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E-2092/2021

E-2092/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer- ein Kurde mit letztem offiziellem Wohnsitz in C._______ - stellte am 15. Februar 2021 im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch. Am 26. Februar 2021 fand die Personalienaufnahme und am 16. März 2021 eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er habe von (...) bis (...) den obligatorischen Militärdienst abgeleistet und sei dann in die Reserve eingeteilt worden. Im (...) oder (...) 2011 sei er nach Damaskus gezogen und habe dort während etwa eines Jahres als (...) und (...) gearbeitet. Nach Ausbruch der Revolution im März 2011 sei es zu zunehmend gewalttätigeren Unruhen gekommen. Einmal sei er nach einer Demonstration an der Universität für (...), von den Sicherheitskräften kurz als Auskunftsperson befragt worden. Eines Tages hätten Rebellen das (...) beschossen, welches er und zwei seiner Onkel gepachtet gehabt hätten, weil sich eine Patrouille des Regimes jeweils dort versteckt habe. Er sei bei diesem Angriff leicht verletzt worden. In der Folge habe die Polizei alle von diesem Vorfall betroffenen Personen vorgeladen, weil sie vermutet habe, dass jemand den Angreifern den Aufenthaltsort der Patrouille verraten habe. Auf Anraten des Eigentümers des (...) habe er der Vorladung nicht Folge geleistet, zumal er befürchtet habe, von den Sicherheitskräften im berüchtigten Gefängnis D._______ inhaftiert zu werden. Noch am gleichen Tag habe er einen Onkel um Hilfe gebeten, der ihn versteckt in einem Transportfahrzeug nach C._______ gebracht habe. Danach habe er sich etwa 15 bis 20 Tage lang in seinem Heimatdorf E._______ versteckt, während sein Vater seine Ausreise organisiert habe. Im Weiteren habe er während seines Aufenthalts in Damaskus ein Aufgebot für den Reservedienst erhalten, welches von seinem Vater in C._______ entgegengenommen worden sei. Dass er nicht in den Reservedienst habe einrücken wollen, sei ein weiterer Grund für seine Ausreise gewesen. Er sei Ende 2012 mithilfe eines Schleppers illegal in die Türkei ausgereist, wo er sich bis 2019 aufgehalten habe. Nach seiner Ausreise sei er zwei- oder dreimal von den Sicherheitskräften zu Hause gesucht worden, weil er dem Aufgebot zum Reservedienst keine Folge geleistet habe. Überdies habe er auch befürchtet, von den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zwangsweise rekrutiert zu werden. Drei seiner Verwandten seien im Kampf für diese ums Leben gekommen. Im Jahr 2015 habe er sich per Fernehe mit seiner Ehefrau vermählt und sie sei ihm in die Türkei nachgereist. Von dort seien sie 2019 gemeinsam nach Griechenland weitergezogen. Seine Ehefrau und ihre gemeinsame (im Jahr [...] geborene) Tochter seien schon vor ihm in die Schweiz eingereist und hätten hier um Asyl nachgesucht. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Identitätspapieren (Identitätskarte, Familienbüchlein, ausgestellt am 12. Juli 2015, Führerschein, Reisepass seiner Ehefrau, alle in Kopie) ein Militärbüchlein, ausgestellt am (...), einen militärischen Einsatzbefehl, ausgestellt am (...), eine Bestätigung der Entlassung aus dem Militärdienst vom (...) und ein Aufgebot zum syrischen Reservedienst, ausgestellt am (...), alle im Original, zu den Akten. C. Mit Entscheid vom 18. März 2021 wurde der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 9. April 2021 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Entscheids seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Ihnen ist auch zu entnehmen, dass die Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers im Januar 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatten und das SEM mit Verfügung vom 24. März 2020 ihre vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hatte (Verfahrensnummer ebenfalls N [...]).

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung Folgendes aus:

E. 5.1.1 Zu dem vom Beschwerdeführer erwähnten Aufgebot zum Reservedienst sei festzustellen, dass in seinem Fall keine Risikofaktoren vorliegen würden, die ein politisches Profil zu begründen vermöchten. Allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung würden demnach praxisgemäss keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.

E. 5.1.2 Die von ihm erwähnten Nachteile im Zusammenhang mit den geschilderten gewaltsamen Auseinandersetzungen in Damaskus seien hauptsächlich auf die schlechte damalige Sicherheitslage und die herrschende Gewalt in Syrien zurückzuführen. Seinen Aussagen seien keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung seiner Person zu entnehmen.

E. 5.1.3 Schliesslich seien auch die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen im Zusammenhang mit den YPG flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da er gemäss seinen Angaben persönlich nie Probleme mit diesen gehabt habe und keine konkreten Hinweise vorliegen würden, dass er von dieser Seite eine Zwangsrekrutierung oder ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe.

E. 5.2.1 In der Beschwerde wird moniert, die Vorinstanz habe in einem Satz pauschal festgestellt, dass beim Beschwerdeführer keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vorliegen würden, welche zur Folge hätten, dass er vom Regime als Oppositioneller angesehen werde. Diese Einschätzung sei unzutreffend, zumal das SEM ja selber festhalte, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verboten Strafe oder Behandlung drohen würde.

E. 5.2.2 Das spezifische Risikoprofil ergebe sich beim Beschwerdeführer einerseits daraus, dass seine Personalien im Jahr 2011 im Rahmen einer regimekritischen Demonstration aufgenommen worden seien, was zur behördlichen Assoziierung einer oppositionellen Haltung führen dürfte, auch wenn er selber gar nicht an der Kundgebung teilgenommen habe. Andererseits sei das Regime nach dem Angriff auf eine Patrouille des syrischen Militärs im (...), in dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, (wohl berechtigterweise) davon ausgegangen, dass ein Angestellter des (...) den Oppositionellen mitgeteilt habe, dass die Patrouille sich oft spätnachts noch dort aufgehalte. Wäre der Beschwerdeführer der Vorladung aller Mitarbeitenden gefolgt, hätte ihn das Regime ins berüchtigte Gefängnis D._______ gebracht, von wo er voraussichtlich nicht zurückgekehrt wäre. Weil er der Vorladung nicht nachgekommen und aus dem Land geflüchtet sei, müsse davon ausgegangen werden, dass das Regime seinen Verdacht, der Beschwerdeführer sei der Informant der Rebellen, bestätigt gesehen habe. Schliesslich stamme der Beschwerdeführer von einer kurdischen Grossfamilie ab, die nicht als regimetreu bekannt sei, zumal seine beiden volljährigen Brüder und mehrere Cousins ebenfalls aus Angst vor Verfolgung durch das Regime (teilweise nach der Desertion aus dem Militär- respektive Reservedienst) aus Syrien geflüchtet seien.

E. 5.3 Nach Auffassung des Gerichts ist die Einschätzung der Vorinstanz im Asylpunkt zu bestätigen; die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen:

E. 5.3.1 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.

E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrechtlich relevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5 f., insbes. E. 6.2.4).

E. 5.3.3 Von einer solchen, flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation für eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion ist im Fall des Beschwerdeführers nicht auszugehen: Den Akten sind entgegen seiner Auffassung keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er den syrischen Sicherheitskräften als Person mit einer oppositionellen Gesinnung aufgefallen sein könnte und sich besonders exponiert hätte. Im Zusammenhang mit den Unruhen an der Universität für (...) wurde der Beschwerdeführer nach seinen Angaben von den Sicherheitskräften nur als Auskunftsperson befragt und anschliessend "in Ruhe gelassen" (vgl. Protokoll Anhörung F125). Dass er im Zusammenhang mit dem Anschlag auf das (...), wo er arbeitete, vorgeladen wurde, lässt nicht per se auf einen konkreten Verdacht der Sicherheitskräfte, er sei in die Tat verwickelt gewesen, schliessen. Und schliesslich gab er ausdrücklich zu Protokoll, dass weder er selber noch seine Familie politisch aktiv gewesen seien (vgl. Protokoll Anhörung F123 f.).

E. 5.3.4 Dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtvertreter ist jedoch darin beizupflichten, dass die vom SEM vorliegend getroffene Lösung - Bejahung des "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft - dogmatisch nicht begründbar ist: Sofern der Betroffene in Syrien wegen seiner glaubhaft gemachten Dienstverweigerung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit (im Sinne eines "real risk") eine Behandlung gewärtigen müsste, die Folter gleichkommt, ist diese Strafe mit einem Politmalus behaftet; es liegt diesfalls eine asylrelevante Verfolgung vor und nicht nur ein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6).

E. 5.3.5 Nach den vorstehenden Ausführungen ist das SEM allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, beim Beschwerdeführer müsse das "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK bejaht werden.

E. 5.4 Auch einer Weigerung, sich den YPG anzuschliessen, kommt grundsätzlich keine asylrechtliche Relevanz zu, da sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens der YPG gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würde (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Diese Einschätzung ist als nach wie vor grundsätzlich zutreffend zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-7316/2018 vom 15. Februar 2021 E. 6.2 oder E-3703/2018 vom 13. November 2020 E. 5.3). Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise seitens der YPG eigenen Angaben gemäss keinerlei Behelligungen erlitten hat.

E. 5.5 Der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich auch den Ausführungen des Beschwerdeführers zum anhaltenden Bürgerkrieg und der daraus resultierenden allgemeinen Gewalt in Syrien - insbesondere in Damaskus - keine spezifische Gefährdung im asylrechtlichen Sinne ableiten lässt.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 9. April 2021 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Die Dispositivziffern 4-7 dieser Verfügung blieben unangefochten. Angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) enthält sich das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss weiterer Ausführungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (und demnach auch zur konkreten Begründung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 102m Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2092/2021 Urteil vom 17. Mai 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Richard, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region B._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer- ein Kurde mit letztem offiziellem Wohnsitz in C._______ - stellte am 15. Februar 2021 im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch. Am 26. Februar 2021 fand die Personalienaufnahme und am 16. März 2021 eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er habe von (...) bis (...) den obligatorischen Militärdienst abgeleistet und sei dann in die Reserve eingeteilt worden. Im (...) oder (...) 2011 sei er nach Damaskus gezogen und habe dort während etwa eines Jahres als (...) und (...) gearbeitet. Nach Ausbruch der Revolution im März 2011 sei es zu zunehmend gewalttätigeren Unruhen gekommen. Einmal sei er nach einer Demonstration an der Universität für (...), von den Sicherheitskräften kurz als Auskunftsperson befragt worden. Eines Tages hätten Rebellen das (...) beschossen, welches er und zwei seiner Onkel gepachtet gehabt hätten, weil sich eine Patrouille des Regimes jeweils dort versteckt habe. Er sei bei diesem Angriff leicht verletzt worden. In der Folge habe die Polizei alle von diesem Vorfall betroffenen Personen vorgeladen, weil sie vermutet habe, dass jemand den Angreifern den Aufenthaltsort der Patrouille verraten habe. Auf Anraten des Eigentümers des (...) habe er der Vorladung nicht Folge geleistet, zumal er befürchtet habe, von den Sicherheitskräften im berüchtigten Gefängnis D._______ inhaftiert zu werden. Noch am gleichen Tag habe er einen Onkel um Hilfe gebeten, der ihn versteckt in einem Transportfahrzeug nach C._______ gebracht habe. Danach habe er sich etwa 15 bis 20 Tage lang in seinem Heimatdorf E._______ versteckt, während sein Vater seine Ausreise organisiert habe. Im Weiteren habe er während seines Aufenthalts in Damaskus ein Aufgebot für den Reservedienst erhalten, welches von seinem Vater in C._______ entgegengenommen worden sei. Dass er nicht in den Reservedienst habe einrücken wollen, sei ein weiterer Grund für seine Ausreise gewesen. Er sei Ende 2012 mithilfe eines Schleppers illegal in die Türkei ausgereist, wo er sich bis 2019 aufgehalten habe. Nach seiner Ausreise sei er zwei- oder dreimal von den Sicherheitskräften zu Hause gesucht worden, weil er dem Aufgebot zum Reservedienst keine Folge geleistet habe. Überdies habe er auch befürchtet, von den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zwangsweise rekrutiert zu werden. Drei seiner Verwandten seien im Kampf für diese ums Leben gekommen. Im Jahr 2015 habe er sich per Fernehe mit seiner Ehefrau vermählt und sie sei ihm in die Türkei nachgereist. Von dort seien sie 2019 gemeinsam nach Griechenland weitergezogen. Seine Ehefrau und ihre gemeinsame (im Jahr [...] geborene) Tochter seien schon vor ihm in die Schweiz eingereist und hätten hier um Asyl nachgesucht. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Identitätspapieren (Identitätskarte, Familienbüchlein, ausgestellt am 12. Juli 2015, Führerschein, Reisepass seiner Ehefrau, alle in Kopie) ein Militärbüchlein, ausgestellt am (...), einen militärischen Einsatzbefehl, ausgestellt am (...), eine Bestätigung der Entlassung aus dem Militärdienst vom (...) und ein Aufgebot zum syrischen Reservedienst, ausgestellt am (...), alle im Original, zu den Akten. C. Mit Entscheid vom 18. März 2021 wurde der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 9. April 2021 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Entscheids seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Ihnen ist auch zu entnehmen, dass die Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers im Januar 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatten und das SEM mit Verfügung vom 24. März 2020 ihre vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hatte (Verfahrensnummer ebenfalls N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung Folgendes aus: 5.1.1 Zu dem vom Beschwerdeführer erwähnten Aufgebot zum Reservedienst sei festzustellen, dass in seinem Fall keine Risikofaktoren vorliegen würden, die ein politisches Profil zu begründen vermöchten. Allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung würden demnach praxisgemäss keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. 5.1.2 Die von ihm erwähnten Nachteile im Zusammenhang mit den geschilderten gewaltsamen Auseinandersetzungen in Damaskus seien hauptsächlich auf die schlechte damalige Sicherheitslage und die herrschende Gewalt in Syrien zurückzuführen. Seinen Aussagen seien keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung seiner Person zu entnehmen. 5.1.3 Schliesslich seien auch die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen im Zusammenhang mit den YPG flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da er gemäss seinen Angaben persönlich nie Probleme mit diesen gehabt habe und keine konkreten Hinweise vorliegen würden, dass er von dieser Seite eine Zwangsrekrutierung oder ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird moniert, die Vorinstanz habe in einem Satz pauschal festgestellt, dass beim Beschwerdeführer keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vorliegen würden, welche zur Folge hätten, dass er vom Regime als Oppositioneller angesehen werde. Diese Einschätzung sei unzutreffend, zumal das SEM ja selber festhalte, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verboten Strafe oder Behandlung drohen würde. 5.2.2 Das spezifische Risikoprofil ergebe sich beim Beschwerdeführer einerseits daraus, dass seine Personalien im Jahr 2011 im Rahmen einer regimekritischen Demonstration aufgenommen worden seien, was zur behördlichen Assoziierung einer oppositionellen Haltung führen dürfte, auch wenn er selber gar nicht an der Kundgebung teilgenommen habe. Andererseits sei das Regime nach dem Angriff auf eine Patrouille des syrischen Militärs im (...), in dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, (wohl berechtigterweise) davon ausgegangen, dass ein Angestellter des (...) den Oppositionellen mitgeteilt habe, dass die Patrouille sich oft spätnachts noch dort aufgehalte. Wäre der Beschwerdeführer der Vorladung aller Mitarbeitenden gefolgt, hätte ihn das Regime ins berüchtigte Gefängnis D._______ gebracht, von wo er voraussichtlich nicht zurückgekehrt wäre. Weil er der Vorladung nicht nachgekommen und aus dem Land geflüchtet sei, müsse davon ausgegangen werden, dass das Regime seinen Verdacht, der Beschwerdeführer sei der Informant der Rebellen, bestätigt gesehen habe. Schliesslich stamme der Beschwerdeführer von einer kurdischen Grossfamilie ab, die nicht als regimetreu bekannt sei, zumal seine beiden volljährigen Brüder und mehrere Cousins ebenfalls aus Angst vor Verfolgung durch das Regime (teilweise nach der Desertion aus dem Militär- respektive Reservedienst) aus Syrien geflüchtet seien. 5.3 Nach Auffassung des Gerichts ist die Einschätzung der Vorinstanz im Asylpunkt zu bestätigen; die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen: 5.3.1 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrechtlich relevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5 f., insbes. E. 6.2.4). 5.3.3 Von einer solchen, flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation für eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion ist im Fall des Beschwerdeführers nicht auszugehen: Den Akten sind entgegen seiner Auffassung keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er den syrischen Sicherheitskräften als Person mit einer oppositionellen Gesinnung aufgefallen sein könnte und sich besonders exponiert hätte. Im Zusammenhang mit den Unruhen an der Universität für (...) wurde der Beschwerdeführer nach seinen Angaben von den Sicherheitskräften nur als Auskunftsperson befragt und anschliessend "in Ruhe gelassen" (vgl. Protokoll Anhörung F125). Dass er im Zusammenhang mit dem Anschlag auf das (...), wo er arbeitete, vorgeladen wurde, lässt nicht per se auf einen konkreten Verdacht der Sicherheitskräfte, er sei in die Tat verwickelt gewesen, schliessen. Und schliesslich gab er ausdrücklich zu Protokoll, dass weder er selber noch seine Familie politisch aktiv gewesen seien (vgl. Protokoll Anhörung F123 f.). 5.3.4 Dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtvertreter ist jedoch darin beizupflichten, dass die vom SEM vorliegend getroffene Lösung - Bejahung des "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft - dogmatisch nicht begründbar ist: Sofern der Betroffene in Syrien wegen seiner glaubhaft gemachten Dienstverweigerung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit (im Sinne eines "real risk") eine Behandlung gewärtigen müsste, die Folter gleichkommt, ist diese Strafe mit einem Politmalus behaftet; es liegt diesfalls eine asylrelevante Verfolgung vor und nicht nur ein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6). 5.3.5 Nach den vorstehenden Ausführungen ist das SEM allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, beim Beschwerdeführer müsse das "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK bejaht werden. 5.4 Auch einer Weigerung, sich den YPG anzuschliessen, kommt grundsätzlich keine asylrechtliche Relevanz zu, da sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens der YPG gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würde (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Diese Einschätzung ist als nach wie vor grundsätzlich zutreffend zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-7316/2018 vom 15. Februar 2021 E. 6.2 oder E-3703/2018 vom 13. November 2020 E. 5.3). Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise seitens der YPG eigenen Angaben gemäss keinerlei Behelligungen erlitten hat. 5.5 Der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich auch den Ausführungen des Beschwerdeführers zum anhaltenden Bürgerkrieg und der daraus resultierenden allgemeinen Gewalt in Syrien - insbesondere in Damaskus - keine spezifische Gefährdung im asylrechtlichen Sinne ableiten lässt. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 9. April 2021 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Die Dispositivziffern 4-7 dieser Verfügung blieben unangefochten. Angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) enthält sich das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss weiterer Ausführungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (und demnach auch zur konkreten Begründung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 102m Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: