Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 16. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen, wo er am 23. November 2020 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte. B. B.a Am 7. Dezember 2020 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) und am 14. Dezember 2020 die Anhörung (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. B.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund und zu seinen Gesuchsgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt C._______ (arabisch; kurdisch: D._______) in der Provinz E._______, wo er bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern und zusammen mit (...) Geschwistern gelebt habe. Syrien habe er in erster Linie wegen des drohenden Einzugs in den obligatorischen Militärdienst der syrischen Regierung verlassen. In F._______ (Provinz E._______) habe er in einer nationalen Fussballmannschaft namens «(...)» gespielt und sei im Rahmen dieser Tätigkeit zwecks Trainings, Spielens und Informationsveranstaltungen nach F._______ oder in andere Regionen Syriens gereist. Auf diesen Reisen sei er seitens Angehöriger der syrischen Behörden von August bis September 2020 insgesamt dreimal bei Check-Points aufgrund seiner Grösse und seines erwachsenen Aussehens aus dem Bus genommen und zum Kontrollposten gebracht worden. Dabei sei er einmal geschlagen worden, als er sich geweigert habe, den Bus zu verlassen. Auf den Kontrollposten habe man jeweils seine Personalien aufgenommen und ihm immerzu vorgehalten, bereits volljährig zu sein und einen gefälschten Ausweis auf sich zu tragen; einmal habe man ihm bereits die Ausrüstung für den Militärdienst gezeigt. Sein (Verwandter) habe die Beamten auf den Kontrollposten jedes Mal bestechen müssen, damit sie ihn hätten gehen lassen. Aus Angst, dass er irgendwann tatsächlich eingezogen würde, habe sein (Verwandter) schliesslich seine Ausreise organisiert. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Fussballkollege von ihm als Minderjähriger in den Militärdienst eingezogen worden und dort verstorben sei. Darüber hinaus sei die allgemeine Lage in Syrien derzeit schwierig und instabil. In seinem Dorf hätten türkische und russische Truppen patrouilliert, welche er einmal mit Steinen beworfen habe. Aus den obgenannten Gründen habe er Syrien im September 2020 - unbegleitet, aber mit der Hilfe eines Schleppers - auf dem Landweg verlassen. B.c Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine syrische Identitätskarte (im Original), seinen syrischen Pass und das Familienbüchlein (jeweils in Kopie) zu den Akten. C. Am 15. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Januar 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete. E. Am 28. Januar 2021 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen am 3. Februar 2021 neu mandatierten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt war - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 9. Februar 2021 - eine Kopie eines Ausweises in arabischer Sprache (gemäss eigenen Angaben: sein Fussballvereins-Ausweis). G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). H. Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör), eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Willkürverbots vor.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Beizug der Dossiers seiner in der Schweiz lebenden Verwandten (N [...], N [...], N [...], N [...], N [...]) mit einer Aktennotiz aktenkundig zu machen. Auch aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, dass die Vorinstanz diese Dossiers beigezogen und eingehend gewürdigt habe. Es sei daher offensichtlich, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und festgestellt habe (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Zwar wäre eine Aktennotiz zum Beizug dieser Dossiers zu begrüssen; die Vorinstanz hat aber den Beizug in der angefochtenen Verfügung sowohl im Sachverhalt aufgeführt (vgl. Verfügung des SEM vom 22. Januar 2021, Ziff. I/4.), als auch deren Inhalt in den Erwägungen gewürdigt (vgl. a.a.O., Ziff. II/2.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine begründete Furcht wegen seiner Familienangehörigen geltend gemacht hat, war die Vorinstanz auch nicht gehalten, in der angefochtenen Verfügung vertiefte Ausführungen zu den Verwandten zu machen. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) noch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung.
E. 4.4 Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe trotz Zuweisung in das erweiterte Verfahren keine weiteren Abklärungen vorgenommen und damit die Abklärungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Aus der internen Aktennotiz der Vorinstanz vom 14. Dezember 2020 geht hervor, dass die Zuweisung in das erweiterte Verfahren aufgrund der Belegungssituation im BAZ wegen der Covid-19-Pandemie erfolgt sei (vgl. A21). Problematisch ist, dass die Vorinstanz den Zuweisungsentscheid in das erweiterte Verfahren vom 15. Dezember 2020 aber damit begründete, dass das Asylgesuch aufgrund der Aktenlage im derzeitigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könne (vgl. A22). Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht nicht transparent, eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung fiele allerdings nur dann in Betracht, wenn der Sachverhalt nicht richtig und nicht vollständig abgeklärt worden wäre, weil weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen, ohne die kein Entscheid über das Asylgesuch hätte gefällt werden können. Den Akten ist allerdings nicht zu entnehmen, dass nach der Anhörung weitere Abklärungen nötig gewesen wären. Die Abklärungspflicht ist damit nicht verletzt.
E. 4.5 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe anlässlich der Anhörung (vgl. A20 F44) ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel - Videoaufnahme, auf welcher er die russischen und türkischen Patrouillen mit Steinen bewerfe - nicht abgenommen und auch damit die Abklärungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 8). Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wurde nicht infolge fehlender Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, sondern aufgrund deren mangelnder Asylrelevanz abgelehnt (vgl. Verfügung des SEM vom 22. Januar 2021, Ziff. II). Es ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das obgenannte Beweismittel nicht abgenommen hat, zumal das Sachverhaltselement nicht bestritten wird. Eine Verletzung der Abklärungspflicht ist nicht ersichtlich.
E. 4.6 Sodann verweist der Beschwerdeführer auf das Dokument "Note Syria, Military Service - Draft Evasion, Desertion and Amnesties" von Herrn Kheder Khaddour vom 20. Juni 2019, welches die Vorinstanz in einem vergleichbaren Fall (N [...]) zitiert habe. Entsprechend sei davon auszugehen, dass diese Notiz auch im vorliegenden Fall eine wesentliche Entscheidgrundlage für die Vorinstanz dargestellt habe. Falls diese Notiz tatsächlich die "Quellenanalyse" der Vorinstanz gebildet habe, müsse sie den rechtserheblichen Sachverhalt und insbesondere die sich aufgrund der Notiz stellenden Fragen weiter abklären und den Fall neu beurteilen (vgl. Beschwerde S. 15 ff.). Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz nicht auf die erwähnte Notiz beruft, sondern andere Quellen zitiert, die sich zur Lage in Syrien äussern (vgl. Verfügung des SEM vom 22. Januar 2021, Ziff. II/1.). Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf diese Notiz stützen soll. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 4.7 Schliesslich wird die Rüge der Verletzung des Willkürverbots in der Beschwerde (vgl. daselbst S. 3) nicht substantiiert. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz darunter zu subsumieren wären.
E. 4.8 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt sie aus, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermöge, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG einhergehe, wenn also die betroffene Person aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Anschauungen) wegen der Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Laut Länderinformationen zur Situation in Syrien unterstelle das Regime nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung, sondern nur solchen, die zusätzlich ein politisches Profil aufwiesen. Eine Bestrafung der Wehrdienstverweigerung oder Desertion erfolge demnach nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen. Im Fall des Beschwerdeführers seien keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren ersichtlich, welche ein politisches Profil zu begründen vermöchten. Weder er noch die Angehörigen seiner Kernfamilie seien jemals politisch tätig gewesen oder hätten wegen anderer Gründe Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Ausserdem sei seinen Aussagen zu entnehmen, dass er bislang kein eigentliches Militärdienstaufgebot erhalten habe und auch nie persönlich von den syrischen Behörden diesbezüglich kontaktiert worden sei. Die drei geltend gemachten Kontrollen bei den Check-Points aufgrund seines Aussehens wiesen somit einen zufälligen Charakter auf und stellten keine gezielte Aufforderung zum Leisten des Militärdienstes dar. Gleichermassen sei auch die Tatsache, dass er im Rahmen einer Kontrolle einmal geschlagen worden sei, nicht auf eine gezielte asylrelevante Verfolgung seinerseits, sondern auf ein willkürliches Fehlverhalten dieses einen Beamten zurückzuführen. An dieser Einschätzung würden die konsultierten Asylakten seiner in der Schweiz lebenden Verwandten (N [...], N [...], N [...], N [...], N [...]) nichts zu ändern vermögen, zumal seine Gesuchsvorbringen keinen direkten Konnex zu deren Ausreisegründen aufwiesen und er keine Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seinen Familienangehörigen geltend gemacht habe. Auch der Umstand, dass seine (Verwandten) G._______ (N [...]) und H._______ (N [...]) am 26. Juli 2012 respektive am 24. Februar 2014 [als Flüchtlinge] vorläufig aufgenommen worden seien und seinem (Verwandten) I._______ (N [...]) am 11. Dezember 2020 Asyl gewährt worden sei, vermöge obige Erwägungen nicht umzustossen, zumal sie bereits jahrelang in der Schweiz lebten und seinen Aussagen keine Hinweise zu entnehmen seien, dass ihre Aktivitäten bis anhin zu Problemen für ihn oder seine Kernfamilie geführt hätten. Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers rund um den syrischen Bürgerkrieg um Nachteile handle, welche auf die allgemeine politische Situation in seinem Heimatstaat zurückzuführen seien und nicht auf der Absicht beruhten, den Beschwerdeführer aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Entsprechend stellten diese Vorbringen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar.
E. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen das Vorbringen entgegen, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einem willkürlichen Verhör und infolge seines politischen Profils asylrelevanten Massnahmen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein. Aufgrund des Umstandes, dass ihm seitens Angehöriger der syrischen Sicherheitskräfte mehrmals vorgeworfen worden sei, den Militärdienst zu verweigern, sei er diesen bereits bekannt und als Militärdienstverweigerer erfasst. Ausserdem sei er von denselben bereits damals massiv gefoltert worden. Es sei offensichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen des Nichtantretens zum Militärdienst respektive der Wehrdienstverweigerung infolge Flucht ins Ausland - in Kombination mit seiner kurdischen Ethnie, seiner als regimefeindlich bekannten Familie und seiner Vorverfolgung - seitens des syrischen Regimes als Staatsfeind betrachtet und asylrelevant verfolgt würde. Betreffend das Vorgehen der syrischen Behörden bei der Rekrutierung von jungen Männern sei auf den Bericht des Immigration and Refugee Board [IRB] of Canada «Syria: Treatment of Returnees upon Arrival at Damascus International Airport and International Land Border Crossing Points" vom 19. Januar 2016 zu verweisen, wonach man bei einer Rückkehr nach Syrien auch ohne Aufgebot, Musterung oder Militärbüchlein ins Visier der syrischen Sicherheitsbehörden gerate. Ferner verweise er auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion» vom 23. März 2017, worin aufgezeigt werde, wie ausserordentlich gross die Gefahr sei, wegen des Militärdienstes beziehungsweise wegen Dienstverweigerung rekrutiert, verhaftet, bestraft, gefoltert oder getötet zu werden. Aufgrund seiner in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten (Verwandten) I._______ ([...]), G._______ (N [...]) und H._______ (N [...]) drohe ihm zusätzlich eine Reflexverfolgung. In der Schweiz habe er zwischenzeitlich bei seinem (Verwandten) I._____ gelebt und dieser sei auch als sein rechtlicher Vertreter eingesetzt worden, was dem syrischen Geheimdienst nicht verborgen geblieben sein dürfte. So sei dieser auch auf die exilpolitischen Tätigkeiten von G._______ und H._______ aufmerksam geworden.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und das eingereichte Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, vor seiner Ausreise im Visier der syrischen Behörden gestanden zu haben, ist festzustellen, dass er diesbezüglich zu Protokoll gab, er sei von Angehörigen der syrischen Behörden von August bis September 2020 insgesamt dreimal an Kontrollposten angehalten, auf seine Personendaten kontrolliert und im Rahmen dessen einmal geschlagen worden (vgl. A16 Ziff. 7.01; A20 F13, F20, F24-26, F29-31, F40, F42-43). Die Ausführungen in der Beschwerde, dass er dabei massiv gefoltert worden sei, findet in den Protokollen keine Stütze. Ferner drohten ihm die Angehörigen der syrischen Behörden keine konkreten Nachteile an respektive ergriffen sie keine Massnahmen. Die Kontrollen durch jene erreichen demnach die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer selber, dass er abgesehen von diesen drei Vorfällen keine weiteren Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe (vgl. A20 F39-40). Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise das Missfallen der syrischen Behörden auf sich gezogen hätte.
E. 7.3 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden wegen der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu den obgenannten (Verwandten) I._______ (N [...]), G._______ (N [...]) und H._______ (N [...]) betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
E. 7.3.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer D-2037/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.).
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zum Vorliegen einer Reflexverfolgung in keiner Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung seiner in der Schweiz lebenden (Verwandten) auf seine Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb daraus eine Reflexverfolgung resultieren könnte, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei entsprechende behördliche Benachteiligungen geltend gemacht hat (vgl. A16 Ziff. 7.01 und Ziff. 7.03; A20 F11-12, F24). Dass sich die Situation zwischenzeitlich massgeblich verändert hätte und der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr mit Reflexverfolgungsmassnahmen wegen der politischen Gesinnung seiner in der Schweiz lebenden (Verwandten) zu rechnen hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerdeschrift nicht weiter dargetan. Alleine aus der Kontaktpflege zwischen ihm und diesen Verwandten in der Schweiz lässt sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - jedenfalls nicht auf ein ernsthaftes Gefährdungsprofil im Sinne der behaupteten Reflexverfolgungssituation schliessen. Im Übrigen ergeben sich aus deren Asylakten, welche das Gericht der Vollständigkeit halber beigezogen hat, keine Anhaltspunkte, welche die Annahme einer asylrelevanten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers stützen würden.
E. 7.4 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, weil er sich dem obligatorischen Militärdienst entzogen habe, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Sanktionierung für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich ist, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht im besagten Entscheid, die genannten Voraussetzungen seien bei einem syrischen Refraktär erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 [als Referenzurteil publiziert]). Im vorliegenden Fall ist eine solche Konstellation indessen zu verneinen. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an; aufgrund der vorstehenden Ausführungen (vgl. oben E. 7.2 und E. 7.3) ist aber - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Beschwerde - nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen, die ein politisches Profil seiner Person zu begründen vermöchten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der im Zeitpunkt der Ausreise (...)-jährige Beschwerdeführer nach eigenen Angaben noch gar nicht ausgehoben wurde (vgl. A16 Ziff. 7.01; A20 F35 f.). Der Beschwerdeführer hat sich folglich mit seiner Ausreise aus Syrien höchstens der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Einberufung in die staatliche syrische Armee entzogen. Demnach steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann er daher auch nicht als Dienstverweigerer betrachtet werden. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1794/2020 vom 5. Juni 2020 E. 7.5 und D-2716/2020 vom 26. Juni 2020 E. 7.4).
E. 7.5 Was den Hinweis in der Beschwerde auf die Sicherheitslage in Syrien anbelangt, trifft es zwar zu, dass diese als in jeglicher Hinsicht volatil zu bezeichnen ist. Unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten ist daraus - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - indes nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Denn einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits Rechnung getragen worden.
E. 7.6 Entgegen den Beschwerdevorbringen ist schliesslich festzuhalten, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) nicht anzunehmen ist, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
E. 7.7 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel (Ausweis des Fussballvereins; vgl. Prozessgeschichte, Bst. F.) zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal dies zwar allenfalls die Vereinsmitgliedschaft zu belegen vermag, aber keine Rückschlüsse auf die geltend gemachten Asylgründe zulässt.
E. 7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-794/2021 Urteil vom 4. März 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 16. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen, wo er am 23. November 2020 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte. B. B.a Am 7. Dezember 2020 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) und am 14. Dezember 2020 die Anhörung (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. B.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund und zu seinen Gesuchsgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt C._______ (arabisch; kurdisch: D._______) in der Provinz E._______, wo er bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern und zusammen mit (...) Geschwistern gelebt habe. Syrien habe er in erster Linie wegen des drohenden Einzugs in den obligatorischen Militärdienst der syrischen Regierung verlassen. In F._______ (Provinz E._______) habe er in einer nationalen Fussballmannschaft namens «(...)» gespielt und sei im Rahmen dieser Tätigkeit zwecks Trainings, Spielens und Informationsveranstaltungen nach F._______ oder in andere Regionen Syriens gereist. Auf diesen Reisen sei er seitens Angehöriger der syrischen Behörden von August bis September 2020 insgesamt dreimal bei Check-Points aufgrund seiner Grösse und seines erwachsenen Aussehens aus dem Bus genommen und zum Kontrollposten gebracht worden. Dabei sei er einmal geschlagen worden, als er sich geweigert habe, den Bus zu verlassen. Auf den Kontrollposten habe man jeweils seine Personalien aufgenommen und ihm immerzu vorgehalten, bereits volljährig zu sein und einen gefälschten Ausweis auf sich zu tragen; einmal habe man ihm bereits die Ausrüstung für den Militärdienst gezeigt. Sein (Verwandter) habe die Beamten auf den Kontrollposten jedes Mal bestechen müssen, damit sie ihn hätten gehen lassen. Aus Angst, dass er irgendwann tatsächlich eingezogen würde, habe sein (Verwandter) schliesslich seine Ausreise organisiert. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Fussballkollege von ihm als Minderjähriger in den Militärdienst eingezogen worden und dort verstorben sei. Darüber hinaus sei die allgemeine Lage in Syrien derzeit schwierig und instabil. In seinem Dorf hätten türkische und russische Truppen patrouilliert, welche er einmal mit Steinen beworfen habe. Aus den obgenannten Gründen habe er Syrien im September 2020 - unbegleitet, aber mit der Hilfe eines Schleppers - auf dem Landweg verlassen. B.c Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine syrische Identitätskarte (im Original), seinen syrischen Pass und das Familienbüchlein (jeweils in Kopie) zu den Akten. C. Am 15. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Januar 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete. E. Am 28. Januar 2021 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen am 3. Februar 2021 neu mandatierten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt war - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 9. Februar 2021 - eine Kopie eines Ausweises in arabischer Sprache (gemäss eigenen Angaben: sein Fussballvereins-Ausweis). G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). H. Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör), eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Willkürverbots vor. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Beizug der Dossiers seiner in der Schweiz lebenden Verwandten (N [...], N [...], N [...], N [...], N [...]) mit einer Aktennotiz aktenkundig zu machen. Auch aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, dass die Vorinstanz diese Dossiers beigezogen und eingehend gewürdigt habe. Es sei daher offensichtlich, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und festgestellt habe (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Zwar wäre eine Aktennotiz zum Beizug dieser Dossiers zu begrüssen; die Vorinstanz hat aber den Beizug in der angefochtenen Verfügung sowohl im Sachverhalt aufgeführt (vgl. Verfügung des SEM vom 22. Januar 2021, Ziff. I/4.), als auch deren Inhalt in den Erwägungen gewürdigt (vgl. a.a.O., Ziff. II/2.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine begründete Furcht wegen seiner Familienangehörigen geltend gemacht hat, war die Vorinstanz auch nicht gehalten, in der angefochtenen Verfügung vertiefte Ausführungen zu den Verwandten zu machen. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) noch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. 4.4 Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe trotz Zuweisung in das erweiterte Verfahren keine weiteren Abklärungen vorgenommen und damit die Abklärungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Aus der internen Aktennotiz der Vorinstanz vom 14. Dezember 2020 geht hervor, dass die Zuweisung in das erweiterte Verfahren aufgrund der Belegungssituation im BAZ wegen der Covid-19-Pandemie erfolgt sei (vgl. A21). Problematisch ist, dass die Vorinstanz den Zuweisungsentscheid in das erweiterte Verfahren vom 15. Dezember 2020 aber damit begründete, dass das Asylgesuch aufgrund der Aktenlage im derzeitigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könne (vgl. A22). Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht nicht transparent, eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung fiele allerdings nur dann in Betracht, wenn der Sachverhalt nicht richtig und nicht vollständig abgeklärt worden wäre, weil weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen, ohne die kein Entscheid über das Asylgesuch hätte gefällt werden können. Den Akten ist allerdings nicht zu entnehmen, dass nach der Anhörung weitere Abklärungen nötig gewesen wären. Die Abklärungspflicht ist damit nicht verletzt. 4.5 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe anlässlich der Anhörung (vgl. A20 F44) ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel - Videoaufnahme, auf welcher er die russischen und türkischen Patrouillen mit Steinen bewerfe - nicht abgenommen und auch damit die Abklärungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 8). Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wurde nicht infolge fehlender Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, sondern aufgrund deren mangelnder Asylrelevanz abgelehnt (vgl. Verfügung des SEM vom 22. Januar 2021, Ziff. II). Es ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das obgenannte Beweismittel nicht abgenommen hat, zumal das Sachverhaltselement nicht bestritten wird. Eine Verletzung der Abklärungspflicht ist nicht ersichtlich. 4.6 Sodann verweist der Beschwerdeführer auf das Dokument "Note Syria, Military Service - Draft Evasion, Desertion and Amnesties" von Herrn Kheder Khaddour vom 20. Juni 2019, welches die Vorinstanz in einem vergleichbaren Fall (N [...]) zitiert habe. Entsprechend sei davon auszugehen, dass diese Notiz auch im vorliegenden Fall eine wesentliche Entscheidgrundlage für die Vorinstanz dargestellt habe. Falls diese Notiz tatsächlich die "Quellenanalyse" der Vorinstanz gebildet habe, müsse sie den rechtserheblichen Sachverhalt und insbesondere die sich aufgrund der Notiz stellenden Fragen weiter abklären und den Fall neu beurteilen (vgl. Beschwerde S. 15 ff.). Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz nicht auf die erwähnte Notiz beruft, sondern andere Quellen zitiert, die sich zur Lage in Syrien äussern (vgl. Verfügung des SEM vom 22. Januar 2021, Ziff. II/1.). Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf diese Notiz stützen soll. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.7 Schliesslich wird die Rüge der Verletzung des Willkürverbots in der Beschwerde (vgl. daselbst S. 3) nicht substantiiert. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz darunter zu subsumieren wären. 4.8 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt sie aus, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermöge, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG einhergehe, wenn also die betroffene Person aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Anschauungen) wegen der Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Laut Länderinformationen zur Situation in Syrien unterstelle das Regime nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung, sondern nur solchen, die zusätzlich ein politisches Profil aufwiesen. Eine Bestrafung der Wehrdienstverweigerung oder Desertion erfolge demnach nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen. Im Fall des Beschwerdeführers seien keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren ersichtlich, welche ein politisches Profil zu begründen vermöchten. Weder er noch die Angehörigen seiner Kernfamilie seien jemals politisch tätig gewesen oder hätten wegen anderer Gründe Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Ausserdem sei seinen Aussagen zu entnehmen, dass er bislang kein eigentliches Militärdienstaufgebot erhalten habe und auch nie persönlich von den syrischen Behörden diesbezüglich kontaktiert worden sei. Die drei geltend gemachten Kontrollen bei den Check-Points aufgrund seines Aussehens wiesen somit einen zufälligen Charakter auf und stellten keine gezielte Aufforderung zum Leisten des Militärdienstes dar. Gleichermassen sei auch die Tatsache, dass er im Rahmen einer Kontrolle einmal geschlagen worden sei, nicht auf eine gezielte asylrelevante Verfolgung seinerseits, sondern auf ein willkürliches Fehlverhalten dieses einen Beamten zurückzuführen. An dieser Einschätzung würden die konsultierten Asylakten seiner in der Schweiz lebenden Verwandten (N [...], N [...], N [...], N [...], N [...]) nichts zu ändern vermögen, zumal seine Gesuchsvorbringen keinen direkten Konnex zu deren Ausreisegründen aufwiesen und er keine Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seinen Familienangehörigen geltend gemacht habe. Auch der Umstand, dass seine (Verwandten) G._______ (N [...]) und H._______ (N [...]) am 26. Juli 2012 respektive am 24. Februar 2014 [als Flüchtlinge] vorläufig aufgenommen worden seien und seinem (Verwandten) I._______ (N [...]) am 11. Dezember 2020 Asyl gewährt worden sei, vermöge obige Erwägungen nicht umzustossen, zumal sie bereits jahrelang in der Schweiz lebten und seinen Aussagen keine Hinweise zu entnehmen seien, dass ihre Aktivitäten bis anhin zu Problemen für ihn oder seine Kernfamilie geführt hätten. Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers rund um den syrischen Bürgerkrieg um Nachteile handle, welche auf die allgemeine politische Situation in seinem Heimatstaat zurückzuführen seien und nicht auf der Absicht beruhten, den Beschwerdeführer aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Entsprechend stellten diese Vorbringen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen das Vorbringen entgegen, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einem willkürlichen Verhör und infolge seines politischen Profils asylrelevanten Massnahmen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein. Aufgrund des Umstandes, dass ihm seitens Angehöriger der syrischen Sicherheitskräfte mehrmals vorgeworfen worden sei, den Militärdienst zu verweigern, sei er diesen bereits bekannt und als Militärdienstverweigerer erfasst. Ausserdem sei er von denselben bereits damals massiv gefoltert worden. Es sei offensichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen des Nichtantretens zum Militärdienst respektive der Wehrdienstverweigerung infolge Flucht ins Ausland - in Kombination mit seiner kurdischen Ethnie, seiner als regimefeindlich bekannten Familie und seiner Vorverfolgung - seitens des syrischen Regimes als Staatsfeind betrachtet und asylrelevant verfolgt würde. Betreffend das Vorgehen der syrischen Behörden bei der Rekrutierung von jungen Männern sei auf den Bericht des Immigration and Refugee Board [IRB] of Canada «Syria: Treatment of Returnees upon Arrival at Damascus International Airport and International Land Border Crossing Points" vom 19. Januar 2016 zu verweisen, wonach man bei einer Rückkehr nach Syrien auch ohne Aufgebot, Musterung oder Militärbüchlein ins Visier der syrischen Sicherheitsbehörden gerate. Ferner verweise er auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion» vom 23. März 2017, worin aufgezeigt werde, wie ausserordentlich gross die Gefahr sei, wegen des Militärdienstes beziehungsweise wegen Dienstverweigerung rekrutiert, verhaftet, bestraft, gefoltert oder getötet zu werden. Aufgrund seiner in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten (Verwandten) I._______ ([...]), G._______ (N [...]) und H._______ (N [...]) drohe ihm zusätzlich eine Reflexverfolgung. In der Schweiz habe er zwischenzeitlich bei seinem (Verwandten) I._____ gelebt und dieser sei auch als sein rechtlicher Vertreter eingesetzt worden, was dem syrischen Geheimdienst nicht verborgen geblieben sein dürfte. So sei dieser auch auf die exilpolitischen Tätigkeiten von G._______ und H._______ aufmerksam geworden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und das eingereichte Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, vor seiner Ausreise im Visier der syrischen Behörden gestanden zu haben, ist festzustellen, dass er diesbezüglich zu Protokoll gab, er sei von Angehörigen der syrischen Behörden von August bis September 2020 insgesamt dreimal an Kontrollposten angehalten, auf seine Personendaten kontrolliert und im Rahmen dessen einmal geschlagen worden (vgl. A16 Ziff. 7.01; A20 F13, F20, F24-26, F29-31, F40, F42-43). Die Ausführungen in der Beschwerde, dass er dabei massiv gefoltert worden sei, findet in den Protokollen keine Stütze. Ferner drohten ihm die Angehörigen der syrischen Behörden keine konkreten Nachteile an respektive ergriffen sie keine Massnahmen. Die Kontrollen durch jene erreichen demnach die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer selber, dass er abgesehen von diesen drei Vorfällen keine weiteren Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe (vgl. A20 F39-40). Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise das Missfallen der syrischen Behörden auf sich gezogen hätte. 7.3 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden wegen der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu den obgenannten (Verwandten) I._______ (N [...]), G._______ (N [...]) und H._______ (N [...]) betrifft, ist Folgendes festzuhalten: 7.3.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer D-2037/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). 7.3.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zum Vorliegen einer Reflexverfolgung in keiner Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung seiner in der Schweiz lebenden (Verwandten) auf seine Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb daraus eine Reflexverfolgung resultieren könnte, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei entsprechende behördliche Benachteiligungen geltend gemacht hat (vgl. A16 Ziff. 7.01 und Ziff. 7.03; A20 F11-12, F24). Dass sich die Situation zwischenzeitlich massgeblich verändert hätte und der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr mit Reflexverfolgungsmassnahmen wegen der politischen Gesinnung seiner in der Schweiz lebenden (Verwandten) zu rechnen hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerdeschrift nicht weiter dargetan. Alleine aus der Kontaktpflege zwischen ihm und diesen Verwandten in der Schweiz lässt sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - jedenfalls nicht auf ein ernsthaftes Gefährdungsprofil im Sinne der behaupteten Reflexverfolgungssituation schliessen. Im Übrigen ergeben sich aus deren Asylakten, welche das Gericht der Vollständigkeit halber beigezogen hat, keine Anhaltspunkte, welche die Annahme einer asylrelevanten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers stützen würden. 7.4 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, weil er sich dem obligatorischen Militärdienst entzogen habe, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Sanktionierung für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich ist, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht im besagten Entscheid, die genannten Voraussetzungen seien bei einem syrischen Refraktär erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 [als Referenzurteil publiziert]). Im vorliegenden Fall ist eine solche Konstellation indessen zu verneinen. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an; aufgrund der vorstehenden Ausführungen (vgl. oben E. 7.2 und E. 7.3) ist aber - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Beschwerde - nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen, die ein politisches Profil seiner Person zu begründen vermöchten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der im Zeitpunkt der Ausreise (...)-jährige Beschwerdeführer nach eigenen Angaben noch gar nicht ausgehoben wurde (vgl. A16 Ziff. 7.01; A20 F35 f.). Der Beschwerdeführer hat sich folglich mit seiner Ausreise aus Syrien höchstens der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Einberufung in die staatliche syrische Armee entzogen. Demnach steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann er daher auch nicht als Dienstverweigerer betrachtet werden. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1794/2020 vom 5. Juni 2020 E. 7.5 und D-2716/2020 vom 26. Juni 2020 E. 7.4). 7.5 Was den Hinweis in der Beschwerde auf die Sicherheitslage in Syrien anbelangt, trifft es zwar zu, dass diese als in jeglicher Hinsicht volatil zu bezeichnen ist. Unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten ist daraus - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - indes nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Denn einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits Rechnung getragen worden. 7.6 Entgegen den Beschwerdevorbringen ist schliesslich festzuhalten, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) nicht anzunehmen ist, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 7.7 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel (Ausweis des Fussballvereins; vgl. Prozessgeschichte, Bst. F.) zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal dies zwar allenfalls die Vereinsmitgliedschaft zu belegen vermag, aber keine Rückschlüsse auf die geltend gemachten Asylgründe zulässt. 7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: