Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am 8. November 2018 in die Schweiz ein und stellte am 10. November 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am
19. November 2018 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 14. Februar 2020 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe bis wenige Monate vor seiner Ausreise aus dem Iran in C._______ gelebt. Nach Erlangung eines Bachelor-Abschlusses als (…) habe er in der (…)branche gearbeitet, zuletzt für eine Privatfirma na- mens "D._______". In den Räumlichkeiten dieser Firma habe es einen Computer gegeben, dessen Benutzung den Mitarbeitern untersagt gewe- sen sei. Als er eines Tages alleine die Nachtschicht ausgeführt habe, habe er bei einem Rundgang festgestellt, dass dieser Computer eingeschaltet gewesen sei. Er habe eine Taste gedrückt, worauf ein Bild von Khamenei als Bildschirmhintergrund zu sehen gewesen sei. Ausserdem habe er auf diesem Computer Ordner und Listen mit Angaben zu politischen Aktivisten vorgefunden, die abgehört worden seien. Einige dieser Personen seien ihm bekannt gewesen. Er habe sich deshalb die Namen und Telefonnum- mern von etwa zehn bis fünfzehn dieser Personen notiert und sie zwei Tage später via WhatsApp und Telegram kontaktiert, um sie über die Abhörun- gen zu informieren. Zwei oder drei Wochen später, am "(…).05.1397" (d.h. […]. August 2018), sei er im C._______ von vier Sicherheitsbeamten fest- genommen und in einem Auto mit verbundenen Augen an einen ihm unbe- kannten Ort gebracht worden. Auf der Fahrt sei er geschlagen und be- schimpft worden. Danach habe man ihn während ungefähr einer Woche in einem kleinen Raum festgehalten. Er sei geschlagen, befragt und schliess- lich vor das Gericht E._______ in C._______ gebracht worden. Der Richter habe ihm unter anderem Aktivitäten gegen das Regime beziehungsweise die Sicherheit des Landes und das Hacken geheimer Daten vorgeworfen. Nachdem ein hochrangiger Verwandter seines Ex-Vorgesetzten namens F._______ sich für ihn eingesetzt habe, sei er am "(…).06.1397" ([…]. Au- gust 2018) gegen eine Kaution, die sein Bruder bezahlt habe, freigelassen worden. Daraufhin sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich die letzten Monate vor seiner Ausreise bei Freunden und in Un- terkünften seiner Firma an verschiedenen Orten aufgehalten (G._______, C._______, H._______, I._______, J._______ und K._______). Da sowohl
E-2506/2020 Seite 3 F._______ als auch sein Bruder ihn zur Ausreise gedrängt hätten, habe er sich zunächst einen Reisepass ausstellen lassen und danach mit der Un- terstützung seines Ex-Vorgesetzten ein Visum für L._______ beschafft. Am (…). November 2018 habe er den Iran legal auf dem Luftweg verlassen – wobei ihm ein Flughafenangestellter gegen Bestechung ermöglicht habe, die Kontrollen am Flughafen zu passieren – und sei nach L._______ ge- reist. Von dort sei er in die Schweiz weitergereist, wo er am 8. November 2018 angekommen sei. Nach seiner Freilassung sei es zu keinen weiteren gegen ihn gerichteten Vorfällen gekommen, jedoch hätten die iranischen Behörden seine Familie schikaniert. So hätten sie seinen Bruder unter Druck gesetzt, um seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen, und das Haus einer seiner Schwestern sei mehrmals durchsucht worden. Seit sei- ner Einreise in die Schweiz habe er in den sozialen Medien Posts mit re- gimekritischen Inhalten veröffentlicht, wobei er jeweils Aufenthaltsorte im Iran angegeben habe, damit seine Familie nicht mehr behelligt werde. Schliesslich gab er an, er sei wegen Depressionen in therapeutischer so- wie medikamentöser Behandlung. C. Mit Verfügung vom 9. April 2020 (eröffnet am 15. April 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Mai 2020 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Ver- fügung der Vorinstanz und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlings- eigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei die Vorinstanz an- zuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer vier Gerichtsdokumente in Form von Scans und Fotos, eine CD-ROM mit Aufnahmen von Instagram und Twitter sowie eine Sozialhilfebescheinigung des M._______ vom
22. April 2020 zu den Akten.
E-2506/2020 Seite 4 E. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsgemäss Rechtsanwalt Ebnöther als unentgeltlichen Rechts- beistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver- fügung fest, auf deren Erwägungen sie verwies. G. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und liess an seinen Rechtsbegehren festhalten. Zudem reichte er eine Gerichtsvorladung in Kopie, zwei Ausdrucke von Google- Recherchen zu den Begriffen "Flash Card" und "Flash Memory" sowie eine weitere CD-ROM mit Aufnahmen von Instagram und Twitter ein. H. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Instruktions- verfügung vom 20. Oktober 2021 auf, Übersetzungen der mit den Ein- gaben vom 14. Mai 2020 und 18. Juni 2020 zu den Akten gereichten Gerichtsdokumente einzureichen sowie Angaben zur Relevanz seiner On- line-Aktivitäten zu machen und gegebenenfalls Ausdrucke derselben ein- zureichen. I. Mit Eingabe vom 4. November 2021 reichte der Beschwerdeführer Über- setzungen von fünf iranischen Gerichts- und Verfahrensdokumenten zu den Akten. J. Mit ergänzender Eingabe vom 19. November 2021 machte er Angaben zu seinen Online-Aktivitäten und legte Screenshots von elf Tweets mit Kom- mentaren sowie einen USB-Stick ins Recht. K. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 ersuchte der Instruktionsrichter die Schweizerische Botschaft in Teheran um Abklärungen zu Inhalt und Echt- heit der vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente.
E-2506/2020 Seite 5 L. Mit Sendung vom 12. April 2022 übermittelte die Schweizerische Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Antworten in Form eines schriftlichen Berichts ihres Vertrauensanwalts vom 9. April 2022. M. Der Instruktionsrichter räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
27. April 2022 Gelegenheit ein, sich innert Frist zum Inhalt des Botschafts- berichts zu äussern. N. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer innert er- streckter Frist seine Stellungnahme zu den Akten, in welcher er die Fest- stellungen im Botschaftsbericht zur Echtheit der eingereichten Dokumente bestritt und an der Authentizität dieser Urkunden vollumfänglich festhielt.
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentli- chen Aspekten vage und unsubstanziiert sowie teilweise widersprüchlich ausgefallen. So habe er unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie er die auf dem Computer vorgefundenen Daten für sich festgehalten habe. Ferner seien seine Ausführungen zum Teil nicht mit der allgemeinen Erfah- rung respektive der Logik des Handelns vereinbar. Es widerspreche den Erwartungen, dass ein Computer mit sensiblen Daten ohne Passwort- schutz in den Räumlichkeiten einer Firma stehe und die darauf gespeicher- ten Daten frei zugänglich seien. Der Beschwerdeführer habe sodann einer- seits angegeben, er habe wegen der gefundenen Daten Angst bekommen; andererseits habe er angeblich nicht gedacht, dass ihm etwas passieren würde, weil er die Betroffenen informiert habe. Letztere Annahme sei an- gesichts der Brisanz seiner Entdeckungen sowie der Tatsache, dass die Benutzung dieses Computers ihm und den übrigen Angestellten untersagt gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Es bestünden demnach begründete Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Im Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse nach seiner Festnahme divergierend. Anlässlich der BzP habe er weder die Verhöre noch die spitalähnliche Einrichtung erwähnt, in welche er ge- mäss einer Darstellung in der Anhörung verbracht worden sei. Seine Aus- führungen betreffend die Verhöre und die Zeit der Haft seien insgesamt wenig substanziiert ausgefallen. Trotz einiger Details würden sie nicht eine Qualität erreichen, die auf eine Wiedergabe eigener Erlebnisse schliessen lasse. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den gegen ihn erhobenen
E-2506/2020 Seite 7 Vorwürfen seien widersprüchlich sowie vage und wenig differenziert aus- gefallen. Unsubstanziiert seien auch seine Darlegungen zu den Nach- teilen, welche seine Familie wegen ihm erlitten habe. Seine Aussage, dass er mittels Aktivitäten auf den sozialen Medien suggeriert habe, sich nach wie vor im Iran aufzuhalten, damit seine Familie nicht behelligt werde, ver- möge nicht zu überzeugen. Zudem gehe aus der Aktenlage nicht hervor, inwiefern die von ihm publizierten Beiträge als Beleidigung des Revoluti- onsführers verstanden werden könnten. Diese Vorbringen seien zudem erst bei der Anhörung erwähnt worden und müssten als nachgeschoben qualifiziert werden, was die Glaubhaftigkeit in Frage stelle. Der Beschwer- deführer habe sich im Rahmen beider Befragungen von politischen Aktivi- täten klar distanziert; damit sei das behauptete qualifizierte politische Engagement in den sozialen Medien kaum vereinbar. Es wäre insgesamt zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer einheitlicher, differen- zierter und detaillierter hätte berichten können, wenn er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätte. Aus diesen Gründen vermöchten seine Vor- bringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Im Weiteren würden keine Gründe gegen die Zulässigkeit und Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich verfüge der Be- schwerdeführer über gute berufliche Qualifikationen sowie Arbeitserfah- rung und könne auf die Unterstützung durch seine Familie sowie Bekannte zählen. Eine Behandlung seiner psychischen Probleme sei auch im Iran möglich.
E. 3.2.1 In seinem Rechtsmittel legte der Beschwerdeführer zunächst dar, es sei seinem Bruder gelungen, gegen Bezahlung einer Schmiergeld- summe vier Dokumente betreffend das gegen ihn im Iran eingeleitete Ge- richtsverfahren zu beschaffen, welche beiliegend in Kopie eingereicht wür- den. Dem Gerichtsurteil sei zu entnehmen, dass er wegen Offenlegung ge- heimer Dokumente und wegen des Sammelns von Daten in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren verurteilt worden sei.
E. 3.2.2 Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach seine Ausführungen wenig substanziiert ausgefallen seien, treffe nicht zu. Vielmehr seien die protokol- lierten Aussagen weitestgehend und in allen wesentlichen Punkten äus- serst ausführlich und detailliert. Namentlich habe er übereinstimmende Einzelheiten zum Auffinden der Kontaktdaten, seiner Festnahme und den Verhören sowie der Gerichtsverhandlung und seiner Flucht genannt. Bei seiner Schilderung, wie er die im Computer gefundenen Daten für sich fest- gehalten habe, habe er in der Anhörung den persischen Begriff für "Flash
E-2506/2020 Seite 8 Card" verwendet, was sowohl ein Notizpapier wie auch eine elektronische Speicherkarte bedeuten könne. Die unrichtige Übersetzung durch den Dolmetscher habe er nicht bemerken können. Überdies sei diese Unge- reimtheit nur von untergeordneter Bedeutung. Die Firma, bei welcher er gearbeitet habe, sei mit wichtigen Aufträgen im Staatsinteresse befasst gewesen, und alle Mitarbeitenden hätten Zugang zu vertraulichen Informa- tionen gehabt. Es sei daher nicht erstaunlich, dass in seiner Abteilung auch Informationen über vertrauliche Abhörmassnahmen vorhanden gewesen seien, und dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin den Computer ver- sehentlich nicht heruntergefahren habe, erscheine nicht lebensfremd. Dass er zunächst Angst verspürt habe, stehe nicht im Widerspruch zu sei- ner späteren Sorglosigkeit bei der Warnung der Betroffenen vor der Über- wachung. Die Vorinstanz habe nicht nachgefragt, ob er sich den benach- richtigten Personen mit Namen zu erkennen gegeben habe. Die Vorwürfe betreffend seine Aussagen zum Aussehen der Verhörräume und dem dort Vorgefallenen würden konstruiert wirken. Er sei in der BzP nur danach ge- fragt worden, was ihm besonders in Erinnerung geblieben sei. Seine Aus- sagen anlässlich der BzP würden darauf hindeuten, dass ihm von den ira- nischen Behörden ein Fehlverhalten vorgeworfen worden und er an einen anderen Ort gebracht worden sei. Seine bei der Anhörung gemachten An- gaben zum Verhör seien demnach als Präzisierung und Vertiefung seiner Aussagen anlässlich der BzP zu verstehen. Es seien ihm überdies hierzu keine Vertiefungsfragen gestellt worden.
E. 3.2.3 Seine Schilderungen im Rahmen des freien Berichts seien äussert substanziiert ausgefallen und würden zahlreiche Realkennzeichen aufwei- sen, namentlich die Nennung nebensächlicher Einzelheiten und Gefühle sowie die Beschreibung von Sinneswahrnehmungen. Die ihm vorgeworfe- nen Straftatbestände seien ihm während des Verhörs nicht genannt wor- den, sondern erst vom Richter. Dies habe er in beiden Befragungen über- einstimmend dargelegt. Auch diesbezüglich sei der Vorwurf, seine Darle- gungen seien zu wenig substanziiert, nicht gerechtfertigt, da ihm ebenfalls keine Vertiefungsfragen gestellt worden seien.
E. 3.2.4 Den nunmehr vorgelegten Verfahrensdokumenten lasse sich entneh- men, dass seine geposteten Äusserungen im Laufe der Zeit zunehmend regimekritischer geworden seien. Er betrachte sich weiterhin nicht als poli- tisch aktive Person, da er keiner politischen Partei oder Vereinigung ange- höre. Jedoch lasse er in regelmässigen Abständen seinem Unmut gegen- über dem iranischen Regime freien Lauf. Dies sei angesichts der harschen Reaktion der Behörden und der ihm nunmehr auferlegten horrenden Strafe verständlich.
E-2506/2020 Seite 9
E. 3.2.5 Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwie- gende Mehrheit der von ihr gerügten Ungereimtheiten könnten entkräftet werden. Dass die Vorinstanz es versäumt habe, gewisse Punkte durch Nachfragen zu klären oder zu präzisieren, könne ihm nicht angelastet werden. Zusammengefasst würden die Glaubhaftigkeitsindizien gegen- über allfälligen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen überwiegen.
E. 3.2.6 Im Weiteren habe das SEM durch den Verzicht auf eine Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen seine Prüfungs- und Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt.
E. 3.2.7 Er sei vom einem iranischen Revolutionsgericht wegen Offenlegung geheimer Daten zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Im länderspe- zifischen Kontext hätten Delikte, die durch Personen mit Zugang zu sen- siblen Daten begangen worden seien, unweigerlich eine politische Dimen- sion. Betroffenen werde eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt, was sich auch in der Strafhöhe niederschlage. Nicht Gegenstand des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens seien seine Äusserungen in den sozialen Medien seit seiner Ausreise. Aufgrund dieser Posts sei es für die iranischen Behör- den aber ein Leichtes, ihm eine politische Gesinnung zu unterstellen, welche zur ihm vorgeworfenen Offenlegung von geheimen Daten geführt habe. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung müsse er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat bereits bei der Einreise mit einer Verhaf- tung und Befragung rechnen. Demnach sei glaubhaft gemacht, dass er in seinem Heimatland wegen seiner (vermeintlichen) politischen Anschauung an Leib und Leben sowie seiner Freiheit gefährdet sei. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.
E. 3.2.8 Aufgrund der von ihm in den sozialen Medien geäusserten Regime- kritik würden ferner subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, weil er diese Umstände nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erwähnt und keine Beweismittel eingereicht habe, sei zu berücksichtigen, dass er bis zur Anhörung nicht auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und auch in der Anhörung nicht aufgefordert worden sei, Belege für sein behauptetes Engagement einzu- reichen. Die neu eingereichten Beweismittel seien von Amtes wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass die irani- schen Behörden von seinen regimekritischen Äusserungen Kenntnis hät- ten. Ihre penible Überwachung der Publikationen ihrer Staatsangehörigen im Internet und den sozialen Medien sowie ihre drastische Reaktion auf
E-2506/2020 Seite 10 solche Äusserungen, namentlich von Seiten bereits vorbestrafter Perso- nen, seien notorisch. Es drohe ihm demnach wegen dieser Publikationen eine erneute Bestrafung aus rein politischen Motiven.
E. 3.2.9 Im Weiteren bestehe eine reale Gefahr von Folterung und unmensch- licher Behandlung in der Haft, weshalb die Wegweisung auch gegen die Menschenrechts- und die Folterkonvention verstossen würde. Zudem stehe ihm keine Möglichkeit offen, sich gegen das durch ein Revolutions- gericht gefällte Urteil wirksam zu verteidigen. Er habe durch sein Fern- bleiben seine Verteidigungsrechte verwirkt. Die zu erwartenden Haftbedin- gungen im Iran vermöchten internationalen Standards nicht zu genügen. Aus diesen Gründen sei ein Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu erachten. Die ihm drohenden Haftbedingungen in den iranischen Gefäng- nissen sei als gesundheitsschädigend einzustufen, weshalb auch diesbe- züglich von einer konkreten Gefährdung auszugehen und jedenfalls der Wegweisungsvollzug als unzumutbar einzustufen sei.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, die mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Beweismittel würden nur in Form von Kopien vorliegen, Es sei unklar, wie es dem Beschwerdeführer oder sei- nem Bruder gelungen sei, diese zu beschaffen, namentlich weshalb sie gegen eine Geldzahlung hätten erhältlich gemacht werden können. Die Erklärung betreffend die unterschiedlichen Angaben dazu, wie er der auf- gefundenen Daten festgehalten habe, sei wenig plausibel: "Notizpapier" stelle eine sehr ungenaue Übersetzung von "Flash Card" dar. Dass dem Beschwerdeführer keine Vertiefungsfragen gestellt worden seien, sei nicht zu beanstanden, weil ihm ausreichend Gelegenheit geboten worden sei, sich zu seinen Vorbringen zu äussern und diese glaubhaft darzulegen. Er sei bereits bei der BzP auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wor- den, wozu auch das Einreichen vorhandener Beweismittel gehöre. Die neu eingereichten Beweismittel vermöchten den Standpunkt des SEM nicht zu ändern. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden sich bei der Überwachung auf Personen konzentrieren würden, die mit ihrem Engagement aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsange- hörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen wür- den. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als eine solche eingestuft würde, da er sich selber klar von der Politik distanziert, sich ge- mäss eigenen Angaben im Iran nicht politisch betätigt und sich auch im Exil keiner Partei angeschlossen habe; überdies würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Iran wegen der geltend gemachten Aktivitäten Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden wären.
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E. 3.4 In der Replik wurde namentlich vorgebracht, der Bruder des Beschwer- deführers sei im Besitz der Originale der eingereichten Gerichtsdoku- mente, habe aber bis jetzt keine Möglichkeit gefunden, ihm diese zukom- men zu lassen. Ein postalischer Versand würde gegen iranisches Recht verstossen. Die Bezahlung von Schmiergeldern für die Beschaffung dieser Dokumente sei notwendig gewesen, weil Angeklagte in der Regel nicht be- rechtigt seien, Kopien der Akten der Revolutionsgerichte zu erhalten. Eine Google-Suche nach dem persischen Begriff von "Flash Card" ergebe einen Link zu elektronischen "Flash Memory". Der Hinweis anlässlich der BzP auf die Pflicht zur Abgabe von Beweismitteln sei sehr allgemein. Es werde da- ran festgehalten, dass im Rahmen des Untersuchungsprinzips zu erwarten gewesen wäre, dass die Vorinstanz ihn aufgefordert hätte, Belege für sein exilpolitisches Engagement einzureichen. Unterdessen sei gegen ihn we- gen seiner regimekritischen Äusserungen auf Twitter und Instagram eine weitere Vorladung durch das Revolutionsgericht ergangen. Sein Bruder habe diese bei seiner Wohnung vorgefunden. Es würden ihm abschätzige Bemerkungen über den Geistigen Führer des Landes vorgeworfen. Im Übrigen habe er in den vergangenen Wochen seine regimekritischen Äusserungen auf Instagram und Twitter fortgesetzt.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flücht- lingskonvention, FK; SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Vorinstanz habe durch das Unterlassen einer Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen seine Prüfungs- und Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör verletzt, die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache
– welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft – vermengt. Dass das SEM die Asylvorbringen anders würdigte, als dies vom Beschwerdeführer als richtig erachtet werde, kann nicht als ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder mangelhaften Begründung qualifiziert werden. Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung nach- vollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Über- legungen es sich bezüglich seiner Einschätzung, die Vorbringen des Be- schwerdeführers seien nicht glaubhaft, hat leiten lassen. Im Übrigen zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass ihm eine sachge- rechte Anfechtung dieser Verfügung ohne Weiteres möglich war, was der Feststellung einer Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls entgegen- steht (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 813 m.w.H.). Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge- nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan- ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö- rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Kleine, marginale Widersprüche sowie solche,
E-2506/2020 Seite 13 die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, sollten zwar in die Gesamt- betrachtung einfliessen, aber nicht die alleinige Begründung für die Vernei- nung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstel- lende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet – im Gegensatz zum strikten Be- weis – ferner ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.2 f., m.w.H.; ANNE KNEER / LINUS SONDEREGGER, Glaubhaf- tigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5 ff.).
E. 6.2 Zunächst müssen die Angaben des Beschwerdeführers dazu, wie er Zugang zu von ihm zufälligerweise entdeckten Informationen über Abhör- aktionen gegenüber politischen Oppositioneller erlangt habe, als offen- sichtlich realitätsfremd und unlogisch bezeichnet werden. Angesichts der hohen Geheimhaltung welcher derartige Daten unterliegen müssten, er- scheint es realitätsfern, dass diese überhaupt auf einem Computer eines privaten Unternehmens abgespeichert gewesen sein sollen, ebenso wie, dass jemand diesen Computer unbeaufsichtigt und ohne jeden Passwort- schutz oder andere Verschlüsselung habe laufen lassen, so dass diese In- formationen frei zugänglich gewesen wären.
E. 6.3 Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass der Beschwerdeführer – der ge- mäss eigenen Angaben "kein politischer Mensch" ist (vgl. Protokoll Anhö- rung, Akten SEM A22/18 S. 7 F52) und keine enge persönliche Beziehung zu den auf den Listen verzeichneten Personen geltend gemacht hat – das mit den Warnhinweisen verbundene erhebliche Risiko eingegangen sein soll. Dass er sich angeblich über die möglichen Konsequenzen dieses Han- delns keine Gedanken machte, erscheint umso weniger plausibel, als er damit gegen explizite Anordnungen seines Arbeitgebers verstossen hätte; zudem müsste ihm durch seine Arbeitserfahrung in der (…)branche be- kannt gewesen sein, dass die Urheberschaft seiner mittels elektronischer Messaging-Dienste verschickten Warnhinweise eruiert werden könnte.
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E. 6.4 Zutreffend hat das SEM schliesslich darauf hingewiesen, dass der Be- schwerdeführer klar widersprüchliche Angaben dazu machte, wie er die aufgefundenen Personalien für sich festgehalten habe. In der BzP gab er zu Protokoll, er habe sich "ein paar Notizen" von Namen und Rufnummern gemacht (wobei er in der Eile einige Telefonnummern falsch notiert habe) und diese Nummern einige Tage später in seinem Mobiltelefon abgespei- chert (vgl. Protokoll BzP A6/15 S. 9). Diese Äusserungen sind eindeutig so zu verstehen, dass er die erwähnten Angaben selber schriftlich festhielt. Dies steht im klaren Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der Anhö- rung, er habe die entdeckte Liste "auf einen USB-Stick kopiert" (vgl. Proto- koll Anhörung A22/18 S. 7 F52). Das Argument, es sei diesbezüglich zu einem Missverständnis zwischen ihm und dem Dolmetscher gekommen, ist unter Würdigung aller Umstände als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Aus den eingereichten Ausdrucken einer Internetsuche geht zudem klar hervor, dass die Begriffe für "Karteikarten" und "USB-Sticks" in Farsi nicht identisch sind.
E. 6.5 Angesichts dieser zahlreichen und klaren Unglaubhaftigkeitsindizien ist auch der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei wegen der Weiterlei- tung der aufgefundenen Informationen festgenommen und es sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden, die glaubhafte Grundlage entzogen. Seine diesbezüglichen Schilderungen sind zwar durchaus de- tailliert und weitgehend widerspruchsfrei ausgefallen, enthalten jedoch keine offenkundigen Realkennzeichen, die zwingend zum Schluss führen müssten, dass es sich um eine Schilderung realer Erlebnisse handelt. Vielmehr enthalten diese auch gewisse Ungereimtheiten: Zu Recht wies die Vorinstanz insbesondere darauf hin, dass die Angaben des Beschwer- deführers zu den ihm vorgeworfenen Straftatbeständen auffallend vage ausgefallen sind (BzP: "Aktivitäten gegen das Regime, Aktivitäten gegen die Sicherheit des Landes, das Hacken von geheimen Daten" [vgl. A6/15 S. 9], Anhörung: "Vorwürfe, dass ich ein Verräter sei, dass ich Spion sei, dass ich Massnahmen gegen nationale Sicherheit getroffen hätte" [vgl. A22/18 F53 S. 9]). Seine Darstellung, wonach er von seinem Vorgesetzten sowie dessen Bruder grosse Unterstützung bei der Sicherstellung seiner Freilassung auf Kaution sowie der Organisation seiner Ausreise erhalten habe, erscheint unplausibel, zumal die von ihm behauptete Datenweiter- gabe eine grobe Pflichtverletzung gegenüber seinem Arbeitgeber darge- stellt hätte.
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E. 6.6 Ebenso als unrealistisch zu bezeichnen ist, dass es dem Beschwerde- führer nach seiner Freilassung auf Kaution ohne Weiteres möglich gewe- sen sein soll, einen neuen Reisepass zu beschaffen und mit diesem über den Flughafen G._______ auszureisen. Angesichts dessen, dass ihm an- geblich eine Verletzung der nationalen Sicherheit vorgeworfen wurde, wäre die Verhängung eines Ausreiseverbots zu erwarten gewesen (vgl. hierzu etwa AUSTRALIAN GOVERNMENT, DEPARTMENT OF FOREIGN AFFA- IRS AND TRADE, Country Information Report Iran, 7. Juni 2018, S. 48 Rz 5.21; DANISH IMMIGRATION SERVICE / DANISH REFUGEE COUNCIL, Iran, Judicial Issues, Februar 2018, S. 8). Dass dieses Hindernis durch Be- stechung eines einzelnen Flughafenbeamten habe umgangen werden kön- nen, erscheint wenig plausibel.
E. 6.7 Schliesslich erscheint mit der geltend gemachten Furcht vor asylrele- vanten Nachteilen auch nicht vereinbar, dass der Beschwerdeführer sich angeblich erst auf Drängen seines Bruders sowie des Bruders seines Vor- gesetzten zur Ausreise entschlossen haben will.
E. 6.8.1 Die auf Beschwerdeebene zum Beleg des angeblich gegen den Be- schwerdeführer eingeleiteten Gerichtsverfahrens eingereichten Gerichts- dokumente (Gerichtsurteil, Vorladungen, Verfügung betreffend Bürgschaft) liegen nur in Form von Kopien und Fotografien vor, und haben somit auf- grund ihrer leichten Manipulierbarkeit von vornherein nur einen erheblich reduzierten Beweiswert.
E. 6.8.2 Die nach dem oben Gesagten bestehenden Zweifel an der Authenti- zität der Dokumente werden dadurch verstärkt, dass sie gemäss dem Be- richt des Vertrauensanwalts der Schweizer Vertretung vom 9. April 2022 diverse formale und inhaltliche Ungereimtheiten aufweisen (insbes. falsche Aktennummern, falsche Angabe des Zeitpunkts der Vorladung, fälschliche Angabe des Wochentags, Fehlen der Katasteradresse in der Bürgschafts- verfügung). Die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers vom 25. Mai 2022 sind insgesamt nicht geeignet, die Feststellungen des Vertrauensanwalts umzustossen, zumal keine konkreten Hinweise da- rauf ersichtlich sind, dass dieser vom Schweizer Botschafter Beauftragte nicht objektiv und neutral gewesen wäre oder seine Abklärungen nicht pro- fessionell und diskret gewesen wären (vgl. Stellungnahme vom 25. Mai 2022 S. 5 f.).
E-2506/2020 Seite 16
E. 6.8.3 Die vom Beschwerdeführer als Vergleichsmaterial eingereichten Dokumente liegen nur als (teils schwer leserliche) Kopien vor, deren Authentizität keineswegs feststeht. Auch wenn ein gelegentliches Abwei- chen von den etablierten Formerfordernissen derartiger Dokumente im Länderkontext nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Häufung der festgestellten Auffälligkeiten nicht erklärbar.
E. 6.8.4 Bei der auf den Dokumenten vermerkten Adresse handelt es sich ge- mäss Angaben des Beschwerdeführers um diejenige seiner Eltern, wo er bis zu seiner Ausreise registriert gewesen sei. Dies wirft einerseits die Frage auf, weshalb gemäss seinen Angaben zwar das Haus einer Schwes- ter auf der Suche nach ihm mehrmals durchsucht worden sei, sein Eltern- haus hingegen nicht. Zudem wäre bei einer Eröffnung der Vorladungen an die genannte Adresse zu erwarten gewesen, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von denselben erhalten hätte und nicht erst aufgrund der Bemühungen seines Bruders nach Abschluss des erstin- stanzlichen Verfahrens. Dies lässt sich namentlich kaum vereinbaren mit der Darstellung, wonach die Gerichtsvorladung wegen seiner exilpoliti- schen Aktivitäten vom (…) Mai 2020 angeblich am Tag nach deren Ausstel- lung vom Bruder des Beschwerdeführers bei dessen Wohnung vorgefun- den und ihm kurz darauf zugestellt worden sei (vgl. Replikeingabe vom
18. Juni 2020 S. 2).
E. 6.9 Unter Berücksichtigung aller Umstände gelangt das Gericht in Überein- stimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdefüh- rer behauptete Verfolgung durch die iranischen Behörden wegen Offen- legung geheimer Informationen über Abhöraktionen als unglaubhaft zu er- achten ist.
E. 6.10 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran glaubhaft dar- zutun.
E. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe seit seiner Einreise in die Schweiz Posts regimekritischen Inhalts auf Twitter und Instagram ver- öffentlicht, und werde deshalb von den heimatlichen Behörden verfolgt, ist Folgendes festzustellen:
E-2506/2020 Seite 17
E. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Ge- fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.).
E. 7.3 Es ist seit längerem bekannt, dass die iranischen Behörden die politi- schen Aktivitäten ihrer Staatsbürger auch im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer D-2452/2020 vom
E. 7.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine schon im Heimatland bestandene Verfolgung glaubhaft machen konnte. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er den iranischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise als politischer Aktivist bekannt gewesen und ent- sprechend registriert worden war.
E-2506/2020 Seite 18
E. 7.4.2 Bei den aktenkundigen Twitter- und Instagram-Posts des Beschwer- deführers handelt es sich grösstenteils um geteilte Kommentare und Fotos von anderen Nutzern. Zudem ist die Anzahl an Followern und Abonnenten eher gering (Twitter-Account N._______: […] Follower [Stand: 21. Juni 2022]; Instagram-Account N._______: […] Abonnenten, […] Follower [Stand: 21. Juni 2022]). In den Posts wird im Wesentlichen Kritik an den iranischen Behörden geübt, Informationen über einzelne inhaftierte respek- tive hingerichtete Personen veröffentlicht, die (islamische) Religion kritisiert sowie die Unterstützung des Reza Shah und der israelischen Regierung bekundet. Derartige Posts sind indessen als massentypisch zu qualifizie- ren, zumal die dabei vertretenen Ansichten nicht als besonders extrem, ag- gressiv oder aufwieglerisch bezeichnet werden können (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile des BVGer D-5099/2019 vom 19. März 2021 E. 6.4; E-1252/2015 vom 3. Mai 2016 E. 6.4),. Der Beschwerdeführer hebt sich durch diese Beiträge nicht von der grossen Masse unzufriedener Exil- iranern ab und erfüllt damit nicht das Profil eines ausserordentlich enga- gierten und exponierten Regimegegners (vgl. auch Urteil des BVGer D-1922/2020 vom 15. September 2021 E. 8.4), weshalb nicht davon aus- zugehen ist, dass die iranischen Behörden ihn als ernstzunehmende Be- drohung für das politische System in Iran wahrnehmen würden. Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass im Zusammenhang mit Inter- netaktivitäten auch Personen mit einem wenig herausragenden Profil ins Visier des iranischen Staates geraten. Von einer systematischen Verfol- gung von im Internet aktiven oppositionellen Iranerinnen und Iranern durch die iranischen Behörden im Ausland ist jedoch nicht auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4980/2019 vom 30. September 2021 E. 5.7 und E-5508/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 6.1.4, je m.w.H.; United Kingdom Upper Tribunal, AB and Others [internet activity – state of evidence] [2015] UKUT 257 [IAC], 30. April 2015 S. 70 ff.).
E. 7.4.3 Einen anderen Schluss vermag auch die vom Beschwerdeführer ein- gereichte Vorladung der Staatsanwaltschaft vom (…) Mai 2020 nicht zu rechtfertigen. Zunächst liegt dieses Dokument nur in der wenig beweiskräf- tigen Form einer Kopie vor. Zudem weist es nach Angaben des Vertrau- ensanwalts inhaltliche und formale Mängel auf, die klar darauf hindeuten, dass es sich nicht um ein authentisches Dokument handelt. Insbesondere fehlt eine Verfahrensnummer und die angegebene Adresse des Beschwer- deführers scheint unvollständig zu sein. Die Erklärungen des Beschwerde- führers in der Stellungnahme vom 25. Mai 2022 sind auch in diesem Zu- sammenhang nicht geeignet, die Feststellungen des Vertrauensanwalts umzustossen (vgl. oben E. 6.8).
E-2506/2020 Seite 19 8. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungs- weise Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E-2506/2020 Seite 20 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-2506/2020 Seite 21 10.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-6532/2018 vom 6. Januar 2020 E. 10.5 und D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2, je m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als grundsätzlich zumutbar zu erachten. 10.3.3 Die Vorinstanz hat das Bestehen individueller Wegweisungshinder- nisse zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage neben guten beruflichen Qualifikationen über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann. Im Übrigen wurden die in der Anhörung erwähnten psychischen Probleme des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nicht mehr thematisiert und es wurden keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Der Vollstän- digkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Zugang zu einer zumindest elementaren medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung im Iran gewährleistet wäre (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-4366/2019 vom 18. März 2022 E. 8.3.5 und D-2486/2017 vom 16. No- vember 2021 E. 8.4.3). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen bei einer Rück- kehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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E. 8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-6532/2018 vom 6. Januar 2020 E. 10.5 und D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2, je m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als grundsätzlich zumutbar zu erachten.
E. 10.3.3 Die Vorinstanz hat das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage neben guten beruflichen Qualifikationen über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann. Im Übrigen wurden die in der Anhörung erwähnten psychischen Probleme des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nicht mehr thematisiert und es wurden keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Zugang zu einer zumindest elementaren medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung im Iran gewährleistet wäre (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-4366/2019 vom 18. März 2022 E. 8.3.5 und D-2486/2017 vom 16. November 2021 E. 8.4.3). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenver- fügung vom 20. Mai 2020 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanzi- ellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu ver- zichten.
E. 13 Mit der Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist die- sem durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 25. Mai 2022 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (insgesamt 18 Honorar- stunden) erscheint den Verfahrensumständen sowie der (überdurchschnitt- lichen) Komplexität des Verfahrens nicht angemessen und ist auf 15 Stun- den zu reduzieren. Zudem beträgt der maximale Stundenansatz bei an- waltlicher Vertretung, wie in der Zwischenverfügung des Instruktionsrich- ters angekündigt, 220 Franken. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbei- stand ein Gesamtbetrag von Fr. 3625.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu- eranteil) durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2506/2020 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 3625.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2506/2020 Urteil vom 28. Juli 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am 8. November 2018 in die Schweiz ein und stellte am 10. November 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 19. November 2018 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 14. Februar 2020 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe bis wenige Monate vor seiner Ausreise aus dem Iran in C._______ gelebt. Nach Erlangung eines Bachelor-Abschlusses als (...) habe er in der (...)branche gearbeitet, zuletzt für eine Privatfirma namens "D._______". In den Räumlichkeiten dieser Firma habe es einen Computer gegeben, dessen Benutzung den Mitarbeitern untersagt gewesen sei. Als er eines Tages alleine die Nachtschicht ausgeführt habe, habe er bei einem Rundgang festgestellt, dass dieser Computer eingeschaltet gewesen sei. Er habe eine Taste gedrückt, worauf ein Bild von Khamenei als Bildschirmhintergrund zu sehen gewesen sei. Ausserdem habe er auf diesem Computer Ordner und Listen mit Angaben zu politischen Aktivisten vorgefunden, die abgehört worden seien. Einige dieser Personen seien ihm bekannt gewesen. Er habe sich deshalb die Namen und Telefonnummern von etwa zehn bis fünfzehn dieser Personen notiert und sie zwei Tage später via WhatsApp und Telegram kontaktiert, um sie über die Abhörungen zu informieren. Zwei oder drei Wochen später, am "(...).05.1397" (d.h. [...]. August 2018), sei er im C._______ von vier Sicherheitsbeamten festgenommen und in einem Auto mit verbundenen Augen an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Auf der Fahrt sei er geschlagen und beschimpft worden. Danach habe man ihn während ungefähr einer Woche in einem kleinen Raum festgehalten. Er sei geschlagen, befragt und schliesslich vor das Gericht E._______ in C._______ gebracht worden. Der Richter habe ihm unter anderem Aktivitäten gegen das Regime beziehungsweise die Sicherheit des Landes und das Hacken geheimer Daten vorgeworfen. Nachdem ein hochrangiger Verwandter seines Ex-Vorgesetzten namens F._______ sich für ihn eingesetzt habe, sei er am "(...).06.1397" ([...]. August 2018) gegen eine Kaution, die sein Bruder bezahlt habe, freigelassen worden. Daraufhin sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich die letzten Monate vor seiner Ausreise bei Freunden und in Unterkünften seiner Firma an verschiedenen Orten aufgehalten (G._______, C._______, H._______, I._______, J._______ und K._______). Da sowohl F._______ als auch sein Bruder ihn zur Ausreise gedrängt hätten, habe er sich zunächst einen Reisepass ausstellen lassen und danach mit der Unterstützung seines Ex-Vorgesetzten ein Visum für L._______ beschafft. Am (...). November 2018 habe er den Iran legal auf dem Luftweg verlassen - wobei ihm ein Flughafenangestellter gegen Bestechung ermöglicht habe, die Kontrollen am Flughafen zu passieren - und sei nach L._______ gereist. Von dort sei er in die Schweiz weitergereist, wo er am 8. November 2018 angekommen sei. Nach seiner Freilassung sei es zu keinen weiteren gegen ihn gerichteten Vorfällen gekommen, jedoch hätten die iranischen Behörden seine Familie schikaniert. So hätten sie seinen Bruder unter Druck gesetzt, um seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen, und das Haus einer seiner Schwestern sei mehrmals durchsucht worden. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er in den sozialen Medien Posts mit regimekritischen Inhalten veröffentlicht, wobei er jeweils Aufenthaltsorte im Iran angegeben habe, damit seine Familie nicht mehr behelligt werde. Schliesslich gab er an, er sei wegen Depressionen in therapeutischer sowie medikamentöser Behandlung. C. Mit Verfügung vom 9. April 2020 (eröffnet am 15. April 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Mai 2020 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Ver-fügung der Vorinstanz und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei die Vorinstanz an-zuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer vier Gerichtsdokumente in Form von Scans und Fotos, eine CD-ROM mit Aufnahmen von Instagram und Twitter sowie eine Sozialhilfebescheinigung des M._______ vom 22. April 2020 zu den Akten. E. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsgemäss Rechtsanwalt Ebnöther als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest, auf deren Erwägungen sie verwies. G. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und liess an seinen Rechtsbegehren festhalten. Zudem reichte er eine Gerichtsvorladung in Kopie, zwei Ausdrucke von Google-Recherchen zu den Begriffen "Flash Card" und "Flash Memory" sowie eine weitere CD-ROM mit Aufnahmen von Instagram und Twitter ein. H. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Instruktions-verfügung vom 20. Oktober 2021 auf, Übersetzungen der mit den Ein-gaben vom 14. Mai 2020 und 18. Juni 2020 zu den Akten gereichten Gerichtsdokumente einzureichen sowie Angaben zur Relevanz seiner Online-Aktivitäten zu machen und gegebenenfalls Ausdrucke derselben einzureichen. I. Mit Eingabe vom 4. November 2021 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen von fünf iranischen Gerichts- und Verfahrensdokumenten zu den Akten. J. Mit ergänzender Eingabe vom 19. November 2021 machte er Angaben zu seinen Online-Aktivitäten und legte Screenshots von elf Tweets mit Kommentaren sowie einen USB-Stick ins Recht. K. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 ersuchte der Instruktionsrichter die Schweizerische Botschaft in Teheran um Abklärungen zu Inhalt und Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente. L. Mit Sendung vom 12. April 2022 übermittelte die Schweizerische Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Antworten in Form eines schriftlichen Berichts ihres Vertrauensanwalts vom 9. April 2022. M. Der Instruktionsrichter räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2022 Gelegenheit ein, sich innert Frist zum Inhalt des Botschaftsberichts zu äussern. N. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist seine Stellungnahme zu den Akten, in welcher er die Feststellungen im Botschaftsbericht zur Echtheit der eingereichten Dokumente bestritt und an der Authentizität dieser Urkunden vollumfänglich festhielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Aspekten vage und unsubstanziiert sowie teilweise widersprüchlich ausgefallen. So habe er unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie er die auf dem Computer vorgefundenen Daten für sich festgehalten habe. Ferner seien seine Ausführungen zum Teil nicht mit der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns vereinbar. Es widerspreche den Erwartungen, dass ein Computer mit sensiblen Daten ohne Passwortschutz in den Räumlichkeiten einer Firma stehe und die darauf gespeicherten Daten frei zugänglich seien. Der Beschwerdeführer habe sodann einerseits angegeben, er habe wegen der gefundenen Daten Angst bekommen; andererseits habe er angeblich nicht gedacht, dass ihm etwas passieren würde, weil er die Betroffenen informiert habe. Letztere Annahme sei angesichts der Brisanz seiner Entdeckungen sowie der Tatsache, dass die Benutzung dieses Computers ihm und den übrigen Angestellten untersagt gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Es bestünden demnach begründete Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Im Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse nach seiner Festnahme divergierend. Anlässlich der BzP habe er weder die Verhöre noch die spitalähnliche Einrichtung erwähnt, in welche er gemäss einer Darstellung in der Anhörung verbracht worden sei. Seine Ausführungen betreffend die Verhöre und die Zeit der Haft seien insgesamt wenig substanziiert ausgefallen. Trotz einiger Details würden sie nicht eine Qualität erreichen, die auf eine Wiedergabe eigener Erlebnisse schliessen lasse. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen seien widersprüchlich sowie vage und wenig differenziert ausgefallen. Unsubstanziiert seien auch seine Darlegungen zu den Nach-teilen, welche seine Familie wegen ihm erlitten habe. Seine Aussage, dass er mittels Aktivitäten auf den sozialen Medien suggeriert habe, sich nach wie vor im Iran aufzuhalten, damit seine Familie nicht behelligt werde, vermöge nicht zu überzeugen. Zudem gehe aus der Aktenlage nicht hervor, inwiefern die von ihm publizierten Beiträge als Beleidigung des Revolutionsführers verstanden werden könnten. Diese Vorbringen seien zudem erst bei der Anhörung erwähnt worden und müssten als nachgeschoben qualifiziert werden, was die Glaubhaftigkeit in Frage stelle. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen beider Befragungen von politischen Aktivitäten klar distanziert; damit sei das behauptete qualifizierte politische Engagement in den sozialen Medien kaum vereinbar. Es wäre insgesamt zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer einheitlicher, differenzierter und detaillierter hätte berichten können, wenn er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätte. Aus diesen Gründen vermöchten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Im Weiteren würden keine Gründe gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich verfüge der Beschwerdeführer über gute berufliche Qualifikationen sowie Arbeitserfahrung und könne auf die Unterstützung durch seine Familie sowie Bekannte zählen. Eine Behandlung seiner psychischen Probleme sei auch im Iran möglich. 3.2 3.2.1 In seinem Rechtsmittel legte der Beschwerdeführer zunächst dar, es sei seinem Bruder gelungen, gegen Bezahlung einer Schmiergeldsumme vier Dokumente betreffend das gegen ihn im Iran eingeleitete Gerichtsverfahren zu beschaffen, welche beiliegend in Kopie eingereicht würden. Dem Gerichtsurteil sei zu entnehmen, dass er wegen Offenlegung geheimer Dokumente und wegen des Sammelns von Daten in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt worden sei. 3.2.2 Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach seine Ausführungen wenig substanziiert ausgefallen seien, treffe nicht zu. Vielmehr seien die protokollierten Aussagen weitestgehend und in allen wesentlichen Punkten äusserst ausführlich und detailliert. Namentlich habe er übereinstimmende Einzelheiten zum Auffinden der Kontaktdaten, seiner Festnahme und den Verhören sowie der Gerichtsverhandlung und seiner Flucht genannt. Bei seiner Schilderung, wie er die im Computer gefundenen Daten für sich festgehalten habe, habe er in der Anhörung den persischen Begriff für "Flash Card" verwendet, was sowohl ein Notizpapier wie auch eine elektronische Speicherkarte bedeuten könne. Die unrichtige Übersetzung durch den Dolmetscher habe er nicht bemerken können. Überdies sei diese Ungereimtheit nur von untergeordneter Bedeutung. Die Firma, bei welcher er gearbeitet habe, sei mit wichtigen Aufträgen im Staatsinteresse befasst gewesen, und alle Mitarbeitenden hätten Zugang zu vertraulichen Informationen gehabt. Es sei daher nicht erstaunlich, dass in seiner Abteilung auch Informationen über vertrauliche Abhörmassnahmen vorhanden gewesen seien, und dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin den Computer versehentlich nicht heruntergefahren habe, erscheine nicht lebensfremd. Dass er zunächst Angst verspürt habe, stehe nicht im Widerspruch zu seiner späteren Sorglosigkeit bei der Warnung der Betroffenen vor der Überwachung. Die Vorinstanz habe nicht nachgefragt, ob er sich den benachrichtigten Personen mit Namen zu erkennen gegeben habe. Die Vorwürfe betreffend seine Aussagen zum Aussehen der Verhörräume und dem dort Vorgefallenen würden konstruiert wirken. Er sei in der BzP nur danach gefragt worden, was ihm besonders in Erinnerung geblieben sei. Seine Aussagen anlässlich der BzP würden darauf hindeuten, dass ihm von den iranischen Behörden ein Fehlverhalten vorgeworfen worden und er an einen anderen Ort gebracht worden sei. Seine bei der Anhörung gemachten Angaben zum Verhör seien demnach als Präzisierung und Vertiefung seiner Aussagen anlässlich der BzP zu verstehen. Es seien ihm überdies hierzu keine Vertiefungsfragen gestellt worden. 3.2.3 Seine Schilderungen im Rahmen des freien Berichts seien äussert substanziiert ausgefallen und würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, namentlich die Nennung nebensächlicher Einzelheiten und Gefühle sowie die Beschreibung von Sinneswahrnehmungen. Die ihm vorgeworfenen Straftatbestände seien ihm während des Verhörs nicht genannt worden, sondern erst vom Richter. Dies habe er in beiden Befragungen übereinstimmend dargelegt. Auch diesbezüglich sei der Vorwurf, seine Darlegungen seien zu wenig substanziiert, nicht gerechtfertigt, da ihm ebenfalls keine Vertiefungsfragen gestellt worden seien. 3.2.4 Den nunmehr vorgelegten Verfahrensdokumenten lasse sich entnehmen, dass seine geposteten Äusserungen im Laufe der Zeit zunehmend regimekritischer geworden seien. Er betrachte sich weiterhin nicht als politisch aktive Person, da er keiner politischen Partei oder Vereinigung angehöre. Jedoch lasse er in regelmässigen Abständen seinem Unmut gegenüber dem iranischen Regime freien Lauf. Dies sei angesichts der harschen Reaktion der Behörden und der ihm nunmehr auferlegten horrenden Strafe verständlich. 3.2.5 Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der von ihr gerügten Ungereimtheiten könnten entkräftet werden. Dass die Vorinstanz es versäumt habe, gewisse Punkte durch Nachfragen zu klären oder zu präzisieren, könne ihm nicht angelastet werden. Zusammengefasst würden die Glaubhaftigkeitsindizien gegenüber allfälligen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen überwiegen. 3.2.6 Im Weiteren habe das SEM durch den Verzicht auf eine Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen seine Prüfungs- und Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. 3.2.7 Er sei vom einem iranischen Revolutionsgericht wegen Offenlegung geheimer Daten zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Im länderspezifischen Kontext hätten Delikte, die durch Personen mit Zugang zu sensiblen Daten begangen worden seien, unweigerlich eine politische Dimension. Betroffenen werde eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt, was sich auch in der Strafhöhe niederschlage. Nicht Gegenstand des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens seien seine Äusserungen in den sozialen Medien seit seiner Ausreise. Aufgrund dieser Posts sei es für die iranischen Behörden aber ein Leichtes, ihm eine politische Gesinnung zu unterstellen, welche zur ihm vorgeworfenen Offenlegung von geheimen Daten geführt habe. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung müsse er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat bereits bei der Einreise mit einer Verhaftung und Befragung rechnen. Demnach sei glaubhaft gemacht, dass er in seinem Heimatland wegen seiner (vermeintlichen) politischen Anschauung an Leib und Leben sowie seiner Freiheit gefährdet sei. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. 3.2.8 Aufgrund der von ihm in den sozialen Medien geäusserten Regimekritik würden ferner subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, weil er diese Umstände nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erwähnt und keine Beweismittel eingereicht habe, sei zu berücksichtigen, dass er bis zur Anhörung nicht auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und auch in der Anhörung nicht aufgefordert worden sei, Belege für sein behauptetes Engagement einzureichen. Die neu eingereichten Beweismittel seien von Amtes wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seinen regimekritischen Äusserungen Kenntnis hätten. Ihre penible Überwachung der Publikationen ihrer Staatsangehörigen im Internet und den sozialen Medien sowie ihre drastische Reaktion auf solche Äusserungen, namentlich von Seiten bereits vorbestrafter Personen, seien notorisch. Es drohe ihm demnach wegen dieser Publikationen eine erneute Bestrafung aus rein politischen Motiven. 3.2.9 Im Weiteren bestehe eine reale Gefahr von Folterung und unmenschlicher Behandlung in der Haft, weshalb die Wegweisung auch gegen die Menschenrechts- und die Folterkonvention verstossen würde. Zudem stehe ihm keine Möglichkeit offen, sich gegen das durch ein Revolutionsgericht gefällte Urteil wirksam zu verteidigen. Er habe durch sein Fern-bleiben seine Verteidigungsrechte verwirkt. Die zu erwartenden Haftbedingungen im Iran vermöchten internationalen Standards nicht zu genügen. Aus diesen Gründen sei ein Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu erachten. Die ihm drohenden Haftbedingungen in den iranischen Gefängnissen sei als gesundheitsschädigend einzustufen, weshalb auch diesbezüglich von einer konkreten Gefährdung auszugehen und jedenfalls der Wegweisungsvollzug als unzumutbar einzustufen sei. 3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, die mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Beweismittel würden nur in Form von Kopien vorliegen, Es sei unklar, wie es dem Beschwerdeführer oder seinem Bruder gelungen sei, diese zu beschaffen, namentlich weshalb sie gegen eine Geldzahlung hätten erhältlich gemacht werden können. Die Erklärung betreffend die unterschiedlichen Angaben dazu, wie er der aufgefundenen Daten festgehalten habe, sei wenig plausibel: "Notizpapier" stelle eine sehr ungenaue Übersetzung von "Flash Card" dar. Dass dem Beschwerdeführer keine Vertiefungsfragen gestellt worden seien, sei nicht zu beanstanden, weil ihm ausreichend Gelegenheit geboten worden sei, sich zu seinen Vorbringen zu äussern und diese glaubhaft darzulegen. Er sei bereits bei der BzP auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden, wozu auch das Einreichen vorhandener Beweismittel gehöre. Die neu eingereichten Beweismittel vermöchten den Standpunkt des SEM nicht zu ändern. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden sich bei der Überwachung auf Personen konzentrieren würden, die mit ihrem Engagement aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen würden. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als eine solche eingestuft würde, da er sich selber klar von der Politik distanziert, sich gemäss eigenen Angaben im Iran nicht politisch betätigt und sich auch im Exil keiner Partei angeschlossen habe; überdies würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Iran wegen der geltend gemachten Aktivitäten Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden wären. 3.4 In der Replik wurde namentlich vorgebracht, der Bruder des Beschwerdeführers sei im Besitz der Originale der eingereichten Gerichtsdokumente, habe aber bis jetzt keine Möglichkeit gefunden, ihm diese zukommen zu lassen. Ein postalischer Versand würde gegen iranisches Recht verstossen. Die Bezahlung von Schmiergeldern für die Beschaffung dieser Dokumente sei notwendig gewesen, weil Angeklagte in der Regel nicht berechtigt seien, Kopien der Akten der Revolutionsgerichte zu erhalten. Eine Google-Suche nach dem persischen Begriff von "Flash Card" ergebe einen Link zu elektronischen "Flash Memory". Der Hinweis anlässlich der BzP auf die Pflicht zur Abgabe von Beweismitteln sei sehr allgemein. Es werde daran festgehalten, dass im Rahmen des Untersuchungsprinzips zu erwarten gewesen wäre, dass die Vorinstanz ihn aufgefordert hätte, Belege für sein exilpolitisches Engagement einzureichen. Unterdessen sei gegen ihn wegen seiner regimekritischen Äusserungen auf Twitter und Instagram eine weitere Vorladung durch das Revolutionsgericht ergangen. Sein Bruder habe diese bei seiner Wohnung vorgefunden. Es würden ihm abschätzige Bemerkungen über den Geistigen Führer des Landes vorgeworfen. Im Übrigen habe er in den vergangenen Wochen seine regimekritischen Äusserungen auf Instagram und Twitter fortgesetzt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Vorinstanz habe durch das Unterlassen einer Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen seine Prüfungs- und Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör verletzt, die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache - welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft - vermengt. Dass das SEM die Asylvorbringen anders würdigte, als dies vom Beschwerdeführer als richtig erachtet werde, kann nicht als ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder mangelhaften Begründung qualifiziert werden. Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Über-legungen es sich bezüglich seiner Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, hat leiten lassen. Im Übrigen zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass ihm eine sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung ohne Weiteres möglich war, was der Feststellung einer Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls entgegensteht (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 813 m.w.H.). Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, sollten zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, aber nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ferner ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.2 f., m.w.H.; Anne Kneer / Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5 ff.). 6.2 Zunächst müssen die Angaben des Beschwerdeführers dazu, wie er Zugang zu von ihm zufälligerweise entdeckten Informationen über Abhöraktionen gegenüber politischen Oppositioneller erlangt habe, als offensichtlich realitätsfremd und unlogisch bezeichnet werden. Angesichts der hohen Geheimhaltung welcher derartige Daten unterliegen müssten, erscheint es realitätsfern, dass diese überhaupt auf einem Computer eines privaten Unternehmens abgespeichert gewesen sein sollen, ebenso wie, dass jemand diesen Computer unbeaufsichtigt und ohne jeden Passwortschutz oder andere Verschlüsselung habe laufen lassen, so dass diese Informationen frei zugänglich gewesen wären. 6.3 Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass der Beschwerdeführer - der gemäss eigenen Angaben "kein politischer Mensch" ist (vgl. Protokoll Anhörung, Akten SEM A22/18 S. 7 F52) und keine enge persönliche Beziehung zu den auf den Listen verzeichneten Personen geltend gemacht hat - das mit den Warnhinweisen verbundene erhebliche Risiko eingegangen sein soll. Dass er sich angeblich über die möglichen Konsequenzen dieses Handelns keine Gedanken machte, erscheint umso weniger plausibel, als er damit gegen explizite Anordnungen seines Arbeitgebers verstossen hätte; zudem müsste ihm durch seine Arbeitserfahrung in der (...)branche bekannt gewesen sein, dass die Urheberschaft seiner mittels elektronischer Messaging-Dienste verschickten Warnhinweise eruiert werden könnte. 6.4 Zutreffend hat das SEM schliesslich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer klar widersprüchliche Angaben dazu machte, wie er die aufgefundenen Personalien für sich festgehalten habe. In der BzP gab er zu Protokoll, er habe sich "ein paar Notizen" von Namen und Rufnummern gemacht (wobei er in der Eile einige Telefonnummern falsch notiert habe) und diese Nummern einige Tage später in seinem Mobiltelefon abgespeichert (vgl. Protokoll BzP A6/15 S. 9). Diese Äusserungen sind eindeutig so zu verstehen, dass er die erwähnten Angaben selber schriftlich festhielt. Dies steht im klaren Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der Anhörung, er habe die entdeckte Liste "auf einen USB-Stick kopiert" (vgl. Protokoll Anhörung A22/18 S. 7 F52). Das Argument, es sei diesbezüglich zu einem Missverständnis zwischen ihm und dem Dolmetscher gekommen, ist unter Würdigung aller Umstände als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Aus den eingereichten Ausdrucken einer Internetsuche geht zudem klar hervor, dass die Begriffe für "Karteikarten" und "USB-Sticks" in Farsi nicht identisch sind. 6.5 Angesichts dieser zahlreichen und klaren Unglaubhaftigkeitsindizien ist auch der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei wegen der Weiterleitung der aufgefundenen Informationen festgenommen und es sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden, die glaubhafte Grundlage entzogen. Seine diesbezüglichen Schilderungen sind zwar durchaus detailliert und weitgehend widerspruchsfrei ausgefallen, enthalten jedoch keine offenkundigen Realkennzeichen, die zwingend zum Schluss führen müssten, dass es sich um eine Schilderung realer Erlebnisse handelt. Vielmehr enthalten diese auch gewisse Ungereimtheiten: Zu Recht wies die Vorinstanz insbesondere darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den ihm vorgeworfenen Straftatbeständen auffallend vage ausgefallen sind (BzP: "Aktivitäten gegen das Regime, Aktivitäten gegen die Sicherheit des Landes, das Hacken von geheimen Daten" [vgl. A6/15 S. 9], Anhörung: "Vorwürfe, dass ich ein Verräter sei, dass ich Spion sei, dass ich Massnahmen gegen nationale Sicherheit getroffen hätte" [vgl. A22/18 F53 S. 9]). Seine Darstellung, wonach er von seinem Vorgesetzten sowie dessen Bruder grosse Unterstützung bei der Sicherstellung seiner Freilassung auf Kaution sowie der Organisation seiner Ausreise erhalten habe, erscheint unplausibel, zumal die von ihm behauptete Datenweitergabe eine grobe Pflichtverletzung gegenüber seinem Arbeitgeber dargestellt hätte. 6.6 Ebenso als unrealistisch zu bezeichnen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach seiner Freilassung auf Kaution ohne Weiteres möglich gewesen sein soll, einen neuen Reisepass zu beschaffen und mit diesem über den Flughafen G._______ auszureisen. Angesichts dessen, dass ihm angeblich eine Verletzung der nationalen Sicherheit vorgeworfen wurde, wäre die Verhängung eines Ausreiseverbots zu erwarten gewesen (vgl. hierzu etwa Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iran, 7. Juni 2018, S. 48 Rz 5.21; Danish Immigration Service / Danish Refugee Council, Iran, Judicial Issues, Februar 2018, S. 8). Dass dieses Hindernis durch Bestechung eines einzelnen Flughafenbeamten habe umgangen werden können, erscheint wenig plausibel. 6.7 Schliesslich erscheint mit der geltend gemachten Furcht vor asylrelevanten Nachteilen auch nicht vereinbar, dass der Beschwerdeführer sich angeblich erst auf Drängen seines Bruders sowie des Bruders seines Vorgesetzten zur Ausreise entschlossen haben will. 6.8 6.8.1 Die auf Beschwerdeebene zum Beleg des angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Gerichtsverfahrens eingereichten Gerichtsdokumente (Gerichtsurteil, Vorladungen, Verfügung betreffend Bürgschaft) liegen nur in Form von Kopien und Fotografien vor, und haben somit aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit von vornherein nur einen erheblich reduzierten Beweiswert. 6.8.2 Die nach dem oben Gesagten bestehenden Zweifel an der Authentizität der Dokumente werden dadurch verstärkt, dass sie gemäss dem Bericht des Vertrauensanwalts der Schweizer Vertretung vom 9. April 2022 diverse formale und inhaltliche Ungereimtheiten aufweisen (insbes. falsche Aktennummern, falsche Angabe des Zeitpunkts der Vorladung, fälschliche Angabe des Wochentags, Fehlen der Katasteradresse in der Bürgschaftsverfügung). Die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2022 sind insgesamt nicht geeignet, die Feststellungen des Vertrauensanwalts umzustossen, zumal keine konkreten Hinweise darauf ersichtlich sind, dass dieser vom Schweizer Botschafter Beauftragte nicht objektiv und neutral gewesen wäre oder seine Abklärungen nicht professionell und diskret gewesen wären (vgl. Stellungnahme vom 25. Mai 2022 S. 5 f.). 6.8.3 Die vom Beschwerdeführer als Vergleichsmaterial eingereichten Dokumente liegen nur als (teils schwer leserliche) Kopien vor, deren Authentizität keineswegs feststeht. Auch wenn ein gelegentliches Abweichen von den etablierten Formerfordernissen derartiger Dokumente im Länderkontext nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Häufung der festgestellten Auffälligkeiten nicht erklärbar. 6.8.4 Bei der auf den Dokumenten vermerkten Adresse handelt es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um diejenige seiner Eltern, wo er bis zu seiner Ausreise registriert gewesen sei. Dies wirft einerseits die Frage auf, weshalb gemäss seinen Angaben zwar das Haus einer Schwester auf der Suche nach ihm mehrmals durchsucht worden sei, sein Elternhaus hingegen nicht. Zudem wäre bei einer Eröffnung der Vorladungen an die genannte Adresse zu erwarten gewesen, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von denselben erhalten hätte und nicht erst aufgrund der Bemühungen seines Bruders nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens. Dies lässt sich namentlich kaum vereinbaren mit der Darstellung, wonach die Gerichtsvorladung wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten vom (...) Mai 2020 angeblich am Tag nach deren Ausstellung vom Bruder des Beschwerdeführers bei dessen Wohnung vorgefunden und ihm kurz darauf zugestellt worden sei (vgl. Replikeingabe vom 18. Juni 2020 S. 2). 6.9 Unter Berücksichtigung aller Umstände gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch die iranischen Behörden wegen Offen-legung geheimer Informationen über Abhöraktionen als unglaubhaft zu erachten ist. 6.10 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran glaubhaft darzutun. 7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe seit seiner Einreise in die Schweiz Posts regimekritischen Inhalts auf Twitter und Instagram veröffentlicht, und werde deshalb von den heimatlichen Behörden verfolgt, ist Folgendes festzustellen: 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.). 7.3 Es ist seit längerem bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger auch im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer D-2452/2020 vom 11. Mai 2022 E. 6.3 und E-6486/2018 vom 8. Dezember 2021 E. 6.1, je m.w.H.). Insbesondere haben die iranischen Behörden auch die technischen und organisatorischen Möglichkeiten, Personen im Ausland aufgrund ihrer Internetaktivitäten zu überwachen und zu identifizieren (vgl. Urteil des BVGer E-5466/2019 vom 28. Juli 2020 E. 7.2.2 ff.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die konkret geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr nach Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in ihrem Gastland zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 7.4 7.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine schon im Heimatland bestandene Verfolgung glaubhaft machen konnte. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er den iranischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise als politischer Aktivist bekannt gewesen und entsprechend registriert worden war. 7.4.2 Bei den aktenkundigen Twitter- und Instagram-Posts des Beschwerdeführers handelt es sich grösstenteils um geteilte Kommentare und Fotos von anderen Nutzern. Zudem ist die Anzahl an Followern und Abonnenten eher gering (Twitter-Account N._______: [...] Follower [Stand: 21. Juni 2022]; Instagram-Account N._______: [...] Abonnenten, [...] Follower [Stand: 21. Juni 2022]). In den Posts wird im Wesentlichen Kritik an den iranischen Behörden geübt, Informationen über einzelne inhaftierte respektive hingerichtete Personen veröffentlicht, die (islamische) Religion kritisiert sowie die Unterstützung des Reza Shah und der israelischen Regierung bekundet. Derartige Posts sind indessen als massentypisch zu qualifizieren, zumal die dabei vertretenen Ansichten nicht als besonders extrem, aggressiv oder aufwieglerisch bezeichnet werden können (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile des BVGer D-5099/2019 vom 19. März 2021 E. 6.4; E-1252/2015 vom 3. Mai 2016 E. 6.4),. Der Beschwerdeführer hebt sich durch diese Beiträge nicht von der grossen Masse unzufriedener Exil-iranern ab und erfüllt damit nicht das Profil eines ausserordentlich engagierten und exponierten Regimegegners (vgl. auch Urteil des BVGer D-1922/2020 vom 15. September 2021 E. 8.4), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die iranischen Behörden ihn als ernstzunehmende Bedrohung für das politische System in Iran wahrnehmen würden. Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass im Zusammenhang mit Internetaktivitäten auch Personen mit einem wenig herausragenden Profil ins Visier des iranischen Staates geraten. Von einer systematischen Verfolgung von im Internet aktiven oppositionellen Iranerinnen und Iranern durch die iranischen Behörden im Ausland ist jedoch nicht auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4980/2019 vom 30. September 2021 E. 5.7 und E-5508/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 6.1.4, je m.w.H.; United Kingdom Upper Tribunal, AB and Others [internet activity - state of evidence] [2015] UKUT 257 [IAC], 30. April 2015 S. 70 ff.). 7.4.3 Einen anderen Schluss vermag auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung der Staatsanwaltschaft vom (...) Mai 2020 nicht zu rechtfertigen. Zunächst liegt dieses Dokument nur in der wenig beweiskräftigen Form einer Kopie vor. Zudem weist es nach Angaben des Vertrauensanwalts inhaltliche und formale Mängel auf, die klar darauf hindeuten, dass es sich nicht um ein authentisches Dokument handelt. Insbesondere fehlt eine Verfahrensnummer und die angegebene Adresse des Beschwerdeführers scheint unvollständig zu sein. Die Erklärungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 25. Mai 2022 sind auch in diesem Zusammenhang nicht geeignet, die Feststellungen des Vertrauensanwalts umzustossen (vgl. oben E. 6.8).
8. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-6532/2018 vom 6. Januar 2020 E. 10.5 und D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2, je m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als grundsätzlich zumutbar zu erachten. 10.3.3 Die Vorinstanz hat das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage neben guten beruflichen Qualifikationen über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann. Im Übrigen wurden die in der Anhörung erwähnten psychischen Probleme des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nicht mehr thematisiert und es wurden keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Zugang zu einer zumindest elementaren medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung im Iran gewährleistet wäre (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-4366/2019 vom 18. März 2022 E. 8.3.5 und D-2486/2017 vom 16. November 2021 E. 8.4.3). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
13. Mit der Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 25. Mai 2022 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (insgesamt 18 Honorar-stunden) erscheint den Verfahrensumständen sowie der (überdurchschnittlichen) Komplexität des Verfahrens nicht angemessen und ist auf 15 Stunden zu reduzieren. Zudem beträgt der maximale Stundenansatz bei anwaltlicher Vertretung, wie in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters angekündigt, 220 Franken. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 3625.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 3625.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: