Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I.
A. B._______ (der älteste Bruder des Beschwerdeführers [N {…}]) suchte am
15. November 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom
24. Januar 2014 stellte das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) – infolge politischer Aktivitäten zugunsten der KDP-I (englisch: «Democratic Party of Iranian Kurdistan») – fest und gewährte ihm Asyl.
B. C._______ (der zweitälteste Bruder des Beschwerdeführers [N {…}]) suchte am 23. Februar 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Infolge der Eheschliessung mit einer Schweizerbürgerin und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zog er sein Asylgesuch am 27. Sep- tember 2012 zurück, weshalb das Verfahren mit Verfügung des BFM vom
5. Oktober 2012 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
II.
C. Der Beschwerdeführer suchte am 20. August 2014 im ehemaligen Emp- fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in D._______ um Asyl nach, wo er am 19. September 2014 zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]). Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen völkerrechtlichen Zuständig- keit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah- rens gemäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren gewährt.
D. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für zuständig erklärten Dublin- Mitgliedstaat Bulgarien und ordnete den Vollzug an. Dieser Entscheid er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Gemäss Mitteilung des zuständigen Empfangs- und Verfahrenszentrums reiste der Beschwerdeführer am 13. November 2014 unkontrolliert aus.
D-2344/2020 Seite 3 III. F. Am 15. November 2016 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz er- neut um Asyl nach. G. G.a Am 18. Juli 2019 hörte ihn das SEM eingehend zu seinen Asylgründen an (Anhörung). G.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus E._______ (Provinz F._______), wo er bei seinen Eltern und mit zwei älte- ren Brüdern aufgewachsen sei. Letztere lebten mittlerweile in der Schweiz, während seine Eltern nach wie vor in E._______ wohnhaft seien. G.c Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, nach der Aufnahme des (…)-Studiums an der Universität in G._______ (Provinz F._______) im Jahr 2014 sowohl vom Wachpersonal der Universität als auch von Angehörigen des Etelaat (iranischer Geheimdienst) unter Druck gesetzt worden zu sein, Informationen über seinen Bruder weiterzuleiten. Namentlich sei er von den besagten Stellen mehrmals zu einer Verwal- tungsstelle an der Universität respektive in E._______ vorgeladen worden, wo man ihn jeweils bedroht und geschlagen habe. Gelegentlich hätten sie ihn auch in seinem Elternhaus in E._______ aufgesucht. Da er den Druck nicht mehr ausgehalten habe, habe er seinen Heimatstaat im Juni 2014 erstmals verlassen und in der Schweiz einen Asylantrag gestellt. Dieser sei jedoch abgewiesen worden, weshalb er im November 2014 illegal in den Iran zurückgekehrt sei. In der Folge habe er im September 2015 sein Studium wieder aufgenom- men, bis er im Januar 2016 – infolge seiner kurdischen Ethnie und der Herkunft aus einer politischen Familie – von der Universität ausgeschlos- sen worden, an seinen Heimatort zurückgekehrt und psychisch angeschla- gen gewesen sei. In dieser schwierigen Situation habe er sich oft an seine Zeit in der Schweiz zurückerinnert, als er mit einem seiner Brüder und des- sen Ehefrau, einer Christin, gelegentlich eine Kirche besucht habe, was ihm Kraft gegeben habe. Entsprechend habe er zu Gott zurückkehren wol- len und diesen Wunsch einem ehemaligen Kommilitonen, ebenfalls einem Christen, anvertraut. Anschliessend habe er sich zwei Mal mit einem Pas- tor im Haus seines ehemaligen Kommilitonen in H._______ (Provinz
D-2344/2020 Seite 4 F._______) getroffen, bevor er denselben ungefähr drei weitere Male zu Treffen einer Hauskirche begleitet habe. Beim letzten Besuch habe ihm der Pastor eine Bibel mitgegeben, welche er nach Hause genommen und mit seinem Namen versehen habe. Als er auf dem Weg zu einem weiteren Treffen der Hauskirche gewesen sei und einen Zwischenhalt bei seinem (…) in H._______ eingelegt habe, habe er einen Anruf von einem Nach- barn erhalten. Jener habe ihm mitgeteilt, dass seine Eltern vom Etelaat mitgenommen worden seien, nachdem bei ihnen zu Hause eine Bibel ge- funden worden sei. Im Anschluss an das Telefonat habe er seinem (…) seine Hinwendung zum christlichen Glauben gestanden, woraufhin ihn je- ner noch am selben Abend zu weiteren Verwandten nach I._______ (J._______) gefahren habe. Dort habe ihn sein (…) noch ein- bis zweimal besucht und ihn darüber informiert, dass seine Eltern zwar zwischenzeitlich freigelassen worden seien, der Etelaat aber nach wie vor nach ihm (dem Beschwerdeführer) suche. Vor diesem Hintergrund – und aus Furcht, als Kurde im Iran getötet zu werden – habe er seinen Heimatstaat am 10. Sep- tember 2016 erneut verlassen. Auch nach seiner Ausreise hätten sich die heimatlichen Behörden bei seinen Eltern zu Hause mehrmals nach seinem Verbleib erkundigt. Seit seiner Ankunft in der Schweiz besuche er regelmässig Gottesdienste. G.d Im Laufe des Dublin-Verfahrens sowie im vorliegenden Asylverfahren reichte er unter anderem seine Geburtsurkunde, seine Shenasnameh (ira- nische Personenstandsurkunde), seine Melli-Karte (iranische Identitäts- karte), seinen Führerschein sowie einen Arztbericht betreffend psychische Probleme ([…]) vom 16. Januar 2016 ins Recht. H. Mit Verfügung vom 27. März 2020 (eröffnet am 2. April 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Voll- zug an (Dispositivziffern 4 und 5). I. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. Mai 2020 (Datum des Poststempels) – handelnd durch seine am 16./17. April 2020 mandatierte frühere Rechtsvertretung – beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü-
D-2344/2020 Seite 5 gung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungs- weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bei- ordnung seiner Rechtsvertretung als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen – nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 16./17. April 2020 und einer Fürsorgeabhängigkeits- bestätigung vom 8. April 2020 – folgende Beweismittel bei: - undatierte Gratulationskarte zur Taufe (gemäss eigenen Angaben: vom
23. Dezember 2016); - Artikel der Zürichsee-Zeitung vom 21. Oktober 2017 betreffend den Übertritt muslimischer Flüchtlinge zum Christentum; - drei Referenzschreiben (Schreiben des ehemaligen Pastors K._______ der (…) in L._______ vom 26. April 2020 sowie Schreiben der Kirchenmitglieder M._______ und N._______ vom 28./29. April 2020). J. Mit Eingabe seiner früheren Rechtsvertretung vom 3. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer – unter Beilage eines Schreibens des Pastors O._______ der (…) in L._______ vom 4. Mai 2020 betreffend die Teil- nahme an der ISDD (Internationale Schule des Dienstes) Bibelschule – so- dann eine Beschwerdeergänzung ins Recht. K. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten beim Zivilstandsamt P._______ ein Gesuch um Ehevorbereitung eingereicht habe und forderte ihn auf, das Gericht bis am 14. Juli 2020 über den Stand des Ehevorberei- tungsverfahrens zu informieren beziehungsweise mitzuteilen, ob eine Ehe- schliessung bereits erfolgt sei, mit welcher Person er sie beabsichtige res- pektive ob er die Ehe geschlossen habe und ob es sich dabei um eine Schweizerbürgerin handle oder – falls nicht – welchen ausländerrechtli- chen Status sie habe. Bei bereits erfolgter Eheschliessung mit einer Schweizerbürgerin oder einer Ausländerin mit gefestigtem Anwesenheits-
D-2344/2020 Seite 6 recht (insbesondere Niederlassung) wurde er innert derselben Frist zur Er- klärung aufgefordert, ob er an seiner Beschwerde festhalte oder diese zu- rückziehe. Im Falle des Festhaltens an der Beschwerde wurde er schliess- lich aufgefordert, einen Beleg der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise des Einreichens eines Gesuchs um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde zu den Akten zu reichen, andernfalls davon ausgegangen werde, er verzichte auf die Geltendmachung eines allfälligen aus dem Eheschluss resultieren- den Wegweisungshindernisses. L. Mit Eingabe seiner früheren Rechtsvertretung vom 14. Juli 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht fristgerecht mit, am 9. Juli 2020 die Ehe mit der Schweizerbürgerin Q._______ geschlossen zu haben und im Asyl- punkt an seiner Beschwerde festzuhalten. Gleichzeitig setzte er das Ge- richt über seine Absicht in Kenntnis, bei der zuständigen kantonalen Aus- länderbehörde umgehend ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung einzureichen und dem Gericht einen entsprechenden Beleg zukom- men zu lassen. M. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer zwar keinen Beleg des Einreichens eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde ins Recht gelegt habe, gemäss den Akten in der Zwischenzeit aber über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, womit die Anordnung der Wegweisung durch die Vorinstanz gegenstandslos gewor- den sei. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung – unter der Voraussetzung des Nachreichens einer aktuellen Fürsorgeabhängig- keitsbestätigung sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut und ordnete dem Beschwerdeführer diesfalls Rechtsan- walt R._______ als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner wurde dem Be- schwerdeführer eine Frist bis zum 20. Oktober 2020 angesetzt, um eine aktuelle Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.− zu leisten. N. Am 9. Oktober 2020 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundes- verwaltungsgericht ein.
D-2344/2020 Seite 7 O. Am 20. Oktober 2020 legte die frühere Rechtsvertretung das Mandat nie- der. P. P.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2020 wurde das SEM zur Ein- reichung einer Vernehmlassung bis zum 5. November 2020 eingeladen. P.b Das SEM liess sich am 4. November 2020 zur Beschwerde verneh- men. Gleichzeitig hob es die Dispositivziffern 3 bis 5 seiner Verfügung vom
27. März 2020 auf. P.c Der Instruktionsrichter stellte die Vernehmlassung dem Beschwerde- führer am 6. November 2020 zu und räumte ihm Gelegenheit ein, bis zum
23. November 2020 eine Replik einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfü- gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, nachdem der einver- langte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist leistet wurde, einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 D-2344/2020 Seite 8
E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft und der Asylpunkt. Im Wegweisungs- und Vollzugspunkt ist das Verfahren infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. M. und P.b.).
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilun- gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
D-2344/2020 Seite 9
E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe es versäumt, näher auf die Motivation des Glaubenswechsels, die konkrete Ausübung des Glaubens und die beabsichtigte Glaubensbetäti- gung im Falle einer Rückkehr in den Iran näher einzugehen. Die Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Ver- fügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von wel- chen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen Vorbringen rund um die Konversion auseinandergesetzt und hat begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer aus seinen diesbezüg- lichen Vorbringen keine Gefährdung im Iran abzuleiten vermöge. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die im Gesuch geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Be- gründungspflicht, noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachver- haltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu ver- weisen ist. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war.
E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist ab- zuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-2344/2020 Seite 10 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub- jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge- setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön- nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führt sie zunächst aus, die Vorbringen des Beschwerde- führers rund um die Hinwendung zum Christentum und die in diesem Zu- sammenhang geltend gemachten Behelligungen seitens des Etelaat wür- den in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. Darüber hinaus seien sie in wesentlichen Punk- ten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und ver- mittelten nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selbst erlebt. So erstaune, dass er nach seiner Rückkehr in den Iran im November 2014 geheimen Aktivitäten nachgegangen sein solle, obwohl ihn der Druck der heimatlichen Behörden bereits einmal zur Ausreise ver- anlasst habe. Auf dieses widersprüchliche Handeln aufmerksam gemacht, habe er lediglich zu Protokoll gegeben, dass er ein Mensch sei, welcher das Recht habe, einen Glauben anzunehmen, was als Erklärungsversuch nicht zu überzeugen vermöge. Ferner basierten seine Vorbringen auf einer
D-2344/2020 Seite 11 Reihe von Zufällen. So habe er angegeben, vor dem Treffen der Hauskir- che seinen (…) besucht zu haben und bei der behördlichen Kontrolle ge- rade nicht zu Hause gewesen zu sein. Diesbezüglich sei er allerdings nicht in der Lage gewesen, substantiiert dazulegen, was er zu diesem Zeitpunkt bei seinem (…) zu Hause gemacht habe. Überdies sei nicht nachvollzieh- bar, dass er seine Bibel aus Sicherheitsgründen zwar nicht zum Treffen der Hauskirche mitgenommen habe, zugleich aber wegen der Namenskenn- zeichnung als ihren Besitzer habe identifiziert werden können. Auf entspre- chende Nachfrage habe er zu Protokoll gegeben, dass ihn die einfachen Leute auf der Strasse bei ihrer Entdeckung auf der Stelle enthauptet hät- ten, was keine plausible Erklärung darstelle. Des Weiteren seien seine Aussagen rund um die Behelligungen seitens des Etelaat oberflächlich und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Auch auf mehrfache Nachfrage hin habe er einzig angegeben, vom Etelaat aufgrund der gefundenen Bibel ge- sucht zu werden, weshalb ihn eine lebenslängliche Freiheitststrafe oder gar die Hinrichtung erwarte. Hätte er die Ereignisse tatsächlich auf die ge- schilderte Art und Weise erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er auf Nachfrage hin präzise und subjektiv geprägt über das Geschehene hätte berichten können. Nach dem Gesagten könne ihm nicht geglaubt werden, dass er den Iran unter den geltend gemachten Umständen verlassen habe. Angesichts dessen erübrige es sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitsele- mente einzugehen. Die geltend gemachte Befürchtung, als Angehöriger der kurdischen Ethnie im Iran getötet zu werden, erachtet die Vorinstanz als nicht asylrelevantes Vorbringen. Zwar werde nicht in Abrede gestellt, dass iranische Staatsan- gehörige kurdischer Ethnie Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt sein könnten. Es gebe aber keine Hinweise dafür, dass die hohen Anforderun- gen der Rechtsprechung an das Vorliegen einer Kollektivverfolgung im Falle der Volksgruppe der Kurden im Iran erfüllt wären. Die Vorinstanz erwägt weiter, das Vorbringen betreffend das politische Pro- fil seines Bruders sei ebenso wenig asylrelevant, da kein begründeter An- lass zur Annahme bestehe, dass er deswegen mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit einer Reflexverfolgung zu rechnen hätte. So habe er sich nach seiner Rückkehr in den Iran im No- vember 2014 problemlos eine neue Identitätskarte ausstellen lassen kön- nen. Zudem sei er aufgrund der Probleme seines Bruders nicht mehr vom Etelaat kontaktiert worden.
D-2344/2020 Seite 12 Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe erwägt die Vorinstanz, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht standhalten würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seiner Glaubensausübung in der Schweiz Kenntnis genommen hätten oder diese gar als Bedrohung betrachten würden, zumal es sich dabei nicht um eine aktive, missionierende Züge annehmende Glaubensausübung im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung handle. Des Weiteren seien den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, dass er auf- grund seines christlichen Glaubens eine nachhaltige Denunzierung bei ira- nischen Sicherheitsdiensten durch seine Familienangehörigen zu befürch- ten hätte. So habe er bei der Anhörung angegeben, dass er seinem (…) von seiner Abkehr vom muslimischen Glauben erzählt und ihm jener ge- holfen habe, den Iran zu verlassen. Ausserdem habe er zu Protokoll gege- ben, dass er mit seinen im Iran lebenden Eltern nach wie vor in Kontakt stehe.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie Art. 3 AsylG. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er die Verfolgung glaubhaft dargelegt und erfülle die Voraussetzun- gen zur Anerkennung als Flüchtling. Die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehand- habt. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrach- tung seiner Aussagen klar zu bejahen. Während seines ersten Aufenthalts in der Schweiz sei er dank seines Bru- ders mit dem christlichen Glauben in Berührung gekommen. Als er von der Universität ausgeschlossen worden sei und es ihm psychisch schlecht ge- gangen sei, habe er Zuflucht in einer haltstiftenden Religion gesucht. Diese Erfahrung decke sich mit dem Bedürfnis zahlreicher Landsleute, wie der beiliegende Zeitungsbericht belege. Sodann habe er ausführlich dargelegt, wie er den Pastor über einen ehemaligen Kommilitonen in H._______ ge- troffen und dort die Hauskirche besucht habe. Sein (…) lebe in derselben Ortschaft. Aus diesem Grund sei es durchaus nachvollziehbar, dass er den- selben besucht habe, als er bereits in der Gegend gewesen sei. Auch er- scheine es logisch, dass er die Bibel zu Hause gelassen habe, zumal es im Iran eine schwere Straftat darstelle, als gebürtiger Muslim ein aufrichti- ges Interesse an einer anderen Religion zu zeigen. Werde bei einem Staatsangehörigen eine Bibel gefunden, enttarne ihn dies als Andersgläu- bigen und könne weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen, was die
D-2344/2020 Seite 13 Reaktion des Etelaat (Einschüchterung und Bedrohung seiner Eltern) nach dem Bibelfund belege. Zudem habe er die Drohung, welche der Etelaat seinen Eltern gegenüber ausgesprochen habe, genau wiedergeben kön- nen («Richtet das an euren Sohn aus, er soll sich ergeben, wir werden ihn sowieso irgendwo finden. Ihr wisst ja ganz genau, was ihn für ein Urteil erwartet»; vgl. SEM-Akten B36 F84). Schriftliche Nachweise hierfür könne er nicht beibringen, was im länderspezifischen Kontext nicht ungewöhnlich sei. So würden diverse Quellen bestätigen, dass vom Etelaat angestos- sene Verfahren regelmässig möglichst ohne schriftliche Nachweise durch- geführt würden. Ferner habe er nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, in seinem Heimatland wegen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Min- derheit und der Abstammung aus einer politischen Familie an Leib und Le- ben gefährdet zu sein. Nur am Rande seien die folgenden Familienange- hörigen erwähnt, welche sich im Kampf für die kurdische Sache stark ex- poniert hätten: (…) S._______ (ein Freund des ermordeten Vorsitzenden der KDP-I), (…) T._______ (Flüchtling und politischer Führer in U._______) sowie (…) V._______ (anerkannter Flüchtling in W._______). Schliesslich habe er sich nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz im November 2016 weiter intensiv mit der christlichen Glaubensgemeinschaft auseinandergesetzt und sich am 23. Dezember 2016 in der (…) in L._______ taufen lassen. Seither lebe er den christlichen Glauben aktiv und exponiert aus, indem für ihn die regelmässige Teilnahme an Gottes- diensten und der Austausch über biblische Themen mit anderen Christen sowie die Weitergabe christlicher Inhalte an Bekannte (muslimischen Glau- bens) zentrale Aspekte seiner Religion darstellten, was die beiliegenden Referenzschreiben bestätigten. Aufgrund dessen drohten ihm bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung, drakonische Haftstrafen, körperliche Be- strafung und Folter. Wegen der Unmöglichkeit der Religionsausübung im Iran drohe ihm sodann unerträglicher psychischer Druck. Diesbezüglich werde auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) A.A. gegen die Schweiz vom 5. November 2019 (Beschwerde Nr. 32218/17) verwiesen, welches sich zwar auf Afghanistan beziehe, die rechtlichen Grundlagen betreffend Apostasie, wobei die belastende Situa- tion für Konvertiten sowie die Verfolgungsbemühungen der nationalen Be- hörden aber vergleichbar und die Überlegungen des EGMR jedenfalls sinngemäss einschlägig seien. Ungeachtet dessen besteht die akute Ge- fahr, dass er ins Visier radikaler Muslime – wie etwa der Basiji (iranische
D-2344/2020 Seite 14 Milizen) – geriete, wobei nicht vom Schutzwillen der heimatlichen Behör- den auszugehen sei (m.H.a. Urteil des BVGer D-6142/2017 vom 20. Juni 2018, E. 7.3.2).
E. 5.3 In der Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2020 macht der Beschwer- deführer sodann geltend, von Januar bis August 2017 mit der ISDD Bibel- schule begonnen und das erste Semester erfolgreich absolviert zu haben, was das beigebrachte Schreiben des Pastors O._______ der (…) in L._______ vom 4. Mai 2020 bestätige. Aufgrund des Umzugs des Bruders, welcher ihn jeweils zur Schule gefahren habe, habe er sein Studium unter- brechen müssen. Er beabsichtige jedoch, im Herbst 2020 das zweite Se- mester in Angriff zu nehmen.
E. 5.4 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an der angefochtenen Ver- fügung fest, zumal die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. Hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum in der Schweiz hält sie fest, dass nach wie vor keine An- haltspunkte für ein behördliches Interesse am Beschwerdeführer bestün- den. Daran vermöge auch der Anschluss an die (…) in L._______ und dem damit verbundenen Gebot, mit Freunden und Bekannten über die Weiter- gabe des Glaubens an Jesus Christus zu sprechen, nichts zu ändern. So handle es sich hierbei um Tätigkeiten im Rahmen einer Kirchgemeinde und nicht um eine aktive, missionierende und gegen aussen sichtbare Glau- bensausübung im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtspre- chung. Schliesslich liessen sich den Akten keine konkreten Hinweise ent- nehmen, dass das heimatliche Umfeld des Beschwerdeführers in dem Masse von seiner Glaubensausführung erfahre, dass er eine Verfolgung durch radikale Muslime zu befürchten habe.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genüg- ten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG res- pektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 und E. 5.4 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die ein- gereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
D-2344/2020 Seite 15
E. 6.2 Zunächst ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf Vorkommnisse im Iran beziehen, einzugehen:
E. 6.2.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen hat; die Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die Hinwendung zum Christentum und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Behel- ligungen der iranischen Behörden halten in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand.
So vermochte der Beschwerdeführer seine Hinwendung zum Christentum
– dem Auslöser für seine geltend gemachten Probleme – auch auf (mehr- fache) Nachfrage hin nicht zu präzisieren (vgl. SEM-Akten B36 F60, F93- 95, F99). Beispielsweise beantwortete er die Frage, worin seine religiösen Aktivitäten im Iran bestanden hätten, zusammengefasst dahingehend, dass er dank einem ehemaligen Kommilitonen einen Pastor kennengelernt und denselben zu Hauskirchen begleitet habe (vgl. SEM-Akten B36 F93). Auf entsprechende Nachfrage war er indes weder gewillt, den Namen des Kommilitonen noch denjenigen des Pastors zu nennen (vgl. SEM-Akten B36 F109-111). Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang insgesamt zu wenig Nachfragen gestellt, vermag an obiger Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Darlegung des wesentlichen Sachverhalts grundsätzlich im Verantwortungsbereich der asylsuchenden Person liegt. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzli- chen Verfahren im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit gehabt, sich um- fassend – auch in einem freien Bericht (vgl. SEM-Akten B36 F60) – zu sei- nen Asylgründen zu äussern.
Darüber hinaus ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sämtliche Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers rund um die Behelligungen durch die irani- schen Behörden nicht im Ansatz eine persönliche Betroffenheit erkennen lassen und konstruiert wirken (vgl. SEM-Akten B36 F60, F80-87, F104). Die oberflächlichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere bietet der Einwand auf Beschwer- deebene, er habe die Drohungen des Etelaat wortgetreu wiedergeben kön- nen, für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal die gemachten Angaben die erforderliche Substanz vermissen las- sen und mithin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht als Realkennzeichen taxiert werden können.
D-2344/2020 Seite 16 Nach dem Gesagten ist auch die geltend gemachte anhaltende behördli- che Suche nach seiner Ausreise im September 2016 (vgl. SEM-Akten B36 F88-90) als Schutzbehauptung zu werten.
E. 6.2.2 Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe (kurdische Ethnie und politisches Profil des Bruders) hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung als asylirrelevant eingestuft. So- weit er in der Rechtsmittelschrift erstmals weitere Familienangehörige er- wähnt, welche sich im Kampf für die kurdische Sache exponiert hätten, ist ein Verfolgungsinteresse zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, vor der Ausreise in diesem Zusammenhang Nachteile erlit- ten zu haben. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhaltes in der Rechtsmitteleingabe und dem nicht näher substantiierten Festhalten an der Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz seiner Vorbringen der Argumentation der Vorinstanz nichts Konkretes entgegen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
E. 6.2.3 Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Aus- reise aus dem Iran bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Ge- fährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 6.3 Hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum in der Schweiz ist das Folgende zu erwägen:
E. 6.3.1 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchen- den im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der Person im Einzelfall, soweit möglich, einer nä- heren Überprüfung zu unterziehen. Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulö- sen, wenn sie in der Schweiz aktiv und nach aussen sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimat- liche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den ira- nischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubens- wechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als An- griff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss
D-2344/2020 Seite 17 daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konver- sion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Per- son in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; kürzlich bestätigt in den Urteilen des BVGer E-5801/2019 vom 8. No- vember 2021 E. 5.4 und E-3017/2021 vom 16. Juli 2021 E 8.2). Zusätzlich zu den genannten staatlichen Repressionen gegen gebürtige Christinnen und Christen kann für Konvertierte eine weitere Gefährdung dann entstehen, wenn sie ins Visier radikaler Muslime geraten, die den Ab- fall vom Islam als ein mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen betrachten. Eine ähnliche Gefährdung für die physische Unversehrtheit von Konvertier- ten kann aus dem Kreis der Familie entstehen, wenn einer solchen radikale Muslime angehören, die einen Religionswechsel nicht tolerieren, zumal die iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten der betreffenden christlichen Konvertiten leisten respektive inoffiziell solche Übergriffe dul- den würden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.3.4; statt vieler Urteile des BVGer E-5337/2018 vom 25. Juli 2020 E. 6.2.2 und D-6142/2017 vom
20. Juni 2018 E. 7.3.2).
E. 6.3.2 Vorliegend ist – mit Blick auf die eingereichten Beweismittel (vgl. Pro- zessgeschichte; Bstn. I. und J.) – unbestritten, dass sich der Beschwerde- führer in der Schweiz hat taufen lassen, sich in christlichen Kreisen bewegt und an deren Aktivitäten teilnimmt. Der Vorinstanz ist aber darin beizu- pflichten, dass die Taufe und der regelmässige Besuch christlicher Veran- staltungen in der Schweiz keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen. Dasselbe gilt für das gelegentliche Führen von privaten Gesprächen mit Bekannten (muslimischen Glaubens) über Jesus Christus (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5364/2019 vom
27. April 2021 E. 6.3.3 und D-6037/2019 vom 29. April 2020 E. 6.3.2). Ins- gesamt ist nicht davon auszugehen, die iranischen Behörden unterstellten dem Beschwerdeführer eine missionierende Tätigkeit beziehungsweise Aktivitäten, die als Angriff auf den Staat gewertet würden. Im Weiteren gibt es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine konkreten Hinweise auf Familienangehörige oder radikale Muslime, die bei einer Rückkehr in den Iran eine konkrete Gefahr darstellen könnten.
E. 6.3.3 Nach dem zuvor Dargelegten kommt das Gericht ferner zum Schluss, dass das aktive Missionieren für den Beschwerdeführer kein zentrales Ele- ment seiner religiösen Identität darstellt, weshalb für ihn im Falle einer Rückkehr in den Iran die private Glaubensausübung – entgegen der auf
D-2344/2020 Seite 18 Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – nicht als unerträglicher psychi- scher Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist. Daran vermag auch das in der Beschwerde zitierte Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 32218/17) vom 5. November 2019 nichts zu ändern, zumal es keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdefüh- rers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweist.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder Vor- noch Nachflucht- gründe ersichtlich sind. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abge- lehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 8 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, sind die Kosten nach Massgabe von Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Der Vorinstanz werden indessen keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Ist das Ver- fahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen (vgl. Art. 5 Satz 2 VGKE). Wird das Verfahren nur teilweise gegenstands- los, gilt diese Regelung entsprechend für diesen Teil.
Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist von einem teilweisen Un- terliegen des Beschwerdeführers auszugehen, und es sind ihm diesbezüg- lich in hälftigem Anteil die Verfahrenskosten von Fr. 375.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 VGKE). Soweit demgegenüber das Verfahren gegenstandslos geworden ist (Auf- hebung der vom SEM verfügten Wegweisung, nachdem die entsprechende Zuständigkeit auf die kantonalen Behörden übergegangen ist), kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer oder das SEM hätten
D-2344/2020 Seite 19 "die Gegenstandslosigkeit bewirkt". Angesicht der Aktenlage wäre vor Ein- tritt der Gegenstandslosigkeit die in der angefochtenen Verfügung verfügte Wegweisung aus der Schweiz voraussichtlich bestätigt und der Vollzug derselben als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt worden. Der Be- schwerdeführer war nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und ver- fügte auch über keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das Bundes- verwaltungsgericht geht sodann in konstanter Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in den Iran grundsätzlich zumutbar ist (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-5847/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 8.4.1 und D-2486/2017 vom 16. Dezember 2021 E. 8.4.1). Aus den Akten und Angaben des Beschwerdeführers hätten sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, die darauf hätten schliessen lassen, den 27-jähri- gen Beschwerdeführer erwarte im Iran im Fall der Rückkehr eine men- schenrechtswidrige Behandlung oder er gerate aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro- hende Situation, zumal er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage und bei der Reintegration hätte unterstützen können. Demnach sind auch diesbe- züglich dem Beschwerdeführer die hälftigen Kosten von ebenfalls Fr. 375.– aufzuerlegen. Insgesamt sind dem Beschwerdeführer somit Verfahrenskosten von Fr. 750.– aufzuerlegen. Diese sind durch den in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung für die teilweise Gegenstandslosigkeit ist ge- stützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE nach dem oben Gesagten nicht zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2344/2020 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2344/2020 Urteil vom 9. Februar 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 27. März 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. B._______ (der älteste Bruder des Beschwerdeführers [N {...}]) suchte am 15. November 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 stellte das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) - infolge politischer Aktivitäten zugunsten der KDP-I (englisch: «Democratic Party of Iranian Kurdistan») - fest und gewährte ihm Asyl. B. C._______ (der zweitälteste Bruder des Beschwerdeführers [N {...}]) suchte am 23. Februar 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Infolge der Eheschliessung mit einer Schweizerbürgerin und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zog er sein Asylgesuch am 27. September 2012 zurück, weshalb das Verfahren mit Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2012 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. II. C. Der Beschwerdeführer suchte am 20. August 2014 im ehemaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in D._______ um Asyl nach, wo er am 19. September 2014 zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]). Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen völkerrechtlichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren gewährt. D. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für zuständig erklärten Dublin-Mitgliedstaat Bulgarien und ordnete den Vollzug an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Gemäss Mitteilung des zuständigen Empfangs- und Verfahrenszentrums reiste der Beschwerdeführer am 13. November 2014 unkontrolliert aus. III. F. Am 15. November 2016 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl nach. G. G.a Am 18. Juli 2019 hörte ihn das SEM eingehend zu seinen Asylgründen an (Anhörung). G.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus E._______ (Provinz F._______), wo er bei seinen Eltern und mit zwei älteren Brüdern aufgewachsen sei. Letztere lebten mittlerweile in der Schweiz, während seine Eltern nach wie vor in E._______ wohnhaft seien. G.c Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, nach der Aufnahme des (...)-Studiums an der Universität in G._______ (Provinz F._______) im Jahr 2014 sowohl vom Wachpersonal der Universität als auch von Angehörigen des Etelaat (iranischer Geheimdienst) unter Druck gesetzt worden zu sein, Informationen über seinen Bruder weiterzuleiten. Namentlich sei er von den besagten Stellen mehrmals zu einer Verwaltungsstelle an der Universität respektive in E._______ vorgeladen worden, wo man ihn jeweils bedroht und geschlagen habe. Gelegentlich hätten sie ihn auch in seinem Elternhaus in E._______ aufgesucht. Da er den Druck nicht mehr ausgehalten habe, habe er seinen Heimatstaat im Juni 2014 erstmals verlassen und in der Schweiz einen Asylantrag gestellt. Dieser sei jedoch abgewiesen worden, weshalb er im November 2014 illegal in den Iran zurückgekehrt sei. In der Folge habe er im September 2015 sein Studium wieder aufgenommen, bis er im Januar 2016 - infolge seiner kurdischen Ethnie und der Herkunft aus einer politischen Familie - von der Universität ausgeschlossen worden, an seinen Heimatort zurückgekehrt und psychisch angeschlagen gewesen sei. In dieser schwierigen Situation habe er sich oft an seine Zeit in der Schweiz zurückerinnert, als er mit einem seiner Brüder und dessen Ehefrau, einer Christin, gelegentlich eine Kirche besucht habe, was ihm Kraft gegeben habe. Entsprechend habe er zu Gott zurückkehren wollen und diesen Wunsch einem ehemaligen Kommilitonen, ebenfalls einem Christen, anvertraut. Anschliessend habe er sich zwei Mal mit einem Pastor im Haus seines ehemaligen Kommilitonen in H._______ (Provinz F._______) getroffen, bevor er denselben ungefähr drei weitere Male zu Treffen einer Hauskirche begleitet habe. Beim letzten Besuch habe ihm der Pastor eine Bibel mitgegeben, welche er nach Hause genommen und mit seinem Namen versehen habe. Als er auf dem Weg zu einem weiteren Treffen der Hauskirche gewesen sei und einen Zwischenhalt bei seinem (...) in H._______ eingelegt habe, habe er einen Anruf von einem Nachbarn erhalten. Jener habe ihm mitgeteilt, dass seine Eltern vom Etelaat mitgenommen worden seien, nachdem bei ihnen zu Hause eine Bibel gefunden worden sei. Im Anschluss an das Telefonat habe er seinem (...) seine Hinwendung zum christlichen Glauben gestanden, woraufhin ihn jener noch am selben Abend zu weiteren Verwandten nach I._______ (J._______) gefahren habe. Dort habe ihn sein (...) noch ein- bis zweimal besucht und ihn darüber informiert, dass seine Eltern zwar zwischenzeitlich freigelassen worden seien, der Etelaat aber nach wie vor nach ihm (dem Beschwerdeführer) suche. Vor diesem Hintergrund - und aus Furcht, als Kurde im Iran getötet zu werden - habe er seinen Heimatstaat am 10. September 2016 erneut verlassen. Auch nach seiner Ausreise hätten sich die heimatlichen Behörden bei seinen Eltern zu Hause mehrmals nach seinem Verbleib erkundigt. Seit seiner Ankunft in der Schweiz besuche er regelmässig Gottesdienste. G.d Im Laufe des Dublin-Verfahrens sowie im vorliegenden Asylverfahren reichte er unter anderem seine Geburtsurkunde, seine Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunde), seine Melli-Karte (iranische Identitätskarte), seinen Führerschein sowie einen Arztbericht betreffend psychische Probleme ([...]) vom 16. Januar 2016 ins Recht. H. Mit Verfügung vom 27. März 2020 (eröffnet am 2. April 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). I. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2020 (Datum des Poststempels) - handelnd durch seine am 16./17. April 2020 mandatierte frühere Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertretung als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 16./17. April 2020 und einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 8. April 2020 - folgende Beweismittel bei:
- undatierte Gratulationskarte zur Taufe (gemäss eigenen Angaben: vom 23. Dezember 2016);
- Artikel der Zürichsee-Zeitung vom 21. Oktober 2017 betreffend den Übertritt muslimischer Flüchtlinge zum Christentum;
- drei Referenzschreiben (Schreiben des ehemaligen Pastors K._______ der (...) in L._______ vom 26. April 2020 sowie Schreiben der Kirchenmitglieder M._______ und N._______ vom 28./29. April 2020). J. Mit Eingabe seiner früheren Rechtsvertretung vom 3. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer - unter Beilage eines Schreibens des Pastors O._______ der (...) in L._______ vom 4. Mai 2020 betreffend die Teilnahme an der ISDD (Internationale Schule des Dienstes) Bibelschule - sodann eine Beschwerdeergänzung ins Recht. K. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten beim Zivilstandsamt P._______ ein Gesuch um Ehevorbereitung eingereicht habe und forderte ihn auf, das Gericht bis am 14. Juli 2020 über den Stand des Ehevorbereitungsverfahrens zu informieren beziehungsweise mitzuteilen, ob eine Eheschliessung bereits erfolgt sei, mit welcher Person er sie beabsichtige respektive ob er die Ehe geschlossen habe und ob es sich dabei um eine Schweizerbürgerin handle oder - falls nicht - welchen ausländerrechtlichen Status sie habe. Bei bereits erfolgter Eheschliessung mit einer Schweizerbürgerin oder einer Ausländerin mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (insbesondere Niederlassung) wurde er innert derselben Frist zur Erklärung aufgefordert, ob er an seiner Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. Im Falle des Festhaltens an der Beschwerde wurde er schliesslich aufgefordert, einen Beleg der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise des Einreichens eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde zu den Akten zu reichen, andernfalls davon ausgegangen werde, er verzichte auf die Geltendmachung eines allfälligen aus dem Eheschluss resultierenden Wegweisungshindernisses. L. Mit Eingabe seiner früheren Rechtsvertretung vom 14. Juli 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht fristgerecht mit, am 9. Juli 2020 die Ehe mit der Schweizerbürgerin Q._______ geschlossen zu haben und im Asylpunkt an seiner Beschwerde festzuhalten. Gleichzeitig setzte er das Gericht über seine Absicht in Kenntnis, bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde umgehend ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen und dem Gericht einen entsprechenden Beleg zukommen zu lassen. M. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer zwar keinen Beleg des Einreichens eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde ins Recht gelegt habe, gemäss den Akten in der Zwischenzeit aber über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, womit die Anordnung der Wegweisung durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer aktuellen Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und ordnete dem Beschwerdeführer diesfalls Rechtsanwalt R._______ als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 20. Oktober 2020 angesetzt, um eine aktuelle Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750. zu leisten. N. Am 9. Oktober 2020 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. O. Am 20. Oktober 2020 legte die frühere Rechtsvertretung das Mandat nieder. P. P.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2020 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 5. November 2020 eingeladen. P.b Das SEM liess sich am 4. November 2020 zur Beschwerde vernehmen. Gleichzeitig hob es die Dispositivziffern 3 bis 5 seiner Verfügung vom 27. März 2020 auf. P.c Der Instruktionsrichter stellte die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 6. November 2020 zu und räumte ihm Gelegenheit ein, bis zum 23. November 2020 eine Replik einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist leistet wurde, einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft und der Asylpunkt. Im Wegweisungs- und Vollzugspunkt ist das Verfahren infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. M. und P.b.). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe es versäumt, näher auf die Motivation des Glaubenswechsels, die konkrete Ausübung des Glaubens und die beabsichtigte Glaubensbetätigung im Falle einer Rückkehr in den Iran näher einzugehen. Die Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen Vorbringen rund um die Konversion auseinandergesetzt und hat begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer aus seinen diesbezüglichen Vorbringen keine Gefährdung im Iran abzuleiten vermöge. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die im Gesuch geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht, noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führt sie zunächst aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die Hinwendung zum Christentum und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Behelligungen seitens des Etelaat würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. Darüber hinaus seien sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selbst erlebt. So erstaune, dass er nach seiner Rückkehr in den Iran im November 2014 geheimen Aktivitäten nachgegangen sein solle, obwohl ihn der Druck der heimatlichen Behörden bereits einmal zur Ausreise veranlasst habe. Auf dieses widersprüchliche Handeln aufmerksam gemacht, habe er lediglich zu Protokoll gegeben, dass er ein Mensch sei, welcher das Recht habe, einen Glauben anzunehmen, was als Erklärungsversuch nicht zu überzeugen vermöge. Ferner basierten seine Vorbringen auf einer Reihe von Zufällen. So habe er angegeben, vor dem Treffen der Hauskirche seinen (...) besucht zu haben und bei der behördlichen Kontrolle gerade nicht zu Hause gewesen zu sein. Diesbezüglich sei er allerdings nicht in der Lage gewesen, substantiiert dazulegen, was er zu diesem Zeitpunkt bei seinem (...) zu Hause gemacht habe. Überdies sei nicht nachvollziehbar, dass er seine Bibel aus Sicherheitsgründen zwar nicht zum Treffen der Hauskirche mitgenommen habe, zugleich aber wegen der Namenskennzeichnung als ihren Besitzer habe identifiziert werden können. Auf entsprechende Nachfrage habe er zu Protokoll gegeben, dass ihn die einfachen Leute auf der Strasse bei ihrer Entdeckung auf der Stelle enthauptet hätten, was keine plausible Erklärung darstelle. Des Weiteren seien seine Aussagen rund um die Behelligungen seitens des Etelaat oberflächlich und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Auch auf mehrfache Nachfrage hin habe er einzig angegeben, vom Etelaat aufgrund der gefundenen Bibel gesucht zu werden, weshalb ihn eine lebenslängliche Freiheitststrafe oder gar die Hinrichtung erwarte. Hätte er die Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er auf Nachfrage hin präzise und subjektiv geprägt über das Geschehene hätte berichten können. Nach dem Gesagten könne ihm nicht geglaubt werden, dass er den Iran unter den geltend gemachten Umständen verlassen habe. Angesichts dessen erübrige es sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Die geltend gemachte Befürchtung, als Angehöriger der kurdischen Ethnie im Iran getötet zu werden, erachtet die Vorinstanz als nicht asylrelevantes Vorbringen. Zwar werde nicht in Abrede gestellt, dass iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt sein könnten. Es gebe aber keine Hinweise dafür, dass die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an das Vorliegen einer Kollektivverfolgung im Falle der Volksgruppe der Kurden im Iran erfüllt wären. Die Vorinstanz erwägt weiter, das Vorbringen betreffend das politische Profil seines Bruders sei ebenso wenig asylrelevant, da kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass er deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit einer Reflexverfolgung zu rechnen hätte. So habe er sich nach seiner Rückkehr in den Iran im November 2014 problemlos eine neue Identitätskarte ausstellen lassen können. Zudem sei er aufgrund der Probleme seines Bruders nicht mehr vom Etelaat kontaktiert worden. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe erwägt die Vorinstanz, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht standhalten würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seiner Glaubensausübung in der Schweiz Kenntnis genommen hätten oder diese gar als Bedrohung betrachten würden, zumal es sich dabei nicht um eine aktive, missionierende Züge annehmende Glaubensausübung im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung handle. Des Weiteren seien den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, dass er aufgrund seines christlichen Glaubens eine nachhaltige Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten durch seine Familienangehörigen zu befürchten hätte. So habe er bei der Anhörung angegeben, dass er seinem (...) von seiner Abkehr vom muslimischen Glauben erzählt und ihm jener geholfen habe, den Iran zu verlassen. Ausserdem habe er zu Protokoll gegeben, dass er mit seinen im Iran lebenden Eltern nach wie vor in Kontakt stehe. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie Art. 3 AsylG. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er die Verfolgung glaubhaft dargelegt und erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen klar zu bejahen. Während seines ersten Aufenthalts in der Schweiz sei er dank seines Bruders mit dem christlichen Glauben in Berührung gekommen. Als er von der Universität ausgeschlossen worden sei und es ihm psychisch schlecht gegangen sei, habe er Zuflucht in einer haltstiftenden Religion gesucht. Diese Erfahrung decke sich mit dem Bedürfnis zahlreicher Landsleute, wie der beiliegende Zeitungsbericht belege. Sodann habe er ausführlich dargelegt, wie er den Pastor über einen ehemaligen Kommilitonen in H._______ getroffen und dort die Hauskirche besucht habe. Sein (...) lebe in derselben Ortschaft. Aus diesem Grund sei es durchaus nachvollziehbar, dass er denselben besucht habe, als er bereits in der Gegend gewesen sei. Auch erscheine es logisch, dass er die Bibel zu Hause gelassen habe, zumal es im Iran eine schwere Straftat darstelle, als gebürtiger Muslim ein aufrichtiges Interesse an einer anderen Religion zu zeigen. Werde bei einem Staatsangehörigen eine Bibel gefunden, enttarne ihn dies als Andersgläubigen und könne weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen, was die Reaktion des Etelaat (Einschüchterung und Bedrohung seiner Eltern) nach dem Bibelfund belege. Zudem habe er die Drohung, welche der Etelaat seinen Eltern gegenüber ausgesprochen habe, genau wiedergeben können («Richtet das an euren Sohn aus, er soll sich ergeben, wir werden ihn sowieso irgendwo finden. Ihr wisst ja ganz genau, was ihn für ein Urteil erwartet»; vgl. SEM-Akten B36 F84). Schriftliche Nachweise hierfür könne er nicht beibringen, was im länderspezifischen Kontext nicht ungewöhnlich sei. So würden diverse Quellen bestätigen, dass vom Etelaat angestossene Verfahren regelmässig möglichst ohne schriftliche Nachweise durchgeführt würden. Ferner habe er nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, in seinem Heimatland wegen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit und der Abstammung aus einer politischen Familie an Leib und Leben gefährdet zu sein. Nur am Rande seien die folgenden Familienangehörigen erwähnt, welche sich im Kampf für die kurdische Sache stark exponiert hätten: (...) S._______ (ein Freund des ermordeten Vorsitzenden der KDP-I), (...) T._______ (Flüchtling und politischer Führer in U._______) sowie (...) V._______ (anerkannter Flüchtling in W._______). Schliesslich habe er sich nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz im November 2016 weiter intensiv mit der christlichen Glaubensgemeinschaft auseinandergesetzt und sich am 23. Dezember 2016 in der (...) in L._______ taufen lassen. Seither lebe er den christlichen Glauben aktiv und exponiert aus, indem für ihn die regelmässige Teilnahme an Gottesdiensten und der Austausch über biblische Themen mit anderen Christen sowie die Weitergabe christlicher Inhalte an Bekannte (muslimischen Glaubens) zentrale Aspekte seiner Religion darstellten, was die beiliegenden Referenzschreiben bestätigten. Aufgrund dessen drohten ihm bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung, drakonische Haftstrafen, körperliche Bestrafung und Folter. Wegen der Unmöglichkeit der Religionsausübung im Iran drohe ihm sodann unerträglicher psychischer Druck. Diesbezüglich werde auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) A.A. gegen die Schweiz vom 5. November 2019 (Beschwerde Nr. 32218/17) verwiesen, welches sich zwar auf Afghanistan beziehe, die rechtlichen Grundlagen betreffend Apostasie, wobei die belastende Situation für Konvertiten sowie die Verfolgungsbemühungen der nationalen Behörden aber vergleichbar und die Überlegungen des EGMR jedenfalls sinngemäss einschlägig seien. Ungeachtet dessen besteht die akute Gefahr, dass er ins Visier radikaler Muslime - wie etwa der Basiji (iranische Milizen) - geriete, wobei nicht vom Schutzwillen der heimatlichen Behörden auszugehen sei (m.H.a. Urteil des BVGer D-6142/2017 vom 20. Juni 2018, E. 7.3.2). 5.3 In der Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2020 macht der Beschwerdeführer sodann geltend, von Januar bis August 2017 mit der ISDD Bibelschule begonnen und das erste Semester erfolgreich absolviert zu haben, was das beigebrachte Schreiben des Pastors O._______ der (...) in L._______ vom 4. Mai 2020 bestätige. Aufgrund des Umzugs des Bruders, welcher ihn jeweils zur Schule gefahren habe, habe er sein Studium unterbrechen müssen. Er beabsichtige jedoch, im Herbst 2020 das zweite Semester in Angriff zu nehmen. 5.4 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest, zumal die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. Hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum in der Schweiz hält sie fest, dass nach wie vor keine Anhaltspunkte für ein behördliches Interesse am Beschwerdeführer bestünden. Daran vermöge auch der Anschluss an die (...) in L._______ und dem damit verbundenen Gebot, mit Freunden und Bekannten über die Weitergabe des Glaubens an Jesus Christus zu sprechen, nichts zu ändern. So handle es sich hierbei um Tätigkeiten im Rahmen einer Kirchgemeinde und nicht um eine aktive, missionierende und gegen aussen sichtbare Glaubensausübung im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Schliesslich liessen sich den Akten keine konkreten Hinweise entnehmen, dass das heimatliche Umfeld des Beschwerdeführers in dem Masse von seiner Glaubensausführung erfahre, dass er eine Verfolgung durch radikale Muslime zu befürchten habe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 und E. 5.4 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Zunächst ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf Vorkommnisse im Iran beziehen, einzugehen: 6.2.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen hat; die Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die Hinwendung zum Christentum und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Behelligungen der iranischen Behörden halten in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. So vermochte der Beschwerdeführer seine Hinwendung zum Christentum - dem Auslöser für seine geltend gemachten Probleme - auch auf (mehrfache) Nachfrage hin nicht zu präzisieren (vgl. SEM-Akten B36 F60, F93-95, F99). Beispielsweise beantwortete er die Frage, worin seine religiösen Aktivitäten im Iran bestanden hätten, zusammengefasst dahingehend, dass er dank einem ehemaligen Kommilitonen einen Pastor kennengelernt und denselben zu Hauskirchen begleitet habe (vgl. SEM-Akten B36 F93). Auf entsprechende Nachfrage war er indes weder gewillt, den Namen des Kommilitonen noch denjenigen des Pastors zu nennen (vgl. SEM-Akten B36 F109-111). Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang insgesamt zu wenig Nachfragen gestellt, vermag an obiger Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Darlegung des wesentlichen Sachverhalts grundsätzlich im Verantwortungsbereich der asylsuchenden Person liegt. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit gehabt, sich umfassend - auch in einem freien Bericht (vgl. SEM-Akten B36 F60) - zu seinen Asylgründen zu äussern. Darüber hinaus ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers rund um die Behelligungen durch die iranischen Behörden nicht im Ansatz eine persönliche Betroffenheit erkennen lassen und konstruiert wirken (vgl. SEM-Akten B36 F60, F80-87, F104). Die oberflächlichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere bietet der Einwand auf Beschwerdeebene, er habe die Drohungen des Etelaat wortgetreu wiedergeben können, für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal die gemachten Angaben die erforderliche Substanz vermissen lassen und mithin - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht als Realkennzeichen taxiert werden können. Nach dem Gesagten ist auch die geltend gemachte anhaltende behördliche Suche nach seiner Ausreise im September 2016 (vgl. SEM-Akten B36 F88-90) als Schutzbehauptung zu werten. 6.2.2 Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe (kurdische Ethnie und politisches Profil des Bruders) hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung als asylirrelevant eingestuft. Soweit er in der Rechtsmittelschrift erstmals weitere Familienangehörige erwähnt, welche sich im Kampf für die kurdische Sache exponiert hätten, ist ein Verfolgungsinteresse zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, vor der Ausreise in diesem Zusammenhang Nachteile erlitten zu haben. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhaltes in der Rechtsmitteleingabe und dem nicht näher substantiierten Festhalten an der Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz seiner Vorbringen der Argumentation der Vorinstanz nichts Konkretes entgegen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 6.2.3 Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6.3 Hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum in der Schweiz ist das Folgende zu erwägen: 6.3.1 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der Person im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und nach aussen sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; kürzlich bestätigt in den Urteilen des BVGer E-5801/2019 vom 8. November 2021 E. 5.4 und E-3017/2021 vom 16. Juli 2021 E 8.2). Zusätzlich zu den genannten staatlichen Repressionen gegen gebürtige Christinnen und Christen kann für Konvertierte eine weitere Gefährdung dann entstehen, wenn sie ins Visier radikaler Muslime geraten, die den Abfall vom Islam als ein mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen betrachten. Eine ähnliche Gefährdung für die physische Unversehrtheit von Konvertierten kann aus dem Kreis der Familie entstehen, wenn einer solchen radikale Muslime angehören, die einen Religionswechsel nicht tolerieren, zumal die iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten der betreffenden christlichen Konvertiten leisten respektive inoffiziell solche Übergriffe dulden würden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.3.4; statt vieler Urteile des BVGer E-5337/2018 vom 25. Juli 2020 E. 6.2.2 und D-6142/2017 vom 20. Juni 2018 E. 7.3.2). 6.3.2 Vorliegend ist - mit Blick auf die eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte; Bstn. I. und J.) - unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz hat taufen lassen, sich in christlichen Kreisen bewegt und an deren Aktivitäten teilnimmt. Der Vorinstanz ist aber darin beizupflichten, dass die Taufe und der regelmässige Besuch christlicher Veranstaltungen in der Schweiz keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen. Dasselbe gilt für das gelegentliche Führen von privaten Gesprächen mit Bekannten (muslimischen Glaubens) über Jesus Christus (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5364/2019 vom 27. April 2021 E. 6.3.3 und D-6037/2019 vom 29. April 2020 E. 6.3.2). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die iranischen Behörden unterstellten dem Beschwerdeführer eine missionierende Tätigkeit beziehungsweise Aktivitäten, die als Angriff auf den Staat gewertet würden. Im Weiteren gibt es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine konkreten Hinweise auf Familienangehörige oder radikale Muslime, die bei einer Rückkehr in den Iran eine konkrete Gefahr darstellen könnten. 6.3.3 Nach dem zuvor Dargelegten kommt das Gericht ferner zum Schluss, dass das aktive Missionieren für den Beschwerdeführer kein zentrales Element seiner religiösen Identität darstellt, weshalb für ihn im Falle einer Rückkehr in den Iran die private Glaubensausübung - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - nicht als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist. Daran vermag auch das in der Beschwerde zitierte Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 32218/17) vom 5. November 2019 nichts zu ändern, zumal es keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweist. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder Vor- noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
8. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, sind die Kosten nach Massgabe von Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Der Vorinstanz werden indessen keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen (vgl. Art. 5 Satz 2 VGKE). Wird das Verfahren nur teilweise gegenstandslos, gilt diese Regelung entsprechend für diesen Teil. Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist von einem teilweisen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen, und es sind ihm diesbezüglich in hälftigem Anteil die Verfahrenskosten von Fr. 375.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE). Soweit demgegenüber das Verfahren gegenstandslos geworden ist (Aufhebung der vom SEM verfügten Wegweisung, nachdem die entsprechende Zuständigkeit auf die kantonalen Behörden übergegangen ist), kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer oder das SEM hätten "die Gegenstandslosigkeit bewirkt". Angesicht der Aktenlage wäre vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit die in der angefochtenen Verfügung verfügte Wegweisung aus der Schweiz voraussichtlich bestätigt und der Vollzug derselben als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt worden. Der Beschwerdeführer war nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und verfügte auch über keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann in konstanter Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in den Iran grundsätzlich zumutbar ist (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-5847/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 8.4.1 und D-2486/2017 vom 16. Dezember 2021 E. 8.4.1). Aus den Akten und Angaben des Beschwerdeführers hätten sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, die darauf hätten schliessen lassen, den 27-jährigen Beschwerdeführer erwarte im Iran im Fall der Rückkehr eine menschenrechtswidrige Behandlung oder er gerate aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, zumal er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage und bei der Reintegration hätte unterstützen können. Demnach sind auch diesbezüglich dem Beschwerdeführer die hälftigen Kosten von ebenfalls Fr. 375.- aufzuerlegen. Insgesamt sind dem Beschwerdeführer somit Verfahrenskosten von Fr. 750.- aufzuerlegen. Diese sind durch den in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung für die teilweise Gegenstandslosigkeit ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE nach dem oben Gesagten nicht zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: