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E-3121/2018

E-3121/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-24 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Dezember 2000 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, verhaftet und misshandelt worden zu sein, nachdem er mit einem Freund Alkohol getrunken und ein regimekritisches Video geschaut habe. Später sei er vor das Gerichtsgebäude in B._______ (Iran) gefahren worden, wo ihm aufgrund von Zusammenstössen mit der Polizei die Flucht gelungen sei. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2001 lehnte das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Mit Urteil vom 18. Februar 2002 lehnte die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission die dagegen erhobene Beschwerde ab. Seit dem 1. April 2002 galt der Beschwerdeführer den Schweizerischen Behörden als unbekannten Aufenthaltes. C. Die deutschen Behörden schoben den Beschwerdeführer am 19. Juni 2002 in die Schweiz ab. Der Vollzugsprozess der Wegweisung wurde am 18. Juni 2004 beendet, nachdem der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte. Nach der Scheidung reiste der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2009 freiwillig in den Iran zurück. D. Am 17. November 2015 reichte der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch ein. Am 4. Dezember 2015 folgte die Befragung zur Person (BzP) und am 18. Januar 2017 wurde er durch das SEM zu den Asylgründen angehört (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). E. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nach seiner Rückkehr aus der Schweiz in B._______ als (...) und (...) gearbeitet. Während einer (...) habe ihm ein Schweizer Ehepaar eine Bibel in persischer Schrift sowie eine CD geschenkt. So habe er ein Interesse am Christentum entwickelt und sei schliesslich zur evangelisch-reformierten Kirche konvertiert, der auch seine Freundin angehört habe. Zusammen hätten sie regelmässig eine Hauskirche in B._______ besucht. Im (...) 2015 hätten sie die Kirche etwas früher verlassen und danach Leute in Zivil vor der Kirche gesehen, die Besucher beim Herauskommen kontrolliert hätten. Später habe er seine Freundin anrufen wollen, deren Mutter habe ihm jedoch mitgeteilt, sie könne nicht mit ihm sprechen und er solle nicht mehr anrufen. Seine Mutter habe ihn am Nachmittag telefonisch darüber informiert, dass Behörden ihn im Elternhaus gesucht hätten. Mit einem Durchsuchungsbefehl hätten sie Bücher und Fotos konfisziert. Daher habe er bei seiner Tante übernachtet. Die Behörden hätten ihn in den nächsten Wochen wiederholt im Elternhaus gesucht. Deshalb sei er für (...) Wochen zu einem Onkel gezogen. Er wisse nicht, weshalb er gesucht worden sei. Er vermute, der Nachrichtendienst habe hinter den ihn suchenden Beamten gesteckt. Aufgrund dessen habe er sich ungefähr im Oktober 2015 zur Ausreise aus dem Iran entschieden. F. Mit Verfügung vom 18. April 2018 stellte das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft, daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G.a Zur Begründung führte er aus, das SEM sei bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er gesund sei. Er leide seit Jahren an einer (...) und es bestehe ein (...). Er sei in stationärer Behandlung gewesen und benötige nach wie vor eine adäquate Therapie und Medikation. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, weshalb diese den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. G.b Zur Untermauerung der gesundheitlichen Beschwerden reichte der Beschwerdeführer sechs Arztberichte der (...) zu den Akten (vom 25. August 2005, 27. März 2007, 30. Juni 2008, 31. Juli 2009, 13. November 2017 sowie vom 17. Mai 2018). H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde festgestellt, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei. Gleichzeitig wurde das SEM ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2018 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. Ferner wurde ausgeführt, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei dem SEM bisher nicht bekannt gewesen. Weder aus den Akten noch aus den Aussageprotokollen des Beschwerdeführers seien gesundheitliche Probleme ersichtlich. Auch aus den Akten des ersten Asylverfahrens gingen keine derartigen Hinweise hervor. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes könne dem SEM daher nicht vorgeworfen werden. Das psychische Krankheitsbild des Beschwerdeführers bestehe offenbar schon seit längerem, weshalb davon auszugehen sei, dass er bereits in der Heimat behandelt worden sei. Im Iran existierten genügend und gute Behandlungsmöglichkeiten für psychiatrische Patienten, sowohl im stationären als auch im ambulanten Rahmen. Dafür gebe es keine Wartelisten. Auch die Verfügbarkeit von Psychopharmaka sei gegeben. Es sei auf ein internes Consulting des SEM vom 13. Februar 2017 und die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen. Insgesamt sehe sich das SEM nicht dazu veranlasst, von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abzusehen. J. In seiner Replik vom 28. Juni 2018 führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich im Iran nie behandeln lassen, da an (...) erkrankte Personen dort stigmatisiert würden (mit Quellenangabe). Zudem sei der Zugang zu staatlichen Reha-Kliniken nicht gewährleistet, da diese häufig überbelegt seien. Es sei nicht von genügend Behandlungsmöglichkeiten und keinen Wartelisten auszugehen. In privaten Kliniken seien die Behandlungen so teuer, dass sich dies nur gut situierte Bürger leisten könnten (mit Verweis auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. Februar 2015 zu Iran). Er selbst oder seine im Iran wohnhaften Eltern könnten sich keine Behandlung in privaten Einrichtungen leisten. Folglich könne er im Iran nicht therapiert werden, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweise. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall die Behandlungsmöglichkeit eines an (...) erkrankten iranischen Staatsangehörigkeit verneint und den Wegweisungsvollzug in den Iran als unzumutbar erachtet (Urteil des BVGer E-4760/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.3, E. 8 und E. 9.1.1).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Aufgrund der Ausführungen in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene ist indes davon auszugehen, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet, mithin gegen die Dispositiv Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 18. April 2018 sind somit in Rechtskraft erwachsen. Folglich ist für die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auf die Verfügung des SEM (E. II) zu verweisen.

E. 5 Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

E. 5.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Christoph Auer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 N. 15; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 28). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, er findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 8 AsylG; u.a. Urteil des BVGer D-2517/2017 vom 4. Juli 2018 E. 5.3 und E. 5.12 ff.).

E. 5.2 Vorliegend hat die Vorinstanz die im Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt und in ihrem Entscheid berücksichtigt. Dabei hat es der Beschwerdeführer unterlassen, auf seine gesundheitlichen Beschwerden hinzuweisen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Folglich ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Aufgrund seiner Ausführungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten konnte und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen waren. Entsprechend konnte sie die geltend gemachten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht in den Entscheid einfliessen lassen. Nachdem sie auf Beschwerdeebene in Kenntnis von den gesundheitlichen Problemen gesetzt wurde, hat sie im Rahmen der Vernehmlassung Stellung dazu genommen. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen ist demnach nicht angezeigt.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt ist und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Trotz dieser Tatsachen wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3589/2017 vom 23. Mai 2018 E. 7.4.2).

E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer macht, wie oben erwähnt (Sachverhalt Bstn. G.a und J), geltend, aufgrund seiner psychischen Beschwerden sei der Wegweisungsvollzug in den Iran nicht zumutbar.

E. 6.4.3 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

E. 6.4.4 Bereits aus den drei älteren Arztberichten aus den Jahren 2005, 2007 und 2008 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer jeweils eine stationäre Behandlung aufgrund von (...) respektive (...) sowie (...) verordnet wurde. Erneute stationäre Behandlungen fanden in den Jahren 2009 und 2017 auf freiwilliger Basis zur Einstellung der Medikation statt. Zur langfristigen Stabilisierung und (...) wurde dem Beschwerdeführer eine (...) empfohlen. Zusätzlich wurden ihm eine ambulante psychiatrische Behandlung im Ambulatorium Baden und eine Psychopharmaka-Therapie verordnet (vgl. Bericht vom 13. November 2017). Insgesamt ist daher von einem langjährigen dualen Erkrankungsbild ([...]) des Beschwerdeführers auszugehen, das einer regelmässigen Behandlung bedarf.

E. 6.4.5 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Iran über medizinische Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung psychischer Probleme gewährleisten, insbesondere in grösseren Städten wie dem Herkunftsort des Beschwerdeführers. Auch die meisten Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind im Iran erhältlich, wie dies die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Bezüglich des Beschwerdevorbringens, er könne sich die Behandlung in privaten iranischen Reha-Kliniken nicht leisten, ist darauf hinzuweisen, dass es im Iran auch viele staatliche Einrichtungen gibt. Zudem ist die psychiatrische Behandlung und Betreuung inklusive Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung, die vom iranischen Staat gewährleistet wird (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6582/2016 vom 12. Juni 2018 E. 6.3, m.w.H.; D-7315/2014 vom 10. Mai 2017 E. 5.6.3 f.; E-683/2017 vom 14. Februar 2017 E. 4.3.5, m.w.H.; E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2.5; https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772190/18364150/ Iran_-_Coutry_Fact_Sheet_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=18760503& vernum=-2, besucht am 17.07.2018). Weiter habe sich der Beschwerdeführer bereits im Iran stationär behandeln lassen (vgl. Arztbericht vom März 2007 S. 1). Von Ende 2009 bis ins Jahr 2015 hat er sich ferner freiwillig im Iran aufgehalten. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt vom 18. September bis 26. Oktober 2017 wegen seiner (...) und seines (...) stationär behandeln liess. Gemäss Arztbericht vom 17. Mai 2018 wurde danach die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers fortgesetzt, zumindest bis zum 8. Februar 2018. Seither habe keine weitere Behandlung mehr stattfinden können, da der Beschwerdeführer nicht zu den vereinbarten Terminen erschienen sei. Da der Beschwerdeführer demnach seit über einem halben Jahr auf die medizinische Betreuung verzichtet, ist nicht davon auszugehen, dass sein Erkrankungsbild derart gravierend ist, dass es gegen eine Rückkehr in den Iran sprechen könnte. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der 41-jährige Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt. Zudem kann er seiner Heimat auf eine gesicherte Wohnsituation und ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Onkel und Tante) zurückgreifen, das ihm bei seiner Rückkehr und Wiedereingliederung behilflich sein und ihn im Notfall auch bei den Therapien unterstützen kann.

E. 6.4.6 Insgesamt ist somit, entgegen der Ausführungen auf Beschwerdeebene, davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Heimatstaat behandeln lassen kann und seine Krankheit nicht gegen einen Wegweisungsvollzug in den Iran spricht. Die in der Replik zitierten Quellen vermögen an diesem Schluss nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4760/2016 erwähnt, ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem im genannten Urteil zu vergleichen ist. Zwar geht es in jenem Urteil (...) um eine seit längerer Zeit an (...) erkrankte Person iranischer Herkunft. Es handelt sich dort aber um eine stark ausgeprägte Erkrankung mit instabilem und sich verschlechterndem Verlauf, die einer äusserst engmaschigen, täglichen Betreuung bedarf, aufgrund derer eine Rückführung in den Iran als nicht durchführbar erachtet wurde (vgl. a.a.O. E. 6.3 und E. 6.6). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) nicht erfüllt, weshalb die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3121/2018 Urteil vom 24. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Dezember 2000 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, verhaftet und misshandelt worden zu sein, nachdem er mit einem Freund Alkohol getrunken und ein regimekritisches Video geschaut habe. Später sei er vor das Gerichtsgebäude in B._______ (Iran) gefahren worden, wo ihm aufgrund von Zusammenstössen mit der Polizei die Flucht gelungen sei. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2001 lehnte das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Mit Urteil vom 18. Februar 2002 lehnte die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission die dagegen erhobene Beschwerde ab. Seit dem 1. April 2002 galt der Beschwerdeführer den Schweizerischen Behörden als unbekannten Aufenthaltes. C. Die deutschen Behörden schoben den Beschwerdeführer am 19. Juni 2002 in die Schweiz ab. Der Vollzugsprozess der Wegweisung wurde am 18. Juni 2004 beendet, nachdem der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte. Nach der Scheidung reiste der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2009 freiwillig in den Iran zurück. D. Am 17. November 2015 reichte der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch ein. Am 4. Dezember 2015 folgte die Befragung zur Person (BzP) und am 18. Januar 2017 wurde er durch das SEM zu den Asylgründen angehört (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). E. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nach seiner Rückkehr aus der Schweiz in B._______ als (...) und (...) gearbeitet. Während einer (...) habe ihm ein Schweizer Ehepaar eine Bibel in persischer Schrift sowie eine CD geschenkt. So habe er ein Interesse am Christentum entwickelt und sei schliesslich zur evangelisch-reformierten Kirche konvertiert, der auch seine Freundin angehört habe. Zusammen hätten sie regelmässig eine Hauskirche in B._______ besucht. Im (...) 2015 hätten sie die Kirche etwas früher verlassen und danach Leute in Zivil vor der Kirche gesehen, die Besucher beim Herauskommen kontrolliert hätten. Später habe er seine Freundin anrufen wollen, deren Mutter habe ihm jedoch mitgeteilt, sie könne nicht mit ihm sprechen und er solle nicht mehr anrufen. Seine Mutter habe ihn am Nachmittag telefonisch darüber informiert, dass Behörden ihn im Elternhaus gesucht hätten. Mit einem Durchsuchungsbefehl hätten sie Bücher und Fotos konfisziert. Daher habe er bei seiner Tante übernachtet. Die Behörden hätten ihn in den nächsten Wochen wiederholt im Elternhaus gesucht. Deshalb sei er für (...) Wochen zu einem Onkel gezogen. Er wisse nicht, weshalb er gesucht worden sei. Er vermute, der Nachrichtendienst habe hinter den ihn suchenden Beamten gesteckt. Aufgrund dessen habe er sich ungefähr im Oktober 2015 zur Ausreise aus dem Iran entschieden. F. Mit Verfügung vom 18. April 2018 stellte das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft, daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G.a Zur Begründung führte er aus, das SEM sei bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er gesund sei. Er leide seit Jahren an einer (...) und es bestehe ein (...). Er sei in stationärer Behandlung gewesen und benötige nach wie vor eine adäquate Therapie und Medikation. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, weshalb diese den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. G.b Zur Untermauerung der gesundheitlichen Beschwerden reichte der Beschwerdeführer sechs Arztberichte der (...) zu den Akten (vom 25. August 2005, 27. März 2007, 30. Juni 2008, 31. Juli 2009, 13. November 2017 sowie vom 17. Mai 2018). H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde festgestellt, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei. Gleichzeitig wurde das SEM ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2018 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. Ferner wurde ausgeführt, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei dem SEM bisher nicht bekannt gewesen. Weder aus den Akten noch aus den Aussageprotokollen des Beschwerdeführers seien gesundheitliche Probleme ersichtlich. Auch aus den Akten des ersten Asylverfahrens gingen keine derartigen Hinweise hervor. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes könne dem SEM daher nicht vorgeworfen werden. Das psychische Krankheitsbild des Beschwerdeführers bestehe offenbar schon seit längerem, weshalb davon auszugehen sei, dass er bereits in der Heimat behandelt worden sei. Im Iran existierten genügend und gute Behandlungsmöglichkeiten für psychiatrische Patienten, sowohl im stationären als auch im ambulanten Rahmen. Dafür gebe es keine Wartelisten. Auch die Verfügbarkeit von Psychopharmaka sei gegeben. Es sei auf ein internes Consulting des SEM vom 13. Februar 2017 und die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen. Insgesamt sehe sich das SEM nicht dazu veranlasst, von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abzusehen. J. In seiner Replik vom 28. Juni 2018 führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich im Iran nie behandeln lassen, da an (...) erkrankte Personen dort stigmatisiert würden (mit Quellenangabe). Zudem sei der Zugang zu staatlichen Reha-Kliniken nicht gewährleistet, da diese häufig überbelegt seien. Es sei nicht von genügend Behandlungsmöglichkeiten und keinen Wartelisten auszugehen. In privaten Kliniken seien die Behandlungen so teuer, dass sich dies nur gut situierte Bürger leisten könnten (mit Verweis auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. Februar 2015 zu Iran). Er selbst oder seine im Iran wohnhaften Eltern könnten sich keine Behandlung in privaten Einrichtungen leisten. Folglich könne er im Iran nicht therapiert werden, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweise. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall die Behandlungsmöglichkeit eines an (...) erkrankten iranischen Staatsangehörigkeit verneint und den Wegweisungsvollzug in den Iran als unzumutbar erachtet (Urteil des BVGer E-4760/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.3, E. 8 und E. 9.1.1). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Der Beschwerdeführer beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Aufgrund der Ausführungen in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene ist indes davon auszugehen, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet, mithin gegen die Dispositiv Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 18. April 2018 sind somit in Rechtskraft erwachsen. Folglich ist für die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auf die Verfügung des SEM (E. II) zu verweisen.

5. Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 5.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Christoph Auer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 N. 15; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 28). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, er findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 8 AsylG; u.a. Urteil des BVGer D-2517/2017 vom 4. Juli 2018 E. 5.3 und E. 5.12 ff.). 5.2 Vorliegend hat die Vorinstanz die im Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt und in ihrem Entscheid berücksichtigt. Dabei hat es der Beschwerdeführer unterlassen, auf seine gesundheitlichen Beschwerden hinzuweisen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Folglich ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Aufgrund seiner Ausführungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten konnte und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen waren. Entsprechend konnte sie die geltend gemachten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht in den Entscheid einfliessen lassen. Nachdem sie auf Beschwerdeebene in Kenntnis von den gesundheitlichen Problemen gesetzt wurde, hat sie im Rahmen der Vernehmlassung Stellung dazu genommen. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen ist demnach nicht angezeigt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt ist und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Trotz dieser Tatsachen wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3589/2017 vom 23. Mai 2018 E. 7.4.2). 6.4.2 Der Beschwerdeführer macht, wie oben erwähnt (Sachverhalt Bstn. G.a und J), geltend, aufgrund seiner psychischen Beschwerden sei der Wegweisungsvollzug in den Iran nicht zumutbar. 6.4.3 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 6.4.4 Bereits aus den drei älteren Arztberichten aus den Jahren 2005, 2007 und 2008 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer jeweils eine stationäre Behandlung aufgrund von (...) respektive (...) sowie (...) verordnet wurde. Erneute stationäre Behandlungen fanden in den Jahren 2009 und 2017 auf freiwilliger Basis zur Einstellung der Medikation statt. Zur langfristigen Stabilisierung und (...) wurde dem Beschwerdeführer eine (...) empfohlen. Zusätzlich wurden ihm eine ambulante psychiatrische Behandlung im Ambulatorium Baden und eine Psychopharmaka-Therapie verordnet (vgl. Bericht vom 13. November 2017). Insgesamt ist daher von einem langjährigen dualen Erkrankungsbild ([...]) des Beschwerdeführers auszugehen, das einer regelmässigen Behandlung bedarf. 6.4.5 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Iran über medizinische Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung psychischer Probleme gewährleisten, insbesondere in grösseren Städten wie dem Herkunftsort des Beschwerdeführers. Auch die meisten Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind im Iran erhältlich, wie dies die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Bezüglich des Beschwerdevorbringens, er könne sich die Behandlung in privaten iranischen Reha-Kliniken nicht leisten, ist darauf hinzuweisen, dass es im Iran auch viele staatliche Einrichtungen gibt. Zudem ist die psychiatrische Behandlung und Betreuung inklusive Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung, die vom iranischen Staat gewährleistet wird (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6582/2016 vom 12. Juni 2018 E. 6.3, m.w.H.; D-7315/2014 vom 10. Mai 2017 E. 5.6.3 f.; E-683/2017 vom 14. Februar 2017 E. 4.3.5, m.w.H.; E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2.5; https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772190/18364150/ Iran_-_Coutry_Fact_Sheet_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=18760503& vernum=-2, besucht am 17.07.2018). Weiter habe sich der Beschwerdeführer bereits im Iran stationär behandeln lassen (vgl. Arztbericht vom März 2007 S. 1). Von Ende 2009 bis ins Jahr 2015 hat er sich ferner freiwillig im Iran aufgehalten. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt vom 18. September bis 26. Oktober 2017 wegen seiner (...) und seines (...) stationär behandeln liess. Gemäss Arztbericht vom 17. Mai 2018 wurde danach die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers fortgesetzt, zumindest bis zum 8. Februar 2018. Seither habe keine weitere Behandlung mehr stattfinden können, da der Beschwerdeführer nicht zu den vereinbarten Terminen erschienen sei. Da der Beschwerdeführer demnach seit über einem halben Jahr auf die medizinische Betreuung verzichtet, ist nicht davon auszugehen, dass sein Erkrankungsbild derart gravierend ist, dass es gegen eine Rückkehr in den Iran sprechen könnte. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der 41-jährige Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt. Zudem kann er seiner Heimat auf eine gesicherte Wohnsituation und ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Onkel und Tante) zurückgreifen, das ihm bei seiner Rückkehr und Wiedereingliederung behilflich sein und ihn im Notfall auch bei den Therapien unterstützen kann. 6.4.6 Insgesamt ist somit, entgegen der Ausführungen auf Beschwerdeebene, davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Heimatstaat behandeln lassen kann und seine Krankheit nicht gegen einen Wegweisungsvollzug in den Iran spricht. Die in der Replik zitierten Quellen vermögen an diesem Schluss nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4760/2016 erwähnt, ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem im genannten Urteil zu vergleichen ist. Zwar geht es in jenem Urteil (...) um eine seit längerer Zeit an (...) erkrankte Person iranischer Herkunft. Es handelt sich dort aber um eine stark ausgeprägte Erkrankung mit instabilem und sich verschlechterndem Verlauf, die einer äusserst engmaschigen, täglichen Betreuung bedarf, aufgrund derer eine Rückführung in den Iran als nicht durchführbar erachtet wurde (vgl. a.a.O. E. 6.3 und E. 6.6). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) nicht erfüllt, weshalb die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: