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D-496/2019

D-496/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 4. Januar 2016 wurde er im Rahmen einer verkürzten Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 1. September 2017 sowie 30. Oktober 2017 wurde er einlässlich angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Gesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei iranischer Staatsangehöriger und ethnischer Perser, in B._______, Provinz Alborz, geboren und aufgewachsen. Seit 2009 sei er bei der Grünen Bewegung aktiv gewesen und habe für den Präsidentschaftskandidaten Mir Hossein Mosavi eine Werbestelle in seinem Wohnquartier betrieben, Leute zu dessen Wahl anzuwerben versucht, Flugblätter verteilt und Poster aufgehängt. Nach den Wahlen habe er an Demonstrationen gegen die Ernennung Ahmadinejads als Präsidenten teilgenommen, sei dabei verhaftet und schliesslich - nach Intervention seines einflussreichen Onkels - zu fünfzehn Jahren bedingter Haft und fünfzig Peitschenhieben verurteilt worden. Nach Vollstreckung der Körperstrafe habe er eine Verpflichtung unterschreiben müssen, keine weiteren politischen Aktivitäten mehr zu unternehmen, und sei entlassen worden. Ein Jahr lang sei er dem aus Angst nachgekommen. Im Jahr 2010 habe er aber wieder an einer Versammlung von Mir Hossein Mosavi teilgenommen. 2011 sei er wegen seiner Gerichtsakte und einer «kleinen Aktivität» an der Universität exmatrikuliert worden. Anfang 2012 sei er nach C._______ gegangen und habe bei der (...) Botschaft erfolglos versucht, etwas gegen seine Situation zu erreichen. Nach seiner Rückkehr sei er nicht mehr politisch aktiv gewesen. Anderthalb Monate später sei er in seinem Quartier in Anwesenheit von zwei Freunden von Basij-Angehörigen beschimpft worden. Er habe die Kontrolle verloren, zwei Getränkeflaschen nach ihnen geworfen und sei anschliessend zu einer Tante geflüchtet. Nach einer Woche habe er von seiner Mutter erfahren, dass er beim Vater gesucht und Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Er habe sich danach drei Monate bei einer weiteren Tante in der Stadt D._______ und vier Monate bei seiner Freundin aufgehalten; bei Letzterer habe er seine langjährige Drogensucht (...) überwunden. In der Zeit sei er immer wieder bei seinem Vater gesucht worden. Im Jahr 2012 habe es deswegen eine Auseinandersetzung zwischen seinem Vater und Basij-Angehörigen gegeben. Gegen Ersteren, den jüngeren Bruder und zwei Cousins sei ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Danach sei er (der Beschwerdeführer) nicht mehr gesucht geworden. Er sei wieder nach D._______ zurückgekehrt, habe auf einer (...) und dann in einem Camp (...) gearbeitet. 2014 seien sein Vater zu Blutgeld und sein Bruder zu sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mit Öffnung der Fluchtrouten nach Europa sei ihm geraten worden, das Land zu verlassen. Drei Wochen vor der Ausreise Ende 2015 sei sein Auto wegen des eingebauten (...) in B._______ beschlagnahmt worden. Am folgenden Tag habe er bei der Polizei einen Bericht abholen müssen, um von der Sittenpolizei eine Abholbewilligung für das Auto zu erhalten. In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig und nehme an Protestaktionen der Demokratischen Bewegung des Irans teil, sei aber kein Mitglied. Zudem äussere er sich auf Facebook kritisch gegenüber der iranischen Führung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Beleg für die Beschlagnahmung seines Autos, ein Duplikat des Gerichtsurteils gegen seinen Vater und weitere Familienangehörige, eine Bewilligung der Stadtpolizei E._______ für eine Standaktion sowie zwei USB-Sticks mit diversen Fotos, Videos sowie Fotokopien (Dokumente, Aufrufe, Internetauszüge, Facebook-Posts) ein. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 - eröffnet am 27. Dezember 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerdeschrift reichte er eine Unterstützungsbestätigung ein. D. Am 29. Januar 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2019 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Schreiben vom 30. April 2020 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. H. Am 6. Januar 2021 übersandte das zuständige Migrationsamt dem SEM die Shenasnameh sowie eine Ledigkeitsbescheinigung des Beschwerdeführers, jeweils im Original mit deutscher Übersetzung, und ersuchte um Änderung seiner Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). I. Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die beabsichtigte ZEMIS-Änderung und gewährte ihm Frist zur Stellungnahme mit dem Hinweis, im Unterlassensfall werde davon ausgegangen, dass er keine Einwände dagegen erhebe. J. Am 12. März 2021 änderte das SEM die Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS und informierte diesen schriftlich. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2021 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, das Gericht erwäge eine Motivsubstitution, da es mehrere seiner Aussagen als nicht glaubhaft erachte, und setzte ihm Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. L. Am 10. März 2021 reichte der Beschwerdeführer nach einmaliger Fristerstreckung seine Stellungnahme ein und beantragte, den ablehnenden Entscheid nur unter dem Aspekt des Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu prüfen.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten; für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., 2019, Art. 62, N 16; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398). Dem Antrag des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur beabsichtigten Motivsubstitution, seine Asylvorbringen seien ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfen, ist nicht zu entsprechen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers könne auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden. Er habe nach der Verurteilung im Jahr 2009 sowie dem Vorfall mit den Basij-Angehörigen fast vier Jahr ohne besondere Vorkehrungen im Iran gelebt und ohne dass es zu einer Verhaftung gekommen sei. Kurz vor seiner Ausreise sei er gar im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung seines Autos in Kontakt mit den iranischen Behörden gekommen, wobei er auch hier nach eigenen Angaben weder festgenommen noch sonst behelligt worden sei. Er habe sich freiwillig zum Polizeiposten und zur Sittenpolizei begeben, was gegen eine Furcht vor einer 15-jährigen Haftstrafe spreche. Bei einer tatsächlichen Suche wäre er bei dieser Gelegenheit zudem von den iranischen Behörden verhaftet worden. Ferner sei seit der letzten Suche nach ihm im Jahr 2012 nichts mehr passiert. Im Falle eines tatsächlichen Interesses an ihm hätten die Behörden ihn weiter gesucht und dies nicht nur bei seinem Vater, sondern auch bei der Mutter und anderen Verwandten. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden ihn verhaften wollten und er bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt würde. Auch sein exilpolitisches Engagement vermöge keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung könnten die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte, dass im Iran gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. Es könne demnach nicht angenommen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt würde.

E. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, er habe sehr wohl Vorkehrungen getroffen, um einer Verhaftung zu entgehen (sieben Tage Untertauchen bei einer Tante, drei Monate im (...) Kilometer entfernten D._______, vier Monate bei Freundin in B._______, an verschiedenen Adressen mit der Mutter, wieder in D._______ bis zur Ausreise). Er habe sein Leben fundamental ändern müssen, nicht mehr studieren und nur noch unqualifizierte Tätigkeiten ausführen können. Der Druck auf Oppositionelle sei im Zeitpunkt der Ausreise zudem sehr hoch gewesen. Dass nach dem Vorfall bei der Familie im Jahr 2012 nicht mehr aktiv nach ihm gesucht worden sei, könne in keinem Falle dahingehend gewertet werden, dass er nicht zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei oder bei einer Routinekontrolle der Polizei hätte aufgegriffen werden können. Soweit das SEM annehme, er hätte sich bei einer befürchteten Haftstrafe nicht freiwillig auf den Polizeiposten begeben und wäre wohl festgenommen worden, seien seine diesbezüglichen Erklärungen nachvollziehbar sowie plausibel. Angesichts des äusserst harten Vorgehens des iranischen Staates gegen Anhänger der Grünen Bewegung liege eine 15-jährige bedingte Haftstrafe durchaus im Rahmen dessen, was ein Sympathisant wie er mit zusätzlicher Exponierung aufgrund der aktiven Stimmenwerbung vor den Wahlen zu erwarten habe. Ausserdem seien die verschiedenen Polizeibehörden weniger vernetzt, weshalb es denkbar sei, dass die Verkehrspolizei nicht über Fahndungen wegen strafrechtlicher Vergehen informiert sei. Das Risiko, sich an die Behörde zu wenden, um einen so wertvollen Gegenstand wie das Auto zurückzuerhalten, sei deshalb kalkulierbar gewesen. Auch darüber hinaus seien seine Asylvorbringen in wesentlichen Punkten ausführlich, substantiiert und von Realkennzeichen geprägt ausgefallen, weshalb das SEM allein vom Aufsuchen einer untergeordneten iranischen Behörde nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen könne. Die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel (Gerichtsurteil betreffend Familienangehörige, Fotos zum politischen Engagement im Iran) bekräftigten seine Aussagen. In der Schweiz habe er nicht nur passiv an Demonstrationen teilgenommen, sondern sich aktiv exponiert, indem er sich vor regimekritische Banner gestellt und so habe fotografieren lassen. Die Fotos habe er zudem im Internet auf der Website der Demokratischen Bewegung des Irans veröffentlichen lassen. Unter Berücksichtigung seiner politischen Vorgeschichte im Iran, seiner langjährigen Verurteilung und des Haftbefehls nach dem Vorfall mit den Basij-Angehörigen müsse zudem, unabhängig von seiner Exponiertheit aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten, davon ausgegangen werden, dass er von den iranischen Behörden als regimefeindlich und somit als konkrete Bedrohung wahrgenommen würde.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM fest, es habe sich - anders als in der Beschwerde argumentiert - gar nicht zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen geäussert, und verzichtete insoweit auf eine Stellungnahme.

E. 5.4 In seiner Stellungnahme vom 10. März 2021 zur erwogenen Motivsubstitution durch das Gericht machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Mitwirkungspflicht zur Klärung seiner Staatsangehörigkeit hinreichend wahrgenommen. Sein diesbezügliches Verhalten gegenüber den Behörden könne keine Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit begründen. Wie bereits in der Beschwerdeschrift vorgebracht, sei das hohe Strafmass von 15 Jahren für die Teilnahme an den Massenprotesten im Zusammenhang mit der Zerschlagung der Grünen Bewegung nicht aussergewöhnlich, namentlich da seine Strafe nur bedingt ausgesprochen worden sei, hingegen prominentere Exponenten der Bewegung zu jahrelangen unbedingten Haftstrafen verurteilt worden seien. Aufgrund der weit verbreiteten fehlenden Rechtsstaatlichkeit im Iran sei weiter davon auszugehen, dass nicht allen strafrechtlich verurteilten Personen und gerade Asylsuchenden Kopien von Gerichtsurteilen ausgehändigt würden. Er habe das Fehlen weiterer Beweismittel schlüssig mit deren Beschlagnahme begründet (mit Hinweis auf A18 F71). Zwar seien gewisse Aussagen betreffend das Strafverfahren gegen seine Verwandten teilweise nicht ganz deckungsgleich. Widersprüchlich seien jedoch lediglich die Angaben, wonach der Bruder einmal ins Gefängnis habe gehen müssen und einmal aufgrund einer Bürgschaft davon verschont worden sei (mit Hinweis auf A18 F21, F71). Er habe seine Vorbringen insgesamt sehr wortreich und detailliert wiedergegeben, was für deren tatsächliches Erleben spreche. Auch seien seine Aussagen in sich kohärent und deckten sich mit der iranischen Realität zu jener Zeit. Die Glaubhaftigkeitselemente würden eindeutig überwiegen, insbesondere wenn bedacht werde, dass sich die Befragung über viele Stunden erstreckt habe und gewisse Aussagen eventuell aufgrund mangelnder Konzentration gefallen sein könnten. Schliesslich sei - mit Hinweis auf seine diesbezüglichen Beschwerdevorbringen - sein Verhalten im Zusammenhang mit der Autobeschlagnahme durchaus plausibel.

E. 6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine asylrelevante Vorverfolgung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte.

E. 6.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen wegen fehlender Asylrelevanz nicht geprüft. Seine diesbezügliche Einschätzung ist - wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 7) - nicht zu beanstanden. Angesichts nachfolgender Beurteilung der weiteren Vorbringen zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. E. 9) drängt es sich jedoch für das Gericht auf, die Asylvorbringen auch unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG zu prüfen.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zu Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat und diese dabei einmal erst auf Vorhalt und wiederum falsch korrigierte (afghanische Staatsangehörigkeit und Christ, Mutter Iranerin; dann iranische und afghanische Staatsangehörigkeit, Moslem, Vater Afghane; dann iranische Staatsangehörigkeit und beide Eltern aus dem Iran; vgl. A1 S. 16 und 20, A3 Ziff. 1.11). Zwar wurde seine iranische Identität im Weiteren als glaubhaft erachtet und konnte zuletzt durch Nachweise, welche Anfang dieses Jahres dem zuständigen Migrationsamt vorgelegt wurden, bestätigt werden. Das erwähnte Aussageverhalten lässt jedoch Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen. Seine Asylvorbringen zur Vorverfolgung im Iran sind vor diesem Hintergrund kritisch auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Dabei wird auch der Dauer der ersten Anhörung und allfälligen Konzentrationsschwierigkeiten, welche in der Beschwerdeschrift angedeutet wurden, Rechnung getragen.

E. 6.4 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht nicht grundsätzlich in Abrede, dass der Beschwerdeführer sich im Vorfeld der Präsidentschaftswahl im Jahr 2009 aktiv in der Wahlwerbung für den Gegenkandidaten engagierte und an den Massenprotesten nach der Präsidentschaftswahl teilnahm. Seine diesbezüglichen Aussagen fielen substantiiert und kohärent aus. Zudem legte er diverse Fotos vor, welche seine Schilderungen stützen. Angesichts eines weiteren Fotos, welches ihn mit Verletzungen am Rücken zeigt, ist auch nicht auszuschliessen, dass er verhaftet und für ein Verhalten mit Peitschenhieben bestraft wurde. Zweifelhaft erscheint jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen, dass die erlittene Körperstrafe zusammen mit einer bedingten 15-jährigen Freiheitstrafe für seine Wahlwerbungsaktivitäten im Jahr 2009 ausgesprochen wurde.

E. 6.5.1 Im iranischen Kontext kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass namentlich in der Zeit der Grünen Bewegung im Jahr 2009 Verhaftungen und Verurteilungen, einschliesslich in der Art und Weise sowie Höhe des Schuldausspruchs, durchaus willkürlich erfolgten (vgl. Danish Refugee Council [DRC] / Landinfo / Danish Immigration Service [DIS], Iran - On Conversion to Christianity, Issues concerning Kurds and Post-2009 Election Protestors as well as Legal Issues and Exit Procedures, 02.2013, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/04/Iran-On-Conversion-to-Christianity-Issues-concering-Kurds-and-Post2009-Election-Protestors.pdf, S. 53, abgerufen am 1. April 2021). Eine so hohe Strafe wie die dargelegtermassen gegen den Beschwerdeführer verhängte, ist danach grundsätzlich möglich. Im konkreten Fall sprechen aber diverse Ungereimtheiten gegen die behauptete Verhaftung und Verurteilung zu der besagten Freiheitsstrafe.

E. 6.5.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der BzP seine Aktivitäten für die Grüne Bewegung an der Universität als hauptsächlichen Grund für seine Probleme mit den Behörden angab, nicht jedoch seine Mitarbeit in der Wahlkampfstelle. Zudem sagte er aus, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen und er gesucht worden sei, nicht aber, dass er in der Folge verhaftet worden sei. Verhaftungen erwähnte er lediglich im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten an der Universität, nach denen er jedoch jeweils schnell wieder freigelassen worden sei. Überdies brachte er anfangs an, der Haftbefehl sei mit Hilfe seines Onkels fallengelassen worden, um dann auf Nachfrage zu gerichtlichen Verurteilungen zu ergänzen, dass er auch vor Gericht gestanden habe und zu der erwähnten Strafe verurteilt worden sei, wobei der Onkel geholfen habe, dieses Urteil fallen zu lassen (vgl. zu allem A8 Ziff. 7.01 und 7.02). Selbst wenn die Gesuchsgründe einer asylsuchenden Person in der BzP lediglich summarisch erfragt werden, weisen die Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP doch gewisse Unstimmigkeiten zu seinen anschliessenden Schilderungen der wesentlichen Asylvorbringen in den Anhörungen auf, namentlich, was die Umstände der behaupteten Verhaftung, das sich angeblich anschliessende Gerichtsverfahren und dessen Ausgang anbelangt. Die Erläuterungen in der ergänzenden Anhörung decken sich nicht mit seinen protokollierten Aussagen in der BzP (vgl. A21 F27).

E. 6.5.3 Der Beschwerdeführer machte in der Folge detaillierte Angaben zu seiner Verhaftung und den Momenten vor Gericht, welche auf ein tatsächliches Erleben hindeuten. Anknüpfend an seine Aussagen in der BzP ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass er sich dabei auf Ereignisse im Zusammenhang mit seinen kurzzeitigen Verhaftungen wegen der studentischen Aktivitäten bezog. In auffälligem Kontrast zu diesen einlässlichen Schilderungen äusserte er sich denn auch nicht näher zum Gericht oder zur Verfahrensnummer und beantwortete Fragen zum Urteil eher ausweichend (vgl. A18 F57, F156 f.; A21 F3). Er verwies lediglich auf seinen Onkel, welcher bei einer Abteilung des Revolutionsgerichts arbeitete, ohne aber zu erwähnen, ob sein Fall ebenfalls vor einem solchen Gericht verhandelt wurde (vgl. Hinweise zuvor). Daneben legte er in den Anhörungen nicht substantiiert dar, warum es ihm nicht möglich war, nähere Angaben zum Verfahren an sich zu machen (vgl. A21 F3). Vielmehr brachte er vor, er habe - ausser dem Gerichtsurteil gegen den Vater und weitere Familienangehörige (vgl. dazu sogleich E. 6.6.2 f.) - keine Dokumente, welche seine Verfolgung zu stützen vermöchten, in die Schweiz schicken können. Dabei trifft es zu, dass im iranischen Kontext insbesondere Urteile nicht immer erhältlich gemacht und in der Folge eingereicht werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO], Release on temporary bail, court documents, exit from Iran, 21.04.2020, S. 6, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028523/2020_04 _Q6_COI_Iran_bail.pdf, abgerufen am 1. April 2021). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung (vgl. A18 F83: «habe mein Dossier zuvor nicht gesehen»; A18 vor F156: «sie haben auf dem Urteil die Nummer meiner Akte»; A18 F156: «das ist ein Sammelurteil») wie auch der Verweis in der Stellungnahme vom 10. März 2021 auf die Beschlagnahmung von Dokumenten, welche er aus dem Iran in die Schweiz schicken liess, legen aber nahe, dass er über ein Urteil oder allgemein über sein Dossier verfügte oder es ihm wenigstens bekannt war. Dass er es bis heute nicht beibringen konnte, lässt - unter Berücksichtigung der Einwände zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - den Verdacht aufkommen, dass er sich entweder zum Bestehen eines Urteils oder zumindest zu dessen tatsächlichen Inhalt nicht vollumfänglich oder falsch äusserte.

E. 6.5.4 Der wiederholte Verweis auf die Beschlagnahmung von Unterlagen vermag im Zusammenhang mit dem Strafurteil auch aus weiteren Gründen nicht zu überzeugen. Diese erwähnte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beibringung von Beweismitteln zum Verfahren gegen den Vater und weitere Familienangehörige sowie zum weiteren Verfahren gegen ihn nach dem Vorfall mit den Basij-Angehörigen (vgl. A18 F71, F118 ff.). Das gegen ihn ergangene Strafurteil bildete nicht Gegenstand seiner Ausführungen. Vielmehr erwähnte er auf Nachfrage in der ersten Anhörung, er wolle «mit denen Kontakt aufnehmen und schauen, was er schicken könne», um dann auf weitere Nachfrage in der zweiten Anhörung anzumerken, «sie konnten nichts beschaffen» (vgl. A18 F157; A21 F3). Insoweit ist davon auszugehen, dass es - anders als die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermuten lassen - auch nie Inhalt von Versendungen aus dem Iran war. Weitere Angaben, weshalb der Beschwerdeführer gerade Gerichtsdokumente, die seine Vorbringen zur Verurteilung massgeblich stützen könnten - anders als jene zum erwähnten Verfahren gegen Verwandte oder zur Beschlagnahmung des Autos - nicht wenigstens in Kopie einreichen konnte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Dies verwundert umso mehr, als er selbst angab, das Verfahren gegen die Familienangehörigen sei vom selben Richter behandelt worden, der auch in seinem Fall entschieden habe (vgl. A18 F19). Demnach wäre anzunehmen, dass es sich um ein Gericht handelt, welches Urteile oder zumindest Kopien davon aushändigt (vgl. zur Aushändigung von Urteilen zuvor E. 6.5.3).

E. 6.5.5 Ausgehend von vorstehenden Erwägungen entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer zwar verhaftet und auch verurteilt wurde, jedoch nicht, wie von ihm behauptet, wegen seiner Unterstützung des Präsidentschaftskandidaten Mosavi oder jedenfalls nicht im behaupteten Kontext und nicht in der angegebenen Weise (50 Peitschenhiebe und 15 Jahre bedingte Freiheitsstrafe). Dieser Eindruck eines im Kern zutreffenden Sachverhalts, dem aber Elemente zur Begründung einer Verfolgungsgeschichte hinzugefügt wurden, findet sich auch in den weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers wieder, welche im Folgenden überprüft werden.

E. 6.6.1 So wurde der Vorfall mit den Basij-Angehörigen wiederum detailliert und lebensnah geschildert, weshalb er als durchaus wahrscheinlich zu erachten ist. Unklar ist allerdings, ob deswegen tatsächlich ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und nach ihm gesucht wurde und der Vater wie behauptet eine Gerichtsvorladung ihn betreffend erhielt. Die Angaben zur Suche nach ihm fielen in der Anhörung wenig detailliert und uneinheitlich aus. Auf entsprechenden Vorhalt vermochte der Beschwerdeführer lediglich wenig überzeugend zu erklären, die erste Version stimme (vgl. A18 F70, F102 ff.). Den erwähnten Haftbefehl sowie die Vorladung konnte der Beschwerdeführer nicht beibringen. Sinngemäss kann hinsichtlich Letzterer auf die vorstehenden Erwägungen abgestellt werden (vgl. E. 6.5.4). Soweit der Beschwerdeführer zu diesem Dokument in der Anhörung angab, es sei beim Versand beschlagnahmt worden, handelt es sich grundsätzlich um eine nicht belegte Parteibehauptung. Ungeachtet der möglichen Schwierigkeiten, diese vorliegend zu untermauern, ist aber auch hier zu fragen, warum nicht wenigstens eine Kopie angefertigt und vorgelegt werden konnte. Immerhin wurden die behauptetermassen zugleich versandten Identitätsnachweise nur als Kopien auf den Weg gebracht. Die unterschiedliche Vorgehensweise erweckt den Eindruck, dass eine Vorladung nie versendet wurde. Überdies ist auch in Bezug auf das behauptete zweite Verfahren festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, dieses werde unter einer bestimmten Aktennummer bei einem Richter geführt (vgl. A18 F124, Ergänzung vor F156). Es ist nicht ersichtlich, warum er diese nicht benennen konnte, zumal wenn die Vorladung in diesem Verfahren an den Vater ausgehändigt worden sein soll.

E. 6.6.2 Nicht zu überzeugen vermag der Beschwerdeführer ferner mit seinen Vorbringen, wonach das Gerichtsverfahren und das Urteil gegen den Vater sowie den Bruder und weitere Familienangehörige im Zusammenhang mit der Suche nach ihm gestanden haben sollen. Seine Angaben zu dem Verfahren gegen die Familienangehörigen fallen in den Anhörungen mitunter ausweichend, situativ angepasst und teilweise widersprüchlich aus (einmal Vater, Bruder, Onkel und Cousins verurteilt, dann nur Vater und Bruder und bezüglich der anderen Familienangehörigen Einigung, A18 F12, F17; einmal Bruder nach dem Vater mitgenommen, dann als er zur Auseinandersetzung zwischen Vater und Basij-Angehörigen kommen wollte, A18 F20, F61; einmal Bruder ging ins Gefängnis, dann Verurteilung, aber wegen geleisteter Bürgschaft müsse er nicht ins Gefängnis gehen, A18 F21, F71; Mitnahme des Vaters beim ersten Mal, als Basij-Angehörige kamen, dann beim letzten Mal, A18 F101-104). Dies stellt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur beabsichtigten Motivsubstitution selbst nicht in Abrede. Damit entsteht jedoch kein nachvollziehbares Bild der geschilderten Ereignisse betreffend die Familienangehörigen. Das in Kopie eingereichte Gerichtsurteil gegen die Familienangehörigen vermag die erwähnten Zweifel nicht auszuräumen, zumal darin nach eigenem Bekunden nichts über den Beschwerdeführer stehen soll (vgl. A18 F19). Mangels entsprechender Nachweise zu seinem Gerichtsverfahren ist ferner die Behauptung als unbewiesen zurückzuweisen, das Verfahren gegen die Familienangehörigen sei vom selben Richter beurteilt worden, der das Urteil gegen den Beschwerdeführer erlassen habe (vgl. A18 F19). Ohnehin können dieser Aussage aber auch keine Schlussfolgerungen zur Stützung seiner Vorbringen entnommen werden. Demnach kann dahingestellt bleiben, dass das Urteil ohne Übersetzung eingereicht wurde, weshalb an dieser Stelle - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) - auf die Ansetzung einer Frist zum Nachreichen einer Übersetzung verzichtet werden kann.

E. 6.6.3 Ferner spricht gegen die Glaubhaftigkeit eines neuen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer, dass gemäss eigenen Angaben die Suche nach ihm trotz Vorladung seit Einleitung des Verfahrens gegen den Vater und weitere Familienangehörige eingestellt wurde. Bei einem tatsächlich neu eingeleiteten Verfahren und einer fortbestehenden Vorladung wäre - zumal im iranischen Kontext - davon auszugehen, dass die iranischen Behörden weiterhin nach dem Beschwerdeführer fahnden und zwar nicht nur beim Vater, sondern bei allen Personen, bei denen er zeitweilig wohnte, einschliesslich in anderen Landesteilen. Der Beschwerdeführer hat jedoch selbst nicht weiter dargelegt, seit 2012 von den Behörden und auch nach seiner Ausreise behelligt worden zu sein. Insoweit ist auch nicht weiter auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene zu allfälligen Vorsichtsmassnahmen, um nicht gefunden zu werden, einzugehen.

E. 6.6.4 Nach dem Gesagten sind auch die Einleitung eines weiteren Verfahrens gegen den Beschwerdeführer nach dem Vorfall mit den Basij-Angehörigen, die Suche nach ihm, die Aushändigung einer Vorladung sowie die Verwicklung der Familienangehörigen in ein Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Verfolgung des Beschwerdeführers als wenig wahrscheinlich zu erachten.

E. 6.7 Die geltend gemachte Furcht vor einer drohenden Verhaftung erscheint - wie bereits vom SEM in seiner Entscheidbegründung angebracht - schliesslich insoweit wenig plausibel, als der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Beschlagnahmung seines Autos freiwillig zu einem Polizeiposten und überdies zur Sittenpolizei ging. Entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene kann im iranischen Kontext aktuell davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsbehörden, einschliesslich der Polizei mit ihren diversen spezialisierten Zweigen (darunter auch die Verkehrspolizei), gut organisiert und vernetzt sind (vgl. Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Iran, 14.04.2020, S. 64 ff., insb. S. 66, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-repor t-iran.pdf, abgerufen am 1. April 2021). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Risikoeinschätzung vermögen angesichts dessen nicht zu überzeugen, dies umso weniger, als das Auto des Beschwerdeführers nach eigenem Bekunden unter einem Vorwand beschlagnahmt worden sein soll (zu laute Musik, vgl. A8 Ziff. 7.04). Bei dieser Vermutung und vor dem Hintergrund der behaupteten Suche nach ihm wäre jedenfalls ein anderes Verhalten zu erwarten gewesen. Zudem hat er auf Beschwerdeebene selbst geltend gemacht, es wäre für die Polizei durchaus möglich gewesen, ihn im Rahmen einer Routinekontrolle zu erfassen und allenfalls zu verhaften.

E. 6.8 In einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Vorfeld der Präsidentschaftswahl im Jahr 2009 aktiv in der Wahlwerbung für den Gegenkandidaten engagierte und an den Massenprotesten nach der Präsidentschaftswahl teilnahm. Ebenso erscheint glaubhaft, dass er verhaftet und jedenfalls zu einer Körperstrafe verurteilt wurde. Seine Aussagen und die eingereichten Beweismittel lassen es hingegen nicht als glaubhaft erscheinen, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten im Iran auch zu einer 15-jährigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, nach einem Vorfall mit Basij-Angehörigen erneut ein Verfahren gegen ihn angestrengt und er deswegen gesucht wurde, sein Vater für ihn eine Vorladung erhielt und mit anderen Familienangehörigen in einem eigenen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Suche nach dem Beschwerdeführer verurteilt wurde.

E. 7 Ergänzend ist dem SEM in seiner Begründung beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer - die Glaubhaftigkeit all seiner Vorbringen angenommen - im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran unter dem Aspekt der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG keine ernsthaften Nachteile drohten. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die entsprechenden Ausführungen zu verweisen (vgl. E. 5.1). Der Beschwerdeführer vermag auf Beschwerdeebene auch dagegen keine stichhaltigen Argumente zu erheben. Dass er etwa drei Jahre vor seiner Ausreise nach eigenem Bekunden nicht mehr behelligt wurde, spricht entgegen der Vorbringen in der Beschwerdeschrift überwiegend dafür, dass er nicht zur Fahndung ausgeschrieben war oder in sonstiger Weise gesucht wurde (vgl. zuvor E. 6.6). Letztlich ist vor diesem Hintergrund auch nicht davon auszugehen, dass seine Asylvorbringen überhaupt kausal für die Ausreise Ende 2015 waren.

E. 8 Gesamthaft ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran bestehende oder aufgrund von Ereignissen im Heimatland weiterhin unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 9 Weiter ist zu prüfen, ob aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten subjektive Nachfluchtgründe vorliegen.

E. 9.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

E. 9.1.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, aufgrund seines exilpolitischen Engagements - unter Berücksichtigung seiner politischen Aktivitäten im Iran - einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran ausgesetzt zu werden.

E. 9.2.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu neueren Datums Urteil des BVGer D-5364/2019 vom 27. April 2021 E. 6.3.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt in Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).

E. 9.2.2 Vor diesem Hintergrund kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die mit der Beobachtung der exilpolitischen Aktivitäten betrauten iranischen Sicherheitsdienste von der Person des Beschwerdeführers und zumindest Teilen seiner Tätigkeiten in der Schweiz Kenntnis genommen haben. Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht jedoch im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden, dies auch nicht unter Berücksichtigung seiner politischen Aktivitäten im Iran. So hat er eine Verurteilung zu einer 15-jährigen bedingten Freiheitsstrafe wegen seiner Unterstützung für Mosavi im Jahr 2009 nicht glaubhaft machen können (vgl. E. 6). Überdies hat er sein politisches Engagement nach eigenem Bekunden bereits im Jahr 2012 eingestellt. Den vorinstanzlich eingereichten Unterlagen - insbesondere der Bescheinigung über eine Standbewilligung, den Fotos und Internetauszügen zu Aufrufen, Standaktionen, Kundgebungen - ist im Weiteren nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei diesen Kundgebungen in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert hat oder er eine in der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innehat. Daran vermag auch der Hinweis nichts zu ändern, er habe sich vor regimekritischen Bannern fotografieren lassen und die Fotos seien auf der Seite der Demokratischen Bewegung des Irans ausgestellt worden. Die geltend gemachten Standaktionen und Kundgebungen, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen haben soll, zeichnen sich allenfalls durch ihre Häufigkeit, jedoch gerade nicht durch eine im vorliegenden Sinn interessierende Qualität aus. Hinzu kommt, dass er nach eigenem Bekunden nicht einmal Mitglied der Demokratischen Bewegung des Irans ist, geschweige denn eine herausgehobene Stellung innerhalb der Organisation innehat. Auch insoweit ist nicht von einem exponierten exilpolitischen Engagement auszugehen.

E. 9.2.3 Die vorstehenden Erwägungen zur Häufigkeit und Qualität der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sind gleichermassen hinsichtlich der Veröffentlichung seines Fotos im Fernsehen sowie der mit Facebook-Posts belegten Meinungsbekundungen zum iranischen Regime anzubringen. Augenfällig ist dabei, dass Letztere mehrheitlich aus dem Jahr 2016 und vermutungsweise 2017 datieren, der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Weiteren aber weder vorgetragen noch entsprechende Beweismittel eingereicht hat, die darauf schliessen lassen könnten, er habe sein exilpolitisches Engagement fortgesetzt oder gar intensiviert.

E. 9.3 Nach dem Gesagten ist auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.

E. 10 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 13.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG).

E. 13.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre (vgl. E. 6 und E. 7). Daran vermögen die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Behandlung von Gefangenen im Iran nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 13.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 13.3.2 Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, leben die Eltern sowie Geschwister des Beschwerdeführers noch in B._______, weshalb bei einer Rückkehr in den Iran von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen ist. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerdeschrift, er werde wie vor seiner Ausreise wieder an verschiedensten Orten wohnen müssen, verfängt im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit nicht und ist überdies unter Verweis auf vorstehende Erwägungen zurückzuweisen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer noch verhältnismässig jung, verfügt über eine höhere Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in (...) und aufgrund seiner Tätigkeit (...). Demnach ist zu erwarten, dass er sich im Iran - auch ohne beruflichen Abschluss - wieder eine Lebensgrundlage wird aufbauen können, in der ersten Phase allenfalls mit Unterstützung seiner Familienangehörigen. Aus gesundheitlicher Sicht spricht ebenfalls nichts gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 13.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 13.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 31. Januar 2019 gutgeheissen wurde und seither keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich sind, hat er keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 15.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsanwalt dem Beschwerdeführer mit gleicher Zwischenverfügung als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 30. April 2020 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 7.58 Stunden zu Fr. 220.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 18.30 geltend gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung nach aArt. 110a AsylG in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, weshalb das Stundenhonorar vorliegend als angemessen zu erkennen ist. Dies gilt ebenso für den zeitlichen Aufwand. Der seither entstandene Aufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist das amtliche Honorar danach auf Fr. 2'110.- (9.5 Stunden à Fr. 220.- inklusive Auslagen von Fr. 20.-) festzusetzen und dem rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu entrichten. Da er keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE geltend gemacht hat, ist dieser nicht vom amtlichen Honorar umfasst. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'110.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-496/2019 Urteil vom 5. Mai 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Johannes Kramer, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 4. Januar 2016 wurde er im Rahmen einer verkürzten Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 1. September 2017 sowie 30. Oktober 2017 wurde er einlässlich angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Gesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei iranischer Staatsangehöriger und ethnischer Perser, in B._______, Provinz Alborz, geboren und aufgewachsen. Seit 2009 sei er bei der Grünen Bewegung aktiv gewesen und habe für den Präsidentschaftskandidaten Mir Hossein Mosavi eine Werbestelle in seinem Wohnquartier betrieben, Leute zu dessen Wahl anzuwerben versucht, Flugblätter verteilt und Poster aufgehängt. Nach den Wahlen habe er an Demonstrationen gegen die Ernennung Ahmadinejads als Präsidenten teilgenommen, sei dabei verhaftet und schliesslich - nach Intervention seines einflussreichen Onkels - zu fünfzehn Jahren bedingter Haft und fünfzig Peitschenhieben verurteilt worden. Nach Vollstreckung der Körperstrafe habe er eine Verpflichtung unterschreiben müssen, keine weiteren politischen Aktivitäten mehr zu unternehmen, und sei entlassen worden. Ein Jahr lang sei er dem aus Angst nachgekommen. Im Jahr 2010 habe er aber wieder an einer Versammlung von Mir Hossein Mosavi teilgenommen. 2011 sei er wegen seiner Gerichtsakte und einer «kleinen Aktivität» an der Universität exmatrikuliert worden. Anfang 2012 sei er nach C._______ gegangen und habe bei der (...) Botschaft erfolglos versucht, etwas gegen seine Situation zu erreichen. Nach seiner Rückkehr sei er nicht mehr politisch aktiv gewesen. Anderthalb Monate später sei er in seinem Quartier in Anwesenheit von zwei Freunden von Basij-Angehörigen beschimpft worden. Er habe die Kontrolle verloren, zwei Getränkeflaschen nach ihnen geworfen und sei anschliessend zu einer Tante geflüchtet. Nach einer Woche habe er von seiner Mutter erfahren, dass er beim Vater gesucht und Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Er habe sich danach drei Monate bei einer weiteren Tante in der Stadt D._______ und vier Monate bei seiner Freundin aufgehalten; bei Letzterer habe er seine langjährige Drogensucht (...) überwunden. In der Zeit sei er immer wieder bei seinem Vater gesucht worden. Im Jahr 2012 habe es deswegen eine Auseinandersetzung zwischen seinem Vater und Basij-Angehörigen gegeben. Gegen Ersteren, den jüngeren Bruder und zwei Cousins sei ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Danach sei er (der Beschwerdeführer) nicht mehr gesucht geworden. Er sei wieder nach D._______ zurückgekehrt, habe auf einer (...) und dann in einem Camp (...) gearbeitet. 2014 seien sein Vater zu Blutgeld und sein Bruder zu sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mit Öffnung der Fluchtrouten nach Europa sei ihm geraten worden, das Land zu verlassen. Drei Wochen vor der Ausreise Ende 2015 sei sein Auto wegen des eingebauten (...) in B._______ beschlagnahmt worden. Am folgenden Tag habe er bei der Polizei einen Bericht abholen müssen, um von der Sittenpolizei eine Abholbewilligung für das Auto zu erhalten. In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig und nehme an Protestaktionen der Demokratischen Bewegung des Irans teil, sei aber kein Mitglied. Zudem äussere er sich auf Facebook kritisch gegenüber der iranischen Führung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Beleg für die Beschlagnahmung seines Autos, ein Duplikat des Gerichtsurteils gegen seinen Vater und weitere Familienangehörige, eine Bewilligung der Stadtpolizei E._______ für eine Standaktion sowie zwei USB-Sticks mit diversen Fotos, Videos sowie Fotokopien (Dokumente, Aufrufe, Internetauszüge, Facebook-Posts) ein. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 - eröffnet am 27. Dezember 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerdeschrift reichte er eine Unterstützungsbestätigung ein. D. Am 29. Januar 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2019 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Schreiben vom 30. April 2020 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. H. Am 6. Januar 2021 übersandte das zuständige Migrationsamt dem SEM die Shenasnameh sowie eine Ledigkeitsbescheinigung des Beschwerdeführers, jeweils im Original mit deutscher Übersetzung, und ersuchte um Änderung seiner Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). I. Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die beabsichtigte ZEMIS-Änderung und gewährte ihm Frist zur Stellungnahme mit dem Hinweis, im Unterlassensfall werde davon ausgegangen, dass er keine Einwände dagegen erhebe. J. Am 12. März 2021 änderte das SEM die Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS und informierte diesen schriftlich. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2021 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, das Gericht erwäge eine Motivsubstitution, da es mehrere seiner Aussagen als nicht glaubhaft erachte, und setzte ihm Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. L. Am 10. März 2021 reichte der Beschwerdeführer nach einmaliger Fristerstreckung seine Stellungnahme ein und beantragte, den ablehnenden Entscheid nur unter dem Aspekt des Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten; für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., 2019, Art. 62, N 16; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398). Dem Antrag des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur beabsichtigten Motivsubstitution, seine Asylvorbringen seien ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfen, ist nicht zu entsprechen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers könne auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden. Er habe nach der Verurteilung im Jahr 2009 sowie dem Vorfall mit den Basij-Angehörigen fast vier Jahr ohne besondere Vorkehrungen im Iran gelebt und ohne dass es zu einer Verhaftung gekommen sei. Kurz vor seiner Ausreise sei er gar im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung seines Autos in Kontakt mit den iranischen Behörden gekommen, wobei er auch hier nach eigenen Angaben weder festgenommen noch sonst behelligt worden sei. Er habe sich freiwillig zum Polizeiposten und zur Sittenpolizei begeben, was gegen eine Furcht vor einer 15-jährigen Haftstrafe spreche. Bei einer tatsächlichen Suche wäre er bei dieser Gelegenheit zudem von den iranischen Behörden verhaftet worden. Ferner sei seit der letzten Suche nach ihm im Jahr 2012 nichts mehr passiert. Im Falle eines tatsächlichen Interesses an ihm hätten die Behörden ihn weiter gesucht und dies nicht nur bei seinem Vater, sondern auch bei der Mutter und anderen Verwandten. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden ihn verhaften wollten und er bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt würde. Auch sein exilpolitisches Engagement vermöge keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung könnten die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte, dass im Iran gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. Es könne demnach nicht angenommen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt würde. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, er habe sehr wohl Vorkehrungen getroffen, um einer Verhaftung zu entgehen (sieben Tage Untertauchen bei einer Tante, drei Monate im (...) Kilometer entfernten D._______, vier Monate bei Freundin in B._______, an verschiedenen Adressen mit der Mutter, wieder in D._______ bis zur Ausreise). Er habe sein Leben fundamental ändern müssen, nicht mehr studieren und nur noch unqualifizierte Tätigkeiten ausführen können. Der Druck auf Oppositionelle sei im Zeitpunkt der Ausreise zudem sehr hoch gewesen. Dass nach dem Vorfall bei der Familie im Jahr 2012 nicht mehr aktiv nach ihm gesucht worden sei, könne in keinem Falle dahingehend gewertet werden, dass er nicht zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei oder bei einer Routinekontrolle der Polizei hätte aufgegriffen werden können. Soweit das SEM annehme, er hätte sich bei einer befürchteten Haftstrafe nicht freiwillig auf den Polizeiposten begeben und wäre wohl festgenommen worden, seien seine diesbezüglichen Erklärungen nachvollziehbar sowie plausibel. Angesichts des äusserst harten Vorgehens des iranischen Staates gegen Anhänger der Grünen Bewegung liege eine 15-jährige bedingte Haftstrafe durchaus im Rahmen dessen, was ein Sympathisant wie er mit zusätzlicher Exponierung aufgrund der aktiven Stimmenwerbung vor den Wahlen zu erwarten habe. Ausserdem seien die verschiedenen Polizeibehörden weniger vernetzt, weshalb es denkbar sei, dass die Verkehrspolizei nicht über Fahndungen wegen strafrechtlicher Vergehen informiert sei. Das Risiko, sich an die Behörde zu wenden, um einen so wertvollen Gegenstand wie das Auto zurückzuerhalten, sei deshalb kalkulierbar gewesen. Auch darüber hinaus seien seine Asylvorbringen in wesentlichen Punkten ausführlich, substantiiert und von Realkennzeichen geprägt ausgefallen, weshalb das SEM allein vom Aufsuchen einer untergeordneten iranischen Behörde nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen könne. Die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel (Gerichtsurteil betreffend Familienangehörige, Fotos zum politischen Engagement im Iran) bekräftigten seine Aussagen. In der Schweiz habe er nicht nur passiv an Demonstrationen teilgenommen, sondern sich aktiv exponiert, indem er sich vor regimekritische Banner gestellt und so habe fotografieren lassen. Die Fotos habe er zudem im Internet auf der Website der Demokratischen Bewegung des Irans veröffentlichen lassen. Unter Berücksichtigung seiner politischen Vorgeschichte im Iran, seiner langjährigen Verurteilung und des Haftbefehls nach dem Vorfall mit den Basij-Angehörigen müsse zudem, unabhängig von seiner Exponiertheit aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten, davon ausgegangen werden, dass er von den iranischen Behörden als regimefeindlich und somit als konkrete Bedrohung wahrgenommen würde. 5.3 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM fest, es habe sich - anders als in der Beschwerde argumentiert - gar nicht zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen geäussert, und verzichtete insoweit auf eine Stellungnahme. 5.4 In seiner Stellungnahme vom 10. März 2021 zur erwogenen Motivsubstitution durch das Gericht machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Mitwirkungspflicht zur Klärung seiner Staatsangehörigkeit hinreichend wahrgenommen. Sein diesbezügliches Verhalten gegenüber den Behörden könne keine Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit begründen. Wie bereits in der Beschwerdeschrift vorgebracht, sei das hohe Strafmass von 15 Jahren für die Teilnahme an den Massenprotesten im Zusammenhang mit der Zerschlagung der Grünen Bewegung nicht aussergewöhnlich, namentlich da seine Strafe nur bedingt ausgesprochen worden sei, hingegen prominentere Exponenten der Bewegung zu jahrelangen unbedingten Haftstrafen verurteilt worden seien. Aufgrund der weit verbreiteten fehlenden Rechtsstaatlichkeit im Iran sei weiter davon auszugehen, dass nicht allen strafrechtlich verurteilten Personen und gerade Asylsuchenden Kopien von Gerichtsurteilen ausgehändigt würden. Er habe das Fehlen weiterer Beweismittel schlüssig mit deren Beschlagnahme begründet (mit Hinweis auf A18 F71). Zwar seien gewisse Aussagen betreffend das Strafverfahren gegen seine Verwandten teilweise nicht ganz deckungsgleich. Widersprüchlich seien jedoch lediglich die Angaben, wonach der Bruder einmal ins Gefängnis habe gehen müssen und einmal aufgrund einer Bürgschaft davon verschont worden sei (mit Hinweis auf A18 F21, F71). Er habe seine Vorbringen insgesamt sehr wortreich und detailliert wiedergegeben, was für deren tatsächliches Erleben spreche. Auch seien seine Aussagen in sich kohärent und deckten sich mit der iranischen Realität zu jener Zeit. Die Glaubhaftigkeitselemente würden eindeutig überwiegen, insbesondere wenn bedacht werde, dass sich die Befragung über viele Stunden erstreckt habe und gewisse Aussagen eventuell aufgrund mangelnder Konzentration gefallen sein könnten. Schliesslich sei - mit Hinweis auf seine diesbezüglichen Beschwerdevorbringen - sein Verhalten im Zusammenhang mit der Autobeschlagnahme durchaus plausibel.

6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine asylrelevante Vorverfolgung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. 6.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen wegen fehlender Asylrelevanz nicht geprüft. Seine diesbezügliche Einschätzung ist - wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 7) - nicht zu beanstanden. Angesichts nachfolgender Beurteilung der weiteren Vorbringen zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. E. 9) drängt es sich jedoch für das Gericht auf, die Asylvorbringen auch unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG zu prüfen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zu Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat und diese dabei einmal erst auf Vorhalt und wiederum falsch korrigierte (afghanische Staatsangehörigkeit und Christ, Mutter Iranerin; dann iranische und afghanische Staatsangehörigkeit, Moslem, Vater Afghane; dann iranische Staatsangehörigkeit und beide Eltern aus dem Iran; vgl. A1 S. 16 und 20, A3 Ziff. 1.11). Zwar wurde seine iranische Identität im Weiteren als glaubhaft erachtet und konnte zuletzt durch Nachweise, welche Anfang dieses Jahres dem zuständigen Migrationsamt vorgelegt wurden, bestätigt werden. Das erwähnte Aussageverhalten lässt jedoch Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen. Seine Asylvorbringen zur Vorverfolgung im Iran sind vor diesem Hintergrund kritisch auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Dabei wird auch der Dauer der ersten Anhörung und allfälligen Konzentrationsschwierigkeiten, welche in der Beschwerdeschrift angedeutet wurden, Rechnung getragen. 6.4 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht nicht grundsätzlich in Abrede, dass der Beschwerdeführer sich im Vorfeld der Präsidentschaftswahl im Jahr 2009 aktiv in der Wahlwerbung für den Gegenkandidaten engagierte und an den Massenprotesten nach der Präsidentschaftswahl teilnahm. Seine diesbezüglichen Aussagen fielen substantiiert und kohärent aus. Zudem legte er diverse Fotos vor, welche seine Schilderungen stützen. Angesichts eines weiteren Fotos, welches ihn mit Verletzungen am Rücken zeigt, ist auch nicht auszuschliessen, dass er verhaftet und für ein Verhalten mit Peitschenhieben bestraft wurde. Zweifelhaft erscheint jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen, dass die erlittene Körperstrafe zusammen mit einer bedingten 15-jährigen Freiheitstrafe für seine Wahlwerbungsaktivitäten im Jahr 2009 ausgesprochen wurde. 6.5 6.5.1 Im iranischen Kontext kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass namentlich in der Zeit der Grünen Bewegung im Jahr 2009 Verhaftungen und Verurteilungen, einschliesslich in der Art und Weise sowie Höhe des Schuldausspruchs, durchaus willkürlich erfolgten (vgl. Danish Refugee Council [DRC] / Landinfo / Danish Immigration Service [DIS], Iran - On Conversion to Christianity, Issues concerning Kurds and Post-2009 Election Protestors as well as Legal Issues and Exit Procedures, 02.2013, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/04/Iran-On-Conversion-to-Christianity-Issues-concering-Kurds-and-Post2009-Election-Protestors.pdf, S. 53, abgerufen am 1. April 2021). Eine so hohe Strafe wie die dargelegtermassen gegen den Beschwerdeführer verhängte, ist danach grundsätzlich möglich. Im konkreten Fall sprechen aber diverse Ungereimtheiten gegen die behauptete Verhaftung und Verurteilung zu der besagten Freiheitsstrafe. 6.5.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der BzP seine Aktivitäten für die Grüne Bewegung an der Universität als hauptsächlichen Grund für seine Probleme mit den Behörden angab, nicht jedoch seine Mitarbeit in der Wahlkampfstelle. Zudem sagte er aus, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen und er gesucht worden sei, nicht aber, dass er in der Folge verhaftet worden sei. Verhaftungen erwähnte er lediglich im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten an der Universität, nach denen er jedoch jeweils schnell wieder freigelassen worden sei. Überdies brachte er anfangs an, der Haftbefehl sei mit Hilfe seines Onkels fallengelassen worden, um dann auf Nachfrage zu gerichtlichen Verurteilungen zu ergänzen, dass er auch vor Gericht gestanden habe und zu der erwähnten Strafe verurteilt worden sei, wobei der Onkel geholfen habe, dieses Urteil fallen zu lassen (vgl. zu allem A8 Ziff. 7.01 und 7.02). Selbst wenn die Gesuchsgründe einer asylsuchenden Person in der BzP lediglich summarisch erfragt werden, weisen die Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP doch gewisse Unstimmigkeiten zu seinen anschliessenden Schilderungen der wesentlichen Asylvorbringen in den Anhörungen auf, namentlich, was die Umstände der behaupteten Verhaftung, das sich angeblich anschliessende Gerichtsverfahren und dessen Ausgang anbelangt. Die Erläuterungen in der ergänzenden Anhörung decken sich nicht mit seinen protokollierten Aussagen in der BzP (vgl. A21 F27). 6.5.3 Der Beschwerdeführer machte in der Folge detaillierte Angaben zu seiner Verhaftung und den Momenten vor Gericht, welche auf ein tatsächliches Erleben hindeuten. Anknüpfend an seine Aussagen in der BzP ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass er sich dabei auf Ereignisse im Zusammenhang mit seinen kurzzeitigen Verhaftungen wegen der studentischen Aktivitäten bezog. In auffälligem Kontrast zu diesen einlässlichen Schilderungen äusserte er sich denn auch nicht näher zum Gericht oder zur Verfahrensnummer und beantwortete Fragen zum Urteil eher ausweichend (vgl. A18 F57, F156 f.; A21 F3). Er verwies lediglich auf seinen Onkel, welcher bei einer Abteilung des Revolutionsgerichts arbeitete, ohne aber zu erwähnen, ob sein Fall ebenfalls vor einem solchen Gericht verhandelt wurde (vgl. Hinweise zuvor). Daneben legte er in den Anhörungen nicht substantiiert dar, warum es ihm nicht möglich war, nähere Angaben zum Verfahren an sich zu machen (vgl. A21 F3). Vielmehr brachte er vor, er habe - ausser dem Gerichtsurteil gegen den Vater und weitere Familienangehörige (vgl. dazu sogleich E. 6.6.2 f.) - keine Dokumente, welche seine Verfolgung zu stützen vermöchten, in die Schweiz schicken können. Dabei trifft es zu, dass im iranischen Kontext insbesondere Urteile nicht immer erhältlich gemacht und in der Folge eingereicht werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO], Release on temporary bail, court documents, exit from Iran, 21.04.2020, S. 6, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028523/2020_04 _Q6_COI_Iran_bail.pdf, abgerufen am 1. April 2021). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung (vgl. A18 F83: «habe mein Dossier zuvor nicht gesehen»; A18 vor F156: «sie haben auf dem Urteil die Nummer meiner Akte»; A18 F156: «das ist ein Sammelurteil») wie auch der Verweis in der Stellungnahme vom 10. März 2021 auf die Beschlagnahmung von Dokumenten, welche er aus dem Iran in die Schweiz schicken liess, legen aber nahe, dass er über ein Urteil oder allgemein über sein Dossier verfügte oder es ihm wenigstens bekannt war. Dass er es bis heute nicht beibringen konnte, lässt - unter Berücksichtigung der Einwände zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - den Verdacht aufkommen, dass er sich entweder zum Bestehen eines Urteils oder zumindest zu dessen tatsächlichen Inhalt nicht vollumfänglich oder falsch äusserte. 6.5.4 Der wiederholte Verweis auf die Beschlagnahmung von Unterlagen vermag im Zusammenhang mit dem Strafurteil auch aus weiteren Gründen nicht zu überzeugen. Diese erwähnte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beibringung von Beweismitteln zum Verfahren gegen den Vater und weitere Familienangehörige sowie zum weiteren Verfahren gegen ihn nach dem Vorfall mit den Basij-Angehörigen (vgl. A18 F71, F118 ff.). Das gegen ihn ergangene Strafurteil bildete nicht Gegenstand seiner Ausführungen. Vielmehr erwähnte er auf Nachfrage in der ersten Anhörung, er wolle «mit denen Kontakt aufnehmen und schauen, was er schicken könne», um dann auf weitere Nachfrage in der zweiten Anhörung anzumerken, «sie konnten nichts beschaffen» (vgl. A18 F157; A21 F3). Insoweit ist davon auszugehen, dass es - anders als die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermuten lassen - auch nie Inhalt von Versendungen aus dem Iran war. Weitere Angaben, weshalb der Beschwerdeführer gerade Gerichtsdokumente, die seine Vorbringen zur Verurteilung massgeblich stützen könnten - anders als jene zum erwähnten Verfahren gegen Verwandte oder zur Beschlagnahmung des Autos - nicht wenigstens in Kopie einreichen konnte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Dies verwundert umso mehr, als er selbst angab, das Verfahren gegen die Familienangehörigen sei vom selben Richter behandelt worden, der auch in seinem Fall entschieden habe (vgl. A18 F19). Demnach wäre anzunehmen, dass es sich um ein Gericht handelt, welches Urteile oder zumindest Kopien davon aushändigt (vgl. zur Aushändigung von Urteilen zuvor E. 6.5.3). 6.5.5 Ausgehend von vorstehenden Erwägungen entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer zwar verhaftet und auch verurteilt wurde, jedoch nicht, wie von ihm behauptet, wegen seiner Unterstützung des Präsidentschaftskandidaten Mosavi oder jedenfalls nicht im behaupteten Kontext und nicht in der angegebenen Weise (50 Peitschenhiebe und 15 Jahre bedingte Freiheitsstrafe). Dieser Eindruck eines im Kern zutreffenden Sachverhalts, dem aber Elemente zur Begründung einer Verfolgungsgeschichte hinzugefügt wurden, findet sich auch in den weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers wieder, welche im Folgenden überprüft werden. 6.6 6.6.1 So wurde der Vorfall mit den Basij-Angehörigen wiederum detailliert und lebensnah geschildert, weshalb er als durchaus wahrscheinlich zu erachten ist. Unklar ist allerdings, ob deswegen tatsächlich ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und nach ihm gesucht wurde und der Vater wie behauptet eine Gerichtsvorladung ihn betreffend erhielt. Die Angaben zur Suche nach ihm fielen in der Anhörung wenig detailliert und uneinheitlich aus. Auf entsprechenden Vorhalt vermochte der Beschwerdeführer lediglich wenig überzeugend zu erklären, die erste Version stimme (vgl. A18 F70, F102 ff.). Den erwähnten Haftbefehl sowie die Vorladung konnte der Beschwerdeführer nicht beibringen. Sinngemäss kann hinsichtlich Letzterer auf die vorstehenden Erwägungen abgestellt werden (vgl. E. 6.5.4). Soweit der Beschwerdeführer zu diesem Dokument in der Anhörung angab, es sei beim Versand beschlagnahmt worden, handelt es sich grundsätzlich um eine nicht belegte Parteibehauptung. Ungeachtet der möglichen Schwierigkeiten, diese vorliegend zu untermauern, ist aber auch hier zu fragen, warum nicht wenigstens eine Kopie angefertigt und vorgelegt werden konnte. Immerhin wurden die behauptetermassen zugleich versandten Identitätsnachweise nur als Kopien auf den Weg gebracht. Die unterschiedliche Vorgehensweise erweckt den Eindruck, dass eine Vorladung nie versendet wurde. Überdies ist auch in Bezug auf das behauptete zweite Verfahren festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, dieses werde unter einer bestimmten Aktennummer bei einem Richter geführt (vgl. A18 F124, Ergänzung vor F156). Es ist nicht ersichtlich, warum er diese nicht benennen konnte, zumal wenn die Vorladung in diesem Verfahren an den Vater ausgehändigt worden sein soll. 6.6.2 Nicht zu überzeugen vermag der Beschwerdeführer ferner mit seinen Vorbringen, wonach das Gerichtsverfahren und das Urteil gegen den Vater sowie den Bruder und weitere Familienangehörige im Zusammenhang mit der Suche nach ihm gestanden haben sollen. Seine Angaben zu dem Verfahren gegen die Familienangehörigen fallen in den Anhörungen mitunter ausweichend, situativ angepasst und teilweise widersprüchlich aus (einmal Vater, Bruder, Onkel und Cousins verurteilt, dann nur Vater und Bruder und bezüglich der anderen Familienangehörigen Einigung, A18 F12, F17; einmal Bruder nach dem Vater mitgenommen, dann als er zur Auseinandersetzung zwischen Vater und Basij-Angehörigen kommen wollte, A18 F20, F61; einmal Bruder ging ins Gefängnis, dann Verurteilung, aber wegen geleisteter Bürgschaft müsse er nicht ins Gefängnis gehen, A18 F21, F71; Mitnahme des Vaters beim ersten Mal, als Basij-Angehörige kamen, dann beim letzten Mal, A18 F101-104). Dies stellt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur beabsichtigten Motivsubstitution selbst nicht in Abrede. Damit entsteht jedoch kein nachvollziehbares Bild der geschilderten Ereignisse betreffend die Familienangehörigen. Das in Kopie eingereichte Gerichtsurteil gegen die Familienangehörigen vermag die erwähnten Zweifel nicht auszuräumen, zumal darin nach eigenem Bekunden nichts über den Beschwerdeführer stehen soll (vgl. A18 F19). Mangels entsprechender Nachweise zu seinem Gerichtsverfahren ist ferner die Behauptung als unbewiesen zurückzuweisen, das Verfahren gegen die Familienangehörigen sei vom selben Richter beurteilt worden, der das Urteil gegen den Beschwerdeführer erlassen habe (vgl. A18 F19). Ohnehin können dieser Aussage aber auch keine Schlussfolgerungen zur Stützung seiner Vorbringen entnommen werden. Demnach kann dahingestellt bleiben, dass das Urteil ohne Übersetzung eingereicht wurde, weshalb an dieser Stelle - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) - auf die Ansetzung einer Frist zum Nachreichen einer Übersetzung verzichtet werden kann. 6.6.3 Ferner spricht gegen die Glaubhaftigkeit eines neuen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer, dass gemäss eigenen Angaben die Suche nach ihm trotz Vorladung seit Einleitung des Verfahrens gegen den Vater und weitere Familienangehörige eingestellt wurde. Bei einem tatsächlich neu eingeleiteten Verfahren und einer fortbestehenden Vorladung wäre - zumal im iranischen Kontext - davon auszugehen, dass die iranischen Behörden weiterhin nach dem Beschwerdeführer fahnden und zwar nicht nur beim Vater, sondern bei allen Personen, bei denen er zeitweilig wohnte, einschliesslich in anderen Landesteilen. Der Beschwerdeführer hat jedoch selbst nicht weiter dargelegt, seit 2012 von den Behörden und auch nach seiner Ausreise behelligt worden zu sein. Insoweit ist auch nicht weiter auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene zu allfälligen Vorsichtsmassnahmen, um nicht gefunden zu werden, einzugehen. 6.6.4 Nach dem Gesagten sind auch die Einleitung eines weiteren Verfahrens gegen den Beschwerdeführer nach dem Vorfall mit den Basij-Angehörigen, die Suche nach ihm, die Aushändigung einer Vorladung sowie die Verwicklung der Familienangehörigen in ein Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Verfolgung des Beschwerdeführers als wenig wahrscheinlich zu erachten. 6.7 Die geltend gemachte Furcht vor einer drohenden Verhaftung erscheint - wie bereits vom SEM in seiner Entscheidbegründung angebracht - schliesslich insoweit wenig plausibel, als der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Beschlagnahmung seines Autos freiwillig zu einem Polizeiposten und überdies zur Sittenpolizei ging. Entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene kann im iranischen Kontext aktuell davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsbehörden, einschliesslich der Polizei mit ihren diversen spezialisierten Zweigen (darunter auch die Verkehrspolizei), gut organisiert und vernetzt sind (vgl. Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Iran, 14.04.2020, S. 64 ff., insb. S. 66, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-repor t-iran.pdf, abgerufen am 1. April 2021). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Risikoeinschätzung vermögen angesichts dessen nicht zu überzeugen, dies umso weniger, als das Auto des Beschwerdeführers nach eigenem Bekunden unter einem Vorwand beschlagnahmt worden sein soll (zu laute Musik, vgl. A8 Ziff. 7.04). Bei dieser Vermutung und vor dem Hintergrund der behaupteten Suche nach ihm wäre jedenfalls ein anderes Verhalten zu erwarten gewesen. Zudem hat er auf Beschwerdeebene selbst geltend gemacht, es wäre für die Polizei durchaus möglich gewesen, ihn im Rahmen einer Routinekontrolle zu erfassen und allenfalls zu verhaften. 6.8 In einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Vorfeld der Präsidentschaftswahl im Jahr 2009 aktiv in der Wahlwerbung für den Gegenkandidaten engagierte und an den Massenprotesten nach der Präsidentschaftswahl teilnahm. Ebenso erscheint glaubhaft, dass er verhaftet und jedenfalls zu einer Körperstrafe verurteilt wurde. Seine Aussagen und die eingereichten Beweismittel lassen es hingegen nicht als glaubhaft erscheinen, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten im Iran auch zu einer 15-jährigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, nach einem Vorfall mit Basij-Angehörigen erneut ein Verfahren gegen ihn angestrengt und er deswegen gesucht wurde, sein Vater für ihn eine Vorladung erhielt und mit anderen Familienangehörigen in einem eigenen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Suche nach dem Beschwerdeführer verurteilt wurde.

7. Ergänzend ist dem SEM in seiner Begründung beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer - die Glaubhaftigkeit all seiner Vorbringen angenommen - im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran unter dem Aspekt der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG keine ernsthaften Nachteile drohten. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die entsprechenden Ausführungen zu verweisen (vgl. E. 5.1). Der Beschwerdeführer vermag auf Beschwerdeebene auch dagegen keine stichhaltigen Argumente zu erheben. Dass er etwa drei Jahre vor seiner Ausreise nach eigenem Bekunden nicht mehr behelligt wurde, spricht entgegen der Vorbringen in der Beschwerdeschrift überwiegend dafür, dass er nicht zur Fahndung ausgeschrieben war oder in sonstiger Weise gesucht wurde (vgl. zuvor E. 6.6). Letztlich ist vor diesem Hintergrund auch nicht davon auszugehen, dass seine Asylvorbringen überhaupt kausal für die Ausreise Ende 2015 waren.

8. Gesamthaft ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran bestehende oder aufgrund von Ereignissen im Heimatland weiterhin unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

9. Weiter ist zu prüfen, ob aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. 9.1 9.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 9.1.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 9.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, aufgrund seines exilpolitischen Engagements - unter Berücksichtigung seiner politischen Aktivitäten im Iran - einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran ausgesetzt zu werden. 9.2.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu neueren Datums Urteil des BVGer D-5364/2019 vom 27. April 2021 E. 6.3.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt in Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). 9.2.2 Vor diesem Hintergrund kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die mit der Beobachtung der exilpolitischen Aktivitäten betrauten iranischen Sicherheitsdienste von der Person des Beschwerdeführers und zumindest Teilen seiner Tätigkeiten in der Schweiz Kenntnis genommen haben. Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht jedoch im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden, dies auch nicht unter Berücksichtigung seiner politischen Aktivitäten im Iran. So hat er eine Verurteilung zu einer 15-jährigen bedingten Freiheitsstrafe wegen seiner Unterstützung für Mosavi im Jahr 2009 nicht glaubhaft machen können (vgl. E. 6). Überdies hat er sein politisches Engagement nach eigenem Bekunden bereits im Jahr 2012 eingestellt. Den vorinstanzlich eingereichten Unterlagen - insbesondere der Bescheinigung über eine Standbewilligung, den Fotos und Internetauszügen zu Aufrufen, Standaktionen, Kundgebungen - ist im Weiteren nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei diesen Kundgebungen in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert hat oder er eine in der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innehat. Daran vermag auch der Hinweis nichts zu ändern, er habe sich vor regimekritischen Bannern fotografieren lassen und die Fotos seien auf der Seite der Demokratischen Bewegung des Irans ausgestellt worden. Die geltend gemachten Standaktionen und Kundgebungen, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen haben soll, zeichnen sich allenfalls durch ihre Häufigkeit, jedoch gerade nicht durch eine im vorliegenden Sinn interessierende Qualität aus. Hinzu kommt, dass er nach eigenem Bekunden nicht einmal Mitglied der Demokratischen Bewegung des Irans ist, geschweige denn eine herausgehobene Stellung innerhalb der Organisation innehat. Auch insoweit ist nicht von einem exponierten exilpolitischen Engagement auszugehen. 9.2.3 Die vorstehenden Erwägungen zur Häufigkeit und Qualität der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sind gleichermassen hinsichtlich der Veröffentlichung seines Fotos im Fernsehen sowie der mit Facebook-Posts belegten Meinungsbekundungen zum iranischen Regime anzubringen. Augenfällig ist dabei, dass Letztere mehrheitlich aus dem Jahr 2016 und vermutungsweise 2017 datieren, der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Weiteren aber weder vorgetragen noch entsprechende Beweismittel eingereicht hat, die darauf schliessen lassen könnten, er habe sein exilpolitisches Engagement fortgesetzt oder gar intensiviert. 9.3 Nach dem Gesagten ist auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.

10. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13. 13.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). 13.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre (vgl. E. 6 und E. 7). Daran vermögen die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Behandlung von Gefangenen im Iran nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 13.3 13.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.3.2 Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, leben die Eltern sowie Geschwister des Beschwerdeführers noch in B._______, weshalb bei einer Rückkehr in den Iran von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen ist. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerdeschrift, er werde wie vor seiner Ausreise wieder an verschiedensten Orten wohnen müssen, verfängt im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit nicht und ist überdies unter Verweis auf vorstehende Erwägungen zurückzuweisen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer noch verhältnismässig jung, verfügt über eine höhere Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in (...) und aufgrund seiner Tätigkeit (...). Demnach ist zu erwarten, dass er sich im Iran - auch ohne beruflichen Abschluss - wieder eine Lebensgrundlage wird aufbauen können, in der ersten Phase allenfalls mit Unterstützung seiner Familienangehörigen. Aus gesundheitlicher Sicht spricht ebenfalls nichts gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 13.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 13.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 31. Januar 2019 gutgeheissen wurde und seither keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich sind, hat er keine Verfahrenskosten zu tragen. 15.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsanwalt dem Beschwerdeführer mit gleicher Zwischenverfügung als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 30. April 2020 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 7.58 Stunden zu Fr. 220.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 18.30 geltend gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung nach aArt. 110a AsylG in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, weshalb das Stundenhonorar vorliegend als angemessen zu erkennen ist. Dies gilt ebenso für den zeitlichen Aufwand. Der seither entstandene Aufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist das amtliche Honorar danach auf Fr. 2'110.- (9.5 Stunden à Fr. 220.- inklusive Auslagen von Fr. 20.-) festzusetzen und dem rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu entrichten. Da er keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE geltend gemacht hat, ist dieser nicht vom amtlichen Honorar umfasst. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'110.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand: