Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) (…) zu- gewiesen. Am 14. Februar 2020 wurde sie zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg befragt. Am 26. Februar 2020 hörte das SEM sie zu ihren Ge- suchsgründen an. Am 3. März 2020 wies es sie dem erweiterten Verfahren zu. Am 25. Juni 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ergänzend an. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige persi- scher Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______. Zuletzt habe sie in D._______ gelebt. Die vergangenen 15 Jahre habe sie in ver- schiedenen administrativen Funktionen für ein staatliches Unternehmen gearbeitet. Ihrer (…) geschlossenen Ehe entstamme die Tochter E._______ (N […]). Nachdem sie durch eine Freundin und ihre in F._______ lebende Schwes- ter erstmals Kontakt zum Christentum gehabt habe, hätten sie und ihre Tochter im Sommer 2019 gemeinsam damit begonnen, in der Bibel zu le- sen. Im September des gleichen Jahres hätten sie erstmals an einer Bibel- gruppe teilgenommen. Auf dem Weg zu einem weiteren Treffen der Gruppe am 25. November 2019 hätten sie sodann gesehen, wie ein Mitglied der Gruppe von zwei Männern mitgenommen worden sei. Ein anderer Teilneh- mer der Gruppe habe sie schliesslich darüber informiert, dass die Bibel- gruppe entdeckt worden sei. Noch am selben Tag hätten sie sich gemein- sam von ihrem Neffen nach Teheran fahren lassen, von wo aus sie tags darauf in die Türkei und am 9. Februar 2020 schliesslich in die Schweiz eingereist seien. Wenige Wochen nach ihrer Ankunft in der Schweiz hätten sich beide christlich taufen lassen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem Kopien ih- rer Heiratsurkunde, Dokumente zu ihrem Gesundheitszustand sowie ein Schreiben von «…» ihre Konversion betreffend zu den Akten. C. Am 15. Juli 2020 wurde bei der Schweizer Botschaft in Teheran eine Ab- klärung in Auftrag gegeben, wozu die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 Stellung nahm.
D-693/2021 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 – eröffnet am 14. Januar 2021 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Be- schwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung ei- nes amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lag nebst der angefochtenen Verfügung ein Schreiben von Herrn G._______, Psychologe MSc, vom 19. Januar 2021 bei.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
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E. 4.1 In der Beschwerde wird sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Ge- hörs gerügt; diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls ge- eignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die für sie sprechenden Aspekte der Botschaftsabklärung nicht gewürdigt, zumal daraus klar her- vorgehe, dass die von ihr praktizierten christlichen Aktivitäten in Iran ext- rem gefährlich seien. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen ihren psy- chischen Zustand abzuklären, womit sie den medizinischen Sachverhalt nicht erstellt habe.
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts bildet somit einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist sie, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch ge- würdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; statt vieler: Urteil des BVGer E-3615/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.3).
E. 4.3.1 An der Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen der Beschwerde- führerin bestehen keine ernsthaften Zweifel. Nach ihrem Gesundheitszu- stand gefragt, gab sie in der Anhörung zu Protokoll, «ok» zu sein (vgl. A19/10 F4) beziehungsweise berichtete in der ergänzenden Anhörung von einem kürzlich erlittenen Herzinfarkt, nach welchem es ihr nun aber wieder gut gehe (vgl. A30/18 F4 ff.). Hinweise auf das in der Beschwerde- schrift geltend gemachte psychische Leiden und eine daraus resultierende Mangelhaftigkeit der Anhörungen, ergeben sich aus den Akten jedoch keine. Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin vorzunehmen.
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E. 4.3.2 Ebenso wenig finden sich in den Akten Hinweise darauf, dass die Vo- rinstanz die Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführerin nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. So hat sie in der angefochtenen Verfügung denn nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, so insbesondere auch mit dem Abklä- rungsergebnis der Schweizer Botschaft in Teheran (vgl. A38/11 S. 5 ff.), eingehend auseinandergesetzt hat. Der blosse Umstand, dass die Be- schwerdeführerin die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.
E. 4.4 Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
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E. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentli- chen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an das Glaubhaftma- chen standhalten würden. Zwar habe die Beschwerdeführerin ausführlich über ihre Zuwendung zum Christentum in Iran zu berichten vermocht, da die einfache Beteiligung an einer Hauskirche jedoch meist folgenlos bleibe und die Beschwerdeführerin keinerlei religiöse Aktivitäten geltend mache, die geeignet wären, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, sei ihre Glaubensausübung im Heimatstaat flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Gleiches gelte auch für ihre Glaubensausübung in der Schweiz, wo sie sich zwar taufen lassen habe, ihre christlichen Aktivitäten jedoch nicht öffentlich sichtbar ausübe. Ebenso wenig flüchtlingsrechtlich relevant sei die (angebliche) Verhaftung der Tochter (N […]). So habe die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass sie nichts zu befürchten ge- habt habe und lediglich um die Sicherheit ihrer Tochter besorgt gewesen sei. Nachgeschoben und somit unglaubhaft sei sodann ihr Vorbringen, der Ehemann wolle sie und die gemeinsame Tochter aufgrund ihrer Konversion zum Christentum töten. So habe sie dies im Zusammenhang mit ihrem christlichen Glauben zunächst gar nicht erwähnt und vielmehr den Ein- druck erweckt, dass sie ihre Glaubensausübung problemlos vor ihrem Ehe- mann habe geheim halten können. Erst im späteren Verlauf der ergänzen- den Anhörung habe sie erklärt, in der Türkei ein Telefonat mit ihrem Ehe- mann geführt zu haben, in welchem er ihr mitgeteilt habe, die Behörden würden nach ihr und der gemeinsamen Tochter suchen. Zudem habe er sie beschimpft und mit dem Tode bedroht.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in der Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen entgegen, sie habe in sämtlichen Anhörungen davon berichtet, ihr Ehemann sei ein «übler Patriarch», von dem eine grosse Gefahr aus-
D-693/2021 Seite 7 gehe. Dass sie im Rahmen der Anhörungen nicht näher darauf eingegan- gen sei und die durch ihren Ehemann erlittene Gewalt im erstinstanzlichen Verfahren generell stark beschönigt habe, sei ihrem psychischen Zustand und dem erlittenen Trauma geschuldet. Sie habe sich voll und ganz auf das Wohlergehen ihrer Tochter konzentrieren und das Verfahren nicht durch die Details ihrer Ehe erschweren wollen. Zudem sei die Vorinstanz zu Un- recht davon ausgegangen, ihre Zuwendung zum Christentum sei flücht- lingsrechtlich nicht relevant; denn dem Bericht der Schweizerischen Bot- schaft in Teheran sei klar zu entnehmen, dass christliche Aktivitäten wie die ihren in Iran extrem gefährlich seien. Darüber hinaus sei sie auch durch die Verhaftung ihrer Tochter exponiert, da deren Verhalten auf sie abfärbe.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht asylrelevant respektive unglaubhaft qualifiziert. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen:
E. 7.2 Das pauschale Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wegen ihres ty- rannischen Ehemannes hätten die Beschwerdeführerin und die gemein- same Tochter Iran verlassen müssen, ist insgesamt nicht glaubhaft. Ob- wohl mehrfach dazu angehalten, ihre Asylgründe vollständig darzulegen, liess sie die (angeblichen) Probleme mit ihrem Ehemann während der An- hörungen weitestgehend unerwähnt und gab lediglich zu Protokoll, dass es in der Ehe seit rund zehn Jahren Probleme gegeben habe und sie «wie Geschwister» zusammengelebt hätten (vgl. A19/10 F12 f., F17, F47). Auch aus den Erkundigungen der Schweizer Botschaft im häuslichen Umfeld der Eheleute ergeben sich keine Hinweise auf das geltend gemachte Gewalt- potential des Ehemannes (vgl. A36/18 Ziff. 2). Wenig glaubhaft ist das Bild des tyrannischen Patriarchen auch vor dem Hintergrund, dass der Ehe- mann der Beschwerdeführerin sich bis vier Uhr morgens aufmachte, um die gemeinsame Tochter zu suchen, nachdem diese nicht nachhause ge- kommen war und die Beschwerdeführerin sich sorgte (vgl. A19/10 F47 und A30/18 F87). Ohnehin verneinte die Beschwerdeführerin mehrmals aus- drücklich, dass das Verhalten ihres Ehemannes ein Grund ihrer Ausreise aus Iran gewesen sei (vgl. A19/10 F16 f.; Anmerkungen bei Rücküberset- zung zu F14). Erst zum Ende der ergänzenden Anhörung hin, machte sie geltend, bei einer Rückkehr nach Iran durch den Ehemann bedroht zu sein,
D-693/2021 Seite 8 verzichtete jedoch darauf, dies näher auszuführen (vgl. A30/18 F105). Ihre Erklärung in der Beschwerdeschrift, sie habe nicht gewusst, dass Ehe- frauen im Westen das Recht hätten, ein Leben frei von Gewalt und Verge- waltigung zu führen, vermag daran nichts zu ändern. Es überzeugt nicht, dass die Beschwerdeführerin, deren beide Schwestern bereits seit Jahren in F._______ leben und zu welchen sie regelmässig Kontakt pflegt (vgl. A19/10 F38, F47), nicht um die europäischen Gepflogenheiten ge- wusst haben soll. Auch die geltend gemachte Traumatisierung vermag da- ran nichts zu ändern, zumal sie nicht belegt ist. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von Herrn G._______, einem Psychologen MSc, ist lediglich zu entnehmen, dass aufgrund der Akten das Vorhandensein eines Psychotraumas bei der Beschwerdeführerin wahrscheinlich er- scheine. Eine persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin hat je- doch offensichtlich nicht stattgefunden. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, kommt dem Dokument denn auch ein lediglich geringer Beweiswert zu.
E. 7.3 Die Konversion der Beschwerdeführerin zum Christentum stellt die Vor- instanz grundsätzlich nicht in Frage. Dennoch kommt sie zum zutreffenden Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Glau- bensausübung sich nicht dazu eignet, flüchtlingsrechtlich relevante Mass- nahmen in Iran auszulösen. So führt gemäss ständiger Rechtsprechung der Übertritt zum Christentum in Iran für sich alleine zu keiner (individuel- len) staatlichen Verfolgung, sondern erst wenn der Glaubenswechsel auf- grund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitä- ten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. Urteil des BVGer E-3017/2021 vom 16. Juli 2021 E. 7.3 m.H.a. BVGE 2009/28 E. 7.3.4). Dass sich die Beschwerdeführerin in Iran durch ihren christlichen Glauben im Sinne der vorstehenden Recht- sprechung exponiert hätte, ist nicht anzunehmen, zumal sie lediglich ein paar wenige Treffen einer christlichen Bibelgruppe besucht hat und ihrer Tochter bei Abwesenheit des Ehemannes aus einer Bibel vorlas (vgl. 19/10 F47 und A30/18 F19, F23 ff., F66 f.). Anderweitige Hinweise auf eine nach aussen sichtbare Glaubensausübung im Heimatstaat lassen sich den Ak- ten nicht entnehmen, weshalb auch das Vorbringen, die Behörden hätten nach ihrer Ausreise nach ihr gesucht (vgl. A30/18 F108) nicht glaubhaft er- scheint. Auch ist nicht anzunehmen, dass ihre Glaubensausübung in der Schweiz geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen. Solches ist rechtsprechungsgemäss lediglich dann der Fall, wenn
D-693/2021 Seite 9 die Glaubensausübung auch im Ausland aktiv und nach aussen hin sicht- bar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen, allenfalls missionarische Züge annehmenden Aktivität erfährt. Deshalb ist neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der be- troffenen Person in Betracht zu ziehen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-1754/2018 vom 16. Dezember 2020 E. 6.4 m.w.H. in Bestätigung von BVGE 2009/28 E. 7.3.4 ff.). Aus den Ausführungen der Beschwerde- führerin lässt sich jedoch nicht auf ein öffentliches Bekanntwerden ihrer christlichen Glaubensausübung in der Schweiz schliessen. Zwar liess sie sich hier taufen, doch besuchte die Beschwerdeführerin nur anfänglich eine Kirche und beschränkt ihre Ausübung des christlichen Glaubens auf das Lesen in der Bibel und somit auf ihren Privatbereich (vgl. A30/18 F73 ff.). Angesichts dessen, dass ihr Vorbringen, ihr Ehemann sei ein ge- walttätiger Patriarch, nicht zu überzeugen vermag (vgl. E. 7.2 hiervor) ist auch nicht davon auszugehen, ihr drohten seitens der Familie ernsthafte Nachteile.
E. 7.4 Nach Konsultation der Akten der Tochter E._______ (N […]), deren Be- schwerde ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig gemacht wor- den ist (Verfahrensnummer […]), gelangt das Gericht zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexverfolgung eben- falls nicht zu überzeugen vermag. Zwar lässt sich nicht gänzlich aus- schliessen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin sich spontan einer Demonstration anschloss und in diesem Zusammenhang verhaftet und kurzzeitig festgehalten wurde, doch ist davon auszugehen, dass sich dies nicht zur Begründung eines politischen Profils und damit zur objektiv be- gründeten Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden eignet. Entgegen der Beschwerdeschrift lässt sich demnach auch keine Reflexver- folgung der Beschwerdeführerin ableiten.
E. 7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführe- rin die Flüchtlingseigenschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft ge- macht hat und die Vorinstanz ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
D-693/2021 Seite 10 (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.3 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht an- wendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
D-693/2021 Seite 11 im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs- sig.
E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.4.2 Die allgemeine Lage in Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung nach Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.1 m.w.H).
E. 9.4.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Maturitätsabschluss und war vor ihrer Ausreise 15 Jahre lang in einem staatlichen Unternehmen für (…) beschäftigt (vgl. A19/10 F13, F25, F32 und A36/18 Ziff. 4). Da wie unter E. 7.2 und E. 7.3 hiervor dargelegt die Vorbringen bezüglich des gewalttätigen Ehemannes nicht glaubhaft sind und auch nicht davon auszugehen ist, dass ihre Zuwendung zum christlichen Glauben in Iran bekannt geworden ist, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr wieder in den Haushalt ihres Ehemannes zurückkehren und sich durch ihre vielseitige Berufserfahrung schnell wieder in das Erwerbsleben integrieren kann. Sollte wiedererwarten Bedarf für ein getrenntes Wohnen der Eheleute bestehen, steht ihnen zusätzlich eine Wohnung in B._______ zur Verfügung, welche gemäss Botschaftsabklärung im Eigentum der Beschwerdeführerin steht (vgl. A36/18 Ziff. 1). Ihr gegenteiliges Vorbringen (vgl. A37/3 und Beschwerde S. 4), die Wohnung gehöre ihrem ver- storbenen Schwiegervater, erscheint unplausibel, wird die Beschwerde- führerin doch offiziell als Eigentümerin geführt. Zudem leben zahlreiche Geschwister der Beschwerdeführerin weiterhin in D._______ respektive H._______ (vgl. A19/10 F38, F40), womit sie auf ein familiäres Beziehungsnetz und allenfalls finanzielle Unterstützung im Heimatstaat zurückgreifen kann.
E. 9.4.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn
D-693/2021 Seite 12 eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2020 einen Herzinfarkt erlitt und während neun Wochen engmaschige Kontrollen vorgesehen waren (vgl. A30/18 F5 ff.). Allfällige Belege dafür, dass die diesbezüglichen Beschwerden weiterhin bestehen, sind den Akten nicht zu entnehmen und werden auch auf Beschwerdeebene nicht eingereicht, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei genesen. Bei dieser Sachlage ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen. Sofern weiterer Be- handlungsbedarf besteht, ist denn auch anzunehmen, dass er im Heimat- staat abgedeckt werden kann. Denn das Gesundheitssystem in Iran weist ein hohes Niveau auf, wobei insbesondere die Prävention und die Behand- lung kardiovaskulärer Erkrankungen grosse staatliche Unterstützung ge- niessen (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., https://rho.emro.who.int/sites/default/files/Profiles-briefs-files/EMROPUB _EN_19265-IRN.pdf, abgerufen am 15. Oktober 2021). Darüber hinaus ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich bereits im Hei- matstaat einer umfangreichen kardiologischen Untersuchung unterzog (vgl. A30/18 F12). Demnach hatte sie bereits vor ihrer Ausreise Zugang zu medizinischer Versorgung, womit davon auszugehen ist, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Iran erneut medizinische Behandlung erhalten kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2). All- fälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin kann im Rah- men der medizinischen Rückkehrhilfe und einer möglichen vorübergehen- den Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Es ist deshalb nicht anzunehmen, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Iran würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ih- res Gesundheitszustandes führen.
E. 9.4.5 Konkrete Gründe, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde, sind somit nicht ersichtlich und der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumut- bar.
D-693/2021 Seite 13
E. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Die nicht vertretene Beschwerdeführerin hat die rechtsgenügliche Be- schwerdeschrift offenbar selbst verfasst, wobei aus Form und Inhalt der Rechtsmitteleingabe hervorgeht, dass sie dazu über einen juristischen Bei- stand verfügt hat. Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) wurde offensichtlich im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens beantragt. Da weitere Pro- zesshandlungen vorliegend jedoch nicht nötig waren, ist der Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-693/2021 Urteil vom 29. Juni 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, TRZ Rustico, Via Marcau 4, 3575 Laax GR, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) (...) zugewiesen. Am 14. Februar 2020 wurde sie zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg befragt. Am 26. Februar 2020 hörte das SEM sie zu ihren Gesuchsgründen an. Am 3. März 2020 wies es sie dem erweiterten Verfahren zu. Am 25. Juni 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ergänzend an. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige persischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______. Zuletzt habe sie in D._______ gelebt. Die vergangenen 15 Jahre habe sie in verschiedenen administrativen Funktionen für ein staatliches Unternehmen gearbeitet. Ihrer (...) geschlossenen Ehe entstamme die Tochter E._______ (N [...]). Nachdem sie durch eine Freundin und ihre in F._______ lebende Schwester erstmals Kontakt zum Christentum gehabt habe, hätten sie und ihre Tochter im Sommer 2019 gemeinsam damit begonnen, in der Bibel zu lesen. Im September des gleichen Jahres hätten sie erstmals an einer Bibelgruppe teilgenommen. Auf dem Weg zu einem weiteren Treffen der Gruppe am 25. November 2019 hätten sie sodann gesehen, wie ein Mitglied der Gruppe von zwei Männern mitgenommen worden sei. Ein anderer Teilnehmer der Gruppe habe sie schliesslich darüber informiert, dass die Bibelgruppe entdeckt worden sei. Noch am selben Tag hätten sie sich gemeinsam von ihrem Neffen nach Teheran fahren lassen, von wo aus sie tags darauf in die Türkei und am 9. Februar 2020 schliesslich in die Schweiz eingereist seien. Wenige Wochen nach ihrer Ankunft in der Schweiz hätten sich beide christlich taufen lassen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem Kopien ihrer Heiratsurkunde, Dokumente zu ihrem Gesundheitszustand sowie ein Schreiben von «...» ihre Konversion betreffend zu den Akten. C. Am 15. Juli 2020 wurde bei der Schweizer Botschaft in Teheran eine Abklärung in Auftrag gegeben, wozu die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 Stellung nahm. D. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 - eröffnet am 14. Januar 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lag nebst der angefochtenen Verfügung ein Schreiben von Herrn G._______, Psychologe MSc, vom 19. Januar 2021 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt; diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die für sie sprechenden Aspekte der Botschaftsabklärung nicht gewürdigt, zumal daraus klar hervorgehe, dass die von ihr praktizierten christlichen Aktivitäten in Iran extrem gefährlich seien. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen ihren psychischen Zustand abzuklären, womit sie den medizinischen Sachverhalt nicht erstellt habe. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet somit einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist sie, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; statt vieler: Urteil des BVGer E-3615/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.3). 4.3 4.3.1 An der Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin bestehen keine ernsthaften Zweifel. Nach ihrem Gesundheitszustand gefragt, gab sie in der Anhörung zu Protokoll, «ok» zu sein (vgl. A19/10 F4) beziehungsweise berichtete in der ergänzenden Anhörung von einem kürzlich erlittenen Herzinfarkt, nach welchem es ihr nun aber wieder gut gehe (vgl. A30/18 F4 ff.). Hinweise auf das in der Beschwerdeschrift geltend gemachte psychische Leiden und eine daraus resultierende Mangelhaftigkeit der Anhörungen, ergeben sich aus den Akten jedoch keine. Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorzunehmen. 4.3.2 Ebenso wenig finden sich in den Akten Hinweise darauf, dass die Vorinstanz die Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführerin nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. So hat sie in der angefochtenen Verfügung denn nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, so insbesondere auch mit dem Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in Teheran (vgl. A38/11 S. 5 ff.), eingehend auseinandergesetzt hat. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 4.4 Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an das Glaubhaftmachen standhalten würden. Zwar habe die Beschwerdeführerin ausführlich über ihre Zuwendung zum Christentum in Iran zu berichten vermocht, da die einfache Beteiligung an einer Hauskirche jedoch meist folgenlos bleibe und die Beschwerdeführerin keinerlei religiöse Aktivitäten geltend mache, die geeignet wären, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, sei ihre Glaubensausübung im Heimatstaat flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Gleiches gelte auch für ihre Glaubensausübung in der Schweiz, wo sie sich zwar taufen lassen habe, ihre christlichen Aktivitäten jedoch nicht öffentlich sichtbar ausübe. Ebenso wenig flüchtlingsrechtlich relevant sei die (angebliche) Verhaftung der Tochter (N [...]). So habe die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass sie nichts zu befürchten gehabt habe und lediglich um die Sicherheit ihrer Tochter besorgt gewesen sei. Nachgeschoben und somit unglaubhaft sei sodann ihr Vorbringen, der Ehemann wolle sie und die gemeinsame Tochter aufgrund ihrer Konversion zum Christentum töten. So habe sie dies im Zusammenhang mit ihrem christlichen Glauben zunächst gar nicht erwähnt und vielmehr den Eindruck erweckt, dass sie ihre Glaubensausübung problemlos vor ihrem Ehemann habe geheim halten können. Erst im späteren Verlauf der ergänzenden Anhörung habe sie erklärt, in der Türkei ein Telefonat mit ihrem Ehemann geführt zu haben, in welchem er ihr mitgeteilt habe, die Behörden würden nach ihr und der gemeinsamen Tochter suchen. Zudem habe er sie beschimpft und mit dem Tode bedroht. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, sie habe in sämtlichen Anhörungen davon berichtet, ihr Ehemann sei ein «übler Patriarch», von dem eine grosse Gefahr ausgehe. Dass sie im Rahmen der Anhörungen nicht näher darauf eingegangen sei und die durch ihren Ehemann erlittene Gewalt im erstinstanzlichen Verfahren generell stark beschönigt habe, sei ihrem psychischen Zustand und dem erlittenen Trauma geschuldet. Sie habe sich voll und ganz auf das Wohlergehen ihrer Tochter konzentrieren und das Verfahren nicht durch die Details ihrer Ehe erschweren wollen. Zudem sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, ihre Zuwendung zum Christentum sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant; denn dem Bericht der Schweizerischen Botschaft in Teheran sei klar zu entnehmen, dass christliche Aktivitäten wie die ihren in Iran extrem gefährlich seien. Darüber hinaus sei sie auch durch die Verhaftung ihrer Tochter exponiert, da deren Verhalten auf sie abfärbe. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht asylrelevant respektive unglaubhaft qualifiziert. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen: 7.2 Das pauschale Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wegen ihres tyrannischen Ehemannes hätten die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter Iran verlassen müssen, ist insgesamt nicht glaubhaft. Obwohl mehrfach dazu angehalten, ihre Asylgründe vollständig darzulegen, liess sie die (angeblichen) Probleme mit ihrem Ehemann während der Anhörungen weitestgehend unerwähnt und gab lediglich zu Protokoll, dass es in der Ehe seit rund zehn Jahren Probleme gegeben habe und sie «wie Geschwister» zusammengelebt hätten (vgl. A19/10 F12 f., F17, F47). Auch aus den Erkundigungen der Schweizer Botschaft im häuslichen Umfeld der Eheleute ergeben sich keine Hinweise auf das geltend gemachte Gewaltpotential des Ehemannes (vgl. A36/18 Ziff. 2). Wenig glaubhaft ist das Bild des tyrannischen Patriarchen auch vor dem Hintergrund, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich bis vier Uhr morgens aufmachte, um die gemeinsame Tochter zu suchen, nachdem diese nicht nachhause gekommen war und die Beschwerdeführerin sich sorgte (vgl. A19/10 F47 und A30/18 F87). Ohnehin verneinte die Beschwerdeführerin mehrmals ausdrücklich, dass das Verhalten ihres Ehemannes ein Grund ihrer Ausreise aus Iran gewesen sei (vgl. A19/10 F16 f.; Anmerkungen bei Rückübersetzung zu F14). Erst zum Ende der ergänzenden Anhörung hin, machte sie geltend, bei einer Rückkehr nach Iran durch den Ehemann bedroht zu sein, verzichtete jedoch darauf, dies näher auszuführen (vgl. A30/18 F105). Ihre Erklärung in der Beschwerdeschrift, sie habe nicht gewusst, dass Ehefrauen im Westen das Recht hätten, ein Leben frei von Gewalt und Vergewaltigung zu führen, vermag daran nichts zu ändern. Es überzeugt nicht, dass die Beschwerdeführerin, deren beide Schwestern bereits seit Jahren in F._______ leben und zu welchen sie regelmässig Kontakt pflegt (vgl. A19/10 F38, F47), nicht um die europäischen Gepflogenheiten gewusst haben soll. Auch die geltend gemachte Traumatisierung vermag daran nichts zu ändern, zumal sie nicht belegt ist. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von Herrn G._______, einem Psychologen MSc, ist lediglich zu entnehmen, dass aufgrund der Akten das Vorhandensein eines Psychotraumas bei der Beschwerdeführerin wahrscheinlich erscheine. Eine persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin hat jedoch offensichtlich nicht stattgefunden. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, kommt dem Dokument denn auch ein lediglich geringer Beweiswert zu. 7.3 Die Konversion der Beschwerdeführerin zum Christentum stellt die Vor-instanz grundsätzlich nicht in Frage. Dennoch kommt sie zum zutreffenden Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Glaubensausübung sich nicht dazu eignet, flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen in Iran auszulösen. So führt gemäss ständiger Rechtsprechung der Übertritt zum Christentum in Iran für sich alleine zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung, sondern erst wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. Urteil des BVGer E-3017/2021 vom 16. Juli 2021 E. 7.3 m.H.a. BVGE 2009/28 E. 7.3.4). Dass sich die Beschwerdeführerin in Iran durch ihren christlichen Glauben im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung exponiert hätte, ist nicht anzunehmen, zumal sie lediglich ein paar wenige Treffen einer christlichen Bibelgruppe besucht hat und ihrer Tochter bei Abwesenheit des Ehemannes aus einer Bibel vorlas (vgl. 19/10 F47 und A30/18 F19, F23 ff., F66 f.). Anderweitige Hinweise auf eine nach aussen sichtbare Glaubensausübung im Heimatstaat lassen sich den Akten nicht entnehmen, weshalb auch das Vorbringen, die Behörden hätten nach ihrer Ausreise nach ihr gesucht (vgl. A30/18 F108) nicht glaubhaft erscheint. Auch ist nicht anzunehmen, dass ihre Glaubensausübung in der Schweiz geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen. Solches ist rechtsprechungsgemäss lediglich dann der Fall, wenn die Glaubensausübung auch im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen, allenfalls missionarische Züge annehmenden Aktivität erfährt. Deshalb ist neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person in Betracht zu ziehen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-1754/2018 vom 16. Dezember 2020 E. 6.4 m.w.H. in Bestätigung von BVGE 2009/28 E. 7.3.4 ff.). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich jedoch nicht auf ein öffentliches Bekanntwerden ihrer christlichen Glaubensausübung in der Schweiz schliessen. Zwar liess sie sich hier taufen, doch besuchte die Beschwerdeführerin nur anfänglich eine Kirche und beschränkt ihre Ausübung des christlichen Glaubens auf das Lesen in der Bibel und somit auf ihren Privatbereich (vgl. A30/18 F73 ff.). Angesichts dessen, dass ihr Vorbringen, ihr Ehemann sei ein gewalttätiger Patriarch, nicht zu überzeugen vermag (vgl. E. 7.2 hiervor) ist auch nicht davon auszugehen, ihr drohten seitens der Familie ernsthafte Nachteile. 7.4 Nach Konsultation der Akten der Tochter E._______ (N [...]), deren Beschwerde ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig gemacht worden ist (Verfahrensnummer [...]), gelangt das Gericht zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexverfolgung ebenfalls nicht zu überzeugen vermag. Zwar lässt sich nicht gänzlich ausschliessen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin sich spontan einer Demonstration anschloss und in diesem Zusammenhang verhaftet und kurzzeitig festgehalten wurde, doch ist davon auszugehen, dass sich dies nicht zur Begründung eines politischen Profils und damit zur objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden eignet. Entgegen der Beschwerdeschrift lässt sich demnach auch keine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ableiten. 7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat und die Vorinstanz ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.4.2 Die allgemeine Lage in Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung nach Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.1 m.w.H). 9.4.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Maturitätsabschluss und war vor ihrer Ausreise 15 Jahre lang in einem staatlichen Unternehmen für (...) beschäftigt (vgl. A19/10 F13, F25, F32 und A36/18 Ziff. 4). Da wie unter E. 7.2 und E. 7.3 hiervor dargelegt die Vorbringen bezüglich des gewalttätigen Ehemannes nicht glaubhaft sind und auch nicht davon auszugehen ist, dass ihre Zuwendung zum christlichen Glauben in Iran bekannt geworden ist, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr wieder in den Haushalt ihres Ehemannes zurückkehren und sich durch ihre vielseitige Berufserfahrung schnell wieder in das Erwerbsleben integrieren kann. Sollte wiedererwarten Bedarf für ein getrenntes Wohnen der Eheleute bestehen, steht ihnen zusätzlich eine Wohnung in B._______ zur Verfügung, welche gemäss Botschaftsabklärung im Eigentum der Beschwerdeführerin steht (vgl. A36/18 Ziff. 1). Ihr gegenteiliges Vorbringen (vgl. A37/3 und Beschwerde S. 4), die Wohnung gehöre ihrem ver-storbenen Schwiegervater, erscheint unplausibel, wird die Beschwerde-führerin doch offiziell als Eigentümerin geführt. Zudem leben zahlreiche Geschwister der Beschwerdeführerin weiterhin in D._______ respektive H._______ (vgl. A19/10 F38, F40), womit sie auf ein familiäres Beziehungsnetz und allenfalls finanzielle Unterstützung im Heimatstaat zurückgreifen kann. 9.4.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2020 einen Herzinfarkt erlitt und während neun Wochen engmaschige Kontrollen vorgesehen waren (vgl. A30/18 F5 ff.). Allfällige Belege dafür, dass die diesbezüglichen Beschwerden weiterhin bestehen, sind den Akten nicht zu entnehmen und werden auch auf Beschwerdeebene nicht eingereicht, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei genesen. Bei dieser Sachlage ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen. Sofern weiterer Behandlungsbedarf besteht, ist denn auch anzunehmen, dass er im Heimatstaat abgedeckt werden kann. Denn das Gesundheitssystem in Iran weist ein hohes Niveau auf, wobei insbesondere die Prävention und die Behandlung kardiovaskulärer Erkrankungen grosse staatliche Unterstützung geniessen (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., https://rho.emro.who.int/sites/default/files/Profiles-briefs-files/EMROPUB_EN_19265-IRN.pdf, abgerufen am 15. Oktober 2021). Darüber hinaus ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich bereits im Heimatstaat einer umfangreichen kardiologischen Untersuchung unterzog (vgl. A30/18 F12). Demnach hatte sie bereits vor ihrer Ausreise Zugang zu medizinischer Versorgung, womit davon auszugehen ist, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Iran erneut medizinische Behandlung erhalten kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Es ist deshalb nicht anzunehmen, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Iran würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen. 9.4.5 Konkrete Gründe, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde, sind somit nicht ersichtlich und der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Die nicht vertretene Beschwerdeführerin hat die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst, wobei aus Form und Inhalt der Rechtsmitteleingabe hervorgeht, dass sie dazu über einen juristischen Beistand verfügt hat. Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) wurde offensichtlich im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens beantragt. Da weitere Prozesshandlungen vorliegend jedoch nicht nötig waren, ist der Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: