Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten gemeinsam mit ihren Kindern am 20. Februar 2016 in die Schweiz ein und reichten am 22. Februar 2016 ein Asylgesuch ein. Am 1. März 2016 wurden sie summarisch zu ihrer Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 16. März 2018 fanden ausführliche Anhörungen zu den Asylgründen statt. Im Rahmen dieser Anhörungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten einen grossen Teil ihres Lebens in E._______ verbracht. Nach der Hochzeit hätten sie in F._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe bis 2015 als (...) gearbeitet. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei in der Armee (...) gewesen, bevor er am (...) 1996 aus dem Dienst entlassen worden sei. In der Folge habe er zunächst bei den (...) im Bereich der (...) gearbeitet. Ab Dezember 2014 sei er für circa 1 Jahr in der Stadtverwaltung F._______ im (...) im administrativen Bereich tätig gewesen. Im (...) 2015 sei F._______ vom Islamischen Staat (IS) und anderen bewaffneten Gruppierungen bedroht worden. Es sei zu Kämpfen zwischen dem IS und Regierungstruppen gekommen. Aus Furcht vor gewalttätigen Übergriffen seitens des IS und der Furcht, ins Kreuzfeuer der Konfliktparteien zu geraten, hätten sie deshalb am 13. Januar 2016 die Stadt verlassen und seien nach E._______ geflohen. Aus Angst um die Kinder hätten sie wenige Tage später auch E._______ verlassen und seien am 28. Januar 2016 in die Türkei ausgereist, von wo aus sie in die Schweiz gereist seien. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die Identitätskarte der Beschwerdeführerin, die Pässe der Familienmitglieder, Kopien des Militärbüchleins des Beschwerdeführers, seines Militärfahrausweises, des Hochzeitszertifikats und einen Auszug aus dem Familienregister ein. Der Beschwerdeführer legte zudem ein Kündigungsschreiben seines ehemaligen (staatlichen) Arbeitgebers, datierend vom 22. Januar 2016 vor, das ihn nach der Ausreise aus Syrien erreicht habe. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführenden erhoben - handelnd durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um vollumfängliche Einsicht in die Aktenstücke A18, A19, A25, in das vollständig paginierte Beweismittelverzeichnis sowie in die vollständig nummerierten Beweismittel; eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör dazu zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Im Weiteren ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 16. Juli 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2018 befasste sich die Instruktionsrichterin mit den Anträgen auf Akteneinsicht. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde demgegenüber gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Zudem wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert. F. Die vom SEM am 3. Dezember 2018 verfasste Vernehmlassung wurde am 5. Dezember 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführenden weitergeleitet. G. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 ersuchte der Rechtsvertreter angesichts der volatilen Situation in Syrien darum, es sei nach Beruhigung der Lage eine Frist zur Vervollständigung des Dossiers anzusetzen. H. Am 6. April 2020 reichte der Rechtsvertreter einen Auszug aus einem Zeitungsartikel der Zeitschrift «(...)» vom (...) 2019 mit Fotos der Beschwerdeführerinnen zu den Akten und ersuchte um Berücksichtigung dieser Unterlagen betreffend die hervorragende Integration der Familie.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Der Antrag der Beschwerdeführenden, ihnen sei nach Beruhigung der Lage in Syrien Frist zur Ergänzung ihrer Beschwerdeausführungen anzusetzen (vgl. Bst. G), ist abzuweisen. Abgesehen davon, dass sie nicht substanziieren, inwiefern sie mit einer weiteren Eingabe zusätzlich relevante Elemente zu ihrer Verfolgungssituation einbringen könnten, hätte ihnen das anwendbare Verfahrensrecht die Möglichkeit geboten, rechtserhebliche Veränderungen der Sachlage ohne eine solche Fristansetzung in das Verfahren einzubringen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG).
E. 4 In der Beschwerdeschrift werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen, ihr rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das SEM die Akten A18 und A19 mangelhaft bezeichnet habe, so dass nicht ersichtlich sei, ob diese Akten zu Recht als interne Akten von der Akteneinsicht ausgenommen worden seien (vgl. Beschwerde, Art. 2).
E. 4.3 Dieses Vorbringen hat seine Berechtigung. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon in seiner Zwischenverfügung vom 28. November 2018 festhielt, genügt es unter dem Gesichtspunkt der Aktenführungspflicht nicht, interne Akten im Aktenverzeichnis mit pauschalen Bezeichnungen (hier: "Mail intern" bzw. "Notiz intern") zu versehen, zumal den späteren Verfügungsadressaten damit die Möglichkeit genommen wird, die behördliche Qualifikation dieser Dokumente als vom Akteneinsichtsrecht nicht erfasste Akten zu überprüfen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Zu beachten ist im vorliegenden Fall jedoch, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in der Zwischenverfügung vom 28. November 2018 zum Inhalt dieser Dokumente geäussert hat und die Qualifikation des SEM, wonach es sich bei den Akten A18 und A19 um interne Akten handle, bestätigen konnte. Insofern ist den Beschwerdeführenden durch die mangelhafte Aktenführung des SEM kein Rechtsnachteil entstanden. In Anbetracht der Geringfügigkeit der Verletzung der Aktenführungspflicht entspräche eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz einem formellen Leerlauf, von dem auch deshalb abzusehen ist, weil das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den mass-gebenden Sachverhalt über volle Kognition verfügt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1).
E. 4.4 Weiter sind die Beschwerdeführenden der Auffassung, ihr rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das Aktenstück A25, bei dem es sich um ein Schreiben des Nachrichtendiensts des Bundes handelt, als intern qualifiziert worden sei; mindestens in anonymisierter Form müsse diesbezüglich Akteneinsicht gewährt werden (vgl. Beschwerde Art. 3). Dieses Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 28. November 2018 bereits geprüft. Die Qualifizierung als interne Akte erfolgte unzutreffend. An der Geheimhaltung des Austauschs zwischen dem SEM und dem Nachrichtendienst des Bundes bestehen jedoch überwiegende Geheimhaltungsinteressen (Art. 27 VwVG). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resultiert durch die verweigerte Einsichtnahme nicht, zumal sich das SEM im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf das Aktenstück abgestützt hat, und es auch für das vorliegende Verfahren keinerlei Relevanz entfaltet (Art. 28 VwVG).
E. 4.5 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe seine Aktenführungspflicht verletzt, indem die Beweismittel der Akte A24 weder der Reihenfolge nach erfasst noch nummeriert worden seien; für den nicht arabischkundigen Rechtsanwalt sei deshalb nicht ersichtlich, worum es sich bei den einzelnen Dokumenten handle. Die Pflicht zur richtigen Aktenführung sei auch dadurch verletzt worden, dass anlässlich der getrennt durchgeführten Anhörungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin verschiedene Dokumente jeweils mit der gleichen Dokumentnummer "1" erfasst worden seien (vgl. Beschwerde, Art 4 f.). Diesbezüglich wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 28. November 2018 darauf hingewiesen, dass die einzelnen Beweismittel weitgehend mit Post-it-Aufklebern versehen sind, so dass es problemlos möglich ist, die Dokumente den Ziffern 1 - 7 auf dem Beweismittelumschlag zuzuordnen. Überdies ist es den Beschwerdeführenden möglich, die Beweismittel den einzelnen Ziffern des Beweismittelverzeichnisses zuzuordnen.
E. 4.6 Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, ihr rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das SEM darauf verzichtet habe, die eingereichten Beweismittel zu übersetzen, oder zumindest Frist zur Übersetzung dieser Beweismittel anzusetzen. Insbesondere die Übersetzung des Militärbüchleins sei unvollständig. In der Zwischenverfügung vom 28. November 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich fest, dass die Beweismittel von den Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörung übersetzt worden seien (vgl. SEM-act. A22, A23). Diese Feststellung behält ihre Gültigkeit und es liegt insoweit keine Gehörsverletzung vor. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der im Asylverfahren geltenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) die Beschwerdeführenden in der Verantwortung gewesen wären, die Beweismittel übersetzt einzureichen (vgl. Urteil D-373/2016 vom 22. Januar 2018, E. 5.5.6).
E. 4.7 Unter dem Titel der Begründungspflicht beanstanden die Beschwerdeführenden, dass das SEM es unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel richtig zu würdigen (vgl. Beschwerde, Art. 9 ff.). Auch verschiedene in den Anhörungen geäusserte Einzelvorbringen zu Verfolgungsmomenten seien unberücksichtigt geblieben. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen das SEM nicht dazu verpflichten, jedes einzelne Sachvorbringen gesondert zu prüfen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechtswesentlichen Entscheidungsgründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefochtenen Verfügung zweifellos Genüge getan.
E. 4.8 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, das SEM habe den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung beim syrischen Verteidigungsministerium [sic] unentschuldigt verlassen habe, nicht gewürdigt und entsprechend den Sachverhalt unrichtig festgestellt (vgl. Beschwerde, Art. 27 ff.). Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz durchaus zur Kenntnis nahm, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des (unerlaubten) Verlassens seiner Arbeitsstelle gekündigt worden ist. Anders als die Beschwerdeführenden war die Vorinstanz jedoch der Auffassung, dass dadurch keine Verfolgungssituation entstanden sei. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist primär eine Frage der materiellen Würdigung, wobei bereits an dieser Stelle festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise nach eigenem Bekunden bei der Stadtverwaltung im Landwirtschaftsbüro gearbeitet hat (A4 Ziff. 1.17.05). Die von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang zusätzlich gerügte falsche Handhabung des anwendbaren Beweismasses (Art. 7 AsylG) ist überdies schon deshalb unbegründet, weil das SEM die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden gar nicht in Frage gestellt beziehungsweise von einer Glaubhaftigkeitsprüfung abgesehen hat.
E. 4.9 Die Beschwerdeführenden erblicken eine Gehörsverletzung weiter in dem Umstand, dass ihr Verfahren verschleppt worden sei, indem die Anhörungen erst zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden hätten (vgl. Beschwerde, Art. 17). Nach Art. 50 Abs. 2 VwVG kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung geführt werden. Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung oder das Unterlassen einer solchen objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden vor dem Ergehen der Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juni 2018 die Verfahrensdauer bemängelt hätten. Es wurde während des Verfahrens weder eine Verfahrensstandanfrage noch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht, weshalb sich eine diesbezügliche Rüge zum jetzigen Zeitpunkt als unbegründet erweist (vgl. Urteil D-2638/2018 vom 12. März 2020, E. 3.8).
E. 4.10 Eine Gehörsverletzung liegt nach Auffassung der Beschwerdeführenden weiter darin begründet, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers zunächst als Dublin-Fall behandelt worden sei (vgl. Beschwerde, Art. 19 ff.). Im Rahmen von Dublin-Fällen würden normalerweise keine Angaben zu den Asylgründen erhoben. Vor diesem Hintergrund sei es inkonsequent, dass das SEM im Rahmen der BzP des Beschwerdeführers gleichwohl pauschale Notizen zu den Asylgründen angefertigt habe, obschon es mit der Zuordnung zum Dublin-Verfahren zuvor signalisiert habe, die Asylgründe müssten nicht geschildert werden. Diese Rüge ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil dem Beschwerdeführer in der BzP zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt wurde, die Anhörung werde nur durchgeführt, um die Dublin-Zuständigkeiten festzustellen; im Gegenteil wurde ihm anlässlich der Begrüssung gesagt, dass allenfalls auch die Asylgründe summarisch erfragt würden (vgl. SEM-act. A4, S. 1). Im Übrigen kann es einem Asylsuchenden nicht zum Nachteil gereichen, dass er mehrere Male zu seinen Asylgründen befragt wird. Im Gegenteil erhält er hierdurch zusätzliche Möglichkeiten, die Gründe für die von ihm behauptete Verfolgung darzutun (ein Anspruch auf Durchführung einer BzP besteht jedoch nicht; vgl. Urteil D-3607/2016 vom 4. August 2017, E. 6.2.4).
E. 4.11 Damit ergibt sich zusammengefasst, dass die formellen Rügen der Beschwerdeführenden - abgesehen von einer geringfügigen, im vorliegenden Verfahren geheilten Verletzung der Aktenführungspflicht - unbegründet sind. Der Antrag der Beschwerdeführenden auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM ist entsprechend abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten beispielsweise illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen).
E. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Flüchtlingspunkt damit, die Beschwerdeführenden hätten Syrien in erster Linie aufgrund der kriegsbedingten Situation und der allgemein schwierigen Verhältnisse dort verlassen. Von diesen Verhältnissen seien sie jedoch nicht stärker betroffen gewesen, als die syrische Bevölkerung im Allgemeinen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer nach Verlassen des Landes die Stelle gekündigt worden sei, seien ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit keine asylrechtlich relevanten Nachteile entstanden. Auch die Kündigung selbst basiere nicht auf einem asylrechtlich beachtlichen Verfolgungsmotiv, und es sei nicht zu erwarten, dass ihm im Falle einer Rückkehr damit verbundene Nachteile drohten. Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden sei insgesamt nicht von einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen könne vor diesem Hintergrund verzichtet werden.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden rügen in materieller Hinsicht im Wesentlichen, aufgrund der Anhörungen sei - über die in der angefochtenen Verfügung getroffenen Feststellungen hinausgehend - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden aufgrund des unbewilligten Verlassens seiner Arbeitsstelle als Staatsfeind, Oppositioneller und Terrorist betrachtet werde. Nach seiner Flucht habe er erfahren, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei und er deshalb behördlich gesucht werde.
E. 7 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind.
E. 7.1 Entgegen dem Vorbringen auf Beschwerdeebene war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht im militärischen Bereich tätig, sondern bereits während etwa eines Jahres beim Landwirtschaftsbüro in der Stadtverwaltung F._______ administrativ tätig (vgl. A4 Ziff. 1.1.17). Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, aufgrund der von der Landwirtschaftsbehörde der Verwaltung F._______ ausgesprochenen Entlassung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihn als Regimegegner ansehen und er deshalb im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgungshandlungen zu erwarten hätte. Hierzu ist das Folgende festzuhalten:
E. 7.1.1 Seit 2013 wurden zahlreiche syrische Staatsangestellte seitens der Regierung bewusst entlassen, um einer allfälligen oppositionellen Haltung innerhalb des syrischen Machtbereichs jede Grundlage zu entziehen und die loyale Haltung gegenüber dem Regime mit drohenden Entlassungen und den damit verbundenen Nachteilen zu erzwingen (vgl. The Damascus Bureau, Syrian Regime Takes Aim at Opposition Employees, 15. Juli 2013, <https://syriastories.net/en/syrian-regime-takes-aim-at-opposition-employees/>, abgerufen am 20.04.2020). Vorliegend wurde die Entlassung des Beschwerdeführers gestützt auf das bereits erwähnte Dokument aufgrund seines Fernbleibens von der Arbeit ausgesprochen. Dies deckt sich mit seinen Aussagen in den Anhörungen. Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht vom Regime entlassen, seine Entlassung wurde auch nicht forciert. Vielmehr erfolgte die Entlassung, nachdem er aus eigenem Entschluss nicht mehr zur Arbeit erschien, ohne seinerseits das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Der Umstand, dass er seinem Arbeitsplatz fernblieb, resultierte aus dem Entschluss der Familie, das Land aufgrund der kriegsbedingten Situation in ihrer Heimatregion zu verlassen.
E. 7.1.2 Ob und in welchem Ausmass syrische Staatsangestellte, welche ihre Arbeitsstelle unerlaubt verlassen haben, bestraft werden, ist gestützt auf die zur Verfügung stehenden gesetzlichen Grundlagen und Informationsquellen nicht eindeutig. So ergibt sich aus Informationen der schwedischen Botschaft, dass syrische Staatsangestellte, welche ihren Arbeitsplatz unerlaubt verlassen, unabhängig von ihrer Funktion mit Bussen und Gefängnisstrafen bestraft werden können (vgl. Sveriges Ambassad - Amman, Syrien, Antwort auf Anfrage bezüglich Staatsangestellter, die ihren Dienst verlassen, 13. März 2013, abgerufen auf http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38661, abgerufen am 20.04.2020). Gegen Angestellte, welche die Waffen gegen den Staat erhoben oder welche ihren Arbeitsplatz verlassen haben, könnte unter Umständen ein Verfahren unter Anwendung von Art. 364 des syrischen Strafgesetzbuches angestrengt werden. Da die verschiedenen zur Verfügung stehenden Übersetzungen dieses Gesetzesartikels nicht vom gleichen Strafmass ausgehen, bleibt unklar, welches Strafmass tatsächlich zur Anwendung gelangen könnte. Gemäss der älteren französischen Übersetzung liegt dieses zwischen drei und fünf Jahren Gefängnis (vgl. Arabische Republik Syrien, Le Code Pénal Syrien, Edition 1979), während die neuere italienische Übersetzung von einer Gefängnisstrafe zwischen einem Monat und einem Jahr ausgeht (vgl. Vinciguerra/Manna/Zanchetti, Il Codice Penale Siriano [in: Casi, Fonti e Studi per il Dritto Penale, Serie II, Le Fonti 22], übersetzt durch Alotaibi/Khalifeh, 2005). Im Gegensatz zum Art. 364 des syrischen Strafgesetzbuches sind in Art. 63 Abs. 3 des «Grundgesetzes für Staatsangestellte» (Teil 9) keine Gefängnisstrafen für Staatsangestellte, die ihre Arbeit ohne spezielle Erlaubnis verlassen, vorgesehen. Trotz dieser Unklarheiten in Bezug auf die zu erwartende Strafe ist davon auszugehen, dass einerseits die neuere Version der Übersetzung des Art. 364 des syrischen Strafgesetzbuches eher zutreffen dürfte, andererseits das Grundgesetz für syrische Staatsangestellte, welches auch für den Beschwerdeführer gilt und auf welches sich das eingereichte Dokument offenbar auch bezieht, anwendbar ist und dieses eine geringere Strafe enthält. Nach diesen Gesetzen hätte der Beschwerdeführer im Falle einer Strafverfolgung mit einer höchstens einjährigen Gefängnisstrafe oder mit einer Busse zu rechnen. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass gesetzliche Strafen für konkret festgelegte Vergehen oder Verbrechen in der Regel nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermögen, es sei denn, diese würden im Zusammenhang mit einem sog. «Politmalus» stehen. Vorliegend erscheint die vorgesehene strafrechtliche Sanktionierungsmöglichkeit nicht per se staatsrechtlich illegitim zu sein und einen solchen «Politmalus» zu begründen, zumal das zu erwartende Strafmass an sich nicht unverhältnismässig hoch ist. Sodann dürfte die Sanktionierung des Fernbleibens von der Arbeitstätigkeit im staatlichen Angestelltenverhältnis wohl in erster Linie dazu dienen, die Handlungsfähigkeit der staatlichen Institutionen zu gewährleisten.
E. 7.1.3 Fraglich ist jedoch, ob davon auszugehen ist, dass allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht an die Arbeitsstelle zurückgekehrt ist, der Schluss gezogen werden kann, er werde als Regimegegner angesehen und gelte als Deserteur. Die Quellenlage hierzu ist sehr beschränkt. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2015, welche sich auf einen telefonisch konsultierten Syrien-Experten beruft, sei davon auszugehen, dass Personen, die ohne Bewilligung oder Kündigung ihre Arbeitsstelle verlassen, verdächtigt würden, die Seite gewechselt zu haben, um mit der Opposition zusammenzuarbeiten. Der Grad der aktiven «Verfolgung» hänge von verschiedenen Faktoren ab. Es komme einerseits darauf an, wie stark das Regime in der Region präsent sei, und andererseits sei das Profil der Person, deren Funktion und besonderen Fähigkeiten entscheidend (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. März 2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung; https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/150312-syr-arbeitsverweigerung.pdf, abgerufen am 24. April 2020). Aus einem im August 2017 veröffentlichten Bericht des Danish Immigration Service und des Danish Refugee Council, welcher sich auf verschiedene Quellen stützt, ergibt sich ebenfalls, dass die Konsequenzen des Fernbleibens von der Position der Person und ihren Gründen des Fernbleibens abhängen. Im Falle einer Rückkehr müsse die Person damit rechnen, zu den Gründen ihres Fernbleibens befragt zu werden. Beschäftigte in Regierungsinstitutionen mit sensiblen Arbeitsbereichen, insbesondere solche des Militärs, müssten mit Sanktionierung rechnen (vgl. Danish Immigration Service und Danish Refugee Council, Syria: Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, 5/2017, Ziff. 1.3.4; https://www.refworld.org/docid/59aea2694.html [abgerufen am 24. April 2020]).
E. 7.1.4 Vor seiner Ausreise war der Beschwerdeführer während eines Jahres beim Landwirtschaftsbüro in der Stadtverwaltung F._______ tätig, dies im administrativen Bereich (vgl. SEM-akt. A4 Ziff. 1.1.17, A23/10 F10). Aus dem von ihm in Kopie eingereichten Kündigungsschreiben der Behörde für Landwirtschaft und Agrarreform lässt sich aufgrund der schlechten Qualität nicht eruieren, ob und welche Sanktionsmassnahmen dem Beschwerdeführer drohen. Vor dem Antritt seiner Tätigkeit in der Stadtverwaltung im Jahr 2014 war der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden bei einer Institution «(...)» angestellt (vgl. SEM-act. A23/10 F9, F11). Dabei handelt es sich um ein dem Verteidigungsministerium angehängtes wirtschaftliches Unternehmen, ein sog. Military Housing Establishment, mit einer Vielzahl von Beschäftigten, welches nicht nur militärische Gebäude wirtschaftlich unterhält, sondern auch mit dem Bau und Wiederaufbau öffentlicher Gebäude befasst ist (im Jahr 2014 ist die Rede von 45'000 Beschäftigten, vgl. Commins, David et Lesch, David W., Historical Dictionary of Syria, 2014 [S. 43]). Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben dort mit der Konstruktion von Brücken, Häusern und Schulen befasst (vgl. SEM-akt. A23/10 F11). Insgesamt kann vorliegend aufgrund des Profils des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime ihn wegen des Verlassens seines Arbeitsplatzes als Oppositionellen ansieht und einer mit einem «Politmalus» behafteten Strafe zuführt. Der Beschwerdeführer äusserte denn in dieser Hinsicht im vorinstanzlichen Verfahren auch keine Bedenken, vielmehr die Angst, dass der IS ihn aufgrund seiner Tätigkeit für eine staatliche Stelle behelligen könnte (vgl. SEM-akt. A23/10 F17). Insgesamt kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgungshandlungen seitens der syrischen Behörden aufgrund des unerlaubten Fernbleibens zu erwarten hat.
E. 7.2 Eine asylrelevante Verfolgung leiten die Beschwerdeführenden weiter daraus ab, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr jederzeit in den Militärdienst eingezogen werden könne; asylrelevant sei auch, dass er trotz der Möglichkeit eines solchen Militärdienstaufgebots Syrien verlassen habe. Profilschärfend wirke, dass er der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und schon früher die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bereits geleistet hat. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass er vor seiner Ausreise zum Reservistendienst aufgeboten worden wäre. Er hat sich damit keinem Militärdienstaufgebot entzogen. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, würde er nicht die Voraussetzungen erfüllen, unter welchen die Rechtsprechung bei Desertion im syrischen Kontext ausnahmsweise die Flüchtlingseigenschaft bejaht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin eigenen Aussagen zufolge in Syrien politisch aktiv waren. Sie verneinten denn auch, vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-act. A4 Ziff. 7.02, A5 F.7.02). Es lässt sich aufgrund der Aussagen in den Anhörungen auch nicht feststellen, dass sie einer oppositionell aktiven Familie entstammen oder anderweitige negative Berührungspunkte mit den syrischen Behörden gehabt hätten. In der Beschwerde werden die diesbezüglichen Vorbringen denn auch nicht näher konkretisiert.
E. 7.3 Weiter berufen sich die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene erstmals auf eine Reflexverfolgung, die darin begründet liege, dass ein Cousin der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Tätigkeit als politischer kurdischer Sänger einem gezielten Attentat zum Opfer gefallen sei (vgl. Beschwerde, Art. 11, Art. 35). Der Beschwerdeführer brachte hierzu in der Anhörung vor, ein Cousin seiner Mutter (väterlicherseits) sei Opfer eines Attentats geworden (vgl. SEM-act. A23, F17). Einen Konnex zu einer ihm oder seiner Familie drohenden Verfolgung stellte er dabei nicht her. Den Beschwerdeführenden wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs nochmals Gelegenheit gegeben, zu den Todesumständen des Cousins Stellung zu nehmen (vgl. SEM-act. A26/3). In der Stellungnahme vom 30. Mai 2018 führten sie aus, die Explosion, bei welcher der Cousin ums Leben gekommen sei, habe sich in einem Musikladen in F._______ am 18. Februar 2014 ereignet. Der Cousin habe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Sänger mit politischen Inhalten viele Feinde gehabt (vgl. SEM-act. A27/4). Da die Beschwerdeführenden auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht aufzeigen, inwiefern ihnen aufgrund der Ermordung des Cousins in Syrien Nachteile drohen könnten, sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung ersichtlich.
E. 7.4 Auch kann der Auffassung, als Kurden drohe ihnen in Syrien eine Kollektivverfolgung durch den Islamischen Staat (vgl. Beschwerde, Art. 36), nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ging während der Vereinnahmung grosser Gebiete in Syrien durch den Islamischen Staat, nicht davon aus, dass Kurden in Syrien per se einer Kollektivverfolgung durch Angehörige dieser Organisation ausgesetzt seien. Zur Begründung verwies es namentlich auf die restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer solchen kollektiven Verfolgung, die nicht erfüllt seien (BVGE 2014/32 E. 7.2; vgl. Urteil D-4493/2015, D-254/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.5). Zudem erwog das Gericht, es sei nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. Urteil E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Zum heutigen Zeitpunkt ist der Islamische Staat in Syrien weitestgehend zurückgedrängt, weshalb sich die Frage einer Kollektivverfolgung der Kurden durch den IS aktuell nicht mehr stellt.
E. 7.5 Die Beschwerdeführenden führen schliesslich aus, es sei davon auszugehen, dass sie als Kurden bei einer allfälligen Rückkehr willkürlichen Verhören durch die syrischen Behörden ausgeliefert würden, in deren Verlauf es regelmässig zu menschenrechtswidriger Behandlung komme (vgl. Beschwerde, Art.36 ff.). Diese Rüge ist unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. E. 5.3) zu prüfen. Gemäss Praxis führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt waren, und weder bei ihnen noch bei ihrer Familie ein entsprechendes Profil vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung auch in dieser Hinsicht zu verneinen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sie aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Ferner ist auch nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer Ausreise exilpolitisch betätigt hätten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, sie könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen können. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz Rechnung getragen worden ist.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem ihnen mit Zwischenverfügung vom 28. November 2018 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich an ihren finanziellen Verhältnissen etwas geändert hätte, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 11 Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung (fehlerhafte Akteneinsicht) auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese Parteientschädigung ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 150.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4075/2018 Urteil vom 4. Mai 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...),und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2018. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten gemeinsam mit ihren Kindern am 20. Februar 2016 in die Schweiz ein und reichten am 22. Februar 2016 ein Asylgesuch ein. Am 1. März 2016 wurden sie summarisch zu ihrer Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 16. März 2018 fanden ausführliche Anhörungen zu den Asylgründen statt. Im Rahmen dieser Anhörungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten einen grossen Teil ihres Lebens in E._______ verbracht. Nach der Hochzeit hätten sie in F._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe bis 2015 als (...) gearbeitet. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei in der Armee (...) gewesen, bevor er am (...) 1996 aus dem Dienst entlassen worden sei. In der Folge habe er zunächst bei den (...) im Bereich der (...) gearbeitet. Ab Dezember 2014 sei er für circa 1 Jahr in der Stadtverwaltung F._______ im (...) im administrativen Bereich tätig gewesen. Im (...) 2015 sei F._______ vom Islamischen Staat (IS) und anderen bewaffneten Gruppierungen bedroht worden. Es sei zu Kämpfen zwischen dem IS und Regierungstruppen gekommen. Aus Furcht vor gewalttätigen Übergriffen seitens des IS und der Furcht, ins Kreuzfeuer der Konfliktparteien zu geraten, hätten sie deshalb am 13. Januar 2016 die Stadt verlassen und seien nach E._______ geflohen. Aus Angst um die Kinder hätten sie wenige Tage später auch E._______ verlassen und seien am 28. Januar 2016 in die Türkei ausgereist, von wo aus sie in die Schweiz gereist seien. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die Identitätskarte der Beschwerdeführerin, die Pässe der Familienmitglieder, Kopien des Militärbüchleins des Beschwerdeführers, seines Militärfahrausweises, des Hochzeitszertifikats und einen Auszug aus dem Familienregister ein. Der Beschwerdeführer legte zudem ein Kündigungsschreiben seines ehemaligen (staatlichen) Arbeitgebers, datierend vom 22. Januar 2016 vor, das ihn nach der Ausreise aus Syrien erreicht habe. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführenden erhoben - handelnd durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um vollumfängliche Einsicht in die Aktenstücke A18, A19, A25, in das vollständig paginierte Beweismittelverzeichnis sowie in die vollständig nummerierten Beweismittel; eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör dazu zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Im Weiteren ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 16. Juli 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2018 befasste sich die Instruktionsrichterin mit den Anträgen auf Akteneinsicht. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde demgegenüber gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Zudem wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert. F. Die vom SEM am 3. Dezember 2018 verfasste Vernehmlassung wurde am 5. Dezember 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführenden weitergeleitet. G. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 ersuchte der Rechtsvertreter angesichts der volatilen Situation in Syrien darum, es sei nach Beruhigung der Lage eine Frist zur Vervollständigung des Dossiers anzusetzen. H. Am 6. April 2020 reichte der Rechtsvertreter einen Auszug aus einem Zeitungsartikel der Zeitschrift «(...)» vom (...) 2019 mit Fotos der Beschwerdeführerinnen zu den Akten und ersuchte um Berücksichtigung dieser Unterlagen betreffend die hervorragende Integration der Familie. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Der Antrag der Beschwerdeführenden, ihnen sei nach Beruhigung der Lage in Syrien Frist zur Ergänzung ihrer Beschwerdeausführungen anzusetzen (vgl. Bst. G), ist abzuweisen. Abgesehen davon, dass sie nicht substanziieren, inwiefern sie mit einer weiteren Eingabe zusätzlich relevante Elemente zu ihrer Verfolgungssituation einbringen könnten, hätte ihnen das anwendbare Verfahrensrecht die Möglichkeit geboten, rechtserhebliche Veränderungen der Sachlage ohne eine solche Fristansetzung in das Verfahren einzubringen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG).
4. In der Beschwerdeschrift werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen, ihr rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das SEM die Akten A18 und A19 mangelhaft bezeichnet habe, so dass nicht ersichtlich sei, ob diese Akten zu Recht als interne Akten von der Akteneinsicht ausgenommen worden seien (vgl. Beschwerde, Art. 2). 4.3 Dieses Vorbringen hat seine Berechtigung. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon in seiner Zwischenverfügung vom 28. November 2018 festhielt, genügt es unter dem Gesichtspunkt der Aktenführungspflicht nicht, interne Akten im Aktenverzeichnis mit pauschalen Bezeichnungen (hier: "Mail intern" bzw. "Notiz intern") zu versehen, zumal den späteren Verfügungsadressaten damit die Möglichkeit genommen wird, die behördliche Qualifikation dieser Dokumente als vom Akteneinsichtsrecht nicht erfasste Akten zu überprüfen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Zu beachten ist im vorliegenden Fall jedoch, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in der Zwischenverfügung vom 28. November 2018 zum Inhalt dieser Dokumente geäussert hat und die Qualifikation des SEM, wonach es sich bei den Akten A18 und A19 um interne Akten handle, bestätigen konnte. Insofern ist den Beschwerdeführenden durch die mangelhafte Aktenführung des SEM kein Rechtsnachteil entstanden. In Anbetracht der Geringfügigkeit der Verletzung der Aktenführungspflicht entspräche eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz einem formellen Leerlauf, von dem auch deshalb abzusehen ist, weil das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den mass-gebenden Sachverhalt über volle Kognition verfügt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1). 4.4 Weiter sind die Beschwerdeführenden der Auffassung, ihr rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das Aktenstück A25, bei dem es sich um ein Schreiben des Nachrichtendiensts des Bundes handelt, als intern qualifiziert worden sei; mindestens in anonymisierter Form müsse diesbezüglich Akteneinsicht gewährt werden (vgl. Beschwerde Art. 3). Dieses Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 28. November 2018 bereits geprüft. Die Qualifizierung als interne Akte erfolgte unzutreffend. An der Geheimhaltung des Austauschs zwischen dem SEM und dem Nachrichtendienst des Bundes bestehen jedoch überwiegende Geheimhaltungsinteressen (Art. 27 VwVG). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resultiert durch die verweigerte Einsichtnahme nicht, zumal sich das SEM im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf das Aktenstück abgestützt hat, und es auch für das vorliegende Verfahren keinerlei Relevanz entfaltet (Art. 28 VwVG). 4.5 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe seine Aktenführungspflicht verletzt, indem die Beweismittel der Akte A24 weder der Reihenfolge nach erfasst noch nummeriert worden seien; für den nicht arabischkundigen Rechtsanwalt sei deshalb nicht ersichtlich, worum es sich bei den einzelnen Dokumenten handle. Die Pflicht zur richtigen Aktenführung sei auch dadurch verletzt worden, dass anlässlich der getrennt durchgeführten Anhörungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin verschiedene Dokumente jeweils mit der gleichen Dokumentnummer "1" erfasst worden seien (vgl. Beschwerde, Art 4 f.). Diesbezüglich wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 28. November 2018 darauf hingewiesen, dass die einzelnen Beweismittel weitgehend mit Post-it-Aufklebern versehen sind, so dass es problemlos möglich ist, die Dokumente den Ziffern 1 - 7 auf dem Beweismittelumschlag zuzuordnen. Überdies ist es den Beschwerdeführenden möglich, die Beweismittel den einzelnen Ziffern des Beweismittelverzeichnisses zuzuordnen. 4.6 Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, ihr rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das SEM darauf verzichtet habe, die eingereichten Beweismittel zu übersetzen, oder zumindest Frist zur Übersetzung dieser Beweismittel anzusetzen. Insbesondere die Übersetzung des Militärbüchleins sei unvollständig. In der Zwischenverfügung vom 28. November 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich fest, dass die Beweismittel von den Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörung übersetzt worden seien (vgl. SEM-act. A22, A23). Diese Feststellung behält ihre Gültigkeit und es liegt insoweit keine Gehörsverletzung vor. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der im Asylverfahren geltenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) die Beschwerdeführenden in der Verantwortung gewesen wären, die Beweismittel übersetzt einzureichen (vgl. Urteil D-373/2016 vom 22. Januar 2018, E. 5.5.6). 4.7 Unter dem Titel der Begründungspflicht beanstanden die Beschwerdeführenden, dass das SEM es unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel richtig zu würdigen (vgl. Beschwerde, Art. 9 ff.). Auch verschiedene in den Anhörungen geäusserte Einzelvorbringen zu Verfolgungsmomenten seien unberücksichtigt geblieben. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen das SEM nicht dazu verpflichten, jedes einzelne Sachvorbringen gesondert zu prüfen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechtswesentlichen Entscheidungsgründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefochtenen Verfügung zweifellos Genüge getan. 4.8 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, das SEM habe den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung beim syrischen Verteidigungsministerium [sic] unentschuldigt verlassen habe, nicht gewürdigt und entsprechend den Sachverhalt unrichtig festgestellt (vgl. Beschwerde, Art. 27 ff.). Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz durchaus zur Kenntnis nahm, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des (unerlaubten) Verlassens seiner Arbeitsstelle gekündigt worden ist. Anders als die Beschwerdeführenden war die Vorinstanz jedoch der Auffassung, dass dadurch keine Verfolgungssituation entstanden sei. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist primär eine Frage der materiellen Würdigung, wobei bereits an dieser Stelle festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise nach eigenem Bekunden bei der Stadtverwaltung im Landwirtschaftsbüro gearbeitet hat (A4 Ziff. 1.17.05). Die von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang zusätzlich gerügte falsche Handhabung des anwendbaren Beweismasses (Art. 7 AsylG) ist überdies schon deshalb unbegründet, weil das SEM die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden gar nicht in Frage gestellt beziehungsweise von einer Glaubhaftigkeitsprüfung abgesehen hat. 4.9 Die Beschwerdeführenden erblicken eine Gehörsverletzung weiter in dem Umstand, dass ihr Verfahren verschleppt worden sei, indem die Anhörungen erst zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden hätten (vgl. Beschwerde, Art. 17). Nach Art. 50 Abs. 2 VwVG kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung geführt werden. Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung oder das Unterlassen einer solchen objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden vor dem Ergehen der Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juni 2018 die Verfahrensdauer bemängelt hätten. Es wurde während des Verfahrens weder eine Verfahrensstandanfrage noch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht, weshalb sich eine diesbezügliche Rüge zum jetzigen Zeitpunkt als unbegründet erweist (vgl. Urteil D-2638/2018 vom 12. März 2020, E. 3.8). 4.10 Eine Gehörsverletzung liegt nach Auffassung der Beschwerdeführenden weiter darin begründet, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers zunächst als Dublin-Fall behandelt worden sei (vgl. Beschwerde, Art. 19 ff.). Im Rahmen von Dublin-Fällen würden normalerweise keine Angaben zu den Asylgründen erhoben. Vor diesem Hintergrund sei es inkonsequent, dass das SEM im Rahmen der BzP des Beschwerdeführers gleichwohl pauschale Notizen zu den Asylgründen angefertigt habe, obschon es mit der Zuordnung zum Dublin-Verfahren zuvor signalisiert habe, die Asylgründe müssten nicht geschildert werden. Diese Rüge ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil dem Beschwerdeführer in der BzP zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt wurde, die Anhörung werde nur durchgeführt, um die Dublin-Zuständigkeiten festzustellen; im Gegenteil wurde ihm anlässlich der Begrüssung gesagt, dass allenfalls auch die Asylgründe summarisch erfragt würden (vgl. SEM-act. A4, S. 1). Im Übrigen kann es einem Asylsuchenden nicht zum Nachteil gereichen, dass er mehrere Male zu seinen Asylgründen befragt wird. Im Gegenteil erhält er hierdurch zusätzliche Möglichkeiten, die Gründe für die von ihm behauptete Verfolgung darzutun (ein Anspruch auf Durchführung einer BzP besteht jedoch nicht; vgl. Urteil D-3607/2016 vom 4. August 2017, E. 6.2.4). 4.11 Damit ergibt sich zusammengefasst, dass die formellen Rügen der Beschwerdeführenden - abgesehen von einer geringfügigen, im vorliegenden Verfahren geheilten Verletzung der Aktenführungspflicht - unbegründet sind. Der Antrag der Beschwerdeführenden auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM ist entsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten beispielsweise illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Flüchtlingspunkt damit, die Beschwerdeführenden hätten Syrien in erster Linie aufgrund der kriegsbedingten Situation und der allgemein schwierigen Verhältnisse dort verlassen. Von diesen Verhältnissen seien sie jedoch nicht stärker betroffen gewesen, als die syrische Bevölkerung im Allgemeinen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer nach Verlassen des Landes die Stelle gekündigt worden sei, seien ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit keine asylrechtlich relevanten Nachteile entstanden. Auch die Kündigung selbst basiere nicht auf einem asylrechtlich beachtlichen Verfolgungsmotiv, und es sei nicht zu erwarten, dass ihm im Falle einer Rückkehr damit verbundene Nachteile drohten. Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden sei insgesamt nicht von einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen könne vor diesem Hintergrund verzichtet werden. 6.2 Die Beschwerdeführenden rügen in materieller Hinsicht im Wesentlichen, aufgrund der Anhörungen sei - über die in der angefochtenen Verfügung getroffenen Feststellungen hinausgehend - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden aufgrund des unbewilligten Verlassens seiner Arbeitsstelle als Staatsfeind, Oppositioneller und Terrorist betrachtet werde. Nach seiner Flucht habe er erfahren, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei und er deshalb behördlich gesucht werde.
7. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. 7.1 Entgegen dem Vorbringen auf Beschwerdeebene war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht im militärischen Bereich tätig, sondern bereits während etwa eines Jahres beim Landwirtschaftsbüro in der Stadtverwaltung F._______ administrativ tätig (vgl. A4 Ziff. 1.1.17). Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, aufgrund der von der Landwirtschaftsbehörde der Verwaltung F._______ ausgesprochenen Entlassung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihn als Regimegegner ansehen und er deshalb im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgungshandlungen zu erwarten hätte. Hierzu ist das Folgende festzuhalten: 7.1.1 Seit 2013 wurden zahlreiche syrische Staatsangestellte seitens der Regierung bewusst entlassen, um einer allfälligen oppositionellen Haltung innerhalb des syrischen Machtbereichs jede Grundlage zu entziehen und die loyale Haltung gegenüber dem Regime mit drohenden Entlassungen und den damit verbundenen Nachteilen zu erzwingen (vgl. The Damascus Bureau, Syrian Regime Takes Aim at Opposition Employees, 15. Juli 2013, , abgerufen am 20.04.2020). Vorliegend wurde die Entlassung des Beschwerdeführers gestützt auf das bereits erwähnte Dokument aufgrund seines Fernbleibens von der Arbeit ausgesprochen. Dies deckt sich mit seinen Aussagen in den Anhörungen. Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht vom Regime entlassen, seine Entlassung wurde auch nicht forciert. Vielmehr erfolgte die Entlassung, nachdem er aus eigenem Entschluss nicht mehr zur Arbeit erschien, ohne seinerseits das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Der Umstand, dass er seinem Arbeitsplatz fernblieb, resultierte aus dem Entschluss der Familie, das Land aufgrund der kriegsbedingten Situation in ihrer Heimatregion zu verlassen. 7.1.2 Ob und in welchem Ausmass syrische Staatsangestellte, welche ihre Arbeitsstelle unerlaubt verlassen haben, bestraft werden, ist gestützt auf die zur Verfügung stehenden gesetzlichen Grundlagen und Informationsquellen nicht eindeutig. So ergibt sich aus Informationen der schwedischen Botschaft, dass syrische Staatsangestellte, welche ihren Arbeitsplatz unerlaubt verlassen, unabhängig von ihrer Funktion mit Bussen und Gefängnisstrafen bestraft werden können (vgl. Sveriges Ambassad - Amman, Syrien, Antwort auf Anfrage bezüglich Staatsangestellter, die ihren Dienst verlassen, 13. März 2013, abgerufen auf http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38661, abgerufen am 20.04.2020). Gegen Angestellte, welche die Waffen gegen den Staat erhoben oder welche ihren Arbeitsplatz verlassen haben, könnte unter Umständen ein Verfahren unter Anwendung von Art. 364 des syrischen Strafgesetzbuches angestrengt werden. Da die verschiedenen zur Verfügung stehenden Übersetzungen dieses Gesetzesartikels nicht vom gleichen Strafmass ausgehen, bleibt unklar, welches Strafmass tatsächlich zur Anwendung gelangen könnte. Gemäss der älteren französischen Übersetzung liegt dieses zwischen drei und fünf Jahren Gefängnis (vgl. Arabische Republik Syrien, Le Code Pénal Syrien, Edition 1979), während die neuere italienische Übersetzung von einer Gefängnisstrafe zwischen einem Monat und einem Jahr ausgeht (vgl. Vinciguerra/Manna/Zanchetti, Il Codice Penale Siriano [in: Casi, Fonti e Studi per il Dritto Penale, Serie II, Le Fonti 22], übersetzt durch Alotaibi/Khalifeh, 2005). Im Gegensatz zum Art. 364 des syrischen Strafgesetzbuches sind in Art. 63 Abs. 3 des «Grundgesetzes für Staatsangestellte» (Teil 9) keine Gefängnisstrafen für Staatsangestellte, die ihre Arbeit ohne spezielle Erlaubnis verlassen, vorgesehen. Trotz dieser Unklarheiten in Bezug auf die zu erwartende Strafe ist davon auszugehen, dass einerseits die neuere Version der Übersetzung des Art. 364 des syrischen Strafgesetzbuches eher zutreffen dürfte, andererseits das Grundgesetz für syrische Staatsangestellte, welches auch für den Beschwerdeführer gilt und auf welches sich das eingereichte Dokument offenbar auch bezieht, anwendbar ist und dieses eine geringere Strafe enthält. Nach diesen Gesetzen hätte der Beschwerdeführer im Falle einer Strafverfolgung mit einer höchstens einjährigen Gefängnisstrafe oder mit einer Busse zu rechnen. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass gesetzliche Strafen für konkret festgelegte Vergehen oder Verbrechen in der Regel nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermögen, es sei denn, diese würden im Zusammenhang mit einem sog. «Politmalus» stehen. Vorliegend erscheint die vorgesehene strafrechtliche Sanktionierungsmöglichkeit nicht per se staatsrechtlich illegitim zu sein und einen solchen «Politmalus» zu begründen, zumal das zu erwartende Strafmass an sich nicht unverhältnismässig hoch ist. Sodann dürfte die Sanktionierung des Fernbleibens von der Arbeitstätigkeit im staatlichen Angestelltenverhältnis wohl in erster Linie dazu dienen, die Handlungsfähigkeit der staatlichen Institutionen zu gewährleisten. 7.1.3 Fraglich ist jedoch, ob davon auszugehen ist, dass allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht an die Arbeitsstelle zurückgekehrt ist, der Schluss gezogen werden kann, er werde als Regimegegner angesehen und gelte als Deserteur. Die Quellenlage hierzu ist sehr beschränkt. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2015, welche sich auf einen telefonisch konsultierten Syrien-Experten beruft, sei davon auszugehen, dass Personen, die ohne Bewilligung oder Kündigung ihre Arbeitsstelle verlassen, verdächtigt würden, die Seite gewechselt zu haben, um mit der Opposition zusammenzuarbeiten. Der Grad der aktiven «Verfolgung» hänge von verschiedenen Faktoren ab. Es komme einerseits darauf an, wie stark das Regime in der Region präsent sei, und andererseits sei das Profil der Person, deren Funktion und besonderen Fähigkeiten entscheidend (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. März 2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung; https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/150312-syr-arbeitsverweigerung.pdf, abgerufen am 24. April 2020). Aus einem im August 2017 veröffentlichten Bericht des Danish Immigration Service und des Danish Refugee Council, welcher sich auf verschiedene Quellen stützt, ergibt sich ebenfalls, dass die Konsequenzen des Fernbleibens von der Position der Person und ihren Gründen des Fernbleibens abhängen. Im Falle einer Rückkehr müsse die Person damit rechnen, zu den Gründen ihres Fernbleibens befragt zu werden. Beschäftigte in Regierungsinstitutionen mit sensiblen Arbeitsbereichen, insbesondere solche des Militärs, müssten mit Sanktionierung rechnen (vgl. Danish Immigration Service und Danish Refugee Council, Syria: Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, 5/2017, Ziff. 1.3.4; https://www.refworld.org/docid/59aea2694.html [abgerufen am 24. April 2020]). 7.1.4 Vor seiner Ausreise war der Beschwerdeführer während eines Jahres beim Landwirtschaftsbüro in der Stadtverwaltung F._______ tätig, dies im administrativen Bereich (vgl. SEM-akt. A4 Ziff. 1.1.17, A23/10 F10). Aus dem von ihm in Kopie eingereichten Kündigungsschreiben der Behörde für Landwirtschaft und Agrarreform lässt sich aufgrund der schlechten Qualität nicht eruieren, ob und welche Sanktionsmassnahmen dem Beschwerdeführer drohen. Vor dem Antritt seiner Tätigkeit in der Stadtverwaltung im Jahr 2014 war der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden bei einer Institution «(...)» angestellt (vgl. SEM-act. A23/10 F9, F11). Dabei handelt es sich um ein dem Verteidigungsministerium angehängtes wirtschaftliches Unternehmen, ein sog. Military Housing Establishment, mit einer Vielzahl von Beschäftigten, welches nicht nur militärische Gebäude wirtschaftlich unterhält, sondern auch mit dem Bau und Wiederaufbau öffentlicher Gebäude befasst ist (im Jahr 2014 ist die Rede von 45'000 Beschäftigten, vgl. Commins, David et Lesch, David W., Historical Dictionary of Syria, 2014 [S. 43]). Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben dort mit der Konstruktion von Brücken, Häusern und Schulen befasst (vgl. SEM-akt. A23/10 F11). Insgesamt kann vorliegend aufgrund des Profils des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime ihn wegen des Verlassens seines Arbeitsplatzes als Oppositionellen ansieht und einer mit einem «Politmalus» behafteten Strafe zuführt. Der Beschwerdeführer äusserte denn in dieser Hinsicht im vorinstanzlichen Verfahren auch keine Bedenken, vielmehr die Angst, dass der IS ihn aufgrund seiner Tätigkeit für eine staatliche Stelle behelligen könnte (vgl. SEM-akt. A23/10 F17). Insgesamt kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgungshandlungen seitens der syrischen Behörden aufgrund des unerlaubten Fernbleibens zu erwarten hat. 7.2 Eine asylrelevante Verfolgung leiten die Beschwerdeführenden weiter daraus ab, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr jederzeit in den Militärdienst eingezogen werden könne; asylrelevant sei auch, dass er trotz der Möglichkeit eines solchen Militärdienstaufgebots Syrien verlassen habe. Profilschärfend wirke, dass er der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und schon früher die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bereits geleistet hat. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass er vor seiner Ausreise zum Reservistendienst aufgeboten worden wäre. Er hat sich damit keinem Militärdienstaufgebot entzogen. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, würde er nicht die Voraussetzungen erfüllen, unter welchen die Rechtsprechung bei Desertion im syrischen Kontext ausnahmsweise die Flüchtlingseigenschaft bejaht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin eigenen Aussagen zufolge in Syrien politisch aktiv waren. Sie verneinten denn auch, vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-act. A4 Ziff. 7.02, A5 F.7.02). Es lässt sich aufgrund der Aussagen in den Anhörungen auch nicht feststellen, dass sie einer oppositionell aktiven Familie entstammen oder anderweitige negative Berührungspunkte mit den syrischen Behörden gehabt hätten. In der Beschwerde werden die diesbezüglichen Vorbringen denn auch nicht näher konkretisiert. 7.3 Weiter berufen sich die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene erstmals auf eine Reflexverfolgung, die darin begründet liege, dass ein Cousin der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Tätigkeit als politischer kurdischer Sänger einem gezielten Attentat zum Opfer gefallen sei (vgl. Beschwerde, Art. 11, Art. 35). Der Beschwerdeführer brachte hierzu in der Anhörung vor, ein Cousin seiner Mutter (väterlicherseits) sei Opfer eines Attentats geworden (vgl. SEM-act. A23, F17). Einen Konnex zu einer ihm oder seiner Familie drohenden Verfolgung stellte er dabei nicht her. Den Beschwerdeführenden wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs nochmals Gelegenheit gegeben, zu den Todesumständen des Cousins Stellung zu nehmen (vgl. SEM-act. A26/3). In der Stellungnahme vom 30. Mai 2018 führten sie aus, die Explosion, bei welcher der Cousin ums Leben gekommen sei, habe sich in einem Musikladen in F._______ am 18. Februar 2014 ereignet. Der Cousin habe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Sänger mit politischen Inhalten viele Feinde gehabt (vgl. SEM-act. A27/4). Da die Beschwerdeführenden auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht aufzeigen, inwiefern ihnen aufgrund der Ermordung des Cousins in Syrien Nachteile drohen könnten, sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung ersichtlich. 7.4 Auch kann der Auffassung, als Kurden drohe ihnen in Syrien eine Kollektivverfolgung durch den Islamischen Staat (vgl. Beschwerde, Art. 36), nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ging während der Vereinnahmung grosser Gebiete in Syrien durch den Islamischen Staat, nicht davon aus, dass Kurden in Syrien per se einer Kollektivverfolgung durch Angehörige dieser Organisation ausgesetzt seien. Zur Begründung verwies es namentlich auf die restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer solchen kollektiven Verfolgung, die nicht erfüllt seien (BVGE 2014/32 E. 7.2; vgl. Urteil D-4493/2015, D-254/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.5). Zudem erwog das Gericht, es sei nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. Urteil E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Zum heutigen Zeitpunkt ist der Islamische Staat in Syrien weitestgehend zurückgedrängt, weshalb sich die Frage einer Kollektivverfolgung der Kurden durch den IS aktuell nicht mehr stellt. 7.5 Die Beschwerdeführenden führen schliesslich aus, es sei davon auszugehen, dass sie als Kurden bei einer allfälligen Rückkehr willkürlichen Verhören durch die syrischen Behörden ausgeliefert würden, in deren Verlauf es regelmässig zu menschenrechtswidriger Behandlung komme (vgl. Beschwerde, Art.36 ff.). Diese Rüge ist unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. E. 5.3) zu prüfen. Gemäss Praxis führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt waren, und weder bei ihnen noch bei ihrer Familie ein entsprechendes Profil vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung auch in dieser Hinsicht zu verneinen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sie aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Ferner ist auch nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer Ausreise exilpolitisch betätigt hätten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, sie könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]). 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen können. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz Rechnung getragen worden ist. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem ihnen mit Zwischenverfügung vom 28. November 2018 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich an ihren finanziellen Verhältnissen etwas geändert hätte, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
11. Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung (fehlerhafte Akteneinsicht) auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese Parteientschädigung ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 150.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.- zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou