Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.a Die Beschwerdeführenden - iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Provinz Kermanshah mit letztem Wohnsitz in der Stadt E._______, Provinz Alborz, suchten am 6. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Dezember 2020 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. Am 10. Dezember 2020 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt. Am 14. Dezember 2020 folgte je ein persönliches Gespräch (Dublin und medizinischer Sachverhalt). A.b Am 22. April 2021, 23. April 2021 und 17. Mai 2021 wurden Korrekturen der PA vom 10. Dezember 2020 - betreffend Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführenden respektive Geburts- und Herkunftsort der Beschwerdeführerin - vorgenommen. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden betreffend die Beschwerdeführerin ärztliche Berichte des (...), F._______, vom 19. Februar 2021, 30. März 2021 und 20. April 2021 und des (...), G._______, vom 21. April 2021 (Konsultationsbericht) und vom 5. Mai 2021 eingereicht. A.d Am 19. und 20. Mai 2021 wurden die Beschwerdeführenden ausführlich zu ihren Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG). Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihrer Asylgesuche aus, sie hätten in derselben Firma gearbeitet und sich dort kennen- und lieben gelernt. Am 10. September 2008 hätten sie gegen den Willen der Familie der Beschwerdeführerin, die einer radikalen Auslegung des Islams gefolgt sei, geheiratet. Die Beschwerdeführerin sei von ihr deswegen schikaniert, belästigt, unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht worden. Zudem sei der Beschwerdeführer bei einer Schlägerei an der Hand verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe psychologische Probleme bekommen und ihre Arbeit aufgeben müssen. Ohne ihren Ehemann habe sie sich nicht mehr aus dem Haus getraut. Aus diesen Gründen hätten sie mehrmals den Wohnort gewechselt und hätten schliesslich von 2013 bis 2017 im Heimatdorf der Familie des Beschwerdeführers gelebt. Nach einem Erdbeben seien sie nach E._______ zurückgekehrt, wo der Beschwerdeführer dank Kontakten wieder eine Arbeit gefunden habe. Die Familie der Beschwerdeführerin habe von ihrer Rückkehr nichts erfahren, obwohl die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise am 21. Dezember 2019 dort gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Heirat auch keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Sie gehe davon aus, dass ihre Familie (sieben Brüder, eine Schwester und ihre Eltern) noch am selben Ort im Iran leben würden. Zur Familie des Beschwerdeführers hätten sie weiterhin Kontakt gehabt. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Jahre 2016 durch einen Freund der Familie zum Christentum gefunden. Er habe mit der Zeit den neuen Gläubigen die Bibel lehren und die «Frohe Botschaft» verkünden dürfen. Die Beschwerdeführerin habe diesen Glauben nach anfänglichem Widerstand auch angenommen, da sie den Islam, in dessen Namen sie von ihrer Familie unterdrückt worden sei, ohnehin abgelehnt habe. Am 8. Dezember 2019 habe der Beschwerdeführer an einem Hausgottesdienst in H._______ teilgenommen. Am darauffolgenden Tag seien er und sein Freund dort vom Nachrichtendienst Sepah Etelaat festgenommen worden. Er sei verhört und psychisch schikaniert, beschimpft und beleidigt worden. Man habe von ihm Kontakte und Namen der anderen Gläubigen und Verantwortlichen sowie frühere Auslandaufenthalte erfahren wollen. Es seien weitere Teilnehmer des Hausgottesdienstes mitgenommen worden. Er sei nach drei Tagen und, nachdem er eine Erklärung unterzeichnet habe, in der er sich dazu verpflichtet habe, vom Christentum abzuschwören, wieder freigelassen worden. Er habe zudem zusichern müssen, erreichbar zu sein und die Kontaktdaten seiner Familie angeben müssen. Aus diesen Gründen und weil die Beschwerdeführerin Angst gehabt habe, dass ihre Familie von ihrer Konversion erfahren könnte, hätten sich sie zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Shenasnahmeh im Original sowie als Beweismittel eine Bestätigung der (...) Kirche des Kantons I._______ vom 30. April 2021 und ein Referenzschreiben einer Lehrerin aus J._______ vom 25. April 2021 zu den Akten. B. Das SEM händigte der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 27. Mai 2021 den Entscheidentwurf aus mit der Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, und gewährte gleichzeitig Einsicht in die verfahrenswesentlichen Akten. Die Rechtsvertretung reichte am 28. Mai 2021 eine Stellungnahme ein, worin ausgeführt wurde, die Beschwerdeführenden seien mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Bei einer Rückkehr in den Iran sei nach einer im Ausland erfolgten Taufe respektive Konversion mit einer Gefährdung zu rechnen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden nur unter bestimmten Auflagen freigelassen worden. Er hätte als Informant des iranischen Staates die Gläubigen seiner Hauskirche aushorchen müssen, indem er weiterhin an den Treffen der Hauskirche teilnehme. Er wäre bei einem Verbleib im Iran in deren Fokus gestanden. C. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 31. Mai 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Abgesehen davon bestünden einige Zweifel an der Konversion und der damit verbundenen Vorbringen. D. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter seien sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter seien sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zwecks Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurden eine Bestätigung der (...) Kirche des Kantons I._______ vom 29. Juni 2021, eine Bestätigung der (...) K._______ vom 28. Juni 2021, sieben Fotos, ein fremdsprachiger Chatverlauf von Whatsapp-Nachrichten, ärztliche Berichte des (...), F._______, vom 9. Juni 2021, der (...), F._______, vom 31. Mai 2021 (betreffend die Beschwerdeführerin) und der (...) G._______ vom 17. Juni 2021 (betreffend das Kind D._______) sowie einen USB-Stick als Beweismittel eingereicht. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). F. Das Gericht bestätigte am 2. Juli 2021 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass die beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Zunächst ist auf die von den Beschwerdeführenden gerügte Verletzung der Untersuchungspflicht und den diesbezüglichen Subsubeventualantrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Feststellung des vollständigen Sachverhalts einzugehen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführenden erneut anhören müssen, um ihnen Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt detaillierter vortragen zu können. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Beschwerdeführenden erhielten anlässlich ihrer je mehrstündigen Anhörungen Gelegenheit, ihre Asylgründe umfassend vorzutragen. Diese konnten sie - vorab in freier Erzählweise - ausführlich darlegen. Die an der Anhörung anwesende Rechtsvertreterin stellte zudem viele ergänzende Fragen. Die Beschwerdeführenden verneinten sodann die Frage nach weiteren noch nicht erwähnten Fluchtgründen. Insgesamt bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unvollständigen Sachverhalt auszugehen. Nach Ansicht des Gerichts bestand für das SEM somit keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden zu den von ihr in Zweifel gezogenen Vorbringen erneut anzuhören. Der Rückweisungsantrag ist folglich abzuweisen, zumal die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nicht subtanziiert darlegen, inwieweit der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt wurde.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.4 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die von den Beschwerdeführenden erlittenen Nachteile durch die Familie der Beschwerdeführerin - denen sie sich durch Wegzug respektive durch geeignete Massnahmen hätten entziehen können - hätten im Zeitpunkt ihrer Ausreise über sechs Jahre zurückgelegen, womit kein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen diesen und ihrer Flucht hergestellt werden könne, um asylrechtlich relevant zu sein. Weiter handle es sich bei den Befürchtungen der Beschwerdeführenden vor erheblichen Benachteiligungen seitens der Familie der Beschwerdeführerin bei Bekanntwerden ihrer Konversion um Spekulationen. So hätten sie sich den Schikanen ihrer Familie nicht nur über sechs Jahre in ihrem Heimatland, sondern auch während zwei Jahren in E._______ entziehen können. Wenn es ihnen gelungen sei, ihre Rückkehr an ihren alten Arbeitsplatz vor ihrer Familie zu verbergen, sollte es weit einfacher sein, ihren angeblich neuen Glauben, den sie ohnehin nur privat ausgelebt hätten, zu verbergen. Zudem hätten sie in der langen Zeit, welche seit den vorgebrachten Ereignissen und ihrer Ausreise vergangen sei, trotz ihres regelmässigen Kontakts in die Heimat noch keine diesbezüglichen Informationen oder Warnungen erhalten. Dies sei ein Indiz dafür, dass die Familie der Beschwerdeführerin noch nichts davon wisse und sie auch nicht suche. Es liege kein objektiver Grund dafür vor, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft existenzbedrohende Nachteile seitens der Familie der Beschwerdeführerin drohen würden. Dieses Vorbringen sei asylrechtlich nicht relevant. Dies gelte auch für die vom Beschwerdeführer erlittene dreitägige Festnahme durch den iranischen Nachrichtendienst. Eine Konversion zum Christentum löse im Iran für sich alleine noch keine asylrelevante Massnahme des Staates aus. Eine bereits im Iran erfolgte Konversion könne in Kombination mit zusätzlichen Faktoren staatliche Verfolgungsmassnahmen auslösen. Der Beschwerdeführer habe keine exponierte Rolle eingenommen. Die dreitägige Inhaftierung sei eher eine Schikane. Seine Schilderungen würden den Schluss zulassen, dass die Kirche an sich das Ziel des Übergriffs gewesen sei und die Befragung vor allem dazu gedient habe, um an die Hintermänner und Organisatoren zu gelangen. Bei derartigen Razzien sei es zudem typisch, dass einfache Gläubige - insbesondere bei Erstfestnahmen - schon bald wieder freigelassen würden, während die Kirchenoberen, Organisatoren und andere Leute mit exponierten Rollen länger inhaftiert blieben. Es sei deshalb fraglich, ob der Beschwerdeführer nach drei Tagen wieder freigelassen worden sei, wenn er tatsächlich im Fokus der Untersuchung gestanden hätte. Er habe zudem angegeben, bei seiner Freilassung den Wunsch der Behörden respektiert und den christlichen Glauben geleugnet und sich zum Islam bekannt zu haben. Entsprechend wäre wohl nicht mit weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden zu rechnen gewesen. Dies spiegle sich auch in der aktuellen Asylpraxis wieder, gemäss der im Falle einer Konversion im Ausland bei einer Rückkehr in den Iran nicht automatisch mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen sei, da die Betroffenen ihren Glauben nicht öffentlich ausüben müssten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe diese Asylpraxis betreffend iranische christliche Konvertiten bestätigt. Gegen eine Verfolgung durch die iranischen Behörden spreche auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland einige Tage nach der Freilassung des Beschwerdeführers legal mit ihren Reisepässen mit dem Flugzeug verlassen hätten. Überdies gebe es vorliegend Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Konversion und dem damit verbundenen Vorbringen. Schliesslich sah die Vorinstanz weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Aufgebots seitens der iranischen Behörden, als Spitzel tätig zu sein, weil dies erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebracht worden sei.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden äussern sich in der Rechtsmitteleingabe einerseits zum von der Vorinstanz in Zweifel gezogenen Glaubenswechsel im Iran. Andererseits führen sie aus, es handle sich bei der dreitägigen Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht um blosse Schikanen, sondern um gezielte Verfolgungsmassnahmen, sei er doch massiv unter Druck gesetzt worden. Sodann sei er nur unter der Auflage freigelassen worden, den christlichen Glauben aufzugeben und sich den iranischen Behörden als Informant zur Verfügung zu halten. Dazu sei er jedoch nicht bereit gewesen. Hätten die iranischen Behörden davon erfahren, hätte dies gravierende Folgen für sie gehabt. Mit der in der Schweiz erfolgten Taufe respektive Konversion würden zudem subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Damit erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft.
E. 7.1 Zunächst sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe und Ereignisse im Iran zu prüfen. Zwar hat auch das Bundesverwaltungsgericht - aufgrund mehrerer unsubstanziierter und unlogischer Angaben - gewisse Zweifel an dem von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Glaubenswechsel im Iran. Es kann aber mangels Asylrelevanz auf eine eingehende Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens verzichtet werden.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die von den Beschwerdeführenden erlittenen Nachteile durch die Familie der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden haben sich diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe denn auch nicht weiter geäussert.
E. 7.3 Wie die Vorinstanz weiter zu Recht ausgeführt hat, führt der Übertritt zum Christentum im Iran für sich alleine zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4). Diese Beurteilung hat nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer D-1661/2019 vom 23. März 2021 E. 4.5 f.). Die Beschwerdeführenden haben sich im Iran durch ihren christlichen Glauben nicht exponiert. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, galt die dreitägige Festnahme des Beschwerdeführers offenbar den Hintermännern und Organisatoren der von ihm besuchten Hauskirche und nicht ihm selber, zumal er seinen christlichen Glauben geleugnet und sich zum Islam bekannt hat, ansonsten er wohl länger in Haft behalten worden wäre. Überdies erweist sich die geltend gemachte Aufforderung seitens der iranischen Behörden zur Spitzeltätigkeit des Beschwerdeführers bei seiner Freilassung, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt worden ist, als unglaubhaft, wurde sie doch erst in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebracht und ist mithin als nachgeschoben zu qualifizieren. Dieser Feststellung vermögen die Beschwerdeführenden nichts entgegenzusetzen. Damit liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung wegen des christlichen Glaubens der Beschwerdeführenden vor. Der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-4795/2016 und D-4798/2016 vom 15. März 2019) ändert nichts an dieser Beurteilung, da diesen eine andere Konstellation zu Grunde lag. Dort wurde das Vorliegen von Vorfluchtgründen ebenfalls verneint und lediglich das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe bejaht. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden den Iran mit ihren eigenen Reisepässen über den Flughafen verlassen haben, gegen ein behördliches Interesse an ihren Personen.
E. 7.4 Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Bestehen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint hat.
E. 8.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der in der Schweiz erfolgten Taufe und der damit vollzogenen, formalen Konversion zum Christentum subjektive Nachfluchtgründe zu begründen vermögen.
E. 8.2.1 Das Gericht stellt die in der Schweiz mit der Taufe formal vollzogene Konversion der Beschwerdeführenden nicht in Frage. Dennoch kommt es zum Schluss, dass die christliche Glaubensausübung der Beschwerdeführenden nicht geeignet ist, flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen im Iran auszulösen. Gemäss ständiger Rechtsprechung führt eine Konversion im Ausland alleine nicht zwingend zu einer staatlichen Verfolgung. Die Glaubensänderung vermag die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, wenn sie im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls missionarische Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Deshalb ist neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person in Betracht zu ziehen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-1754/2018 vom 16. Dezember 2020 E. 6.4 m.w.H. in Bestätigung von BVGE 2009/28 E. 7.3.4 ff.). Den Ausführungen der Beschwerdeführenden und den von ihnen eingereichten Beweismitteln kann entnommen werden, dass sich ihre Aktivitäten vorwiegend auf den Austausch und interne Anlässe der christlichen Gemeinschaft (Bibelstudiengruppen, Gottesdienste, Taufvorbereitungsseminar und Taufe) beschränken. Diese Aktivitäten in der Schweiz stellen keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung dar. Es ist jedenfalls nicht von einer missionarischen Tätigkeit oder einem in exponierter Weise ausgelebten Glauben auszugehen. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die in der Schweiz vollzogene Taufe der Beschwerdeführenden im Iran öffentlich bekannt geworden ist, wenn auch nicht ausgeschlossen ist, dass einzelne Bekannte der Beschwerdeführenden im Iran von ihrem bereits im Iran erfolgten Glaubenswechsel Kenntnis haben. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die iranischen Behörden von der Konversion bereits Kenntnis erlangt haben sollten, die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Nach dem zuvor Dargelegten kommt das Gericht zudem zum Schluss, dass das aktive Missionieren für die Beschwerdeführenden kein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellt, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran die diskrete Glaubensausübung für sie nicht als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren wäre. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ein Interesse daran hätten, die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran allein aufgrund ihrer Konversion zum Christentum zu verfolgen. Demnach kann den Beschwerdeführenden keine entsprechende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zuerkannt werden.
E. 8.2.2 Nach dem Gesagten liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
E. 8.3 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.4.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Ihren Angaben zufolge lebten die Beschwerdeführenden zuletzt in E._______, wo der Beschwerdeführer in einer Firma gearbeitet hat. Deshalb ist auch eine Rückkehr in das Heimatdorf des Beschwerdeführers, welches durch einen kürzlich erfolgten Angriff zu einem grossen Teil zerstört wurde, nicht vorrangig. Zudem hat die Beschwerdeführerin einen Maturaabschluss. Beide Beschwerdeführenden haben mehrjährige Berufserfahrungen und verfügen über gute Beziehungen und regelmässigen Kontakt zu den Verwandten des Beschwerdeführers sowie Bekannten in E._______. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auf die Unterstützung ihres Beziehungsnetzes zurückgreifen können und damit nicht in eine existenzielle Notlage geraten werden.
E. 10.4.2 Ferner sind auch die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht geeignet, den Wegweisungsvollzugs als unzumutbar erscheinen zu lassen.
E. 10.4.2.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug der Wegweisung wegen einer medizinischen Notlage als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in die Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Allein der Umstand, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, reicht dabei nicht aus. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3).
E. 10.4.2.2 In den im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten wurden bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine reaktive Depression diagnostiziert. Es seien mehrere Konsultationen beim Hausarzt und bei der Psychiaterin durchgeführt und ihr das Medikament Relaxane verordnet worden. Es wurde eine latente Suizidalität festgestellt. Im aktuellsten Bericht wurden eine Tagesstruktur und eine Entlastung in der Kinderbetreuung empfohlen. Weiter wurde für die Beschwerdeführerin ein ärztlicher Befund vom 31. Mai 2021 eingereicht, aus dem sich ein unauffälliges Schädel-MRI ergibt. Ferner wurde im ärztlichen Konsultationsbericht des (...) vom 17. Juni 2021 für das Kind D._______ eine Gastroenteritis diagnostiziert, wobei Itinerol verordnet worden sei.
E. 10.4.3 Das Gericht gelangt unter Berücksichtigung der eingereichten ärztlichen Berichte und unter Hinweis auf die Feststellungen in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran eine, wenn auch nicht gleichwertigen Behandlung wie in der Schweiz, werden beanspruchen können. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Iran zumindest eine elementare medizinische Behandlung erhalten können. Ferner arbeiten im Iran 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.), so dass die Beschwerdeführerin bei einer weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik oder im Falle einer Verschlechterung derselben auch eine psychotherapeutische Behandlung erhalten kann. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden - beispielsweise in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin verordnete Medikament oder weitere benötigte Medikamente für die Kinder - könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die Beschwerdeführenden haben zudem die Möglichkeit, sich in nächster Zeit allenfalls mit Unterstützung der sie betreuenden Fachärzte auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr in den Iran zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde.
E. 10.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über eine iranische Identitätskarte verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
E. 12.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3017/2021 Urteil vom 16. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Angelika Stich,Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A.a Die Beschwerdeführenden - iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Provinz Kermanshah mit letztem Wohnsitz in der Stadt E._______, Provinz Alborz, suchten am 6. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Dezember 2020 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. Am 10. Dezember 2020 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt. Am 14. Dezember 2020 folgte je ein persönliches Gespräch (Dublin und medizinischer Sachverhalt). A.b Am 22. April 2021, 23. April 2021 und 17. Mai 2021 wurden Korrekturen der PA vom 10. Dezember 2020 - betreffend Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführenden respektive Geburts- und Herkunftsort der Beschwerdeführerin - vorgenommen. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden betreffend die Beschwerdeführerin ärztliche Berichte des (...), F._______, vom 19. Februar 2021, 30. März 2021 und 20. April 2021 und des (...), G._______, vom 21. April 2021 (Konsultationsbericht) und vom 5. Mai 2021 eingereicht. A.d Am 19. und 20. Mai 2021 wurden die Beschwerdeführenden ausführlich zu ihren Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG). Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihrer Asylgesuche aus, sie hätten in derselben Firma gearbeitet und sich dort kennen- und lieben gelernt. Am 10. September 2008 hätten sie gegen den Willen der Familie der Beschwerdeführerin, die einer radikalen Auslegung des Islams gefolgt sei, geheiratet. Die Beschwerdeführerin sei von ihr deswegen schikaniert, belästigt, unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht worden. Zudem sei der Beschwerdeführer bei einer Schlägerei an der Hand verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe psychologische Probleme bekommen und ihre Arbeit aufgeben müssen. Ohne ihren Ehemann habe sie sich nicht mehr aus dem Haus getraut. Aus diesen Gründen hätten sie mehrmals den Wohnort gewechselt und hätten schliesslich von 2013 bis 2017 im Heimatdorf der Familie des Beschwerdeführers gelebt. Nach einem Erdbeben seien sie nach E._______ zurückgekehrt, wo der Beschwerdeführer dank Kontakten wieder eine Arbeit gefunden habe. Die Familie der Beschwerdeführerin habe von ihrer Rückkehr nichts erfahren, obwohl die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise am 21. Dezember 2019 dort gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Heirat auch keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Sie gehe davon aus, dass ihre Familie (sieben Brüder, eine Schwester und ihre Eltern) noch am selben Ort im Iran leben würden. Zur Familie des Beschwerdeführers hätten sie weiterhin Kontakt gehabt. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Jahre 2016 durch einen Freund der Familie zum Christentum gefunden. Er habe mit der Zeit den neuen Gläubigen die Bibel lehren und die «Frohe Botschaft» verkünden dürfen. Die Beschwerdeführerin habe diesen Glauben nach anfänglichem Widerstand auch angenommen, da sie den Islam, in dessen Namen sie von ihrer Familie unterdrückt worden sei, ohnehin abgelehnt habe. Am 8. Dezember 2019 habe der Beschwerdeführer an einem Hausgottesdienst in H._______ teilgenommen. Am darauffolgenden Tag seien er und sein Freund dort vom Nachrichtendienst Sepah Etelaat festgenommen worden. Er sei verhört und psychisch schikaniert, beschimpft und beleidigt worden. Man habe von ihm Kontakte und Namen der anderen Gläubigen und Verantwortlichen sowie frühere Auslandaufenthalte erfahren wollen. Es seien weitere Teilnehmer des Hausgottesdienstes mitgenommen worden. Er sei nach drei Tagen und, nachdem er eine Erklärung unterzeichnet habe, in der er sich dazu verpflichtet habe, vom Christentum abzuschwören, wieder freigelassen worden. Er habe zudem zusichern müssen, erreichbar zu sein und die Kontaktdaten seiner Familie angeben müssen. Aus diesen Gründen und weil die Beschwerdeführerin Angst gehabt habe, dass ihre Familie von ihrer Konversion erfahren könnte, hätten sich sie zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Shenasnahmeh im Original sowie als Beweismittel eine Bestätigung der (...) Kirche des Kantons I._______ vom 30. April 2021 und ein Referenzschreiben einer Lehrerin aus J._______ vom 25. April 2021 zu den Akten. B. Das SEM händigte der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 27. Mai 2021 den Entscheidentwurf aus mit der Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, und gewährte gleichzeitig Einsicht in die verfahrenswesentlichen Akten. Die Rechtsvertretung reichte am 28. Mai 2021 eine Stellungnahme ein, worin ausgeführt wurde, die Beschwerdeführenden seien mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Bei einer Rückkehr in den Iran sei nach einer im Ausland erfolgten Taufe respektive Konversion mit einer Gefährdung zu rechnen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden nur unter bestimmten Auflagen freigelassen worden. Er hätte als Informant des iranischen Staates die Gläubigen seiner Hauskirche aushorchen müssen, indem er weiterhin an den Treffen der Hauskirche teilnehme. Er wäre bei einem Verbleib im Iran in deren Fokus gestanden. C. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 31. Mai 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Abgesehen davon bestünden einige Zweifel an der Konversion und der damit verbundenen Vorbringen. D. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter seien sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter seien sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zwecks Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurden eine Bestätigung der (...) Kirche des Kantons I._______ vom 29. Juni 2021, eine Bestätigung der (...) K._______ vom 28. Juni 2021, sieben Fotos, ein fremdsprachiger Chatverlauf von Whatsapp-Nachrichten, ärztliche Berichte des (...), F._______, vom 9. Juni 2021, der (...), F._______, vom 31. Mai 2021 (betreffend die Beschwerdeführerin) und der (...) G._______ vom 17. Juni 2021 (betreffend das Kind D._______) sowie einen USB-Stick als Beweismittel eingereicht. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). F. Das Gericht bestätigte am 2. Juli 2021 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass die beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zunächst ist auf die von den Beschwerdeführenden gerügte Verletzung der Untersuchungspflicht und den diesbezüglichen Subsubeventualantrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Feststellung des vollständigen Sachverhalts einzugehen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführenden erneut anhören müssen, um ihnen Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt detaillierter vortragen zu können. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Beschwerdeführenden erhielten anlässlich ihrer je mehrstündigen Anhörungen Gelegenheit, ihre Asylgründe umfassend vorzutragen. Diese konnten sie - vorab in freier Erzählweise - ausführlich darlegen. Die an der Anhörung anwesende Rechtsvertreterin stellte zudem viele ergänzende Fragen. Die Beschwerdeführenden verneinten sodann die Frage nach weiteren noch nicht erwähnten Fluchtgründen. Insgesamt bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unvollständigen Sachverhalt auszugehen. Nach Ansicht des Gerichts bestand für das SEM somit keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden zu den von ihr in Zweifel gezogenen Vorbringen erneut anzuhören. Der Rückweisungsantrag ist folglich abzuweisen, zumal die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nicht subtanziiert darlegen, inwieweit der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt wurde. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die von den Beschwerdeführenden erlittenen Nachteile durch die Familie der Beschwerdeführerin - denen sie sich durch Wegzug respektive durch geeignete Massnahmen hätten entziehen können - hätten im Zeitpunkt ihrer Ausreise über sechs Jahre zurückgelegen, womit kein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen diesen und ihrer Flucht hergestellt werden könne, um asylrechtlich relevant zu sein. Weiter handle es sich bei den Befürchtungen der Beschwerdeführenden vor erheblichen Benachteiligungen seitens der Familie der Beschwerdeführerin bei Bekanntwerden ihrer Konversion um Spekulationen. So hätten sie sich den Schikanen ihrer Familie nicht nur über sechs Jahre in ihrem Heimatland, sondern auch während zwei Jahren in E._______ entziehen können. Wenn es ihnen gelungen sei, ihre Rückkehr an ihren alten Arbeitsplatz vor ihrer Familie zu verbergen, sollte es weit einfacher sein, ihren angeblich neuen Glauben, den sie ohnehin nur privat ausgelebt hätten, zu verbergen. Zudem hätten sie in der langen Zeit, welche seit den vorgebrachten Ereignissen und ihrer Ausreise vergangen sei, trotz ihres regelmässigen Kontakts in die Heimat noch keine diesbezüglichen Informationen oder Warnungen erhalten. Dies sei ein Indiz dafür, dass die Familie der Beschwerdeführerin noch nichts davon wisse und sie auch nicht suche. Es liege kein objektiver Grund dafür vor, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft existenzbedrohende Nachteile seitens der Familie der Beschwerdeführerin drohen würden. Dieses Vorbringen sei asylrechtlich nicht relevant. Dies gelte auch für die vom Beschwerdeführer erlittene dreitägige Festnahme durch den iranischen Nachrichtendienst. Eine Konversion zum Christentum löse im Iran für sich alleine noch keine asylrelevante Massnahme des Staates aus. Eine bereits im Iran erfolgte Konversion könne in Kombination mit zusätzlichen Faktoren staatliche Verfolgungsmassnahmen auslösen. Der Beschwerdeführer habe keine exponierte Rolle eingenommen. Die dreitägige Inhaftierung sei eher eine Schikane. Seine Schilderungen würden den Schluss zulassen, dass die Kirche an sich das Ziel des Übergriffs gewesen sei und die Befragung vor allem dazu gedient habe, um an die Hintermänner und Organisatoren zu gelangen. Bei derartigen Razzien sei es zudem typisch, dass einfache Gläubige - insbesondere bei Erstfestnahmen - schon bald wieder freigelassen würden, während die Kirchenoberen, Organisatoren und andere Leute mit exponierten Rollen länger inhaftiert blieben. Es sei deshalb fraglich, ob der Beschwerdeführer nach drei Tagen wieder freigelassen worden sei, wenn er tatsächlich im Fokus der Untersuchung gestanden hätte. Er habe zudem angegeben, bei seiner Freilassung den Wunsch der Behörden respektiert und den christlichen Glauben geleugnet und sich zum Islam bekannt zu haben. Entsprechend wäre wohl nicht mit weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden zu rechnen gewesen. Dies spiegle sich auch in der aktuellen Asylpraxis wieder, gemäss der im Falle einer Konversion im Ausland bei einer Rückkehr in den Iran nicht automatisch mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen sei, da die Betroffenen ihren Glauben nicht öffentlich ausüben müssten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe diese Asylpraxis betreffend iranische christliche Konvertiten bestätigt. Gegen eine Verfolgung durch die iranischen Behörden spreche auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland einige Tage nach der Freilassung des Beschwerdeführers legal mit ihren Reisepässen mit dem Flugzeug verlassen hätten. Überdies gebe es vorliegend Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Konversion und dem damit verbundenen Vorbringen. Schliesslich sah die Vorinstanz weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Aufgebots seitens der iranischen Behörden, als Spitzel tätig zu sein, weil dies erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebracht worden sei. 6.2 Die Beschwerdeführenden äussern sich in der Rechtsmitteleingabe einerseits zum von der Vorinstanz in Zweifel gezogenen Glaubenswechsel im Iran. Andererseits führen sie aus, es handle sich bei der dreitägigen Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht um blosse Schikanen, sondern um gezielte Verfolgungsmassnahmen, sei er doch massiv unter Druck gesetzt worden. Sodann sei er nur unter der Auflage freigelassen worden, den christlichen Glauben aufzugeben und sich den iranischen Behörden als Informant zur Verfügung zu halten. Dazu sei er jedoch nicht bereit gewesen. Hätten die iranischen Behörden davon erfahren, hätte dies gravierende Folgen für sie gehabt. Mit der in der Schweiz erfolgten Taufe respektive Konversion würden zudem subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Damit erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft. 7. 7.1 Zunächst sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe und Ereignisse im Iran zu prüfen. Zwar hat auch das Bundesverwaltungsgericht - aufgrund mehrerer unsubstanziierter und unlogischer Angaben - gewisse Zweifel an dem von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Glaubenswechsel im Iran. Es kann aber mangels Asylrelevanz auf eine eingehende Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens verzichtet werden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die von den Beschwerdeführenden erlittenen Nachteile durch die Familie der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden haben sich diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe denn auch nicht weiter geäussert. 7.3 Wie die Vorinstanz weiter zu Recht ausgeführt hat, führt der Übertritt zum Christentum im Iran für sich alleine zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4). Diese Beurteilung hat nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer D-1661/2019 vom 23. März 2021 E. 4.5 f.). Die Beschwerdeführenden haben sich im Iran durch ihren christlichen Glauben nicht exponiert. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, galt die dreitägige Festnahme des Beschwerdeführers offenbar den Hintermännern und Organisatoren der von ihm besuchten Hauskirche und nicht ihm selber, zumal er seinen christlichen Glauben geleugnet und sich zum Islam bekannt hat, ansonsten er wohl länger in Haft behalten worden wäre. Überdies erweist sich die geltend gemachte Aufforderung seitens der iranischen Behörden zur Spitzeltätigkeit des Beschwerdeführers bei seiner Freilassung, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt worden ist, als unglaubhaft, wurde sie doch erst in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebracht und ist mithin als nachgeschoben zu qualifizieren. Dieser Feststellung vermögen die Beschwerdeführenden nichts entgegenzusetzen. Damit liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung wegen des christlichen Glaubens der Beschwerdeführenden vor. Der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-4795/2016 und D-4798/2016 vom 15. März 2019) ändert nichts an dieser Beurteilung, da diesen eine andere Konstellation zu Grunde lag. Dort wurde das Vorliegen von Vorfluchtgründen ebenfalls verneint und lediglich das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe bejaht. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden den Iran mit ihren eigenen Reisepässen über den Flughafen verlassen haben, gegen ein behördliches Interesse an ihren Personen. 7.4 Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Bestehen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint hat. 8. 8.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der in der Schweiz erfolgten Taufe und der damit vollzogenen, formalen Konversion zum Christentum subjektive Nachfluchtgründe zu begründen vermögen. 8.2 8.2.1 Das Gericht stellt die in der Schweiz mit der Taufe formal vollzogene Konversion der Beschwerdeführenden nicht in Frage. Dennoch kommt es zum Schluss, dass die christliche Glaubensausübung der Beschwerdeführenden nicht geeignet ist, flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen im Iran auszulösen. Gemäss ständiger Rechtsprechung führt eine Konversion im Ausland alleine nicht zwingend zu einer staatlichen Verfolgung. Die Glaubensänderung vermag die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, wenn sie im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls missionarische Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Deshalb ist neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person in Betracht zu ziehen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-1754/2018 vom 16. Dezember 2020 E. 6.4 m.w.H. in Bestätigung von BVGE 2009/28 E. 7.3.4 ff.). Den Ausführungen der Beschwerdeführenden und den von ihnen eingereichten Beweismitteln kann entnommen werden, dass sich ihre Aktivitäten vorwiegend auf den Austausch und interne Anlässe der christlichen Gemeinschaft (Bibelstudiengruppen, Gottesdienste, Taufvorbereitungsseminar und Taufe) beschränken. Diese Aktivitäten in der Schweiz stellen keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung dar. Es ist jedenfalls nicht von einer missionarischen Tätigkeit oder einem in exponierter Weise ausgelebten Glauben auszugehen. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die in der Schweiz vollzogene Taufe der Beschwerdeführenden im Iran öffentlich bekannt geworden ist, wenn auch nicht ausgeschlossen ist, dass einzelne Bekannte der Beschwerdeführenden im Iran von ihrem bereits im Iran erfolgten Glaubenswechsel Kenntnis haben. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die iranischen Behörden von der Konversion bereits Kenntnis erlangt haben sollten, die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Nach dem zuvor Dargelegten kommt das Gericht zudem zum Schluss, dass das aktive Missionieren für die Beschwerdeführenden kein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellt, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran die diskrete Glaubensausübung für sie nicht als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren wäre. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ein Interesse daran hätten, die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran allein aufgrund ihrer Konversion zum Christentum zu verfolgen. Demnach kann den Beschwerdeführenden keine entsprechende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zuerkannt werden. 8.2.2 Nach dem Gesagten liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 8.3 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Ihren Angaben zufolge lebten die Beschwerdeführenden zuletzt in E._______, wo der Beschwerdeführer in einer Firma gearbeitet hat. Deshalb ist auch eine Rückkehr in das Heimatdorf des Beschwerdeführers, welches durch einen kürzlich erfolgten Angriff zu einem grossen Teil zerstört wurde, nicht vorrangig. Zudem hat die Beschwerdeführerin einen Maturaabschluss. Beide Beschwerdeführenden haben mehrjährige Berufserfahrungen und verfügen über gute Beziehungen und regelmässigen Kontakt zu den Verwandten des Beschwerdeführers sowie Bekannten in E._______. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auf die Unterstützung ihres Beziehungsnetzes zurückgreifen können und damit nicht in eine existenzielle Notlage geraten werden. 10.4.2 Ferner sind auch die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht geeignet, den Wegweisungsvollzugs als unzumutbar erscheinen zu lassen. 10.4.2.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug der Wegweisung wegen einer medizinischen Notlage als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in die Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Allein der Umstand, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, reicht dabei nicht aus. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). 10.4.2.2 In den im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten wurden bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine reaktive Depression diagnostiziert. Es seien mehrere Konsultationen beim Hausarzt und bei der Psychiaterin durchgeführt und ihr das Medikament Relaxane verordnet worden. Es wurde eine latente Suizidalität festgestellt. Im aktuellsten Bericht wurden eine Tagesstruktur und eine Entlastung in der Kinderbetreuung empfohlen. Weiter wurde für die Beschwerdeführerin ein ärztlicher Befund vom 31. Mai 2021 eingereicht, aus dem sich ein unauffälliges Schädel-MRI ergibt. Ferner wurde im ärztlichen Konsultationsbericht des (...) vom 17. Juni 2021 für das Kind D._______ eine Gastroenteritis diagnostiziert, wobei Itinerol verordnet worden sei. 10.4.3 Das Gericht gelangt unter Berücksichtigung der eingereichten ärztlichen Berichte und unter Hinweis auf die Feststellungen in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran eine, wenn auch nicht gleichwertigen Behandlung wie in der Schweiz, werden beanspruchen können. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Iran zumindest eine elementare medizinische Behandlung erhalten können. Ferner arbeiten im Iran 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.), so dass die Beschwerdeführerin bei einer weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik oder im Falle einer Verschlechterung derselben auch eine psychotherapeutische Behandlung erhalten kann. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden - beispielsweise in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin verordnete Medikament oder weitere benötigte Medikamente für die Kinder - könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die Beschwerdeführenden haben zudem die Möglichkeit, sich in nächster Zeit allenfalls mit Unterstützung der sie betreuenden Fachärzte auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr in den Iran zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde. 10.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über eine iranische Identitätskarte verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 12.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: