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E-5801/2019

E-5801/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, ethnischer Perser und stammt aus B._______, wo er gemäss seinen Angaben von Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt hat. Er verfügt über einen Masterabschluss in (...)wissenschaften und habe vor der Ausreise (...) als Autohändler gearbeitet. B. Am 15. Februar 2017 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz führte am 20. Februar 2017 seine Befragung zur Person und zum Reiseweg (BzP) durch. Seine Anhörung zu den Asylgründen fand am 21. August 2018 statt. C. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vor, er sei im Iran neun Jahre lang alkoholabhängig gewesen und wegen Besitz und Konsum von Alkohol zweimal mit Peitschenhieben bestraft worden; er habe dort auch eine Therapie gemacht. Während der Therapie habe er C._______ kennen gelernt und sich mit diesem öfter unterhalten. C._______ habe ihm anvertraut, dass er ein katholischer Priester sei, und ihn in seine Hauskirche eingeladen. Etwa ab Mai 2016 habe er sich dann selbst mit dem Christentum beschäftigt; die Religion habe ihm geholfen, die Sucht zu besiegen. Drei Monate später sei er zum ersten Mal in die Hauskirche des C._______ gegangen, die er insgesamt sechs Mal besucht habe. Seine Eltern seien auch Christen gewesen, er habe sich aber - bis er C._______ kennengelernt habe - nicht wirklich für deren Glauben interessiert. Die Eltern hätten ihm und seinen Geschwistern freigestellt, einen eigenen Weg zu finden. Ein Mann namens D._______, der für die iranische Revolutionsgarde (Sepah) gearbeitet habe, habe in dieser Zeit bei ihm ein Auto gekauft; den Wagen habe er in Kommission für einen anderen Autohändler verkaufen sollen. Dieser Handel habe zu Schwierigkeiten geführt. D._______ habe das Geld bezahlt und das Auto sofort mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe sodann den Kaufpreis an den anderen Händler überwiesen. D._______ habe aber nicht wie üblich, innert zwei Wochen seine Papiere übermittelt, so dass kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Er habe später erfahren, dass die Sepah-Leute dies immer so machten. Auch auf mehrmalige Aufforderung hin habe er sich nicht gemeldet. Als er zwei Monate später schliesslich die Überschreibung des Autos verlangt habe, habe der andere Händler, der kriminell gewesen sei, das Auto inzwischen noch zweimal weiterverkauft gehabt. D._______ habe dann das Auto zurückgeben wollen und von ihm, dem Beschwerdeführer, den Kaufpreis zurückgefordert, was er verweigert habe. Der andere Händler sei inzwischen untergetaucht gewesen. D._______ habe dann gedroht, ihn fertigzumachen und ihn zu verklagen. Er habe ihn beobachtet und sein Telefon abgehört und so auch von seiner Konversion erfahren. Er habe ihn auch zusammen mit C._______ gesehen, welcher in der Stadt bekannt gewesen und bereits einmal inhaftiert worden sei. Mehrmals sei in der Folge sein Auto beschädigt und in sein Haus eingebrochen worden; ausserdem habe er auch Drohanrufe von Unbekannten erhalten. Bei seinem letzten Besuch in der Hauskirche seien D._______ und seine Leute während eines Gottesdienstes in das Haus eingedrungen, sie hätten ihn bedroht, man werde sein Leben vernichten. Der Beschwerdeführer habe durch ein Fenster fliehen können, hinter ihm sei geschossen worden. Er habe grosse Angst bekommen, sei nach Hause gerannt, habe seine Sachen gepackt und umgehend die Stadt verlassen. Freunde und Verwandte hätten einen Schlepper und seine Ausreise organisiert. Seine Familie sei persönlich und telefonisch bedroht worden. Nach der Ausreise habe er erfahren, dass C._______ und andere Mitglieder der Hauskirche verhaftet worden seien. Der Beschwerdeführer habe den Iran am 4. Oktober 2016 verlassen und sei mit seinem Reisepass und einem Schweizer Visum von Teheran über Istanbul nach Zürich geflogen. Von Zürich aus habe er nach England reisen wollen, was nicht gelungen sei, weshalb er nach Österreich gegangen sei. Die dortigen Behörden hätten ihn jedoch im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in die Schweiz überstellt. Während des Aufenthaltes in Österreich sei er zum Christentum konvertiert und habe sich taufen lassen. Inzwischen besuche er regelmässig die Gottesdienste einer persischen Gemeinde in der Schweiz und habe dort Halt gefunden. Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer seinen Führerschein, ein Taufzeugnis sowie einen Brief des Pastors der persischen christlichen Gemeinde in der Schweiz ein. Zudem wurden Akten aus dem österreichischen Asylverfahren zu den Akten genommen. D. Am 4. Oktober 2019, eröffnet am 11. Oktober 2019, lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe erachtete sie angesichts ihrer Widersprüchlichkeit nicht als glaubhaft gemacht. Trotz wiederholten Nachfragens habe er Widersprüche und unplausible Aussagen nicht zu klären vermocht. Weder seine Angaben zu seiner angeblichen Konversion zum Christentum noch die Vorbringen betreffend die zweimalige Bestrafung wegen unerlaubtem Alkoholkonsum hätten zu überzeugen vermocht. Auf die Argumentation des SEM im Einzelnen wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen. E. Am 4. November 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Rechtsvertreters (Vollmacht vom 21. Oktober 2019) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zum Beweis seiner Konversion reichte der Beschwerdeführer Fotos und den Link auf ein (...)-Video ein, in dem er während eines Gottesdienstes zu sehen sei, sowie die Bestätigung eines Schweizer Bekannten. Des Weiteren reichte er drei Arztzeugnisse betreffend seine Alkoholsucht und einen Bericht über die Bestrafung von Alkoholgenuss im Iran ein. Auf die Beschwerdebegründung wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 stellte die Instruktions-richterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Rechtsvertreter setzte sie als amtlichen Rechtsbeistand ein. G. Am 17. August 2020 reichte der Rechtsbeistand eine provisorische Honorarnote zu den Akten. H. Am 24. August 2021 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. I. In seiner Stellungnahme vom 7. September 2021 hielt das SEM am ablehnenden Entscheid fest. Die eingereichten Beweismittel, das Video sowie eine Aufnahme von einem Gottesdienst belegten die Hinwendung zum christlichen Glauben nicht, das eingereichte Foto einer Demonstration beweise ebenfalls nicht die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine Alkoholsucht sei auch im Heimatstaat Iran behandelbar; er selbst habe dort bereits eine Therapie gemacht. J. In der Replik vom 27. September 2021 wird entgegnet, das SEM hätte problemlos den Hinweisen des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nachgehen können. Der Beschwerdeführer sei auf dem Video klar zu identifizieren. Das Schreiben seines Bekannten sei kein Gefälligkeitsschreiben, sondern im Gesamtkontext zu sehen. Die Demonstration habe in Bern stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei schwer alkoholabhängig und immer wieder durch erneute Rückfälle gefährdet. Der Rechtsvertreter reichte eine aktualisierte Honorarnote ein.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt jedoch das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7AsylG).

E. 4.1 Das SEM erachtete die vorgebrachten Asylgründe nicht für glaubhaft gemacht. Insbesondere das Vorbringen betreffend den gescheiterten Autoverkauf an das Sepah-Mitglied D._______ und die sich daraus ergebenden Probleme für den Beschwerdeführer erachtete es als unglaubhaft, sie seien in sich unlogisch und unplausibel (Akte A15, F78 und F79-F124). Es sei nicht nachvollziehbar, warum D._______ sich so lange nicht gemeldet haben sollte, um das Auto überschreiben zu lassen; die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers überzeugten nicht. Es sei auch unlogisch, dass D._______ sich nach zwei Monaten plötzlich doch gemeldet habe und das Auto hätte auf sich überschreiben wollen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Kauf - nachdem D._______ das Auto habe zurückgeben wollen - nicht rückabgewickelt habe, sondern ihm den Kaufpreis nicht habe erstatten wollen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst habe, dass der andere Händler das Auto in krimineller Absicht schon mehrfach verkauft habe. Es wäre logischer gewesen, den Kauf rückgängig zu machen und damit Probleme zu vermeiden, als schliesslich das Land zu verlassen. Unklar sei auch, wie und weshalb der Geschäftspartner das Auto mehrmals verkauft habe (Akte A15, F95-F101). Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht um eine Lösung bemüht habe, nachdem die Ablehnung das Auto zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuerstatten, doch massive Konsequenzen gezeitigt habe und vermutlich auch seinen Ruf als Autoverkäufer geschädigt hätte (Akte A15, F78). Schliesslich sei nicht erklärbar, dass der Beschwerdeführer nach den Drohungen nicht gewusst haben wolle, dass D._______ für diese und alle weiteren Übergriffe verantwortlich gewesen sei (Akte A 15, F78). Gesamthaft seien die fluchtauslösenden Probleme mit D._______ nicht glaubhaft gemacht. Auch die Schilderungen betreffend die Bekanntschaft mit C._______ und die Hinwendung zum christlichen Glauben überzeugten nicht, der Beschwerdeführer habe sich sowohl ausweichend und pauschal zum christlichen Hintergrund seiner Familie als auch zu seiner Beziehung zu C._______ geäussert. Die Fragen, welche Momente für ihn bei der Hinwendung zum Christentum wichtig gewesen seien und ab wann er sich selber als Christ bezeichnet habe, habe er nur ausweichend beantwortet (Akte A15, F172 ff.), seine Schilderungen zu seiner Teilnahme an den Zeremonien seien pauschal, substanzarm und wiederholend ausgefallen (Akte A15, F167 ff.). Widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft habe der Beschwerdeführer schliesslich auch die Ereignisse betreffend den Überfall D._______s auf C._______s Haus und seine Flucht geschildert; trotz mehrmaliger Nachfrage sei er nicht in der Lage gewesen, die Ereignisse zeitlich einzuordnen. Auch die Aussagen zu den Geschehnissen nach seiner Ausreise, die Durchsuchung seines Elternhauses und die Konfiszierung seines Laptops sowie die Behelligungen seiner Eltern und der Schwester seien überwiegend ausweichend und substanzarm ausgefallen (Akte A 15, F29-F43, F204 ff.). Das SEM erachtete - trotz Taufe in Österreich - auch die Konversion des Beschwerdeführers nicht für glaubhaft gemacht und erachtete seinen Glaubenswechsel als inszeniert. Er habe in der Anhörung nur rudimentäre, teils falsche Kenntnisse des Christentums gehabt. Selbst wenn er in der Schweiz in einer Kirche aktiv sei, sei es ihm nicht gelungen, seinen inneren Religionswechsel in überzeugender Weise geltend zu machen. Deshalb bestehe der Verdacht, dass der Glaubenswechsel inszeniert worden sei, um in der Schweiz ein Bleiberecht zu erlangen, zumal der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dass er auf (...)-Videos beim Musizieren in der Kirche zu sehen sei; entsprechende Videobeweise habe er jedoch nicht vorgelegt (Akte A 15, F176, 194, 195). Zweifel bestünden auch an dem Vorbringen, er sei im Iran wegen Alkoholkonsum zweimal mit Peitschenhieben bestraft worden. Auch bestehe zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise kein Kausalzusammenhang.

E. 4.2 In der Beschwerde wird erwidert, dass der Beschwerdeführer - anders als von der Vorinstanz behauptet - die fluchtauslösenden Ereignisse in der Anhörung detailliert und ausführlich dargetan habe. Es treffe nicht zu, dass er die Vorhalte des SEM nicht habe ausräumen können. Er habe vielmehr plausibel dargelegt, weshalb eine Rückabwicklung des Autokaufs schwierig gewesen sei und sich zu diesem Zeitpunkt nicht aufgedrängt habe - da er gar nicht gewusst habe, dass D._______ ein Sepah-Mann gewesen sei. Die Ausführungen, wie er zum Christentum gekommen sei, seien ebenfalls überzeugend und konzis. Er habe C._______ kennengelernt, der ihn beeindruckt habe und mit dem er sich gut habe unterhalten können. Daher habe er auch dessen Einladung in seine Hauskirche angenommen und sich dem Christentum als Religion nahegefühlt. Es sei nicht unplausibel, dass C._______ einen anderen Eindruck auf ihn gemacht habe als seine Eltern, die ihren christlichen Glauben nicht ausgeprägt, sondern nur versteckt praktizierten. Der Beschwerdeführer habe klar und nachvollziehbar geschildert, welchen Eindruck der erste Gottesdienst in der Hauskirche auf ihn gemacht habe. Seine Schilderungen über die Zeremonien seien auch nicht ausweichend und pauschal gewesen, sondern vielmehr sehr detailliert. Zu den Fotos, die die Sepah auf dem konfiszierten Laptop gefunden habe, habe er ebenfalls Stellung genommen (vgl. Act. A15, F34); das SEM habe zudem auch nicht weiter nachgefragt. Er habe auch über die Telefondrohungen, welche seine Familie nach der Ausreise erhalten habe, Auskunft geben können. Seine SIM-Karte habe er vernichtet, aus Angst, sonst auch in der Schweiz aufgespürt zu werden (vgl. Act. A15, F212). Allfällige Widersprüche zwischen BzP und Anhörung erklärten sich durch den Umstand, dass er sich an der BzP habe kurzfassen sollen. Falsch sei die Behauptung, dass der Beschwerdeführer sich nicht genügend zum christlichen Glauben geäussert habe; vielmehr habe er sehr detailliert darüber berichtet. Sofern er manche Dinge falsch gesagt habe, sei dies der Umrechnung aus dem persischen Kalender geschuldet; der Beschwerdeführer habe die Daten auf Deutsch genannt und sich dabei einfach vertan. Die anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) habe notiert, dass er sich sehr ausführlich zu seinem Glauben geäussert habe. Im Rahmen der Anhörung habe der Beschwerdeführer auch das (...)-Video des Gottesdienstes vorspielen wollen, das SEM sei aber nicht darauf eingegangen. Auch die HWV habe notiert, dass das Video noch angeschaut werden sollte. Auch nach seiner Flucht habe er in Österreich regelmässig an Gottesdiensten teilgenommen, bis er sich im Februar 2017 habe taufen lassen. In der Schweiz pflege er Kontakt zur persischen christlichen Gemeinde, er nehme regelmässig an Gottesdiensten teil und diene als Messdiener; dies gehe auch der Bestätigung des Pastors vor, die als Beweismittel vorliege. Auch Herr F._______, ein Bekannter des Beschwerdeführers, bestätige in seinem Schreiben, das als Beweismittel eingereicht werde, dass der Beschwerdeführer mit ihm über seinen Glauben gesprochen habe. Der Bekannte bestätigt, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben sehr ernst nehme. Der Beschwerdeführer sei aus tiefer Überzeugung zum Christentum konvertiert und praktiziere diesen Glauben bis heute ernsthaft. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Beschwerde argumentiert, dass im Iran sowohl die Abkehr vom lslam selbst als auch die Missionierung von muslimischen Personen mit der Todesstrafe bestraft werden könne. Seit dem Amtsantritt von Präsident Rohani seien in den letzten Jahren hunderte Personen festgenommen und zu teils langen Haftstrafen verurteilt worden, insbesondere wenn die Personen mit einer missionierenden Tätigkeit in Verbindung gebracht würden. Konvertierte würden oft wegen Verbrechen politischer Natur und Verbrechen gegen die nationale Sicherheit angeklagt, was ein weites und vages Spektrum an Aktivitäten umfasse, wie zum Beispiel Propaganda gegen das System, Absprache gegen die Regierung, Beleidigung des obersten Führers oder des Präsidenten oder auch Verschwörung mit ausländischen Feinden. Die Verfahren seien denn auch oft unfair und erfüllten keine rechtsstaatlichen Kriterien. In jüngster Zeit lägen Hinweise vor, wonach das Strafmass für Konvertierte besonders hoch ausfalle. Auch die Todesstrafe werde in seltenen Fällen ausgesprochen. Da der Beschwerdeführer sich auch in der Schweiz gegen die Hinrichtung von Christen im Iran einsetze - er habe an einer Demonstration in Bern teilgenommen, was er durch ein Foto belegen könne - und in einer iranischen Religionsgemeinschaft aktiv sei, sei zu befürchten, dass er vom iranischen Geheimdienst überwacht werde. Vor diesem Hintergrund müsste der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit einer flüchtlingsrelevanten Bestrafung rechnen, da er habe glaubhaft machen können, in seinem Heimatland wegen seiner Religion gefährdet zu sein.

E. 4.3 In seiner Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung äusserte sich das SEM insbesondere zu den im Rahmen der Beschwerde eingereichten Beweismitteln. Zum Video-Link hielt das SEM dem Beschwerdeführer vor, dass er das (...)-Video des Gottesdienstes der persischen Gemeinde in der Anhörung zwar erwähnt habe, jedoch den Link nicht angegeben habe. Es sei nicht Sache des SEM, nach Beweismitteln zu forschen, sondern es wäre seine Pflicht gewesen, den Link einzureichen. Inzwischen habe die Sichtung des Videos zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht klar zu identifizieren sei. Das Schreiben des Herrn F._______ sei als Beweis der Konversion nicht geeignet, da es sich bei derartigen Schreiben häufig um Gefälligkeitsschreiben handle. Zum Bild, auf welchem der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen und mit iranischen Flaggen zu sehen sei, und das ihn gemäss eigenen Angaben während einer Demonstration vom (...) 2018 gegen die Hinrichtung von Christen im Iran, vor der iranischen Botschaft in Bern zeige, sei festzuhalten, dass die Demonstration nicht vor der Botschaft Irans stattgefunden habe. Abgesehen davon gehe aus dem Bild der Zweck der Menschenzusammenkunft mit den iranischen Flaggen nicht hervor. Es sei eine reine Behauptung des Beschwerdeführers, dass es eine Demonstration gegen die Hinrichtung von Christen im Iran gewesen sei. Betreffend die Arztberichte, welche der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Alkoholsucht mit der Beschwerde eingereicht habe, und betreffend den Bericht, wonach Alkoholkonsum im Iran verboten sei und Zuwiderhandlungen mit Körperstrafen bestraft würden, hielt das SEM fest, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, in der Schweiz oder im Iran einen Alkoholentzug zu machen. Er habe gemäss eigenen Angaben auch im Iran bereits eine Therapie gemacht (Akte A7, S.8). Im International Journal of Drug Policy (www.elsevier.com/locate/drugpo) sei dem Artikel «Alcohol treatment systems in Muslim majority countries: Case study of alcohol treatment policy in Iran» aus dem Jahre 2020 zu entnehmen, dass es im Iran zahlreiche Möglichkeiten zur Behandlung von Alkoholabhängigkeit gebe. Die Ausreisefrist könnte - sollte der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen den Alkoholentzug in der Schweiz machen wollen - entsprechend verlängert werden.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM hätte ohne Weiteres das Video des Beschwerdeführers finden können und er sei in der Aufnahme auch eindeutig zu identifizieren, wie er während des Gottesdienstes (...) spiele. Das Schreiben seines Bekannten sei im Gesamtkontext als Indiz für seine glaubhafte Konversion zu würdigen. Betreffend das Foto der Demonstration in Bern sei festzuhalten, dass die Demonstranten nicht vor der iranischen Botschaft, sondern dem historischen Museum in Bern fotografiert worden seien. Nach der Aufnahme seien sie weiter zur iranischen Botschaft gezogen. Sofern das SEM festhalte, dass aus dem Bild der Zweck der Menschenzusammenkunft mit den iranischen Flaggen nicht hervorgehe, so sei zu entgegnen, dass auf dem Bild eine alte iranische Flagge zu sehen sei, welche vor der Errichtung der islamischen Republik verwendet wurde. Diese Flagge werde heute von der iranischen Opposition, mithin auch von iranischen Christen verwendet. Zwar gehe aufgrund des Bildes nicht zweifelsfrei hervor, dass die abgebildeten Personen gegen die Hinrichtung von Christen im Iran demonstrierten. Trotzdem habe es sich dabei um eben eine solche Demonstration gehandelt, an welcher auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Betreffend die Alkoholsucht sei bekannt, dass es oft zu Rückfällen komme, der Beschwerdeführer sei auch in der Schweiz schon dreimal rückfällig geworden.

E. 5 Zunächst sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe und Ereignisse im Iran zu prüfen.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des SEM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers rund um den missglückten Autoverkauf an ein Mitglied der Revolutionsgarde mit Namen D._______, der die Bespitzelung und Überwachung sowie die Behelligung des Beschwerdeführers zur Folge gehabt habe und aufgrund dessen auch seine Besuche einer katholischen Hauskirche von der Sepah registriert worden und er durch D._______ und seine Männer bedroht worden sei, nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurden. Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, die Ungereimtheiten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens überzeugend aufzulösen. Auch das Gericht geht nicht davon aus, dass sich der missglückte Autoverkauf an ein Sepah-Mitglied namens D._______ so abgespielt hat, wie der Beschwerdeführer es in der Anhörung schildert. Es kann dabei auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, mit denen das SEM im Einzelnen die vielen Ungereimtheiten in der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers aufzeigte. Die Vorbringen rund um die Alkoholsucht des Beschwerdeführers sind nicht asylbeachtlich, da - wie das SEM zu Recht festgestellt hat - kein Kausalzusammenhang mit der Ausreise dargetan wurde und der Beschwerdeführer dieses Vorbringen weder inhaltlich noch zeitlich substanziiert hat.

E. 5.2 Zur Konversion bereits im Iran ist festzustellen, dass es nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise Kontakt mit einem Christen namens C._______ gehabt hat. Es ist auch vorstellbar, dass er - selbst wenn er seinen Angaben gemäss aus einer christlichen Familie stammt - sich erst durch den Austausch mit einer charismatischen Person für das Christentum interessiert hat. Die Schilderungen in der Anhörung betreffend sein Interesse für das Christentum erachtet das Gericht als einigermassen überzeugend (vgl. act. A15 F156 ff.). In der Anhörung schilderte er ausführlich, wie er nach dem Kontakt mit dem katholischen Hauspfarrer C._______ begonnen habe, sich für den christlichen Glauben zu interessieren (vgl. A15 F157 ff.). Entgegen den Ausführungen des SEM im angefochtenen Entscheid hat sich der Beschwerdeführer in der Anhörung detailliert und genügend substanziiert zu seiner christlichen Einstellung geäussert, seinen Aussagen sind dabei durchaus Anzeichen für eine auch innere Hinwendung zum Christentum zu entnehmen (vgl. A15 F159 ff.). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer nicht immer korrekte Antworten gegeben hat, dennoch zeigen seine Aussagen betreffend die Wiederauferstehung und das Leben nach dem Tod (vgl. A15 F161) sowie zur Erlösung (vgl. A15 F162) eine Auseinandersetzung mit zentralen Fragen des christlichen Glaubens auf. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als überwiegend glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Iran zumindest für den christlichen Glauben interessiert hat.

E. 5.3 Allerdings gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm geschilderte Verkettung der Umstände, welche letztlich zu seiner Flucht geführt hätten, beginnend mit dem missglückten Autoverkauf an ein Mitglied der Revolutionsgarde, der die Bespitzelung und Überwachung des Beschwerdeführers ausgelöst habe, in Zuge dessen auch sein Kontakt zu einem katholischen Pfarrer und die Hinwendung zum Christentum aufgedeckt und der Beschwerdeführer schliesslich beim Besuch der Hauskirche bedroht worden sei, glaubhaft zu machen.

E. 5.4 Bei dieser Ausgangslage geht das Gericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran eine begründete Furcht vor ihm drohender zukünftiger Verfolgung gehabt habe, selbst wenn ihm geglaubt würde, dass er sich für das Christentum interessierte und wiederholt eine Hauskirche besuchte. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vermag der Übertritt zum Christentum im Iran für sich alleine zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung zu führen. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4). Diese Beurteilung hat nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer D-1661/2019 vom 23. März 2021 E. 4.5 f.). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass er vor seiner Ausreise je für seinen neuen Glauben missionarisch tätig gewesen sei; er hat sich im Iran durch seinen christlichen Glauben nicht exponiert. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Iran mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen verlassen hat, gegen ein behördliches Interesse an seiner Person.

E. 5.5 Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Bestehen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint hat.

E. 6 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der in Österreich erfolgten Taufe und der damit vollzogenen, formalen Konversion zum Christentum sowie seinem Engagement in der persischen Gemeinde in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe zu begründen vermag.

E. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).

E. 6.2 Das Gericht stellt die in Österreich mit der Taufe formal vollzogene Konversion der Beschwerdeführenden nicht in Frage. Dennoch kommt es zum Schluss, dass seine christliche Glaubensausübung nicht geeignet ist, flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen im Iran auszulösen. Gemäss ständiger Rechtsprechung führt eine Konversion im Ausland alleine nicht zwingend zu einer staatlichen Verfolgung. Die Glaubensänderung vermag die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, wenn sie im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls missionarische Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Deshalb ist neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person in Betracht zu ziehen (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer D-1754/2018 vom 16. Dezember 2020 E. 6.4, E-3017/2021 vom 16. Juli 2021 E. 8.2, je m.w.H., in Bestätigung von BVGE 2009/28 E. 7.3.4 ff.). Den Ausführungen des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln kann entnommen werden, dass sich seine Aktivitäten vorwiegend auf den privaten Austausch und auf interne Anlässe der christlichen Gemeinschaft (Gottesdienste) beschränken. Er spielt bei Gottesdiensten in der Musikgruppe und hilft als Messdiener mit. Anderes ist auch dem zum Beweis eingereichten Video, das ihn beim Musizieren im Gottesdienst zeigt, nicht zu entnehmen. Dem Kanal der persischen Gemeinde folgen (...) 71 Personen (vgl. als Beweismittel eingereichtes Standbild des Videos, Beschwerdebeilage 3). Es ist demnach nicht von einer besonders gesteigerten Bekanntheit dieser christlichen Exilgemeinde auszugehen. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz stellen daher keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung dar. Es ist jedenfalls nicht von einer missionarischen Tätigkeit oder einem in exponierter Weise ausgelebten Glauben auszugehen. Die vorliegenden Beweisunterlagen bestätigen den regelmässigen Gottesdienstbesuch (vgl. Bestätigungsschreiben des Pastors vom 18. August 2018, SEM Akten A8 Nr. 4 [BM 2]), das Musizieren im Gottesdienst sowie eine einmalige Teilnahme an einer Demonstration im (...) 2018. Neuere Beweisunterlagen sind nicht vorgelegt worden. Auch in der letzten Eingabe (Replik vom 27. September 2021) ist keine Rede davon, dass sich die Rolle des Beschwerdeführers im Laufe seines Aufenthaltes in der Schweiz verändert hätte. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr ins Heimatland dort neu missionierende Tätigkeiten sollte entfalten wollen.

E. 6.3 Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die in Österreich vollzogene Taufe des Beschwerdeführers im Iran öffentlich bekannt geworden ist, wenn auch nicht ausgeschlossen ist, dass die Familie oder einzelne Bekannte im Iran von seinem bereits im Iran erfolgten Glaubenswechsel Kenntnis haben. Allerdings dürfte der Beschwerdeführer - der seinen Angaben gemäss aus einer toleranten christlichen Familie stammt (vgl. act. A15 F153 ff.) - von Seiten der Familie keine Probleme erwarten. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die iranischen Behörden von der Konversion bereits Kenntnis erlangt haben sollten, die private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Nach diesen Ausführungen kommt das Gericht zudem zum Schluss, dass das aktive Missionieren für den Beschwerdeführer kein zentrales Element seiner religiösen Identität darstellt, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran die private Glaubensausübung für ihn nicht als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren wäre. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ein Interesse daran hätten, den Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran allein aufgrund seiner Konversion zum Christentum zu verfolgen. Demnach kann den Beschwerdeführenden keine entsprechende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zuerkannt werden.

E. 6.4 Nach dem Gesagten liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

E. 6.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter einer Alkoholabhängigkeit leidet und Alkoholkonsum im Iran bestraft werden kann, vermag kein solches «real risk» zu begründen, zumal der Beschwerdeführer eine entsprechende Therapie machen kann (vgl. E. 8.6). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Seinen Angaben zufolge lebte er mit seiner Familie im eigenen Haus, er hatte nach eigenen Angaben «ein gutes Leben», (...). Da seine Familie in Glaubensfragen tolerant ist, ist auch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer mit seinem neuen Glauben in der Familie anecken wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auf die Unterstützung seines Beziehungsnetzes wird zurückgreifen können und damit nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 8.6 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und ärztlich bestätigten Alkoholprobleme schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich den Ausführungen des SEM in seinem Entscheid und in der Vernehmlassung vom 7. September 2021 an. Beachtlich ist dabei namentlich, dass das SEM dem Beschwerdeführer sogar die Möglichkeit eröffnet, einen Alkoholentzug in der Schweiz zu machen, und bereit ist, die Ausreisefrist darauf abzustimmen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sind nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen.

E. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und aus den Akten keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse hervorgehen, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11 Der Beschwerdeführer ist amtlich verbeiständet. Sein Rechtsbeistand hat beim vorliegenden Verfahrensausgang Anspruch auf ein amtliches Honorar. Der Rechtsvertreter reichte am 27. September 2021 eine Kostennote ein. Darin wurde ein Aufwand von 13.95 Stunden à Fr. 300.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 29.60, zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend gemacht. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen, die pro-futuro angesetzte Stunde zur Urteilsbesprechung ist allerdings praxisgemäss nicht zu vergüten, womit der zu entschädigende Aufwand auf 12.95 Stunden anzusetzen ist. Ferner ist der Stundenansatz von Fr. 300.- zu reduzieren; das Gericht geht praxisgemäss bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Instruktionsverfügung vom 13. November 2019). Das Honorar ist somit auf Fr. 3'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 3'100.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5801/2019 Urteil vom 8. November 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, ethnischer Perser und stammt aus B._______, wo er gemäss seinen Angaben von Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt hat. Er verfügt über einen Masterabschluss in (...)wissenschaften und habe vor der Ausreise (...) als Autohändler gearbeitet. B. Am 15. Februar 2017 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz führte am 20. Februar 2017 seine Befragung zur Person und zum Reiseweg (BzP) durch. Seine Anhörung zu den Asylgründen fand am 21. August 2018 statt. C. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vor, er sei im Iran neun Jahre lang alkoholabhängig gewesen und wegen Besitz und Konsum von Alkohol zweimal mit Peitschenhieben bestraft worden; er habe dort auch eine Therapie gemacht. Während der Therapie habe er C._______ kennen gelernt und sich mit diesem öfter unterhalten. C._______ habe ihm anvertraut, dass er ein katholischer Priester sei, und ihn in seine Hauskirche eingeladen. Etwa ab Mai 2016 habe er sich dann selbst mit dem Christentum beschäftigt; die Religion habe ihm geholfen, die Sucht zu besiegen. Drei Monate später sei er zum ersten Mal in die Hauskirche des C._______ gegangen, die er insgesamt sechs Mal besucht habe. Seine Eltern seien auch Christen gewesen, er habe sich aber - bis er C._______ kennengelernt habe - nicht wirklich für deren Glauben interessiert. Die Eltern hätten ihm und seinen Geschwistern freigestellt, einen eigenen Weg zu finden. Ein Mann namens D._______, der für die iranische Revolutionsgarde (Sepah) gearbeitet habe, habe in dieser Zeit bei ihm ein Auto gekauft; den Wagen habe er in Kommission für einen anderen Autohändler verkaufen sollen. Dieser Handel habe zu Schwierigkeiten geführt. D._______ habe das Geld bezahlt und das Auto sofort mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe sodann den Kaufpreis an den anderen Händler überwiesen. D._______ habe aber nicht wie üblich, innert zwei Wochen seine Papiere übermittelt, so dass kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Er habe später erfahren, dass die Sepah-Leute dies immer so machten. Auch auf mehrmalige Aufforderung hin habe er sich nicht gemeldet. Als er zwei Monate später schliesslich die Überschreibung des Autos verlangt habe, habe der andere Händler, der kriminell gewesen sei, das Auto inzwischen noch zweimal weiterverkauft gehabt. D._______ habe dann das Auto zurückgeben wollen und von ihm, dem Beschwerdeführer, den Kaufpreis zurückgefordert, was er verweigert habe. Der andere Händler sei inzwischen untergetaucht gewesen. D._______ habe dann gedroht, ihn fertigzumachen und ihn zu verklagen. Er habe ihn beobachtet und sein Telefon abgehört und so auch von seiner Konversion erfahren. Er habe ihn auch zusammen mit C._______ gesehen, welcher in der Stadt bekannt gewesen und bereits einmal inhaftiert worden sei. Mehrmals sei in der Folge sein Auto beschädigt und in sein Haus eingebrochen worden; ausserdem habe er auch Drohanrufe von Unbekannten erhalten. Bei seinem letzten Besuch in der Hauskirche seien D._______ und seine Leute während eines Gottesdienstes in das Haus eingedrungen, sie hätten ihn bedroht, man werde sein Leben vernichten. Der Beschwerdeführer habe durch ein Fenster fliehen können, hinter ihm sei geschossen worden. Er habe grosse Angst bekommen, sei nach Hause gerannt, habe seine Sachen gepackt und umgehend die Stadt verlassen. Freunde und Verwandte hätten einen Schlepper und seine Ausreise organisiert. Seine Familie sei persönlich und telefonisch bedroht worden. Nach der Ausreise habe er erfahren, dass C._______ und andere Mitglieder der Hauskirche verhaftet worden seien. Der Beschwerdeführer habe den Iran am 4. Oktober 2016 verlassen und sei mit seinem Reisepass und einem Schweizer Visum von Teheran über Istanbul nach Zürich geflogen. Von Zürich aus habe er nach England reisen wollen, was nicht gelungen sei, weshalb er nach Österreich gegangen sei. Die dortigen Behörden hätten ihn jedoch im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in die Schweiz überstellt. Während des Aufenthaltes in Österreich sei er zum Christentum konvertiert und habe sich taufen lassen. Inzwischen besuche er regelmässig die Gottesdienste einer persischen Gemeinde in der Schweiz und habe dort Halt gefunden. Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer seinen Führerschein, ein Taufzeugnis sowie einen Brief des Pastors der persischen christlichen Gemeinde in der Schweiz ein. Zudem wurden Akten aus dem österreichischen Asylverfahren zu den Akten genommen. D. Am 4. Oktober 2019, eröffnet am 11. Oktober 2019, lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe erachtete sie angesichts ihrer Widersprüchlichkeit nicht als glaubhaft gemacht. Trotz wiederholten Nachfragens habe er Widersprüche und unplausible Aussagen nicht zu klären vermocht. Weder seine Angaben zu seiner angeblichen Konversion zum Christentum noch die Vorbringen betreffend die zweimalige Bestrafung wegen unerlaubtem Alkoholkonsum hätten zu überzeugen vermocht. Auf die Argumentation des SEM im Einzelnen wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen. E. Am 4. November 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Rechtsvertreters (Vollmacht vom 21. Oktober 2019) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zum Beweis seiner Konversion reichte der Beschwerdeführer Fotos und den Link auf ein (...)-Video ein, in dem er während eines Gottesdienstes zu sehen sei, sowie die Bestätigung eines Schweizer Bekannten. Des Weiteren reichte er drei Arztzeugnisse betreffend seine Alkoholsucht und einen Bericht über die Bestrafung von Alkoholgenuss im Iran ein. Auf die Beschwerdebegründung wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 stellte die Instruktions-richterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Rechtsvertreter setzte sie als amtlichen Rechtsbeistand ein. G. Am 17. August 2020 reichte der Rechtsbeistand eine provisorische Honorarnote zu den Akten. H. Am 24. August 2021 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. I. In seiner Stellungnahme vom 7. September 2021 hielt das SEM am ablehnenden Entscheid fest. Die eingereichten Beweismittel, das Video sowie eine Aufnahme von einem Gottesdienst belegten die Hinwendung zum christlichen Glauben nicht, das eingereichte Foto einer Demonstration beweise ebenfalls nicht die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine Alkoholsucht sei auch im Heimatstaat Iran behandelbar; er selbst habe dort bereits eine Therapie gemacht. J. In der Replik vom 27. September 2021 wird entgegnet, das SEM hätte problemlos den Hinweisen des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nachgehen können. Der Beschwerdeführer sei auf dem Video klar zu identifizieren. Das Schreiben seines Bekannten sei kein Gefälligkeitsschreiben, sondern im Gesamtkontext zu sehen. Die Demonstration habe in Bern stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei schwer alkoholabhängig und immer wieder durch erneute Rückfälle gefährdet. Der Rechtsvertreter reichte eine aktualisierte Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt jedoch das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7AsylG). 4. 4.1 Das SEM erachtete die vorgebrachten Asylgründe nicht für glaubhaft gemacht. Insbesondere das Vorbringen betreffend den gescheiterten Autoverkauf an das Sepah-Mitglied D._______ und die sich daraus ergebenden Probleme für den Beschwerdeführer erachtete es als unglaubhaft, sie seien in sich unlogisch und unplausibel (Akte A15, F78 und F79-F124). Es sei nicht nachvollziehbar, warum D._______ sich so lange nicht gemeldet haben sollte, um das Auto überschreiben zu lassen; die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers überzeugten nicht. Es sei auch unlogisch, dass D._______ sich nach zwei Monaten plötzlich doch gemeldet habe und das Auto hätte auf sich überschreiben wollen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Kauf - nachdem D._______ das Auto habe zurückgeben wollen - nicht rückabgewickelt habe, sondern ihm den Kaufpreis nicht habe erstatten wollen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst habe, dass der andere Händler das Auto in krimineller Absicht schon mehrfach verkauft habe. Es wäre logischer gewesen, den Kauf rückgängig zu machen und damit Probleme zu vermeiden, als schliesslich das Land zu verlassen. Unklar sei auch, wie und weshalb der Geschäftspartner das Auto mehrmals verkauft habe (Akte A15, F95-F101). Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht um eine Lösung bemüht habe, nachdem die Ablehnung das Auto zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuerstatten, doch massive Konsequenzen gezeitigt habe und vermutlich auch seinen Ruf als Autoverkäufer geschädigt hätte (Akte A15, F78). Schliesslich sei nicht erklärbar, dass der Beschwerdeführer nach den Drohungen nicht gewusst haben wolle, dass D._______ für diese und alle weiteren Übergriffe verantwortlich gewesen sei (Akte A 15, F78). Gesamthaft seien die fluchtauslösenden Probleme mit D._______ nicht glaubhaft gemacht. Auch die Schilderungen betreffend die Bekanntschaft mit C._______ und die Hinwendung zum christlichen Glauben überzeugten nicht, der Beschwerdeführer habe sich sowohl ausweichend und pauschal zum christlichen Hintergrund seiner Familie als auch zu seiner Beziehung zu C._______ geäussert. Die Fragen, welche Momente für ihn bei der Hinwendung zum Christentum wichtig gewesen seien und ab wann er sich selber als Christ bezeichnet habe, habe er nur ausweichend beantwortet (Akte A15, F172 ff.), seine Schilderungen zu seiner Teilnahme an den Zeremonien seien pauschal, substanzarm und wiederholend ausgefallen (Akte A15, F167 ff.). Widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft habe der Beschwerdeführer schliesslich auch die Ereignisse betreffend den Überfall D._______s auf C._______s Haus und seine Flucht geschildert; trotz mehrmaliger Nachfrage sei er nicht in der Lage gewesen, die Ereignisse zeitlich einzuordnen. Auch die Aussagen zu den Geschehnissen nach seiner Ausreise, die Durchsuchung seines Elternhauses und die Konfiszierung seines Laptops sowie die Behelligungen seiner Eltern und der Schwester seien überwiegend ausweichend und substanzarm ausgefallen (Akte A 15, F29-F43, F204 ff.). Das SEM erachtete - trotz Taufe in Österreich - auch die Konversion des Beschwerdeführers nicht für glaubhaft gemacht und erachtete seinen Glaubenswechsel als inszeniert. Er habe in der Anhörung nur rudimentäre, teils falsche Kenntnisse des Christentums gehabt. Selbst wenn er in der Schweiz in einer Kirche aktiv sei, sei es ihm nicht gelungen, seinen inneren Religionswechsel in überzeugender Weise geltend zu machen. Deshalb bestehe der Verdacht, dass der Glaubenswechsel inszeniert worden sei, um in der Schweiz ein Bleiberecht zu erlangen, zumal der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dass er auf (...)-Videos beim Musizieren in der Kirche zu sehen sei; entsprechende Videobeweise habe er jedoch nicht vorgelegt (Akte A 15, F176, 194, 195). Zweifel bestünden auch an dem Vorbringen, er sei im Iran wegen Alkoholkonsum zweimal mit Peitschenhieben bestraft worden. Auch bestehe zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise kein Kausalzusammenhang. 4.2 In der Beschwerde wird erwidert, dass der Beschwerdeführer - anders als von der Vorinstanz behauptet - die fluchtauslösenden Ereignisse in der Anhörung detailliert und ausführlich dargetan habe. Es treffe nicht zu, dass er die Vorhalte des SEM nicht habe ausräumen können. Er habe vielmehr plausibel dargelegt, weshalb eine Rückabwicklung des Autokaufs schwierig gewesen sei und sich zu diesem Zeitpunkt nicht aufgedrängt habe - da er gar nicht gewusst habe, dass D._______ ein Sepah-Mann gewesen sei. Die Ausführungen, wie er zum Christentum gekommen sei, seien ebenfalls überzeugend und konzis. Er habe C._______ kennengelernt, der ihn beeindruckt habe und mit dem er sich gut habe unterhalten können. Daher habe er auch dessen Einladung in seine Hauskirche angenommen und sich dem Christentum als Religion nahegefühlt. Es sei nicht unplausibel, dass C._______ einen anderen Eindruck auf ihn gemacht habe als seine Eltern, die ihren christlichen Glauben nicht ausgeprägt, sondern nur versteckt praktizierten. Der Beschwerdeführer habe klar und nachvollziehbar geschildert, welchen Eindruck der erste Gottesdienst in der Hauskirche auf ihn gemacht habe. Seine Schilderungen über die Zeremonien seien auch nicht ausweichend und pauschal gewesen, sondern vielmehr sehr detailliert. Zu den Fotos, die die Sepah auf dem konfiszierten Laptop gefunden habe, habe er ebenfalls Stellung genommen (vgl. Act. A15, F34); das SEM habe zudem auch nicht weiter nachgefragt. Er habe auch über die Telefondrohungen, welche seine Familie nach der Ausreise erhalten habe, Auskunft geben können. Seine SIM-Karte habe er vernichtet, aus Angst, sonst auch in der Schweiz aufgespürt zu werden (vgl. Act. A15, F212). Allfällige Widersprüche zwischen BzP und Anhörung erklärten sich durch den Umstand, dass er sich an der BzP habe kurzfassen sollen. Falsch sei die Behauptung, dass der Beschwerdeführer sich nicht genügend zum christlichen Glauben geäussert habe; vielmehr habe er sehr detailliert darüber berichtet. Sofern er manche Dinge falsch gesagt habe, sei dies der Umrechnung aus dem persischen Kalender geschuldet; der Beschwerdeführer habe die Daten auf Deutsch genannt und sich dabei einfach vertan. Die anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) habe notiert, dass er sich sehr ausführlich zu seinem Glauben geäussert habe. Im Rahmen der Anhörung habe der Beschwerdeführer auch das (...)-Video des Gottesdienstes vorspielen wollen, das SEM sei aber nicht darauf eingegangen. Auch die HWV habe notiert, dass das Video noch angeschaut werden sollte. Auch nach seiner Flucht habe er in Österreich regelmässig an Gottesdiensten teilgenommen, bis er sich im Februar 2017 habe taufen lassen. In der Schweiz pflege er Kontakt zur persischen christlichen Gemeinde, er nehme regelmässig an Gottesdiensten teil und diene als Messdiener; dies gehe auch der Bestätigung des Pastors vor, die als Beweismittel vorliege. Auch Herr F._______, ein Bekannter des Beschwerdeführers, bestätige in seinem Schreiben, das als Beweismittel eingereicht werde, dass der Beschwerdeführer mit ihm über seinen Glauben gesprochen habe. Der Bekannte bestätigt, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben sehr ernst nehme. Der Beschwerdeführer sei aus tiefer Überzeugung zum Christentum konvertiert und praktiziere diesen Glauben bis heute ernsthaft. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Beschwerde argumentiert, dass im Iran sowohl die Abkehr vom lslam selbst als auch die Missionierung von muslimischen Personen mit der Todesstrafe bestraft werden könne. Seit dem Amtsantritt von Präsident Rohani seien in den letzten Jahren hunderte Personen festgenommen und zu teils langen Haftstrafen verurteilt worden, insbesondere wenn die Personen mit einer missionierenden Tätigkeit in Verbindung gebracht würden. Konvertierte würden oft wegen Verbrechen politischer Natur und Verbrechen gegen die nationale Sicherheit angeklagt, was ein weites und vages Spektrum an Aktivitäten umfasse, wie zum Beispiel Propaganda gegen das System, Absprache gegen die Regierung, Beleidigung des obersten Führers oder des Präsidenten oder auch Verschwörung mit ausländischen Feinden. Die Verfahren seien denn auch oft unfair und erfüllten keine rechtsstaatlichen Kriterien. In jüngster Zeit lägen Hinweise vor, wonach das Strafmass für Konvertierte besonders hoch ausfalle. Auch die Todesstrafe werde in seltenen Fällen ausgesprochen. Da der Beschwerdeführer sich auch in der Schweiz gegen die Hinrichtung von Christen im Iran einsetze - er habe an einer Demonstration in Bern teilgenommen, was er durch ein Foto belegen könne - und in einer iranischen Religionsgemeinschaft aktiv sei, sei zu befürchten, dass er vom iranischen Geheimdienst überwacht werde. Vor diesem Hintergrund müsste der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit einer flüchtlingsrelevanten Bestrafung rechnen, da er habe glaubhaft machen können, in seinem Heimatland wegen seiner Religion gefährdet zu sein. 4.3 In seiner Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung äusserte sich das SEM insbesondere zu den im Rahmen der Beschwerde eingereichten Beweismitteln. Zum Video-Link hielt das SEM dem Beschwerdeführer vor, dass er das (...)-Video des Gottesdienstes der persischen Gemeinde in der Anhörung zwar erwähnt habe, jedoch den Link nicht angegeben habe. Es sei nicht Sache des SEM, nach Beweismitteln zu forschen, sondern es wäre seine Pflicht gewesen, den Link einzureichen. Inzwischen habe die Sichtung des Videos zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht klar zu identifizieren sei. Das Schreiben des Herrn F._______ sei als Beweis der Konversion nicht geeignet, da es sich bei derartigen Schreiben häufig um Gefälligkeitsschreiben handle. Zum Bild, auf welchem der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen und mit iranischen Flaggen zu sehen sei, und das ihn gemäss eigenen Angaben während einer Demonstration vom (...) 2018 gegen die Hinrichtung von Christen im Iran, vor der iranischen Botschaft in Bern zeige, sei festzuhalten, dass die Demonstration nicht vor der Botschaft Irans stattgefunden habe. Abgesehen davon gehe aus dem Bild der Zweck der Menschenzusammenkunft mit den iranischen Flaggen nicht hervor. Es sei eine reine Behauptung des Beschwerdeführers, dass es eine Demonstration gegen die Hinrichtung von Christen im Iran gewesen sei. Betreffend die Arztberichte, welche der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Alkoholsucht mit der Beschwerde eingereicht habe, und betreffend den Bericht, wonach Alkoholkonsum im Iran verboten sei und Zuwiderhandlungen mit Körperstrafen bestraft würden, hielt das SEM fest, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, in der Schweiz oder im Iran einen Alkoholentzug zu machen. Er habe gemäss eigenen Angaben auch im Iran bereits eine Therapie gemacht (Akte A7, S.8). Im International Journal of Drug Policy (www.elsevier.com/locate/drugpo) sei dem Artikel «Alcohol treatment systems in Muslim majority countries: Case study of alcohol treatment policy in Iran» aus dem Jahre 2020 zu entnehmen, dass es im Iran zahlreiche Möglichkeiten zur Behandlung von Alkoholabhängigkeit gebe. Die Ausreisefrist könnte - sollte der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen den Alkoholentzug in der Schweiz machen wollen - entsprechend verlängert werden. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM hätte ohne Weiteres das Video des Beschwerdeführers finden können und er sei in der Aufnahme auch eindeutig zu identifizieren, wie er während des Gottesdienstes (...) spiele. Das Schreiben seines Bekannten sei im Gesamtkontext als Indiz für seine glaubhafte Konversion zu würdigen. Betreffend das Foto der Demonstration in Bern sei festzuhalten, dass die Demonstranten nicht vor der iranischen Botschaft, sondern dem historischen Museum in Bern fotografiert worden seien. Nach der Aufnahme seien sie weiter zur iranischen Botschaft gezogen. Sofern das SEM festhalte, dass aus dem Bild der Zweck der Menschenzusammenkunft mit den iranischen Flaggen nicht hervorgehe, so sei zu entgegnen, dass auf dem Bild eine alte iranische Flagge zu sehen sei, welche vor der Errichtung der islamischen Republik verwendet wurde. Diese Flagge werde heute von der iranischen Opposition, mithin auch von iranischen Christen verwendet. Zwar gehe aufgrund des Bildes nicht zweifelsfrei hervor, dass die abgebildeten Personen gegen die Hinrichtung von Christen im Iran demonstrierten. Trotzdem habe es sich dabei um eben eine solche Demonstration gehandelt, an welcher auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Betreffend die Alkoholsucht sei bekannt, dass es oft zu Rückfällen komme, der Beschwerdeführer sei auch in der Schweiz schon dreimal rückfällig geworden. 5. Zunächst sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe und Ereignisse im Iran zu prüfen. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des SEM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers rund um den missglückten Autoverkauf an ein Mitglied der Revolutionsgarde mit Namen D._______, der die Bespitzelung und Überwachung sowie die Behelligung des Beschwerdeführers zur Folge gehabt habe und aufgrund dessen auch seine Besuche einer katholischen Hauskirche von der Sepah registriert worden und er durch D._______ und seine Männer bedroht worden sei, nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurden. Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, die Ungereimtheiten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens überzeugend aufzulösen. Auch das Gericht geht nicht davon aus, dass sich der missglückte Autoverkauf an ein Sepah-Mitglied namens D._______ so abgespielt hat, wie der Beschwerdeführer es in der Anhörung schildert. Es kann dabei auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, mit denen das SEM im Einzelnen die vielen Ungereimtheiten in der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers aufzeigte. Die Vorbringen rund um die Alkoholsucht des Beschwerdeführers sind nicht asylbeachtlich, da - wie das SEM zu Recht festgestellt hat - kein Kausalzusammenhang mit der Ausreise dargetan wurde und der Beschwerdeführer dieses Vorbringen weder inhaltlich noch zeitlich substanziiert hat. 5.2 Zur Konversion bereits im Iran ist festzustellen, dass es nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise Kontakt mit einem Christen namens C._______ gehabt hat. Es ist auch vorstellbar, dass er - selbst wenn er seinen Angaben gemäss aus einer christlichen Familie stammt - sich erst durch den Austausch mit einer charismatischen Person für das Christentum interessiert hat. Die Schilderungen in der Anhörung betreffend sein Interesse für das Christentum erachtet das Gericht als einigermassen überzeugend (vgl. act. A15 F156 ff.). In der Anhörung schilderte er ausführlich, wie er nach dem Kontakt mit dem katholischen Hauspfarrer C._______ begonnen habe, sich für den christlichen Glauben zu interessieren (vgl. A15 F157 ff.). Entgegen den Ausführungen des SEM im angefochtenen Entscheid hat sich der Beschwerdeführer in der Anhörung detailliert und genügend substanziiert zu seiner christlichen Einstellung geäussert, seinen Aussagen sind dabei durchaus Anzeichen für eine auch innere Hinwendung zum Christentum zu entnehmen (vgl. A15 F159 ff.). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer nicht immer korrekte Antworten gegeben hat, dennoch zeigen seine Aussagen betreffend die Wiederauferstehung und das Leben nach dem Tod (vgl. A15 F161) sowie zur Erlösung (vgl. A15 F162) eine Auseinandersetzung mit zentralen Fragen des christlichen Glaubens auf. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als überwiegend glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Iran zumindest für den christlichen Glauben interessiert hat. 5.3 Allerdings gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm geschilderte Verkettung der Umstände, welche letztlich zu seiner Flucht geführt hätten, beginnend mit dem missglückten Autoverkauf an ein Mitglied der Revolutionsgarde, der die Bespitzelung und Überwachung des Beschwerdeführers ausgelöst habe, in Zuge dessen auch sein Kontakt zu einem katholischen Pfarrer und die Hinwendung zum Christentum aufgedeckt und der Beschwerdeführer schliesslich beim Besuch der Hauskirche bedroht worden sei, glaubhaft zu machen. 5.4 Bei dieser Ausgangslage geht das Gericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran eine begründete Furcht vor ihm drohender zukünftiger Verfolgung gehabt habe, selbst wenn ihm geglaubt würde, dass er sich für das Christentum interessierte und wiederholt eine Hauskirche besuchte. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vermag der Übertritt zum Christentum im Iran für sich alleine zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung zu führen. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4). Diese Beurteilung hat nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer D-1661/2019 vom 23. März 2021 E. 4.5 f.). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass er vor seiner Ausreise je für seinen neuen Glauben missionarisch tätig gewesen sei; er hat sich im Iran durch seinen christlichen Glauben nicht exponiert. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Iran mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen verlassen hat, gegen ein behördliches Interesse an seiner Person. 5.5 Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Bestehen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint hat.

6. Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der in Österreich erfolgten Taufe und der damit vollzogenen, formalen Konversion zum Christentum sowie seinem Engagement in der persischen Gemeinde in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe zu begründen vermag. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 6.2 Das Gericht stellt die in Österreich mit der Taufe formal vollzogene Konversion der Beschwerdeführenden nicht in Frage. Dennoch kommt es zum Schluss, dass seine christliche Glaubensausübung nicht geeignet ist, flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen im Iran auszulösen. Gemäss ständiger Rechtsprechung führt eine Konversion im Ausland alleine nicht zwingend zu einer staatlichen Verfolgung. Die Glaubensänderung vermag die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, wenn sie im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls missionarische Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Deshalb ist neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person in Betracht zu ziehen (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer D-1754/2018 vom 16. Dezember 2020 E. 6.4, E-3017/2021 vom 16. Juli 2021 E. 8.2, je m.w.H., in Bestätigung von BVGE 2009/28 E. 7.3.4 ff.). Den Ausführungen des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln kann entnommen werden, dass sich seine Aktivitäten vorwiegend auf den privaten Austausch und auf interne Anlässe der christlichen Gemeinschaft (Gottesdienste) beschränken. Er spielt bei Gottesdiensten in der Musikgruppe und hilft als Messdiener mit. Anderes ist auch dem zum Beweis eingereichten Video, das ihn beim Musizieren im Gottesdienst zeigt, nicht zu entnehmen. Dem Kanal der persischen Gemeinde folgen (...) 71 Personen (vgl. als Beweismittel eingereichtes Standbild des Videos, Beschwerdebeilage 3). Es ist demnach nicht von einer besonders gesteigerten Bekanntheit dieser christlichen Exilgemeinde auszugehen. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz stellen daher keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung dar. Es ist jedenfalls nicht von einer missionarischen Tätigkeit oder einem in exponierter Weise ausgelebten Glauben auszugehen. Die vorliegenden Beweisunterlagen bestätigen den regelmässigen Gottesdienstbesuch (vgl. Bestätigungsschreiben des Pastors vom 18. August 2018, SEM Akten A8 Nr. 4 [BM 2]), das Musizieren im Gottesdienst sowie eine einmalige Teilnahme an einer Demonstration im (...) 2018. Neuere Beweisunterlagen sind nicht vorgelegt worden. Auch in der letzten Eingabe (Replik vom 27. September 2021) ist keine Rede davon, dass sich die Rolle des Beschwerdeführers im Laufe seines Aufenthaltes in der Schweiz verändert hätte. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr ins Heimatland dort neu missionierende Tätigkeiten sollte entfalten wollen. 6.3 Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die in Österreich vollzogene Taufe des Beschwerdeführers im Iran öffentlich bekannt geworden ist, wenn auch nicht ausgeschlossen ist, dass die Familie oder einzelne Bekannte im Iran von seinem bereits im Iran erfolgten Glaubenswechsel Kenntnis haben. Allerdings dürfte der Beschwerdeführer - der seinen Angaben gemäss aus einer toleranten christlichen Familie stammt (vgl. act. A15 F153 ff.) - von Seiten der Familie keine Probleme erwarten. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die iranischen Behörden von der Konversion bereits Kenntnis erlangt haben sollten, die private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Nach diesen Ausführungen kommt das Gericht zudem zum Schluss, dass das aktive Missionieren für den Beschwerdeführer kein zentrales Element seiner religiösen Identität darstellt, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran die private Glaubensausübung für ihn nicht als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren wäre. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ein Interesse daran hätten, den Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran allein aufgrund seiner Konversion zum Christentum zu verfolgen. Demnach kann den Beschwerdeführenden keine entsprechende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zuerkannt werden. 6.4 Nach dem Gesagten liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 6.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter einer Alkoholabhängigkeit leidet und Alkoholkonsum im Iran bestraft werden kann, vermag kein solches «real risk» zu begründen, zumal der Beschwerdeführer eine entsprechende Therapie machen kann (vgl. E. 8.6). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Seinen Angaben zufolge lebte er mit seiner Familie im eigenen Haus, er hatte nach eigenen Angaben «ein gutes Leben», (...). Da seine Familie in Glaubensfragen tolerant ist, ist auch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer mit seinem neuen Glauben in der Familie anecken wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auf die Unterstützung seines Beziehungsnetzes wird zurückgreifen können und damit nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.6 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und ärztlich bestätigten Alkoholprobleme schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich den Ausführungen des SEM in seinem Entscheid und in der Vernehmlassung vom 7. September 2021 an. Beachtlich ist dabei namentlich, dass das SEM dem Beschwerdeführer sogar die Möglichkeit eröffnet, einen Alkoholentzug in der Schweiz zu machen, und bereit ist, die Ausreisefrist darauf abzustimmen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sind nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und aus den Akten keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse hervorgehen, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

11. Der Beschwerdeführer ist amtlich verbeiständet. Sein Rechtsbeistand hat beim vorliegenden Verfahrensausgang Anspruch auf ein amtliches Honorar. Der Rechtsvertreter reichte am 27. September 2021 eine Kostennote ein. Darin wurde ein Aufwand von 13.95 Stunden à Fr. 300.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 29.60, zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend gemacht. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen, die pro-futuro angesetzte Stunde zur Urteilsbesprechung ist allerdings praxisgemäss nicht zu vergüten, womit der zu entschädigende Aufwand auf 12.95 Stunden anzusetzen ist. Ferner ist der Stundenansatz von Fr. 300.- zu reduzieren; das Gericht geht praxisgemäss bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Instruktionsverfügung vom 13. November 2019). Das Honorar ist somit auf Fr. 3'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 3'100.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: .