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E-2749/2022

E-2749/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 28. Juli 2020 sowie der An- hörungen vom 5. Oktober 2020, vom 18. November 2020 und vom 23. Juni 2021 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie und in B._______ geboren und aufgewachsen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise – mit zwi- schenzeitlichen Aufenthalten insbesondere in C._______ und D._______

– die meiste Zeit gelebt. Von (…) (gregorianischer Kalender: […]) bis (…) (gregorianischer Kalender: […]) habe er als Spitzel mit der Polizei zusam- mengearbeitet. Aufgrund dieser Arbeit habe er Probleme mit Privaten so- wie dem Staat bekommen. Ausserdem habe er Zugriff auf Informationen gehabt, welche er nicht haben dürfe. Aus diesen Gründen habe er sein Land schliesslich verlassen müssen. Einer seiner beiden Vorgesetzten, E._______, sei ein (…) gewesen. Der andere Vorgesetzte sei (…) und (…) der Sektion «Ideologie und Politik» gewesen. Niemand habe von seiner Tätigkeit wissen dürfen – nicht einmal seine Familie. Im Jahr 1388 oder 1389 (gregorianischer Kalender: 2010/2011/2012) sei er festgenommen und während 72 Stunden festgehalten worden. Aufgrund eines Schlages auf den Kopf habe er ein (…) erlitten. Als man ihn dann freigelassen habe, habe man sich bei ihm entschuldigt und gesagt, die Festnahme sei ein Fehler gewesen. In den darauffolgenden Jahren habe er bemerkt, dass ihm zwar mehr Fälle zugeteilt worden seien und er deshalb mehr Arbeit gehabt habe. Jedoch seien ihm keine bedeutenden Fälle mehr zugewiesen wor- den. Er habe das Gefühl gehabt, dies sei mit der Absicht erfolgt, dass er weniger Informationen sammeln könne und die Behörden herausfinden könnten, welche Informationen er besitze. Er habe in den Jahren 1389 (gregorianischer Kalender: 2010/2011) und 1390 (gregorianischer Kalen- der: 2011/2012) seine Entlassung beantragt, was ihm aber nicht erlaubt worden sei. Schon als er seine Arbeit begonnen habe, sei er vorgewarnt worden, dass er nicht so einfach wieder damit aufhören könne. Im Jahr 1392 (gregorianischer Kalender: 2013/2014) habe er eine Hauskirche aus- spionieren müssen. Anstatt die Hauskirche aufzulösen, habe er sie aber unterstützt, indem er die Teilnehmenden jeweils vor einem Besuch der Po- lizei vorgewarnt habe und nicht alle Informationen, welche er über die Hauskirche gesammelt habe, an seine Vorgesetzten weitergegeben habe. Er habe auch bei der Verbreitung von Bibeln geholfen. Als er erwischt wor- den sei, habe sein Vorgesetzter E._______ – welcher selbst Christ sei –

E-2749/2022 Seite 3 ihn verteidigt. Er habe angegeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aufgabe, herauszufinden, wie die Bibeln geliefert würden, in deren Verteilung involviert gewesen sei. Im letzten Fall, den er behandelt habe, sei es um die Unterschlagung von Drogen durch die Polizei gegangen. Als er seinen diesbezüglichen Bericht abgegeben habe, sei in der Zwischen- zeit eine neue Person eingesetzt worden, welche den Bericht habe entge- gennehmen müssen. Diese Person sei mit der im gleichen Verfahren be- schuldigten Person verwandt beziehungsweise befreundet gewesen. Ei- nes Tages habe sein Vorgesetzter ihn darüber informiert, dass gegen ihn ermittelt werde. Er habe ihm geraten, sich zu verstecken. In der Folge habe er sich während 20 oder 25 Tagen in den Bergen versteckt. Gleichzeitig habe er mit der Hilfe von E._______ einen Pass besorgt. Danach sei er nach Hause gekommen und habe aufgrund des seltsamen Verhaltens sei- nes Hundes beziehungsweise seiner Hunde bemerkt, dass etwas nicht stimme. Plötzlich habe er gesehen, wie rund acht bis zehn uniformierte Personen über die Mauern in sein Grundstück eingedrungen seien. An- hand des Fahrzeuges, welches vor seinem Grundstück gestanden habe, sowie aufgrund der Uniformen habe er erkannt, dass es sich um Mitglieder einer Spezialeinheit gehandelt habe. Er sei losgerannt und über die Mau- ern und durch eine benachbarte Schule geflohen. Dann habe er einen Schlepper kontaktiert, welcher mit E._______ befreundet gewesen sei. Es habe sich um die gleiche Person gehandelt, welche christliche Bücher in das Land geschmuggelt habe. Dank seiner Beziehungen habe er im De- zember 2014 problemlos ausreisen können. Mit Hilfe seines Schleppers sei es auch möglich gewesen, seinen Pass mit einem Ausreisestempel des iranischen Grenzamts zu versehen, obwohl er sich bereits in der Türkei befunden habe. Seit seiner Ausreise sei seine Mutter unter ständiger Beobachtung. Behör- denmitglieder seien mehrmals zu ihr nach Hause gekommen, um nach ihm zu suchen. In der Türkei habe er sich christlich taufen lassen. Dort habe er zuerst ein Asylgesuch beim UNHCR eingereicht, weil er gewusst habe, dass der türkische Staat enge Beziehungen zum Iran unterhalte. Nach (…) Monaten habe er schliesslich auch bei den türkischen Behörden um Asyl ersucht. Danach sei er drei Mal bei sich zu Hause in der Türkei gesucht worden, weshalb er von dort habe ausreisen müssen. Als Identitätsnachweis legte der Beschwerdeführer seinen Führerschein sowie akademische Unterlagen ins Recht. Als Beweismittel reichte er eine Arbeitsgenehmigung, diverse Studienzertifikate, diverse Berufszertifikate, eine Bescheinigung für die (…), eine Kursbestätigung, eine Bestätigung

E-2749/2022 Seite 4 der Einreichung eines Asylgesuchs in der Türkei vom UNHCR, seine Taufurkunde vom 11. November 2015, Fotos seiner Taufe sowie einer De- monstration in der Türkei zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 – eröffnet am 30. Mai 2022 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Sie verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung un- ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einset- zung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde legte er eine Mitgliederbestätigung der Kirche F._______, einen Auszug aus Wikipedia über den «Obersten nationalen Sicherheits- rat» in Iran (auf Farsi) und zwei Auszüge aus Google Maps zu Polizeibe- hörden in B._______ bei. D. Am 24. Juni 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-2749/2022 Seite 5 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf den entsprechenden Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutre- ten.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Zur Ablehnung des Asylgesuches führt die Vorinstanz aus, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Er habe einige falsche In- formationen wiedergegeben. Beispielsweise habe er von der «Gendarme- ria» gesprochen, obwohl diese schon lange vor seiner behaupteten Zu- sammenarbeit mit der Polizei aufgelöst worden sei. Er habe die Anti-Spio- nage-Abteilung der Polizei mit der Polizei für gesellschaftliche Sicherheit

E-2749/2022 Seite 6 verwechselt. Sodann existiere keine Abteilung für nationale Sicherheit. Ne- ben der professionellen gebe es in Iran eine Freiwilligen-Polizei. Er hinge- gen habe geltend gemacht, dass er gezwungen worden sei, weiterzuma- chen, was bei der Freiwilligen-Polizei nicht möglich sei. Bei der NAJA handle es sich – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – nicht um eine militärische, sondern eine polizeiliche Behörde. Ausserdem wür- den seine Schilderungen teilweise der Logik des Handelns widersprechen. Seine Schilderungen betreffend den Zugang zur Polizeistelle seien sehr abenteuerlich ausgefallen. Er habe angegeben, dass er sich habe verhaf- ten lassen müssen, um ins Büro seines Vorgesetzten gelangen zu können. Auch habe er behauptet, Instruktionen zu seinen Verfahren an öffentlichen Orten abgeholt zu haben. Zu seinem Vorgesetzten habe er kaum und nur "zufällig" Kontakt gehabt. Sodann habe er behauptet, illegal ausgereist zu sein, dann zurückgekehrt und schliesslich legal ausgereist zu sein. Das ihm dies möglich gewesen sei, sei angesichts des geltend gemachten Grosseinsatzes gegen ihn nicht nachvollziehbar. Seine Aussagen seien in einigen Punkten – insbesondere betreffend interpersonelle Elemente wie die Befehlsannahme, die Art der Überwachung oder die Beschreibung sei- nes Vorgesetzten – oberflächlich ausgefallen. In Bezug auf die Überwa- chung der Kirchen sowie das Papier, welches er bei seiner Freilassung habe unterschreiben müssen, habe er nur vage Angaben machen können. Obwohl er immer wieder erwähnt habe, dass er im Besitz von vertraulichen Informationen gewesen sei, habe er – abgesehen vom Verschwinden von Personen in Polizeiobhut – keine dieser Informationen aufgezählt. Auch betreffend die geltend gemachte Hausstürmung seien mehr Details in sei- nen Schilderungen zu erwarten gewesen. Die geltend gemachte Haft im Jahr 1388 oder 1389 (gregorianischer Ka- lender: 2010/2011/2012) stehe in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise und sei deshalb nicht asylrelevant. Er lebe den christlichen Glauben nicht erkennbar gegen aussen. Ausserdem habe er seinen eige- nen Glaubensanspruch relativiert, indem er über seinen ehemaligen Vor- gesetzten E._______ ausgesagt habe, dieser habe wirklich an die Kirche geglaubt.

E. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, die vor- instanzliche Verfügung gebe einige seiner Aussagen falsch wieder. So sei ihm sein Pass nicht auf der Post, sondern gegenüber der Poststelle auf der Strasse übergeben worden. Das SEM habe nur angegeben, dass er von der Polizei geschlagen worden sei. Er sei aber so sehr geschlagen worden, dass seine Schulterverletzung vermutlich auf die Misshandlungen durch

E-2749/2022 Seite 7 die Polizei zurückzuführen sei. Er habe nie Untersuchungen gegen die Fi- nanzpolizei, sondern Untersuchungen betreffend Bestechungen gemacht. Auch die Umstände seiner Ausreise habe die Vorinstanz falsch wiederge- geben. Er sei nur einmal aus Iran ausgereist und zwar illegal. Er sei dann nicht wieder zurückgekehrt, um legal auszureisen. Sein Vorgesetzter E._______ habe nicht nur sein Foto auf der Polizeistation, sondern ein gan- zes Dossier über ihn entdeckt. Die Fehler seien wahrscheinlich entstanden, weil der Dolmetscher des SEM vermutlich ein Mitarbeiter der iranischen Botschaft sei. «Gendarmeria» sei der in der Alltagssprache üblicherweise benutzte Begriff für die Polizei. Die verschiedenen Polizeibehörden in Iran würden zentral von der NAJA aufgestellt, geleitet, eingesetzt und falls nötig wieder aufgelöst. Es existiere eine Abteilung für nationale Sicherheit in Iran. Direkt aus Farsi übersetzt heisse diese Abteilung «Oberster Nationa- ler Sicherheitsrat». Es sei unmöglich, die Polizei der moralischen Sicher- heit mit der Polizei der sozialen Sicherheit zu verwechseln. Kaum ein Iraner würde die Polizei der moralischen Sicherheit beim Namen kennen, da im Volksmund diesbezüglich ein Begriff verwendet werde, welcher mit Häss- lichkeit oder Verbot übersetzt werden könne. Für die Polizei für soziale Si- cherheit werde auch der Begriff Sicherheitspolizei oder Geheimdienst ver- wendet. Seine diesbezüglichen Angaben seien nicht tatsachenwidrig. Die angegebenen Aktionen mit provozierter eigener Verhaftung – um sich Zu- tritt zur Polizeistelle zu verschaffen – seien nur in seltenen Fällen erfolgt, wenn es keine andere Möglichkeit gegeben habe, insgesamt rund vier Mal während seiner Dienstzeit. Im Normallfall habe er seine Aufträge – wie von ihm beschrieben – erhalten, indem ihm ausserhalb des Polizeigebäudes ein Couvert mit einer neuen SIM-Karte übergeben worden sei. Er habe dann seine Arbeit ausgeführt und darüber berichtet. Die Behauptung des SEM, er sei erst durch seine Taufe in der Türkei Christ geworden, sei falsch. Er sei bereits vor seiner Ausreise zum Christentum konvertiert, habe sich aber in Iran nicht taufen lassen können, weil das verboten sei. Die Taufe sei nicht unentbehrlich für den Glauben, weshalb er das Risiko in Iran bewusst nicht eingegangen sei. In der Schweiz könne er seinen Glau- ben ohne Furcht vor Verfolgung leben und besuche die Kirche.

E. 6.1 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verlet- zung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb- lichen Sachverhalts seitens der Vorinstanz. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignet, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2;

E-2749/2022 Seite 8 KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen be- schafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich- tigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 6.3 Es ist festzuhalten, dass das SEM seiner Untersuchungspflicht zu Ge- nüge nachgekommen ist. Für die unbelegte Behauptung des Beschwerde- führers, beim Dolmetscher in den Anhörungen vom 18. November 2020 und vom 23. Juni 2021 handle es sich um einen Vertreter der iranischen Botschaft, finden sich in den Akten keine Hinweise. Seine Rüge, dieser habe mit Absicht seine Aussagen falsch übersetzt, ist sodann unbegründet. Die Aussage, er sei während seiner 72-stündigen Festnahme "nur geschla- gen" worden, hat er nämlich in der ersten Anhörung vom 5. Oktober 2020 gemacht, in welcher eine andere Dolmetscherin anwesend war. Sodann wird in der vorinstanzlichen Verfügung nicht behauptet, die Einheit, bei welcher der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, habe Untersuchun- gen gegen die Finanzpolizei durchgeführt. Die Vorinstanz ging vielmehr davon aus, der Beschwerdeführer habe dargelegt, die Finanzpolizei sei ebenfalls der Sicherheitspolizei (Polis Amnait Ejtemaei) unterstellt. Zwar trifft zu, dass dies nicht eindeutig aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers abgeleitet werden kann (vgl. SEM-Akten […]-83/24 [nachfolgend: A83/24] D22). Da es sich aber nicht um eine für das vorliegende Verfahren wesentliche Tatsache handelt, vermag diese Unklarheit keine Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen. Betreffend seine Ausreise aus dem Iran hat der Beschwerdeführer an einer Stelle angegeben, er sei nach seiner Ankunft in der Türkei (G._______) nochmals in die Grenzregion zwischen Iran und der Türkei gegangen und sei von dort erneut in die Türkei eingereist, um den Pass stempeln zu las- sen (vgl. […]-46/18 [nachfolgend: A46/18] D36; A83/24 D60). Das SEM hat

E-2749/2022 Seite 9 aus dieser Aussage geschlossen, er habe angegeben, ein zweites Mal (le- gal) aus Iran ausgereist zu sein, was der Beschwerdeführer bestreitet. Wie es sich genau damit verhält, kann letztlich offenbleiben, da sich die Ein- schätzung des SEM, seine Vorbringen seien unglaubhaft, nicht nur auf die- ses angebliche Missverständnis stützt (vgl. obige Zusammenfassung E. 5.1). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keinen formellen Mangel dar, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung der Argu- mente durch das Gericht zu berücksichtigen. Das Gericht kann den Akten auch sonst keine Hinweise entnehmen, dass die Vorinstanz den Untersu- chungsgrundsatz verletzt haben könnte. Der Sachverhalt wurde vollständig erstellt.

E. 6.4 Die sinngemässe formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Folglich hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt

E-2749/2022 Seite 10 dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 8.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Es gelingt ihm in der Be- schwerdeeingabe nicht, seine der Logik zuwiderlaufenden Schilderungen zu klären. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort S. 7 ff. E. II Ziffer 1–3) und die obige Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden.

E. 8.2 Insbesondere ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, dass die behauptete Vorgehensweise des Beschwerdeführers, um Zugang zu den Polizeistellen zu erlangen, nicht nachvollziehbar ist. Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, er habe sich nur ungefähr vier Mal auf diese Art Zugang zur Polizeistelle verschafft, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zunächst machten seine Angaben in den Befragungen nicht den Eindruck, dass es sich dabei um eine Ausnahme gehandelt habe. Im Gegenteil hat er von sich aus zu Protokoll gebracht: "Visto che iI mio lavoro era svolto segretamente, non potevo entrare in ufficio regolarmente. NeI caso dovevo presentarmi, ci andavo come un detenuto" (vgl. A83/24 D23). Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung erklärte er seine obengenannte Aussage dahingehend, er habe – aufgrund des Umstandes, dass er ge- heim gearbeitet habe – eine Entschuldigung finden müssen, um auf der Polizeibehörde persönlich zu erscheinen. Er führte an, dass er zum Bei- spiel gegen die Verkehrsregeln verstossen habe, damit die Strassenpolizei ihn anhalte. Daraufhin habe er behauptet, die geforderten Dokumente nicht dabei zu haben, woraufhin die Beamten ihn in das Polizeigebäude ge- bracht hätten. Dort habe er dann bestätigt, die gewünschten Dokumente bei sich zu Hause zu haben. Im Anschluss habe er sich ins obere Stock- werk begeben, wo er seinen Vorgesetzten getroffen habe (a.a.O. D47). Auch vor dem Hintergrund seiner Erklärung, dies sei nur selten vorgekom- men, weil er sich normalerweise ausserhalb des Polizeigebäudes mit sei- nem Vorgesetzten getroffen habe, ist diese Angabe unglaubhaft (vgl. a.a.O. D49). Denn selbst wenn diese Vorgehensweise gemäss der Beschwerde- schrift nur vier Mal gewählt worden sei, ist nicht glaubhaft, dass er im Wis- sen und Willen seines Vorgesetzten gegen das Gesetz habe verstossen müssen, um sich Zugang zu seinem Arbeitgeber – der Polizei – verschaffen zu können. Ebenso realitätsfremd erscheint sodann die Aussage, er habe

E-2749/2022 Seite 11 jeweils eine Ausrede gefunden, um mit einer bestimmten Person der Poli- zei sprechen zu können, nachdem er beispielsweise von der Strassenpoli- zei zum Gebäude gebracht worden sei (vgl. a.a.O. D50). Dass eine zivile Person so leicht Zugang zu bestimmten – teilweise in hohen Positionen stehenden – Beamten in einem Polizeigebäude erhält, kann nicht geglaubt werden. Des Weiteren bleibt unklar, welche Umstände ihn schliesslich zur Flucht veranlasst haben. An einer Stelle machte er geltend, die Spezialeinheit sei zu ihm gekommen, weil er Zugang zu Informationen gehabt habe, welche er nicht hätte haben dürfen, und deshalb sei er ausgereist. Mit Bezug auf den Drogenunterschlagungsfall gab er an, dieser habe nichts mit seiner Ausreise zu tun gehabt, da er nur Probleme mit einigen Polizisten gehabt habe (vgl. A33/18 D150 f.). Demgegenüber stellte er später seinen letzten behandelten Fall, betreffend Drogenunterschlagung durch die Polizei, als ausschlaggebend für seine Ausreise dar (vgl. A46/18 D15 ff.). Aufgrund dieses Falles sei seine Identität aufgeflogen (vgl. a.a.O. D43; A83/24 D64 ff.). Im Widerspruch zu seiner früheren Aussage machte er nun gel- tend, nicht zu wissen, aus welchen der zwei Gründe (Zugang zu geheimen Informationen oder Drogenunterschlagungsfall) er verfolgt worden sei (vgl. a.a.O. D44). Welche konkreten Informationen er angeblich zwischen der Behandlung dieser zwei Fälle erhalten habe, zu denen er keinen Zugang hätte haben sollen, bleibt im Dunkeln (vgl. a.a.O. D43). Die Angaben des Beschwerdeführers enthalten noch weitere Ungereimt- heiten: An einer Stelle brachte er vor, ohne offiziellen Vertrag gearbeitet zu haben. Man habe ihm nur ein Papier zur Unterschrift gegeben (vgl. A33/18 D78; A83/24 D23). An einer anderen Stelle gab er hingegen an, nur am Anfang ohne Vertrag gearbeitet zu haben, um zeigen zu können, ob er nützlich sei (vgl. A46/18 D8). Unglaubhaft ist auch die Art, wie der Be- schwerdeführer erklärte, Zugang zu einer Hauskirche gefunden zu haben. Er sei hineingegangen, habe gesagt, er sei interessiert und wolle den Got- tesdienst sehen. Während des Gottesdienstes habe er sich ins untere Stockwerk begeben, um herauszufinden, wie dort alles funktioniere (vgl. A46/18 D13). Vor dem iranisch-kulturellen Hintergrund ist unvorstellbar, dass die Mitglieder einer Hauskirche wahllos einer interessierten Person die Tür öffnen und diese ohne Begleitung die Räumlichkeiten auskund- schaften lassen, während der Gottesdienst seinen weiteren Verlauf nimmt. In Bezug auf die Untersuchungen in den Hauskirchen hat sich der Be- schwerdeführer sodann widersprochen. Während er an einer Stelle angab, sein Fokus habe darauf gelegen, die neuen Mitglieder der Hauskirchen zu

E-2749/2022 Seite 12 identifizieren (vgl. A33/18 D40), sagte er in einer anderen Anhörung, wich- tig sei die Kontrolle der Personen gewesen, welche das Christentum ver- breiteten, finanzierten oder Bibeln importierten (vgl. A83/24 D72 f.). Sie hätten die Personen finden müssen, welche bei diesen Tätigkeiten eine wichtige Rolle gehabt hätten (vgl. a.a.O.). Die Ausführungen in der Be- schwerdeschrift vermögen diese Ungereimtheiten nicht aufzulösen.

E. 8.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich bereits in Iran vom Islam abgekehrt und sei de facto zum Christentum konvertiert. Des- halb habe er sich vor einer zukünftigen Verfolgung aufgrund seiner Kon- version gefürchtet. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:

E. 8.3.2 Die allgemeine Menschenrechtslage in Iran ist als schlecht zu be- zeichnen. Die Meinungsäusserungsfreiheit wird in systematischer Weise unterdrückt. Nicht-Muslime und Nicht-Musliminnen werden auf gesetzli- cher und wirtschaftlicher Ebene diskriminiert. Weiter besteht im Speziellen für christlich gläubige Personen das Verbot der Missionstätigkeit, dessen Zuwiderhandlung rechtlich verfolgt wird (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3). Auch der Abfall vom Islam ist im Iran verboten. Gemäss islamischem Recht exis- tiert für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit, dem isla- mischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Ge- mäss dem Koran kommt der Abfall vom Glauben dem Verrat an der islami- schen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifi- zierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für eine konvertierte Person daher nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen, sondern nur mit der Scharia (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16, Ziff. 26– 31, und F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11). Der EGMR ist der Auffassung, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Iran per se die Abschiebung eines iranischen Staatsangehörigen nicht verhindert. Da- her muss im Einzelfall beurteilt werden, ob die persönlichen Umstände, insbesondere die Konversion vom Islam zum Christentum in der Schweiz, mit einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden einhergeht (vgl. EGMR A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342- 16). Der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung alleine führt in Iran grund- sätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung. Die dis- krete und private Glaubensausübung ist in Iran grundsätzlich möglich (vgl.

E-2749/2022 Seite 13 Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Mit einer flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten des Konvertiten vorlie- gen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4; Urteile des BVGer E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 7.3.1 und D-4221/2019 vom 9. März 2022 E. 6.2, je m.w.H.). Ein Glau- benswechsel vermag somit dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnah- men auszulösen, wenn die christliche Glaubensausübung in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon aus- gegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen – allenfalls gar missionierende Züge annehmenden – Glaubensausübung er- fährt und die asylsuchende Person denunziert. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat ist somit dann zu erwarten, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaf- tigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland zurückschrecken; es finden sich auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. sowie etwa die Urteile des BVGer E-5337/2018 vom 25. Juli 2020 E. 6.2 und E- 6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1, je m.w.H.).

E. 8.3.3 Die Einschätzung der Vorinstanz, es deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben in Iran erkennbar gelebt habe, ist zu bestätigen. Die eingereichte Bestätigung der Kirche F._______, er sei in Iran in die Verbreitung des Christentums unter Iranern und Iranerinnen involviert gewesen, ist als Gefälligkeitsschreiben anzuse- hen. Zumal er die behauptete Arbeit – insbesondere das Sammeln von In- formationen über Hauskirchen – niemandem habe mitteilen dürfen, ist auch nicht davon auszugehen, dass seine angebliche Annäherung ans Christen- tum an die Öffentlichkeit gelangt ist (vgl. A46/18 D10). Überdies hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass er seinen eigenen Glauben relativiert hat, indem er von E._______ sagt, dieser habe wirklich an das Christentum geglaubt (vgl. a.a.O. D15). Nach dem Gesagten ist seine geltend gemachte Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund seiner bereits in Iran erfolgten Abkehr vom Islam und Annäherung zum Christentum nicht objektiv begrün- det.

E-2749/2022 Seite 14

E. 8.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass das SEM insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint hat, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlings- eigenschaft nicht erfüllte.

E. 8.5 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, auch angesichts seines Asyl- antrags und seiner christlichen Taufe sowie aufgrund des Umstandes, dass die iranischen Behörden von diesen Gegebenheiten wüssten, stehe er in Iran unter Lebensgefahr. Sinngemäss macht er damit das Vorliegen sub- jektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.

E. 8.5.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nach- fluchtgründe können insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigun- gen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Ein- reichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht- gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.).

E. 8.5.2 Aufgrund der Akten ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwer- deführer sich nach seiner Ausreise hat taufen lassen und seine behauptete Konversion zum christlichen Glauben formell bestätigt hat (vgl. oben E. 8.3). Indessen ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Beschwerdeschrift Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Glauben aktiv im Sinne der obengenannten Rechtsprechung praktiziert. Er macht geltend, in H._______ beziehungsweise I._______ die christliche Freikirche bezie- hungsweise Gemeinde J._______ zu besuchen. Dies dürfte jedoch kaum von einem über die genannten Glaubensgemeinschaften hinausgehenden Personenkreis zur Kenntnis genommen worden sein. Aus dem bei den Ak- ten liegenden Foto aus den sozialen Medien, auf welchem der Beschwer- deführer mit Plakaten mit christlichem Inhalt zu sehen ist, ist sodann nicht ersichtlich, dass er in den sozialen Medien eine hohe Reichweite hätte. Mit einem Post beziehungsweise der darauf abgebildeten Aktivität erfüllt er nicht das Profil eines ausserordentlich engagierten und exponierten Chris- ten, welcher sich über das Mass von der grossen Zahl konvertierter Irane- rinnen und Iranern abhebt (vgl. Urteile des BVGer E-1376/2022 vom 12.

E-2749/2022 Seite 15 Juli 2022 E. 6.3.3; E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 7.4 ff.). Es liegen – insbesondere vor dem Hintergrund der als unglaubhaft befundenen Vor- fluchtgründe – überdies keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Ab- kehr des Beschwerdeführers vom muslimischen Glauben in seinem hei- matlichen Umfeld respektive bei den iranischen Sicherheitsbehörden be- kannt geworden ist. Abgesehen davon ist erneut darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die iranischen Behörden von der Konversion bereits Kenntnis erlangt haben sollten, die diskrete und private Glaubensausübung in Iran grundsätzlich möglich ist und sich der Fokus der iranischen Behörden ins- besondere gegen Kirchenführer und gegen in der Öffentlichkeit besonders aktive Christen richtet (vgl. oben E. 8.3.2).

E. 8.5.3 Nach dem eben Dargelegten ist ferner festzuhalten, dass das aktive Missionieren für den Beschwerdeführer kein zentrales Element seiner reli- giösen Identität darstellt. Auch wenn das (religiöse) Leben des Beschwer- deführers bei einer Rückkehr nach Iran gewissen Einschränkungen unter- liegen dürfte, ist daher nicht davon auszugehen, dass diese Einschränkun- gen eine solche Intensität erreichen würden, dass sie einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG bewirken würden.

E. 8.5.4 Für die Behauptung in der Beschwerdeschrift, der iranische Staat wisse davon, dass der Beschwerdeführer im Ausland um Asyl ersucht habe, findet sich in den Akten keine Stütze. Seinem Vorbringen, er sei in der Türkei drei Mal bei sich zuhause gesucht worden, ist vor dem Hinter- grund der unglaubhaften Vorfluchtgründe die Grundlage entzogen.

E. 8.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts geltend gemacht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge- lehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-2749/2022 Seite 16

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-

E-2749/2022 Seite 17 schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.

E. 10.3.1 Die allgemeine Lage in Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung nach Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-666/2021 vom 29. Juni 2022 E. 9.4.2 m.w.H).

E. 10.3.2 Ferner sind – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwer- deführers nach Iran als unzumutbar erscheinen liessen. Es deutet nichts darauf hin, dass er aus Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er ist ein alleinstehender Mann ohne Kinder und verfügt mit seiner Mutter, sei- nem Vater und seinen (…) über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Iran, welches ihm bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann (vgl. A33/18 D34 ff.). Überdies verfügt er über ein Diplom in (…) ([…]) und Arbeitserfahrungen in verschiedenen Bereichen, womit es ihm bereits vor seiner Ausreise gelungen ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. a.a.O. D44 ff.; A83/24 D17 f.).

E. 10.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).

E-2749/2022 Seite 18 Den eingereichten Arztberichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer an Zahnbeschwerden, Hautproblemen und Schulterproblemen lei- det beziehungsweise litt (vgl. Arztberichte vom 22. Oktober 2020 [{…}-40/2], vom 3. November 2020 [[…]-41/2] und vom 16. November 2020 [{…}-45/2]). Ausserdem wurden bei ihm eine posttraumatische Belas- tungsstörung, eine schwere depressive Dekompensation unter verschie- denen psychosozialen belastenden Faktoren sowie (…) diagnostiziert. Des Weiteren bestünden Komplikationen durch (…), ein schädlicher Gebrauch von (…) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch den schädli- chen Gebrauch von (…) (vgl. Arztberichte vom 13. Juli 2021 [{…}-89/5] und vom 26. Januar 2022 [{…}-93/5]). Er nimmt circa alle drei bis fünf Wochen eine Gesprächstherapie in Anspruch und wird medikamentös behandelt (vgl. a.a.O.). Es ist zwar möglich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Iran nicht die gleiche psychologische Unterstützung erhal- ten wird wie in der Schweiz. Jedoch weist das Gesundheitssystem in Iran generell ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., < https://rho.emro.who.int/sites/default/fi- les/Profiles-briefs-files/EMROPUB_EN_19265-IRN.pdf >, abgerufen am

27. Juli 2022; vgl. auch BVGer D-2452/2020 vom 11. Mai 2022 E. 8.3.4). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. So sind im Iran mehr als 1'800 Psychiater tätig und über 200 psychiatrische Kliniken res- pektive psychiatrische Abteilungen in Spitälern vorhanden und es kann da- von ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe Zugang zu der von ihm benötigten ärztlichen und psychiatrischen Begleitung zur Behandlung der diagnostizierten Beschwerden (vgl. BEHZAD DAMARI ET AL., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers durch medizinische Rückkehrhilfe in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen Rechnung ge- tragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylver- ordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es besteht auch die Möglichkeit der Begleitung durch medizinisches Fachpersonal, sofern sich dies aus medizinischer Sicht tatsächlich aufdrängen würde. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs gefor- derte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR).

E-2749/2022 Seite 19

E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuwei- sen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aus- sichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Vorausset- zung für deren Gewährung fehlt.

E-2749/2022 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2749/2022 Urteil vom 1. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 28. Juli 2020 sowie der Anhörungen vom 5. Oktober 2020, vom 18. November 2020 und vom 23. Juni 2021 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie und in B._______ geboren und aufgewachsen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise - mit zwischenzeitlichen Aufenthalten insbesondere in C._______ und D._______ - die meiste Zeit gelebt. Von (...) (gregorianischer Kalender: [...]) bis (...) (gregorianischer Kalender: [...]) habe er als Spitzel mit der Polizei zusammengearbeitet. Aufgrund dieser Arbeit habe er Probleme mit Privaten sowie dem Staat bekommen. Ausserdem habe er Zugriff auf Informationen gehabt, welche er nicht haben dürfe. Aus diesen Gründen habe er sein Land schliesslich verlassen müssen. Einer seiner beiden Vorgesetzten, E._______, sei ein (...) gewesen. Der andere Vorgesetzte sei (...) und (...) der Sektion «Ideologie und Politik» gewesen. Niemand habe von seiner Tätigkeit wissen dürfen - nicht einmal seine Familie. Im Jahr 1388 oder 1389 (gregorianischer Kalender: 2010/2011/2012) sei er festgenommen und während 72 Stunden festgehalten worden. Aufgrund eines Schlages auf den Kopf habe er ein (...) erlitten. Als man ihn dann freigelassen habe, habe man sich bei ihm entschuldigt und gesagt, die Festnahme sei ein Fehler gewesen. In den darauffolgenden Jahren habe er bemerkt, dass ihm zwar mehr Fälle zugeteilt worden seien und er deshalb mehr Arbeit gehabt habe. Jedoch seien ihm keine bedeutenden Fälle mehr zugewiesen worden. Er habe das Gefühl gehabt, dies sei mit der Absicht erfolgt, dass er weniger Informationen sammeln könne und die Behörden herausfinden könnten, welche Informationen er besitze. Er habe in den Jahren 1389 (gregorianischer Kalender: 2010/2011) und 1390 (gregorianischer Kalender: 2011/2012) seine Entlassung beantragt, was ihm aber nicht erlaubt worden sei. Schon als er seine Arbeit begonnen habe, sei er vorgewarnt worden, dass er nicht so einfach wieder damit aufhören könne. Im Jahr 1392 (gregorianischer Kalender: 2013/2014) habe er eine Hauskirche ausspionieren müssen. Anstatt die Hauskirche aufzulösen, habe er sie aber unterstützt, indem er die Teilnehmenden jeweils vor einem Besuch der Polizei vorgewarnt habe und nicht alle Informationen, welche er über die Hauskirche gesammelt habe, an seine Vorgesetzten weitergegeben habe. Er habe auch bei der Verbreitung von Bibeln geholfen. Als er erwischt worden sei, habe sein Vorgesetzter E._______ - welcher selbst Christ sei - ihn verteidigt. Er habe angegeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aufgabe, herauszufinden, wie die Bibeln geliefert würden, in deren Verteilung involviert gewesen sei. Im letzten Fall, den er behandelt habe, sei es um die Unterschlagung von Drogen durch die Polizei gegangen. Als er seinen diesbezüglichen Bericht abgegeben habe, sei in der Zwischenzeit eine neue Person eingesetzt worden, welche den Bericht habe entgegennehmen müssen. Diese Person sei mit der im gleichen Verfahren beschuldigten Person verwandt beziehungsweise befreundet gewesen. Eines Tages habe sein Vorgesetzter ihn darüber informiert, dass gegen ihn ermittelt werde. Er habe ihm geraten, sich zu verstecken. In der Folge habe er sich während 20 oder 25 Tagen in den Bergen versteckt. Gleichzeitig habe er mit der Hilfe von E._______ einen Pass besorgt. Danach sei er nach Hause gekommen und habe aufgrund des seltsamen Verhaltens seines Hundes beziehungsweise seiner Hunde bemerkt, dass etwas nicht stimme. Plötzlich habe er gesehen, wie rund acht bis zehn uniformierte Personen über die Mauern in sein Grundstück eingedrungen seien. Anhand des Fahrzeuges, welches vor seinem Grundstück gestanden habe, sowie aufgrund der Uniformen habe er erkannt, dass es sich um Mitglieder einer Spezialeinheit gehandelt habe. Er sei losgerannt und über die Mauern und durch eine benachbarte Schule geflohen. Dann habe er einen Schlepper kontaktiert, welcher mit E._______ befreundet gewesen sei. Es habe sich um die gleiche Person gehandelt, welche christliche Bücher in das Land geschmuggelt habe. Dank seiner Beziehungen habe er im Dezember 2014 problemlos ausreisen können. Mit Hilfe seines Schleppers sei es auch möglich gewesen, seinen Pass mit einem Ausreisestempel des iranischen Grenzamts zu versehen, obwohl er sich bereits in der Türkei befunden habe. Seit seiner Ausreise sei seine Mutter unter ständiger Beobachtung. Behördenmitglieder seien mehrmals zu ihr nach Hause gekommen, um nach ihm zu suchen. In der Türkei habe er sich christlich taufen lassen. Dort habe er zuerst ein Asylgesuch beim UNHCR eingereicht, weil er gewusst habe, dass der türkische Staat enge Beziehungen zum Iran unterhalte. Nach (...) Monaten habe er schliesslich auch bei den türkischen Behörden um Asyl ersucht. Danach sei er drei Mal bei sich zu Hause in der Türkei gesucht worden, weshalb er von dort habe ausreisen müssen. Als Identitätsnachweis legte der Beschwerdeführer seinen Führerschein sowie akademische Unterlagen ins Recht. Als Beweismittel reichte er eine Arbeitsgenehmigung, diverse Studienzertifikate, diverse Berufszertifikate, eine Bescheinigung für die (...), eine Kursbestätigung, eine Bestätigung der Einreichung eines Asylgesuchs in der Türkei vom UNHCR, seine Taufurkunde vom 11. November 2015, Fotos seiner Taufe sowie einer Demonstration in der Türkei zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 - eröffnet am 30. Mai 2022 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Sie verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde legte er eine Mitgliederbestätigung der Kirche F._______, einen Auszug aus Wikipedia über den «Obersten nationalen Sicherheitsrat» in Iran (auf Farsi) und zwei Auszüge aus Google Maps zu Polizeibehörden in B._______ bei. D. Am 24. Juni 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf den entsprechenden Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Zur Ablehnung des Asylgesuches führt die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Er habe einige falsche Informationen wiedergegeben. Beispielsweise habe er von der «Gendarmeria» gesprochen, obwohl diese schon lange vor seiner behaupteten Zusammenarbeit mit der Polizei aufgelöst worden sei. Er habe die Anti-Spionage-Abteilung der Polizei mit der Polizei für gesellschaftliche Sicherheit verwechselt. Sodann existiere keine Abteilung für nationale Sicherheit. Neben der professionellen gebe es in Iran eine Freiwilligen-Polizei. Er hingegen habe geltend gemacht, dass er gezwungen worden sei, weiterzumachen, was bei der Freiwilligen-Polizei nicht möglich sei. Bei der NAJA handle es sich - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht um eine militärische, sondern eine polizeiliche Behörde. Ausserdem würden seine Schilderungen teilweise der Logik des Handelns widersprechen. Seine Schilderungen betreffend den Zugang zur Polizeistelle seien sehr abenteuerlich ausgefallen. Er habe angegeben, dass er sich habe verhaften lassen müssen, um ins Büro seines Vorgesetzten gelangen zu können. Auch habe er behauptet, Instruktionen zu seinen Verfahren an öffentlichen Orten abgeholt zu haben. Zu seinem Vorgesetzten habe er kaum und nur "zufällig" Kontakt gehabt. Sodann habe er behauptet, illegal ausgereist zu sein, dann zurückgekehrt und schliesslich legal ausgereist zu sein. Das ihm dies möglich gewesen sei, sei angesichts des geltend gemachten Grosseinsatzes gegen ihn nicht nachvollziehbar. Seine Aussagen seien in einigen Punkten - insbesondere betreffend interpersonelle Elemente wie die Befehlsannahme, die Art der Überwachung oder die Beschreibung seines Vorgesetzten - oberflächlich ausgefallen. In Bezug auf die Überwachung der Kirchen sowie das Papier, welches er bei seiner Freilassung habe unterschreiben müssen, habe er nur vage Angaben machen können. Obwohl er immer wieder erwähnt habe, dass er im Besitz von vertraulichen Informationen gewesen sei, habe er - abgesehen vom Verschwinden von Personen in Polizeiobhut - keine dieser Informationen aufgezählt. Auch betreffend die geltend gemachte Hausstürmung seien mehr Details in seinen Schilderungen zu erwarten gewesen. Die geltend gemachte Haft im Jahr 1388 oder 1389 (gregorianischer Kalender: 2010/2011/2012) stehe in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise und sei deshalb nicht asylrelevant. Er lebe den christlichen Glauben nicht erkennbar gegen aussen. Ausserdem habe er seinen eigenen Glaubensanspruch relativiert, indem er über seinen ehemaligen Vorgesetzten E._______ ausgesagt habe, dieser habe wirklich an die Kirche geglaubt. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, die vorinstanzliche Verfügung gebe einige seiner Aussagen falsch wieder. So sei ihm sein Pass nicht auf der Post, sondern gegenüber der Poststelle auf der Strasse übergeben worden. Das SEM habe nur angegeben, dass er von der Polizei geschlagen worden sei. Er sei aber so sehr geschlagen worden, dass seine Schulterverletzung vermutlich auf die Misshandlungen durch die Polizei zurückzuführen sei. Er habe nie Untersuchungen gegen die Finanzpolizei, sondern Untersuchungen betreffend Bestechungen gemacht. Auch die Umstände seiner Ausreise habe die Vorinstanz falsch wiedergegeben. Er sei nur einmal aus Iran ausgereist und zwar illegal. Er sei dann nicht wieder zurückgekehrt, um legal auszureisen. Sein Vorgesetzter E._______ habe nicht nur sein Foto auf der Polizeistation, sondern ein ganzes Dossier über ihn entdeckt. Die Fehler seien wahrscheinlich entstanden, weil der Dolmetscher des SEM vermutlich ein Mitarbeiter der iranischen Botschaft sei. «Gendarmeria» sei der in der Alltagssprache üblicherweise benutzte Begriff für die Polizei. Die verschiedenen Polizeibehörden in Iran würden zentral von der NAJA aufgestellt, geleitet, eingesetzt und falls nötig wieder aufgelöst. Es existiere eine Abteilung für nationale Sicherheit in Iran. Direkt aus Farsi übersetzt heisse diese Abteilung «Oberster Nationaler Sicherheitsrat». Es sei unmöglich, die Polizei der moralischen Sicherheit mit der Polizei der sozialen Sicherheit zu verwechseln. Kaum ein Iraner würde die Polizei der moralischen Sicherheit beim Namen kennen, da im Volksmund diesbezüglich ein Begriff verwendet werde, welcher mit Hässlichkeit oder Verbot übersetzt werden könne. Für die Polizei für soziale Sicherheit werde auch der Begriff Sicherheitspolizei oder Geheimdienst verwendet. Seine diesbezüglichen Angaben seien nicht tatsachenwidrig. Die angegebenen Aktionen mit provozierter eigener Verhaftung - um sich Zutritt zur Polizeistelle zu verschaffen - seien nur in seltenen Fällen erfolgt, wenn es keine andere Möglichkeit gegeben habe, insgesamt rund vier Mal während seiner Dienstzeit. Im Normallfall habe er seine Aufträge - wie von ihm beschrieben - erhalten, indem ihm ausserhalb des Polizeigebäudes ein Couvert mit einer neuen SIM-Karte übergeben worden sei. Er habe dann seine Arbeit ausgeführt und darüber berichtet. Die Behauptung des SEM, er sei erst durch seine Taufe in der Türkei Christ geworden, sei falsch. Er sei bereits vor seiner Ausreise zum Christentum konvertiert, habe sich aber in Iran nicht taufen lassen können, weil das verboten sei. Die Taufe sei nicht unentbehrlich für den Glauben, weshalb er das Risiko in Iran bewusst nicht eingegangen sei. In der Schweiz könne er seinen Glauben ohne Furcht vor Verfolgung leben und besuche die Kirche. 6. 6.1 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts seitens der Vorinstanz. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignet, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.3 Es ist festzuhalten, dass das SEM seiner Untersuchungspflicht zu Genüge nachgekommen ist. Für die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, beim Dolmetscher in den Anhörungen vom 18. November 2020 und vom 23. Juni 2021 handle es sich um einen Vertreter der iranischen Botschaft, finden sich in den Akten keine Hinweise. Seine Rüge, dieser habe mit Absicht seine Aussagen falsch übersetzt, ist sodann unbegründet. Die Aussage, er sei während seiner 72-stündigen Festnahme "nur geschlagen" worden, hat er nämlich in der ersten Anhörung vom 5. Oktober 2020 gemacht, in welcher eine andere Dolmetscherin anwesend war. Sodann wird in der vorinstanzlichen Verfügung nicht behauptet, die Einheit, bei welcher der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, habe Untersuchungen gegen die Finanzpolizei durchgeführt. Die Vorinstanz ging vielmehr davon aus, der Beschwerdeführer habe dargelegt, die Finanzpolizei sei ebenfalls der Sicherheitspolizei (Polis Amnait Ejtemaei) unterstellt. Zwar trifft zu, dass dies nicht eindeutig aus den Aussagen des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann (vgl. SEM-Akten [...]-83/24 [nachfolgend: A83/24] D22). Da es sich aber nicht um eine für das vorliegende Verfahren wesentliche Tatsache handelt, vermag diese Unklarheit keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen. Betreffend seine Ausreise aus dem Iran hat der Beschwerdeführer an einer Stelle angegeben, er sei nach seiner Ankunft in der Türkei (G._______) nochmals in die Grenzregion zwischen Iran und der Türkei gegangen und sei von dort erneut in die Türkei eingereist, um den Pass stempeln zu lassen (vgl. [...]-46/18 [nachfolgend: A46/18] D36; A83/24 D60). Das SEM hat aus dieser Aussage geschlossen, er habe angegeben, ein zweites Mal (legal) aus Iran ausgereist zu sein, was der Beschwerdeführer bestreitet. Wie es sich genau damit verhält, kann letztlich offenbleiben, da sich die Einschätzung des SEM, seine Vorbringen seien unglaubhaft, nicht nur auf dieses angebliche Missverständnis stützt (vgl. obige Zusammenfassung E. 5.1). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keinen formellen Mangel dar, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente durch das Gericht zu berücksichtigen. Das Gericht kann den Akten auch sonst keine Hinweise entnehmen, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben könnte. Der Sachverhalt wurde vollständig erstellt. 6.4 Die sinngemässe formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Folglich hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Es gelingt ihm in der Beschwerdeeingabe nicht, seine der Logik zuwiderlaufenden Schilderungen zu klären. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort S. 7 ff. E. II Ziffer 1-3) und die obige Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden. 8.2 Insbesondere ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, dass die behauptete Vorgehensweise des Beschwerdeführers, um Zugang zu den Polizeistellen zu erlangen, nicht nachvollziehbar ist. Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, er habe sich nur ungefähr vier Mal auf diese Art Zugang zur Polizeistelle verschafft, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zunächst machten seine Angaben in den Befragungen nicht den Eindruck, dass es sich dabei um eine Ausnahme gehandelt habe. Im Gegenteil hat er von sich aus zu Protokoll gebracht: "Visto che iI mio lavoro era svolto segretamente, non potevo entrare in ufficio regolarmente. NeI caso dovevo presentarmi, ci andavo come un detenuto" (vgl. A83/24 D23). Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung erklärte er seine obengenannte Aussage dahingehend, er habe - aufgrund des Umstandes, dass er geheim gearbeitet habe - eine Entschuldigung finden müssen, um auf der Polizeibehörde persönlich zu erscheinen. Er führte an, dass er zum Beispiel gegen die Verkehrsregeln verstossen habe, damit die Strassenpolizei ihn anhalte. Daraufhin habe er behauptet, die geforderten Dokumente nicht dabei zu haben, woraufhin die Beamten ihn in das Polizeigebäude gebracht hätten. Dort habe er dann bestätigt, die gewünschten Dokumente bei sich zu Hause zu haben. Im Anschluss habe er sich ins obere Stockwerk begeben, wo er seinen Vorgesetzten getroffen habe (a.a.O. D47). Auch vor dem Hintergrund seiner Erklärung, dies sei nur selten vorgekommen, weil er sich normalerweise ausserhalb des Polizeigebäudes mit seinem Vorgesetzten getroffen habe, ist diese Angabe unglaubhaft (vgl. a.a.O. D49). Denn selbst wenn diese Vorgehensweise gemäss der Beschwerdeschrift nur vier Mal gewählt worden sei, ist nicht glaubhaft, dass er im Wissen und Willen seines Vorgesetzten gegen das Gesetz habe verstossen müssen, um sich Zugang zu seinem Arbeitgeber - der Polizei - verschaffen zu können. Ebenso realitätsfremd erscheint sodann die Aussage, er habe jeweils eine Ausrede gefunden, um mit einer bestimmten Person der Polizei sprechen zu können, nachdem er beispielsweise von der Strassenpolizei zum Gebäude gebracht worden sei (vgl. a.a.O. D50). Dass eine zivile Person so leicht Zugang zu bestimmten - teilweise in hohen Positionen stehenden - Beamten in einem Polizeigebäude erhält, kann nicht geglaubt werden. Des Weiteren bleibt unklar, welche Umstände ihn schliesslich zur Flucht veranlasst haben. An einer Stelle machte er geltend, die Spezialeinheit sei zu ihm gekommen, weil er Zugang zu Informationen gehabt habe, welche er nicht hätte haben dürfen, und deshalb sei er ausgereist. Mit Bezug auf den Drogenunterschlagungsfall gab er an, dieser habe nichts mit seiner Ausreise zu tun gehabt, da er nur Probleme mit einigen Polizisten gehabt habe (vgl. A33/18 D150 f.). Demgegenüber stellte er später seinen letzten behandelten Fall, betreffend Drogenunterschlagung durch die Polizei, als ausschlaggebend für seine Ausreise dar (vgl. A46/18 D15 ff.). Aufgrund dieses Falles sei seine Identität aufgeflogen (vgl. a.a.O. D43; A83/24 D64 ff.). Im Widerspruch zu seiner früheren Aussage machte er nun geltend, nicht zu wissen, aus welchen der zwei Gründe (Zugang zu geheimen Informationen oder Drogenunterschlagungsfall) er verfolgt worden sei (vgl. a.a.O. D44). Welche konkreten Informationen er angeblich zwischen der Behandlung dieser zwei Fälle erhalten habe, zu denen er keinen Zugang hätte haben sollen, bleibt im Dunkeln (vgl. a.a.O. D43). Die Angaben des Beschwerdeführers enthalten noch weitere Ungereimtheiten: An einer Stelle brachte er vor, ohne offiziellen Vertrag gearbeitet zu haben. Man habe ihm nur ein Papier zur Unterschrift gegeben (vgl. A33/18 D78; A83/24 D23). An einer anderen Stelle gab er hingegen an, nur am Anfang ohne Vertrag gearbeitet zu haben, um zeigen zu können, ob er nützlich sei (vgl. A46/18 D8). Unglaubhaft ist auch die Art, wie der Beschwerdeführer erklärte, Zugang zu einer Hauskirche gefunden zu haben. Er sei hineingegangen, habe gesagt, er sei interessiert und wolle den Gottesdienst sehen. Während des Gottesdienstes habe er sich ins untere Stockwerk begeben, um herauszufinden, wie dort alles funktioniere (vgl. A46/18 D13). Vor dem iranisch-kulturellen Hintergrund ist unvorstellbar, dass die Mitglieder einer Hauskirche wahllos einer interessierten Person die Tür öffnen und diese ohne Begleitung die Räumlichkeiten auskundschaften lassen, während der Gottesdienst seinen weiteren Verlauf nimmt. In Bezug auf die Untersuchungen in den Hauskirchen hat sich der Beschwerdeführer sodann widersprochen. Während er an einer Stelle angab, sein Fokus habe darauf gelegen, die neuen Mitglieder der Hauskirchen zu identifizieren (vgl. A33/18 D40), sagte er in einer anderen Anhörung, wichtig sei die Kontrolle der Personen gewesen, welche das Christentum verbreiteten, finanzierten oder Bibeln importierten (vgl. A83/24 D72 f.). Sie hätten die Personen finden müssen, welche bei diesen Tätigkeiten eine wichtige Rolle gehabt hätten (vgl. a.a.O.). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen diese Ungereimtheiten nicht aufzulösen. 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich bereits in Iran vom Islam abgekehrt und sei de facto zum Christentum konvertiert. Deshalb habe er sich vor einer zukünftigen Verfolgung aufgrund seiner Konversion gefürchtet. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: 8.3.2 Die allgemeine Menschenrechtslage in Iran ist als schlecht zu bezeichnen. Die Meinungsäusserungsfreiheit wird in systematischer Weise unterdrückt. Nicht-Muslime und Nicht-Musliminnen werden auf gesetzlicher und wirtschaftlicher Ebene diskriminiert. Weiter besteht im Speziellen für christlich gläubige Personen das Verbot der Missionstätigkeit, dessen Zuwiderhandlung rechtlich verfolgt wird (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3). Auch der Abfall vom Islam ist im Iran verboten. Gemäss islamischem Recht existiert für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Gemäss dem Koran kommt der Abfall vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für eine konvertierte Person daher nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen, sondern nur mit der Scharia (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16, Ziff. 26-31, und F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11). Der EGMR ist der Auffassung, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Iran per se die Abschiebung eines iranischen Staatsangehörigen nicht verhindert. Daher muss im Einzelfall beurteilt werden, ob die persönlichen Umstände, insbesondere die Konversion vom Islam zum Christentum in der Schweiz, mit einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden einhergeht (vgl. EGMR A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342-16). Der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung alleine führt in Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung. Die diskrete und private Glaubensausübung ist in Iran grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4; Urteile des BVGer E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 7.3.1 und D-4221/2019 vom 9. März 2022 E. 6.2, je m.w.H.). Ein Glaubenswechsel vermag somit dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn die christliche Glaubensausübung in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen - allenfalls gar missionierende Züge annehmenden - Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denunziert. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat ist somit dann zu erwarten, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland zurückschrecken; es finden sich auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. sowie etwa die Urteile des BVGer E-5337/2018 vom 25. Juli 2020 E. 6.2 und E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1, je m.w.H.). 8.3.3 Die Einschätzung der Vorinstanz, es deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben in Iran erkennbar gelebt habe, ist zu bestätigen. Die eingereichte Bestätigung der Kirche F._______, er sei in Iran in die Verbreitung des Christentums unter Iranern und Iranerinnen involviert gewesen, ist als Gefälligkeitsschreiben anzusehen. Zumal er die behauptete Arbeit - insbesondere das Sammeln von Informationen über Hauskirchen - niemandem habe mitteilen dürfen, ist auch nicht davon auszugehen, dass seine angebliche Annäherung ans Christentum an die Öffentlichkeit gelangt ist (vgl. A46/18 D10). Überdies hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass er seinen eigenen Glauben relativiert hat, indem er von E._______ sagt, dieser habe wirklich an das Christentum geglaubt (vgl. a.a.O. D15). Nach dem Gesagten ist seine geltend gemachte Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund seiner bereits in Iran erfolgten Abkehr vom Islam und Annäherung zum Christentum nicht objektiv begründet. 8.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass das SEM insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint hat, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. 8.5 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, auch angesichts seines Asylantrags und seiner christlichen Taufe sowie aufgrund des Umstandes, dass die iranischen Behörden von diesen Gegebenheiten wüssten, stehe er in Iran unter Lebensgefahr. Sinngemäss macht er damit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 8.5.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.). 8.5.2 Aufgrund der Akten ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Ausreise hat taufen lassen und seine behauptete Konversion zum christlichen Glauben formell bestätigt hat (vgl. oben E. 8.3). Indessen ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Beschwerdeschrift Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Glauben aktiv im Sinne der obengenannten Rechtsprechung praktiziert. Er macht geltend, in H._______ beziehungsweise I._______ die christliche Freikirche beziehungsweise Gemeinde J._______ zu besuchen. Dies dürfte jedoch kaum von einem über die genannten Glaubensgemeinschaften hinausgehenden Personenkreis zur Kenntnis genommen worden sein. Aus dem bei den Akten liegenden Foto aus den sozialen Medien, auf welchem der Beschwerdeführer mit Plakaten mit christlichem Inhalt zu sehen ist, ist sodann nicht ersichtlich, dass er in den sozialen Medien eine hohe Reichweite hätte. Mit einem Post beziehungsweise der darauf abgebildeten Aktivität erfüllt er nicht das Profil eines ausserordentlich engagierten und exponierten Christen, welcher sich über das Mass von der grossen Zahl konvertierter Iranerinnen und Iranern abhebt (vgl. Urteile des BVGer E-1376/2022 vom 12. Juli 2022 E. 6.3.3; E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 7.4 ff.). Es liegen - insbesondere vor dem Hintergrund der als unglaubhaft befundenen Vorfluchtgründe - überdies keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Abkehr des Beschwerdeführers vom muslimischen Glauben in seinem heimatlichen Umfeld respektive bei den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden ist. Abgesehen davon ist erneut darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die iranischen Behörden von der Konversion bereits Kenntnis erlangt haben sollten, die diskrete und private Glaubensausübung in Iran grundsätzlich möglich ist und sich der Fokus der iranischen Behörden insbesondere gegen Kirchenführer und gegen in der Öffentlichkeit besonders aktive Christen richtet (vgl. oben E. 8.3.2). 8.5.3 Nach dem eben Dargelegten ist ferner festzuhalten, dass das aktive Missionieren für den Beschwerdeführer kein zentrales Element seiner religiösen Identität darstellt. Auch wenn das (religiöse) Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Iran gewissen Einschränkungen unterliegen dürfte, ist daher nicht davon auszugehen, dass diese Einschränkungen eine solche Intensität erreichen würden, dass sie einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG bewirken würden. 8.5.4 Für die Behauptung in der Beschwerdeschrift, der iranische Staat wisse davon, dass der Beschwerdeführer im Ausland um Asyl ersucht habe, findet sich in den Akten keine Stütze. Seinem Vorbringen, er sei in der Türkei drei Mal bei sich zuhause gesucht worden, ist vor dem Hintergrund der unglaubhaften Vorfluchtgründe die Grundlage entzogen. 8.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts geltend gemacht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Die allgemeine Lage in Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung nach Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-666/2021 vom 29. Juni 2022 E. 9.4.2 m.w.H). 10.3.2 Ferner sind - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Iran als unzumutbar erscheinen liessen. Es deutet nichts darauf hin, dass er aus Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er ist ein alleinstehender Mann ohne Kinder und verfügt mit seiner Mutter, seinem Vater und seinen (...) über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Iran, welches ihm bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann (vgl. A33/18 D34 ff.). Überdies verfügt er über ein Diplom in (...) ([...]) und Arbeitserfahrungen in verschiedenen Bereichen, womit es ihm bereits vor seiner Ausreise gelungen ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. a.a.O. D44 ff.; A83/24 D17 f.). 10.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Den eingereichten Arztberichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Zahnbeschwerden, Hautproblemen und Schulterproblemen leidet beziehungsweise litt (vgl. Arztberichte vom 22. Oktober 2020[{...}-40/2], vom 3. November 2020 [[...]-41/2] und vom 16. November 2020 [{...}-45/2]). Ausserdem wurden bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere depressive Dekompensation unter verschiedenen psychosozialen belastenden Faktoren sowie (...) diagnostiziert. Des Weiteren bestünden Komplikationen durch (...), ein schädlicher Gebrauch von (...) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch den schädlichen Gebrauch von (...) (vgl. Arztberichte vom 13. Juli 2021 [{...}-89/5] und vom 26. Januar 2022 [{...}-93/5]). Er nimmt circa alle drei bis fünf Wochen eine Gesprächstherapie in Anspruch und wird medikamentös behandelt (vgl. a.a.O.). Es ist zwar möglich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Iran nicht die gleiche psychologische Unterstützung erhalten wird wie in der Schweiz. Jedoch weist das Gesundheitssystem in Iran generell ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015,Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., , abgerufen am 27. Juli 2022; vgl. auch BVGer D-2452/2020 vom 11. Mai 2022 E. 8.3.4). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. So sind im Iran mehr als 1'800 Psychiater tätig und über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Abteilungen in Spitälern vorhanden und es kann davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe Zugang zu der von ihm benötigten ärztlichen und psychiatrischen Begleitung zur Behandlung der diagnostizierten Beschwerden (vgl. Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers durch medizinische Rückkehrhilfe in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es besteht auch die Möglichkeit der Begleitung durch medizinisches Fachpersonal, sofern sich dies aus medizinischer Sicht tatsächlich aufdrängen würde. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR). 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung für deren Gewährung fehlt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani