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E-1597/2020

E-1597/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die kurdischen Beschwerdeführenden reisten am 4. April 2014 mit ei- nem humanitären Visum legal in die Schweiz ein und stellten am 11. April 2014 einen Antrag auf vorläufige Aufnahme gemäss Bundesgesetz vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20), den das SEM mit Verfügung vom 16. April 2014 guthiess. A.b Am 27. August 2018 stellten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im da- maligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ für sich und ihre drei Kinder Asylgesuche. Am 7. September 2018 wurden die Be- schwerdeführenden 1 bis 4 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Das SEM hörte sie zudem am 21. November 2018 und am 22. November 2018 vertieft zu ihren Asylgründen an. A.c Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 fragte das SEM die Beschwerde- führenden 1 und 2 an, ob die Beschwerdeführerin 5, die aufgrund des nun- mehr erreichten (…). Lebensjahres grundsätzlich individuell zu ihren Asyl- gründen zu befragen wäre, auf eine Anhörung und damit auf eine eigen- ständige Prüfung allfälliger Asylgründe verzichten wolle. Mit Erklärung vom

1. Februar 2020 verzichteten die Eltern auf eine Anhörung ihres jüngsten Kindes. A.d Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche wie folgt: A.d.a Der Beschwerdeführer 1 sei in G._______ wohnhaft und sei seit den 1980er-Jahren Mitglied der Demokratischen Kurdischen Partei Kurdistan- Syrien (PDPKS) gewesen; er habe an Sitzungen und Konferenzen der Par- tei teilgenommen, sich an Ausstellungen beteiligt und Flugblätter sowie Zeitungen an andere Parteimitglieder verteilt. Eine bestimmte Funktion in der Partei habe er aus Sicherheitsgründen nicht angenommen, und er sei für die Partei auch nicht öffentlich tätig gewesen. Entsprechend habe es keine Probleme mit den syrischen Behörden gegeben. Während seines (…)-Studiums an der Universität H._______ sei er von den Behörden vor- geladen worden, weil er mit Mitgliedern des Kommunistischen Arbeiterver- bands befreundet gewesen sei; man habe ihn über seine Kontakte zu die- sen Personen befragt. Auch nach dem Studium sei er deswegen einmal von den Behörden vorgeladen worden. Zwischen (…) und (…) habe er den Militärdienst absolviert und sein Studium abgeschlossen. Anschliessend sei er an zwei verschiedenen Gymnasien in I._______ als (…)lehrer tätig

E-1597/2020 Seite 3 gewesen und habe nebenbei Privatunterreicht erteilt. Von 2001 bis 2006 habe er in J._______ den Lehrerberuf ausgeübt. Nach der Rückkehr nach Syrien habe er die alten Lehrtätigkeiten an den beiden Gymnasien wieder aufgenommen. Nach dem Ausbruch der Unruhen im März 2011 habe er an Demonstratio- nen teilgenommen. Daraufhin sei er am (…) 2012 von der Schulleitung auf- gefordert worden, sich beim syrischen Sicherheitsdienst zu melden. Dort sei er über seine Demonstrationsteilnahmen befragt und es sei ihm vorge- worfen worden, die Privatschüler zur Teilnahme an solchen Demonstratio- nen motiviert zu haben. Er habe eine Einwilligungserklärung unterschrei- ben müssen, die Schüler nicht mehr politisch zu beeinflussen und es sei ihm mit dem Ausschluss aus der Schule und mit Festnahme gedroht wor- den. Er habe daraufhin auch selber nicht mehr an Demonstrationen teilge- nommen. Im November 2012 hätten die Volksverteidigungseinheiten Yekîneyên Pa- rastina Gel (YPG) die Kontrolle über die Stadt übernommen, woraufhin die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) regel- mässig in der Schule versucht habe, Schüler zu rekrutieren. Er sei mit die- sem Vorgehen der PYD nicht einverstanden gewesen seien und habe des- wegen befürchtet, von dieser Seite Probleme zu erhalten. Nach dem Rückzug des Regimes aus G._______ habe er ab Dezember 2012 wieder an Demonstrationen teilgenommen. Es habe jedoch überall Spitzel der syrischen Regierung gegeben, weshalb es zu Verhaftungen von Schülern gekommen sei. Mitte Februar 2013 sei er vom Schulsekretär auf- gefordert worden, sich beim politischen Sicherheitsdienst in K._______ zu melden. In diesem Zusammenhang habe er sich an die Drohung eines Schülers erinnert, ihn wegen Kritisierens des syrischen Regimes zu verra- ten. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei am (…). Februar 2013 illegal in die Türkei gereist. Dort habe er erfahren, dass sich zwei Männer – er vermute, ehemalige Polizisten, die weiterhin für das Regime in I._______ aktiv gewesen seien – einige Tage nach seiner Aus- reise bei der Ehefrau nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Da er als Staatsangestellter der Arbeit als Lehrer unerlaubt ferngeblieben sei, habe er zudem befürchtet, bei einer Rückkehr von den syrischen Behörden zur Rechenschaft gezogen zu werden und eine Haftstrafe verbüssen zu müssen.

E-1597/2020 Seite 4 A.d.b Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, sie habe das Lehrerseminar abgeschlossen und sei in G._______ als Primarlehrerin tätig gewesen. Als Kurdin habe sie immer wieder Probleme gehabt. Bereits als Schülerin sei sie benachteiligt worden, weil sie nicht der Baath-Partei beigetreten sei. Man habe sie auch über ihren Bruder befragt, der sich an den Unruhen im Jahr 2004 beteiligt habe, indem er in der Schweiz an Protestaktionen teil- genommen habe. Am (…) 2013 habe sie den Schülern eine Lektion über die Baath-Partei erteilt und zur Illustration Bilder von Mitgliedern der Partei, des syrischen Präsidenten und dessen Vaters aufgehängt. Ein Schüler habe dabei aufgebracht begonnen, diese beiden Politiker zu beschuldigen, das Leben seiner Familie zerstört zu haben. Sie habe der Schulleiterin

– einem Mitglied der Baath-Partei – die Situation erklären wollen, jedoch habe diese das Kind attackiert und als Terroristen bezeichnet. Sie (Be- schwerdeführerin) habe das Kind schützen und zu dessen Beruhigung das Präsidentenbild entfernen wollen. Dies habe die Schulleiterin verhindern wollen, und in der folgenden Auseinandersetzung sei das Bild zerrissen worden. Die Schulleiterin habe deswegen einen Bericht über sie verfasst. Am Folgetag sei es deswegen erneut zu einem Disput mit der Schulleiterin gekommen. Sie habe dann bis Ende des Schuljahres (Ende Mai) weiter unterrichtet und nicht mehr speziell an diesen Vorfall gedacht. Am (…). Juni 2013 sei sie nach K._______ gegangen, um ihren Lohn abzu- holen. Dort hätten sie syrische Sicherheitsbehörden mitgenommen und zu einem Gebäude der politischen Sicherheit gebracht. Man habe ihr das Handy und die Lohnverfügung abgenommen. Erst während des Verhörs habe sie realisiert, dass es um den Vorfall in der Schule und um die Ausei- nandersetzung mit der Schulleiterin – die sie offensichtlich denunziert habe

– gegangen sei. Sie sei zudem nach dem Aufenthaltsort des Ehemannes befragt worden. Der Befrager habe sie geschlagen und beleidigt. Aus Angst vor Tötung oder mehrjähriger Haft habe sie alles abgestritten. Beim zwei- ten Verhör sei der Befrager verständnisvoller gewesen. Er habe die Be- schwerdeführerin über die Zustände an der Schule reden lassen und ihr erklärt, sie erhalte eine zweite Chance. Sie habe eine Erklärung unter- schreiben müssen, gemäss der sie den Anweisungen der Behörden Folge leisten werde. Zusätzlich sei sie angehalten worden, einen Lehrerkollegen zu beobachten und über diesen zu berichten. Danach habe man ihr das Handy zurückgegeben und sie gehen lassen. Die Lohnverfügung sei ein- behalten worden mit dem Hinweis, ihren Lohn werde sie nach Erhalt des Berichts über den Lehrerkollegen bekommen. Sie sei nach G._______ zurückgekehrt und in der Folge mit den Kindern bei den Schwiegereltern geblieben. Aus Angst habe sie deren Wohnung kaum verlassen und sei

E-1597/2020 Seite 5 auch nicht mehr in ihr Haus zurückgekehrt. Am (…). Juni 2013 habe sie mit den Kindern Syrien illegal verlassen und sich in die Türkei zu ihrem Mann begeben. A.d.c Der Beschwerdeführer 3 gab an, er sei zur Schule gegangen und habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Wegen des Kriegs sei jedoch die Situation unsicher gewesen. In der Schule seien ver- mummte Leute erschienen und hätten die Schüler aufgefordert, an De- monstrationen teilzunehmen; ein- oder zweimal sei er dieser Aufforderung nachgekommen. Sein Vater habe wegen politischer Aktivitäten Probleme bekommen, die Mutter habe Probleme in der Schule gehabt. Aus diesen Gründen habe er im Sommer 2013 zusammen mit der Mutter und den Ge- schwistern Syrien illegal verlassen und sich in die Türkei begeben. A.d.d Der Beschwerdeführer 4 führte aus, die Eltern hätten Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und seien gesucht worden. Er selber habe keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Während des Schulunter- richts seien Kurden erschienen und hätten die Schüler aufgefordert, an De- monstrationen teilzunehmen; er sei dieser Aufforderung jedoch nicht ge- folgt. Im Juni 2013 habe er mit der Mutter und den Geschwistern Syrien illegal verlassen und sei in die Schweiz gereist. A.e Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität ihre syrischen Reisepässe zu den Akten des SEM. Der Beschwerdeführer 1 reichte eine beglaubigte Kopie des Universitätsabschlusses, einen Lehrer- ausweis, Kopien von zwei Arbeitszeugnissen aus J._______, eine Bestätigung der PDPKS ausgestellt am 27. September 2018 sowie eine Kopie seines Militärbüchleins ein. Die Beschwerdeführerin 2 gab die be- glaubigte Kopie ihres Abschlusses am Lehrerseminar und ein Schulzeug- nis der Tochter (Beschwerdeführerin 5) zu den Akten. B. Mit (am 20. Februar 2020 eröffneter) Verfügung vom 18. Februar 2020 ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche der Be- schwerdeführenden ab und verfügte ihre Wegweisungen aus der Schweiz, wobei die am 16. April 2014 verfügte vorläufige Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigt wurde.

E-1597/2020 Seite 6 C. C.a Mit Eingabe vom 19. März 2020 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und beantra- gen, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. C.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands bean- tragt. D. D.a Der Instruktionsrichter verfügte am 9. April 2020, die Beschwerdefüh- renden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführen- den eingesetzt. Mit gleicher Verfügung lud der Instruktionsrichter die Vor- instanz zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. D.b Das SEM reichte am 23. April 2020 seine Vernehmlassung zu den Be- schwerdeakten, in der es festhielt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des eigenen Standpunktes rechtfertigen könnten. Es werde daher an den Erwägungen in der Verfügung vom 18. Februar 2020 festgehalten. D.c Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 28. April 2020 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) zur Kenntnis gebracht. D.d Die Replik wurde am 13. Mai 2020 fristgerecht eingereicht; die Be- schwerdeführenden hielten darin an ihren Rechtsbegehren fest. Zum Be- leg ihrer Gegenäusserungen liessen die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen einreichen. E. Am 9. September 2020 teilte der amtliche Rechtsbeistand unter Einrei- chung entsprechender Beweismittel mit, der Beschwerdeführer 1 habe auf der von der Internetplattform Zaman al Wasl publizierten Liste von in Sy- rien gesuchten Personen einen Eintrag über sich gefunden.

E-1597/2020 Seite 7 F. F.a In der Folge führte der Instruktionsrichter einen weiteren Schriften- wechsel durch und bot der Vorinstanz am 18. September 2020 Gelegen- heit, eine ergänzende Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. F.b Das SEM reichte am 1. Oktober 2020 seine zweite Stellungnahme zu den Akten, in welcher es weiterhin an der Verfügung vom 18. Februar 2020 festhielt. F.c Die ergänzende Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (69 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer 1 habe unter anderem angegeben, die syri- sche Regierung habe sich im November 2012 aus den kurdischen Gebie- ten zurückgezogen, woraufhin er wieder an Demonstrationen teilgenom- men habe. Tatsächlich sei dieser Rückzug im Juli 2012 erfolgt. Vor diesem Hintergrund könne nicht geglaubt werden, er habe sich im Oktober 2012 beim politischen Sicherheitsdienst in I._______ gemeldet und sei dort be- fragt worden. Die angegebene Drohung eines Schülers, derentwegen er im Februar 2013 erneut vom politischen Sicherheitsdienst vorgeladen sein wolle, überzeuge ebenfalls nicht. So seien die syrischen Behörden damals schon seit Monaten nicht mehr in I._______ präsent und eine Denunziation

E-1597/2020 Seite 9 gar nicht möglich gewesen. Dass der politische Sicherheitsdienst in K._______ von kritischen Äusserungen des Beschwerdeführers gegen die syrische Regierung erfahren habe solle, wirke konstruiert, und es sei nicht glaubhaft, dass die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes den Be- schwerdeführer nach K._______ vorgeladen haben sollten. Das Vorbrin- gen, einige Tage nach seiner Ausreise hätten sich zwei Männer bei der Ehefrau nach seinem Verbleib erkundigt, sei ebenfalls konstruiert und vage ausgefallen; dass es sich dabei um ehemalige Polizisten des syrischen Re- gimes gehandelt haben solle, sei eine Vermutung, die insbesondere vor dem Hintergrund des besagten Rückzugs des syrischen Regimes im Juli 2012 nicht plausibel sei.

E. 4.1.2 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 zum Zwischenfall vom (…) 2013, zur Mitnahme durch die syrischen Sicherheitsbehörden am (…). Juni 2013 (als sie ihren Lohn in K._______ habe abholen wollen) und zu den dortigen Befragungen, würden angesichts dessen, dass sich das syrische Regime seit Juli 2012 nicht mehr in der Region I._______ aufge- halten habe, ebenfalls nicht glaubhaft wirken. Es sei auch nicht nachvoll- ziehbar, dass sich die Schulleiterin unter der Herrschaft der PYD für die Ideologie der Baath-Partei eingesetzt haben solle und ihr angeblicher Eifer, sich im kurdisch dominierten Gebiet für die Baath-Partei einzusetzen und einen Rapport gegen die Beschwerdeführerin zu verfassen, wirke konstru- iert. Sodann lasse allein eine Mitgliedschaft bei der Baath-Partei noch keine Rückschlüsse auf die politische Haltung zu, da eine Anstellung beim syrischen Staat generell eine Mitgliedschaft in der Baath-Partei vorausge- setzt habe und somit etliche syrische Staatsangehörige der Partei nur aus diesem Grund beigetreten seien. Die von ihr genannte Festnahme durch den politischen Sicherheitsdienst in K._______ und die dabei erlebten Ver- höre könnten daher nicht geglaubt werden. Weiter erscheine nicht plausi- bel, dass die Beschwerdeführerin sich zum Abholen des Lohnes im Juni 2013 in das von der syrischen Regierung dominierte Gebiet von K._______ begeben habe. Diese Verhaltensweise widerspreche der geltend gemach- ten Gefährdungssituation durch das syrische Regime. Es sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer 1 in diesem Kontext erklärt habe, ab Neujahr 2013 habe niemand mehr gewagt, sich nach K._______ zu begeben, um dort den Lohn als Staatsangestellter abzuholen.

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E. 4.1.3 Aufgrund dieser tatsachenwidrigen, unplausiblen und unsubstanzi- ierten Angaben seien die Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Ver- folgung durch das syrische Regime nach Juli 2012 nicht glaubhaft. Die Vor- bringen bezüglich der Verhöre durch den syrischen Sicherheitsdienst seien zwar ausführlich und würden Realitätskennzeichen aufweisen. Allerdings hätten beide Beschwerdeführenden geschildert, namentlich wegen Kon- takten zu Mitgliedern des Kommunistischen Arbeiterverbandes (Beschwer- deführer 1) respektive wegen eines Bruders (Beschwerdeführerin 2) früher von den Behörden verhört worden zu sein. Es sei daher anzunehmen, dass beide solche Situationen zwar damals erlebt, jene Erlebnisse nunmehr ein- fach in ihre Schilderungen über angebliche Verhöre in den Jahren 2012 und 2013 eingefügt hätten.

E. 4.1.4 Die eingereichten Beweismittel würden zu keinen anderen Schluss- folgerungen führen. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asyl- relevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 4.1.5 Soweit die Beschwerdeführenden Vorladungen während der Studien- zeit (Beschwerdeführer 1) respektive wegen des Bruders (Beschwerde- führerin 2) geltend machen würden, hätten diese im Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere Jahre zurückgelegen und könnten nicht mehr als flucht- auslösende Ereignisse gewertet werden, zumal nicht geltend gemacht werde, dass sich aus diesen Vorfällen weitergehende Probleme mit den Behörden ergeben hätten. Diese Vorbringen seien daher asylrechtlich un- beachtlich.

E. 4.1.6 Der Beschwerdeführer 1 mache eine aktive Mitgliedschaft bei der PDPKS geltend, wobei er aber erklärt habe, die syrischen Behörden hätten um diese Mitgliedschaft gewusst, ihn deswegen jedoch nicht verfolgt, da er aufgrund seiner niederschwelligen Aktivitäten den syrischen Behörden kei- nen Grund dazu gegeben habe. Es sei folglich nicht anzunehmen, ihm wür- den daraus im Fall einer Rückkehr relevante Nachteile erwachsen. Weiter könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei wegen Demonstrationsteilnahmen nach März 2011 vom syrischen Staat als Be- drohung wahrgenommen worden, zumal er nicht habe glaubhaft machen können, dass er aufgrund seiner Teilnahmen an Kundgebungen von den syrischen Behörden behelligt worden sei. Eine Identifizierung als Demonst- rationsteilnehmer seitens der staatlichen Organe sei folglich nicht anzu- nehmen. Die geäusserten Befürchtungen im Zusammenhang mit seiner kritischen Haltung gegenüber den Rekrutierungsversuchen durch die PYD

E-1597/2020 Seite 11 an der Schule seien bei objektiver Betrachtungsweise nicht als begründete Furcht zu beurteilen, da der Beschwerdeführer selber gesagt habe, er habe keine konkreten Probleme mit den YPG gehabt und den Akten dazu auch keine Hinweise zu entnehmen seien. Soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 befürchten würden, bei einer Rückkehr wegen des unerlaubten Fern- bleibens von ihrer Arbeit als Lehrer und Lehrerin zur Rechenschaft gezo- gen zu werden, seien diese Vorbringen nicht asylrelevant.

E. 4.1.7 Auch die konsultierten Asylakten der in der Schweiz lebenden Fami- lienangehörigen würden keine Anhaltspunkte für die Annahme liefern, dass die Beschwerdeführenden in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefähr- dung zu befürchten hätten.

E. 4.1.8 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten Nachteile als Angehörige der kurdischen Volksgruppe sei festzuhalten, dass die schweizerische Asylpraxis keine gegen diese Personengruppe gerichtete kollektive Verfolgung anerkenne.

E. 4.1.9 Zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden 3 und 4 sei festzuhal- ten, dass Situationen allgemeiner Gewalt und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung keine Verfolgungsmassnah- men im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen würden und somit asylrechtlich nicht relevant seien.

E. 4.1.10 Insgesamt würden die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaub- haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien.

E. 5.1 In der Beschwerde wird dargelegt, die Beschwerdeführenden hätten im April 2014 einen Antrag auf vorläufige Aufnahme gestellt in der Annahme, ihr Aufenthalt in der Schweiz sei nur vorübergehender Natur, und die Situ- ation in Syrien werde sich in dem Sinn entwickeln, dass das Regime von Präsident al-Assad vertrieben werde und sie nach Syrien zurückkehren könnten. Dies sei nicht geschehen. Aus diesem Grund hätten sie erst im August 2018 in der Schweiz Asylgesuche gestellt.

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E. 5.2 Die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu Unrecht verneint:

E. 5.2.1 Das SEM begründe seine diesbezügliche Haltung nahezu aus- schliesslich damit, die Vorbringen würden nicht mit den tatsächlichen Herr- schaftsverhältnissen im besagten Zeitraum in der betreffenden Region des Landes übereinstimmen und müssten deshalb faktisch falsch sein. Es gehe davon aus, dass sich die syrische Regierung bereits im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens – mit Ausnahme der Städte L._______ und K._______ – zurückgezogen habe und nicht, wie vom Be- schwerdeführer 1 genannt, erst im November 2012.

E. 5.2.2 Dem sei zu entgegnen, dass der vollständige Rückzug des syrischen Regimes nicht bereits im Juli 2012, sondern erst im November 2012 abge- schlossen gewesen sei und in der Realität das syrische Regime sogar nach November 2012 einen gewissen Einfluss in der Gegend ausgeübt habe. Zudem hätten die YPG auch nach November 2012 in vielen Bereichen mit dem Regime beziehungsweise mit Vertretern des Regimes in der Region zusammengearbeitet und deren Einflussnahme toleriert. Dies werde durch verschiedene öffentlich zugängliche Berichte sowie im Internet abrufbare Berichte der Crisis Group vom 8. Mai 2014, der SWP-Studie vom Mai 2015 und durch zwei Dokumente betreffend einen Lehrerkollegen der Beschwer- deführenden in G._______ bestätigt; das erste Dokument vom 2. Septem- ber 2014 enthalte die Bestätigung der Versetzung des Lehrers an die Grundschule in G._______; beim zweiten Dokument vom 14. Mai 2015 handle es sich um eine Anstellungsbestätigung, die zum Erhalt der monat- lichen Lohnauszahlungen nötig sei. Diese Bestätigungen würden jeweils dem syrischen Amt vorgewiesen, das anschliessend die Lohnauszahlung vornehme. Beide Dokumente seien von der Syrisch Arabischen Republik, Bildungsdirektorium in L._______ für die Schule in G._______ beziehungs- weise für das Bildungskollegium in G._______ ausgestellt worden und wür- den aufzeigen, dass noch in den Jahren 2014 und 2015 das Schulwesen auch in G._______ von der syrischen Regierung respektive dem syrischen Bildungsministerium kontrolliert worden sei. Dieses habe die Anstellungen verfügt und die Lohnauszahlungen kontrolliert. Diese Methode der Lohn- auszahlung durch die syrischen Behörden, die jeweils eine aktuelle Anstel- lungsbestätigung erfordert habe, habe den syrischen Behörden ständigen Kontakt ermöglicht und als Druckmittel gedient. Sodann sei auf dem Schul- zeugnis der Schule in G._______ betreffend den Beschwerdeführer 4 aus dem Schuljahr 2012/2013 die Fotografie von Baschar al-Assad angebracht. Auch dies belege, dass das Schulsystem in G._______ weiterhin durch das syrische Regime kontrolliert worden sei.

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E. 5.2.3 Stelle man die vom SEM erwähnten und die in der Beschwerde ge- nannten Quellen einander gegenüber, sei festzustellen, dass die syrischen Truppen und Polizeikräfte sich 2012 zwar aus weiten Teilen des nordöstli- chen Syrien zurückgezogen hätten und das Gebiet mit Ausnahme der Städte L._______ und K._______ weitgehend von der YPG übernommen worden sei. Wann und in welchem Umfang die syrischen Truppen sich voll- ständig aus der Region zurückgezogen hätten, sei aber nicht klar; in den Quellen sei von Juli 2012 und von November 2012 die Rede. Erklärbar sei dies damit, dass entweder der Rückzug zum grossen Teil im Sommer 2012, der endgültige Abzug der letzten Truppen und Polizeikräfte erst später im November 2012 erfolgt sei, oder dass zwischen Juli 2012 und November 2012 Truppen oder Polizeikräfte vorübergehend wieder in G._______ Fuss zu fassen versucht hätten. In jedem Fall sei davon auszugehen, dass bis November 2012 noch syrische Kräfte dort anwesend gewesen seien.

E. 5.2.4 Insgesamt würden die vorgelegten Berichte und Beweismittel die po- litische Lage im Nordosten Syriens, insbesondere in G._______, in der hier relevanten Periode 2012/2013 in einer Weise untermauern, welche die Vor- bringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 klar als plausibel erscheinen lassen würden. Damit erweise sich die zentrale Argumentation des SEM, die Vorbringen der Beschwerdeführenden liessen sich nicht mit den zeit- lichen Gegebenheiten vereinbaren, als unzutreffend.

E. 5.2.5 Das SEM sehe letztlich lediglich in einem eher unbedeutenden Punkt einen Aussagewiderspruch und halte dabei fest, es sei nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin 2 im Juni 2013 zum Erhalt des Lohnes nach K._______ gegangen sei, während sich gemäss Aussage des Beschwer- deführers 1 ab Neujahr 2012/2013 niemand mehr solches getraut habe. Der Beschwerdeführer 1 habe jedoch sich und seine Lehrerkollegen ange- sprochen. Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits habe an der Primarschule unterrichtet; ob die Lehrer dieses Kollegiums ebenfalls Angst gehabt hät- ten, ihre Löhne in K._______ abzuholen, dazu habe sich der Beschwerde- führer 1 nicht geäussert. Zudem habe die Beschwerdeführerin 2 den Lohn im Juni 2013 abholen wollen, mithin mehrere Monate nach der Ausreise des Ehemanns. Seine Bemerkung, niemand mehr sei in K._______ den Lohn abholen gegangen, habe sich demnach offenkundig nicht auf den Sommer 2013 bezogen. Durch die zitierten Berichte würden die Aussagen der Beschwerdeführenden zum System der Lohnauszahlungen durch die syrischen Behörden jedenfalls bestätigt. Damit liege bei genauer Betrach- tung selbst in diesem geringfügigen Punkt kein Widerspruch vor. Die Be- schwerdeführenden hätten in allen Befragungen ausgesprochen konsis- tent und widerspruchsfrei berichtet.

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E. 5.2.6 Die Schilderungen der Beschwerdeführenden seien gekennzeichnet von sehr vielen Details und Realkennzeichen. Dies sei insbesondere den Anhörungsprotokollen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu entnehmen. Das SEM anerkenne selber, dass deren Vorbringen bezüglich der Verhöre durch den syrischen Sicherheitsdienst ausführlich seien und Realitäts- kennzeichen aufweisen würden. Allerdings gehe das SEM davon aus, dass die Beschwerdeführenden solche Situationen in einem anderen Kontext erlebt und Elemente von früheren Verhören in ihre Schilderungen der Ver- höre 2012 und 2013 übernommen hätten. Diese Schlussfolgerung des SEM beruhe offensichtlich auf der Annahme, dass alle Aussagen der Be- schwerdeführenden zu den Verfolgungen 2012 und 2013 tatsachenwidrig sein müssten, weil sie faktisch nicht der damaligen Situation in den be- troffenen Gebieten entsprechen würden. Wie ausgeführt, treffe diese An- nahme nicht zu, weshalb kein Grund für eine solche Unterstellung vorliege. Die ausführlichen Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 würden deshalb vollständig für deren Glaubhaftigkeit sprechen. Sie hätten nie ver- sucht, Ereignisse oder Gefährdungen aufzubauschen oder Verfolgungen zu konstruieren, sondern im Gegenteil offen und pragmatisch auch darüber berichtet, wo und wann sie keine Probleme gehabt hätten.

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführenden seien vor Verfolgung durch das syrische Regime geflohen, nachdem sie wegen angeblicher politischer Aktivitäten vom Regime Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG erlitten hätten. Solche Nachteile würden ihnen im Fall einer Rückkehr nach Syrien weiterhin drohen; Schutz davor könnten sie auch in den kurdisch kontrollierten Gebieten nicht erhalten. Die Gefahr solcher Nachteile durch das syrische Regime sei seit ihrer Flucht eher noch grösser geworden, da das Regime al-Assad auf dem Weg sei, seine Position in Syrien umfassend zu stärken.

E. 5.3.2 Sodann werde das bestehende Risikoprofil der Beschwerdeführen- den dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer 1 Mitglied der Führung der schweizerischen Exil-PDPKS sei und beide Beschwerdeführenden durch ihre Flucht den syrischen Staatsdienst unerlaubt verlassen hätten, was in Syrien für sich allein bereits Grund für ein Strafverfahren darstelle.

E. 5.3.3 Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen- den 1 und 2 festzustellen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewäh- ren.

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E. 6 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2020 unter an- derem fest, das BVGer habe in seiner Rechtsprechung bezüglich militäri- scher Rekrutierungen nicht ausgeschlossen, dass nach Juli 2012 weiterhin Einberufungen im Namen des Rekrutierungsbüros G._______ erfolgt und mit dem Stempel dieses Büros ausgestellt worden sein könnten, indem die syrischen Behörden die entsprechenden Unterlagen bei ihrem Abzug mit- genommen und an anderem Ort weiterverwendet hätten. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in G._______ für die Sicherheitskräfte des syrischen Staates noch die Möglichkeit bestan- den habe, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen tat- sächlich durchzusetzen. Es sei daher unwahrscheinlich, dass nach Juli 2012 in G._______ politische Verfolgungen seitens der Sicherheitskräfte des syrischen Regimes stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer 1 mache geltend, er sei in der Schweiz weiterhin für die Partei PDKPS aktiv und gehöre zur fünfköpfigen Führungsgruppe der Exil-PDKPS in der Schweiz. Dies untermauere er mit einer Fotografie der angeblichen Führungsgruppe sowie einer Fotografie des Parteitags vom (…). September 2019. Weiterführende Angaben zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten mache er jedoch nicht. Die Bilder vermöchten die angebliche Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der Partei damit nicht zu bele- gen und liessen keine Rückschlüsse auf ein angebliches Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers 1 zu.

E. 7 In der Replik wird ausgeführt, es müsse eine gewisse Präsenz der syrischen Sicherheitskräfte bis November 2012 angenommen werden, weil ansonsten die entsprechenden Medienberichte vom Oktober und Novem- ber 2012 nicht erklärbar wären. Das SEM halte nur fest, die eingereichten Berichte würden sich teilweise auf die Städte K._______ und L._______ beziehen, aus denen sich die syrischen Regierungsbehörden nicht zurück- gezogen hätten. Das SEM scheine damit immerhin zuzugestehen, dass sich die Berichte teilweise auch auf andere Gebiete im Nordosten Syriens beziehen würden, in denen syrische Sicherheitskräfte bis November 2012 verblieben seien. Im Übrigen äussere sich das SEM nicht zu den in der Beschwerde eingereichten Berichten, die dessen Annahme des vollständi- gen Abzugs widerlegen würden und die Vorinstanz lege keine weiteren Be- richte zum Stützen ihrer Ansicht vor. Auf die aktenkundigen Berichte werde nochmals verwiesen und drei weitere Artikel würden neu eingereicht: Zu den eingereichten Beweismitteln betreffend die Kontrolle des Schul-

E-1597/2020 Seite 16 wesens in G._______ auch nach 2012 mache das SEM geltend, zwar hät- ten Lehrer im kurdischen Gebiet auch nach Juli 2012 von der syrischen Regierung ihren Lohn erhalten, dies lasse jedoch nicht auf eine generelle Einflussnahme des syrischen Regimes in G._______ in den Jahren 2014 und 2015 schliessen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht in zwei vom SEM zitierten Urteilen festgehalten, dass zwar auch nach Juli 2012 unter Umständen Rekrutierungsversuche durch die syrischen Behörden in G._______ unternommen worden seien, aber zum fraglichen Zeitpunkt kaum entsprechende Zwangsmassnahmen hätten durchsetzen können. Damit relativiere das SEM die in seiner Verfügung vertretene Position, ab Juli 2012 sei die syrische Regierung in G._______ nicht mehr präsent und die geschilderte Denunziation durch einen Schüler im Februar 2013 un- möglich gewesen. In der Vernehmlassung schränke das SEM diese Ein- schätzung ein und es halte diesen Punkt nun nur noch für unwahrschein- lich. Zudem sei in der Beschwerde weder geltend gemacht worden, dass das syrische Regime nach 2012 eine generelle Einflussnahme in G._______ gehabt habe, noch dass es zu diesem Zeitpunkt dort in der Lage gewesen sei, Rekrutierungen für die syrische Armee mit Zwangsmas- snahmen durchzusetzen. Jedoch werde vorgetragen, dass das syrische Regime bis November 2012 auch in G._______ noch in gewissen Berei- chen eine mit den YPG konkurrierende Kontrolle behalten habe. Nament- lich sei der Bereich des Unterrichtswesens weiterhin vom syrischen Re- gime unter anderem von K._______ aus kontrolliert worden; zudem hätten die YPG ab 2012 in vielfacher Weise mit dem syrischen Regime zusam- mengearbeitet. Damit seien die Aussagen der Beschwerdeführenden in sich vollständig glaubhaft und würden mit den Kenntnissen zum damaligen und heutigen syrischen Kontext korrelieren. Bezüglich des Engagements des Beschwer- deführers 1 in der Exil-PDPKS würden mit der Replik weitere Dokumente vorgelegt: Eine schriftliche Bestätigung des Präsidenten der PDPKS Schweiz vom 2. Mai 2020, dass der Beschwerdeführer 1 Mitglied des Ver- waltungsrates der PDPKS Schweiz sei, die Fotografie einer von ihm orga- nisierten PKPDS-Veranstaltung in O._______ vom 27. Oktober 2019 und die Fotografie des Beschwerdeführers 1 mit PKPDS-Kollegen und mit (…)- Nationalrat P._______ bei einer Wahlkampagne für Herrn Q._______ am (…). September 2019. Damit könne der Beschwerdeführer 1 seine Aktivität für die Exil-PDPKS Schweiz nachweisen. Es werde gar nicht behauptet, dass diese exilpolitische Aktivität für sich alleine asylrechtlich relevant wäre. Sie trage aber zum Risikoprofil des Beschwerdeführers 1 ebenso bei

E-1597/2020 Seite 17 wie das unerlaubte Verlassen des syrischen Staatsdiensts durch beide Be- schwerdeführenden. Zentrale Asylgründe seien jedoch die durch die syri- schen Sicherheitskräfte erlebten Verfolgungen beider Beschwerdeführen- den wegen angeblicher regimefeindlicher Aktionen, beziehungsweise die Gefahr erneuter solcher Verfolgungen im Fall einer Rückkehr nach Syrien.

E. 8 Im Rahmen des zusätzlichen Schriftenwechsels nahm die Vorinstanz am

1. Oktober 2020 zum nachträglich eingereichten Beweismittel Stellung, ge- mäss dem der Beschwerdeführer 1 auf dem Internetportal Zaman al Wasl registriert und mit einem Reiseverbot belegt worden sei. Der Beschwerde- führer 1 lasse dazu selber ausführen, dass Authentizität und Aktualität der Daten auf diesem Internetportal nicht mit Bestimmtheit beurteilbar seien. Da die Vorbringen der Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfah- ren als unglaubhaft erachtet worden seien, vermöge dieses Beweismittel allein die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht zu belegen. Zu den mit der Replik eingereichten Unterlagen betreffend die exilpoliti- schen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 nicht dar- lege, welche Aktivitäten er in der Schweiz als angebliches Mitglied des Ver- waltungsrates der PDPKS ausgeführt respektive was für Funktionen er bei der Organisation von Partei-Veranstaltungen gehabt haben wolle. Die ein- gereichte Fotografie vermöge die angebliche Organisation der Parteiver- anstaltung nicht zu belegen.

E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.2 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; KNEER / SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesver- waltungs- gerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5).

E. 9.2 Nach Auffassung des Gerichts vermögen die Vorbringen der Be- schwerdeführenden zu den Geschehnissen vor ihrer Ausreise aus Syrien diesen Anforderungen insgesamt zu genügen. Die Unglaubhaftigkeitsargu- mente des SEM werden vom amtlichen Rechtsvertreter insgesamt auf überzeugende Weise bestritten.

E-1597/2020 Seite 18

E. 9.3.1 Die Vorinstanz hält dafür, die vom Beschwerdeführer 1 genannten Behelligungen durch den politischen Sicherheitsdienst seien deswegen fraglich, weil sich die syrische Regierung bereits im Juli 2012 aus den kur- dischen Gebieten Nordsyriens – mit Ausnahme der Städte L._______ und K._______ – zurückgezogen habe.

E. 9.3.2 Gemäss Erkenntnis des Gerichts ist davon auszugehen, dass sich die syrische Regierung ab Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nord- syriens zurückgezogen hat. Das SEM verweist in der Verfügung auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Verfügung E. II/1 S. 5; E- 2109/2014 vom 9. Juni 2016, BVGer Urteil D-7469/2016 vom 20. Dezem- ber 2016). In diesen Entscheiden wird festgehalten, aufgrund des Rück- zugs des syrischen Regimes müsse als unwahrscheinlich gelten, dass da- nach weiterhin ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes (namentlich in der Region G._______ / Provinz L._______) existiert habe.

E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer 1 hat nicht geltend gemacht, im Zusammen- hang mit Rekrutierungen vorgeladen worden zu sein. Die Argumentation des SEM greift auch insofern kurz, als der Abzug des Regimes vom Juli 2012 offenbar nicht mit einer präzisen und endgültigen Zäsur in dem Sinn verbunden war, dass die zentralstaatlichen syrischen Organe nach einem bestimmten Stichtag im Juli 2012 in der besagten Region keinerlei Einfluss mehr gehabt hätten. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht be- reits in seinem Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (als BVGE 2015/3 publiziert) festgestellt, dass der Distrikt G._______, Provinz L._______, "zu einem bedeutenden Teil" von der PYD und deren bewaff- neten Organisation YPG kontrolliert würden und die Truppen des Regimes sich dort "in gewissem Ausmass zurückgezogen" hätten (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.1). Weiter hat das Gericht in verschiedenen Urteilen ausgeführt, dass es Hinweise auf eine Zusammenarbeit der syrischen Regierung und der kurdischen Behörden Nordsyriens gebe, wobei diese nicht den militä- rischen Bereich der Rekrutierung betreffen würden (vgl. etwa Urteil BVGer D-6926/2017 vom 30. April 2018 E. 6.1.3 und die vom SEM genannten Ur- teile). Sodann stimmen die Angaben des Beschwerdeführers 1 mit entspre- chenden Quellen überein, wonach sich die letzten Behörden des Regimes am 12. November 2012 aus G._______ zurückgezogen und die PYD/YPG die Kontrolle über die Stadt übernommen hätten (vgl. Urteil BVGer E-395/2015 vom 28. September 2016 E. 6.4 S. 13 f. mit Quellenangaben; in der zitierten Erwägung dieses Urteil ist ebenfalls die Rede von einem "schrittweisen Rückzug […] des Regimes aus der Provinz L._______ ").

E-1597/2020 Seite 19 Schliesslich ist davon auszugehen, dass im interessierenden Zeitpunkt die PYD-Verwaltung vom syrischen Regime unterstützt worden ist und die Staatsangestellten ihre Löhne weiterhin von diesem erhalten haben; in G._______ sollen syrische Beamte ihre Arbeit aus dem Hintergrund wei- tergeführt haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnell- recherche vom 5. November 2015 zu Syrien: "Rekrutierung durch die syri- sche Armee in den von der PYD verwalteten Gebieten").

E. 9.3.4 In diesem Länderkontext können die Schilderungen der Beschwer- deführenden 1 und 2 nicht als den Fakten widersprechend beurteilt wer- den.

E. 9.4 Die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden hinterlassen einen lebensechten, nachvollziehbaren und konsistenten Eindruck. Dieser Auffassung war offenbar auch die Vorinstanz, die in ihrer Verfügung fest- hielt, die Vorbringen bezüglich der Verhöre durch den syrischen Sicher- heitsdienst seien ausführlich und von Realitätskennzeichen geprägt. Die Vermutung des SEM, die Beschwerdeführenden seien zu einem früheren Zeitpunkt solchen Verhören ausgesetzt gewesen und hätten bloss ihre diesbezüglichen Erfahrungen bei der Schilderung erfundener Verhöre in den Jahren 2012 und 2013 herangezogen, wirkt gesucht; den Akten sind nach dem oben Gesagten jedenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen.

E. 9.5.1 Die Vorinstanz erblickt darin einen Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführenden, dass der Beschwerdeführer 1 dargelegt habe, ab Anfang 2013 habe niemand mehr den Gang nach K._______ gewagt, um den Lohn als Staatsangestellter abzuholen, während die Beschwerde- führerin 2 genau dies getan habe.

E. 9.5.2 Auch diese Interpretation ist aus Sicht des Gerichts nicht zwingend, nachdem die entsprechende Passage des Befragungsprotokolls des Ehe- mannes in der Tat den Eindruck erweckt, er spreche von der Einschätzung der Lage durch das Kollegium seines Gymnasiums (vgl. A14 ad F45: "Ich bin selber nicht dorthin gegangen, weil der Schulleiter oder zwei an- dere Lehrer den Lohn für uns dort abgeholt haben. Wir haben alle in einer Liste neben unserem Namen unterschrieben, damit der Lohn dort ausbe- zahlt werden konnte. Ab dem Neujahr hat es niemand gewagt, dorthin zu gehen […]"). Dass die Lehrerinnen und Lehrer der Primarschule, an wel- cher die Beschwerdeführerin 2 angestellt war, die Sicherheitslage identisch

E-1597/2020 Seite 20 eingeschätzt hätten – oder die vom Beschwerdeführer 1 geschilderte Ein- schätzung seines Kollegiums gar von der gesamten kurdischen Lehrer- schaft dieser Region geteilt worden wäre –, ergibt sich aus den protokol- lierten Angaben ihres Ehemannes nicht.

E. 9.5.3 Damit lässt diese Aussage nicht darauf schliessen, die – nach der Ausreise des Mannes zu diesem Zeitpunkt alleinerziehende – Beschwer- deführerin 2 habe sich zwecks Sicherns des Lebensunterhalts für sich und die Kinder nicht nach K._______ begeben.

E. 9.6 Schliessich hinterlassen auch die Aussagen der beiden Kinder (Be- schwerdeführende 3 und 4) in ihrer Gesamtheit einen glaubhaften Eindruck und bestätigen insoweit auch die Angaben der Eltern.

E. 9.7 Nach einer Abwägung der Elemente, welche für oder gegen die Glaub- haftigkeit der Vorbringen aller befragten Beschwerdeführenden sprechen, kommt das Gericht zum Schluss, dass die Begründung ihrer Asylgesuche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend und damit als glaubhaft gemacht zu qualifizieren ist (Art. 7 Abs. 2 AsylG).

E. 10.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün- deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheids ist im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs- furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6.1, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, je- weils m.w.H.).

E-1597/2020 Seite 21 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG ist anzuneh- men, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden Dabei ist auch zu be- achten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 je mit weiteren Hinweisen).

E. 10.2 Nach der vorstehenden Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen:

E. 10.2.1 Der Beschwerdeführer 1 hatte sich vor seiner Ausreise aus Syrien während vieler Jahre als Mitglied der PDPKS politisch engagiert. Er wurde deswegen verschiedentlich vorgeladen und befragt (namentlich zu seinen Kontakten zu Mitgliedern des Kommunistischen Arbeiterverbands). Bei den Unruhen im März 2011 nahm er an Demonstrationen teil, bei denen er behördlicherseits identifiziert wurde. So musste er im Herbst 2012 beim syrischen Sicherheitsdienst vorsprechen und eine Erklärung unterschrei- ben, Schüler nicht politisch zu beeinflussen; dabei wurde ihm für den Un- terlassungsfall der Ausschluss aus der Schule und die Festnahme angedroht. Zur eigenen Sicherheit verhielt er sich anschliessend vorerst ruhig, nahm jedoch nach dem Rückzug des Regimes aus G._______ seine politischen Aktivitäten im Dezember 2012 erneut auf und wurde offenbar in der Folge denunziert. Einer erneuten Vorladung des Sicherheitsdiensts leistete er keine Folge, sondern verliess das Land umgehend.

E. 10.2.2 Ein Bruder der Beschwerdeführerin 2 nahm nach den Unruhen in K._______ am (…) 2004 an (…) teil; später wurde sie von Sicherheitsbe- amten in ihrer Schule wegen dieses Bruders verhört. Am 3. Juni 2013 wurde sie von syrischen Sicherheitskräften mitgenommen und wegen des Vorfalls in ihrer Schule vom 8. Mai 2013 verhört. Dabei wurde sie auch zu ihrem Ehemann befragt und geschlagen sowie beleidigt. Bei einem zweiten Verhör musste sie eine "Gehorsams-Erklärung" unterschreiben und sie wurde zum Bespitzeln eines Lehrerkollegen aufgefordert; die Aushändigung ihres Lehrerinnenlohns, den sie eigentlich hatte abholen wollen, wurde vom Erhalt ihres Berichts über diesen Kollegen abhängig gemacht. Darauf ver- steckte sich die Beschwerdeführerin und flüchtete in der Folge mit ihren Kindern aus Syrien.

E-1597/2020 Seite 22

E. 10.3 Die Beschwerdeführenden habe Syrien jeweils unmittelbar nach den erlittenen Nachteilen verlassen und diese wurden ihnen aus flüchtlings- rechtlich relevanten Gründen zugefügt. Der asylrechtlichen Intensität der vor der Ausreise erlittenen Nachteile wäre zwar beim Beschwerdeführer 1 und wohl auch bei der Beschwerdeführerin 2 zu verneinen. Angesichts der sich zuspitzenden Ereignisse erscheint im länderspezifischen Kontext der damaligen Zeit allerdings bei beiden Beschwerdeführenden die Annahme naheliegend, dass sie ihren Heimatstaat gerade noch rechtzeitig – mithin vor Einsetzen massiver Verfolgungsmassnahmen – verlassen haben.

E. 10.4 Bei der Beurteilung des Vorliegens einer begründeten Furcht vor Ver- folgung ist in Betracht zu ziehen, dass mehrere Angehörige der ursprüng- lichen Kernfamilie der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Aus den vom Gericht beigezogenen Akten ihrer Verwandten – das SEM hatte viele dieser Beizugsdossiers ebenfalls aus- gewertet (vgl. angefochtene Verfügung S. 4) – ergibt sich folgendes Bild:

E. 10.4.1 Auf ein erstes Asylgesuch ihres Bruders R._______ (N […]) vom

30. September 2003 war von der Vorinstanz am 18. Februar 2004 wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten – der Asylsuchende hatte die Teil- nahme an der Anhörung zu den Asylgründen wegen des mitwirkenden Dol- metschers verweigert – nicht eingetreten worden; diese Verfügung wurde von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission mit Urteil vom

26. April 2004 bestätigt. Ein Folge-Asylgesuch vom 21. Januar 2005 war damit begründet worden, dass der Gesuchsteller am (…) 2004 an (…) teil- genommen habe und deswegen in ein Strafverfahren verwickelt worden sei; an diesem nehme (…) als Privatklägerin teil und sie sei deshalb in Kenntnis der Personalien der Angeschuldigten. Die Vorinstanz anerkannte mit Verfügung vom 8. September 2005 die originäre Flüchtlingseigenschaft des Bruders R._______, wies sein Asylgesuch (infolge Vorliegens subjek- tiver Nachfluchtgründe) ab und ordnete seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling an.

E. 10.4.2 Der Bruder S._______ (N […]) und die Schwester T._______ (N […]) hatten ihre Asylgesuche vom 31. Oktober 2011 damit begründet, dass sie im Sommer 2011 im Anschluss an eine politische Kundgebung zu Hause von Agenten des Nachrichtendiensts verhaftet worden seien. Wäh- rend der mehrtägigen Haft sei der Bruder misshandelt und auch die Schwester schlecht behandelt worden. Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 (T._______) respektive 24. April 2015 (S._______) anerkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der beiden und gewährte ihnen Asyl in der Schweiz.

E-1597/2020 Seite 23

E. 10.4.3 Der Bruder U._______ (N […]) hatte zur Begründung seines am

7. Oktober 2013 gestellten Asylgesuchs ausgeführt, er habe Syrien verlas- sen, weil wegen des ausstehenden Militärdiensts nach ihm gefahndet wor- den sei. Die Vorinstanz gewährte ihm mit Verfügung vom 24. Juni 2014 unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz.

E. 10.4.4 Der Bruder V._______ (N […]) hatte sein Asylgesuch am 30. Mai 2018 gestellt und es einerseits mit Problemen begründet, die er mit den syrischen Behörden wegen exilpolitischer Aktivitäten seines Bruders R._______ (vgl. oben E. 10.4.1) bekommen habe; so sei er nach den Un- ruhen von 2004 wegen in der Schweiz ausgeübter Aktivitäten des Bruders festgenommen und zehn Tage lang festgehalten worden, weil der Sicher- heitsdienst seinen Vater nicht angetroffen und an dessen Stelle den Sohn mitgenommen habe. Andererseits hätten später neben seinen Geschwis- tern S._______ und T._______ auch seine Ehefrau an Kundgebungen teil- genommen, denen er jeweils bei der Vorbereitung von Demonstrationen geholfen habe. Mit Verfügungen vom 25. Juli 2018 anerkannte das SEM die originäre Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau und die von dieser abge- leitete derivative Flüchtlingseigenschaft von V._______ und gewährte den beiden Ehegatten Asyl respektive Familienasyl. Bei Durchsicht der Akten der Ehefrau fällt auf, dass diese zu Protokoll gab, die Polizei habe bei ihrer Schwiegerfamilie – der vormaligen Kernfamilie der Beschwerdeführerin 2 – nach ihr gesucht (vgl. N […] A16 ad F18: "[…] Ungefähr um 21.00 Uhr rief uns mein Schwiegervater an […]. Meine Schwiegerfamilie hatte auch ganz schlimme Erfahrungen mit den Behör- den gemacht. Von Zeit zu Zeit kamen die Behörden zu ihnen, um jemanden aus meiner Schwiegerfamilie festzunehmen. Die Familie W._______ war den syrischen Behörden bekannt. […]").

E. 10.4.5 Die Eltern (N […]) und drei weitere Geschwister der Beschwerde- führerin 2 (N […], N […] und N […]) wurden in der Schweiz vorläufig auf- genommen. Gemäss übereinstimmenden Angaben aus mehreren Beizu- gsdossiers soll sich ihr Bruder X._______ in der Türkei aufhalten. Dem- nach ist kein einziges Mitglied der zwölfköpfigen Ursprungsfamilie der Be- schwerdeführerin 2 in Syrien verblieben.

E. 10.4.6 Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass die ursprüngliche Kernfamilie der Beschwerdeführerin 2 von den syrischen Behörden als regimekritisch eingestuft wird. Im Kontext der eigenen Verfolgungssituation ergibt sich demnach für die Beschwerdeführenden ein – in seiner Höhe schwer einschätzbares – Risiko einer zukünftigen Reflexverfolgung.

E-1597/2020 Seite 24

E. 10.5 Der Beschwerdeführer 1 bringt auf Beschwerdeebene vor, er habe auf dem Internetportal Zamal al Wasl einen Eintrag über sich gefunden. Aus diesem gehe hervor, dass er von der syrischen Regierung mit einem Reiseverbot belegt worden sei.

E. 10.5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom

1. Oktober 2020 dazu aus, die Authentizität und Aktualität der auf diesem Internetportal publizierten Daten könnten nicht mit Bestimmtheit beurteilt werden. Da die Angaben des Beschwerdeführers 1 zu seinen Verfolgungs- gründen unglaubhaft seien, vermöge dieses Beweismittel allein die Verfol- gungssituation nicht zu belegen.

E. 10.5.2 Die Beschwerdeführenden weisen in ihrer Eingabe vom 9. Septem- ber 2020 auf ein Urteil E-1167/2020 vom 20. März 2020 hin, führen in die- sem Zusammenhang weitere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts an und benennen insbesondere einen Bericht der SFH vom 11. Juni 2019 (Sy- rien: Fahndungslisten und Zaman al Wasl, < https://www.fluechtlingshilfe. ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/190611-syr -zaman.pdf >, abgerufen am 19. November 2021). Sie halten schlussfol- gernd fest, dass der Beweiswert dieser Datenbank zwar tatsächlich be- schränkt und allein gestützt auf einen solchen Eintrag kaum eine asylrecht- lich relevante Verfolgungsgefahr begründbar sei. Jedoch sei das Beweis- mittel mindestens als Indiz für das Bestehen einer Verfolgungsgefahr ver- wendbar.

E. 10.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich auch hier den Ausfüh- rungen der Beschwerdeführenden an, zumal das SEM, wie oben festge- stellt, zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen ist. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen im dem von den Beschwerdeführenden zitierten Urteil E-1167/2020 verwiesen werden ("Nach Kenntnis des Gerichts haben in der Vergangenheit ver- schiedene Medien – etwa Kurdwatch, Al Jazeera, der Norddeutschen Rundfunk oder die Internet-Plattform Zaman al Wasl – mutmassliche [ge- leakte] Suchlisten syrischer Behörden publiziert, die bis zu 1,5 Millionen Einträge enthalten sollen. Die Authentizität und Aktualität der Daten lässt sich nicht mit Bestimmtheit beurteilen, zumal die betreffenden Medien nur sehr spärlich Informationen über ihre Quellen preisgeben. Die Schweizeri- sche Flüchtlingshilfe [SFH] schätzt die Daten von Zaman al Wasl als grundsätzlich zuverlässig ein (vgl. SFH, Syrien: Fahndungslisten und Zaman al Wasl, 11. Juni 2019 […])"; vgl. Urteil E-1167/2020 E. 10.3.1).

E-1597/2020 Seite 25

E. 10.6 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, sie hätten als Staatsangestellte unerlaubt das Land und ihre Arbeitsstelle verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bereits mehrmals festgestellt, dass dieses Verhalten nach syrischem Recht strafrechtlich geahndet werden kann, eine allfällige Bestrafung jedoch für sich allein grundsätzlich nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermag (vgl. etwa Urteile BVGer D-2188/2020 vom 16. Februar 2021 E. 6.4, E-4075/2018 vom 4. Mai 2020 E. 7.1.2, E-5316/2017 vom 6. Mai 2019 E. 7.4 oder D-373/2016 vom 22. Januar 2018 E. 6.7).

E. 10.7 Nach einer Würdigung der gesamten Aktenlage geht das Bundesver- waltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden bei einer (hypothetischen, angesichts ihrer vorläufigen Aufnahme) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, in abseh- barer Zukunft Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmassnah- men zu werden. Eine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative würde ihnen nicht zur Verfügung stehen. Sie erfüllen damit die Flüchtlings- eigenschaft.

E. 10.8 Aus den Akten ergeben sich keine Gründe für die Annahme von Asyl- ausschlussgründen (insbesondere eine Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG). Den Beschwerdeführenden ist damit in der Schweiz Asyl zu ge- währen.

E. 10.9 Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Rele- vanz der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführes 1 offen bleiben.

E. 10.10 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, und die an- gefochtene Verfügung vom 18. Februar 2020 ist aufzuheben.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 11.2 Den amtlich vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi- gung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen. Der Anspruch auf Zusprechung eines Honorars als amtlicher Rechts- beistand im Sinn von Art. 102m AsylG wird damit gegenstandslos.

E-1597/2020 Seite 26

E. 11.3 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten ge- reicht. Die Höhe der Parteientschädigung ist damit aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Nach Durchsicht der Beschwerdeakten ist die Entschädigung auf insgesamt Fr. 3000.– (inkl. geschätzte Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1597/2020 Seite 27

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 18. Februar 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 3000.– auszurichten
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1597/2020 Urteil vom 12. Januar 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), 5.E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die kurdischen Beschwerdeführenden reisten am 4. April 2014 mit einem humanitären Visum legal in die Schweiz ein und stellten am 11. April 2014 einen Antrag auf vorläufige Aufnahme gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20), den das SEM mit Verfügung vom 16. April 2014 guthiess. A.b Am 27. August 2018 stellten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ für sich und ihre drei Kinder Asylgesuche. Am 7. September 2018 wurden die Beschwerdeführenden 1 bis 4 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Das SEM hörte sie zudem am 21. November 2018 und am 22. November 2018 vertieft zu ihren Asylgründen an. A.c Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 fragte das SEM die Beschwerdeführenden 1 und 2 an, ob die Beschwerdeführerin 5, die aufgrund des nunmehr erreichten (...). Lebensjahres grundsätzlich individuell zu ihren Asylgründen zu befragen wäre, auf eine Anhörung und damit auf eine eigenständige Prüfung allfälliger Asylgründe verzichten wolle. Mit Erklärung vom 1. Februar 2020 verzichteten die Eltern auf eine Anhörung ihres jüngsten Kindes. A.d Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche wie folgt: A.d.a Der Beschwerdeführer 1 sei in G._______ wohnhaft und sei seit den 1980er-Jahren Mitglied der Demokratischen Kurdischen Partei Kurdistan-Syrien (PDPKS) gewesen; er habe an Sitzungen und Konferenzen der Partei teilgenommen, sich an Ausstellungen beteiligt und Flugblätter sowie Zeitungen an andere Parteimitglieder verteilt. Eine bestimmte Funktion in der Partei habe er aus Sicherheitsgründen nicht angenommen, und er sei für die Partei auch nicht öffentlich tätig gewesen. Entsprechend habe es keine Probleme mit den syrischen Behörden gegeben. Während seines (...)-Studiums an der Universität H._______ sei er von den Behörden vorgeladen worden, weil er mit Mitgliedern des Kommunistischen Arbeiterverbands befreundet gewesen sei; man habe ihn über seine Kontakte zu diesen Personen befragt. Auch nach dem Studium sei er deswegen einmal von den Behörden vorgeladen worden. Zwischen (...) und (...) habe er den Militärdienst absolviert und sein Studium abgeschlossen. Anschliessend sei er an zwei verschiedenen Gymnasien in I._______ als (...)lehrer tätig gewesen und habe nebenbei Privatunterreicht erteilt. Von 2001 bis 2006 habe er in J._______ den Lehrerberuf ausgeübt. Nach der Rückkehr nach Syrien habe er die alten Lehrtätigkeiten an den beiden Gymnasien wieder aufgenommen. Nach dem Ausbruch der Unruhen im März 2011 habe er an Demonstrationen teilgenommen. Daraufhin sei er am (...) 2012 von der Schulleitung aufgefordert worden, sich beim syrischen Sicherheitsdienst zu melden. Dort sei er über seine Demonstrationsteilnahmen befragt und es sei ihm vorgeworfen worden, die Privatschüler zur Teilnahme an solchen Demonstrationen motiviert zu haben. Er habe eine Einwilligungserklärung unterschreiben müssen, die Schüler nicht mehr politisch zu beeinflussen und es sei ihm mit dem Ausschluss aus der Schule und mit Festnahme gedroht worden. Er habe daraufhin auch selber nicht mehr an Demonstrationen teilgenommen. Im November 2012 hätten die Volksverteidigungseinheiten Yekîneyên Parastina Gel (YPG) die Kontrolle über die Stadt übernommen, woraufhin die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) regelmässig in der Schule versucht habe, Schüler zu rekrutieren. Er sei mit diesem Vorgehen der PYD nicht einverstanden gewesen seien und habe deswegen befürchtet, von dieser Seite Probleme zu erhalten. Nach dem Rückzug des Regimes aus G._______ habe er ab Dezember 2012 wieder an Demonstrationen teilgenommen. Es habe jedoch überall Spitzel der syrischen Regierung gegeben, weshalb es zu Verhaftungen von Schülern gekommen sei. Mitte Februar 2013 sei er vom Schulsekretär aufgefordert worden, sich beim politischen Sicherheitsdienst in K._______ zu melden. In diesem Zusammenhang habe er sich an die Drohung eines Schülers erinnert, ihn wegen Kritisierens des syrischen Regimes zu verraten. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei am (...). Februar 2013 illegal in die Türkei gereist. Dort habe er erfahren, dass sich zwei Männer - er vermute, ehemalige Polizisten, die weiterhin für das Regime in I._______ aktiv gewesen seien - einige Tage nach seiner Ausreise bei der Ehefrau nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Da er als Staatsangestellter der Arbeit als Lehrer unerlaubt ferngeblieben sei, habe er zudem befürchtet, bei einer Rückkehr von den syrischen Behörden zur Rechenschaft gezogen zu werden und eine Haftstrafe verbüssen zu müssen. A.d.b Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, sie habe das Lehrerseminar abgeschlossen und sei in G._______ als Primarlehrerin tätig gewesen. Als Kurdin habe sie immer wieder Probleme gehabt. Bereits als Schülerin sei sie benachteiligt worden, weil sie nicht der Baath-Partei beigetreten sei. Man habe sie auch über ihren Bruder befragt, der sich an den Unruhen im Jahr 2004 beteiligt habe, indem er in der Schweiz an Protestaktionen teilgenommen habe. Am (...) 2013 habe sie den Schülern eine Lektion über die Baath-Partei erteilt und zur Illustration Bilder von Mitgliedern der Partei, des syrischen Präsidenten und dessen Vaters aufgehängt. Ein Schüler habe dabei aufgebracht begonnen, diese beiden Politiker zu beschuldigen, das Leben seiner Familie zerstört zu haben. Sie habe der Schulleiterin - einem Mitglied der Baath-Partei - die Situation erklären wollen, jedoch habe diese das Kind attackiert und als Terroristen bezeichnet. Sie (Beschwerdeführerin) habe das Kind schützen und zu dessen Beruhigung das Präsidentenbild entfernen wollen. Dies habe die Schulleiterin verhindern wollen, und in der folgenden Auseinandersetzung sei das Bild zerrissen worden. Die Schulleiterin habe deswegen einen Bericht über sie verfasst. Am Folgetag sei es deswegen erneut zu einem Disput mit der Schulleiterin gekommen. Sie habe dann bis Ende des Schuljahres (Ende Mai) weiter unterrichtet und nicht mehr speziell an diesen Vorfall gedacht. Am (...). Juni 2013 sei sie nach K._______ gegangen, um ihren Lohn abzu-holen. Dort hätten sie syrische Sicherheitsbehörden mitgenommen und zu einem Gebäude der politischen Sicherheit gebracht. Man habe ihr das Handy und die Lohnverfügung abgenommen. Erst während des Verhörs habe sie realisiert, dass es um den Vorfall in der Schule und um die Auseinandersetzung mit der Schulleiterin - die sie offensichtlich denunziert habe - gegangen sei. Sie sei zudem nach dem Aufenthaltsort des Ehemannes befragt worden. Der Befrager habe sie geschlagen und beleidigt. Aus Angst vor Tötung oder mehrjähriger Haft habe sie alles abgestritten. Beim zweiten Verhör sei der Befrager verständnisvoller gewesen. Er habe die Beschwerdeführerin über die Zustände an der Schule reden lassen und ihr erklärt, sie erhalte eine zweite Chance. Sie habe eine Erklärung unterschreiben müssen, gemäss der sie den Anweisungen der Behörden Folge leisten werde. Zusätzlich sei sie angehalten worden, einen Lehrerkollegen zu beobachten und über diesen zu berichten. Danach habe man ihr das Handy zurückgegeben und sie gehen lassen. Die Lohnverfügung sei einbehalten worden mit dem Hinweis, ihren Lohn werde sie nach Erhalt des Berichts über den Lehrerkollegen bekommen. Sie sei nach G._______ zurückgekehrt und in der Folge mit den Kindern bei den Schwiegereltern geblieben. Aus Angst habe sie deren Wohnung kaum verlassen und sei auch nicht mehr in ihr Haus zurückgekehrt. Am (...). Juni 2013 habe sie mit den Kindern Syrien illegal verlassen und sich in die Türkei zu ihrem Mann begeben. A.d.c Der Beschwerdeführer 3 gab an, er sei zur Schule gegangen und habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Wegen des Kriegs sei jedoch die Situation unsicher gewesen. In der Schule seien vermummte Leute erschienen und hätten die Schüler aufgefordert, an Demonstrationen teilzunehmen; ein- oder zweimal sei er dieser Aufforderung nachgekommen. Sein Vater habe wegen politischer Aktivitäten Probleme bekommen, die Mutter habe Probleme in der Schule gehabt. Aus diesen Gründen habe er im Sommer 2013 zusammen mit der Mutter und den Geschwistern Syrien illegal verlassen und sich in die Türkei begeben. A.d.d Der Beschwerdeführer 4 führte aus, die Eltern hätten Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und seien gesucht worden. Er selber habe keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Während des Schulunterrichts seien Kurden erschienen und hätten die Schüler aufgefordert, an Demonstrationen teilzunehmen; er sei dieser Aufforderung jedoch nicht gefolgt. Im Juni 2013 habe er mit der Mutter und den Geschwistern Syrien illegal verlassen und sei in die Schweiz gereist. A.e Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität ihre syrischen Reisepässe zu den Akten des SEM. Der Beschwerdeführer 1 reichte eine beglaubigte Kopie des Universitätsabschlusses, einen Lehrer-ausweis, Kopien von zwei Arbeitszeugnissen aus J._______, eine Bestätigung der PDPKS ausgestellt am 27. September 2018 sowie eine Kopie seines Militärbüchleins ein. Die Beschwerdeführerin 2 gab die beglaubigte Kopie ihres Abschlusses am Lehrerseminar und ein Schulzeugnis der Tochter (Beschwerdeführerin 5) zu den Akten. B. Mit (am 20. Februar 2020 eröffneter) Verfügung vom 18. Februar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte ihre Wegweisungen aus der Schweiz, wobei die am 16. April 2014 verfügte vorläufige Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigt wurde. C. C.a Mit Eingabe vom 19. März 2020 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und beantragen, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. C.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt. D. D.a Der Instruktionsrichter verfügte am 9. April 2020, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eingesetzt. Mit gleicher Verfügung lud der Instruktionsrichter die Vor-instanz zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. D.b Das SEM reichte am 23. April 2020 seine Vernehmlassung zu den Beschwerdeakten, in der es festhielt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des eigenen Standpunktes rechtfertigen könnten. Es werde daher an den Erwägungen in der Verfügung vom 18. Februar 2020 festgehalten. D.c Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 28. April 2020 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) zur Kenntnis gebracht. D.d Die Replik wurde am 13. Mai 2020 fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden hielten darin an ihren Rechtsbegehren fest. Zum Beleg ihrer Gegenäusserungen liessen die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen einreichen. E. Am 9. September 2020 teilte der amtliche Rechtsbeistand unter Einreichung entsprechender Beweismittel mit, der Beschwerdeführer 1 habe auf der von der Internetplattform Zaman al Wasl publizierten Liste von in Syrien gesuchten Personen einen Eintrag über sich gefunden. F. F.a In der Folge führte der Instruktionsrichter einen weiteren Schriftenwechsel durch und bot der Vorinstanz am 18. September 2020 Gelegenheit, eine ergänzende Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. F.b Das SEM reichte am 1. Oktober 2020 seine zweite Stellungnahme zu den Akten, in welcher es weiterhin an der Verfügung vom 18. Februar 2020 festhielt. F.c Die ergänzende Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft. 4.1.1 Der Beschwerdeführer 1 habe unter anderem angegeben, die syrische Regierung habe sich im November 2012 aus den kurdischen Gebieten zurückgezogen, woraufhin er wieder an Demonstrationen teilgenommen habe. Tatsächlich sei dieser Rückzug im Juli 2012 erfolgt. Vor diesem Hintergrund könne nicht geglaubt werden, er habe sich im Oktober 2012 beim politischen Sicherheitsdienst in I._______ gemeldet und sei dort befragt worden. Die angegebene Drohung eines Schülers, derentwegen er im Februar 2013 erneut vom politischen Sicherheitsdienst vorgeladen sein wolle, überzeuge ebenfalls nicht. So seien die syrischen Behörden damals schon seit Monaten nicht mehr in I._______ präsent und eine Denunziation gar nicht möglich gewesen. Dass der politische Sicherheitsdienst in K._______ von kritischen Äusserungen des Beschwerdeführers gegen die syrische Regierung erfahren habe solle, wirke konstruiert, und es sei nicht glaubhaft, dass die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes den Beschwerdeführer nach K._______ vorgeladen haben sollten. Das Vorbringen, einige Tage nach seiner Ausreise hätten sich zwei Männer bei der Ehefrau nach seinem Verbleib erkundigt, sei ebenfalls konstruiert und vage ausgefallen; dass es sich dabei um ehemalige Polizisten des syrischen Regimes gehandelt haben solle, sei eine Vermutung, die insbesondere vor dem Hintergrund des besagten Rückzugs des syrischen Regimes im Juli 2012 nicht plausibel sei. 4.1.2 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 zum Zwischenfall vom (...) 2013, zur Mitnahme durch die syrischen Sicherheitsbehörden am (...). Juni 2013 (als sie ihren Lohn in K._______ habe abholen wollen) und zu den dortigen Befragungen, würden angesichts dessen, dass sich das syrische Regime seit Juli 2012 nicht mehr in der Region I._______ aufgehalten habe, ebenfalls nicht glaubhaft wirken. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich die Schulleiterin unter der Herrschaft der PYD für die Ideologie der Baath-Partei eingesetzt haben solle und ihr angeblicher Eifer, sich im kurdisch dominierten Gebiet für die Baath-Partei einzusetzen und einen Rapport gegen die Beschwerdeführerin zu verfassen, wirke konstruiert. Sodann lasse allein eine Mitgliedschaft bei der Baath-Partei noch keine Rückschlüsse auf die politische Haltung zu, da eine Anstellung beim syrischen Staat generell eine Mitgliedschaft in der Baath-Partei vorausgesetzt habe und somit etliche syrische Staatsangehörige der Partei nur aus diesem Grund beigetreten seien. Die von ihr genannte Festnahme durch den politischen Sicherheitsdienst in K._______ und die dabei erlebten Verhöre könnten daher nicht geglaubt werden. Weiter erscheine nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin sich zum Abholen des Lohnes im Juni 2013 in das von der syrischen Regierung dominierte Gebiet von K._______ begeben habe. Diese Verhaltensweise widerspreche der geltend gemachten Gefährdungssituation durch das syrische Regime. Es sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer 1 in diesem Kontext erklärt habe, ab Neujahr 2013 habe niemand mehr gewagt, sich nach K._______ zu begeben, um dort den Lohn als Staatsangestellter abzuholen. 4.1.3 Aufgrund dieser tatsachenwidrigen, unplausiblen und unsubstanziierten Angaben seien die Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch das syrische Regime nach Juli 2012 nicht glaubhaft. Die Vorbringen bezüglich der Verhöre durch den syrischen Sicherheitsdienst seien zwar ausführlich und würden Realitätskennzeichen aufweisen. Allerdings hätten beide Beschwerdeführenden geschildert, namentlich wegen Kontakten zu Mitgliedern des Kommunistischen Arbeiterverbandes (Beschwerdeführer 1) respektive wegen eines Bruders (Beschwerdeführerin 2) früher von den Behörden verhört worden zu sein. Es sei daher anzunehmen, dass beide solche Situationen zwar damals erlebt, jene Erlebnisse nunmehr einfach in ihre Schilderungen über angebliche Verhöre in den Jahren 2012 und 2013 eingefügt hätten. 4.1.4 Die eingereichten Beweismittel würden zu keinen anderen Schlussfolgerungen führen. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.1.5 Soweit die Beschwerdeführenden Vorladungen während der Studienzeit (Beschwerdeführer 1) respektive wegen des Bruders (Beschwerde-führerin 2) geltend machen würden, hätten diese im Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere Jahre zurückgelegen und könnten nicht mehr als fluchtauslösende Ereignisse gewertet werden, zumal nicht geltend gemacht werde, dass sich aus diesen Vorfällen weitergehende Probleme mit den Behörden ergeben hätten. Diese Vorbringen seien daher asylrechtlich unbeachtlich. 4.1.6 Der Beschwerdeführer 1 mache eine aktive Mitgliedschaft bei der PDPKS geltend, wobei er aber erklärt habe, die syrischen Behörden hätten um diese Mitgliedschaft gewusst, ihn deswegen jedoch nicht verfolgt, da er aufgrund seiner niederschwelligen Aktivitäten den syrischen Behörden keinen Grund dazu gegeben habe. Es sei folglich nicht anzunehmen, ihm würden daraus im Fall einer Rückkehr relevante Nachteile erwachsen. Weiter könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei wegen Demonstrationsteilnahmen nach März 2011 vom syrischen Staat als Bedrohung wahrgenommen worden, zumal er nicht habe glaubhaft machen können, dass er aufgrund seiner Teilnahmen an Kundgebungen von den syrischen Behörden behelligt worden sei. Eine Identifizierung als Demonstrationsteilnehmer seitens der staatlichen Organe sei folglich nicht anzunehmen. Die geäusserten Befürchtungen im Zusammenhang mit seiner kritischen Haltung gegenüber den Rekrutierungsversuchen durch die PYD an der Schule seien bei objektiver Betrachtungsweise nicht als begründete Furcht zu beurteilen, da der Beschwerdeführer selber gesagt habe, er habe keine konkreten Probleme mit den YPG gehabt und den Akten dazu auch keine Hinweise zu entnehmen seien. Soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 befürchten würden, bei einer Rückkehr wegen des unerlaubten Fernbleibens von ihrer Arbeit als Lehrer und Lehrerin zur Rechenschaft gezogen zu werden, seien diese Vorbringen nicht asylrelevant. 4.1.7 Auch die konsultierten Asylakten der in der Schweiz lebenden Familienangehörigen würden keine Anhaltspunkte für die Annahme liefern, dass die Beschwerdeführenden in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätten. 4.1.8 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten Nachteile als Angehörige der kurdischen Volksgruppe sei festzuhalten, dass die schweizerische Asylpraxis keine gegen diese Personengruppe gerichtete kollektive Verfolgung anerkenne. 4.1.9 Zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden 3 und 4 sei festzuhalten, dass Situationen allgemeiner Gewalt und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung keine Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen würden und somit asylrechtlich nicht relevant seien. 4.1.10 Insgesamt würden die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. 5. 5.1 In der Beschwerde wird dargelegt, die Beschwerdeführenden hätten im April 2014 einen Antrag auf vorläufige Aufnahme gestellt in der Annahme, ihr Aufenthalt in der Schweiz sei nur vorübergehender Natur, und die Situation in Syrien werde sich in dem Sinn entwickeln, dass das Regime von Präsident al-Assad vertrieben werde und sie nach Syrien zurückkehren könnten. Dies sei nicht geschehen. Aus diesem Grund hätten sie erst im August 2018 in der Schweiz Asylgesuche gestellt. 5.2 Die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu Unrecht verneint: 5.2.1 Das SEM begründe seine diesbezügliche Haltung nahezu ausschliesslich damit, die Vorbringen würden nicht mit den tatsächlichen Herrschaftsverhältnissen im besagten Zeitraum in der betreffenden Region des Landes übereinstimmen und müssten deshalb faktisch falsch sein. Es gehe davon aus, dass sich die syrische Regierung bereits im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte L._______ und K._______ - zurückgezogen habe und nicht, wie vom Beschwerdeführer 1 genannt, erst im November 2012. 5.2.2 Dem sei zu entgegnen, dass der vollständige Rückzug des syrischen Regimes nicht bereits im Juli 2012, sondern erst im November 2012 abgeschlossen gewesen sei und in der Realität das syrische Regime sogar nach November 2012 einen gewissen Einfluss in der Gegend ausgeübt habe. Zudem hätten die YPG auch nach November 2012 in vielen Bereichen mit dem Regime beziehungsweise mit Vertretern des Regimes in der Region zusammengearbeitet und deren Einflussnahme toleriert. Dies werde durch verschiedene öffentlich zugängliche Berichte sowie im Internet abrufbare Berichte der Crisis Group vom 8. Mai 2014, der SWP-Studie vom Mai 2015 und durch zwei Dokumente betreffend einen Lehrerkollegen der Beschwerdeführenden in G._______ bestätigt; das erste Dokument vom 2. September 2014 enthalte die Bestätigung der Versetzung des Lehrers an die Grundschule in G._______; beim zweiten Dokument vom 14. Mai 2015 handle es sich um eine Anstellungsbestätigung, die zum Erhalt der monatlichen Lohnauszahlungen nötig sei. Diese Bestätigungen würden jeweils dem syrischen Amt vorgewiesen, das anschliessend die Lohnauszahlung vornehme. Beide Dokumente seien von der Syrisch Arabischen Republik, Bildungsdirektorium in L._______ für die Schule in G._______ beziehungsweise für das Bildungskollegium in G._______ ausgestellt worden und würden aufzeigen, dass noch in den Jahren 2014 und 2015 das Schulwesen auch in G._______ von der syrischen Regierung respektive dem syrischen Bildungsministerium kontrolliert worden sei. Dieses habe die Anstellungen verfügt und die Lohnauszahlungen kontrolliert. Diese Methode der Lohnauszahlung durch die syrischen Behörden, die jeweils eine aktuelle Anstellungsbestätigung erfordert habe, habe den syrischen Behörden ständigen Kontakt ermöglicht und als Druckmittel gedient. Sodann sei auf dem Schulzeugnis der Schule in G._______ betreffend den Beschwerdeführer 4 aus dem Schuljahr 2012/2013 die Fotografie von Baschar al-Assad angebracht. Auch dies belege, dass das Schulsystem inG._______ weiterhin durch das syrische Regime kontrolliert worden sei. 5.2.3 Stelle man die vom SEM erwähnten und die in der Beschwerde genannten Quellen einander gegenüber, sei festzustellen, dass die syrischen Truppen und Polizeikräfte sich 2012 zwar aus weiten Teilen des nordöstlichen Syrien zurückgezogen hätten und das Gebiet mit Ausnahme der Städte L._______ und K._______ weitgehend von der YPG übernommen worden sei. Wann und in welchem Umfang die syrischen Truppen sich vollständig aus der Region zurückgezogen hätten, sei aber nicht klar; in den Quellen sei von Juli 2012 und von November 2012 die Rede. Erklärbar sei dies damit, dass entweder der Rückzug zum grossen Teil im Sommer 2012, der endgültige Abzug der letzten Truppen und Polizeikräfte erst später im November 2012 erfolgt sei, oder dass zwischen Juli 2012 und November 2012 Truppen oder Polizeikräfte vorübergehend wieder in G._______ Fuss zu fassen versucht hätten. In jedem Fall sei davon auszugehen, dass bis November 2012 noch syrische Kräfte dort anwesend gewesen seien. 5.2.4 Insgesamt würden die vorgelegten Berichte und Beweismittel die politische Lage im Nordosten Syriens, insbesondere in G._______, in der hier relevanten Periode 2012/2013 in einer Weise untermauern, welche die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 klar als plausibel erscheinen lassen würden. Damit erweise sich die zentrale Argumentation des SEM, die Vorbringen der Beschwerdeführenden liessen sich nicht mit den zeit-lichen Gegebenheiten vereinbaren, als unzutreffend. 5.2.5 Das SEM sehe letztlich lediglich in einem eher unbedeutenden Punkt einen Aussagewiderspruch und halte dabei fest, es sei nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin 2 im Juni 2013 zum Erhalt des Lohnes nach K._______ gegangen sei, während sich gemäss Aussage des Beschwerdeführers 1 ab Neujahr 2012/2013 niemand mehr solches getraut habe. Der Beschwerdeführer 1 habe jedoch sich und seine Lehrerkollegen angesprochen. Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits habe an der Primarschule unterrichtet; ob die Lehrer dieses Kollegiums ebenfalls Angst gehabt hätten, ihre Löhne in K._______ abzuholen, dazu habe sich der Beschwerdeführer 1 nicht geäussert. Zudem habe die Beschwerdeführerin 2 den Lohn im Juni 2013 abholen wollen, mithin mehrere Monate nach der Ausreise des Ehemanns. Seine Bemerkung, niemand mehr sei in K._______ den Lohn abholen gegangen, habe sich demnach offenkundig nicht auf den Sommer 2013 bezogen. Durch die zitierten Berichte würden die Aussagen der Beschwerdeführenden zum System der Lohnauszahlungen durch die syrischen Behörden jedenfalls bestätigt. Damit liege bei genauer Betrachtung selbst in diesem geringfügigen Punkt kein Widerspruch vor. Die Beschwerdeführenden hätten in allen Befragungen ausgesprochen konsistent und widerspruchsfrei berichtet. 5.2.6 Die Schilderungen der Beschwerdeführenden seien gekennzeichnet von sehr vielen Details und Realkennzeichen. Dies sei insbesondere den Anhörungsprotokollen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu entnehmen. Das SEM anerkenne selber, dass deren Vorbringen bezüglich der Verhöre durch den syrischen Sicherheitsdienst ausführlich seien und Realitätskennzeichen aufweisen würden. Allerdings gehe das SEM davon aus, dass die Beschwerdeführenden solche Situationen in einem anderen Kontext erlebt und Elemente von früheren Verhören in ihre Schilderungen der Verhöre 2012 und 2013 übernommen hätten. Diese Schlussfolgerung des SEM beruhe offensichtlich auf der Annahme, dass alle Aussagen der Beschwerdeführenden zu den Verfolgungen 2012 und 2013 tatsachenwidrig sein müssten, weil sie faktisch nicht der damaligen Situation in den betroffenen Gebieten entsprechen würden. Wie ausgeführt, treffe diese Annahme nicht zu, weshalb kein Grund für eine solche Unterstellung vorliege. Die ausführlichen Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 würden deshalb vollständig für deren Glaubhaftigkeit sprechen. Sie hätten nie versucht, Ereignisse oder Gefährdungen aufzubauschen oder Verfolgungen zu konstruieren, sondern im Gegenteil offen und pragmatisch auch darüber berichtet, wo und wann sie keine Probleme gehabt hätten. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführenden seien vor Verfolgung durch das syrische Regime geflohen, nachdem sie wegen angeblicher politischer Aktivitäten vom Regime Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG erlitten hätten. Solche Nachteile würden ihnen im Fall einer Rückkehr nach Syrien weiterhin drohen; Schutz davor könnten sie auch in den kurdisch kontrollierten Gebieten nicht erhalten. Die Gefahr solcher Nachteile durch das syrische Regime sei seit ihrer Flucht eher noch grösser geworden, da das Regime al-Assad auf dem Weg sei, seine Position in Syrien umfassend zu stärken. 5.3.2 Sodann werde das bestehende Risikoprofil der Beschwerdeführenden dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer 1 Mitglied der Führung der schweizerischen Exil-PDPKS sei und beide Beschwerdeführenden durch ihre Flucht den syrischen Staatsdienst unerlaubt verlassen hätten, was in Syrien für sich allein bereits Grund für ein Strafverfahren darstelle. 5.3.3 Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 1 und 2 festzustellen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

6. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2020 unter anderem fest, das BVGer habe in seiner Rechtsprechung bezüglich militärischer Rekrutierungen nicht ausgeschlossen, dass nach Juli 2012 weiterhin Einberufungen im Namen des Rekrutierungsbüros G._______ erfolgt und mit dem Stempel dieses Büros ausgestellt worden sein könnten, indem die syrischen Behörden die entsprechenden Unterlagen bei ihrem Abzug mitgenommen und an anderem Ort weiterverwendet hätten. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in G._______ für die Sicherheitskräfte des syrischen Staates noch die Möglichkeit bestanden habe, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen tatsächlich durchzusetzen. Es sei daher unwahrscheinlich, dass nach Juli 2012 in G._______ politische Verfolgungen seitens der Sicherheitskräfte des syrischen Regimes stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer 1 mache geltend, er sei in der Schweiz weiterhin für die Partei PDKPS aktiv und gehöre zur fünfköpfigen Führungsgruppe der Exil-PDKPS in der Schweiz. Dies untermauere er mit einer Fotografie der angeblichen Führungsgruppe sowie einer Fotografie des Parteitags vom (...). September 2019. Weiterführende Angaben zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten mache er jedoch nicht. Die Bilder vermöchten die angebliche Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der Partei damit nicht zu belegen und liessen keine Rückschlüsse auf ein angebliches Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers 1 zu.

7. In der Replik wird ausgeführt, es müsse eine gewisse Präsenz der syrischen Sicherheitskräfte bis November 2012 angenommen werden, weil ansonsten die entsprechenden Medienberichte vom Oktober und November 2012 nicht erklärbar wären. Das SEM halte nur fest, die eingereichten Berichte würden sich teilweise auf die Städte K._______ und L._______ beziehen, aus denen sich die syrischen Regierungsbehörden nicht zurückgezogen hätten. Das SEM scheine damit immerhin zuzugestehen, dass sich die Berichte teilweise auch auf andere Gebiete im Nordosten Syriens beziehen würden, in denen syrische Sicherheitskräfte bis November 2012 verblieben seien. Im Übrigen äussere sich das SEM nicht zu den in der Beschwerde eingereichten Berichten, die dessen Annahme des vollständigen Abzugs widerlegen würden und die Vorinstanz lege keine weiteren Berichte zum Stützen ihrer Ansicht vor. Auf die aktenkundigen Berichte werde nochmals verwiesen und drei weitere Artikel würden neu eingereicht: Zu den eingereichten Beweismitteln betreffend die Kontrolle des Schul-wesens in G._______ auch nach 2012 mache das SEM geltend, zwar hätten Lehrer im kurdischen Gebiet auch nach Juli 2012 von der syrischen Regierung ihren Lohn erhalten, dies lasse jedoch nicht auf eine generelle Einflussnahme des syrischen Regimes in G._______ in den Jahren 2014 und 2015 schliessen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht in zwei vom SEM zitierten Urteilen festgehalten, dass zwar auch nach Juli 2012 unter Umständen Rekrutierungsversuche durch die syrischen Behörden in G._______ unternommen worden seien, aber zum fraglichen Zeitpunkt kaum entsprechende Zwangsmassnahmen hätten durchsetzen können. Damit relativiere das SEM die in seiner Verfügung vertretene Position, ab Juli 2012 sei die syrische Regierung in G._______ nicht mehr präsent und die geschilderte Denunziation durch einen Schüler im Februar 2013 unmöglich gewesen. In der Vernehmlassung schränke das SEM diese Einschätzung ein und es halte diesen Punkt nun nur noch für unwahrscheinlich. Zudem sei in der Beschwerde weder geltend gemacht worden, dass das syrische Regime nach 2012 eine generelle Einflussnahme in G._______ gehabt habe, noch dass es zu diesem Zeitpunkt dort in der Lage gewesen sei, Rekrutierungen für die syrische Armee mit Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Jedoch werde vorgetragen, dass das syrische Regime bis November 2012 auch in G._______ noch in gewissen Bereichen eine mit den YPG konkurrierende Kontrolle behalten habe. Namentlich sei der Bereich des Unterrichtswesens weiterhin vom syrischen Regime unter anderem von K._______ aus kontrolliert worden; zudem hätten die YPG ab 2012 in vielfacher Weise mit dem syrischen Regime zusammengearbeitet. Damit seien die Aussagen der Beschwerdeführenden in sich vollständig glaubhaft und würden mit den Kenntnissen zum damaligen und heutigen syrischen Kontext korrelieren. Bezüglich des Engagements des Beschwerdeführers 1 in der Exil-PDPKS würden mit der Replik weitere Dokumente vorgelegt: Eine schriftliche Bestätigung des Präsidenten der PDPKS Schweiz vom 2. Mai 2020, dass der Beschwerdeführer 1 Mitglied des Verwaltungsrates der PDPKS Schweiz sei, die Fotografie einer von ihm organisierten PKPDS-Veranstaltung in O._______ vom 27. Oktober 2019 und die Fotografie des Beschwerdeführers 1 mit PKPDS-Kollegen und mit (...)-Nationalrat P._______ bei einer Wahlkampagne für Herrn Q._______ am (...). September 2019. Damit könne der Beschwerdeführer 1 seine Aktivität für die Exil-PDPKS Schweiz nachweisen. Es werde gar nicht behauptet, dass diese exilpolitische Aktivität für sich alleine asylrechtlich relevant wäre. Sie trage aber zum Risikoprofil des Beschwerdeführers 1 ebenso bei wie das unerlaubte Verlassen des syrischen Staatsdiensts durch beide Beschwerdeführenden. Zentrale Asylgründe seien jedoch die durch die syrischen Sicherheitskräfte erlebten Verfolgungen beider Beschwerdeführenden wegen angeblicher regimefeindlicher Aktionen, beziehungsweise die Gefahr erneuter solcher Verfolgungen im Fall einer Rückkehr nach Syrien.

8. Im Rahmen des zusätzlichen Schriftenwechsels nahm die Vorinstanz am 1. Oktober 2020 zum nachträglich eingereichten Beweismittel Stellung, gemäss dem der Beschwerdeführer 1 auf dem Internetportal Zaman al Wasl registriert und mit einem Reiseverbot belegt worden sei. Der Beschwerdeführer 1 lasse dazu selber ausführen, dass Authentizität und Aktualität der Daten auf diesem Internetportal nicht mit Bestimmtheit beurteilbar seien. Da die Vorbringen der Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren als unglaubhaft erachtet worden seien, vermöge dieses Beweismittel allein die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht zu belegen. Zu den mit der Replik eingereichten Unterlagen betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 nicht darlege, welche Aktivitäten er in der Schweiz als angebliches Mitglied des Verwaltungsrates der PDPKS ausgeführt respektive was für Funktionen er bei der Organisation von Partei-Veranstaltungen gehabt haben wolle. Die eingereichte Fotografie vermöge die angebliche Organisation der Parteiveranstaltung nicht zu belegen. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.2 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Kneer / Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5). 9.2 Nach Auffassung des Gerichts vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den Geschehnissen vor ihrer Ausreise aus Syrien diesen Anforderungen insgesamt zu genügen. Die Unglaubhaftigkeitsargumente des SEM werden vom amtlichen Rechtsvertreter insgesamt auf überzeugende Weise bestritten. 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz hält dafür, die vom Beschwerdeführer 1 genannten Behelligungen durch den politischen Sicherheitsdienst seien deswegen fraglich, weil sich die syrische Regierung bereits im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte L._______ und K._______ - zurückgezogen habe. 9.3.2 Gemäss Erkenntnis des Gerichts ist davon auszugehen, dass sich die syrische Regierung ab Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nord-syriens zurückgezogen hat. Das SEM verweist in der Verfügung auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Verfügung E. II/1 S. 5; E-2109/2014 vom 9. Juni 2016, BVGer Urteil D-7469/2016 vom 20. Dezember 2016). In diesen Entscheiden wird festgehalten, aufgrund des Rückzugs des syrischen Regimes müsse als unwahrscheinlich gelten, dass danach weiterhin ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes (namentlich in der Region G._______ / Provinz L._______) existiert habe. 9.3.3 Der Beschwerdeführer 1 hat nicht geltend gemacht, im Zusammenhang mit Rekrutierungen vorgeladen worden zu sein. Die Argumentation des SEM greift auch insofern kurz, als der Abzug des Regimes vom Juli 2012 offenbar nicht mit einer präzisen und endgültigen Zäsur in dem Sinn verbunden war, dass die zentralstaatlichen syrischen Organe nach einem bestimmten Stichtag im Juli 2012 in der besagten Region keinerlei Einfluss mehr gehabt hätten. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (als BVGE 2015/3 publiziert) festgestellt, dass der Distrikt G._______, Provinz L._______, "zu einem bedeutenden Teil" von der PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert würden und die Truppen des Regimes sich dort "in gewissem Ausmass zurückgezogen" hätten (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.1). Weiter hat das Gericht in verschiedenen Urteilen ausgeführt, dass es Hinweise auf eine Zusammenarbeit der syrischen Regierung und der kurdischen Behörden Nordsyriens gebe, wobei diese nicht den militärischen Bereich der Rekrutierung betreffen würden (vgl. etwa Urteil BVGer D-6926/2017 vom 30. April 2018 E. 6.1.3 und die vom SEM genannten Urteile). Sodann stimmen die Angaben des Beschwerdeführers 1 mit entsprechenden Quellen überein, wonach sich die letzten Behörden des Regimes am 12. November 2012 aus G._______ zurückgezogen und die PYD/YPG die Kontrolle über die Stadt übernommen hätten (vgl. Urteil BVGer E-395/2015 vom 28. September 2016 E. 6.4 S. 13 f. mit Quellenangaben; in der zitierten Erwägung dieses Urteil ist ebenfalls die Rede von einem "schrittweisen Rückzug [...] des Regimes aus der Provinz L._______ "). Schliesslich ist davon auszugehen, dass im interessierenden Zeitpunkt die PYD-Verwaltung vom syrischen Regime unterstützt worden ist und die Staatsangestellten ihre Löhne weiterhin von diesem erhalten haben; in G._______ sollen syrische Beamte ihre Arbeit aus dem Hintergrund weitergeführt haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnellrecherche vom 5. November 2015 zu Syrien: "Rekrutierung durch die syrische Armee in den von der PYD verwalteten Gebieten"). 9.3.4 In diesem Länderkontext können die Schilderungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht als den Fakten widersprechend beurteilt werden. 9.4 Die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden hinterlassen einen lebensechten, nachvollziehbaren und konsistenten Eindruck. Dieser Auffassung war offenbar auch die Vorinstanz, die in ihrer Verfügung festhielt, die Vorbringen bezüglich der Verhöre durch den syrischen Sicherheitsdienst seien ausführlich und von Realitätskennzeichen geprägt. Die Vermutung des SEM, die Beschwerdeführenden seien zu einem früheren Zeitpunkt solchen Verhören ausgesetzt gewesen und hätten bloss ihre diesbezüglichen Erfahrungen bei der Schilderung erfundener Verhöre in den Jahren 2012 und 2013 herangezogen, wirkt gesucht; den Akten sind nach dem oben Gesagten jedenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen. 9.5 9.5.1 Die Vorinstanz erblickt darin einen Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführenden, dass der Beschwerdeführer 1 dargelegt habe, ab Anfang 2013 habe niemand mehr den Gang nach K._______ gewagt, um den Lohn als Staatsangestellter abzuholen, während die Beschwerde-führerin 2 genau dies getan habe. 9.5.2 Auch diese Interpretation ist aus Sicht des Gerichts nicht zwingend, nachdem die entsprechende Passage des Befragungsprotokolls des Ehemannes in der Tat den Eindruck erweckt, er spreche von der Einschätzung der Lage durch das Kollegium seines Gymnasiums (vgl. A14 ad F45: "Ich bin selber nicht dorthin gegangen, weil der Schulleiter oder zwei andere Lehrer den Lohn für uns dort abgeholt haben. Wir haben alle in einer Liste neben unserem Namen unterschrieben, damit der Lohn dort ausbezahlt werden konnte. Ab dem Neujahr hat es niemand gewagt, dorthin zu gehen [...]"). Dass die Lehrerinnen und Lehrer der Primarschule, an welcher die Beschwerdeführerin 2 angestellt war, die Sicherheitslage identisch eingeschätzt hätten - oder die vom Beschwerdeführer 1 geschilderte Einschätzung seines Kollegiums gar von der gesamten kurdischen Lehrerschaft dieser Region geteilt worden wäre -, ergibt sich aus den protokollierten Angaben ihres Ehemannes nicht. 9.5.3 Damit lässt diese Aussage nicht darauf schliessen, die - nach der Ausreise des Mannes zu diesem Zeitpunkt alleinerziehende - Beschwerdeführerin 2 habe sich zwecks Sicherns des Lebensunterhalts für sich und die Kinder nicht nach K._______ begeben. 9.6 Schliessich hinterlassen auch die Aussagen der beiden Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) in ihrer Gesamtheit einen glaubhaften Eindruck und bestätigen insoweit auch die Angaben der Eltern. 9.7 Nach einer Abwägung der Elemente, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen aller befragten Beschwerdeführenden sprechen, kommt das Gericht zum Schluss, dass die Begründung ihrer Asylgesuche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend und damit als glaubhaft gemacht zu qualifizieren ist (Art. 7 Abs. 2 AsylG). 10. 10.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6.1, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 je mit weiteren Hinweisen). 10.2 Nach der vorstehenden Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen: 10.2.1 Der Beschwerdeführer 1 hatte sich vor seiner Ausreise aus Syrien während vieler Jahre als Mitglied der PDPKS politisch engagiert. Er wurde deswegen verschiedentlich vorgeladen und befragt (namentlich zu seinen Kontakten zu Mitgliedern des Kommunistischen Arbeiterverbands). Bei den Unruhen im März 2011 nahm er an Demonstrationen teil, bei denen er behördlicherseits identifiziert wurde. So musste er im Herbst 2012 beim syrischen Sicherheitsdienst vorsprechen und eine Erklärung unterschreiben, Schüler nicht politisch zu beeinflussen; dabei wurde ihm für den Unterlassungsfall der Ausschluss aus der Schule und die Festnahme angedroht. Zur eigenen Sicherheit verhielt er sich anschliessend vorerst ruhig, nahm jedoch nach dem Rückzug des Regimes aus G._______ seine politischen Aktivitäten im Dezember 2012 erneut auf und wurde offenbar in der Folge denunziert. Einer erneuten Vorladung des Sicherheitsdiensts leistete er keine Folge, sondern verliess das Land umgehend. 10.2.2 Ein Bruder der Beschwerdeführerin 2 nahm nach den Unruhen in K._______ am (...) 2004 an (...) teil; später wurde sie von Sicherheitsbeamten in ihrer Schule wegen dieses Bruders verhört. Am 3. Juni 2013 wurde sie von syrischen Sicherheitskräften mitgenommen und wegen des Vorfalls in ihrer Schule vom 8. Mai 2013 verhört. Dabei wurde sie auch zu ihrem Ehemann befragt und geschlagen sowie beleidigt. Bei einem zweiten Verhör musste sie eine "Gehorsams-Erklärung" unterschreiben und sie wurde zum Bespitzeln eines Lehrerkollegen aufgefordert; die Aushändigung ihres Lehrerinnenlohns, den sie eigentlich hatte abholen wollen, wurde vom Erhalt ihres Berichts über diesen Kollegen abhängig gemacht. Darauf versteckte sich die Beschwerdeführerin und flüchtete in der Folge mit ihren Kindern aus Syrien. 10.3 Die Beschwerdeführenden habe Syrien jeweils unmittelbar nach den erlittenen Nachteilen verlassen und diese wurden ihnen aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zugefügt. Der asylrechtlichen Intensität der vor der Ausreise erlittenen Nachteile wäre zwar beim Beschwerdeführer 1 und wohl auch bei der Beschwerdeführerin 2 zu verneinen. Angesichts der sich zuspitzenden Ereignisse erscheint im länderspezifischen Kontext der damaligen Zeit allerdings bei beiden Beschwerdeführenden die Annahme naheliegend, dass sie ihren Heimatstaat gerade noch rechtzeitig - mithin vor Einsetzen massiver Verfolgungsmassnahmen - verlassen haben. 10.4 Bei der Beurteilung des Vorliegens einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist in Betracht zu ziehen, dass mehrere Angehörige der ursprünglichen Kernfamilie der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Aus den vom Gericht beigezogenen Akten ihrer Verwandten - das SEM hatte viele dieser Beizugsdossiers ebenfalls ausgewertet (vgl. angefochtene Verfügung S. 4) - ergibt sich folgendes Bild: 10.4.1 Auf ein erstes Asylgesuch ihres Bruders R._______ (N [...]) vom 30. September 2003 war von der Vorinstanz am 18. Februar 2004 wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten - der Asylsuchende hatte die Teilnahme an der Anhörung zu den Asylgründen wegen des mitwirkenden Dolmetschers verweigert - nicht eingetreten worden; diese Verfügung wurde von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission mit Urteil vom 26. April 2004 bestätigt. Ein Folge-Asylgesuch vom 21. Januar 2005 war damit begründet worden, dass der Gesuchsteller am (...) 2004 an (...) teilgenommen habe und deswegen in ein Strafverfahren verwickelt worden sei; an diesem nehme (...) als Privatklägerin teil und sie sei deshalb in Kenntnis der Personalien der Angeschuldigten. Die Vorinstanz anerkannte mit Verfügung vom 8. September 2005 die originäre Flüchtlingseigenschaft des Bruders R._______, wies sein Asylgesuch (infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) ab und ordnete seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling an. 10.4.2 Der Bruder S._______ (N [...]) und die Schwester T._______ (N [...]) hatten ihre Asylgesuche vom 31. Oktober 2011 damit begründet, dass sie im Sommer 2011 im Anschluss an eine politische Kundgebung zu Hause von Agenten des Nachrichtendiensts verhaftet worden seien. Während der mehrtägigen Haft sei der Bruder misshandelt und auch die Schwester schlecht behandelt worden. Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 (T._______) respektive 24. April 2015 (S._______) anerkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der beiden und gewährte ihnen Asyl in der Schweiz. 10.4.3 Der Bruder U._______ (N [...]) hatte zur Begründung seines am 7. Oktober 2013 gestellten Asylgesuchs ausgeführt, er habe Syrien verlassen, weil wegen des ausstehenden Militärdiensts nach ihm gefahndet worden sei. Die Vorinstanz gewährte ihm mit Verfügung vom 24. Juni 2014 unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz. 10.4.4 Der Bruder V._______ (N [...]) hatte sein Asylgesuch am 30. Mai 2018 gestellt und es einerseits mit Problemen begründet, die er mit den syrischen Behörden wegen exilpolitischer Aktivitäten seines Bruders R._______ (vgl. oben E. 10.4.1) bekommen habe; so sei er nach den Unruhen von 2004 wegen in der Schweiz ausgeübter Aktivitäten des Bruders festgenommen und zehn Tage lang festgehalten worden, weil der Sicherheitsdienst seinen Vater nicht angetroffen und an dessen Stelle den Sohn mitgenommen habe. Andererseits hätten später neben seinen Geschwistern S._______ und T._______ auch seine Ehefrau an Kundgebungen teilgenommen, denen er jeweils bei der Vorbereitung von Demonstrationen geholfen habe. Mit Verfügungen vom 25. Juli 2018 anerkannte das SEM die originäre Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau und die von dieser abgeleitete derivative Flüchtlingseigenschaft von V._______ und gewährte den beiden Ehegatten Asyl respektive Familienasyl. Bei Durchsicht der Akten der Ehefrau fällt auf, dass diese zu Protokoll gab, die Polizei habe bei ihrer Schwiegerfamilie - der vormaligen Kernfamilie der Beschwerdeführerin 2 - nach ihr gesucht (vgl. N [...] A16 ad F18: "[...] Ungefähr um 21.00 Uhr rief uns mein Schwiegervater an [...]. Meine Schwiegerfamilie hatte auch ganz schlimme Erfahrungen mit den Behörden gemacht. Von Zeit zu Zeit kamen die Behörden zu ihnen, um jemanden aus meiner Schwiegerfamilie festzunehmen. Die Familie W._______ war den syrischen Behörden bekannt. [...]"). 10.4.5 Die Eltern (N [...]) und drei weitere Geschwister der Beschwerdeführerin 2 (N [...], N [...] und N [...]) wurden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gemäss übereinstimmenden Angaben aus mehreren Beizugsdossiers soll sich ihr Bruder X._______ in der Türkei aufhalten. Demnach ist kein einziges Mitglied der zwölfköpfigen Ursprungsfamilie der Beschwerdeführerin 2 in Syrien verblieben. 10.4.6 Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass die ursprüngliche Kernfamilie der Beschwerdeführerin 2 von den syrischen Behörden als regimekritisch eingestuft wird. Im Kontext der eigenen Verfolgungssituation ergibt sich demnach für die Beschwerdeführenden ein - in seiner Höhe schwer einschätzbares - Risiko einer zukünftigen Reflexverfolgung. 10.5 Der Beschwerdeführer 1 bringt auf Beschwerdeebene vor, er habe auf dem Internetportal Zamal al Wasl einen Eintrag über sich gefunden. Aus diesem gehe hervor, dass er von der syrischen Regierung mit einem Reiseverbot belegt worden sei. 10.5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 1. Oktober 2020 dazu aus, die Authentizität und Aktualität der auf diesem Internetportal publizierten Daten könnten nicht mit Bestimmtheit beurteilt werden. Da die Angaben des Beschwerdeführers 1 zu seinen Verfolgungsgründen unglaubhaft seien, vermöge dieses Beweismittel allein die Verfolgungssituation nicht zu belegen. 10.5.2 Die Beschwerdeführenden weisen in ihrer Eingabe vom 9. September 2020 auf ein Urteil E-1167/2020 vom 20. März 2020 hin, führen in diesem Zusammenhang weitere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts an und benennen insbesondere einen Bericht der SFH vom 11. Juni 2019 (Syrien: Fahndungslisten und Zaman al Wasl, , abgerufen am 19. November 2021). Sie halten schlussfolgernd fest, dass der Beweiswert dieser Datenbank zwar tatsächlich beschränkt und allein gestützt auf einen solchen Eintrag kaum eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr begründbar sei. Jedoch sei das Beweismittel mindestens als Indiz für das Bestehen einer Verfolgungsgefahr verwendbar. 10.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich auch hier den Ausführungen der Beschwerdeführenden an, zumal das SEM, wie oben festgestellt, zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen ist. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen im dem von den Beschwerdeführenden zitierten Urteil E-1167/2020 verwiesen werden ("Nach Kenntnis des Gerichts haben in der Vergangenheit verschiedene Medien - etwa Kurdwatch, Al Jazeera, der Norddeutschen Rundfunk oder die Internet-Plattform Zaman al Wasl - mutmassliche [geleakte] Suchlisten syrischer Behörden publiziert, die bis zu 1,5 Millionen Einträge enthalten sollen. Die Authentizität und Aktualität der Daten lässt sich nicht mit Bestimmtheit beurteilen, zumal die betreffenden Medien nur sehr spärlich Informationen über ihre Quellen preisgeben. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] schätzt die Daten von Zaman al Wasl als grundsätzlich zuverlässig ein (vgl. SFH, Syrien: Fahndungslisten und Zaman al Wasl, 11. Juni 2019 [...])"; vgl. Urteil E-1167/2020 E. 10.3.1). 10.6 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, sie hätten als Staatsangestellte unerlaubt das Land und ihre Arbeitsstelle verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bereits mehrmals festgestellt, dass dieses Verhalten nach syrischem Recht strafrechtlich geahndet werden kann, eine allfällige Bestrafung jedoch für sich allein grundsätzlich nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermag (vgl. etwa Urteile BVGer D-2188/2020 vom 16. Februar 2021 E. 6.4, E-4075/2018 vom 4. Mai 2020 E. 7.1.2, E-5316/2017 vom 6. Mai 2019 E. 7.4 oder D-373/2016 vom 22. Januar 2018 E. 6.7). 10.7 Nach einer Würdigung der gesamten Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden bei einer (hypothetischen, angesichts ihrer vorläufigen Aufnahme) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, in absehbarer Zukunft Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen zu werden. Eine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative würde ihnen nicht zur Verfügung stehen. Sie erfüllen damit die Flüchtlingseigenschaft. 10.8 Aus den Akten ergeben sich keine Gründe für die Annahme von Asylausschlussgründen (insbesondere eine Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG). Den Beschwerdeführenden ist damit in der Schweiz Asyl zu gewähren. 10.9 Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführes 1 offen bleiben. 10.10 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2020 ist aufzuheben. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11.2 Den amtlich vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Anspruch auf Zusprechung eines Honorars als amtlicher Rechtsbeistand im Sinn von Art. 102m AsylG wird damit gegenstandslos. 11.3 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Die Höhe der Parteientschädigung ist damit aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Nach Durchsicht der Beschwerdeakten ist die Entschädigung auf insgesamt Fr. 3000.- (inkl. geschätzte Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 18. Februar 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3000.- auszurichten

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: