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D-666/2021

D-666/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) (…) zu- gewiesen. Am 14. Februar 2020 wurde sie zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg befragt. Am 26. Februar 2020 hörte das SEM sie zu ihren Ge- suchsgründen an. Am 3. März 2020 wies es sie dem erweiterten Verfahren zu. Am 14. Mai 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ergänzend an. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige persi- scher Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______. An der Uni- versität B._______ habe sie Civil Engineering studiert. Ihr Studium habe sie auf Verlangen ihres Vaters jedoch abgebrochen und am 30. März 2018 geheiratet. Nach der Heirat habe sie ihr Ehemann wiederholt geschlagen. Nachdem er ihr Tattoo am Oberarm gesehen habe, habe er von ihrem Va- ter die Scheidung verlangt und ihr Tattoo sei von einem dafür nicht qualifi- zierten Arzt entfernt worden. Die Ehe sei schliesslich am 30. August 2018 geschieden worden. Politisch aktiv sei sie nie gewesen, doch habe sie sich am 16. November 2019 gemeinsam mit ihrem Freund D._______ spontan einer Demonstra- tion gegen die Teuerung von Treibstoff am E._______ angeschlossen. Am darauffolgenden Tag hätten sie erneut an der Demonstration teilgenom- men. Ihr Begleiter sei dabei verletzt und sie verhaftet worden. Ein Cousin ihres Vaters, der für den Geheimdienst tätig sei, habe sich für ihre Freilas- sung eingesetzt, sodass sie nach fünf Tagen Haft und der Unterzeichnung eines schriftlichen Versprechens freigelassen worden sei. Gemeinsam mit ihrer Mutter habe sie zudem in Iran einen protestantischen Bibelkurs be- sucht. Am 25. November 2019 hätten sie und ihre Mutter abermals die Bi- belgruppe besuchen wollen, seien jedoch auf dem Weg zum Treffen von einem anderen Teilnehmer telefonisch gewarnt worden, dass die Gruppe entdeckt worden und die Gruppenleitung verhaftet worden sei. Daraufhin habe ein Cousin mütterlicherseits sie und ihre Mutter (N […]) noch am sel- ben Tag nach Teheran gefahren. Tags darauf hätten sie Iran gemeinsam verlassen und seien am 9. Februar 2020 in die Schweiz eingereist. Wenige Wochen nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie sich in F._______ tau- fen lassen.

D-666/2021 Seite 3 Als Beweismittel reichte sie unter anderem Kopien ihrer Heiratsurkunde sowie eine Beurteilung von «(…)» zu ihrer Taufe in der Schweiz zu den Akten. C. Am 15. Juli 2020 wurde bei der Schweizer Botschaft in Teheran eine Ab- klärung in Auftrag gegeben, wozu die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 Stellung nahm. D. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 – eröffnet am 14. Januar 2021 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei sie vorläu- fig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung ein Schreiben von Herrn G._______, Psychologe MSc, vom 19. Januar 2021 und Kopien dreier Fotografien eines Tattoos respektive entfernten Tattoos bei.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wird sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Ge- hörs gerügt; diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls ge- eignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die für sie sprechenden Aspekte der Botschaftsabklärung nicht gewürdigt, zumal daraus klar her- vorgehe, dass die von ihr praktizierten christlichen Aktivitäten in Iran ext- rem gefährlich seien. Zudem entsprächen die Übersetzungen der Anhö- rungsprotokolle sprachlich keinem guten Deutsch und gäben ihre emotio- nale und lebendige Darstellung der Ereignisse unzutreffend wieder.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet somit einen Beschwer- degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist sie, wenn der Verfü- gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer- den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; statt vieler: Urteil des BVGer E-3615/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.3).

E. 4.3.1 An der Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen der Beschwerde- führerin bestehen keine ernsthaften Zweifel. So lassen sich den Akten kei- nerlei Hinweise darauf entnehmen, ihre Aussagen könnten unvollständig

D-666/2021 Seite 5 respektive falsch protokolliert worden sein. Während der Anhörung respek- tive der Rückübersetzung brachte sie auch keinerlei Kritik an der Überset- zung an und gab zu Protokoll, die Dolmetscherin jeweils gut zu verstehen (vgl. A17/9 F1 und A33/22 F3). Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Pro- tokolle bestätigte sie sodann auch anlässlich der Rückübersetzung unter- schriftlich und brachte nur unwesentliche Korrekturen an (vgl. beispiels- weise A17/9 F57, F60 und A33/22 S. 22).

E. 4.3.2 Ebenso wenig finden sich in den Akten Hinweise darauf, dass die Vo- rinstanz die Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführerin nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. So hat sie in der angefochtenen Verfügung denn nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, so insbesondere auch mit dem Abklä- rungsergebnis der Schweizer Botschaft in Teheran (vgl. A45/13 S. 6), ein- gehend auseinandergesetzt hat. Der blosse Umstand, dass die Beschwer- deführerin die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Ge- hörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdi- gung.

E. 4.4 Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-666/2021 Seite 6 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstu- fen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentli- chen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderun- gen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten würden. So seien ihre Schilderungen zu der geltend gemachten Inhaftierung und dem angeblich zu ihrer Person geführten politischen Dossier äusserst vage und substanz- arm ausgefallen und es sei ihr nicht gelungen, ein in sich stimmiges, ganz- heitliches Bild der Ereignisse zu zeichnen. Auch habe sie sich teilweise widersprüchlich geäussert. Nicht nachvollziehbar seien auch die Schilde- rungen die Haftentlassung betreffend. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin an den geltend gemachten De- monstrationen teilgenommen habe und kurzzeitig festgehalten worden sei, doch gebe es gemäss der Schweizer Botschaft in Teheran kein offizielles politisches Dossier zu ihrer Person. Selbst wenn ein solches inoffiziell ge- führt werde, sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die iranischen Behörden tatsächlich belangt werde. Im Übrigen seien auch die geltend gemachten Misshandlungen durch ihren Vater und ihren Ex-Mann nicht glaubhaft, da sich die Beschwerdeführerin auch diesbezüg- lich widersprüchlich geäussert habe. Da die einfache Beteiligung an einer Hauskirche in Iran meist folgenlos bleibe, habe die Beschwerdeführerin auch keinerlei religiöse Aktivitäten

D-666/2021 Seite 7 geltend machen können, die geeignet wären, die Aufmerksamkeit der ira- nischen Behörden auf sich zu ziehen. Gleiches gelte auch für ihre Glau- bensausübung in der Schweiz.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben festgehalten. Detaillierter habe die Beschwerde- führerin die Haft und ihre Freilassung aufgrund ihres psychischen Zustan- des nicht schildern können, denn sie sei durch die Ereignisse rund um die Verhaftung bis heute schwer traumatisiert. Zudem sei davon auszugehen, dass die übersetzende Person ihre emotionalen und lebendigen Darstel- lungen nicht in das Deutsche habe übertragen können. Bei ihrer Familie sei sie in Ungnade gefallen und ihre Verwandten hätten sich nur für ihre Haftentlassung eingesetzt, um die Familienehre nicht zu gefährden. So habe sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren von Folterungen durch ih- ren Ex-Mann und ihren Vater berichtet. Von Letzterem gehe auch aufgrund ihrer Konversion zum Christentum weiterhin eine grosse Gefahr aus.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der ange- fochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen:

E. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdefüh- rerin die Demonstration und die anschliessende Festnahme im November 2019 betreffend ausführlich und detailliert ausgefallen sind (vgl. A17/9 F42 und A33/22 F36). Konstruiert wirken hingegen die geltend gemachte Dauer der Haft von fünf Tagen sowie die Umstände der anschliessenden Freilas- sung und das schriftliche Versprechen. So konnte die Beschwerdeführerin das Erlebte trotz mehrmaliger Aufforderung nur vage und ausweichend schildern (vgl. beispielsweise A33/22 F36, F39, F40, F54) und verstrickte sich in zahlreiche Widersprüche, denen sie auch in der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag. So gab sie beispiels- weise zu Protokoll, den Raum ihrer Inhaftierung während fünf Tage nicht verlassen zu haben. An anderer Stelle führte sie hingegen aus, wiederholt zum Toilettengang hinausgelassen worden zu sein (vgl. A33/22 F54, F56). Auch vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu erklären, wie sie habe beobachten können, dass, wann immer eine der Mitgefangenen abgeholt worden sei, man dieser Frau die Augen verbunden habe, gab sie doch an,

D-666/2021 Seite 8 aufgrund der Dunkelheit des Raumes habe sie generell nichts erkennen können und, sobald jemand den Raum betreten habe, sei sie angewiesen worden, sich mit dem Gesicht zur Wand aufzustellen (vgl. A33/22 F47, F53, F55, F63). Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb ihr das (angeb- lich) zu ihrer Freilassung führende Versprechen bei verbundenen Augen vorgelesen worden sei (vgl. A17/9 F42, F54, F58 und A33/22 F19). Viel- mehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin als gut aus- gebildete junge Frau aufgefordert wird, den zu unterzeichnenden Text selb- ständig zu lesen, und nicht zur Unterzeichnung genötigt wird, ohne den Inhalt zu kennen. An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermag auch die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Traumatisierung, welche zu- dem nicht belegt ist, nichts zu ändern. Dem auf Beschwerdeebene einge- reichten Schreiben von Herrn G._______, Psychologe MSc, ist lediglich zu entnehmen, dass aufgrund der Akten das Vorhandensein eines Psycho- traumas bei der Beschwerdeführerin wahrscheinlich erscheine. Eine Be- gutachtung der Beschwerdeführerin hat jedoch offensichtlich nicht stattge- funden. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, kommt dem Dokument denn auch ein lediglich geringer Beweiswert zu. In Anbetracht des Gesagten lässt sich zwar nicht gänzlich ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin sich spontan einer Demonstration anschloss und in diesem Zusammenhang verhaftet wurde. Die von ihr geltend ge- machten Umstände und die Dauer der Haft sind jedoch nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie lediglich kurzzeitig festgehalten und ohne weitere Konsequenzen gleichentags wieder freigelassen wurde. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich dies nicht zur Begründung eines politischen Profils und damit zur objektiv begründeten Furcht vor Ver- folgung durch die iranischen Behörden eigne, ist demnach nicht zu bean- standen.

E. 7.3 Auch das pauschale Vorbringen, der Vater wie auch der Ex-Mann hät- ten sie körperlich misshandelt, ist nicht glaubhaft. So vermochte die Be- schwerdeführerin auch hierzu keine substantiierten und präzisen Angaben zu machen und gab lediglich wiederholt zu Protokoll «gefoltert» worden zu sein (vgl. A17/9 F35 und A33/22 F108 ff.). Wäre sie tatsächlich einer kon- tinuierlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen, hätte sie wohl detaillierter darüber zu berichten vermocht und konkrete Situationen einer Auseinan- dersetzung mit dem Vater respektive dem Ex-Mann schildern können. Wei- ter gestand sie denn auch auf die konkrete Nachfrage hin ein, dass, obwohl sie sich in Iran mehrfach nicht den Vorstellungen ihres Vaters entsprechend

D-666/2021 Seite 9 verhalten habe, sie für ihn «gar nicht mehr so wichtig» gewesen sei und er sie kaum je körperlich angegangen habe (vgl. A33/22 F118, F121). Auch die Behauptung in der Beschwerdeschrift, ihr Vater habe sie dazu genötigt, ihr Tattoo entfernen zu lassen, und die diesbezüglich eingereichten Foto- grafien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In der ergän- zenden Anhörung gab die Beschwerdeführerin denn auch zu Protokoll, der Ex-Mann habe sie zur Entfernung des Tattoos zu einem Arzt gebracht und der Vater habe sie lediglich begleitet (vgl. A33/22 F117). Darüber hinaus gestand sie in der ergänzenden Anhörung sodann selbst ein, es bestehe bezüglich ihres Vaters kein direkter Zusammenhang mit ihrer Ausreise (vgl. A33/22 F107, F112, F118) und zu ihrem Ex-Mann habe sie seit ihrer Scheidung im August 2018 ohnehin keinen Kontakt mehr gehabt (vgl. A17/9 F27 ff.). Es ist somit von einem nachgeschobenen und dem- nach unglaubhaften Vorbringen auszugehen.

E. 7.4 Die Konversion der Beschwerdeführerin zum Christentum stellt die Vo- rinstanz grundsätzlich nicht in Frage. Dennoch kommt sie richtigerweise zum Schluss, dass ihre Glaubensausübung sich nicht dazu eignet, flücht- lingsrechtlich relevante Massnahmen in Iran auszulösen. So führt gemäss ständiger Rechtsprechung der Übertritt zum Christentum in Iran für sich alleine zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung, sondern erst wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. Urteil des BVGer E-3017/2021 vom 16. Juli 2021 E. 7.3 m.H.a. BVGE 2009/28 E. 7.3.4). Dass sich die Beschwerdeführerin in Iran durch ihren christlichen Glauben im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung exponiert hätte, ist nicht an- zunehmen, zumal sie lediglich drei Treffen einer christlichen Bibelgruppe besucht hat (vgl. A33/22 F139). Anderweitige Hinweise auf eine nach aus- sen sichtbare Glaubensausübung im Heimatstaat lassen sich den Akten nicht entnehmen. Auch ist nicht anzunehmen, dass ihre Glaubensaus- übung in der Schweiz geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen. Solches ist rechtsprechungsgemäss lediglich dann der Fall, wenn die Glaubensausübung auch im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausge- gangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen, al- lenfalls missionarische Züge annehmenden Aktivität erfährt. Deshalb ist neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentli- chen Bekanntheit der betroffenen Person in Betracht zu ziehen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-1754/2018 vom 16. Dezember 2020 E. 6.4

D-666/2021 Seite 10 m.w.H. in Bestätigung von BVGE 2009/28 E. 7.3.4 ff.). Aus den Ausführun- gen der Beschwerdeführerin lässt sich jedoch nicht auf ein öffentliches Be- kanntwerden ihrer christlichen Glaubensausübung in der Schweiz schlies- sen. Zwar liess sie sich hier taufen (vgl. BM6), doch besucht die Beschwer- deführerin keine Kirche und beschränkt ihre Ausübung des christlichen Glaubens auf das gemeinsame Lesen der Bibel mit ihrer Mutter und somit auf ihren Privatbereich (vgl. A33/22 F97). Angesichts dessen, dass ihr Vor- bringen, ihr Vater sei ein gewalttätiger Patriarch, nicht zu überzeugen ver- mag (vgl. E. 7.3 hiervor) ist auch nicht davon auszugehen, ihr drohten sei- tens der Familie ernsthafte Nachteile. Darüber hinaus ist das Bild des reli- giösen und kontrollierenden Vaters auch gerade vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin als Studentin ein weitestgehend freizügiges Leben hatte leben können und nach ihrer Scheidung eine Beziehung mit einem neuen Mann eingegangen war, nicht glaubhaft (vgl. A17/9 F42 und A33/22 F119 ff.).

E. 7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführe- rin die Flüchtlingseigenschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft ge- macht hat und die Vorinstanz ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-666/2021 Seite 11 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.3 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht an- wendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs- sig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.4.2 Die allgemeine Lage in Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung nach Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.1 m.w.H).

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E. 9.4.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die junge und gesunde Beschwerdeführerin studierte während einiger Jahre Civil Engineering (vgl. A17/9 F4, F16 ff. und A33/22 F6). Es ist davon auszugehen, dass sie ihr Studium bei Bedarf wiederaufnehmen kann respektive als gut ausgebildete junge Frau schnell eine Anstellung zu finden vermag. Wie unter E. 7.3 hiervor dargelegt, sind ihre Vorbringen bezüglich des gewalttätigen Vaters nicht glaubhaft. Zudem steht die Beschwerdeführerin weiterhin mit zahlreichen Verwandten mütterlicher- wie auch väterlicherseits in Iran in Kontakt (vgl. A17/9 F30 ff.). Demnach kann die Beschwerdeführerin auf ein familiäres Beziehungsnetz und allenfalls finanzielle Unterstützung im Heimatstaat zurückgreifen. Weder ihren Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch den Beschwerdevorbringen können konkrete Gründe entnommen werden, welche es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1

D-666/2021 Seite 13 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Die nicht vertretene Beschwerdeführerin hat die rechtsgenügliche Be- schwerdeschrift offenbar selbst verfasst, wobei aus Form und Inhalt der Rechtsmitteleingabe hervorgeht, dass sie dazu über einen juristischen Bei- stand verfügt hat. Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) wurde offensichtlich im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens beantragt. Da weitere Pro- zesshandlungen vorliegend jedoch nicht nötig waren, ist der Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-666/2021 Urteil vom 29. Juni 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) (...) zugewiesen. Am 14. Februar 2020 wurde sie zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg befragt. Am 26. Februar 2020 hörte das SEM sie zu ihren Gesuchsgründen an. Am 3. März 2020 wies es sie dem erweiterten Verfahren zu. Am 14. Mai 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ergänzend an. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige persischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______. An der Universität B._______ habe sie Civil Engineering studiert. Ihr Studium habe sie auf Verlangen ihres Vaters jedoch abgebrochen und am 30. März 2018 geheiratet. Nach der Heirat habe sie ihr Ehemann wiederholt geschlagen. Nachdem er ihr Tattoo am Oberarm gesehen habe, habe er von ihrem Vater die Scheidung verlangt und ihr Tattoo sei von einem dafür nicht qualifizierten Arzt entfernt worden. Die Ehe sei schliesslich am 30. August 2018 geschieden worden. Politisch aktiv sei sie nie gewesen, doch habe sie sich am 16. November 2019 gemeinsam mit ihrem Freund D._______ spontan einer Demonstration gegen die Teuerung von Treibstoff am E._______ angeschlossen. Am darauffolgenden Tag hätten sie erneut an der Demonstration teilgenommen. Ihr Begleiter sei dabei verletzt und sie verhaftet worden. Ein Cousin ihres Vaters, der für den Geheimdienst tätig sei, habe sich für ihre Freilassung eingesetzt, sodass sie nach fünf Tagen Haft und der Unterzeichnung eines schriftlichen Versprechens freigelassen worden sei. Gemeinsam mit ihrer Mutter habe sie zudem in Iran einen protestantischen Bibelkurs besucht. Am 25. November 2019 hätten sie und ihre Mutter abermals die Bibelgruppe besuchen wollen, seien jedoch auf dem Weg zum Treffen von einem anderen Teilnehmer telefonisch gewarnt worden, dass die Gruppe entdeckt worden und die Gruppenleitung verhaftet worden sei. Daraufhin habe ein Cousin mütterlicherseits sie und ihre Mutter (N [...]) noch am selben Tag nach Teheran gefahren. Tags darauf hätten sie Iran gemeinsam verlassen und seien am 9. Februar 2020 in die Schweiz eingereist. Wenige Wochen nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie sich in F._______ taufen lassen. Als Beweismittel reichte sie unter anderem Kopien ihrer Heiratsurkunde sowie eine Beurteilung von «(...)» zu ihrer Taufe in der Schweiz zu den Akten. C. Am 15. Juli 2020 wurde bei der Schweizer Botschaft in Teheran eine Abklärung in Auftrag gegeben, wozu die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 Stellung nahm. D. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 - eröffnet am 14. Januar 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung ein Schreiben von Herrn G._______, Psychologe MSc, vom 19. Januar 2021 und Kopien dreier Fotografien eines Tattoos respektive entfernten Tattoos bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt; diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die für sie sprechenden Aspekte der Botschaftsabklärung nicht gewürdigt, zumal daraus klar hervorgehe, dass die von ihr praktizierten christlichen Aktivitäten in Iran extrem gefährlich seien. Zudem entsprächen die Übersetzungen der Anhörungsprotokolle sprachlich keinem guten Deutsch und gäben ihre emotionale und lebendige Darstellung der Ereignisse unzutreffend wieder. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet somit einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist sie, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; statt vieler: Urteil des BVGer E-3615/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.3). 4.3 4.3.1 An der Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin bestehen keine ernsthaften Zweifel. So lassen sich den Akten keinerlei Hinweise darauf entnehmen, ihre Aussagen könnten unvollständig respektive falsch protokolliert worden sein. Während der Anhörung respektive der Rückübersetzung brachte sie auch keinerlei Kritik an der Übersetzung an und gab zu Protokoll, die Dolmetscherin jeweils gut zu verstehen (vgl. A17/9 F1 und A33/22 F3). Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle bestätigte sie sodann auch anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich und brachte nur unwesentliche Korrekturen an (vgl. beispielsweise A17/9 F57, F60 und A33/22 S. 22). 4.3.2 Ebenso wenig finden sich in den Akten Hinweise darauf, dass die Vorinstanz die Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführerin nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. So hat sie in der angefochtenen Verfügung denn nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, so insbesondere auch mit dem Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in Teheran (vgl. A45/13 S. 6), eingehend auseinandergesetzt hat. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 4.4 Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten würden. So seien ihre Schilderungen zu der geltend gemachten Inhaftierung und dem angeblich zu ihrer Person geführten politischen Dossier äusserst vage und substanzarm ausgefallen und es sei ihr nicht gelungen, ein in sich stimmiges, ganzheitliches Bild der Ereignisse zu zeichnen. Auch habe sie sich teilweise widersprüchlich geäussert. Nicht nachvollziehbar seien auch die Schilderungen die Haftentlassung betreffend. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin an den geltend gemachten Demonstrationen teilgenommen habe und kurzzeitig festgehalten worden sei, doch gebe es gemäss der Schweizer Botschaft in Teheran kein offizielles politisches Dossier zu ihrer Person. Selbst wenn ein solches inoffiziell geführt werde, sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die iranischen Behörden tatsächlich belangt werde. Im Übrigen seien auch die geltend gemachten Misshandlungen durch ihren Vater und ihren Ex-Mann nicht glaubhaft, da sich die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich widersprüchlich geäussert habe. Da die einfache Beteiligung an einer Hauskirche in Iran meist folgenlos bleibe, habe die Beschwerdeführerin auch keinerlei religiöse Aktivitäten geltend machen können, die geeignet wären, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen. Gleiches gelte auch für ihre Glaubensausübung in der Schweiz. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben festgehalten. Detaillierter habe die Beschwerdeführerin die Haft und ihre Freilassung aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht schildern können, denn sie sei durch die Ereignisse rund um die Verhaftung bis heute schwer traumatisiert. Zudem sei davon auszugehen, dass die übersetzende Person ihre emotionalen und lebendigen Darstellungen nicht in das Deutsche habe übertragen können. Bei ihrer Familie sei sie in Ungnade gefallen und ihre Verwandten hätten sich nur für ihre Haftentlassung eingesetzt, um die Familienehre nicht zu gefährden. So habe sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren von Folterungen durch ihren Ex-Mann und ihren Vater berichtet. Von Letzterem gehe auch aufgrund ihrer Konversion zum Christentum weiterhin eine grosse Gefahr aus. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen: 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin die Demonstration und die anschliessende Festnahme im November 2019 betreffend ausführlich und detailliert ausgefallen sind (vgl. A17/9 F42 und A33/22 F36). Konstruiert wirken hingegen die geltend gemachte Dauer der Haft von fünf Tagen sowie die Umstände der anschliessenden Freilassung und das schriftliche Versprechen. So konnte die Beschwerdeführerin das Erlebte trotz mehrmaliger Aufforderung nur vage und ausweichend schildern (vgl. beispielsweise A33/22 F36, F39, F40, F54) und verstrickte sich in zahlreiche Widersprüche, denen sie auch in der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, den Raum ihrer Inhaftierung während fünf Tage nicht verlassen zu haben. An anderer Stelle führte sie hingegen aus, wiederholt zum Toilettengang hinausgelassen worden zu sein (vgl. A33/22 F54, F56). Auch vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu erklären, wie sie habe beobachten können, dass, wann immer eine der Mitgefangenen abgeholt worden sei, man dieser Frau die Augen verbunden habe, gab sie doch an, aufgrund der Dunkelheit des Raumes habe sie generell nichts erkennen können und, sobald jemand den Raum betreten habe, sei sie angewiesen worden, sich mit dem Gesicht zur Wand aufzustellen (vgl. A33/22 F47, F53, F55, F63). Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb ihr das (angeblich) zu ihrer Freilassung führende Versprechen bei verbundenen Augen vorgelesen worden sei (vgl. A17/9 F42, F54, F58 und A33/22 F19). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin als gut ausgebildete junge Frau aufgefordert wird, den zu unterzeichnenden Text selbständig zu lesen, und nicht zur Unterzeichnung genötigt wird, ohne den Inhalt zu kennen. An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermag auch die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Traumatisierung, welche zudem nicht belegt ist, nichts zu ändern. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von Herrn G._______, Psychologe MSc, ist lediglich zu entnehmen, dass aufgrund der Akten das Vorhandensein eines Psychotraumas bei der Beschwerdeführerin wahrscheinlich erscheine. Eine Begutachtung der Beschwerdeführerin hat jedoch offensichtlich nicht stattgefunden. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, kommt dem Dokument denn auch ein lediglich geringer Beweiswert zu. In Anbetracht des Gesagten lässt sich zwar nicht gänzlich ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin sich spontan einer Demonstration anschloss und in diesem Zusammenhang verhaftet wurde. Die von ihr geltend gemachten Umstände und die Dauer der Haft sind jedoch nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie lediglich kurzzeitig festgehalten und ohne weitere Konsequenzen gleichentags wieder freigelassen wurde. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich dies nicht zur Begründung eines politischen Profils und damit zur objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden eigne, ist demnach nicht zu beanstanden. 7.3 Auch das pauschale Vorbringen, der Vater wie auch der Ex-Mann hätten sie körperlich misshandelt, ist nicht glaubhaft. So vermochte die Beschwerdeführerin auch hierzu keine substantiierten und präzisen Angaben zu machen und gab lediglich wiederholt zu Protokoll «gefoltert» worden zu sein (vgl. A17/9 F35 und A33/22 F108 ff.). Wäre sie tatsächlich einer kontinuierlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen, hätte sie wohl detaillierter darüber zu berichten vermocht und konkrete Situationen einer Auseinandersetzung mit dem Vater respektive dem Ex-Mann schildern können. Weiter gestand sie denn auch auf die konkrete Nachfrage hin ein, dass, obwohl sie sich in Iran mehrfach nicht den Vorstellungen ihres Vaters entsprechend verhalten habe, sie für ihn «gar nicht mehr so wichtig» gewesen sei und er sie kaum je körperlich angegangen habe (vgl. A33/22 F118, F121). Auch die Behauptung in der Beschwerdeschrift, ihr Vater habe sie dazu genötigt, ihr Tattoo entfernen zu lassen, und die diesbezüglich eingereichten Fotografien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In der ergänzenden Anhörung gab die Beschwerdeführerin denn auch zu Protokoll, der Ex-Mann habe sie zur Entfernung des Tattoos zu einem Arzt gebracht und der Vater habe sie lediglich begleitet (vgl. A33/22 F117). Darüber hinaus gestand sie in der ergänzenden Anhörung sodann selbst ein, es bestehe bezüglich ihres Vaters kein direkter Zusammenhang mit ihrer Ausreise (vgl. A33/22 F107, F112, F118) und zu ihrem Ex-Mann habe sie seit ihrer Scheidung im August 2018 ohnehin keinen Kontakt mehr gehabt (vgl. A17/9 F27 ff.). Es ist somit von einem nachgeschobenen und demnach unglaubhaften Vorbringen auszugehen. 7.4 Die Konversion der Beschwerdeführerin zum Christentum stellt die Vorinstanz grundsätzlich nicht in Frage. Dennoch kommt sie richtigerweise zum Schluss, dass ihre Glaubensausübung sich nicht dazu eignet, flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen in Iran auszulösen. So führt gemäss ständiger Rechtsprechung der Übertritt zum Christentum in Iran für sich alleine zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung, sondern erst wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. Urteil des BVGer E-3017/2021 vom 16. Juli 2021 E. 7.3 m.H.a. BVGE 2009/28 E. 7.3.4). Dass sich die Beschwerdeführerin in Iran durch ihren christlichen Glauben im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung exponiert hätte, ist nicht anzunehmen, zumal sie lediglich drei Treffen einer christlichen Bibelgruppe besucht hat (vgl. A33/22 F139). Anderweitige Hinweise auf eine nach aussen sichtbare Glaubensausübung im Heimatstaat lassen sich den Akten nicht entnehmen. Auch ist nicht anzunehmen, dass ihre Glaubensausübung in der Schweiz geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen. Solches ist rechtsprechungsgemäss lediglich dann der Fall, wenn die Glaubensausübung auch im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen, allenfalls missionarische Züge annehmenden Aktivität erfährt. Deshalb ist neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person in Betracht zu ziehen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-1754/2018 vom 16. Dezember 2020 E. 6.4 m.w.H. in Bestätigung von BVGE 2009/28 E. 7.3.4 ff.). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich jedoch nicht auf ein öffentliches Bekanntwerden ihrer christlichen Glaubensausübung in der Schweiz schliessen. Zwar liess sie sich hier taufen (vgl. BM6), doch besucht die Beschwerdeführerin keine Kirche und beschränkt ihre Ausübung des christlichen Glaubens auf das gemeinsame Lesen der Bibel mit ihrer Mutter und somit auf ihren Privatbereich (vgl. A33/22 F97). Angesichts dessen, dass ihr Vorbringen, ihr Vater sei ein gewalttätiger Patriarch, nicht zu überzeugen vermag (vgl. E. 7.3 hiervor) ist auch nicht davon auszugehen, ihr drohten seitens der Familie ernsthafte Nachteile. Darüber hinaus ist das Bild des religiösen und kontrollierenden Vaters auch gerade vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin als Studentin ein weitestgehend freizügiges Leben hatte leben können und nach ihrer Scheidung eine Beziehung mit einem neuen Mann eingegangen war, nicht glaubhaft (vgl. A17/9 F42 und A33/22 F119 ff.). 7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat und die Vorinstanz ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.4.2 Die allgemeine Lage in Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung nach Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.1 m.w.H). 9.4.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die junge und gesunde Beschwerdeführerin studierte während einiger Jahre Civil Engineering (vgl. A17/9 F4, F16 ff. und A33/22 F6). Es ist davon auszugehen, dass sie ihr Studium bei Bedarf wiederaufnehmen kann respektive als gut ausgebildete junge Frau schnell eine Anstellung zu finden vermag. Wie unter E. 7.3 hiervor dargelegt, sind ihre Vorbringen bezüglich des gewalttätigen Vaters nicht glaubhaft. Zudem steht die Beschwerdeführerin weiterhin mit zahlreichen Verwandten mütterlicher- wie auch väterlicherseits in Iran in Kontakt (vgl. A17/9 F30 ff.). Demnach kann die Beschwerdeführerin auf ein familiäres Beziehungsnetz und allenfalls finanzielle Unterstützung im Heimatstaat zurückgreifen. Weder ihren Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch den Beschwerdevorbringen können konkrete Gründe entnommen werden, welche es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Die nicht vertretene Beschwerdeführerin hat die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst, wobei aus Form und Inhalt der Rechtsmitteleingabe hervorgeht, dass sie dazu über einen juristischen Beistand verfügt hat. Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) wurde offensichtlich im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens beantragt. Da weitere Prozesshandlungen vorliegend jedoch nicht nötig waren, ist der Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: