opencaselaw.ch

D-2188/2020

D-2188/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) suchte am 15. April 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in D._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 20. April 2018 zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). B. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), suchte am 25. Juni 2018 im EVZ D._______ um Asyl nach. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum E._______ zugewiesen und dort am 29. Juni 2018 zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 25. Juli 2018 wurde er zwecks Wahrung der Einheit der Familie dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Am (...) wurde das gemeinsame Kind C._______ geboren. D. D.a Am 9. September 2019 hörte das SEM die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus F._______ mit letztem Wohnsitz im Dorf G._______ im Distrikt H._______ (beides Provinz I._______) - getrennt zu den Asylgründen an. D.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund und zu seinen Gesuchsgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in den Jahren 2007 bis 2009 - nach seinem Abschluss an der (...) Hochschule - den obligatorischen Militärdienst in J._______ und K._______ geleistet zu haben. Im Anschluss daran habe er in F._______ gelebt und dort unter anderem in einer (...) der syrischen Regierung («[...]») als (...) gearbeitet. Als in dieser Region im Jahr 2012 respektive 2013 Unruhen begonnen hätten, sei er als Staatsangestellter von der Opposition bedroht gewesen. Aus diesem Grund sei er - ohne seinem Arbeitgeber Bescheid zu geben - mit seinen Eltern und Geschwistern ins Dorf G._______ geflohen. Im Jahr 2015 habe er vom syrischen Militär sodann ein Aufgebot für den Reservedienst erhalten und erst davon erfahren, als bereits ein Haftbefehl gegen ihn vorgelegen habe. Aufgrund der Abwesenheit der syrischen Behörden im Distrikt H._______ sei er jedoch nicht in Haft genommen worden. Im Juni 2016 sei er ferner - kurz nach der Hochzeit mit der Beschwerdeführerin - durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zwangsrekrutiert und nach einer kurzen Ausbildung an der hinteren Front und an den Wachposten eingesetzt worden. Aus Angst, im Dienst der YPG sein Leben zu verlieren, sowie aus Furcht, von der syrischen Armee zwangsrekrutiert zu werden, sei er Ende Mai 2017 nach einem Diensturlaub nicht mehr zu seiner Einheit bei der YPG zurückgekehrt, sondern mit Hilfe eines Schleppers und in Begleitung seiner Ehefrau illegal aus Syrien ausgereist. In der Folge hätten sie drei Monate illegal in L._______ gelebt, bevor sie nach M._______ und neun Monate später kurz hintereinander in die Schweiz weitergereist seien. Nach der Ausreise hätten sich Angehörige der YPG mehrmals bei seiner Familie zu Hause nach ihm erkundigt. Im Jahr 2018 sei sodann ihr Haus im Dorf G._______ bei einem Angriff der türkischen Armee in Mitleidenschaft gezogen worden. D.c Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes. Sie selber habe weder mit den syrischen Behörden noch mit der YPG Probleme gehabt. D.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie ihre syrischen Reisepässe (in Kopie), die syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers (im Original), einen Anmeldeschein für die Beantragung einer syrischen Identitätskarte für die Beschwerdeführerin vom 4. September 2016 (in Kopie) sowie diverse Ausbildungsbestätigungen des Beschwerdeführers (im Original) zu den Akten. D.e Zur Stützung ihrer Vorbringen legten sie diverse Fotografien des in Mitleidenschaft gezogenen Hauses und - den Beschwerdeführer betreffend - eine Bescheinigung der Entlassung aus dem obligatorischen Militärdienst vom 1. Januar 2009 sowie einen durch das Rekrutierungsamt in H._______ ausgestellten Haftbefehl vom 29. März 2015 (jeweils in Kopie) ins Recht. E. Mit Verfügung vom 26. März 2020 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzulässig, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete. F. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 24. April 2020 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache zu führen. Der Beschwerde lagen - neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht von A._______ vom 17. April 2020 - folgende Beweismittel bei:

- Bericht des arabischsprachigen Nachrichtensenders «al-Arabiya» vom 3. April 2020 (in arabischer Sprache);

- Strafregisterauszug vom 7. April 2020, ausgestellt durch die lokale Verwaltung in F._______ (in Kopie und inklusive deutscher Übersetzung);

- Bestätigungsschreiben des syrischen Anwaltes N._______ betreffend den Erhalt des obgenannten Strafregisterauszugs vom 20. April 2020 (in Kopie und inklusive deutscher Übersetzung). G. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht - zusammen mit einer DHL-Bestätigung einer Sendung aus O._______ (Absender: P._______) - den Strafregisterauszug vom 7. April 2020 und das Schreiben von N._______ vom 20. April 2020 im Original zukommen. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass in der Beschwerdeschrift sowohl die Personalien von A._______ als auch diejenigen von dessen Ehefrau B._______ und des gemeinsamen Kindes aufgeführt seien, die mit der Beschwerde eingereichte Vollmacht vom 17. April 2020 indessen nur von A._______ unterzeichnet sei. Daher forderte er den Rechtsvertreter auf, dem Gericht innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine schriftliche Vertretungsvollmacht von B._______ nachzureichen, andernfalls nur A._______ und sein Kind als Beschwerdeführende betrachtet würden. I. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2020 reichte der Rechtsvertreter fristgerecht die schriftliche Vertretungsvollmacht von B._______ (datiert vom 9. Oktober 2020) zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2020 hielt der Instruktionsrichter zunächst fest, das Beschwerdeverfahren werde gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG antragsgemäss in deutscher Sprache geführt. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis am 12. November 2020 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750. zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. K. Am 10. November 2020 liessen die Beschwerdeführenden fristgemäss eine Fürsorgebestätigung vom 6. November 2020 zu den Akten reichen. L. Das SEM wurde mit Zwischenverfügung vom 13. November 2020 eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Am 30. November 2020 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahmen die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 Stellung.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat.

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es treffe zwar zu, dass in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) und die YPG kontrolliert würden, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergingen. Diese Rekrutierungsbemühungen entfalteten gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität aber keine Asylrelevanz (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Darüber hinaus sei gemäss geltender Rechtsprechung auch nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Entsprechend vermöge die Zwangsrekrutierung respektive die Furcht vor einer Bestrafung infolge Desertion durch die YPG keine Asylrelevanz zu entfalten. Betreffend die Nichtbefolgung des Aufgebots für den Reservedienst der syrischen Armee sei mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sodann festzuhalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se begründe, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG einhergehe, wenn also die betroffene Person aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Anschauungen) wegen der Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Laut Länderinformationen zur Situation in Syrien unterstelle das Regime nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung, sondern nur solchen, die zusätzlich noch ein politisches Profil aufwiesen. Eine Bestrafung der Wehrdienstverweigerung oder Desertion erfolge demnach nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Faktoren vorlägen. Im Fall des Beschwerdeführers seien keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren ersichtlich, welche ein politisches Profil zu begründen vermöchten. Nach der Entlassung aus dem obligatorischen Militärdienst im Jahr 2009 sei er bis zur behördlichen Suche mittels Haftbefehl im Jahr 2015 nie zu Kursen oder Übungen als Reservist einberufen worden. Infolge der Abwesenheit des syrischen Regimes an seinem letzten Wohnsitz habe er sodann vor seiner endgültigen Ausreise im Mai 2017 mit den syrischen Behörden im Zusammenhang mit dem Haftbefehl auch keinen Kontakt gehabt. Da sich aus den Akten jedoch eine konkrete Gefahr («real risk») dafür ergebe, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, sei er wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, liege auch kein Sachverhalt vor, welcher eine Prüfung der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 AsylG nach sich ziehe.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylbeachtliche Verfolgung seitens der kurdischen sowie der staatlich-syrischen Behörden, weshalb er und seine Familie als Flüchtlinge anzuerkennen seien. Der Beschwerdeführer habe sich nur durch Flucht ins Ausland der behördlichen Suche, der Verhaftung und der Gewalt seitens der kurdischen Behörden entziehen können. Er habe aufgezeigt, inwiefern er unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Er sei willentlich und bewusst desertiert. Dadurch habe er ein politisches Zeichen setzen und sich von Kampfhandlungen fernhalten wollen. Nach seiner Desertation sei er von Angehörigen der YPG zu Hause gesucht worden, weshalb nicht behauptet werden könne, dass die kurdischen Behörden kein Interesse an seiner Person hätten. Diese unterstellten Personen wie ihm eine feindliche Haltung und würden sie bei einer Rückkehr nach Syrien streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Damit habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Aufgrund des unerlaubten Verlassens seines Arbeitsplatzes bei einer militärischen Einrichtung (...) sowie der Nichtbefolgung des Aufgebots für den Reservedienst gelte er auch in den Augen des syrischen Regimes als politischer Gegner. So habe eine Nachfrage bei den heimatlichen Behörden mit Hilfe eines ortsansässigen Vertrauensanwaltes - Rechtsanwalt N._______ - ergeben, dass er am 27. Mai 2014 infolge «Desertion bzw. Arbeitsniederlegung in der (...)» vom Militärgericht zu einer Haftstrafe von drei Jahren im berüchtigten Militärgefängnis von Q._______ verurteilt worden sei, was er mittels der der Beschwerde beiliegenden Dokumente (Auszug aus dem Strafregister vom 7. April 2020 sowie dazugehöriges Erklärungsschreiben von N._______ vom 20. April 2020) belegen könne. Aus dem Erklärungsschreiben von N._______ vom 20. April 2020 gehe hervor, dass dieser Kontakt mit den heimatlichen Strafbehörden und dem Militärgericht aufgenommen habe, um die Situation des Beschwerdeführers in strafrechtlicher Hinsicht zu bereinigen. Da das syrische Strafrecht in solchen Fällen die persönliche Anwesenheit der betroffenen Person vorsehe, hätten die Verhandlungen zu keinem Ergebnis geführt. Des Weiteren sei er infolge Wehrdienstverweigerung zur Haft ausgeschrieben worden und werde in diesem Zusammenhang bis heute gesucht. Die behördliche Verfolgung von Arbeits- respektive Dienstverweigerern sei als politisch motiviert einzustufen. Nach dem Gesagten sei deshalb davon auszugehen, dass ihn die syrischen Sicherheitskräfte bei einer allfälligen Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen sowie foltern oder anderweitig misshandeln würden. Diesbezüglich werde auch auf den der Beschwerde beiliegenden Bericht des arabischsprachigen Nachrichtensenders «al-Arabiya» vom 3. April 2020 verwiesen, wonach ein Deserteur der syrischen Armee in der Haft unter Anwendung von Folter ums Leben gekommen sei. Momentan sei sodann keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens der kurdischen sowie der staatlich-syrischen Behörden ersichtlich, womit eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei. Des Weiteren würden auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegen. Ferner sei die Situation in Syrien anhaltend instabil und in ständiger Veränderung begriffen. Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage seien derzeit keine erkennbar. Zudem sei zu beobachten, dass auch gegen die Zivilbevölkerung auf willkürliche Weise, mit massiver Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen werde. Schliesslich sei auf Entscheide der Vorinstanz hinzuweisen, in denen die vorläufige Aufnahme als Flüchtling gewährt worden sei. Die Vorinstanz habe in diesen Entscheiden die Flüchtlingseigenschaft lediglich wegen der illegalen Ausreise aus Syrien und wegen des Verstosses gegen die behördlichen Ausreisebestimmungen anerkannt. Auch habe sie Syrer im dienst- und reservepflichtigen Alter vorläufig als Flüchtlinge aufgenommen. Somit gebiete der Grundsatz der Rechtsgleichheit, dass der Beschwerdeführer ebenfalls vorläufig als Flüchtling aufzunehmen sei, da seine Umstände und die persönlichen Verhältnisse identisch seien.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz daran fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten und er keiner speziellen Risikogruppe in Syrien zuzurechnen sei. An dieser Schlussfolgerung könnten auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, der Auszug aus dem Strafregister sowie das Schreiben von N._______ (vgl. Beilagen 3 und 4), nichts ändern. Vorerst sei darauf hinzuweisen, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erwerbbar sei. Daher sei selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann ein relevanter Beweiswert beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werde. Unabhängig von der Frage der Authentizität fehle es diesen Dokumenten aber an der erforderlichen Erheblichkeit, da sie dem Beschwerdeführer kein politisches Profil zuschreiben würden.

E. 4.4 In der Replik wiederholen die Beschwerdeführenden zunächst ihr Vorbringen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers als Arbeits- und Wehrdienstverweigerer aufgrund der unterstellten oppositionellen Gesinnung. Diesbezüglich werde insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) C-238/19 vom 19. November 2020 verwiesen, worin unter anderem festgehalten werde, im Kontext des syrischen Bürgerkrieges spreche eine starke Vermutung dafür, dass die Wehrdienstverweigerung mit einem Grund in Zusammenhang stehe, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründe. Weiter seien den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln im Zusammenhang mit der Arbeitsverweigerung keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale zu entnehmen und deren Inhalt stimme auch mit den Angaben im vorinstanzlichen Verfahren überein. Bei einer Rückkehr wäre er demnach mit grosser Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt.

E. 5.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör) und des Willkürverbots vor.

E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen statt auf konkrete Tatsachen gestützt. Folglich seien ihre Vorstellungen «total falsch», womit sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in der Rechtsmittelschrift nicht näher ausgeführt wird, inwieweit die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt haben soll. Vielmehr werden in allgemeiner Art und Weise die Erwägungen der Vorinstanz beanstandet. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung ihrer Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilen, stellt indessen keine unvollständige beziehungsweise unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte, womit das Gericht folglich in der Sache zu entscheiden hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 5.4 Seitens der Beschwerdeführenden wird ferner gerügt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid lediglich auf pauschale Feststellungen und standardisierte Begründungen gestützt sowie die beigebrachten Beweismittel nicht richtig gewürdigt. Diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in der Vernehmlassung alle wesentlichen Vorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel berücksichtigt und diese sodann einer Würdigung unterzogen (vgl. Verfügung des SEM vom 26. März 2020, Ziff. II/III; Vernehmlassung des SEM vom 30. November 2020). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden kommt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruches auf rechtliches Gehör dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.

E. 5.5 Schliesslich wird die Rüge der Verletzung des Willkürverbots in der Beschwerde nicht substantiiert. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz darunter zu subsumieren wären.

E. 5.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. oben E. 4.1 und 4.3) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Entgegnungen der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.

E. 6.2 Bezüglich der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers vor einer politisch motivierten Bestrafung durch die YPG infolge seiner Desertion ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und das dort erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist danach davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. a.a.O. E. 5.3; kürzlich bspw. bestätigt im Urteil des BVGer E-6558/2019 vom 9. Januar 2020 E. 7.2). Selbst unter der Annahme, es komme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, wäre deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal die Quellenlage - entgegen der Beschwerde - nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als «Staatsfeinde» betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. Die obligatorische Dienstpflicht knüpft in der Heimatregion des Beschwerdeführers lediglich an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten (oder darunter subsumierbaren) Eigenschaften an und stellt grundsätzlich eine Bürgerpflicht dar. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen hat, weshalb dieser Punkt nicht Prozessgegenstand bildet (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3, vgl. auch vorne E. 2.1).

E. 6.3 Im Weiteren wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Sanktionierung für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich ist, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht im besagten Entscheid, die genannten Voraussetzungen seien bei einem syrischen Refraktär erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 [als Referenzurteil publiziert]). Im vorliegenden Fall ist eine solche Konstellation indessen zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, er macht aber nicht geltend, dass er einer oppositionell aktiven Familie angehören würde. Ferner ist auch nicht aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer selbst je regimekritischen Aktivitäten gewidmet hätte oder auch nur dessen verdächtigt worden wäre. Demnach ist - entgegen der Beschwerde - nicht davon auszugehen, dass er ins Visier der syrischen Sicherheitskräfte geraten und als Regimegegner registriert worden wäre. Daran vermag auch der gegen ihn vorliegende Haftbefehl nichts zu ändern (vgl. Prozessgeschichte, Bst. D.e). Daraus geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer zwecks Rekrutierung in den Reservedienst festzunehmen sei (vgl. A41/17 F9), was - wie bereits ausgeführt - per se keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre. An dieser Einschätzung vermag auch der zu den Akten gereichte Bericht des arabischsprachigen Nachrichtensenders «al-Arabiya» vom 3. April 2020 nichts zu ändern, zumal dieser keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweist. Hinsichtlich des in der Replik zitierten Urteils des EuGH C-238/19 vom 19. November 2020 ist festzuhalten, dass dieses in Übereinstimmung mit der obgenannten Rechtsprechung steht, indem der EuGH darin zum Ergebnis gelangt, dass zwischen der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes und zumindest einem der Verfolgungsgründe, die einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen können, eine Verknüpfung bestehen muss (vgl. a.a.O. Ziff. 61).

E. 6.4 Soweit auf Beschwerdeebene eine asylrelevante Verfolgung wegen der geltend gemachten Verurteilung zu drei Jahren Gefängnisstrafe infolge unerlaubter Entfernung aus dem Staatsdienst geltend gemacht wird, ist das Folgende festzuhalten:

E. 6.4.1 Ob und in welchem Ausmass syrische Staatsangestellte, welche ihre Arbeitsstelle unerlaubt verlassen haben, bestraft werden, ist gestützt auf die zur Verfügung stehenden gesetzlichen Grundlagen und Informationsquellen nicht eindeutig. So ergibt sich aus Informationen der schwedischen Botschaft, dass syrische Staatsangestellte, welche ihren Arbeitsplatz unerlaubt verlassen, unabhängig von ihrer Funktion mit Bussen und Gefängnisstrafen bestraft werden können (vgl. Sveriges Ambassad - Amman, Syrien, Antwort auf Anfrage bezüglich Staatsangestellter, die ihren Dienst verlassen, 13. März 2013, abgerufen auf http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38661, abgerufen am 02.02.2021). Gegen Angestellte, welche die Waffen gegen den Staat erhoben oder welche ihren Arbeitsplatz verlassen haben, könnte unter Umständen ein Verfahren unter Anwendung von Art. 364 des syrischen Strafgesetzbuches angestrengt werden. Da die verschiedenen zur Verfügung stehenden Übersetzungen dieses Gesetzesartikels nicht vom gleichen Strafmass ausgehen, bleibt unklar, welches Strafmass tatsächlich zur Anwendung gelangen könnte. Gemäss der älteren französischen Übersetzung liegt dieses zwischen drei und fünf Jahren Gefängnis (vgl. Arabische Republik Syrien, Le Code Pénal Syrien, Edition 1979), während die neuere italienische Übersetzung von einer Gefängnisstrafe zwischen einem Monat und einem Jahr ausgeht (vgl. Vinciguerra/Manna/Zanchetti, Il Codice Penale Siriano [in: Casi, Fonti e Studi per il Dritto Penale, Serie II, Le Fonti 22], übersetzt durch Alotaibi/Khalifeh, 2005).

E. 6.4.2 Trotz dieser Unklarheiten in Bezug auf das Strafmass ist festzuhalten, dass gesetzliche Strafen für konkret festgelegte Vergehen oder Verbrechen in der Regel nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermögen, es sei denn, diese würden im Zusammenhang mit einem sog. «Politmalus» stehen (vgl. Urteil des BVGer E-4075/2018 vom 4. Mai 2020 E. 7.1 und E-5316/2017 vom 6. Mai 2019 E. 7.4). Vorliegend kann die Frage der Authentizität des eingereichten Strafregisterauszugs (vgl. Prozessgeschichte, Bst. G.) - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - letztlich offenbleiben: Eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Verlassens des Arbeitsplatzes wäre als rechtsstaatlich legitim zu beurteilen, zumal er sich damit strafbar gemacht hat, da er einen gesetzlich verankerten Tatbestand erfüllt. Zudem ist das Strafmass (Gefängnisstrafe von drei Jahren wegen Desertion) angesichts der Umstände nicht unverhältnismässig hoch. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle unerlaubt verlassen hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, er gelte als Regimegegner und müsse deshalb mit einem Politmalus rechnen, zumal er - wie bereits dargelegt - vom syrischen Regime nicht als Oppositioneller wahrgenommen wird. Dies wäre ja bereits im Rahmen der geltend gemachten Verurteilung wegen Desertion berücksichtigt worden, was angesichts des Strafmasses nicht der Fall war. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus asylrelevanten politischen Gründen diesbezüglich mit einer unverhältnismässig hohen und ungerechten Strafe zu rechnen hätte, wenn diesbezüglich ein Verfahren eingeleitet würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass in seinem Fall eine gesetzlich vorgesehene Bestrafung für das unerlaubte Verlassen des Arbeitsplatzes zur Anwendung käme.

E. 6.5 Was den Hinweis in der Beschwerde auf die Sicherheitslage in Syrien anbelangt, trifft es zwar zu, dass diese als in jeglicher Hinsicht volatil zu bezeichnen ist. Unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten ist daraus indes nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abzuleiten. Einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits Rechnung getragen worden. Auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme im Dorf G._______ und die hierzu eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. D.e) ist deshalb nicht näher einzugehen.

E. 6.6 Soweit die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene vorbringen, die Vorinstanz habe in anderen Fällen asylsuchende syrische Staatsangehörige bereits aufgrund der illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder aufgrund des Umstandes, dass sie sich im dienst- und reservedienstpflichtigen Alter befinden, als Flüchtlinge anerkannt, weshalb dem Beschwerdeführer aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, ist schliesslich festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat. Der angebliche Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen worden seien, lässt noch nicht auf eine Ungleichbehandlung schliessen. Die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen werden in der Rechtsmittelschrift zudem auch nicht in ausreichendem Masse spezifiziert. Schliesslich existiert keine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen wäre. Die illegale Ausreise aus Syrien kann per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. die Urteile D-901/2020 vom 26. Februar 2020 E. 6.3 und D-4666/2019 vom 26. November 2019 E. 7.5).

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Oktober 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2188/2020 Urteil vom 16. Februar 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Idris Hajo, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) suchte am 15. April 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in D._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 20. April 2018 zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). B. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), suchte am 25. Juni 2018 im EVZ D._______ um Asyl nach. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum E._______ zugewiesen und dort am 29. Juni 2018 zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 25. Juli 2018 wurde er zwecks Wahrung der Einheit der Familie dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Am (...) wurde das gemeinsame Kind C._______ geboren. D. D.a Am 9. September 2019 hörte das SEM die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus F._______ mit letztem Wohnsitz im Dorf G._______ im Distrikt H._______ (beides Provinz I._______) - getrennt zu den Asylgründen an. D.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund und zu seinen Gesuchsgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in den Jahren 2007 bis 2009 - nach seinem Abschluss an der (...) Hochschule - den obligatorischen Militärdienst in J._______ und K._______ geleistet zu haben. Im Anschluss daran habe er in F._______ gelebt und dort unter anderem in einer (...) der syrischen Regierung («[...]») als (...) gearbeitet. Als in dieser Region im Jahr 2012 respektive 2013 Unruhen begonnen hätten, sei er als Staatsangestellter von der Opposition bedroht gewesen. Aus diesem Grund sei er - ohne seinem Arbeitgeber Bescheid zu geben - mit seinen Eltern und Geschwistern ins Dorf G._______ geflohen. Im Jahr 2015 habe er vom syrischen Militär sodann ein Aufgebot für den Reservedienst erhalten und erst davon erfahren, als bereits ein Haftbefehl gegen ihn vorgelegen habe. Aufgrund der Abwesenheit der syrischen Behörden im Distrikt H._______ sei er jedoch nicht in Haft genommen worden. Im Juni 2016 sei er ferner - kurz nach der Hochzeit mit der Beschwerdeführerin - durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zwangsrekrutiert und nach einer kurzen Ausbildung an der hinteren Front und an den Wachposten eingesetzt worden. Aus Angst, im Dienst der YPG sein Leben zu verlieren, sowie aus Furcht, von der syrischen Armee zwangsrekrutiert zu werden, sei er Ende Mai 2017 nach einem Diensturlaub nicht mehr zu seiner Einheit bei der YPG zurückgekehrt, sondern mit Hilfe eines Schleppers und in Begleitung seiner Ehefrau illegal aus Syrien ausgereist. In der Folge hätten sie drei Monate illegal in L._______ gelebt, bevor sie nach M._______ und neun Monate später kurz hintereinander in die Schweiz weitergereist seien. Nach der Ausreise hätten sich Angehörige der YPG mehrmals bei seiner Familie zu Hause nach ihm erkundigt. Im Jahr 2018 sei sodann ihr Haus im Dorf G._______ bei einem Angriff der türkischen Armee in Mitleidenschaft gezogen worden. D.c Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes. Sie selber habe weder mit den syrischen Behörden noch mit der YPG Probleme gehabt. D.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie ihre syrischen Reisepässe (in Kopie), die syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers (im Original), einen Anmeldeschein für die Beantragung einer syrischen Identitätskarte für die Beschwerdeführerin vom 4. September 2016 (in Kopie) sowie diverse Ausbildungsbestätigungen des Beschwerdeführers (im Original) zu den Akten. D.e Zur Stützung ihrer Vorbringen legten sie diverse Fotografien des in Mitleidenschaft gezogenen Hauses und - den Beschwerdeführer betreffend - eine Bescheinigung der Entlassung aus dem obligatorischen Militärdienst vom 1. Januar 2009 sowie einen durch das Rekrutierungsamt in H._______ ausgestellten Haftbefehl vom 29. März 2015 (jeweils in Kopie) ins Recht. E. Mit Verfügung vom 26. März 2020 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzulässig, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete. F. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 24. April 2020 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache zu führen. Der Beschwerde lagen - neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht von A._______ vom 17. April 2020 - folgende Beweismittel bei:

- Bericht des arabischsprachigen Nachrichtensenders «al-Arabiya» vom 3. April 2020 (in arabischer Sprache);

- Strafregisterauszug vom 7. April 2020, ausgestellt durch die lokale Verwaltung in F._______ (in Kopie und inklusive deutscher Übersetzung);

- Bestätigungsschreiben des syrischen Anwaltes N._______ betreffend den Erhalt des obgenannten Strafregisterauszugs vom 20. April 2020 (in Kopie und inklusive deutscher Übersetzung). G. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht - zusammen mit einer DHL-Bestätigung einer Sendung aus O._______ (Absender: P._______) - den Strafregisterauszug vom 7. April 2020 und das Schreiben von N._______ vom 20. April 2020 im Original zukommen. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass in der Beschwerdeschrift sowohl die Personalien von A._______ als auch diejenigen von dessen Ehefrau B._______ und des gemeinsamen Kindes aufgeführt seien, die mit der Beschwerde eingereichte Vollmacht vom 17. April 2020 indessen nur von A._______ unterzeichnet sei. Daher forderte er den Rechtsvertreter auf, dem Gericht innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine schriftliche Vertretungsvollmacht von B._______ nachzureichen, andernfalls nur A._______ und sein Kind als Beschwerdeführende betrachtet würden. I. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2020 reichte der Rechtsvertreter fristgerecht die schriftliche Vertretungsvollmacht von B._______ (datiert vom 9. Oktober 2020) zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2020 hielt der Instruktionsrichter zunächst fest, das Beschwerdeverfahren werde gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG antragsgemäss in deutscher Sprache geführt. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis am 12. November 2020 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750. zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. K. Am 10. November 2020 liessen die Beschwerdeführenden fristgemäss eine Fürsorgebestätigung vom 6. November 2020 zu den Akten reichen. L. Das SEM wurde mit Zwischenverfügung vom 13. November 2020 eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Am 30. November 2020 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dazu nahmen die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es treffe zwar zu, dass in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) und die YPG kontrolliert würden, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergingen. Diese Rekrutierungsbemühungen entfalteten gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität aber keine Asylrelevanz (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Darüber hinaus sei gemäss geltender Rechtsprechung auch nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Entsprechend vermöge die Zwangsrekrutierung respektive die Furcht vor einer Bestrafung infolge Desertion durch die YPG keine Asylrelevanz zu entfalten. Betreffend die Nichtbefolgung des Aufgebots für den Reservedienst der syrischen Armee sei mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sodann festzuhalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se begründe, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG einhergehe, wenn also die betroffene Person aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Anschauungen) wegen der Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Laut Länderinformationen zur Situation in Syrien unterstelle das Regime nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung, sondern nur solchen, die zusätzlich noch ein politisches Profil aufwiesen. Eine Bestrafung der Wehrdienstverweigerung oder Desertion erfolge demnach nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Faktoren vorlägen. Im Fall des Beschwerdeführers seien keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren ersichtlich, welche ein politisches Profil zu begründen vermöchten. Nach der Entlassung aus dem obligatorischen Militärdienst im Jahr 2009 sei er bis zur behördlichen Suche mittels Haftbefehl im Jahr 2015 nie zu Kursen oder Übungen als Reservist einberufen worden. Infolge der Abwesenheit des syrischen Regimes an seinem letzten Wohnsitz habe er sodann vor seiner endgültigen Ausreise im Mai 2017 mit den syrischen Behörden im Zusammenhang mit dem Haftbefehl auch keinen Kontakt gehabt. Da sich aus den Akten jedoch eine konkrete Gefahr («real risk») dafür ergebe, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, sei er wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, liege auch kein Sachverhalt vor, welcher eine Prüfung der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 AsylG nach sich ziehe. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylbeachtliche Verfolgung seitens der kurdischen sowie der staatlich-syrischen Behörden, weshalb er und seine Familie als Flüchtlinge anzuerkennen seien. Der Beschwerdeführer habe sich nur durch Flucht ins Ausland der behördlichen Suche, der Verhaftung und der Gewalt seitens der kurdischen Behörden entziehen können. Er habe aufgezeigt, inwiefern er unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Er sei willentlich und bewusst desertiert. Dadurch habe er ein politisches Zeichen setzen und sich von Kampfhandlungen fernhalten wollen. Nach seiner Desertation sei er von Angehörigen der YPG zu Hause gesucht worden, weshalb nicht behauptet werden könne, dass die kurdischen Behörden kein Interesse an seiner Person hätten. Diese unterstellten Personen wie ihm eine feindliche Haltung und würden sie bei einer Rückkehr nach Syrien streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Damit habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Aufgrund des unerlaubten Verlassens seines Arbeitsplatzes bei einer militärischen Einrichtung (...) sowie der Nichtbefolgung des Aufgebots für den Reservedienst gelte er auch in den Augen des syrischen Regimes als politischer Gegner. So habe eine Nachfrage bei den heimatlichen Behörden mit Hilfe eines ortsansässigen Vertrauensanwaltes - Rechtsanwalt N._______ - ergeben, dass er am 27. Mai 2014 infolge «Desertion bzw. Arbeitsniederlegung in der (...)» vom Militärgericht zu einer Haftstrafe von drei Jahren im berüchtigten Militärgefängnis von Q._______ verurteilt worden sei, was er mittels der der Beschwerde beiliegenden Dokumente (Auszug aus dem Strafregister vom 7. April 2020 sowie dazugehöriges Erklärungsschreiben von N._______ vom 20. April 2020) belegen könne. Aus dem Erklärungsschreiben von N._______ vom 20. April 2020 gehe hervor, dass dieser Kontakt mit den heimatlichen Strafbehörden und dem Militärgericht aufgenommen habe, um die Situation des Beschwerdeführers in strafrechtlicher Hinsicht zu bereinigen. Da das syrische Strafrecht in solchen Fällen die persönliche Anwesenheit der betroffenen Person vorsehe, hätten die Verhandlungen zu keinem Ergebnis geführt. Des Weiteren sei er infolge Wehrdienstverweigerung zur Haft ausgeschrieben worden und werde in diesem Zusammenhang bis heute gesucht. Die behördliche Verfolgung von Arbeits- respektive Dienstverweigerern sei als politisch motiviert einzustufen. Nach dem Gesagten sei deshalb davon auszugehen, dass ihn die syrischen Sicherheitskräfte bei einer allfälligen Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen sowie foltern oder anderweitig misshandeln würden. Diesbezüglich werde auch auf den der Beschwerde beiliegenden Bericht des arabischsprachigen Nachrichtensenders «al-Arabiya» vom 3. April 2020 verwiesen, wonach ein Deserteur der syrischen Armee in der Haft unter Anwendung von Folter ums Leben gekommen sei. Momentan sei sodann keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens der kurdischen sowie der staatlich-syrischen Behörden ersichtlich, womit eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei. Des Weiteren würden auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegen. Ferner sei die Situation in Syrien anhaltend instabil und in ständiger Veränderung begriffen. Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage seien derzeit keine erkennbar. Zudem sei zu beobachten, dass auch gegen die Zivilbevölkerung auf willkürliche Weise, mit massiver Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen werde. Schliesslich sei auf Entscheide der Vorinstanz hinzuweisen, in denen die vorläufige Aufnahme als Flüchtling gewährt worden sei. Die Vorinstanz habe in diesen Entscheiden die Flüchtlingseigenschaft lediglich wegen der illegalen Ausreise aus Syrien und wegen des Verstosses gegen die behördlichen Ausreisebestimmungen anerkannt. Auch habe sie Syrer im dienst- und reservepflichtigen Alter vorläufig als Flüchtlinge aufgenommen. Somit gebiete der Grundsatz der Rechtsgleichheit, dass der Beschwerdeführer ebenfalls vorläufig als Flüchtling aufzunehmen sei, da seine Umstände und die persönlichen Verhältnisse identisch seien. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz daran fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten und er keiner speziellen Risikogruppe in Syrien zuzurechnen sei. An dieser Schlussfolgerung könnten auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, der Auszug aus dem Strafregister sowie das Schreiben von N._______ (vgl. Beilagen 3 und 4), nichts ändern. Vorerst sei darauf hinzuweisen, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erwerbbar sei. Daher sei selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann ein relevanter Beweiswert beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werde. Unabhängig von der Frage der Authentizität fehle es diesen Dokumenten aber an der erforderlichen Erheblichkeit, da sie dem Beschwerdeführer kein politisches Profil zuschreiben würden. 4.4 In der Replik wiederholen die Beschwerdeführenden zunächst ihr Vorbringen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers als Arbeits- und Wehrdienstverweigerer aufgrund der unterstellten oppositionellen Gesinnung. Diesbezüglich werde insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) C-238/19 vom 19. November 2020 verwiesen, worin unter anderem festgehalten werde, im Kontext des syrischen Bürgerkrieges spreche eine starke Vermutung dafür, dass die Wehrdienstverweigerung mit einem Grund in Zusammenhang stehe, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründe. Weiter seien den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln im Zusammenhang mit der Arbeitsverweigerung keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale zu entnehmen und deren Inhalt stimme auch mit den Angaben im vorinstanzlichen Verfahren überein. Bei einer Rückkehr wäre er demnach mit grosser Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör) und des Willkürverbots vor. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen statt auf konkrete Tatsachen gestützt. Folglich seien ihre Vorstellungen «total falsch», womit sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in der Rechtsmittelschrift nicht näher ausgeführt wird, inwieweit die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt haben soll. Vielmehr werden in allgemeiner Art und Weise die Erwägungen der Vorinstanz beanstandet. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung ihrer Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilen, stellt indessen keine unvollständige beziehungsweise unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte, womit das Gericht folglich in der Sache zu entscheiden hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5.4 Seitens der Beschwerdeführenden wird ferner gerügt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid lediglich auf pauschale Feststellungen und standardisierte Begründungen gestützt sowie die beigebrachten Beweismittel nicht richtig gewürdigt. Diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in der Vernehmlassung alle wesentlichen Vorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel berücksichtigt und diese sodann einer Würdigung unterzogen (vgl. Verfügung des SEM vom 26. März 2020, Ziff. II/III; Vernehmlassung des SEM vom 30. November 2020). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden kommt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruches auf rechtliches Gehör dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 5.5 Schliesslich wird die Rüge der Verletzung des Willkürverbots in der Beschwerde nicht substantiiert. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz darunter zu subsumieren wären. 5.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. oben E. 4.1 und 4.3) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Entgegnungen der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 6.2 Bezüglich der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers vor einer politisch motivierten Bestrafung durch die YPG infolge seiner Desertion ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und das dort erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist danach davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. a.a.O. E. 5.3; kürzlich bspw. bestätigt im Urteil des BVGer E-6558/2019 vom 9. Januar 2020 E. 7.2). Selbst unter der Annahme, es komme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, wäre deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal die Quellenlage - entgegen der Beschwerde - nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als «Staatsfeinde» betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. Die obligatorische Dienstpflicht knüpft in der Heimatregion des Beschwerdeführers lediglich an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten (oder darunter subsumierbaren) Eigenschaften an und stellt grundsätzlich eine Bürgerpflicht dar. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen hat, weshalb dieser Punkt nicht Prozessgegenstand bildet (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3, vgl. auch vorne E. 2.1). 6.3 Im Weiteren wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Sanktionierung für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich ist, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht im besagten Entscheid, die genannten Voraussetzungen seien bei einem syrischen Refraktär erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Urteil des BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 [als Referenzurteil publiziert]). Im vorliegenden Fall ist eine solche Konstellation indessen zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, er macht aber nicht geltend, dass er einer oppositionell aktiven Familie angehören würde. Ferner ist auch nicht aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer selbst je regimekritischen Aktivitäten gewidmet hätte oder auch nur dessen verdächtigt worden wäre. Demnach ist - entgegen der Beschwerde - nicht davon auszugehen, dass er ins Visier der syrischen Sicherheitskräfte geraten und als Regimegegner registriert worden wäre. Daran vermag auch der gegen ihn vorliegende Haftbefehl nichts zu ändern (vgl. Prozessgeschichte, Bst. D.e). Daraus geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer zwecks Rekrutierung in den Reservedienst festzunehmen sei (vgl. A41/17 F9), was - wie bereits ausgeführt - per se keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre. An dieser Einschätzung vermag auch der zu den Akten gereichte Bericht des arabischsprachigen Nachrichtensenders «al-Arabiya» vom 3. April 2020 nichts zu ändern, zumal dieser keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweist. Hinsichtlich des in der Replik zitierten Urteils des EuGH C-238/19 vom 19. November 2020 ist festzuhalten, dass dieses in Übereinstimmung mit der obgenannten Rechtsprechung steht, indem der EuGH darin zum Ergebnis gelangt, dass zwischen der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes und zumindest einem der Verfolgungsgründe, die einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen können, eine Verknüpfung bestehen muss (vgl. a.a.O. Ziff. 61). 6.4 Soweit auf Beschwerdeebene eine asylrelevante Verfolgung wegen der geltend gemachten Verurteilung zu drei Jahren Gefängnisstrafe infolge unerlaubter Entfernung aus dem Staatsdienst geltend gemacht wird, ist das Folgende festzuhalten: 6.4.1 Ob und in welchem Ausmass syrische Staatsangestellte, welche ihre Arbeitsstelle unerlaubt verlassen haben, bestraft werden, ist gestützt auf die zur Verfügung stehenden gesetzlichen Grundlagen und Informationsquellen nicht eindeutig. So ergibt sich aus Informationen der schwedischen Botschaft, dass syrische Staatsangestellte, welche ihren Arbeitsplatz unerlaubt verlassen, unabhängig von ihrer Funktion mit Bussen und Gefängnisstrafen bestraft werden können (vgl. Sveriges Ambassad - Amman, Syrien, Antwort auf Anfrage bezüglich Staatsangestellter, die ihren Dienst verlassen, 13. März 2013, abgerufen auf http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38661, abgerufen am 02.02.2021). Gegen Angestellte, welche die Waffen gegen den Staat erhoben oder welche ihren Arbeitsplatz verlassen haben, könnte unter Umständen ein Verfahren unter Anwendung von Art. 364 des syrischen Strafgesetzbuches angestrengt werden. Da die verschiedenen zur Verfügung stehenden Übersetzungen dieses Gesetzesartikels nicht vom gleichen Strafmass ausgehen, bleibt unklar, welches Strafmass tatsächlich zur Anwendung gelangen könnte. Gemäss der älteren französischen Übersetzung liegt dieses zwischen drei und fünf Jahren Gefängnis (vgl. Arabische Republik Syrien, Le Code Pénal Syrien, Edition 1979), während die neuere italienische Übersetzung von einer Gefängnisstrafe zwischen einem Monat und einem Jahr ausgeht (vgl. Vinciguerra/Manna/Zanchetti, Il Codice Penale Siriano [in: Casi, Fonti e Studi per il Dritto Penale, Serie II, Le Fonti 22], übersetzt durch Alotaibi/Khalifeh, 2005). 6.4.2 Trotz dieser Unklarheiten in Bezug auf das Strafmass ist festzuhalten, dass gesetzliche Strafen für konkret festgelegte Vergehen oder Verbrechen in der Regel nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermögen, es sei denn, diese würden im Zusammenhang mit einem sog. «Politmalus» stehen (vgl. Urteil des BVGer E-4075/2018 vom 4. Mai 2020 E. 7.1 und E-5316/2017 vom 6. Mai 2019 E. 7.4). Vorliegend kann die Frage der Authentizität des eingereichten Strafregisterauszugs (vgl. Prozessgeschichte, Bst. G.) - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - letztlich offenbleiben: Eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Verlassens des Arbeitsplatzes wäre als rechtsstaatlich legitim zu beurteilen, zumal er sich damit strafbar gemacht hat, da er einen gesetzlich verankerten Tatbestand erfüllt. Zudem ist das Strafmass (Gefängnisstrafe von drei Jahren wegen Desertion) angesichts der Umstände nicht unverhältnismässig hoch. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle unerlaubt verlassen hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, er gelte als Regimegegner und müsse deshalb mit einem Politmalus rechnen, zumal er - wie bereits dargelegt - vom syrischen Regime nicht als Oppositioneller wahrgenommen wird. Dies wäre ja bereits im Rahmen der geltend gemachten Verurteilung wegen Desertion berücksichtigt worden, was angesichts des Strafmasses nicht der Fall war. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus asylrelevanten politischen Gründen diesbezüglich mit einer unverhältnismässig hohen und ungerechten Strafe zu rechnen hätte, wenn diesbezüglich ein Verfahren eingeleitet würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass in seinem Fall eine gesetzlich vorgesehene Bestrafung für das unerlaubte Verlassen des Arbeitsplatzes zur Anwendung käme. 6.5 Was den Hinweis in der Beschwerde auf die Sicherheitslage in Syrien anbelangt, trifft es zwar zu, dass diese als in jeglicher Hinsicht volatil zu bezeichnen ist. Unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten ist daraus indes nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abzuleiten. Einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits Rechnung getragen worden. Auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme im Dorf G._______ und die hierzu eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. D.e) ist deshalb nicht näher einzugehen. 6.6 Soweit die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene vorbringen, die Vorinstanz habe in anderen Fällen asylsuchende syrische Staatsangehörige bereits aufgrund der illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder aufgrund des Umstandes, dass sie sich im dienst- und reservedienstpflichtigen Alter befinden, als Flüchtlinge anerkannt, weshalb dem Beschwerdeführer aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, ist schliesslich festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde stets Einzelfälle zu beurteilen hat. Der angebliche Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen worden seien, lässt noch nicht auf eine Ungleichbehandlung schliessen. Die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen werden in der Rechtsmittelschrift zudem auch nicht in ausreichendem Masse spezifiziert. Schliesslich existiert keine allgemeine Praxis, wonach bei einer geltend gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen wäre. Die illegale Ausreise aus Syrien kann per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. die Urteile D-901/2020 vom 26. Februar 2020 E. 6.3 und D-4666/2019 vom 26. November 2019 E. 7.5). 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Oktober 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: