Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge im August (Beschwerdeführer) beziehungsweise Oktober 2016 (Beschwerdeführerin und Kinder) und gelangten über die Türkei mit einem humanitären Visum am 26. April 2017 in die Schweiz, wo sie am 28. April 2017 Asylgesuche stellten. Am 9. Mai 2017 wurden sie summarisch befragt und am 6. September 2018 einlässlich angehört. Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen an, er habe seinen Dienst in der staatlichen syrischen Armee ab dem Jahr 2005 bis ins Jahr 2007 absolviert und sei seither der Reserve zugeteilt. Ab dem Jahr 2011 habe er für die kurdische Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat - PYD) beziehungsweise die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) an einem Kontrollposten und bei einer Polizeistelle Dienst geleistet. Im Jahr 2013 sei er erneut von der staatlichen syrischen Armee aufgeboten worden. Er sei diesem Aufgebot aber nicht gefolgt. Sein Vorgesetzter bei der PYD habe ihm gesagt, der Dienst bei ihnen sei gleichwertig. Aufgrund seines Dienstes bei der PYD, sei der Militärdienst aufgeschoben worden. Er habe danach aber Angst gehabt, die PYD würde ihn an die staatliche Armee ausliefern, wenn er etwas falsch mache oder den Dienst quittiere. Nachdem ein Cousin im Jahr 2014 durch die PYD verhaftet worden sei, habe er versucht herauszufinden, wo er sich befinde. Danach habe er seine Vorgesetzten bei der PYD in verschiedenen Belangen immer wieder kritisiert. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich nicht einmischen und daran denken, dass er von der staatlichen syrischen Armee gesucht werde. Als sie ihn an die Front nach Raqqa hätten schicken wollen, sei er in die Türkei geflüchtet. Nach seiner Ausreise seien Angehörige der PYD mehrmals bei seiner Frau aufgetaucht, hätten nach seinem Aufenthaltsort gefragt, das Haus durchsucht, ihn als Verräter bezeichnet und seine Frau beschimpft. Ausserdem habe sich die Lage in Syrien verschlechtert und die Lebenshaltungskosten seien gestiegen, sodass er Angst gehabt habe, sie würden verhungern. Die Beschwerdeführerin bezog sich zur Begründung ihres Asylgesuches ausschliesslich auf die Probleme ihres Ehemannes. Die Angehörigen der PYD seien nach seiner Ausreise zweimal bei ihnen zu Hause aufgetaucht, hätten die Wohnung durchsucht, sie beschimpft und sie und die Kinder eingeschüchtert. B. Mit Verfügung vom 27. März 2020 - eröffnet am 28. März 2020 - wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung an und nahm sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 22. April 2020 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchlinge. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Verfahrensführung in deutscher Sprache, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, nachdem die einverlangte Fürsorgebestätigung innert angesetzter Frist nachgereicht worden war. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gegeben.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Die angefochtene Verfügung ist in französischer Sprache ergangen; die Beschwerde wurde demgegenüber in deutscher Sprache eingereicht. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Verfahren antragsgemäss in Deutsch geführt.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor.
E. 3.1 Zur Begründung wird dabei vorgebracht, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf allgemeine Mutmassungen und Spekulationen anstatt auf empirische und konkrete Tatsachen in Bezug auf die Lage in Syrien gestützt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in der Rechtsmittelschrift nicht näher ausgeführt wird, inwieweit die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt haben soll. Vielmehr werden in allgemeiner Art und Weise die Erwägungen der Vorinstanz beanstandet. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung ihrer Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilen, stellt indessen keine unvollständige beziehungsweise unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar.
E. 3.2 Weiter habe das SEM nicht beachtet, dass verschiedene Cousins des Beschwerdeführers politisch aktiv gewesen seien und die Brüder der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung einzig erwähnte, sein Cousin sei im Jahr 2014 von den YPG verhaftet worden. Als er sich im Anschluss kritisch gegenüber seinen Vorgesetzten geäussert habe, sei ihm gesagt worden, er solle aufpassen, dass ihm nicht dasselbe passiere. Ansonsten wurden in Bezug auf diese Verwandtschaft während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei Probleme geltend gemacht. Auch in der Beschwerde werden hierzu keine weiteren Angaben gemacht und lediglich auf das Bestehen dieser Verwandtschaft und die allgemein daraus resultierende Gefahr verwiesen. Vor diesem Hintergrund musste das SEM in seiner Verfügung nicht auf die einzelnen Verwandten eingehen oder deren allen Dossiers konsultieren. Auch im Beschwerdeverfahren kann auf den Beizug der entsprechenden Dossiers verzichtet werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe als Reservist mit seiner illegalen Ausreise gegen die syrischen Ausreisebestimmungen verstossen und deshalb unter Umständen mit einer Administrativstrafe zu rechnen. Dies würde aber nur zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn er aus einem der in Art. 3 AsylG aufgezählten Gründe erhebliche Nachteile zu erwarten habe. Die syrischen Behörden würden Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur als regimefeindlich einstufen und entsprechend bestrafen, wenn zusätzliche einzelfallspezifische politische Risikofaktoren vorlägen. Auch Reservisten würden für die illegale Ausreise nur dann bestraft, wenn solche Risikofaktoren vorlägen. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst absolviert und keine politischen Aktivitäten oder eine spezifische Vorgeschichte mit den syrischen Behörden geltend gemacht. Im Übrigen habe er abgesehen von der Vorladung, welche ihm im Jahr 2013 ausgehändigt worden sei, keinen Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt. Im Zusammenhang mit seinem Engagement für die YPG habe er keine Gefährdung durch den syrischen Staat geltend gemacht. Vielmehr habe er erklärt, sein Vorgesetzter habe ihm gesagt, dass der Dienst bei der YPG den Dienst in der staatlichen syrischen Armee ersetze. Er habe lediglich befürchtet, durch seinen Vorgesetzten an Letztere ausgeliefert zu werden. Nach dem Gesagten seien vorliegend keine individuellen Risikofaktoren erkennbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm die syrischen Behörden ein politisches Profil zugeschrieben hätten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass ihm in Syrien Strafmassnahmen drohen würden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden. Diesem Umstand sei bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. In Bezug auf die Vergeltungsmassnahmen, die er von Seiten der YPG aufgrund seiner Desertion befürchte, gelte es zunächst festzuhalten, dass er dieser freiwillig beigetreten sei. Abgesehen von den Drohungen aufgrund seiner kritischen Äusserungen und der Angst vor einer Versetzung nach Raqqa, habe er diesbezüglich keine Probleme gelten gemacht. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vermöchten die Rekrutierungsbemühungen der YPG mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Dienstverweigerung eine asylrelevante Bestrafung nach sich ziehe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie persönlich keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Die Besuche der kurdischen Behörden bei ihr zu Hause nach der Ausreise ihres Ehemannes seien nicht genügend intensiv gewesen, um von einer Asylrelevanz ausgehen zu können. Abgesehen von verbalen Drohungen gegen ihren Ehemann, hätten sie ihr oder ihren Kindern nichts angetan. Zudem habe sie angegeben, danach keine Probleme mehr mit diesen Personen gehabt zu haben. In Bezug auf die Suche der syrischen Behörden nach ihrem Ehemann habe sie nur wenige Informationen geben können. Sie habe lediglich erwähnt, dass im Jahr 2013 eine Person in zivil ein Aufgebot gebracht habe.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass Desertion nur bei Vorliegen zusätzlicher politischer Faktoren asylrelevant bestraft würde. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den aktuellen Berichten über die Lage in Syrien und der behördlichen Suche nach Reservisten und Deserteuren auseinandergesetzt. Das syrische Militärgesetz sei nicht beachtet worden. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er zum Dienst aufgeboten worden sei und bis heute deswegen gesucht werde. Er habe auch glaubhaft dargelegt, dass er aus dem Dienst der YPG desertiert und deshalb gesucht worden sei. In beiden Fällen werde man zur Haft ausgeschrieben. Dienstverweigerung oder Militärdienstentzug werde in Kriegszeiten von den Behörden als eine feindliche politische Haltung erachtet und mit einer Haftstrasse bis 5 Jahren bestraft. Misshandlung, Folterung und Gewalt könnten in Haft nicht ausgeschlossen werden. Es sei bekannt, wie die heimatlichen Behörden mit grosser Brutalität und erschreckender Gewalt gegen betroffene Personen vorgehen würden. Er sei aus politischer Überzeugung desertiert. Er habe seinem Unmut Ausdruck verliehen und sich mit dieser Haltung von der syrischen Armee distanzieren und sich an den Kampfhandlungen nicht beteiligen wollen. Dieses Verhalten sei als regierungsfeindliche Haltung interpretiert worden. Er sei deshalb mit Sicherheit bei den syrischen und kurdischen Behörden als politischer Gegner registriert. Solchen Personen werde grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt und sie würden bei einer Rückkehr nach Syrien sehr streng bestraft. Es könne nicht behauptet werden, dass bis heute ausschliesslich Deserteure und Dienstverweigerer mit einem politischen Profil bestraft würden. Entsprechende Berichte entsprächen nicht der Realität. Die syrischen Gefängnisse seien überfüllt mit Deserteuren und Dienstverweigerern, die nichts mit der Politik zu tun hätten. Wäre er nicht geflohen, wäre er vielleicht bis heute in Haft und die Beschwerdeführerin Opfer von Reflexverfolgung geworden. Könnten gesuchte Person nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder unter Druck setzen. Die Situation in Syrien sei anhaltend instabil und es gäbe keine Anzeichen für eine baldige substanzielle Verbesserung der Lage. Weiter habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass ein Cousin des Beschwerdeführers väterlicherseits ein führendes Mitglied der kurdischen Yekiti-Partei gewesen sei, welche aktuell ein feindliches Verhältnis zur PYD habe. Der Cousin sei in Damaskus verhaftet und zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nach der Haftentlassung habe er Syrien verlassen und lebe heute im Exil in Frankreich. Ein anderer Cousin sei ebenfalls aktiv gewesen. An der Befragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass dieser im Jahr 2014 von den YPG verhaftet worden sei und seither jede Spur von ihm fehle. Ein weiterer Cousin habe Syrien verlassen und lebe im Exil in Frankreich. Sein Bruder, der ebenfalls den YPG beigetreten sei, könne nach seiner Desertion nicht mehr austreten, obwohl er aufhören wolle. Alle sieben Brüder der Beschwerdeführerin würden in der Schweiz leben und hätten Asyl erhalten. Sie hätten alle der Yekiti-Partei angehört, seien vom syrischen Regime verfolgt worden und hätten kein gutes Verhältnis zur PYD gehabt. Die Beschwerdeführenden würden demnach aus einem bekannten politischen Umfeld stammen und seien den Behörden und der PYD als politische Gegner bekannt gewesen. Die PYD führe Zwangsrekrutierungen durch und setzte die Bevölkerung massiv unter Druck. Er sei den YPG nicht aus politischer Überzeugung beigetreten, sondern weil er eine Familie zu ernähren und keine bessere Wahl gehabt habe. Er habe lediglich an den Checkpoints eingesetzt werden wollen, um Wache zu halten. Er sei den Vorgesetzten im Dienst am Checkpoint durch seine kritischen Äusserungen auch im Zusammenhang mit dem Einsatz in Raqqa aufgefallen. Um diesen zu verhindern, sei er desertiert und anschliessend gesucht worden. Es könne deshalb nicht behauptet werden, dass die kurdischen Behörden kein Interesse an seiner Person hätten. Die regulären Rekrutierungen und Zwangsrekrutierungen der PYD würden sich kaum von denjenigen des syrischen Regimes unterscheiden. In beiden Fällen seien die betroffenen Personen und deren Familien im Falle einer Verweigerung grossen Gefahren ausgesetzt. Die PYD übe eine Diktatur und eine autokratische Macht aus. Er habe sich aus politscher Überzeugung geweigert, der PYD weiter zu dienen. Die Brüder der Beschwerdeführerin hätten der oppositionellen kurdischen Yekiti-Partei angehört. Das Verhältnis zwischen PYD und Yekiti sei immer angespannt gewesen und könne als feindlich bezeichnet werden. Schliesslich wurde in der Beschwerde auf Asylentscheide der Vorinstanz verwiesen, in welchen die Flüchtlingseigenschaft lediglich wegen der illegalen Ausreise aus Syrien und dem Verstoss gegen behördliche Ausreisebestimmungen anerkannt worden seien. Somit gebiete auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführenden als Flüchtling aufzunehmen seien. Die Umstände und die persönlichen Verhältnisse seien identisch.
E. 6.1 Bei Wehrdienstverweigerung und Desertion ist im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3, bestätigt in BVGE 2020 VI/4).
E. 6.2 Das SEM hat den vorliegenden Entscheid in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung getroffen. Wenn in der Beschwerde in ausführlichen Erwägungen diese Praxis in Frage gestellt und behauptet wird, Deserteure hätten auch ohne politischen Hintergrund eine asylrelevante Bestrafung zu erwarten, vermag dies nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist auf die ausführlichen Erwägungen in der publizierten Praxis zu verweisen, die nach wie vor Geltung hat. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist durch zahlreiche unabhängige Berichte breit abgestützt. Auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde, in denen jedenfalls keine Veränderung der Sachlage seit Ergehen der publizierten Urteile geltend gemacht wird, ist deshalb nicht weiter einzugehen.
E. 6.3 Das SEM hat richtig festgestellt, dass beim Beschwerdeführer keine solchen zusätzlichen exponierenden Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass er als Regimegegner angesehen wird. In der Beschwerde wird geltend gemacht, er werde nur schon aufgrund seiner Desertion als Regimegegner angesehen. Die alleinige Desertion reicht dafür aber gemäss oben zitierter Rechtsprechung nicht aus. Auch der alleinige Verweis auf den familiären politischen Hintergrund vermag als exponierender Faktor nicht zu genügen. So seien verschiedene Cousins des Beschwerdeführers politisch aktiv gewesen und verschiedene Brüder der Beschwerdeführerin hätten in der Schweiz Asyl erhalten, weil sie in der Yekiti-Partei aktiv gewesen seien. Diesbezüglich gilt es - wie bereits oben erwähnt - noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei Probleme aufgrund dieser Verwandtschaft geltend gemacht haben. Auch in der Beschwerde machen sie hierzu keine weiteren Angaben und verweisen lediglich auf das Bestehen dieser Verwandtschaft und die allgemein daraus resultierende Gefahr hin. Auch bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden ist aufgrund dieser Verwandtschaft selbst in Zusammenhang mit der Desertion nicht mit einer asylrelevanten Gefährdung zu rechnen. Die Beschwerdeführenden waren zudem zu keinem Zeitpunkt politisch aktiv und sind den syrischen Behörden entsprechend nicht als Regimegegner bekannt.
E. 6.4 Der Verweis auf andere Einzelentscheide des SEM und den Grundsatz der Rechtgleichheit vermag ebenfalls nicht zu verfangen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat. Der angebliche Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen worden seien, lässt noch nicht auf eine Ungleichbehandlung schliessen. Die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen werden in der Rechtsmittelschrift zudem auch nicht in ausreichendem Masse spezifiziert.
E. 7.1 Bezüglich der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers vor einer politisch motivierten Bestrafung durch die YPG infolge seiner Desertion ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und das dort erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist danach davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. a.a.O. E. 5.3; kürzlich bspw. bestätigt in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-2092/2021 vom 17. Mai 2021 E. 5.4 oder E-7316/2018 vom 15. Februar 2021 E. 6.2). In Bezug auf eine Desertion aus den YPG, wie sie vorliegend gelten gemacht wird, findet diese Praxis ebenfalls Anwendung (vgl. D-4943/2016 vom 27. September 2017 E. 8.1., D-4838/2019 vom 30. Dezember 2019 E. 7.4.2 und D-2188/2020 vom 16. Februar 2021 E. 6.2). Wenn in der Beschwerde hier wiederum diese Praxis in ausführlichen Erwägungen in Frage gestellt wird, vermag auch dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen (vgl. oben E. 5.2).
E. 7.2 Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer jahrelang Dienst bei der YPG geleistet hat. Dabei war er lediglich bei Kontrollposten in seinem Dorf beschäftigt. Vor seiner Ausreise hat er seitens der kurdischen Behörden eigenen Angaben gemäss keine asylrelevanten Behelligungen erlitten, zumal die geltend gemachten Drohungen nicht als genügend ernsthaft und intensiv zu qualifizieren sind. Zwar sei er nach seiner Ausreise bei sich zu Hause gesucht worden. Die Beschwerdeführerin gab aber an, nach zwei Besuchen hätten die PYD sie in Ruhe gelassen. Wahrscheinlich hätten sie erfahren, dass der Beschwerdeführer in die Türkei ausgereist sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht damit zu rechnen, dass er von den YPG als Verräter betrachtet und entsprechend bestraft würde. Auch der pauschale Hinweis auf die politisch aktiven Verwandten der Beschwerdeführenden vermögen an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden machten auch in Bezug auf die YPG keinerlei Probleme im Zusammenhang mit dieser Verwandtschaft geltend. Auch in der Beschwerde werden diesbezüglich keine weiteren Angaben gemacht. In Bezug auf seinen Cousin, der im Jahr 2014 verhaftet wurde, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er sich bei der YPG nach dessen Verbleib erkundigt und entsprechende Kritik geübt habe. Daraufhin sei ihm gesagt worden, er solle aufpassen, dass ihm nicht das Gleiche passiere (vgl. A36 F61). Eine asylrelevante Gefährdung lässt sich daraus aber nicht ableiten.
E. 8 Was den Hinweis in der Beschwerde auf die Sicherheitslage in Syrien anbelangt, trifft es zwar zu, dass diese als in jeglicher Hinsicht volatil zu bezeichnen ist. Unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten ist daraus indes nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abzuleiten. Einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits Rechnung getragen worden.
E. 9 Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.3 Nachdem das SEM die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2152/2020 Urteil vom 6. August 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge im August (Beschwerdeführer) beziehungsweise Oktober 2016 (Beschwerdeführerin und Kinder) und gelangten über die Türkei mit einem humanitären Visum am 26. April 2017 in die Schweiz, wo sie am 28. April 2017 Asylgesuche stellten. Am 9. Mai 2017 wurden sie summarisch befragt und am 6. September 2018 einlässlich angehört. Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen an, er habe seinen Dienst in der staatlichen syrischen Armee ab dem Jahr 2005 bis ins Jahr 2007 absolviert und sei seither der Reserve zugeteilt. Ab dem Jahr 2011 habe er für die kurdische Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat - PYD) beziehungsweise die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) an einem Kontrollposten und bei einer Polizeistelle Dienst geleistet. Im Jahr 2013 sei er erneut von der staatlichen syrischen Armee aufgeboten worden. Er sei diesem Aufgebot aber nicht gefolgt. Sein Vorgesetzter bei der PYD habe ihm gesagt, der Dienst bei ihnen sei gleichwertig. Aufgrund seines Dienstes bei der PYD, sei der Militärdienst aufgeschoben worden. Er habe danach aber Angst gehabt, die PYD würde ihn an die staatliche Armee ausliefern, wenn er etwas falsch mache oder den Dienst quittiere. Nachdem ein Cousin im Jahr 2014 durch die PYD verhaftet worden sei, habe er versucht herauszufinden, wo er sich befinde. Danach habe er seine Vorgesetzten bei der PYD in verschiedenen Belangen immer wieder kritisiert. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich nicht einmischen und daran denken, dass er von der staatlichen syrischen Armee gesucht werde. Als sie ihn an die Front nach Raqqa hätten schicken wollen, sei er in die Türkei geflüchtet. Nach seiner Ausreise seien Angehörige der PYD mehrmals bei seiner Frau aufgetaucht, hätten nach seinem Aufenthaltsort gefragt, das Haus durchsucht, ihn als Verräter bezeichnet und seine Frau beschimpft. Ausserdem habe sich die Lage in Syrien verschlechtert und die Lebenshaltungskosten seien gestiegen, sodass er Angst gehabt habe, sie würden verhungern. Die Beschwerdeführerin bezog sich zur Begründung ihres Asylgesuches ausschliesslich auf die Probleme ihres Ehemannes. Die Angehörigen der PYD seien nach seiner Ausreise zweimal bei ihnen zu Hause aufgetaucht, hätten die Wohnung durchsucht, sie beschimpft und sie und die Kinder eingeschüchtert. B. Mit Verfügung vom 27. März 2020 - eröffnet am 28. März 2020 - wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung an und nahm sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 22. April 2020 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchlinge. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Verfahrensführung in deutscher Sprache, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, nachdem die einverlangte Fürsorgebestätigung innert angesetzter Frist nachgereicht worden war. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die angefochtene Verfügung ist in französischer Sprache ergangen; die Beschwerde wurde demgegenüber in deutscher Sprache eingereicht. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Verfahren antragsgemäss in Deutsch geführt.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor. 3.1 Zur Begründung wird dabei vorgebracht, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf allgemeine Mutmassungen und Spekulationen anstatt auf empirische und konkrete Tatsachen in Bezug auf die Lage in Syrien gestützt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in der Rechtsmittelschrift nicht näher ausgeführt wird, inwieweit die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt haben soll. Vielmehr werden in allgemeiner Art und Weise die Erwägungen der Vorinstanz beanstandet. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung ihrer Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilen, stellt indessen keine unvollständige beziehungsweise unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. 3.2 Weiter habe das SEM nicht beachtet, dass verschiedene Cousins des Beschwerdeführers politisch aktiv gewesen seien und die Brüder der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung einzig erwähnte, sein Cousin sei im Jahr 2014 von den YPG verhaftet worden. Als er sich im Anschluss kritisch gegenüber seinen Vorgesetzten geäussert habe, sei ihm gesagt worden, er solle aufpassen, dass ihm nicht dasselbe passiere. Ansonsten wurden in Bezug auf diese Verwandtschaft während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei Probleme geltend gemacht. Auch in der Beschwerde werden hierzu keine weiteren Angaben gemacht und lediglich auf das Bestehen dieser Verwandtschaft und die allgemein daraus resultierende Gefahr verwiesen. Vor diesem Hintergrund musste das SEM in seiner Verfügung nicht auf die einzelnen Verwandten eingehen oder deren allen Dossiers konsultieren. Auch im Beschwerdeverfahren kann auf den Beizug der entsprechenden Dossiers verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe als Reservist mit seiner illegalen Ausreise gegen die syrischen Ausreisebestimmungen verstossen und deshalb unter Umständen mit einer Administrativstrafe zu rechnen. Dies würde aber nur zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn er aus einem der in Art. 3 AsylG aufgezählten Gründe erhebliche Nachteile zu erwarten habe. Die syrischen Behörden würden Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur als regimefeindlich einstufen und entsprechend bestrafen, wenn zusätzliche einzelfallspezifische politische Risikofaktoren vorlägen. Auch Reservisten würden für die illegale Ausreise nur dann bestraft, wenn solche Risikofaktoren vorlägen. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst absolviert und keine politischen Aktivitäten oder eine spezifische Vorgeschichte mit den syrischen Behörden geltend gemacht. Im Übrigen habe er abgesehen von der Vorladung, welche ihm im Jahr 2013 ausgehändigt worden sei, keinen Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt. Im Zusammenhang mit seinem Engagement für die YPG habe er keine Gefährdung durch den syrischen Staat geltend gemacht. Vielmehr habe er erklärt, sein Vorgesetzter habe ihm gesagt, dass der Dienst bei der YPG den Dienst in der staatlichen syrischen Armee ersetze. Er habe lediglich befürchtet, durch seinen Vorgesetzten an Letztere ausgeliefert zu werden. Nach dem Gesagten seien vorliegend keine individuellen Risikofaktoren erkennbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm die syrischen Behörden ein politisches Profil zugeschrieben hätten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass ihm in Syrien Strafmassnahmen drohen würden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden. Diesem Umstand sei bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. In Bezug auf die Vergeltungsmassnahmen, die er von Seiten der YPG aufgrund seiner Desertion befürchte, gelte es zunächst festzuhalten, dass er dieser freiwillig beigetreten sei. Abgesehen von den Drohungen aufgrund seiner kritischen Äusserungen und der Angst vor einer Versetzung nach Raqqa, habe er diesbezüglich keine Probleme gelten gemacht. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vermöchten die Rekrutierungsbemühungen der YPG mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Dienstverweigerung eine asylrelevante Bestrafung nach sich ziehe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie persönlich keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Die Besuche der kurdischen Behörden bei ihr zu Hause nach der Ausreise ihres Ehemannes seien nicht genügend intensiv gewesen, um von einer Asylrelevanz ausgehen zu können. Abgesehen von verbalen Drohungen gegen ihren Ehemann, hätten sie ihr oder ihren Kindern nichts angetan. Zudem habe sie angegeben, danach keine Probleme mehr mit diesen Personen gehabt zu haben. In Bezug auf die Suche der syrischen Behörden nach ihrem Ehemann habe sie nur wenige Informationen geben können. Sie habe lediglich erwähnt, dass im Jahr 2013 eine Person in zivil ein Aufgebot gebracht habe. 5.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass Desertion nur bei Vorliegen zusätzlicher politischer Faktoren asylrelevant bestraft würde. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den aktuellen Berichten über die Lage in Syrien und der behördlichen Suche nach Reservisten und Deserteuren auseinandergesetzt. Das syrische Militärgesetz sei nicht beachtet worden. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er zum Dienst aufgeboten worden sei und bis heute deswegen gesucht werde. Er habe auch glaubhaft dargelegt, dass er aus dem Dienst der YPG desertiert und deshalb gesucht worden sei. In beiden Fällen werde man zur Haft ausgeschrieben. Dienstverweigerung oder Militärdienstentzug werde in Kriegszeiten von den Behörden als eine feindliche politische Haltung erachtet und mit einer Haftstrasse bis 5 Jahren bestraft. Misshandlung, Folterung und Gewalt könnten in Haft nicht ausgeschlossen werden. Es sei bekannt, wie die heimatlichen Behörden mit grosser Brutalität und erschreckender Gewalt gegen betroffene Personen vorgehen würden. Er sei aus politischer Überzeugung desertiert. Er habe seinem Unmut Ausdruck verliehen und sich mit dieser Haltung von der syrischen Armee distanzieren und sich an den Kampfhandlungen nicht beteiligen wollen. Dieses Verhalten sei als regierungsfeindliche Haltung interpretiert worden. Er sei deshalb mit Sicherheit bei den syrischen und kurdischen Behörden als politischer Gegner registriert. Solchen Personen werde grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt und sie würden bei einer Rückkehr nach Syrien sehr streng bestraft. Es könne nicht behauptet werden, dass bis heute ausschliesslich Deserteure und Dienstverweigerer mit einem politischen Profil bestraft würden. Entsprechende Berichte entsprächen nicht der Realität. Die syrischen Gefängnisse seien überfüllt mit Deserteuren und Dienstverweigerern, die nichts mit der Politik zu tun hätten. Wäre er nicht geflohen, wäre er vielleicht bis heute in Haft und die Beschwerdeführerin Opfer von Reflexverfolgung geworden. Könnten gesuchte Person nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder unter Druck setzen. Die Situation in Syrien sei anhaltend instabil und es gäbe keine Anzeichen für eine baldige substanzielle Verbesserung der Lage. Weiter habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass ein Cousin des Beschwerdeführers väterlicherseits ein führendes Mitglied der kurdischen Yekiti-Partei gewesen sei, welche aktuell ein feindliches Verhältnis zur PYD habe. Der Cousin sei in Damaskus verhaftet und zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nach der Haftentlassung habe er Syrien verlassen und lebe heute im Exil in Frankreich. Ein anderer Cousin sei ebenfalls aktiv gewesen. An der Befragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass dieser im Jahr 2014 von den YPG verhaftet worden sei und seither jede Spur von ihm fehle. Ein weiterer Cousin habe Syrien verlassen und lebe im Exil in Frankreich. Sein Bruder, der ebenfalls den YPG beigetreten sei, könne nach seiner Desertion nicht mehr austreten, obwohl er aufhören wolle. Alle sieben Brüder der Beschwerdeführerin würden in der Schweiz leben und hätten Asyl erhalten. Sie hätten alle der Yekiti-Partei angehört, seien vom syrischen Regime verfolgt worden und hätten kein gutes Verhältnis zur PYD gehabt. Die Beschwerdeführenden würden demnach aus einem bekannten politischen Umfeld stammen und seien den Behörden und der PYD als politische Gegner bekannt gewesen. Die PYD führe Zwangsrekrutierungen durch und setzte die Bevölkerung massiv unter Druck. Er sei den YPG nicht aus politischer Überzeugung beigetreten, sondern weil er eine Familie zu ernähren und keine bessere Wahl gehabt habe. Er habe lediglich an den Checkpoints eingesetzt werden wollen, um Wache zu halten. Er sei den Vorgesetzten im Dienst am Checkpoint durch seine kritischen Äusserungen auch im Zusammenhang mit dem Einsatz in Raqqa aufgefallen. Um diesen zu verhindern, sei er desertiert und anschliessend gesucht worden. Es könne deshalb nicht behauptet werden, dass die kurdischen Behörden kein Interesse an seiner Person hätten. Die regulären Rekrutierungen und Zwangsrekrutierungen der PYD würden sich kaum von denjenigen des syrischen Regimes unterscheiden. In beiden Fällen seien die betroffenen Personen und deren Familien im Falle einer Verweigerung grossen Gefahren ausgesetzt. Die PYD übe eine Diktatur und eine autokratische Macht aus. Er habe sich aus politscher Überzeugung geweigert, der PYD weiter zu dienen. Die Brüder der Beschwerdeführerin hätten der oppositionellen kurdischen Yekiti-Partei angehört. Das Verhältnis zwischen PYD und Yekiti sei immer angespannt gewesen und könne als feindlich bezeichnet werden. Schliesslich wurde in der Beschwerde auf Asylentscheide der Vorinstanz verwiesen, in welchen die Flüchtlingseigenschaft lediglich wegen der illegalen Ausreise aus Syrien und dem Verstoss gegen behördliche Ausreisebestimmungen anerkannt worden seien. Somit gebiete auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführenden als Flüchtling aufzunehmen seien. Die Umstände und die persönlichen Verhältnisse seien identisch. 6. 6.1 Bei Wehrdienstverweigerung und Desertion ist im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3, bestätigt in BVGE 2020 VI/4). 6.2 Das SEM hat den vorliegenden Entscheid in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung getroffen. Wenn in der Beschwerde in ausführlichen Erwägungen diese Praxis in Frage gestellt und behauptet wird, Deserteure hätten auch ohne politischen Hintergrund eine asylrelevante Bestrafung zu erwarten, vermag dies nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist auf die ausführlichen Erwägungen in der publizierten Praxis zu verweisen, die nach wie vor Geltung hat. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist durch zahlreiche unabhängige Berichte breit abgestützt. Auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde, in denen jedenfalls keine Veränderung der Sachlage seit Ergehen der publizierten Urteile geltend gemacht wird, ist deshalb nicht weiter einzugehen. 6.3 Das SEM hat richtig festgestellt, dass beim Beschwerdeführer keine solchen zusätzlichen exponierenden Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass er als Regimegegner angesehen wird. In der Beschwerde wird geltend gemacht, er werde nur schon aufgrund seiner Desertion als Regimegegner angesehen. Die alleinige Desertion reicht dafür aber gemäss oben zitierter Rechtsprechung nicht aus. Auch der alleinige Verweis auf den familiären politischen Hintergrund vermag als exponierender Faktor nicht zu genügen. So seien verschiedene Cousins des Beschwerdeführers politisch aktiv gewesen und verschiedene Brüder der Beschwerdeführerin hätten in der Schweiz Asyl erhalten, weil sie in der Yekiti-Partei aktiv gewesen seien. Diesbezüglich gilt es - wie bereits oben erwähnt - noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei Probleme aufgrund dieser Verwandtschaft geltend gemacht haben. Auch in der Beschwerde machen sie hierzu keine weiteren Angaben und verweisen lediglich auf das Bestehen dieser Verwandtschaft und die allgemein daraus resultierende Gefahr hin. Auch bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden ist aufgrund dieser Verwandtschaft selbst in Zusammenhang mit der Desertion nicht mit einer asylrelevanten Gefährdung zu rechnen. Die Beschwerdeführenden waren zudem zu keinem Zeitpunkt politisch aktiv und sind den syrischen Behörden entsprechend nicht als Regimegegner bekannt. 6.4 Der Verweis auf andere Einzelentscheide des SEM und den Grundsatz der Rechtgleichheit vermag ebenfalls nicht zu verfangen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat. Der angebliche Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen worden seien, lässt noch nicht auf eine Ungleichbehandlung schliessen. Die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen werden in der Rechtsmittelschrift zudem auch nicht in ausreichendem Masse spezifiziert. 7. 7.1 Bezüglich der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers vor einer politisch motivierten Bestrafung durch die YPG infolge seiner Desertion ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und das dort erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist danach davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. a.a.O. E. 5.3; kürzlich bspw. bestätigt in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-2092/2021 vom 17. Mai 2021 E. 5.4 oder E-7316/2018 vom 15. Februar 2021 E. 6.2). In Bezug auf eine Desertion aus den YPG, wie sie vorliegend gelten gemacht wird, findet diese Praxis ebenfalls Anwendung (vgl. D-4943/2016 vom 27. September 2017 E. 8.1., D-4838/2019 vom 30. Dezember 2019 E. 7.4.2 und D-2188/2020 vom 16. Februar 2021 E. 6.2). Wenn in der Beschwerde hier wiederum diese Praxis in ausführlichen Erwägungen in Frage gestellt wird, vermag auch dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen (vgl. oben E. 5.2). 7.2 Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer jahrelang Dienst bei der YPG geleistet hat. Dabei war er lediglich bei Kontrollposten in seinem Dorf beschäftigt. Vor seiner Ausreise hat er seitens der kurdischen Behörden eigenen Angaben gemäss keine asylrelevanten Behelligungen erlitten, zumal die geltend gemachten Drohungen nicht als genügend ernsthaft und intensiv zu qualifizieren sind. Zwar sei er nach seiner Ausreise bei sich zu Hause gesucht worden. Die Beschwerdeführerin gab aber an, nach zwei Besuchen hätten die PYD sie in Ruhe gelassen. Wahrscheinlich hätten sie erfahren, dass der Beschwerdeführer in die Türkei ausgereist sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht damit zu rechnen, dass er von den YPG als Verräter betrachtet und entsprechend bestraft würde. Auch der pauschale Hinweis auf die politisch aktiven Verwandten der Beschwerdeführenden vermögen an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden machten auch in Bezug auf die YPG keinerlei Probleme im Zusammenhang mit dieser Verwandtschaft geltend. Auch in der Beschwerde werden diesbezüglich keine weiteren Angaben gemacht. In Bezug auf seinen Cousin, der im Jahr 2014 verhaftet wurde, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er sich bei der YPG nach dessen Verbleib erkundigt und entsprechende Kritik geübt habe. Daraufhin sei ihm gesagt worden, er solle aufpassen, dass ihm nicht das Gleiche passiere (vgl. A36 F61). Eine asylrelevante Gefährdung lässt sich daraus aber nicht ableiten.
8. Was den Hinweis in der Beschwerde auf die Sicherheitslage in Syrien anbelangt, trifft es zwar zu, dass diese als in jeglicher Hinsicht volatil zu bezeichnen ist. Unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten ist daraus indes nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abzuleiten. Einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits Rechnung getragen worden.
9. Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Nachdem das SEM die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: