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D-4366/2019

D-4366/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 30. September 2015 in der Schweiz um Asyl. B. Am 27. Oktober 2015 wurde sie zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 27. Oktober 2016 und am 18. Januar 2017 hörte das SEM sie einlässlich zu ihren Asylgrün- den an. Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachte die Beschwerdeführerin im We- sentlichen vor, dass sie kurdischer Ethnie sei und aus B._______ stamme. Sie sei Künstlerin und habe nach ihrem Studium als Dozentin für (…) sowie an einer Primarschule als Lehrerin gearbeitet. In der BzP gab sie zu ihren Gesuchsgründen zu Protokoll, dass sie seit dem 11. März 2015 verheiratet sei. Ihr Ehemann sei psychisch krank. Sie habe sich deshalb geweigert, mit ihm die Ehe zu vollziehen. Als sie die Scheidung verlangt habe, sei er damit nicht einverstanden gewesen und habe gedroht, sie mit Säure zu übergiessen und umzubringen. Er habe sie auch wegen politischen Äusserungen angezeigt. Ihre Familie habe darauf- hin Anzeige gegen ihren Ehemann erstattet. Sie sei von ihrem Vater zur Ehe gezwungen worden, habe jedoch einen anderen Mann geliebt. Sie sei nie vor Gericht angeklagt gewesen und es sei bis zu ihrer Ausreise auch nie zu Problemen mit den iranischen Behörden gekommen. In den beiden Anhörungen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach der Verlobung mit ihrem Ehemann festgestellt habe, dass dieser psychisch krank sei. Aus diesem Grund habe sie ihn trotz der Verlobung nicht heiraten wollen, sei jedoch von ihm unter Druck gesetzt worden. Er sei in Besitz von Filmaufnahmen gewesen, die sie beim Geschlechtsakt gezeigt hätten, und habe ihr gedroht, dass sie nie wieder einen Mann finden würde. Zudem habe er private Dinge über sie im Internet veröffentlicht und ihr gedroht, ihr Säure ins Gesicht zu schütten. Aufgrund dessen sowie aufgrund des Drucks vonseiten ihre Schwiegermutter, die den Zustand ihres Sohnes zwar erkannt, sie jedoch gebeten habe, dessen «Ärztin» zu werden und ihr eingeredet habe, in der Ehe werde alles besser, habe sie schliesslich nach- gegeben und in die Heirat eingewilligt. Ihr Vater und ihre Stiefmutter seien mit dieser Ehe zwar nicht einverstanden gewesen, seien aber wohl froh gewesen, dass sie in einem anderen Haushalt hätte leben könne. Ihr Vater

D-4366/2019 Seite 3 habe vergeblich versucht, auf ihren Ehemann einzureden und ihn dazu zu bewegen, ein guter Ehemann zu sein. Da sie nach der Vermählung nicht zu ihrem Ehemann habe ziehen wollen, habe dieser sie deswegen ange- zeigt. Zudem habe er ihr in der Anzeige vorgeworfen, aussereheliche in- time Beziehungen zu pflegen sowie ihn beschuldigt zu haben, ausserehe- liche Beziehungen zu pflegen. Sie habe zudem am Telefon gegenüber Freunden erwähnt, dass ihr Ehemann und seine Familie politische Aktivis- ten seien. Dieses Telefongespräch habe ihr Ehemann aufgezeichnet und sie auch deshalb sowie weil sie angeblich Alkohol getrunken habe, ange- zeigt. Sie sei darauf vor dem Familiengericht für schuldig befunden und zu 80 Peitschenschlägen, einer Freiheitsstrafe auf unbestimmte Zeit sowie ei- ner Geldstrafe verurteilt worden. Nach ihrer Ausreise aus dem Iran habe sie keine Schwierigkeiten mehr gehabt und wieder dorthin zurückkehren wollen. In ihrer Abwesenheit sei jedoch durch ihren Ehemann eine weitere Anzeige gegen sie erhoben wor- den, wegen ausserehelicher Beziehung. Des Weiteren sei sie illegal aus dem Land ausgereist. Alle ihre Freunde seien durch ihren Ehemann in diese Angelegenheit involviert worden und hätten sich von ihr abgewandt. Auch ihr Vater sei enttäuscht von ihr, weshalb sie von ihm keine Unterstüt- zung mehr erwarten könne. Nach ihrer Ausreise habe ihr Ehemann ihr Handy gehackt und alle ihre gespeicherten Telefonnummern angerufen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Shenasnameh (irani- scher Personalausweis), ihre Heiratsurkunde, ihre Melli-Karte (iranischer Nationalausweis), eine Bestätigung des Zivilregisters, Fotografien von An- zeigen ihres Vaters gegen ihren Ehemann sowie von Korrespondenz ihres Vaters mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft (alle Dokumente in Ko- pie) sowie Gerichtsunterlagen (Urteile) vom 4. Januar 2016 und 14. Juni 2016 und Diplome betreffend Ausbildung, Berufstätigkeit und Sport zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 machte die Beschwerdeführerin ge- genüber der Vorinstanz geltend, dass sie einen Betreuer des Asylzentrums C._______ wegen Sexualdelikten und Drohung angezeigt habe und ein entsprechendes Strafverfahren hängig sei. Dieser habe Bekannten von ihr im Iran Informationen über sie zukommen lassen, weshalb sie befürchte, dass sich dadurch ihre Gefährdung akzentuieren könnte. Mit dieser Ein- gabe reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis des (…) vom 15. Ja- nuar 2018 zu den Akten.

D-4366/2019 Seite 4 D. Am 21. Dezember 2018 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, ei- nen aktuellen Arztbericht einzureichen sowie über den aktuellen Stand des oben erwähnten Strafverfahrens zu informieren. E. Die Beschwerdeführerin reichte am 31. Januar 2019 einen Arztbericht des (…) vom 28. Januar 2019 ein und teilte dem SEM mit, dass sie mittlerweile in ihrer Abwesenheit im Iran von ihrem Ehemann geschieden worden sei. Sie habe zudem zwischenzeitlich zwei Schwangerschaftsabbrüche durch- führen lassen, wobei der von ihr angezeigte Betreuer der Asylunterkunft der Vater der Kinder gewesen wäre. Aufgrund dieser ausserehelichen Be- ziehung sei sie im Falle einer Rückkehr in den Iran nunmehr zusätzlich gefährdet. Falls notwendig, seien die Strafakten zu edieren und sie ergän- zend zu den neuen Gesuchsgründen anzuhören. F. Am 29. Mai 2021 ersuchte das SEM bei der Staatsanwaltschaft D._______ um Einsicht in die Akten des laufenden Strafverfahrens. Dem Gesuch wurde am 14. Juni 2019 entsprochen. G. Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwer- deführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. H. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. August 2019 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz, die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anweisung an die Vorinstanz, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei- ständin. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine undatierte Gefähr- dungsmeldung an die Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) vom 2. Mai 2017 sowie eine Antwort-Email der

D-4366/2019 Seite 5 KESB E._______ vom 2. Mai 2017, zwei Aktennotizen aus den Strafakten (…), einen Arztbericht des (…) vom 27. August 2019, ein Schreiben des Kultur- und Gastronomiebetriebes «(…)» vom 20. August 2019, ein foren- sisch-molekularbiologisches Gutachten des (…) vom 2. Juli 2018, zwei Do- kumente (Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung) aus den Anhörungs- protokollen des SEM sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 10. September 2019 hiess der damals zu- ständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem forderte er die Vorinstanz auf, eine Vernehm- lassung einzureichen. J. Am 17. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Vereins « (…) » vom 13. September 2019 zu den Akten. K. Am 25. September 2019 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, wo- rauf die Beschwerdeführerin am 6. November 2019 replizierte. L. Am 16. Oktober 2020 reichte die Rechtsvertreterin ein persönliches Schrei- ben der Beschwerdeführerin sowie eine Kostennote zu den Akten. M. Mit Schreiben vom 10. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel in Form einer Fotografie einer Demonstration, einer Mitgliederkarte der « (…) », eines Bestätigungsschreibens betreffend die Mitgliedschaft bei dieser Partei sowie von Auszügen der Internetseite «www.kurdistanhumanrights.org» betreffend die Menschenrechtslage im Iran zu den Akten. Zudem reichte sie eine aktualisierte Kostennote ein. N. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz übertragen. O. Das Bundesverwaltungsgericht zog zur Entscheidfindung die Akten des Strafverfahrens BM 17 55347 bei.

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Erwägungen (55 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbe- zeichnung.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-4366/2019 Seite 7 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In seiner Verfügung führte das SEM aus, die Angaben der Beschwer- deführerin seien betreffend ihre Ehe widersprüchlich ausgefallen. Sie habe in der summarischen Befragung betont, dass sie von ihrem Vater zur Heirat gezwungen worden sei und dieser ihren Ehemann als «guten Mann» be- zeichnet habe. In der Bundesanhörung habe sie dagegen geltend ge- macht, von ihrem heutigen Ehemann mit Videoaufnahmen erpresst und gezwungen worden zu sein, ihn zu heiraten, und dass sowohl ihr Vater als auch ihre Stiefmutter gegen die Heirat gewesen seien und ihn als «nicht guten Ehemann» bezeichnet hätten. Gleichzeitig habe sie jedoch angege- ben, dass sie ihren Mann besser habe kennenlernen und mit ihm habe leben wollen. Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie lediglich ge- sagt, ihr Vater habe sie gezwungen, da sie bereits einmal geschieden und mit ihrem heutigen Ehemann verlobt gewesen sei, so dass eine Auflösung dieser Verlobung nicht in Frage gekommen sei. Diese Erklärungen ver- möchten die Widersprüche nicht aufzulösen. Später habe sie dann noch ausgeführt, sich unglücklicherweise in diesen Mann verliebt zu haben und bereit gewesen zu sein, ihn zu heiraten. Betreffend die geschilderten Dro- hungen ihres Ehemannes habe sie einerseits angegeben, diese hätten nach der Trauung, als sie ihren Wunsch nach einer Scheidung geäussert habe, begonnen, und andererseits, diese hätten bereits vor der Heirat be- gonnen, als sie ihm mitgeteilt habe, dass sie ihn nicht heiraten wolle. Ob- wohl sie in der vertieften Anhörung mehrmals die Gelegenheit erhalten habe, den Auslöser ihrer Probleme zu beschreiben, habe sie angegeben, dies nicht zu wissen und sich auch nicht an ihre Angaben in der BzP erin- nern zu können. Schliesslich habe sie auch ihre Eheschliessung nicht sub- stanziiert schildern können, obwohl sie mehrmals dazu aufgefordert wor- den sei. Auch die Frage nach den vorehelichen Treffen und den Videos habe sie nur ausweichend und pauschal beantwortet. Aus diesen Gründen bestünden grosse Zweifel an der geltend gemachten Ehe. Was die Angaben zu den vorgebrachten Anzeigen und Gerichtsverfahren angehe, habe die Beschwerdeführerin in der BzP angegeben, nie vor Ge- richt angeklagt worden zu sein. In der Anhörung hingegen habe sie ausge- führt, ihr Ehemann habe sie mehrmals angezeigt, und sie sei vor Gericht wegen ausserehelichen Beziehungen für schuldig befunden worden. In der ergänzenden Anhörung habe sie zudem angegeben, die beiden Gerichts- urteile vom 4. Januar 2016 und vom 14. Juni 2016 erhalten zu haben, als

D-4366/2019 Seite 8 sie sich noch im Iran aufgehalten habe. Diese seien der Hauptgrund gewe- sen, weshalb sie den Iran verlassen habe. Sie habe jedoch bereits am

30. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Darauf ange- sprochen, habe sie zuerst angegeben, sich bei Ausstellung des ersten Ur- teils noch im Iran befunden zu haben, das Zweite sei erst nach ihrer Aus- reise erlassen worden. Nachdem sie erneut auf diesen Widerspruch auf- merksam gemacht worden sei, habe sie einen Irrtum eingeräumt, sie habe den Iran tatsächlich vor Erlass der beiden Urteile verlassen. Damit habe sie sich in unerklärbare Widersprüche verwickelt und ihrem angegebenen Ausreisegrund die Grundlage entzogen. Gleiches gelte für ihre Angaben zum Inhalt der Urteile: Nachdem sie danach gefragt und ihr das Urteil vom

14. Juni 2016 vorgelegt worden sei, habe sie angegeben, dass sie zu 75 Peitschenhieben mit Freiheitsstrafe ohne Zeitangabe und Geldbusse ver- urteilt worden sei. Die umgehende Übersetzung des Beweismittels durch den anwesenden Dolmetscher habe jedoch ergeben, dass sie betreffend aussereheliche Beziehung und Ehebruch freigesprochen worden sei. Ihre Stellungnahme zu dieser Unstimmigkeit sei ausweichend gewesen und sie habe nicht erklären könnten, weshalb sie den Inhalt ihrer eigenen Gerichts- urteile nicht kenne. Auch habe sie betont, dass es sich bei den eingereich- ten Dokumenten nicht um die definitiven bzw. endgültigen Urteile handle. Ihre Aussage, sie könne nicht an die Urteile gelangen, da ihren Eltern keine Akteneinsicht gewährt würde und sie keinen Internetzugang habe, sei an- gesichts dessen, dass sie bereits Gerichtsurteile eingereicht habe, die nach ihrer Ausreise aus dem Iran entstanden seien, nicht nachvollziehbar. Zudem sei unklar, wie sie an die beiden eingereichten Urteile gelangt sei. Des Weiteren habe sie in der BzP angegeben, dass ihre Familie eine An- zeige gegen ihren Ehemann eingereicht habe, da er sie aufgrund ihres Scheidungswunsches mit dem Tode bedroht habe. Sie habe wegen dieser Anzeige Probleme bekommen und sei deshalb ausgereist. In der Anhörung habe sie aber zunächst vorgebracht, weder sie noch ihre Familie hätten rechtliche Schritte gegen ihren Ehemann unternommen; vielmehr habe ihr Vater ihrem Ehemann Geld bezahlt, damit dieser «Ruhe gebe». Erst infolge des Hinweises, dass sie in der BzP eine Anzeige erwähnt habe, habe die Beschwerdeführerin schliesslich zu Protokoll gegeben, dass ihr Vater ihren Ehemann wegen Ehrverletzung angezeigt habe, um wenig später auszu- sagen, dass sie ihren Ehemann aufgrund von Beziehungen zu Frauen we- gen Ehebruchs angezeigt habe. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sie zuerst angegeben, dass sie von ihrem Ehemann angezeigt wor- den sei. Auf Vorhalt ihrer Angabe, dass sie vielmehr ihn angezeigt habe,

D-4366/2019 Seite 9 habe sie ihre Aussage als «korrekt» bezeichnet. Damit habe sie jedoch diesen Widerspruch nicht aufgelöst, sondern eher noch verfestigt. Dokumente wie die eingereichten Urteile seien im Iran grundsätzlich leicht käuflich und besässen deshalb sowie aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit einen geringen Beweiswert. Die Beschwerdeführerin habe schliesslich selbst angegeben, dass sie mangels Vorliegen der Originale lediglich Farb- kopien der Dokumente eingereicht habe. Kopien hätten indes keinen Be- weiswert, weshalb die eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, die Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen umzustossen. Da diese Vor- bringen nicht glaubhaft seien, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft wer- den. Nicht asylrelevant sei jedoch das Vorbringen, dass ihre Bekannten im Iran möglicherweise von einem Asylbetreuer nachteilige Informationen sie be- treffend erhalten hätten. Trotz Aufforderung, detaillierter darüber zu berich- ten, habe die Beschwerdeführerin diesbezüglich nur knappe Angaben ge- macht, die weder genau ausgeführt noch belegt worden seien. Sie habe lediglich in allgemeiner Weise geschildert, welche Konsequenzen in Bezug auf die genannten Tatbestände drohen würden. Dabei habe eine persönli- che Prägung sowie eine chronologische Einordnung der Ereignisse ge- fehlt. Sie habe weder darzulegen vermocht, wie genau ihre Familie im Iran bzw. die iranische Regierung von diesen Vorkommnissen erfahren hätten noch wie genau sie selbst darüber Kenntnis erhalten habe. Den Akten könnten auch keine weiteren Hinweise dafür entnommen werden, dass der genannte Asylbetreuer nachteilige Informationen über sie weitergeleitet habe. Ausserdem sei seit der ersten Eingabe betreffend die Ereignisse in der Schweiz der Eindruck entstanden, dass sie mit ihren Eingaben eine angepasste Situation zu konstruieren versuche. So habe sie im Januar 2018 unpräzise davon gesprochen, dass der Betreuer «Bekannten, welche in Iran leben, nachteilige Informationen habe zukommen lassen» und sich ihre Situation akzentuiert habe. Im Dezember 2018, also elf Monate später, habe sie (erst nach Aufforderung, Details zu nennen) knapp angegeben, dass ihr Ehemann von der Beziehung zu ihrem Betreuer erfahren habe. Der schriftlichen Aufforderung des SEM vom 21. Dezember 2018, konkret und ausführlich darzulegen, inwiefern sich durch den nachträglichen Sach- verhalt eine Gefährdung ergeben habe, sei sie nicht nachgekommen. Die- ses Vorbringen sei somit als nicht asylrelevant zu erachten.

D-4366/2019 Seite 10 Den Wegweisungsvollzug beurteilte das SEM schliesslich als zulässig, zu- mutbar und möglich, da die ärztlich diagnostizierten Leiden der Beschwer- deführerin auch in ihrem Heimatstaat medikamentös und therapeutisch be- handelt werden könnten und ihr dort die notwendige Infrastruktur offen- stehe. Sie sei eine junge, gut gebildete Frau, welche sich wirtschaftlich reintegrieren und im Bedarfsfall auf die Unterstützung ihrer Familienange- hörigen zählen könne.

E. 3.2 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin Ergänzungen zum bereits dargelegten Sachverhalt sowie zu ihrem Gesundheitszustand. Be- treffend ihr Aussageverhalten in den Asylbefragungen verwies sie auf den Arztbericht vom 27. August 2019, gemäss welchem das Gehirn während traumatischen Ereignissen nicht in der Lage sei, schlimme Erlebnisse adä- quat abzuspeichern. Dazu kämen ausgeprägte Konzentrationsschwierig- keiten und starke Schamgefühle, was dazu führe, dass sie gewisse Erleb- nisse und Verhaltensweisen im Beisein von Personen iranischer Herkunft nicht darlegen könne. Sie habe in der Anhörung angegeben, dass es ihr nicht gut gehe und sie von Alpträumen verfolgt werde; es sei auch deutlich ersichtlich gewesen, dass sie gestresst und ängstlich gewesen sei. In der Pause der Anhörung habe sie sich deshalb übergeben müssen. Die anwe- sende Hilfswerksvertreterin habe auf den Unterschriftenblättern entspre- chende Vermerke angebracht und dabei ausgeführt, dass die Widersprü- che auf ihren psychischen Zustand sowie auf Übersetzungsschwierigkei- ten zurückzuführen seien. Deshalb dürften ihr die im angefochtenen Ent- scheid vorgehaltenen diversen Widersprüche zwischen ihren Aussagen in der BzP und den Bundesanhörungen nicht vorgehalten werden. Vielmehr hätte das SEM ihr in einer erneuten Anhörung die Möglichkeit geben müs- sen, die vermeintlichen Widersprüche zu klären. Aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung in den Anhörungen habe der Sachverhalt nur un- vollständig erhoben werden können, weshalb die Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts zurückzuweisen sei. Zu den Widersprüchen im Einzelnen führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Angaben zur Eheschliessung auf den ersten Blick zwar wider- sprüchlich erscheinen würden. Ihre (erst in der Anhörung erwähnte) erste Ehe und Scheidung seien jedoch relevant für das Verständnis dafür, wie sich die Haltung ihres Vaters gegenüber ihrem zweiten Ehemann verändert habe. Sie habe, als sie auf den Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob ihr Vater mit der Ehe mit ihrem zweiten Ehemann einverstanden gewesen sei oder nicht, angegeben, dass ihr Vater und die Stiefmutter gegen die Ehe-

D-4366/2019 Seite 11 schliessung gewesen seien. Da sie jedoch bereits einmal geschieden ge- wesen sei, sei sie schliesslich von ihrem Vater dazu gedrängt worden, diese zweite Ehe einzugehen. Dieser habe befürchtet, dass sie nicht wie- der heiraten könne, da geschiedene Frauen im Iran als unmoralisch be- trachtet würden. Dazu komme, dass sie sich aufgrund vorehelicher sexu- eller Kontakte mit ihrem Ehemann gezwungen gesehen habe, ihn zu hei- raten. Ihre Befürchtung, dass ihre aussereheliche Beziehung und Schwanger- schaften ihrem Ex-Ehemann im Iran bekannt seien, dieser sie im Iran er- neut wegen Ehebruchs angezeigt habe und deshalb eine neue Gefähr- dungssituation vorliege, sei begründet. Die Glaubwürdigkeit ihres ehema- ligen Asylbetreuers sei fraglich, da dieser im gegen ihn hängigen Strafver- fahren nachweislich falsche Aussagen gemacht habe. Er habe dort ange- geben, nie mit ihr intim geworden zu sein, sei jedoch gemäss dem einge- reichten forensisch-molekularbiologischen Gutachten der Vater von min- destens einem der abgetriebenen Kinder. Aus diesem Grund seien ihre ei- genen Ausführungen im Strafverfahren hinsichtlich der Kontaktaufnahme des Betreuers zu ihrem Ex-Ehemann plausibel. Aus den vom SEM edierten Strafakten gehe zudem klar hervor, dass der Asylbetreuer mit ihrem Ex- Freund, dem Ex-Ehemann und ihrem Vater Kontakt aufgenommen und den Ex-Ehemann über ihre aussereheliche Beziehung informiert habe. Die Vor- instanz dürfe ihre diesbezüglichen Aussagen nicht abweichend von den Feststellungen der Strafverfolgungsbehörden würdigen. Sie hätte die Be- schwerdeführerin nach diesem neuen Vorbringen erneut anhören müssen, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Die Verfügung des SEM sei aus diesem Grund aufzuheben und mit der Anweisung zurückzu- weisen, eine ergänzende Anhörung in einem reinen Frauenteam durchzu- führen. Vor ihrem Ex-Ehemann fürchte sie sich auch deshalb, weil der Asylbetreuer ihrer Sozialarbeiterin der (…) gemäss deren Aussage mitgeteilt habe, dass sich ihr Ex-Ehemann nun in der Schweiz aufhalte. Aufgrund der Tatsache, dass sie den Iran als damals noch verheiratete Frau ohne Einwilligung ih- res Ehemannes verlassen und im Ausland Ehebruch begangen habe, fürchte sie sich aber nicht nur vor privater Verfolgung durch ihren Ex-Ehe- mann, sondern auch vor Verfolgung durch die staatlichen Behörden. Nach einem längeren Auslandaufenthalt habe sie bei der Wiedereinreise mit ho- her Wahrscheinlichkeit mit einer behördlichen Kontrolle zu rechnen. Es be- stehe konkreter Anlass zu Annahme, dass sie anlässlich ihrer Rückkehr in

D-4366/2019 Seite 12 den Iran inhaftiert und bestraft werde, was in Einzelfällen bei anderen zu- rück in den Iran gereisten Personen schon vorgekommen sei. Die ihr im Iran drohenden Tatbestände (Schwangerschaftsabbruch, illegaler Grenz- übertritt, Verstoss gegen das «Tamkin-Gesetz» sowie sexuelle Handlun- gen ausserhalb der Ehe) stellten eine geschlechtsspezifische Verfolgung dar und würden mit Körper-, Freiheits- oder gar der Todesstrafe geahndet. Ihre Gefährdung bei einer Rückkehr sei in der angefochtenen Verfügung nicht korrekt gewürdigt worden, das SEM habe sich damit nicht differenziert auseinandergesetzt. Zudem sei ihre gesundheitliche Situation in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden. Sie befinde sich seit Dezember 2015 aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in psychotherapeutischer Behandlung und habe sich wiederholt in stationäre Behandlung ins (…) begeben müssen. Sie sei nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, und lebe mittlerweile in einer betreuten Wohneinrichtung für Frauen. Beim Abbruch der dringend benötigten langfristigen Behandlung müsse mit einer massiven Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes bis hin zur Suizidalität gerech- net werden, die Gefahr einer Dekompensation mit einer akuten Selbstge- fährdung wäre sehr gross. Im Fall einer Verhaftung bei der Wiedereinreise in den Iran wäre die lückenlose, dringend benötigte psychotherapeutische Weiterbehandlung nicht gewährleistet. Auf jeden Fall würde der Vollzug der Wegweisung den Abbruch der langjährigen therapeutischen Beziehung zu ihrer Therapeutin zur Folge haben, was fatale gesundheitliche Folgen und eine existenzielle Gefährdung mit sich bringen würde. Selbst wenn sie wi- der Erwarten bei der Einreise in den Iran nicht direkt verhaftet würde, sei fraglich, ob eine adäquate Weiterbehandlung möglich wäre. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass eine Weiterbehandlung im Iran möglich sei, jedoch nicht konkret ab- geklärt, welche psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten für Frauen in B._______ bestünden. Dieser Ort liege (…) km von Teheran ent- fernt und es könne ihr nicht zugemutet werden, sich für die Behandlung in die Hauptstadt zu begeben. Für die therapeutische Behandlung psychi- scher Erkrankungen im Iran seien in vielen Fällen hohe Eigenaufwendun- gen, teilweise in Vorauszahlung, zu leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen oft deutlich übersteigen würden. Solche Eigen- aufwendungen könne sie als alleinstehende, geschiedene, geächtete und psychisch schwer kranke Frau nicht leisten. Hinzu komme, dass obschon ihr Vater und die Schwiegermutter noch im- mer im Iran leben würden, sie aufgrund ihres unsittlichen Verhaltens von

D-4366/2019 Seite 13 ihrer Familie höchstens toleriert würde. Somit wäre sie auf sich alleine ge- stellt, und es sei nicht ersichtlich, wie sie sich nach einer Landesabwesen- heit von vier Jahren angesichts ihrer schweren psychischen Erkrankung sowie als mehrfach geschiedene Frau eine Existenz aufbauen könne. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, welche der Anordnung einer vorläufi- gen Aufnahme entgegenstehen würden. Mit der Weiterführung der adä- quaten Behandlung hätte sie eine durchwegs günstige Legalprognose. Folglich vermöchten ihre privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an ihrem Wegweisungsvollzug zu überwiegen.

E. 3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass den Akten keine Hin- weise auf eine unzureichende oder missverständliche Verständigung in den Befragungen entnommen werden könnten. Die Bemerkung der Hilfs- werksvertretung, dass die Widersprüche auf Missverständnisse bei der Übersetzung zurückzuführen seien, sei weder näher ausgeführt noch mit Beispielen untermauert worden, und somit als unbelegte Behauptung zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin habe die Verständigung mit «gut», «ausgezeichnet» und «sehr gut» bezeichnet. Bei den vier zusätzlichen An- merkungen im Rahmen der Rückübersetzung handle es sich insbesondere um Ergänzungen zu den Aussagen in der Befragung. Des Weiteren seien die Befragungsprotokolle rückübersetzt und deren Richtigkeit mit der Un- terschrift der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Da es sich beim in der Beschwerde erwähnten Strafverfahren gegen den Asylbetreuer der Beschwerdeführerin um ein laufendes Verfahren handle, habe das SEM keine inhaltlichen Schlüsse aus der Dokumentation der Staatsanwaltschaft gezogen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei der Beschwerdeführerin jedoch die Gelegenheit gegeben worden, zur gesund- heitlichen und strafrechtlichen Situation Stellung zu nehmen und die beim SEM vorhandenen Akten entsprechend zu ergänzen. Die meisten auf Be- schwerdeebene eingereichten Beweismittel stammten aus dem Jahre 2017 und seien dem SEM bis heute nicht zu den Akten gereicht worden. Bei den Beilagen 4 und 5 (Aktennotizen des Strafverfahrens) handle es sich zudem um nicht belegte Äusserungen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten im Rahmen des erwähnten Strafverfahrens. Der neu eingereichte Arztbericht vom 27. August 2019 unterscheide sich inhaltlich kaum vom Bericht vom 28. Januar 2019 und vermöge an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang sei lediglich ergän- zend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7009/2014 vom

23. März 2016 zu verweisen, welches sich zur allgemeinen psychiatrischen Versorgung im Iran äussere und welchem entnommen werden könne, dass

D-4366/2019 Seite 14 der Iran aufgrund seiner Kriegserfahrungen generell über Kompetenzen in der Therapierung von psychischen Leiden verfüge. Da es sich bei B._______ um die (…) beziehungsweise eine Grossstadt handle, die über zahlreiche Spitäler verfüge (u.a. […]), gehe das SEM davon aus, dass eine entsprechende Behandlung auch dort möglich sei.

E. 3.4 In der Replik machte die Beschwerdeführerin geltend, dass es sich bei der Bemerkung der Hilfswerksvertretung nicht um eine unbelegte Behaup- tung handle. Mit dieser Äusserung bringe die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie die zentrale Funktion der Hilfswerksvertretung verkenne. Zudem habe das SEM keinen Bezug zur geltend gemachten geschlechtsspezifi- schen Verfolgung gemacht und sich weder zum Behandlungsabbruch bei einer sehr wahrscheinlichen Verhaftung der Beschwerdeführerin bei der Wiedereinreise in den Iran noch zur Notwendigkeit eines betreuten Wohn- settings geäussert. Mittlerweile liege eine Scheidungsurkunde im Original vor, welche durch das SEM übersetzt werden müsse. Mit diesem Doku- ment sollten die Zweifel am Bestehen der zivilrechtlichen Ehe zwischen ihr und ihrem Ex-Ehemann ausgeräumt sein.

E. 3.5 Im Schreiben vom 10. November 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie in der « […] » aktiv sei. Sie habe – nachdem der (…) F._______ in Iran von den Iranischen Behörden umgebracht worden sei – an einer Demonstration teilgenommen. Zudem sei sie vor seinem Tod mit ihm per Chat in Kontakt gewesen und befürchte daher Repressalien bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran. Ihr Vater habe sie darüber informiert, dass er von den iranischen Behörden kontaktiert worden sei. Ihm sei dabei mitgeteilt worden, dass sie aufhören solle, sich für die kurdische Politik zu engagieren. Auch vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass sie bei ei- ner Rückkehr gefährdet sei.

E. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ord- nungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachum-

D-4366/2019 Seite 15 stände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BIN- DER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O., Art. 49 N. 29).

E. 4.2 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient ei- nerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Begründungspflicht, die sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begrün- det, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEU- BÜHLER, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde zunächst, dass der Sachverhalt aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung in den An- hörungen nur unvollständig habe erhoben werden können. Es hätte des- halb eine weitere Anhörung durchgeführt werden müssen. Ausserdem habe es während der Anhörungen Übersetzungsschwierigkeiten gegeben.

E. 4.3.2 Die Hilfswerksvertretung vermerkte nach der ersten Anhörung der Beschwerdeführerin auf dem Unterschriftenblatt (SEM-Akte A11 letzte Seite), dass die Beschwerdeführerin gestresst gewesen sei und Angst ge- habt habe. Sie habe sich in der Pause übergeben müssen und benötige psychologische Hilfe. Sie habe deshalb gefragt, ob die Anhörung zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt werden könne. Daneben wurde von der Hilfswerksvertretung vermerkt, dass es hinsichtlich der Anzeigen mehrmals zu Widersprüchen gekommen sei, welche aus ihrer Sicht auf Missverständ- nisse bei der Übersetzung zurückzuführen seien. Auch die in der ergän- zenden Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung vermerkte auf dem Un- terschriftenblatt, dass die Beschwerdeführerin unter hohem psychischen

D-4366/2019 Seite 16 Druck gestanden und angegeben habe, es gehe ihr psychisch sehr schlecht (A14 letzte Seite).

E. 4.3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter psy- chischen Problemen leidet, was sie in ihren Eingaben nach den Anhörun- gen geltend machte und mit zwei Arztberichten untermauerte (vgl. Sach- verhalt Bst. D und F). Dennoch lassen ihre Schilderungen in den beiden Anhörungen nicht darauf schliessen, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht aussagefähig gewesen wäre, weshalb ihre Aussagen nicht hätten verwer- tet werden dürfen. Den Protokollen sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den insgesamt drei Befragungen nicht in der Lage gewesen ist, ihre Asylgründe ausführlich darzutun. Gemäss dem Protokoll der ersten Anhörung machte die Beschwerdeführerin zwar auch auf die Befragerin den Eindruck, sich in einem schlechten psychischen Zu- stand zu befinden; deshalb fragte sie die Beschwerdeführerin nach einer Pause wie es ihr gehe, da sie sehr bleich aussehe (A11 F162). Gemäss der Antwort der Beschwerdeführerin ging es ihr in diesem Augenblick tat- sächlich nicht gut, was sie in jenem Moment zu Protokoll gab und dabei ausführte, dass sie von Alpträumen verfolgt werde, «jede einzelne Se- kunde 1000-fach» erlebe und sich habe übergeben müssen. Dennoch be- jahte sie die Frage, ob das Interview weitergeführt werden könne (A11 F163). Als die Befragerin darauf in Aussicht stellte, nun mit der Rücküber- setzung zu beginnen, wiederholte die Beschwerdeführerin, dass es ihr nicht gut gehe, und fragte, ob es überhaupt möglich sei, die Anhörung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen (A11 F164). Die Rückübersetzung wurde den Akten zufolge dann umgehend durchgeführt mit dem Hinweis der Befragerin, «deswegen mein Vorschlag, wir beginnen jetzt mit der Rückübersetzung und sehen dann, wie es Ihnen geht». Die Anhörung wurde nach der Rückübersetzung unterbrochen und an einem anderen Tag in Form einer ergänzenden Anhörung fortgeführt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den Anhörungen einer vollständigen Darlegung des rechtserheblichen Sachverhalts entgegengestanden haben könnte; es wurde auf ihre Verfas- sung eingegangen und darauf Rücksicht genommen, indem noch eine zweite Anhörung angesetzt wurde, um den Sachverhalt abschliessend zu erheben.

E. 4.3.4 Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es zu Überset- zungsschwierigkeiten gekommen sein soll. Mit ihrer Unterschrift hat die Be- schwerdeführerin in beiden eingehenden Anhörungen bestätigt, dass ihr das Protokoll in einer ihr verständlichen Sprache vorgelesen wurde. Die

D-4366/2019 Seite 17 Frage nach dem Verstehen der Dolmetscherin beantwortete die Beschwer- deführerin mit «Ich bin zwar Kurdin, meine Muttersprache ist Kurdisch, aber ich verstehe sie ausgezeichnet» (A11 S. 1). Auf explizite Nachfrage der Befragerin, ob sich die Beschwerdeführerin selber auch gut in Farsi aus- drücken könne, antwortete diese mit «Ja» beziehungsweise «Jawohl» (A11 S.1). Ebenfalls beantwortete sie die Frage nach der Verständigung in der zweiten Anhörung mit «Ja, sehr gut» (A14 S. 1).

E. 4.3.5 Schliesslich besteht entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertre- tenen Ansicht nicht grundsätzlich nach jedem neu eingebrachten Sachver- haltselement ein Anspruch auf eine erneute mündliche Anhörung; eine sol- che ist nur dann erforderlich, wenn zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig (siehe oben E. 4.1 und 4.2). Dies war vorliegend im Hinblick auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer neu durch ihren Ex-Ehemann ergangenen Anzeige gegen sie wegen aus- serehelicher Beziehung und Schwangerschaften noch mehr gefährdet, of- fenkundig nicht der Fall (vgl. zu den entsprechenden materiell-rechtlichen Ausführungen unten E. 6.2.4). Zudem forderte das SEM die Beschwerde- führerin, nachdem diese eine neu entstandene Gefährdung geltend ge- macht hatte, schriftlich auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen sowie über den aktuellen Stand des Strafverfahrens zu informieren, womit ihr Ge- legenheit geboten wurde, bei Bedarf weitere Ausführungen zur Sache zu machen. Einer Pflicht, eine erneute (mittlerweile dritte) Anhörung durchzu- führen, unterlag das SEM jedenfalls nicht. Der Verzicht auf eine erneute Anhörung bedeutet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

E. 4.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die Anhörungen zu den Asylgründen den Akten zufolge ohne sprachlich bedingte Verständigungsprobleme ha- ben durchgeführt werden können und auch der psychische Zustand der Beschwerdeführerin einer Sachverhaltserhebung nicht entgegenstand. Die Anhörungsprotokolle sind demnach verwertbar und die Beschwerdeführe- rin muss sich auf ihre darin festgehaltenen Äusserungen behaften lassen. Deshalb bestand für das SEM keine Pflicht, eine zusätzliche Anhörung zwecks Erhebung des rechterheblichen Sachverhalts durchzuführen. Es liegt in dieser Hinsicht weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

E. 4.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt in formeller Hinsicht weiter vor, dass ihr Gesundheitszustand in der angefochtenen Verfügung nicht berücksich-

D-4366/2019 Seite 18 tigt worden sei. Zudem habe sich die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid nicht differenziert mit den dargelegten Elementen der veränderten Gefährdungssituation auseinandergesetzt und diese nicht korrekt gewür- digt.

E. 4.5.2 Das SEM führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die Be- schwerdeführerin in ihrem Heimatstaat trotz der gestellten ärztlichen Diag- nosen medikamentös und therapeutisch behandelt werden könne, da ihr dort die notwendige Infrastruktur zur Verfügung stehe (vgl. angefochtene Verfügung S. 8). Es erwähnte dabei den eingereichten Arztbericht und ver- wies im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei Per- sonen mit psychischen Beeinträchtigungen auf zwei Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts, in welchen der Wegweisungsvollzug in den Iran bei Personen mit psychischer Beeinträchtigung jeweils als zumutbar erachtet wurde. Das Gericht hatte unter Verweis auf seine weitere Rechtsprechung sowie Berichte der World Health Organisation (WHO) festgestellt, dass der Iran über medizinische Einrichtungen mit adäquaten Behandlungsmöglich- keiten verfüge. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei nur auszugehen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Eine Behörde kommt dann ihrer Begründungspflicht nach, wenn – wie dies vorliegend der Fall ist – sie sich auf die wesentlichen Aspekte der zu prü- fenden Vorbringen beschränkt und dabei ihre entscheidrelevanten Überle- gungen in der Verfügung zumindest kurz anführt (vgl. oben E. 4.2). Das SEM stützte sich vorliegend auf die geltende Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts bezüglich medizinischer Vollzugshindernisse und be- zog in seine Überlegungen zudem die weiteren für die Beurteilung der Zu- mutbarkeit wesentlichen Faktoren wie Berufsbildung, soziales beziehungs- weise familiäres Netzwerk und die mögliche Unterstützung durch Angehö- rige bei der Wiedereingliederung in seine Einschätzung mit ein. Der amtlich verbeiständeten Beschwerdeführerin war es demnach ohne weiteres mög- lich, die Verfügung des SEM sachgerecht anzufechten.

E. 4.5.3 Gleiches gilt für das Vorbringen, das SEM habe sich in der Verfügung nicht genügend mit der neu vorgebrachten Gefährdungssituation ausei- nandergesetzt. Das SEM führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung objektiv unbegrün- det sei, da sie nur sehr knappe und undetaillierte Angaben gemacht habe.

D-4366/2019 Seite 19 Dabei begründete es ausführlich, weshalb diese Angaben als nicht asylre- levant zu erachten seien (vgl. oben Erwägungen 3.1 sowie SEM-Akte A36 S. 6 und 7). Aus der umfassenden Begründung wird deutlich ersichtlich, von welchen Überlegungen das SEM sich bei seiner Beurteilung leiten liess. Auch in diesem Punkt ist in der angefochtenen Verfügung keine man- gelnde Begründungsdichte zu erkennen.

E. 4.5.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die Vorinstanz habe ihre Gefährdung nicht korrekt gewürdigt, ist dazu festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine in diesem Zusammenhang erfolgte Verletzung von Verfahrensrechten ergeben. Vielmehr betrifft die implizite „formelle“ Rüge Fragen der materiellen Würdigung der Vorbrin- gen. Dies gilt auch für die Rüge, die Vorinstanz habe ihren Gesundheitszu- stand falsch bewertet. Welche Schlüsse das SEM aus einem geprüften Sachverhalt zieht, ist nicht Gegenstand einer formellen Prüfung. Die Be- schwerdeführerin übt somit mit diesen Rügen inhaltliche Kritik am vorin- stanzlichen Entscheid. Die materielle Würdigung bildet hingegen aus- schliesslich Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen.

E. 4.5.5 Den Anforderungen des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht, im Rahmen der Entscheidbegründung die wesentli- chen Überlegungen zu nennen und damit die Vorbringen der Beschwerde- führerin umfassend und vollständig zu würdigen, hat das SEM in seiner Verfügung zweifellos genüge getan.

E. 4.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sa- che zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

D-4366/2019 Seite 20 unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfah- ren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete – entgegen ihren Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfü- gung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Un- glaubhaftigkeitselemente in seiner Verfügung ausführlich und nachvollzieh- bar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufge- führten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen vollum- fänglich zugestimmt wird (vgl. E. 3.1).

E. 5.3.2 Hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist insbesondere der Um- stand, dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen mehrfach widersprochen hatte und trotz mehrfacher Nachfrage der Befragerin sowie deren offensichtlichem Bemühen, den dargelegten Sachverhalt und die da- mit verbundenen Unstimmigkeiten zu klären, keine plausible Erklärung für diese Widersprüche hat abgeben können. So bestehen beispielsweise be- treffend den Erhalt der beiden Gerichtsurteile, mit welchen die Beschwer- deführerin zu massiven Körper- und Freiheitsstrafen verurteilt worden sein

D-4366/2019 Seite 21 will und welche die Grundlage ihrer geltend gemachten Vorverfolgung dar- stellen, gewichtige Widersprüche und Ungereimtheiten. Ebenfalls konnten die Umstände über den Erhalt dieser Beweismittel in den Befragungen nicht geklärt werden. Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang vorerst zu Proto- koll, dass sie sich im Zeitpunkt, als die beiden Urteile erlassen worden sein sollen (Beweismittel 3a vom 4. Januar 2016, Beweismittel 3b vom 14. Juni 2016), noch im Iran befunden habe (A14 F24). Dies ist jedoch aktenwidrig, hatte sie doch bereits am 30. September 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt und sich demnach im Jahr 2016 offensichtlich nicht mehr im Iran befunden. Auf Vorhalt dieses aktenwidrigen Umstands korrigierte sie sich insofern, als dass sie angab, sich bei Erlass des zweiten Urteils bereits im Ausland befunden zu haben (A14 F35.). Des Weiteren konnte sie nicht erklären, wie sie beziehungsweise ihre Familie in Besitz dieser Urteile gekommen waren. Zunächst wich sie der Frage, wie die beiden Ur- teil in ihre Hände geraten seien, aus (Gegenfrage: «Meinen Sie, Sie mei- nen das hier, die Originale?») und gab auf Bejahung der Gegenfrage ledig- lich an, die Originalurteile befänden sich in ihrer Gerichtsakte (A14 F30 f.). Auf erneute Frage gab sie sodann zu Protokoll, die Familie habe ihr die Urteile per Post zugestellt (A14 F33). Da die Frage nach dem Erhalt immer noch nicht beantwortet war, beharrte die Beschwerdeführerin auf nochma- lige Nachfrage darauf, dass die Originalurteile, solange sie nicht vor Ort sei, in ihrem Dossier im Iran bleiben würden (A14 F34). Wie ihre Familie Einsicht in beide Urteile erhalten und davon Kopien habe machen können, versuchte die Beschwerdeführerin schliesslich mit der unzusammenhän- genden Antwort zu erklären, dass sie sich bei Erlass des ersten Urteils noch im Iran befunden habe und ihr das Urteil mitgeteilt worden sei (A14 F35), um sich daraufhin auf Vorhalt der Unmöglichkeit dieses Umstands zu wiederholen, dass sie sich geirrt habe und sich doch nicht mehr im Iran befunden habe (A14 F36). Anschliessend erklärte sie wiederum, ihre Eltern hätten das Urteil deshalb erhalten können, da es sich dabei nur um gering- fügige Strafen gehandelt habe (A14 F37), um dann wenig später auszufüh- ren, das Urteil sei ihr persönlich mündlich eröffnet worden (A14 F40). Der Beschwerdeführerin ist es demnach trotz vielfacher Bemühung der Befra- gerin, diese Handlungsabläufe zu klären, nicht gelungen, die Umstände um den Erhalt der beiden Gerichtsurteile schlüssig darzulegen. Dass die Be- schwerdeführerin entweder vor ihrer Ausreise oder aber in ihrer Abwesen- heit im Iran aufgrund ausserehelicher Beziehung, der Nichteinhaltung des

D-4366/2019 Seite 22 Eheversprechens oder einem Grenzübertritt ohne Erlaubnis ihres Eheman- nes strafrechtlich verurteilt worden war, ist demnach als unglaubhaft zu er- achten. Gestützt wird diese Annahme des Weiteren dadurch, dass die Beschwer- deführerin in der BzP angegeben hatte, nie vor Gericht angeklagt gewesen zu sein und bis zu ihrer Ausreise nie Probleme mit den iranischen Behör- den gehabt zu haben (A3 7.01). Des Weiteren gab sie selbst an, dass sie eigentlich nicht lange in der Schweiz habe bleiben, sondern zu ihren Eltern in den Iran habe zurückkehren wollen (A11 F148).

E. 5.3.3 Die Einwände in der Beschwerde vermögen die überzeugenden Er- wägungen des SEM nicht zu entkräften. Die Ausführungen zu den Glaub- haftigkeitselementen erschöpfen sich grösstenteils in der Wiederholung der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Sachverhalts, sowie in der Aufführung von angeblichen Verfahrensmängeln, die diese Widersprüche aber – wie oben dargelegt – nicht erklären können.

E. 5.4 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran eine behördliche oder private Verfolgung erlitten beziehungsweise eine solche zu befürchten hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist demnach anzunehmen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Flucht- gründe vorgelegen haben und eine Furcht vor Verfolgung auch zum heuti- gen Zeitpunkt nicht objektiv begründet erscheint. Das SEM hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat gefährdet. Ihre Gerichtsakte sei täglich schwerer und umfangreicher geworden und es habe keinen Weg zurück mehr gegeben, beziehungsweise sie habe in der Schweiz erfahren, dass sie durch ihren Ex-Ehemann (erneut) angezeigt worden sei. Ihr Asylbetreuer habe ihren Bekannten im Iran Informationen über sie zukommen lassen, weshalb sie befürchte, dass sich dadurch ihre Gefährdung akzentuiert haben könnte. Des Weiteren sei sie bei einer Rückreise in den Iran auch deshalb gefährdet, weil sie als damals verhei- ratete Frau ohne Erlaubnis ihres Ehemannes aus dem Iran ausgereist sei. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend, sie betätige sich in der Schweiz exilpolitisch.

D-4366/2019 Seite 23

E. 6.2.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wur- den. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die hei- matlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staats- feindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimat- staat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht mass- geblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).

E. 6.2.2 Die iranischen Behörden überwachen teilweise ihre Staatsbürgerin- nen und Staatsbürger im Ausland, insbesondere politisch aktive Iranerin- nen und Iraner (vgl. dazu etwa das Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2, sowie die Urteile des BVGer E-5292/2014; E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; D-5947/2019 vom

21. Juli 2021, E. 6.4). Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob durch die exilpolitischen Aktivitäten eine ernsthafte Gefahr im Sinne des Asylgeset- zes entsteht. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konzentrie- ren sich die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpo- litischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten vorge- nommen haben, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen.

E. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin machte erstmals mit Eingabe vom 10. No- vember 2021 geltend, in der Schweiz politisch aktiv zu sein. Die dabei vor- gebrachte Mitgliedschaft in der « (…) » sowie die geltend gemachte De- monstrationsteilnahme reichen jedoch nicht aus, um zur Annahme zu ge- langen, sie habe deshalb Repressalien der iranischen Behörden zu be- fürchten. Weder aus der in diesem Zusammenhang eingereichten Fotogra- fie, auf dem eine Personengruppe mit kurdischer Flagge an einer Demonst- ration zu sehen ist, noch der Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der oben genannten Partei wird ersichtlich, dass sich ihr Auftreten anlässlich der Kundgebungen von den anderen Teilnehmenden unterscheiden oder sie in besonderer Weise auffallen würde. Zudem führte die Beschwerde- führerin nicht ansatzweise aus, inwiefern und in welchem Ausmass sie mit dem ermordeten (…) F._______ in Kontakt gestanden haben will und was

D-4366/2019 Seite 24 der Zweck dieser angeblichen Verbindung gewesen sein soll. Das Vorbrin- gen, ihr Vater sei von den iranischen Behörden gewarnt worden, sie solle ihr politisches Engagement beenden, erscheint somit als unbelegte und pauschale Behauptung. Überdies war die Beschwerdeführerin ihren Aus- sagen zufolge im Iran nie politisch aktiv (vgl. SEM-Akte A3 7.01). Vor die- sem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie durch ihre exilpoli- tischen Aktivitäten als eine profilierte politische Regimegegnerin wahrge- nommen wird.

E. 6.2.4 In Hinblick auf die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte neu entstandene Gefährdungssituation durch die Übermittlung von sie be- treffenden nachteiligen Informationen an ihre Bekannten im Iran, ist eben- falls auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen (vgl. oben E. 3.1 und SEM-Akte A36 S. 7). Die aussereheliche Beziehung und die beiden (vorliegend unbestrittenen) Schwangerschaftsabbrüche vermögen an sich keine Gefährdung hervorzurufen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass diese Umstände den iranischen Behörden bekannt wurden. Dass der ehemalige Asylbetreuer der Beschwerdeführerin diese Vorkommnisse an ihren Ex-Ehemann verraten haben könnte, basiert auf der unglaubhaf- ten Vorverfolgung der Beschwerdeführerin und ist als reine Mutmassung zu werten. Dieser Sachverhaltsaspekt wird in der Beschwerde vorge- bracht. In den Akten finden sich dazu zwei offenbar den Strafakten entnom- mene Aktennotizen, jedoch ohne Hinweise auf die verfassende Person (vgl. Beschwerdebeilagen Nrn. 4 und 5). Anscheinend führte die Sozialar- beiterin mit der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2017 ein persönliches Ge- spräch, in welchem die Beschwerdeführerin angab, ihr Asylbetreuer erhalte Nachrichten von ihrem Ex-Ehemann und dieser habe Beweise beim SEM abgegeben, dass sie kein Flüchtling sei und in den Iran zurückkehren müsse. Zudem habe ihr Ex-Ehemann Fotografien die ihn in Zürich zeigten an den Asylbetreuer geschickt (Beschwerdebeilage Nr. 4). Wenige Monate später meldete sich der Asylbetreuer offenbar telefonisch bei der Sozialar- beiterin und teilte mit, dass sich der Ex-Ehemann in der Schweiz befinde (Beschwerdebeilage Nr. 5). Weitere Angaben beziehungsweise Hinweise, dass die aussereheliche Beziehung sowie die Schwangerschaftsabbrüche den iranischen Behörden bekannt geworden wären, sind nicht ersichtlich.

E. 6.2.5 Betreffend den geltend gemachten Umstand, dass die Beschwerde- führerin aufgrund ihres illegalen Grenzübertrittes bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet sein könnte, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerde- führerin einerseits aufgrund fehlender Vorfluchtgründe im Zeitpunkt ihrer

D-4366/2019 Seite 25 Ausreise von den iranischen Behörden nicht gesucht wurde und sie ande- rerseits die Grenze ihren Angaben zufolge auch legal mit einem Reisepass überschreiten konnte (SEM-Akte A3 4.02).

E. 6.3 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei- genschaft auch nicht aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen

D-4366/2019 Seite 26 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Trotz der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden

D-4366/2019 Seite 27 Probleme wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar erachtet.

E. 8.3.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführerin war vor der Ausreise als Künstlerin tätig, sie verfügt über reichlich Arbeitserfahrung und konnte ihren Angaben zufolge selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen (vgl. A3 1.17.04 f., A11 F58 ff.). Vorausgesetzt ihr psychischer Gesund- heitszustand könnte sich stabilisieren, besteht für sie die Möglichkeit, an diese beruflichen Erfahrungen anzuknüpfen und sich eine neue wirtschaft- liche Existenz aufzubauen.

E. 8.3.4 Aus den Akten – sowie auch aus dem Schreiben der Beschwerdefüh- rerin vom 13. Oktober 2020 – ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdefüh- rerin in der Schweiz über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, das über ihre therapeutischen Beziehungen hinausgeht. Bereits in ihrer Gefähr- dungsmeldung informiert die zuständige Asylkoordinatorin die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), dass die Beschwerdeführerin kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz habe, weshalb nach dem Prinzip der Subsidiarität professionelle Hilfe geboten sei (vgl. Beilage 3 zur Be- schwerde, inklusive Antwortmail vom 2. Mai 2017). Auch aus den Arztbe- richten der behandelnden Therapeutin geht hervor, dass sie ein sicheres und stabilisierendes Umfeld benötige (vgl. A26, Arztbericht vom 28. Januar 2019, S. 2; Beilage 6 zur Beschwerdeeingabe, Arztbericht vom 27. August 2019, S. 3). Im Laufe des Asylverfahrens äusserte die Beschwerdeführerin auch die Absicht, nach ihrer Einreise in die Schweiz wieder zu ihren Eltern zurückzukehren (A11 F148). Schliesslich hat sie mehrmals darauf hinge- wiesen, dass ihr Vater sich für sie eingesetzt hat (A11 F127, F132). Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Einschät- zung, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Angehörigen im Iran nach wie vor willkommen sein dürfte, zumal der sich angeblich danach ereignete Sachverhalt, welcher zu einer neuen Gefährdung und einer (weiteren) Zer- rüttung ihrer Familie geführt haben soll, unbelegt geblieben ist (vgl. oben E 6.2.4). Die Beschwerdeführerin verfügt somit mit ihren Eltern (bezie- hungsweise Vater und Stiefmutter), Grossmutter, Onkel, Tanten und Freun- den (A11 F41ff.) über ein soziales Umfeld, in welches sie zurückkehren kann und welches sie auch in ihrer fragilen psychischen Situation unter- stützen und auffangen kann. Im Mindesten ist davon auszugehen, dass die Verwandtschaft im Iran sie im Bedarfsfall auch finanziell wird unterstützen können. In der Schweiz dagegen ist sie in einer Institution untergebracht,

D-4366/2019 Seite 28 den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass sie Fortschritte in ihrer psy- chischen Gesundung hat machen können, auch die von ihr durchaus un- ternommenen Integrationsbemühungen wurden durch ihren schlechten Gesundheitszustand behindert, bzw. waren deshalb nicht nachhaltig (vgl. beispielsweise Beschwerdebeilage Nr. 3 [Gefährdungsmeldung an die Ge- schäftsleitung der KESB vom 2. Mai 2017 sowie Antwort-Email der KESB E._______ vom 2. Mai 2017]). Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz in einer Wohngruppe zwar untergebracht, es ist jedoch nicht absehbar, dass sich ihr Zustand in dieser Situation verbessern könnte, oder sie ein soziales Netz wird aufbauen können.

E. 8.3.5 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Dem Arztbericht vom 28. Januar 2019 ist zu entnehmen, dass bei der Be- schwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivie- rende depressive Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurden. Es ist – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – nicht zweifelsfrei belegt, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran genau dieselbe engmaschi- gen psychotherapeutische und sozialpädagogische Unterstützung erhal- ten wird wie in der Schweiz. Eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation ist dadurch nicht ausgeschlossen. Jedoch ist davon auszugehen, dass sie im Iran zumindest Zugang zu einer elementaren medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung haben wird, zumal für ihre psychi- schen Erkrankungen durchaus zahlreiche Behandlungsmöglichkeiten vor- handen sind. Das Gesundheitssystem in Iran weist generell ein hohes Ni- veau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., https://rho.emro.who.int/sites/default/files/Profiles-briefs-files-/EMROPUB- _EN_19265-IRN.pdf, abgerufen am 22. Februar 2022). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. So sind im Iran mehr als 1'800 Psychiater tätig und über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiat- rische Abteilungen in Spitälern vorhanden (vgl. BEHZAD DAMARI ET AL., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Ira- nian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Auch in der Heimat- stadt der Beschwerdeführerin (B._______) sind mehrere Krankenhäuser

D-4366/2019 Seite 29 vorhanden, welche zumindest teilweise psychiatrische Behandlungen an- bieten (vgl. […], jeweils abgerufen am 22. Februar 2022). Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in ihr familiäres Umfeld zu- rückkehren kann, welches ihr bei der Bewältigung ihrer gesundheitlichen Probleme unterstützend zur Seite stehen kann (siehe oben E. 8.3.3). Sozi- ale, sie unterstützende Anknüpfungspunkte sind somit erkennbar und die Wohnsituation vor Ort scheint ebenfalls gesichert. Falls die Beschwerde- führerin aufgrund ihres Krankheitsbildes auch im Heimatland in einer Insti- tution untergebracht werden müsste, könnte die Familie ihre Unterbringung finanziell unterstützen. Nötigenfalls kann den Bedürfnissen der Beschwer- deführerin ferner durch medizinische Rückkehrhilfe in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der be- nötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizi- nische Leistungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu spre- chen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR).

E. 8.3.6 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Iran aus wirtschaftlichen, sozialen oder me- dizinischen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht als zu- mutbar zu erachten. Bei der Rückkehr ist dem fragilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung zu tragen, allenfalls ist eine begleitete Rückkehr geboten.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Instrukti- onsverfügung vom 10. September 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess der damals zuständige In- struktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der eingereichten ak- tualisierten Kostennote vom 10. November 2021 werden ein Arbeitsauf- wand von 25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Aus- lagen in der Höhe von Fr. 369.90 ausgewiesen. Der Arbeitsaufwand er- scheint jedoch unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeein- gabe (13 Seiten), für deren Erstellung und Einreichung zwölf Stunden aus- gewiesen wurden, sowie des nach Einreichung der Replik weiteren ausge- wiesenen Aufwands von zwei Stunden als sehr hoch und ist entsprechend zu kürzen. Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung dessen, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie der Ent- schädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'965.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu- schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4366/2019 Seite 31

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 3'965.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4366/2019 Urteil vom 18. März 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Anwältinnenbüro, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 30. September 2015 in der Schweiz um Asyl. B. Am 27. Oktober 2015 wurde sie zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 27. Oktober 2016 und am 18. Januar 2017 hörte das SEM sie einlässlich zu ihren Asylgründen an. Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie kurdischer Ethnie sei und aus B._______ stamme. Sie sei Künstlerin und habe nach ihrem Studium als Dozentin für (...) sowie an einer Primarschule als Lehrerin gearbeitet. In der BzP gab sie zu ihren Gesuchsgründen zu Protokoll, dass sie seit dem 11. März 2015 verheiratet sei. Ihr Ehemann sei psychisch krank. Sie habe sich deshalb geweigert, mit ihm die Ehe zu vollziehen. Als sie die Scheidung verlangt habe, sei er damit nicht einverstanden gewesen und habe gedroht, sie mit Säure zu übergiessen und umzubringen. Er habe sie auch wegen politischen Äusserungen angezeigt. Ihre Familie habe daraufhin Anzeige gegen ihren Ehemann erstattet. Sie sei von ihrem Vater zur Ehe gezwungen worden, habe jedoch einen anderen Mann geliebt. Sie sei nie vor Gericht angeklagt gewesen und es sei bis zu ihrer Ausreise auch nie zu Problemen mit den iranischen Behörden gekommen. In den beiden Anhörungen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach der Verlobung mit ihrem Ehemann festgestellt habe, dass dieser psychisch krank sei. Aus diesem Grund habe sie ihn trotz der Verlobung nicht heiraten wollen, sei jedoch von ihm unter Druck gesetzt worden. Er sei in Besitz von Filmaufnahmen gewesen, die sie beim Geschlechtsakt gezeigt hätten, und habe ihr gedroht, dass sie nie wieder einen Mann finden würde. Zudem habe er private Dinge über sie im Internet veröffentlicht und ihr gedroht, ihr Säure ins Gesicht zu schütten. Aufgrund dessen sowie aufgrund des Drucks vonseiten ihre Schwiegermutter, die den Zustand ihres Sohnes zwar erkannt, sie jedoch gebeten habe, dessen «Ärztin» zu werden und ihr eingeredet habe, in der Ehe werde alles besser, habe sie schliesslich nachgegeben und in die Heirat eingewilligt. Ihr Vater und ihre Stiefmutter seien mit dieser Ehe zwar nicht einverstanden gewesen, seien aber wohl froh gewesen, dass sie in einem anderen Haushalt hätte leben könne. Ihr Vater habe vergeblich versucht, auf ihren Ehemann einzureden und ihn dazu zu bewegen, ein guter Ehemann zu sein. Da sie nach der Vermählung nicht zu ihrem Ehemann habe ziehen wollen, habe dieser sie deswegen angezeigt. Zudem habe er ihr in der Anzeige vorgeworfen, aussereheliche intime Beziehungen zu pflegen sowie ihn beschuldigt zu haben, aussereheliche Beziehungen zu pflegen. Sie habe zudem am Telefon gegenüber Freunden erwähnt, dass ihr Ehemann und seine Familie politische Aktivisten seien. Dieses Telefongespräch habe ihr Ehemann aufgezeichnet und sie auch deshalb sowie weil sie angeblich Alkohol getrunken habe, angezeigt. Sie sei darauf vor dem Familiengericht für schuldig befunden und zu 80 Peitschenschlägen, einer Freiheitsstrafe auf unbestimmte Zeit sowie einer Geldstrafe verurteilt worden. Nach ihrer Ausreise aus dem Iran habe sie keine Schwierigkeiten mehr gehabt und wieder dorthin zurückkehren wollen. In ihrer Abwesenheit sei jedoch durch ihren Ehemann eine weitere Anzeige gegen sie erhoben worden, wegen ausserehelicher Beziehung. Des Weiteren sei sie illegal aus dem Land ausgereist. Alle ihre Freunde seien durch ihren Ehemann in diese Angelegenheit involviert worden und hätten sich von ihr abgewandt. Auch ihr Vater sei enttäuscht von ihr, weshalb sie von ihm keine Unterstützung mehr erwarten könne. Nach ihrer Ausreise habe ihr Ehemann ihr Handy gehackt und alle ihre gespeicherten Telefonnummern angerufen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Shenasnameh (iranischer Personalausweis), ihre Heiratsurkunde, ihre Melli-Karte (iranischer Nationalausweis), eine Bestätigung des Zivilregisters, Fotografien von Anzeigen ihres Vaters gegen ihren Ehemann sowie von Korrespondenz ihres Vaters mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft (alle Dokumente in Kopie) sowie Gerichtsunterlagen (Urteile) vom 4. Januar 2016 und 14. Juni 2016 und Diplome betreffend Ausbildung, Berufstätigkeit und Sport zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz geltend, dass sie einen Betreuer des Asylzentrums C._______ wegen Sexualdelikten und Drohung angezeigt habe und ein entsprechendes Strafverfahren hängig sei. Dieser habe Bekannten von ihr im Iran Informationen über sie zukommen lassen, weshalb sie befürchte, dass sich dadurch ihre Gefährdung akzentuieren könnte. Mit dieser Eingabe reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis des (...) vom 15. Januar 2018 zu den Akten. D. Am 21. Dezember 2018 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen sowie über den aktuellen Stand des oben erwähnten Strafverfahrens zu informieren. E. Die Beschwerdeführerin reichte am 31. Januar 2019 einen Arztbericht des (...) vom 28. Januar 2019 ein und teilte dem SEM mit, dass sie mittlerweile in ihrer Abwesenheit im Iran von ihrem Ehemann geschieden worden sei. Sie habe zudem zwischenzeitlich zwei Schwangerschaftsabbrüche durchführen lassen, wobei der von ihr angezeigte Betreuer der Asylunterkunft der Vater der Kinder gewesen wäre. Aufgrund dieser ausserehelichen Beziehung sei sie im Falle einer Rückkehr in den Iran nunmehr zusätzlich gefährdet. Falls notwendig, seien die Strafakten zu edieren und sie ergänzend zu den neuen Gesuchsgründen anzuhören. F. Am 29. Mai 2021 ersuchte das SEM bei der Staatsanwaltschaft D._______ um Einsicht in die Akten des laufenden Strafverfahrens. Dem Gesuch wurde am 14. Juni 2019 entsprochen. G. Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. H. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. August 2019 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anweisung an die Vorinstanz, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine undatierte Gefährdungsmeldung an die Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 2. Mai 2017 sowie eine Antwort-Email der KESB E._______ vom 2. Mai 2017, zwei Aktennotizen aus den Strafakten (...), einen Arztbericht des (...) vom 27. August 2019, ein Schreiben des Kultur- und Gastronomiebetriebes «(...)» vom 20. August 2019, ein forensisch-molekularbiologisches Gutachten des (...) vom 2. Juli 2018, zwei Dokumente (Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung) aus den Anhörungsprotokollen des SEM sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 10. September 2019 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem forderte er die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Am 17. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Vereins « (...) » vom 13. September 2019 zu den Akten. K. Am 25. September 2019 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, worauf die Beschwerdeführerin am 6. November 2019 replizierte. L. Am 16. Oktober 2020 reichte die Rechtsvertreterin ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin sowie eine Kostennote zu den Akten. M. Mit Schreiben vom 10. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel in Form einer Fotografie einer Demonstration, einer Mitgliederkarte der « (...) », eines Bestätigungsschreibens betreffend die Mitgliedschaft bei dieser Partei sowie von Auszügen der Internetseite «www.kurdistanhumanrights.org» betreffend die Menschenrechtslage im Iran zu den Akten. Zudem reichte sie eine aktualisierte Kostennote ein. N. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz übertragen. O. Das Bundesverwaltungsgericht zog zur Entscheidfindung die Akten des Strafverfahrens BM 17 55347 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In seiner Verfügung führte das SEM aus, die Angaben der Beschwerdeführerin seien betreffend ihre Ehe widersprüchlich ausgefallen. Sie habe in der summarischen Befragung betont, dass sie von ihrem Vater zur Heirat gezwungen worden sei und dieser ihren Ehemann als «guten Mann» bezeichnet habe. In der Bundesanhörung habe sie dagegen geltend gemacht, von ihrem heutigen Ehemann mit Videoaufnahmen erpresst und gezwungen worden zu sein, ihn zu heiraten, und dass sowohl ihr Vater als auch ihre Stiefmutter gegen die Heirat gewesen seien und ihn als «nicht guten Ehemann» bezeichnet hätten. Gleichzeitig habe sie jedoch angegeben, dass sie ihren Mann besser habe kennenlernen und mit ihm habe leben wollen. Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie lediglich gesagt, ihr Vater habe sie gezwungen, da sie bereits einmal geschieden und mit ihrem heutigen Ehemann verlobt gewesen sei, so dass eine Auflösung dieser Verlobung nicht in Frage gekommen sei. Diese Erklärungen vermöchten die Widersprüche nicht aufzulösen. Später habe sie dann noch ausgeführt, sich unglücklicherweise in diesen Mann verliebt zu haben und bereit gewesen zu sein, ihn zu heiraten. Betreffend die geschilderten Drohungen ihres Ehemannes habe sie einerseits angegeben, diese hätten nach der Trauung, als sie ihren Wunsch nach einer Scheidung geäussert habe, begonnen, und andererseits, diese hätten bereits vor der Heirat begonnen, als sie ihm mitgeteilt habe, dass sie ihn nicht heiraten wolle. Obwohl sie in der vertieften Anhörung mehrmals die Gelegenheit erhalten habe, den Auslöser ihrer Probleme zu beschreiben, habe sie angegeben, dies nicht zu wissen und sich auch nicht an ihre Angaben in der BzP erinnern zu können. Schliesslich habe sie auch ihre Eheschliessung nicht substanziiert schildern können, obwohl sie mehrmals dazu aufgefordert worden sei. Auch die Frage nach den vorehelichen Treffen und den Videos habe sie nur ausweichend und pauschal beantwortet. Aus diesen Gründen bestünden grosse Zweifel an der geltend gemachten Ehe. Was die Angaben zu den vorgebrachten Anzeigen und Gerichtsverfahren angehe, habe die Beschwerdeführerin in der BzP angegeben, nie vor Gericht angeklagt worden zu sein. In der Anhörung hingegen habe sie ausgeführt, ihr Ehemann habe sie mehrmals angezeigt, und sie sei vor Gericht wegen ausserehelichen Beziehungen für schuldig befunden worden. In der ergänzenden Anhörung habe sie zudem angegeben, die beiden Gerichtsurteile vom 4. Januar 2016 und vom 14. Juni 2016 erhalten zu haben, als sie sich noch im Iran aufgehalten habe. Diese seien der Hauptgrund gewesen, weshalb sie den Iran verlassen habe. Sie habe jedoch bereits am 30. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Darauf angesprochen, habe sie zuerst angegeben, sich bei Ausstellung des ersten Urteils noch im Iran befunden zu haben, das Zweite sei erst nach ihrer Ausreise erlassen worden. Nachdem sie erneut auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht worden sei, habe sie einen Irrtum eingeräumt, sie habe den Iran tatsächlich vor Erlass der beiden Urteile verlassen. Damit habe sie sich in unerklärbare Widersprüche verwickelt und ihrem angegebenen Ausreisegrund die Grundlage entzogen. Gleiches gelte für ihre Angaben zum Inhalt der Urteile: Nachdem sie danach gefragt und ihr das Urteil vom 14. Juni 2016 vorgelegt worden sei, habe sie angegeben, dass sie zu 75 Peitschenhieben mit Freiheitsstrafe ohne Zeitangabe und Geldbusse verurteilt worden sei. Die umgehende Übersetzung des Beweismittels durch den anwesenden Dolmetscher habe jedoch ergeben, dass sie betreffend aussereheliche Beziehung und Ehebruch freigesprochen worden sei. Ihre Stellungnahme zu dieser Unstimmigkeit sei ausweichend gewesen und sie habe nicht erklären könnten, weshalb sie den Inhalt ihrer eigenen Gerichtsurteile nicht kenne. Auch habe sie betont, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten nicht um die definitiven bzw. endgültigen Urteile handle. Ihre Aussage, sie könne nicht an die Urteile gelangen, da ihren Eltern keine Akteneinsicht gewährt würde und sie keinen Internetzugang habe, sei angesichts dessen, dass sie bereits Gerichtsurteile eingereicht habe, die nach ihrer Ausreise aus dem Iran entstanden seien, nicht nachvollziehbar. Zudem sei unklar, wie sie an die beiden eingereichten Urteile gelangt sei. Des Weiteren habe sie in der BzP angegeben, dass ihre Familie eine Anzeige gegen ihren Ehemann eingereicht habe, da er sie aufgrund ihres Scheidungswunsches mit dem Tode bedroht habe. Sie habe wegen dieser Anzeige Probleme bekommen und sei deshalb ausgereist. In der Anhörung habe sie aber zunächst vorgebracht, weder sie noch ihre Familie hätten rechtliche Schritte gegen ihren Ehemann unternommen; vielmehr habe ihr Vater ihrem Ehemann Geld bezahlt, damit dieser «Ruhe gebe». Erst infolge des Hinweises, dass sie in der BzP eine Anzeige erwähnt habe, habe die Beschwerdeführerin schliesslich zu Protokoll gegeben, dass ihr Vater ihren Ehemann wegen Ehrverletzung angezeigt habe, um wenig später auszusagen, dass sie ihren Ehemann aufgrund von Beziehungen zu Frauen wegen Ehebruchs angezeigt habe. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sie zuerst angegeben, dass sie von ihrem Ehemann angezeigt worden sei. Auf Vorhalt ihrer Angabe, dass sie vielmehr ihn angezeigt habe, habe sie ihre Aussage als «korrekt» bezeichnet. Damit habe sie jedoch diesen Widerspruch nicht aufgelöst, sondern eher noch verfestigt. Dokumente wie die eingereichten Urteile seien im Iran grundsätzlich leicht käuflich und besässen deshalb sowie aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit einen geringen Beweiswert. Die Beschwerdeführerin habe schliesslich selbst angegeben, dass sie mangels Vorliegen der Originale lediglich Farbkopien der Dokumente eingereicht habe. Kopien hätten indes keinen Beweiswert, weshalb die eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, die Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen umzustossen. Da diese Vorbringen nicht glaubhaft seien, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Nicht asylrelevant sei jedoch das Vorbringen, dass ihre Bekannten im Iran möglicherweise von einem Asylbetreuer nachteilige Informationen sie betreffend erhalten hätten. Trotz Aufforderung, detaillierter darüber zu berichten, habe die Beschwerdeführerin diesbezüglich nur knappe Angaben gemacht, die weder genau ausgeführt noch belegt worden seien. Sie habe lediglich in allgemeiner Weise geschildert, welche Konsequenzen in Bezug auf die genannten Tatbestände drohen würden. Dabei habe eine persönliche Prägung sowie eine chronologische Einordnung der Ereignisse gefehlt. Sie habe weder darzulegen vermocht, wie genau ihre Familie im Iran bzw. die iranische Regierung von diesen Vorkommnissen erfahren hätten noch wie genau sie selbst darüber Kenntnis erhalten habe. Den Akten könnten auch keine weiteren Hinweise dafür entnommen werden, dass der genannte Asylbetreuer nachteilige Informationen über sie weitergeleitet habe. Ausserdem sei seit der ersten Eingabe betreffend die Ereignisse in der Schweiz der Eindruck entstanden, dass sie mit ihren Eingaben eine angepasste Situation zu konstruieren versuche. So habe sie im Januar 2018 unpräzise davon gesprochen, dass der Betreuer «Bekannten, welche in Iran leben, nachteilige Informationen habe zukommen lassen» und sich ihre Situation akzentuiert habe. Im Dezember 2018, also elf Monate später, habe sie (erst nach Aufforderung, Details zu nennen) knapp angegeben, dass ihr Ehemann von der Beziehung zu ihrem Betreuer erfahren habe. Der schriftlichen Aufforderung des SEM vom 21. Dezember 2018, konkret und ausführlich darzulegen, inwiefern sich durch den nachträglichen Sachverhalt eine Gefährdung ergeben habe, sei sie nicht nachgekommen. Dieses Vorbringen sei somit als nicht asylrelevant zu erachten. Den Wegweisungsvollzug beurteilte das SEM schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich, da die ärztlich diagnostizierten Leiden der Beschwerdeführerin auch in ihrem Heimatstaat medikamentös und therapeutisch behandelt werden könnten und ihr dort die notwendige Infrastruktur offenstehe. Sie sei eine junge, gut gebildete Frau, welche sich wirtschaftlich reintegrieren und im Bedarfsfall auf die Unterstützung ihrer Familienangehörigen zählen könne. 3.2 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin Ergänzungen zum bereits dargelegten Sachverhalt sowie zu ihrem Gesundheitszustand. Betreffend ihr Aussageverhalten in den Asylbefragungen verwies sie auf den Arztbericht vom 27. August 2019, gemäss welchem das Gehirn während traumatischen Ereignissen nicht in der Lage sei, schlimme Erlebnisse adäquat abzuspeichern. Dazu kämen ausgeprägte Konzentrationsschwierigkeiten und starke Schamgefühle, was dazu führe, dass sie gewisse Erlebnisse und Verhaltensweisen im Beisein von Personen iranischer Herkunft nicht darlegen könne. Sie habe in der Anhörung angegeben, dass es ihr nicht gut gehe und sie von Alpträumen verfolgt werde; es sei auch deutlich ersichtlich gewesen, dass sie gestresst und ängstlich gewesen sei. In der Pause der Anhörung habe sie sich deshalb übergeben müssen. Die anwesende Hilfswerksvertreterin habe auf den Unterschriftenblättern entsprechende Vermerke angebracht und dabei ausgeführt, dass die Widersprüche auf ihren psychischen Zustand sowie auf Übersetzungsschwierigkeiten zurückzuführen seien. Deshalb dürften ihr die im angefochtenen Entscheid vorgehaltenen diversen Widersprüche zwischen ihren Aussagen in der BzP und den Bundesanhörungen nicht vorgehalten werden. Vielmehr hätte das SEM ihr in einer erneuten Anhörung die Möglichkeit geben müssen, die vermeintlichen Widersprüche zu klären. Aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung in den Anhörungen habe der Sachverhalt nur unvollständig erhoben werden können, weshalb die Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts zurückzuweisen sei. Zu den Widersprüchen im Einzelnen führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Angaben zur Eheschliessung auf den ersten Blick zwar widersprüchlich erscheinen würden. Ihre (erst in der Anhörung erwähnte) erste Ehe und Scheidung seien jedoch relevant für das Verständnis dafür, wie sich die Haltung ihres Vaters gegenüber ihrem zweiten Ehemann verändert habe. Sie habe, als sie auf den Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob ihr Vater mit der Ehe mit ihrem zweiten Ehemann einverstanden gewesen sei oder nicht, angegeben, dass ihr Vater und die Stiefmutter gegen die Eheschliessung gewesen seien. Da sie jedoch bereits einmal geschieden gewesen sei, sei sie schliesslich von ihrem Vater dazu gedrängt worden, diese zweite Ehe einzugehen. Dieser habe befürchtet, dass sie nicht wieder heiraten könne, da geschiedene Frauen im Iran als unmoralisch betrachtet würden. Dazu komme, dass sie sich aufgrund vorehelicher sexueller Kontakte mit ihrem Ehemann gezwungen gesehen habe, ihn zu heiraten. Ihre Befürchtung, dass ihre aussereheliche Beziehung und Schwangerschaften ihrem Ex-Ehemann im Iran bekannt seien, dieser sie im Iran erneut wegen Ehebruchs angezeigt habe und deshalb eine neue Gefährdungssituation vorliege, sei begründet. Die Glaubwürdigkeit ihres ehemaligen Asylbetreuers sei fraglich, da dieser im gegen ihn hängigen Strafverfahren nachweislich falsche Aussagen gemacht habe. Er habe dort angegeben, nie mit ihr intim geworden zu sein, sei jedoch gemäss dem eingereichten forensisch-molekularbiologischen Gutachten der Vater von mindestens einem der abgetriebenen Kinder. Aus diesem Grund seien ihre eigenen Ausführungen im Strafverfahren hinsichtlich der Kontaktaufnahme des Betreuers zu ihrem Ex-Ehemann plausibel. Aus den vom SEM edierten Strafakten gehe zudem klar hervor, dass der Asylbetreuer mit ihrem Ex-Freund, dem Ex-Ehemann und ihrem Vater Kontakt aufgenommen und den Ex-Ehemann über ihre aussereheliche Beziehung informiert habe. Die Vor-instanz dürfe ihre diesbezüglichen Aussagen nicht abweichend von den Feststellungen der Strafverfolgungsbehörden würdigen. Sie hätte die Beschwerdeführerin nach diesem neuen Vorbringen erneut anhören müssen, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Die Verfügung des SEM sei aus diesem Grund aufzuheben und mit der Anweisung zurückzuweisen, eine ergänzende Anhörung in einem reinen Frauenteam durchzuführen. Vor ihrem Ex-Ehemann fürchte sie sich auch deshalb, weil der Asylbetreuer ihrer Sozialarbeiterin der (...) gemäss deren Aussage mitgeteilt habe, dass sich ihr Ex-Ehemann nun in der Schweiz aufhalte. Aufgrund der Tatsache, dass sie den Iran als damals noch verheiratete Frau ohne Einwilligung ihres Ehemannes verlassen und im Ausland Ehebruch begangen habe, fürchte sie sich aber nicht nur vor privater Verfolgung durch ihren Ex-Ehemann, sondern auch vor Verfolgung durch die staatlichen Behörden. Nach einem längeren Auslandaufenthalt habe sie bei der Wiedereinreise mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer behördlichen Kontrolle zu rechnen. Es bestehe konkreter Anlass zu Annahme, dass sie anlässlich ihrer Rückkehr in den Iran inhaftiert und bestraft werde, was in Einzelfällen bei anderen zurück in den Iran gereisten Personen schon vorgekommen sei. Die ihr im Iran drohenden Tatbestände (Schwangerschaftsabbruch, illegaler Grenzübertritt, Verstoss gegen das «Tamkin-Gesetz» sowie sexuelle Handlungen ausserhalb der Ehe) stellten eine geschlechtsspezifische Verfolgung dar und würden mit Körper-, Freiheits- oder gar der Todesstrafe geahndet. Ihre Gefährdung bei einer Rückkehr sei in der angefochtenen Verfügung nicht korrekt gewürdigt worden, das SEM habe sich damit nicht differenziert auseinandergesetzt. Zudem sei ihre gesundheitliche Situation in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden. Sie befinde sich seit Dezember 2015 aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in psychotherapeutischer Behandlung und habe sich wiederholt in stationäre Behandlung ins (...) begeben müssen. Sie sei nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, und lebe mittlerweile in einer betreuten Wohneinrichtung für Frauen. Beim Abbruch der dringend benötigten langfristigen Behandlung müsse mit einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bis hin zur Suizidalität gerechnet werden, die Gefahr einer Dekompensation mit einer akuten Selbstgefährdung wäre sehr gross. Im Fall einer Verhaftung bei der Wiedereinreise in den Iran wäre die lückenlose, dringend benötigte psychotherapeutische Weiterbehandlung nicht gewährleistet. Auf jeden Fall würde der Vollzug der Wegweisung den Abbruch der langjährigen therapeutischen Beziehung zu ihrer Therapeutin zur Folge haben, was fatale gesundheitliche Folgen und eine existenzielle Gefährdung mit sich bringen würde. Selbst wenn sie wider Erwarten bei der Einreise in den Iran nicht direkt verhaftet würde, sei fraglich, ob eine adäquate Weiterbehandlung möglich wäre. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass eine Weiterbehandlung im Iran möglich sei, jedoch nicht konkret abgeklärt, welche psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten für Frauen in B._______ bestünden. Dieser Ort liege (...) km von Teheran entfernt und es könne ihr nicht zugemutet werden, sich für die Behandlung in die Hauptstadt zu begeben. Für die therapeutische Behandlung psychischer Erkrankungen im Iran seien in vielen Fällen hohe Eigenaufwendungen, teilweise in Vorauszahlung, zu leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen oft deutlich übersteigen würden. Solche Eigenaufwendungen könne sie als alleinstehende, geschiedene, geächtete und psychisch schwer kranke Frau nicht leisten. Hinzu komme, dass obschon ihr Vater und die Schwiegermutter noch immer im Iran leben würden, sie aufgrund ihres unsittlichen Verhaltens von ihrer Familie höchstens toleriert würde. Somit wäre sie auf sich alleine gestellt, und es sei nicht ersichtlich, wie sie sich nach einer Landesabwesenheit von vier Jahren angesichts ihrer schweren psychischen Erkrankung sowie als mehrfach geschiedene Frau eine Existenz aufbauen könne. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, welche der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Mit der Weiterführung der adäquaten Behandlung hätte sie eine durchwegs günstige Legalprognose. Folglich vermöchten ihre privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an ihrem Wegweisungsvollzug zu überwiegen. 3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass den Akten keine Hinweise auf eine unzureichende oder missverständliche Verständigung in den Befragungen entnommen werden könnten. Die Bemerkung der Hilfswerksvertretung, dass die Widersprüche auf Missverständnisse bei der Übersetzung zurückzuführen seien, sei weder näher ausgeführt noch mit Beispielen untermauert worden, und somit als unbelegte Behauptung zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin habe die Verständigung mit «gut», «ausgezeichnet» und «sehr gut» bezeichnet. Bei den vier zusätzlichen Anmerkungen im Rahmen der Rückübersetzung handle es sich insbesondere um Ergänzungen zu den Aussagen in der Befragung. Des Weiteren seien die Befragungsprotokolle rückübersetzt und deren Richtigkeit mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Da es sich beim in der Beschwerde erwähnten Strafverfahren gegen den Asylbetreuer der Beschwerdeführerin um ein laufendes Verfahren handle, habe das SEM keine inhaltlichen Schlüsse aus der Dokumentation der Staatsanwaltschaft gezogen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei der Beschwerdeführerin jedoch die Gelegenheit gegeben worden, zur gesundheitlichen und strafrechtlichen Situation Stellung zu nehmen und die beim SEM vorhandenen Akten entsprechend zu ergänzen. Die meisten auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel stammten aus dem Jahre 2017 und seien dem SEM bis heute nicht zu den Akten gereicht worden. Bei den Beilagen 4 und 5 (Aktennotizen des Strafverfahrens) handle es sich zudem um nicht belegte Äusserungen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten im Rahmen des erwähnten Strafverfahrens. Der neu eingereichte Arztbericht vom 27. August 2019 unterscheide sich inhaltlich kaum vom Bericht vom 28. Januar 2019 und vermöge an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang sei lediglich ergänzend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7009/2014 vom 23. März 2016 zu verweisen, welches sich zur allgemeinen psychiatrischen Versorgung im Iran äussere und welchem entnommen werden könne, dass der Iran aufgrund seiner Kriegserfahrungen generell über Kompetenzen in der Therapierung von psychischen Leiden verfüge. Da es sich bei B._______ um die (...) beziehungsweise eine Grossstadt handle, die über zahlreiche Spitäler verfüge (u.a. [...]), gehe das SEM davon aus, dass eine entsprechende Behandlung auch dort möglich sei. 3.4 In der Replik machte die Beschwerdeführerin geltend, dass es sich bei der Bemerkung der Hilfswerksvertretung nicht um eine unbelegte Behauptung handle. Mit dieser Äusserung bringe die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie die zentrale Funktion der Hilfswerksvertretung verkenne. Zudem habe das SEM keinen Bezug zur geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung gemacht und sich weder zum Behandlungsabbruch bei einer sehr wahrscheinlichen Verhaftung der Beschwerdeführerin bei der Wiedereinreise in den Iran noch zur Notwendigkeit eines betreuten Wohnsettings geäussert. Mittlerweile liege eine Scheidungsurkunde im Original vor, welche durch das SEM übersetzt werden müsse. Mit diesem Dokument sollten die Zweifel am Bestehen der zivilrechtlichen Ehe zwischen ihr und ihrem Ex-Ehemann ausgeräumt sein. 3.5 Im Schreiben vom 10. November 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie in der « [...] » aktiv sei. Sie habe - nachdem der (...) F._______ in Iran von den Iranischen Behörden umgebracht worden sei - an einer Demonstration teilgenommen. Zudem sei sie vor seinem Tod mit ihm per Chat in Kontakt gewesen und befürchte daher Repressalien bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran. Ihr Vater habe sie darüber informiert, dass er von den iranischen Behörden kontaktiert worden sei. Ihm sei dabei mitgeteilt worden, dass sie aufhören solle, sich für die kurdische Politik zu engagieren. Auch vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass sie bei einer Rückkehr gefährdet sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29). 4.2 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Begründungspflicht, die sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde zunächst, dass der Sachverhalt aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung in den Anhörungen nur unvollständig habe erhoben werden können. Es hätte deshalb eine weitere Anhörung durchgeführt werden müssen. Ausserdem habe es während der Anhörungen Übersetzungsschwierigkeiten gegeben. 4.3.2 Die Hilfswerksvertretung vermerkte nach der ersten Anhörung der Beschwerdeführerin auf dem Unterschriftenblatt (SEM-Akte A11 letzte Seite), dass die Beschwerdeführerin gestresst gewesen sei und Angst gehabt habe. Sie habe sich in der Pause übergeben müssen und benötige psychologische Hilfe. Sie habe deshalb gefragt, ob die Anhörung zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt werden könne. Daneben wurde von der Hilfswerksvertretung vermerkt, dass es hinsichtlich der Anzeigen mehrmals zu Widersprüchen gekommen sei, welche aus ihrer Sicht auf Missverständnisse bei der Übersetzung zurückzuführen seien. Auch die in der ergänzenden Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung vermerkte auf dem Unterschriftenblatt, dass die Beschwerdeführerin unter hohem psychischen Druck gestanden und angegeben habe, es gehe ihr psychisch sehr schlecht (A14 letzte Seite). 4.3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen leidet, was sie in ihren Eingaben nach den Anhörungen geltend machte und mit zwei Arztberichten untermauerte (vgl. Sachverhalt Bst. D und F). Dennoch lassen ihre Schilderungen in den beiden Anhörungen nicht darauf schliessen, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht aussagefähig gewesen wäre, weshalb ihre Aussagen nicht hätten verwertet werden dürfen. Den Protokollen sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den insgesamt drei Befragungen nicht in der Lage gewesen ist, ihre Asylgründe ausführlich darzutun. Gemäss dem Protokoll der ersten Anhörung machte die Beschwerdeführerin zwar auch auf die Befragerin den Eindruck, sich in einem schlechten psychischen Zustand zu befinden; deshalb fragte sie die Beschwerdeführerin nach einer Pause wie es ihr gehe, da sie sehr bleich aussehe (A11 F162). Gemäss der Antwort der Beschwerdeführerin ging es ihr in diesem Augenblick tatsächlich nicht gut, was sie in jenem Moment zu Protokoll gab und dabei ausführte, dass sie von Alpträumen verfolgt werde, «jede einzelne Sekunde 1000-fach» erlebe und sich habe übergeben müssen. Dennoch bejahte sie die Frage, ob das Interview weitergeführt werden könne (A11 F163). Als die Befragerin darauf in Aussicht stellte, nun mit der Rückübersetzung zu beginnen, wiederholte die Beschwerdeführerin, dass es ihr nicht gut gehe, und fragte, ob es überhaupt möglich sei, die Anhörung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen (A11 F164). Die Rückübersetzung wurde den Akten zufolge dann umgehend durchgeführt mit dem Hinweis der Befragerin, «deswegen mein Vorschlag, wir beginnen jetzt mit der Rückübersetzung und sehen dann, wie es Ihnen geht». Die Anhörung wurde nach der Rückübersetzung unterbrochen und an einem anderen Tag in Form einer ergänzenden Anhörung fortgeführt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den Anhörungen einer vollständigen Darlegung des rechtserheblichen Sachverhalts entgegengestanden haben könnte; es wurde auf ihre Verfassung eingegangen und darauf Rücksicht genommen, indem noch eine zweite Anhörung angesetzt wurde, um den Sachverhalt abschliessend zu erheben. 4.3.4 Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sein soll. Mit ihrer Unterschrift hat die Beschwerdeführerin in beiden eingehenden Anhörungen bestätigt, dass ihr das Protokoll in einer ihr verständlichen Sprache vorgelesen wurde. Die Frage nach dem Verstehen der Dolmetscherin beantwortete die Beschwerdeführerin mit «Ich bin zwar Kurdin, meine Muttersprache ist Kurdisch, aber ich verstehe sie ausgezeichnet» (A11 S. 1). Auf explizite Nachfrage der Befragerin, ob sich die Beschwerdeführerin selber auch gut in Farsi ausdrücken könne, antwortete diese mit «Ja» beziehungsweise «Jawohl» (A11 S.1). Ebenfalls beantwortete sie die Frage nach der Verständigung in der zweiten Anhörung mit «Ja, sehr gut» (A14 S. 1). 4.3.5 Schliesslich besteht entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht nicht grundsätzlich nach jedem neu eingebrachten Sachverhaltselement ein Anspruch auf eine erneute mündliche Anhörung; eine solche ist nur dann erforderlich, wenn zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig (siehe oben E. 4.1 und 4.2). Dies war vorliegend im Hinblick auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer neu durch ihren Ex-Ehemann ergangenen Anzeige gegen sie wegen ausserehelicher Beziehung und Schwangerschaften noch mehr gefährdet, offenkundig nicht der Fall (vgl. zu den entsprechenden materiell-rechtlichen Ausführungen unten E. 6.2.4). Zudem forderte das SEM die Beschwerdeführerin, nachdem diese eine neu entstandene Gefährdung geltend gemacht hatte, schriftlich auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen sowie über den aktuellen Stand des Strafverfahrens zu informieren, womit ihr Gelegenheit geboten wurde, bei Bedarf weitere Ausführungen zur Sache zu machen. Einer Pflicht, eine erneute (mittlerweile dritte) Anhörung durchzuführen, unterlag das SEM jedenfalls nicht. Der Verzicht auf eine erneute Anhörung bedeutet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die Anhörungen zu den Asylgründen den Akten zufolge ohne sprachlich bedingte Verständigungsprobleme haben durchgeführt werden können und auch der psychische Zustand der Beschwerdeführerin einer Sachverhaltserhebung nicht entgegenstand. Die Anhörungsprotokolle sind demnach verwertbar und die Beschwerdeführerin muss sich auf ihre darin festgehaltenen Äusserungen behaften lassen. Deshalb bestand für das SEM keine Pflicht, eine zusätzliche Anhörung zwecks Erhebung des rechterheblichen Sachverhalts durchzuführen. Es liegt in dieser Hinsicht weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 4.5 4.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt in formeller Hinsicht weiter vor, dass ihr Gesundheitszustand in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden sei. Zudem habe sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht differenziert mit den dargelegten Elementen der veränderten Gefährdungssituation auseinandergesetzt und diese nicht korrekt gewürdigt. 4.5.2 Das SEM führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat trotz der gestellten ärztlichen Diagnosen medikamentös und therapeutisch behandelt werden könne, da ihr dort die notwendige Infrastruktur zur Verfügung stehe (vgl. angefochtene Verfügung S. 8). Es erwähnte dabei den eingereichten Arztbericht und verwies im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei Personen mit psychischen Beeinträchtigungen auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in welchen der Wegweisungsvollzug in den Iran bei Personen mit psychischer Beeinträchtigung jeweils als zumutbar erachtet wurde. Das Gericht hatte unter Verweis auf seine weitere Rechtsprechung sowie Berichte der World Health Organisation (WHO) festgestellt, dass der Iran über medizinische Einrichtungen mit adäquaten Behandlungsmöglichkeiten verfüge. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei nur auszugehen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Eine Behörde kommt dann ihrer Begründungspflicht nach, wenn - wie dies vorliegend der Fall ist - sie sich auf die wesentlichen Aspekte der zu prüfenden Vorbringen beschränkt und dabei ihre entscheidrelevanten Überlegungen in der Verfügung zumindest kurz anführt (vgl. oben E. 4.2). Das SEM stützte sich vorliegend auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich medizinischer Vollzugshindernisse und bezog in seine Überlegungen zudem die weiteren für die Beurteilung der Zumutbarkeit wesentlichen Faktoren wie Berufsbildung, soziales beziehungsweise familiäres Netzwerk und die mögliche Unterstützung durch Angehörige bei der Wiedereingliederung in seine Einschätzung mit ein. Der amtlich verbeiständeten Beschwerdeführerin war es demnach ohne weiteres möglich, die Verfügung des SEM sachgerecht anzufechten. 4.5.3 Gleiches gilt für das Vorbringen, das SEM habe sich in der Verfügung nicht genügend mit der neu vorgebrachten Gefährdungssituation auseinandergesetzt. Das SEM führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung objektiv unbegründet sei, da sie nur sehr knappe und undetaillierte Angaben gemacht habe. Dabei begründete es ausführlich, weshalb diese Angaben als nicht asylrelevant zu erachten seien (vgl. oben Erwägungen 3.1 sowie SEM-Akte A36 S. 6 und 7). Aus der umfassenden Begründung wird deutlich ersichtlich, von welchen Überlegungen das SEM sich bei seiner Beurteilung leiten liess. Auch in diesem Punkt ist in der angefochtenen Verfügung keine mangelnde Begründungsdichte zu erkennen. 4.5.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die Vorinstanz habe ihre Gefährdung nicht korrekt gewürdigt, ist dazu festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine in diesem Zusammenhang erfolgte Verletzung von Verfahrensrechten ergeben. Vielmehr betrifft die implizite "formelle" Rüge Fragen der materiellen Würdigung der Vorbringen. Dies gilt auch für die Rüge, die Vorinstanz habe ihren Gesundheitszustand falsch bewertet. Welche Schlüsse das SEM aus einem geprüften Sachverhalt zieht, ist nicht Gegenstand einer formellen Prüfung. Die Beschwerdeführerin übt somit mit diesen Rügen inhaltliche Kritik am vorin-stanzlichen Entscheid. Die materielle Würdigung bildet hingegen ausschliesslich Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. 4.5.5 Den Anforderungen des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht, im Rahmen der Entscheidbegründung die wesentlichen Überlegungen zu nennen und damit die Vorbringen der Beschwerdeführerin umfassend und vollständig zu würdigen, hat das SEM in seiner Verfügung zweifellos genüge getan. 4.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete - entgegen ihren Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Unglaubhaftigkeitselemente in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen vollumfänglich zugestimmt wird (vgl. E. 3.1). 5.3.2 Hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist insbesondere der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen mehrfach widersprochen hatte und trotz mehrfacher Nachfrage der Befragerin sowie deren offensichtlichem Bemühen, den dargelegten Sachverhalt und die damit verbundenen Unstimmigkeiten zu klären, keine plausible Erklärung für diese Widersprüche hat abgeben können. So bestehen beispielsweise betreffend den Erhalt der beiden Gerichtsurteile, mit welchen die Beschwerdeführerin zu massiven Körper- und Freiheitsstrafen verurteilt worden sein will und welche die Grundlage ihrer geltend gemachten Vorverfolgung darstellen, gewichtige Widersprüche und Ungereimtheiten. Ebenfalls konnten die Umstände über den Erhalt dieser Beweismittel in den Befragungen nicht geklärt werden. Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang vorerst zu Protokoll, dass sie sich im Zeitpunkt, als die beiden Urteile erlassen worden sein sollen (Beweismittel 3a vom 4. Januar 2016, Beweismittel 3b vom 14. Juni 2016), noch im Iran befunden habe (A14 F24). Dies ist jedoch aktenwidrig, hatte sie doch bereits am 30. September 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt und sich demnach im Jahr 2016 offensichtlich nicht mehr im Iran befunden. Auf Vorhalt dieses aktenwidrigen Umstands korrigierte sie sich insofern, als dass sie angab, sich bei Erlass des zweiten Urteils bereits im Ausland befunden zu haben (A14 F35.). Des Weiteren konnte sie nicht erklären, wie sie beziehungsweise ihre Familie in Besitz dieser Urteile gekommen waren. Zunächst wich sie der Frage, wie die beiden Urteil in ihre Hände geraten seien, aus (Gegenfrage: «Meinen Sie, Sie meinen das hier, die Originale?») und gab auf Bejahung der Gegenfrage lediglich an, die Originalurteile befänden sich in ihrer Gerichtsakte (A14 F30 f.). Auf erneute Frage gab sie sodann zu Protokoll, die Familie habe ihr die Urteile per Post zugestellt (A14 F33). Da die Frage nach dem Erhalt immer noch nicht beantwortet war, beharrte die Beschwerdeführerin auf nochmalige Nachfrage darauf, dass die Originalurteile, solange sie nicht vor Ort sei, in ihrem Dossier im Iran bleiben würden (A14 F34). Wie ihre Familie Einsicht in beide Urteile erhalten und davon Kopien habe machen können, versuchte die Beschwerdeführerin schliesslich mit der unzusammenhängenden Antwort zu erklären, dass sie sich bei Erlass des ersten Urteils noch im Iran befunden habe und ihr das Urteil mitgeteilt worden sei (A14 F35), um sich daraufhin auf Vorhalt der Unmöglichkeit dieses Umstands zu wiederholen, dass sie sich geirrt habe und sich doch nicht mehr im Iran befunden habe (A14 F36). Anschliessend erklärte sie wiederum, ihre Eltern hätten das Urteil deshalb erhalten können, da es sich dabei nur um geringfügige Strafen gehandelt habe (A14 F37), um dann wenig später auszuführen, das Urteil sei ihr persönlich mündlich eröffnet worden (A14 F40). Der Beschwerdeführerin ist es demnach trotz vielfacher Bemühung der Befragerin, diese Handlungsabläufe zu klären, nicht gelungen, die Umstände um den Erhalt der beiden Gerichtsurteile schlüssig darzulegen. Dass die Beschwerdeführerin entweder vor ihrer Ausreise oder aber in ihrer Abwesenheit im Iran aufgrund ausserehelicher Beziehung, der Nichteinhaltung des Eheversprechens oder einem Grenzübertritt ohne Erlaubnis ihres Ehemannes strafrechtlich verurteilt worden war, ist demnach als unglaubhaft zu erachten. Gestützt wird diese Annahme des Weiteren dadurch, dass die Beschwerdeführerin in der BzP angegeben hatte, nie vor Gericht angeklagt gewesen zu sein und bis zu ihrer Ausreise nie Probleme mit den iranischen Behörden gehabt zu haben (A3 7.01). Des Weiteren gab sie selbst an, dass sie eigentlich nicht lange in der Schweiz habe bleiben, sondern zu ihren Eltern in den Iran habe zurückkehren wollen (A11 F148). 5.3.3 Die Einwände in der Beschwerde vermögen die überzeugenden Erwägungen des SEM nicht zu entkräften. Die Ausführungen zu den Glaubhaftigkeitselementen erschöpfen sich grösstenteils in der Wiederholung der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Sachverhalts, sowie in der Aufführung von angeblichen Verfahrensmängeln, die diese Widersprüche aber - wie oben dargelegt - nicht erklären können. 5.4 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran eine behördliche oder private Verfolgung erlitten beziehungsweise eine solche zu befürchten hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist demnach anzunehmen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen haben und eine Furcht vor Verfolgung auch zum heutigen Zeitpunkt nicht objektiv begründet erscheint. Das SEM hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat gefährdet. Ihre Gerichtsakte sei täglich schwerer und umfangreicher geworden und es habe keinen Weg zurück mehr gegeben, beziehungsweise sie habe in der Schweiz erfahren, dass sie durch ihren Ex-Ehemann (erneut) angezeigt worden sei. Ihr Asylbetreuer habe ihren Bekannten im Iran Informationen über sie zukommen lassen, weshalb sie befürchte, dass sich dadurch ihre Gefährdung akzentuiert haben könnte. Des Weiteren sei sie bei einer Rückreise in den Iran auch deshalb gefährdet, weil sie als damals verheiratete Frau ohne Erlaubnis ihres Ehemannes aus dem Iran ausgereist sei. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend, sie betätige sich in der Schweiz exilpolitisch. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). 6.2.2 Die iranischen Behörden überwachen teilweise ihre Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Ausland, insbesondere politisch aktive Iranerinnen und Iraner (vgl. dazu etwa das Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2, sowie die Urteile des BVGer E-5292/2014; E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; D-5947/2019 vom 21. Juli 2021, E. 6.4). Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob durch die exilpolitischen Aktivitäten eine ernsthafte Gefahr im Sinne des Asylgesetzes entsteht. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konzentrieren sich die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten vorgenommen haben, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin machte erstmals mit Eingabe vom 10. November 2021 geltend, in der Schweiz politisch aktiv zu sein. Die dabei vorgebrachte Mitgliedschaft in der « (...) » sowie die geltend gemachte Demonstrationsteilnahme reichen jedoch nicht aus, um zur Annahme zu gelangen, sie habe deshalb Repressalien der iranischen Behörden zu befürchten. Weder aus der in diesem Zusammenhang eingereichten Fotografie, auf dem eine Personengruppe mit kurdischer Flagge an einer Demonstration zu sehen ist, noch der Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der oben genannten Partei wird ersichtlich, dass sich ihr Auftreten anlässlich der Kundgebungen von den anderen Teilnehmenden unterscheiden oder sie in besonderer Weise auffallen würde. Zudem führte die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise aus, inwiefern und in welchem Ausmass sie mit dem ermordeten (...) F._______ in Kontakt gestanden haben will und was der Zweck dieser angeblichen Verbindung gewesen sein soll. Das Vorbringen, ihr Vater sei von den iranischen Behörden gewarnt worden, sie solle ihr politisches Engagement beenden, erscheint somit als unbelegte und pauschale Behauptung. Überdies war die Beschwerdeführerin ihren Aussagen zufolge im Iran nie politisch aktiv (vgl. SEM-Akte A3 7.01). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie durch ihre exilpolitischen Aktivitäten als eine profilierte politische Regimegegnerin wahrgenommen wird. 6.2.4 In Hinblick auf die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte neu entstandene Gefährdungssituation durch die Übermittlung von sie betreffenden nachteiligen Informationen an ihre Bekannten im Iran, ist ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen (vgl. oben E. 3.1 und SEM-Akte A36 S. 7). Die aussereheliche Beziehung und die beiden (vorliegend unbestrittenen) Schwangerschaftsabbrüche vermögen an sich keine Gefährdung hervorzurufen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass diese Umstände den iranischen Behörden bekannt wurden. Dass der ehemalige Asylbetreuer der Beschwerdeführerin diese Vorkommnisse an ihren Ex-Ehemann verraten haben könnte, basiert auf der unglaubhaften Vorverfolgung der Beschwerdeführerin und ist als reine Mutmassung zu werten. Dieser Sachverhaltsaspekt wird in der Beschwerde vorgebracht. In den Akten finden sich dazu zwei offenbar den Strafakten entnommene Aktennotizen, jedoch ohne Hinweise auf die verfassende Person (vgl. Beschwerdebeilagen Nrn. 4 und 5). Anscheinend führte die Sozialarbeiterin mit der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2017 ein persönliches Gespräch, in welchem die Beschwerdeführerin angab, ihr Asylbetreuer erhalte Nachrichten von ihrem Ex-Ehemann und dieser habe Beweise beim SEM abgegeben, dass sie kein Flüchtling sei und in den Iran zurückkehren müsse. Zudem habe ihr Ex-Ehemann Fotografien die ihn in Zürich zeigten an den Asylbetreuer geschickt (Beschwerdebeilage Nr. 4). Wenige Monate später meldete sich der Asylbetreuer offenbar telefonisch bei der Sozialarbeiterin und teilte mit, dass sich der Ex-Ehemann in der Schweiz befinde (Beschwerdebeilage Nr. 5). Weitere Angaben beziehungsweise Hinweise, dass die aussereheliche Beziehung sowie die Schwangerschaftsabbrüche den iranischen Behörden bekannt geworden wären, sind nicht ersichtlich. 6.2.5 Betreffend den geltend gemachten Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres illegalen Grenzübertrittes bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet sein könnte, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin einerseits aufgrund fehlender Vorfluchtgründe im Zeitpunkt ihrer Ausreise von den iranischen Behörden nicht gesucht wurde und sie andererseits die Grenze ihren Angaben zufolge auch legal mit einem Reisepass überschreiten konnte (SEM-Akte A3 4.02). 6.3 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Trotz der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar erachtet. 8.3.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführerin war vor der Ausreise als Künstlerin tätig, sie verfügt über reichlich Arbeitserfahrung und konnte ihren Angaben zufolge selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen (vgl. A3 1.17.04 f., A11 F58 ff.). Vorausgesetzt ihr psychischer Gesundheitszustand könnte sich stabilisieren, besteht für sie die Möglichkeit, an diese beruflichen Erfahrungen anzuknüpfen und sich eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. 8.3.4 Aus den Akten - sowie auch aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2020 - ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, das über ihre therapeutischen Beziehungen hinausgeht. Bereits in ihrer Gefährdungsmeldung informiert die zuständige Asylkoordinatorin die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), dass die Beschwerdeführerin kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz habe, weshalb nach dem Prinzip der Subsidiarität professionelle Hilfe geboten sei (vgl. Beilage 3 zur Beschwerde, inklusive Antwortmail vom 2. Mai 2017). Auch aus den Arztberichten der behandelnden Therapeutin geht hervor, dass sie ein sicheres und stabilisierendes Umfeld benötige (vgl. A26, Arztbericht vom 28. Januar 2019, S. 2; Beilage 6 zur Beschwerdeeingabe, Arztbericht vom 27. August 2019, S. 3). Im Laufe des Asylverfahrens äusserte die Beschwerdeführerin auch die Absicht, nach ihrer Einreise in die Schweiz wieder zu ihren Eltern zurückzukehren (A11 F148). Schliesslich hat sie mehrmals darauf hingewiesen, dass ihr Vater sich für sie eingesetzt hat (A11 F127, F132). Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Angehörigen im Iran nach wie vor willkommen sein dürfte, zumal der sich angeblich danach ereignete Sachverhalt, welcher zu einer neuen Gefährdung und einer (weiteren) Zerrüttung ihrer Familie geführt haben soll, unbelegt geblieben ist (vgl. oben E 6.2.4). Die Beschwerdeführerin verfügt somit mit ihren Eltern (beziehungsweise Vater und Stiefmutter), Grossmutter, Onkel, Tanten und Freunden (A11 F41ff.) über ein soziales Umfeld, in welches sie zurückkehren kann und welches sie auch in ihrer fragilen psychischen Situation unterstützen und auffangen kann. Im Mindesten ist davon auszugehen, dass die Verwandtschaft im Iran sie im Bedarfsfall auch finanziell wird unterstützen können. In der Schweiz dagegen ist sie in einer Institution untergebracht, den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass sie Fortschritte in ihrer psychischen Gesundung hat machen können, auch die von ihr durchaus unternommenen Integrationsbemühungen wurden durch ihren schlechten Gesundheitszustand behindert, bzw. waren deshalb nicht nachhaltig (vgl. beispielsweise Beschwerdebeilage Nr. 3 [Gefährdungsmeldung an die Geschäftsleitung der KESB vom 2. Mai 2017 sowie Antwort-Email der KESB E._______ vom 2. Mai 2017]). Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz in einer Wohngruppe zwar untergebracht, es ist jedoch nicht absehbar, dass sich ihr Zustand in dieser Situation verbessern könnte, oder sie ein soziales Netz wird aufbauen können. 8.3.5 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Dem Arztbericht vom 28. Januar 2019 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurden. Es ist - wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt - nicht zweifelsfrei belegt, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran genau dieselbe engmaschigen psychotherapeutische und sozialpädagogische Unterstützung erhalten wird wie in der Schweiz. Eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation ist dadurch nicht ausgeschlossen. Jedoch ist davon auszugehen, dass sie im Iran zumindest Zugang zu einer elementaren medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung haben wird, zumal für ihre psychischen Erkrankungen durchaus zahlreiche Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Das Gesundheitssystem in Iran weist generell ein hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., https://rho.emro.who.int/sites/default/files/Profiles-briefs-files-/EMROPUB-_EN_19265-IRN.pdf, abgerufen am 22. Februar 2022). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. So sind im Iran mehr als 1'800 Psychiater tätig und über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Abteilungen in Spitälern vorhanden (vgl. Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Auch in der Heimatstadt der Beschwerdeführerin (B._______) sind mehrere Krankenhäuser vorhanden, welche zumindest teilweise psychiatrische Behandlungen anbieten (vgl. [...], jeweils abgerufen am 22. Februar 2022). Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in ihr familiäres Umfeld zurückkehren kann, welches ihr bei der Bewältigung ihrer gesundheitlichen Probleme unterstützend zur Seite stehen kann (siehe oben E. 8.3.3). Soziale, sie unterstützende Anknüpfungspunkte sind somit erkennbar und die Wohnsituation vor Ort scheint ebenfalls gesichert. Falls die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Krankheitsbildes auch im Heimatland in einer Institution untergebracht werden müsste, könnte die Familie ihre Unterbringung finanziell unterstützen. Nötigenfalls kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin ferner durch medizinische Rückkehrhilfe in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR). 8.3.6 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Iran aus wirtschaftlichen, sozialen oder medizinischen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. Bei der Rückkehr ist dem fragilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung zu tragen, allenfalls ist eine begleitete Rückkehr geboten. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Instruktionsverfügung vom 10. September 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der eingereichten aktualisierten Kostennote vom 10. November 2021 werden ein Arbeitsaufwand von 25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 369.90 ausgewiesen. Der Arbeitsaufwand erscheint jedoch unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeeingabe (13 Seiten), für deren Erstellung und Einreichung zwölf Stunden ausgewiesen wurden, sowie des nach Einreichung der Replik weiteren ausgewiesenen Aufwands von zwei Stunden als sehr hoch und ist entsprechend zu kürzen. Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung dessen, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'965.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'965.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz Irina Wyss Versand: