Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden gelangten eigenen Angaben zufolge am (...) in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin) wurden am 10. November 2016 zu ihrer Person und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (BzP). Am 27. Mai 2019 wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei persischer Ethnie, Schiit und in der Region D._______ geboren. Er habe (...) Jahre die Schule besucht und danach (...). Er habe die Beschwerdeführerin am (...) geheiratet und seit (...) mit ihr in einer Eigentumswohnung in D._______ gelebt. Sein Vater sei sehr religiös gewesen. Darunter habe er (Beschwerdeführer) stark gelitten, da er sich nie mit dem Islam habe identifizieren können. Eines Tages - am (...) oder (...) - habe ihn ein Freund an eine private Versammlung von Bahai-Anhängern in ein Privathaus mitgenommen. Es seien zehn bis zwölf Personen anwesend gewesen. Kaum ins Gespräch gekommen, hätten Beamte das Haus gestürmt. Er sei sofort weggerannt ohne sich umzusehen. Er habe grosse Angst gehabt und sei mit einem Taxi nach Hause gefahren. Dort habe er seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin) ohne Nennung eines Grundes mitgeteilt, dass sie den Iran sofort verlassen müssten. Sie seien in der Folge zuerst für rund (...) Wochen in den Norden Irans gereist. Am Tag vor ihrer Ausreise sei er nochmals nach D._______ zurückgereist, da er Sachen zu erledigen gehabt habe. Er sei mit der Beschwerdeführerin und ihrem gemeinsamen Sohn C._______ schliesslich am (...) von D._______ legal nach E._______ geflogen und von dort mit Hilfe eines Schleppers am (...) in die Schweiz gelangt. Von der Schweiz aus habe er Kontakt mit seinem im Iran lebenden Bruder gehabt. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass zivil gekleidete Beamte bei ihm zu Hause aufgetaucht seien. Da die iranischen Behörden Telefongespräche abhören würden und er (Beschwerdeführer) seinem Bruder keine Probleme habe bereiten wollen, habe er ihn nach keinen Details gefragt. Er wisse lediglich, dass diese Beamte bei seinem Neffen, der zugleich sein Nachbar gewesen sei, nach ihm gefragt hätten. A.c Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei persischer Ethnie, Schiitin und in der Region D._______ geboren. Sie habe die Schule bis zur Matur besucht und danach den Familienhaushalt geführt. Sie habe im Iran nie irgendwelche Probleme gehabt und im Zeitpunkt der Flucht auch nicht von den Problemen ihres Ehemannes gewusst. Entsprechend sei sie ausschliesslich wegen der Probleme ihres Ehemanns ausgereist. A.d Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätsausweise (Shenasnameh) sowie den Führerausweis des Beschwerdeführers, je im Original, zu den Akten. B. B.a Mit Eingabe vom 25. November 2019 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er sei an (...) erkrankt und müsse sich einer Operation unterziehen. B.b Mit Eingabe vom 10. August 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des (...), F._______, vom 27. Juli 2020 zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer infolge des festgestellten (...) erst einer (...)therapie unterzogen hatte und schliesslich am (...) operiert worden war. Ab Mitte (...) hatte sich der Beschwerdeführer einer weiteren drei- bis viermonatigen (...)therapie zu unterziehen. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. D. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 23. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 26. Oktober 2020 betreffend den Beschwerdeführer bei. E. Am 26. November 2020 gingen dem Bundesverwaltungsgericht Fürsorgebestätigungen vom 24. November 2020 betreffend die Beschwerdeführerin und den Sohn C._______ zu. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie machen geltend, das SEM verweise in der angefochtenen Verfügung auf das «Medizinische Consulting» vom 8. Oktober 2020, welches ihnen erst nach der Entscheidfällung zugestellt worden sei. Das SEM bezeichnete das Medizinische Consulting vom 8. Oktober 2020 unzutreffend als «der gesuchstellenden Person bekannte Akte» und ordnete dieses dementsprechend der Editionsklasse E zu (vgl. Aktenverzeichnis SEM). Das SEM edierte in der Folge den Beschwerdeführenden dieses Aktenstück A70 fälschlicherweise erst auf deren ausdrücklichen Antrag. Das Medizinische Consulting ist den Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge (vgl. Rechtsmittelschrift, Ziff. 20, S. 11 f.) aber zumindest nach Ergehen der angefochtenen Verfügung und noch vor Verfassen der Beschwerdeschrift zugestellt worden. Soweit eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu erblicken ist, kann dieser Verfahrensmangel damit als geheilt betrachtet werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die Asylbegründung als konstruiert. Es führte aus, die Schilderung der Vorbringen (sofortige Flucht des Beschwerdeführers vor den hereinstürmenden Beamten anlässlich einer privaten Bahai-Versammlung) vermittle aufgrund ihrer Oberflächlichkeit und Detailarmut den Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien vage, allgemein und würden an persönlichen Details mangeln. Seine Aussagen seien auch auf die mehrmalige Aufforderung hin, das Erlebte ganz genau zu schildern, äusserst knapp und allgemein geblieben und hätten sich in der Wiedergabe einer reinen Handlungsabfolge erschöpft. Auf mehrmalige Nachfrage hin habe er bezeichnenderweise erklärt, keine besonderen Bilder von der Versammlung im Kopf beziehungsweise keine grossen Erinnerungen vom Ablauf der Geschehnisse an diese Versammlung zu haben. Auf die Frage, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, den Iran so schnell zu verlassen, habe er lediglich erklärt, dass die Bahai-Religion von Muslimen nicht anerkannt werde, ohne auf seine persönliche Situation einzugehen. Auch auf mehrmalige Nachfrage sei es ihm nicht gelungen, den Beweggrund für den Besuch dieser Bahai-Versammlung anzugeben. Wenig glaubhaft seien seine Aussagen zudem, wenn er ausführe, ihm sei die Gefahr erst bewusst geworden, als die Beamten die Versammlung gestürmt hätten. Die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sich sein Freund ihm anvertraut und preisgegeben habe, Mitglied der Bahai-Religion zu sein, habe er ausweichend beantwortet. Darüber hinaus vermöge er nicht darzulegen, ob es Anzeichen gegeben habe, dass den iranischen Behörden seine Anwesenheit an dieser Bahai-Versammlung bekannt gewesen sei. Seine diesbezüglichen Erklärungen seien vage ausgefallen, zumal den Akten auch nirgends zu entnehmen sei, dass er bei den iranischen Behörden namentlich als Bahai-Anhänger bekannt gewesen sei. Dementsprechend müsse seine Aussage, dass die iranischen Behörden nach seiner Abreise bei ihm zu Hause aufgetaucht seien, als Schutzbehauptung qualifiziert werden, besonders da er auch hierzu nur wenige Angaben habe machen können. Ferner würden die in der Kindheit erlittenen Nachteile (erhöhtes Leiden durch den Zwang zu beten, zu fasten und den Koran zu lesen) für den Beschwerdeführer mit Sicherheit einschneidende und schmerzliche Erlebnisse darstellen. Sie seien jedoch keine derart intensive Bedrohung oder kein schwerwiegender Eingriff in seine persönliche Freiheit, dass für ihn ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatland nicht mehr möglich sei oder auf unzumutbare Weise erschwert worden sei. Dieses Vorbringen stelle somit keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht.
E. 5.2 In der Rechtsmittelschrift wurde entgegnet, es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM im angefochtenen Entscheid behaupte, die Darstellung der Bahai-Versammlung sei nicht detailreich gewesen. Der Beschwerdeführer habe nämlich klar dargelegt, dass die ihm unbekannten Sicherheitsbeamten gleich zu Beginn der Versammlung beziehungsweise nach wenigen Minuten den Ort gestürmt hätten, mithin sei er nur kurze Zeit an der Versammlung gewesen und könne entsprechend nicht so viele Details davon erzählen. Es sei sein erster Besuch an einer Versammlung der Bahai-Religion gewesen und es sei ein normaler Vorgang, auf Empfehlung beziehungsweise Einladung eines Freund hin an eine Versammlung zu gehen. Beim Beantworten der Frage, wieso ihm sein Freund preisgegeben habe, Mitglied der Bahai-Religion zu sein, sei er nicht ausgewichen. Er habe selbst keine religiöse Überzeugung und sei daher neugierig gewesen, mehr von der Bahai-Religion zu erfahren. Er habe sich, bevor er an diese Versammlung gegangen sei, nicht so viele Gedanken über die Gefahren der Teilnahme an der Versammlung gemacht und auch nicht gewusst, dass seine Teilnahme so gefährlich sei. Als die Beamten dann aber das Versammlungslokal gestürmt hätten, sei ihm sofort durch den Kopf geschossen, dass er nun von Sicherheitsorganen verfolgt werde und er sei deshalb geflohen. Im Überwachungsstaat Iran müsse davon ausgegangen werden, dass die Behörden genau registriert hätten, wer an die Versammlung gegangen sei. Vermutlich hätten sie das Geschehen von draussen beobachtet und ihn daher nach seiner Flucht gesucht. Nach dieser schlimmen Erfahrung mit der Verfolgung durch das iranische Regime sei er nicht mehr aktiv an der Bahai-Religion interessiert. Er wisse, dass der iranische Geheimdienst auch in der Schweiz aktiv sei und ein solches Interesse an der Bahai-Religion für ihn, aber auch für seine Angehörigen im Iran, gefährlich wäre. Die Flucht sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an dieser Bahai-Versammlung im Iran gesucht, verfolgt und sehr wahrscheinlich während Jahren ins Gefängnis gesteckt worden wäre.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Übereinstimmend mit dem SEM ist festzuhalten, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung und auf deren Wiedergabe unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind sodann nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer wiederholt die angeblich kurze Dauer der Teilnahme an der Bahai-Versammlung als Grund für seine fehlenden Ausführungen hierzu vorbringt, überzeugt er nicht. So wären gerade auch bei einer kurzen Teilnahme lebensnahe mit Realitätskennzeichen (wie beispielsweise Raumausstattung, Anzahl Teilnehmer, Begrüssung, Sprache, Stimmung, Tageszeit) gekennzeichnete Vorbringen möglich gewesen, zumal es sich gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers um seine erste Teilnahme bei den Bahai gehandelt habe. Erfahrungsgemäss bleiben erste Treffen an einem neuen Ort mit in der Regel unbekannten Personen besonders in Erinnerung. Zudem erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich vor der Versammlung nicht über die Bahai-Religion informiert und sei sich daher der Gefahr einer Teilnahme nicht bewusst gewesen, als wenig überzeugend, nachdem die Beschwerdeführenden den Iran selbst als Überwachungsstaat beschreiben und der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit kulturell bedingt religiöse Meinungsverschiedenheiten mit seinem Vater gehabt habe.
E. 6.3 Gleichermassen erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Beamte nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause aufgetaucht seien und stattdessen bei seinem Neffen gewesen seien, als Schutzbehauptungen. Denn gemäss eigenen Angaben habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.02). Überdies hätten ihn die angeblich heranstürmenden Beamten beim Besuch der Bahai-Versammlung nicht gesehen und er habe sich darüber hinaus auf der Flucht nicht nach ihnen umgedreht, weshalb seine dargelegte Angst nicht nachvollziehbar erscheint. Im Übrigen erstaunt bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden umso mehr, weshalb sich der Beschwerdeführer nach der abrupten Flucht aus D._______ kurz vor der Ausreise aus dem Iran angeblich nochmals dorthin begeben habe, zumal er beim Beantworten der Frage nach dem Beweggrund an seiner Anhörung auffallend ausweicht (vgl. SEM act. A53 F84 ff.).
E. 6.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht anzuhören; der entsprechende Antrag (vgl. Beschwerde, S. 15) ist abzuweisen.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat weder einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren noch im Zeitpunkt ihrer Flucht eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung vorlag. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen im Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat und der nicht weiter substantiierte Hinweis in der Beschwerde, abgewiesene Asylbewerber würden bei ihrer Rückkehr befragt und - unabhängig von einer politischen Aktivität im Ausland - einige Tage festgehalten (vgl. Beschwerde, Ziff. 23, S. 13), lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Zudem kann bei den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5214/2017 vom 5. November 2020 E. 7.3 m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die im Iran herrschende allgemeine Lage sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann. Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4108/2019 vom 27. September 2021 E. 7.3.5 sowie D-3319/2020 vom 3. September 2021 E. 8.4.1).
E. 8.4.2 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind gut ausgebildet und verfügen im Heimatland über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer stammt sodann aus einer wirtschaftlich besser gestellten Familie (vgl. Beschwerde, Ziff. 17). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass es den Beschwerdeführenden möglich sein wird, sich sozial wie auch wirtschaftlich wieder zu integrieren.
E. 8.4.3 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3).
E. 8.4.4 Der Beschwerdeführer bringt bezüglich seines Gesundheitszustandes in der Beschwerdeschrift vor, er sei in einem «katastrophalen Zustand». Er leide an (...) und sei in psychiatrischer beziehungsweise psychologischer Behandlung. Auch wenn (...) nicht zu einer seltenen Krankheit gehöre, benötige die entsprechende Behandlung - auch nach gewissen erfolgreichen Behandlungen - eine gute medizinische Infrastruktur. Diese sei im Iran, namentlich auch wegen der US-Sanktionen, nicht (mehr) vorhanden. Zudem hätten kranke Personen wie er ein viel grösseres Risiko, bei einer COVID-19-Infektion einen schweren Verlauf zu erleiden.
E. 8.4.5 Aus den aktenkundigen Arztberichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit (...) in ärztlicher Behandlung steht. Es wurde ein (...) ([...], Anmerkung BVGer) diagnostiziert. Dieser (...) wurde vom (...) bis (...) mit (...)therapie behandelt und am (...) operativ entfernt. Ab dem (...) unterzog sich der Beschwerdeführer einer mehrmonatigen unterstützenden (...)therapie (vgl. SEM act. A69, S. 2). Damit ist festzustellen, dass der beim Beschwerdeführer Ende (...) diagnostizierte (...) umfassend medikamentös, (...)therapeutisch und operativ behandelt wurde. Gemäss ärztlichem Bericht vom (...) sind weiterhin klinische und laborchemische und jährliche bildgebende Nachsorgen (Computertomographie) sowie halbjährliche (...) angezeigt. Nachdem der rechtlich vertretene Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine weitergehenden Arztberichte eingereicht hat - wozu er gegebenenfalls verpflichtet gewesen wäre (vgl. Mitwirkungspflicht Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), ist davon auszugehen, dass sich seit Abschluss der umfassenden Behandlung Ende (...) keine gesundheitlichen Veränderungen ergeben haben. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer konkreten Gefährdung aufgrund einer aktuellen medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass die diesbezüglich angezeigte Medikation und Nachsorge - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt - auch im Iran durchführbar ist (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., <http://applictions.emro.who.int/dsaf/EMROPUB_2016_EN_19265.pdf?ua=1&ua=1 , abgerufen am 4. Oktober 2021) und der Beschwerdeführer im Iran eine genügende medizinische Behandlung erhalten kann. Dies gilt auch für eine allfällige Weiterbehandlung seiner (...)therapie und allenfalls für die - allerdings weitest gehende unsubstantiierte und unbelegte - Behauptung in der Beschwerdeschrift, in psychiatrischer beziehungsweise psychologischer Behandlung zu sein (vgl. Beschwerde, Ziff. 6, S. 5). Im Übrigen ist festzustellen, dass es zwar den Ärzten obliegt, nach wissenschaftlichen Methoden eine Diagnose zu erstellen. Die medizinisch fachliche Einschätzung der Zumutbarkeit kann aber nicht der rechtlichen Definition der Kriterien für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug in einen bestimmten Staat gleichgesetzt werden (vgl. ärztlicher Bericht vom 27. Juli 2020, SEM act. A69, S. 3). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers - beispielsweise in Bezug auf die ihm in der Schweiz verordneten Medikamente - könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die Beschwerdeführenden haben zudem die Möglichkeit, sich in nächster Zeit allenfalls mit Unterstützung der sie betreuenden Fachleute auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Ohne das Leiden des Beschwerdeführers und allfällige weitere persönliche Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage insgesamt nicht davon auszugehen, er beziehungsweise die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG), geraten.
E. 8.4.6 Der Sohn C._______ verliess sein Heimatland im Alter von (...) Jahren und lebt seit (...) in der Schweiz. Auch wenn anzunehmen ist, dass der zum Zeitpunkt dieses Urteils (...)-jährige Sohn sich seit seiner Einreise in die Schweiz gut integriert, ein gewisses soziales Umfeld aufgebaut haben und ihm daher die Rückkehr in den Iran nicht einfach fallen dürfte, ist trotzdem aufgrund seines relativ jungen Alters und der nicht übermässig langen Abwesenheit von seinem Heimatland nicht davon auszugehen, dass seine Wiederintegration im Iran stark erschwert sein sollte, zumal er dort vor ihrer Ausreise bereits (...) Jahre lang gelebt und wohl auch bereits die Schule besucht hatte. Insgesamt ist deshalb nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl vorliegend entscheidend gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Iran spricht (vgl. auch Urteil des BVGer E-5336/2018 vom 25. Juli 2020 E. 8.5.5).
E. 8.4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Es handelt sich bei der Coronavirus-Pandemie allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4108/2019 vom 27. September 2021 E. 7.4 m.w.H.).
E. 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2020 gutgeheissen wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Aufgrund der festgestellten Verfahrensmängel (E. 3) ist den Beschwerdeführenden trotz des Umstandes, dass sie im Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Für den Rest ist dem amtlich beigeordneten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für das Beschwerdeverfahren zu entrichten.
E. 10.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 1'200.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.- auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5847/2020 Urteil vom 21. Dezember 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden gelangten eigenen Angaben zufolge am (...) in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin) wurden am 10. November 2016 zu ihrer Person und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (BzP). Am 27. Mai 2019 wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei persischer Ethnie, Schiit und in der Region D._______ geboren. Er habe (...) Jahre die Schule besucht und danach (...). Er habe die Beschwerdeführerin am (...) geheiratet und seit (...) mit ihr in einer Eigentumswohnung in D._______ gelebt. Sein Vater sei sehr religiös gewesen. Darunter habe er (Beschwerdeführer) stark gelitten, da er sich nie mit dem Islam habe identifizieren können. Eines Tages - am (...) oder (...) - habe ihn ein Freund an eine private Versammlung von Bahai-Anhängern in ein Privathaus mitgenommen. Es seien zehn bis zwölf Personen anwesend gewesen. Kaum ins Gespräch gekommen, hätten Beamte das Haus gestürmt. Er sei sofort weggerannt ohne sich umzusehen. Er habe grosse Angst gehabt und sei mit einem Taxi nach Hause gefahren. Dort habe er seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin) ohne Nennung eines Grundes mitgeteilt, dass sie den Iran sofort verlassen müssten. Sie seien in der Folge zuerst für rund (...) Wochen in den Norden Irans gereist. Am Tag vor ihrer Ausreise sei er nochmals nach D._______ zurückgereist, da er Sachen zu erledigen gehabt habe. Er sei mit der Beschwerdeführerin und ihrem gemeinsamen Sohn C._______ schliesslich am (...) von D._______ legal nach E._______ geflogen und von dort mit Hilfe eines Schleppers am (...) in die Schweiz gelangt. Von der Schweiz aus habe er Kontakt mit seinem im Iran lebenden Bruder gehabt. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass zivil gekleidete Beamte bei ihm zu Hause aufgetaucht seien. Da die iranischen Behörden Telefongespräche abhören würden und er (Beschwerdeführer) seinem Bruder keine Probleme habe bereiten wollen, habe er ihn nach keinen Details gefragt. Er wisse lediglich, dass diese Beamte bei seinem Neffen, der zugleich sein Nachbar gewesen sei, nach ihm gefragt hätten. A.c Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei persischer Ethnie, Schiitin und in der Region D._______ geboren. Sie habe die Schule bis zur Matur besucht und danach den Familienhaushalt geführt. Sie habe im Iran nie irgendwelche Probleme gehabt und im Zeitpunkt der Flucht auch nicht von den Problemen ihres Ehemannes gewusst. Entsprechend sei sie ausschliesslich wegen der Probleme ihres Ehemanns ausgereist. A.d Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätsausweise (Shenasnameh) sowie den Führerausweis des Beschwerdeführers, je im Original, zu den Akten. B. B.a Mit Eingabe vom 25. November 2019 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er sei an (...) erkrankt und müsse sich einer Operation unterziehen. B.b Mit Eingabe vom 10. August 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des (...), F._______, vom 27. Juli 2020 zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer infolge des festgestellten (...) erst einer (...)therapie unterzogen hatte und schliesslich am (...) operiert worden war. Ab Mitte (...) hatte sich der Beschwerdeführer einer weiteren drei- bis viermonatigen (...)therapie zu unterziehen. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. D. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 23. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 26. Oktober 2020 betreffend den Beschwerdeführer bei. E. Am 26. November 2020 gingen dem Bundesverwaltungsgericht Fürsorgebestätigungen vom 24. November 2020 betreffend die Beschwerdeführerin und den Sohn C._______ zu. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie machen geltend, das SEM verweise in der angefochtenen Verfügung auf das «Medizinische Consulting» vom 8. Oktober 2020, welches ihnen erst nach der Entscheidfällung zugestellt worden sei. Das SEM bezeichnete das Medizinische Consulting vom 8. Oktober 2020 unzutreffend als «der gesuchstellenden Person bekannte Akte» und ordnete dieses dementsprechend der Editionsklasse E zu (vgl. Aktenverzeichnis SEM). Das SEM edierte in der Folge den Beschwerdeführenden dieses Aktenstück A70 fälschlicherweise erst auf deren ausdrücklichen Antrag. Das Medizinische Consulting ist den Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge (vgl. Rechtsmittelschrift, Ziff. 20, S. 11 f.) aber zumindest nach Ergehen der angefochtenen Verfügung und noch vor Verfassen der Beschwerdeschrift zugestellt worden. Soweit eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu erblicken ist, kann dieser Verfahrensmangel damit als geheilt betrachtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die Asylbegründung als konstruiert. Es führte aus, die Schilderung der Vorbringen (sofortige Flucht des Beschwerdeführers vor den hereinstürmenden Beamten anlässlich einer privaten Bahai-Versammlung) vermittle aufgrund ihrer Oberflächlichkeit und Detailarmut den Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien vage, allgemein und würden an persönlichen Details mangeln. Seine Aussagen seien auch auf die mehrmalige Aufforderung hin, das Erlebte ganz genau zu schildern, äusserst knapp und allgemein geblieben und hätten sich in der Wiedergabe einer reinen Handlungsabfolge erschöpft. Auf mehrmalige Nachfrage hin habe er bezeichnenderweise erklärt, keine besonderen Bilder von der Versammlung im Kopf beziehungsweise keine grossen Erinnerungen vom Ablauf der Geschehnisse an diese Versammlung zu haben. Auf die Frage, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, den Iran so schnell zu verlassen, habe er lediglich erklärt, dass die Bahai-Religion von Muslimen nicht anerkannt werde, ohne auf seine persönliche Situation einzugehen. Auch auf mehrmalige Nachfrage sei es ihm nicht gelungen, den Beweggrund für den Besuch dieser Bahai-Versammlung anzugeben. Wenig glaubhaft seien seine Aussagen zudem, wenn er ausführe, ihm sei die Gefahr erst bewusst geworden, als die Beamten die Versammlung gestürmt hätten. Die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sich sein Freund ihm anvertraut und preisgegeben habe, Mitglied der Bahai-Religion zu sein, habe er ausweichend beantwortet. Darüber hinaus vermöge er nicht darzulegen, ob es Anzeichen gegeben habe, dass den iranischen Behörden seine Anwesenheit an dieser Bahai-Versammlung bekannt gewesen sei. Seine diesbezüglichen Erklärungen seien vage ausgefallen, zumal den Akten auch nirgends zu entnehmen sei, dass er bei den iranischen Behörden namentlich als Bahai-Anhänger bekannt gewesen sei. Dementsprechend müsse seine Aussage, dass die iranischen Behörden nach seiner Abreise bei ihm zu Hause aufgetaucht seien, als Schutzbehauptung qualifiziert werden, besonders da er auch hierzu nur wenige Angaben habe machen können. Ferner würden die in der Kindheit erlittenen Nachteile (erhöhtes Leiden durch den Zwang zu beten, zu fasten und den Koran zu lesen) für den Beschwerdeführer mit Sicherheit einschneidende und schmerzliche Erlebnisse darstellen. Sie seien jedoch keine derart intensive Bedrohung oder kein schwerwiegender Eingriff in seine persönliche Freiheit, dass für ihn ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatland nicht mehr möglich sei oder auf unzumutbare Weise erschwert worden sei. Dieses Vorbringen stelle somit keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. 5.2 In der Rechtsmittelschrift wurde entgegnet, es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM im angefochtenen Entscheid behaupte, die Darstellung der Bahai-Versammlung sei nicht detailreich gewesen. Der Beschwerdeführer habe nämlich klar dargelegt, dass die ihm unbekannten Sicherheitsbeamten gleich zu Beginn der Versammlung beziehungsweise nach wenigen Minuten den Ort gestürmt hätten, mithin sei er nur kurze Zeit an der Versammlung gewesen und könne entsprechend nicht so viele Details davon erzählen. Es sei sein erster Besuch an einer Versammlung der Bahai-Religion gewesen und es sei ein normaler Vorgang, auf Empfehlung beziehungsweise Einladung eines Freund hin an eine Versammlung zu gehen. Beim Beantworten der Frage, wieso ihm sein Freund preisgegeben habe, Mitglied der Bahai-Religion zu sein, sei er nicht ausgewichen. Er habe selbst keine religiöse Überzeugung und sei daher neugierig gewesen, mehr von der Bahai-Religion zu erfahren. Er habe sich, bevor er an diese Versammlung gegangen sei, nicht so viele Gedanken über die Gefahren der Teilnahme an der Versammlung gemacht und auch nicht gewusst, dass seine Teilnahme so gefährlich sei. Als die Beamten dann aber das Versammlungslokal gestürmt hätten, sei ihm sofort durch den Kopf geschossen, dass er nun von Sicherheitsorganen verfolgt werde und er sei deshalb geflohen. Im Überwachungsstaat Iran müsse davon ausgegangen werden, dass die Behörden genau registriert hätten, wer an die Versammlung gegangen sei. Vermutlich hätten sie das Geschehen von draussen beobachtet und ihn daher nach seiner Flucht gesucht. Nach dieser schlimmen Erfahrung mit der Verfolgung durch das iranische Regime sei er nicht mehr aktiv an der Bahai-Religion interessiert. Er wisse, dass der iranische Geheimdienst auch in der Schweiz aktiv sei und ein solches Interesse an der Bahai-Religion für ihn, aber auch für seine Angehörigen im Iran, gefährlich wäre. Die Flucht sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an dieser Bahai-Versammlung im Iran gesucht, verfolgt und sehr wahrscheinlich während Jahren ins Gefängnis gesteckt worden wäre. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Übereinstimmend mit dem SEM ist festzuhalten, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung und auf deren Wiedergabe unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind sodann nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer wiederholt die angeblich kurze Dauer der Teilnahme an der Bahai-Versammlung als Grund für seine fehlenden Ausführungen hierzu vorbringt, überzeugt er nicht. So wären gerade auch bei einer kurzen Teilnahme lebensnahe mit Realitätskennzeichen (wie beispielsweise Raumausstattung, Anzahl Teilnehmer, Begrüssung, Sprache, Stimmung, Tageszeit) gekennzeichnete Vorbringen möglich gewesen, zumal es sich gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers um seine erste Teilnahme bei den Bahai gehandelt habe. Erfahrungsgemäss bleiben erste Treffen an einem neuen Ort mit in der Regel unbekannten Personen besonders in Erinnerung. Zudem erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich vor der Versammlung nicht über die Bahai-Religion informiert und sei sich daher der Gefahr einer Teilnahme nicht bewusst gewesen, als wenig überzeugend, nachdem die Beschwerdeführenden den Iran selbst als Überwachungsstaat beschreiben und der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit kulturell bedingt religiöse Meinungsverschiedenheiten mit seinem Vater gehabt habe. 6.3 Gleichermassen erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Beamte nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause aufgetaucht seien und stattdessen bei seinem Neffen gewesen seien, als Schutzbehauptungen. Denn gemäss eigenen Angaben habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. SEM act. A6 Ziff. 7.02). Überdies hätten ihn die angeblich heranstürmenden Beamten beim Besuch der Bahai-Versammlung nicht gesehen und er habe sich darüber hinaus auf der Flucht nicht nach ihnen umgedreht, weshalb seine dargelegte Angst nicht nachvollziehbar erscheint. Im Übrigen erstaunt bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden umso mehr, weshalb sich der Beschwerdeführer nach der abrupten Flucht aus D._______ kurz vor der Ausreise aus dem Iran angeblich nochmals dorthin begeben habe, zumal er beim Beantworten der Frage nach dem Beweggrund an seiner Anhörung auffallend ausweicht (vgl. SEM act. A53 F84 ff.). 6.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht anzuhören; der entsprechende Antrag (vgl. Beschwerde, S. 15) ist abzuweisen. 6.5 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat weder einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren noch im Zeitpunkt ihrer Flucht eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung vorlag. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen im Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat und der nicht weiter substantiierte Hinweis in der Beschwerde, abgewiesene Asylbewerber würden bei ihrer Rückkehr befragt und - unabhängig von einer politischen Aktivität im Ausland - einige Tage festgehalten (vgl. Beschwerde, Ziff. 23, S. 13), lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Zudem kann bei den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5214/2017 vom 5. November 2020 E. 7.3 m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die im Iran herrschende allgemeine Lage sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann. Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4108/2019 vom 27. September 2021 E. 7.3.5 sowie D-3319/2020 vom 3. September 2021 E. 8.4.1). 8.4.2 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind gut ausgebildet und verfügen im Heimatland über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer stammt sodann aus einer wirtschaftlich besser gestellten Familie (vgl. Beschwerde, Ziff. 17). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass es den Beschwerdeführenden möglich sein wird, sich sozial wie auch wirtschaftlich wieder zu integrieren. 8.4.3 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). 8.4.4 Der Beschwerdeführer bringt bezüglich seines Gesundheitszustandes in der Beschwerdeschrift vor, er sei in einem «katastrophalen Zustand». Er leide an (...) und sei in psychiatrischer beziehungsweise psychologischer Behandlung. Auch wenn (...) nicht zu einer seltenen Krankheit gehöre, benötige die entsprechende Behandlung - auch nach gewissen erfolgreichen Behandlungen - eine gute medizinische Infrastruktur. Diese sei im Iran, namentlich auch wegen der US-Sanktionen, nicht (mehr) vorhanden. Zudem hätten kranke Personen wie er ein viel grösseres Risiko, bei einer COVID-19-Infektion einen schweren Verlauf zu erleiden. 8.4.5 Aus den aktenkundigen Arztberichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit (...) in ärztlicher Behandlung steht. Es wurde ein (...) ([...], Anmerkung BVGer) diagnostiziert. Dieser (...) wurde vom (...) bis (...) mit (...)therapie behandelt und am (...) operativ entfernt. Ab dem (...) unterzog sich der Beschwerdeführer einer mehrmonatigen unterstützenden (...)therapie (vgl. SEM act. A69, S. 2). Damit ist festzustellen, dass der beim Beschwerdeführer Ende (...) diagnostizierte (...) umfassend medikamentös, (...)therapeutisch und operativ behandelt wurde. Gemäss ärztlichem Bericht vom (...) sind weiterhin klinische und laborchemische und jährliche bildgebende Nachsorgen (Computertomographie) sowie halbjährliche (...) angezeigt. Nachdem der rechtlich vertretene Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine weitergehenden Arztberichte eingereicht hat - wozu er gegebenenfalls verpflichtet gewesen wäre (vgl. Mitwirkungspflicht Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), ist davon auszugehen, dass sich seit Abschluss der umfassenden Behandlung Ende (...) keine gesundheitlichen Veränderungen ergeben haben. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer konkreten Gefährdung aufgrund einer aktuellen medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass die diesbezüglich angezeigte Medikation und Nachsorge - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt - auch im Iran durchführbar ist (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., <http://applictions.emro.who.int/dsaf/EMROPUB_2016_EN_19265.pdf?ua=1&ua=1 , abgerufen am 4. Oktober 2021) und der Beschwerdeführer im Iran eine genügende medizinische Behandlung erhalten kann. Dies gilt auch für eine allfällige Weiterbehandlung seiner (...)therapie und allenfalls für die - allerdings weitest gehende unsubstantiierte und unbelegte - Behauptung in der Beschwerdeschrift, in psychiatrischer beziehungsweise psychologischer Behandlung zu sein (vgl. Beschwerde, Ziff. 6, S. 5). Im Übrigen ist festzustellen, dass es zwar den Ärzten obliegt, nach wissenschaftlichen Methoden eine Diagnose zu erstellen. Die medizinisch fachliche Einschätzung der Zumutbarkeit kann aber nicht der rechtlichen Definition der Kriterien für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug in einen bestimmten Staat gleichgesetzt werden (vgl. ärztlicher Bericht vom 27. Juli 2020, SEM act. A69, S. 3). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers - beispielsweise in Bezug auf die ihm in der Schweiz verordneten Medikamente - könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die Beschwerdeführenden haben zudem die Möglichkeit, sich in nächster Zeit allenfalls mit Unterstützung der sie betreuenden Fachleute auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Ohne das Leiden des Beschwerdeführers und allfällige weitere persönliche Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage insgesamt nicht davon auszugehen, er beziehungsweise die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG), geraten. 8.4.6 Der Sohn C._______ verliess sein Heimatland im Alter von (...) Jahren und lebt seit (...) in der Schweiz. Auch wenn anzunehmen ist, dass der zum Zeitpunkt dieses Urteils (...)-jährige Sohn sich seit seiner Einreise in die Schweiz gut integriert, ein gewisses soziales Umfeld aufgebaut haben und ihm daher die Rückkehr in den Iran nicht einfach fallen dürfte, ist trotzdem aufgrund seines relativ jungen Alters und der nicht übermässig langen Abwesenheit von seinem Heimatland nicht davon auszugehen, dass seine Wiederintegration im Iran stark erschwert sein sollte, zumal er dort vor ihrer Ausreise bereits (...) Jahre lang gelebt und wohl auch bereits die Schule besucht hatte. Insgesamt ist deshalb nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl vorliegend entscheidend gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Iran spricht (vgl. auch Urteil des BVGer E-5336/2018 vom 25. Juli 2020 E. 8.5.5). 8.4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Es handelt sich bei der Coronavirus-Pandemie allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4108/2019 vom 27. September 2021 E. 7.4 m.w.H.). 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2020 gutgeheissen wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Aufgrund der festgestellten Verfahrensmängel (E. 3) ist den Beschwerdeführenden trotz des Umstandes, dass sie im Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Für den Rest ist dem amtlich beigeordneten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für das Beschwerdeverfahren zu entrichten. 10.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 1'200.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.- auszurichten.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: