Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Nach seiner Ankunft am Flughafen Zürich am 21. Juli 2017 suchte der Beschwerdeführer am 23. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Die Einreise in die Schweiz wurde ihm zunächst verweigert und ihm der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 26. Juli 2017 wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP), am 31. Juli 2017 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt und er wurde dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Bei der Anhörung vom 21. September 2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei im Dorf B._______ in der Nähe von C._______ aufgewachsen. Er habe (...) Jahre lang an der Uni studiert und habe deshalb seinen Militärdienst aufschieben können. Politisch aktiv sei er nie gewesen, er habe sich auf sein Studium konzentriert und auch seine Familie sei neutral gewesen. Ungefähr (...) 2016, nach den Prüfungen, sei er nach C._______ zurückgegangen und habe dort Probleme mit den Apoci (Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan, also Mitglieder der Partiya Karkerên Kurdistan [PKK]) respektive der YPG [Yekîneyên Parastina Gel]) bekommen. Sie hätten begonnen, Leute zu rekrutieren. Dabei sei er ebenfalls abgeführt worden und während zweier Tage bei ihnen geblieben. Die Apoci hätten ihm sein Militärbüchlein abgenommen, in welchem auch seine Dienstverschiebung eingetragen gewesen sei. Er habe es nicht mehr zurückerhalten. Ihm und den anderen Aufgegriffenen sei mitgeteilt worden, sie würden ins Ausbildungszentrum überführt, sobald eine bestimmte Anzahl Männer erreicht sei. Sein Vater und ein Verwandter hätten seine Freilassung erwirkt. Zuhause habe er seine Sachen gepackt und sei in sein Dorf zurückgegangen. Er habe dort bei einem Freund seines Onkels gewohnt und nach einem Schlepper gesucht. Im (...) 2016 sei er in den Irak gereist. In der Zwischenzeit sei er vom Regime gesucht worden. Seinem Vater seien eine ihn betreffende Aufforderung zum Militärdienst und ein Haftbefehl ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer reichte beide Dokumente anlässlich der Anhörung zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. D. Mit Eingabe vom 6. November 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In der Beschwerdebegründung legte er dar, eine bedürftige Partei habe gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG Anspruch auf ein unentgeltliches Verfahren. Zum Beweis seiner Bedürftigkeit legte er eine Fürsorgebestätigung bei und führte aus, damit sei die Voraussetzung für den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegeben. E. Mit Schreiben vom 13. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien gemäss Art. 3 AsylG nicht asylrelevant.
E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er sei zwei Tage lang von Mitgliedern der YPG festgehalten worden, weil sie ihn hätten rekrutieren wollen, sei auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen. Darin werde unter anderem festgehalten, dass die allgemeine Wehrpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren respektive die daraus resultierende allgemeine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Behörden als nicht asylrelevant zu erachten sei. Im Übrigen habe er angegeben, die Intervention seines Vaters und eines weiteren Verwandten habe für die Entlassung aus der bevorstehenden Rekrutierung ausgereicht.
E. 5.3 Was seine Einberufung in den Militärdienst beim syrischen Regime betreffe, sei festzuhalten, dass eine Wehrdienstverweigerung alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Eine Analyse verschiedener Quellen ergebe ferner, dass das Regime nicht per se allen Dienstverweigerern eine regimefeindliche Haltung zuschreibe. Eine Strafe wegen Dienstverweigerung, welche die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfülle, habe nur jemand zu befürchten, der zusätzliche Faktoren erfülle. Der Beschwerdeführer habe, wie auch seine Familie, kein politisches Profil, er sei nicht exilpolitisch tätig, habe nie irgendwelche Schwierigkeiten mit dem Regime gehabt und erfülle damit keinerlei zusätzliche Risikofaktoren. Ohne sich zur Echtheit der eingereichten Dokumente (Vorladung und Haftbefehl von den syrischen Militärbehörden) zu äussern, sei festzuhalten, dass die eingereichten Dokumente keine Hinweise für eine Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG dargelegten Gründen lieferten. Allfällige Sanktionen wegen seiner Verweigerung des Militärdienstes würden daher keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe Syrien auch wegen des Krieges und der fehlenden Möglichkeit, weiter studieren zu können, verlassen, handle es sich bei den kriegerischen Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung nicht um Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Diese lägen in der allgemeinen Situation in Syrien und dem herrschenden Bürgerkrieg begründet und träfen grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise. Die dargelegten Gründe seien damit nicht asylrelevant.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeeingabe, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schwerwiegend verletzt. Zudem habe es die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Art. 9 BV verletzt. Vorab sind diese formellen Rügen zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
E. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eröffnung der Verfügung in der Sprache, die an seinem Wohnort Amtssprache sei, schwerwiegend verletzt. Die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 3 AsylG für eine Abweichung von diesem Grundsatz (Art. 16 Abs. 2 AsylG) seien nicht erfüllt. Eine Verfügung des SEM ist grundsätzlich in der Sprache zu eröffnen, die am Wohnort des Asylsuchenden Amtssprache ist (aArt. 16 Abs. 2 AsylG). Davon kann das SEM ausnahmsweise dann abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist, dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist oder die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (aArt. 16 Abs. 3 Bst. a-b AsylG). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Zürich, dessen Amtssprache gemäss Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich Deutsch ist. Die Vorinstanz verfasste die den Beschwerdeführer betreffende Verfügung in Französisch und begründete dies mit der grossen Zahl an noch hängigen Verfahren. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement habe dem SEM aufgetragen, die Erledigung der noch nach altem Recht zu behandelnden Verfahren zu beschleunigen, damit diese bis Herbst 2020 erledigt seien. Die Massnahme des SEM, vermehrt Verfügungen in französischer und italienischer Sprache auch für Asylsuchende, die in einem deutschsprachigen Kanton Wohnsitz hätten, zu erlassen, ermögliche unter Ausschöpfung der personellen Ressourcen eine schnelle Erledigung dieser Verfahren. Das Dispositiv fasse das Wesentliche der Verfügung zusammen und werde deshalb auch auf Deutsch übersetzt. Vorliegend sind damit die Voraussetzungen von aArt. 16 Abs. 3 AsylG für eine Abweichung von der in Absatz 2 derselben Bestimmung statuierten Regel zur Verfahrenssprache als erfüllt zu erachten. Zudem wurden mit der Übersetzung des Dispositivs auf Deutsch geeignete Korrekturmassnahmen getroffen, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Die eingereichte Beschwerdeschrift zeigt denn auch, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Rechtsmitteleingabe erfolgte in deutscher Sprache und das Verfahren wird vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Deutsch geführt.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihre eigene Praxis zur illegalen Ausreise aus Syrien nicht angewendet und damit das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Das SEM habe eine neue Praxis, wonach Personen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten, welche illegal ausgereist seien und wegen ihres spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten, weshalb es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass diesen Personen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Durch seine Militärdienstverweigerung und die illegale Ausreise in die Türkei (recte: Irak) verfüge er über ein solches Profil und werde von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt. Im Falle einer Rückkehr würde er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden. Das SEM habe diese Praxis vorliegend weder angewendet noch beachtet. Unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 2 VwVG sei die Beschwerde dem SEM zukommen zu lassen. Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 7. Oktober 2019 mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass seine Vorbringen nicht asylrelevant seien. Es erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise aus Syrien für sich genommen praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich. Dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Entscheid E-5316/2017 liegt kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Die obgenannten Rügen gehen somit fehl. Auch eine Neubeurteilung oder Verfahrenswiederaufnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VwVG durch die Vorinstanz fallen ausser Betracht.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer erblickt eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht darin, dass die Vorinstanz die Beweismittel (Vorladung und Haftbefehl) nicht gewürdigt und keine Dokumentenanalyse vorgenommen habe. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Beweismittel seien nicht geeignet, zu belegen, dass er im Falle einer Rückkehr asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Daraus geht hervor, dass sich die Vorinstanz mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat, obwohl sie offenliess, ob diese als echt zu beurteilen seien.
E. 6.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat.
E. 7.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4, Urteil des BVGer E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.7.1).
E. 7.3 Zu den Rekrutierungsversuchen durch die YPG ist festzuhalten, dass in den kurdischen Gebieten Syriens ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt wurde. Allerdings knüpft diese Militärdienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften an, sondern an Wohnort, Alter und Geschlecht. Die Wehrpflicht respektive eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die YPG sind deshalb nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Es ist auf die entsprechenden Erwägungen (insbesondere E. 5.3) im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist demgemäss davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. Hinzu kommt, dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. Zudem ist es vorliegend dem Beschwerdeführer mit Hilfe seines Vaters gelungen, sich der gemäss seinen Angaben kurz bevorstehenden militärischen Ausbildung bei der YPG zu entziehen und er wurde bedingungslos entlassen. Damit ist eine begründetet Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch die YPG zu verneinen.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er habe sich dem Militärdienst beim syrischen Regime entzogen. Nach seiner Ausreise sei er vorgeladen worden und es werde aktiv nach ihm gesucht. Er habe ein Aufgebot zum Militärdienst eingereicht, welches eindeutig belege, dass er in den syrischen Militärdienst einberufen worden sei. Er verfüge über ein herausragendes politisches Profil und würde im Falle seiner Rückkehr erneut ins Visier der Behörden geraten. Es sei willkürlich, dass das SEM davon ausgehe, er habe keine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen. Dass er seiner Pflicht, in den Militärdienst einzurücken, nicht nachgekommen sei, werde von den syrischen Behörden nicht geduldet und als oppositioneller Akt geahndet. Das Interesse der syrischen Behörden an Männern im diensttauglichen Alter sei äusserst hoch. Personen, die ihre Beteiligung am Kampf der syrischen Armee verweigerten, würden als Staatsfeinde betrachtet und mit Sanktionen hart bestraft, welche nicht gemeinrechtlich, sondern politisch begründet seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven Familie. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer verfüge über ein herausragendes politisches Profil, wird ein solches in keiner Weise dargetan. Der Beschwerdeführer ist daher auf seine Angaben bei der Anhörung, er sei nicht politisch aktiv gewesen (SEM-Akte A27/18 F66 f.), zu behaften. Probleme mit den syrischen Behörden machte er nicht geltend. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die Zusammenarbeit der YPG mit den syrischen Behörden sowie den umfangreichen Ausführungen zum Wehrdienst und der allgemeinen Lage in Syrien und den hierzu zitierten Berichten, die sich nicht auf ihn persönlich beziehen, nichts zu seinen Gunsten vorzubringen. Nach dem Gesagten kann auch vorliegend offenbleiben, ob die eingereichten Dokumente (Vorladung, Haftbefehl) authentisch sind, da der Beschwerdeführer auch bei einem allfälligen Einzug in den Militärdienst nicht mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens des Regimes zu rechnen hätte.
E. 7.5 Demnach hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, womit der Beschwerdeführer über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5885/2019 Urteil vom 21. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Nach seiner Ankunft am Flughafen Zürich am 21. Juli 2017 suchte der Beschwerdeführer am 23. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Die Einreise in die Schweiz wurde ihm zunächst verweigert und ihm der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 26. Juli 2017 wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP), am 31. Juli 2017 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt und er wurde dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Bei der Anhörung vom 21. September 2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei im Dorf B._______ in der Nähe von C._______ aufgewachsen. Er habe (...) Jahre lang an der Uni studiert und habe deshalb seinen Militärdienst aufschieben können. Politisch aktiv sei er nie gewesen, er habe sich auf sein Studium konzentriert und auch seine Familie sei neutral gewesen. Ungefähr (...) 2016, nach den Prüfungen, sei er nach C._______ zurückgegangen und habe dort Probleme mit den Apoci (Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan, also Mitglieder der Partiya Karkerên Kurdistan [PKK]) respektive der YPG [Yekîneyên Parastina Gel]) bekommen. Sie hätten begonnen, Leute zu rekrutieren. Dabei sei er ebenfalls abgeführt worden und während zweier Tage bei ihnen geblieben. Die Apoci hätten ihm sein Militärbüchlein abgenommen, in welchem auch seine Dienstverschiebung eingetragen gewesen sei. Er habe es nicht mehr zurückerhalten. Ihm und den anderen Aufgegriffenen sei mitgeteilt worden, sie würden ins Ausbildungszentrum überführt, sobald eine bestimmte Anzahl Männer erreicht sei. Sein Vater und ein Verwandter hätten seine Freilassung erwirkt. Zuhause habe er seine Sachen gepackt und sei in sein Dorf zurückgegangen. Er habe dort bei einem Freund seines Onkels gewohnt und nach einem Schlepper gesucht. Im (...) 2016 sei er in den Irak gereist. In der Zwischenzeit sei er vom Regime gesucht worden. Seinem Vater seien eine ihn betreffende Aufforderung zum Militärdienst und ein Haftbefehl ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer reichte beide Dokumente anlässlich der Anhörung zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. D. Mit Eingabe vom 6. November 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In der Beschwerdebegründung legte er dar, eine bedürftige Partei habe gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG Anspruch auf ein unentgeltliches Verfahren. Zum Beweis seiner Bedürftigkeit legte er eine Fürsorgebestätigung bei und führte aus, damit sei die Voraussetzung für den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegeben. E. Mit Schreiben vom 13. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien gemäss Art. 3 AsylG nicht asylrelevant. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er sei zwei Tage lang von Mitgliedern der YPG festgehalten worden, weil sie ihn hätten rekrutieren wollen, sei auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen. Darin werde unter anderem festgehalten, dass die allgemeine Wehrpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren respektive die daraus resultierende allgemeine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Behörden als nicht asylrelevant zu erachten sei. Im Übrigen habe er angegeben, die Intervention seines Vaters und eines weiteren Verwandten habe für die Entlassung aus der bevorstehenden Rekrutierung ausgereicht. 5.3 Was seine Einberufung in den Militärdienst beim syrischen Regime betreffe, sei festzuhalten, dass eine Wehrdienstverweigerung alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Eine Analyse verschiedener Quellen ergebe ferner, dass das Regime nicht per se allen Dienstverweigerern eine regimefeindliche Haltung zuschreibe. Eine Strafe wegen Dienstverweigerung, welche die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfülle, habe nur jemand zu befürchten, der zusätzliche Faktoren erfülle. Der Beschwerdeführer habe, wie auch seine Familie, kein politisches Profil, er sei nicht exilpolitisch tätig, habe nie irgendwelche Schwierigkeiten mit dem Regime gehabt und erfülle damit keinerlei zusätzliche Risikofaktoren. Ohne sich zur Echtheit der eingereichten Dokumente (Vorladung und Haftbefehl von den syrischen Militärbehörden) zu äussern, sei festzuhalten, dass die eingereichten Dokumente keine Hinweise für eine Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG dargelegten Gründen lieferten. Allfällige Sanktionen wegen seiner Verweigerung des Militärdienstes würden daher keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe Syrien auch wegen des Krieges und der fehlenden Möglichkeit, weiter studieren zu können, verlassen, handle es sich bei den kriegerischen Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung nicht um Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Diese lägen in der allgemeinen Situation in Syrien und dem herrschenden Bürgerkrieg begründet und träfen grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise. Die dargelegten Gründe seien damit nicht asylrelevant. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeeingabe, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schwerwiegend verletzt. Zudem habe es die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Art. 9 BV verletzt. Vorab sind diese formellen Rügen zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eröffnung der Verfügung in der Sprache, die an seinem Wohnort Amtssprache sei, schwerwiegend verletzt. Die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 3 AsylG für eine Abweichung von diesem Grundsatz (Art. 16 Abs. 2 AsylG) seien nicht erfüllt. Eine Verfügung des SEM ist grundsätzlich in der Sprache zu eröffnen, die am Wohnort des Asylsuchenden Amtssprache ist (aArt. 16 Abs. 2 AsylG). Davon kann das SEM ausnahmsweise dann abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist, dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist oder die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (aArt. 16 Abs. 3 Bst. a-b AsylG). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Zürich, dessen Amtssprache gemäss Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich Deutsch ist. Die Vorinstanz verfasste die den Beschwerdeführer betreffende Verfügung in Französisch und begründete dies mit der grossen Zahl an noch hängigen Verfahren. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement habe dem SEM aufgetragen, die Erledigung der noch nach altem Recht zu behandelnden Verfahren zu beschleunigen, damit diese bis Herbst 2020 erledigt seien. Die Massnahme des SEM, vermehrt Verfügungen in französischer und italienischer Sprache auch für Asylsuchende, die in einem deutschsprachigen Kanton Wohnsitz hätten, zu erlassen, ermögliche unter Ausschöpfung der personellen Ressourcen eine schnelle Erledigung dieser Verfahren. Das Dispositiv fasse das Wesentliche der Verfügung zusammen und werde deshalb auch auf Deutsch übersetzt. Vorliegend sind damit die Voraussetzungen von aArt. 16 Abs. 3 AsylG für eine Abweichung von der in Absatz 2 derselben Bestimmung statuierten Regel zur Verfahrenssprache als erfüllt zu erachten. Zudem wurden mit der Übersetzung des Dispositivs auf Deutsch geeignete Korrekturmassnahmen getroffen, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Die eingereichte Beschwerdeschrift zeigt denn auch, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Rechtsmitteleingabe erfolgte in deutscher Sprache und das Verfahren wird vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Deutsch geführt. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihre eigene Praxis zur illegalen Ausreise aus Syrien nicht angewendet und damit das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Das SEM habe eine neue Praxis, wonach Personen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten, welche illegal ausgereist seien und wegen ihres spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten, weshalb es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass diesen Personen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Durch seine Militärdienstverweigerung und die illegale Ausreise in die Türkei (recte: Irak) verfüge er über ein solches Profil und werde von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt. Im Falle einer Rückkehr würde er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden. Das SEM habe diese Praxis vorliegend weder angewendet noch beachtet. Unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 2 VwVG sei die Beschwerde dem SEM zukommen zu lassen. Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 7. Oktober 2019 mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass seine Vorbringen nicht asylrelevant seien. Es erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise aus Syrien für sich genommen praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich. Dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Entscheid E-5316/2017 liegt kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Die obgenannten Rügen gehen somit fehl. Auch eine Neubeurteilung oder Verfahrenswiederaufnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VwVG durch die Vorinstanz fallen ausser Betracht. 6.5 Der Beschwerdeführer erblickt eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht darin, dass die Vorinstanz die Beweismittel (Vorladung und Haftbefehl) nicht gewürdigt und keine Dokumentenanalyse vorgenommen habe. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Beweismittel seien nicht geeignet, zu belegen, dass er im Falle einer Rückkehr asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Daraus geht hervor, dass sich die Vorinstanz mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat, obwohl sie offenliess, ob diese als echt zu beurteilen seien. 6.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat. 7.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4, Urteil des BVGer E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.7.1). 7.3 Zu den Rekrutierungsversuchen durch die YPG ist festzuhalten, dass in den kurdischen Gebieten Syriens ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt wurde. Allerdings knüpft diese Militärdienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften an, sondern an Wohnort, Alter und Geschlecht. Die Wehrpflicht respektive eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die YPG sind deshalb nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Es ist auf die entsprechenden Erwägungen (insbesondere E. 5.3) im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist demgemäss davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. Hinzu kommt, dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. Zudem ist es vorliegend dem Beschwerdeführer mit Hilfe seines Vaters gelungen, sich der gemäss seinen Angaben kurz bevorstehenden militärischen Ausbildung bei der YPG zu entziehen und er wurde bedingungslos entlassen. Damit ist eine begründetet Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch die YPG zu verneinen. 7.4 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er habe sich dem Militärdienst beim syrischen Regime entzogen. Nach seiner Ausreise sei er vorgeladen worden und es werde aktiv nach ihm gesucht. Er habe ein Aufgebot zum Militärdienst eingereicht, welches eindeutig belege, dass er in den syrischen Militärdienst einberufen worden sei. Er verfüge über ein herausragendes politisches Profil und würde im Falle seiner Rückkehr erneut ins Visier der Behörden geraten. Es sei willkürlich, dass das SEM davon ausgehe, er habe keine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen. Dass er seiner Pflicht, in den Militärdienst einzurücken, nicht nachgekommen sei, werde von den syrischen Behörden nicht geduldet und als oppositioneller Akt geahndet. Das Interesse der syrischen Behörden an Männern im diensttauglichen Alter sei äusserst hoch. Personen, die ihre Beteiligung am Kampf der syrischen Armee verweigerten, würden als Staatsfeinde betrachtet und mit Sanktionen hart bestraft, welche nicht gemeinrechtlich, sondern politisch begründet seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven Familie. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer verfüge über ein herausragendes politisches Profil, wird ein solches in keiner Weise dargetan. Der Beschwerdeführer ist daher auf seine Angaben bei der Anhörung, er sei nicht politisch aktiv gewesen (SEM-Akte A27/18 F66 f.), zu behaften. Probleme mit den syrischen Behörden machte er nicht geltend. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die Zusammenarbeit der YPG mit den syrischen Behörden sowie den umfangreichen Ausführungen zum Wehrdienst und der allgemeinen Lage in Syrien und den hierzu zitierten Berichten, die sich nicht auf ihn persönlich beziehen, nichts zu seinen Gunsten vorzubringen. Nach dem Gesagten kann auch vorliegend offenbleiben, ob die eingereichten Dokumente (Vorladung, Haftbefehl) authentisch sind, da der Beschwerdeführer auch bei einem allfälligen Einzug in den Militärdienst nicht mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens des Regimes zu rechnen hätte. 7.5 Demnach hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, womit der Beschwerdeführer über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger