Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stammt aus B._______, Provinz C._______. Er ersuchte am 28. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl. B. Ebenfalls am 28. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am
20. September 2021 und 14. Oktober 2021 hörte das SEM den Beschwer- deführer zu seinen Asylgründen an. In den Befragungen machte er geltend, er habe an der D._______ Univer- sität in der Provinz C._______ Wirtschaft studiert. Als Nebenjob habe er gemeinsam mit seinem Cousin als Computerprogrammierer gearbeitet. Ab Februar 2017 habe er angefangen, sich kritisch mit religiösen Fragen aus- einanderzusetzen, bis er sich im August 2017 vom muslimischen Glauben abgewandt und Atheist geworden sei. Er habe versucht, mit seiner Schwester und Mutter, mit welchen er zusammengelebt habe, darüber zu sprechen. Diese seien selbst religiös, vor allem seine Mutter; sie hätten seine Überzeugungen nicht geteilt und ihn vor staatlichen Konsequenzen gewarnt. Anlässlich des Absturzes eines ukrainischen Flugzeuges, wel- ches im Januar 2020 über iranischem Gebiet vom iranischen Militär abge- schossen worden war, habe er, als er von seiner Schwester erfahren habe, dass an mehreren Universitäten Gedenkfeiern für die Opfer organisiert worden seien, geplant, auch an der eigenen Universität einen Gedenkmo- ment zu organisieren. An jenem Tag, dem 11. Januar 2020, als die irani- schen Behörden zugegeben hatten, dass sie das Flugzeug abgeschossen hätten, hätte er im Fach "Islamische Ideologie" eine Prüfung ablegen müs- sen. Er habe beschlossen, vor Beginn der Prüfung im Vorlesungssaal Ker- zen zum Andenken an die Opfer anzuzünden. Gegen 12 Uhr habe er das Haus verlassen, seine Freunde mit dem Auto abgeholt und ihnen von sei- nem Plan erzählt. Sie hätten ihn vor den Konsequenzen eines solchen Vor- habens gewarnt, er habe jedoch anerboten, bei Problemen die Verantwor- tung auf sich zu nehmen. Im Vorlesungssaal habe er auf die bereitgelegten Prüfungsbogen Kerzen gestellt. Er und seine Freunde hätten ein Foto von den Kerzen gemacht. Zudem habe er auf ein Stück Papier geschrieben: "Ich spreche mein Beileid für die Ermordung von 176 unschuldigen Perso- nen durch die Sepah (iranische Revolutionsgarde; Anmerkung des Ge- richts) aus". Nachdem der Professor, ein Mullah (islamischer Gelehrter; An- merkung des Gerichts), den Saal betreten habe, habe er gefragt, wer dies
D-2230/2022 Seite 3 gewesen sei. Nach dem Bekenntnis des Beschwerdeführers habe ihn der Professor gefragt, ob er sich gegen den Staat auflehnen wolle und ihn "Bastard" genannt. Der Beschwerdeführer habe darauf seinerseits aus Wut geäussert, die wahren Bastarde seien der Prophet, ihr Anführer und der Staat, worauf der Professor wütend auf ihn zugekommen sei. Der Be- schwerdeführer habe die Flucht ergriffen, der Professor habe den Sicher- heitsdienst der Universität gerufen. Er sei sofort mit seinem Auto nach Hause gefahren, habe die notwendigsten Sachen gepackt und sei mit dem Taxi zum Haus seines Onkels gefahren. Seine Mutter und Schwester habe er instruiert, sie sollten sagen, dass sie nicht wüssten, wo er sich befinde. Der Onkel habe ihn in das kurdische Dorf seiner Cousine geschickt, dort habe er sich bis zu seiner Ausreise im September 2020 aufgehalten. Da auch kurdische Opfer beim Absturz zu beklagen gewesen seien, hätten ihn die kurdischen Dorfbewohner unterstützt. Seine Mutter und Schwestern seien von der Sepah befragt worden. Weiter seien sie jedoch nicht behelligt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Shenasnameh (iranischer Personalausweis), seinen Universitätsausweis, Ausdrucke von Posts in sozialen Medien, einen USB-Stick mit einem Video sowie ein Dokument mit Informationen über sein Studium zu den Akten. C. Am 25. Oktober 2021 verfügte das SEM die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. D. Mit Verfügung vom 13. April 2022 – eröffnet am 14. April 2022 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest- zustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er aufgrund Unzuläs- sigkeit und Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amt- liche Rechtsbeiständin.
D-2230/2022 Seite 4 F. Am 17. Mai 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-2230/2022 Seite 5 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung durch die Sepah nach seinem Protest an der Universität im Januar 2020 nicht glaub- haft seien. Betreffend seine Apostasie hielt es fest, er sei vor seiner Aus- reise aus Iran als Apostat nicht in Erscheinung getreten, die Behörden hät- ten ihn demnach nicht als solchen registriert. Seine Äusserungen betref- fend seine atheistischen Überzeugungen in den sozialen Medien, die er nach seiner Ausreise aus Iran gepostet habe, seien nicht geeignet, ein Ri- sikoprofil zu begründen, das zu einer Verfolgung im Sinne des Asylgeset- zes führen könnte, da er in den Posts nicht zu identifizieren sei. Im Einzelnen führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe keine Bei- träge in den sozialen Medien veröffentlicht, in welchen er seinen vollen Na- men genannt habe, auch gebe es von ihm nur ein Foto im Netz. Nur auf- grund dieser wenigen Veröffentlichungen sei nicht davon auszugehen, dass er durch die iranischen Behörden identifiziert und verfolgt würde, diese konzentrierten sich auf Personen, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und oder Aktivitäten vorgenommen haben, weshalb sie aus der grossen Masse mit dem Regime unzufriedener Personen her- ausstechen. Zudem sei die diskrete Ausübung anderer Religionen als der staatlichen sowie auch der Abfall vom Glauben im Iran grundsätzlich mög- lich. Nur wenn der Glaubenswechsel öffentlich bekannt oder gewisse Akti- vitäten ausgeführt würden, würde dies vom Regime als Angriff auf den Staat betrachtet. Dies sei jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall, und es sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden Kenntnis von sei- nen religiösen Überzeugungen hätten, weil er es gemäss eigenen Angaben
D-2230/2022 Seite 6 stets vermieden hätte, entsprechende Zweifel an der Staatsreligion öffent- lich zu äussern, und diese Themen nur im engsten Freundes- und Fami- lienkreis besprochen habe, ohne sich dabei ausdrücklich als Atheisten zu erklären. Seine Schilderungen zum entscheidenden Vorfall, dem Protest, den er an der Universität organisierte haben wolle und der zur Konfrontation mit sei- nem Professor geführt habe und zu seiner anschliessenden Flucht, seien wenig detailliert und unpräzise ausgefallen. Es fehle – verglichen mit den ausführlichen Angaben zu seiner religiösen Überzeugung – an Einzelhei- ten, welche auf ein persönliches Erleben schliessen liessen. Zudem wie- sen seine Erzählungen Ungereimtheiten auf. Weder habe er die Protestak- tion konzis zu schildern vermocht, in der ersten Anhörung habe er davon gesprochen, er habe eine Kerze auf einen Antwortbogen gestellt und in der zweiten, er habe viele Kerzen (eine unbestimmte Anzahl) angezündet. Auch die Konfrontation mit dem Professor habe er nicht widerspruchsfrei wiedergeben können und auch keine Begründung für seine heftige Reak- tion geliefert – abgesehen von der Wut, die er in diesem Moment verspürt habe. Hätten sich, wie vom Beschwerdeführer angegeben, Sicherheitsbe- amte vor dem Universitätsgebäude befunden, hätte er die Umstände sei- ner Flucht genauer schildern müssen – ebenso wie den Grund, weshalb er im Bewusstsein der ihm drohenden Gefahr nach Hause gegangen sei und nicht woanders hin. Des Weiteren sei nicht klar, wie sich seine Schwester nach seiner Rückkehr zu Hause habe aufhalten können, obwohl sie ihn seinen Angaben zufolge vor dem Vorfall angerufen und über die geplanten Gedenkfeiern informiert habe. Zudem habe er nicht überzeugend erklären können, weshalb dieser Vorfall für seine Freunde keine Konsequenzen nach sich gezogen habe. Ausserdem habe er in der ersten Anhörung nicht erwähnt, dass seine Familie ihn gegenüber der Sepah verleugnet habe, während er im Gegensatz dazu in der zweiten Anhörung ausgesagt habe, sie hätten geleugnet, etwas von seinen religiösen Überzeugungen zu wis- sen. Ferner sei unerklärlich, weshalb ihn die Sepah nicht aufzuspüren ver- mochte, obwohl er sich seinen Angaben zufolge mehrere Monate bei sei- nen Verwandten zuhause versteckt gehalten habe. Schliesslich sei unplau- sibel, dass er, der sich mit Computern gut auskenne, seinen Laptop bei seiner Flucht nicht mitgenommen habe – im Wissen, dass sich darauf Ma- terial befinde, welches von der iranischen Regierung als staatsfeindlich in- terpretiert würde.
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E. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nachweislich überzeugter Atheist, und selbst wenn die iranischen Behör- den seine Überzeugung nicht bereits entdeckt hätten, wäre er bei einer Rückkehr in den Iran gezwungen, seine Persönlichkeit und Überzeugung zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, was für ihn einen unerträg- lichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes bedeuten würde. Im Hinblick auf den Vorfall an der Universität sei es in den Anhörungen zu Übersetzungsfehlern beziehungsweise Ungenauigkeiten des Dolmet- schers gekommen, was viele der vermeintlichen Unstimmigkeiten erkläre. Entgegen den Ausführungen des SEM habe er den Ablauf seiner Ge- denkaktion und die Auseinandersetzung mit dem Professor chronologisch und verständlich sowie in beiden Anhörungen deckungsgleich dargelegt. So habe er stets ausgesagt, er habe mit seinen Freunden den Prüfungs- saal betreten, die Blätter von den Tischen genommen und Kerzen auf die Tische gestellt, beziehungsweise er habe seine Angabe bei der fehlerhaf- ten Übersetzung am Ende der ersten Anhörung korrigiert und ausgesagt, dass er die Blätter auf die Tische und die Kerzen daraufgestellt habe. Das SEM habe zudem nur einzelne Aussagen zitiert, so dass der Anschein ei- nes Widerspruchs entstanden sei. Dieser sei aber bereits in der Anhörung aufgeklärt worden, als er gefragt worden sei, auf welchen Tischen er die Kerzen verteilt habe. Er habe darauf schlüssig präzisiert, dass er dies bei allen Tischen in der Mitte des Saales getan habe. Dem zweiten Anhörungs- protokoll sei weiter klar zu entnehmen, dass sich vor dem Universitätsge- bäude keine Sicherheitskräfte befunden hätten; auch sei dies ein Überset- zungsfehler gewesen. Der ungenauen Übersetzung sei auch geschuldet, dass das SEM annehme, es gebe Unstimmigkeiten bezüglich der Anwe- senheit seiner Schwestern. Er habe stets von einer Schwester berichtet; nur einmal sei im Protokoll von Schwestern die Rede, was wohl ebenfalls an der ungenauen Übersetzung liege. Seine Freunde hätten deshalb keine Konsequenzen tragen müssen, weil er allein die Schuld auf sich genom- men habe. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb das SEM eine Erklärung für seine Re- aktion dem Professor gegenüber als notwendig erachte und seine nach- vollziehbaren Emotionen nicht als Erklärung genügten. Ausserdem spre- che für seine persönliche Glaubwürdigkeit, dass er Ausführungen zu Ne- bensächlichem gemacht, sich selber korrigiert und Wissenslücken zugege- ben habe. Er habe ferner Gesprächsinhalte wiedergegeben und dafür die direkte Rede verwendet, seine Gefühle geschildert und zeitliche Gesche- hen verknüpft. Die Kernhandlung habe er widerspruchsfrei geschildert.
D-2230/2022 Seite 8 Dass er von seiner Überzeugung in detaillierter Weise gesprochen habe, spreche entgegen der Argumentation der Vorinstanz für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen. Zudem habe er auch seine Fluchtgeschichte aus- führlich dargelegt. Sofern er erst in der zweiten Anhörung davon gesprochen habe, dass seine Familie ihn verleugnet habe, sei dies kein zwingendes Unglaubhaftigkeits- element. Überdies habe er in der zweiten Anhörung erklärt, er habe bereits in der ersten Anhörung angegeben, seine Familie habe der Sepah mitge- teilt, nun zum ersten Mal von seiner atheistischen Überzeugung erfahren zu haben. Weshalb er im Dorf der Cousine seiner Mutter nicht gefunden worden sei, habe er entgegen der Ansicht des SEM ebenfalls erklärt. Das kleine Dorf werde überwiegend von Kurden bewohnt, welche ihn aufgrund der kurdischen Opfer des Flugzeugabsturzes und seines diesbezüglichen Engagements hätten beschützen wollen. Zudem sei die Cousine seiner Mutter nur eine entfernte Verwandte, die Sicherheitskräfte hätten nicht alle seine zahlreichen Verwandten aufsuchen können. Weshalb er den Laptop nicht von zuhause mit auf seine Flucht genommen habe und seine Familie instruiert habe, wie diese gegenüber den Sicherheitskräften antworten soll- ten, sei nachvollziehbar. Er habe nach seiner Auseinandersetzung mit dem Professor sofort gewusst, dass er sich grosse Probleme eingehandelt habe, und es sei ihm in diesem Moment das Hauptanliegen gewesen, sei- ner Familie keine Schwierigkeiten zu bereiten. Zudem habe er im Moment dieses Aufruhrs den Schwerpunkt darauf gelegt, seine Familie zu schützen und nur das Notwendigste mitzunehmen.
E. 6.1 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Real- kennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Dif- ferenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive ver- fälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Als Realkennzeichen gelten insbesondere die logische Konsistenz, die unge- ordnete, aber inhaltlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreich- tum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, die Nennung ausgefallener Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eige- nen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schil-
D-2230/2022 Seite 9 derung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unver- standenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologi- sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).
E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Argumentation des SEM in der ange- fochtenen Verfügung betreffend die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht vorbehaltlos gestützt werden kann. Das SEM wirft dem Beschwerdeführer beispielsweise zu Unrecht vor, er hätte ange- sichts dessen, dass sich vor dem Universitätsgebäude Sicherheitskräfte befunden hätten, seine Flucht ausführlicher schildern müssen. In der zwei- ten Anhörung wurde die entsprechende Stelle so protokolliert, dass der Be- schwerdeführer auf die Frage, ob sich vor der Universität des Beschwer- deführers Sicherheitspersonal befunden habe, mit "Ja" geantwortet habe (A31 F60). Anlässlich der Rückübersetzung am Ende der Anhörung korri- gierte er aber seine Aussage in der Anhörung und gab an, vor seiner Uni- versität sei niemand gewesen (A31 S. 15). Die Dolmetscherin erklärte so- dann an dieser Stelle, sie habe die Frage mit Bezug auf die Universität der Schwester des Beschwerdeführers übersetzt und nicht in Bezug auf dieje- nige des Beschwerdeführers; das Missverständnis rühre also daher (A31 S. 15 oben). Somit handelt es sich bei dieser angeblichen Ungereimtheit offenbar um ein Missverständnis im Hinblick auf die Übersetzung, welches dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden darf. Des Weiteren bleibt für das Gericht unklar, ob in den beiden Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf den von ihm durchgeführten Gedenkmoment im Hörsaal seiner Universität und den genauen Vorgang des Kerzenanzündens wirk- lich ein Widerspruch erkannt werden kann. Der Beschwerdeführer sprach in der zweiten Anhörung jeweils von mehreren Kerzen (A31 F61 ff.). In der ersten Anhörung hingegen wurde zuerst protokolliert, dass er eine Kerze auf einen Antwortbogen gestellt habe. Hingegen schilderte er kurz darauf, der Professor habe gefragt, wer die Kerzen angezündet habe, woraus er- sichtlich ist, dass es sich dabei um mehrere Kerzen gehandelt hatte. Dieser Diskrepanz in den Angaben des Beschwerdeführers ist demnach nicht zu gewichten und dürfte – wie der ihm angelastete Widerspruch betreffend die Sicherheitskräfte – auf eine ungenaue Übersetzung zurückzuführen sein.
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E. 6.3 Als schlüssig erachtet das Gericht aber die Argumentation des SEM, wonach es den Angaben des Beschwerdeführers an persönlichen Eindrü- cken und Einzelheiten fehlt. Zwar schilderte der Beschwerdeführer sehr wortreich und im Wesentlichen auch übereinstimmend seine angeblichen Erlebnisse rund um den Gedenkmoment an der Universität. Allerdings han- delt es sich dabei um reine Handlungsabläufe, die entsprechenden Aussa- gen sind durchwegs deskriptiv (A26 F64; A31 F58 ff.) und es kann ihnen keinerlei persönlicher Bezug entnommen werden. Wenn der Beschwerde- führer, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, ausführlich über das flucht- auslösende Ereignis gesprochen hat, trifft dies zwar zu – dennoch vermag dieser Einwand den fehlenden persönlichen Charakter seiner Ausführun- gen nicht zu erklären, zumal für die Einschätzung vorliegend nicht die Aus- führlichkeit von Erzählungen massgeblich ist, sondern die darin durchwegs fehlenden Einzelheiten und persönlichen Eindrücke. Deutlich wird dies ins- besondere beim direkten Vergleich seiner Aussagen zum Gedenkmoment mit denjenigen zu seiner religiösen Überzeugung; letztere sind geprägt von sehr individuellen Ausführungen (A28 F62; A31 F35 und F38). Im Gegen- satz dazu mangelt es den Schilderungen seiner Verfolgung durch den Si- cherheitsrat der Universität beziehungsweise der Sepah an Details. Der Beschwerdeführer fasst seine Flucht von der Universität – auch auf mehr- fache Nachfrage – nur mit wenigen Sätzen zusammen. Es ist seinen Aus- führungen nicht klar zu entnehmen, was sich ab jenem Moment, als der Professor angeblich den Sicherheitsrat gerufen hat, genau abgespielt ha- ben soll (vgl. A26 F64; A31 F72). Nebensächlichkeiten, Emotionen oder Einzelheiten, welche auf ein persönliches Erleben dieser angeblich lebens- bedrohenden Situation hinweisen, fehlen in den entsprechenden Ausfüh- rungen gänzlich. Angesichts seines Bildungsstands sowie des sehr einfa- chen Handlungsablaufs wären aber ausführlichere Angaben zu seiner Flucht zu erwarten gewesen. Deshalb hat das Gericht erhebliche Zweifel, dass sich die Situation an der Universität wie vom Beschwerdeführer ge- schildert abgespielt hat, er aufgrund dessen von den iranischen Revoluti- onsgarden gesucht und seine Familienmitglieder zu seinem Verbleib be- fragt worden sind. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Be- schwerdeführer seine Fluchtgeschichte rund um die tatsächlichen Ereig- nisse im Zusammenhang mit den Studierendenprotesten nach dem Flug- zeugabsturz im Januar 2020 konstruiert hat (vgl. zu den Protesten den Be- richt von STEFFEN LÜDKE, MAXIMILIAN POPP, Die Wut nach dem Abschuss, Spiegel-online vom 11.01.2020, https://www.spiegel.de/ausland/proteste- in-iran-die-wut-nach-dem-abschuss-von-flug-ps752-a-8add0b30-cfd4- 4df9-889a-cf3b897ebb4a, abgerufen am 26.08.2022). Selbst wenn nicht
D-2230/2022 Seite 11 auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer – wie viele iranische Stu- dierende an diesem Tag – an Protesten teilgenommen hat, so geht das Gericht nicht davon aus, dass er eine so tragende Rolle innehatte, wie er sie in der Anhörung geschildert hat, beziehungsweise es zu der von ihm geschilderten direkten Konfrontation mit seinem Professor im Hörsaal kam.
E. 6.4 Kaum nachvollziehbar ist – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat
– auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Person mit vertieften Computerkenntnissen sein Zuhause ohne eines seiner elektronischen Ge- räte verlassen haben will; insbesondere in dem Wissen, dass er auf seinem Laptop kompromittierendes Material abgespeichert hatte und welche gra- vierenden Konsequenzen das Auffinden solchen Materials für ihn und sein Umfeld haben könnte. Des Weiteren bleibt auch unklar, was mit seinem Mobiltelefon passierte. Hierzu führte er lediglich aus, er habe es "wegge- worfen" (A26 F64). Schliesslich ist dem SEM auch darin rechtzugeben, dass der Beschwerdeführer wohl gefunden worden wäre, hätte er sich wie angegeben wirklich für acht Monate im Dorf seiner Verwandten aufgehal- ten und wäre er vom iranischen Geheimdienst nach einer derart schweren öffentlichen Beleidigung des Regimes und der Staatsreligion als echter Re- gimegegner intensiv gesucht worden. Die aufgrund der oberflächlichen Schilderungen bestehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt des geschilder- ten fluchtauslösenden Ereignisses werden durch diesen Umstand ver- stärkt.
E. 6.5 Die Argumente in der Beschwerde vermögen die Erwägungen des SEM im Hinblick auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
– auch wenn sie wie oben dargelegt teilweise zutreffen – im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Schilderung der Vorfälle nicht zu entkräften. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer an einem Gedenkmo- ment an der Universität für die Opfer des Flugzeugabsturzes teilgenommen hat. Jedoch vermochte er nicht glaubhaft zu machen, dass er diese tra- gende Rolle gespielt hat, seinen Professor und das Regime in der darge- stellten Weise beleidigt und konfrontiert hat und deswegen von der Sepah gesucht und bei einer Rückkehr in den Iran als Regimegegner eine Verfol- gung zu befürchten hat.
E. 7.1 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zu- folge überzeugter Atheist ist und sich seit seiner Ausreise aus Iran in den sozialen Medien mit Gleichgesinnten über seine religiösen Ansichten aus-
D-2230/2022 Seite 12 tauscht, vermag nicht zu einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Asylgeset- zes zu führen. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz zu verweisen (vgl. oben E. 5.1, A51 S. 4 f.).
E. 7.2 Darüber hinaus ist das Folgende festzuhalten. Die allgemeine Men- schenrechtslage im Iran ist als schlecht zu bezeichnen. Die Meinungs- äusserungsfreiheit wird in systematischer Weise unterdrückt. Nicht-Mus- lime werden auf gesetzlicher und wirtschaftlicher Ebene diskriminiert. Wei- ter besteht im Speziellen für christlich gläubige Personen das Verbot der Missionstätigkeit, dessen Zuwiderhandlung rechtlich verfolgt wird (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3). Auch der Abfall vom Islam ist im Iran verboten. Gemäss islamischem Recht existiert für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit, dem Glauben abzuschwören. Gemäss dem Koran kommt der Abfall vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für einen Konvertiten beziehungsweise Apos- taten daher nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen, sondern nur mit der Scharia (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte [EGMR] A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16, Ziff. 26-31, und F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11). Der EGMR ist der Auffassung, dass die allgemeine Menschen- rechtslage im Iran per se die Abschiebung eines iranischen Staatsangehö- rigen nicht verhindert. Daher muss im Einzelfall beurteilt werden, ob die persönlichen Umstände, insbesondere der Abfall vom Islam mit einer tat- sächlichen Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden einhergeht. (vgl. wiederum EGMR A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342- 16).
E. 7.3 Die diskrete und private Glaubensausübung im Iran ist gemäss Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch ausserhalb der islamischen Staatsreligion möglich, dies gilt auch für Apostasie. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann in Betracht, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich missionierende Aktivitäten vorliegen, die das Regime als Angriff auf den Staat betrachtet (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3, Urteil des BVGer D-876/2020 vom 18. Juni 2020). Eine Verfolgung durch den irani- schen Staat ist somit dann zu erwarten, wenn der Glaubensabfall bekannt wird und zugleich Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch
D-2230/2022 Seite 13 das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Be- tracht gezogen werden. Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland zurückschrecken; es finden sich auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden (vgl. zum Gan- zen: BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. sowie etwa die Urteile des BVGer E- 5337/2018 vom 25. Juli 2020 E. 6.2 und E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1, je mit weiteren Hinweisen).
E. 7.4 Wie die Vorinstanz geht auch das Gericht nicht davon aus, dass das Umfeld des Beschwerdeführers Kenntnis von seiner atheistischen Überzeu- gung hatte. Er selbst führte explizit aus, ausschliesslich in seinem engsten Familienkreis sowie gegenüber seinen zwei engsten Freunden und seinem Cousin seinen Abfall vom Glauben angedeutet zu haben, nie jedoch in der Öffentlichkeit (vgl. A26 F62; A31 F41 ff.). Zwar gab er an, er habe in diesem engen Kreis seine Zweifel am Islam geäussert, aber er hat – auf Rückfrage
– nicht bestätigt, dass er Personen seines engen Umfelds sehr vehement von ihrem islamischen Glauben hat abbringen wollen (vgl. A31 F41) oder dass seine Zweifel am Glauben sich auf die religiöse Haltung seine Freunde ausgewirkt hätte (vgl. A31 F45 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als Atheist in Erscheinung getreten ist. Weder hat er andere Personen vom Atheismus überzeugen wollen, noch hat er seinen Atheismus offen ausgelebt. Das Gericht geht nicht davon aus, dass er aufgrund seines Abfalls vom Islam und seiner atheistischen Überzeugung Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu be- fürchten hatte.
E. 7.5 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Überzeugung aus- schliesslich im Verborgenen beziehungsweise im Kreis seiner engen Freunde und Gleichgesinnten als private Einstellung zum Glauben gelebt hat, ist angesichts dessen, dass es in den Akten keine Hinweise gibt, wo- nach die Verbreitung seiner atheistischen Überzeugungen in der Öffent- lichkeit ein zentrales Element seiner anti-religiösen Identität darstellen würde, im Falle einer Rückkehr in den Iran – entgegen der auf Beschwer- deebene vertretenen Ansicht – auch nicht als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, je- weils m.w.H., sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2344/2020 vom 9. Februar 2022).
D-2230/2022 Seite 14
E. 7.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass das SEM insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint hat, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlings- eigenschaft nicht erfüllte.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht inhaltlich das Vorliegen subjekti- ver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vor- bringt, nach seiner Ausreise aus Iran durch Äusserungen im Internet seine Zweifel an der Staatsreligion und dem iranischen Regime öffentlich ge- macht zu haben, weshalb er bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung sei- tens der iranischen Behörden befürchten müsse.
E. 8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nach- fluchtgründe können insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigun- gen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Ein- reichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht- gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.).
E. 8.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vgl. E. 5.1), hinterlässt der Beschwerdeführer keine signifikanten Spuren im Netz. Er ist weder als Person namentlich zu identifizieren, noch äussert er sich in einer Weise, die ihn aus der Masse der übrigen Exil-Iranerinnen und -iraner in der Schweiz hervorhebt. Die Verweise auf das Schicksal prominenter Regime- kritiker, welche aufgrund ihrer Äusserungen inhaftiert oder umgebracht wurden (vgl. A31 F104), verfangen in Hinblick auf seine Person nicht. Er veröffentlichte keine eigenen fundierten regimekritischen Haltungen, viel- mehr teilte und kommentierte er die Äusserungen prominenter Kritiker. Aus den bei den Akten liegenden Auszügen der Posts des Beschwerdeführers auf seinem Instagram-Account unter dem verfremdeten Namen "E._______» ist nicht ersichtlich, dass er in den sozialen Medien eine hohe Reichweite erreicht hätte, da diese keine grosse Anzahl von "Likes" und Kommentaren anderer Nutzer aufweisen. Mit Blick auf Art und Umfang sei- ner Internetaktivitäten erfüllt er damit nicht das Profil eines ausserordentlich engagierten und exponierten Regimegegners, welcher sich über das Mass
D-2230/2022 Seite 15 von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Iranerinnen und Iranern abhebt (vgl. Urteil des BVGer D-1922/2020 vom 15. September 2021 E. 8.5). Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Ergebnis, dass der Beschwer- deführer innerhalb der Gemeinschaft der exiliranischen Regimegegner keine herausragende und meinungsbildende Rolle ausgeübt hat oder ak- tuell innehat; mithin übersteigt sein exilpolitisches Engagement dasjenige vieler seiner Landsleute nicht, und es kann nicht davon ausgegangen wer- den, dass er sich in erheblichem Masse exponiert hat. Dafür spricht auch, dass seine Aktivität im Netz keinerlei negative Auswirkungen auf seinen in Iran verbliebenen Familienmitglieder hat.
E. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft dar- zutun. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-2230/2022 Seite 16 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
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E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Trotz der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar erachtet.
E. 10.3.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die ge- gen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise Student und hat im Geschäft seines Cousins als (…) gearbei- tet (A7 1.17.05). Zudem stammt er aus einem stabilen familiären und sozi- alen Umfeld, in welches er zurückkehren kann (A7 1.16.04; A27 F11).
E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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E. 12.1 Nach Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Pro- zessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen sind.
E. 12.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2230/2022 Urteil vom 24. Oktober 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Patrizia Birchler und Patrizia Testori, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stammt aus B._______, Provinz C._______. Er ersuchte am 28. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl. B. Ebenfalls am 28. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 20. September 2021 und 14. Oktober 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. In den Befragungen machte er geltend, er habe an der D._______ Universität in der Provinz C._______ Wirtschaft studiert. Als Nebenjob habe er gemeinsam mit seinem Cousin als Computerprogrammierer gearbeitet. Ab Februar 2017 habe er angefangen, sich kritisch mit religiösen Fragen auseinanderzusetzen, bis er sich im August 2017 vom muslimischen Glauben abgewandt und Atheist geworden sei. Er habe versucht, mit seiner Schwester und Mutter, mit welchen er zusammengelebt habe, darüber zu sprechen. Diese seien selbst religiös, vor allem seine Mutter; sie hätten seine Überzeugungen nicht geteilt und ihn vor staatlichen Konsequenzen gewarnt. Anlässlich des Absturzes eines ukrainischen Flugzeuges, welches im Januar 2020 über iranischem Gebiet vom iranischen Militär abgeschossen worden war, habe er, als er von seiner Schwester erfahren habe, dass an mehreren Universitäten Gedenkfeiern für die Opfer organisiert worden seien, geplant, auch an der eigenen Universität einen Gedenkmoment zu organisieren. An jenem Tag, dem 11. Januar 2020, als die iranischen Behörden zugegeben hatten, dass sie das Flugzeug abgeschossen hätten, hätte er im Fach "Islamische Ideologie" eine Prüfung ablegen müssen. Er habe beschlossen, vor Beginn der Prüfung im Vorlesungssaal Kerzen zum Andenken an die Opfer anzuzünden. Gegen 12 Uhr habe er das Haus verlassen, seine Freunde mit dem Auto abgeholt und ihnen von seinem Plan erzählt. Sie hätten ihn vor den Konsequenzen eines solchen Vorhabens gewarnt, er habe jedoch anerboten, bei Problemen die Verantwortung auf sich zu nehmen. Im Vorlesungssaal habe er auf die bereitgelegten Prüfungsbogen Kerzen gestellt. Er und seine Freunde hätten ein Foto von den Kerzen gemacht. Zudem habe er auf ein Stück Papier geschrieben: "Ich spreche mein Beileid für die Ermordung von 176 unschuldigen Personen durch die Sepah (iranische Revolutionsgarde; Anmerkung des Gerichts) aus". Nachdem der Professor, ein Mullah (islamischer Gelehrter; Anmerkung des Gerichts), den Saal betreten habe, habe er gefragt, wer dies gewesen sei. Nach dem Bekenntnis des Beschwerdeführers habe ihn der Professor gefragt, ob er sich gegen den Staat auflehnen wolle und ihn "Bastard" genannt. Der Beschwerdeführer habe darauf seinerseits aus Wut geäussert, die wahren Bastarde seien der Prophet, ihr Anführer und der Staat, worauf der Professor wütend auf ihn zugekommen sei. Der Beschwerdeführer habe die Flucht ergriffen, der Professor habe den Sicherheitsdienst der Universität gerufen. Er sei sofort mit seinem Auto nach Hause gefahren, habe die notwendigsten Sachen gepackt und sei mit dem Taxi zum Haus seines Onkels gefahren. Seine Mutter und Schwester habe er instruiert, sie sollten sagen, dass sie nicht wüssten, wo er sich befinde. Der Onkel habe ihn in das kurdische Dorf seiner Cousine geschickt, dort habe er sich bis zu seiner Ausreise im September 2020 aufgehalten. Da auch kurdische Opfer beim Absturz zu beklagen gewesen seien, hätten ihn die kurdischen Dorfbewohner unterstützt. Seine Mutter und Schwestern seien von der Sepah befragt worden. Weiter seien sie jedoch nicht behelligt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Shenasnameh (iranischer Personalausweis), seinen Universitätsausweis, Ausdrucke von Posts in sozialen Medien, einen USB-Stick mit einem Video sowie ein Dokument mit Informationen über sein Studium zu den Akten. C. Am 25. Oktober 2021 verfügte das SEM die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. D. Mit Verfügung vom 13. April 2022 - eröffnet am 14. April 2022 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Am 17. Mai 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung durch die Sepah nach seinem Protest an der Universität im Januar 2020 nicht glaubhaft seien. Betreffend seine Apostasie hielt es fest, er sei vor seiner Ausreise aus Iran als Apostat nicht in Erscheinung getreten, die Behörden hätten ihn demnach nicht als solchen registriert. Seine Äusserungen betreffend seine atheistischen Überzeugungen in den sozialen Medien, die er nach seiner Ausreise aus Iran gepostet habe, seien nicht geeignet, ein Risikoprofil zu begründen, das zu einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes führen könnte, da er in den Posts nicht zu identifizieren sei. Im Einzelnen führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe keine Beiträge in den sozialen Medien veröffentlicht, in welchen er seinen vollen Namen genannt habe, auch gebe es von ihm nur ein Foto im Netz. Nur aufgrund dieser wenigen Veröffentlichungen sei nicht davon auszugehen, dass er durch die iranischen Behörden identifiziert und verfolgt würde, diese konzentrierten sich auf Personen, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und oder Aktivitäten vorgenommen haben, weshalb sie aus der grossen Masse mit dem Regime unzufriedener Personen herausstechen. Zudem sei die diskrete Ausübung anderer Religionen als der staatlichen sowie auch der Abfall vom Glauben im Iran grundsätzlich möglich. Nur wenn der Glaubenswechsel öffentlich bekannt oder gewisse Aktivitäten ausgeführt würden, würde dies vom Regime als Angriff auf den Staat betrachtet. Dies sei jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall, und es sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden Kenntnis von seinen religiösen Überzeugungen hätten, weil er es gemäss eigenen Angaben stets vermieden hätte, entsprechende Zweifel an der Staatsreligion öffentlich zu äussern, und diese Themen nur im engsten Freundes- und Familienkreis besprochen habe, ohne sich dabei ausdrücklich als Atheisten zu erklären. Seine Schilderungen zum entscheidenden Vorfall, dem Protest, den er an der Universität organisierte haben wolle und der zur Konfrontation mit seinem Professor geführt habe und zu seiner anschliessenden Flucht, seien wenig detailliert und unpräzise ausgefallen. Es fehle - verglichen mit den ausführlichen Angaben zu seiner religiösen Überzeugung - an Einzelheiten, welche auf ein persönliches Erleben schliessen liessen. Zudem wiesen seine Erzählungen Ungereimtheiten auf. Weder habe er die Protestaktion konzis zu schildern vermocht, in der ersten Anhörung habe er davon gesprochen, er habe eine Kerze auf einen Antwortbogen gestellt und in der zweiten, er habe viele Kerzen (eine unbestimmte Anzahl) angezündet. Auch die Konfrontation mit dem Professor habe er nicht widerspruchsfrei wiedergeben können und auch keine Begründung für seine heftige Reaktion geliefert - abgesehen von der Wut, die er in diesem Moment verspürt habe. Hätten sich, wie vom Beschwerdeführer angegeben, Sicherheitsbeamte vor dem Universitätsgebäude befunden, hätte er die Umstände seiner Flucht genauer schildern müssen - ebenso wie den Grund, weshalb er im Bewusstsein der ihm drohenden Gefahr nach Hause gegangen sei und nicht woanders hin. Des Weiteren sei nicht klar, wie sich seine Schwester nach seiner Rückkehr zu Hause habe aufhalten können, obwohl sie ihn seinen Angaben zufolge vor dem Vorfall angerufen und über die geplanten Gedenkfeiern informiert habe. Zudem habe er nicht überzeugend erklären können, weshalb dieser Vorfall für seine Freunde keine Konsequenzen nach sich gezogen habe. Ausserdem habe er in der ersten Anhörung nicht erwähnt, dass seine Familie ihn gegenüber der Sepah verleugnet habe, während er im Gegensatz dazu in der zweiten Anhörung ausgesagt habe, sie hätten geleugnet, etwas von seinen religiösen Überzeugungen zu wissen. Ferner sei unerklärlich, weshalb ihn die Sepah nicht aufzuspüren vermochte, obwohl er sich seinen Angaben zufolge mehrere Monate bei seinen Verwandten zuhause versteckt gehalten habe. Schliesslich sei unplausibel, dass er, der sich mit Computern gut auskenne, seinen Laptop bei seiner Flucht nicht mitgenommen habe - im Wissen, dass sich darauf Material befinde, welches von der iranischen Regierung als staatsfeindlich interpretiert würde. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nachweislich überzeugter Atheist, und selbst wenn die iranischen Behörden seine Überzeugung nicht bereits entdeckt hätten, wäre er bei einer Rückkehr in den Iran gezwungen, seine Persönlichkeit und Überzeugung zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, was für ihn einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes bedeuten würde. Im Hinblick auf den Vorfall an der Universität sei es in den Anhörungen zu Übersetzungsfehlern beziehungsweise Ungenauigkeiten des Dolmetschers gekommen, was viele der vermeintlichen Unstimmigkeiten erkläre. Entgegen den Ausführungen des SEM habe er den Ablauf seiner Gedenkaktion und die Auseinandersetzung mit dem Professor chronologisch und verständlich sowie in beiden Anhörungen deckungsgleich dargelegt. So habe er stets ausgesagt, er habe mit seinen Freunden den Prüfungssaal betreten, die Blätter von den Tischen genommen und Kerzen auf die Tische gestellt, beziehungsweise er habe seine Angabe bei der fehlerhaften Übersetzung am Ende der ersten Anhörung korrigiert und ausgesagt, dass er die Blätter auf die Tische und die Kerzen daraufgestellt habe. Das SEM habe zudem nur einzelne Aussagen zitiert, so dass der Anschein eines Widerspruchs entstanden sei. Dieser sei aber bereits in der Anhörung aufgeklärt worden, als er gefragt worden sei, auf welchen Tischen er die Kerzen verteilt habe. Er habe darauf schlüssig präzisiert, dass er dies bei allen Tischen in der Mitte des Saales getan habe. Dem zweiten Anhörungsprotokoll sei weiter klar zu entnehmen, dass sich vor dem Universitätsgebäude keine Sicherheitskräfte befunden hätten; auch sei dies ein Übersetzungsfehler gewesen. Der ungenauen Übersetzung sei auch geschuldet, dass das SEM annehme, es gebe Unstimmigkeiten bezüglich der Anwesenheit seiner Schwestern. Er habe stets von einer Schwester berichtet; nur einmal sei im Protokoll von Schwestern die Rede, was wohl ebenfalls an der ungenauen Übersetzung liege. Seine Freunde hätten deshalb keine Konsequenzen tragen müssen, weil er allein die Schuld auf sich genommen habe. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb das SEM eine Erklärung für seine Reaktion dem Professor gegenüber als notwendig erachte und seine nachvollziehbaren Emotionen nicht als Erklärung genügten. Ausserdem spreche für seine persönliche Glaubwürdigkeit, dass er Ausführungen zu Nebensächlichem gemacht, sich selber korrigiert und Wissenslücken zugegeben habe. Er habe ferner Gesprächsinhalte wiedergegeben und dafür die direkte Rede verwendet, seine Gefühle geschildert und zeitliche Geschehen verknüpft. Die Kernhandlung habe er widerspruchsfrei geschildert. Dass er von seiner Überzeugung in detaillierter Weise gesprochen habe, spreche entgegen der Argumentation der Vorinstanz für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen. Zudem habe er auch seine Fluchtgeschichte ausführlich dargelegt. Sofern er erst in der zweiten Anhörung davon gesprochen habe, dass seine Familie ihn verleugnet habe, sei dies kein zwingendes Unglaubhaftigkeits-element. Überdies habe er in der zweiten Anhörung erklärt, er habe bereits in der ersten Anhörung angegeben, seine Familie habe der Sepah mitgeteilt, nun zum ersten Mal von seiner atheistischen Überzeugung erfahren zu haben. Weshalb er im Dorf der Cousine seiner Mutter nicht gefunden worden sei, habe er entgegen der Ansicht des SEM ebenfalls erklärt. Das kleine Dorf werde überwiegend von Kurden bewohnt, welche ihn aufgrund der kurdischen Opfer des Flugzeugabsturzes und seines diesbezüglichen Engagements hätten beschützen wollen. Zudem sei die Cousine seiner Mutter nur eine entfernte Verwandte, die Sicherheitskräfte hätten nicht alle seine zahlreichen Verwandten aufsuchen können. Weshalb er den Laptop nicht von zuhause mit auf seine Flucht genommen habe und seine Familie instruiert habe, wie diese gegenüber den Sicherheitskräften antworten sollten, sei nachvollziehbar. Er habe nach seiner Auseinandersetzung mit dem Professor sofort gewusst, dass er sich grosse Probleme eingehandelt habe, und es sei ihm in diesem Moment das Hauptanliegen gewesen, seiner Familie keine Schwierigkeiten zu bereiten. Zudem habe er im Moment dieses Aufruhrs den Schwerpunkt darauf gelegt, seine Familie zu schützen und nur das Notwendigste mitzunehmen. 6. 6.1 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Als Realkennzeichen gelten insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, die Nennung ausgefallener Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung betreffend die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht vorbehaltlos gestützt werden kann. Das SEM wirft dem Beschwerdeführer beispielsweise zu Unrecht vor, er hätte angesichts dessen, dass sich vor dem Universitätsgebäude Sicherheitskräfte befunden hätten, seine Flucht ausführlicher schildern müssen. In der zweiten Anhörung wurde die entsprechende Stelle so protokolliert, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob sich vor der Universität des Beschwerdeführers Sicherheitspersonal befunden habe, mit "Ja" geantwortet habe (A31 F60). Anlässlich der Rückübersetzung am Ende der Anhörung korrigierte er aber seine Aussage in der Anhörung und gab an, vor seiner Universität sei niemand gewesen (A31 S. 15). Die Dolmetscherin erklärte sodann an dieser Stelle, sie habe die Frage mit Bezug auf die Universität der Schwester des Beschwerdeführers übersetzt und nicht in Bezug auf diejenige des Beschwerdeführers; das Missverständnis rühre also daher (A31 S. 15 oben). Somit handelt es sich bei dieser angeblichen Ungereimtheit offenbar um ein Missverständnis im Hinblick auf die Übersetzung, welches dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden darf. Des Weiteren bleibt für das Gericht unklar, ob in den beiden Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf den von ihm durchgeführten Gedenkmoment im Hörsaal seiner Universität und den genauen Vorgang des Kerzenanzündens wirklich ein Widerspruch erkannt werden kann. Der Beschwerdeführer sprach in der zweiten Anhörung jeweils von mehreren Kerzen (A31 F61 ff.). In der ersten Anhörung hingegen wurde zuerst protokolliert, dass er eine Kerze auf einen Antwortbogen gestellt habe. Hingegen schilderte er kurz darauf, der Professor habe gefragt, wer die Kerzen angezündet habe, woraus ersichtlich ist, dass es sich dabei um mehrere Kerzen gehandelt hatte. Dieser Diskrepanz in den Angaben des Beschwerdeführers ist demnach nicht zu gewichten und dürfte - wie der ihm angelastete Widerspruch betreffend die Sicherheitskräfte - auf eine ungenaue Übersetzung zurückzuführen sein. 6.3 Als schlüssig erachtet das Gericht aber die Argumentation des SEM, wonach es den Angaben des Beschwerdeführers an persönlichen Eindrücken und Einzelheiten fehlt. Zwar schilderte der Beschwerdeführer sehr wortreich und im Wesentlichen auch übereinstimmend seine angeblichen Erlebnisse rund um den Gedenkmoment an der Universität. Allerdings handelt es sich dabei um reine Handlungsabläufe, die entsprechenden Aussagen sind durchwegs deskriptiv (A26 F64; A31 F58 ff.) und es kann ihnen keinerlei persönlicher Bezug entnommen werden. Wenn der Beschwerdeführer, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, ausführlich über das fluchtauslösende Ereignis gesprochen hat, trifft dies zwar zu - dennoch vermag dieser Einwand den fehlenden persönlichen Charakter seiner Ausführungen nicht zu erklären, zumal für die Einschätzung vorliegend nicht die Ausführlichkeit von Erzählungen massgeblich ist, sondern die darin durchwegs fehlenden Einzelheiten und persönlichen Eindrücke. Deutlich wird dies insbesondere beim direkten Vergleich seiner Aussagen zum Gedenkmoment mit denjenigen zu seiner religiösen Überzeugung; letztere sind geprägt von sehr individuellen Ausführungen (A28 F62; A31 F35 und F38). Im Gegensatz dazu mangelt es den Schilderungen seiner Verfolgung durch den Sicherheitsrat der Universität beziehungsweise der Sepah an Details. Der Beschwerdeführer fasst seine Flucht von der Universität - auch auf mehrfache Nachfrage - nur mit wenigen Sätzen zusammen. Es ist seinen Ausführungen nicht klar zu entnehmen, was sich ab jenem Moment, als der Professor angeblich den Sicherheitsrat gerufen hat, genau abgespielt haben soll (vgl. A26 F64; A31 F72). Nebensächlichkeiten, Emotionen oder Einzelheiten, welche auf ein persönliches Erleben dieser angeblich lebensbedrohenden Situation hinweisen, fehlen in den entsprechenden Ausführungen gänzlich. Angesichts seines Bildungsstands sowie des sehr einfachen Handlungsablaufs wären aber ausführlichere Angaben zu seiner Flucht zu erwarten gewesen. Deshalb hat das Gericht erhebliche Zweifel, dass sich die Situation an der Universität wie vom Beschwerdeführer geschildert abgespielt hat, er aufgrund dessen von den iranischen Revolutionsgarden gesucht und seine Familienmitglieder zu seinem Verbleib befragt worden sind. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte rund um die tatsächlichen Ereignisse im Zusammenhang mit den Studierendenprotesten nach dem Flugzeugabsturz im Januar 2020 konstruiert hat (vgl. zu den Protesten den Bericht von Steffen Lüdke, Maximilian Popp, Die Wut nach dem Abschuss, Spiegel-online vom 11.01.2020, https://www.spiegel.de/ausland/proteste-in-iran-die-wut-nach-dem-abschuss-von-flug-ps752-a-8add0b30-cfd4-4df9-889a-cf3b897ebb4a, abgerufen am 26.08.2022). Selbst wenn nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer - wie viele iranische Studierende an diesem Tag - an Protesten teilgenommen hat, so geht das Gericht nicht davon aus, dass er eine so tragende Rolle innehatte, wie er sie in der Anhörung geschildert hat, beziehungsweise es zu der von ihm geschilderten direkten Konfrontation mit seinem Professor im Hörsaal kam. 6.4 Kaum nachvollziehbar ist - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Person mit vertieften Computerkenntnissen sein Zuhause ohne eines seiner elektronischen Geräte verlassen haben will; insbesondere in dem Wissen, dass er auf seinem Laptop kompromittierendes Material abgespeichert hatte und welche gravierenden Konsequenzen das Auffinden solchen Materials für ihn und sein Umfeld haben könnte. Des Weiteren bleibt auch unklar, was mit seinem Mobiltelefon passierte. Hierzu führte er lediglich aus, er habe es "weggeworfen" (A26 F64). Schliesslich ist dem SEM auch darin rechtzugeben, dass der Beschwerdeführer wohl gefunden worden wäre, hätte er sich wie angegeben wirklich für acht Monate im Dorf seiner Verwandten aufgehalten und wäre er vom iranischen Geheimdienst nach einer derart schweren öffentlichen Beleidigung des Regimes und der Staatsreligion als echter Regimegegner intensiv gesucht worden. Die aufgrund der oberflächlichen Schilderungen bestehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt des geschilderten fluchtauslösenden Ereignisses werden durch diesen Umstand verstärkt. 6.5 Die Argumente in der Beschwerde vermögen die Erwägungen des SEM im Hinblick auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen - auch wenn sie wie oben dargelegt teilweise zutreffen - im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Schilderung der Vorfälle nicht zu entkräften. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer an einem Gedenkmoment an der Universität für die Opfer des Flugzeugabsturzes teilgenommen hat. Jedoch vermochte er nicht glaubhaft zu machen, dass er diese tragende Rolle gespielt hat, seinen Professor und das Regime in der dargestellten Weise beleidigt und konfrontiert hat und deswegen von der Sepah gesucht und bei einer Rückkehr in den Iran als Regimegegner eine Verfolgung zu befürchten hat. 7. 7.1 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge überzeugter Atheist ist und sich seit seiner Ausreise aus Iran in den sozialen Medien mit Gleichgesinnten über seine religiösen Ansichten austauscht, vermag nicht zu einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Asylgesetzes zu führen. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz zu verweisen (vgl. oben E. 5.1, A51 S. 4 f.). 7.2 Darüber hinaus ist das Folgende festzuhalten. Die allgemeine Menschenrechtslage im Iran ist als schlecht zu bezeichnen. Die Meinungsäusserungsfreiheit wird in systematischer Weise unterdrückt. Nicht-Muslime werden auf gesetzlicher und wirtschaftlicher Ebene diskriminiert. Weiter besteht im Speziellen für christlich gläubige Personen das Verbot der Missionstätigkeit, dessen Zuwiderhandlung rechtlich verfolgt wird (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3). Auch der Abfall vom Islam ist im Iran verboten. Gemäss islamischem Recht existiert für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit, dem Glauben abzuschwören. Gemäss dem Koran kommt der Abfall vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für einen Konvertiten beziehungsweise Apostaten daher nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen, sondern nur mit der Scharia (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16, Ziff. 26-31, und F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11). Der EGMR ist der Auffassung, dass die allgemeine Menschenrechtslage im Iran per se die Abschiebung eines iranischen Staatsangehörigen nicht verhindert. Daher muss im Einzelfall beurteilt werden, ob die persönlichen Umstände, insbesondere der Abfall vom Islam mit einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden einhergeht. (vgl. wiederum EGMR A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342-16). 7.3 Die diskrete und private Glaubensausübung im Iran ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch ausserhalb der islamischen Staatsreligion möglich, dies gilt auch für Apostasie. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann in Betracht, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich missionierende Aktivitäten vorliegen, die das Regime als Angriff auf den Staat betrachtet (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3, Urteil des BVGer D-876/2020 vom 18. Juni 2020). Eine Verfolgung durch den iranischen Staat ist somit dann zu erwarten, wenn der Glaubensabfall bekannt wird und zugleich Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland zurückschrecken; es finden sich auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. sowie etwa die Urteile des BVGer E-5337/2018 vom 25. Juli 2020 E. 6.2 und E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1, je mit weiteren Hinweisen). 7.4 Wie die Vorinstanz geht auch das Gericht nicht davon aus, dass das Umfeld des Beschwerdeführers Kenntnis von seiner atheistischen Überzeugung hatte. Er selbst führte explizit aus, ausschliesslich in seinem engsten Familienkreis sowie gegenüber seinen zwei engsten Freunden und seinem Cousin seinen Abfall vom Glauben angedeutet zu haben, nie jedoch in der Öffentlichkeit (vgl. A26 F62; A31 F41 ff.). Zwar gab er an, er habe in diesem engen Kreis seine Zweifel am Islam geäussert, aber er hat - auf Rückfrage - nicht bestätigt, dass er Personen seines engen Umfelds sehr vehement von ihrem islamischen Glauben hat abbringen wollen (vgl. A31 F41) oder dass seine Zweifel am Glauben sich auf die religiöse Haltung seine Freunde ausgewirkt hätte (vgl. A31 F45 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als Atheist in Erscheinung getreten ist. Weder hat er andere Personen vom Atheismus überzeugen wollen, noch hat er seinen Atheismus offen ausgelebt. Das Gericht geht nicht davon aus, dass er aufgrund seines Abfalls vom Islam und seiner atheistischen Überzeugung Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hatte. 7.5 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Überzeugung ausschliesslich im Verborgenen beziehungsweise im Kreis seiner engen Freunde und Gleichgesinnten als private Einstellung zum Glauben gelebt hat, ist angesichts dessen, dass es in den Akten keine Hinweise gibt, wonach die Verbreitung seiner atheistischen Überzeugungen in der Öffentlichkeit ein zentrales Element seiner anti-religiösen Identität darstellen würde, im Falle einer Rückkehr in den Iran - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - auch nicht als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H., sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2344/2020 vom 9. Februar 2022). 7.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass das SEM insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint hat, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht inhaltlich das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, nach seiner Ausreise aus Iran durch Äusserungen im Internet seine Zweifel an der Staatsreligion und dem iranischen Regime öffentlich gemacht zu haben, weshalb er bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung seitens der iranischen Behörden befürchten müsse. 8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.). 8.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vgl. E. 5.1), hinterlässt der Beschwerdeführer keine signifikanten Spuren im Netz. Er ist weder als Person namentlich zu identifizieren, noch äussert er sich in einer Weise, die ihn aus der Masse der übrigen Exil-Iranerinnen und -iraner in der Schweiz hervorhebt. Die Verweise auf das Schicksal prominenter Regimekritiker, welche aufgrund ihrer Äusserungen inhaftiert oder umgebracht wurden (vgl. A31 F104), verfangen in Hinblick auf seine Person nicht. Er veröffentlichte keine eigenen fundierten regimekritischen Haltungen, vielmehr teilte und kommentierte er die Äusserungen prominenter Kritiker. Aus den bei den Akten liegenden Auszügen der Posts des Beschwerdeführers auf seinem Instagram-Account unter dem verfremdeten Namen "E._______» ist nicht ersichtlich, dass er in den sozialen Medien eine hohe Reichweite erreicht hätte, da diese keine grosse Anzahl von "Likes" und Kommentaren anderer Nutzer aufweisen. Mit Blick auf Art und Umfang seiner Internetaktivitäten erfüllt er damit nicht das Profil eines ausserordentlich engagierten und exponierten Regimegegners, welcher sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Iranerinnen und Iranern abhebt (vgl. Urteil des BVGer D-1922/2020 vom 15. September 2021 E. 8.5). Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Gemeinschaft der exiliranischen Regimegegner keine herausragende und meinungsbildende Rolle ausgeübt hat oder aktuell innehat; mithin übersteigt sein exilpolitisches Engagement dasjenige vieler seiner Landsleute nicht, und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in erheblichem Masse exponiert hat. Dafür spricht auch, dass seine Aktivität im Netz keinerlei negative Auswirkungen auf seinen in Iran verbliebenen Familienmitglieder hat. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Trotz der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar erachtet. 10.3.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise Student und hat im Geschäft seines Cousins als (...) gearbeitet (A7 1.17.05). Zudem stammt er aus einem stabilen familiären und sozialen Umfeld, in welches er zurückkehren kann (A7 1.16.04; A27 F11). 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Nach Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen sind. 12.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: