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D-1868/2020

D-1868/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Ehegatten A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) – Staatsangehörige von Syrien – reisten am 27. No- vember 2013 mit ihren Kindern C._______, B._______ (heute: N […]), E._______ (heute: N […]) und F._______ (heute: N […]) mit einem Besu- cher-Visa für syrische Familienangehörige in die Schweiz ein. Am 4. De- zember 2013 gelangten die Ehegatten über ihren Angehörigen an das Mig- rationsamt des Kantons G._______ und ersuchten um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung respektive – dem wesentlichen Sinngehalt nach – um eine Regelung ihres Aufenthalts. Sie und ihre Kinder wurden in der Folge mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM; heute: SEM) vom

27. Dezember 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (gemäss Art. 84 Abs. 4 AIG [SR 142.20]) in der Schweiz vorläufig aufge- nommen; dies nach Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz durch das BFM (nach Art. 64 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 98 AIG). A.b Zwei Jahre später wandte sich der Beschwerdeführer persönlich ans SEM, indem er am 23. Dezember 2015 im damaligen Empfangs- und Ver- fahrenszentrum (EVZ) H._______ vorsprach, wo er für sich, seine Ehefrau und seine beiden damals noch minderjährigen Kinder um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte. Die Beschwerdeführerin und die bei- den Kinder sprachen erst am 3. Februar 2016 im EVZ vor, worauf ihre Asyl- gesuche vom SEM per dieses Datum registriert wurden. Die beiden bereits damals volljährigen Kinder reichten unabhängig von ihren Eltern Asylgesu- che ein. Ihre Gesuche wurden vom SEM in separaten Verfahren behandelt. Nachdem die Tochter B._______ im Verlauf des Verfahrens volljährig ge- worden war, wurde sie vom SEM aus dem Verfahren ihrer Eltern heraus- gelöst und ihr Gesuch ebenfalls separat behandelt. A.c Nach der erfolgten Gesuchseinreichung führte das SEM am 28. De- zember 2015 mit dem Beschwerdeführer eine verkürzte Befragung zur Per- son (BzP) durch. Mit der Beschwerdeführerin und der damals noch min- derjährigen B._______ führte das SEM am 11. Februar 2016 vollständige respektive nicht verkürzte Befragungen durch. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden sodann am 22. November 2017 zu ihren Gesuchsgründen angehört. Drei Wochen später – am 13. Dezember 2017

– führte das SEM zunächst mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch, dann hörte es die damals nach wie vor minderjährige

D-1868/2020 Seite 3 Tochter B._______ an und daran anschliessend gewährte es der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu Widersprüchen, welche das SEM in ihren Angaben gegenüber den Angaben ihrer Kinder erkannt habe. Auf eine Befragung und Anhörung des nach wie vor minderjährigen Kindes C._______ wurde verzichtet. A.d Nachdem der Beschwerdeführer am 23. und 28. Dezember 2015 ne- ben seinen Reise- und Identitätspapieren, seinem Führerschein und dem Familienbüchlein bereits zwei Beweismittel zu den Akten gereicht hatte, reichte die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2016 neben ihrem Reise- pass und den Pässen ihrer Kinder noch weitere Beweismittel ein. Zu diesen Beweismitteln wurden amtliche Übersetzungen erstellt, welche bei den Ak- ten liegen (vgl. SEM-Akte A6: Beweismittelumschlag). Bei den vorgelegten Beweismitteln handelt es sich um ein Beförderungsschreiben respektive eine Anstellungsverfügung vom (…) (BM 11), ein Entlassungsbeschluss vom (…) Juni 2014 (BM 5 und 12), eine Anzeige an das Verwaltungsgericht von I._______ vom (…) August 2014 (BM 6) und ein Strafurteil (Datum aus der Übersetzung nicht ersichtlich; BM 13, 14 und 15). Im Verlauf des Ver- fahrens wurden alle Beweismitteln bis auf die Anzeige als beglaubigte Ko- pien vorgelegt respektive eine solche nachgereicht. B. B.a Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich gemäss Aktenlage um Staatsangehörige von Syrien kurdischer Ethnie, welche aus der nordost- syrischen Stadt I._______ stammen. Während die Beschwerdeführerin be- reits dort geboren sei, stamme der Beschwerdeführer ursprünglich aus ei- nem Dorf, welches in der Region von J._______ (kurdisch: K._______) ge- legen sei. Er habe aber bereits ab (…) zumeist und ab (…) dann ständig in I._______ gelebt, wo er ordentlich gemeldet gewesen sei und später auch eine Anstellung beim Staat gefunden habe. Diese Anstellung sei während der ersten Jahre noch jeweils auf ein Jahr befristet gewesen, bis er im Jahre (…) eine Festanstellung bekommen habe. Zum Beleg reichte er die beglaubigte Kopie der Anstellungsverfügung des Ministeriums für (…) vom (…) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin sei während 12 Jahren zur Schule gegangen; danach habe sie aber nicht studiert, sondern sie sei nach ihrer Heirat (…) als Hausfrau und Mutter tätig gewesen. B.b Vor dem Hintergrund dieser Angaben brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende vor: Er habe für die Weizenkammer von I._______ gearbeitet, und zwar für die Sektion L._______, welche an ihrem (…) von I._______ gelegenen Standort ein Weizenlager betreibe. Dort sei

D-1868/2020 Seite 4 er seit seiner Anstellung im Jahre (…) für die Waage zuständig gewesen. Das Weizenlager habe eigentlich unter der Leitung eines Verwalters ge- standen. Nachdem sich dieser aber im Juni 2013 aus Furcht um seine Si- cherheit mit seiner Familie an seinen Heimatort an der Mittelmeerküste ab- gesetzt habe, sei er damit beauftragt worden, vor Ort als Verwalter zu fun- gieren. Dadurch sei er ab Ende Juli 2013 zunehmend unter Druck geraten, und zwar einerseits vonseiten der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; kurdi- sche Volksverteidigungseinheit), welche das Gebiet faktisch kontrolliert habe, und andererseits seitens der Regierung, von welcher er seinen Lohn bekommen habe und welche auf keinen Fall die Kontrolle über das Wei- zenlager habe verlieren wollen. Die YPG sei ab Mitte Juli 2013 im Lager erschienen, wobei sie zunächst verschiedenes Material wie grossen Säcke und Planen behändigt habe. Das sei für ihn noch kein Problem gewesen, weil ein anderer für das Material zuständig gewesen sei. Zudem habe es sich dabei auch bloss um allgemeines Verbrauchsmaterial gehandelt. Er sei jedoch unter Druck geraten, als die YPG darüber hinaus die Heraus- gabe von Getreide verlangt habe, zumal eine Herausgabe explizit verboten gewesen sei. Der Forderung der YPG habe er sich zunächst widersetzen können, auch wenn das die Leute von der YPG aufgebracht habe und er im Streit gar als Verräter bezeichnet worden sei. In der ersten Augustwoche 2013 habe sich die YPG dann aber über seine Einwände hinweggesetzt und eine erste Ladung aus dem Lager abtransportiert. Die YPG sei am (…) August 2013 mit Bewaffneten, Lastenträgern und einem Lastwagen mit An- hänger gekommen und habe gezielt nach der Herausgabe von Brotge- treide verlangt. Dabei sei ihm die Anwendung von Gewalt und gar sein Ver- schwindenlassen angedroht worden, sollte er nicht endlich kooperieren. Vor diesem Hintergrund habe er nachgegeben, worauf die YPG rund 300 grosse Säcke mitgenommen habe, was einer Menge von 30 bis 32 Tonnen entspreche. Von dem Vorfall habe er noch am gleichen Tag dem Amtsleiter in I._______ berichtet, welcher auch grundsätzlich Verständnis für seine Situation gezeigt habe. Nach Rücksprache mit der Hauptsektion habe ihm dieser aber gesagt, dass er als Leiter des Depots eben die Verantwortung vor Ort trage. Vonseiten der Verantwortlichen sei offenkundig nach einem Sündenbock gesucht worden. Er habe sich in der Folge noch am gleichen Tag über einen Freund an die YPG-Leitung gewandt, sei auch angehört worden, habe letztlich aber nichts erreichen können. Wegen des Vorfalls habe er sich am nächsten Abend beim militärischen Sicherheitsdienst mel- den müssen, worauf es zu einem zweistündigen Gespräch mit einem Major gekommen sei. Der Major habe ihn angeschrien, beleidigt, bespuckt und darauf beharrt, dass er für das Depot die Verantwortung trage und auf kei-

D-1868/2020 Seite 5 nen Fall Weizen herausgeben dürfe. Sein Einwand, dass sie sich den For- derungen der YPG nicht widersetzen könnten, weil sie unbewaffnet seien, sei nicht gehört worden. Der Mann habe ihm mit einem Strafverfahren ge- droht und er habe eine Erklärung unterzeichnen müssen, in Zukunft nie- mandem mehr Getreide auszuliefern. Allerdings sei am (…) August 2013 die YPG erneut erschienen, und zwar mit einem Lastwagen plus Anhänger und noch einem weiteren Transporter. Er habe sich der YPG wiederum nicht widersetzen können, worauf diese eine noch grössere Menge mitge- nommen habe, nämlich etwa 50 Tonnen, mithin rund 500 bis 520 grosse Säcke. Er habe dann auch von diesem Vorfall umgehend seinem Vorge- setzten berichtet, welcher wiederum erfolglos mit der Hauptsektion Rück- sprache genommen habe. Er hätte sich wiederum beim Sicherheitsdienst melden sollen. Aufgrund seiner ersten Begegnung habe er sich aber vor einem erneuten Kontakt mit diesem gefürchtet. Er habe sich daher ent- schlossen, I._______ umgehend zu verlassen. Er sei nur noch kurz nach Hause zurückgekehrt, dann sei er zu seinen Angehörigen in seinem Hei- matdorf gereist. Wie ihm später seine Frau berichtet habe, seien die Be- hörden am Abend des (…) August 2013 bei ihnen aufgetaucht und hätten nach ihm gesucht. Sie hatten das Haus durchsucht und seine Familie mas- siv eingeschüchtert. Etwa vier bis fünf Tage später beziehungsweise am (…) September 2009 sei es dann gemäss seiner Ehefrau in den frühen Morgenstunden zu einer erneuten Hausdurchsuchung gekommen. Seine Tochter sei derart verängstigt gewesen, dass sie nun traumatisiert sei. Bei beiden Hausdurchsuchungen seien jeweils seine Frau und seine vier Kin- der anwesend gewesen (vgl. F53, F62 und F78). Nach dem zweiten Vorfall habe sein Bruder seine Familie abgeholt und zu ihm gebracht. Er habe sich dann zur Ausreise aus der Heimat entschlossen, weil sie aufgrund wirt- schaftlicher Schwierigkeiten nicht bei seinen Angehörigen im Dorf hätten bleiben können. Nach ungefähr eineinhalb Monaten seien sie ausgereist. B.c Im Verlauf des zweiten Anhörungstermins wurde der Beschwerdefüh- rer auf die vorgelegten Beweismittel angesprochen und aufgefordert, deren Bedeutung zu erklären. Er brachte daraufhin im Wesentlichen das Fol- gende vor: Weil er seine Arbeit verlassen habe und nicht mehr anwesend gewesen sei, sei er von seinem Arbeitgeber zum einen gekündigt worden. Er habe bei seinem Vorgesetzten noch krankheitshalber um Urlaub ersucht gehabt, was ihm aber nicht gewährt worden sein. Anschliessend habe sein Arbeitgeber die Justizbehörden darüber informiert, dass er seine Arbeit verlassen habe und die Sache untersucht werden solle. Als Folge davon sei er offenbar zu einer Strafe von drei Jahren verurteilt worden. Er sei

D-1868/2020 Seite 6 selber auch erstaunt, dass er alleine wegen dem Verlassen seiner Arbeits- stelle zu drei Jahren Haft verurteilt worden sei. B.d Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Heimat wegen des Krieges und insbesondere wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Dabei brachte sie nach einer Wiedergabe der Kernelemente seines Sachverhaltsvortrages vor, ihr Ehemann habe nach dem ersten Vorfall mit der YPG und seiner nachfolgenden Begegnung mit dem Militärsicherheitsdienst psychisch unter Druck gestanden. Diese Zeit sei für ihn und sie sehr schwierig gewesen. Als die YPG dann zum zweiten Mal gekommen sei und eine noch grössere Menge Weizen mitgenommen habe, sei er nach Hause gekommen und habe gesagt, dass er nicht mehr könne. Er habe bei seinem Vorgesetzten um die Gewährung von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen ersucht, diesen aber nicht erhalten. Darauf- hin habe er sich in sein Heimatdorf begeben. Am nächsten Abend sei es bei ihnen zu einer ersten Hausdurchsuchung durch Zivilbeamte gekom- men, wobei ihr gesamter Haushalt auf den Kopf gestellt worden sei. Sie sei mit ihren vier Kindern alleine zuhause gewesen und sie hätten geweint und geschrien, da sie Angst gehabt hätten. Zum Schluss hätten die Beamten auch noch ihren ältesten Sohn, welcher damals (…)-jährig gewesen sei, mit einer Waffe bedroht, damit er sage, wo sich sein Vater befinde. Er habe aber gesagt, er wisse nicht wo sein Vater sei, da er auch nicht telefoniert habe. Ihr ältester Sohn habe nach diesem Vorfall nicht mehr zuhause über- nachtet. Da sie Angst gehabt hätten, dass er mitgenommen werden könnte, hätten sie ihn zuerst zu seinem Grossvater und dann zu einem Onkel väterlicherseits geschickt. Ihre Tochter habe nach dem Vorfall aus Angst während zwei Tagen nicht mehr sprechen können und sie sei wegen des Ereignisses bis heute psychisch angeschlagen. Fünf oder sechs Tage später sei es nochmals zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Die Be- amten seien frühmorgens erschienen und hätten sie und ihre drei jüngeren Kinder eingeschüchtert und in Angst versetzt. Ihr ältester Sohn sei bei die- sem Vorfall nicht mehr zugegen gewesen. Es sei ihnen geheissen worden, der Beschwerdeführer müsse sich innert zweier Tage melden. Danach hät- ten sie nicht länger zuhause bleiben wollen und sich noch am gleichen Tag ebenfalls ins Heimatdorf ihres Ehemannes aufgemacht. Ihr jüngerer Bruder habe einen Van gemietet, mit welchem er sie gefahren habe. Nach ihrer Ausreise aus I._______ habe ihr Haus längere Zeit leer gestanden, heute wohne ihr Schwager dort. Ihr Ehemann habe sich weiterhin gefürchtet, wo- rauf sie ihre Ausreise organisiert hätten, was nicht einfach gewesen sei, da sie zunächst nicht genügend Geld für die Schlepper gehabt hätten. Ihre Angehörigen und jene ihres Ehemannes hätten sie schliesslich unterstützt.

D-1868/2020 Seite 7 C. Mit Verfügung vom 2. März 2020 (eröffnet am folgenden Tag) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab (vgl. Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs). Da die Beschwerdeführenden bereits am 27. Dezember 2013 wegen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufge- nommen worden waren, wurde vom SEM daneben nichts Weiteres verfügt oder angeordnet. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 2. April 2020 (Poststempel) – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In ihrer Eingabe beantrag- ten sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge, subeventualiter die Feststel- lung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hin- sicht ersuchten sie unter Vorlage einer Bestätigung ihrer Asylfürsorgebe- dürftigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befrei- ung von der Kostenvorschusspflicht. E. Nachdem den Beschwerdeführenden am 3. April 2020 der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt worden war, wurde mit Zwischenverfügung vom

11. August 2020 ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen und antragsge- mäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel ein- geladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. In seiner Vernehmlassung vom 3. September 2020 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. G. Mit Eingabe vom 11. September 2020 (Poststempel) machten die Be- schwerdeführenden unter Vorlage eines Auszugs aus dem Justizregister vom (…) September 2020 neu geltend, der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom (…) April 2016 wegen Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Partei zu

D-1868/2020 Seite 8 einer siebenjährigen Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe verurteilt wor- den war. H. In ihrer Replik vom 25. September 2020 (Poststempel) hielten die Be- schwerdeführenden an ihrer Beschwerde fest. I. Am 28. Oktober 2021 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter um Auskunft über den Stand des Verfahrens und eine beschleunigte Behandlung der Beschwerde ersuchen. Am

12. November 2021 wurde ihnen entsprechend Auskunft erteilt.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch im vorliegenden Verfahren – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Im Geltungsbereich des AsylG kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er- messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 (AS 2016 3101) abschliessend in Kraft getreten; im vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. dazu Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten AsylG-Änderung).

E. 1.5 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

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E. 2 Zur Rüge, wonach das SEM die Begründungspflicht verletzt habe, weil es seine Praxis zur illegalen Ausreise von Personen mit spezifischem Profil (Regierungsangestellte, die sich unerlaubt von der Arbeit entfernt hätten), welchen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde, vorliegend nicht angewendet habe, kann festgehalten werden, dass dies keine for- melle Frage ist. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine materielle Frage, welche die rechtliche Würdigung beschlägt und dort abzuhandeln ist, wes- halb an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen wird.

Unter dem Aspekt der formellen Rügen wurde weiter eingewendet, das SEM habe das Verfahren verschleppt. Dem gilt es zunächst entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch erst zwei Jahre nach Ankunft in der Schweiz gestellt haben, womit sie die lange Dauer zwi- schen den Ereignissen und den Befragungen teilweise selber zu verant- worten haben. Darüber hinaus ist zwar die Verfahrensdauer auch von Sei- ten des SEM als eher lang zu bezeichnen, von einer Verschleppung kann jedoch nicht gesprochen werden. Weiter ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass die Unterbrechungen der befragenden Person im Rah- men der Anhörung wohl den Erzählfluss etwas gehemmt hat. Ein Verstoss gegen die Abklärungspflicht kann das Gericht aber nicht erkennen, zumal er jeweils unterbrochen worden war, weil er schon zum nächsten Ereignis übergegangen war, während noch detailliertere Aussagen zum vorherigen erfragt worden waren. Die Beschwerdeführenden konnten ihre Asylgründe vollumfänglich darlegen. Ebenso wenig kann das Gericht erkennen, dass das SEM den Zusammenhang auseinandergerissen hat, indem es zuerst die Vorbringen des Beschwerdeführers und anschliessend jene der Be- schwerdeführerin geprüft hat. Dies entspricht dem üblichen Vorgehen bei der Glaubhaftigkeitsprüfung und zeugt nicht wie geltend gemacht von Vor- eingenommenheit. Hier dem SEM gar Amtsmissbrauch vorzuwerfen, ist in keiner Weise angebracht. Schliesslich ist in Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerde zur nicht erwähnten geschlechtsspezifischen Verfolgung der Ehefrau auf die Erwägungen des SEM im Rahmen der Vernehmlas- sung zu verweisen, wonach es vorliegend keine Hinweise auf eine ge- schlechtsspezifische Verfolgung gebe, die nicht zur Sprache gebracht wer- den konnte. Dass die Beschwerdeführerin weinte und sagte, sie könne die ganzen Vorfälle nicht vergessen (vgl. A25 F38), vermag eine solche An- nahme jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin unterlässt es denn auch, auf Beschwerdeebene Näheres dazu auszuführen, weshalb der Sachverhalt als genügend erstellt zu betrachten ist.

D-1868/2020 Seite 10 Insgesamt sind damit keine formellen Mängel zu erkennen und das Gericht hat in der Sache selber zu entscheiden.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorgesetzten des Beschwerdeführers versucht hätten, ihm die Schuld für die Weizendiebstähle zuzuschieben, zumal klar gewesen sein dürfte, dass er ohne staatlichen Schutz nichts gegen die bewaffneten Leute der YPG habe unternehmen können. Zudem wäre er diesfalls sicherlich mit Verweis auf diese Diebstähle und nicht le- diglich wegen unerlaubten Verlassens seiner Arbeit bestraft worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er trotz bestehendem Kontakt zu Fami- lienangehörigen in Syrien keine Abklärungen zum weiteren Verlauf der An- gelegenheit gemacht habe. Seine Erklärung, wonach er die Sache habe vergessen wollen und diese ihn nicht interessiere, vermöge nicht zu über- zeugen. Auch überrasche, dass die Beschwerdeführerin mit niemanden nach den Hausdurchsuchungen und Drohungen Kontakt aufgenommen habe. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Vorfällen wür- den sich angesichts ihrer intellektuellen Fähigkeiten denn auch als knapp,

D-1868/2020 Seite 11 allgemein, unsubstanziiert und stereotyp erweisen. Zwar würden sie ein- zelne Realkennzeichen enthalten (logische Konsistenz, Schilderungen von Interaktionen und psychischen Vorgängen, raum-zeitliche Verknüpfung und Emotionen), gesamthaft betrachtet würden sie jedoch zu wenige De- tails und Realkennzeichen beinhalten und damit nicht die Qualität aufwei- sen, die zu erwarten gewesen wäre. Emotionen von Befragten könnten auch andere Ursachen haben. Schliesslich hätten die Aussagen der Be- schwerdeführerin Widersprüche enthalten zum Zeitpunkt der Abreise aus I._______ und der Frage, welche ihrer Kinder bei dieser dabei gewesen seien. Auch bezüglich der schulischen Probleme ihres jüngeren Sohnes aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen habe sie sich widersprochen. Aus dem eingereichten Urteil gehe weder der Name des Gerichts noch das Datum des Entscheides hervor. Auch habe der Beschwerdeführer im Ver- lauf des Verfahrens drei verschiedene Versionen jenes Urteils mit fehlen- den oder unterschiedlichen Beglaubigungsstempeln sowie inhaltlichen Ab- weichungen eingereicht. Dies lasse gewisse Zweifel an der Authentizität jenes Dokumentes aufkommen, zumal syrische Dokumente käuflich erwor- ben werden könnten und keinen grossen Beweiswert hätten. Grundsätzlich handle es sich bei der Bestrafung wegen unerlaubten Fernbleibens von der Arbeit aber ohnehin um eine legitime staatliche Massnahme. Gestützt auf die vorhergehenden Erwägungen ergäben sich keine Hinweise auf politi- sche Beweggründe dieser Verurteilung. Es sei auch nicht davon auszuge- hen, dass er deswegen als Regimegegner gelte. Somit sei eine politische Verfolgungsmotivation der syrischen Behörden zu verneinen. Auch vonsei- ten der PYD oder aufgrund der Asylgewährung zu Gunsten seiner Ver- wandten habe er keine Verfolgung zu befürchten. Ebenso wenig stelle die Bürgerkriegssituation eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden hielten diesen Erwägungen entgegen, ge- mäss neuer Praxis des SEM würden sie die Flüchtlingseigenschaft ange- sichts ihres spezifischen Profils (Regierungsangestellte, die sich unerlaubt von der Arbeit entfernt hätten) allein schon wegen ihrer illegalen Ausreise erfüllen, aufgrund welcher ihnen eine regierungsfeindliche Haltung unter- stellt werde. Sie verweisen dabei auf die Verfahren N (…), N (…) und N (…). Die Aussagen des Beschwerdeführers seien sehr detailliert ausge- fallen und würden einen hohen Grad an Individualität und Emotionalität aufweisen sowie viele Einzelheiten enthalten. Da er die Vorfälle auf über dreieinhalb Protokollseiten geschildert habe – und dies nach viereinhalb Jahren –, sei der Verweis auf die fehlende Detailliertheit absurd, zumal das SEM das Verfahren jahrelang verschleppt habe. Beim Argument der vagen

D-1868/2020 Seite 12 Aussagen handle es sich zudem ohnehin um das schwächste Glaubhaftig- keitselement. Der Verweis des SEM auf die Aktenstellen F39 der Akte A24 und F2-8 der Akte A29 sei verblüffend, da er gerade da die Verfolgung sehr ausführlich geschildert habe. Weiter seien auch die Plausibilitätsüberle- gungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Es sei nicht wichtig zu wis- sen, ob das Verhalten der syrischen Behörden sinnvoll oder nachvollzieh- bar sei. Dieses habe in den letzten Jahren Handlungen begangen, die weit von der Vernunft entfernt seien. Zudem sei auch nicht verwunderlich, dass er sich nicht mehr weiter um die Angelegenheit gekümmert habe, nachdem er in Sicherheit gewesen sei. Es sei sinnvoll, ein belastendes Problem ver- gessen zu wollen. Ausserdem sei sein Arbeitsort (…) Kilometer von I._______ entfernt, sodass niemand dahin gehe, um sich zu erkundigen. Die Beschwerdeführerin habe nach den Hausdurchsuchungen nicht mit ih- ren Verwandten gesprochen, weil diese ja Bescheid gewusst hätten. An die YPG habe sie sich nicht gewandt, weil diese die Probleme verursacht und ihrem Mann schon zuvor nicht geholfen hätten, ebenso wenig die Vorge- setzten ihres Mannes oder der militärische Sicherheitsdienst. Vielmehr spreche gerade die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zuvor an verschiedenste Stellen gewandt habe, für ihre Glaubhaftigkeit. Der Be- schwerdeführerin sei es anlässlich der Befragung und der Anhörung nicht möglich gewesen, geschlechtsspezifische Vorbringen geltend zu machen. Sie habe geweint, als die Situation aus Schamgefühlen unerträglich gewor- den sei. Die Ausführungen zu ihrer geschlechtsspezifischen Verfolgung seien in einem reinen Frauenteam eindrücklich ausgefallen. Dass sie ei- nige Tage alleine zu Hause geblieben seien, ohne mit jemandem Kontakt aufzunehmen, sei angesichts ihrer sozialen Stellung nicht erstaunlich, zu- mal noch keine Zeit gewesen sei, die Flucht der ganzen Familie zu organi- sieren. Der Verweis auf die zwar vorhandenen Realkennzeichen, bei gleichzeitiger Negierung der Substanziiertheit sei zynisch. Damit würden sämtliche Kriterien der Glaubhaftmachung ausgeblendet, wobei ihr zudem sogar vorgeworfen werde, nach viereinhalb Jahren in der direkten Rede gesprochen und sich an den genauen Wortlaut erinnert zu haben. Schliess- lich sei anzumerken, dass von der Vorinstanz keine Widersprüche erwähnt würden. In Bezug auf die eingereichten Beweismittel sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen Verlassens der Arbeitsstelle verur- teilt worden sei, sondern auch wegen des Weizendiebstahls. Deshalb sei die Strafe so hoch ausgefallen. Ausserdem sei er kürzlich wegen Zugehö- rigkeit zu einer bewaffneten Partei erneut zu einer Gefängnisstrafe und ei- ner Geldstrafe verurteilt worden. Er werde als Kollaborateur der YPG be- trachtet. Regierungsangestellte, die sich unerlaubt von ihrer Arbeit entfer- nen würden, würden, wie auch das UNHCR beschreibe, als Opposition zur

D-1868/2020 Seite 13 Regierung gesehen, als Landesverräter bezeichnet und demnach gleich wie Wehrdienstverweigerer behandelt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. März 2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung, als Beilage). Das SEM hätte zudem eine Do- kumentenanalyse vornehmen müssen, bevor es sämtliche offiziellen syri- schen Dokumente als leicht käuflich erwerbbar bezeichne.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, emotional bedeutsame Erfahrungen würden verhältnismässig gut im Gedächtnis gespeichert, wo- mit trotz der langen Zeitspanne ausführlichere Schilderungen zu den Wei- zendiebstählen zu erwarten gewesen wären. Weiter treffe es zwar zu, dass die Beschwerdeführenden Gespräche – aber nicht in der direkten Rede – wiedergegeben hätten, und damit ein weiteres Realkennzeichen vorliege. Insgesamt würden ihre Aussagen aber immer noch zu wenige der 19 Re- alkennzeichen beinhalten. Zudem lasse sich ein Grossteil der vorliegend erwähnten Realkennzeichen in der Regel auch in Erzählungen von Perso- nen wiederfinden, die über etwas nicht persönlich Erlebtes berichten wür- den, weil diese sonst nicht nachvollziehbar wären. Andere Realkennzei- chen, die eine qualitativ stärkere Aussagekraft hätten, weil sie in der Regel in einer erfundenen Geschichte nicht aufträten, würden hingegen in der Erzählung der Beschwerdeführenden fehlen. Weiter würden zwar gewisse Bestandteile der Erzählung ein homogenes Ganzes ergeben. Hingegen würden die Aussagen der Beschwerdeführerin – wie im Entscheid darge- legt – verschiedene Widersprüche enthalten und seien daher in dieser Hin- sicht nicht konsistent. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anfänglich in zentralen Punkten voneinander abge- wichen hätten (Zeitpunkt der Abreise aus I._______, Frage, wer die Familie abholte). Erst nach Korrekturen und Präzisierungen im weiteren Verlauf des Asylverfahrens sei es ihnen gelungen, eine einheitliche Version der Ereignisse zu geben. Es dränge sich der Schluss auf, dass die Beschwer- deführenden ihre Aussagen nachträglich aufeinander abgestimmt hätten. Obwohl es zwar zutreffe, dass für unerlaubtes Verlassen der Arbeitsstelle in der Praxis lediglich Strafen von maximal zwei Monaten ausgesprochen würden, sei nicht einzusehen, weshalb die Weizendiebstähle im Urteil oder zumindest in der Anzeige nicht erwähnt worden seien, nachdem zuvor alle versucht hätten, die Verantwortung auf den Beschwerdeführer zu schie- ben. Nebenbei sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ange- geben habe, es sei ihm kein Urlaub bewilligt worden, während aus dem Entlassungsbeschluss hervorgehe, dass er einen solchen erhalten habe. Weiter sei festzuhalten, dass das SEM Regierungsangestellte, die sich un- erlaubt von der Arbeit entfernen würden, Wehrdienstverweigern nicht

D-1868/2020 Seite 14 gleichsetze und diesbezüglich eine unterschiedliche Praxis habe. Bezüg- lich der nicht vorgebrachten geschlechtsspezifischen Verfolgung sei zwar theoretisch nicht ausgeschlossen, dass eine Person im Rahmen einer staatlichen Verfolgung geschlechtsspezifische Übergriffe erleide, über wel- che sie anlässlich einer Anhörung, bei der Männer anwesend seien, nicht sprechen könne. Vorliegend habe es jedoch angesichts der Unstimmigkei- ten in den Aussagen der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung gegeben, die nicht zur Sprache habe gebracht werden können. In Bezug auf das mit der Beschwerde neu ein- gereichte Urteil sei zwar durchaus denkbar, dass Vorgesetzte und Behör- den sich im Falle eines kurdischen Verwalters eines staatlichen Getreide- depots nach allfälligen Getreidediebstählen der YPG die Frage gestellt hät- ten, ob jene Person diese Entwendungen begünstigt habe. Dass ihm von jener Seite diesbezüglich Fragen gestellt oder Vorwürfe gemacht worden seien, habe der Beschwerdeführer jedoch im Verlaufe der Anhörungen nicht geltend gemacht. Desgleichen habe er nie geltend gemacht, dass er mit der YPG zusammengearbeitet und deswegen Probleme befürchtet habe. Vor diesem Hintergrund und den anderen Unstimmigkeiten ergäben sich keine Hinweise, die eine spätere Verurteilung als Kollaborateur der YPG wahrscheinlich erscheinen lassen würden.

E. 4.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, es liege in der Natur des Menschen, sich nicht an alles zu erinnern, was einem vor vielen Jahren passiert sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien trotzdem sehr detailliert ausgefallen, auch jene zur Vernehmung beim Militärsicherheits- dienst. Das SEM würdige dies zu wenig. Mit dem neuen Beweismittel wür- den seine Vorbringen eindeutig bestätigt.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,

D-1868/2020 Seite 15 aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Den Beschwerdeführenden ist zunächst insofern zuzustimmen, dass die Schilderung ihrer Vorbringen in freier Rede insbesondere angesichts der langen Zeitspanne seit den Ereignissen sehr ausführlich ausgefallen sind. Der pauschale Verweis des SEM in seiner Verfügung mittels Textbau- steinen auf die trotz der vielen Realkennzeichen mangelnde Detailliertheit vermag insofern nicht zu überzeugen. In der Vernehmlassung wurde es diesbezüglich immerhin konkreter und ergänzte seine Begründung, worauf nachfolgend zurückzukommen ist. Das Gericht teilt jedenfalls die Einschät- zung der Vorinstanz, den Vorbringen mangele es an Details und Realkenn- zeichen nicht. Vielmehr ist auf die ausführliche freie Rede der Beschwer- deführenden und ebenso auf Übereinstimmungen über weite Teile hinweg der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu verweisen. Dies ist zweifellos als Indiz für die Glaubhaftigkeit zu werten.

E. 5.3 Auf der anderen Seite fällt auf, dass die Beschwerdeführenden erst zwei Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch stellten. Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien aufgrund einer individuellen Verfolgungssituation wegen der angeb- lichen Vorfälle im Weizendepot ausgereist, nur bedingt zu überzeugen.

E. 5.4 Erste Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführenden ergeben sich denn auch aufgrund der in der angefochtenen Verfügung aufgezählten Widersprüche zum Abreisezeitpunkt aus I._______ und der daran beteilig- ten Personen. Wenn diese Widersprüche für sich auch nicht unbedingt als diametral bezeichnet werden können, insbesondere angesichts der langen Zeitspanne, die seit den Ereignissen vergangen ist, fallen sie in der Ge- samtheit dennoch ins Gewicht. Von grösserer Relevanz scheint die Frage, ob der älteste Bruder bei der zweiten Hausdurchsuchung noch anwesend war oder nicht. Dies insbesondere nachdem er an der ersten Durchsu- chung bedroht wurde. Insgesamt ist bezüglich der Widersprüche aber ins- besondere auf die Erwägungen des SEM in seiner Vernehmlassung hinzu- weisen, wonach sich angesichts der Korrekturen und Präzisierungen im Verlauf des Asylverfahrens hin zu einer einheitlichen Version der Ereig- nisse, der Schluss aufdränge, dass die Beschwerdeführenden ihre Aussa- gen nachträglich aufeinander abgestimmt hätten. Bezüglich der erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten frauenspezifischen Fluchtgründen ist festzuhalten, dass sich den Anhörungen keine entsprechenden Hinweise

D-1868/2020 Seite 16 entnehmen lassen und nicht klar wird, was gemeint ist, wenn ausgeführt wird, die Ausführungen seien in einem reinen Frauenteam eindrücklich ausgefallen, zumal es keine solche Anhörung in einem Frauenteam gab. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es kaum nachvollzieh- bar erscheint, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder trotz der gel- tend gemachten Bedrohungslage nach der ersten Hausdurchsuchung mit niemandem Kontakt aufgenommen haben und im Haus verblieben sein wollen.

E. 5.5 Weiter fällt auf, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht mit den eingereichten Beweismitteln in Einklang bringen lassen. So lässt sich dem Entlassungsbeschluss vom (…) Juni 2014 entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf seines 90-tägigen unbezahlten Urlaubs der Arbeitsstelle seit dem (…) März 2014 ferngeblieben sei. Dieses Datum wird im in der darauffolgenden Anzeige und auch im ergangenen Urteil be- stätigt. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, die Vorfälle hätten sich ab Juni 2013 ereignet. In die Schweiz gereist waren die Beschwerdefüh- renden bereits im November 2013 aufgrund eines Visums für Familienan- gehörige. Die Beweismittel können damit in zeitlicher Hinsicht nicht mit der geltend gemachten Verfolgung in Einklang gebracht werden. Auch macht der Beschwerdeführer geltend, ein Urlaub sei ihm eben nicht gewährt wor- den, was dem Dokument ebenfalls widerspricht. Eine Urlaubsgewährung wäre auch kaum mit der geltend gemachten Verfolgungssituation in Ein- klang zu bringen. An dieser Stelle kann auch auf die Aussagen der Be- schwerdeführerin an der Befragung verwiesen werden. Diese äusserte sich dort nämlich viel eher in dem Sinne, dass ihr Mann aufgrund des Dru- ckes an seiner Arbeitsstelle durch die PYD psychische Probleme bekom- men habe und beurlaubt worden sei. Er habe sich von der Arbeit ein wenig distanzieren wollen (vgl. A16 S. 7 und auch A25 F70). Insgesamt entsteht nach dem Gesagten der Eindruck, dass die Beschwerdeführenden im Laufe ihres Aufenthaltes in der Schweiz und im Laufe des Asylverfahrens eine Verfolgungssituation zu kreieren beziehungsweise diese aufzubau- schen versuchen.

E. 5.6 In Bezug auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten weiteren Beweismittel kann neben oben Gesagtem (E. 5.4) auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden, in der das SEM Zweifel an der Authentizität des Urteils äussert. Dass das SEM nicht pauschal auf die Käuflichkeit von Dokumenten hätte hinweisen dürfen und zwingend eine Dokumentenana- lyse hätte durchführen müssen, ist in Anbetracht all der erwähnten Unstim- migkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden zu verneinen. Zwar

D-1868/2020 Seite 17 sollte einem Dokument nicht allein aus dem Grund, dass es theoretisch leicht gefälscht oder unrechtmässig beschafft werden kann, von vorneher- ein der Beweiswert abgesprochen werden. Zur Beurteilung des Beweis- wertes eines solchen Dokuments kommt den weiteren Umständen – die vorliegend eben als sehr ungereimt bezeichnet werden müssen – umso mehr Bedeutung zu. Auch hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die Weizendiebstähle im Urteil oder zumindest in der Anzeige erwähnt worden wären, wenn sie einen Einfluss auf die Strafe gehabt hätten. Davon steht aber in den eingereichten Dokumenten eben gerade nichts. Im Übrigen sind die Ausführungen das SEM in seiner Vernehmlassung zu bestätigen, wonach die Rechtsprechung für syrische Wehrdienstverweigerer nicht auf Regierungsangestellte, welche ihre Arbeit unerlaubt verlassen haben, übertragen werden kann. Es kann nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime den Be- schwerdeführer, welcher keine herausragende Position in der syrischen Verwaltung innegehabt hat, allein aufgrund seines Profils wegen des Ver- lassens seines Arbeitsplatzes als Oppositionellen ansieht und einer mit ei- nem «Politmalus» behafteten Strafe zuführt (vgl. Urteile des BVGer E- 5197/2018 23. Juli 2021 E. 5.3.3, E-4075/2018 vom 4. Mai 2020 E. 7.1.3 f., D-2188/2020 vom 16. Februar 2021 E. 6.4.1 f. m.w.H.). Das SEM hielt denn neben den Zweifeln an der Authentizität des Urteils auch richtig fest, vorliegend ergäben sich keine Hinweise auf politische Beweggründe der Verurteilung oder dafür dass der Beschwerdeführer für einen Regimegeg- ner gehalten würde.

E. 5.7 Schliesslich reicht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ein neues Dokument ein, wonach er wegen Zugehörigkeit zu einer bewaffne- ten Partei bereits im Jahr 2016 und damit kurz nach Stellung des Asylge- suches zu einer Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Hierzu ist anzumerken, dass dieses Dokument insoweit aus dem Zusam- menhang gegriffen ist, als der Beschwerdeführer bis anhin nie von einer solchen Verurteilung gesprochen hat. Es wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von einem solchen Verfahren gegen ihn bereits frü- her Kenntnis gehabt haben müsste. Dass er nun just nach der vorinstanz- lichen Abweisung seines Asylgesuches Entsprechendes vorbringt und be- legen kann, erstaunt sehr. Das SEM führte in seiner Vernehmlassung denn auch richtig aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe der Anhörungen nicht geltend gemacht, dass die Behörden ihm Vorwürfe gemacht hätten, die Entwendungen begünstigt zu haben, oder dass er gar mit der YPG zu- sammengearbeitet und deswegen Probleme befürchtet habe, weshalb

D-1868/2020 Seite 18 eine spätere Verurteilung als Kollaborateur der YPG unwahrscheinlich er- scheine.

E. 5.8 Eine Abwägung sämtlicher Indizien für und gegen die Glaubhaftigkeit ergibt, dass insgesamt bezüglich der geltend gemachten Verfolgungssitu- ation zu viele Unstimmigkeiten vorliegen, als dass die diesbezüglichen Aussagen als glaubhaft bezeichnet werden könnten. Zwar kann nicht aus- geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz auf- grund der Forderungen der YPG nach Weizen unter Druck geraten ist. Zu- sammenfassend erscheint es jedoch nicht glaubhaft, dass er und seine Familie die von ihm geltend gemachten Probleme erhalten hätten und von der Regierung als Regimegegner verfolgt würden. Das SEM hat das Asyl- gesuch der Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund zu Recht abge- wiesen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei- sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al- ternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der be- troffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläu- fige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.).

E. 7.3 Nachdem die Beschwerdeführenden mit Verfügung des SEM vom

27. Dezember 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden, sind die übrigen Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen.

D-1868/2020 Seite 19

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 11. August 2020 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten auf- zuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1868/2020 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1868/2020 Urteil vom 7. Juni 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch D._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Ehegatten A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) - Staatsangehörige von Syrien - reisten am 27. November 2013 mit ihren Kindern C._______, B._______ (heute: N [...]), E._______ (heute: N [...]) und F._______ (heute: N [...]) mit einem Besucher-Visa für syrische Familienangehörige in die Schweiz ein. Am 4. Dezember 2013 gelangten die Ehegatten über ihren Angehörigen an das Migrationsamt des Kantons G._______ und ersuchten um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive - dem wesentlichen Sinngehalt nach - um eine Regelung ihres Aufenthalts. Sie und ihre Kinder wurden in der Folge mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM; heute: SEM) vom 27. Dezember 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (gemäss Art. 84 Abs. 4 AIG [SR 142.20]) in der Schweiz vorläufig aufgenommen; dies nach Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz durch das BFM (nach Art. 64 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 98 AIG). A.b Zwei Jahre später wandte sich der Beschwerdeführer persönlich ans SEM, indem er am 23. Dezember 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ vorsprach, wo er für sich, seine Ehefrau und seine beiden damals noch minderjährigen Kinder um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte. Die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder sprachen erst am 3. Februar 2016 im EVZ vor, worauf ihre Asylgesuche vom SEM per dieses Datum registriert wurden. Die beiden bereits damals volljährigen Kinder reichten unabhängig von ihren Eltern Asylgesuche ein. Ihre Gesuche wurden vom SEM in separaten Verfahren behandelt. Nachdem die Tochter B._______ im Verlauf des Verfahrens volljährig geworden war, wurde sie vom SEM aus dem Verfahren ihrer Eltern herausgelöst und ihr Gesuch ebenfalls separat behandelt. A.c Nach der erfolgten Gesuchseinreichung führte das SEM am 28. Dezember 2015 mit dem Beschwerdeführer eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) durch. Mit der Beschwerdeführerin und der damals noch minderjährigen B._______ führte das SEM am 11. Februar 2016 vollständige respektive nicht verkürzte Befragungen durch. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden sodann am 22. November 2017 zu ihren Gesuchsgründen angehört. Drei Wochen später - am 13. Dezember 2017 - führte das SEM zunächst mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch, dann hörte es die damals nach wie vor minderjährige Tochter B._______ an und daran anschliessend gewährte es der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu Widersprüchen, welche das SEM in ihren Angaben gegenüber den Angaben ihrer Kinder erkannt habe. Auf eine Befragung und Anhörung des nach wie vor minderjährigen Kindes C._______ wurde verzichtet. A.d Nachdem der Beschwerdeführer am 23. und 28. Dezember 2015 neben seinen Reise- und Identitätspapieren, seinem Führerschein und dem Familienbüchlein bereits zwei Beweismittel zu den Akten gereicht hatte, reichte die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2016 neben ihrem Reisepass und den Pässen ihrer Kinder noch weitere Beweismittel ein. Zu diesen Beweismitteln wurden amtliche Übersetzungen erstellt, welche bei den Akten liegen (vgl. SEM-Akte A6: Beweismittelumschlag). Bei den vorgelegten Beweismitteln handelt es sich um ein Beförderungsschreiben respektive eine Anstellungsverfügung vom (...) (BM 11), ein Entlassungsbeschluss vom (...) Juni 2014 (BM 5 und 12), eine Anzeige an das Verwaltungsgericht von I._______ vom (...) August 2014 (BM 6) und ein Strafurteil (Datum aus der Übersetzung nicht ersichtlich; BM 13, 14 und 15). Im Verlauf des Verfahrens wurden alle Beweismitteln bis auf die Anzeige als beglaubigte Kopien vorgelegt respektive eine solche nachgereicht. B. B.a Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich gemäss Aktenlage um Staatsangehörige von Syrien kurdischer Ethnie, welche aus der nordostsyrischen Stadt I._______ stammen. Während die Beschwerdeführerin bereits dort geboren sei, stamme der Beschwerdeführer ursprünglich aus einem Dorf, welches in der Region von J._______ (kurdisch: K._______) gelegen sei. Er habe aber bereits ab (...) zumeist und ab (...) dann ständig in I._______ gelebt, wo er ordentlich gemeldet gewesen sei und später auch eine Anstellung beim Staat gefunden habe. Diese Anstellung sei während der ersten Jahre noch jeweils auf ein Jahr befristet gewesen, bis er im Jahre (...) eine Festanstellung bekommen habe. Zum Beleg reichte er die beglaubigte Kopie der Anstellungsverfügung des Ministeriums für (...) vom (...) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin sei während 12 Jahren zur Schule gegangen; danach habe sie aber nicht studiert, sondern sie sei nach ihrer Heirat (...) als Hausfrau und Mutter tätig gewesen. B.b Vor dem Hintergrund dieser Angaben brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende vor: Er habe für die Weizenkammer von I._______ gearbeitet, und zwar für die Sektion L._______, welche an ihrem (...) von I._______ gelegenen Standort ein Weizenlager betreibe. Dort sei er seit seiner Anstellung im Jahre (...) für die Waage zuständig gewesen. Das Weizenlager habe eigentlich unter der Leitung eines Verwalters gestanden. Nachdem sich dieser aber im Juni 2013 aus Furcht um seine Sicherheit mit seiner Familie an seinen Heimatort an der Mittelmeerküste abgesetzt habe, sei er damit beauftragt worden, vor Ort als Verwalter zu fungieren. Dadurch sei er ab Ende Juli 2013 zunehmend unter Druck geraten, und zwar einerseits vonseiten der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; kurdische Volksverteidigungseinheit), welche das Gebiet faktisch kontrolliert habe, und andererseits seitens der Regierung, von welcher er seinen Lohn bekommen habe und welche auf keinen Fall die Kontrolle über das Weizenlager habe verlieren wollen. Die YPG sei ab Mitte Juli 2013 im Lager erschienen, wobei sie zunächst verschiedenes Material wie grossen Säcke und Planen behändigt habe. Das sei für ihn noch kein Problem gewesen, weil ein anderer für das Material zuständig gewesen sei. Zudem habe es sich dabei auch bloss um allgemeines Verbrauchsmaterial gehandelt. Er sei jedoch unter Druck geraten, als die YPG darüber hinaus die Herausgabe von Getreide verlangt habe, zumal eine Herausgabe explizit verboten gewesen sei. Der Forderung der YPG habe er sich zunächst widersetzen können, auch wenn das die Leute von der YPG aufgebracht habe und er im Streit gar als Verräter bezeichnet worden sei. In der ersten Augustwoche 2013 habe sich die YPG dann aber über seine Einwände hinweggesetzt und eine erste Ladung aus dem Lager abtransportiert. Die YPG sei am (...) August 2013 mit Bewaffneten, Lastenträgern und einem Lastwagen mit Anhänger gekommen und habe gezielt nach der Herausgabe von Brotgetreide verlangt. Dabei sei ihm die Anwendung von Gewalt und gar sein Verschwindenlassen angedroht worden, sollte er nicht endlich kooperieren. Vor diesem Hintergrund habe er nachgegeben, worauf die YPG rund 300 grosse Säcke mitgenommen habe, was einer Menge von 30 bis 32 Tonnen entspreche. Von dem Vorfall habe er noch am gleichen Tag dem Amtsleiter in I._______ berichtet, welcher auch grundsätzlich Verständnis für seine Situation gezeigt habe. Nach Rücksprache mit der Hauptsektion habe ihm dieser aber gesagt, dass er als Leiter des Depots eben die Verantwortung vor Ort trage. Vonseiten der Verantwortlichen sei offenkundig nach einem Sündenbock gesucht worden. Er habe sich in der Folge noch am gleichen Tag über einen Freund an die YPG-Leitung gewandt, sei auch angehört worden, habe letztlich aber nichts erreichen können. Wegen des Vorfalls habe er sich am nächsten Abend beim militärischen Sicherheitsdienst melden müssen, worauf es zu einem zweistündigen Gespräch mit einem Major gekommen sei. Der Major habe ihn angeschrien, beleidigt, bespuckt und darauf beharrt, dass er für das Depot die Verantwortung trage und auf keinen Fall Weizen herausgeben dürfe. Sein Einwand, dass sie sich den Forderungen der YPG nicht widersetzen könnten, weil sie unbewaffnet seien, sei nicht gehört worden. Der Mann habe ihm mit einem Strafverfahren gedroht und er habe eine Erklärung unterzeichnen müssen, in Zukunft niemandem mehr Getreide auszuliefern. Allerdings sei am (...) August 2013 die YPG erneut erschienen, und zwar mit einem Lastwagen plus Anhänger und noch einem weiteren Transporter. Er habe sich der YPG wiederum nicht widersetzen können, worauf diese eine noch grössere Menge mitgenommen habe, nämlich etwa 50 Tonnen, mithin rund 500 bis 520 grosse Säcke. Er habe dann auch von diesem Vorfall umgehend seinem Vorgesetzten berichtet, welcher wiederum erfolglos mit der Hauptsektion Rücksprache genommen habe. Er hätte sich wiederum beim Sicherheitsdienst melden sollen. Aufgrund seiner ersten Begegnung habe er sich aber vor einem erneuten Kontakt mit diesem gefürchtet. Er habe sich daher entschlossen, I._______ umgehend zu verlassen. Er sei nur noch kurz nach Hause zurückgekehrt, dann sei er zu seinen Angehörigen in seinem Heimatdorf gereist. Wie ihm später seine Frau berichtet habe, seien die Behörden am Abend des (...) August 2013 bei ihnen aufgetaucht und hätten nach ihm gesucht. Sie hatten das Haus durchsucht und seine Familie massiv eingeschüchtert. Etwa vier bis fünf Tage später beziehungsweise am (...) September 2009 sei es dann gemäss seiner Ehefrau in den frühen Morgenstunden zu einer erneuten Hausdurchsuchung gekommen. Seine Tochter sei derart verängstigt gewesen, dass sie nun traumatisiert sei. Bei beiden Hausdurchsuchungen seien jeweils seine Frau und seine vier Kinder anwesend gewesen (vgl. F53, F62 und F78). Nach dem zweiten Vorfall habe sein Bruder seine Familie abgeholt und zu ihm gebracht. Er habe sich dann zur Ausreise aus der Heimat entschlossen, weil sie aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht bei seinen Angehörigen im Dorf hätten bleiben können. Nach ungefähr eineinhalb Monaten seien sie ausgereist. B.c Im Verlauf des zweiten Anhörungstermins wurde der Beschwerdeführer auf die vorgelegten Beweismittel angesprochen und aufgefordert, deren Bedeutung zu erklären. Er brachte daraufhin im Wesentlichen das Folgende vor: Weil er seine Arbeit verlassen habe und nicht mehr anwesend gewesen sei, sei er von seinem Arbeitgeber zum einen gekündigt worden. Er habe bei seinem Vorgesetzten noch krankheitshalber um Urlaub ersucht gehabt, was ihm aber nicht gewährt worden sein. Anschliessend habe sein Arbeitgeber die Justizbehörden darüber informiert, dass er seine Arbeit verlassen habe und die Sache untersucht werden solle. Als Folge davon sei er offenbar zu einer Strafe von drei Jahren verurteilt worden. Er sei selber auch erstaunt, dass er alleine wegen dem Verlassen seiner Arbeitsstelle zu drei Jahren Haft verurteilt worden sei. B.d Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Heimat wegen des Krieges und insbesondere wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Dabei brachte sie nach einer Wiedergabe der Kernelemente seines Sachverhaltsvortrages vor, ihr Ehemann habe nach dem ersten Vorfall mit der YPG und seiner nachfolgenden Begegnung mit dem Militärsicherheitsdienst psychisch unter Druck gestanden. Diese Zeit sei für ihn und sie sehr schwierig gewesen. Als die YPG dann zum zweiten Mal gekommen sei und eine noch grössere Menge Weizen mitgenommen habe, sei er nach Hause gekommen und habe gesagt, dass er nicht mehr könne. Er habe bei seinem Vorgesetzten um die Gewährung von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen ersucht, diesen aber nicht erhalten. Daraufhin habe er sich in sein Heimatdorf begeben. Am nächsten Abend sei es bei ihnen zu einer ersten Hausdurchsuchung durch Zivilbeamte gekommen, wobei ihr gesamter Haushalt auf den Kopf gestellt worden sei. Sie sei mit ihren vier Kindern alleine zuhause gewesen und sie hätten geweint und geschrien, da sie Angst gehabt hätten. Zum Schluss hätten die Beamten auch noch ihren ältesten Sohn, welcher damals (...)-jährig gewesen sei, mit einer Waffe bedroht, damit er sage, wo sich sein Vater befinde. Er habe aber gesagt, er wisse nicht wo sein Vater sei, da er auch nicht telefoniert habe. Ihr ältester Sohn habe nach diesem Vorfall nicht mehr zuhause übernachtet. Da sie Angst gehabt hätten, dass er mitgenommen werden könnte, hätten sie ihn zuerst zu seinem Grossvater und dann zu einem Onkel väterlicherseits geschickt. Ihre Tochter habe nach dem Vorfall aus Angst während zwei Tagen nicht mehr sprechen können und sie sei wegen des Ereignisses bis heute psychisch angeschlagen. Fünf oder sechs Tage später sei es nochmals zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Die Beamten seien frühmorgens erschienen und hätten sie und ihre drei jüngeren Kinder eingeschüchtert und in Angst versetzt. Ihr ältester Sohn sei bei diesem Vorfall nicht mehr zugegen gewesen. Es sei ihnen geheissen worden, der Beschwerdeführer müsse sich innert zweier Tage melden. Danach hätten sie nicht länger zuhause bleiben wollen und sich noch am gleichen Tag ebenfalls ins Heimatdorf ihres Ehemannes aufgemacht. Ihr jüngerer Bruder habe einen Van gemietet, mit welchem er sie gefahren habe. Nach ihrer Ausreise aus I._______ habe ihr Haus längere Zeit leer gestanden, heute wohne ihr Schwager dort. Ihr Ehemann habe sich weiterhin gefürchtet, worauf sie ihre Ausreise organisiert hätten, was nicht einfach gewesen sei, da sie zunächst nicht genügend Geld für die Schlepper gehabt hätten. Ihre Angehörigen und jene ihres Ehemannes hätten sie schliesslich unterstützt. C. Mit Verfügung vom 2. März 2020 (eröffnet am folgenden Tag) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab (vgl. Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs). Da die Beschwerdeführenden bereits am 27. Dezember 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden waren, wurde vom SEM daneben nichts Weiteres verfügt oder angeordnet. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 2. April 2020 (Poststempel) - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragten sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie unter Vorlage einer Bestätigung ihrer Asylfürsorgebedürftigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. E. Nachdem den Beschwerdeführenden am 3. April 2020 der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt worden war, wurde mit Zwischenverfügung vom 11. August 2020 ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. In seiner Vernehmlassung vom 3. September 2020 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 11. September 2020 (Poststempel) machten die Beschwerdeführenden unter Vorlage eines Auszugs aus dem Justizregister vom (...) September 2020 neu geltend, der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom (...) April 2016 wegen Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Partei zu einer siebenjährigen Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden war. H. In ihrer Replik vom 25. September 2020 (Poststempel) hielten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde fest. I. Am 28. Oktober 2021 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter um Auskunft über den Stand des Verfahrens und eine beschleunigte Behandlung der Beschwerde ersuchen. Am 12. November 2021 wurde ihnen entsprechend Auskunft erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch im vorliegenden Verfahren - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Im Geltungsbereich des AsylG kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 (AS 2016 3101) abschliessend in Kraft getreten; im vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. dazu Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten AsylG-Änderung). 1.5 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Zur Rüge, wonach das SEM die Begründungspflicht verletzt habe, weil es seine Praxis zur illegalen Ausreise von Personen mit spezifischem Profil (Regierungsangestellte, die sich unerlaubt von der Arbeit entfernt hätten), welchen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde, vorliegend nicht angewendet habe, kann festgehalten werden, dass dies keine formelle Frage ist. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine materielle Frage, welche die rechtliche Würdigung beschlägt und dort abzuhandeln ist, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen wird. Unter dem Aspekt der formellen Rügen wurde weiter eingewendet, das SEM habe das Verfahren verschleppt. Dem gilt es zunächst entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch erst zwei Jahre nach Ankunft in der Schweiz gestellt haben, womit sie die lange Dauer zwischen den Ereignissen und den Befragungen teilweise selber zu verantworten haben. Darüber hinaus ist zwar die Verfahrensdauer auch von Seiten des SEM als eher lang zu bezeichnen, von einer Verschleppung kann jedoch nicht gesprochen werden. Weiter ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass die Unterbrechungen der befragenden Person im Rahmen der Anhörung wohl den Erzählfluss etwas gehemmt hat. Ein Verstoss gegen die Abklärungspflicht kann das Gericht aber nicht erkennen, zumal er jeweils unterbrochen worden war, weil er schon zum nächsten Ereignis übergegangen war, während noch detailliertere Aussagen zum vorherigen erfragt worden waren. Die Beschwerdeführenden konnten ihre Asylgründe vollumfänglich darlegen. Ebenso wenig kann das Gericht erkennen, dass das SEM den Zusammenhang auseinandergerissen hat, indem es zuerst die Vorbringen des Beschwerdeführers und anschliessend jene der Beschwerdeführerin geprüft hat. Dies entspricht dem üblichen Vorgehen bei der Glaubhaftigkeitsprüfung und zeugt nicht wie geltend gemacht von Voreingenommenheit. Hier dem SEM gar Amtsmissbrauch vorzuwerfen, ist in keiner Weise angebracht. Schliesslich ist in Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerde zur nicht erwähnten geschlechtsspezifischen Verfolgung der Ehefrau auf die Erwägungen des SEM im Rahmen der Vernehmlassung zu verweisen, wonach es vorliegend keine Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung gebe, die nicht zur Sprache gebracht werden konnte. Dass die Beschwerdeführerin weinte und sagte, sie könne die ganzen Vorfälle nicht vergessen (vgl. A25 F38), vermag eine solche Annahme jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin unterlässt es denn auch, auf Beschwerdeebene Näheres dazu auszuführen, weshalb der Sachverhalt als genügend erstellt zu betrachten ist. Insgesamt sind damit keine formellen Mängel zu erkennen und das Gericht hat in der Sache selber zu entscheiden. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorgesetzten des Beschwerdeführers versucht hätten, ihm die Schuld für die Weizendiebstähle zuzuschieben, zumal klar gewesen sein dürfte, dass er ohne staatlichen Schutz nichts gegen die bewaffneten Leute der YPG habe unternehmen können. Zudem wäre er diesfalls sicherlich mit Verweis auf diese Diebstähle und nicht lediglich wegen unerlaubten Verlassens seiner Arbeit bestraft worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er trotz bestehendem Kontakt zu Familienangehörigen in Syrien keine Abklärungen zum weiteren Verlauf der Angelegenheit gemacht habe. Seine Erklärung, wonach er die Sache habe vergessen wollen und diese ihn nicht interessiere, vermöge nicht zu überzeugen. Auch überrasche, dass die Beschwerdeführerin mit niemanden nach den Hausdurchsuchungen und Drohungen Kontakt aufgenommen habe. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Vorfällen würden sich angesichts ihrer intellektuellen Fähigkeiten denn auch als knapp, allgemein, unsubstanziiert und stereotyp erweisen. Zwar würden sie einzelne Realkennzeichen enthalten (logische Konsistenz, Schilderungen von Interaktionen und psychischen Vorgängen, raum-zeitliche Verknüpfung und Emotionen), gesamthaft betrachtet würden sie jedoch zu wenige Details und Realkennzeichen beinhalten und damit nicht die Qualität aufweisen, die zu erwarten gewesen wäre. Emotionen von Befragten könnten auch andere Ursachen haben. Schliesslich hätten die Aussagen der Beschwerdeführerin Widersprüche enthalten zum Zeitpunkt der Abreise aus I._______ und der Frage, welche ihrer Kinder bei dieser dabei gewesen seien. Auch bezüglich der schulischen Probleme ihres jüngeren Sohnes aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen habe sie sich widersprochen. Aus dem eingereichten Urteil gehe weder der Name des Gerichts noch das Datum des Entscheides hervor. Auch habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens drei verschiedene Versionen jenes Urteils mit fehlenden oder unterschiedlichen Beglaubigungsstempeln sowie inhaltlichen Abweichungen eingereicht. Dies lasse gewisse Zweifel an der Authentizität jenes Dokumentes aufkommen, zumal syrische Dokumente käuflich erworben werden könnten und keinen grossen Beweiswert hätten. Grundsätzlich handle es sich bei der Bestrafung wegen unerlaubten Fernbleibens von der Arbeit aber ohnehin um eine legitime staatliche Massnahme. Gestützt auf die vorhergehenden Erwägungen ergäben sich keine Hinweise auf politische Beweggründe dieser Verurteilung. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er deswegen als Regimegegner gelte. Somit sei eine politische Verfolgungsmotivation der syrischen Behörden zu verneinen. Auch vonseiten der PYD oder aufgrund der Asylgewährung zu Gunsten seiner Verwandten habe er keine Verfolgung zu befürchten. Ebenso wenig stelle die Bürgerkriegssituation eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. 4.2 Die Beschwerdeführenden hielten diesen Erwägungen entgegen, gemäss neuer Praxis des SEM würden sie die Flüchtlingseigenschaft angesichts ihres spezifischen Profils (Regierungsangestellte, die sich unerlaubt von der Arbeit entfernt hätten) allein schon wegen ihrer illegalen Ausreise erfüllen, aufgrund welcher ihnen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Sie verweisen dabei auf die Verfahren N (...), N (...) und N (...). Die Aussagen des Beschwerdeführers seien sehr detailliert ausgefallen und würden einen hohen Grad an Individualität und Emotionalität aufweisen sowie viele Einzelheiten enthalten. Da er die Vorfälle auf über dreieinhalb Protokollseiten geschildert habe - und dies nach viereinhalb Jahren -, sei der Verweis auf die fehlende Detailliertheit absurd, zumal das SEM das Verfahren jahrelang verschleppt habe. Beim Argument der vagen Aussagen handle es sich zudem ohnehin um das schwächste Glaubhaftigkeitselement. Der Verweis des SEM auf die Aktenstellen F39 der Akte A24 und F2-8 der Akte A29 sei verblüffend, da er gerade da die Verfolgung sehr ausführlich geschildert habe. Weiter seien auch die Plausibilitätsüberlegungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Es sei nicht wichtig zu wissen, ob das Verhalten der syrischen Behörden sinnvoll oder nachvollziehbar sei. Dieses habe in den letzten Jahren Handlungen begangen, die weit von der Vernunft entfernt seien. Zudem sei auch nicht verwunderlich, dass er sich nicht mehr weiter um die Angelegenheit gekümmert habe, nachdem er in Sicherheit gewesen sei. Es sei sinnvoll, ein belastendes Problem vergessen zu wollen. Ausserdem sei sein Arbeitsort (...) Kilometer von I._______ entfernt, sodass niemand dahin gehe, um sich zu erkundigen. Die Beschwerdeführerin habe nach den Hausdurchsuchungen nicht mit ihren Verwandten gesprochen, weil diese ja Bescheid gewusst hätten. An die YPG habe sie sich nicht gewandt, weil diese die Probleme verursacht und ihrem Mann schon zuvor nicht geholfen hätten, ebenso wenig die Vorgesetzten ihres Mannes oder der militärische Sicherheitsdienst. Vielmehr spreche gerade die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zuvor an verschiedenste Stellen gewandt habe, für ihre Glaubhaftigkeit. Der Beschwerdeführerin sei es anlässlich der Befragung und der Anhörung nicht möglich gewesen, geschlechtsspezifische Vorbringen geltend zu machen. Sie habe geweint, als die Situation aus Schamgefühlen unerträglich geworden sei. Die Ausführungen zu ihrer geschlechtsspezifischen Verfolgung seien in einem reinen Frauenteam eindrücklich ausgefallen. Dass sie einige Tage alleine zu Hause geblieben seien, ohne mit jemandem Kontakt aufzunehmen, sei angesichts ihrer sozialen Stellung nicht erstaunlich, zumal noch keine Zeit gewesen sei, die Flucht der ganzen Familie zu organisieren. Der Verweis auf die zwar vorhandenen Realkennzeichen, bei gleichzeitiger Negierung der Substanziiertheit sei zynisch. Damit würden sämtliche Kriterien der Glaubhaftmachung ausgeblendet, wobei ihr zudem sogar vorgeworfen werde, nach viereinhalb Jahren in der direkten Rede gesprochen und sich an den genauen Wortlaut erinnert zu haben. Schliesslich sei anzumerken, dass von der Vorinstanz keine Widersprüche erwähnt würden. In Bezug auf die eingereichten Beweismittel sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen Verlassens der Arbeitsstelle verurteilt worden sei, sondern auch wegen des Weizendiebstahls. Deshalb sei die Strafe so hoch ausgefallen. Ausserdem sei er kürzlich wegen Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Partei erneut zu einer Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden. Er werde als Kollaborateur der YPG betrachtet. Regierungsangestellte, die sich unerlaubt von ihrer Arbeit entfernen würden, würden, wie auch das UNHCR beschreibe, als Opposition zur Regierung gesehen, als Landesverräter bezeichnet und demnach gleich wie Wehrdienstverweigerer behandelt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. März 2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung, als Beilage). Das SEM hätte zudem eine Dokumentenanalyse vornehmen müssen, bevor es sämtliche offiziellen syrischen Dokumente als leicht käuflich erwerbbar bezeichne. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, emotional bedeutsame Erfahrungen würden verhältnismässig gut im Gedächtnis gespeichert, womit trotz der langen Zeitspanne ausführlichere Schilderungen zu den Weizendiebstählen zu erwarten gewesen wären. Weiter treffe es zwar zu, dass die Beschwerdeführenden Gespräche - aber nicht in der direkten Rede - wiedergegeben hätten, und damit ein weiteres Realkennzeichen vorliege. Insgesamt würden ihre Aussagen aber immer noch zu wenige der 19 Realkennzeichen beinhalten. Zudem lasse sich ein Grossteil der vorliegend erwähnten Realkennzeichen in der Regel auch in Erzählungen von Personen wiederfinden, die über etwas nicht persönlich Erlebtes berichten würden, weil diese sonst nicht nachvollziehbar wären. Andere Realkennzeichen, die eine qualitativ stärkere Aussagekraft hätten, weil sie in der Regel in einer erfundenen Geschichte nicht aufträten, würden hingegen in der Erzählung der Beschwerdeführenden fehlen. Weiter würden zwar gewisse Bestandteile der Erzählung ein homogenes Ganzes ergeben. Hingegen würden die Aussagen der Beschwerdeführerin - wie im Entscheid dargelegt - verschiedene Widersprüche enthalten und seien daher in dieser Hinsicht nicht konsistent. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anfänglich in zentralen Punkten voneinander abgewichen hätten (Zeitpunkt der Abreise aus I._______, Frage, wer die Familie abholte). Erst nach Korrekturen und Präzisierungen im weiteren Verlauf des Asylverfahrens sei es ihnen gelungen, eine einheitliche Version der Ereignisse zu geben. Es dränge sich der Schluss auf, dass die Beschwerdeführenden ihre Aussagen nachträglich aufeinander abgestimmt hätten. Obwohl es zwar zutreffe, dass für unerlaubtes Verlassen der Arbeitsstelle in der Praxis lediglich Strafen von maximal zwei Monaten ausgesprochen würden, sei nicht einzusehen, weshalb die Weizendiebstähle im Urteil oder zumindest in der Anzeige nicht erwähnt worden seien, nachdem zuvor alle versucht hätten, die Verantwortung auf den Beschwerdeführer zu schieben. Nebenbei sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, es sei ihm kein Urlaub bewilligt worden, während aus dem Entlassungsbeschluss hervorgehe, dass er einen solchen erhalten habe. Weiter sei festzuhalten, dass das SEM Regierungsangestellte, die sich unerlaubt von der Arbeit entfernen würden, Wehrdienstverweigern nicht gleichsetze und diesbezüglich eine unterschiedliche Praxis habe. Bezüglich der nicht vorgebrachten geschlechtsspezifischen Verfolgung sei zwar theoretisch nicht ausgeschlossen, dass eine Person im Rahmen einer staatlichen Verfolgung geschlechtsspezifische Übergriffe erleide, über welche sie anlässlich einer Anhörung, bei der Männer anwesend seien, nicht sprechen könne. Vorliegend habe es jedoch angesichts der Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung gegeben, die nicht zur Sprache habe gebracht werden können. In Bezug auf das mit der Beschwerde neu eingereichte Urteil sei zwar durchaus denkbar, dass Vorgesetzte und Behörden sich im Falle eines kurdischen Verwalters eines staatlichen Getreidedepots nach allfälligen Getreidediebstählen der YPG die Frage gestellt hätten, ob jene Person diese Entwendungen begünstigt habe. Dass ihm von jener Seite diesbezüglich Fragen gestellt oder Vorwürfe gemacht worden seien, habe der Beschwerdeführer jedoch im Verlaufe der Anhörungen nicht geltend gemacht. Desgleichen habe er nie geltend gemacht, dass er mit der YPG zusammengearbeitet und deswegen Probleme befürchtet habe. Vor diesem Hintergrund und den anderen Unstimmigkeiten ergäben sich keine Hinweise, die eine spätere Verurteilung als Kollaborateur der YPG wahrscheinlich erscheinen lassen würden. 4.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, es liege in der Natur des Menschen, sich nicht an alles zu erinnern, was einem vor vielen Jahren passiert sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien trotzdem sehr detailliert ausgefallen, auch jene zur Vernehmung beim Militärsicherheitsdienst. Das SEM würdige dies zu wenig. Mit dem neuen Beweismittel würden seine Vorbringen eindeutig bestätigt. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Den Beschwerdeführenden ist zunächst insofern zuzustimmen, dass die Schilderung ihrer Vorbringen in freier Rede insbesondere angesichts der langen Zeitspanne seit den Ereignissen sehr ausführlich ausgefallen sind. Der pauschale Verweis des SEM in seiner Verfügung mittels Textbausteinen auf die trotz der vielen Realkennzeichen mangelnde Detailliertheit vermag insofern nicht zu überzeugen. In der Vernehmlassung wurde es diesbezüglich immerhin konkreter und ergänzte seine Begründung, worauf nachfolgend zurückzukommen ist. Das Gericht teilt jedenfalls die Einschätzung der Vorinstanz, den Vorbringen mangele es an Details und Realkennzeichen nicht. Vielmehr ist auf die ausführliche freie Rede der Beschwerdeführenden und ebenso auf Übereinstimmungen über weite Teile hinweg der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu verweisen. Dies ist zweifellos als Indiz für die Glaubhaftigkeit zu werten. 5.3 Auf der anderen Seite fällt auf, dass die Beschwerdeführenden erst zwei Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch stellten. Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien aufgrund einer individuellen Verfolgungssituation wegen der angeblichen Vorfälle im Weizendepot ausgereist, nur bedingt zu überzeugen. 5.4 Erste Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführenden ergeben sich denn auch aufgrund der in der angefochtenen Verfügung aufgezählten Widersprüche zum Abreisezeitpunkt aus I._______ und der daran beteiligten Personen. Wenn diese Widersprüche für sich auch nicht unbedingt als diametral bezeichnet werden können, insbesondere angesichts der langen Zeitspanne, die seit den Ereignissen vergangen ist, fallen sie in der Gesamtheit dennoch ins Gewicht. Von grösserer Relevanz scheint die Frage, ob der älteste Bruder bei der zweiten Hausdurchsuchung noch anwesend war oder nicht. Dies insbesondere nachdem er an der ersten Durchsuchung bedroht wurde. Insgesamt ist bezüglich der Widersprüche aber insbesondere auf die Erwägungen des SEM in seiner Vernehmlassung hinzuweisen, wonach sich angesichts der Korrekturen und Präzisierungen im Verlauf des Asylverfahrens hin zu einer einheitlichen Version der Ereignisse, der Schluss aufdränge, dass die Beschwerdeführenden ihre Aussagen nachträglich aufeinander abgestimmt hätten. Bezüglich der erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten frauenspezifischen Fluchtgründen ist festzuhalten, dass sich den Anhörungen keine entsprechenden Hinweise entnehmen lassen und nicht klar wird, was gemeint ist, wenn ausgeführt wird, die Ausführungen seien in einem reinen Frauenteam eindrücklich ausgefallen, zumal es keine solche Anhörung in einem Frauenteam gab. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es kaum nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder trotz der geltend gemachten Bedrohungslage nach der ersten Hausdurchsuchung mit niemandem Kontakt aufgenommen haben und im Haus verblieben sein wollen. 5.5 Weiter fällt auf, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht mit den eingereichten Beweismitteln in Einklang bringen lassen. So lässt sich dem Entlassungsbeschluss vom (...) Juni 2014 entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf seines 90-tägigen unbezahlten Urlaubs der Arbeitsstelle seit dem (...) März 2014 ferngeblieben sei. Dieses Datum wird im in der darauffolgenden Anzeige und auch im ergangenen Urteil bestätigt. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, die Vorfälle hätten sich ab Juni 2013 ereignet. In die Schweiz gereist waren die Beschwerdeführenden bereits im November 2013 aufgrund eines Visums für Familienangehörige. Die Beweismittel können damit in zeitlicher Hinsicht nicht mit der geltend gemachten Verfolgung in Einklang gebracht werden. Auch macht der Beschwerdeführer geltend, ein Urlaub sei ihm eben nicht gewährt worden, was dem Dokument ebenfalls widerspricht. Eine Urlaubsgewährung wäre auch kaum mit der geltend gemachten Verfolgungssituation in Einklang zu bringen. An dieser Stelle kann auch auf die Aussagen der Beschwerdeführerin an der Befragung verwiesen werden. Diese äusserte sich dort nämlich viel eher in dem Sinne, dass ihr Mann aufgrund des Druckes an seiner Arbeitsstelle durch die PYD psychische Probleme bekommen habe und beurlaubt worden sei. Er habe sich von der Arbeit ein wenig distanzieren wollen (vgl. A16 S. 7 und auch A25 F70). Insgesamt entsteht nach dem Gesagten der Eindruck, dass die Beschwerdeführenden im Laufe ihres Aufenthaltes in der Schweiz und im Laufe des Asylverfahrens eine Verfolgungssituation zu kreieren beziehungsweise diese aufzubauschen versuchen. 5.6 In Bezug auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten weiteren Beweismittel kann neben oben Gesagtem (E. 5.4) auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden, in der das SEM Zweifel an der Authentizität des Urteils äussert. Dass das SEM nicht pauschal auf die Käuflichkeit von Dokumenten hätte hinweisen dürfen und zwingend eine Dokumentenanalyse hätte durchführen müssen, ist in Anbetracht all der erwähnten Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden zu verneinen. Zwar sollte einem Dokument nicht allein aus dem Grund, dass es theoretisch leicht gefälscht oder unrechtmässig beschafft werden kann, von vorneherein der Beweiswert abgesprochen werden. Zur Beurteilung des Beweiswertes eines solchen Dokuments kommt den weiteren Umständen - die vorliegend eben als sehr ungereimt bezeichnet werden müssen - umso mehr Bedeutung zu. Auch hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die Weizendiebstähle im Urteil oder zumindest in der Anzeige erwähnt worden wären, wenn sie einen Einfluss auf die Strafe gehabt hätten. Davon steht aber in den eingereichten Dokumenten eben gerade nichts. Im Übrigen sind die Ausführungen das SEM in seiner Vernehmlassung zu bestätigen, wonach die Rechtsprechung für syrische Wehrdienstverweigerer nicht auf Regierungsangestellte, welche ihre Arbeit unerlaubt verlassen haben, übertragen werden kann. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime den Beschwerdeführer, welcher keine herausragende Position in der syrischen Verwaltung innegehabt hat, allein aufgrund seines Profils wegen des Verlassens seines Arbeitsplatzes als Oppositionellen ansieht und einer mit einem «Politmalus» behafteten Strafe zuführt (vgl. Urteile des BVGer E-5197/2018 23. Juli 2021 E. 5.3.3, E-4075/2018 vom 4. Mai 2020 E. 7.1.3 f., D-2188/2020 vom 16. Februar 2021 E. 6.4.1 f. m.w.H.). Das SEM hielt denn neben den Zweifeln an der Authentizität des Urteils auch richtig fest, vorliegend ergäben sich keine Hinweise auf politische Beweggründe der Verurteilung oder dafür dass der Beschwerdeführer für einen Regimegegner gehalten würde. 5.7 Schliesslich reicht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ein neues Dokument ein, wonach er wegen Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Partei bereits im Jahr 2016 und damit kurz nach Stellung des Asylgesuches zu einer Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Hierzu ist anzumerken, dass dieses Dokument insoweit aus dem Zusammenhang gegriffen ist, als der Beschwerdeführer bis anhin nie von einer solchen Verurteilung gesprochen hat. Es wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von einem solchen Verfahren gegen ihn bereits früher Kenntnis gehabt haben müsste. Dass er nun just nach der vorinstanzlichen Abweisung seines Asylgesuches Entsprechendes vorbringt und belegen kann, erstaunt sehr. Das SEM führte in seiner Vernehmlassung denn auch richtig aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe der Anhörungen nicht geltend gemacht, dass die Behörden ihm Vorwürfe gemacht hätten, die Entwendungen begünstigt zu haben, oder dass er gar mit der YPG zusammengearbeitet und deswegen Probleme befürchtet habe, weshalb eine spätere Verurteilung als Kollaborateur der YPG unwahrscheinlich erscheine. 5.8 Eine Abwägung sämtlicher Indizien für und gegen die Glaubhaftigkeit ergibt, dass insgesamt bezüglich der geltend gemachten Verfolgungssituation zu viele Unstimmigkeiten vorliegen, als dass die diesbezüglichen Aussagen als glaubhaft bezeichnet werden könnten. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz aufgrund der Forderungen der YPG nach Weizen unter Druck geraten ist. Zusammenfassend erscheint es jedoch nicht glaubhaft, dass er und seine Familie die von ihm geltend gemachten Probleme erhalten hätten und von der Regierung als Regimegegner verfolgt würden. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.). 7.3 Nachdem die Beschwerdeführenden mit Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden, sind die übrigen Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 11. August 2020 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: