des Ein- reisedatums 24. September 2015 (vgl. act. A4, S. 5) frühestens Ende Sep- tember 2015 gewesen sein. Dass dem Vater Ende September 2015 aller- dings ein vom 15. März 2015 datierendes Aufgebot ausgehändigt worden sein soll, überzeugt sodann nicht. Abgesehen von der fehlenden Fäl- schungssicherheit des eingereichten Aufgebotes als Beweismittel, erschei- nen die Umstände der Kontaktierung des Vaters bereits unglaubhaft und nachgeschoben. Zumal der Beschwerdeführer in der BzP noch ausgesagt hatte, er habe keine Probleme bekommen mit den staatlichen Behörden, als er auf die zweimalige Vorladung zum Reservedienst nicht reagiert habe (A4, S. 6). Allerdings hat gemäss einen Angaben auch sein Vater oder seine anderen Familienangehörigen seinetwegen keine Probleme bekom- men, als er sich nicht beim Rekrutierungsbüro gemeldet habe (vgl. act. A13, S. 10, F72 ff.) Es erscheint auch wenig realistisch, dass der Beschwerdeführer über Mo- nate Anrufe bekommen haben soll, ihm aber keine Konsequenzen gedroht hätten und ihm das von März 2015 datierende Aufgebot in der ganzen Zeit nicht ausgehändigt worden sei. So sagt er in der Anhörung auch aus, als er sich nicht im Rekrutierungsbüro gemeldet habe, hätten sie nicht wirklich Probleme gemacht (vgl. act. A13, S. 10, F71). Obwohl er sich seit Ende 2014 bis zur Ausreise zu Hause aufgehalten haben will (vgl. act. A13, S. 6, F38, vgl. act. A4, S. 4, die letzten neun Monate vor der Ausreise) bezie- hungsweise schon seit Ende 2013 (vgl. A13, S. 8, F58). Aufgrund der Aktenlage ist daher nicht davon auszugehen, der Beschwer- deführer sei in den aktiven Reservedienst eingezogen oder hierzu einbe- rufen worden.

E. 6.4 Die Tatsache alleine, dass eine Person im Status eines Reservisten – der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht zum aktiven Reser- vedienst einberufen worden ist – aus Syrien ausgereist ist, kann nämlich nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Auch kommt dem Umstand, dass die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs auch Reservisten einberufen hat bezüglich des Beschwerdeführers mangels konkretem Aufgebot keine Bedeutung zu (vgl. Urteil des BVGer D-120/2020 vom 2. Juli 2020, E. 7.3.).

D-4724/2018 Seite 16 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Praxis betreffend Wehrdienstver- weigerung und Desertion im syrischen Kontext in BVGE 2015/3 dargelegt und in BVGE 2020 VI/4 bestätigt. Danach vermag eine Wehrdienstverwei- gerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigen- schaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Das Gericht geht davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jeden- falls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu be- fürchten hätte. Hingegen geht das Gericht in ständiger Praxis nicht davon aus, dass "herkömmlichen Wehrdienstverweigerern", das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrschein- lichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass das Profil des Beschwerdeführers zusätzliche Faktoren aufweisen würde, welche ihn in den Augen der syri- schen Behörden als Gegner des syrischen Regimes ausweisen würden. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, stammt jedoch weder aus einer oppositionell tätigen, regimekritischen Familie noch verfügt er über ein eigenes politisches Profil. Sein parteipolitisches Engagement sei nur im Zeitraum 2000 bis 2002 erfolgt. Nach der Einberufung in den Mili- tärdienst Ende 2002/2003 sei er nicht mehr politisch tätig gewesen (vgl. act. A4, S. 6; act. A13, S. 7, F50). Allerdings hat er auch nach Absolvieren des Militärdienstes seine politischen Aktivitäten nicht wieder aufgenommen (vgl. act. A13, S. 7, F53). Er habe nur zu Beginn an drei oder vier Demonst- rationen teilgenommen, allerdings habe die Demonstrationsteilnahme für ihn keine Konsequenzen gehabt (vgl. act. A13, S. 7, F55, S. 8, F56), ge- nauso wenig wie die verbüsste Militärhaft wegen des verspätet angetrete- nen Militärgrundwehrdienstes für ihn Einschränkungen hinterher gehabt habe (vgl. act. A13, S. 7, F48). Auch hat er vorgebracht, dass weder er noch seine Familienmitglieder seinetwegen Probleme mit dem Rekrutie- rungsbüro bekommen hätten, als er sich angesichts des Reservedienstauf- gebotes nicht gemeldet habe (vgl. act. A13, S. 10, F71 f.). Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob er tatsächlich als Reservist aufgeboten wurde oder nicht, letztlich offenbleiben, da die alleinige Verwei- gerung des Reservedienstes in den syrischen Streitkräften im Falle des

D-4724/2018 Seite 17 Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen vermag.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien beste- hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 7.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht- gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 7.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die illegale Ausreise und das Stellen eines Asylantrages im Ausland durch den Beschwerdefüh- rer werde in Syrien als politische Opposition und Form der Regimekritik angesehen, womit subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, ist dem zu widersprechen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen weder eine Aus- reise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bereits zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung aus- gesetzt zu werden. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf eine angeb- lich anderweitige Praxis des SEM ist mithin unzutreffend (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 4.3.4 m.w.H.).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer war gemäss den vorstehenden Erkenntnissen im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkre- ter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfol- gung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund der längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahr- scheinlich einer allgemeinen Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Es liegen somit auch insofern keine subjektiven Nach- fluchtgründe vor.

D-4724/2018 Seite 18

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat richtigerweise die Flüchtlingseigen- schaft verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.5 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be- schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Dieser generellen Gefähr- dungslage wurde jedoch unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) Rechnung getragen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all- gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und auch ansonsten nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), zumal auch die Anordnung der Wegweisung zum Verfügungszeitpunkt zu Recht erfolgte, da der Beschwerdeführer zum da- maligen Zeitpunkt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli- gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügte (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E 1.5).

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG): Der in derselben Höhe geleis- tete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4724/2018 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in der gleichen Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4724/2018 Urteil vom 17. Februar 2022 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Susanne Bolz, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie reiste eigenen Angaben gemäss Ende August 2015 aus seinem Heimatland in die Türkei aus und über verschiedene Länder am 24. September 2015 illegal in die Schweiz ein, wo er am nächsten Tag ein Asylgesuch einreichte. Er wurde am 5. Oktober 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 26. April 2017 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er sei syrischer Staatsangehöriger und würde aus B._______ (Provinz C._______) stammen, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise überwiegend gelebt habe. Auch die letzten neun Monate habe er dort gelebt, vorher sechs Jahre in D._______. Die Schule habe er bis zur siebten Klasse besucht und sei anschliessend als (...) [Berufsbezeichnungen] an seinen verschiedenen Wohnorten tätig gewesen. Von 2000 bis 2002 sei er Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistans gewesen. Ende 2002 beziehungsweise am 1. März 2003 habe er zum Militärdienst einrücken und deshalb seine politischen Aktivitäten einstellen müssen. Zwei seiner Brüder hätten bereits Militärdienst geleistet. Da er deshalb für die Familie habe sorgen müssen, sei er ein Jahr zu spät in den Militärdienst eingerückt. Aus diesem Grund sei er am Anfang einige Zeit in Militärhaft gewesen. Nach der Ausbildung sei er immer einfacher Rekrut gewesen, wobei er zuletzt als Assistent eines Ingenieurs tätig gewesen sei. Am 1. Juli 2005 sei er aus dem Militärdienst entlassen worden. Zu Beginn habe er an drei oder vier Demonstrationen teilgenommen, als diese noch friedlich gewesen seien. Nach der Beendigung seines Militärdienstes sei er noch fünf bis sechs Monate in B._______ geblieben, dann sei er nach D._______ gegangen, und habe sich bis Ende 2011 dort aufgehalten. Ende 2012 beziehungswiese Anfang 2013 sei er zurück nach D._______ gegangen, wo er sich etwa ein Jahr aufgehalten habe. Ende 2013 beziehungsweise Ende 2014 sei er nach B._______ zurückgekehrt. 2012 beziehungsweise im April 2013 beziehungsweise im Frühling 2014 sei er von der (arabischen) kriminellen Gruppe Ahrar-Tay in B._______ entführt und einen oder zwei Tage lang festgehalten und von den Entführern schwer geschlagen und sein Auto samt Wertsachen gestohlen worden. Im Jahr 2012 beziehungsweise Anfang 2015 sei er zwei bis vier Mal vom Rekrutierungszentrum aus der Region B._______ angerufen worden und auf diese Weise als Reservist vorgeladen worden. Er sei nicht erschienen, was keine Konsequenzen zur Folge gehabt habe. Er habe sich allerdings aus Angst vor einer Verhaftung nur noch zu Hause und bei seinem Bruder aufgehalten. Den letzten Anruf zur Einberufung habe er etwa zwei Monate vor seiner Ausreise erhalten. Weil er nicht in den syrischen Militärdienst habe einrücken wollen und sich nicht mehr frei habe bewegen können, sei er Ende August 2015 illegal aus seinem Heimatland ausgereist. Nach seiner Einreise in die Schweiz Ende September 2015 sei sein Vater vom Rekrutierungszentrum in B._______ angerufen worden, um ein Aufgebot zum Reservemilitärdienst für ihn abzuholen. Dem Vater sei das Aufgebot ausgehändigt worden und er habe unterschreiben müssen, dass er für das Einrücken seines Sohnes in den Militärdienst garantiere. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte sowie einen Entlassungsschein aus dem Militärdienst vom 1. Juli 2005 und ein Aufgebot zum Reservemilitärdienst vom 15. März 2015 ein. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 (eröffnet am 18. Juli 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 17. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihm sei als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er Einsicht in die eingereichte Identitätskarte, wobei ihm eventualiter zur Identitätskarte das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter dem rechtlichen Gehör sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. D. Mit Schreiben vom 23. August 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer könne gestützt auf die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges den Entscheid in der Schweiz abwarten. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des Nichteintretens für den Fall des Unterlassens aufgefordert, einen Kostenvorschuss innert Frist einzuzahlen. Der Beschwerdeführer kam der Zahlungsaufforderung fristgerecht am 4. September 2018 nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2018 verfügte die Instruktionsrichterin, dem Beschwerdeführer werde zur Akteneinsicht in seine bei der Vorinstanz eingereichte Identitätskarte eine Kopie derselben vom Gericht zugestellt. Zugleich wurde der Antrag auf Einsetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Schliesslich wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2018 hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Eingabe vom 5. November 2019 machte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Kartenausdrucks Ausführungen über die neusten Entwicklungen in Syrien. Dabei beantragte er die Gewährung einer Frist zur Aktualisierung des Dossiers, sobald sich die Lage in Syrien stabilisiert habe. I. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 wurde der kantonale Antrag eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG gutgeheissen und infolge der Gutheissung der Härtefallregelung die vorläufige Aufnahme als beendet erklärt. Dem Beschwerdeführer wurde infolge der Härtefallregelung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Da der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, waren Gegenstand der vorliegenden Beschwerde nur Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung. Nach der Gutheissung des Härtefallgesuches und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 27. Juli 2021 ist die Wegweisung allerdings gegenstandslos geworden und damit nicht mehr Verfahrensgegenstand. Soweit die Beschwerde den Punkt der Wegweisung betrifft, ist somit nicht auf diese einzutreten. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das SEM erachtete die Vorbringen als nicht asylrelevant beziehungsweise als unglaubhaft. 3.1.1 Da die Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei in den Jahren 2000 bis 2002 und die Teilnahme an drei oder vier Demonstrationen zu Beginn der Unruhen schon zu weit zurücklägen, um noch einen genügend engen Kausalzusammenhang zur Flucht darzustellen, mangele es den Vorbringen an Asylrelevanz. Auch die Inhaftierung zu Beginn des Militärdienstes, die aus rechtsstaatlich legitimen Gründen erfolgt sei, stelle keine aktuelle, asylrelevante Verfolgung dar. Dies gelte auch für die Entführung durch die kriminelle Gruppe, die sich an seinem Eigentum habe bereichern wollen. Es fehle auch diesbezüglich an Aktualität, zudem an einem asylbeachtlichen Ausmass und einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv. Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf mögliche Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Es sei jedoch festzuhalten, dass der Wahrheitsgehalt hinsichtlich einzelner Aspekte aufgrund Widersprüchlichkeit der Aussagen stark zu bezweifeln sei. 3.1.2 Die Einberufung in den aktiven Reservedienst der syrischen Armee habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Wegen fehlender Glaubhaftigkeit müsse die Asylrelevanz der Vorbringen betreffend der Einberufung in den aktiven Reservedienst nicht geprüft werden. Die Aussagen zum Militärdienst seien erstaunlich vage, widersprüchlich und unplausibel gewesen. Es sei zudem nicht plausibel, dass dem Beschwerdeführer nichts passiert sei, als er sich über mehrere Monate nicht wie gefordert zum Reservedienst gemeldet habe. Zumal er die ganze Zeit zu Hause gewesen und somit für die Behörden leicht zu finden gewesen sei. Auch stelle sich die Frage, warum der Beschwerdeführer aufgrund seines Militärwerdegangs und seiner Qualifikation erst jetzt aufgeboten worden sei und nicht seinem Jahrgang gemäss bereits früher. Es fehle an konkreten und substantiierten Hinweisen darauf, dass er im Zeitpunkt der Ausreise in den aktiven Reservedienst aufgeboten worden wäre. Auch der eingereichte Entlassungsschein aus dem Militärdienst sowie das militärische Aufgebot würden die Einschätzung nicht ändern, da die Dokumente von geringer Beweiskraft seien und der Entlassungsschein aus dem Militärdienst überdies ungeeignet sei, um die Einberufung in den aktiven Reservedienst zu belegen. Auch sei es nicht überprüfbar, ob der Vater nach der Ausreise des Beschwerdeführers bezüglich der Dienstpflicht des Beschwerdeführers noch kontaktiert worden sei, der Umstand alleine belege aber auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Zudem erschienen Rekrutierungsmassnahmen für die syrische Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen eher unwahrscheinlich, da sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen habe. 3.2 In der Beschwerde wurde an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen festgehalten und vorgebracht, dem Beschwerdeführer, der einer kurdischen Minderheit angehöre, drohe asylrelevante Verfolgung durch das Regime. 3.2.1 Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, da er über ein spezifisches Profil verfüge, da er nach dem regulären Militärdienst in den Reservedienst einberufen worden sei und wegen seiner Weigerung, den Reservedienst anzutreten, asylrelevant verfolgt werde. Zudem habe er ausdrücklich geschildert, dass er illegal aus Syrien in die Türkei gereist sei. Insgesamt sei das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe keine widersprüchlichen Aussagen zur Entführung, zu den telefonischen Aufforderungen und zur Anzahl der Kontaktierungen zur Einberufung in den Reservedienst gemacht. Die Ausführungen zum Abholen der Vorladung beim Rekrutierungszentrum seien sehr detailliert geschildert worden. Es sei auch offensichtlich, dass den syrischen Behörden spätestens aufgrund des Abholens der Vorladung durch den Vater bewusst sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Syrien befinde, sondern illegal ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe überdies durch die eingereichte Vorladung den entsprechenden Beweis für das Aufgebot zum Reservistendienst erbracht. Auch überzeuge die Argumentation des SEM nicht, wonach die Vorladung bereits deshalb unwahrscheinlich sei, weil sich das syrische Regime aus den kurdischen Gebieten mit wenigen Ausnahmen zurückgezogen habe. Diese Einschätzung des SEM widerspreche jedoch den Fakten, wonach die syrischen Behörden weiterhin im kurdisch dominierten Norden Syriens vertreten seien und das syrische Militär noch immer Teile von B._______, wo der Beschwerdeführer gewohnt habe, kontrolliere und dort für die syrische Armee rekrutiere. Insgesamt habe der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht, dass er wegen der Verweigerung des Reservistendienstes von der syrischen Armee verfolgt werde. Er sei von den syrischen Behörden als Dienstverweigerer und Verräter betrachtet worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm offensichtlich asylrelevante Verfolgung. Auch verfüge der Beschwerdeführer, da er jahrelang politisch aktiv gewesen sei und zu Beginn der Unruhen an Demonstrationen teilgenommen habe, über ein den Behörden bekanntes politische Profil und sei von den Behörden als Oppositioneller identifiziert worden. Er werde als kurdischer Regimekritiker und Dienstverweigerer wahrgenommen und wäre bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Durch die illegale Ausreise habe er zudem gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen und müsse als Flüchtling vorläufig aufgenommen werden, falls ihm nicht Asyl gewährt würde. Durch das Einreichen eines Asylgesuches sei sein Profil als kurdischer Oppositioneller und Dienstverweigerer noch verschärft worden. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, des rechtlichen Gehörs und eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Willkürverbots. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29). 4.3 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss der die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Die Begründungspflicht, die sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). 5. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass gemäss der Praxis des SEM diejenigen Personen direkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, welche illegal aus Syrien ausgereist seien und bereits vor ihrer Flucht über ein spezifisches Profil verfügt hätten, aufgrund dessen sie mit der Ausreise aus Syrien asylrelevant verfolgt würden. Dies sei im vorliegenden Fall ebenfalls einschlägig gewesen, zumal der Beschwerdeführer über ein spezifisches Profil verfüge und illegal ausgereist sei. Das SEM hätte sich näher hiermit auseinanderzusetzten gehabt, was dieses aber nicht getan habe, weshalb die Verfügung wegen schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine Frage der rechtlichen Würdigung handelt, mithin um eine materielle Frage, nicht um mögliche Verfahrensfehler. 5.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch fehlende Offenlegung der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte wurde in der Zwischenverfügung vom 17. September 2018 festgestellt, dass dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers in seine ihm bekannte Identitätskarte zu entsprechen sei und ihm eine Kopie derselben zugestellt werde, wobei der Antrag auf Ansetzung einer Beschwerdeergänzungsfrist abgewiesen wurde. Zudem wurde festgehalten, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeseite keine Verletzung der Aktenführungspflicht vorliege durch die Ablegung der Identitätskarte im Dossierumschlag des vorinstanzlichen Dossiers. 5.2 Auch erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf, das SEM habe das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass es nicht erwähnt und gewürdigt habe, dass der Beschwerdeführer in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe und dass es keine genaueren Abklärungen zu den Demonstrationen, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe, vorgenommen habe. Entgegen der Behauptung der Beschwerde hat das SEM sowohl im Sachverhalt, als auch in der Beschwerde das politische Engagement des Beschwerdeführers erwähnt und gewürdigt. Da es sich um eine Parteimitgliedschaft in den Jahren 200 bis 2002 gehandelt hat und die Teilnahme an Demonstrationen zu Beginn der Unruhen, mithin 2004 ungefähr, erfolgt sei, hat das SEM diese Vorbringen als nicht aktuell für die im Jahr 2015 erfolgte Ausreise und somit nicht asylrelevant gewürdigt und es erübrigten sich damit weitere Abklärungen zu den Demonstrationen. Das SEM hat somit hinsichtlich der Vorbringen zum politischen Engagement (und auch zur vorgebrachten Militärhaft 2003) keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit wegen fehlender Asylrelevanz dahinstehen lassen. Dass das SEM eine andere Sachverhaltswürdigung als der Beschwerdeführer vornimmt, stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung zu berücksichtigen. 5.3 Auch habe das SEM seine Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass es seit der Einreichung des Asylgesuches bis zur Durchführung der Anhörung über eineinhalb Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen. Hierzu ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Einreichung des Asylgesuchs beziehungsweise der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Jedoch gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörungen innerhalb eines gewissen Zeitraums durchzuführen. Der Länge des zwischen den einzelnen Anhörungen verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es die eingereichten Beweismittel zur Leistung des Militärdienstes und zur Einberufung in den Reservistendienst nicht ausreichend gewürdigt und nicht vollständig übersetzt habe. Dass das SEM die eingereichten Beweismittel widerrechtlich ignoriert habe, stelle zudem ein willkürliches Vorgehen dar. Zudem verletze es den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot, wenn es pauschal behauptet, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handle, ohne eine Dokumentenanalyse durchgeführt zu haben. Auch habe das SEM in willkürlicher Weise behauptet, die Kontaktierung des Vaters des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden nach der Ausreise sei nicht überprüfbar, wodurch es seine Abklärungspflicht verletzt habe. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das SEM die eingereichten Beweismittel (Beweismittel Nr. 1, Entlassungsschein und Beweismittel 2, Aufgebot zum Reservedienst, vgl. act. A13, S. 8, F59, S. 9, F61) nicht mittels offiziellem Übersetzungsauftrag hat übersetzen lassen, sondern nur in der Anhörung durch den anwesenden Dolmetscher. Allerdings war das SEM auch nicht gehalten, die Dokumente vollständig zu übersetzen. Zudem musste es sich nicht ausdrücklich mit jedem Vorbringen auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es hat die eingereichten Beweismittel in der Verfügung aufgeführt und - soweit relevant - gewürdigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit wegen der nicht vorgenommenen offiziellen Übersetzungen nicht vor, zumal der angefochtenen Verfügung die Rückschlüsse des SEM klar zu entnehmen sind und es dem Beschwerdeführer - trotz fehlender offizieller Übersetzungen der Beweismittel - möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dass das SEM die Beweismittel als von geringer Beweiskraft wegen des Fehlens fälschungssicherer Merkmale einordnete, sie also anders würdigt als der Beschwerdeführer, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung zu berücksichtigen. Das SEM stellte im Asylentscheid die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines geleisteten Militärdienstes überdies nicht in Frage, weshalb es sich verständlicherweise nicht zusätzlich auch noch zur Echtheit des Militärdienstentlassungsscheins hätte äussern oder gar eine diesbezügliche Dokumentanalyse hätte durchführen müssen. Bezüglich des angeblichen militärischen Aufgebotes gilt festzuhalten, dass das SEM aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale nicht veranlasst war, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt. Weitere Sachverhaltsabklärungen erwiesen sich demnach als nicht notwendig. 5.5 Schliesslich gehen auch die sinngemässen Rügen sowohl der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben als auch des Willkürverbots (Art. 9 BV) fehl. Hinsichtlich des ersteren Grundsatzes, bei dem es einerseits um die Frage geht, wie weit sich Privatpersonen auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können, und andererseits die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln können sollen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.), liegt das gerügte Verhalten des SEM offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Hier wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren wären. Die Rügen, wonach die Vorinstanz das Gebot von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot verletzt habe, sind daher als unbegründet zu qualifizieren. 5.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen. 6. 6.1 In materieller Hinsicht ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Reservedienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 6.2 Auch wenn seine Aussagen etwas widersprüchlich sind, wann er den Militärdienst begonnen habe, Ende 2002 (vgl. act. A4, S. 6) oder erst am 1. März 2003 (vgl. act. A13, S. 5, F32), so wird sowohl von der Vorinstanz als auch vom Gericht wird nicht bestritten, dass der aus B._______ stammende Beschwerdeführer seinen bis Juli 2005 andauernden obligatorischen Militärdienst geleistet hat. Diesbezüglich hat er auch einen Entlassungsschein aus dem Militärdienst vom 1. Juli 2005 eingereicht, auch wenn dessen Beweiswert wegen fehlender fälschungssicherer Merkmale fraglich ist. 6.3 Allerdings ist die behauptete Reservedienstverweigerung des Beschwerdeführers zweifelhaft. So konnte er bereits nicht glaubhaft machen, einberufen worden zu sein. Den Erwägungen des SEM ist zuzustimmen, wonach die Aussagen zum Aufgebot zum Militärdienst vage und widersprüchlich sind. So widerspricht er sich bereits, wann er zum Reservedienst in B._______ vorgeladen worden sei. Gemäss den Aussagen der BzP ist es 2012 gewesen, als er zwei Male vorgeladen worden sei. Er sei dann nicht hingegangen, passiert sei ihm nichts. Er habe überdies keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt (vgl. act. A4, S. 6). Gemäss den Aussagen der Anhörung ist er Anfang 2015 zum Militärreservedienst aufgeboten worden (vgl. act. A13, S. 6, F38). Auch dem eingereichten Aufgebot ist als Ausstellungsdatum der 15. März 2015 zu entnehmen (vgl. act. A13, S. 8, F59). Auf den zeitlichen Widerspruch in der Anhörung angesprochen, erwidert er, er habe immer von 2014 gesprochen (vgl. act. A13, S. 13, F101), was zum einen nicht den protokollierten Aussagen der BzP entspricht, zum anderen auch nicht denen der Anhörung, da in der Anhörung von 2015 die Rede gewesen ist (vgl. act. A13, S. 14, F105). Allerdings ist aus BzP und Anhörung ohnehin nicht eindeutig zu entnehmen, wo sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 2012 bis 2015 aufgehalten hat. So ist nicht klar, wann er sich in der Zeitperiode in D._______ und wann in B._______ aufgehalten haben will (vgl. act. A4, S. 3; act. A13, S. 3, F13, S. 8, F58). Auch hinsichtlich der zu Recht vom SEM als asylrechtlich nicht relevant erachteten Entführung durch die kriminelle Gruppe sind die Zeit- und Ortsangaben (D._______ oder B._______, 2012 beziehungsweise 2013 oder 2014) widersprüchlich (vgl. act. AS. 12, F89, S. 13, F102 f.). Zudem behauptet er in der Anhörung im Gegensatz zur BzP, er sei drei, vier Male angerufen worden, sicher mehr als zwei Male (vgl. act. A13, S. 9, F66). Vermutlich sei er aber nach der Ausreise noch mehrfach angerufen worden, weshalb sich der Vater dazu gedrängt gefühlt habe, beim Rekrutierungszentrum vorbeizugehen, um ein schriftliches Aufgebot für ihn in Empfang zu nehmen (vgl. act. A13, S. 9, F63). Der Vater sei zum Rekrutierungsbüro gegangen, als der Beschwerdeführer schon in der Schweiz gewesen sei (vgl. act. A13, S. 8, F61), mithin kann es angesichts des Einreisedatums 24. September 2015 (vgl. act. A4, S. 5) frühestens Ende September 2015 gewesen sein. Dass dem Vater Ende September 2015 allerdings ein vom 15. März 2015 datierendes Aufgebot ausgehändigt worden sein soll, überzeugt sodann nicht. Abgesehen von der fehlenden Fälschungssicherheit des eingereichten Aufgebotes als Beweismittel, erscheinen die Umstände der Kontaktierung des Vaters bereits unglaubhaft und nachgeschoben. Zumal der Beschwerdeführer in der BzP noch ausgesagt hatte, er habe keine Probleme bekommen mit den staatlichen Behörden, als er auf die zweimalige Vorladung zum Reservedienst nicht reagiert habe (A4, S. 6). Allerdings hat gemäss einen Angaben auch sein Vater oder seine anderen Familienangehörigen seinetwegen keine Probleme bekommen, als er sich nicht beim Rekrutierungsbüro gemeldet habe (vgl. act. A13, S. 10, F72 ff.) Es erscheint auch wenig realistisch, dass der Beschwerdeführer über Monate Anrufe bekommen haben soll, ihm aber keine Konsequenzen gedroht hätten und ihm das von März 2015 datierende Aufgebot in der ganzen Zeit nicht ausgehändigt worden sei. So sagt er in der Anhörung auch aus, als er sich nicht im Rekrutierungsbüro gemeldet habe, hätten sie nicht wirklich Probleme gemacht (vgl. act. A13, S. 10, F71). Obwohl er sich seit Ende 2014 bis zur Ausreise zu Hause aufgehalten haben will (vgl. act. A13, S. 6, F38, vgl. act. A4, S. 4, die letzten neun Monate vor der Ausreise) beziehungsweise schon seit Ende 2013 (vgl. A13, S. 8, F58). Aufgrund der Aktenlage ist daher nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in den aktiven Reservedienst eingezogen oder hierzu einberufen worden. 6.4 Die Tatsache alleine, dass eine Person im Status eines Reservisten - der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht zum aktiven Reservedienst einberufen worden ist - aus Syrien ausgereist ist, kann nämlich nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Auch kommt dem Umstand, dass die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs auch Reservisten einberufen hat bezüglich des Beschwerdeführers mangels konkretem Aufgebot keine Bedeutung zu (vgl. Urteil des BVGer D-120/2020 vom 2. Juli 2020, E. 7.3.). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Praxis betreffend Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext in BVGE 2015/3 dargelegt und in BVGE 2020 VI/4 bestätigt. Danach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Das Gericht geht davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. Hingegen geht das Gericht in ständiger Praxis nicht davon aus, dass "herkömmlichen Wehrdienstverweigerern", das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass das Profil des Beschwerdeführers zusätzliche Faktoren aufweisen würde, welche ihn in den Augen der syrischen Behörden als Gegner des syrischen Regimes ausweisen würden. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, stammt jedoch weder aus einer oppositionell tätigen, regimekritischen Familie noch verfügt er über ein eigenes politisches Profil. Sein parteipolitisches Engagement sei nur im Zeitraum 2000 bis 2002 erfolgt. Nach der Einberufung in den Militärdienst Ende 2002/2003 sei er nicht mehr politisch tätig gewesen (vgl. act. A4, S. 6; act. A13, S. 7, F50). Allerdings hat er auch nach Absolvieren des Militärdienstes seine politischen Aktivitäten nicht wieder aufgenommen (vgl. act. A13, S. 7, F53). Er habe nur zu Beginn an drei oder vier Demonstrationen teilgenommen, allerdings habe die Demonstrationsteilnahme für ihn keine Konsequenzen gehabt (vgl. act. A13, S. 7, F55, S. 8, F56), genauso wenig wie die verbüsste Militärhaft wegen des verspätet angetretenen Militärgrundwehrdienstes für ihn Einschränkungen hinterher gehabt habe (vgl. act. A13, S. 7, F48). Auch hat er vorgebracht, dass weder er noch seine Familienmitglieder seinetwegen Probleme mit dem Rekrutierungsbüro bekommen hätten, als er sich angesichts des Reservedienstaufgebotes nicht gemeldet habe (vgl. act. A13, S. 10, F71 f.). Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob er tatsächlich als Reservist aufgeboten wurde oder nicht, letztlich offenbleiben, da die alleinige Verweigerung des Reservedienstes in den syrischen Streitkräften im Falle des Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen vermag. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 7.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die illegale Ausreise und das Stellen eines Asylantrages im Ausland durch den Beschwerdeführer werde in Syrien als politische Opposition und Form der Regimekritik angesehen, womit subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, ist dem zu widersprechen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen weder eine Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bereits zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf eine angeblich anderweitige Praxis des SEM ist mithin unzutreffend (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 4.3.4 m.w.H.). 7.3 Der Beschwerdeführer war gemäss den vorstehenden Erkenntnissen im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund der längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer allgemeinen Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Es liegen somit auch insofern keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat richtigerweise die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7.5 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Dieser generellen Gefährdungslage wurde jedoch unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) Rechnung getragen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch ansonsten nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), zumal auch die Anordnung der Wegweisung zum Verfügungszeitpunkt zu Recht erfolgte, da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügte (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E 1.5). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG): Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau Versand: