Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Perser mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz D._______), verliess den Iran eigenen Angaben gemäss Ende September 2015 respektive Mitte Oktober 2014 und gelangte am 18. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 26. Oktober 2015 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen und sein Reiseweg erfragt. Die Frage, ob er gesundheitliche Probleme habe, verneinte er. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. Oktober 2016 zu seinen Asylgründen an. Dabei erklärte er einleitend, dass es bei der BzP Verständigungsschwierigkeiten mit dem eingesetzten Dolmetscher gegeben habe. Ferner gab er zu Protokoll, die SEPAH (Iranische Revolutionsgarde; Anmerkung des Gerichts) habe bei ihm zu Hause alle Dokumente und Papiere mitgenommen, so dass er ausser seinem Führerschein nichts abgeben könne. Zur Begründung des Asylgesuches machte er schliesslich geltend, er habe die meiste Zeit seines Lebens in C._______ verbracht. Sein Vater habe dort ein grosses Haus mit mehreren Appartements gebaut, in denen die ganze Familie gewohnt habe. Als in den Jahren 2009/2010 seine Probleme begonnen hätten, habe er nicht mehr dort leben können. Während seiner Schulzeit (Gymnasium) habe er an einer Veranstaltung teilgenommen, an der die Teilnehmer sich für die Rückkehr des Shahs ausgesprochen hätten. Deshalb habe er die Schule nicht mehr besuchen dürfen. Es sei ihm aber erlaubt worden, die Prüfungen abzulegen. Als er sich beruflich mit Vermietungen beschäftigt habe, habe er Räumlichkeiten an Christen und Bahais vermietet. Er habe aus Sicherheitsgründen auch an deren Versammlungen teilgenommen. Bei einem solchen Meeting hätten sich seine religiösen Ansichten verändert. Er habe viel gelesen und für sich Notizen gemacht über das, was er gesehen habe. Im Jahr 1387 (nach iranischem Kalender; entspricht dem Jahr 2008 nach abendländischem Kalender / Anm. des Gerichts) sei er mit dem Hund eines Freundes unterwegs gewesen. Der Hund sei von Beamten angeschossen und getötet worden. Es habe einen Konflikt mit diesen gegeben und er sei ins Gefängnis gebracht worden, wo er zirka 15 Tage festgehalten worden sei. Er habe anlässlich seiner Moschee-Besuche dem Imam viele Fragen gestellt. Als er gefragt habe, weshalb Gott für die Moslems verschiedene Bücher geschrieben habe, sei er von der SEPAH verprügelt und mitgenommen worden. Man habe ihn etwa eine Woche lang festgehalten. Nachdem im Frühjahr 1388 (bzw. 2008) sein Vater verstorben sei, habe er sich zurückgezogen. Alle die genannten Vorfälle hätten zur Folge gehabt, dass er unter Beobachtung gestanden sei. Vor den Wahlen im Jahr 1388 (bzw. 2008) hätten sich einige Christen zu Gesprächen zusammengefunden. Bei diesem Treffen sei die SEPAH erschienen und habe Leute festgenommen. Dabei seien Schüsse gefallen und er sei verletzt worden. Es sei ihm die Flucht gelungen und er habe anschliessend während dreier Jahre in einem Versteck in den Bergen gelebt. Einer seiner Freunde, der Veterinär sei, habe ihn operiert und sich um ihn gekümmert. Die SEPAH habe seine Notizen mitgenommen, die er über religiöse Fragen gemacht habe. Als er im fünften Monat 1392 (bzw. 2013) festgenommen worden sei, habe man ihn mit Elektroschocks misshandelt und ihm anschliessend viele Fragen gestellt. Er sei etwa ein halbes Jahr lang im Gefängnis von F._______ in Einzelhaft festgehalten worden. Danach habe man ihn in die allgemeine Abteilung gebracht, wo er weitere acht Monate gewesen sei. Man habe ihn ständig gefragt, mit welchen Gruppen und Personen er zusammenarbeite. Er sei nie vor Gericht gestellt worden. Über einen Soldaten und den Gefangenenvertreter habe er dem (...), mit dem er befreundet gewesen sei, eine Nachricht zukommen lassen. Im Gefängnis habe er Probleme mit seinen Nieren gehabt. Zirka 45 Tage nachdem er seinen Freund informiert habe, sei dieser gekommen. Sie hätten im Büro des Gefängnisdirektors sprechen können. Später sei der Freund nochmals gekommen und habe gesagt, er habe organisiert, dass er (der Beschwerdeführer) für eine Operation der Nierensteine ins Spital gebracht werde. Der Freund habe ein Dokument des Gerichts organisiert und erreicht, dass er gegen eine Kaution das Gefängnis habe verlassen können. Man habe ihn im siebten Monat 1393 (bzw. 2014) in ein Spital gebracht und ihn mit Handschellen ans Bett gefesselt. Sein Freund habe ihn besucht, die Handschellen geöffnet und gesagt, er könne durch das Fenster fliehen. Sein Freund habe bereits die Flucht organisiert und einen Schlepper kontaktiert gehabt, der in der Nähe von Teheran gewartet habe. Aus zeitlichen Gründen wurde die Anhörung unterbrochen und eine Rückübersetzung der bisherigen Aussagen vorgenommen. A.d Am 14. November 2016 wurde die Anhörung fortgesetzt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei mehrmals für einige Tage inhaftiert worden, weil er beispielsweise Alkohol getrunken habe. Weil er an einem Meeting teilgenommen habe, sei er einmal für zwei Wochen festgehalten worden. Er habe oft zu Befragungen erscheinen und viele Schläge einstecken müssen. Ab dem fünften Monat 1392 (bzw. 2009) sei er 14 Monate lang in Haft gewesen. Nachdem er beim Freitagsgebet viele Fragen gestellt habe, sei er von der SEPAH abgeführt und in deren Gebäude in eine Zelle gesteckt worden. Bevor er freigelassen worden sei, habe er eine Verpflichtungserklärung unterschreiben müssen, dass er «solche Dinge nicht mehr tun werde». In seinem Strafregisterauszug seien verschiedene «Vergehen» (Alkoholkonsum, Begleitung von Mädchen, Konflikte mit Beamten) aufgeführt, sodass die Behörden über ihn Bescheid gewusst hätten. Nachdem er Ende 1389 (bzw. 2010) angeschossen worden sei, habe er sich während dreier Jahre versteckt. Er sei im fünften Monat 1392 (bzw. 2010) am Ort seines Verstecks festgenommen worden. Nach dem Tod seines Vaters habe er sich zurückgezogen, seine Hauptbeschäftigung sei das Vermieten von Häusern gewesen, in denen Feiern, aber auch religiöse Versammlungen abgehalten worden seien. Nachdem er angeschossen worden sei, habe er sich versteckt; während dieser Zeit seien die Behörden oft zu seinen Angehörigen gegangen, um nach ihm zu fragen. Sie hätten gesagt, er solle mit ihnen zusammenarbeiten, und hätten von seiner Familie seine Adresse gewollt. Die Behörden hätten alle Unterlagen mitgenommen, die er in seiner Suite im Appartement-Haus seines Vaters aufbewahrt habe. Gegen Ende der Zeit, während der er im Versteck gelebt habe, habe er seiner jüngeren Schwester gesagt, wo er sich aufhalte, da er einen Weg gesucht habe, den Iran zu verlassen. An einem Morgen habe er Stimmen gehört. Als er nach draussen gegangen sei, habe man auf ihn eingeschlagen und ihm zwei Stromschläge versetzt, als er sich gewehrt habe. Danach habe er das Bewusstsein verloren und als er wieder zu sich gekommen sei, sei er in einem Zimmer gewesen. Man habe ihm eine Mütze über den Kopf gezogen, er könne sich an zwei Stimmen erinnern. Man habe ihn gefragt, mit wem er zusammengearbeitet habe. Man habe gut Bescheid gewusst über seine Aktivitäten. Sie hätten ihm gesagt, er sei Mitglied der Gruppe, an die er Räumlichkeiten vermietet habe. Bei den Verhören habe man ihm die SMS vorgelesen, die er in den zwei Jahren, bevor er untergetaucht sei, geschrieben habe. Er habe auch Beamten SMS geschrieben, an die er sich bei Problemen gewandt oder denen er bei geschäftlichen Vorgängen geholfen habe. Einige dieser Geschäfte seien nicht gänzlich legal gewesen. B. Mit Verfügung vom 4. April 2017 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, dieses sei anzuhalten, die Glaubwürdigkeitsprüfung mit aller Sorgfalt durchzuführen und dabei die prekäre Menschenrechtssituation sowie die Menschenrechtsverletzungen im Iran mit einzubeziehen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (vgl. Beschwerde S. 13). Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 14 Beilagenübersicht, ärztlicher Bericht von Dr. med. G._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. April 2017). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2017 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. F. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik seiner Rechtsvertreterin vom 21. Mai 2017 am Inhalt der Beschwerde und den darin formulierten Rechtsbegehren fest und reichte zwei Berichte der an den Anhörungen anwesenden Hilfswerkvertreterinnen ein. G. Am 4. Juli 2018 informierte der Beschwerdeführer das Gericht über seine momentane Situation in der Schweiz. Der Eingabe lagen Unterlagen zu seinen Arbeitsbemühungen, sein Lebenslauf, zwei Bewerbungsschreiben und drei Referenzschreiben bei. H. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens und wies auf die Situation in seinem Heimatland hin. Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage am 21. Oktober 2020. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer dem Gericht Ergänzungen zu seiner Replik vom 21. Mai 2017 - den Zeitraum von Mai 2017 bis Februar 2021 betreffend - zukommen.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe den schweizerischen Asylbehörden keine Identitätspapiere oder Dokumente abgegeben, die seine Aussagen bestätigen könnten. Weder seine Identität noch die Reisedaten und die Reiseroute stünden fest. Er habe unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wann er den Iran verlassen habe, und einen Führerschein eingereicht, der am 10. Februar 2015 ausgestellt worden sei. Dies werfe die Frage auf, weshalb ihm nach der Ausreise noch ein Führerschein ausgestellt worden sein sollte. Das SEM schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer im Iran mit den Behörden Schwierigkeiten gehabt habe und mehrmals inhaftiert worden sei. Möglicherweise drohe ihm eine längere Haftstrafe, auch wenn dazu Beweismittel fehlten. Selbst bei angenommener Richtigkeit sei festzustellen, dass es sich bei den Problemen und Nachteilen nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handle. Gemäss seinen Aussagen habe er körperliche Gewalt gegen Beamte angewandt und es sei ihm bewusst gewesen, dass er sich strafbar gemacht und dubiose Geschäfte getätigt habe. Er habe jedoch nur an sein Einkommen gedacht. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass seine gesetzeswidrigen Aktivitäten einen politischen oder religiösen Hintergrund gehabt hätten oder dass diese als staatsfeindlich eingestuft worden seien. Der Beschwerdeführer sei weder politisch noch religiös aktiv gewesen. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass seine Angehörigen ernsthafte Nachteile erlitten hätten, oder dass ihnen solche drohten. In Kenntnis der realen Gegebenheiten im Iran sei davon auszugehen, dass die Fahndungsbehörden alles darangesetzt hätten, etwas über seinen Verbleib in Erfahrung zu bringen. Bei entsprechendem Verdacht hätten sie auch die Familienangehörigen in die Ermittlungen einbezogen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft somit nicht Stand.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Tätigkeiten des Beschwerdeführers, das Vermieten von Häusern für religiöse Versammlungen von Bahais und Christen, führten unabhängig von seinen Motiven zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Wer Bahais und Christen religiöse Aktivitäten ermögliche, werde hart bestraft. Hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage, der Hinrichtungen und der Situation religiöser Minderheiten sei auf zahlreiche Berichte und Zeitungsartikel zu verweisen. Im Iran sei es verboten, den Religionsgemeinschaften der Bahais und Christen anzugehören und Partys durchzuführen. Auch Feiern, bei denen Männer und Frauen gemeinsam feierten, seien verboten. Der Beschwerdeführer sei dabei behilflich gewesen, in dem er Häuser und Wohnungen für solche Aktivitäten vermietet habe. Schon die Vermietung von Lokalen an religiöse Gruppen könne zu einer hohen Geldstrafe und im Wiederholungsfall zu Freiheitsstrafen und zur Hinrichtung führen. Seine Tätigkeiten seien illegal gewesen; er habe bei Vermietungen an gemischte Gruppen die lokale Polizei informiert und Geld bezahlt, damit die Polizisten weggeschaut hätten. Wenn er Räumlichkeiten an religiöse Gruppen vermietet habe, habe er Sicherheitspersonal eingestellt, welches das Versammlungsareal bewacht habe. Bei all diesen Anlässen habe er zudem anwesend sein müssen, damit sich die Mieter sicher gefühlt hätten. Der Beschwerdeführer habe für den Sohn eines Mullahs auf eigene Rechnung Zement eingekauft, der für mehr als das Doppelte weiterverkauft worden sei. Er habe den Namen des Auftraggebers nicht nennen dürfen. Im Auftrag eines Mullahs habe er Land gekauft, auf dem eine Strasse geplant gewesen sei, was dieser bereits gewusst habe. Als der Landpreis erheblich gestiegen sei, habe er das Land weiterverkauft und eine Provision erhalten. Er sei von den Auftraggebern ausgesucht worden, weil sein Vater eine bekannte und ehrenhafte Persönlichkeit gewesen sei und für die Abwicklung dieser Geschäfte ihn vorgeschlagen habe. Er habe diese Aufgaben gerne übernommen und sich am erzielten Gewinn erfreut. Damit habe er aber auch fünf arme Familien unterstützt. Erst später habe sich bei ihm die Erkenntnis durchgesetzt, dass seine Auftraggeber korrupt und die Geschäfte dubios gewesen seien. Als er eine Villa für eine religiöse Versammlung vermietet habe, seien die Teilnehmer trotz Sicherheitspersonal zu wenig geschützt gewesen. Nach dem Ende der Versammlung sei die SEPAH tätig geworden. Der Beschwerdeführer habe sich noch in der Villa aufgehalten, als er Schüsse gehört habe. Er sei nach draussen gegangen und habe Polizisten gesehen, die die beiden Hunde des Wächters erschossen hätten. Er habe durch den Garten fliehen wollen und habe so etwas wie einen Peitschenschlag gespürt. Zirka zwei Stunden später, er sei im Auto seiner Freundin gesessen, habe er am Rücken etwas Nasses gespürt und in den Beinen ein komisches Gefühl gehabt. Seine Freundin, die Tierärztin sei, habe ihn ins Spital bringen wollen, was er abgelehnt habe, da dieses der SEPAH gehöre. Sie habe sich bereit erklärt, ihn in ihrem Ferienhäuschen zu verarzten. Während der Operation habe er gewaltige Schmerzen gehabt. Die Genesungszeit habe drei Monate betragen, während derer er nur auf dem Bauch habe liegen können. Er habe nur zuckerhaltige Säfte getrunken und nichts gegessen. Nach drei Monaten habe er wieder zu Gehen gelernt. Seine Familie habe nicht gewusst, wo er sich aufgehalten habe. Seine Freundin habe aber seine jüngere Schwester besucht, um ihr vom Stand der Genesung zu berichten. Dabei habe sie erfahren, dass die SEPAH in sein Appartement eingedrungen sei und alles beschlagnahmt habe. Die SEPAH sei mehrmals zu den Angehörigen und zu Nachbarn gegangen, um über seinen Verbleib nachzuforschen. Seine Familie sei beauftragt worden, ihm mitzuteilen, dass er mit der SEPAH zusammenarbeiten und Informationen über die religiöse Versammlung geben müsse. Nachdem er dies erfahren habe, habe er sich in ein kleines Waldhäuschen in den Bergen zurückgezogen. Nur seine Freundin habe davon gewusst. Da er sich vor Entdeckung gefürchtet habe, habe er kein Mobiltelefon gehabt; mit seiner Freundin habe er von einer entfernt gelegenen Telefonkabine aus Kontakt aufgenommen, damit er sie um Medikamente, Lebensmittel und weitere Sachen habe bitten können. Nach drei Jahren sei er entdeckt worden, weil seine Schwester die SEPAH auf seine Spur gebracht habe. Eines Morgens sei die SEPAH gekommen und habe ihn gepackt, misshandelt und mit Elektroschocks traktiert. Er habe das Bewusstsein verloren und sei in einem kleinen Zimmer wieder zu sich gekommen. Erst Monate später habe er erfahren, dass er sich im Gefängnis von F._______ befinde. Zu Beginn der Haftzeit sei er in Isolationshaft gesetzt worden. In den ersten beiden Wochen habe er viele Tritte und Schläge in den Unterleib und ins Gesicht erhalten, wobei ihm mehrere Zähne ausgeschlagen worden seien. Er sei immer wieder mit verbundenen Augen in ein Verhörzimmer geführt worden, in dem er über die Bahai- und Christengruppen ausgefragt worden sei, denen er die Versammlungen ermöglicht habe. Um ihn gefügig zu machen, habe man mit Plastikrohren seine Füsse blutig geschlagen und ihn gezwungen, aufrecht zu gehen. Man habe ihn gefesselt und stundenlang liegen lassen. Monatlich habe man ihm eine Flüssigkeit in die Ader der rechten Handoberseite gespritzt. Danach habe sich ein Schmerz in seinem Körper ausgebreitet und er habe erbrechen müssen. Nach sechs Monaten Einzelhaft sei er in den oberen Teil des Gefängnisses verlegt worden. Er habe während der ganzen Haft Schmerzen im Unterleib verspürt. Der Gefängnisarzt habe ihm Tabletten gegeben, die alle Gefangenen, die sich krank gefühlt hätten, erhalten hätten. Andere Medikamente habe es nicht gegeben. Ihn habe es nervös gemacht und die Schmerzen seien stärker geworden. Als sein Urin rot geworden sei, habe er realisiert, dass er mit den Nieren Probleme habe. Nachdem ein Freund des Beschwerdeführers, der (...) sei, sich für ihn eingesetzt habe, sei der Gefängnisanwalt bereit gewesen, ihn in ein Spital überweisen zu lassen. Die Familie des Beschwerdeführers habe eine Kaution und die Papiere der Familien-Wohnung hinterlegen und den Gefängnisanwalt «entlohnen» müssen. Sein Freund habe danach freie Hand gehabt, er habe sowohl die Verlegung ins Spital, als auch die Flucht organisiert. Nach seiner Flucht habe die Familie des Beschwerdeführers dem Anwalt nochmals Geld bezahlen müssen, das dieser für die im Zusammenhang mit der Flucht Ungemach erhalten habe. Er habe auch die Kaution einbehalten und das Haus der Familie verkauft. Der Beschwerdeführer sei somit aus religiösen Gründen verfolgt worden; die SEPAH habe mit den Folterungen gegen die Menschenrechte verstossen. Der Beschwerdeführer habe beim SEM nur den Führerschein abgeben können. Während der Zeit, in der er sich versteckt habe, sei sein Führerschein abgelaufen. Seinem älteren Bruder sei der Führerschein entzogen worden; dieser hätte sich unter einschneidenden Massnahmen um einen neuen Führerschein bemühen können. Er habe indessen den Führerschein des Beschwerdeführers benutzt und ihn erneuern lassen. Mittlerweile seien sein Geburtsschein und eine Kopie des internationalen Ausweises eingetroffen. Der liberal denkende Beschwerdeführer habe gegen zahlreiche Vorschriften verstossen und sei deshalb mit kurzen Freiheitsentzügen, mit Geldbussen, Schlägen und mit 30 Peitschenhieben bestraft worden. Für die Hilfe bei dubiosen Aktivitäten sei er von den Mullahs ausgesucht worden. Bereits das Vermieten von Räumen für religiöse Versammlungen sei illegal, man müsse nicht einmal mit den Gruppen sympathisieren. Er sei 14 Monate im Gefängnis von F._______ gewesen, ohne dass er vor Gericht gestellt worden sei. Gemäss Mitteilung seiner Schwester sei er mittlerweile verurteilt worden und stehe auf einer «schwarzen Liste». Der Gefängnisanwalt sei bereit, für 7500 Euro Kopien der Dokumente zuzustellen. Im Weiteren werden die Flucht des Beschwerdeführers in die Türkei und sein dortiger Aufenthalt beschrieben. Nach sieben Monaten illegalen Aufenthalts habe er sich beim UNHCR registrieren lassen. Auch der weitere Fluchtweg in die Schweiz wird in der Folge geschildert. Der Beschwerdeführer sei im Iran aus dem Gefängnis geflohen und in Abwesenheit verurteilt worden, was bedeute, dass er zumindest lange Jahre im Gefängnis verbringen müsse. Er stehe auf der schwarzen Liste und seine Familie fürchte sich vor der SEPAH und wolle möglichst wenig Kontakt zu ihm. Sein psychischer Gesundheitszustand sei alarmierend, da er traumatisiert sei.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Rüge, der Sachverhalt entspreche weder in der Chronologie noch in den Zusammenhängen den Tatsachen, könne nicht gehört werden. In der Beschwerde würden lediglich (zusätzliche) Erläuterungen und Angaben gemacht. Es werde nicht dargelegt, welche entscheidrelevanten Vorbringen in der Verfügung nicht berücksichtigt worden, informationsverfälschend oder tatsachenwidrig seien. Es seien keine sachdienlichen Beweismittel eingereicht worden, die die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigten. Dies wiege umso schwerer, als in der Zwischenzeit ein Urteil gefällt worden sein solle. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer dieses nur gegen Bezahlung einer hohen Summe erhalten könnte. Das blosse Vorhandensein einer psychischen Erkrankung gebe keine Anhaltspunkte hinsichtlich deren Ursache. Dass der behandelnde Arzt die Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubhaft halte, erstaune nicht, suche doch ein Mediziner nicht in erster Linie nach Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Aussagen des Patienten. Der ärztliche Bericht von Dr. med. G._______, vom 27. April 2017 enthalte keine Angaben über die zur Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) eingesetzten Untersuchungsmassnahmen, womit es ihm in diesem Punkt an der erforderlichen Transparenz und Wissenschaftlichkeit fehle. Zudem könne allein aus Narben und kariösen Zähnen nicht auf den Zeitpunkt und die Ursachen deren Entstehung geschlossen werden. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers könnten im Iran behandelt werden, sollte dies nötig sein.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Hausarzt und Psychosomatiker habe beim Beschwerdeführer klarerweise eine PTBS diagnostiziert, die auf die glaubhaft geschilderten Folterungen zurückzuführen sei. Herr Dr. G._______ sei seit 25 Jahren Ansprechpartner für Asylsuchende, habe vielfältige Erfahrungen, einen grossen Erfahrungsschatz und äussere fundierte Einschätzungen. Dass die PTBS nicht auf die Flucht oder die Entwurzelung des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, zeige sich daran, dass er immer dann charakteristische Körperreaktionen zeige, wenn er Nachrichten aus dem Iran erhalte. Informationen über die alltägliche Gewalt versetzten ihn in einen grossen Stresszustand. Nach solchen Nachrichten beginne er von selbst Erlebtem zu berichten und sei während Tagen in einem depressiven Zustand. Hinsichtlich der Argumentation des SEM, er könne seine psychischen Probleme im Iran behandeln lassen, sei nicht bedacht worden, dass die Situation im Iran zu seinen persönlichen Problemen geführt habe. Es sei praktisch auszuschliessen, dass seine gesundheitlichen Probleme im Iran geheilt werden könnten. Dass für Kopien von Beweismitteln 7500 Euro verlangt würden, könne nicht bewiesen werden. Es seien aber bereits früher hohe Geldforderungen an die Familie des Beschwerdeführers gestellt worden. Seine Angehörigen hätten Angst, beim Gefängnis oder beim Gericht nachzufragen, ob man ihnen Dokumente aushändigen könne. Abgesehen von der Höhe der Summe, könne man auch nicht sicher sein, ob die «Kopien» echte oder gefälschte Informationen enthielten. Der Freund des Beschwerdeführers, der ihm die Flucht ermöglicht habe, sei nicht bereit, die Vorgänge um dieselbe zu bestätigen, da er sich davor fürchte, die Aufmerksamkeit der SEPAH auf sich zu ziehen. Dass dem Beschwerdeführer Zähne ausgeschlagen worden seien, könne mit den Röntgenaufnahmen belegt werden. Zudem könnten die durch Giftinjektionen verödete Handoberflächen-Ader und die verheilte Schusswunde gezeigt werden. Alle in der Beschwerde genannten Namen könnten überprüft werden.
E. 4.5 In der Eingabe vom 16. Oktober 2020 wird auf die unbefriedigende Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz hingewiesen. Seine Rechtsvertreterin sei im Oktober 2017 in den Iran geflogen und habe seine Familie kennengelernt. Sie habe leider keine Dokumente erhalten können. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz, sei die Religionspolizei wieder vermehrt bei seiner Familie vorstellig geworden. Seine Familienangehörigen würden überwacht und eingeschüchtert. Die Religionspolizei erscheine immer wieder im Geschäft seines Bruders und nehme diesen oder die ältere Schwester zur Befragung mit. Im Iran würden immer noch Menschen wegen geringer Vergehen gegen den «islamischen Staat» gehängt. Zwischen 2017 und 2020 seien acht Bekannte des Beschwerdeführers gehängt worden.
E. 4.6 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte mit Eingabe vom 11. Februar 2021 mit, sie habe sich Ende Oktober 2017 in den Iran begeben, um den Hund des Beschwerdeführers, den die Polizei habe töten wollen, in die Schweiz zu holen. Sie habe bei ihrer Ankunft auf dem Teheraner Flughafen ein Einreisevisum erhalten. Die erste Nacht habe sie im gebuchten Hotel verbracht, danach sei sie zur Mutter des Beschwerdeführers gegangen, bei der sie gewohnt habe. Sie habe seine Angehörigen und Freunde von ihm kennengelernt. Diese hätten ihr zu verstehen gegeben, dass der Beschwerdeführer nie mehr in den Iran zurückkehren dürfe, da er sonst erhängt werde. Seine Schwestern hätten ihr das Haus gezeigt, das ihnen gehört habe und von der SEPAH beschlagnahmt worden sei. Seine Familie habe darauf geachtet, den Nachbarn nicht aufzufallen und die Anwesenheit der Rechtsvertreterin zu verbergen. Trotz aller Vorsichtsmassnahmen müsse die SEPAH mitbekommen haben, dass ausländischer Besuch in C._______ gewesen sei. Das Geschäft des Bruders des Beschwerdeführers sei wieder häufiger besucht und die Familie sei nach ihm gefragt worden. Seine Lieblingsschwester und sein Bruder seien mehrmals zwecks Befragung mitgenommen und kurzzeitig festgehalten worden. Bei der Familie existierten ausser Fotoalben keine Dokumente des Beschwerdeführers. Die Rechtsvertreterin sei zum Gefängnis von F._______ gefahren worden und habe aus dem Auto heraus Fotografien von diesem machen können. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter Schlafstörungen und Flashbacks, die vor allem während der Nacht aufträten. Man sehe ihm in der Folge an, dass es ihm nicht gutgehe. Über Dr. G._______ sei eine Psychotherapie für ihn organisiert worden. Er sei dreimal zur Psychiaterin gegangen und sehr verwirrt und in schlechter Verfassung zurückgekommen, weshalb er nicht mehr zur Therapie habe gehen wollen. Dr. G._______ sei um eine Anmeldung im (...) gebeten worden. Seither sei zur Traumabewältigung nichts mehr unternommen worden. Der Beschwerdeführer habe nicht den Mut, einen neuen Anlauf zu nehmen. Gegenüber der Rechtsvertreterin erwähne er einige Details seiner schlimmen Erfahrungen mit den Mullahs und der Religionspolizei, die er während der Gefangenschaft in F._______ gemacht habe.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 5.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er seit seiner Jugendzeit über die Jahre hinweg immer wieder mit den heimatlichen Sicherheitsbehörden in Konflikt geriet (wegen Teilnahme an einer Kundgebung, bei der skandiert worden sei, der Shah solle zurückkehren / wegen Alkoholkonsums / weil er in Begleitung von einem Mädchen gesehen worden sei / weil er mit Beamten gestritten habe, die den Hund seines Freundes erschossen hätten / weil er während des Freitagsgebets «unbotmässige» Fragen gestellt habe / weil er einen Beamten tätlich angegriffen habe). Dabei sei er auf Dienststellen mitgenommen, dort befragt und einige Male während einiger Stunden beziehungsweise einiger Tage und einmal während zweier Wochen festgehalten worden. Da sein Vater in C._______ eine bekannte und respektierte Person gewesen sei, habe er die Angelegenheiten dank seines Ansehens und/oder durch Bezahlung von Geldbeträgen regeln können (vgl. SEM-act. A18/20 S. 11 ff., A21/25 S. 3 ff. und S. 6). Der Beschwerdeführer räumte mehrfach ein, dass er sich bei seinen geschäftlichen Tätigkeiten immer wieder in rechtlichen Grauzonen bewegt und auch illegale Geschäfte betrieben habe (vgl. SEM-act. A18/20 S. 10, A21/25 S. 13). Er betonte mehrfach, er sei im Iran weder politisch noch religiös aktiv gewesen (vgl. SEM-act. A18/20 S. 13 f., A21/25 S. 12 und S. 20) und habe nur an sein Einkommen gedacht (vgl. SEM-act. A21/25 S. 7). Trotz gewisser Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er teilweise Mühe bekundete, die Ereignisse in einen chronologischen Zusammenhang zu bringen (vgl. Bstn. A.c und A.d), erachtet das Bundesverwaltungsgericht seine Schilderungen der Probleme, die er mit heimatlichen Behördenvertretern hatte, als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft. Seine Ausführungen lassen darauf schliessen, dass er in seinen Jugendjahren und seiner Zeit als junger Erwachsener, der aus einem liberalen Elternhaus stammte, immer wieder durch seine aus Sicht der Behörden unkonventionelle Lebensweise aneckte und durch unbeherrschtes Verhalten in Konflikt mit Vertretern der Staatsmacht geriet. Obwohl der Beschwerdeführer einige Male mehrere Tage lang inhaftiert und auch geschlagen worden sei, wertete er die behördlichen Interventionen teilweise als lachhaft und in ihrer Gesamtheit als nicht derart bedeutsam, dass er sein Verhalten den im Iran geltenden Normen angepasst hätte.
E. 5.3 Nicht zu überzeugen vermag jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich, nachdem er von Agenten des SEPAH angeschossen worden sei, während dreier Jahre in einem abgelegenen Dörfchen versteckt (vgl. SEM-act. A21/25 S. 9). Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass er zwar daran gedacht habe, den Iran zu verlassen, diesen Gedanken indessen nicht weiterverfolgt und die «Sache» vor sich hergeschoben habe (vgl. SEM-act. A21/25 S. 9). Da er gemäss eigenen Angaben Kontakte zu einflussreichen Persönlichkeiten hatte (vgl. SEM-act. A21/25 S. 13), ist nicht nachvollziehbar, dass er diese nicht dazu nutzte, um aus seinem Heimatland ausreisen zu können, zumal er aufgrund der von seinen Angehörigen über eine Freundin erhaltenen Informationen gewusst habe, dass er von den Behörden gesucht werde. Weshalb der Beschwerdeführer, nachdem er drei Jahre lang versteckt gelebt habe, seiner Schwester seinen Aufenthaltsort habe mitteilen lassen (vgl. SEM-act. A21/25 S. 11), erschliesst sich nicht, führte er doch zuvor aus, er habe seinen Familienangehörigen seinen Aufenthaltsort nicht angeben wollen, weil er gewusst habe, dass diese eine solche Information nicht für sich hätten behalten können (vgl. SEM-act. A21/25 S. 8). In der Beschwerde wird diesbezüglich erklärt, seine Schwester habe nicht gewusst, wo er sich aufhalte, habe jedoch gegenüber den Leuten des SEPAH Vermutungen angestellt, wo er sein könnte (vgl. S. 6). Zudem sagte der Beschwerdeführer, er sei für eine gewisse Zeit bei seiner Tante in C._______ gewesen und habe sich erst danach in einem Waldhaus in der Nähe der Berge versteckt (vgl. SEM-act. A18/20 S. 7), was im Widerspruch zu seinen anderslautenden Angaben steht, wonach er nach dem Vorfall, bei dem er angeschossen worden sei, in ein Versteck gebracht worden sei. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang dargelegt, der Beschwerdeführer sei nach dem erwähnten Vorfall zum Ferienhäuschen seiner Freundin gebracht und dort von ihr verarztet worden (vgl. S. 5). Im Verlauf der Anhörung sagte er, er habe sich zirka drei Jahre in den Bergen von H._______ versteckt, nachdem er angeschossen und von einem Freund operiert worden sei. Dieser habe ihn einmal in der Woche oder alle zehn Tage besucht. Da es in der kalten Jahreszeit schwierig gewesen sei zu duschen, habe ihn der Freund etwa einmal im Monat in das Haus seiner Tante gebracht (vgl. SEM-act. A18/20 S. 14). Auch diese Angabe lässt sich mit der Aussage des Beschwerdeführers, er habe nicht mehr in die Stadt gehen können (vgl. SEM-act. A18/20 S. 14), nicht vereinbaren, habe seine Tante doch in C._______ gelebt (vgl. SEM-act. A18/20 S. 7). Ferner brachte er vor, sein Hauptversteck sei in einem entlegenen Dörfchen gelegen, wo die Leute Vieh gehalten hätten (vgl. SEM-act. A212/25 S. 9). Der Beschwerdeführer führte aus, dass es keinen fahrbaren Weg zum Haus, in dem er sich versteckt habe, gegeben habe. Um zum Haus zu gelangen, müsse man einen zweistündigen Fussmarsch zurücklegen (vgl. SEM-act. A21/25 S. 12). Gefragt, wie er sich in den drei Jahren im Versteck beschäftigt habe, war er nicht in der Lage, substanziierte konkrete Angaben dazu zu machen (vgl. SEM-act. A21/25 S. 9). Hinsichtlich seiner Festnahme führte der Beschwerdeführer aus, er habe an einem frühen Morgen Stimmen vor dem Haus gehört, in dem er sich versteckt gehalten habe. Als er rausgegangen sei, sei er geschlagen worden. Er habe zwei Stromschläge von einem Elektroschocker und einen Schlag auf den Kopf gespürt (vgl. SEM-act. A21/25 S. 11 f.). In der Beschwerde wird ausgeführt, er habe an einem Morgen laute Stimmen vor seiner Hütte gehört. Er sei gepackt, geschlagen und getreten worden und habe vier Elektroschocks bekommen (vgl. S. 6). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anzahl der erlittenen Elektroschocks voneinander abweichende Angaben macht, erscheint das von ihm geschilderte Verhalten der SEPAH-Leute überaus dilettantisch. Angehörige von Sicherheitskräften, die einen versteckten Gesuchten festnehmen wollen, von dem sie nicht wissen, ob er im Besitz von Waffen ist, würden wohl kaum das Überraschungsmoment, das ihre Aktion begünstigen würde, durch lautes Gerede zunichtemachen.
E. 5.4 Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, man habe ihm eine Art Mütze über den Kopf gezogen, bevor er im Gefängnis wieder zu sich gekommen sei; es sei keine Augenbinde gewesen (vgl. SEM-act. A21/25 S. 12). Im Widerspruch dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, eine dunkle Augenbinde habe ihn am Sehen gehindert, als er in einem kleinen und kahlen Zimmer aufgewacht sei (vgl. S. 6). Während der Anhörung sagte er, er sei in der ersten Woche, während der er in Einzelhaft gewesen sei, geschlagen worden, danach nicht mehr (vgl. SEM-act. A18/20 S. 15). Diese Aussage widerspricht den Ausführungen in der Beschwerde, er sei es (als er bereits nicht mehr in Einzelhaft gewesen sei; Anmerkung des Gerichts) leid gewesen, immer in Angst vor neuen Tritten und Schlägen zu leben (vgl. S. 7).
E. 5.5 Der Beschwerdeführer brachte bei der Anhörung vor, er habe nach ungefähr 14-monatiger Haft bewirken können, dass ein Gefangenenvertreter einen seiner einflussreichen Freunde angerufen habe. Dieser habe ihn ungefähr 45 bis 50 Tage nach dem Telefonat im Gefängnis besucht. Sie hätten im Büro des Gefängnisleiters miteinander sprechen können. Sein Freund habe gesagt, er müsse abklären, wie er ihm helfen könne. Zehn oder zwölf Tage vor seiner Ausreise in die Türkei sei der Freund nochmals ins Gefängnis gekommen und habe gesagt, dass er gegen Leistung einer Kaution in ein Spital gebracht werden könne. Schliesslich habe man ihn ins Spital gebracht, wo er in einem Quarantäne-Zimmer untergebracht worden sei, vor dem ein Beamter gestanden sei. Nach einem halben Tag Spitalaufenthalt sei sein Freund gekommen, habe ihm die Handschellen geöffnet, mit denen er ans Bett gefesselt gewesen sei, und gesagt, er könne aus dem Fenster fliehen (vgl. SEM-act. A18/20 S. 16 f.). Im weiteren Verlauf der Anhörung schilderte er, sein Freund sei zwei Wochen, nachdem er ihn kontaktiert habe, ins Gefängnis gekommen. Er habe ihm alles erzählt, was geschehen sei. Der Freund habe gesagt, er werde das Problem lösen. 45 Tage später sei sein Freund zum zweiten Treffen gekommen. Er (der Beschwerdeführer) habe eine Kaution hinterlegen müssen. Er sei ins Spital gebracht und mit einer Hand ans Bett gefesselt worden; vor der Türe sei ein Wachmann gewesen. Gegen Abend sei sein Freund gekommen und habe gesagt, er werde ihn befreien und er solle schnell fliehen (vgl. SEM-act. A21/25 S. 16 ff.). Der Beschwerdeführer erklärte auf Nachfrage, sein Freund sei eine wichtige Person gewesen, weshalb niemand ihn verdächtigt hätte, ihm zur Flucht verholfen zu haben (vgl. SEM-act. A21/25 S. 19). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis von F._______ inhaftiert war, da seine diesbezüglichen Schilderungen substanziiert und detailliert waren. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seines dreijährigen Aufenthalts in den Bergen von H._______ muss der allfällige Gefängnisaufenthalt jedoch einen anderen Hintergrund als den von ihm angegebenen haben. Da er im Rahmen der Anhörung erklärte, er habe immer wieder Geschäfte getätigt, die sich in rechtlichen Grauzonen bewegt hätten oder illegal gewesen seien - in der Beschwerde wird dies bestätigt und die Geschäfte werden ausführlicher geschildert (vgl. S. 2 ff.) -, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er möglicherweise in einem gemeinstrafrechtlichen Verfahren in Untersuchungshaft genommen oder verurteilt worden war. Das Gericht schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer, möglicherweise aufgrund gesundheitlicher Probleme, auf Kaution freigelassen oder vorzeitig aus der Haft entlassen wurde. Da er zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse nach der telefonischen Kontaktaufnahme mit einem einflussreichen Freund nicht übereinstimmende Angaben machte, bestehen allerdings Zweifel an seinen diesbezüglichen Ausführungen. Es ist dennoch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer durch Vermittlung einer einflussreichen Person seine Freilassung auf Kaution oder eine vorzeitige Haftentlassung erreichen konnte. Die geschilderte Flucht aus dem Spital erachtet das Gericht indessen als unglaubhaft. Wäre der Beschwerdeführer von derart grossem Interesse für die SEPAH gewesen, wie er angab, hätte sein Freund es nicht gewagt, ihm zur Flucht zu verhelfen. Da er angab, er sei mit Handschellen an das Bett gefesselt gewesen und habe sich allein im Krankenzimmer befunden, vor dem ein Wachmann postiert gewesen sei, wäre der Verdacht, sein «Besucher» habe ihm zur Flucht verholfen, trotz dessen gesellschaftlicher Position auf der Hand gelegen, und hätte für diesen selbst ernsthafte Konsequenzen nach sich gezogen. Dergleichen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht.
E. 5.6 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel beschaffen konnte, die zumindest Teile seiner Vorbringen belegen könnten, ist nicht nachvollziehbar. Erfahrungsgemäss sind iranische Asylsuchende durchaus in der Lage, Dokumente, die im Zusammenhang mit gegen sie eingeleiteten Strafverfahren stehen, beispielsweise durch Bevollmächtigung von Rechtsanwälten, die sie in ihrem Namen bei den zuständigen Behörden beantragen, erhältlich zu machen, ohne dass sie dafür Bestechungsgelder bezahlen müssen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten die iranischen Behörden das Appartement seiner Mutter und seiner Schwester beschlagnahmt und verwertet. Auch diesbezüglich müssten Beweismittel existieren, die er über seine Angehörigen oder über einen Rechtsanwalt hätte beschaffen können. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Dokumente, die existieren müssen, nicht mit den Schilderungen des Beschwerdeführers in Einklang stehen und von ihm deshalb bis heute nicht zu den Akten gereicht wurden.
E. 5.7 Dem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben der (...) vom 25. April 2017 kann entnommen werden, dass am Gebiss des Beschwerdeführers multiple kariöse Läsionen und diverse Wurzelreste festgestellt worden seien. Das beigelegte Röntgenbild des Gebisses scheint zu belegen, dass es durch Gewalteinwirkung beschädigt wurde. Bei welcher Gelegenheit dies geschah, konnte der das Schreiben unterzeichnende Zahnarzt naturgemäss nicht bestätigen, da er diesbezüglich allein auf die Angaben des Beschwerdeführers angewiesen war. Dr. med. G._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führt in seinem ärztlichen Bericht vom 27. April 2017 aus, der Beschwerdeführer leide an einer schweren PTBS, die auf von ihm erlittene Misshandlungen zurückzuführen sei. Auf seinem Rücken seien Spuren einer Schussverletzung festzustellen. Aufgrund seiner Qualifikation als Psychosomatiker (Fähigkeitsausweis Psychosomatische und psychosoziale Medizin SGPPM) könne er bestätigen, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben äusserst glaubwürdig erschienen. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Asylgründen (Art. 7 AsylG) obliegt den Asylbehörden, da es sich bei der Frage, ob die Vorbringen einer asylsuchenden Person glaubhaft sind oder nicht, um eine Rechtsfrage handelt. Aus einer ärztlichen beziehungsweise psychiatrischen Diagnose kann grundsätzlich nicht auf die Ursache einer gesundheitlichen Störung geschlossen werden. Fachärztliche Berichte können zwar im Rahmen einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung sprechenden Elemente mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1), sie sind indessen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen für die zuständigen Behörden hinsichtlich der Ursachen für die gesundheitlichen Probleme nicht verbindlich (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Vorliegend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten (dreijähriges Leben in einem Versteck, Festnahme durch die SEPAH, Flucht aus dem Spital) nicht glaubhaft sind.
E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18]).
E. 6.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er mit den heimatlichen Behörden aus verschiedenen Gründen in Konflikt geraten und wiederholt kurzzeitig festgenommen, befragt und auch geschlagen worden sei, als überwiegend wahrscheinlich erscheinen und damit glaubhaft sind (vgl. E. 5.2). Diese Vorkommnisse erreichten in ihrer Gesamtheit indessen nicht die hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität und führten auch nicht zur Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran. Da es ihm nicht gelungen ist, seinen dreijährigen Aufenthalt in einem Versteck und die Festnahme durch die SEPAH sowie die Flucht aus dem Gefängnis glaubhaft zu machen, ist nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran gesucht wurde und sich deshalb vor den heimatlichen Behörden verstecken musste. Wie bereits festgehalten (vgl. E. 5.5) schliesst das Bundesverwaltungsgericht nicht aus, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit - aus anderen als den von ihm genannten Gründen - im Gefängnis von F._______ inhaftiert war und möglicherweise durch Vermittlung eines einflussreichen Freundes aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit gegen Kaution freigelassen wurde. Hingegen geht das Gericht nicht davon aus, er sei zum Ausreisezeitpunkt verfolgt gewesen oder habe begründete Furcht vor Verfolgung hegen müssen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Flucht aus dem Spital und mangels glaubhaft gemachten asylrechtlich relevanten Hintergrunds seiner Vorbringen, kann ihm auch im heutigen Zeitpunkt keine objektiv begründete Furcht vor ihm nach einer Rückkehr in den Iran drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Asylgewährung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, da an deren Wahrheitsgehalt insgesamt überwiegende Zweifel bestehen. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und deren asylrechtlicher Relevanz, ist ihm dies nicht gelungen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit von erheblichen Teilen seiner Vorbringen kann nicht geschlossen werden, er sei von den iranischen Sicherheitsbehörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise gesucht worden oder werde heute gesucht. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, der Beschwerdeführer werde von den heimatlichen Behörden weder verdächtigt, regimekritisch aktiv gewesen zu sein, noch werde er gesucht. Praxisgemäss lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann bezüglich des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Zudem ist die medizinische Versorgungslage im Iran auf einem relativ hohen Niveau (vgl. Urteil des BVGer E-4597/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 11.2.3) und es kann davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe Zugang zu der von ihm benötigten ärztlichen und psychiatrischen Begleitung zur Behandlung der diagnostizierten PTBS (vgl. E. 8.3.4), weshalb dem Vollzug der Wegweisung Art. 3 EMRK nicht entgegensteht.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1901/ 2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2 und E-2387/2018 vom 26. Januar 2021 E. 8.5.1).
E. 8.4.2 Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist ein Mann mittleren Alters, der über eine gute Schulbildung, ein abgeschlossenes Studium, reichlich Berufserfahrung und ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-act. A7/12 S. 5). Ohne die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die ihn angesichts der allgemeinen ökonomischen Lage im Iran erwarten, verkennen zu wollen, ist davon auszugehen, dass er sich im Verband seiner Familie reintegrieren und für seinen Lebensunterhalt aufkommen können wird. Seinen Angaben zufolge hatte er im Iran ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration in seinem Heimatland behilflich sein kann. Es darf davon ausgegangen werden, dass seine Angehörigen ihn nach seiner Rückkehr anfänglich unterstützen können und werden. Zudem dürfte der Beschwerdeführer im Iran nach wir vor über finanzielle Mittel verfügen, was ihm vor allem in der ersten Zeit nach der Rückkehr dienlich sein wird (vgl. SEM-act. A18/20 S. 8 ff.).
E. 8.4.3 In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.; Urteil des BVGer E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.2). Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden (schwere PTBS) ist davon auszugehen, dass diese für ihn mit Sicherheit belastend sind. Bei einer Rückkehr in den Iran wird er möglicherweise nicht von einer gleichwertigen psychotherapeutischen Unterstützung profitieren können wie dies in der Schweiz möglich wäre. Den Akten kann entnommen werden, dass er die in der Schweiz begonnene Psychotherapie abbrach. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein relativ hohes Niveau auf, was auch für die Behandlung psychischer Probleme gilt. Im Iran praktizieren 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (vgl. Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Iran zumindest eine elementare medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr in den Iran zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen würde.
E. 8.4.4 Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass Iran gemäss öffentlich zugänglichen Quellen in erheblichem Masse von der Krankheit Covid-19 betroffen ist. Die Tatsache, dass auch der Iran von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, führt indessen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
E. 8.5.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5.2 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich eine freiwillige Ausreise klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweist (vgl. Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden.
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2486/2017 law/bah Urteil vom 16. November 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch B._______, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Perser mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz D._______), verliess den Iran eigenen Angaben gemäss Ende September 2015 respektive Mitte Oktober 2014 und gelangte am 18. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 26. Oktober 2015 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen und sein Reiseweg erfragt. Die Frage, ob er gesundheitliche Probleme habe, verneinte er. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. Oktober 2016 zu seinen Asylgründen an. Dabei erklärte er einleitend, dass es bei der BzP Verständigungsschwierigkeiten mit dem eingesetzten Dolmetscher gegeben habe. Ferner gab er zu Protokoll, die SEPAH (Iranische Revolutionsgarde; Anmerkung des Gerichts) habe bei ihm zu Hause alle Dokumente und Papiere mitgenommen, so dass er ausser seinem Führerschein nichts abgeben könne. Zur Begründung des Asylgesuches machte er schliesslich geltend, er habe die meiste Zeit seines Lebens in C._______ verbracht. Sein Vater habe dort ein grosses Haus mit mehreren Appartements gebaut, in denen die ganze Familie gewohnt habe. Als in den Jahren 2009/2010 seine Probleme begonnen hätten, habe er nicht mehr dort leben können. Während seiner Schulzeit (Gymnasium) habe er an einer Veranstaltung teilgenommen, an der die Teilnehmer sich für die Rückkehr des Shahs ausgesprochen hätten. Deshalb habe er die Schule nicht mehr besuchen dürfen. Es sei ihm aber erlaubt worden, die Prüfungen abzulegen. Als er sich beruflich mit Vermietungen beschäftigt habe, habe er Räumlichkeiten an Christen und Bahais vermietet. Er habe aus Sicherheitsgründen auch an deren Versammlungen teilgenommen. Bei einem solchen Meeting hätten sich seine religiösen Ansichten verändert. Er habe viel gelesen und für sich Notizen gemacht über das, was er gesehen habe. Im Jahr 1387 (nach iranischem Kalender; entspricht dem Jahr 2008 nach abendländischem Kalender / Anm. des Gerichts) sei er mit dem Hund eines Freundes unterwegs gewesen. Der Hund sei von Beamten angeschossen und getötet worden. Es habe einen Konflikt mit diesen gegeben und er sei ins Gefängnis gebracht worden, wo er zirka 15 Tage festgehalten worden sei. Er habe anlässlich seiner Moschee-Besuche dem Imam viele Fragen gestellt. Als er gefragt habe, weshalb Gott für die Moslems verschiedene Bücher geschrieben habe, sei er von der SEPAH verprügelt und mitgenommen worden. Man habe ihn etwa eine Woche lang festgehalten. Nachdem im Frühjahr 1388 (bzw. 2008) sein Vater verstorben sei, habe er sich zurückgezogen. Alle die genannten Vorfälle hätten zur Folge gehabt, dass er unter Beobachtung gestanden sei. Vor den Wahlen im Jahr 1388 (bzw. 2008) hätten sich einige Christen zu Gesprächen zusammengefunden. Bei diesem Treffen sei die SEPAH erschienen und habe Leute festgenommen. Dabei seien Schüsse gefallen und er sei verletzt worden. Es sei ihm die Flucht gelungen und er habe anschliessend während dreier Jahre in einem Versteck in den Bergen gelebt. Einer seiner Freunde, der Veterinär sei, habe ihn operiert und sich um ihn gekümmert. Die SEPAH habe seine Notizen mitgenommen, die er über religiöse Fragen gemacht habe. Als er im fünften Monat 1392 (bzw. 2013) festgenommen worden sei, habe man ihn mit Elektroschocks misshandelt und ihm anschliessend viele Fragen gestellt. Er sei etwa ein halbes Jahr lang im Gefängnis von F._______ in Einzelhaft festgehalten worden. Danach habe man ihn in die allgemeine Abteilung gebracht, wo er weitere acht Monate gewesen sei. Man habe ihn ständig gefragt, mit welchen Gruppen und Personen er zusammenarbeite. Er sei nie vor Gericht gestellt worden. Über einen Soldaten und den Gefangenenvertreter habe er dem (...), mit dem er befreundet gewesen sei, eine Nachricht zukommen lassen. Im Gefängnis habe er Probleme mit seinen Nieren gehabt. Zirka 45 Tage nachdem er seinen Freund informiert habe, sei dieser gekommen. Sie hätten im Büro des Gefängnisdirektors sprechen können. Später sei der Freund nochmals gekommen und habe gesagt, er habe organisiert, dass er (der Beschwerdeführer) für eine Operation der Nierensteine ins Spital gebracht werde. Der Freund habe ein Dokument des Gerichts organisiert und erreicht, dass er gegen eine Kaution das Gefängnis habe verlassen können. Man habe ihn im siebten Monat 1393 (bzw. 2014) in ein Spital gebracht und ihn mit Handschellen ans Bett gefesselt. Sein Freund habe ihn besucht, die Handschellen geöffnet und gesagt, er könne durch das Fenster fliehen. Sein Freund habe bereits die Flucht organisiert und einen Schlepper kontaktiert gehabt, der in der Nähe von Teheran gewartet habe. Aus zeitlichen Gründen wurde die Anhörung unterbrochen und eine Rückübersetzung der bisherigen Aussagen vorgenommen. A.d Am 14. November 2016 wurde die Anhörung fortgesetzt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei mehrmals für einige Tage inhaftiert worden, weil er beispielsweise Alkohol getrunken habe. Weil er an einem Meeting teilgenommen habe, sei er einmal für zwei Wochen festgehalten worden. Er habe oft zu Befragungen erscheinen und viele Schläge einstecken müssen. Ab dem fünften Monat 1392 (bzw. 2009) sei er 14 Monate lang in Haft gewesen. Nachdem er beim Freitagsgebet viele Fragen gestellt habe, sei er von der SEPAH abgeführt und in deren Gebäude in eine Zelle gesteckt worden. Bevor er freigelassen worden sei, habe er eine Verpflichtungserklärung unterschreiben müssen, dass er «solche Dinge nicht mehr tun werde». In seinem Strafregisterauszug seien verschiedene «Vergehen» (Alkoholkonsum, Begleitung von Mädchen, Konflikte mit Beamten) aufgeführt, sodass die Behörden über ihn Bescheid gewusst hätten. Nachdem er Ende 1389 (bzw. 2010) angeschossen worden sei, habe er sich während dreier Jahre versteckt. Er sei im fünften Monat 1392 (bzw. 2010) am Ort seines Verstecks festgenommen worden. Nach dem Tod seines Vaters habe er sich zurückgezogen, seine Hauptbeschäftigung sei das Vermieten von Häusern gewesen, in denen Feiern, aber auch religiöse Versammlungen abgehalten worden seien. Nachdem er angeschossen worden sei, habe er sich versteckt; während dieser Zeit seien die Behörden oft zu seinen Angehörigen gegangen, um nach ihm zu fragen. Sie hätten gesagt, er solle mit ihnen zusammenarbeiten, und hätten von seiner Familie seine Adresse gewollt. Die Behörden hätten alle Unterlagen mitgenommen, die er in seiner Suite im Appartement-Haus seines Vaters aufbewahrt habe. Gegen Ende der Zeit, während der er im Versteck gelebt habe, habe er seiner jüngeren Schwester gesagt, wo er sich aufhalte, da er einen Weg gesucht habe, den Iran zu verlassen. An einem Morgen habe er Stimmen gehört. Als er nach draussen gegangen sei, habe man auf ihn eingeschlagen und ihm zwei Stromschläge versetzt, als er sich gewehrt habe. Danach habe er das Bewusstsein verloren und als er wieder zu sich gekommen sei, sei er in einem Zimmer gewesen. Man habe ihm eine Mütze über den Kopf gezogen, er könne sich an zwei Stimmen erinnern. Man habe ihn gefragt, mit wem er zusammengearbeitet habe. Man habe gut Bescheid gewusst über seine Aktivitäten. Sie hätten ihm gesagt, er sei Mitglied der Gruppe, an die er Räumlichkeiten vermietet habe. Bei den Verhören habe man ihm die SMS vorgelesen, die er in den zwei Jahren, bevor er untergetaucht sei, geschrieben habe. Er habe auch Beamten SMS geschrieben, an die er sich bei Problemen gewandt oder denen er bei geschäftlichen Vorgängen geholfen habe. Einige dieser Geschäfte seien nicht gänzlich legal gewesen. B. Mit Verfügung vom 4. April 2017 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, dieses sei anzuhalten, die Glaubwürdigkeitsprüfung mit aller Sorgfalt durchzuführen und dabei die prekäre Menschenrechtssituation sowie die Menschenrechtsverletzungen im Iran mit einzubeziehen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (vgl. Beschwerde S. 13). Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 14 Beilagenübersicht, ärztlicher Bericht von Dr. med. G._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. April 2017). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2017 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. F. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik seiner Rechtsvertreterin vom 21. Mai 2017 am Inhalt der Beschwerde und den darin formulierten Rechtsbegehren fest und reichte zwei Berichte der an den Anhörungen anwesenden Hilfswerkvertreterinnen ein. G. Am 4. Juli 2018 informierte der Beschwerdeführer das Gericht über seine momentane Situation in der Schweiz. Der Eingabe lagen Unterlagen zu seinen Arbeitsbemühungen, sein Lebenslauf, zwei Bewerbungsschreiben und drei Referenzschreiben bei. H. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens und wies auf die Situation in seinem Heimatland hin. Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage am 21. Oktober 2020. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer dem Gericht Ergänzungen zu seiner Replik vom 21. Mai 2017 - den Zeitraum von Mai 2017 bis Februar 2021 betreffend - zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe den schweizerischen Asylbehörden keine Identitätspapiere oder Dokumente abgegeben, die seine Aussagen bestätigen könnten. Weder seine Identität noch die Reisedaten und die Reiseroute stünden fest. Er habe unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wann er den Iran verlassen habe, und einen Führerschein eingereicht, der am 10. Februar 2015 ausgestellt worden sei. Dies werfe die Frage auf, weshalb ihm nach der Ausreise noch ein Führerschein ausgestellt worden sein sollte. Das SEM schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer im Iran mit den Behörden Schwierigkeiten gehabt habe und mehrmals inhaftiert worden sei. Möglicherweise drohe ihm eine längere Haftstrafe, auch wenn dazu Beweismittel fehlten. Selbst bei angenommener Richtigkeit sei festzustellen, dass es sich bei den Problemen und Nachteilen nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handle. Gemäss seinen Aussagen habe er körperliche Gewalt gegen Beamte angewandt und es sei ihm bewusst gewesen, dass er sich strafbar gemacht und dubiose Geschäfte getätigt habe. Er habe jedoch nur an sein Einkommen gedacht. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass seine gesetzeswidrigen Aktivitäten einen politischen oder religiösen Hintergrund gehabt hätten oder dass diese als staatsfeindlich eingestuft worden seien. Der Beschwerdeführer sei weder politisch noch religiös aktiv gewesen. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass seine Angehörigen ernsthafte Nachteile erlitten hätten, oder dass ihnen solche drohten. In Kenntnis der realen Gegebenheiten im Iran sei davon auszugehen, dass die Fahndungsbehörden alles darangesetzt hätten, etwas über seinen Verbleib in Erfahrung zu bringen. Bei entsprechendem Verdacht hätten sie auch die Familienangehörigen in die Ermittlungen einbezogen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft somit nicht Stand. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Tätigkeiten des Beschwerdeführers, das Vermieten von Häusern für religiöse Versammlungen von Bahais und Christen, führten unabhängig von seinen Motiven zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Wer Bahais und Christen religiöse Aktivitäten ermögliche, werde hart bestraft. Hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage, der Hinrichtungen und der Situation religiöser Minderheiten sei auf zahlreiche Berichte und Zeitungsartikel zu verweisen. Im Iran sei es verboten, den Religionsgemeinschaften der Bahais und Christen anzugehören und Partys durchzuführen. Auch Feiern, bei denen Männer und Frauen gemeinsam feierten, seien verboten. Der Beschwerdeführer sei dabei behilflich gewesen, in dem er Häuser und Wohnungen für solche Aktivitäten vermietet habe. Schon die Vermietung von Lokalen an religiöse Gruppen könne zu einer hohen Geldstrafe und im Wiederholungsfall zu Freiheitsstrafen und zur Hinrichtung führen. Seine Tätigkeiten seien illegal gewesen; er habe bei Vermietungen an gemischte Gruppen die lokale Polizei informiert und Geld bezahlt, damit die Polizisten weggeschaut hätten. Wenn er Räumlichkeiten an religiöse Gruppen vermietet habe, habe er Sicherheitspersonal eingestellt, welches das Versammlungsareal bewacht habe. Bei all diesen Anlässen habe er zudem anwesend sein müssen, damit sich die Mieter sicher gefühlt hätten. Der Beschwerdeführer habe für den Sohn eines Mullahs auf eigene Rechnung Zement eingekauft, der für mehr als das Doppelte weiterverkauft worden sei. Er habe den Namen des Auftraggebers nicht nennen dürfen. Im Auftrag eines Mullahs habe er Land gekauft, auf dem eine Strasse geplant gewesen sei, was dieser bereits gewusst habe. Als der Landpreis erheblich gestiegen sei, habe er das Land weiterverkauft und eine Provision erhalten. Er sei von den Auftraggebern ausgesucht worden, weil sein Vater eine bekannte und ehrenhafte Persönlichkeit gewesen sei und für die Abwicklung dieser Geschäfte ihn vorgeschlagen habe. Er habe diese Aufgaben gerne übernommen und sich am erzielten Gewinn erfreut. Damit habe er aber auch fünf arme Familien unterstützt. Erst später habe sich bei ihm die Erkenntnis durchgesetzt, dass seine Auftraggeber korrupt und die Geschäfte dubios gewesen seien. Als er eine Villa für eine religiöse Versammlung vermietet habe, seien die Teilnehmer trotz Sicherheitspersonal zu wenig geschützt gewesen. Nach dem Ende der Versammlung sei die SEPAH tätig geworden. Der Beschwerdeführer habe sich noch in der Villa aufgehalten, als er Schüsse gehört habe. Er sei nach draussen gegangen und habe Polizisten gesehen, die die beiden Hunde des Wächters erschossen hätten. Er habe durch den Garten fliehen wollen und habe so etwas wie einen Peitschenschlag gespürt. Zirka zwei Stunden später, er sei im Auto seiner Freundin gesessen, habe er am Rücken etwas Nasses gespürt und in den Beinen ein komisches Gefühl gehabt. Seine Freundin, die Tierärztin sei, habe ihn ins Spital bringen wollen, was er abgelehnt habe, da dieses der SEPAH gehöre. Sie habe sich bereit erklärt, ihn in ihrem Ferienhäuschen zu verarzten. Während der Operation habe er gewaltige Schmerzen gehabt. Die Genesungszeit habe drei Monate betragen, während derer er nur auf dem Bauch habe liegen können. Er habe nur zuckerhaltige Säfte getrunken und nichts gegessen. Nach drei Monaten habe er wieder zu Gehen gelernt. Seine Familie habe nicht gewusst, wo er sich aufgehalten habe. Seine Freundin habe aber seine jüngere Schwester besucht, um ihr vom Stand der Genesung zu berichten. Dabei habe sie erfahren, dass die SEPAH in sein Appartement eingedrungen sei und alles beschlagnahmt habe. Die SEPAH sei mehrmals zu den Angehörigen und zu Nachbarn gegangen, um über seinen Verbleib nachzuforschen. Seine Familie sei beauftragt worden, ihm mitzuteilen, dass er mit der SEPAH zusammenarbeiten und Informationen über die religiöse Versammlung geben müsse. Nachdem er dies erfahren habe, habe er sich in ein kleines Waldhäuschen in den Bergen zurückgezogen. Nur seine Freundin habe davon gewusst. Da er sich vor Entdeckung gefürchtet habe, habe er kein Mobiltelefon gehabt; mit seiner Freundin habe er von einer entfernt gelegenen Telefonkabine aus Kontakt aufgenommen, damit er sie um Medikamente, Lebensmittel und weitere Sachen habe bitten können. Nach drei Jahren sei er entdeckt worden, weil seine Schwester die SEPAH auf seine Spur gebracht habe. Eines Morgens sei die SEPAH gekommen und habe ihn gepackt, misshandelt und mit Elektroschocks traktiert. Er habe das Bewusstsein verloren und sei in einem kleinen Zimmer wieder zu sich gekommen. Erst Monate später habe er erfahren, dass er sich im Gefängnis von F._______ befinde. Zu Beginn der Haftzeit sei er in Isolationshaft gesetzt worden. In den ersten beiden Wochen habe er viele Tritte und Schläge in den Unterleib und ins Gesicht erhalten, wobei ihm mehrere Zähne ausgeschlagen worden seien. Er sei immer wieder mit verbundenen Augen in ein Verhörzimmer geführt worden, in dem er über die Bahai- und Christengruppen ausgefragt worden sei, denen er die Versammlungen ermöglicht habe. Um ihn gefügig zu machen, habe man mit Plastikrohren seine Füsse blutig geschlagen und ihn gezwungen, aufrecht zu gehen. Man habe ihn gefesselt und stundenlang liegen lassen. Monatlich habe man ihm eine Flüssigkeit in die Ader der rechten Handoberseite gespritzt. Danach habe sich ein Schmerz in seinem Körper ausgebreitet und er habe erbrechen müssen. Nach sechs Monaten Einzelhaft sei er in den oberen Teil des Gefängnisses verlegt worden. Er habe während der ganzen Haft Schmerzen im Unterleib verspürt. Der Gefängnisarzt habe ihm Tabletten gegeben, die alle Gefangenen, die sich krank gefühlt hätten, erhalten hätten. Andere Medikamente habe es nicht gegeben. Ihn habe es nervös gemacht und die Schmerzen seien stärker geworden. Als sein Urin rot geworden sei, habe er realisiert, dass er mit den Nieren Probleme habe. Nachdem ein Freund des Beschwerdeführers, der (...) sei, sich für ihn eingesetzt habe, sei der Gefängnisanwalt bereit gewesen, ihn in ein Spital überweisen zu lassen. Die Familie des Beschwerdeführers habe eine Kaution und die Papiere der Familien-Wohnung hinterlegen und den Gefängnisanwalt «entlohnen» müssen. Sein Freund habe danach freie Hand gehabt, er habe sowohl die Verlegung ins Spital, als auch die Flucht organisiert. Nach seiner Flucht habe die Familie des Beschwerdeführers dem Anwalt nochmals Geld bezahlen müssen, das dieser für die im Zusammenhang mit der Flucht Ungemach erhalten habe. Er habe auch die Kaution einbehalten und das Haus der Familie verkauft. Der Beschwerdeführer sei somit aus religiösen Gründen verfolgt worden; die SEPAH habe mit den Folterungen gegen die Menschenrechte verstossen. Der Beschwerdeführer habe beim SEM nur den Führerschein abgeben können. Während der Zeit, in der er sich versteckt habe, sei sein Führerschein abgelaufen. Seinem älteren Bruder sei der Führerschein entzogen worden; dieser hätte sich unter einschneidenden Massnahmen um einen neuen Führerschein bemühen können. Er habe indessen den Führerschein des Beschwerdeführers benutzt und ihn erneuern lassen. Mittlerweile seien sein Geburtsschein und eine Kopie des internationalen Ausweises eingetroffen. Der liberal denkende Beschwerdeführer habe gegen zahlreiche Vorschriften verstossen und sei deshalb mit kurzen Freiheitsentzügen, mit Geldbussen, Schlägen und mit 30 Peitschenhieben bestraft worden. Für die Hilfe bei dubiosen Aktivitäten sei er von den Mullahs ausgesucht worden. Bereits das Vermieten von Räumen für religiöse Versammlungen sei illegal, man müsse nicht einmal mit den Gruppen sympathisieren. Er sei 14 Monate im Gefängnis von F._______ gewesen, ohne dass er vor Gericht gestellt worden sei. Gemäss Mitteilung seiner Schwester sei er mittlerweile verurteilt worden und stehe auf einer «schwarzen Liste». Der Gefängnisanwalt sei bereit, für 7500 Euro Kopien der Dokumente zuzustellen. Im Weiteren werden die Flucht des Beschwerdeführers in die Türkei und sein dortiger Aufenthalt beschrieben. Nach sieben Monaten illegalen Aufenthalts habe er sich beim UNHCR registrieren lassen. Auch der weitere Fluchtweg in die Schweiz wird in der Folge geschildert. Der Beschwerdeführer sei im Iran aus dem Gefängnis geflohen und in Abwesenheit verurteilt worden, was bedeute, dass er zumindest lange Jahre im Gefängnis verbringen müsse. Er stehe auf der schwarzen Liste und seine Familie fürchte sich vor der SEPAH und wolle möglichst wenig Kontakt zu ihm. Sein psychischer Gesundheitszustand sei alarmierend, da er traumatisiert sei. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Rüge, der Sachverhalt entspreche weder in der Chronologie noch in den Zusammenhängen den Tatsachen, könne nicht gehört werden. In der Beschwerde würden lediglich (zusätzliche) Erläuterungen und Angaben gemacht. Es werde nicht dargelegt, welche entscheidrelevanten Vorbringen in der Verfügung nicht berücksichtigt worden, informationsverfälschend oder tatsachenwidrig seien. Es seien keine sachdienlichen Beweismittel eingereicht worden, die die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigten. Dies wiege umso schwerer, als in der Zwischenzeit ein Urteil gefällt worden sein solle. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer dieses nur gegen Bezahlung einer hohen Summe erhalten könnte. Das blosse Vorhandensein einer psychischen Erkrankung gebe keine Anhaltspunkte hinsichtlich deren Ursache. Dass der behandelnde Arzt die Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubhaft halte, erstaune nicht, suche doch ein Mediziner nicht in erster Linie nach Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Aussagen des Patienten. Der ärztliche Bericht von Dr. med. G._______, vom 27. April 2017 enthalte keine Angaben über die zur Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) eingesetzten Untersuchungsmassnahmen, womit es ihm in diesem Punkt an der erforderlichen Transparenz und Wissenschaftlichkeit fehle. Zudem könne allein aus Narben und kariösen Zähnen nicht auf den Zeitpunkt und die Ursachen deren Entstehung geschlossen werden. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers könnten im Iran behandelt werden, sollte dies nötig sein. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Hausarzt und Psychosomatiker habe beim Beschwerdeführer klarerweise eine PTBS diagnostiziert, die auf die glaubhaft geschilderten Folterungen zurückzuführen sei. Herr Dr. G._______ sei seit 25 Jahren Ansprechpartner für Asylsuchende, habe vielfältige Erfahrungen, einen grossen Erfahrungsschatz und äussere fundierte Einschätzungen. Dass die PTBS nicht auf die Flucht oder die Entwurzelung des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, zeige sich daran, dass er immer dann charakteristische Körperreaktionen zeige, wenn er Nachrichten aus dem Iran erhalte. Informationen über die alltägliche Gewalt versetzten ihn in einen grossen Stresszustand. Nach solchen Nachrichten beginne er von selbst Erlebtem zu berichten und sei während Tagen in einem depressiven Zustand. Hinsichtlich der Argumentation des SEM, er könne seine psychischen Probleme im Iran behandeln lassen, sei nicht bedacht worden, dass die Situation im Iran zu seinen persönlichen Problemen geführt habe. Es sei praktisch auszuschliessen, dass seine gesundheitlichen Probleme im Iran geheilt werden könnten. Dass für Kopien von Beweismitteln 7500 Euro verlangt würden, könne nicht bewiesen werden. Es seien aber bereits früher hohe Geldforderungen an die Familie des Beschwerdeführers gestellt worden. Seine Angehörigen hätten Angst, beim Gefängnis oder beim Gericht nachzufragen, ob man ihnen Dokumente aushändigen könne. Abgesehen von der Höhe der Summe, könne man auch nicht sicher sein, ob die «Kopien» echte oder gefälschte Informationen enthielten. Der Freund des Beschwerdeführers, der ihm die Flucht ermöglicht habe, sei nicht bereit, die Vorgänge um dieselbe zu bestätigen, da er sich davor fürchte, die Aufmerksamkeit der SEPAH auf sich zu ziehen. Dass dem Beschwerdeführer Zähne ausgeschlagen worden seien, könne mit den Röntgenaufnahmen belegt werden. Zudem könnten die durch Giftinjektionen verödete Handoberflächen-Ader und die verheilte Schusswunde gezeigt werden. Alle in der Beschwerde genannten Namen könnten überprüft werden. 4.5 In der Eingabe vom 16. Oktober 2020 wird auf die unbefriedigende Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz hingewiesen. Seine Rechtsvertreterin sei im Oktober 2017 in den Iran geflogen und habe seine Familie kennengelernt. Sie habe leider keine Dokumente erhalten können. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz, sei die Religionspolizei wieder vermehrt bei seiner Familie vorstellig geworden. Seine Familienangehörigen würden überwacht und eingeschüchtert. Die Religionspolizei erscheine immer wieder im Geschäft seines Bruders und nehme diesen oder die ältere Schwester zur Befragung mit. Im Iran würden immer noch Menschen wegen geringer Vergehen gegen den «islamischen Staat» gehängt. Zwischen 2017 und 2020 seien acht Bekannte des Beschwerdeführers gehängt worden. 4.6 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte mit Eingabe vom 11. Februar 2021 mit, sie habe sich Ende Oktober 2017 in den Iran begeben, um den Hund des Beschwerdeführers, den die Polizei habe töten wollen, in die Schweiz zu holen. Sie habe bei ihrer Ankunft auf dem Teheraner Flughafen ein Einreisevisum erhalten. Die erste Nacht habe sie im gebuchten Hotel verbracht, danach sei sie zur Mutter des Beschwerdeführers gegangen, bei der sie gewohnt habe. Sie habe seine Angehörigen und Freunde von ihm kennengelernt. Diese hätten ihr zu verstehen gegeben, dass der Beschwerdeführer nie mehr in den Iran zurückkehren dürfe, da er sonst erhängt werde. Seine Schwestern hätten ihr das Haus gezeigt, das ihnen gehört habe und von der SEPAH beschlagnahmt worden sei. Seine Familie habe darauf geachtet, den Nachbarn nicht aufzufallen und die Anwesenheit der Rechtsvertreterin zu verbergen. Trotz aller Vorsichtsmassnahmen müsse die SEPAH mitbekommen haben, dass ausländischer Besuch in C._______ gewesen sei. Das Geschäft des Bruders des Beschwerdeführers sei wieder häufiger besucht und die Familie sei nach ihm gefragt worden. Seine Lieblingsschwester und sein Bruder seien mehrmals zwecks Befragung mitgenommen und kurzzeitig festgehalten worden. Bei der Familie existierten ausser Fotoalben keine Dokumente des Beschwerdeführers. Die Rechtsvertreterin sei zum Gefängnis von F._______ gefahren worden und habe aus dem Auto heraus Fotografien von diesem machen können. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter Schlafstörungen und Flashbacks, die vor allem während der Nacht aufträten. Man sehe ihm in der Folge an, dass es ihm nicht gutgehe. Über Dr. G._______ sei eine Psychotherapie für ihn organisiert worden. Er sei dreimal zur Psychiaterin gegangen und sehr verwirrt und in schlechter Verfassung zurückgekommen, weshalb er nicht mehr zur Therapie habe gehen wollen. Dr. G._______ sei um eine Anmeldung im (...) gebeten worden. Seither sei zur Traumabewältigung nichts mehr unternommen worden. Der Beschwerdeführer habe nicht den Mut, einen neuen Anlauf zu nehmen. Gegenüber der Rechtsvertreterin erwähne er einige Details seiner schlimmen Erfahrungen mit den Mullahs und der Religionspolizei, die er während der Gefangenschaft in F._______ gemacht habe. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er seit seiner Jugendzeit über die Jahre hinweg immer wieder mit den heimatlichen Sicherheitsbehörden in Konflikt geriet (wegen Teilnahme an einer Kundgebung, bei der skandiert worden sei, der Shah solle zurückkehren / wegen Alkoholkonsums / weil er in Begleitung von einem Mädchen gesehen worden sei / weil er mit Beamten gestritten habe, die den Hund seines Freundes erschossen hätten / weil er während des Freitagsgebets «unbotmässige» Fragen gestellt habe / weil er einen Beamten tätlich angegriffen habe). Dabei sei er auf Dienststellen mitgenommen, dort befragt und einige Male während einiger Stunden beziehungsweise einiger Tage und einmal während zweier Wochen festgehalten worden. Da sein Vater in C._______ eine bekannte und respektierte Person gewesen sei, habe er die Angelegenheiten dank seines Ansehens und/oder durch Bezahlung von Geldbeträgen regeln können (vgl. SEM-act. A18/20 S. 11 ff., A21/25 S. 3 ff. und S. 6). Der Beschwerdeführer räumte mehrfach ein, dass er sich bei seinen geschäftlichen Tätigkeiten immer wieder in rechtlichen Grauzonen bewegt und auch illegale Geschäfte betrieben habe (vgl. SEM-act. A18/20 S. 10, A21/25 S. 13). Er betonte mehrfach, er sei im Iran weder politisch noch religiös aktiv gewesen (vgl. SEM-act. A18/20 S. 13 f., A21/25 S. 12 und S. 20) und habe nur an sein Einkommen gedacht (vgl. SEM-act. A21/25 S. 7). Trotz gewisser Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er teilweise Mühe bekundete, die Ereignisse in einen chronologischen Zusammenhang zu bringen (vgl. Bstn. A.c und A.d), erachtet das Bundesverwaltungsgericht seine Schilderungen der Probleme, die er mit heimatlichen Behördenvertretern hatte, als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft. Seine Ausführungen lassen darauf schliessen, dass er in seinen Jugendjahren und seiner Zeit als junger Erwachsener, der aus einem liberalen Elternhaus stammte, immer wieder durch seine aus Sicht der Behörden unkonventionelle Lebensweise aneckte und durch unbeherrschtes Verhalten in Konflikt mit Vertretern der Staatsmacht geriet. Obwohl der Beschwerdeführer einige Male mehrere Tage lang inhaftiert und auch geschlagen worden sei, wertete er die behördlichen Interventionen teilweise als lachhaft und in ihrer Gesamtheit als nicht derart bedeutsam, dass er sein Verhalten den im Iran geltenden Normen angepasst hätte. 5.3 Nicht zu überzeugen vermag jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich, nachdem er von Agenten des SEPAH angeschossen worden sei, während dreier Jahre in einem abgelegenen Dörfchen versteckt (vgl. SEM-act. A21/25 S. 9). Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass er zwar daran gedacht habe, den Iran zu verlassen, diesen Gedanken indessen nicht weiterverfolgt und die «Sache» vor sich hergeschoben habe (vgl. SEM-act. A21/25 S. 9). Da er gemäss eigenen Angaben Kontakte zu einflussreichen Persönlichkeiten hatte (vgl. SEM-act. A21/25 S. 13), ist nicht nachvollziehbar, dass er diese nicht dazu nutzte, um aus seinem Heimatland ausreisen zu können, zumal er aufgrund der von seinen Angehörigen über eine Freundin erhaltenen Informationen gewusst habe, dass er von den Behörden gesucht werde. Weshalb der Beschwerdeführer, nachdem er drei Jahre lang versteckt gelebt habe, seiner Schwester seinen Aufenthaltsort habe mitteilen lassen (vgl. SEM-act. A21/25 S. 11), erschliesst sich nicht, führte er doch zuvor aus, er habe seinen Familienangehörigen seinen Aufenthaltsort nicht angeben wollen, weil er gewusst habe, dass diese eine solche Information nicht für sich hätten behalten können (vgl. SEM-act. A21/25 S. 8). In der Beschwerde wird diesbezüglich erklärt, seine Schwester habe nicht gewusst, wo er sich aufhalte, habe jedoch gegenüber den Leuten des SEPAH Vermutungen angestellt, wo er sein könnte (vgl. S. 6). Zudem sagte der Beschwerdeführer, er sei für eine gewisse Zeit bei seiner Tante in C._______ gewesen und habe sich erst danach in einem Waldhaus in der Nähe der Berge versteckt (vgl. SEM-act. A18/20 S. 7), was im Widerspruch zu seinen anderslautenden Angaben steht, wonach er nach dem Vorfall, bei dem er angeschossen worden sei, in ein Versteck gebracht worden sei. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang dargelegt, der Beschwerdeführer sei nach dem erwähnten Vorfall zum Ferienhäuschen seiner Freundin gebracht und dort von ihr verarztet worden (vgl. S. 5). Im Verlauf der Anhörung sagte er, er habe sich zirka drei Jahre in den Bergen von H._______ versteckt, nachdem er angeschossen und von einem Freund operiert worden sei. Dieser habe ihn einmal in der Woche oder alle zehn Tage besucht. Da es in der kalten Jahreszeit schwierig gewesen sei zu duschen, habe ihn der Freund etwa einmal im Monat in das Haus seiner Tante gebracht (vgl. SEM-act. A18/20 S. 14). Auch diese Angabe lässt sich mit der Aussage des Beschwerdeführers, er habe nicht mehr in die Stadt gehen können (vgl. SEM-act. A18/20 S. 14), nicht vereinbaren, habe seine Tante doch in C._______ gelebt (vgl. SEM-act. A18/20 S. 7). Ferner brachte er vor, sein Hauptversteck sei in einem entlegenen Dörfchen gelegen, wo die Leute Vieh gehalten hätten (vgl. SEM-act. A212/25 S. 9). Der Beschwerdeführer führte aus, dass es keinen fahrbaren Weg zum Haus, in dem er sich versteckt habe, gegeben habe. Um zum Haus zu gelangen, müsse man einen zweistündigen Fussmarsch zurücklegen (vgl. SEM-act. A21/25 S. 12). Gefragt, wie er sich in den drei Jahren im Versteck beschäftigt habe, war er nicht in der Lage, substanziierte konkrete Angaben dazu zu machen (vgl. SEM-act. A21/25 S. 9). Hinsichtlich seiner Festnahme führte der Beschwerdeführer aus, er habe an einem frühen Morgen Stimmen vor dem Haus gehört, in dem er sich versteckt gehalten habe. Als er rausgegangen sei, sei er geschlagen worden. Er habe zwei Stromschläge von einem Elektroschocker und einen Schlag auf den Kopf gespürt (vgl. SEM-act. A21/25 S. 11 f.). In der Beschwerde wird ausgeführt, er habe an einem Morgen laute Stimmen vor seiner Hütte gehört. Er sei gepackt, geschlagen und getreten worden und habe vier Elektroschocks bekommen (vgl. S. 6). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anzahl der erlittenen Elektroschocks voneinander abweichende Angaben macht, erscheint das von ihm geschilderte Verhalten der SEPAH-Leute überaus dilettantisch. Angehörige von Sicherheitskräften, die einen versteckten Gesuchten festnehmen wollen, von dem sie nicht wissen, ob er im Besitz von Waffen ist, würden wohl kaum das Überraschungsmoment, das ihre Aktion begünstigen würde, durch lautes Gerede zunichtemachen. 5.4 Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, man habe ihm eine Art Mütze über den Kopf gezogen, bevor er im Gefängnis wieder zu sich gekommen sei; es sei keine Augenbinde gewesen (vgl. SEM-act. A21/25 S. 12). Im Widerspruch dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, eine dunkle Augenbinde habe ihn am Sehen gehindert, als er in einem kleinen und kahlen Zimmer aufgewacht sei (vgl. S. 6). Während der Anhörung sagte er, er sei in der ersten Woche, während der er in Einzelhaft gewesen sei, geschlagen worden, danach nicht mehr (vgl. SEM-act. A18/20 S. 15). Diese Aussage widerspricht den Ausführungen in der Beschwerde, er sei es (als er bereits nicht mehr in Einzelhaft gewesen sei; Anmerkung des Gerichts) leid gewesen, immer in Angst vor neuen Tritten und Schlägen zu leben (vgl. S. 7). 5.5 Der Beschwerdeführer brachte bei der Anhörung vor, er habe nach ungefähr 14-monatiger Haft bewirken können, dass ein Gefangenenvertreter einen seiner einflussreichen Freunde angerufen habe. Dieser habe ihn ungefähr 45 bis 50 Tage nach dem Telefonat im Gefängnis besucht. Sie hätten im Büro des Gefängnisleiters miteinander sprechen können. Sein Freund habe gesagt, er müsse abklären, wie er ihm helfen könne. Zehn oder zwölf Tage vor seiner Ausreise in die Türkei sei der Freund nochmals ins Gefängnis gekommen und habe gesagt, dass er gegen Leistung einer Kaution in ein Spital gebracht werden könne. Schliesslich habe man ihn ins Spital gebracht, wo er in einem Quarantäne-Zimmer untergebracht worden sei, vor dem ein Beamter gestanden sei. Nach einem halben Tag Spitalaufenthalt sei sein Freund gekommen, habe ihm die Handschellen geöffnet, mit denen er ans Bett gefesselt gewesen sei, und gesagt, er könne aus dem Fenster fliehen (vgl. SEM-act. A18/20 S. 16 f.). Im weiteren Verlauf der Anhörung schilderte er, sein Freund sei zwei Wochen, nachdem er ihn kontaktiert habe, ins Gefängnis gekommen. Er habe ihm alles erzählt, was geschehen sei. Der Freund habe gesagt, er werde das Problem lösen. 45 Tage später sei sein Freund zum zweiten Treffen gekommen. Er (der Beschwerdeführer) habe eine Kaution hinterlegen müssen. Er sei ins Spital gebracht und mit einer Hand ans Bett gefesselt worden; vor der Türe sei ein Wachmann gewesen. Gegen Abend sei sein Freund gekommen und habe gesagt, er werde ihn befreien und er solle schnell fliehen (vgl. SEM-act. A21/25 S. 16 ff.). Der Beschwerdeführer erklärte auf Nachfrage, sein Freund sei eine wichtige Person gewesen, weshalb niemand ihn verdächtigt hätte, ihm zur Flucht verholfen zu haben (vgl. SEM-act. A21/25 S. 19). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis von F._______ inhaftiert war, da seine diesbezüglichen Schilderungen substanziiert und detailliert waren. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seines dreijährigen Aufenthalts in den Bergen von H._______ muss der allfällige Gefängnisaufenthalt jedoch einen anderen Hintergrund als den von ihm angegebenen haben. Da er im Rahmen der Anhörung erklärte, er habe immer wieder Geschäfte getätigt, die sich in rechtlichen Grauzonen bewegt hätten oder illegal gewesen seien - in der Beschwerde wird dies bestätigt und die Geschäfte werden ausführlicher geschildert (vgl. S. 2 ff.) -, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er möglicherweise in einem gemeinstrafrechtlichen Verfahren in Untersuchungshaft genommen oder verurteilt worden war. Das Gericht schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer, möglicherweise aufgrund gesundheitlicher Probleme, auf Kaution freigelassen oder vorzeitig aus der Haft entlassen wurde. Da er zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse nach der telefonischen Kontaktaufnahme mit einem einflussreichen Freund nicht übereinstimmende Angaben machte, bestehen allerdings Zweifel an seinen diesbezüglichen Ausführungen. Es ist dennoch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer durch Vermittlung einer einflussreichen Person seine Freilassung auf Kaution oder eine vorzeitige Haftentlassung erreichen konnte. Die geschilderte Flucht aus dem Spital erachtet das Gericht indessen als unglaubhaft. Wäre der Beschwerdeführer von derart grossem Interesse für die SEPAH gewesen, wie er angab, hätte sein Freund es nicht gewagt, ihm zur Flucht zu verhelfen. Da er angab, er sei mit Handschellen an das Bett gefesselt gewesen und habe sich allein im Krankenzimmer befunden, vor dem ein Wachmann postiert gewesen sei, wäre der Verdacht, sein «Besucher» habe ihm zur Flucht verholfen, trotz dessen gesellschaftlicher Position auf der Hand gelegen, und hätte für diesen selbst ernsthafte Konsequenzen nach sich gezogen. Dergleichen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht. 5.6 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel beschaffen konnte, die zumindest Teile seiner Vorbringen belegen könnten, ist nicht nachvollziehbar. Erfahrungsgemäss sind iranische Asylsuchende durchaus in der Lage, Dokumente, die im Zusammenhang mit gegen sie eingeleiteten Strafverfahren stehen, beispielsweise durch Bevollmächtigung von Rechtsanwälten, die sie in ihrem Namen bei den zuständigen Behörden beantragen, erhältlich zu machen, ohne dass sie dafür Bestechungsgelder bezahlen müssen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten die iranischen Behörden das Appartement seiner Mutter und seiner Schwester beschlagnahmt und verwertet. Auch diesbezüglich müssten Beweismittel existieren, die er über seine Angehörigen oder über einen Rechtsanwalt hätte beschaffen können. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Dokumente, die existieren müssen, nicht mit den Schilderungen des Beschwerdeführers in Einklang stehen und von ihm deshalb bis heute nicht zu den Akten gereicht wurden. 5.7 Dem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben der (...) vom 25. April 2017 kann entnommen werden, dass am Gebiss des Beschwerdeführers multiple kariöse Läsionen und diverse Wurzelreste festgestellt worden seien. Das beigelegte Röntgenbild des Gebisses scheint zu belegen, dass es durch Gewalteinwirkung beschädigt wurde. Bei welcher Gelegenheit dies geschah, konnte der das Schreiben unterzeichnende Zahnarzt naturgemäss nicht bestätigen, da er diesbezüglich allein auf die Angaben des Beschwerdeführers angewiesen war. Dr. med. G._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führt in seinem ärztlichen Bericht vom 27. April 2017 aus, der Beschwerdeführer leide an einer schweren PTBS, die auf von ihm erlittene Misshandlungen zurückzuführen sei. Auf seinem Rücken seien Spuren einer Schussverletzung festzustellen. Aufgrund seiner Qualifikation als Psychosomatiker (Fähigkeitsausweis Psychosomatische und psychosoziale Medizin SGPPM) könne er bestätigen, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben äusserst glaubwürdig erschienen. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Asylgründen (Art. 7 AsylG) obliegt den Asylbehörden, da es sich bei der Frage, ob die Vorbringen einer asylsuchenden Person glaubhaft sind oder nicht, um eine Rechtsfrage handelt. Aus einer ärztlichen beziehungsweise psychiatrischen Diagnose kann grundsätzlich nicht auf die Ursache einer gesundheitlichen Störung geschlossen werden. Fachärztliche Berichte können zwar im Rahmen einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung sprechenden Elemente mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1), sie sind indessen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen für die zuständigen Behörden hinsichtlich der Ursachen für die gesundheitlichen Probleme nicht verbindlich (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Vorliegend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten (dreijähriges Leben in einem Versteck, Festnahme durch die SEPAH, Flucht aus dem Spital) nicht glaubhaft sind. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18]). 6.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er mit den heimatlichen Behörden aus verschiedenen Gründen in Konflikt geraten und wiederholt kurzzeitig festgenommen, befragt und auch geschlagen worden sei, als überwiegend wahrscheinlich erscheinen und damit glaubhaft sind (vgl. E. 5.2). Diese Vorkommnisse erreichten in ihrer Gesamtheit indessen nicht die hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität und führten auch nicht zur Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran. Da es ihm nicht gelungen ist, seinen dreijährigen Aufenthalt in einem Versteck und die Festnahme durch die SEPAH sowie die Flucht aus dem Gefängnis glaubhaft zu machen, ist nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran gesucht wurde und sich deshalb vor den heimatlichen Behörden verstecken musste. Wie bereits festgehalten (vgl. E. 5.5) schliesst das Bundesverwaltungsgericht nicht aus, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit - aus anderen als den von ihm genannten Gründen - im Gefängnis von F._______ inhaftiert war und möglicherweise durch Vermittlung eines einflussreichen Freundes aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit gegen Kaution freigelassen wurde. Hingegen geht das Gericht nicht davon aus, er sei zum Ausreisezeitpunkt verfolgt gewesen oder habe begründete Furcht vor Verfolgung hegen müssen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Flucht aus dem Spital und mangels glaubhaft gemachten asylrechtlich relevanten Hintergrunds seiner Vorbringen, kann ihm auch im heutigen Zeitpunkt keine objektiv begründete Furcht vor ihm nach einer Rückkehr in den Iran drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Asylgewährung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, da an deren Wahrheitsgehalt insgesamt überwiegende Zweifel bestehen. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 8.3.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und deren asylrechtlicher Relevanz, ist ihm dies nicht gelungen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit von erheblichen Teilen seiner Vorbringen kann nicht geschlossen werden, er sei von den iranischen Sicherheitsbehörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise gesucht worden oder werde heute gesucht. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, der Beschwerdeführer werde von den heimatlichen Behörden weder verdächtigt, regimekritisch aktiv gewesen zu sein, noch werde er gesucht. Praxisgemäss lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann bezüglich des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Zudem ist die medizinische Versorgungslage im Iran auf einem relativ hohen Niveau (vgl. Urteil des BVGer E-4597/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 11.2.3) und es kann davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe Zugang zu der von ihm benötigten ärztlichen und psychiatrischen Begleitung zur Behandlung der diagnostizierten PTBS (vgl. E. 8.3.4), weshalb dem Vollzug der Wegweisung Art. 3 EMRK nicht entgegensteht. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1901/ 2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2 und E-2387/2018 vom 26. Januar 2021 E. 8.5.1). 8.4.2 Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist ein Mann mittleren Alters, der über eine gute Schulbildung, ein abgeschlossenes Studium, reichlich Berufserfahrung und ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-act. A7/12 S. 5). Ohne die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die ihn angesichts der allgemeinen ökonomischen Lage im Iran erwarten, verkennen zu wollen, ist davon auszugehen, dass er sich im Verband seiner Familie reintegrieren und für seinen Lebensunterhalt aufkommen können wird. Seinen Angaben zufolge hatte er im Iran ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration in seinem Heimatland behilflich sein kann. Es darf davon ausgegangen werden, dass seine Angehörigen ihn nach seiner Rückkehr anfänglich unterstützen können und werden. Zudem dürfte der Beschwerdeführer im Iran nach wir vor über finanzielle Mittel verfügen, was ihm vor allem in der ersten Zeit nach der Rückkehr dienlich sein wird (vgl. SEM-act. A18/20 S. 8 ff.). 8.4.3 In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.; Urteil des BVGer E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.2). Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden (schwere PTBS) ist davon auszugehen, dass diese für ihn mit Sicherheit belastend sind. Bei einer Rückkehr in den Iran wird er möglicherweise nicht von einer gleichwertigen psychotherapeutischen Unterstützung profitieren können wie dies in der Schweiz möglich wäre. Den Akten kann entnommen werden, dass er die in der Schweiz begonnene Psychotherapie abbrach. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein relativ hohes Niveau auf, was auch für die Behandlung psychischer Probleme gilt. Im Iran praktizieren 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (vgl. Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Iran zumindest eine elementare medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr in den Iran zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen würde. 8.4.4 Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass Iran gemäss öffentlich zugänglichen Quellen in erheblichem Masse von der Krankheit Covid-19 betroffen ist. Die Tatsache, dass auch der Iran von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, führt indessen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.5 8.5.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5.2 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich eine freiwillige Ausreise klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweist (vgl. Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: