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E-7009/2014

E-7009/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2007, welches er mit exilpolitischen Aktivitäten während eines Aufenthalts seiner Familie in B._______ in den Jahren (...) bis (...) begründet hatte, wurde vom SEM mit Verfügung vom (...) 2008 abgewiesen; dies mit der Begründung, seine Vorbringen vermöchten die Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu erfüllen und es würden keine Gründe für die Annahme des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen. Gleichzeitig wurden die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft und der Beschwerdeführer reiste am (...) 2008 kontrolliert in seinen Heimatstaat aus. II. B. Am (...) Juli 2011 reiste der Beschwerdeführer wiederum in die Schweiz ein und stellte am 11. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein zweites Asylgesuch. Am 27. Juli 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ und am 1. März 2013 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person im Wesentlichen vor, er sei bei seiner Rückkehr in den Iran am (...) 2008 im Flughafen verhört, nach dem Verhör festgenommen und in der Folge im Gefängnis (...) in D._______ festgehalten worden. Dort sei er von Angehörigen der Sicherheitskräfte auf verschiedene Weise physisch und psychisch gefoltert worden; unter anderem hätten sie ihn mehrmals mit einer Flasche vergewaltigt. Sie hätten von ihm wissen wollen, warum er im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe, warum er in den Iran zurückgekehrt sei und für wen er spionieren wolle. Er habe ungefähr (...) Monate im Gefängnis verbracht und sei kurz vor (...) ([...] 2011) freigelassen worden, beziehungsweise er habe sich nach (...) bis (...) Monaten auf Anraten seines Vaters schliesslich zur Zusammenarbeit mit dem Innenministerium bereit erklärt und sei (...) bis (...) Monate später in die Basis (...) verlegt worden. Er sei dort während (...) bis (...) Monaten als Spion ausgebildet worden und habe dann den Auftrag erhalten, Informationen über die Pläne und Absichten der "Grünen Bewegung" zu sammeln und an die Behörden weiterzuleiten. Er habe diesen Anweisungen keine Folge geleistet, sondern den Leuten der "Grünen Bewegung" seine Identität sowie seinen Auftrag offengelegt und sich in der Folge für diese engagiert. So habe er für die "Grüne Bewegung" Flugblätter verteilt, Facebook-sites erstellt und die Leute über die Termine von Demonstrationen und Versammlungen informiert. Anlässlich der Demonstrationen bei der (...) im Monat (...) ([...]) sei er beinahe von den Sicherheitskräften erschossen worden. Er sei zudem mehrmals von Angehörigen der Bassidji-Miliz festgenommen, aber jeweils nach Unterzeichnung einer schriftlichen Erklärung wieder freigelassen worden. Da er den ihm erteilten Auftrag nicht ausgeführt habe, sei er verfolgt worden; das Haus und das Telefon seiner Familie seien überwacht worden. Auch sein Onkel, welcher ein (...) Mitglied der (...) sei, habe ihn unter Druck gesetzt, sich regierungstreu zu verhalten. Aus diesem Grund habe er (Beschwerdeführer) sich zur erneuten Ausreise entschlossen. Er sei am (...) Juni 2011 in einem Container versteckt illegal in die Türkei ausgereist und mithilfe eines Schleppers ohne Reisepapiere und ohne kontrolliert worden zu sein über Griechenland und Italien in die Schweiz weitergereist. Im Übrigen habe er sich vom islamischen Glauben abgewendet, könne dies im Iran aber nicht offen zum Ausdruck bringen, da er sonst hingerichtet würde. C.b Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei nach einem (...)- bis (...) Gefängnisaufenthalt während (...) bis (...) Monaten zum Spion ausgebildet worden. Er habe dann bis zu seiner Ausreise im Auftrag des Geheimdiensts (Ettelaat) an Versammlungen der "Grünen Bewegung" heimlich Fotos gemacht und Gespräche mit einem Handy aufgenommen. Diese Aufnahmen habe er jeweils an den Geheimdienst weitergeleitet, welcher die betreffenden Oppositionellen dann ausfindig gemacht habe. Diese Spionagetätigkeit habe ihm widerstrebt, und er habe sie gezwungenermassen aus der Furcht ausgeübt, andernfalls erneut inhaftiert zu werden. Er habe den Leuten der Opposition aber offengelegt, dass er ein Spion der Regierungskräfte sei. Schliesslich sei er am (...) ([...]) ausgereist, weil er die von ihm geforderten Spitzeldienste nicht mehr länger habe verrichten wollen. Im Übrigen sei er einmal anlässlich einer Demonstration von Polizeikräften festgenommen, aber nach einigen Stunden auf Anweisung des Ettelaat wieder freigelassen worden. Er fürchte um sein Leben, falls er in den Iran zurückkehren müsste. D. Mit (am 31. Oktober 2014 eröffneter) Verfügung vom 29. Oktober 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme an die Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er ein ärztliches Schreiben von Dr. med. E._______, Psychiatrie und Psychotherapie, F._______, vom 20. November 2014 ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, die geltend gemachte Mittel-losigkeit innert Frist zu belegen, stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Mittellosigkeit eine Abrechnung der Caritas G._______ pro Dezember 2014 zu den Akten. H. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Replik zur Vernehmlassung des SEM einzureichen. Ein erstes Gesuch vom 5. Januar 2015 um Erstreckung der Replikfrist wurde am 6. Januar 2015 vom Instruktionsrichter gutgeheissen, ein weiteres Fristerstreckungsbegehren vom 20. Januar 2015 jedoch mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2015 (unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG) abgewiesen. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Januar 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte einen weiteren Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 26. Januar 2015 zu den Akten.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.

E. 4.1.1 Seine Ausführungen betreffend seine Inhaftierung, die Verhöre und die erlittene Folter nach seiner Rückkehr in den Iran im (...) 2008 würden nicht die zu erwartende Detailliertheit aufweisen. Seine Schilderungen der Festnahme am Flughafen, der Überführung ins Gefängnis sowie der angeblich während der Haft erlittenen Misshandlungen seien oberflächlich und vage und würden nicht den Eindruck einer Wiedergabe tatsächlicher eigener Erlebnisse erwecken. Die Erklärung des Beschwerdeführers auf Vorhalt dieser Unglaubhaftigkeitsindizien, er versuche seine Erlebnisse zu verdrängen, vermöge nicht zu überzeugen, da nicht nur seine Aussagen bezüglich angeblich besonders einschneidender Erlebnisse, sondern seine gesamten Vorbringen, namentlich auch seine Schilderungen der Verhöre, unsubstanziiert erscheinen würden. Es gebe daher Anlass zu bezweifeln, dass er bei seiner Rückkehr in den Iran verhaftet worden sei.

E. 4.1.2 Diese Zweifel würden dadurch verstärkt, dass seine diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich ausgefallen seien. So habe er unterschiedliche Angaben zur Dauer seiner Inhaftierung gemacht. Da nicht geglaubt werden könne, dass er inhaftiert worden sei, sei auch seinem Vorbringen, er sei nach der Haftentlassung zum Spion ausgebildet worden, die glaubhafte Grundlage entzogen. Der Beschwerdeführer habe zudem auch dieses Vorbringen unsubstanziiert und widersprüchlich dargelegt.

E. 4.1.3 Seine Aussagen zu der Ausbildung zum Spion seien völlig inhaltslos und er habe unterschiedliche Angaben zur Dauer derselben gemacht. Zudem seien seine Darlegungen betreffend sein Verhalten nach der Ausbildung krass widersprüchlich. Bei der BzP habe er ausgesagt, seinen Spionageauftrag nicht ausgeführt, sondern vielmehr die Leute, die er hätte ausspionieren sollen, gewarnt zu haben, während er bei der Anhörung ausgeführt habe, er habe im Auftrag des Geheimdienstes Informationen über die Opposition gesammelt. Schliesslich seien auch seine Angaben zu seinen angeblichen weiteren Festnahmen ungereimt. Er habe unterschiedliche Angaben zu den Sicherheitskräften, die ihn festgenommen hätten, und zu den Umständen seiner anschliessenden Freilassung gemacht.

E. 4.1.4 Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe und weder die allgemeine politische Situation im Iran noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich verfüge er im Iran über ein Familiennetz, auf dessen Unterstützung er zählen könne.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde zunächst darauf hin, es falle ihm sehr schwer, über das Erlebte zu berichten. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht gehe hervor, dass er unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Depression leide und nicht in der Lage sei, über Details seiner Erlebnisse während der Haft zu sprechen.

E. 4.2.2 Die ihm vorgehaltenen Widersprüche in seinen Aussagen seien durch Übersetzungsfehler und Missverständnisse zu erklären. Es sei ihm nicht immer klar gewesen, von welcher Phase seiner Haftzeit die Rede gewesen sei, wodurch die unterschiedlichen Zeitangaben entstanden seien. Er habe sich aber stets klarzustellen bemüht, dass er insgesamt rund (...) Monate im Gefängnis verbracht habe, wobei ihn sein Vater nach (...) und nach (...) Monaten besucht habe, und dass er (...) Monate nach dem zweiten Besuch seines Vaters in die Zusammenarbeit mit den Behörden eingewilligt habe und anschliessend freigelassen worden sei.

E. 4.2.3 Die Bezeichnung "Spion" gebe seine tatsächliche Tätigkeit nach der Freilassung nicht zutreffend wieder. Er sei dazu gezwungen worden, im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen im Jahre 2009 die Absichten der iranischen "Grünen Bewegung" in Erfahrung zu bringen.

E. 4.2.4 Er habe unterschiedliche Angaben zu den Milizangehörigen, die ihn festgenommen hätten, gemacht, weil deren Angehörige Zivilkleidung getragen hätten und er daher nicht habe erkennen können, welcher Miliz diese angehört hätten.

E. 4.2.5 Seine Asylvorbringen seien demzufolge als glaubhaft sowie als asylrelevant zu erachten. Im Übrigen wäre eine Rückschaffung in seinen Heimatstaat auch unmenschlich, weil er aufgrund seiner erneuten Ausreise, der Asylgesuchseinreichung und seiner Vorgeschichte äusserst gefährdet wäre.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung zweifelte das Staatssekretariat die Fest-stellungen im eingereichten ärztlichen Schreiben an. Da der Beschwerdeführer nicht nur zu den angeblich belastenden Vorkommnissen sondern auch zu anderen Elementen seiner Asylvorbringen unsubstanziierte Angaben gemacht habe, könne sein Unvermögen, detailliert zu berichten, offenkundig nicht krankheitsbedingt sein. Das Arztzeugnis sei ausgesprochen vage formuliert und vermittle den Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer sich in einer "(...) Behandlung" befinde - da eine solche normalerweise im Falle chronischer Schmerzen erfolge - und er nicht schon im Zeitpunkt der Anhörung vom März 2013 in Behandlung gewesen sei.

E. 4.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass (...) Behandlungen entgegen der Auffassung der Vorinstanz besonders im psychologisch-psychotherapeutischen und psychiatrischen Bereich zur Anwendung kommen würden. Diese Behandlungsmethode sei vom behandelnden Arzt aufgrund des psychologischen Befunds beim Beschwerdeführer gewählt worden. Im Weiteren wurde daran festgehalten, dass er aufgrund seiner posttraumatischen Beschwerden nicht detailliert über seine Erlebnisse berichten könne.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E.2.2 + 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorin­stanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem angeblich für seine Flucht ausschlaggebenden Ereignis als unglaubhaft zu bewerten sind.

E. 5.2.1 Vorab ist zu berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten für die Gruppierung "(...)" von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom (...) 2008 als unglaubhaft qualifiziert wurden. Dieser Asylentscheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Nachdem er demnach kein exponiertes oppositionelles Profil glaubhaft zu machen vermochte, erscheint nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die iranischen Behörden ihn bei seiner Rückkehr in den Iran der Spionage für das Ausland verdächtigt und auf die beschriebene massive Weise verfolgt haben sollen.

E. 5.2.2 Im Übrigen hat das SEM zu Recht und mit überzeugender Begründung den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung und den erlittenen Misshandlungen, sowie zu der anschliessenden erzwungenen Spionagetätigkeit für die Behörden die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Insbesondere ist festzuhalten, dass er divergierende und auffallend vage Angaben zur Dauer seiner Inhaftierung machte: Anlässlich der Befragung zur Person gab er zunächst an, insgesamt (...) Monate im Gefängnis (...) verbracht zu haben, während sich aus seinen kurz darauf folgenden Angaben während derselben Befragung eine Haftdauer von (...) bis (...) Monaten ergibt (vgl. Protokoll BzP, Akten SEM B5 S. 6) und er bei der ausführlichen Anhörung zu den Asylgründen von einer Haftdauer von (...) bis (...) Monaten sprach (vgl. Protokoll Anhörung, B13 S. 6). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Die Argumentation, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Probleme nicht in der Lage, das Erlebte detailliert zu schildern, vermag die erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente nicht auszuräumen. Es fällt vielmehr auf, dass er gerade zu mutmasslich besonders belastenden Sachverhaltselementen - namentlich den angeblich gegen ihn angewendeten Foltermethoden - recht detaillierte Angaben machte (vgl. Protokoll BzP B5 S. 5, Protokoll Anhörung B13 S. 11), während seine Aussagen zu anderen, weniger einschneidenden Elementen seiner Vorbringen vage und ausweichend sind. Dieser Befund lässt sich nicht einleuchtend mit dem geltend gemachten psychischen Verdrängungsmechanismus erklären. Für die implizit geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten (vgl. Beschwerde S. 5) ergeben sich in den Befragungsprotokollen keine konkreten Anhaltspunkte.

E. 5.2.3 Die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei nach seiner Freilassung zum Spion ausgebildet worden und habe im Auftrag der Sicherheitsbehörden Informationen über die oppositionelle "grüne Bewegung" sammeln müssen, muss als realitätsfremd qualifiziert werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass gerade der Beschwerdeführer als mutmasslicher Regimegegner für diese Aufgabe ausgewählt wurde. Zudem erscheint seine Beschreibung der Spionagetätigkeit oberflächlich und unrealistisch und weist eklatante Widersprüche auf. Während er anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gab, er habe den Spionageauftrag nicht ausgeführt (vgl. Protokoll BzP B5, S. 6), sagte er bei der Anhörung aus, er habe den Behörden die verlangten Ton- und Bildaufnahmen von Regierungsgegnern geliefert (vgl. Protokoll Anhörung B13, S. 6 f.). Als geradezu abwegig muss die Erklärung bezeichnet werden, er habe die ihm auferlegte Spionagetätigkeit ausgeführt, gleichzeitig aber die Oppositionellen über seine Rolle als Spion aufgeklärt und gewarnt. Weder beim Vorhalt der Widersprüche anlässlich der Anhörung noch durch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermochte der Beschwerdeführer diese Ungereimtheiten einleuchtend auszuräumen.

E. 5.2.4 Schliesslich erweisen sich auch seine Aussagen zu den weiteren Festnahmen durch die iranischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Demonstrationen als unpräzise und oberflächlich, so dass diesen keine glaubhaften Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung entnommen werden können.

E. 5.2.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.

E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer auf eine Gefährdung aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylgesuchseinreichung verweist und damit sinngemäss das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne von Art. 54 AsylG geltend macht, ist festzustellen, dass nach konstanter länderspezifischen Praxis des Gerichts allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367 und Urteile des BVGer E-34/2014 vom 7. Januar 2016 E. 6.2.7; D-4023/2014 vom 2. März 2015 E. 7.2, m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.

E. 5.4 Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2.1).

E. 7.4.2 Aufgrund der Akten besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde.

E. 7.4.3 Zu dem geltend gemachten psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Iran über medizinische Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung gewährleisten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5047/5050/2014 vom 26. November 2015; D-3834/2014 vom 27. November 2014; D-5456/2014 vom 15. Oktober 2014 sowie World Health Organization [WHO], Mental Health Atlas 2014 - Islamic Republic of Iran, 2014, http://http://www.who.int/men­tal_ health/evidence/atlas/profiles-2014/irn.pdf?ua=1 , abgerufen am 14. März 2016).

E. 7.4.4 Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges Familiennetz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann.

E. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2014 wurde der Entscheid über die in der Beschwerde gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird von der Erhebung der Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erweist. Nachdem er mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2014 aufgefordert worden war, seine geltend gemachte Mittellosigkeit zu belegen, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 eine entsprechende Bestätigung der Caritas G._______ zu den Akten. Nachdem sich die Beschwerdeanträge auch nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10.1 Da das vorliegend zu beurteilende zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides betreffend sein erstes Asylgesuch in der Schweiz eingereicht wurde, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG; bei einem solchen beurteilt sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG (Art. 110a Abs. 2 AsylG).

E. 10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7009/2014 Urteil vom 23. März 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Lars Rindlisbacher, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: I. A. Ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2007, welches er mit exilpolitischen Aktivitäten während eines Aufenthalts seiner Familie in B._______ in den Jahren (...) bis (...) begründet hatte, wurde vom SEM mit Verfügung vom (...) 2008 abgewiesen; dies mit der Begründung, seine Vorbringen vermöchten die Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu erfüllen und es würden keine Gründe für die Annahme des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen. Gleichzeitig wurden die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft und der Beschwerdeführer reiste am (...) 2008 kontrolliert in seinen Heimatstaat aus. II. B. Am (...) Juli 2011 reiste der Beschwerdeführer wiederum in die Schweiz ein und stellte am 11. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein zweites Asylgesuch. Am 27. Juli 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ und am 1. März 2013 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person im Wesentlichen vor, er sei bei seiner Rückkehr in den Iran am (...) 2008 im Flughafen verhört, nach dem Verhör festgenommen und in der Folge im Gefängnis (...) in D._______ festgehalten worden. Dort sei er von Angehörigen der Sicherheitskräfte auf verschiedene Weise physisch und psychisch gefoltert worden; unter anderem hätten sie ihn mehrmals mit einer Flasche vergewaltigt. Sie hätten von ihm wissen wollen, warum er im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe, warum er in den Iran zurückgekehrt sei und für wen er spionieren wolle. Er habe ungefähr (...) Monate im Gefängnis verbracht und sei kurz vor (...) ([...] 2011) freigelassen worden, beziehungsweise er habe sich nach (...) bis (...) Monaten auf Anraten seines Vaters schliesslich zur Zusammenarbeit mit dem Innenministerium bereit erklärt und sei (...) bis (...) Monate später in die Basis (...) verlegt worden. Er sei dort während (...) bis (...) Monaten als Spion ausgebildet worden und habe dann den Auftrag erhalten, Informationen über die Pläne und Absichten der "Grünen Bewegung" zu sammeln und an die Behörden weiterzuleiten. Er habe diesen Anweisungen keine Folge geleistet, sondern den Leuten der "Grünen Bewegung" seine Identität sowie seinen Auftrag offengelegt und sich in der Folge für diese engagiert. So habe er für die "Grüne Bewegung" Flugblätter verteilt, Facebook-sites erstellt und die Leute über die Termine von Demonstrationen und Versammlungen informiert. Anlässlich der Demonstrationen bei der (...) im Monat (...) ([...]) sei er beinahe von den Sicherheitskräften erschossen worden. Er sei zudem mehrmals von Angehörigen der Bassidji-Miliz festgenommen, aber jeweils nach Unterzeichnung einer schriftlichen Erklärung wieder freigelassen worden. Da er den ihm erteilten Auftrag nicht ausgeführt habe, sei er verfolgt worden; das Haus und das Telefon seiner Familie seien überwacht worden. Auch sein Onkel, welcher ein (...) Mitglied der (...) sei, habe ihn unter Druck gesetzt, sich regierungstreu zu verhalten. Aus diesem Grund habe er (Beschwerdeführer) sich zur erneuten Ausreise entschlossen. Er sei am (...) Juni 2011 in einem Container versteckt illegal in die Türkei ausgereist und mithilfe eines Schleppers ohne Reisepapiere und ohne kontrolliert worden zu sein über Griechenland und Italien in die Schweiz weitergereist. Im Übrigen habe er sich vom islamischen Glauben abgewendet, könne dies im Iran aber nicht offen zum Ausdruck bringen, da er sonst hingerichtet würde. C.b Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei nach einem (...)- bis (...) Gefängnisaufenthalt während (...) bis (...) Monaten zum Spion ausgebildet worden. Er habe dann bis zu seiner Ausreise im Auftrag des Geheimdiensts (Ettelaat) an Versammlungen der "Grünen Bewegung" heimlich Fotos gemacht und Gespräche mit einem Handy aufgenommen. Diese Aufnahmen habe er jeweils an den Geheimdienst weitergeleitet, welcher die betreffenden Oppositionellen dann ausfindig gemacht habe. Diese Spionagetätigkeit habe ihm widerstrebt, und er habe sie gezwungenermassen aus der Furcht ausgeübt, andernfalls erneut inhaftiert zu werden. Er habe den Leuten der Opposition aber offengelegt, dass er ein Spion der Regierungskräfte sei. Schliesslich sei er am (...) ([...]) ausgereist, weil er die von ihm geforderten Spitzeldienste nicht mehr länger habe verrichten wollen. Im Übrigen sei er einmal anlässlich einer Demonstration von Polizeikräften festgenommen, aber nach einigen Stunden auf Anweisung des Ettelaat wieder freigelassen worden. Er fürchte um sein Leben, falls er in den Iran zurückkehren müsste. D. Mit (am 31. Oktober 2014 eröffneter) Verfügung vom 29. Oktober 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme an die Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er ein ärztliches Schreiben von Dr. med. E._______, Psychiatrie und Psychotherapie, F._______, vom 20. November 2014 ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, die geltend gemachte Mittel-losigkeit innert Frist zu belegen, stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Mittellosigkeit eine Abrechnung der Caritas G._______ pro Dezember 2014 zu den Akten. H. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Replik zur Vernehmlassung des SEM einzureichen. Ein erstes Gesuch vom 5. Januar 2015 um Erstreckung der Replikfrist wurde am 6. Januar 2015 vom Instruktionsrichter gutgeheissen, ein weiteres Fristerstreckungsbegehren vom 20. Januar 2015 jedoch mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2015 (unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG) abgewiesen. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Januar 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte einen weiteren Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 26. Januar 2015 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 4.1.1 Seine Ausführungen betreffend seine Inhaftierung, die Verhöre und die erlittene Folter nach seiner Rückkehr in den Iran im (...) 2008 würden nicht die zu erwartende Detailliertheit aufweisen. Seine Schilderungen der Festnahme am Flughafen, der Überführung ins Gefängnis sowie der angeblich während der Haft erlittenen Misshandlungen seien oberflächlich und vage und würden nicht den Eindruck einer Wiedergabe tatsächlicher eigener Erlebnisse erwecken. Die Erklärung des Beschwerdeführers auf Vorhalt dieser Unglaubhaftigkeitsindizien, er versuche seine Erlebnisse zu verdrängen, vermöge nicht zu überzeugen, da nicht nur seine Aussagen bezüglich angeblich besonders einschneidender Erlebnisse, sondern seine gesamten Vorbringen, namentlich auch seine Schilderungen der Verhöre, unsubstanziiert erscheinen würden. Es gebe daher Anlass zu bezweifeln, dass er bei seiner Rückkehr in den Iran verhaftet worden sei. 4.1.2 Diese Zweifel würden dadurch verstärkt, dass seine diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich ausgefallen seien. So habe er unterschiedliche Angaben zur Dauer seiner Inhaftierung gemacht. Da nicht geglaubt werden könne, dass er inhaftiert worden sei, sei auch seinem Vorbringen, er sei nach der Haftentlassung zum Spion ausgebildet worden, die glaubhafte Grundlage entzogen. Der Beschwerdeführer habe zudem auch dieses Vorbringen unsubstanziiert und widersprüchlich dargelegt. 4.1.3 Seine Aussagen zu der Ausbildung zum Spion seien völlig inhaltslos und er habe unterschiedliche Angaben zur Dauer derselben gemacht. Zudem seien seine Darlegungen betreffend sein Verhalten nach der Ausbildung krass widersprüchlich. Bei der BzP habe er ausgesagt, seinen Spionageauftrag nicht ausgeführt, sondern vielmehr die Leute, die er hätte ausspionieren sollen, gewarnt zu haben, während er bei der Anhörung ausgeführt habe, er habe im Auftrag des Geheimdienstes Informationen über die Opposition gesammelt. Schliesslich seien auch seine Angaben zu seinen angeblichen weiteren Festnahmen ungereimt. Er habe unterschiedliche Angaben zu den Sicherheitskräften, die ihn festgenommen hätten, und zu den Umständen seiner anschliessenden Freilassung gemacht. 4.1.4 Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe und weder die allgemeine politische Situation im Iran noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich verfüge er im Iran über ein Familiennetz, auf dessen Unterstützung er zählen könne. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde zunächst darauf hin, es falle ihm sehr schwer, über das Erlebte zu berichten. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht gehe hervor, dass er unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Depression leide und nicht in der Lage sei, über Details seiner Erlebnisse während der Haft zu sprechen. 4.2.2 Die ihm vorgehaltenen Widersprüche in seinen Aussagen seien durch Übersetzungsfehler und Missverständnisse zu erklären. Es sei ihm nicht immer klar gewesen, von welcher Phase seiner Haftzeit die Rede gewesen sei, wodurch die unterschiedlichen Zeitangaben entstanden seien. Er habe sich aber stets klarzustellen bemüht, dass er insgesamt rund (...) Monate im Gefängnis verbracht habe, wobei ihn sein Vater nach (...) und nach (...) Monaten besucht habe, und dass er (...) Monate nach dem zweiten Besuch seines Vaters in die Zusammenarbeit mit den Behörden eingewilligt habe und anschliessend freigelassen worden sei. 4.2.3 Die Bezeichnung "Spion" gebe seine tatsächliche Tätigkeit nach der Freilassung nicht zutreffend wieder. Er sei dazu gezwungen worden, im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen im Jahre 2009 die Absichten der iranischen "Grünen Bewegung" in Erfahrung zu bringen. 4.2.4 Er habe unterschiedliche Angaben zu den Milizangehörigen, die ihn festgenommen hätten, gemacht, weil deren Angehörige Zivilkleidung getragen hätten und er daher nicht habe erkennen können, welcher Miliz diese angehört hätten. 4.2.5 Seine Asylvorbringen seien demzufolge als glaubhaft sowie als asylrelevant zu erachten. Im Übrigen wäre eine Rückschaffung in seinen Heimatstaat auch unmenschlich, weil er aufgrund seiner erneuten Ausreise, der Asylgesuchseinreichung und seiner Vorgeschichte äusserst gefährdet wäre. 4.3 In seiner Vernehmlassung zweifelte das Staatssekretariat die Fest-stellungen im eingereichten ärztlichen Schreiben an. Da der Beschwerdeführer nicht nur zu den angeblich belastenden Vorkommnissen sondern auch zu anderen Elementen seiner Asylvorbringen unsubstanziierte Angaben gemacht habe, könne sein Unvermögen, detailliert zu berichten, offenkundig nicht krankheitsbedingt sein. Das Arztzeugnis sei ausgesprochen vage formuliert und vermittle den Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer sich in einer "(...) Behandlung" befinde - da eine solche normalerweise im Falle chronischer Schmerzen erfolge - und er nicht schon im Zeitpunkt der Anhörung vom März 2013 in Behandlung gewesen sei. 4.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass (...) Behandlungen entgegen der Auffassung der Vorinstanz besonders im psychologisch-psychotherapeutischen und psychiatrischen Bereich zur Anwendung kommen würden. Diese Behandlungsmethode sei vom behandelnden Arzt aufgrund des psychologischen Befunds beim Beschwerdeführer gewählt worden. Im Weiteren wurde daran festgehalten, dass er aufgrund seiner posttraumatischen Beschwerden nicht detailliert über seine Erlebnisse berichten könne. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E.2.2 + 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorin­stanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem angeblich für seine Flucht ausschlaggebenden Ereignis als unglaubhaft zu bewerten sind. 5.2.1 Vorab ist zu berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten für die Gruppierung "(...)" von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom (...) 2008 als unglaubhaft qualifiziert wurden. Dieser Asylentscheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Nachdem er demnach kein exponiertes oppositionelles Profil glaubhaft zu machen vermochte, erscheint nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die iranischen Behörden ihn bei seiner Rückkehr in den Iran der Spionage für das Ausland verdächtigt und auf die beschriebene massive Weise verfolgt haben sollen. 5.2.2 Im Übrigen hat das SEM zu Recht und mit überzeugender Begründung den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung und den erlittenen Misshandlungen, sowie zu der anschliessenden erzwungenen Spionagetätigkeit für die Behörden die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Insbesondere ist festzuhalten, dass er divergierende und auffallend vage Angaben zur Dauer seiner Inhaftierung machte: Anlässlich der Befragung zur Person gab er zunächst an, insgesamt (...) Monate im Gefängnis (...) verbracht zu haben, während sich aus seinen kurz darauf folgenden Angaben während derselben Befragung eine Haftdauer von (...) bis (...) Monaten ergibt (vgl. Protokoll BzP, Akten SEM B5 S. 6) und er bei der ausführlichen Anhörung zu den Asylgründen von einer Haftdauer von (...) bis (...) Monaten sprach (vgl. Protokoll Anhörung, B13 S. 6). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Die Argumentation, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Probleme nicht in der Lage, das Erlebte detailliert zu schildern, vermag die erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente nicht auszuräumen. Es fällt vielmehr auf, dass er gerade zu mutmasslich besonders belastenden Sachverhaltselementen - namentlich den angeblich gegen ihn angewendeten Foltermethoden - recht detaillierte Angaben machte (vgl. Protokoll BzP B5 S. 5, Protokoll Anhörung B13 S. 11), während seine Aussagen zu anderen, weniger einschneidenden Elementen seiner Vorbringen vage und ausweichend sind. Dieser Befund lässt sich nicht einleuchtend mit dem geltend gemachten psychischen Verdrängungsmechanismus erklären. Für die implizit geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten (vgl. Beschwerde S. 5) ergeben sich in den Befragungsprotokollen keine konkreten Anhaltspunkte. 5.2.3 Die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei nach seiner Freilassung zum Spion ausgebildet worden und habe im Auftrag der Sicherheitsbehörden Informationen über die oppositionelle "grüne Bewegung" sammeln müssen, muss als realitätsfremd qualifiziert werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass gerade der Beschwerdeführer als mutmasslicher Regimegegner für diese Aufgabe ausgewählt wurde. Zudem erscheint seine Beschreibung der Spionagetätigkeit oberflächlich und unrealistisch und weist eklatante Widersprüche auf. Während er anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gab, er habe den Spionageauftrag nicht ausgeführt (vgl. Protokoll BzP B5, S. 6), sagte er bei der Anhörung aus, er habe den Behörden die verlangten Ton- und Bildaufnahmen von Regierungsgegnern geliefert (vgl. Protokoll Anhörung B13, S. 6 f.). Als geradezu abwegig muss die Erklärung bezeichnet werden, er habe die ihm auferlegte Spionagetätigkeit ausgeführt, gleichzeitig aber die Oppositionellen über seine Rolle als Spion aufgeklärt und gewarnt. Weder beim Vorhalt der Widersprüche anlässlich der Anhörung noch durch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermochte der Beschwerdeführer diese Ungereimtheiten einleuchtend auszuräumen. 5.2.4 Schliesslich erweisen sich auch seine Aussagen zu den weiteren Festnahmen durch die iranischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Demonstrationen als unpräzise und oberflächlich, so dass diesen keine glaubhaften Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung entnommen werden können. 5.2.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer auf eine Gefährdung aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylgesuchseinreichung verweist und damit sinngemäss das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne von Art. 54 AsylG geltend macht, ist festzustellen, dass nach konstanter länderspezifischen Praxis des Gerichts allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367 und Urteile des BVGer E-34/2014 vom 7. Januar 2016 E. 6.2.7; D-4023/2014 vom 2. März 2015 E. 7.2, m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. 5.4 Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2.1). 7.4.2 Aufgrund der Akten besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. 7.4.3 Zu dem geltend gemachten psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Iran über medizinische Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung gewährleisten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5047/5050/2014 vom 26. November 2015; D-3834/2014 vom 27. November 2014; D-5456/2014 vom 15. Oktober 2014 sowie World Health Organization [WHO], Mental Health Atlas 2014 - Islamic Republic of Iran, 2014, http://http://www.who.int/men­tal_ health/evidence/atlas/profiles-2014/irn.pdf?ua=1 , abgerufen am 14. März 2016). 7.4.4 Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges Familiennetz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2014 wurde der Entscheid über die in der Beschwerde gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird von der Erhebung der Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erweist. Nachdem er mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2014 aufgefordert worden war, seine geltend gemachte Mittellosigkeit zu belegen, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 eine entsprechende Bestätigung der Caritas G._______ zu den Akten. Nachdem sich die Beschwerdeanträge auch nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10. 10.1 Da das vorliegend zu beurteilende zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides betreffend sein erstes Asylgesuch in der Schweiz eingereicht wurde, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG; bei einem solchen beurteilt sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG (Art. 110a Abs. 2 AsylG). 10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain