Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ (kurdisch) respektive C._______ (arabisch) nördlich der Stadt D._______, Provinz H._______. Er suchte am 23. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ zugewiesen. Am 4. August 2020 wurde ihm eine Rechtsvertretung beigeordnet. Am 5. August 2020 fanden die Befragung zur Person (Personalienaufnahme [PA]) und am 12. August 2020 das Dublin-Gespräch statt. Am 26. August 2020 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Als Beweismittel reichte er seine syrische Identitätskarte im Original ein (Akten der Vorinstanz [A]10, A18). A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei anfänglich in seinem Heimatdorf zur Schule gegangen. Das Gymnasium und die vierjährige Berufsschule habe er in F._______ (resp. G._______) absolviert, wo er auch in einem Haus gewohnt habe, das der Familie gehörte. Nach Abschluss der Ausbildung im Jahr 2013 sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er in der Werkstatt der Familie mitgearbeitet habe. In der Werkstatt hätten sie Metallarbeiten ausgeführt, sein Vater habe aber auch Traktoren reparieren können. Den Militärdienst habe der Beschwerdeführer verschieben können, weil er noch zur Schule gegangen sei. Ein Dienstbüchlein habe er sich nicht ausstellen lassen. Drei seiner Brüder seien jedoch wegen des drohenden Militärdienstes aus Syrien ausgereist. Ein weiterer Bruder sei 2014 aus der Armee desertiert und habe Syrien auch verlassen. Im Jahr 2009 habe er während einer Demonstration in G._______, die wegen der Tötung von vier Kurden in Al-Raqqa initiiert worden sei, Fotos von Polizisten gemacht. Er sei festgenommen und in einem Gefängnis für Minderjährige inhaftiert worden. Obwohl er nur Fotos von Polizisten gemacht habe, sei im Polizeiprotokoll vermerkt worden, dass er ethnische Konflikte zwischen Arabern und Kurden geschürt habe. Nach zwei Monaten habe sein Vater seine Freilassung durch Beziehungen erwirken können. In der Folge sei er einmal jährlich zum Gericht nach H._______ vorgeladen worden. Nach einer knapp viertelstündigen Befragung sei er jeweils wieder entlassen worden. Der dritten Vorladung im Jahr 2012 habe er jedoch keine Folge mehr geleistet, da sein Vater befürchtet habe, dass das syrische Regime ihn für den Militärdienst rekrutieren würde. Zudem wäre es möglich gewesen, dass ihm die syrischen Behörden weitere Vorwürfe gemacht hätten, weil zu jener Zeit viele Demonstrationen stattgefunden hätten. Im Jahr 2016 seien er, sein Vater und sein ältester Bruder in einen Hinterhalt des Islamischen Staates (IS) geraten, geschlagen und entführt worden. Sie seien gezwungen worden, für den IS zu arbeiten. In einer zu einer Werkstatt und zum Gefängnis umfunktionierten Schule hätten sie für den IS Panzerfahrzeuge gebaut. Als nach einem Jahr sein Bruder zu fliehen versucht habe, sei dieser vom IS getötet worden. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien daraufhin weit weg vom ersten Haftort in eine Villa in die Wüste gebracht worden. Er habe später erfahren, dass sie in der Nähe des Euphrats gewesen seien. Dort hätten sie Kampfflugzeuge bereitstellen, Fahrzeuge panzern und an den Fahrzeugen Maschinengewehre montieren müssen. Im Winter hätten sie dann gemerkt, dass etwas geändert habe. Sie hätten Flugzeuge gehört. Während dieser Zeit seien sie in einen Keller gebracht worden. Schliesslich seien er und sein Vater von kurdischen Kämpfern befreit und nach F._______ gebracht und später von der Familie abgeholt worden. Da er psychisch angeschlagen gewesen und seine Mutter (...)krank gewesen sei, sei er zu Hause geblieben und habe nichts gemacht. Im August/September 2019 hätten die kurdischen Behörden von ihm verlangt, die gleiche Arbeit zu verrichten, die er bereits für den IS gemacht habe. Er habe ihnen geantwortet, dass er nicht arbeiten könne, und dass er Zeit brauche, um darüber nachzudenken. Aus Angst, dass das syrische Regime in seiner Heimatregion wieder präsent sein könnte und er wegen des nicht absolvierten Militärdienstes, aber auch wegen der damaligen Probleme im Zusammenhang mit der Festnahme im Jahr 2009 belangt werden könnte, habe er sich entschieden, Syrien zu verlassen. Zu seiner Entscheidung habe seine Befürchtung beigetragen, dass das Dorf wieder an den IS fallen, oder dass die Türkei seine Heimatregion angreifen könnte. Am 1. November 2019 habe er Syrien in Richtung Nordirak verlassen. Von dort sei er über den Iran in die Türkei gereist und weiter über Griechenland und mehrere Länder in die Schweiz gelangt. A.c Das SEM konsultierte die Dossiers des Cousins des Beschwerdeführers, I._______ (N [...]), sowie seiner Cousine, J._______ (N [...]). A.d Am 1. September 2020 stellte das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf des Asylentscheids zu (A23). A.e Mit Eingabe vom 2. September 2020 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheidentwurf einen Einwand einreichen (A24). A.f Mit Verfügung vom 3. September 2020, eröffnet am 3. September 2020, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (A25). B. Am 5. Oktober 2020 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton K._______ zu (A27). C. C.a Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung vom 3. September 2020 am 5. Oktober 2020 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung (die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung aus der Schweiz). Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (B-act. 3). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2020 zur Kenntnis zugestellt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers damit, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten.
E. 5.1.1 Die Vorinstanz führte vorab zur geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers, von den syrischen Behörden für den Militärdienst rekrutiert zu werden, Folgendes aus: Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung reiche es nicht aus, dass er eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Angesichts seines Alters könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe sich seit Ausbruch des Kriegs in Syrien nicht mehr im vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet aufgehalten (A18 F51). Weiter habe er Syrien am 1. November 2019 verlassen und sich damit einer möglichen Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Bis zu seiner Ausreise seien die Militärbehörden nicht mit ihm in Kontakt getreten, um ihn einzuberufen. Demnach sei seine Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung als nicht begründet einzustufen.
E. 5.1.2 Weiter äusserte sich das SEM zu den Befürchtungen des Beschwerdeführers, künftigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Er befürchte im Zusammenhang mit der Festnahme an einer Demonstration im Jahr 2009, als er als (...)jähriger Fotos von Polizisten gemacht habe, bei einer Rückkehr nach Syrien Konsequenzen durch das syrische Regime. Angesichts seines damaligen jugendlichen Alters sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihn deshalb als ernstzunehmende Gefahr betrachten würden und er bei einer Rückkehr nach Syrien als Regimegegner wahrgenommen würde. Zudem habe er damals nach Haftentlassung die jährlichen Vorladungen befolgt. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass ihm aus dem Nichtbefolgen der Vorladung im Jahr 2012 Nachteile entstehen könnten. Ausserdem seien der zweimonatige Gefängnisaufenthalt sowie die nachfolgenden Vorladungen als zu wenig intensiv einzustufen und vermöchten keine Furcht vor einer künftigen Verfolgung zu begründen. Auch die Desertion eines seiner Brüder im Jahr 2014 und die Tatsache, dass drei weitere Brüder sich einem allfälligen Militärdienst entzogen hätten, würden ihm in einer Gesamtbetrachtung mit dem Vorfall im Jahr 2009 nicht ein heikles regimekritisches Profil verleihen. Er habe seit 2011 keinen direkten Kontakt mehr mit den syrischen Behörden gehabt, wie auch die übrigen Familienmitglieder keine direkten Probleme mit dem Regime gehabt hätten (A18 F52, F102). Auch sei eine drohende Reflexverfolgung wegen der Desertion des Bruders zu verneinen. Hinreichend konkrete und präzise Hinweise dazu, dass von einer konkreten Furcht vor Massnahmen der syrischen Behörden gegen ihn auszugehen wäre, lägen nicht vor. Auch hinsichtlich der konsultierten Dossiers der Personen ausserhalb der Kernfamilie (eines Cousins und einer Cousine des Beschwerdeführers) würden deren Angaben weder einen zeitlichen noch einen inhaltlich-kausalen Zusammenhang mit seinen Vorbringen aufweisen. Seine Verwandten hätten weder ein herausragendes politisches Profil, noch sei den Akten zu entnehmen, dass er zu ihnen eine besondere Nähe aufweisen würde. Es lasse sich daher von seinen Verwandten keine Reflexverfolgung ableiten.
E. 5.1.3 Das SEM führte weiter aus, die Furcht des Beschwerdeführers vor IS-Schläferzellen sei nicht mehr objektiv begründet, auch wenn seine subjektive Furcht vor erneuten Übergriffen des IS aufgrund des Erlebten nachvollziehbar sei. Der IS habe seine territoriale Kontrolle in Syrien mittlerweile fast vollständig verloren. An seinem Herkunftsort und in seiner Herkunftsregion bestehe deshalb keine begründete Furcht mehr vor einer Verfolgung durch den IS.
E. 5.1.4 Schliesslich äusserte sich das SEM zu allfällig befürchteten asylrelevanten Nachteilen, die der Beschwerdeführer durch die kurdischen Behörden bei einer Rückkehr erfahren könnte. Es verwies dabei auf seine gefestigte Praxis und diejenige des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Rekrutierungsbemühungen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG). Es treffe zwar zu, dass in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die PYD (Partei der Demokratischen Union) und die YPG kontrolliert würden, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen würden. Diese Rekrutierungsbemühungen vermöchten mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsyIG und mangels hinreichender Intensität jedoch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Analog dazu sei auch im Falle des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er wegen seiner Weigerung, für die kurdischen Behörden Metallarbeiten zu verrichten, keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten habe. Er sei auch von diesen Behörden nicht weiter behelligt worden, als er ihnen mitgeteilt habe, nicht für sie arbeiten zu können.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Erstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nicht und begründet das Kassations-Eventualbegehren nicht näher (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Er führt aber aus, dass aus seiner Sicht die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG aufgrund der vorliegenden Kumulation von Risikofaktoren erfüllt sei. Bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien würde er in den Augen des syrischen Regimes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Regimegegner wahrgenommen werden und habe deshalb eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Das angerufene Gericht gehe in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass durch eine Vielzahl von Berichten belegt sei, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen würden.
E. 5.2.1 Einleitend äusserte er sich zu seinem Risikoprofil hinsichtlich seiner Verhaftung im Jahr 2009 und der Nichtbefolgung der gerichtlichen Vorladung im Jahr 2012. Nach wie vor würden Personen in Syrien aus einer grossen Anzahl von Gründen auf Fahndungslisten des syrischen Regimes landen. Teilweise brauche es gar keine Gründe oder es genüge eine einfache Verwechslung, um massivste Repressionen wie Folter bis hin zu ex-tralegaler Hinrichtung zu erleiden. Besonders gefährdet, eine solche Behandlung zu erfahren, seien jedoch Personen, welche sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt hätten und durch das Regime als Oppositionelle angesehen würden. Er verwies dabei auf den Report des European Asylum Support Office (EASO), "Syria: Targeting of individuals, Country of Origin Report", von März 2020, S. 14 ff.. Die vorinstanzliche Einschätzung dazu, wonach das syrische Regime ihn deswegen nicht als ernstzunehmende Gefahr betrachte, sei zurückzuweisen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass das perfekt vernetzte und akribisch gegen potentielle Gegner agierende Regime Kenntnis von der Inhaftierung des Beschwerdeführers am Rande einer Demonstrationen sowie von der Nichtbefolgung der Vorladung im Jahr 2012 habe. Er habe sich vor seiner Ausreise der Gefahr eines Zugriffs entzogen, indem er sich in kurdischen Gebieten aufgehalten habe. Spätestens bei einer Rückkehr nach Syrien würde diese Sache ihn einholen.
E. 5.2.2 Er führte weiter zu seinem familiären Umfeld aus, vier der insgesamt sechs Brüder hätten sich dem Militärdienst entzogen, einer von ihnen sei gar aus dem aktiven Dienst desertiert. Weiter seien eine Cousine und ein Cousin wegen ihres regimekritischen Profils beziehungsweise der Flucht aus dem Dienst in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Sein keinesfalls als regimetreu erscheinendes familiäres Umfeld schärfe somit sein Risikoprofil und erhöhe die Wahrscheinlichkeit, spätestens bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien als Regimegegner eingestuft und entsprechend behandelt zu werden.
E. 5.2.3 Schliesslich gab er hinsichtlich des nicht geleisteten Militärdienstes zu bedenken, dass er zwar - wie die Vorinstanz zu Recht ausführe - nicht ausgehoben worden sei. Unbeachtet geblieben sei jedoch der Umstand, dass er grundsätzlich ein junger, diensttauglicher Mann sei, welcher sich durch sein eigenes Verhalten der generellen Wehrdienstpflicht entzogen habe. Auch wenn er dadurch in den Augen des syrischen Regimes nicht als Militärdienstverweigerer im engeren Sinn gelte, sei er bei einem allfälligen Kontakt mit dem Regime zusätzlich gefährdet. Aufgrund seiner Vorgeschichte mit der Verhaftung und Internierung im Zusammenhang mit der Demonstration im Jahr 2009 sei von einer Vorbelastung auszugehen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen.
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei ihm liege ein asylrelevantes Risikoprofil vor, namentlich weil er grundsätzlich militärdienstpflichtig und daher heute Dienstverweigerer sei, und weil sich dies im Zusammenhang einerseits mit seiner Vorgeschichte im Jahr 2009 und der Nichtbefolgung der gerichtlichen Vorladung im Jahr 2012, andererseits mit seinem familiären Umfeld als asylrelevante Gefährdung auswirke. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Praxis betreffend Wehrdienstverweigerung und Desertion namentlich im Entscheid BVGE 2015/3 dargelegt sowie in BVGE 2020 VI/4 bestätigt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien kam das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der analysierten Lageberichte in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass eine drohende asylbeachtliche Verfolgung dann anzunehmen sei, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde, wenn also die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Das Gericht erachtete die genannten Voraussetzungen im Falle eines syrischen Refraktärs als erfüllt, der der kurdischen Ethnie angehörte, einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte, indem er sich politisch exponiert hatte (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). In zahlreichen, in der Folge des Entscheids BVGE 2015/3 ergangenen, nicht publizierten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis betreffend Dienstverweigerer und Deserteure aus Syrien gefestigt (vgl. die Hinweise in BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.2). Das Gericht geht demnach davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. Hingegen geht das Gericht in ständiger Praxis nicht davon aus, dass «herkömmlichen Wehrdienstverweigerern», das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4).
E. 6.1.2 Betreffend den Beschwerdeführer ist allerdings festzuhalten, dass das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dieser sei nie von den syrischen Behörden für den Militärdienst ausgehoben worden, weshalb eine begründete Furcht, als Dienstverweigerer belangt zu werden, schon aus diesem Grund nicht anzuerkennen sei. Diese Erwägung entspricht der ständigen Praxis auch des Gerichts. Die blosse Tatsache, im dienstpflichtigen Alter zu sein, ohne jedoch ausgehoben worden zu sein, und eine bloss abstrakt drohende Rekrutierung für den obligatorischen Militärdienst des syrischen Regimes vermag für sich allein keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufzuzeigen (vgl. beispielsweise Entscheide D-794/2021 vom 4. März 2021 E. 7.4, D-2365/2021 vom 12. Juli 2021 E. 6.2, D-5806/2019 vom 9. April 2021 E. 6.2). Die Situation des Beschwerdeführers ist daher mit den Konstellationen der Entscheide BVGE 2015/3 oder BVGE 2020 VI/4 nicht vergleichbar. Wie erwähnt, wurde der Beschwerdeführer nie für den syrischen Militärdienst ausgehoben und konnte die Musterung, da er noch die Schule besuchte, verschieben. Nach Abschluss der Ausbildung im Jahr 2013 entzog er sich den syrischen Behörden, indem er sich ab dann nicht mehr in vom syrischen Regime beherrschten Gebieten aufhielt (A18 F51 f.). Weitere Belangungen durch syrische Behörden hinsichtlich seiner militärischen Dienstpflicht sind nicht ersichtlich.
E. 6.1.3 Was ferner die Ereignisse im Jahr 2009 respektive 2012 betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese sich nicht als genügend intensiv erweisen. Zudem kann ein hinlänglicher Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers im November 2019 nicht bejaht werden. Insbesondere ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die Nichtbefolgung der zugestellten Vorladung im Jahr 2012 (vgl. A18 F105, F109, F112-F115) für ihn damals mit Folgen verbunden gewesen wäre, obwohl er bis im Jahr 2013 noch in F._______ wohnte, dort zur Schule ging und damit im damaligen Zeitraum noch unter einem gewissen Einflussbereich des syrischen Regimes gestanden haben dürfte. Von einem risikoverschärfenden Einfluss auf asylrelevante Massnahmen durch das syrische Regime bei seiner Rückkehr nach Syrien ist deshalb in naher Zukunft nicht auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund dieser Ereignisse vor über zehn Jahren eine gewisse Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen haben dürfte; dass die damaligen Vorfälle nun, Jahre später, den Beschwerdeführer bei den syrischen Behörden als Regimegegner erscheinen liessen, wird nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden zukünftigen Verfolgung aufgezeigt. Auch was die anderen Risikofaktoren betrifft - der Beschwerdeführer ist Angehöriger der kurdischen Ethnie und mehrere seiner Brüder haben sich dem Militärdienst entzogen, einer von ihnen ist desertiert (A18 F73 - F77) - ist die Beurteilung der Vor-instanz zu bestätigen und ergibt sich keine asylrelevante Schärfung seines Risikoprofils, welche seine subjektive Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit objektiv betrachtet verwirklichen könnte.
E. 6.1.4 Auch hinsichtlich der Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung seitens des IS ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine Verfolgung aktuell nicht mehr objektiv begründet ist. Der IS existiert zwar weiterhin; es handelt sich aber heute um eine Terrororganisation ohne eigenes Staatsgebiet. Neuere Berichte skizzieren das Wiedererstarken des IS; er operiert vor allem in der Wüste westlich des Euphrat und in den Provinzen Deir ez-Zor und Homs (vgl. NZZ am Sonntag, In der Nacht kehrt der Islamische Staat zurück, vom 3. April 2021; European Asylum Support Office EASO, Syria Security Situation Country of Origin Report, Juli 2021,S. 28 ff.; The Guardian, 'A lull not a loss': Islamic State is rebuilding in Syria, say Kurdish forces; 14. Oktober 2021). Die IS-Kämpfer sind aber auch östlich des Euphrats in den Gebieten der von Kurden angeführten und von den USA (ursprünglich) unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) aktiv (vgl. NZZ, Der IS-Terror keimt wieder auf, 4. November 2020, https://www.nzz.ch/international/is-terror-das-juengste-attentat-in-wien-laesst-den-is-aufkeimen-ld.1585019, sowie G. Steinberg, Der Lagerkomplex al-Haul in Syrien, Stiftung für Wissenschaft und Politik, SWP-Aktuell 2020 A74, vom 15. September 2020, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A74/; je abgerufen am 27. Oktober 2021). Indessen hat der IS seine territoriale Kontrolle in Syrien fast vollständig verloren (vgl. Frankfurter Rundschau, Der Krieg in Syrien - eine Chronologie, veröffentlicht am 4. März 2020, vgl. https://www.fr.de/politik/syrien-lage-im-buergerkrieg-krieg-warum-aktuell-russland-tuerkei-corona-90035893.html, abgerufen am 27.10.2021). Objektiv besteht damit in der Heimatregion des Beschwerdeführers in Nordostsyrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr mehr durch den IS.
E. 6.1.5 Die Vorinstanz hielt im Übrigen auch zu Recht fest, dass hinsichtlich der geltend gemachten Anordnungen der kurdischen Behörden keine Hinweise für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Nachteilen ersichtlich sind (vgl. Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015; dieses ist weiterhin aktuell; vgl. etwa Entscheide E-2092/2021 vom 17. Mai 2021 E. 5.4, D-2365/2021 vom 12. Juli 2021 E. 6.4, E-2574/2019 vom 23. September 2021 E. 5.3). Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch nicht.
E. 6.2 Es bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine Gefährdung ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, der die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat.
E. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht ihm mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt hat und die Bedürftigkeit auch heute weiterhin besteht, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Flückiger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4927/2020 Urteil vom 9. November 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ (kurdisch) respektive C._______ (arabisch) nördlich der Stadt D._______, Provinz H._______. Er suchte am 23. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ zugewiesen. Am 4. August 2020 wurde ihm eine Rechtsvertretung beigeordnet. Am 5. August 2020 fanden die Befragung zur Person (Personalienaufnahme [PA]) und am 12. August 2020 das Dublin-Gespräch statt. Am 26. August 2020 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Als Beweismittel reichte er seine syrische Identitätskarte im Original ein (Akten der Vorinstanz [A]10, A18). A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei anfänglich in seinem Heimatdorf zur Schule gegangen. Das Gymnasium und die vierjährige Berufsschule habe er in F._______ (resp. G._______) absolviert, wo er auch in einem Haus gewohnt habe, das der Familie gehörte. Nach Abschluss der Ausbildung im Jahr 2013 sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er in der Werkstatt der Familie mitgearbeitet habe. In der Werkstatt hätten sie Metallarbeiten ausgeführt, sein Vater habe aber auch Traktoren reparieren können. Den Militärdienst habe der Beschwerdeführer verschieben können, weil er noch zur Schule gegangen sei. Ein Dienstbüchlein habe er sich nicht ausstellen lassen. Drei seiner Brüder seien jedoch wegen des drohenden Militärdienstes aus Syrien ausgereist. Ein weiterer Bruder sei 2014 aus der Armee desertiert und habe Syrien auch verlassen. Im Jahr 2009 habe er während einer Demonstration in G._______, die wegen der Tötung von vier Kurden in Al-Raqqa initiiert worden sei, Fotos von Polizisten gemacht. Er sei festgenommen und in einem Gefängnis für Minderjährige inhaftiert worden. Obwohl er nur Fotos von Polizisten gemacht habe, sei im Polizeiprotokoll vermerkt worden, dass er ethnische Konflikte zwischen Arabern und Kurden geschürt habe. Nach zwei Monaten habe sein Vater seine Freilassung durch Beziehungen erwirken können. In der Folge sei er einmal jährlich zum Gericht nach H._______ vorgeladen worden. Nach einer knapp viertelstündigen Befragung sei er jeweils wieder entlassen worden. Der dritten Vorladung im Jahr 2012 habe er jedoch keine Folge mehr geleistet, da sein Vater befürchtet habe, dass das syrische Regime ihn für den Militärdienst rekrutieren würde. Zudem wäre es möglich gewesen, dass ihm die syrischen Behörden weitere Vorwürfe gemacht hätten, weil zu jener Zeit viele Demonstrationen stattgefunden hätten. Im Jahr 2016 seien er, sein Vater und sein ältester Bruder in einen Hinterhalt des Islamischen Staates (IS) geraten, geschlagen und entführt worden. Sie seien gezwungen worden, für den IS zu arbeiten. In einer zu einer Werkstatt und zum Gefängnis umfunktionierten Schule hätten sie für den IS Panzerfahrzeuge gebaut. Als nach einem Jahr sein Bruder zu fliehen versucht habe, sei dieser vom IS getötet worden. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien daraufhin weit weg vom ersten Haftort in eine Villa in die Wüste gebracht worden. Er habe später erfahren, dass sie in der Nähe des Euphrats gewesen seien. Dort hätten sie Kampfflugzeuge bereitstellen, Fahrzeuge panzern und an den Fahrzeugen Maschinengewehre montieren müssen. Im Winter hätten sie dann gemerkt, dass etwas geändert habe. Sie hätten Flugzeuge gehört. Während dieser Zeit seien sie in einen Keller gebracht worden. Schliesslich seien er und sein Vater von kurdischen Kämpfern befreit und nach F._______ gebracht und später von der Familie abgeholt worden. Da er psychisch angeschlagen gewesen und seine Mutter (...)krank gewesen sei, sei er zu Hause geblieben und habe nichts gemacht. Im August/September 2019 hätten die kurdischen Behörden von ihm verlangt, die gleiche Arbeit zu verrichten, die er bereits für den IS gemacht habe. Er habe ihnen geantwortet, dass er nicht arbeiten könne, und dass er Zeit brauche, um darüber nachzudenken. Aus Angst, dass das syrische Regime in seiner Heimatregion wieder präsent sein könnte und er wegen des nicht absolvierten Militärdienstes, aber auch wegen der damaligen Probleme im Zusammenhang mit der Festnahme im Jahr 2009 belangt werden könnte, habe er sich entschieden, Syrien zu verlassen. Zu seiner Entscheidung habe seine Befürchtung beigetragen, dass das Dorf wieder an den IS fallen, oder dass die Türkei seine Heimatregion angreifen könnte. Am 1. November 2019 habe er Syrien in Richtung Nordirak verlassen. Von dort sei er über den Iran in die Türkei gereist und weiter über Griechenland und mehrere Länder in die Schweiz gelangt. A.c Das SEM konsultierte die Dossiers des Cousins des Beschwerdeführers, I._______ (N [...]), sowie seiner Cousine, J._______ (N [...]). A.d Am 1. September 2020 stellte das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf des Asylentscheids zu (A23). A.e Mit Eingabe vom 2. September 2020 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheidentwurf einen Einwand einreichen (A24). A.f Mit Verfügung vom 3. September 2020, eröffnet am 3. September 2020, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (A25). B. Am 5. Oktober 2020 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton K._______ zu (A27). C. C.a Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung vom 3. September 2020 am 5. Oktober 2020 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung (die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung aus der Schweiz). Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (B-act. 3). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2020 zur Kenntnis zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers damit, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. 5.1.1 Die Vorinstanz führte vorab zur geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers, von den syrischen Behörden für den Militärdienst rekrutiert zu werden, Folgendes aus: Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung reiche es nicht aus, dass er eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Angesichts seines Alters könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe sich seit Ausbruch des Kriegs in Syrien nicht mehr im vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet aufgehalten (A18 F51). Weiter habe er Syrien am 1. November 2019 verlassen und sich damit einer möglichen Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Bis zu seiner Ausreise seien die Militärbehörden nicht mit ihm in Kontakt getreten, um ihn einzuberufen. Demnach sei seine Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung als nicht begründet einzustufen. 5.1.2 Weiter äusserte sich das SEM zu den Befürchtungen des Beschwerdeführers, künftigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Er befürchte im Zusammenhang mit der Festnahme an einer Demonstration im Jahr 2009, als er als (...)jähriger Fotos von Polizisten gemacht habe, bei einer Rückkehr nach Syrien Konsequenzen durch das syrische Regime. Angesichts seines damaligen jugendlichen Alters sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihn deshalb als ernstzunehmende Gefahr betrachten würden und er bei einer Rückkehr nach Syrien als Regimegegner wahrgenommen würde. Zudem habe er damals nach Haftentlassung die jährlichen Vorladungen befolgt. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass ihm aus dem Nichtbefolgen der Vorladung im Jahr 2012 Nachteile entstehen könnten. Ausserdem seien der zweimonatige Gefängnisaufenthalt sowie die nachfolgenden Vorladungen als zu wenig intensiv einzustufen und vermöchten keine Furcht vor einer künftigen Verfolgung zu begründen. Auch die Desertion eines seiner Brüder im Jahr 2014 und die Tatsache, dass drei weitere Brüder sich einem allfälligen Militärdienst entzogen hätten, würden ihm in einer Gesamtbetrachtung mit dem Vorfall im Jahr 2009 nicht ein heikles regimekritisches Profil verleihen. Er habe seit 2011 keinen direkten Kontakt mehr mit den syrischen Behörden gehabt, wie auch die übrigen Familienmitglieder keine direkten Probleme mit dem Regime gehabt hätten (A18 F52, F102). Auch sei eine drohende Reflexverfolgung wegen der Desertion des Bruders zu verneinen. Hinreichend konkrete und präzise Hinweise dazu, dass von einer konkreten Furcht vor Massnahmen der syrischen Behörden gegen ihn auszugehen wäre, lägen nicht vor. Auch hinsichtlich der konsultierten Dossiers der Personen ausserhalb der Kernfamilie (eines Cousins und einer Cousine des Beschwerdeführers) würden deren Angaben weder einen zeitlichen noch einen inhaltlich-kausalen Zusammenhang mit seinen Vorbringen aufweisen. Seine Verwandten hätten weder ein herausragendes politisches Profil, noch sei den Akten zu entnehmen, dass er zu ihnen eine besondere Nähe aufweisen würde. Es lasse sich daher von seinen Verwandten keine Reflexverfolgung ableiten. 5.1.3 Das SEM führte weiter aus, die Furcht des Beschwerdeführers vor IS-Schläferzellen sei nicht mehr objektiv begründet, auch wenn seine subjektive Furcht vor erneuten Übergriffen des IS aufgrund des Erlebten nachvollziehbar sei. Der IS habe seine territoriale Kontrolle in Syrien mittlerweile fast vollständig verloren. An seinem Herkunftsort und in seiner Herkunftsregion bestehe deshalb keine begründete Furcht mehr vor einer Verfolgung durch den IS. 5.1.4 Schliesslich äusserte sich das SEM zu allfällig befürchteten asylrelevanten Nachteilen, die der Beschwerdeführer durch die kurdischen Behörden bei einer Rückkehr erfahren könnte. Es verwies dabei auf seine gefestigte Praxis und diejenige des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Rekrutierungsbemühungen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG). Es treffe zwar zu, dass in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die PYD (Partei der Demokratischen Union) und die YPG kontrolliert würden, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen würden. Diese Rekrutierungsbemühungen vermöchten mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsyIG und mangels hinreichender Intensität jedoch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Analog dazu sei auch im Falle des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er wegen seiner Weigerung, für die kurdischen Behörden Metallarbeiten zu verrichten, keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten habe. Er sei auch von diesen Behörden nicht weiter behelligt worden, als er ihnen mitgeteilt habe, nicht für sie arbeiten zu können. 5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Erstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nicht und begründet das Kassations-Eventualbegehren nicht näher (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Er führt aber aus, dass aus seiner Sicht die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG aufgrund der vorliegenden Kumulation von Risikofaktoren erfüllt sei. Bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien würde er in den Augen des syrischen Regimes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Regimegegner wahrgenommen werden und habe deshalb eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Das angerufene Gericht gehe in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass durch eine Vielzahl von Berichten belegt sei, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen würden. 5.2.1 Einleitend äusserte er sich zu seinem Risikoprofil hinsichtlich seiner Verhaftung im Jahr 2009 und der Nichtbefolgung der gerichtlichen Vorladung im Jahr 2012. Nach wie vor würden Personen in Syrien aus einer grossen Anzahl von Gründen auf Fahndungslisten des syrischen Regimes landen. Teilweise brauche es gar keine Gründe oder es genüge eine einfache Verwechslung, um massivste Repressionen wie Folter bis hin zu ex-tralegaler Hinrichtung zu erleiden. Besonders gefährdet, eine solche Behandlung zu erfahren, seien jedoch Personen, welche sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt hätten und durch das Regime als Oppositionelle angesehen würden. Er verwies dabei auf den Report des European Asylum Support Office (EASO), "Syria: Targeting of individuals, Country of Origin Report", von März 2020, S. 14 ff.. Die vorinstanzliche Einschätzung dazu, wonach das syrische Regime ihn deswegen nicht als ernstzunehmende Gefahr betrachte, sei zurückzuweisen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass das perfekt vernetzte und akribisch gegen potentielle Gegner agierende Regime Kenntnis von der Inhaftierung des Beschwerdeführers am Rande einer Demonstrationen sowie von der Nichtbefolgung der Vorladung im Jahr 2012 habe. Er habe sich vor seiner Ausreise der Gefahr eines Zugriffs entzogen, indem er sich in kurdischen Gebieten aufgehalten habe. Spätestens bei einer Rückkehr nach Syrien würde diese Sache ihn einholen. 5.2.2 Er führte weiter zu seinem familiären Umfeld aus, vier der insgesamt sechs Brüder hätten sich dem Militärdienst entzogen, einer von ihnen sei gar aus dem aktiven Dienst desertiert. Weiter seien eine Cousine und ein Cousin wegen ihres regimekritischen Profils beziehungsweise der Flucht aus dem Dienst in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Sein keinesfalls als regimetreu erscheinendes familiäres Umfeld schärfe somit sein Risikoprofil und erhöhe die Wahrscheinlichkeit, spätestens bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien als Regimegegner eingestuft und entsprechend behandelt zu werden. 5.2.3 Schliesslich gab er hinsichtlich des nicht geleisteten Militärdienstes zu bedenken, dass er zwar - wie die Vorinstanz zu Recht ausführe - nicht ausgehoben worden sei. Unbeachtet geblieben sei jedoch der Umstand, dass er grundsätzlich ein junger, diensttauglicher Mann sei, welcher sich durch sein eigenes Verhalten der generellen Wehrdienstpflicht entzogen habe. Auch wenn er dadurch in den Augen des syrischen Regimes nicht als Militärdienstverweigerer im engeren Sinn gelte, sei er bei einem allfälligen Kontakt mit dem Regime zusätzlich gefährdet. Aufgrund seiner Vorgeschichte mit der Verhaftung und Internierung im Zusammenhang mit der Demonstration im Jahr 2009 sei von einer Vorbelastung auszugehen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen. 6.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei ihm liege ein asylrelevantes Risikoprofil vor, namentlich weil er grundsätzlich militärdienstpflichtig und daher heute Dienstverweigerer sei, und weil sich dies im Zusammenhang einerseits mit seiner Vorgeschichte im Jahr 2009 und der Nichtbefolgung der gerichtlichen Vorladung im Jahr 2012, andererseits mit seinem familiären Umfeld als asylrelevante Gefährdung auswirke. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Praxis betreffend Wehrdienstverweigerung und Desertion namentlich im Entscheid BVGE 2015/3 dargelegt sowie in BVGE 2020 VI/4 bestätigt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien kam das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der analysierten Lageberichte in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass eine drohende asylbeachtliche Verfolgung dann anzunehmen sei, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde, wenn also die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Das Gericht erachtete die genannten Voraussetzungen im Falle eines syrischen Refraktärs als erfüllt, der der kurdischen Ethnie angehörte, einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte, indem er sich politisch exponiert hatte (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). In zahlreichen, in der Folge des Entscheids BVGE 2015/3 ergangenen, nicht publizierten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis betreffend Dienstverweigerer und Deserteure aus Syrien gefestigt (vgl. die Hinweise in BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.2). Das Gericht geht demnach davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. Hingegen geht das Gericht in ständiger Praxis nicht davon aus, dass «herkömmlichen Wehrdienstverweigerern», das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4). 6.1.2 Betreffend den Beschwerdeführer ist allerdings festzuhalten, dass das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dieser sei nie von den syrischen Behörden für den Militärdienst ausgehoben worden, weshalb eine begründete Furcht, als Dienstverweigerer belangt zu werden, schon aus diesem Grund nicht anzuerkennen sei. Diese Erwägung entspricht der ständigen Praxis auch des Gerichts. Die blosse Tatsache, im dienstpflichtigen Alter zu sein, ohne jedoch ausgehoben worden zu sein, und eine bloss abstrakt drohende Rekrutierung für den obligatorischen Militärdienst des syrischen Regimes vermag für sich allein keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufzuzeigen (vgl. beispielsweise Entscheide D-794/2021 vom 4. März 2021 E. 7.4, D-2365/2021 vom 12. Juli 2021 E. 6.2, D-5806/2019 vom 9. April 2021 E. 6.2). Die Situation des Beschwerdeführers ist daher mit den Konstellationen der Entscheide BVGE 2015/3 oder BVGE 2020 VI/4 nicht vergleichbar. Wie erwähnt, wurde der Beschwerdeführer nie für den syrischen Militärdienst ausgehoben und konnte die Musterung, da er noch die Schule besuchte, verschieben. Nach Abschluss der Ausbildung im Jahr 2013 entzog er sich den syrischen Behörden, indem er sich ab dann nicht mehr in vom syrischen Regime beherrschten Gebieten aufhielt (A18 F51 f.). Weitere Belangungen durch syrische Behörden hinsichtlich seiner militärischen Dienstpflicht sind nicht ersichtlich. 6.1.3 Was ferner die Ereignisse im Jahr 2009 respektive 2012 betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese sich nicht als genügend intensiv erweisen. Zudem kann ein hinlänglicher Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers im November 2019 nicht bejaht werden. Insbesondere ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die Nichtbefolgung der zugestellten Vorladung im Jahr 2012 (vgl. A18 F105, F109, F112-F115) für ihn damals mit Folgen verbunden gewesen wäre, obwohl er bis im Jahr 2013 noch in F._______ wohnte, dort zur Schule ging und damit im damaligen Zeitraum noch unter einem gewissen Einflussbereich des syrischen Regimes gestanden haben dürfte. Von einem risikoverschärfenden Einfluss auf asylrelevante Massnahmen durch das syrische Regime bei seiner Rückkehr nach Syrien ist deshalb in naher Zukunft nicht auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund dieser Ereignisse vor über zehn Jahren eine gewisse Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen haben dürfte; dass die damaligen Vorfälle nun, Jahre später, den Beschwerdeführer bei den syrischen Behörden als Regimegegner erscheinen liessen, wird nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden zukünftigen Verfolgung aufgezeigt. Auch was die anderen Risikofaktoren betrifft - der Beschwerdeführer ist Angehöriger der kurdischen Ethnie und mehrere seiner Brüder haben sich dem Militärdienst entzogen, einer von ihnen ist desertiert (A18 F73 - F77) - ist die Beurteilung der Vor-instanz zu bestätigen und ergibt sich keine asylrelevante Schärfung seines Risikoprofils, welche seine subjektive Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit objektiv betrachtet verwirklichen könnte. 6.1.4 Auch hinsichtlich der Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung seitens des IS ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine Verfolgung aktuell nicht mehr objektiv begründet ist. Der IS existiert zwar weiterhin; es handelt sich aber heute um eine Terrororganisation ohne eigenes Staatsgebiet. Neuere Berichte skizzieren das Wiedererstarken des IS; er operiert vor allem in der Wüste westlich des Euphrat und in den Provinzen Deir ez-Zor und Homs (vgl. NZZ am Sonntag, In der Nacht kehrt der Islamische Staat zurück, vom 3. April 2021; European Asylum Support Office EASO, Syria Security Situation Country of Origin Report, Juli 2021,S. 28 ff.; The Guardian, 'A lull not a loss': Islamic State is rebuilding in Syria, say Kurdish forces; 14. Oktober 2021). Die IS-Kämpfer sind aber auch östlich des Euphrats in den Gebieten der von Kurden angeführten und von den USA (ursprünglich) unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) aktiv (vgl. NZZ, Der IS-Terror keimt wieder auf, 4. November 2020, https://www.nzz.ch/international/is-terror-das-juengste-attentat-in-wien-laesst-den-is-aufkeimen-ld.1585019, sowie G. Steinberg, Der Lagerkomplex al-Haul in Syrien, Stiftung für Wissenschaft und Politik, SWP-Aktuell 2020 A74, vom 15. September 2020, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A74/; je abgerufen am 27. Oktober 2021). Indessen hat der IS seine territoriale Kontrolle in Syrien fast vollständig verloren (vgl. Frankfurter Rundschau, Der Krieg in Syrien - eine Chronologie, veröffentlicht am 4. März 2020, vgl. https://www.fr.de/politik/syrien-lage-im-buergerkrieg-krieg-warum-aktuell-russland-tuerkei-corona-90035893.html, abgerufen am 27.10.2021). Objektiv besteht damit in der Heimatregion des Beschwerdeführers in Nordostsyrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr mehr durch den IS. 6.1.5 Die Vorinstanz hielt im Übrigen auch zu Recht fest, dass hinsichtlich der geltend gemachten Anordnungen der kurdischen Behörden keine Hinweise für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Nachteilen ersichtlich sind (vgl. Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015; dieses ist weiterhin aktuell; vgl. etwa Entscheide E-2092/2021 vom 17. Mai 2021 E. 5.4, D-2365/2021 vom 12. Juli 2021 E. 6.4, E-2574/2019 vom 23. September 2021 E. 5.3). Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch nicht. 6.2 Es bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine Gefährdung ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, der die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht ihm mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt hat und die Bedürftigkeit auch heute weiterhin besteht, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Flückiger Versand: