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E-5316/2017

E-5316/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-06 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer kam am 18. Juni 2015 im Flughafen Zürich an und stellte tags darauf ein Asylgesuch in der Schweiz, woraufhin ihm zunächst der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. A.b Am 22. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu seiner Person befragt (BzP). Dabei gab er an, nachdem er den regulären Militärdienst geleistet habe, habe er seit (...) bis (...) 2015 in B._______ in (...) als (...) gearbeitet und sei dabei auch (...) gewesen. Es habe viel Gewalt und Diskriminierungen seitens des Regimes gegeben, weshalb er nicht so habe weitermachen wollen. Er habe bereits früher weggehen wollen, als (...) unterliege er jedoch - wie auch die Armeeangehörigen - einem totalen Reiseverbot und erhalte keinen Reisepass. Mit Hilfe der FSA (Freie Syrische Armee) habe er sich von (...) entfernt und sich in das von der FSA kontrollierte Quartier C._______ (in B._______) begeben. Während ungefähr 15 Tagen habe er dort bei seinem Schwiegervater gelebt. Soldaten der FSA hätten ihn gedrängt, sich ihnen anzuschliessen, was für ihn jedoch nicht in Frage gekommen sei. Weil seine Ehefrau hochschwanger gewesen sei, habe er alleine ausreisen müssen. A.c Am 24. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt. A.d Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 13. August 2015 einlässlich und am 22. Mai 2017 ergänzend zu seinen Asylgründen an. Er führt dabei im Wesentlichen aus, als (...) sei er wegen des Krieges gezwungen gewesen, Leute zu töten, was ihm zuwider gewesen sei. Es seien bereits (...) an die Front geschickt worden. Er habe dem entgehen und bereits zwei Jahre zuvor weggehen wollen, um nicht direkt in den Krieg verwickelt zu werden. Sie seien aber "so gut beobachtet" worden, dass er getötet worden wäre, wenn er es versucht hätte. Im April 2015 - das genaue Datum wisse er nicht mehr - habe er vier Tage Urlaub gehabt und sei währenddessen in das Gebiet der FSA gegangen. Dort sei ihm ein (...)-Ausweis ausgestellt worden, damit er sich frei habe bewegen können. Er sei eine Weile im Haus seines Schwiegervaters geblieben. Währenddessen sei er von (...) gesucht worden, (...) habe aber nicht in das Gebiet der FSA gelangen können. Es sei üblich, dass (...) gesucht würden und sein Nachbar habe ihn darüber informiert, dass er (der Beschwerdeführer) gesucht worden sei. Als er sich im Gebiet der FSA aufgehalten habe, hätten jene gewollt, dass er sich ihnen anschliesse, was er aber abgelehnt habe. Ab diesem Zeitpunkt sei er von beiden Seiten gesucht worden. Als ehemaliger Mitarbeiter des Regimes habe er über Informationen verfügt, die für die FSA wertvoll hätten sein können. Er sei daher nicht mehr in Ruhe gelassen und wiederholt persönlich und telefonisch bedroht worden. Schliesslich habe er das Land illegal verlassen müssen. B. Mit Verfügung vom 16. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 31. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Bewilligung des Nachzuges seiner in Syrien verbliebenen Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes. D. Mit Eingabe vom 18. September 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde einreichen und beantragen, ihm sei vollumfänglich Einsicht in die Akten A6/1, A7/9, A19/2, A20/1, A36/1 und A38/1 zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. August 2017 sei aufzuheben und die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2017 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Einsicht in die Akten A6/1, A7/9, A19/2, A20/1, A36/1, A38/1 und Beschwerdeergänzung ab, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 8. November 2017 zog das SEM seine Verfügung vom 16. August 2017 teilweise in Wiedererwägung und hob die Ziffer 1 des entsprechenden Dispositivs auf. Weiter hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft. Das Asylgesuch bleibe wegen Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31) abgelehnt. Der Vollzug der Wegweisung wurde als unzulässig erklärt und festgehalten, die am 16. August 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme bleibe bestehen. G. Am 13. November 2017 wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Visum für die Einreise in die Schweiz erteilt, woraufhin sie am 25. Dezember 2017 mit ihrem Sohn von Istanbul nach Zürich flog und am 27. Dezember 2017 ein Asylgesuch stellte. H. H.a Die Vorinstanz teilte dem Gericht am 11. Januar 2018 mit, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei in der Schweiz eingetroffen. H.b Am 20. Juni 2018 stellte der Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einbezug der Ehefrau und des Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 gab die aus organisatorischen Gründen neu zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle, soweit diese nicht ohnehin gegenstandslos geworden sei. J. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er halte an seiner Beschwerde fest, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. K. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 anerkannte die Vorinstanz die Ehefrau und den Sohn des Beschwerdeführers im Sinne der Einheit der Familie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Willkürverbots.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 3.3 Was die geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrechts betrifft, ist festzustellen, dass die Anträge im Rahmen des Instruktionsverfahrens behandelt wurden und sich somit weitere Ausführungen dazu erübrigen; es kann auf die Instruktionsverfügung vom 26. September 2017 verwiesen werden.

E. 3.4 In der Rechtsmitteleingabe wird sodann an verschiedener Stelle geltend gemacht, das SEM habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Es habe auch unterlassen, die Beweismittel vollständig zu übersetzen. Diesbezüglich legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Beweismittel die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht berücksichtig haben soll. Entgegen der vertretenen Ansicht hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung inhaltlich mit den eingereichten Beweismitteln soweit entscheidwesentlich auseinandergesetzt.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das SEM habe zwischen der ersten und der ergänzenden Anhörung eineinhalb Jahre verstreichen lassen. Ihm sei es dadurch nicht mehr möglich gewesen, sich an alle Probleme, die zu seiner Flucht geführt hätten, detailliert zu erinnern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen einzelnen Anhörungen ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörungen innerhalb eines gewissen Zeitraums nacheinander durchzuführen. Der Länge des zwischen den einzelnen Anhörungen verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.

E. 3.6 Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Beweismittel seien im Beilagenverzeichnis lediglich mit "4 Beilagen Eingabe v. 29.6.15" beziehungsweise "7 Beilagen Eingabe v. 17.8.15" bezeichnet worden. Aus dieser pauschalen Bezeichnung gehe nicht hervor, um welche Dokumente es sich handle und welches Dokument wann vom Beschwerdeführer eingereicht worden sei. Die Aktenführungspflicht ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Es trifft zu, dass aus der Bezeichnung im Beweismittelverzeichnis nicht erkennbar ist, worum es sich bei den einzelnen Dokumenten handelt. Diese Art der Paginierung widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, da nicht alle Dokumente einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung im Verzeichnis aufgeführt sind. Die eingereichten Beweismittel wurden jedoch erfasst, nummeriert und im Beweismittelcouvert abgelegt. Eine Kassation ist nicht zu rechtfertigen, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Kopien von den Beweismitteln angefertigt hat, da er diverse Dokumente mehrfach einreichte. Aus diesem Grund ist vorliegend keine Verletzung der Aktenführungspflicht gegeben auch wenn eine genaue Bezeichnung der einzelnen Aktenstücke auf dem Beweismittelcouvert wünschenswert wäre.

E. 3.7 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend. Dazu ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (rechtliches Gehör; Sachverhaltsabklärung; korrekte juristische Würdigung) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.

E. 3.8 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechend Antrag ist abzuweisen. Ob die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft und nicht asylrelevant beurteilt hat, ist demgegenüber eine Frage der materiellen Prüfung, auf die nachfolgend einzugehen ist.

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit und seiner Flucht wiesen Ungereimtheiten auf. Es bestünden Zweifel daran, dass er seine Arbeit ohne Erlaubnis niedergelegt habe, es könne auch sein, dass er seine Tätigkeit für den Staat ordentlich beendet habe. Ferner gebe es keine glaubhaften Hinweise darauf, das syrische Regime habe Kenntnis davon, dass er seine Flucht mit Hilfe der FSA geplant habe. Somit sei weder davon auszugehen, dass er aufgrund des Verlassens seines Arbeitsplatzes als Deserteur angesehen werde, noch könne ihm die Suche nach ihm im dargestellten Ausmass geglaubt werden. Die Aussagen, wonach er von der FSA zum Kampf aufgefordert worden sei, seien zudem unsubstantiiert und widersprüchlich. Trotz der angeführten Zweifel prüfte die Vorinstanz, ob eine allfällige Bestrafung wegen unerlaubter Abwesenheit vom Arbeitsplatz asylrelevant sein könnte. Sie kam zum Schluss, es entspreche dem legitimen Recht eines Staates als Arbeitgeber, beim Fehlen am Arbeitsplatz Sanktionen zu ergreifen, weshalb eine allfällige Bestrafung nicht asylrelevant wäre. Das syrische Grundreglement für Staatsangestellte nenne in Art. 135 die Bedingungen, unter welchen ein Staatsangestellter bei Abwesenheit am Arbeitsplatz seine Stelle verlieren könne. Unter anderem halte der Artikel fest, dass ein Angestellter seine Stelle verliere, wenn er seinen Posten ohne legalen Urlaub verlasse und nicht innert 15 Tagen wieder zur Arbeit erscheine oder wenn er mit Unterbrüchen mehr als 30 Tage pro Jahr abwesend sei. Zudem habe das SEM Kenntnis davon, dass der syrische Staat gegen Personen, welche ihren Arbeitsplatz ohne Bewilligung verlassen hätten und nach drei Monaten nicht zurückgekehrt seien, ein Strafverfahren eröffne. Bei Schuldspruch drohe eine Gefängnisstrafe und/oder Busse. In der Praxis werde in der Regel eine Busse auferlegt. Im Falle eines weiteren Vergehens am Arbeitsplatz könne auch eine Gefängnisstrafe ausgesprochen werden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass Massnahmen des syrischen Staates als Arbeitgeber wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz grundsätzlich als staatsrechtlich legitim zu betrachten seien. Zudem erreiche die Bestrafung - in der Regel eine Busse - wegen Fehlens am Arbeitsplatz kein im Sinne von Art. 3 AsylG relevantes Mass. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2 Im Rahmen der Vernehmlassung anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer wiedererwägungsweise als Flüchtling. Begründet wurde dies damit, dass er gegen Ausreisebestimmungen verstossen habe. Die relevante Bedrohungslage habe er jedoch erst mit seiner illegalen Ausreise geschaffen, weshalb gemäss Art. 54 AsylG Ausschlussgründe gegen die Gewährung von Asyl sprächen.

E. 5 Vorliegend ist lediglich noch die Frage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, in den Augen des syrischen Regimes sei er als (...) zur FSA übergelaufen. Er werde damit seitens des Regimes als Verräter und Oppositioneller betrachtet. Ferner habe er (...) verlassen, was die gleichen Konsequenzen mit sich bringe, wie eine Desertion aus dem syrischen Militärdienst, da (...) dem Militär unterstellt sei.

E. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst einräumt, es sei unklar, ob das Regime tatsächlich davon erfahren habe, dass er sich mit Hilfe der FSA aus dem vom Regime kontrollierten Gebiet entfernt habe. Gemäss eigenen Angaben hat er auch das von der FSA kontrollierte Gebiet bereits nach ungefähr zwei Wochen verlassen und ist damit kurz nachdem er nicht mehr zur Arbeit erschienen ist aus Syrien ausgereist. Den Akten lassen sich im Übrigen keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass er seitens des Regimes als Oppositioneller betrachtet wird.

E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe (...) seine Arbeitsstelle verlassen, was einer Desertion gleichkomme, weil (...) dem Militär unterstellt sei, hat er dies nicht substanziiert dargelegt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben, (...) unterstehe dem (...) (SEM-Akte A35/19 F33, vgl. auch die Heiratserlaubnis). Im Übrigen arbeitete er als (...). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ein Fernbleiben von der Arbeit als (...), einer Militärdienstverweigerung gleichzusetzen ist (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer D-373/2016 vom 22. Januar 2018 E. 6.7, D-4493/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.3, D-1948/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine Desertion nicht alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag (vgl. BVGE 2015/3 E.6.7.3). Dafür liegen wie erwähnt, beim Beschwerdeführer keine Hinweise vor.

E. 7.4 Gesetzlich festgehaltene Strafen für konkret festgelegte Vergehen oder Verbrechen vermögen in der Regel nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen, es sei denn, diese würden im Zusammenhang mit einem Politmalus stehen (vgl. Urteil des BVGer D-373/2016 vom 22. Januar 2018 E. 6.7). Vorliegend wäre eine allfällig zu erwartende Bestrafung des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz als staatsrechtlich legitim zu beurteilen, zumal er sich damit strafbar gemacht hätte, dieser Tatbestand gesetzlich verankert ist und das zu erwartende Strafmass (in der Regel eine Busse) nicht unverhältnismässig hoch erscheint. Allein aus dem - an dieser Stelle nicht weiter auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfenden - Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinem Urlaub nicht an die Arbeitsstelle zurückgekehrt ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, er gelte als Regimegegner und müsse deshalb mit einem Politmalus rechnen, zumal er - wie oben dargelegt - vom syrischen Regime nicht als Oppositioneller wahrgenommen wird. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen mit einer unverhältnismässig hohen und ungerechten Strafe zu rechnen hätte. Vielmehr ist anzunehmen, dass in seinem Fall eine gesetzlich vorgesehene Bestrafung für das unerlaubte Verlassen des Arbeitsplatzes zur Anwendung käme.

E. 7.5 Was das Vorbringen betrifft, er sei auch seitens der FSA einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen, kann vorliegend offenbleiben wie der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und einzelnen Mitgliedern der FSA tatsächlich ausgesehen hat. Es ist zwar durchaus möglich, dass die FSA ein gewisses Interesse am Beschwerdeführer gehabt hat, gemäss seinen Angaben haben sich aber deren Bemühungen auf anhaltende Aufforderungen, sich ihnen anzuschliessen, beschränkt. Es ist aufgrund dessen nicht anzunehmen, dass eine Weigerung des Beschwerdeführers, sich der FSA anzuschliessen, zu einer asylrelevanten Verfolgung geführt hätte.

E. 7.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlingsrelevante Nachteile seitens des syrischen Regimes oder der FSA zu gewärtigen hatte. Daran vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.

E. 7.7 Mangels asylrelevanter Vorfluchtgründe hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Gewährung von Asyl verweigert.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (als Flüchtling) angeordnet hat, erübrigt sich eine Prüfung der Ausführungen zum Wegweisungsvollzug (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die reduzierten Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 24. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 10.2 Soweit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5316/2017 Urteil vom 6. Mai 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer kam am 18. Juni 2015 im Flughafen Zürich an und stellte tags darauf ein Asylgesuch in der Schweiz, woraufhin ihm zunächst der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. A.b Am 22. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu seiner Person befragt (BzP). Dabei gab er an, nachdem er den regulären Militärdienst geleistet habe, habe er seit (...) bis (...) 2015 in B._______ in (...) als (...) gearbeitet und sei dabei auch (...) gewesen. Es habe viel Gewalt und Diskriminierungen seitens des Regimes gegeben, weshalb er nicht so habe weitermachen wollen. Er habe bereits früher weggehen wollen, als (...) unterliege er jedoch - wie auch die Armeeangehörigen - einem totalen Reiseverbot und erhalte keinen Reisepass. Mit Hilfe der FSA (Freie Syrische Armee) habe er sich von (...) entfernt und sich in das von der FSA kontrollierte Quartier C._______ (in B._______) begeben. Während ungefähr 15 Tagen habe er dort bei seinem Schwiegervater gelebt. Soldaten der FSA hätten ihn gedrängt, sich ihnen anzuschliessen, was für ihn jedoch nicht in Frage gekommen sei. Weil seine Ehefrau hochschwanger gewesen sei, habe er alleine ausreisen müssen. A.c Am 24. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt. A.d Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 13. August 2015 einlässlich und am 22. Mai 2017 ergänzend zu seinen Asylgründen an. Er führt dabei im Wesentlichen aus, als (...) sei er wegen des Krieges gezwungen gewesen, Leute zu töten, was ihm zuwider gewesen sei. Es seien bereits (...) an die Front geschickt worden. Er habe dem entgehen und bereits zwei Jahre zuvor weggehen wollen, um nicht direkt in den Krieg verwickelt zu werden. Sie seien aber "so gut beobachtet" worden, dass er getötet worden wäre, wenn er es versucht hätte. Im April 2015 - das genaue Datum wisse er nicht mehr - habe er vier Tage Urlaub gehabt und sei währenddessen in das Gebiet der FSA gegangen. Dort sei ihm ein (...)-Ausweis ausgestellt worden, damit er sich frei habe bewegen können. Er sei eine Weile im Haus seines Schwiegervaters geblieben. Währenddessen sei er von (...) gesucht worden, (...) habe aber nicht in das Gebiet der FSA gelangen können. Es sei üblich, dass (...) gesucht würden und sein Nachbar habe ihn darüber informiert, dass er (der Beschwerdeführer) gesucht worden sei. Als er sich im Gebiet der FSA aufgehalten habe, hätten jene gewollt, dass er sich ihnen anschliesse, was er aber abgelehnt habe. Ab diesem Zeitpunkt sei er von beiden Seiten gesucht worden. Als ehemaliger Mitarbeiter des Regimes habe er über Informationen verfügt, die für die FSA wertvoll hätten sein können. Er sei daher nicht mehr in Ruhe gelassen und wiederholt persönlich und telefonisch bedroht worden. Schliesslich habe er das Land illegal verlassen müssen. B. Mit Verfügung vom 16. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 31. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Bewilligung des Nachzuges seiner in Syrien verbliebenen Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes. D. Mit Eingabe vom 18. September 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde einreichen und beantragen, ihm sei vollumfänglich Einsicht in die Akten A6/1, A7/9, A19/2, A20/1, A36/1 und A38/1 zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. August 2017 sei aufzuheben und die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2017 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Einsicht in die Akten A6/1, A7/9, A19/2, A20/1, A36/1, A38/1 und Beschwerdeergänzung ab, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 8. November 2017 zog das SEM seine Verfügung vom 16. August 2017 teilweise in Wiedererwägung und hob die Ziffer 1 des entsprechenden Dispositivs auf. Weiter hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft. Das Asylgesuch bleibe wegen Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31) abgelehnt. Der Vollzug der Wegweisung wurde als unzulässig erklärt und festgehalten, die am 16. August 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme bleibe bestehen. G. Am 13. November 2017 wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Visum für die Einreise in die Schweiz erteilt, woraufhin sie am 25. Dezember 2017 mit ihrem Sohn von Istanbul nach Zürich flog und am 27. Dezember 2017 ein Asylgesuch stellte. H. H.a Die Vorinstanz teilte dem Gericht am 11. Januar 2018 mit, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei in der Schweiz eingetroffen. H.b Am 20. Juni 2018 stellte der Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einbezug der Ehefrau und des Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 gab die aus organisatorischen Gründen neu zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle, soweit diese nicht ohnehin gegenstandslos geworden sei. J. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er halte an seiner Beschwerde fest, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. K. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 anerkannte die Vorinstanz die Ehefrau und den Sohn des Beschwerdeführers im Sinne der Einheit der Familie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Willkürverbots. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 Was die geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrechts betrifft, ist festzustellen, dass die Anträge im Rahmen des Instruktionsverfahrens behandelt wurden und sich somit weitere Ausführungen dazu erübrigen; es kann auf die Instruktionsverfügung vom 26. September 2017 verwiesen werden. 3.4 In der Rechtsmitteleingabe wird sodann an verschiedener Stelle geltend gemacht, das SEM habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Es habe auch unterlassen, die Beweismittel vollständig zu übersetzen. Diesbezüglich legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Beweismittel die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht berücksichtig haben soll. Entgegen der vertretenen Ansicht hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung inhaltlich mit den eingereichten Beweismitteln soweit entscheidwesentlich auseinandergesetzt. 3.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das SEM habe zwischen der ersten und der ergänzenden Anhörung eineinhalb Jahre verstreichen lassen. Ihm sei es dadurch nicht mehr möglich gewesen, sich an alle Probleme, die zu seiner Flucht geführt hätten, detailliert zu erinnern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen einzelnen Anhörungen ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörungen innerhalb eines gewissen Zeitraums nacheinander durchzuführen. Der Länge des zwischen den einzelnen Anhörungen verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. 3.6 Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Beweismittel seien im Beilagenverzeichnis lediglich mit "4 Beilagen Eingabe v. 29.6.15" beziehungsweise "7 Beilagen Eingabe v. 17.8.15" bezeichnet worden. Aus dieser pauschalen Bezeichnung gehe nicht hervor, um welche Dokumente es sich handle und welches Dokument wann vom Beschwerdeführer eingereicht worden sei. Die Aktenführungspflicht ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Es trifft zu, dass aus der Bezeichnung im Beweismittelverzeichnis nicht erkennbar ist, worum es sich bei den einzelnen Dokumenten handelt. Diese Art der Paginierung widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, da nicht alle Dokumente einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung im Verzeichnis aufgeführt sind. Die eingereichten Beweismittel wurden jedoch erfasst, nummeriert und im Beweismittelcouvert abgelegt. Eine Kassation ist nicht zu rechtfertigen, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Kopien von den Beweismitteln angefertigt hat, da er diverse Dokumente mehrfach einreichte. Aus diesem Grund ist vorliegend keine Verletzung der Aktenführungspflicht gegeben auch wenn eine genaue Bezeichnung der einzelnen Aktenstücke auf dem Beweismittelcouvert wünschenswert wäre. 3.7 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend. Dazu ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (rechtliches Gehör; Sachverhaltsabklärung; korrekte juristische Würdigung) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. 3.8 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechend Antrag ist abzuweisen. Ob die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft und nicht asylrelevant beurteilt hat, ist demgegenüber eine Frage der materiellen Prüfung, auf die nachfolgend einzugehen ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit und seiner Flucht wiesen Ungereimtheiten auf. Es bestünden Zweifel daran, dass er seine Arbeit ohne Erlaubnis niedergelegt habe, es könne auch sein, dass er seine Tätigkeit für den Staat ordentlich beendet habe. Ferner gebe es keine glaubhaften Hinweise darauf, das syrische Regime habe Kenntnis davon, dass er seine Flucht mit Hilfe der FSA geplant habe. Somit sei weder davon auszugehen, dass er aufgrund des Verlassens seines Arbeitsplatzes als Deserteur angesehen werde, noch könne ihm die Suche nach ihm im dargestellten Ausmass geglaubt werden. Die Aussagen, wonach er von der FSA zum Kampf aufgefordert worden sei, seien zudem unsubstantiiert und widersprüchlich. Trotz der angeführten Zweifel prüfte die Vorinstanz, ob eine allfällige Bestrafung wegen unerlaubter Abwesenheit vom Arbeitsplatz asylrelevant sein könnte. Sie kam zum Schluss, es entspreche dem legitimen Recht eines Staates als Arbeitgeber, beim Fehlen am Arbeitsplatz Sanktionen zu ergreifen, weshalb eine allfällige Bestrafung nicht asylrelevant wäre. Das syrische Grundreglement für Staatsangestellte nenne in Art. 135 die Bedingungen, unter welchen ein Staatsangestellter bei Abwesenheit am Arbeitsplatz seine Stelle verlieren könne. Unter anderem halte der Artikel fest, dass ein Angestellter seine Stelle verliere, wenn er seinen Posten ohne legalen Urlaub verlasse und nicht innert 15 Tagen wieder zur Arbeit erscheine oder wenn er mit Unterbrüchen mehr als 30 Tage pro Jahr abwesend sei. Zudem habe das SEM Kenntnis davon, dass der syrische Staat gegen Personen, welche ihren Arbeitsplatz ohne Bewilligung verlassen hätten und nach drei Monaten nicht zurückgekehrt seien, ein Strafverfahren eröffne. Bei Schuldspruch drohe eine Gefängnisstrafe und/oder Busse. In der Praxis werde in der Regel eine Busse auferlegt. Im Falle eines weiteren Vergehens am Arbeitsplatz könne auch eine Gefängnisstrafe ausgesprochen werden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass Massnahmen des syrischen Staates als Arbeitgeber wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz grundsätzlich als staatsrechtlich legitim zu betrachten seien. Zudem erreiche die Bestrafung - in der Regel eine Busse - wegen Fehlens am Arbeitsplatz kein im Sinne von Art. 3 AsylG relevantes Mass. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Im Rahmen der Vernehmlassung anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer wiedererwägungsweise als Flüchtling. Begründet wurde dies damit, dass er gegen Ausreisebestimmungen verstossen habe. Die relevante Bedrohungslage habe er jedoch erst mit seiner illegalen Ausreise geschaffen, weshalb gemäss Art. 54 AsylG Ausschlussgründe gegen die Gewährung von Asyl sprächen.

5. Vorliegend ist lediglich noch die Frage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, in den Augen des syrischen Regimes sei er als (...) zur FSA übergelaufen. Er werde damit seitens des Regimes als Verräter und Oppositioneller betrachtet. Ferner habe er (...) verlassen, was die gleichen Konsequenzen mit sich bringe, wie eine Desertion aus dem syrischen Militärdienst, da (...) dem Militär unterstellt sei. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst einräumt, es sei unklar, ob das Regime tatsächlich davon erfahren habe, dass er sich mit Hilfe der FSA aus dem vom Regime kontrollierten Gebiet entfernt habe. Gemäss eigenen Angaben hat er auch das von der FSA kontrollierte Gebiet bereits nach ungefähr zwei Wochen verlassen und ist damit kurz nachdem er nicht mehr zur Arbeit erschienen ist aus Syrien ausgereist. Den Akten lassen sich im Übrigen keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass er seitens des Regimes als Oppositioneller betrachtet wird. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe (...) seine Arbeitsstelle verlassen, was einer Desertion gleichkomme, weil (...) dem Militär unterstellt sei, hat er dies nicht substanziiert dargelegt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben, (...) unterstehe dem (...) (SEM-Akte A35/19 F33, vgl. auch die Heiratserlaubnis). Im Übrigen arbeitete er als (...). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ein Fernbleiben von der Arbeit als (...), einer Militärdienstverweigerung gleichzusetzen ist (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer D-373/2016 vom 22. Januar 2018 E. 6.7, D-4493/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.3, D-1948/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine Desertion nicht alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag (vgl. BVGE 2015/3 E.6.7.3). Dafür liegen wie erwähnt, beim Beschwerdeführer keine Hinweise vor. 7.4 Gesetzlich festgehaltene Strafen für konkret festgelegte Vergehen oder Verbrechen vermögen in der Regel nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen, es sei denn, diese würden im Zusammenhang mit einem Politmalus stehen (vgl. Urteil des BVGer D-373/2016 vom 22. Januar 2018 E. 6.7). Vorliegend wäre eine allfällig zu erwartende Bestrafung des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz als staatsrechtlich legitim zu beurteilen, zumal er sich damit strafbar gemacht hätte, dieser Tatbestand gesetzlich verankert ist und das zu erwartende Strafmass (in der Regel eine Busse) nicht unverhältnismässig hoch erscheint. Allein aus dem - an dieser Stelle nicht weiter auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfenden - Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinem Urlaub nicht an die Arbeitsstelle zurückgekehrt ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, er gelte als Regimegegner und müsse deshalb mit einem Politmalus rechnen, zumal er - wie oben dargelegt - vom syrischen Regime nicht als Oppositioneller wahrgenommen wird. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen mit einer unverhältnismässig hohen und ungerechten Strafe zu rechnen hätte. Vielmehr ist anzunehmen, dass in seinem Fall eine gesetzlich vorgesehene Bestrafung für das unerlaubte Verlassen des Arbeitsplatzes zur Anwendung käme. 7.5 Was das Vorbringen betrifft, er sei auch seitens der FSA einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen, kann vorliegend offenbleiben wie der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und einzelnen Mitgliedern der FSA tatsächlich ausgesehen hat. Es ist zwar durchaus möglich, dass die FSA ein gewisses Interesse am Beschwerdeführer gehabt hat, gemäss seinen Angaben haben sich aber deren Bemühungen auf anhaltende Aufforderungen, sich ihnen anzuschliessen, beschränkt. Es ist aufgrund dessen nicht anzunehmen, dass eine Weigerung des Beschwerdeführers, sich der FSA anzuschliessen, zu einer asylrelevanten Verfolgung geführt hätte. 7.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlingsrelevante Nachteile seitens des syrischen Regimes oder der FSA zu gewärtigen hatte. Daran vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 7.7 Mangels asylrelevanter Vorfluchtgründe hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Gewährung von Asyl verweigert. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (als Flüchtling) angeordnet hat, erübrigt sich eine Prüfung der Ausführungen zum Wegweisungsvollzug (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die reduzierten Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 24. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Soweit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: