Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 6. Juni 2012 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. September 2014 abwies, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung anordnete. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 an die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe dem Islam den Rücken zugekehrt und sei zum Christentum konvertiert. Am 11. Juni 2015 sei er getauft worden. Als zum Christentum konvertierter Moslem sei er im Iran Diskriminierung, Verfolgung, Repression, Überwachung sowie willkürlicher und menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt. Ausserdem sei er drogenabhängig und psychisch krank, weshalb ein Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. C. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 - eröffnet am 11. Januar 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem erhob sie eine Gebühr. D. Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er reichte zwei Arztberichte vom 7. Januar 2015 und vom 13. Dezember 2016 sowie je ein Länderprofil der Schweiz und des Irans der Wirtschaftskammer Österreich zu den Akten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Flüchtlingseigenschaft und der Asylpunkt werden vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt. Sie habe sich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf allgemeine Ausführungen beschränkt und damit die geforderte individuelle Betrachtungsweise unterlassen. Damit habe sie sowohl ihre Untersuchungspflicht als auch die Begründungspflicht verletzt. Diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat sowohl den medizinischen Sachverhalt als auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausführlich geprüft und ist dabei zum Schluss gekommen, dass ein Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. Ausserdem übersieht der Beschwerdeführer, dass es sich vorliegend bereits um sein zweites Asylgesuch handelt. Die erste Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und signifikante Änderung in Bezug auf sein soziales Umfeld im Iran hat er in der Beschwerde keine vorgebracht. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, ist eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung problemlos möglich. Die nachfolgenden Erwägungen zeigen sodann, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 4.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 4.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei bereits in der ersten Verfügung geprüft und für irrelevant befunden worden. Aus den eingereichten Dokumenten würden sich keine neuen erheblichen Diagnosen entnehmen lassen. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine psychische Erkrankung, die mit Medikamenten behandelt werden könne, weshalb eine Rückführung nicht zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung führen würde. Die Methadontherapie werde im Iran in verschiedenen Behandlungszentren angeboten. Die entsprechenden Kosten würden sich im zumutbaren Rahmen befinden. Auch die angeblichen Veränderungen im Beziehungsnetz seien nicht geeignet, um von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Insgesamt müsse der Vollzug als zumutbar eingestuft werden.
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er leide an einer schweren psychischen Krankheit. Dies stelle klarerweise ein schweres psychisches Leiden nach Art. 83 Abs. 4 AuG dar. Im Iran komme es immer wieder zu akuten Medikamentenengpässen, Fehlen der nötigen medizinischen Equipments und langen Lieferzeiten für Medikamente. Die notwendige Infrastruktur stehe somit nicht dauerhaft und ununterbrochen zur Verfügung. Da der behandelnde Psychiater eine umfassende Invalidität festgestellt habe, sei nicht ersichtlich, wie er selbstständig für die Behandlungskosten aufkommen könne. Seine Eltern seien alt und würden von einer kleinen Rente leben. Seine Schwester sei verheiratet und gehöre nach islamischem Brauch zur Familie ihres Ehemannes, weshalb er von ihr keine Hilfe erwarten könne. Auch seine Tante verfüge nicht über genügend Mittel, ihm zu helfen. Der Hinweis der Vorinstanz auf die medizinische Rückkehrhilfe vermöge nichts zur Unzumutbarkeitsprüfung beizutragen. Insgesamt sei eine adäquate Behandlungsmöglichkeit im Iran für ihn nicht erreichbar. Zudem falle im Iran die Unterstützung seines christlichen Netzwerkes in Zürich weg, was sich auf seine psychische Verfassung, die Behandlung und die Heilungsaussichten auswirke. Schliesslich müsse seine Konvertierung zum Christentum auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit geprüft werden.
E. 4.3.3 Im Iran herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Akten besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde.
E. 4.3.4 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
E. 4.3.5 Aus dem eingereichten Arztbericht vom 12. Dezember 2016 geht hervor, dass von einer Dualerkrankung (Suchtproblematik und schizoaffektive Psychose) ausgegangen werden müsse. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Iran über medizinische Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung psychischer Probleme gewährleisten (vgl. etwa Urteile des BVGer E-7009/2014 vom 23. März 2016, D-5047/2014 vom 26. November 2015; D-3834/2014 vom 27. November 2014; D-5456/2014 vom 15. Oktober 2014 sowie World Health Organization [WHO], Mental Health Atlas 2014 - Islamic Republic of Iran, 2014, http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2014/irn.pdf, abgerufen am 13. Februar 2017). Zudem war der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise bereits regelmässig in ambulanter und stationärer psychiatrischer Behandlung. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, werde auch die Methadontherapie in verschiedenen Behandlungszentren angeboten. So auch in B._______, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern gelebt habe (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 11. Februar 2015 zu Iran, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/iran/150211-irn-drogenabhaengigkeit.pdf, abgerufen am 13. Februar 2017). Bezüglich des Beschwerdevorbringens, er könne die Therapien nicht bezahlen, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach im Iran die Grundkrankenversorgung für alle frei zugänglich sei und die Methadontherapien grundsätzlich subventioniert werden würden, zu verweisen. Ausserdem war der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, vor seiner Ausreise auch schon in Behandlung und die Kosten für seine Therapien konnte er anscheinend ohne erwähnenswerte Probleme bezahlen. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein soziales Netz (Eltern, Geschwister, Tante), das ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein kann, und das ihn im Notfall auch bei den Kosten für die Medikamente und Therapien unterstützen kann. Aus den eingereichten Informationsblättern zur Schweiz und dem Iran kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Inwiefern seine Konvertierung zum Christentum gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen soll, ist nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-683/2017 Urteil vom 14. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Samuel Oberholzer, Sans-Papiers Anlaufstelle Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 6. Juni 2012 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. September 2014 abwies, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung anordnete. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 an die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe dem Islam den Rücken zugekehrt und sei zum Christentum konvertiert. Am 11. Juni 2015 sei er getauft worden. Als zum Christentum konvertierter Moslem sei er im Iran Diskriminierung, Verfolgung, Repression, Überwachung sowie willkürlicher und menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt. Ausserdem sei er drogenabhängig und psychisch krank, weshalb ein Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. C. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 - eröffnet am 11. Januar 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem erhob sie eine Gebühr. D. Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er reichte zwei Arztberichte vom 7. Januar 2015 und vom 13. Dezember 2016 sowie je ein Länderprofil der Schweiz und des Irans der Wirtschaftskammer Österreich zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Flüchtlingseigenschaft und der Asylpunkt werden vom Beschwerdeführer nicht angefochten. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt. Sie habe sich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf allgemeine Ausführungen beschränkt und damit die geforderte individuelle Betrachtungsweise unterlassen. Damit habe sie sowohl ihre Untersuchungspflicht als auch die Begründungspflicht verletzt. Diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat sowohl den medizinischen Sachverhalt als auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausführlich geprüft und ist dabei zum Schluss gekommen, dass ein Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. Ausserdem übersieht der Beschwerdeführer, dass es sich vorliegend bereits um sein zweites Asylgesuch handelt. Die erste Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und signifikante Änderung in Bezug auf sein soziales Umfeld im Iran hat er in der Beschwerde keine vorgebracht. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, ist eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung problemlos möglich. Die nachfolgenden Erwägungen zeigen sodann, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 4.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 4.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei bereits in der ersten Verfügung geprüft und für irrelevant befunden worden. Aus den eingereichten Dokumenten würden sich keine neuen erheblichen Diagnosen entnehmen lassen. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine psychische Erkrankung, die mit Medikamenten behandelt werden könne, weshalb eine Rückführung nicht zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung führen würde. Die Methadontherapie werde im Iran in verschiedenen Behandlungszentren angeboten. Die entsprechenden Kosten würden sich im zumutbaren Rahmen befinden. Auch die angeblichen Veränderungen im Beziehungsnetz seien nicht geeignet, um von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Insgesamt müsse der Vollzug als zumutbar eingestuft werden. 4.3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er leide an einer schweren psychischen Krankheit. Dies stelle klarerweise ein schweres psychisches Leiden nach Art. 83 Abs. 4 AuG dar. Im Iran komme es immer wieder zu akuten Medikamentenengpässen, Fehlen der nötigen medizinischen Equipments und langen Lieferzeiten für Medikamente. Die notwendige Infrastruktur stehe somit nicht dauerhaft und ununterbrochen zur Verfügung. Da der behandelnde Psychiater eine umfassende Invalidität festgestellt habe, sei nicht ersichtlich, wie er selbstständig für die Behandlungskosten aufkommen könne. Seine Eltern seien alt und würden von einer kleinen Rente leben. Seine Schwester sei verheiratet und gehöre nach islamischem Brauch zur Familie ihres Ehemannes, weshalb er von ihr keine Hilfe erwarten könne. Auch seine Tante verfüge nicht über genügend Mittel, ihm zu helfen. Der Hinweis der Vorinstanz auf die medizinische Rückkehrhilfe vermöge nichts zur Unzumutbarkeitsprüfung beizutragen. Insgesamt sei eine adäquate Behandlungsmöglichkeit im Iran für ihn nicht erreichbar. Zudem falle im Iran die Unterstützung seines christlichen Netzwerkes in Zürich weg, was sich auf seine psychische Verfassung, die Behandlung und die Heilungsaussichten auswirke. Schliesslich müsse seine Konvertierung zum Christentum auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit geprüft werden. 4.3.3 Im Iran herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Akten besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. 4.3.4 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 4.3.5 Aus dem eingereichten Arztbericht vom 12. Dezember 2016 geht hervor, dass von einer Dualerkrankung (Suchtproblematik und schizoaffektive Psychose) ausgegangen werden müsse. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Iran über medizinische Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung psychischer Probleme gewährleisten (vgl. etwa Urteile des BVGer E-7009/2014 vom 23. März 2016, D-5047/2014 vom 26. November 2015; D-3834/2014 vom 27. November 2014; D-5456/2014 vom 15. Oktober 2014 sowie World Health Organization [WHO], Mental Health Atlas 2014 - Islamic Republic of Iran, 2014, http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2014/irn.pdf, abgerufen am 13. Februar 2017). Zudem war der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise bereits regelmässig in ambulanter und stationärer psychiatrischer Behandlung. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, werde auch die Methadontherapie in verschiedenen Behandlungszentren angeboten. So auch in B._______, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern gelebt habe (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 11. Februar 2015 zu Iran, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/iran/150211-irn-drogenabhaengigkeit.pdf, abgerufen am 13. Februar 2017). Bezüglich des Beschwerdevorbringens, er könne die Therapien nicht bezahlen, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach im Iran die Grundkrankenversorgung für alle frei zugänglich sei und die Methadontherapien grundsätzlich subventioniert werden würden, zu verweisen. Ausserdem war der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, vor seiner Ausreise auch schon in Behandlung und die Kosten für seine Therapien konnte er anscheinend ohne erwähnenswerte Probleme bezahlen. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein soziales Netz (Eltern, Geschwister, Tante), das ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein kann, und das ihn im Notfall auch bei den Kosten für die Medikamente und Therapien unterstützen kann. Aus den eingereichten Informationsblättern zur Schweiz und dem Iran kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Inwiefern seine Konvertierung zum Christentum gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen soll, ist nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel