Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie aus B._______ (Provinz C._______) - suchte am 10. Dezember 2014 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in D._______ um Asyl nach. Am 14. Januar 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 29. Juni 2015 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er im (...) 2008 beziehungsweise 2010 an Demonstrationen teilgenommen habe. Deswegen sei er während 24 Stunden festgehalten und dann von der Universität ausgeschlossen worden. Er habe im Iran zum Christentum konvertiert. Er sei Baptist und gelte als Protestant. Der Pfarrer sei festgenommen worden und verschwunden. Die Kirche sei daraufhin geschlossen worden. Ein Freund, welcher ihn zuvor mit der Kirche vertraut gemacht habe, sei ebenfalls verschwunden. Vor diesem Hintergrund sei er aus seinem Heimatstaat ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine "Voice of Truth", ausgestellt als Taufschein von der Farsi Baptist Church in Griechenland, ein. C. Mit Verfügung vom 5. November 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. So sei die vorgebrachte Festnahme mangels Intensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant, umso weniger, als er eigenen Angaben zufolge in diesem Zusammenhang keine weiteren Benachteiligungen erlitten und den Iran Jahre nach diesem Vorfall aus einem anderen Grund verlassen habe. Dasselbe gelte für den geltend gemachten Ausschluss von der Universität, umso mehr, als es ihm nicht versagt gewesen sei, auf einem anderen Gebiet, nämlich als Schreiner, tätig zu sein. Deshalb erübrige es sich, dieses Vorbringen auf seine Glaubhaftigkeit zu prüfen. Sodann sei es ihm nicht gelungen, seine Konversion zum Christentum im Iran glaubhaft zu machen, da offensichtlich die innere Überzeugung fehle und sie somit nicht nachhaltig sei, was durch die von ihm diesbezüglich unstimmig geschilderten Umstände bestätigt werde. D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7854/2015 vom 29. März 2017 wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes beziehungsweise wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurück. Das Gericht begründete die Rückweisung an die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass sich die Einwände des Beschwerdeführers, das SEM habe von ihm im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nachgereichte Dokumente zu seinen religiösen und exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz nicht in die Akten aufgenommen und diesen Vorbringen im Asylentscheid nicht Rechnung getragen, bei einer Durchsicht der Akten als zutreffend erwiesen hätten. E. Mit Schreiben vom 6. August 2018 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, geeignet erscheinende Beweismittel, welche die Festnahme der Personen sowie die Schliessung der Kirche dokumentierten, respektive weitere sachdienliche Unterlagen, die seine Verfolgungssituation im Iran darlegten, einzureichen und genaue Angaben darüber zu machen, ob gegen ihn im Iran ein Verfahren eingeleitet worden sei respektive ob sich die festgenommenen Personen nach wie vor in Haft befänden und ob gegen sie ein Verfahren eingeleitet worden sei. F. Mit Eingaben vom 2. Oktober 2018 und vom 11. Oktober 2018 machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu seiner Verfolgungssituation und reichte einen unausgefüllten Haftbefehl beziehungsweise ein Urlaub-Antragsformular, ein Referenzschreiben von E._______ vom 21. August 2018, ein Referenzschreiben vom 20. August 2018, eine Stellungnahme von F._______ vom 20. August 2018, ein Verzeichnis mit Quellen für Länderberichte betreffend verfolgte Christen, einen Bericht des Danish Refugee Council und des Danish Immigration Service betreffend Hauskirchen und Konvertiten vom Februar 2018 und einen Bericht von Middle East Concern betreffend die Lage von Christen vom 28. März 2018 als weitere Beweismittel ein. G. Am 13. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz ergänzend angehört (ergänzende Anhörung). Anlässlich der ergänzenden Anhörung reichte der Beschwerdeführer den Flyer einer Kundgebung, ein Schreiben von G._______ vom 10. Februar 2019 sowie den Link zu einem Video von ihm als weitere Beweismittel zu den Akten. H. Am 30. August 2019 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin. I. Mit Verfügung vom 12. September 2019 - eröffnet am 13. September 2019 - verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft beim Beschwerdeführer, lehnte sein Asylgesuch ab und stellte fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein von ihm verfasstes Schreiben vom 13. Oktober 2019, ein Schreiben seiner Ehefrau, H._______ vom 8. Oktober 2019 mit diversen Familienfotos sowie ein Schreiben von E._______ vom 9. Oktober 2019 zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 bestätigte des Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 orientierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass dem Beschwerdeführer gleichentags eine B-Bewilligung erteilt worden sei. M. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2021 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. N. Am 12. April 2021 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015.).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs.2 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3 Insofern der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, die Vorinstanz habe die Sachverhaltsdarstellungen, welche er im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens vorgebracht habe, in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung des Entscheides mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und genügend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Schliesslich war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz zunächst an, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur behaupteten Gefährdungssituation [im Iran] die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. So habe er zum Beispiel anlässlich der BzP erklärt, er sei im (...) 1386 ([...] 2008) festgenommen und der Universität verwiesen worden. Im Iran sei er zum Christentum konvertiert und am (...) 1391 ([...] 2012) getauft worden. Die Baptisten-Kirche im Iran sei am (...) 1392 ([...] 2013) geschlossen worden. Der Pfarrer sei festgenommen worden und danach verschwunden. Der Freund, welcher ihn mit der Kirche bekannt gemacht habe, sei nach ein paar Tagen verhaftet worden. Er habe sich während rund zweier Wochen versteckt und sei am (...) 1392 ([...] 2013) ausgereist. Seine Schwester, die auch konvertiert sei, sei nach seiner Ausreise vorgeladen worden, ihr sei aber nichts zugestossen. Bei der Anhörung habe er demgegenüber zu Protokoll gegeben, er habe sich an der BzP bezüglich des Zeitpunkts des Ausschlusses von der Universität geirrt. Dies sei im (...) 1388 ([...] 2010) geschehen. Die Vorfälle im Zusammenhang mit der Kirche hätten sich am (...) ([...] 2012) ereignet und er sei am (...) 1391 ([...] 2012) ausgereist, nur um auf Vorhalt zu erklären, es könne auch im Jahre 1392 (2013) gewesen sein. Im Verlauf der Anhörung habe er sodann ausgeführt, er habe die Kirche am (...) 1392 ([...] 2013) mit zwei Freunden besucht. Dort seien der Pfarrer und I._______, die Person, die ihn mit der Kirche bekannt gemacht habe, anwesend gewesen. Kurz nachdem er weggegangen sei, habe er eine SMS erhalten, dass die Polizei komme. Sowohl der Pfarrer als auch I._______ seien am selben Tag festgenommen worden. Er sei zirka eine Woche oder acht Tage bei seinem Cousin geblieben und dann ausgereist. Diese divergierenden Aussagen liessen erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person und damit am Wahrheitsgehalt seiner Asylvorbringen aufkommen. Die Erklärungsversuche, wonach er im Stress gewesen sei, nur einen ungefähren Zeitraum genannt habe oder bei der BzP vergeblich auf einen Fehler hingewiesen habe, vermöchten diese Unstimmigkeiten nicht aufzulösen. Anlässlich der Anhörung habe er sodann erstmals erklärt, die Polizei habe zu Hause bereits am Tage der Festnahme nach ihm gesucht, wobei sie einen Durchsuchungs- sowie Haftbefehl bei sich gehabt habe. Ausserdem seien die Eltern der beiden festgenommenen Freunde am Tag nach deren Festnahme bei seinen Eltern gewesen, hätten herumgeschrien und ihn angezeigt. Er habe selber angegeben, dass er sowohl von seiner Schwester als auch von einer Freundin nach seiner Ausreise aus dem Iran darüber informiert worden sei, was danach passiert sei, und er beispielsweise noch im Iran erfahren habe, dass die Polizei ihn suche und die Eltern der beiden Freunde zu Hause aufgetaucht seien. Es erstaune daher, dass er bei der BzP auf eine entsprechende Frage nichts dergleichen erwähnt habe. Demgegenüber habe er in seiner Beschwerde wiederum festgehalten, er habe von der Hausdurchsuchung erst in der Türkei erfahren. Aus den Akten würden sich ferner keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher nicht optimal gewesen wäre, wie er das in der Beschwerde moniert habe. Auch seine Erklärungsversuche, wonach er als Kind Nervenkrämpfe gehabt habe und deswegen oft Sachen vergesse, er an der Anhörung keine Zeit gehabt habe, alles zu erklären oder sich habe kurzfassen müssen, vermöchten diese Unstimmigkeiten nicht zu erklären. Er habe sodann behauptet, dass es ein Dokument, welches die Hausdurchsuchung bestätige, und viele Beweise gegen ihn gebe. Er sei deshalb aufgefordert worden, verschiedene Beweismittel und Angaben nachzureichen. In seiner Eingabe vom 2. Oktober 2018 habe er festgehalten, dass er vergeblich alles Mögliche versucht habe, um weitere Informationen und Beweismittel zu erhalten, jedoch im Iran mehrere Personen über ihn erzürnt wären, so auch Familienmitglieder. Ein Bruder habe lediglich einen Blanko-Haftbefehl respektive ein Blanko-Urlaubs-Antragsformular kaufen können. Dieses Dokument hätte er nur noch mit seinem Namen ausfüllen müssen, was er jedoch nicht getan habe, was wiederum für seine Aufrichtigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen spreche. Da es sich um eine Hauskirche gehandelt habe, gebe es ihm zufolge zudem keine Medienberichte. Diese Ausführungen müssten jedoch als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Dass er überhaupt keine Angaben dazu habe machen können, was mit den angeblich festgenommenen Personen passiert sei und bis heute kein einziges Beweismittel zu den fluchtauslösenden Ereignissen habe veranlassen können, sei ein weiteres starkes Indiz dafür, dass die von ihm behaupteten Vorfälle im Iran nicht stattgefunden hätten. Zwar habe er verschiedene, auch dem SEM bekannte, Unterlagen eingereicht, welche die Verfolgung von Christen im Iran belegten, gerade aber im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Festnahmen liege bis heute kein einziges Dokument vor. In Hinblick auf die behauptete Gefährdungssituation sei der Beweiswert dieser Dokumentationen als gering zu erachten und sie vermöchten die oben ausgeführten Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen nicht auszuräumen. Dass er sich bis heute nicht darüber ins Bild gesetzt habe, was mit den festgenommenen Personen passiert sei, ob weitere Personen inhaftiert worden seien, ob es - auch gegen ihn - zu Anklagen und Verurteilungen gekommen sei, und er die behaupteten Vorfälle mit keinem einzigen Dokument oder Beweismittel habe belegen können, erstaune umso mehr, als er erstmals anlässlich der ergänzenden Anhörung erklärt habe, es sei gegen ihn ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Gemäss Erkenntnissen des SEM sei es durchaus möglich, allenfalls mit Hilfe eines Anwalts, diesbezüglich konkrete Angaben machen zu können und entsprechende Beweismittel einzureichen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es ein solches Gerichtsverfahren nicht gebe. Die rudimentären und vagen Angaben würden zudem Abklärungen vor Ort verunmöglichen. Die Zweifel am geltend gemachten Sachverhalt würden dadurch verstärkt, als seine Aussagen bezüglich der Ereignisse, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, äusserst vage und unsubstanziiert geblieben seien. Seine Aussagen seien durchwegs allgemein gehalten, ohne dass es ihm in genügender Weise gelungen sei, persönliche Schilderungen mit individuellen Aussagen zu seinen Eindrücken und Erlebnissen sowie seinen Gefühlsvorgängen über das Geschehene zu äussern. Insgesamt falle auf, dass seine Darstellungen durchwegs denen eines Erzählers aus dem Blickwinkel eines Zuschauers ähnelten, so dass der Eindruck entstehe, er sei nie von den geltend gemachten Schwierigkeiten betroffen gewesen und habe das Gesagte nicht selbst erlebt. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass seine Familienangehörigen im Iran jemals ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätten oder ihnen konkret solche drohten. Es müsse jedoch in Kenntnis der realen Gegebenheiten im Iran davon ausgegangen werden, dass die Fahndungsbehörden alles daran gesetzt hätten, etwas über seinen Verbleib oder seine Tätigkeiten in Erfahrung zu bringen, beziehungsweise bei einem entsprechenden Verdacht auch die Familienangehörigen oder seine Mitarbeiter in die Ermittlungen einbezogen hätten, was aber - bis auf eine Hausdurchsuchung, eine Vorsprache bei seinem Vermieter sowie eine Befragung der Schwester - offensichtlich im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, was mit einer, von ihm behaupteten oder befürchteten Gefährdungslage, nicht zu vereinbaren sei. Dass der Vater nicht mehr mit ihm sprechen wolle, könne verschiedene Gründe haben und sei ebenfalls kein Beleg für die geltend gemachten Vorfälle. Zusammenfassend ergäben sich keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran asylrechtlich beachtliche Nachteile erlitten hätte oder ihm konkret solche drohten. Insofern er geltend gemacht habe, dass er im Jahr 2008 respektive 2010 wegen einer Kundgebung 24 Stunden festgehalten und in der Folge von der Universität ausgeschlossen worden sei, handle es sich selbst bei Wahrunterstellung dieser Vorfälle nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Er habe auch nicht geltend gemacht, dass jenes Ereignis weitere ernsthafte Folgen gehabt habe oder ihm deswegen konkrete Nachteile drohten. Das Vorbringen sei somit asylrechtlich nicht relevant. Betreffend seine Vorbringen, er engagiere sich in der Schweiz politisch und religiös sei zu prüfen, ob seine Konversion zum Christentum, die Art der Glaubensausübung und seine Aktivitäten geeignet seien, bei einer Rückkehr in den Iran eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu bewirken. Eine Würdigung seiner Aussagen und der eingereichten Beweismittel zu seiner Konversion sowie seiner Glaubensausübung lasse nicht den Schluss zu, dass die heimatlichen Behörden davon Kenntnis erhalten hätten. Es bestünden keine Hinweise, dass er über seine Kirchenbesuche hinaus eine missionarische Tätigkeit entfaltet habe, die ihn öffentlich bekannt gemacht hätte. Bezüglich seiner zwei- bis dreimaligen Kundgebungsteilnahmen und der Unterzeichnung einer Petition an den Bundesrat sowie an die iranische Botschaft sei festzuhalten, dass zwar bekannt sei, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland interessierten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Überwachung auf Personen konzentrierten, die mit ihren politischen oder religiösen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen Staatsangehörigen hervorträten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Seine blosse Teilnahme an zwei bis drei Kundgebungen sowie die Unterzeichnung zweier Petitionen vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran objektiv zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise betätigt hätte. Ebenso wenig sei erkennbar, dass er eine spezielle Funktion innegehabt hätte. Sein Verhalten in der Schweiz sei, insgesamt betrachtet, nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt würde. Es sei sodann nicht per se in Frage zu stellen, dass er sich in der Schweiz in einem christlichen Umfeld bewege. Den Akten seien indes keine Hinweise zu entnehmen, wonach er sich im Zusammenhang mit seiner christlichen Gesinnung in besonderer Weise exponiert hätte. Somit und in Ermangelung anderweitiger Hinweise in den Akten sei zu schliessen, dass es sich bei ihm um ein einfaches Mitglied einer christlichen Vereinigung handle. Von einer konkreten Gefahr, dass er den iranischen Behörden aufgrund seiner Konversion besonders aufgefallen wäre, sei daher nicht auszugehen. Dies, zumal er, wie bereits dargelegt, zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran nicht unter Beobachtung der iranischen Behörden gestanden habe. Sowohl von der Frequenz als auch von der Qualität her seien seine Aktivitäten nicht geeignet, ihm das Profil eines gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten zu verleihen. Auch könne vorliegend von einer aktiven, fast missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung nicht die Rede sein. Insgesamt bestehe kein Grund zur Annahme, dass er aufgrund seiner Taufe als Christ und seiner Glaubensausübung bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die heimatlichen Behörden in Kenntnis seiner gering profilierten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz seien. Er verfüge mithin nicht über ein politisches Profil, dass ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Nach dem Gesagten hielten die entsprechenden Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass es sich bei den von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüchen bloss um Unvollständigkeiten oder unwesentliche Abweichungen handle. Der Ausschluss von der Universität habe im (...) 1388 ([...] 2010) stattgefunden. Die unkorrekte Angabe im Rahmen der BzP habe er gleich zu Beginn der Anhörung korrigiert. Dieser Ungenauigkeit sei somit keine entscheidende Bedeutung zuzumessen. Die Vorfälle in der Hauskirche hätten am (...) 1392 ([...] 2013) stattgefunden. Auch diese anfängliche Unsicherheit betreffend die Jahresangabe sei direkt während der Anhörung berichtigt worden. Zudem seien die Fragen (...) und (...) aus dem Kontext gerissen gestellt worden und es scheine, dass die Mitarbeiterin des SEM ihn absichtlich in einen Widerspruch habe verwickeln wollen. Die Ausreise aus dem Iran habe am (...) 1392 ([...] 2013) stattgefunden. Zu den Ereignissen in der Familie sei er durch seine Schwester in Kenntnis gesetzt worden, eine detaillierte Schilderung habe er jedoch erst in der Türkei erhalten. Im Zeitpunkt der Befragung habe er über genauere Informationen verfügt. Rückblickend zu beurteilen, wann man genau welche Informationen erhalten habe, erweise sich als sehr schwierig. Diesem Umstand habe die Vorinstanz keine Rechnung getragen. Die Vorinstanz werfe ihm vor, ihm Rahmen der BzP nichts davon erzählt zu haben. Die Frage habe sich auf die familiäre Situation nach seiner Ausreise bezogen. Es sei zutreffend und entspreche auch seinen Aussagen, dass seine Familie keine Probleme gehabt habe nach seiner Ausreise. Den Durchsuchungs- und Haftbefehl habe er nicht vorlegen können, da diese Dokumente gemäss den Schilderungen seiner Schwester vom Vater vernichtet worden seien. Informationen zu Bruder J._______ zu beschaffen sei ebenfalls nicht möglich gewesen, da er dessen Familie nicht kenne und mit ihnen deshalb keinen Kontakt aufnehmen könne. Vorliegend werde von der Vorinstanz die Authentizität seiner Konversion zu Recht nicht in Frage gestellt. Zwar treffe es zu, dass er sich erst nach seiner Flucht aus dem Iran vertieft mit der christlichen Religion auseinandergesetzt habe. Wie den Vorakten jedoch entnommen werden könne, folge er dem Glauben an Jesus Christus aus Überzeugung und mit tiefer Hingabe. Missionieren sei im Iran äusserst problematisch. Gemäss dem iranischen Strafgesetzbuch seien entsprechende Tätigkeiten verboten. Aufgrund der sich daraus ergebenden Gefährdung würden Glaubensgemeinschaften im Iran in der Regel vom Missionieren absehen. Für jeden Christen sei der Glaube untrennbar mit dessen Verkündung verbunden. Wie den Akten zu entnehmen sei, gelte das auch für ihn. Er habe wiederholt ausgeführt, dass für ihn das Treffen mit anderen Gläubigen zum Christsein gehöre und es auch das Ziel sei, Muslimen das Wort Gottes wiederzugeben. Seit er in der Schweiz sei, gehe er regelmässig in die Kirche, helfe bei Hauskreisen und Gottesdiensten und spreche aktiv mit Muslimen über den Glauben. Dies gehöre zu seinem Glaubensverständnis dazu und würde er entsprechend im Iran weiterführen. Die vorliegend relevante Frage, was das Missionieren für ihn genau für eine Bedeutung habe, sei vom SEM ferner nie ausdrücklich gestellt worden. Seine Missionierungstätigkeit in Bezug auf Muslime, insbesondere auf solche aus dem Iran, stelle ein zentrales Merkmal seiner religiösen Überzeugung und damit seiner christlichen Identität dar. Aus diesem Grund könne von ihm nicht erwartet werden, dass er auf die Verkündigung seines Glaubens verzichte, um eine - nach dem zuvor Gesagten wahrscheinliche und flüchtlingsrechtlich relevante - Verfolgung im Iran zu vermeiden. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits wegen der für ihn unverzichtbaren Missionierungstätigkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt. Des Weiteren könne auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass seine Hinwendung zum christlichen Glauben und seine missionarische Tätigkeit in der Schweiz den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangt sei. Es sei bekannt, dass die iranischen Behörden vor der Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland nicht zurückschreckten. Dies könne insbesondere bei politisch aktiven Iranern relevant sein. Es liessen sich auch Hinweise dafür finden, dass konvertierte Iraner von ihrem Heimatstaat überwacht würden. Aufgrund seiner christlichen Tätigkeit sei er bereits mit verschiedenen iranisch- und afghanisch-stämmigen Personen in Kontakt gekommen. Als engagierter Christ habe er das Ziel, gerade Menschen aus dem Iran für Jesus zu gewinnen. Zudem müsse beachtet werden, dass er der iranischen Revolutionsgarde angehört habe. Angesichts dessen sei es nicht unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden über seine Konversion und seine missionarische Tätigkeit (auch gegenüber muslimischen Landsleuten) Bescheid wüssten und sich die Verfolgungsgefahr ihm gegenüber bei einer Rückkehr in den Iran dadurch erhöhen würde. Zusätzlich zu den genannten staatlichen Repressionen gegen Christen könne für Konvertiten eine weitere Gefährdung dann entstehen, wenn sie ins Visier radikaler Muslime gerieten, welche den Abfall vom Islam als ein mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen betrachten würden. Eine ähnliche Gefährdung für die physische Unversehrtheit von Konvertiten könne aus dem Kreis der Familie entstehen, wenn einer solchen radikale Muslime angehörten, zumal die iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des betreffenden christlichen Konvertiten leisteten respektive inoffiziell solche Übergriffe dulden würden. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, ob dem Beschwerdeführer auch Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren im Iran drohen könnte. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass er, wie bereits ausgeführt, eine aktive, allenfalls gar missionierende Züge annehmende Glaubensausübung lebe. Dass die Schutzwillig- und Schutzfähigkeit des iranischen Staates nicht gegeben sei, habe er bereits dargelegt. Weiter habe er bereits darauf hingewiesen, dass er aus einer strenggläubigen Familie stamme, strenggläubiger Muslim gewesen sei und im Islam den Wissensstand eines Mullahs (Gelehrter im Islam) gehabt habe. Gerade bei der Konversion eines solch strenggläubigen Muslim wie ihm sei davon auszugehen, dass ihm im Iran ernsthafte Nachteile drohten.
E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6.2.1 Zunächst kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Ereignisse im Iran vor der Ausreise glaubhaft zu machen. Es kann mit nachfolgenden Ergänzungen zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 5.1).
E. 6.2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat, hat der Beschwerdeführer in den Befragungen für die Schliessung der Hauskirche, die Festnahme der Person, die ihn mit der Kirche bekannt gemacht habe, sowie die Ausreise unterschiedliche Daten angegeben, und sich zur Dauer, die er sich vor der Ausreise versteckt gehalten habe, unterschiedlich geäussert. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene handelt es sich bei den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen nicht bloss um "Unvollständigkeiten oder unwesentliche Abweichungen", sondern um Diskrepanzen in wesentlichen Kernelementen der ausreisebegründenden Ereignisse. Wie bereits von der Vorinstanz bemerkt, vermögen die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Dafür, dass er in der BzP lediglich einen ungefähren Zeitraum von zwei Wochen, in dem er sich versteckt habe, genannt haben will, finden sich im entsprechende Protokoll keine Hinweise, zumal er für die Schliessung der Hauskirche und seine Ausreise exakte Daten angab ([...]). Auch dass er während der BzP unter Stress gesetzt worden beziehungsweise dass ihm gesagt worden sei, er solle alles zusammenfassen, geht aus dem Protokoll nicht hervor. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer auch entgegenzuhalten, dass er die Vollständigkeit und die Wahrheit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigt hat ([...]). Auch dafür, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund von Nervenkrämpfen im Kindesalter ([...]) nicht möglich gewesen sein soll, kohärente und substanziierte Angaben zu seinen Asylgründen zu machen, ergeben sich keine Anhaltspunkte, zumal die Anhörungsprotokolle zu keinem Zeitpunkt den Eindruck entstehen lassen, der Beschwerdeführer wäre nicht mehr in der Lage gewesen, den Fragen zu folgen und seine Asylgründe schlüssig darzulegen. Im Hinblick auf den Widerspruch betreffend das Datum des Ausschlusses von der Universität ist dem Beschwerdeführer zwar zugute zu halten, dass es sich hierbei nicht um einen ausreisebegründenden Vorfall handelte, der Widerspruch also nicht ein zentrales Vorbringen betrifft. Indessen mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer für diese Diskrepanz unterschiedliche Erklärungen angibt. So soll ihm einerseits ein Fehler bei der Datenumrechnung unterlaufen sein, was angesichts des Umstandes, dass im BzP Protokoll die Daten (auch) nach iranischem Kalender angegeben wurden ([...]), wenig glaubhaft scheint. Auch dass es anlässlich der BzP Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gegeben haben soll, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung an, er habe die Dolmetscherin sehr gut verstanden ([...]). Angesichts dessen vermag das zwei Wochen später via Betreuung erhobene Vorbringen ([...]), welches nun auf Beschwerdeebene wiederholt wird, an der Berücksichtigung der anlässlich der BzP gemachten Angabe nichts zu ändern. Die Behauptungen, dass sich die Dolmetscherin beziehungsweise der Sachbearbeiter geweigert hätten, anlässlich der BzP einen von ihm bemerkten Fehler zu korrigieren, finden schliesslich ebenfalls keinen Rückhalt im entsprechenden Protokoll. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Fragen (...) und (...) in der Anhörung seien aus dem Kontext gerissen gestellt worden und es scheine, die Sachbearbeiterin habe ihn absichtlich in einen Widerspruch verwickeln wollen, geht ebenfalls fehl. In der vorangehenden Frage (...) setzte der Beschwerdeführer die Beantragung des von ihm als Beweismittel eingereichten Führerausweises von sich aus zeitlich in Bezug zu "diesen Vorfällen" ([...]), weshalb die darauffolgende Frage, wann sich diese Vorfälle ereignet hätten, als naheliegend erscheint, versuchte die Sachbearbeiterin doch offenkundig zu ermitteln, in welcher zeitlichen Abfolge die Beantragung des Führerausweises beziehungsweise dessen Erhalt, die vom Beschwerdeführer bezeichneten Vorfälle und die Ausreise stattgefunden haben sollen, zumal sich aufgrund der Übersetzung des Führerausweises offensichtlich Widersprüche zu den Angaben des Beschwerdeführers ergaben ([...]). In dieser Hinsicht wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er zumindest zum Zeitpunkt der ausreiseauslösenden Vorfälle beziehungsweise seiner Ausreise übereinstimmende Angaben machen könnte. Sodann hat der Beschwerdeführer erstmals während der Anhörung geltend gemacht, er sei am Tag der Festnahmen in der Hauskirche von der Polizei gesucht worden, wobei letztere einen Durchsuchungs- sowie Haftbefehl bei sich gehabt habe ([...]). Auch gab er an, er habe bereits im Iran erfahren, dass er gesucht werde ([...]), weshalb es erstaunt, dass er in der BzP auf die entsprechenden Fragen hin nichts davon erwähnte ([...]). Der Einwand des Beschwerdeführers, die entsprechende Frage in der BzP habe sich lediglich auf die familiäre Situation nach seiner Ausreise bezogen, vermag nicht vollends zu überzeugen, da der Beschwerdeführer gegen Ende der BzP auch gefragt wurde, ob es Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt habe und die gegen eine Rückkehr sprechen würden. Es wäre zu erwarten gewesen, er hätte zumindest an dieser Stelle erwähnt, dass er durch die Polizei gesucht worden sei beziehungsweise gesucht werde. Ferner machte der Beschwerdeführer im ersten Beschwerdeverfahren in der Rechtsmitteleingabe im Widerspruch zu seinen Angaben in der Anhörung dann geltend, er habe von diesen Ereignissen erst in der Türkei erfahren (vgl. a.a.O. [...]), während er im vorliegenden Verfahren wiederum vorbringt, er sei zwar von seiner Schwester von den Ereignissen in Kenntnis gesetzt worden, habe eine detaillierte Schilderung aber erst in der Türkei erhalten. Wie von der Vorinstanz sodann zu Recht bemerkt, mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel betreffend die Ereignisse im Iran einzureichen vermochte. Dass der Vater aus Unmut über den Beschwerdeführer den Durchsuchungs- und Haftbefehl zerrissen haben soll, scheint angesichts des Umstandes, dass besagtes Dokument über zwei Jahre nach seiner Ausreise offensichtlich noch vorhanden war (vgl. die Beschwerde vom 2. Dezember 2015, [...]), wenig überzeugend, zudem wies das SEM zutreffend auf andere Möglichkeiten der Beweismittelbeschaffung hin. Auch hat der Beschwerdeführer nicht nur von diesem Dokument gesprochen, sondern "viele Beweise" erwähnt, die gegen ihn vorliegen würden ([...]). Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von Drittpersonen nichts zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der Ausreisegründe des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, zumal die Schreiben offensichtlich auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhen respektive nicht ersichtlich ist, dass die Drittpersonen, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung persönlich wahrgenommen hätten.
E. 6.2.3 Nach dem Gesagten haben sich die geltend gemachten Vorfälle im Zusammenhang mit christlichen Aktivitäten im Iran als unglaubhaft erwiesen. Es ist dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. Es bleiben indessen allfällige subjektive Nachfluchtgründe zu prüfen.
E. 6.3.1 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-6908/2019 vom 18. September 2020 E. 6.3, D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag unter Umständen dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-6037/2019 vom 29. April 2020, E. 6.3.1).
E. 6.3.2 Es ist sodann bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen. Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch die exilpolitischen Aktivitäten eine ernsthafte Gefahr im Sinne des Asylgesetzes entsteht. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konzentrieren sich die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten unternommen haben, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dabei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er engagiere sich in der Schweiz politisch und religiös. Vorliegend wird - mit Blick auf die eingereichten Beweismittel - nicht in Frage gestellt, dass sich der Beschwerdeführer in Griechenland hat taufen lassen und sich in der Schweiz an christlichen Aktivitäten beteiligt beziehungsweise sich in einem christlichen Umfeld bewegt. An dieser Stelle ist zunächst festzuhalten, dass die Taufe und der regelmässige Besuch christlicher Veranstaltungen in der Schweiz keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen (vgl. u.a. Urteile D-3667/2016 E. 3.2.6 und D-2496/2018 E. 5.5). Sodann führte der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung aus, er habe einen (kleinen) Hauskreis organisiert, sei aber "einfach der Verantwortliche" ([...]). Aus den eingereichten Beweismitteln geht sodann hervor, dass es sich um eine Gruppe von bereits konvertierten Leuten handelt (vgl. das Schreiben von E._______ vom 9. Oktober 2019, S. 2), weshalb diesbezüglich nicht von einer missionierenden Tätigkeit auszugehen ist. Der Beschwerdeführer führte in der ergänzenden Anhörung ferner aus, er sei während eines Gottesdienstes, der einmal pro Monat abgehalten werde, für die Zeremonien verantwortlich. Er vermochte aber dazu - wie auch zu seiner Tätigkeit im Hauskreis - auf Nachfrage selber keine substanziierten Angaben zu machen, sondern sah sich veranlasst, bei seiner Begleitperson nachfragen zu wollen, da ihm nichts Konkretes einfiel ([...]). Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er spreche besonders gerne mit farsisprachigen Menschen über Jesus und den Glauben (vgl. das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben vom 13. Oktober 2019), ist festzuhalten, dass das gelegentliche Führen von privaten Gesprächen keine subjektiven Nachfluchtgründe zu begründen vermag. Die Ausbildung, die der Beschwerdeführer abgeschlossen hat und bei der es sich laut eingereichter Beweismittel um eine Schulung für christliche Leiter mit Migrationshintergrund handelt (vgl. das Schreiben von E._______ vom 9. Oktober 2019, s. 2), bezeichnete der Beschwerdeführer von sich aus als "Kleinigkeit" ([...]), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass es sich um eine Tätigkeit von zentraler Bedeutung handelt. Die Ausführungen des (...) in seinem Schreiben vom 20. August 2018 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Schliesslich kann auch alleine aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Administrator einer WhatsApp-Gruppe sei, in welcher christliche Inhalte geteilt würden ([...]), nicht darauf geschlossen werden, dass er seinen Glauben in exponierter Weise auslebt. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die Konversion des Beschwerdeführers im Iran öffentlich bekannt geworden ist. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers vom Glaubenswechsel erfahren hat ([...]) und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie nicht völlig damit einverstanden ist. Indessen haben die Angehörigen den Beschwerdeführer bis heute nicht denunziert, obwohl es sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers um eine strenggläubige Familie handeln soll. Auch haben sie (...) (vgl. das Schreiben von H._______ vom 8. Oktober 2019), weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich mit der Situation zumindest arrangiert haben. Eine Denunziationsgefahr ist demnach nicht ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die iranischen Behörden von der Konversion bereits Kenntnis erlangt haben sollten (was aufgrund der Petition des Beschwerdeführers und des Begleitschreibens vom 15. August 2015 an den iranischen Botschafter nicht auszuschliessen ist), die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Nach dem zuvor Dargelegten kommt das Gericht zudem entgegen der Beschwerde zum Schluss, dass das aktive Missionieren für den Beschwerdeführer kein zentrales Element seiner religiösen Identität darstellt, weshalb bei einer hypothetischen Rückkehr in den Iran die diskrete Glaubensausübung für ihn nicht als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren wäre. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ein Interesse daran hätten, den Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran allein aufgrund seiner Konversion zum Christentum zu verfolgen. Demnach kann dem Beschwerdeführer keine entsprechende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zuerkannt werden.
E. 6.3.4 Der Beschwerdeführer, der, wie bereits dargelegt, vor seiner Ausreise nicht in asylrelevanter Weise in den Fokus der iranischen Behörden geraten ist, verfügt auch über ein niedriges politisches Profil. So hat er gemäss eigenen Angaben lediglich an zwei bis drei Demonstrationen ([...]) teilgenommen. Aufgrund der Akten kann nicht geschlossen werden, dass er sich im Rahmen der Teilnahme an diesen Kundgebungen beziehungsweise der Organisation einer dieser Demonstrationen in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit erkennbar wichtige Führungsposition innegehabt hätte. Auf dem Flyer der Demonstration, die er organisiert haben will, ist er lediglich als Mitglied eines fünfköpfigen Komitees abgebildet und wird nicht namentlich genannt ([...]). Das niederschwellige politische Profil des Beschwerdeführers wird sodann auch durch die im vorgängigen Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos unterstrichen, auf welchen ersichtlich ist, dass sich sein Auftritt nicht von demjenigen der anderen Kundgebungsteilnehmer unterscheidet, indem er beispielsweise inmitten von anderen Leuten Transparente hält. Darüber hinaus vermag auch die Unterzeichnung von Petitionen beziehungsweise offenen Briefen an den iranischen Botschafter sowie den Bundesrat (vgl. die im letzten Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 eingereichten Beweismittel) zu keiner erheblichen Schärfung des Profils zu führen, zumal diese lediglich die Sorge um die Situation der Christen im Iran ausdrücken respektive die Einhaltung der Menschenrechte oder die Freilassung von inhaftierten Aktivisten fordern und nicht als politisch besonders heikel zu beurteilen sind.
E. 6.3.5 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch sein kirchliches oder politisches Engagement besonders exponiert hätte. Er kann sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen.
E. 6.4 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem 30. August 2019 mit einer Schweizerbürgerin verheiratet. Unter diesen Umständen stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass er gestützt auf Art. 42 ff. AIG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat und die Frage der Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden fällt. Diese hätten im Fall einer Wegweisungsverfügung auch die Frage der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Inzwischen wurde dem Beschwerdeführer vom zuständigen Kanton sodann die Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. Sachverhalt Bst. H sowie L).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5364/2019 Urteil vom 27. April 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Peter D. Deutsch, Fürsprecher, Augsburger Deutsch & Partner, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 12. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie aus B._______ (Provinz C._______) - suchte am 10. Dezember 2014 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in D._______ um Asyl nach. Am 14. Januar 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 29. Juni 2015 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er im (...) 2008 beziehungsweise 2010 an Demonstrationen teilgenommen habe. Deswegen sei er während 24 Stunden festgehalten und dann von der Universität ausgeschlossen worden. Er habe im Iran zum Christentum konvertiert. Er sei Baptist und gelte als Protestant. Der Pfarrer sei festgenommen worden und verschwunden. Die Kirche sei daraufhin geschlossen worden. Ein Freund, welcher ihn zuvor mit der Kirche vertraut gemacht habe, sei ebenfalls verschwunden. Vor diesem Hintergrund sei er aus seinem Heimatstaat ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine "Voice of Truth", ausgestellt als Taufschein von der Farsi Baptist Church in Griechenland, ein. C. Mit Verfügung vom 5. November 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. So sei die vorgebrachte Festnahme mangels Intensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant, umso weniger, als er eigenen Angaben zufolge in diesem Zusammenhang keine weiteren Benachteiligungen erlitten und den Iran Jahre nach diesem Vorfall aus einem anderen Grund verlassen habe. Dasselbe gelte für den geltend gemachten Ausschluss von der Universität, umso mehr, als es ihm nicht versagt gewesen sei, auf einem anderen Gebiet, nämlich als Schreiner, tätig zu sein. Deshalb erübrige es sich, dieses Vorbringen auf seine Glaubhaftigkeit zu prüfen. Sodann sei es ihm nicht gelungen, seine Konversion zum Christentum im Iran glaubhaft zu machen, da offensichtlich die innere Überzeugung fehle und sie somit nicht nachhaltig sei, was durch die von ihm diesbezüglich unstimmig geschilderten Umstände bestätigt werde. D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7854/2015 vom 29. März 2017 wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes beziehungsweise wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurück. Das Gericht begründete die Rückweisung an die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass sich die Einwände des Beschwerdeführers, das SEM habe von ihm im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nachgereichte Dokumente zu seinen religiösen und exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz nicht in die Akten aufgenommen und diesen Vorbringen im Asylentscheid nicht Rechnung getragen, bei einer Durchsicht der Akten als zutreffend erwiesen hätten. E. Mit Schreiben vom 6. August 2018 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, geeignet erscheinende Beweismittel, welche die Festnahme der Personen sowie die Schliessung der Kirche dokumentierten, respektive weitere sachdienliche Unterlagen, die seine Verfolgungssituation im Iran darlegten, einzureichen und genaue Angaben darüber zu machen, ob gegen ihn im Iran ein Verfahren eingeleitet worden sei respektive ob sich die festgenommenen Personen nach wie vor in Haft befänden und ob gegen sie ein Verfahren eingeleitet worden sei. F. Mit Eingaben vom 2. Oktober 2018 und vom 11. Oktober 2018 machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu seiner Verfolgungssituation und reichte einen unausgefüllten Haftbefehl beziehungsweise ein Urlaub-Antragsformular, ein Referenzschreiben von E._______ vom 21. August 2018, ein Referenzschreiben vom 20. August 2018, eine Stellungnahme von F._______ vom 20. August 2018, ein Verzeichnis mit Quellen für Länderberichte betreffend verfolgte Christen, einen Bericht des Danish Refugee Council und des Danish Immigration Service betreffend Hauskirchen und Konvertiten vom Februar 2018 und einen Bericht von Middle East Concern betreffend die Lage von Christen vom 28. März 2018 als weitere Beweismittel ein. G. Am 13. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz ergänzend angehört (ergänzende Anhörung). Anlässlich der ergänzenden Anhörung reichte der Beschwerdeführer den Flyer einer Kundgebung, ein Schreiben von G._______ vom 10. Februar 2019 sowie den Link zu einem Video von ihm als weitere Beweismittel zu den Akten. H. Am 30. August 2019 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin. I. Mit Verfügung vom 12. September 2019 - eröffnet am 13. September 2019 - verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft beim Beschwerdeführer, lehnte sein Asylgesuch ab und stellte fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein von ihm verfasstes Schreiben vom 13. Oktober 2019, ein Schreiben seiner Ehefrau, H._______ vom 8. Oktober 2019 mit diversen Familienfotos sowie ein Schreiben von E._______ vom 9. Oktober 2019 zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 bestätigte des Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 orientierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass dem Beschwerdeführer gleichentags eine B-Bewilligung erteilt worden sei. M. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2021 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. N. Am 12. April 2021 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015.). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs.2 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, die Vorinstanz habe die Sachverhaltsdarstellungen, welche er im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens vorgebracht habe, in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung des Entscheides mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und genügend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Schliesslich war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz zunächst an, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur behaupteten Gefährdungssituation [im Iran] die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. So habe er zum Beispiel anlässlich der BzP erklärt, er sei im (...) 1386 ([...] 2008) festgenommen und der Universität verwiesen worden. Im Iran sei er zum Christentum konvertiert und am (...) 1391 ([...] 2012) getauft worden. Die Baptisten-Kirche im Iran sei am (...) 1392 ([...] 2013) geschlossen worden. Der Pfarrer sei festgenommen worden und danach verschwunden. Der Freund, welcher ihn mit der Kirche bekannt gemacht habe, sei nach ein paar Tagen verhaftet worden. Er habe sich während rund zweier Wochen versteckt und sei am (...) 1392 ([...] 2013) ausgereist. Seine Schwester, die auch konvertiert sei, sei nach seiner Ausreise vorgeladen worden, ihr sei aber nichts zugestossen. Bei der Anhörung habe er demgegenüber zu Protokoll gegeben, er habe sich an der BzP bezüglich des Zeitpunkts des Ausschlusses von der Universität geirrt. Dies sei im (...) 1388 ([...] 2010) geschehen. Die Vorfälle im Zusammenhang mit der Kirche hätten sich am (...) ([...] 2012) ereignet und er sei am (...) 1391 ([...] 2012) ausgereist, nur um auf Vorhalt zu erklären, es könne auch im Jahre 1392 (2013) gewesen sein. Im Verlauf der Anhörung habe er sodann ausgeführt, er habe die Kirche am (...) 1392 ([...] 2013) mit zwei Freunden besucht. Dort seien der Pfarrer und I._______, die Person, die ihn mit der Kirche bekannt gemacht habe, anwesend gewesen. Kurz nachdem er weggegangen sei, habe er eine SMS erhalten, dass die Polizei komme. Sowohl der Pfarrer als auch I._______ seien am selben Tag festgenommen worden. Er sei zirka eine Woche oder acht Tage bei seinem Cousin geblieben und dann ausgereist. Diese divergierenden Aussagen liessen erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person und damit am Wahrheitsgehalt seiner Asylvorbringen aufkommen. Die Erklärungsversuche, wonach er im Stress gewesen sei, nur einen ungefähren Zeitraum genannt habe oder bei der BzP vergeblich auf einen Fehler hingewiesen habe, vermöchten diese Unstimmigkeiten nicht aufzulösen. Anlässlich der Anhörung habe er sodann erstmals erklärt, die Polizei habe zu Hause bereits am Tage der Festnahme nach ihm gesucht, wobei sie einen Durchsuchungs- sowie Haftbefehl bei sich gehabt habe. Ausserdem seien die Eltern der beiden festgenommenen Freunde am Tag nach deren Festnahme bei seinen Eltern gewesen, hätten herumgeschrien und ihn angezeigt. Er habe selber angegeben, dass er sowohl von seiner Schwester als auch von einer Freundin nach seiner Ausreise aus dem Iran darüber informiert worden sei, was danach passiert sei, und er beispielsweise noch im Iran erfahren habe, dass die Polizei ihn suche und die Eltern der beiden Freunde zu Hause aufgetaucht seien. Es erstaune daher, dass er bei der BzP auf eine entsprechende Frage nichts dergleichen erwähnt habe. Demgegenüber habe er in seiner Beschwerde wiederum festgehalten, er habe von der Hausdurchsuchung erst in der Türkei erfahren. Aus den Akten würden sich ferner keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher nicht optimal gewesen wäre, wie er das in der Beschwerde moniert habe. Auch seine Erklärungsversuche, wonach er als Kind Nervenkrämpfe gehabt habe und deswegen oft Sachen vergesse, er an der Anhörung keine Zeit gehabt habe, alles zu erklären oder sich habe kurzfassen müssen, vermöchten diese Unstimmigkeiten nicht zu erklären. Er habe sodann behauptet, dass es ein Dokument, welches die Hausdurchsuchung bestätige, und viele Beweise gegen ihn gebe. Er sei deshalb aufgefordert worden, verschiedene Beweismittel und Angaben nachzureichen. In seiner Eingabe vom 2. Oktober 2018 habe er festgehalten, dass er vergeblich alles Mögliche versucht habe, um weitere Informationen und Beweismittel zu erhalten, jedoch im Iran mehrere Personen über ihn erzürnt wären, so auch Familienmitglieder. Ein Bruder habe lediglich einen Blanko-Haftbefehl respektive ein Blanko-Urlaubs-Antragsformular kaufen können. Dieses Dokument hätte er nur noch mit seinem Namen ausfüllen müssen, was er jedoch nicht getan habe, was wiederum für seine Aufrichtigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen spreche. Da es sich um eine Hauskirche gehandelt habe, gebe es ihm zufolge zudem keine Medienberichte. Diese Ausführungen müssten jedoch als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Dass er überhaupt keine Angaben dazu habe machen können, was mit den angeblich festgenommenen Personen passiert sei und bis heute kein einziges Beweismittel zu den fluchtauslösenden Ereignissen habe veranlassen können, sei ein weiteres starkes Indiz dafür, dass die von ihm behaupteten Vorfälle im Iran nicht stattgefunden hätten. Zwar habe er verschiedene, auch dem SEM bekannte, Unterlagen eingereicht, welche die Verfolgung von Christen im Iran belegten, gerade aber im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Festnahmen liege bis heute kein einziges Dokument vor. In Hinblick auf die behauptete Gefährdungssituation sei der Beweiswert dieser Dokumentationen als gering zu erachten und sie vermöchten die oben ausgeführten Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen nicht auszuräumen. Dass er sich bis heute nicht darüber ins Bild gesetzt habe, was mit den festgenommenen Personen passiert sei, ob weitere Personen inhaftiert worden seien, ob es - auch gegen ihn - zu Anklagen und Verurteilungen gekommen sei, und er die behaupteten Vorfälle mit keinem einzigen Dokument oder Beweismittel habe belegen können, erstaune umso mehr, als er erstmals anlässlich der ergänzenden Anhörung erklärt habe, es sei gegen ihn ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Gemäss Erkenntnissen des SEM sei es durchaus möglich, allenfalls mit Hilfe eines Anwalts, diesbezüglich konkrete Angaben machen zu können und entsprechende Beweismittel einzureichen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es ein solches Gerichtsverfahren nicht gebe. Die rudimentären und vagen Angaben würden zudem Abklärungen vor Ort verunmöglichen. Die Zweifel am geltend gemachten Sachverhalt würden dadurch verstärkt, als seine Aussagen bezüglich der Ereignisse, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, äusserst vage und unsubstanziiert geblieben seien. Seine Aussagen seien durchwegs allgemein gehalten, ohne dass es ihm in genügender Weise gelungen sei, persönliche Schilderungen mit individuellen Aussagen zu seinen Eindrücken und Erlebnissen sowie seinen Gefühlsvorgängen über das Geschehene zu äussern. Insgesamt falle auf, dass seine Darstellungen durchwegs denen eines Erzählers aus dem Blickwinkel eines Zuschauers ähnelten, so dass der Eindruck entstehe, er sei nie von den geltend gemachten Schwierigkeiten betroffen gewesen und habe das Gesagte nicht selbst erlebt. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass seine Familienangehörigen im Iran jemals ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätten oder ihnen konkret solche drohten. Es müsse jedoch in Kenntnis der realen Gegebenheiten im Iran davon ausgegangen werden, dass die Fahndungsbehörden alles daran gesetzt hätten, etwas über seinen Verbleib oder seine Tätigkeiten in Erfahrung zu bringen, beziehungsweise bei einem entsprechenden Verdacht auch die Familienangehörigen oder seine Mitarbeiter in die Ermittlungen einbezogen hätten, was aber - bis auf eine Hausdurchsuchung, eine Vorsprache bei seinem Vermieter sowie eine Befragung der Schwester - offensichtlich im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, was mit einer, von ihm behaupteten oder befürchteten Gefährdungslage, nicht zu vereinbaren sei. Dass der Vater nicht mehr mit ihm sprechen wolle, könne verschiedene Gründe haben und sei ebenfalls kein Beleg für die geltend gemachten Vorfälle. Zusammenfassend ergäben sich keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran asylrechtlich beachtliche Nachteile erlitten hätte oder ihm konkret solche drohten. Insofern er geltend gemacht habe, dass er im Jahr 2008 respektive 2010 wegen einer Kundgebung 24 Stunden festgehalten und in der Folge von der Universität ausgeschlossen worden sei, handle es sich selbst bei Wahrunterstellung dieser Vorfälle nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Er habe auch nicht geltend gemacht, dass jenes Ereignis weitere ernsthafte Folgen gehabt habe oder ihm deswegen konkrete Nachteile drohten. Das Vorbringen sei somit asylrechtlich nicht relevant. Betreffend seine Vorbringen, er engagiere sich in der Schweiz politisch und religiös sei zu prüfen, ob seine Konversion zum Christentum, die Art der Glaubensausübung und seine Aktivitäten geeignet seien, bei einer Rückkehr in den Iran eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu bewirken. Eine Würdigung seiner Aussagen und der eingereichten Beweismittel zu seiner Konversion sowie seiner Glaubensausübung lasse nicht den Schluss zu, dass die heimatlichen Behörden davon Kenntnis erhalten hätten. Es bestünden keine Hinweise, dass er über seine Kirchenbesuche hinaus eine missionarische Tätigkeit entfaltet habe, die ihn öffentlich bekannt gemacht hätte. Bezüglich seiner zwei- bis dreimaligen Kundgebungsteilnahmen und der Unterzeichnung einer Petition an den Bundesrat sowie an die iranische Botschaft sei festzuhalten, dass zwar bekannt sei, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland interessierten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Überwachung auf Personen konzentrierten, die mit ihren politischen oder religiösen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen Staatsangehörigen hervorträten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Seine blosse Teilnahme an zwei bis drei Kundgebungen sowie die Unterzeichnung zweier Petitionen vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran objektiv zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise betätigt hätte. Ebenso wenig sei erkennbar, dass er eine spezielle Funktion innegehabt hätte. Sein Verhalten in der Schweiz sei, insgesamt betrachtet, nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt würde. Es sei sodann nicht per se in Frage zu stellen, dass er sich in der Schweiz in einem christlichen Umfeld bewege. Den Akten seien indes keine Hinweise zu entnehmen, wonach er sich im Zusammenhang mit seiner christlichen Gesinnung in besonderer Weise exponiert hätte. Somit und in Ermangelung anderweitiger Hinweise in den Akten sei zu schliessen, dass es sich bei ihm um ein einfaches Mitglied einer christlichen Vereinigung handle. Von einer konkreten Gefahr, dass er den iranischen Behörden aufgrund seiner Konversion besonders aufgefallen wäre, sei daher nicht auszugehen. Dies, zumal er, wie bereits dargelegt, zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran nicht unter Beobachtung der iranischen Behörden gestanden habe. Sowohl von der Frequenz als auch von der Qualität her seien seine Aktivitäten nicht geeignet, ihm das Profil eines gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten zu verleihen. Auch könne vorliegend von einer aktiven, fast missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung nicht die Rede sein. Insgesamt bestehe kein Grund zur Annahme, dass er aufgrund seiner Taufe als Christ und seiner Glaubensausübung bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die heimatlichen Behörden in Kenntnis seiner gering profilierten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz seien. Er verfüge mithin nicht über ein politisches Profil, dass ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Nach dem Gesagten hielten die entsprechenden Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass es sich bei den von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüchen bloss um Unvollständigkeiten oder unwesentliche Abweichungen handle. Der Ausschluss von der Universität habe im (...) 1388 ([...] 2010) stattgefunden. Die unkorrekte Angabe im Rahmen der BzP habe er gleich zu Beginn der Anhörung korrigiert. Dieser Ungenauigkeit sei somit keine entscheidende Bedeutung zuzumessen. Die Vorfälle in der Hauskirche hätten am (...) 1392 ([...] 2013) stattgefunden. Auch diese anfängliche Unsicherheit betreffend die Jahresangabe sei direkt während der Anhörung berichtigt worden. Zudem seien die Fragen (...) und (...) aus dem Kontext gerissen gestellt worden und es scheine, dass die Mitarbeiterin des SEM ihn absichtlich in einen Widerspruch habe verwickeln wollen. Die Ausreise aus dem Iran habe am (...) 1392 ([...] 2013) stattgefunden. Zu den Ereignissen in der Familie sei er durch seine Schwester in Kenntnis gesetzt worden, eine detaillierte Schilderung habe er jedoch erst in der Türkei erhalten. Im Zeitpunkt der Befragung habe er über genauere Informationen verfügt. Rückblickend zu beurteilen, wann man genau welche Informationen erhalten habe, erweise sich als sehr schwierig. Diesem Umstand habe die Vorinstanz keine Rechnung getragen. Die Vorinstanz werfe ihm vor, ihm Rahmen der BzP nichts davon erzählt zu haben. Die Frage habe sich auf die familiäre Situation nach seiner Ausreise bezogen. Es sei zutreffend und entspreche auch seinen Aussagen, dass seine Familie keine Probleme gehabt habe nach seiner Ausreise. Den Durchsuchungs- und Haftbefehl habe er nicht vorlegen können, da diese Dokumente gemäss den Schilderungen seiner Schwester vom Vater vernichtet worden seien. Informationen zu Bruder J._______ zu beschaffen sei ebenfalls nicht möglich gewesen, da er dessen Familie nicht kenne und mit ihnen deshalb keinen Kontakt aufnehmen könne. Vorliegend werde von der Vorinstanz die Authentizität seiner Konversion zu Recht nicht in Frage gestellt. Zwar treffe es zu, dass er sich erst nach seiner Flucht aus dem Iran vertieft mit der christlichen Religion auseinandergesetzt habe. Wie den Vorakten jedoch entnommen werden könne, folge er dem Glauben an Jesus Christus aus Überzeugung und mit tiefer Hingabe. Missionieren sei im Iran äusserst problematisch. Gemäss dem iranischen Strafgesetzbuch seien entsprechende Tätigkeiten verboten. Aufgrund der sich daraus ergebenden Gefährdung würden Glaubensgemeinschaften im Iran in der Regel vom Missionieren absehen. Für jeden Christen sei der Glaube untrennbar mit dessen Verkündung verbunden. Wie den Akten zu entnehmen sei, gelte das auch für ihn. Er habe wiederholt ausgeführt, dass für ihn das Treffen mit anderen Gläubigen zum Christsein gehöre und es auch das Ziel sei, Muslimen das Wort Gottes wiederzugeben. Seit er in der Schweiz sei, gehe er regelmässig in die Kirche, helfe bei Hauskreisen und Gottesdiensten und spreche aktiv mit Muslimen über den Glauben. Dies gehöre zu seinem Glaubensverständnis dazu und würde er entsprechend im Iran weiterführen. Die vorliegend relevante Frage, was das Missionieren für ihn genau für eine Bedeutung habe, sei vom SEM ferner nie ausdrücklich gestellt worden. Seine Missionierungstätigkeit in Bezug auf Muslime, insbesondere auf solche aus dem Iran, stelle ein zentrales Merkmal seiner religiösen Überzeugung und damit seiner christlichen Identität dar. Aus diesem Grund könne von ihm nicht erwartet werden, dass er auf die Verkündigung seines Glaubens verzichte, um eine - nach dem zuvor Gesagten wahrscheinliche und flüchtlingsrechtlich relevante - Verfolgung im Iran zu vermeiden. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits wegen der für ihn unverzichtbaren Missionierungstätigkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt. Des Weiteren könne auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass seine Hinwendung zum christlichen Glauben und seine missionarische Tätigkeit in der Schweiz den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangt sei. Es sei bekannt, dass die iranischen Behörden vor der Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland nicht zurückschreckten. Dies könne insbesondere bei politisch aktiven Iranern relevant sein. Es liessen sich auch Hinweise dafür finden, dass konvertierte Iraner von ihrem Heimatstaat überwacht würden. Aufgrund seiner christlichen Tätigkeit sei er bereits mit verschiedenen iranisch- und afghanisch-stämmigen Personen in Kontakt gekommen. Als engagierter Christ habe er das Ziel, gerade Menschen aus dem Iran für Jesus zu gewinnen. Zudem müsse beachtet werden, dass er der iranischen Revolutionsgarde angehört habe. Angesichts dessen sei es nicht unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden über seine Konversion und seine missionarische Tätigkeit (auch gegenüber muslimischen Landsleuten) Bescheid wüssten und sich die Verfolgungsgefahr ihm gegenüber bei einer Rückkehr in den Iran dadurch erhöhen würde. Zusätzlich zu den genannten staatlichen Repressionen gegen Christen könne für Konvertiten eine weitere Gefährdung dann entstehen, wenn sie ins Visier radikaler Muslime gerieten, welche den Abfall vom Islam als ein mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen betrachten würden. Eine ähnliche Gefährdung für die physische Unversehrtheit von Konvertiten könne aus dem Kreis der Familie entstehen, wenn einer solchen radikale Muslime angehörten, zumal die iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des betreffenden christlichen Konvertiten leisteten respektive inoffiziell solche Übergriffe dulden würden. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, ob dem Beschwerdeführer auch Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren im Iran drohen könnte. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass er, wie bereits ausgeführt, eine aktive, allenfalls gar missionierende Züge annehmende Glaubensausübung lebe. Dass die Schutzwillig- und Schutzfähigkeit des iranischen Staates nicht gegeben sei, habe er bereits dargelegt. Weiter habe er bereits darauf hingewiesen, dass er aus einer strenggläubigen Familie stamme, strenggläubiger Muslim gewesen sei und im Islam den Wissensstand eines Mullahs (Gelehrter im Islam) gehabt habe. Gerade bei der Konversion eines solch strenggläubigen Muslim wie ihm sei davon auszugehen, dass ihm im Iran ernsthafte Nachteile drohten. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6.2 6.2.1 Zunächst kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Ereignisse im Iran vor der Ausreise glaubhaft zu machen. Es kann mit nachfolgenden Ergänzungen zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 5.1). 6.2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat, hat der Beschwerdeführer in den Befragungen für die Schliessung der Hauskirche, die Festnahme der Person, die ihn mit der Kirche bekannt gemacht habe, sowie die Ausreise unterschiedliche Daten angegeben, und sich zur Dauer, die er sich vor der Ausreise versteckt gehalten habe, unterschiedlich geäussert. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene handelt es sich bei den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen nicht bloss um "Unvollständigkeiten oder unwesentliche Abweichungen", sondern um Diskrepanzen in wesentlichen Kernelementen der ausreisebegründenden Ereignisse. Wie bereits von der Vorinstanz bemerkt, vermögen die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Dafür, dass er in der BzP lediglich einen ungefähren Zeitraum von zwei Wochen, in dem er sich versteckt habe, genannt haben will, finden sich im entsprechende Protokoll keine Hinweise, zumal er für die Schliessung der Hauskirche und seine Ausreise exakte Daten angab ([...]). Auch dass er während der BzP unter Stress gesetzt worden beziehungsweise dass ihm gesagt worden sei, er solle alles zusammenfassen, geht aus dem Protokoll nicht hervor. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer auch entgegenzuhalten, dass er die Vollständigkeit und die Wahrheit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigt hat ([...]). Auch dafür, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund von Nervenkrämpfen im Kindesalter ([...]) nicht möglich gewesen sein soll, kohärente und substanziierte Angaben zu seinen Asylgründen zu machen, ergeben sich keine Anhaltspunkte, zumal die Anhörungsprotokolle zu keinem Zeitpunkt den Eindruck entstehen lassen, der Beschwerdeführer wäre nicht mehr in der Lage gewesen, den Fragen zu folgen und seine Asylgründe schlüssig darzulegen. Im Hinblick auf den Widerspruch betreffend das Datum des Ausschlusses von der Universität ist dem Beschwerdeführer zwar zugute zu halten, dass es sich hierbei nicht um einen ausreisebegründenden Vorfall handelte, der Widerspruch also nicht ein zentrales Vorbringen betrifft. Indessen mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer für diese Diskrepanz unterschiedliche Erklärungen angibt. So soll ihm einerseits ein Fehler bei der Datenumrechnung unterlaufen sein, was angesichts des Umstandes, dass im BzP Protokoll die Daten (auch) nach iranischem Kalender angegeben wurden ([...]), wenig glaubhaft scheint. Auch dass es anlässlich der BzP Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gegeben haben soll, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung an, er habe die Dolmetscherin sehr gut verstanden ([...]). Angesichts dessen vermag das zwei Wochen später via Betreuung erhobene Vorbringen ([...]), welches nun auf Beschwerdeebene wiederholt wird, an der Berücksichtigung der anlässlich der BzP gemachten Angabe nichts zu ändern. Die Behauptungen, dass sich die Dolmetscherin beziehungsweise der Sachbearbeiter geweigert hätten, anlässlich der BzP einen von ihm bemerkten Fehler zu korrigieren, finden schliesslich ebenfalls keinen Rückhalt im entsprechenden Protokoll. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Fragen (...) und (...) in der Anhörung seien aus dem Kontext gerissen gestellt worden und es scheine, die Sachbearbeiterin habe ihn absichtlich in einen Widerspruch verwickeln wollen, geht ebenfalls fehl. In der vorangehenden Frage (...) setzte der Beschwerdeführer die Beantragung des von ihm als Beweismittel eingereichten Führerausweises von sich aus zeitlich in Bezug zu "diesen Vorfällen" ([...]), weshalb die darauffolgende Frage, wann sich diese Vorfälle ereignet hätten, als naheliegend erscheint, versuchte die Sachbearbeiterin doch offenkundig zu ermitteln, in welcher zeitlichen Abfolge die Beantragung des Führerausweises beziehungsweise dessen Erhalt, die vom Beschwerdeführer bezeichneten Vorfälle und die Ausreise stattgefunden haben sollen, zumal sich aufgrund der Übersetzung des Führerausweises offensichtlich Widersprüche zu den Angaben des Beschwerdeführers ergaben ([...]). In dieser Hinsicht wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er zumindest zum Zeitpunkt der ausreiseauslösenden Vorfälle beziehungsweise seiner Ausreise übereinstimmende Angaben machen könnte. Sodann hat der Beschwerdeführer erstmals während der Anhörung geltend gemacht, er sei am Tag der Festnahmen in der Hauskirche von der Polizei gesucht worden, wobei letztere einen Durchsuchungs- sowie Haftbefehl bei sich gehabt habe ([...]). Auch gab er an, er habe bereits im Iran erfahren, dass er gesucht werde ([...]), weshalb es erstaunt, dass er in der BzP auf die entsprechenden Fragen hin nichts davon erwähnte ([...]). Der Einwand des Beschwerdeführers, die entsprechende Frage in der BzP habe sich lediglich auf die familiäre Situation nach seiner Ausreise bezogen, vermag nicht vollends zu überzeugen, da der Beschwerdeführer gegen Ende der BzP auch gefragt wurde, ob es Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt habe und die gegen eine Rückkehr sprechen würden. Es wäre zu erwarten gewesen, er hätte zumindest an dieser Stelle erwähnt, dass er durch die Polizei gesucht worden sei beziehungsweise gesucht werde. Ferner machte der Beschwerdeführer im ersten Beschwerdeverfahren in der Rechtsmitteleingabe im Widerspruch zu seinen Angaben in der Anhörung dann geltend, er habe von diesen Ereignissen erst in der Türkei erfahren (vgl. a.a.O. [...]), während er im vorliegenden Verfahren wiederum vorbringt, er sei zwar von seiner Schwester von den Ereignissen in Kenntnis gesetzt worden, habe eine detaillierte Schilderung aber erst in der Türkei erhalten. Wie von der Vorinstanz sodann zu Recht bemerkt, mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel betreffend die Ereignisse im Iran einzureichen vermochte. Dass der Vater aus Unmut über den Beschwerdeführer den Durchsuchungs- und Haftbefehl zerrissen haben soll, scheint angesichts des Umstandes, dass besagtes Dokument über zwei Jahre nach seiner Ausreise offensichtlich noch vorhanden war (vgl. die Beschwerde vom 2. Dezember 2015, [...]), wenig überzeugend, zudem wies das SEM zutreffend auf andere Möglichkeiten der Beweismittelbeschaffung hin. Auch hat der Beschwerdeführer nicht nur von diesem Dokument gesprochen, sondern "viele Beweise" erwähnt, die gegen ihn vorliegen würden ([...]). Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von Drittpersonen nichts zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der Ausreisegründe des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, zumal die Schreiben offensichtlich auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhen respektive nicht ersichtlich ist, dass die Drittpersonen, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung persönlich wahrgenommen hätten. 6.2.3 Nach dem Gesagten haben sich die geltend gemachten Vorfälle im Zusammenhang mit christlichen Aktivitäten im Iran als unglaubhaft erwiesen. Es ist dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. Es bleiben indessen allfällige subjektive Nachfluchtgründe zu prüfen. 6.3 6.3.1 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-6908/2019 vom 18. September 2020 E. 6.3, D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag unter Umständen dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-6037/2019 vom 29. April 2020, E. 6.3.1). 6.3.2 Es ist sodann bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen. Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch die exilpolitischen Aktivitäten eine ernsthafte Gefahr im Sinne des Asylgesetzes entsteht. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konzentrieren sich die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten unternommen haben, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dabei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 6.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er engagiere sich in der Schweiz politisch und religiös. Vorliegend wird - mit Blick auf die eingereichten Beweismittel - nicht in Frage gestellt, dass sich der Beschwerdeführer in Griechenland hat taufen lassen und sich in der Schweiz an christlichen Aktivitäten beteiligt beziehungsweise sich in einem christlichen Umfeld bewegt. An dieser Stelle ist zunächst festzuhalten, dass die Taufe und der regelmässige Besuch christlicher Veranstaltungen in der Schweiz keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen (vgl. u.a. Urteile D-3667/2016 E. 3.2.6 und D-2496/2018 E. 5.5). Sodann führte der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung aus, er habe einen (kleinen) Hauskreis organisiert, sei aber "einfach der Verantwortliche" ([...]). Aus den eingereichten Beweismitteln geht sodann hervor, dass es sich um eine Gruppe von bereits konvertierten Leuten handelt (vgl. das Schreiben von E._______ vom 9. Oktober 2019, S. 2), weshalb diesbezüglich nicht von einer missionierenden Tätigkeit auszugehen ist. Der Beschwerdeführer führte in der ergänzenden Anhörung ferner aus, er sei während eines Gottesdienstes, der einmal pro Monat abgehalten werde, für die Zeremonien verantwortlich. Er vermochte aber dazu - wie auch zu seiner Tätigkeit im Hauskreis - auf Nachfrage selber keine substanziierten Angaben zu machen, sondern sah sich veranlasst, bei seiner Begleitperson nachfragen zu wollen, da ihm nichts Konkretes einfiel ([...]). Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er spreche besonders gerne mit farsisprachigen Menschen über Jesus und den Glauben (vgl. das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben vom 13. Oktober 2019), ist festzuhalten, dass das gelegentliche Führen von privaten Gesprächen keine subjektiven Nachfluchtgründe zu begründen vermag. Die Ausbildung, die der Beschwerdeführer abgeschlossen hat und bei der es sich laut eingereichter Beweismittel um eine Schulung für christliche Leiter mit Migrationshintergrund handelt (vgl. das Schreiben von E._______ vom 9. Oktober 2019, s. 2), bezeichnete der Beschwerdeführer von sich aus als "Kleinigkeit" ([...]), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass es sich um eine Tätigkeit von zentraler Bedeutung handelt. Die Ausführungen des (...) in seinem Schreiben vom 20. August 2018 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Schliesslich kann auch alleine aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Administrator einer WhatsApp-Gruppe sei, in welcher christliche Inhalte geteilt würden ([...]), nicht darauf geschlossen werden, dass er seinen Glauben in exponierter Weise auslebt. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die Konversion des Beschwerdeführers im Iran öffentlich bekannt geworden ist. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers vom Glaubenswechsel erfahren hat ([...]) und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie nicht völlig damit einverstanden ist. Indessen haben die Angehörigen den Beschwerdeführer bis heute nicht denunziert, obwohl es sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers um eine strenggläubige Familie handeln soll. Auch haben sie (...) (vgl. das Schreiben von H._______ vom 8. Oktober 2019), weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich mit der Situation zumindest arrangiert haben. Eine Denunziationsgefahr ist demnach nicht ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die iranischen Behörden von der Konversion bereits Kenntnis erlangt haben sollten (was aufgrund der Petition des Beschwerdeführers und des Begleitschreibens vom 15. August 2015 an den iranischen Botschafter nicht auszuschliessen ist), die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Nach dem zuvor Dargelegten kommt das Gericht zudem entgegen der Beschwerde zum Schluss, dass das aktive Missionieren für den Beschwerdeführer kein zentrales Element seiner religiösen Identität darstellt, weshalb bei einer hypothetischen Rückkehr in den Iran die diskrete Glaubensausübung für ihn nicht als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren wäre. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ein Interesse daran hätten, den Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran allein aufgrund seiner Konversion zum Christentum zu verfolgen. Demnach kann dem Beschwerdeführer keine entsprechende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zuerkannt werden. 6.3.4 Der Beschwerdeführer, der, wie bereits dargelegt, vor seiner Ausreise nicht in asylrelevanter Weise in den Fokus der iranischen Behörden geraten ist, verfügt auch über ein niedriges politisches Profil. So hat er gemäss eigenen Angaben lediglich an zwei bis drei Demonstrationen ([...]) teilgenommen. Aufgrund der Akten kann nicht geschlossen werden, dass er sich im Rahmen der Teilnahme an diesen Kundgebungen beziehungsweise der Organisation einer dieser Demonstrationen in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit erkennbar wichtige Führungsposition innegehabt hätte. Auf dem Flyer der Demonstration, die er organisiert haben will, ist er lediglich als Mitglied eines fünfköpfigen Komitees abgebildet und wird nicht namentlich genannt ([...]). Das niederschwellige politische Profil des Beschwerdeführers wird sodann auch durch die im vorgängigen Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos unterstrichen, auf welchen ersichtlich ist, dass sich sein Auftritt nicht von demjenigen der anderen Kundgebungsteilnehmer unterscheidet, indem er beispielsweise inmitten von anderen Leuten Transparente hält. Darüber hinaus vermag auch die Unterzeichnung von Petitionen beziehungsweise offenen Briefen an den iranischen Botschafter sowie den Bundesrat (vgl. die im letzten Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 eingereichten Beweismittel) zu keiner erheblichen Schärfung des Profils zu führen, zumal diese lediglich die Sorge um die Situation der Christen im Iran ausdrücken respektive die Einhaltung der Menschenrechte oder die Freilassung von inhaftierten Aktivisten fordern und nicht als politisch besonders heikel zu beurteilen sind. 6.3.5 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch sein kirchliches oder politisches Engagement besonders exponiert hätte. Er kann sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen. 6.4 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 7.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem 30. August 2019 mit einer Schweizerbürgerin verheiratet. Unter diesen Umständen stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass er gestützt auf Art. 42 ff. AIG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat und die Frage der Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden fällt. Diese hätten im Fall einer Wegweisungsverfügung auch die Frage der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Inzwischen wurde dem Beschwerdeführer vom zuständigen Kanton sodann die Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. Sachverhalt Bst. H sowie L).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: