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D-876/2020

D-876/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge über die Türkei am 15. Oktober 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 25. Oktober 2017 wurde er nach einem Transfer ins EVZ Chiasso zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 27. Juni 2019 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich während der letzten Jahre mehr und mehr vom Islam distanziert und bezeichne sich seit ungefähr dem Jahr 2009 als Atheist. Der Sohn eines Nachbarn namens C._______ arbeite für die Regierung und habe ihn angezeigt, er habe ihm dies selber mitgeteilt. Er sei deshalb einmal verhaftet worden, man habe ihn aber am nächsten Tag wieder freigelassen, da er versprochen habe, zum Islam zurückzukehren. Als die Nachbarn erfahren hätten, dass er Atheist sei, hätten sie ihn vertrieben. Auch seine eigene Familie habe ihn verstossen, mit Ausnahme seiner Mutter. Im Jahr 2014 habe er sich aufgrund des Drucks seitens seiner Ehefrau und ihres Vaters scheiden lassen. Sein Schwiegervater habe ihn angezeigt. Später sei er vier oder fünf Mal von Mitarbeitern des Geheimdienstes festgenommen und während zwei bis drei Tagen festgehalten worden. Man habe von ihm verlangt, zum Islam zurückzukehren, aber er habe sich geweigert. Er sei bei diesen Festnahmen geschlagen und bedroht worden. Die letzte Verhaftung habe drei Monate vor seiner Ausreise stattgefunden. In D._______ habe er sich mit einer Frau angefreundet und diese vom Atheismus überzeugt. Mit ihr sei er nach wie vor befreundet. In der Folge habe deren Familie nach ihm gesucht und bei seinem Bruder nach ihm gefragt. Dies habe ihn in Angst um seine Sicherheit versetzt. Er werde auch heute noch bedroht. Über Facebook habe er eine andere Frau kennengelernt, die verheiratet gewesen sei. Ihr Ehemann habe von dem Kontakt erfahren und er (der Beschwerdeführer) habe später gehört, dass eine Frau mit dem gleichen Vornamen getötet worden sei. Er sei ferner mehrere Male in seiner Wohnung von Salafisten gesucht worden. Bei ihm zu Hause habe man mehrere verbotene Bücher, darunter jenes von Mariwan Halabjaee, gefunden und beschlagnahmt. Er sei aufgrund dieser Bücher festgenommen, nach zwei Tagen aber wieder freigelassen worden. Er fürchte, zum Tode verurteilt zu werden aufgrund dieser Bücher beziehungsweise da er Atheist sei. Im Iran sei es nicht erlaubt, die eigene Religion aufzugeben. Der Hauptgrund seiner Ausreise sei schliesslich gewesen, dass ein Cousin ihn darüber informiert habe, sein Name stehe auf einer Liste der Behörden und dies bedeute, dass er bald verhaftet werde. Zwei Tage, nachdem er diese Information erhalten habe, habe er sein Heimatland verlassen und sei über die Türkei in die Schweiz gereist. In der Schweiz sei er für die Organisation Ex-Muslim aktiv. Diese Organisation habe er schon früher gekannt, vor seiner Einreise in die Schweiz habe er aber keinen Kontakt gehabt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Melli-Karte, seine Shenasname und sein Scheidungsurteil (alles in Kopie) ein. Ferner reichte er ein Beitrittsformular sowie eine Bestätigung der Organisation Ex-Muslim ein und gab eine Web-Adresse an, wo von ihm geschriebene Artikel publiziert würden. Schliesslich reichte er eine Bestätigung eines in der Schweiz besuchten Kurses ein. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 - eröffnet am 22. Januar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die vorinstanzliche Verfügung wurde in französischer Sprache erlassen, mit Ausnahme des Dispositivs, das in Deutsch erfolgte. C. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 (recte: 2020) zeigte ein Rechtsvertreter der Vorinstanz unter Einreichung einer Vollmacht sein Mandat an und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei als nichtig zu erklären und eine neue Verfügung in deutscher Sprache zu erlassen. Andernfalls sei eine rechtsmittelfähige Verfügung zu erlassen. D. Am 31. Januar 2020 lehnte das SEM dieses Gesuch ab. E. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch einen neuen Rechtsvertreter, gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung derselben, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Am 26. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 21. Februar 2020 zu den Akten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2020 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 29. März 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der (...) vom 8. März 2020 zu den Akten.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet die französische Sprache ihrer Verfügung bei einem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton E._______ damit, in der Regel würden Verfügungen in der Landessprache des Wohnsitzes des Beschwerdeführers erlassen, gemäss Art. 16 Abs. 3 AsylG seien Ausnahmen aber möglich. Vorliegend sei ein solche Ausnahme gemacht worden, da dies für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich sei. Aufgrund der grossen Anzahl an Asylgesuchen in den Jahren 2015 und 2016 seien viele Gesuche mit Eingangsdatum vor dem 1. März 2019 beim SEM hängig, Ende August 2019 habe deren Zahl ungefähr 8'000 betragen. Da die Eingänge nun wieder zurückgegangen seien, habe das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dem SEM Frist bis Herbst 2020 gesetzt, um diese altrechtlichen Verfahren zu erledigen. Da diese Gesuche nicht proportional auf die drei Sprachregionen verteilt seien, erlasse das SEM in solchen Fällen Entscheide in französischer oder Italienischer Sprache in Verfahren von Asylsuchenden mit Wohnsitz in deutschsprachigen Kantonen. Diese Massnahme werde nur provisorisch, bis zur Erledigung der altrechtlichen Verfahren im Herbst 2020, angewandt. Das Dispositiv fasse die Verfügung zusammen und werde für das bessere Verständnis auf Deutsch übersetzt. Die Abweisung des Asylgesuchs begründet das SEM im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. So seien seine Aussagen im Laufe des Verfahrens nicht konstant ausgefallen und es seien verschiedene Widersprüche zwischen BzP und Anhörung aufgefallen, beispielsweise betreffend Zeitpunkt der geltend gemachten Festnahmen. Seine Erklärungsversuche anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs diesbezüglich seien nicht überzeugend gewesen. Ferner habe er anlässlich der BzP ausgesagt, er habe keine Probleme mit Dritten gehabt, lediglich mit den Behörden, bei der Anhörung habe er aber von Problemen mit den Nachbarn sowie auch mit den Familienmitgliedern der beiden Frauen berichtet, nachdem diese ihr Verhalten betreffend ihre Religion geändert hätten. Ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche, dass der Beschwerdeführer den zentralen Grund für seine Ausreise, nämlich die Information, dass er auf einer Liste von Personen figuriere, die festgenommen werden sollten, bei der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. In Bezug auf die Beschlagnahmung von verbotenen Büchern sei festzuhalten, dass er in der Folge festgenommen, nach zwei oder drei Tagen aber wieder freigelassen worden sei. Soweit er geltend mache, aufgrund der beschlagnahmten Bücher die Todesstrafe zu befürchten, widerspreche dies der allgemeinen Logik. Im Weiteren würden seine Schilderungen allgemein und detailarm ausfallen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Probleme und antireligiösen Aktivitäten im Heimatland seien somit unglaubhaft. Es sei weiter zu prüfen, ob sein Verhalten nach seiner Ausreise aus dem Iran im Falle einer Rückkehr dorthin zu einer Gefährdung führen könnte, mit anderen Worten, ob der Beschwerdeführer aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anzuerkennen sei. Betreffend seine Abwendung vom Islam sei zu sagen, dass der Islam im Iran die Staatsreligion sei und Nichtmuslime eine Art Bürger zweiter Klasse seien. In diesem Sinne könnten sie Opfer von Schikanen werden, allerdings sei nicht von einem Ausmass auszugehen, welches asylrelevant wäre. In Bezug auf seine Aktivitäten für die Organisation Ex-Muslim sei festzustellen, dass die von ihm geltend gemachten Aktivitäten, namentlich die Publikation von Artikeln auf der Website dieser Organisation, ebenfalls nicht genügen würden, um eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr zu begründen. Auch die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft somit nicht, weshalb sein Asylgesuch abgewiesen werde.

E. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Atheisten und als solcher werde er im Iran gleich behandelt wie die Konvertiten. Da es aus religiöser Sicht möglich sei, zum Islam zurückzukehren, würde jeweils zuerst versucht, Atheisten und Konvertiten unter Druck zu setzen, dies zu tun. Der Islam vertrete eine primitiv-aggressive Weltanschauung, weshalb breite Schichten der Bevölkerung auf der Suche nach einer neuen Religion seien. Dass sich Betroffene wie der Beschwerdeführer mit dem jeweils Gewählten - meistens sei dies das Christentum, eine Minderheit werde Atheist - nicht besonders gut auskennen würden, sei zu erwarten. Man müsse bei Asylsuchenden mit Konversion als Asylgrund den Bildungsgrad und die gesellschaftliche Zugehörigkeit berücksichtigen. Die Bekämpfungsmethoden der Behörden seien zu Beginn Prügel und später Schlimmeres. Diese Massnahmen würden den Flüchtlingsbegriff klar erfüllen. Betreffend die vom SEM angeführten Widersprüche sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Festnahmen und Freilassungen die übliche Behandlung in solchen Fällen darstelle. Mit Schikane solle die betroffene Person zur Vernunft gebracht werden. Aufgrund des technischen Fortschrittes und der Sensibilität der Weltöffentlichkeit würden die Staatsorgane nicht mehr so brutal vorgehen wie vor vierzig Jahren. Die Freilassung des Beschwerdeführers sei keineswegs unüblich. Fakt sei, dass die Bedrohung mit der Zeit immer intensiver werde, falls man den Behörden nicht nachgebe. Betreffend den Vorwurf, Vorbringen seien nachgeschoben, sei festzuhalten, dass es sich bei der Erstbefragung um eine kurze Befragung handle, bei welcher der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen und auf das Wichtigste zu beschränken. Man könne deshalb nicht von nachgeschobenen Vorbringen sprechen. Zum Schluss sei darauf hinzuweisen, dass die Organisation Ex-Muslim von den iranischen Sicherheitsagenten observiert werde. Der Beschwerdeführer habe mehrere Artikel auf deren Website veröffentlicht, weshalb davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran bedroht sei. Hinzu komme, dass er dort seine Weltanschauung nicht kundtun könne. Mit der Beschwerde wurden diverse Beweismittel in Aussicht gestellt.

E. 5.3 Im Schreiben der (...) wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Iran politisch aktiv gewesen sei und geheime Aktivitäten für die Organisation (...) (dies sei die kurdische Organisation der Kommunistischen Partei Irans) ausgeführt habe. Als dies bekannt geworden sei, habe er das Land im Jahr 2020 verlassen müssen. Die iranischen Behörden würden jeden verfolgen, der für (...) oder die Kommunistische Partei Irans tätig sei, so auch den Beschwerdeführer.

E. 6.1 Im Folgenden ist als erstes zu klären, ob die Abweichung des SEM vom Grundsatz, Verfügungen in der am Wohnsitz des Beschwerdeführers gesprochenen Sprache zu verfassen, vorliegend die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt hat.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch am 15. Oktober 2017 gestellt. Massgeblich ist daher - wie bereits festgestellt (E. 1.3) - das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 6.3 Gemäss aArt. 16 Abs. 2 AsylG (in der Fassung Stand 1. Oktober 2016) werden Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Das SEM kann gemäss Abs. 3 ausnahmsweise davon abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a); dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst. b); die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). Diese Bestimmung war mit der Asylgesetzrevision am 1. Februar 2014 in das Asylgesetz aufgenommen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Bestimmungen zu einer möglichen Abweichung der Wohnsitzregel auf Verordnungsstufe (aArt. 4 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) geregelt.

E. 6.4 Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat sich mit dieser Verordnungsbestimmung zur Verfahrenssprache und deren Rechtmässigkeit auseinandergesetzt. In einem Grundsatzentscheid (Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK 2004 Nr. 29]), hielt sie fest, es sei in der Regel dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Verfügung in der Sprache erlassen werde, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache sei. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen seien begrenzt durch das Recht auf wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Eine Verfügung könne ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektiv-Massnahmen getroffen würden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Eine der möglichen Korrektiv-Massnahmen bestehe in der mündlichen Übersetzung der ergangenen Verfügung durch die Vorinstanz in eine der beschwerdeführenden Person verständliche Sprache. Soweit die Vorinstanz keine geeigneten Korrektiv-Massnahmen ergriffen habe und auch im Beschwerdeverfahren das Versäumnis nicht nachhole, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sei, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden habe, sei die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern der Beschwerdeführer nicht von einem professionellen Rechtvertreter vertreten werde. Die Kassation der angefochtenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln betreffend die anzuwendende Verfahrenssprache verletzt wurden, komme demgegenüber grundsätzlich nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten werde. Die Vorinstanz könne in einem solchen Fall zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden für allfällige nützliche Auslagen, die der unterliegenden Partei entstünden, um diesen Mangel zu beheben (E. 7 ff.).

E. 6.5 Die Anwendung dieser Rechtsprechung rechtfertigt sich vorliegend nach wie vor, zumal die Verordnungsbestimmungen zum 1. Februar 2014 wortgetreu in den vorliegend anwendbaren aArt. 16 Abs. 2 Bst. b AsylG übernommen wurden. Die mit der jüngsten Asylgesetzesrevision vorgenommene Neuformulierung von Art. 16 AsylG bildet vorliegend nicht Gegenstand der Betrachtung.

E. 6.6 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton E._______ in einem Gebiet, das der deutschen Amtssprache untersteht (vgl. ... ). Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. Das SEM beruft sich in der Begründung seiner materiellen Verfügung auf eine Situation, die es in Anwendung von aArt. 16 Abs. 2 Bst. b AsylG rechtfertige, die Verfügung ausnahmsweise in einer anderen als der am Wohnort gesprochenen Sprache, vorliegend in der französischen Sprache, zu erlassen. Weiter wurde festgehalten, dass es sich um eine vorübergehende Massnahme handle, die dem zügigen Abbau der bei der Vorinstanz noch pendenten altrechtlichen Verfahren diene. Als Korrektivmassnahme wurden das Dispositiv der Verfügung sowie die Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache ausgefertigt. Eine Übersetzung der Verfügung erfolgte nicht. Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die gewählte Korrektivmassnahme, generell als ausreichend anzusehen ist, um den in Art 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann vorliegend offenbleiben. Es ist in diesem Zusammenhang aber auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4456, 4487 zu verweisen, in welcher der Bundesrat zur Implementierung der Vorschriften zur Verfahrenssprache aus aArt. 4 AsylV1 in aArt. 16 AsylG Folgendes formulierte: "Es ist weiterhin gewährleistet, dass die Betroffenen nach Erhalt einer Verfügung oder Zwischenverfügung ihre Verfahrensrechte wahrnehmen können. So stellt das BFM in der Praxis bereits heute auf Verlangen der Betroffenen sicher, dass eine Übersetzung in die am Wohnort gesprochene Sprache vorgenommen wird, wenn ein Asylentscheid ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache eröffnet wurde." Im vorliegenden Verfahren wurde sodann um Übersetzung der Verfügung ersucht, was allerdings vom SEM abgelehnt wurde. Zur Begründung wurde lediglich dargelegt, es seien mit dem Erlassen des Dispositivs in deutscher Sprache angemessene Korrektiv-Massnahmen getroffen worden sowie ein dies stützendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-5885/2019 vom 21. November 2019) angeführt. Inwiefern dieses Vorgehen der Vorinstanz mit der zitierten Praxis sowie den Aussagen der weiter oben genannten Botschaft des Bundesrates vereinbar ist, bleibt fraglich, im Hinblick auf die folgende Erwägung wird aber auf eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage verzichtet.

E. 6.7 Dem Beschwerdeführer war es vorliegend möglich, einen Rechtsvertreter zu mandatieren und mit dessen Hilfe eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, welche Begehren und deren Begründung beinhaltet sowie durch den Rechtsvertreter unterzeichnet wurde (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeerhebung erfolgte fristgerecht. Der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertretung hat denn auch keine konkrete Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung oder anderweitige Instruktionsmassnahmen gebieten sich daher vorliegend nicht.

E. 7.1 Was die Asylvorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die geltend gemachten Nachteile im Heimatland (Vorfluchtgründe) eine asylrelevante Verfolgung für ihn zu begründen vermögen beziehungsweise ob er die behauptete Verfolgung glaubhaft darzulegen vermochte.

E. 7.1.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM, wonach die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden seien, zutreffend ist. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. So teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers allgemein und wenig detailliert bleiben. Ebenfalls beizupflichten ist dem SEM darin, dass verschiedene Widersprüche in seinen Aussagen auffallen, so zum Beispiel betreffend Zeitpunkt der geltend gemachten Festnahmen und betreffend seine angeblichen Probleme mit den Nachbarn und den Familienmitgliedern der beiden über soziale Medien mit ihm befreundeten Frauen. Insbesondere nicht nachvollziehbar ist sodann die Tatsache, dass er seinen primären Ausreisegrund, nämlich die Information, dass er auf einer Liste von Personen figuriere, die festgenommen werden sollten, bei der BzP nicht erwähnt hat. Die vom SEM dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sind berechtigt und werden durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht aufgelöst. Ferner lässt das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der (...) zusätzliche Bedenken betreffend Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen. So hat dieser bis zur Einreichung des genannten Beweismittels nie geltend gemacht, er hätte sich an geheimen politischen Aktivitäten für die Sache der Kurden beteiligt und werde deshalb verfolgt. Ferner hat er sein Heimatland nicht wie im Schreiben erwähnt im Jahr 2020, sondern bereits im Jahr 2017 verlassen. Gesamthaft sind die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Probleme und antireligiösen Aktivitäten im Heimatland als unglaubhaft zu beurteilen.

E. 7.1.2 Zwar kann dem Beschwerdeführer geglaubt werden, dass er sich tatsächlich vom Islam abgewandt hat, schliesslich bezeichnete er sich konstant seit seiner Einreise in die Schweiz als Atheist (vgl. act. A1). Allerdings kann aufgrund der obigen Erwägungen davon ausgegangen werden, dass dieser Abfall vom Islam nicht allgemein bekannt war und für den Beschwerdeführer keine asylrelevanten Nachteile zur Folge hatte.

E. 7.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte.

E. 7.2 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich sein Kontakt zur Organisation Ex-Muslim und weitere - exilpolitische - Aktivitäten, Grund für eine begründete Furcht vor Verfolgung bieten könnte. Mithin werden in diesem Kontext sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht.

E. 7.2.1 Auch in Bezug auf den Abfall vom Islam und die atheistische Überzeugung des Beschwerdeführers kommt das Gericht zum Schluss, dass den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen ist, auf die verwiesen werden kann. An dieser Stelle ist anzumerken, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich ist. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Hinsichtlich der atheistischen Überzeugung des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass - unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe - nicht davon ausgegangen werden kann, dies sei in casu dem heimatlichen Umfeld des Beschwerdeführers zur Kenntnis gelangt. Von einer aktiven, fast missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung beziehungsweise Atheismus kann jedenfalls im Falle des Beschwerdeführers - zumal entsprechende Vorbringen nicht glaubhaft gemacht wurden - nicht die Rede sein. Aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten für den Verein Ex-Muslim sowie der Veröffentlichung von religionskritischen Artikeln kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung drohen würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise fest, dass der Beschwerdeführer mit der Veröffentlichung einiger Artikel und einer Fotografie im Internet keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären beziehungsweise darüber hinaus in ihm eine Person sehen, die das politische System gefährden könnte. In der Beschwerdeschrift wird dem nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Auch eine allfällige Mitgliedschaft bei oder Nähe zu der (...) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 7.2.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat.

E. 7.3 Das SEM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr verneint, dem Beschwerdeführer folgerichtig die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt. Weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer mit 12-jähriger Schulbildung und Berufserfahrung im Verkauf mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe er - sofern notwendig - bei seiner Wiedereingliederung zählen kann. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Wie mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 festgestellt, ist die eingereichte Beschwerde nicht als zum vornherein aussichtslos zu erachten und aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-876/2020 Urteil vom 18. Juni 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Rechtsberatung & Treuhand GmbH, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge über die Türkei am 15. Oktober 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 25. Oktober 2017 wurde er nach einem Transfer ins EVZ Chiasso zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 27. Juni 2019 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich während der letzten Jahre mehr und mehr vom Islam distanziert und bezeichne sich seit ungefähr dem Jahr 2009 als Atheist. Der Sohn eines Nachbarn namens C._______ arbeite für die Regierung und habe ihn angezeigt, er habe ihm dies selber mitgeteilt. Er sei deshalb einmal verhaftet worden, man habe ihn aber am nächsten Tag wieder freigelassen, da er versprochen habe, zum Islam zurückzukehren. Als die Nachbarn erfahren hätten, dass er Atheist sei, hätten sie ihn vertrieben. Auch seine eigene Familie habe ihn verstossen, mit Ausnahme seiner Mutter. Im Jahr 2014 habe er sich aufgrund des Drucks seitens seiner Ehefrau und ihres Vaters scheiden lassen. Sein Schwiegervater habe ihn angezeigt. Später sei er vier oder fünf Mal von Mitarbeitern des Geheimdienstes festgenommen und während zwei bis drei Tagen festgehalten worden. Man habe von ihm verlangt, zum Islam zurückzukehren, aber er habe sich geweigert. Er sei bei diesen Festnahmen geschlagen und bedroht worden. Die letzte Verhaftung habe drei Monate vor seiner Ausreise stattgefunden. In D._______ habe er sich mit einer Frau angefreundet und diese vom Atheismus überzeugt. Mit ihr sei er nach wie vor befreundet. In der Folge habe deren Familie nach ihm gesucht und bei seinem Bruder nach ihm gefragt. Dies habe ihn in Angst um seine Sicherheit versetzt. Er werde auch heute noch bedroht. Über Facebook habe er eine andere Frau kennengelernt, die verheiratet gewesen sei. Ihr Ehemann habe von dem Kontakt erfahren und er (der Beschwerdeführer) habe später gehört, dass eine Frau mit dem gleichen Vornamen getötet worden sei. Er sei ferner mehrere Male in seiner Wohnung von Salafisten gesucht worden. Bei ihm zu Hause habe man mehrere verbotene Bücher, darunter jenes von Mariwan Halabjaee, gefunden und beschlagnahmt. Er sei aufgrund dieser Bücher festgenommen, nach zwei Tagen aber wieder freigelassen worden. Er fürchte, zum Tode verurteilt zu werden aufgrund dieser Bücher beziehungsweise da er Atheist sei. Im Iran sei es nicht erlaubt, die eigene Religion aufzugeben. Der Hauptgrund seiner Ausreise sei schliesslich gewesen, dass ein Cousin ihn darüber informiert habe, sein Name stehe auf einer Liste der Behörden und dies bedeute, dass er bald verhaftet werde. Zwei Tage, nachdem er diese Information erhalten habe, habe er sein Heimatland verlassen und sei über die Türkei in die Schweiz gereist. In der Schweiz sei er für die Organisation Ex-Muslim aktiv. Diese Organisation habe er schon früher gekannt, vor seiner Einreise in die Schweiz habe er aber keinen Kontakt gehabt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Melli-Karte, seine Shenasname und sein Scheidungsurteil (alles in Kopie) ein. Ferner reichte er ein Beitrittsformular sowie eine Bestätigung der Organisation Ex-Muslim ein und gab eine Web-Adresse an, wo von ihm geschriebene Artikel publiziert würden. Schliesslich reichte er eine Bestätigung eines in der Schweiz besuchten Kurses ein. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 - eröffnet am 22. Januar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die vorinstanzliche Verfügung wurde in französischer Sprache erlassen, mit Ausnahme des Dispositivs, das in Deutsch erfolgte. C. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 (recte: 2020) zeigte ein Rechtsvertreter der Vorinstanz unter Einreichung einer Vollmacht sein Mandat an und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei als nichtig zu erklären und eine neue Verfügung in deutscher Sprache zu erlassen. Andernfalls sei eine rechtsmittelfähige Verfügung zu erlassen. D. Am 31. Januar 2020 lehnte das SEM dieses Gesuch ab. E. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch einen neuen Rechtsvertreter, gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung derselben, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Am 26. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 21. Februar 2020 zu den Akten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2020 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 29. März 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der (...) vom 8. März 2020 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die französische Sprache ihrer Verfügung bei einem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton E._______ damit, in der Regel würden Verfügungen in der Landessprache des Wohnsitzes des Beschwerdeführers erlassen, gemäss Art. 16 Abs. 3 AsylG seien Ausnahmen aber möglich. Vorliegend sei ein solche Ausnahme gemacht worden, da dies für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich sei. Aufgrund der grossen Anzahl an Asylgesuchen in den Jahren 2015 und 2016 seien viele Gesuche mit Eingangsdatum vor dem 1. März 2019 beim SEM hängig, Ende August 2019 habe deren Zahl ungefähr 8'000 betragen. Da die Eingänge nun wieder zurückgegangen seien, habe das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dem SEM Frist bis Herbst 2020 gesetzt, um diese altrechtlichen Verfahren zu erledigen. Da diese Gesuche nicht proportional auf die drei Sprachregionen verteilt seien, erlasse das SEM in solchen Fällen Entscheide in französischer oder Italienischer Sprache in Verfahren von Asylsuchenden mit Wohnsitz in deutschsprachigen Kantonen. Diese Massnahme werde nur provisorisch, bis zur Erledigung der altrechtlichen Verfahren im Herbst 2020, angewandt. Das Dispositiv fasse die Verfügung zusammen und werde für das bessere Verständnis auf Deutsch übersetzt. Die Abweisung des Asylgesuchs begründet das SEM im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. So seien seine Aussagen im Laufe des Verfahrens nicht konstant ausgefallen und es seien verschiedene Widersprüche zwischen BzP und Anhörung aufgefallen, beispielsweise betreffend Zeitpunkt der geltend gemachten Festnahmen. Seine Erklärungsversuche anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs diesbezüglich seien nicht überzeugend gewesen. Ferner habe er anlässlich der BzP ausgesagt, er habe keine Probleme mit Dritten gehabt, lediglich mit den Behörden, bei der Anhörung habe er aber von Problemen mit den Nachbarn sowie auch mit den Familienmitgliedern der beiden Frauen berichtet, nachdem diese ihr Verhalten betreffend ihre Religion geändert hätten. Ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche, dass der Beschwerdeführer den zentralen Grund für seine Ausreise, nämlich die Information, dass er auf einer Liste von Personen figuriere, die festgenommen werden sollten, bei der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. In Bezug auf die Beschlagnahmung von verbotenen Büchern sei festzuhalten, dass er in der Folge festgenommen, nach zwei oder drei Tagen aber wieder freigelassen worden sei. Soweit er geltend mache, aufgrund der beschlagnahmten Bücher die Todesstrafe zu befürchten, widerspreche dies der allgemeinen Logik. Im Weiteren würden seine Schilderungen allgemein und detailarm ausfallen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Probleme und antireligiösen Aktivitäten im Heimatland seien somit unglaubhaft. Es sei weiter zu prüfen, ob sein Verhalten nach seiner Ausreise aus dem Iran im Falle einer Rückkehr dorthin zu einer Gefährdung führen könnte, mit anderen Worten, ob der Beschwerdeführer aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anzuerkennen sei. Betreffend seine Abwendung vom Islam sei zu sagen, dass der Islam im Iran die Staatsreligion sei und Nichtmuslime eine Art Bürger zweiter Klasse seien. In diesem Sinne könnten sie Opfer von Schikanen werden, allerdings sei nicht von einem Ausmass auszugehen, welches asylrelevant wäre. In Bezug auf seine Aktivitäten für die Organisation Ex-Muslim sei festzustellen, dass die von ihm geltend gemachten Aktivitäten, namentlich die Publikation von Artikeln auf der Website dieser Organisation, ebenfalls nicht genügen würden, um eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr zu begründen. Auch die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft somit nicht, weshalb sein Asylgesuch abgewiesen werde. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Atheisten und als solcher werde er im Iran gleich behandelt wie die Konvertiten. Da es aus religiöser Sicht möglich sei, zum Islam zurückzukehren, würde jeweils zuerst versucht, Atheisten und Konvertiten unter Druck zu setzen, dies zu tun. Der Islam vertrete eine primitiv-aggressive Weltanschauung, weshalb breite Schichten der Bevölkerung auf der Suche nach einer neuen Religion seien. Dass sich Betroffene wie der Beschwerdeführer mit dem jeweils Gewählten - meistens sei dies das Christentum, eine Minderheit werde Atheist - nicht besonders gut auskennen würden, sei zu erwarten. Man müsse bei Asylsuchenden mit Konversion als Asylgrund den Bildungsgrad und die gesellschaftliche Zugehörigkeit berücksichtigen. Die Bekämpfungsmethoden der Behörden seien zu Beginn Prügel und später Schlimmeres. Diese Massnahmen würden den Flüchtlingsbegriff klar erfüllen. Betreffend die vom SEM angeführten Widersprüche sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Festnahmen und Freilassungen die übliche Behandlung in solchen Fällen darstelle. Mit Schikane solle die betroffene Person zur Vernunft gebracht werden. Aufgrund des technischen Fortschrittes und der Sensibilität der Weltöffentlichkeit würden die Staatsorgane nicht mehr so brutal vorgehen wie vor vierzig Jahren. Die Freilassung des Beschwerdeführers sei keineswegs unüblich. Fakt sei, dass die Bedrohung mit der Zeit immer intensiver werde, falls man den Behörden nicht nachgebe. Betreffend den Vorwurf, Vorbringen seien nachgeschoben, sei festzuhalten, dass es sich bei der Erstbefragung um eine kurze Befragung handle, bei welcher der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen und auf das Wichtigste zu beschränken. Man könne deshalb nicht von nachgeschobenen Vorbringen sprechen. Zum Schluss sei darauf hinzuweisen, dass die Organisation Ex-Muslim von den iranischen Sicherheitsagenten observiert werde. Der Beschwerdeführer habe mehrere Artikel auf deren Website veröffentlicht, weshalb davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran bedroht sei. Hinzu komme, dass er dort seine Weltanschauung nicht kundtun könne. Mit der Beschwerde wurden diverse Beweismittel in Aussicht gestellt. 5.3 Im Schreiben der (...) wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Iran politisch aktiv gewesen sei und geheime Aktivitäten für die Organisation (...) (dies sei die kurdische Organisation der Kommunistischen Partei Irans) ausgeführt habe. Als dies bekannt geworden sei, habe er das Land im Jahr 2020 verlassen müssen. Die iranischen Behörden würden jeden verfolgen, der für (...) oder die Kommunistische Partei Irans tätig sei, so auch den Beschwerdeführer. 6. 6.1 Im Folgenden ist als erstes zu klären, ob die Abweichung des SEM vom Grundsatz, Verfügungen in der am Wohnsitz des Beschwerdeführers gesprochenen Sprache zu verfassen, vorliegend die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt hat. 6.2 Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch am 15. Oktober 2017 gestellt. Massgeblich ist daher - wie bereits festgestellt (E. 1.3) - das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 6.3 Gemäss aArt. 16 Abs. 2 AsylG (in der Fassung Stand 1. Oktober 2016) werden Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Das SEM kann gemäss Abs. 3 ausnahmsweise davon abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a); dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst. b); die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). Diese Bestimmung war mit der Asylgesetzrevision am 1. Februar 2014 in das Asylgesetz aufgenommen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Bestimmungen zu einer möglichen Abweichung der Wohnsitzregel auf Verordnungsstufe (aArt. 4 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) geregelt. 6.4 Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat sich mit dieser Verordnungsbestimmung zur Verfahrenssprache und deren Rechtmässigkeit auseinandergesetzt. In einem Grundsatzentscheid (Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK 2004 Nr. 29]), hielt sie fest, es sei in der Regel dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Verfügung in der Sprache erlassen werde, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache sei. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen seien begrenzt durch das Recht auf wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Eine Verfügung könne ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektiv-Massnahmen getroffen würden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Eine der möglichen Korrektiv-Massnahmen bestehe in der mündlichen Übersetzung der ergangenen Verfügung durch die Vorinstanz in eine der beschwerdeführenden Person verständliche Sprache. Soweit die Vorinstanz keine geeigneten Korrektiv-Massnahmen ergriffen habe und auch im Beschwerdeverfahren das Versäumnis nicht nachhole, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sei, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden habe, sei die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern der Beschwerdeführer nicht von einem professionellen Rechtvertreter vertreten werde. Die Kassation der angefochtenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln betreffend die anzuwendende Verfahrenssprache verletzt wurden, komme demgegenüber grundsätzlich nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten werde. Die Vorinstanz könne in einem solchen Fall zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden für allfällige nützliche Auslagen, die der unterliegenden Partei entstünden, um diesen Mangel zu beheben (E. 7 ff.). 6.5 Die Anwendung dieser Rechtsprechung rechtfertigt sich vorliegend nach wie vor, zumal die Verordnungsbestimmungen zum 1. Februar 2014 wortgetreu in den vorliegend anwendbaren aArt. 16 Abs. 2 Bst. b AsylG übernommen wurden. Die mit der jüngsten Asylgesetzesrevision vorgenommene Neuformulierung von Art. 16 AsylG bildet vorliegend nicht Gegenstand der Betrachtung. 6.6 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton E._______ in einem Gebiet, das der deutschen Amtssprache untersteht (vgl. ... ). Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. Das SEM beruft sich in der Begründung seiner materiellen Verfügung auf eine Situation, die es in Anwendung von aArt. 16 Abs. 2 Bst. b AsylG rechtfertige, die Verfügung ausnahmsweise in einer anderen als der am Wohnort gesprochenen Sprache, vorliegend in der französischen Sprache, zu erlassen. Weiter wurde festgehalten, dass es sich um eine vorübergehende Massnahme handle, die dem zügigen Abbau der bei der Vorinstanz noch pendenten altrechtlichen Verfahren diene. Als Korrektivmassnahme wurden das Dispositiv der Verfügung sowie die Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache ausgefertigt. Eine Übersetzung der Verfügung erfolgte nicht. Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die gewählte Korrektivmassnahme, generell als ausreichend anzusehen ist, um den in Art 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann vorliegend offenbleiben. Es ist in diesem Zusammenhang aber auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4456, 4487 zu verweisen, in welcher der Bundesrat zur Implementierung der Vorschriften zur Verfahrenssprache aus aArt. 4 AsylV1 in aArt. 16 AsylG Folgendes formulierte: "Es ist weiterhin gewährleistet, dass die Betroffenen nach Erhalt einer Verfügung oder Zwischenverfügung ihre Verfahrensrechte wahrnehmen können. So stellt das BFM in der Praxis bereits heute auf Verlangen der Betroffenen sicher, dass eine Übersetzung in die am Wohnort gesprochene Sprache vorgenommen wird, wenn ein Asylentscheid ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache eröffnet wurde." Im vorliegenden Verfahren wurde sodann um Übersetzung der Verfügung ersucht, was allerdings vom SEM abgelehnt wurde. Zur Begründung wurde lediglich dargelegt, es seien mit dem Erlassen des Dispositivs in deutscher Sprache angemessene Korrektiv-Massnahmen getroffen worden sowie ein dies stützendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-5885/2019 vom 21. November 2019) angeführt. Inwiefern dieses Vorgehen der Vorinstanz mit der zitierten Praxis sowie den Aussagen der weiter oben genannten Botschaft des Bundesrates vereinbar ist, bleibt fraglich, im Hinblick auf die folgende Erwägung wird aber auf eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage verzichtet. 6.7 Dem Beschwerdeführer war es vorliegend möglich, einen Rechtsvertreter zu mandatieren und mit dessen Hilfe eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, welche Begehren und deren Begründung beinhaltet sowie durch den Rechtsvertreter unterzeichnet wurde (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeerhebung erfolgte fristgerecht. Der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertretung hat denn auch keine konkrete Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung oder anderweitige Instruktionsmassnahmen gebieten sich daher vorliegend nicht. 7. 7.1 Was die Asylvorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die geltend gemachten Nachteile im Heimatland (Vorfluchtgründe) eine asylrelevante Verfolgung für ihn zu begründen vermögen beziehungsweise ob er die behauptete Verfolgung glaubhaft darzulegen vermochte. 7.1.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM, wonach die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden seien, zutreffend ist. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. So teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers allgemein und wenig detailliert bleiben. Ebenfalls beizupflichten ist dem SEM darin, dass verschiedene Widersprüche in seinen Aussagen auffallen, so zum Beispiel betreffend Zeitpunkt der geltend gemachten Festnahmen und betreffend seine angeblichen Probleme mit den Nachbarn und den Familienmitgliedern der beiden über soziale Medien mit ihm befreundeten Frauen. Insbesondere nicht nachvollziehbar ist sodann die Tatsache, dass er seinen primären Ausreisegrund, nämlich die Information, dass er auf einer Liste von Personen figuriere, die festgenommen werden sollten, bei der BzP nicht erwähnt hat. Die vom SEM dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sind berechtigt und werden durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht aufgelöst. Ferner lässt das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der (...) zusätzliche Bedenken betreffend Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen. So hat dieser bis zur Einreichung des genannten Beweismittels nie geltend gemacht, er hätte sich an geheimen politischen Aktivitäten für die Sache der Kurden beteiligt und werde deshalb verfolgt. Ferner hat er sein Heimatland nicht wie im Schreiben erwähnt im Jahr 2020, sondern bereits im Jahr 2017 verlassen. Gesamthaft sind die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Probleme und antireligiösen Aktivitäten im Heimatland als unglaubhaft zu beurteilen. 7.1.2 Zwar kann dem Beschwerdeführer geglaubt werden, dass er sich tatsächlich vom Islam abgewandt hat, schliesslich bezeichnete er sich konstant seit seiner Einreise in die Schweiz als Atheist (vgl. act. A1). Allerdings kann aufgrund der obigen Erwägungen davon ausgegangen werden, dass dieser Abfall vom Islam nicht allgemein bekannt war und für den Beschwerdeführer keine asylrelevanten Nachteile zur Folge hatte. 7.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. 7.2 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich sein Kontakt zur Organisation Ex-Muslim und weitere - exilpolitische - Aktivitäten, Grund für eine begründete Furcht vor Verfolgung bieten könnte. Mithin werden in diesem Kontext sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. 7.2.1 Auch in Bezug auf den Abfall vom Islam und die atheistische Überzeugung des Beschwerdeführers kommt das Gericht zum Schluss, dass den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen ist, auf die verwiesen werden kann. An dieser Stelle ist anzumerken, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich ist. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Hinsichtlich der atheistischen Überzeugung des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass - unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe - nicht davon ausgegangen werden kann, dies sei in casu dem heimatlichen Umfeld des Beschwerdeführers zur Kenntnis gelangt. Von einer aktiven, fast missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung beziehungsweise Atheismus kann jedenfalls im Falle des Beschwerdeführers - zumal entsprechende Vorbringen nicht glaubhaft gemacht wurden - nicht die Rede sein. Aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten für den Verein Ex-Muslim sowie der Veröffentlichung von religionskritischen Artikeln kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung drohen würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise fest, dass der Beschwerdeführer mit der Veröffentlichung einiger Artikel und einer Fotografie im Internet keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären beziehungsweise darüber hinaus in ihm eine Person sehen, die das politische System gefährden könnte. In der Beschwerdeschrift wird dem nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Auch eine allfällige Mitgliedschaft bei oder Nähe zu der (...) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.2.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. 7.3 Das SEM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr verneint, dem Beschwerdeführer folgerichtig die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt. Weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer mit 12-jähriger Schulbildung und Berufserfahrung im Verkauf mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe er - sofern notwendig - bei seiner Wiedereingliederung zählen kann. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Wie mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 festgestellt, ist die eingereichte Beschwerde nicht als zum vornherein aussichtslos zu erachten und aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel