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D-389/2024

D-389/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. B.a Am 17. August 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). B.b Mit separaten Verfügungen des SEM vom 25. August 2022 wurde er dem erweiterten Verfahren und dem Kanton C._______ zugeteilt. Der (…) erklärte am 29. August 2022 die sofortige Beendigung seines Rechtsver- tretungsmandats. Der Beschwerdeführer mandatierte daraufhin die (…) mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren, worüber das SEM mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 informiert wurde. B.c Am 22. August 2023 wurde er vom SEM ergänzend zu seinen Asyl- gründen angehört. C. C.a Der Beschwerdeführer führte zu seiner Person und seinen persönli- chen Verhältnissen aus, er gehöre der Ethnie der Kurden an und stamme ursprünglich aus D._______ (Provinz Al-Hasaka). Er habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht. Das erste Semester habe er abgeschlossen, das zweite nicht. Das sei etwa im Jahr 2016 oder 2017 gewesen. Anschlies- send habe er bis im März 2021 bei einem Bekannten im Elektrizitätsbereich gearbeitet. Gleichzeitig habe er angefangen, den Beruf des Schneiders bei seinem Bruder beziehungsweise Vater im Schneiderladen zu erlernen, wo er dann ab März 2021 bis Februar 2022 tätig gewesen sei. C.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel- tend, er sei am Markt gewesen, als er am (…) 2022 beziehungsweise zirka Ende des (…) Monats beziehungsweise im (…) Monat 2022 von der Jwane Shoreshgera, einer Jugendgruppe der YPG (Yekîneyên Parastina Gel), festgenommen worden sei. Diese habe gewollt, dass er sich ihnen an- schliesse, weil niemand von seiner Familie bei dieser Gruppierung dabei sei. Er habe sich geweigert, aber er sei unter Zwang mitgenommen und inhaftiert worden. Er wisse nicht, wo er inhaftiert gewesen sei, da ihm die Augen verbunden worden seien. Er sei in eine Einzelzelle gebracht worden und zwanzig Tage in Haft gewesen, ehe er dann in ein Ausbildungslager in

D-389/2024 Seite 3 der Ortschaft E._______ gebracht worden sei. Dort habe er früh morgens Joggen müssen, dann sei er an Waffen ausgebildet worden und habe spä- ter politischen Unterricht gehabt. Die Ausbildung habe zwei Monate gedau- ert. Er habe Urlaub erhalten, da er seinem Vorgesetzten gesagt habe, er wolle sich bei seinen Eltern melden. So würden diese wissen, dass er am Leben sei. Er habe zwei, drei Tage vor der Gewährung beziehungsweise immer versucht, diesen Urlaub zu erlangen. Er habe letztlich auf das Buch von Abdullah Öcalan schwören müssen, dass er zurückkehre und nicht über die Gruppierung spreche, ansonsten werde er getötet. Er sei dann nach Hause gegangen und habe seinen Eltern alles erzählt. Sein Vater habe daraufhin die Ausreise für den gleichen Tag organisiert. Er (der Be- schwerdeführer) sei zur Grenze gefahren worden und habe dort eine Nacht verbracht. Anschliessend sei es ihm am Abend gelungen, die Grenze zur Türkei zu überqueren. Dies sei am 5. Juni 2022 gewesen. Nach etwa sie- ben Tagen in der Türkei habe er seine Reise in Richtung Schweiz fortge- setzt. Er sei zwei Tage mit einem Lastwagen unterwegs gewesen, ehe er das Fahrzeug gewechselt habe und mit einem Auto in die Schweiz gefah- ren sei. Er wisse nicht, wo er durchgefahren sei. Er sei am 19. Juni 2022 in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer erklärte weiter, er sei bereits vor seiner Festnahme zweimal von der Gruppierung Jwane Shoreshgera dazu aufgefordert wor- den, sich ihr anzuschliessen. Das erste Mal als er als Elektriker gearbeitet habe, ein Jahr vor seiner Festnahme. Diese Leute seien in das Geschäft gekommen beziehungsweise er sei draussen im Quartier am Sitzen gewe- sen als zwei Personen der Jwane Shoreshgera ihn angesprochen und ihm normale Fragen gestellt hätten. Er sei auch gefragt worden, weshalb er sich ihnen nicht anschliessen wolle und er habe geantwortet, dass er bei der demokratischen Partei sei. Das sei in Ordnung gewesen, danach seien sie weggegangen. Das zweite Mal sei gewesen, als er bei seinem Bruder gearbeitet habe. Das sei zwei Monate vor seiner Festnahme gewesen. Die Jwane Shoreshgera habe ihn auch nach seiner Ausreise ein paar Mal bei ihm zu Hause aufgesucht. Deshalb seien seine Mutter, sein Bruder, seine Ehefrau und seine jüngere Schwester eine Zeit lang nach J._______ ge- gangen. Sein Vater sei im Dorf geblieben. Im Februar/März 2023 seien sie wieder nach D._______ zurückgekommen. Etwa eine Woche später hätten sie wieder Probleme mit der Jwane Shoreshgera gehabt. Diese hätten je- weils nach ihm verlangt, aber es sei nichts passiert. C.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver- fahrens eine Kopie des Familienbüchleins ein. Seine Identitätskarte sei bei

D-389/2024 Seite 4 den Jwane Shoreshgera zurückgeblieben, als er festgenommen worden sei. C.d Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ergab sich, dass vier Ge- schwister (N […], N […], N […] und N […]) und ein Onkel väterlicherseits (N […]) des Beschwerdeführers in der Schweiz leben. D. D.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung am 29. Sep- tember 2023 (in sieben Punkten) das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten beziehungsweise Unklarheiten zwischen den beiden Anhörungen sowie zu Aussagen seiner Brüder F._______ und G._______. D.b Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 ersuchte der Rechtsvertreter um Fristerstreckung und Akteneinsicht in sämtliche zitierten Stellen in den An- hörungsprotokollen des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Brüder. D.c Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 erstreckte das SEM die Frist zur Stellungnahme bis zum 9. November 2023. Das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die Akten wies es unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG ab. Auf das Gesuch um Akteneinsicht werde nach Abschluss der Untersuchung durch das SEM zurückzukommen sein. Was die Akten sei- ner Brüder angehe, benötige das SEM eine Einwilligungserklärung seiner Brüder, ohne die es dem Beschwerdeführer keine Akteneinsicht gewähren könne. Die Widersprüche und Unklarheiten im gewährten rechtlichen Ge- hör seien genügend präzise wiedergegeben, sodass es ihm möglich sein sollte, auch ohne Kenntnis der konkreten Gesprächspassagen Stellung zu nehmen. D.d Mit Eingabe vom 9. November 2023 nahm der Rechtsvertreter zu den vom SEM in seiner Verfügung am 29. September 2023 angesprochenen Ungereimtheiten und Unklarheiten Stellung. E. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 – eröffnet am 18. Dezember 2023

– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nahm es ihn vorläufig in der Schweiz auf und beauftragte den Kanton C._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig hän- digte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

D-389/2024 Seite 5 F. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 17. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Asylentscheid des SEM vom 12. Dezember 2023 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechts- pflege und die Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Die Akten der Vorinstanz seien zu edieren und zum vorliegenden Verfahren zu nehmen. Nach Edition der Akten der Vorinstanz seien diese dem Unter- zeichneten zur kurzen Durchsicht und Stellungnahme zuzustellen. Mit der Beschwerde wurden zwei Fotos eingereicht, auf denen der Be- schwerdeführer als Mitglied der Jugendgruppe der YPG abgebildet sei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 18. Januar 2024 den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (At. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei- ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 12. De- zember 2023 die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus- gehändigt (vgl. Dispositiv-Ziffer 7). Das mit der vorliegenden Beschwerde gestellte Gesuch um Einsicht in die Akten erweist sich insofern als gegen- standslos.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM dürfe nicht auf Aussagen von Dritten abstellen, wenn diese Aussagen nicht korrekt vorge- halten worden seien. Ein korrekter Vorhalt bedinge, dass der Beschwerde- führer zum einen die fraglichen Aussagen des Dritten gegenlesen dürfe. Zum anderen bedinge ein korrekter Vorhalt, dass eine Konfrontation mit dem Dritten erfolge. Einfach den Aussagen des Dritten Glauben zu schen- ken, weil dieser zeitlich gesehen vor ihm ausgesagt habe, genüge den rechtsstaatlichen Grundprinzipien nicht. Es sei durchaus möglich, dass die Aussage des Dritten falsch sei. Mit Bezug auf die angeblichen Aussagen des Bruders oder anderer Dritter, welche diese in anderen Verfahren ge- macht hätten, gelte es festzuhalten, dass die entsprechenden Aussagepro- tokolle zu den Akten des Beschwerdeführers zu nehmen seien. Denn nur so sei es ihm möglich, Einsicht zu nehmen, zu prüfen, ob die Vorinstanz rechtmässig gehandelt habe, sowie sich zur Sache konkret zu äussern. Wenn die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 ausführe, dass der Akteneinsicht über die Akten seiner Brüder nicht nachgekommen wer- den könne, weil dazu eine Einwilligungserklärung der Brüder notwendig sei, so verletze die Vorinstanz offensichtlich das rechtliche Gehör. Die Ak- ten hätten alle verfahrensrechtlichen Unterlagen zu enthalten. Wenn die Vorinstanz die Akten seiner Brüder als verfahrensrelevant, mitunter gar als entscheidrelevant, qualifiziere, so habe die Vorinstanz die fraglichen Akten

D-389/2024 Seite 7 von Amtes wegen in seine Verfahrensakten aufzunehmen und dem Be- schwerdeführer Einsicht zu gewähren (vgl. Beschwerde Rz. 12 f.).

E. 4.2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG besteht ein Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Die Behörde darf die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Inte- ressen des Bundes oder der Kantone (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) die Geheim- haltung erfordern, oder aber wenn dies im Interesse einer noch nicht ab- geschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Nach Art. 27 Abs. 2 VwVG darf sich die Verweigerung der Einsicht- nahme nur auf Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe be- stehen. Dabei ist eine sorgfältige und umfassende Abwägung der entge- genstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Einschrän- kung oder Verweigerung der Akteneinsicht hat sich auf das Erforderliche zu beschränken und ist konkret zu begründen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1 m.w.H.). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).

E. 4.2.3 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 ff. VwVG bezieht sich vorab auf die Akten des eigenen Verfahrens. Soweit Akten aus Asylverfahren von Familienangehörigen zur Diskussion stehen, handelt es sich um Akten Drit- ter. Asylsuchende Personen werden anlässlich von Befragungen regel- mässig darauf hingewiesen, dass die von ihnen zu Protokoll gegebenen Aussagen vertraulich behandelt werden – so auch im Verfahren des Be- schwerdeführers (vgl. SEM-act. […]-8/7 S. 1, […]-19/10 F2, […]-45/16 F2). Der Einsichtnahme in deren Akten steht daher vorweg ihr privates Inte- resse an der Geheimhaltung ihrer im Verlaufe des Asylverfahrens zu Pro- tokoll gegebenen Angaben entgegen. Darüber hinaus besteht aber auch ein öffentliches (und privates) Interesse an der Geheimhaltung, insbeson- dere um zu vermeiden, dass für die betroffenen Personen objektive Nach- fluchtgründe geschaffen werden. Die Einsichtnahme setzt deshalb grund- sätzlich eine Einverständniserklärung der Person(en) voraus, in deren Ak- ten Einsicht zu nehmen beantragt wird. Liegt eine solche nicht vor, darf in deren Akten nur insoweit Einsicht gewährt werden, wie es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig ist (vgl. die Urteile des BVGer D-4573/2021 vom 22. Februar 2024 E. 4.3, D-4076/2023 vom 10. Januar 2024 E. 4.5.3,

D-389/2024 Seite 8 D-4149/2023 vom 29. Januar 2024 E. 5.4, D-1922/2020 vom 21. Septem- ber 2021 E. 4.4, D-2160/2017 vom 12. Juli 2022 E. 4.5.4, D-2336/2020 vom 25. November 2021 E. 4.4).

E. 4.2.4 Das SEM hat dem Beschwerdeführer unter anderem hinsichtlich von (vermeintlichen) Ungereimtheiten beziehungsweise Unklarheiten zwischen seinen Aussagen und jener seiner Brüder F._______ und G._______ das rechtliche Gehör gewährt, in dem es ihm im Schreiben vom 29. September 2023 in den Punkten 6 und 7 die entsprechenden Aussagen der Brüder sinngemäss unterbreitete und ihm die Möglichkeit einräumte, dazu Stel- lung zu nehmen. Nachdem der damalige Rechtsvertreter des Beschwer- deführers mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 um Einsicht in sämtliche zitierte Stellen der Anhörungsprotokolle des Beschwerdeführers sowie sei- ner Brüder ersucht hatte, wies ihn das SEM mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 zu Recht darauf hin, dass die Einsichtnahme in die Akten der Brüder voraussetze, dass dazu eine Einwilligungserklärung seiner Brüder vorliege (vgl. SEM.-act. […]-48/2). In der Folge wurde im vorinstanzlichen Verfahren keine Einwilligungserklärung der Brüder eingereicht, jedoch vom rechtli- chen Gehör mit Stellungnahme vom 9. November 2023 Gebrauch ge- macht. Mit diesem Vorgehen hat das SEM dem Anspruch des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung getragen. Es be- steht daher keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen auf- zuheben. Der eventualiter gestellte Antrag, die Angelegenheit sei zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.

E. 4.3 Anzufügen bleibt, dass auch im Beschwerdeverfahren keine Einver- ständniserklärungen der Brüder des Beschwerdeführers eingereicht wur- den. Soweit sich das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Akteneinsicht auch auf die Akten der Brüder des Beschwerdeführers bezieht, ist dieses daher abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids aus, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei von der Jugendgruppe der YPG, Jwane Shoreshgera, zuerst aufgefordert worden, sich ihr anzu- schliessen. Er habe sich geweigert. Danach sei er festgenommen und für zwanzig Tage an einem ihm unbekannten Ort inhaftiert worden. Anschlies- send sei er in ein Trainingslager gebracht worden. Er sei zwei Monate dort- geblieben. Dann habe er Urlaub erhalten und sei ausgereist. Seine Schil- derungen in den beiden Anhörungen seien widersprüchlich. Zudem hätten sich auch Widersprüche zu den Aussagen seiner Geschwister ergeben. In seiner ersten Anhörung habe er davon gesprochen, er sei am (…) 2022 von der Jugendgruppe festgenommen worden. In der zweiten Anhörung habe er das Datum dann nicht so genau angeben können. Er habe zuerst gesagt, die Festnahme sei zirka im (…) Monat gewesen. Gleich darauf habe er berichtigt, es sei zirka im (…) oder (…) Monat gewesen. Zum Schluss habe er gesagt, es sei Ende des (…) Monats gewesen. Ihm sei diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden. In der Stellungnahme sei geltend gemacht worden, es handle sich um keinen Widerspruch. Er sei sich vom Datum her nicht ganz sicher, wann die Festnahme stattgefun- den habe, er vermute den (…) oder (…) Monat 2022 und erinnere sich grob daran, dass die Festnahme rund um den (…) stattgefunden habe. Zum ei- nen liefere seine Stellungnahme – so das SEM – keine Erklärung dafür, weswegen er in der ersten Anhörung ein konkretes Datum angegeben habe und in der zweiten Anhörung nicht einmal bezüglich des Monats si- cher gewesen sei. Zum anderen ergebe seine Erklärung auch keinen Sinn.

D-389/2024 Seite 10 Er vermute den (…) oder (…) Monat, könne sich jedoch grob an den (…) erinnern. Zudem stelle die Angabe des «(…)» und die Angabe «Ende (…) oder (…) Monat» zweifelslos einen Widerspruch dar. Er habe sich auch diesbezüglich widersprochen, wo er das erste Mal mit der Jugendgruppe Kontakt gehabt habe. In der ersten Anhörung habe er davon gesprochen, dass die Jugendgruppe ins Geschäft, wo er als Elektriker gearbeitet habe, gekommen sei und dort mit ihm gesprochen habe. Dort sei er das erste Mal aufgefordert worden, sich der Gruppe anzuschliessen. Dies sei etwa ein Jahr vor seiner Festnahme gewesen. Das zweite Mal sei im Geschäft seines Bruders gewesen. Dies sei zwei Monate vor der Festnahme gewe- sen. In der zweiten Anhörung habe er die Aufforderung, sich der Gruppe anzuschliessen, anders beschrieben. Er sei im Quartier gesessen, als zwei Personen zu ihm gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschliessen. Auch zu diesem Widerspruch sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden. Der erste Kontakt mit der erwähnten Gruppierung sei bei seiner Arbeitsstelle gewesen, der zweite Kontakt habe im Quartier stattge- funden. Seine Rechtsvertretung habe darauf hingewiesen, dass der Be- schwerdeführer ohne Einsicht in die relevanten Stellen des Anhörungspro- tokolls nicht weiter dazu Stellung nehmen könne. Diese Erklärung vermöge den Widerspruch nicht aufzulösen. Seine zurückhaltende Bereitschaft, also ohne Einsicht in die Protokolle, Stellung zu nehmen, deute ebenfalls darauf hin, dass seine Geschichte konstruiert sei. Ansonsten hätte er den Wider- spruch auflösen können, zumal die relevanten Teile des Widerspruchs ihm gegenüber genügend präzise wiedergegeben worden seien, auch ohne konkrete Anhörungspassagen. Auch habe er bezüglich des Urlaubs, den er zum Schluss erhalten habe, unterschiedliche Aussagen gemacht. In der ersten Anhörung habe er auf Nachfrage gesagt, dass es vom ersten Fra- gen bis ihm der Urlaub gewährt worden sei nicht länger als zwei, drei Tage gedauert habe. Ausserdem lasse sich die folgende Aussage aus dem Pro- tokoll der ersten Anhörung entnehmen: «Nach dieser Trainingsphase woll- ten sie mich an die Front schicken. Deshalb habe ich nach diesem Urlaub gefragt, direkt nachdem ich mit dem Training und der Ausbildung fertig war.» In der zweiten Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe die ganze Zeit über versucht, Urlaub zu erhalten. Ihm sei auch dieser Widerspruch vorgehalten worden. Er habe sich gerechtfertigt, indem er be- hauptet habe, er habe von Beginn an mehrfach nach Urlaub gefragt. Der letzte und schliesslich erfolgreiche Versuch habe dann nach der erwähnten Trainingsphase stattgefunden. Danach habe es einige Tage gedauert, bis ihm der Urlaub gewährt worden sei. Die Aussage, es habe vom ersten Fra- gen zwei bis drei Tage gedauert, sei falsch. Diese Aussage würde sich auf das letzte und schliesslich erfolgreiche Fragen beziehen. Seine

D-389/2024 Seite 11 Rechtsvertretung habe angefügt, es sei für den Beschwerdeführer schwie- rig, ohne den genauen Wortlaut der protokollierten Aussage in der ersten Anhörung, darüber hinaus Stellung zu nehmen. Dagegen wendete das SEM ein, dass die Aussage, es habe vom ersten Fragen bis ihm der Urlaub schliesslich gewährt worden sei, zwei bis drei Tage gedauert, falsch sei, könne nur daran liegen, dass er dies so angegeben habe. Er habe mit sei- ner Unterschrift – so das SEM weiter – jedoch die Richtigkeit des Protokolls bestätigt und diese Aussage während der Rückübersetzung nicht bemän- gelt. Zudem seien ihm die Aussagen wiederum genügend präzise vorge- halten worden, sodass es keine hinreichende Erklärung dafür gebe, dass er nicht weiter Stellung beziehen könne. Weiter habe der Beschwerdefüh- rer erst während seiner zweiten Anhörung gesagt, dass er auf das Buch von Abdullah Öcalan habe schwören müssen, bevor ihm der Urlaub ge- währt worden sei. Dies habe er während der ersten Anhörung mit keinem Wort erwähnt. Dieser Unterschied sei ihm mittels rechtlichen Gehörs eben- falls vorgehalten worden. Seine Rechtsvertretung habe darauf hingewie- sen, dass der Schwur auf das Buch für seine Asylgründe nicht sehr relevant sei und daher bei der ersten, weitaus kürzeren Anhörung, nicht erwähnt worden sei. Diese Erklärung ergebe wenig Sinn. Zum einen sei der Be- schwerdeführer in der ersten Anhörung explizit aufgefordert worden, detail- liert von seinen Fluchtgründen zu berichten. Zum anderen sei nicht ersicht- lich, wieso er den Schwur dann bei der zweiten Anhörung erwähnt habe, wenn dieser für seine Asylgründe nicht relevant sei. Letztlich erscheine ja der Schwur als entscheidend für den Urlaub und schliesslich seine Aus- reise gewesen zu sein. Ausserdem habe er in der ersten Anhörung be- hauptet, dass er nach seinem Schulabbruch im Schneiderladen seines Bruders gearbeitet habe, ohne anzugeben, um welchen Bruder es sich ge- handelt habe. Sein Bruder H._______ habe während seiner Anhörung hin- gegen erklärt, dass sein Vater einen Laden, der quasi eine Schneiderei gewesen sei und in dem Stoffe verkauft worden seien, gehabt habe. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer angegeben, der Laden habe – entge- gen der Aussagen von H._______ – dem ältesten Bruder I._______ gehört. Der Vater habe manchmal hilfsweise im Laden gearbeitet, dieser gehöre jedoch nicht ihm. Seine Rechtfertigung stelle – so das SEM – keine Erklä- rung für die zwei unterschiedlichen Versionen dar. Es sei nicht das Gleiche, in einem Laden auszuhelfen oder der Besitzer eines Ladens zu sein. Der Beschwerdeführer habe während seiner ersten Anhörung angegeben, dass er in D._______ geboren worden sei und bis zu seiner Ausreise dort gelebt habe. Sein Bruder F._______ habe während seiner Befragung zur Person am 19. Mai 2014 ausgesagt, der Beschwerdeführer sei im Irak. Während seiner zweiten Anhörung am 5. September 2016 habe sein

D-389/2024 Seite 12 Bruder erklärt, dass der Beschwerdeführer vorsorglich in den Irak geschickt werden sollte, da H._______ festgenommen worden sei. Der Beschwerde- führer sei auch eingeladen worden, zu diesem Widerspruch Stellung zu nehmen. Er habe entgegnet, dass er im Laufe seines Lebens mehrere Kurzaufenthalte – von jeweils 1-2 Monaten – im Irak gehabt habe. Seinen Wohnsitz habe er aber jederzeit in D._______ gehabt. Er habe nie im Irak gelebt. Es stehe – so das SEM – somit fest, dass er sich zeitweise im Irak aufgehalten habe, dies jedoch verschwiegen habe. Es bleibe fraglich, wann und wie lange er tatsächlich im Irak gewesen sei und ob er dort auch gelebt habe. Ausserdem habe F._______ während seiner zweiten Anhö- rung berichtet, dass der Beschwerdeführer von den Apoci (gemeint sind die Partei der Demokratischen Union [PYD] und deren militärischer Arm, die Volksverteidigungseinheiten [YPG], Anmerkung BVGer) in den Militär- dienst einberufen worden sei. Auch H._______ habe während seiner An- hörung vom 21. Dezember 2020 erzählt, dass der Beschwerdeführer seit 2018 bei der YPG Militärdienst leiste. Diese Diskrepanz sei dem Beschwer- deführer mittels schriftlichen rechtlichen Gehörs vorgehalten worden. Er habe erwidert, dass es sich hierbei um ein Missverständnis handle. Er sei nie bei der YPG gewesen. H._______ habe den Militärdienst ab 2018 bei der YPG absolviert. Seine Rechtfertigung könne nach Ansicht des SEM nicht gehört werden, zumal er auch keine Erklärung für die unterschiedli- chen Angaben liefere. Ausserdem hätten zwei seiner Brüder ihn mit den Apoci in Verbindung gebracht. Zum Zeitpunkt ihrer Anhörungen hätten sie auch keinen Grund gehabt, falsche Angaben zu seiner persönlichen Situa- tion zu machen. Des Weiteren seien seine Aussagen in vielerlei Hinsicht unsubstantiiert und allgemein gewesen. Dies betreffe zum Beispiel die Aus- reiseorganisation. Er sei nach mehrmaligen Fragen nicht in der Lage ge- wesen zu sagen, wie seine Ausreise konkret organisiert worden sei. Auch wenn sein Vater die Ausreise organisiert habe, so seien seine Aussagen dennoch viel zu oberflächlich ausgefallen. Ausserdem sei es sehr unwahr- scheinlich, dass sein Vater alles so schnell habe organisieren können, dass der Beschwerdeführer noch am selben Tag von zu Hause habe weggehen können. Es sei ihm auch nicht gelungen, dies plausibel zu erklären. Dies gelte auch für seine Aussagen im Zusammenhang mit dem Kontakt zur Jugendgruppe der YPG. Auch sei es ihm nicht gelungen, einen Tag in Haft ausführlich zu beschreiben. Aus den Anhörungsprotokollen seiner Geschwister und seines Onkels lies- sen sich – so das SEM abschliessend – keine Hinweise zu seinen Gunsten entnehmen.

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E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM zweifle im Wesent- lichen an, dass der Beschwerdeführer von der YPG beziehungsweise de- ren Jugendorganisation zwangsrekrutiert worden sei. Die nun vorgelegten Fotos würden nunmehr beweisen, dass er zwangsrekrutiert worden sei. Auf dem ersten Foto sei im Hintergrund der Wimpel der YPG zu sehen. Auf dem zweiten Foto sei zu sehen, wie der Beschwerdeführer in «Kampfkla- motten» gekleidet sei. Auffällig sei, dass er keine Militärschuhe, sondern Turnschuhe trage, was bezeichnend für die Jugendgruppe der YPG sei. Würde er Militärschuhe tragen, so wäre es ein Indiz für einen zu leistenden Militärdienst. Damit sei erwiesen, dass er Teil der Jugendgruppe der YPG gewesen sei. Angesichts dessen, dass er vor der YPG geflohen und aus Syrien (illegal) ausgereist sei, habe er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu vergegenwärtigen, weil er eine Vorverfolgung erlitten habe, als regime- feindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten werde, da er für die YPG beziehungsweise deren Jugendorganisation zwangsrekru- tiert worden sei, und er zwischenzeitlich ein Armeeaufgebot Syriens erhal- ten habe. Wie habe bewiesen werden können, sei er vor seiner Ausreise von der YPG beziehungsweise deren Jugendgruppe zwangsrekrutiert und in ein Ausbildungslager gesteckt worden. Aus dem Ausbildungslager habe er schliesslich flüchten können, als er von der Gruppierung Urlaub erhalten habe. Im Falle der Rückkehr nach Syrien drohe ihm einerseits ein Aufsu- chen durch die YPG beziehungsweise deren Jugendorganisation. Dabei habe er mit Folter zu rechnen, zumal die Gangart bei der zweiten Zwangs- rekrutierung gerichtsnotorisch härter sei und ihm mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit die Freiheit genommen werde. Es sei anzunehmen, dass ihm lebensbedrohliche Strafen angetan würden, damit er sich nicht überlege, ein zweites Mal zu fliehen. Zudem werde ihm wohl kein Urlaub mehr ge- währt werden, so dass eine erneute Rekrutierung der YPG als Freiheits- entzug zu qualifizieren sei. Damit habe er einen ernsten Nachteil zu fürch- ten und es sei ihm Asyl zu gewähren. Andererseits drohe ihm der Einzug in die syrische Armee. Im Rahmen der Armeedienstleistung für den syri- schen Staat (gegenüber jener für die YPD im von dieser kontrollierten Nor- den Syriens) werde er ebenso ernstliche Nachteile erleiden müssen, weil er zuvor (zwangsrekrutiert) bei der YPG beziehungsweise deren Jugend- organisation gewesen sei. Auch hier werde er wohl der Freiheit beraubt; Folter werde er ebenfalls zu vergegenwärtigen haben. Heute erscheine die Zwangsrekrutierung durch die YPG beziehungsweise deren Jugendorga- nisation vor dem Hintergrund der gegenständlichen Kriegssituation im Na- hen Osten offensichtlich als asylbegründend. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer entweder für die YPG oder für die syrische Armee

D-389/2024 Seite 14 in den Krieg zu ziehen habe, sofern ihm keine lebensbedrohliche Folter angetan werde. Er habe also politische Probleme mit dem syrischen Staat zu vergegenwärtigen. Weil nunmehr bewiesen sei, dass er für die YPG be- ziehungsweise deren Jugendgruppe zwangsweise rekrutiert worden sei, könnten angeblich widersprüchliche Angaben zur Festnahme für einen ne- gativen Asylentscheid nicht mehr einschlägig sein. In Bezug auf die angeb- lich widersprüchlichen Angaben zu den einzelnen Kontaktaufnahmen sei- tens der YPG beziehungsweise deren Jugendorganisation spiele es letzten Endes keine Rolle, wo und wie der erste, zweite und x-te Kontakt stattge- funden habe. Entscheidend sei einzig und allein, dass er von der YPG be- ziehungsweise deren Jugendgruppe zwangsrekrutiert worden sei. Dabei sei gerichtsnotorisch, dass diese Gruppierungen junge kurdische Männer zwangsrekrutieren würden. Damit seien seine Ausführungen nicht nur glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, sondern gar bewiesen.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM im Ergebnis in zutreffender Weise zur Feststellung gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung der- selben (vgl. E. 6.1 hiervor) verwiesen werden. In der Beschwerde werden keine substanziellen Einwände erhoben oder Erklärungen vorgetragen, welche geeignet wären, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen.

E. 7.2 Aufgrund der eingereichten Fotos, auf denen der Beschwerdeführer als Mitglied der YPG abgebildet ist, ergibt sich einzig, dass er in der Vergan- genheit tatsächlich in den Reihen dieser Organisation Dienst geleistet zu haben scheint. Dies deckt sich denn auch mit den Aussagen seines Bru- ders H._______, der anlässlich seiner Anhörung vom 21. Dezember 2020 erzählte, dass sein Bruder A._______ (der Beschwerdeführer) seit 2018 bei der YPG Militärdienst leiste. Nicht belegt wird mit den Fotos hingegen, dass der Beschwerdeführer – wie behauptet – im März/April 2022 von der YPG beziehungsweise deren Jugendgruppe Jwane Shoreshgera festge- nommen und zwangsrekrutiert worden ist. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtspre- chung davon aus, dass eine Verweigerung des Dienstes für die PYD res- pektive die YPG keine asylrelevanten Konsequenzen nach sich zieht. Zwar

D-389/2024 Seite 15 hat die PYD im Jahr 2014 in den kurdischen Gebieten Syriens eine Dienst- pflicht für alle (männlichen) Bürger ab 18 Jahren eingeführt. Personen, wel- che sich dieser Verpflichtung durch Dienstverweigerung oder Desertion entziehen wollen, haben jedoch auch gemäss aktuellen Berichten keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwor- tung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verwei- gern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbst- verteidigungspflicht an der Front, 6. September 2023, abgerufen am 2. Mai 2024 unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html; vgl. auch Ur- teil des BVGer D-3235/2020 vom 17. November 2020 mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Dem- nach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der Desertion aus dem Dienst der YPG beziehungsweise der Jugendgruppe Jwane Shoreshgera asylrelevante Nachteile befürchten müsste (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3235/2020 vom 17. November 2020 und E-4918/2021 vom 15. November 2023 E. 5.3 mit Hinweis auf das Refe- renzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3).

E. 7.3 Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe inzwischen ein «Armee- aufgebot» Syriens erhalten und es drohe ihm der Einzug in die syrische Armee, ist nicht belegt. Der Beschwerdeführer selbst hat den auch nie be- hauptet, er habe in Syrien ein Aufgebot zur militärischen Musterung erhal- ten, geschweige denn, er sei als diensttauglich befunden worden und un- terstehe dementsprechend der Wehrpflicht. Er ist mithin weder Refraktär und noch Deserteur. Selbst für den hypothetischen Fall, dass der Be- schwerdeführer, der sich im dienstpflichtigen Alter befindet, den obligatori- schen Militärdienst in der syrischen Armee (noch) leisten müsste, begrün- det dies für sich allein keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich re- levanter Verfolgung (vgl. die Urteile des BVGer D-4891/2022 vom 24. No- vember 2022 E. 6.13, E-4927/2020 vom 9. November 2021 E. 6.1.2, D-794/2021 vom 4. März 2021 E. 7.4, D-2365/2021 vom 12. Juli 2021 E. 6.2, D-5806/2019 vom 9. April 2021 E. 6.2). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde behauptet – ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten soll und Probleme mit dem syri- schen Staat zu gewärtigen haben wird. Insbesondere ist nicht davon aus- zugehen, dass sein behauptetes Training bei der YPG respektive bei der Jugendgruppe Jwane Shoreshgera die Aufmerksamkeit der staatlichen sy- rischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hätte und diesen damit zur Kenntnis gelangt wäre. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach

D-389/2024 Seite 16 konstanter Rechtsprechung nur vor, wenn hinreichend Anlass zur An- nahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Im Falle des Beschwerdeführers liegen jedoch keine hinreichend konkre- ten Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, ihm eine begründete Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime zu attestieren. Die in der Beschwerde vorgetragene, auf blossen Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet.

E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie an die- ser Einschätzung nichts zu ändern vermögen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei- stand sind ungeachtet der Frage er prozessualen Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

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E. 10.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rubrum Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-389/2024 law/blp Urteil vom 10. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Dr. iur. Ramon Bühler, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Am 17. August 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). B.b Mit separaten Verfügungen des SEM vom 25. August 2022 wurde er dem erweiterten Verfahren und dem Kanton C._______ zugeteilt. Der (...) erklärte am 29. August 2022 die sofortige Beendigung seines Rechtsvertretungsmandats. Der Beschwerdeführer mandatierte daraufhin die (...) mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren, worüber das SEM mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 informiert wurde. B.c Am 22. August 2023 wurde er vom SEM ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. C. C.a Der Beschwerdeführer führte zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen aus, er gehöre der Ethnie der Kurden an und stamme ursprünglich aus D._______ (Provinz Al-Hasaka). Er habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht. Das erste Semester habe er abgeschlossen, das zweite nicht. Das sei etwa im Jahr 2016 oder 2017 gewesen. Anschliessend habe er bis im März 2021 bei einem Bekannten im Elektrizitätsbereich gearbeitet. Gleichzeitig habe er angefangen, den Beruf des Schneiders bei seinem Bruder beziehungsweise Vater im Schneiderladen zu erlernen, wo er dann ab März 2021 bis Februar 2022 tätig gewesen sei. C.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei am Markt gewesen, als er am (...) 2022 beziehungsweise zirka Ende des (...) Monats beziehungsweise im (...) Monat 2022 von der Jwane Shoreshgera, einer Jugendgruppe der YPG (Yekîneyên Parastina Gel), festgenommen worden sei. Diese habe gewollt, dass er sich ihnen anschliesse, weil niemand von seiner Familie bei dieser Gruppierung dabei sei. Er habe sich geweigert, aber er sei unter Zwang mitgenommen und inhaftiert worden. Er wisse nicht, wo er inhaftiert gewesen sei, da ihm die Augen verbunden worden seien. Er sei in eine Einzelzelle gebracht worden und zwanzig Tage in Haft gewesen, ehe er dann in ein Ausbildungslager in der Ortschaft E._______ gebracht worden sei. Dort habe er früh morgens Joggen müssen, dann sei er an Waffen ausgebildet worden und habe später politischen Unterricht gehabt. Die Ausbildung habe zwei Monate gedauert. Er habe Urlaub erhalten, da er seinem Vorgesetzten gesagt habe, er wolle sich bei seinen Eltern melden. So würden diese wissen, dass er am Leben sei. Er habe zwei, drei Tage vor der Gewährung beziehungsweise immer versucht, diesen Urlaub zu erlangen. Er habe letztlich auf das Buch von Abdullah Öcalan schwören müssen, dass er zurückkehre und nicht über die Gruppierung spreche, ansonsten werde er getötet. Er sei dann nach Hause gegangen und habe seinen Eltern alles erzählt. Sein Vater habe daraufhin die Ausreise für den gleichen Tag organisiert. Er (der Beschwerdeführer) sei zur Grenze gefahren worden und habe dort eine Nacht verbracht. Anschliessend sei es ihm am Abend gelungen, die Grenze zur Türkei zu überqueren. Dies sei am 5. Juni 2022 gewesen. Nach etwa sieben Tagen in der Türkei habe er seine Reise in Richtung Schweiz fortgesetzt. Er sei zwei Tage mit einem Lastwagen unterwegs gewesen, ehe er das Fahrzeug gewechselt habe und mit einem Auto in die Schweiz gefahren sei. Er wisse nicht, wo er durchgefahren sei. Er sei am 19. Juni 2022 in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer erklärte weiter, er sei bereits vor seiner Festnahme zweimal von der Gruppierung Jwane Shoreshgera dazu aufgefordert worden, sich ihr anzuschliessen. Das erste Mal als er als Elektriker gearbeitet habe, ein Jahr vor seiner Festnahme. Diese Leute seien in das Geschäft gekommen beziehungsweise er sei draussen im Quartier am Sitzen gewesen als zwei Personen der Jwane Shoreshgera ihn angesprochen und ihm normale Fragen gestellt hätten. Er sei auch gefragt worden, weshalb er sich ihnen nicht anschliessen wolle und er habe geantwortet, dass er bei der demokratischen Partei sei. Das sei in Ordnung gewesen, danach seien sie weggegangen. Das zweite Mal sei gewesen, als er bei seinem Bruder gearbeitet habe. Das sei zwei Monate vor seiner Festnahme gewesen. Die Jwane Shoreshgera habe ihn auch nach seiner Ausreise ein paar Mal bei ihm zu Hause aufgesucht. Deshalb seien seine Mutter, sein Bruder, seine Ehefrau und seine jüngere Schwester eine Zeit lang nach J._______ gegangen. Sein Vater sei im Dorf geblieben. Im Februar/März 2023 seien sie wieder nach D._______ zurückgekommen. Etwa eine Woche später hätten sie wieder Probleme mit der Jwane Shoreshgera gehabt. Diese hätten jeweils nach ihm verlangt, aber es sei nichts passiert. C.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kopie des Familienbüchleins ein. Seine Identitätskarte sei bei den Jwane Shoreshgera zurückgeblieben, als er festgenommen worden sei. C.d Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ergab sich, dass vier Geschwister (N [...], N [...], N [...] und N [...]) und ein Onkel väterlicherseits (N [...]) des Beschwerdeführers in der Schweiz leben. D. D.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung am 29. September 2023 (in sieben Punkten) das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten beziehungsweise Unklarheiten zwischen den beiden Anhörungen sowie zu Aussagen seiner Brüder F._______ und G._______. D.b Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 ersuchte der Rechtsvertreter um Fristerstreckung und Akteneinsicht in sämtliche zitierten Stellen in den Anhörungsprotokollen des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Brüder. D.c Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 erstreckte das SEM die Frist zur Stellungnahme bis zum 9. November 2023. Das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die Akten wies es unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG ab. Auf das Gesuch um Akteneinsicht werde nach Abschluss der Untersuchung durch das SEM zurückzukommen sein. Was die Akten seiner Brüder angehe, benötige das SEM eine Einwilligungserklärung seiner Brüder, ohne die es dem Beschwerdeführer keine Akteneinsicht gewähren könne. Die Widersprüche und Unklarheiten im gewährten rechtlichen Gehör seien genügend präzise wiedergegeben, sodass es ihm möglich sein sollte, auch ohne Kenntnis der konkreten Gesprächspassagen Stellung zu nehmen. D.d Mit Eingabe vom 9. November 2023 nahm der Rechtsvertreter zu den vom SEM in seiner Verfügung am 29. September 2023 angesprochenen Ungereimtheiten und Unklarheiten Stellung. E. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 - eröffnet am 18. Dezember 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nahm es ihn vorläufig in der Schweiz auf und beauftragte den Kanton C._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 17. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Asylentscheid des SEM vom 12. Dezember 2023 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und die Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Die Akten der Vorinstanz seien zu edieren und zum vorliegenden Verfahren zu nehmen. Nach Edition der Akten der Vorinstanz seien diese dem Unterzeichneten zur kurzen Durchsicht und Stellungnahme zuzustellen. Mit der Beschwerde wurden zwei Fotos eingereicht, auf denen der Beschwerdeführer als Mitglied der Jugendgruppe der YPG abgebildet sei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 18. Januar 2024 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (At. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 12. Dezember 2023 die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (vgl. Dispositiv-Ziffer 7). Das mit der vorliegenden Beschwerde gestellte Gesuch um Einsicht in die Akten erweist sich insofern als gegenstandslos. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM dürfe nicht auf Aussagen von Dritten abstellen, wenn diese Aussagen nicht korrekt vorgehalten worden seien. Ein korrekter Vorhalt bedinge, dass der Beschwerdeführer zum einen die fraglichen Aussagen des Dritten gegenlesen dürfe. Zum anderen bedinge ein korrekter Vorhalt, dass eine Konfrontation mit dem Dritten erfolge. Einfach den Aussagen des Dritten Glauben zu schenken, weil dieser zeitlich gesehen vor ihm ausgesagt habe, genüge den rechtsstaatlichen Grundprinzipien nicht. Es sei durchaus möglich, dass die Aussage des Dritten falsch sei. Mit Bezug auf die angeblichen Aussagen des Bruders oder anderer Dritter, welche diese in anderen Verfahren gemacht hätten, gelte es festzuhalten, dass die entsprechenden Aussageprotokolle zu den Akten des Beschwerdeführers zu nehmen seien. Denn nur so sei es ihm möglich, Einsicht zu nehmen, zu prüfen, ob die Vorinstanz rechtmässig gehandelt habe, sowie sich zur Sache konkret zu äussern. Wenn die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 ausführe, dass der Akteneinsicht über die Akten seiner Brüder nicht nachgekommen werden könne, weil dazu eine Einwilligungserklärung der Brüder notwendig sei, so verletze die Vorinstanz offensichtlich das rechtliche Gehör. Die Akten hätten alle verfahrensrechtlichen Unterlagen zu enthalten. Wenn die Vorinstanz die Akten seiner Brüder als verfahrensrelevant, mitunter gar als entscheidrelevant, qualifiziere, so habe die Vorinstanz die fraglichen Akten von Amtes wegen in seine Verfahrensakten aufzunehmen und dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren (vgl. Beschwerde Rz. 12 f.). 4.2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG besteht ein Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Die Behörde darf die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) die Geheimhaltung erfordern, oder aber wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Nach Art. 27 Abs. 2 VwVG darf sich die Verweigerung der Einsichtnahme nur auf Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. Dabei ist eine sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Einschränkung oder Verweigerung der Akteneinsicht hat sich auf das Erforderliche zu beschränken und ist konkret zu begründen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1 m.w.H.). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 4.2.3 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 ff. VwVG bezieht sich vorab auf die Akten des eigenen Verfahrens. Soweit Akten aus Asylverfahren von Familienangehörigen zur Diskussion stehen, handelt es sich um Akten Dritter. Asylsuchende Personen werden anlässlich von Befragungen regelmässig darauf hingewiesen, dass die von ihnen zu Protokoll gegebenen Aussagen vertraulich behandelt werden - so auch im Verfahren des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. [...]-8/7 S. 1, [...]-19/10 F2, [...]-45/16 F2). Der Einsichtnahme in deren Akten steht daher vorweg ihr privates Interesse an der Geheimhaltung ihrer im Verlaufe des Asylverfahrens zu Protokoll gegebenen Angaben entgegen. Darüber hinaus besteht aber auch ein öffentliches (und privates) Interesse an der Geheimhaltung, insbesondere um zu vermeiden, dass für die betroffenen Personen objektive Nachfluchtgründe geschaffen werden. Die Einsichtnahme setzt deshalb grundsätzlich eine Einverständniserklärung der Person(en) voraus, in deren Akten Einsicht zu nehmen beantragt wird. Liegt eine solche nicht vor, darf in deren Akten nur insoweit Einsicht gewährt werden, wie es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig ist (vgl. die Urteile des BVGer D-4573/2021 vom 22. Februar 2024 E. 4.3, D-4076/2023 vom 10. Januar 2024 E. 4.5.3, D-4149/2023 vom 29. Januar 2024 E. 5.4, D-1922/2020 vom 21. September 2021 E. 4.4, D-2160/2017 vom 12. Juli 2022 E. 4.5.4, D-2336/2020 vom 25. November 2021 E. 4.4). 4.2.4 Das SEM hat dem Beschwerdeführer unter anderem hinsichtlich von (vermeintlichen) Ungereimtheiten beziehungsweise Unklarheiten zwischen seinen Aussagen und jener seiner Brüder F._______ und G._______ das rechtliche Gehör gewährt, in dem es ihm im Schreiben vom 29. September 2023 in den Punkten 6 und 7 die entsprechenden Aussagen der Brüder sinngemäss unterbreitete und ihm die Möglichkeit einräumte, dazu Stellung zu nehmen. Nachdem der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 um Einsicht in sämtliche zitierte Stellen der Anhörungsprotokolle des Beschwerdeführers sowie seiner Brüder ersucht hatte, wies ihn das SEM mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 zu Recht darauf hin, dass die Einsichtnahme in die Akten der Brüder voraussetze, dass dazu eine Einwilligungserklärung seiner Brüder vorliege (vgl. SEM.-act. [...]-48/2). In der Folge wurde im vorinstanzlichen Verfahren keine Einwilligungserklärung der Brüder eingereicht, jedoch vom rechtlichen Gehör mit Stellungnahme vom 9. November 2023 Gebrauch gemacht. Mit diesem Vorgehen hat das SEM dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung getragen. Es besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der eventualiter gestellte Antrag, die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 4.3 Anzufügen bleibt, dass auch im Beschwerdeverfahren keine Einverständniserklärungen der Brüder des Beschwerdeführers eingereicht wurden. Soweit sich das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Akteneinsicht auch auf die Akten der Brüder des Beschwerdeführers bezieht, ist dieses daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei von der Jugendgruppe der YPG, Jwane Shoreshgera, zuerst aufgefordert worden, sich ihr anzuschliessen. Er habe sich geweigert. Danach sei er festgenommen und für zwanzig Tage an einem ihm unbekannten Ort inhaftiert worden. Anschliessend sei er in ein Trainingslager gebracht worden. Er sei zwei Monate dortgeblieben. Dann habe er Urlaub erhalten und sei ausgereist. Seine Schilderungen in den beiden Anhörungen seien widersprüchlich. Zudem hätten sich auch Widersprüche zu den Aussagen seiner Geschwister ergeben. In seiner ersten Anhörung habe er davon gesprochen, er sei am (...) 2022 von der Jugendgruppe festgenommen worden. In der zweiten Anhörung habe er das Datum dann nicht so genau angeben können. Er habe zuerst gesagt, die Festnahme sei zirka im (...) Monat gewesen. Gleich darauf habe er berichtigt, es sei zirka im (...) oder (...) Monat gewesen. Zum Schluss habe er gesagt, es sei Ende des (...) Monats gewesen. Ihm sei diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden. In der Stellungnahme sei geltend gemacht worden, es handle sich um keinen Widerspruch. Er sei sich vom Datum her nicht ganz sicher, wann die Festnahme stattgefunden habe, er vermute den (...) oder (...) Monat 2022 und erinnere sich grob daran, dass die Festnahme rund um den (...) stattgefunden habe. Zum einen liefere seine Stellungnahme - so das SEM - keine Erklärung dafür, weswegen er in der ersten Anhörung ein konkretes Datum angegeben habe und in der zweiten Anhörung nicht einmal bezüglich des Monats sicher gewesen sei. Zum anderen ergebe seine Erklärung auch keinen Sinn. Er vermute den (...) oder (...) Monat, könne sich jedoch grob an den (...) erinnern. Zudem stelle die Angabe des «(...)» und die Angabe «Ende (...) oder (...) Monat» zweifelslos einen Widerspruch dar. Er habe sich auch diesbezüglich widersprochen, wo er das erste Mal mit der Jugendgruppe Kontakt gehabt habe. In der ersten Anhörung habe er davon gesprochen, dass die Jugendgruppe ins Geschäft, wo er als Elektriker gearbeitet habe, gekommen sei und dort mit ihm gesprochen habe. Dort sei er das erste Mal aufgefordert worden, sich der Gruppe anzuschliessen. Dies sei etwa ein Jahr vor seiner Festnahme gewesen. Das zweite Mal sei im Geschäft seines Bruders gewesen. Dies sei zwei Monate vor der Festnahme gewesen. In der zweiten Anhörung habe er die Aufforderung, sich der Gruppe anzuschliessen, anders beschrieben. Er sei im Quartier gesessen, als zwei Personen zu ihm gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschliessen. Auch zu diesem Widerspruch sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden. Der erste Kontakt mit der erwähnten Gruppierung sei bei seiner Arbeitsstelle gewesen, der zweite Kontakt habe im Quartier stattgefunden. Seine Rechtsvertretung habe darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ohne Einsicht in die relevanten Stellen des Anhörungsprotokolls nicht weiter dazu Stellung nehmen könne. Diese Erklärung vermöge den Widerspruch nicht aufzulösen. Seine zurückhaltende Bereitschaft, also ohne Einsicht in die Protokolle, Stellung zu nehmen, deute ebenfalls darauf hin, dass seine Geschichte konstruiert sei. Ansonsten hätte er den Widerspruch auflösen können, zumal die relevanten Teile des Widerspruchs ihm gegenüber genügend präzise wiedergegeben worden seien, auch ohne konkrete Anhörungspassagen. Auch habe er bezüglich des Urlaubs, den er zum Schluss erhalten habe, unterschiedliche Aussagen gemacht. In der ersten Anhörung habe er auf Nachfrage gesagt, dass es vom ersten Fragen bis ihm der Urlaub gewährt worden sei nicht länger als zwei, drei Tage gedauert habe. Ausserdem lasse sich die folgende Aussage aus dem Protokoll der ersten Anhörung entnehmen: «Nach dieser Trainingsphase wollten sie mich an die Front schicken. Deshalb habe ich nach diesem Urlaub gefragt, direkt nachdem ich mit dem Training und der Ausbildung fertig war.» In der zweiten Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe die ganze Zeit über versucht, Urlaub zu erhalten. Ihm sei auch dieser Widerspruch vorgehalten worden. Er habe sich gerechtfertigt, indem er behauptet habe, er habe von Beginn an mehrfach nach Urlaub gefragt. Der letzte und schliesslich erfolgreiche Versuch habe dann nach der erwähnten Trainingsphase stattgefunden. Danach habe es einige Tage gedauert, bis ihm der Urlaub gewährt worden sei. Die Aussage, es habe vom ersten Fragen zwei bis drei Tage gedauert, sei falsch. Diese Aussage würde sich auf das letzte und schliesslich erfolgreiche Fragen beziehen. Seine Rechtsvertretung habe angefügt, es sei für den Beschwerdeführer schwierig, ohne den genauen Wortlaut der protokollierten Aussage in der ersten Anhörung, darüber hinaus Stellung zu nehmen. Dagegen wendete das SEM ein, dass die Aussage, es habe vom ersten Fragen bis ihm der Urlaub schliesslich gewährt worden sei, zwei bis drei Tage gedauert, falsch sei, könne nur daran liegen, dass er dies so angegeben habe. Er habe mit seiner Unterschrift - so das SEM weiter - jedoch die Richtigkeit des Protokolls bestätigt und diese Aussage während der Rückübersetzung nicht bemängelt. Zudem seien ihm die Aussagen wiederum genügend präzise vorgehalten worden, sodass es keine hinreichende Erklärung dafür gebe, dass er nicht weiter Stellung beziehen könne. Weiter habe der Beschwerdeführer erst während seiner zweiten Anhörung gesagt, dass er auf das Buch von Abdullah Öcalan habe schwören müssen, bevor ihm der Urlaub gewährt worden sei. Dies habe er während der ersten Anhörung mit keinem Wort erwähnt. Dieser Unterschied sei ihm mittels rechtlichen Gehörs ebenfalls vorgehalten worden. Seine Rechtsvertretung habe darauf hingewiesen, dass der Schwur auf das Buch für seine Asylgründe nicht sehr relevant sei und daher bei der ersten, weitaus kürzeren Anhörung, nicht erwähnt worden sei. Diese Erklärung ergebe wenig Sinn. Zum einen sei der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung explizit aufgefordert worden, detailliert von seinen Fluchtgründen zu berichten. Zum anderen sei nicht ersichtlich, wieso er den Schwur dann bei der zweiten Anhörung erwähnt habe, wenn dieser für seine Asylgründe nicht relevant sei. Letztlich erscheine ja der Schwur als entscheidend für den Urlaub und schliesslich seine Ausreise gewesen zu sein. Ausserdem habe er in der ersten Anhörung behauptet, dass er nach seinem Schulabbruch im Schneiderladen seines Bruders gearbeitet habe, ohne anzugeben, um welchen Bruder es sich gehandelt habe. Sein Bruder H._______ habe während seiner Anhörung hingegen erklärt, dass sein Vater einen Laden, der quasi eine Schneiderei gewesen sei und in dem Stoffe verkauft worden seien, gehabt habe. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer angegeben, der Laden habe - entgegen der Aussagen von H._______ - dem ältesten Bruder I._______ gehört. Der Vater habe manchmal hilfsweise im Laden gearbeitet, dieser gehöre jedoch nicht ihm. Seine Rechtfertigung stelle - so das SEM - keine Erklärung für die zwei unterschiedlichen Versionen dar. Es sei nicht das Gleiche, in einem Laden auszuhelfen oder der Besitzer eines Ladens zu sein. Der Beschwerdeführer habe während seiner ersten Anhörung angegeben, dass er in D._______ geboren worden sei und bis zu seiner Ausreise dort gelebt habe. Sein Bruder F._______ habe während seiner Befragung zur Person am 19. Mai 2014 ausgesagt, der Beschwerdeführer sei im Irak. Während seiner zweiten Anhörung am 5. September 2016 habe sein Bruder erklärt, dass der Beschwerdeführer vorsorglich in den Irak geschickt werden sollte, da H._______ festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch eingeladen worden, zu diesem Widerspruch Stellung zu nehmen. Er habe entgegnet, dass er im Laufe seines Lebens mehrere Kurzaufenthalte - von jeweils 1-2 Monaten - im Irak gehabt habe. Seinen Wohnsitz habe er aber jederzeit in D._______ gehabt. Er habe nie im Irak gelebt. Es stehe - so das SEM - somit fest, dass er sich zeitweise im Irak aufgehalten habe, dies jedoch verschwiegen habe. Es bleibe fraglich, wann und wie lange er tatsächlich im Irak gewesen sei und ob er dort auch gelebt habe. Ausserdem habe F._______ während seiner zweiten Anhörung berichtet, dass der Beschwerdeführer von den Apoci (gemeint sind die Partei der Demokratischen Union [PYD] und deren militärischer Arm, die Volksverteidigungseinheiten [YPG], Anmerkung BVGer) in den Militärdienst einberufen worden sei. Auch H._______ habe während seiner Anhörung vom 21. Dezember 2020 erzählt, dass der Beschwerdeführer seit 2018 bei der YPG Militärdienst leiste. Diese Diskrepanz sei dem Beschwerdeführer mittels schriftlichen rechtlichen Gehörs vorgehalten worden. Er habe erwidert, dass es sich hierbei um ein Missverständnis handle. Er sei nie bei der YPG gewesen. H._______ habe den Militärdienst ab 2018 bei der YPG absolviert. Seine Rechtfertigung könne nach Ansicht des SEM nicht gehört werden, zumal er auch keine Erklärung für die unterschiedlichen Angaben liefere. Ausserdem hätten zwei seiner Brüder ihn mit den Apoci in Verbindung gebracht. Zum Zeitpunkt ihrer Anhörungen hätten sie auch keinen Grund gehabt, falsche Angaben zu seiner persönlichen Situation zu machen. Des Weiteren seien seine Aussagen in vielerlei Hinsicht unsubstantiiert und allgemein gewesen. Dies betreffe zum Beispiel die Ausreiseorganisation. Er sei nach mehrmaligen Fragen nicht in der Lage gewesen zu sagen, wie seine Ausreise konkret organisiert worden sei. Auch wenn sein Vater die Ausreise organisiert habe, so seien seine Aussagen dennoch viel zu oberflächlich ausgefallen. Ausserdem sei es sehr unwahrscheinlich, dass sein Vater alles so schnell habe organisieren können, dass der Beschwerdeführer noch am selben Tag von zu Hause habe weggehen können. Es sei ihm auch nicht gelungen, dies plausibel zu erklären. Dies gelte auch für seine Aussagen im Zusammenhang mit dem Kontakt zur Jugendgruppe der YPG. Auch sei es ihm nicht gelungen, einen Tag in Haft ausführlich zu beschreiben. Aus den Anhörungsprotokollen seiner Geschwister und seines Onkels liessen sich - so das SEM abschliessend - keine Hinweise zu seinen Gunsten entnehmen. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM zweifle im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer von der YPG beziehungsweise deren Jugendorganisation zwangsrekrutiert worden sei. Die nun vorgelegten Fotos würden nunmehr beweisen, dass er zwangsrekrutiert worden sei. Auf dem ersten Foto sei im Hintergrund der Wimpel der YPG zu sehen. Auf dem zweiten Foto sei zu sehen, wie der Beschwerdeführer in «Kampfklamotten» gekleidet sei. Auffällig sei, dass er keine Militärschuhe, sondern Turnschuhe trage, was bezeichnend für die Jugendgruppe der YPG sei. Würde er Militärschuhe tragen, so wäre es ein Indiz für einen zu leistenden Militärdienst. Damit sei erwiesen, dass er Teil der Jugendgruppe der YPG gewesen sei. Angesichts dessen, dass er vor der YPG geflohen und aus Syrien (illegal) ausgereist sei, habe er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu vergegenwärtigen, weil er eine Vorverfolgung erlitten habe, als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten werde, da er für die YPG beziehungsweise deren Jugendorganisation zwangsrekrutiert worden sei, und er zwischenzeitlich ein Armeeaufgebot Syriens erhalten habe. Wie habe bewiesen werden können, sei er vor seiner Ausreise von der YPG beziehungsweise deren Jugendgruppe zwangsrekrutiert und in ein Ausbildungslager gesteckt worden. Aus dem Ausbildungslager habe er schliesslich flüchten können, als er von der Gruppierung Urlaub erhalten habe. Im Falle der Rückkehr nach Syrien drohe ihm einerseits ein Aufsuchen durch die YPG beziehungsweise deren Jugendorganisation. Dabei habe er mit Folter zu rechnen, zumal die Gangart bei der zweiten Zwangsrekrutierung gerichtsnotorisch härter sei und ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Freiheit genommen werde. Es sei anzunehmen, dass ihm lebensbedrohliche Strafen angetan würden, damit er sich nicht überlege, ein zweites Mal zu fliehen. Zudem werde ihm wohl kein Urlaub mehr gewährt werden, so dass eine erneute Rekrutierung der YPG als Freiheitsentzug zu qualifizieren sei. Damit habe er einen ernsten Nachteil zu fürchten und es sei ihm Asyl zu gewähren. Andererseits drohe ihm der Einzug in die syrische Armee. Im Rahmen der Armeedienstleistung für den syrischen Staat (gegenüber jener für die YPD im von dieser kontrollierten Norden Syriens) werde er ebenso ernstliche Nachteile erleiden müssen, weil er zuvor (zwangsrekrutiert) bei der YPG beziehungsweise deren Jugendorganisation gewesen sei. Auch hier werde er wohl der Freiheit beraubt; Folter werde er ebenfalls zu vergegenwärtigen haben. Heute erscheine die Zwangsrekrutierung durch die YPG beziehungsweise deren Jugendorganisation vor dem Hintergrund der gegenständlichen Kriegssituation im Nahen Osten offensichtlich als asylbegründend. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer entweder für die YPG oder für die syrische Armee in den Krieg zu ziehen habe, sofern ihm keine lebensbedrohliche Folter angetan werde. Er habe also politische Probleme mit dem syrischen Staat zu vergegenwärtigen. Weil nunmehr bewiesen sei, dass er für die YPG beziehungsweise deren Jugendgruppe zwangsweise rekrutiert worden sei, könnten angeblich widersprüchliche Angaben zur Festnahme für einen negativen Asylentscheid nicht mehr einschlägig sein. In Bezug auf die angeblich widersprüchlichen Angaben zu den einzelnen Kontaktaufnahmen seitens der YPG beziehungsweise deren Jugendorganisation spiele es letzten Endes keine Rolle, wo und wie der erste, zweite und x-te Kontakt stattgefunden habe. Entscheidend sei einzig und allein, dass er von der YPG beziehungsweise deren Jugendgruppe zwangsrekrutiert worden sei. Dabei sei gerichtsnotorisch, dass diese Gruppierungen junge kurdische Männer zwangsrekrutieren würden. Damit seien seine Ausführungen nicht nur glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, sondern gar bewiesen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM im Ergebnis in zutreffender Weise zur Feststellung gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 6.1 hiervor) verwiesen werden. In der Beschwerde werden keine substanziellen Einwände erhoben oder Erklärungen vorgetragen, welche geeignet wären, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. 7.2 Aufgrund der eingereichten Fotos, auf denen der Beschwerdeführer als Mitglied der YPG abgebildet ist, ergibt sich einzig, dass er in der Vergangenheit tatsächlich in den Reihen dieser Organisation Dienst geleistet zu haben scheint. Dies deckt sich denn auch mit den Aussagen seines Bruders H._______, der anlässlich seiner Anhörung vom 21. Dezember 2020 erzählte, dass sein Bruder A._______ (der Beschwerdeführer) seit 2018 bei der YPG Militärdienst leiste. Nicht belegt wird mit den Fotos hingegen, dass der Beschwerdeführer - wie behauptet - im März/April 2022 von der YPG beziehungsweise deren Jugendgruppe Jwane Shoreshgera festgenommen und zwangsrekrutiert worden ist. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Verweigerung des Dienstes für die PYD respektive die YPG keine asylrelevanten Konsequenzen nach sich zieht. Zwar hat die PYD im Jahr 2014 in den kurdischen Gebieten Syriens eine Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger ab 18 Jahren eingeführt. Personen, welche sich dieser Verpflichtung durch Dienstverweigerung oder Desertion entziehen wollen, haben jedoch auch gemäss aktuellen Berichten keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front, 6. September 2023, abgerufen am 2. Mai 2024 unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html; vgl. auch Urteil des BVGer D-3235/2020 vom 17. November 2020 mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der Desertion aus dem Dienst der YPG beziehungsweise der Jugendgruppe Jwane Shoreshgera asylrelevante Nachteile befürchten müsste (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3235/2020 vom 17. November 2020 und E-4918/2021 vom 15. November 2023 E. 5.3 mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). 7.3 Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe inzwischen ein «Armeeaufgebot» Syriens erhalten und es drohe ihm der Einzug in die syrische Armee, ist nicht belegt. Der Beschwerdeführer selbst hat den auch nie behauptet, er habe in Syrien ein Aufgebot zur militärischen Musterung erhalten, geschweige denn, er sei als diensttauglich befunden worden und unterstehe dementsprechend der Wehrpflicht. Er ist mithin weder Refraktär und noch Deserteur. Selbst für den hypothetischen Fall, dass der Beschwerdeführer, der sich im dienstpflichtigen Alter befindet, den obligatorischen Militärdienst in der syrischen Armee (noch) leisten müsste, begründet dies für sich allein keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung (vgl. die Urteile des BVGer D-4891/2022 vom 24. November 2022 E. 6.13, E-4927/2020 vom 9. November 2021 E. 6.1.2, D-794/2021 vom 4. März 2021 E. 7.4, D-2365/2021 vom 12. Juli 2021 E. 6.2, D-5806/2019 vom 9. April 2021 E. 6.2). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet - ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten soll und Probleme mit dem syrischen Staat zu gewärtigen haben wird. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sein behauptetes Training bei der YPG respektive bei der Jugendgruppe Jwane Shoreshgera die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hätte und diesen damit zur Kenntnis gelangt wäre. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach konstanter Rechtsprechung nur vor, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Im Falle des Beschwerdeführers liegen jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, ihm eine begründete Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime zu attestieren. Die in der Beschwerde vorgetragene, auf blossen Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sind ungeachtet der Frage er prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: