Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Oktober 2018 und der Anhörung vom 13. Dezember 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei persischer Ethnie und stamme aus Teheran, wo er bis zum Jahr 2018 mit einer Schwester und einem Bruder gewohnt habe. Nach seinem Abitur habe er für (...) Monate Militärdienst geleistet. Danach sei er in der (...) tätig gewesen und habe als (...) und in der (...) gearbeitet. Er stamme aus einer religiösen Familie. Sein ältester Bruder sei Mitglied der iranischen Revolutionsgarde (Sepah), seine beiden anderen Brüder seien sogenannte «Koran-Meister». Auch er (der Beschwerdeführer) sei früher «Koran-Meister» gewesen. Ungefähr im (...) 2016 sei er über einen Freund namens B._______ dem Christentum nähergekommen und habe an christlichen Anlässen teilgenommen. Nach nur sechs beziehungsweise sieben Monaten habe er sich bereits entschieden, Christ zu werden. Dem Christentum beigetreten sei er im Iran jedoch nie. In der Folge sei er aber gleichwohl in Konflikt mit seinen Brüdern geraten, wenn er sich geweigert habe, am Morgengebet teilzunehmen. Das erste Mal habe er im (...) 2018 seinen Geschwistern von seiner Hinwendung zum Christentum erzählt. Auch am (...) sei es zum Streit gekommen. Danach sei er für einige Tage nicht nach Hause zurückgekehrt. Seine Schwester habe ihn aber angerufen und ihn gebeten, wieder zurückzukommen und die Situation mit allen zu klären. Er habe gegenüber seinen Brüdern nochmals bekräftigt, dass er seinen eigenen Weg gehen wolle, was wiederum zu Streit geführt habe. Danach sei aber Ruhe eingekehrt und er habe versucht, Konflikte mit den Familienangehörigen zu vermeiden. Im Monat Ramadan sei er wieder nach Hause gekommen. Da er die Regeln des Ramadans nicht beachtet habe, sei es zu Konflikten gekommen. Ungefähr (...) ([...]) habe er zuhause einen Film über Jesus Christus angesehen. Der Bruder habe ihn daraufhin zusammen mit drei seiner Freunde geschlagen und schliesslich aus dem Fenster (...) geworfen. Er sei aber glücklicherweise auf dem Dach eines Vans gelandet und «wie durch ein Wunder» unverletzt geblieben. In der Folge sei er nach C._______ beziehungsweise danach nach D._______ gegangen. Schliesslich sei er nach Teheran zurückgekehrt und habe bei einem Freund in dessen Werkstatt übernachtet. Auf Anraten des Freundes und aus Furcht habe er sich ungefähr am (...) oder (...) 2018 dazu entschieden, das Land zu verlassen. Bis zur Ausreise habe er sich an verschiedenen Orten aufgehalten, und seine Ausreise organisiert. Am (...) 2018 habe er den Iran schliesslich mit einem (...) Visum verlassen können. Der Beschwerdeführer reichte seinen iranischen Reisepass, seine iranische Identitätskarte (Melli-Karte), seine iranische Geburtsurkunde (Shenasnahmeh) sowie einen Wehrdienstausweis (alle jeweils im Original) ein. Mit Eingaben vom 11. und 20. Dezember 2018 reichte er zwei Formulare betreffend seinen Gesundheitszustand nach. B. Mit Verfügung vom 23. April 2020 - eröffnet am 25. April 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers über seinen Konversionsprozess respektive sein Leben als Christ, vier Schreiben von Drittpersonen zu seinen Gunsten, zwei Bestätigungen über den Besuch von Kursen sowie ein Arbeitszeugnis bei. D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Hinsichtlich des Eventualantrags um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist anzumerken, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und das SEM diese nicht entzogen hat (Art. 55 VwVG). Auf den Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen standhielten.
E. 5.1.1 Seine Angaben zum inneren sowie äusseren Konversionsprozess, die ihn ansprechenden Glaubensinhalte des Christentums und seine konkreten Aktivitäten seien vage und oberflächlich ausgefallen. Er habe während der gesamten Anhörung an keiner Stelle inhaltlich auf das Christentum eingehen können, lediglich substanzlose Aussagen gemacht und stattdessen ausweichend und vage erwähnt, was ihm am Islam nicht gefalle. Es wäre von ihm als ehemaligen Koran-Meister zu erwarten gewesen, dass er substanziiert und erlebnisgeprägt erklären könne, wie sein Konversionsprozess in dieser relativ kurzen Zeitspanne konkret verlaufen sei. Weiter habe er auch nicht erklären können, welche Glaubensinhalte für eine solch rasche Hinwendung zum Christentum überhaupt verantwortlich gewesen seien. Auch seine Schilderungen bezüglich seiner Kontaktpunkte mit dem Christentum seien als vage und rudimentär zu bezeichnen. Er habe weder konkrete Angaben zu Treffen mit anderen Christen gemacht noch sei er in der Lage gewesen, das christliche Leben nachvollziehbar zu beschreiben. Er habe sich auf pauschale Angaben beschränkt, die jeder machen könnte, der noch nie bei solchen Treffen dabei gewesen sei. Es könne ihm nicht geglaubt werden, sich ernsthaft dem Christentum zugewendet zu haben.
E. 5.1.2 Auch die behaupteten Konflikte und die angebliche Verfolgung durch die Familie seien vage und oberflächliche geblieben. Er habe auch nur vage Aussagen dazu gemacht, weshalb er ausgerechnet auf der (...) seiner (...) seinen religiösen Sinneswandel erklärt habe. Weiter wäre auch zu erwarten gewesen, dass er seine Beweggründe und Gedanken detailliert schildern könnte. Seine Vorbringen hinsichtlich der zwei Monate nach der Bekanntgabe seiner Hinwendung zum Christentum seien widersprüchlich und ebenfalls vage. So habe er einerseits vorgetragen, den Kontakt mit seiner Familie so weit wie möglich vermieden zu haben und der Wohnung der Familie möglichst ferngeblieben zu sein. Andererseits sei er ausgerechnet im religiös wichtigen Monat Ramadan zu seinen Geschwistern zurückgekehrt. Weshalb seine angeblich religiösen Brüder seine Rückkehr in die gemeinsame Wohnung geduldet hätten, gehe aus seinen Aussagen ebenfalls nicht hervor. Die behauptete Eskalation mit seinem Bruder, welcher von seinem Interesse am Christentum ja schon seit langem volle Kenntnis gehabt habe, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Den Konflikt und die anschliessende Flucht habe er weder detailliert noch konkret beschreiben können. Die Schilderung von Details und Emotionen fehle in seinen Erzählungen gänzlich. Dass er letztlich sogar einen angeblichen Sturz aus dem Fenster (...) völlig unverletzt überstanden habe, habe er lapidar mit dem «Wille Gottes» erklärt. Seine anschliessende Flucht sei ebenfalls teilweise widersprüchlich und nur sehr vage geschildert worden.
E. 5.1.3 Unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sei seine Hinwendung zum Christentum auch nicht asylrelevant. Eine Verfolgung durch die iranischen Behörden habe er gar nicht erst geltend gemacht. Hinsichtlich der Situation von Konvertiten werde im Iran nicht von einer automatischen Verfolgung durch die Behörden ausgegangen. Vielmehr setze eine potenzielle Gefährdung voraus, dass ein Konvertit innerhalb seiner neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung beziehungsweise Funktion innehabe, indem er sich etwa aktiv für die Verbreitung seines neuen Glaubensbekenntnisses einsetze und zusätzlich gegen staatliche Interessen handle. Den Akten seien jedoch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er nach seiner Ausreise aus dem Iran eine exponierte Stellung oder Funktion innerhalb der christlichen Glaubensgemeinschaft innegehabt hätte oder aktuell habe. Darüber hinaus bestünden keine Hinweise dafür, dass die iranischen Behörden von seiner allfälligen geltend gemachten christlichen Religionszugehörigkeit überhaupt je Kenntnis erlangt hätten. Da er im Iran auch nicht wegen einer regierungsfeindlichen Haltung negativ aufgefallen sei, bestehe insgesamt kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er aufgrund seiner mutmasslichen Religionszugehörigkeit in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre.
E. 5.2 In seiner Beschwerde betonte der Beschwerdeführer zunächst die Ernsthaftigkeit seiner Zuwendung zum Christentum. Er habe nachträglich nun mit Hilfe eines Übersetzers ein Schreiben verfasst. Darin habe er seine Hinwendung zum Christentum nun ausführlich darlegt. Es sei leider nicht jedermanns Sache, vor einer Gruppe gänzlich Fremder von höchstpersönlichen Erfahrungen zu sprechen. Dass er dies im Asylverfahren nicht besser habe erklären können, dürfe ihm daher nicht angelastet werden. Sodann habe er entgegen der Annahme des SEM keinen theoretischen, sondern vor allem einen «emotionalen Zugang» zum Christentum gefunden. Aus diesem Grund habe er unglücklicherweise keine befriedigende Antwort auf inhaltliche Fragen geben können. Wie er ganz offen zugebe, habe er das Christentum damals wirklich nicht so gut gekannt. Sodann sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er bereits früher Nachweise für seine Annäherung an die christliche Religion in der Schweiz hätte einreichen müssen; dies hole er nun mit den Beschwerdebeilagen nach. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre es ihm nicht möglich, gegen aussen weiterhin als Moslem zu leben. Da er auch Bibelarbeiten mit anderen persischsprachigen Glaubensbrüdern ausübe, habe er sich exponiert.
E. 6 Zunächst sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe und Ereignisse im Iran zu prüfen.
E. 6.1 Betreffend die Glaubhaftigkeit seines Konversionsprozesses im Iran kann grundsätzlich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach es ihm anlässlich der Anhörung nicht gelungen ist, diesen nachvollziehbar und glaubhaft zu schildern. Sein nachträglicher Erklärungsversuch, er habe hauptsächlich einen bloss «emotionalen Zugang» zum Christentum, stellt eine reine Schutzbehauptung dar. Dies erklärt nicht, weshalb er sich nicht substanziiert zu den (ihm wichtig erscheinenden) Glaubensinhalten des Christentums hat äussern können. Die fehlende Substanz ist weiter auch deshalb erstaunlich, da er sich angeblich bereits im Iran mit Glaubensgenossen ausgetauscht und an Treffen teilgenommen habe, wo sie über ihren Glauben und das Christentum gesprochen hätten (vgl. vorinstanzliche Akten A18 F56, Beschwerdebeilage 3). Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selber Koran-Meister war und somit mit religiösen Fragen und Grundsätzen vertraut ist. Er betonte sogar selber mehrfach, dass er sich mit Fragen der Religion gut auskenne (vgl. A18 F56, F60). Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass er sein plötzliches Interesse am Christentum substanziiert hätte erklären und den Prozess seiner angeblichen Hinwendung zum Christentum nachvollziehbar erläutern können. Entsprechendes trifft in casu aber nicht zu. Vielmehr erschöpft sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen inhaltlich zumeist in Allgemeinplätzen und Stereotypen (vgl. A18 F58, F61, F62, F67). Mit seiner Beschwerdeeingabe reichte er nachträglich Ausführungen zu seinem angeblichen Konversionsprozess nach (Beschwerdebeilage 3). Der Beweiswert dieser nachträglichen Ausführungen ist jedoch gering. Dabei ist zum einen nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Angaben an der Anhörung des SEM nicht in annähernd ähnlicher Weise schildern konnte. Die entsprechenden Angaben wirken daher nachgeschoben. Zum anderen ist auch nicht auszuschliessen, dass er hierzu (insbesondere bezüglich der Wiedergabe konkreter Glaubensinhalte) Hilfe von Dritten erhalten hat. Aus den übrigen Unterlagen geht hervor, dass er sich in der Schweiz in der evangelischen Gemeinde bewegt und sich behauptungsgemäss (entsprechende Beweismittel, wie beispielsweise ein Taufschein oder Fotos, fehlen) taufen liess (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4 [Schreiben des Pastors der E._______ vom {...} April 2020]). Eine - zumindest äussere - nachträgliche Zuwendung hin zum Christentum ist damit erkennbar. Eine vertiefte Prüfung seiner Konversion ist jedoch nicht angezeigt, da diese vorliegend - wie nachfolgend in E. 6.3 ausgeführt - weder asyl- noch flüchtlingsrelevant ist.
E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht gelungen die angebliche Verfolgung durch seine Familienmitglieder glaubhaft zu machen. Mangels entsprechender Beschwerdevorbringen kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (dort S. 5-7) verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. Die behaupteten Konflikte mit seinen Geschwistern wirken stereotyp. Dass der Beschwerdeführer sich beispielsweise ausgerechnet bewusst den (...) zum (...) ausgesucht haben will, um seinen Brüdern sein Interesse am Christentum zu offenbaren, wirkt wenig lebensnah (vgl. A18 F42: «Das erste Mal, als ich dann vorhatte, es ihnen mitzuteilen, war im letzten Jahr. Es war der [...] meiner [...].»). Auch dass der Beschwerdeführer zum einen den Kontakt zu seiner Familie vermieden haben will, um bewusst Konflikte zu Religionsfragen zu vermeiden, dann aber ausgerechnet im religiös wichtigen Fastenmonat Ramadan zur Familie zurückkehrt, ist nicht nachvollziehbar. Auch erscheint das eigentliche Motiv für die angebliche Verfolgung durch die Familie nicht verständlich und widersprüchlich. Zum einen haben seine Geschwister seit Monaten Kenntnis darüber, dass sich der Beschwerdeführer zum Christentum hingezogen fühlt. Zwar hat dies angeblich zu Konflikten geführt; dies hat im Verhältnis zu den Geschwistern aber nicht daran gehindert, dass der Beschwerdeführer aktiven Kontakt zu der Familie pflegt und im Fastenmonat Ramadan wieder zuhause bei ihnen im gleichen Haus wohnt. Dass daher der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer im Fernsehen einen Film über Jesus geschaut habe, zu einer plötzlichen Wende und zu einer plötzlichen landesweiten Verfolgung geführt haben soll, ist daher kaum glaubhaft. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer hierbei einen angeblichen Sturz aus dem (...) des Hauses auf wundersame Weise unverletzt überstanden haben will, und dies lapidar mit «dem Willen Gottes» zu erklären versucht, zeigt, dass seine Schilderungen sehr konstruiert wirken.
E. 6.3 Schliesslich ist die Asylrelevanz der geltend gemachten Konversion zum Christentum zu prüfen.
E. 6.3.1 Der Übertritt des Beschwerdeführers zum Christentum im Iran vermag gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für sich alleine zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung zu führen. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4). Diese Beurteilung hat nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3684/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 7, m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass er vor seiner Ausreise je für seinen neuen Glauben missionarisch tätig gewesen sei; er hat sich im Iran durch seinen christlichen Glauben nicht in asylrelevanter Weise exponiert und es finden sich in den Akten auch keinerlei Hinweise für eine regierungskritische Tätigkeit. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehr als drei Monate nach der angeblichen Eskalation des Konflikts mit seinen Brüdern den Iran soweit aus den Akten ersichtlich ohne Probleme mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen verlassen hat, klar gegen ein behördliches Interesse an seiner Person.
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner schriftlichen Stellungnahme aus, dass er am (...) 2019 in der Schweiz getauft worden sei. Es sind daher subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Den Ausführungen des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln (Beschwerdebeilagen 3 und 4) kann entnommen werden, dass sich seine Aktivitäten in der Schweiz vorwiegend auf die Teilnahme an internen Anlässen der christlichen Gemeinschaft (Gottesdienste und «Hauskreise» resp. private Treffen) beschränken. Darüber hinaus mache er Bibelarbeiten auf Deutsch und Persisch und habe Kontakte zu einer christlich-evangelischen Wohngemeinschaft sowie zum «F._______» (vgl. Beschwerdebeilage 3). Die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz stellen daher keine Glaubensausübung dar, welche im Sinne der Rechtsprechung geeignet ist, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in flüchtlingsrelevanter Weise auf sich zu ziehen (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer D-1754/2018 vom 16. Dezember 2020 E. 6.4, E-3017/2021 vom 16. Juli 2021 E. 8.2, je m.w.H., in Bestätigung von BVGE 2009/28 E. 7.3.4 ff.). Es ist auch nicht von einer missionarischen Tätigkeit oder einem in exponierter Weise ausgelebten Glauben auszugehen. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr ins Heimatland dort neu missionierende Tätigkeiten sollte entfalten wollen. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die in der Schweiz behauptungsweise vollzogene Taufe des Beschwerdeführers im Iran öffentlich bekannt geworden ist. Doch selbst wenn die iranischen Behörden auf irgendeine Weise von der Konversion Kenntnis erlangt haben sollten, ist die private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des BVGer E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Wie zudem bereits oben erwähnt, ist die angebliche Verfolgung durch seine Brüder für unglaubhaft zu befinden. Nach diesen Ausführungen kommt das Gericht zudem zum Schluss, dass das aktive Missionieren für den Beschwerdeführer offensichtlich kein zentrales Element seiner religiösen Identität darstellt, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran die private Glaubensausübung für ihn nicht als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren wäre. So war es ihm denn auch eigenen Angaben zufolge bereits zuvor möglich, im Iran unabhängig von seiner Familie zu leben, problemlos an christlichen Veranstaltungen teilzunehmen und sich mit Gleichgesinnten auszutauschen. Zusammenfassend besteht kein Grund zu der Annahme, dass die iranischen Behörden ein Interesse daran hätten, den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Konversion zum Christentum zu verfolgen. Demnach kann dem Beschwerdeführer keine entsprechende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zuerkannt werden.
E. 6.4 Nach dem Ausgeführten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Nach Ansicht der Vorinstanz sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe die Schule abgeschlossen und befinde sich im besten erwerbsfähigen Alter. Seine ganze Familie befinde sich im Iran, womit er auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen könne. Die geltend gemachten medizinischen Beschwerden bei einer Rückkehr in den Iran seien nicht geeignet, eine medizinische Notlage zu begründen. Die benötigten Medikamente seien grundsätzlich erhältlich. Die Behandlung von mentalen Problemen sei für ihn in Teheran zudem möglich und zugänglich. Sodann stelle auch die COVID-19-Pandemie kein Vollzugshindernis dar.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass der Iran besonders unter der Corona-Pandemie zu leiden habe. Es sei deshalb auch aus medizinischen Gründen nicht zumutbar, ihn in die ungewisse Situation im Iran zurückzuweisen. Es sei ihm sodann nicht möglich, seinen Glauben zu verleugnen, weshalb er im Iran in eine Situation geraten würde, welcher unmenschlicher Behandlung im Sinne der EMRK entspreche. Der Vollzug der Wegweisung sei daher weder zulässig noch zumutbar.
E. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer vermochte den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Rein ergänzend ist anzufügen, dass er nicht nur auf die Unterstützung seiner Familie zählen kann, sondern dass er zusätzlich auch in Teheran über einen Freundeskreis verfügt, welcher ihn zuvor (trotz seiner angeblichen Konversion) unterstützt hat (vgl. A18 F44, F57 f.). Auch diese Beziehungen könnte er bei Bedarf wieder reaktivieren. Weiter brachte er auch selber vor, jederzeit von seiner Schwester (auch als er sich vermehrt zum Christentum hingezogen fühlte) unterstützt worden zu sein (vgl. A18 F65). Auch auf deren Unterstützung dürfte er bei seiner Rückkehr erneut zählen können. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation - zu welcher er sich auf Beschwerdeebene weder äusserte noch aktuelle Arztberichte einreichte - kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren ungeachtet der allfälligen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als aussichtslos erweisen und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2684/2020 Urteil vom 9. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Oktober 2018 und der Anhörung vom 13. Dezember 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei persischer Ethnie und stamme aus Teheran, wo er bis zum Jahr 2018 mit einer Schwester und einem Bruder gewohnt habe. Nach seinem Abitur habe er für (...) Monate Militärdienst geleistet. Danach sei er in der (...) tätig gewesen und habe als (...) und in der (...) gearbeitet. Er stamme aus einer religiösen Familie. Sein ältester Bruder sei Mitglied der iranischen Revolutionsgarde (Sepah), seine beiden anderen Brüder seien sogenannte «Koran-Meister». Auch er (der Beschwerdeführer) sei früher «Koran-Meister» gewesen. Ungefähr im (...) 2016 sei er über einen Freund namens B._______ dem Christentum nähergekommen und habe an christlichen Anlässen teilgenommen. Nach nur sechs beziehungsweise sieben Monaten habe er sich bereits entschieden, Christ zu werden. Dem Christentum beigetreten sei er im Iran jedoch nie. In der Folge sei er aber gleichwohl in Konflikt mit seinen Brüdern geraten, wenn er sich geweigert habe, am Morgengebet teilzunehmen. Das erste Mal habe er im (...) 2018 seinen Geschwistern von seiner Hinwendung zum Christentum erzählt. Auch am (...) sei es zum Streit gekommen. Danach sei er für einige Tage nicht nach Hause zurückgekehrt. Seine Schwester habe ihn aber angerufen und ihn gebeten, wieder zurückzukommen und die Situation mit allen zu klären. Er habe gegenüber seinen Brüdern nochmals bekräftigt, dass er seinen eigenen Weg gehen wolle, was wiederum zu Streit geführt habe. Danach sei aber Ruhe eingekehrt und er habe versucht, Konflikte mit den Familienangehörigen zu vermeiden. Im Monat Ramadan sei er wieder nach Hause gekommen. Da er die Regeln des Ramadans nicht beachtet habe, sei es zu Konflikten gekommen. Ungefähr (...) ([...]) habe er zuhause einen Film über Jesus Christus angesehen. Der Bruder habe ihn daraufhin zusammen mit drei seiner Freunde geschlagen und schliesslich aus dem Fenster (...) geworfen. Er sei aber glücklicherweise auf dem Dach eines Vans gelandet und «wie durch ein Wunder» unverletzt geblieben. In der Folge sei er nach C._______ beziehungsweise danach nach D._______ gegangen. Schliesslich sei er nach Teheran zurückgekehrt und habe bei einem Freund in dessen Werkstatt übernachtet. Auf Anraten des Freundes und aus Furcht habe er sich ungefähr am (...) oder (...) 2018 dazu entschieden, das Land zu verlassen. Bis zur Ausreise habe er sich an verschiedenen Orten aufgehalten, und seine Ausreise organisiert. Am (...) 2018 habe er den Iran schliesslich mit einem (...) Visum verlassen können. Der Beschwerdeführer reichte seinen iranischen Reisepass, seine iranische Identitätskarte (Melli-Karte), seine iranische Geburtsurkunde (Shenasnahmeh) sowie einen Wehrdienstausweis (alle jeweils im Original) ein. Mit Eingaben vom 11. und 20. Dezember 2018 reichte er zwei Formulare betreffend seinen Gesundheitszustand nach. B. Mit Verfügung vom 23. April 2020 - eröffnet am 25. April 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers über seinen Konversionsprozess respektive sein Leben als Christ, vier Schreiben von Drittpersonen zu seinen Gunsten, zwei Bestätigungen über den Besuch von Kursen sowie ein Arbeitszeugnis bei. D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Hinsichtlich des Eventualantrags um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist anzumerken, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und das SEM diese nicht entzogen hat (Art. 55 VwVG). Auf den Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen standhielten. 5.1.1 Seine Angaben zum inneren sowie äusseren Konversionsprozess, die ihn ansprechenden Glaubensinhalte des Christentums und seine konkreten Aktivitäten seien vage und oberflächlich ausgefallen. Er habe während der gesamten Anhörung an keiner Stelle inhaltlich auf das Christentum eingehen können, lediglich substanzlose Aussagen gemacht und stattdessen ausweichend und vage erwähnt, was ihm am Islam nicht gefalle. Es wäre von ihm als ehemaligen Koran-Meister zu erwarten gewesen, dass er substanziiert und erlebnisgeprägt erklären könne, wie sein Konversionsprozess in dieser relativ kurzen Zeitspanne konkret verlaufen sei. Weiter habe er auch nicht erklären können, welche Glaubensinhalte für eine solch rasche Hinwendung zum Christentum überhaupt verantwortlich gewesen seien. Auch seine Schilderungen bezüglich seiner Kontaktpunkte mit dem Christentum seien als vage und rudimentär zu bezeichnen. Er habe weder konkrete Angaben zu Treffen mit anderen Christen gemacht noch sei er in der Lage gewesen, das christliche Leben nachvollziehbar zu beschreiben. Er habe sich auf pauschale Angaben beschränkt, die jeder machen könnte, der noch nie bei solchen Treffen dabei gewesen sei. Es könne ihm nicht geglaubt werden, sich ernsthaft dem Christentum zugewendet zu haben. 5.1.2 Auch die behaupteten Konflikte und die angebliche Verfolgung durch die Familie seien vage und oberflächliche geblieben. Er habe auch nur vage Aussagen dazu gemacht, weshalb er ausgerechnet auf der (...) seiner (...) seinen religiösen Sinneswandel erklärt habe. Weiter wäre auch zu erwarten gewesen, dass er seine Beweggründe und Gedanken detailliert schildern könnte. Seine Vorbringen hinsichtlich der zwei Monate nach der Bekanntgabe seiner Hinwendung zum Christentum seien widersprüchlich und ebenfalls vage. So habe er einerseits vorgetragen, den Kontakt mit seiner Familie so weit wie möglich vermieden zu haben und der Wohnung der Familie möglichst ferngeblieben zu sein. Andererseits sei er ausgerechnet im religiös wichtigen Monat Ramadan zu seinen Geschwistern zurückgekehrt. Weshalb seine angeblich religiösen Brüder seine Rückkehr in die gemeinsame Wohnung geduldet hätten, gehe aus seinen Aussagen ebenfalls nicht hervor. Die behauptete Eskalation mit seinem Bruder, welcher von seinem Interesse am Christentum ja schon seit langem volle Kenntnis gehabt habe, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Den Konflikt und die anschliessende Flucht habe er weder detailliert noch konkret beschreiben können. Die Schilderung von Details und Emotionen fehle in seinen Erzählungen gänzlich. Dass er letztlich sogar einen angeblichen Sturz aus dem Fenster (...) völlig unverletzt überstanden habe, habe er lapidar mit dem «Wille Gottes» erklärt. Seine anschliessende Flucht sei ebenfalls teilweise widersprüchlich und nur sehr vage geschildert worden. 5.1.3 Unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sei seine Hinwendung zum Christentum auch nicht asylrelevant. Eine Verfolgung durch die iranischen Behörden habe er gar nicht erst geltend gemacht. Hinsichtlich der Situation von Konvertiten werde im Iran nicht von einer automatischen Verfolgung durch die Behörden ausgegangen. Vielmehr setze eine potenzielle Gefährdung voraus, dass ein Konvertit innerhalb seiner neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung beziehungsweise Funktion innehabe, indem er sich etwa aktiv für die Verbreitung seines neuen Glaubensbekenntnisses einsetze und zusätzlich gegen staatliche Interessen handle. Den Akten seien jedoch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er nach seiner Ausreise aus dem Iran eine exponierte Stellung oder Funktion innerhalb der christlichen Glaubensgemeinschaft innegehabt hätte oder aktuell habe. Darüber hinaus bestünden keine Hinweise dafür, dass die iranischen Behörden von seiner allfälligen geltend gemachten christlichen Religionszugehörigkeit überhaupt je Kenntnis erlangt hätten. Da er im Iran auch nicht wegen einer regierungsfeindlichen Haltung negativ aufgefallen sei, bestehe insgesamt kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er aufgrund seiner mutmasslichen Religionszugehörigkeit in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. 5.2 In seiner Beschwerde betonte der Beschwerdeführer zunächst die Ernsthaftigkeit seiner Zuwendung zum Christentum. Er habe nachträglich nun mit Hilfe eines Übersetzers ein Schreiben verfasst. Darin habe er seine Hinwendung zum Christentum nun ausführlich darlegt. Es sei leider nicht jedermanns Sache, vor einer Gruppe gänzlich Fremder von höchstpersönlichen Erfahrungen zu sprechen. Dass er dies im Asylverfahren nicht besser habe erklären können, dürfe ihm daher nicht angelastet werden. Sodann habe er entgegen der Annahme des SEM keinen theoretischen, sondern vor allem einen «emotionalen Zugang» zum Christentum gefunden. Aus diesem Grund habe er unglücklicherweise keine befriedigende Antwort auf inhaltliche Fragen geben können. Wie er ganz offen zugebe, habe er das Christentum damals wirklich nicht so gut gekannt. Sodann sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er bereits früher Nachweise für seine Annäherung an die christliche Religion in der Schweiz hätte einreichen müssen; dies hole er nun mit den Beschwerdebeilagen nach. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre es ihm nicht möglich, gegen aussen weiterhin als Moslem zu leben. Da er auch Bibelarbeiten mit anderen persischsprachigen Glaubensbrüdern ausübe, habe er sich exponiert.
6. Zunächst sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe und Ereignisse im Iran zu prüfen. 6.1 Betreffend die Glaubhaftigkeit seines Konversionsprozesses im Iran kann grundsätzlich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach es ihm anlässlich der Anhörung nicht gelungen ist, diesen nachvollziehbar und glaubhaft zu schildern. Sein nachträglicher Erklärungsversuch, er habe hauptsächlich einen bloss «emotionalen Zugang» zum Christentum, stellt eine reine Schutzbehauptung dar. Dies erklärt nicht, weshalb er sich nicht substanziiert zu den (ihm wichtig erscheinenden) Glaubensinhalten des Christentums hat äussern können. Die fehlende Substanz ist weiter auch deshalb erstaunlich, da er sich angeblich bereits im Iran mit Glaubensgenossen ausgetauscht und an Treffen teilgenommen habe, wo sie über ihren Glauben und das Christentum gesprochen hätten (vgl. vorinstanzliche Akten A18 F56, Beschwerdebeilage 3). Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selber Koran-Meister war und somit mit religiösen Fragen und Grundsätzen vertraut ist. Er betonte sogar selber mehrfach, dass er sich mit Fragen der Religion gut auskenne (vgl. A18 F56, F60). Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass er sein plötzliches Interesse am Christentum substanziiert hätte erklären und den Prozess seiner angeblichen Hinwendung zum Christentum nachvollziehbar erläutern können. Entsprechendes trifft in casu aber nicht zu. Vielmehr erschöpft sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen inhaltlich zumeist in Allgemeinplätzen und Stereotypen (vgl. A18 F58, F61, F62, F67). Mit seiner Beschwerdeeingabe reichte er nachträglich Ausführungen zu seinem angeblichen Konversionsprozess nach (Beschwerdebeilage 3). Der Beweiswert dieser nachträglichen Ausführungen ist jedoch gering. Dabei ist zum einen nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Angaben an der Anhörung des SEM nicht in annähernd ähnlicher Weise schildern konnte. Die entsprechenden Angaben wirken daher nachgeschoben. Zum anderen ist auch nicht auszuschliessen, dass er hierzu (insbesondere bezüglich der Wiedergabe konkreter Glaubensinhalte) Hilfe von Dritten erhalten hat. Aus den übrigen Unterlagen geht hervor, dass er sich in der Schweiz in der evangelischen Gemeinde bewegt und sich behauptungsgemäss (entsprechende Beweismittel, wie beispielsweise ein Taufschein oder Fotos, fehlen) taufen liess (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4 [Schreiben des Pastors der E._______ vom {...} April 2020]). Eine - zumindest äussere - nachträgliche Zuwendung hin zum Christentum ist damit erkennbar. Eine vertiefte Prüfung seiner Konversion ist jedoch nicht angezeigt, da diese vorliegend - wie nachfolgend in E. 6.3 ausgeführt - weder asyl- noch flüchtlingsrelevant ist. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht gelungen die angebliche Verfolgung durch seine Familienmitglieder glaubhaft zu machen. Mangels entsprechender Beschwerdevorbringen kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (dort S. 5-7) verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. Die behaupteten Konflikte mit seinen Geschwistern wirken stereotyp. Dass der Beschwerdeführer sich beispielsweise ausgerechnet bewusst den (...) zum (...) ausgesucht haben will, um seinen Brüdern sein Interesse am Christentum zu offenbaren, wirkt wenig lebensnah (vgl. A18 F42: «Das erste Mal, als ich dann vorhatte, es ihnen mitzuteilen, war im letzten Jahr. Es war der [...] meiner [...].»). Auch dass der Beschwerdeführer zum einen den Kontakt zu seiner Familie vermieden haben will, um bewusst Konflikte zu Religionsfragen zu vermeiden, dann aber ausgerechnet im religiös wichtigen Fastenmonat Ramadan zur Familie zurückkehrt, ist nicht nachvollziehbar. Auch erscheint das eigentliche Motiv für die angebliche Verfolgung durch die Familie nicht verständlich und widersprüchlich. Zum einen haben seine Geschwister seit Monaten Kenntnis darüber, dass sich der Beschwerdeführer zum Christentum hingezogen fühlt. Zwar hat dies angeblich zu Konflikten geführt; dies hat im Verhältnis zu den Geschwistern aber nicht daran gehindert, dass der Beschwerdeführer aktiven Kontakt zu der Familie pflegt und im Fastenmonat Ramadan wieder zuhause bei ihnen im gleichen Haus wohnt. Dass daher der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer im Fernsehen einen Film über Jesus geschaut habe, zu einer plötzlichen Wende und zu einer plötzlichen landesweiten Verfolgung geführt haben soll, ist daher kaum glaubhaft. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer hierbei einen angeblichen Sturz aus dem (...) des Hauses auf wundersame Weise unverletzt überstanden haben will, und dies lapidar mit «dem Willen Gottes» zu erklären versucht, zeigt, dass seine Schilderungen sehr konstruiert wirken. 6.3 Schliesslich ist die Asylrelevanz der geltend gemachten Konversion zum Christentum zu prüfen. 6.3.1 Der Übertritt des Beschwerdeführers zum Christentum im Iran vermag gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für sich alleine zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung zu führen. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4). Diese Beurteilung hat nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3684/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 7, m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass er vor seiner Ausreise je für seinen neuen Glauben missionarisch tätig gewesen sei; er hat sich im Iran durch seinen christlichen Glauben nicht in asylrelevanter Weise exponiert und es finden sich in den Akten auch keinerlei Hinweise für eine regierungskritische Tätigkeit. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehr als drei Monate nach der angeblichen Eskalation des Konflikts mit seinen Brüdern den Iran soweit aus den Akten ersichtlich ohne Probleme mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen verlassen hat, klar gegen ein behördliches Interesse an seiner Person. 6.3.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner schriftlichen Stellungnahme aus, dass er am (...) 2019 in der Schweiz getauft worden sei. Es sind daher subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Den Ausführungen des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln (Beschwerdebeilagen 3 und 4) kann entnommen werden, dass sich seine Aktivitäten in der Schweiz vorwiegend auf die Teilnahme an internen Anlässen der christlichen Gemeinschaft (Gottesdienste und «Hauskreise» resp. private Treffen) beschränken. Darüber hinaus mache er Bibelarbeiten auf Deutsch und Persisch und habe Kontakte zu einer christlich-evangelischen Wohngemeinschaft sowie zum «F._______» (vgl. Beschwerdebeilage 3). Die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz stellen daher keine Glaubensausübung dar, welche im Sinne der Rechtsprechung geeignet ist, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in flüchtlingsrelevanter Weise auf sich zu ziehen (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer D-1754/2018 vom 16. Dezember 2020 E. 6.4, E-3017/2021 vom 16. Juli 2021 E. 8.2, je m.w.H., in Bestätigung von BVGE 2009/28 E. 7.3.4 ff.). Es ist auch nicht von einer missionarischen Tätigkeit oder einem in exponierter Weise ausgelebten Glauben auszugehen. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr ins Heimatland dort neu missionierende Tätigkeiten sollte entfalten wollen. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die in der Schweiz behauptungsweise vollzogene Taufe des Beschwerdeführers im Iran öffentlich bekannt geworden ist. Doch selbst wenn die iranischen Behörden auf irgendeine Weise von der Konversion Kenntnis erlangt haben sollten, ist die private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des BVGer E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Wie zudem bereits oben erwähnt, ist die angebliche Verfolgung durch seine Brüder für unglaubhaft zu befinden. Nach diesen Ausführungen kommt das Gericht zudem zum Schluss, dass das aktive Missionieren für den Beschwerdeführer offensichtlich kein zentrales Element seiner religiösen Identität darstellt, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran die private Glaubensausübung für ihn nicht als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren wäre. So war es ihm denn auch eigenen Angaben zufolge bereits zuvor möglich, im Iran unabhängig von seiner Familie zu leben, problemlos an christlichen Veranstaltungen teilzunehmen und sich mit Gleichgesinnten auszutauschen. Zusammenfassend besteht kein Grund zu der Annahme, dass die iranischen Behörden ein Interesse daran hätten, den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Konversion zum Christentum zu verfolgen. Demnach kann dem Beschwerdeführer keine entsprechende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zuerkannt werden. 6.4 Nach dem Ausgeführten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Nach Ansicht der Vorinstanz sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe die Schule abgeschlossen und befinde sich im besten erwerbsfähigen Alter. Seine ganze Familie befinde sich im Iran, womit er auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen könne. Die geltend gemachten medizinischen Beschwerden bei einer Rückkehr in den Iran seien nicht geeignet, eine medizinische Notlage zu begründen. Die benötigten Medikamente seien grundsätzlich erhältlich. Die Behandlung von mentalen Problemen sei für ihn in Teheran zudem möglich und zugänglich. Sodann stelle auch die COVID-19-Pandemie kein Vollzugshindernis dar. 8.4 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass der Iran besonders unter der Corona-Pandemie zu leiden habe. Es sei deshalb auch aus medizinischen Gründen nicht zumutbar, ihn in die ungewisse Situation im Iran zurückzuweisen. Es sei ihm sodann nicht möglich, seinen Glauben zu verleugnen, weshalb er im Iran in eine Situation geraten würde, welcher unmenschlicher Behandlung im Sinne der EMRK entspreche. Der Vollzug der Wegweisung sei daher weder zulässig noch zumutbar. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer vermochte den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Rein ergänzend ist anzufügen, dass er nicht nur auf die Unterstützung seiner Familie zählen kann, sondern dass er zusätzlich auch in Teheran über einen Freundeskreis verfügt, welcher ihn zuvor (trotz seiner angeblichen Konversion) unterstützt hat (vgl. A18 F44, F57 f.). Auch diese Beziehungen könnte er bei Bedarf wieder reaktivieren. Weiter brachte er auch selber vor, jederzeit von seiner Schwester (auch als er sich vermehrt zum Christentum hingezogen fühlte) unterstützt worden zu sein (vgl. A18 F65). Auch auf deren Unterstützung dürfte er bei seiner Rückkehr erneut zählen können. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation - zu welcher er sich auf Beschwerdeebene weder äusserte noch aktuelle Arztberichte einreichte - kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren ungeachtet der allfälligen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als aussichtslos erweisen und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: