Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat Iran eigenen Angaben zufolge zirka am 30. Januar 2018 und gelangte über die Türkei nach Griechenland. Am 14. April 2018 reiste sie mit gefälschten Dokumenten per Flugzeug von B._______ nach C._______. Schliesslich fuhr sie per Zug weiter nach D._______, wo sie sich am 15. April 2018 bei der Polizei meldete. Die Kantonspolizei nahm die Beschwerdeführerin wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Ausländergesetz in Haft, wozu sie am 16. April 2018 von einem Beamten im Beisein einer Dolmetscherin einvernommen wurde. Am 17. April 2018 wurde sie aus der Haft entlassen und ins EVZ Kreuzlingen überführt, wo sie am 18. April 2018 ein Asylgesuch stellte. Gleichentags teilte ihr die Vorinstanz mit, sie sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden. Am 23. April 2018 wurden im Empfangs- und Verfahrenszentrum ihre Personalien aufgenommen (MIDES Personalienaufnahme). Am 9. Juli 2018 hörte die Vorinstanz sie im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung zu den Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs und zu ihrem persönlichen Hintergrund machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus der Grossstadt E._______, wo sie zusammen mit ihrer Mutter und den beiden Schwestern gelebt habe. Sie habe einen Bachelorabschluss in Jurisprudenz und zudem eine Konditorinnen-Ausbildung abgeschlossen. Sie habe bereits während dem Studium als Konditorin zu arbeiten begonnen, und nach Studienabschluss eine eigene kleine Konditorei eröffnet. Ihre Mutter besitze mehrere Liegenschaften und betreibe eine eigene Kleider-Boutique. Vor etwa eineinhalb bis zwei Jahren sei sie Christin geworden, wobei sie sich mit Glaubensbrüdern und -schwestern im Ausland via Skype und IMO ausgetauscht habe. Ende Dezember 2017 habe sie an einer grossen Demonstration auf der F._______-Strasse in E._______ teilgenommen, wobei sie Proteste und dagegen gerichtete Polizeigewalt - wie alle Mitdemonstranten um sie herum - gefilmt habe. Sie habe beabsichtigt, das Material an eine in New York lebende amerikanische Journalistin weiterzugeben. Am folgenden Tag sei sie zu Hause vom Sicherheits- und Nachrichtendienst abgeholt und in ein Gefängnis verbracht worden, wo sie (...) Tage festgehalten und dabei verhört sowie sexuell belästigt und vergewaltigt worden sei. Der Vergewaltiger habe ihr schliesslich gegen das Versprechen zukünftiger sexuelle Verfügbarkeit zur Freilassung verholfen. Nach Ihrer Freilassung sei sie zu einem Gerichtstermin vorgeladen worden, wobei ihre Familie für ihre Freilassung eine Immobilienbesitzurkunde als Garantie bis zur Urteilsverkündung beim Gericht habe deponieren müssen. In der Folge sei sie ein weiteres Mal von ihrem Vergewaltiger abgeholt, in ein Haus verbracht und erneut vergewaltigt worden, woraufhin sie aus Verzweiflung versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Schliesslich habe eine Freundin - die einzige Person, der sie sich anvertraut habe - ihr einen Schlepper vermittelt und so zur illegalen Ausreise aus dem Iran verholfen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Ausweisdokumente (Identitätskarte im Original; Kopien von Reisepass, Führerschein und Geburtsurkunde), ein Foto, zwei Zeugnisse der Gastronomieausbildung sowie ihr Universitätszeugnis zu den Akten. B. Der Entscheidentwurf der Vorinstanz wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2018 zur Stellungnahme zugestellt. Diese nahm am 17. Juli 2018 - nach Besprechung mit der Beschwerdeführerin im Beisein des Psychiaters - ausführlich Stellung. Insbesondere seien die Vorwürfe der fehlenden Logik und Übertriebenheit der Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch im Landeskontext Iran - unangebracht. Andernfalls seien entsprechende Informationsquellen zu bezeichnen. Sodann sei die Glaubhaftigkeitsprüfung durch das SEM einseitig ausgefallen, und seien die Aussagen der Beschwerdeführerin - gerade betreffend den sexuellen Missbrauch - lebensnah und substanziiert, wobei die Beweiswürdigung des SEM in Bezug auf diese Hauptvorbringen einseitig und somit unzulässig ausgefallen sei. Auch seien die Schilderungen im Kontext der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin zu würdigen. Zur Erstellung des medizinischen Sachverhalts und der Beurteilung der Auswirkungen des psychischen Leidens auf die Aussagefähigkeit sei der Arztbericht abzuwarten. Zur Nachreichung dieses Berichts beantragte die Rechtsvertretung eine Fristverlängerung bis am Abend desselben Tages. Zudem drohe der Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in den Iran weiterer sexueller Missbrauch sowie Verfolgung wegen ihrer Konversion zum Christentum. Für die weiteren Inhalte der Stellungnahme kann an dieser Stelle auf die Akten verwiesen werden. Gleichentags reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Arztbericht der Psychiatrischen Poliklinik der Stadt D._______, unterzeichnet von G._______ und datiert vom 12. Juni 2018, zu den Akten. Zudem legte sie - ebenfalls von der Psychiatrischen Poliklinik - eine aktuelle Stellungnahme des behandelnden Psychiaters H._______ datiert vom 17. Juli 2018 zu den Akten. Beide diagnostizieren eine posttraumatische Belastungsstörung. C. Das SEM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juli 2018 - gleichentags eröffnet - ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertretung - erhob mit Eingabe vom 27. Juli 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung und - eventualiter - die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Ebenfalls am 31. Juli 2018 erkundigte sich die für den Fall der Beschwerdeführerin zuständige Sachbearbeiterin des SEM telefonisch bei H._______ nach dem genauen Ablauf in Bezug auf die psychiatrischen Abklärungen und Berichte bezüglich der Beschwerdeführerin. G. In seiner Vernehmlassung vom 15. August 2018 nahm das SEM Stellung zu den Beschwerdevorbringen. H. Mit Replik vom 30. August 2018 stellte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fest, die Ausführungen der Vorinstanz enthielten keine neuen Erkenntnisse, und hielt - unter Verweis auf die dortigen Ausführungen - vollumfänglich an der Beschwerdeschrift fest.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. November 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25.9.2015).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 12b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Rechtsmitteleingabe das Eventualbegehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im angefochtenen Entscheid sei keine Rücksicht darauf genommen worden, welche Konsequenzen ihr aktenkundiges psychisches Leiden gemäss der Einschätzung des behandelnden Psychiaters auf ihre Aussagefähigkeit habe. Allenfalls seien weitere Abklärungen betreffend die Auswirkungen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf das Aussageverhalten zu tätigen. Dieses Begehren ist vorab zu beurteilen, da es gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnte. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde wurde auf die vom behandelnden Psychiater abgegebene Einschätzung des Einflusses des aktenkundigen psychischen Leidens der Beschwerdeführerin auf deren Aussagefähigkeit in der angefochtenen Verfügung Rücksicht genommen. So führte das SEM aus, dass selbst bei verminderter Aussagefähigkeit und herabgesetzten Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Aussagen aus Sicht des SEM keine Elemente für die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Verfolgungssachverhalts sprechen würden. Zudem wurde vom SEM zu Recht moniert, dass der Einfluss der psychischen Beschwerden auf die Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin nicht von Anfang an geltend gemacht und ein ausführlicher Arztbericht erst einen Monat nach dessen Erstellung eingereicht worden sei. Vor diesem Hintergrund gibt das Verhalten des SEM bei den erstinstanzlichen Verfahrensschritten keinen Anlass zu Beanstandungen. Weitergehende Abklärungen zum Einfluss der psychischen Beschwerde auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin sind nicht angezeigt. Das entsprechende Kassationsbegehren ist abzuweisen.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht stand. Zunächst seien die Vorbringen nicht hinreichend begründet. So habe die Beschwerdeführerin nicht darlegen können, wie sie von den Sicherheitskräften anlässlich der Demonstration identifiziert worden sein soll. Eine ldentifikation erscheine vor dem Hintergrund ihrer Aussagen, dass sie während der Demonstration mit niemandem gesprochen habe und alle Personen um Sie herum ebenfalls gefilmt hätten, denn auch sehr unwahrscheinlich. Auch habe sie ihre angebliche überstürzte Mitnahme von zu Hause und die darauffolgende (...)-tägige Gefangenschaft nicht erlebnisbasiert und substanziiert schildern können, wobei bezüglich eines derart einschneidenden Erlebnisses viele Details und Beschreibungen eigener innerer Vorgänge zu erwarten gewesen wären. Über die Tage in Gefangenschaft habe sie im Wesentlichen lediglich erzählt, dass sie in einem dunklen Raum festgehalten worden sei, immer geschrien habe, nicht gewusst habe, ob es Tag oder Nacht sei und lediglich Brot, Kartoffeln, Eier und Wasser zu sich genommen und den Raum nur für die Toilette und die Verhöre verlassen habe. Als Sie gebeten worden sei, über spezielle Eindrücke und Erinnerungen - von den sexuellen Übergriffen abgesehen - zu berichten, habe sie geantwortet, es sei nichts Spezielles vorgefallen und ihr sei nichts Besonderes in Erinnerung geblieben. Auch die Frage nach dem Tagesablauf oder die Aufforderung, ihre Peiniger zu beschreiben, habe sie durchwegs detailarm beantwortet. Zu ihrem angeblichen Vergewaltiger sei ihr nur eingefallen, dass er wohl 45 oder 46 Jahre alt gewesen sei und dunkle Haut gehabt habe. Ebenso seien die Aussagen zum angeblichen Gerichtsverfahren nicht überzeugend ausgefallen. So habe sie gesagt, dass gemäss den Aussagen des Richters ein Urteil in ihrer Sache erlassen werde, aber gleichzeitig gemeint, dass keine Anklage gegen Sie erhoben worden sei. Auch habe sie keinerlei Gerichtsunterlagen eingereicht, was nicht nachvollziehbar sei. Dazu habe sie nur gemeint, dass ihr keine Schriftlichkeiten ausgehändigt worden seien. Sodann widersprächen die Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns. Die Aussagen erweckten insgesamt den Eindruck einer übersteigerten und stereotypen Verfolgungsgeschichte, insbesondere in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem geltend gemachten Vergehen (Filmen einer Demonstration ohne gleichzeitiges politisches Engagement oder vorgängigen Kontakt mit den Behörden) und der Reaktion der Behörden (Art der Verhaftung und Haftumstände). Auch erschienen die Aussagen zur angeblichen Mitnahme durch den Nachrichtendienst (zivile Kleidung und ohne Ausweise, aber mit Sicherheits- und Nachrichtendienst beschriftetes Fahrzeug) unlogisch. Weiter werfe das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Festnahme - angesichts ihrer juristischen Ausbildung - Fragen auf. So habe sie erklärt, dass gemäss den iranischen Gesetzen Vertreter der Sicherheitsbehörden das Recht hätten, eine Wohnung zu betreten und eine Person abzuführen, sofern sie sich ausweisen würden. Weshalb sie dann fremden Männern, die sich nicht ausgewiesen hätten, den Zutritt zu ihrer Wohnung gewährt und Zugriff auf ihre persönlichen Gegenstände gegeben habe, sowie mit diesen ohne Erklärung mitgegangen sein sollte, sei nicht nachvollziehbar. Zuletzt seien ihre Vorbringen bezüglich ihres letzten Arbeitstags als Konditorin und des geltend gemachten Ausreisezeitpunkts auch widersprüchlich ausgefallen. Im Übrigen mache die Beschwerdeführerin geltend, vor eineinhalb bis zwei Jahren zum Christentum konvertiert zu sein, wobei Religion für sie Privatsache sei, sie über ihre Konversion nicht mit vielen Personen gesprochen habe, und es für sie in Ordnung gewesen sei, ihren christlichen Glauben nicht nach aussen zu leben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bis zu den Ereignissen rund um die F._______-Kundgebung keinerlei Probleme wegen der Konversion gehabt zu haben. Wie dargelegt, könne aber auch die Verfolgung durch die iranischen Sicherheits- und Nachrichtendienstbehörden nicht geglaubt werden, weshalb sich weitere Ausführungen zur Konversion erübrigten. Insgesamt erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf vermerkte das SEM, einige der dortigen Erklärungen so zur Identifikation durch die Behörden, zum Verhalten der Beamten bei der Festnahme und zu den fehlenden Gerichtsunterlagen seien nicht im Rahmen der Anhörung, sondern erst in der Stellungnahme vorgebracht worden und mithin als nachgeschoben zu qualifizieren. lm Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren erstaune insbesondere, dass sie als Juristin die angeblich gegen Sie eingeleiteten rechtlichen Schritte nicht mit den Fachbegriffen habe benennen können. Sodann werde aufgrund der divergierenden Aussagen in den Stellungnahmen nicht klar, ob die Beschwerdeführerin geltend mache, dass ihre Aussagen über den sexuellen Missbrauch als lebensnah und substanziiert zu qualifizieren seien, oder ob sie aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung keine ausführlichen und lebensnahen Aussagen habe machen können. Weiter sei für das SEM nicht ersichtlich, weshalb die Einwände bezüglich der Aussagefähigkeit nicht längst vorgebracht worden seien, obwohl das Verfahren bereits drei Monate dauere. Insbesondere wäre eine diesbezügliche Meldung vor der Anhörung zu den Asylgründen angezeigt gewesen, sodass entsprechende Massnahmen getroffen oder Abklärungen in die Wege hätten geleitet werden können. Zudem sei der psychiatrische Bericht vom 12. Juni 2017 erst am 17. Juli 2018 eingereicht worden, und das Schreiben des behandelnden Psychiaters erst nach der Eröffnung des Entscheidentwurfs und als Reaktion auf diesen verfasst worden, wobei spezifisch auf die Argumente der vorliegenden Verfügung eingegangen werde. Abschliessend sei festzustellen, dass selbst bei verminderter Aussagefähigkeit und herabgesetzten Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Aussagen aus Sicht des SEM keine Elemente für die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Verfolgungssachverhalts sprechen würden. Betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin zum sexuellen Missbrauch sei zu bemerken, dass sie in diesem Zusammenhang einige persönliche innere Vorgänge, Emotionen und Reaktionen genannt habe, so dass es durchaus möglich sei, dass sie in ihrem Leben tatsächlich Opfer von sexuellem Missbrauch geworden sei. Aufgrund der dürftigen Aussagen zu den (geltend gemachten) Umständen des Missbrauchs sowie der allgemein übersteigerten und stereotyp erscheinenden Geschichte habe die Beschwerdeführerin aber nicht glaubhaft darlegen können, dass sich der sexuelle Missbrauch tatsächlich unter den geltend gemachten Umständen ereignet hat, respektive namentlich dass sie sexuelle Gewalt durch Vertreter der iranischen Behörden erlitten habe. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führte die Vorinstanz zudem zur Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus, es sei nicht möglich, aufgrund der Symptome zu schliessen, dass ein bestimmtes Ereignis in der von der asylsuchenden Person geschilderten Art und Weise stattgefunden haben müsse, und eine solche Diagnose bilde für sich alleine keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung. In Bezug auf ihre Konversion zum Christentum drohe der Beschwerdeführerin - im Kontext der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - ebenfalls keine Verfolgung.
E. 4.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen die in der Stellungnahme bereits geäusserte Rüge der Einseitigkeit der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprüfung entgegen. Zudem sei keine Rücksicht auf die vom behandelnden Psychiater abgegebene Einschätzung des Einflusses ihres aktenkundigen psychischen Leidens auf deren Aussagefähigkeit genommen worden. Weiter sei bei einer Argumentation wie derjenigen der Vorinstanz - namentlich, dass verschiedene ihrer Aussagen der Logik des Handelns widersprächen und nicht nachvollziehbar seien - Vorsicht geboten, zumal eine solche Beurteilung immer vor dem Hintergrund einer individuellen, kulturgebundenen und nicht ohne Weiteres auf einen anderen Kontext übertragbaren Einschätzung erfolge. Die Vorinstanz würde denn auch keine diesbezüglichen Quellen angeben. Insbesondere blende die Vorinstanz bezüglich der Frage, weshalb sich der Sicherheitsdienst für sie interessiert haben sollte, aus, dass es im Iran anlässlich von regimekritischen Demonstrationen immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen komme. Ferner könne nicht von ihr erwartet werden, das Verhalten der Sicherheitsbehörden zu erklären, zumal sich deren Motive naturgemäss ihrem Wissen entzögen. Auch die Aussagen bezüglich des Gerichtsverfahrens seien - gemäss einschlägiger Quellen - schlüssig. Es sei bereits im Schweizer Kontext üblich, dass eine Person aus der Untersuchungshaft entlassen werde, bevor überhaupt Anklage erhoben werde, das Untersuchungsverfahren jedoch weiterlaufe, bis schliesslich ein Urteil gefällt werde. Auch sei bekannt, dass Gerichtsurteile im Iran oft nicht schriftlich ausgehändigt würden (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 4. März 2015 zu Iran). Zuletzt müsse die Vorinstanz offenlegen, worauf sie ihre Behauptung stütze, dass Fahrzeuge des Geheimdiensts (im Iran) nicht angeschrieben seien, zumal sie nicht im Rahmen einer geheimen Operation festgenommen worden sei. Folglich seien die Ausführungen der Vorinstanz betreffend angeblich unlogische Aspekte in den Vorbringen haltlos und liessen - ohne Vorlage entsprechender Quellen - keine objektiven Zweifel an den Aussagen entstehen. Ferner seien letztere auch nicht widersprüchlich, zumal sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung nur auf einen einzigen Widerspruch beziehe, den sie bereits anlässlich der Anhörung einleuchtend erklärt habe, und der entsprechend am Gesamteindruck einer stimmigen und widerspruchsfreien Schilderung der Geschehnisse nichts zu ändern vermöge. Jedoch sei der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, als sie in Bezug auf Inhaftierung und Gefangenschaft wenig lebensnahe Aussagen habe machen können, was vor dem Hintergrund ihrer psychischen Erkrankung allerdings nicht dazu führen dürfe, ihre Aussagen als Unglaubhaft einzustufen. Die psychischen Probleme habe sie bereits während des Dublin-Gesprächs vom 27. April 2018 geltend gemacht. Bereits am 6. Juni 2018 sei ihr vom I._______ eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Seit dem 12. Juni 2018 sei sie in psychiatrischer Behandlung. Im Vorfeld der Anhörung zu den Asylgründen hätten Gespräche zwischen ihr, der damals zuständigen Psychiaterin, der Rechtsvertretung und der Vorinstanz stattgefunden, bei welchen es um ihre psychische Verfassung gegangen sei. Insbesondere sei dort thematisiert worden, ob sie bei der Anhörung durch die damals behandelnde Psychiaterin begleitet werden solle. Dem Arztbericht von H._______ vom 17. Juli 2018 sei zu entnehmen, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, weshalb sie nicht in der Lage sei, ausführlich über die erlebten Traumata zu berichten. Es gehöre zu ihrem Krankheitsbild, dass sie keine ausführlichen und lebensnahen Aussagen über die Vorfälle rund um die Inhaftierung und Vergewaltigung mache, und diese Einschränkungen müssten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden. Sie zeige offensichtlich eine grosse Emotionalität, wenn sie über die erlebte sexuelle Gewalt spreche (A19 F112 ff. und F193). Zudem schildere sie eindrücklich, was die Vorfälle in ihr ausgelöst hätten, und wie sie sich deswegen fühle (A19 F112 ff. und F185). Diese Ausschnitte enthielten zahlreiche Realkennzeichen, dass sie Opfer von sexueller Gewalt geworden sei. Der vorinstanzlichen Vermutung, sie sei in einem anderen Kontext Opfer von sexueller Gewalt geworden, könne nicht gefolgt werden. Auch wenn sich in Bezug auf die Inhaftierung nur wenige Realkennzeichen in ihren Aussagen fänden, müssten deren Vorbringen als relativ ausführlich, widerspruchsfrei und stimmig bezeichnet werden, und werde aus ihnen ersichtlich, dass sich ihre Wut wegen der sexuellen Gewalt gegen das Regime richte (A19 F114). Insgesamt seien die Vorbringen als glaubhaft einzustufen. Sofern aus Sicht des Gerichts dennoch Zweifel an der Glaubhaftigkeit beziehungsweise an den Auswirkungen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf ihr Aussageverhalten bestünden, wären hierzu ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung im Rückkehrfall ohne weiteres erfüllt, habe sie doch weitere sexuelle Ausbeutung durch den Geheimdienstmitarbeiter oder aber Verfolgung aufgrund ihrer Konversion zum Christentum zu befürchten.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung merkte das SEM an, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin lediglich auf ihre inneren Vorgänge und Emotionen nach dem sexuellen Missbrauch Realkennzeichen aufwiesen. Es könne könne nicht nachvollzogen werden, dass sie aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung keine substanziierten und erlebnisbasierten Aussagen rund um ihre Festnahme und Gefangenschaft, wohl aber über Gedanken, Emotionen und innere Vorgänge machen könne. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin weise darauf hin, dass sich die sexuellen Übergriffe in einem anderen Kontext zugetragen hätten. Zum Vorwurf, das SEM belege seine Einschätzung der fehlenden Logik der Vorbringen mit keinen Quellen sei festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen nicht als tatsachenwidrig qualifiziere, weshalb nicht angezeigt sei, die Einschätzungen mit Quellenangaben zu untermauern. Vielmehr habe das SEM in der angefochtenen Verfügung mehrere Elemente genannt, die realitätsfremd und nicht plausibel erschienen und in ihrer Summe den Eindruck einer übersteigerten und stereotypen Verfolgungsgeschichte erweckten. Ferner könne von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich - als gebildete Person - Gedanken über Umstände der Identifizierung und Festnahme gemacht hätte, selbst wenn sie die genauen Hintergründe nicht wisse. Ausserdem wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin im Nachgang der von ihr geltend gemachten massiven Verfolgung darüber informiert hätte, welche Nachteile die Mitdemonstrierenden erfahren hätten. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe sich aufgrund ihrer zeitnahen Verhaftung nicht informieren können, respektive dass sie in Zürich und via BBC erfahren habe, dass es Festnahmen gegeben habe. Es sei lebensfremd, dass sie keine weiteren Recherchen oder persönlichen Nachfragen unternommen habe. Zuletzt beziehe sich der vom SEM angeführte Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin auf ein zentrales Element der Verfolgungsgeschichte, nämlich die Zeit kurz vor der Ausreise aus der Heimat. Es scheine ausgeschlossen, dass eine Person, welche die geltend gemachten Probleme tatsächlich erlebt habe, nicht angeben könne, ob sie bis einen Monat oder eine Woche vor ihrer Flucht als Konditorin gearbeitet habe.
E. 5 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann.
E. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2 Die Erwägungen der Vorinstanz wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien, sind zu bestätigen. Dem in der Beschwerde geäusserten Vorwurf der einseitigen Würdigung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Bei der vorliegenden Glaubhaftigkeitsprüfung fällt für das Gericht insbesondere das Argument der mangelnden Substanziierung ins Gewicht. So machte die Beschwerdeführerin zwar durchaus - wie auch vom SEM anerkannt - substanziierte Ausführungen zum sexuellen Missbrauch. Ihre Aussagen zur Verhaftung und den Haftumständen sind hingegen sehr allgemein und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Hierzu kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diese Erzählweise stimmt nicht überein mit dem, was von einer jungen Frau zu erwarten wäre, die eine (...)-tägige Haft mit massivem Missbrauch erlebt hat. In der Beschwerde wird dies denn auch bestätigt, wenn auch als Grund dafür die Krankheit der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Im Gegensatz zu der Behauptung in der Beschwerde berücksichtigte das SEM die attestierte posttraumatische Belastungsstörung. Es hielt aber fest, dass selbst bei verminderter Aussagefähigkeit und herabgesetzten Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Aussagen aus Sicht des SEM keine Elemente für die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Verfolgungssachverhalts sprechen würden. Diese Ansicht wird vom Gericht geteilt. Weiter hielt das SEM zu Recht fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie gerade den sexuellen Missbrauch substanziiert schildern könne, aber nicht die Begleitumstände der Haft. Auch gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts müsste es genau umgekehrt sein. Das SEM gelangte vor diesem Hintergrund denn auch zum Schluss, dass sich der sexuelle Missbrauch in einem anderen Kontext zugetragen haben muss. Dieser Schluss wird in der Beschwerde zwar negiert. Dem Bundesverwaltungsgericht scheint er aber überzeugend. Bestätigt wird dies denn auch durch die Akten. Beim ersten psychiatrischen Gespräch im I._______ am 6. Juni 2018 gab die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht nämlich an, der Missbrauch habe sich nach der Ausreise auf der Flucht aus dem Iran ereignet und sie habe auf der Flucht Schlimmes erlebt (vgl. A16). Überdies weist auch die manifestierte Angst der Beschwerdeführerin vor dunkelhäutigen und beziehungsweise afrikanischstämmigen Männern in diese Richtung (vgl. A22). Dass sie von einem dunkelhäutigen Mann missbraucht wurde, scheint im Kontext der Flucht wahrscheinlicher als im Iran, wenn auch die Beschwerdeführerin den iranischen Beamten, der sie missbraucht habe, auch in der Anhörung als Mann mit dunkler Haut beschrieb. (vgl. A 19 F 184).
E. 5.3 Wenn sich auch das SEM im Weiteren, wie in der Beschwerde zu Recht angemerkt, auf einen einzigen Widerspruch stützt, gilt es anzumerken, dass es dies nur in Ergänzung zu zahlreichen weiteren Unglaubhaftigkeitselementen machte. Zudem handelt es sich beim angesprochenen Widerspruch um ein zentrales Element, sollte doch die Beschwerdeführerin wissen, ob sie nach der Haft noch einmal in der Konditorei gearbeitet hat oder nicht. Jedoch gilt es festzuhalten, dass die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin an der Anhörung unklar ausgefallen sind. So verstand sie offenbar schon bei der ersten Befragung zu diesem Sachverhalt die Frage nicht ganz (vgl. A19 F23 ff.). Bei der zweiten Befragung zu diesem Sachverhalt, gab sie denn auf den Widerspruch angesprochen auch an, es sei doch kein Widerspruch und natürlich habe sie zuvor gemeint, dass sie bis eine Woche vor der Haft gearbeitet habe, danach natürlich nicht mehr (vgl. A19 F159 ff.). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen ist der vom SEM geltend gemachte Widerspruch zu entkräften. Da er aber ohnehin nur als zusätzliches und nicht als ausschlaggebendes Argument in der Verfügung verwendet wurde, ändert dies im Resultat nichts.
E. 5.4 Zu den Erwägungen des SEM im Zusammenhang mit der Plausibilität der Aussagen der Beschwerdeführerin gilt es zunächst festzuhalten, dass beim Einbezug der Plausibilität in die Glaubhaftigkeitsprüfung Vorsicht angezeigt ist. Ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten des Verfolgers kann der Beschwerdeführerin nur mit Zurückhaltung angelastet werden (vgl. Urteil des BVGer D-2124/2014 vom 15. Januar 2016 E. 7.3). Nichtsdestotrotz könnte von der Beschwerdeführerin, wie vom SEM richtig festgehalten, erwartet werden, dass sie sich zu ihrer Identifikation durch die Behörden im Nachgang zur Demonstration Gedanken gemacht hätte, zumal davon ausgegangen werden kann, dass während der (...)-tägigen Einzelhaft ihre Gedanken wohl unter anderem auch um diese Frage gekreist sind. Weiter scheint auch dem Gericht die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Fahrzeug der Beamten sei mit Sicherheits- und Nachrichtendienst beschriftet gewesen, sehr unwahrscheinlich. Ein quellenbasierter Nachweis ist für diese Wahrscheinlichkeitsaussage - wie das SEM richtig festhält - nicht nötig. Auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem geltend gemachten Vergehen (Filmen einer Demonstration ohne gleichzeitiges politisches Engagement oder vorgängigen Kontakt mit den Behörden) und der Reaktion der Behörden (Art der Verhaftung und Haftumstände) kann dem SEM vorliegend zugestimmt werden. Dieses Missverhältnis wirft auch im iranischen Kontext Fragen auf, insbesondere da die Beschwerdeführerin angab, alle anwesenden Personen hätten die Ereignisse an der Demonstration gefilmt und sie habe keinen politischen Hintergrund. Der allgemeine Verweis auf willkürliche Verhaftungen bei regimekritischen Demonstrationen vermag hier nicht zu verfangen. Dass die juristische Ausbildung der Beschwerdeführerin sie nicht davon abhielt, aggressiv auftretenden Sicherheitskräften den Eintritt in ihre Wohnung zu gewähren und mit diesen mitzugehen, scheint dem Gericht nachvollziehbar, auch wenn sie wusste, dass Vertreter der Sicherheitsbehörden sich gemäss Gesetz ausweisen müssten. Dass aber die Aussagen der Beschwerdeführerin zum angeblichen Gerichtsverfahren insbesondere angesichts ihrer juristischen Ausbildung nicht überzeugend ausgefallen seien, sieht auch das Gericht so. Zwar sind die Erwägungen zu den fehlenden schriftlichen Dokumenten nach Erkenntnissen des Gerichts zu relativieren und auch der Verweis auf ein allfälliges zukünftiges Urteil, zu einem Zeitpunkt, wo noch gar keine Anklage erhoben wurde, ist nicht auszuschliessen. Trotzdem wären von der Beschwerdeführerin als Juristin mit Bachelorabschluss in diesem Zusammenhang mehr Kenntnisse und eine professionellere Erzählweise zu erwarten gewesen, auch wenn die Ausbildung bereits vier Jahre zurückgelegen und sie inzwischen als Konditorin gearbeitet hat. Ihren diesbezüglichen Aussagen fehlt es wiederum an Realkennzeichen.
E. 5.5 Nach dem Gesagten muss insgesamt festgehalten werden, dass sich die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht so, wie von ihr geltend gemacht, zugetragen haben. Sie erfüllen demnach die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht.
E. 6 Zur Konversion der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass gemäss BVGE 2009/28 E. 7.3 der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung alleine im Iran zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung führt. Diese Rechtsprechung hat nach wie vor ihre Gültigkeit. Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist somit nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert oder exponieren würde und Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. Urteil des BVGer D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6). Dies kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht bejaht werden. Zwar erzählte sie gewissen Menschen in ihrem Umfeld von ihrem Glaubenswechsel. Von einer missionierenden Tätigkeit kann aber nicht die Rede sein. Sie machte denn in diesem Zusammenhang, abgesehen von der angeblichen Erwähnung durch die iranischen Beamten anlässlich der unglaubhaften Haft, auch gar keine Probleme geltend.
E. 7 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.5 Gemäss Vorinstanz ist der Wegweisungsvollzug zumutbar. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin verschiedene Ausbildungen, Berufserfahrung und stamme aus einer wohlhabenden Familie. Zudem habe sie zahlreiche Verwandte, mithin ein grosses familiäres Netz, welches sie nach einer Rückkehr unterstützen könne. In der Grossstadt E._______ gäbe es zudem zahlreiche psychiatrische Einrichtungen, in welchen sie sich behandeln lassen könne, wobei es ihr freistehe, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diesen Erwägungen kann zugestimmt werden, zumal ihnen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Iran über medizinische Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung psychischer Probleme gewährleisten, insbesondere in grösseren Städten wie dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin. Auch die meisten Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind im Iran erhältlich. Zudem ist die psychiatrische Behandlung und Betreuung inklusive Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung, die vom iranischen Staat gewährleistet wird (vgl. Urteile des BVGer E-3121/2018 vom 24. Juli 2018 E. 6.4.5, E-6582/2016 vom 12. Juni 2018 E. 6.4, D-7315/2014 vom 10. Mai 2017 E. 5.6.4 jeweils m.w.H. sowie World Health Organization (WHO), Mental Health Atlas 2017 - Islamic Republic of Iran, 2017, https://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2017/IRN.pdf?ua=1, abgerufen am 27. Juni 2019). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4350/2018 Urteil vom 15. Juli 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Laura Aeberli, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat Iran eigenen Angaben zufolge zirka am 30. Januar 2018 und gelangte über die Türkei nach Griechenland. Am 14. April 2018 reiste sie mit gefälschten Dokumenten per Flugzeug von B._______ nach C._______. Schliesslich fuhr sie per Zug weiter nach D._______, wo sie sich am 15. April 2018 bei der Polizei meldete. Die Kantonspolizei nahm die Beschwerdeführerin wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Ausländergesetz in Haft, wozu sie am 16. April 2018 von einem Beamten im Beisein einer Dolmetscherin einvernommen wurde. Am 17. April 2018 wurde sie aus der Haft entlassen und ins EVZ Kreuzlingen überführt, wo sie am 18. April 2018 ein Asylgesuch stellte. Gleichentags teilte ihr die Vorinstanz mit, sie sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden. Am 23. April 2018 wurden im Empfangs- und Verfahrenszentrum ihre Personalien aufgenommen (MIDES Personalienaufnahme). Am 9. Juli 2018 hörte die Vorinstanz sie im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung zu den Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs und zu ihrem persönlichen Hintergrund machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus der Grossstadt E._______, wo sie zusammen mit ihrer Mutter und den beiden Schwestern gelebt habe. Sie habe einen Bachelorabschluss in Jurisprudenz und zudem eine Konditorinnen-Ausbildung abgeschlossen. Sie habe bereits während dem Studium als Konditorin zu arbeiten begonnen, und nach Studienabschluss eine eigene kleine Konditorei eröffnet. Ihre Mutter besitze mehrere Liegenschaften und betreibe eine eigene Kleider-Boutique. Vor etwa eineinhalb bis zwei Jahren sei sie Christin geworden, wobei sie sich mit Glaubensbrüdern und -schwestern im Ausland via Skype und IMO ausgetauscht habe. Ende Dezember 2017 habe sie an einer grossen Demonstration auf der F._______-Strasse in E._______ teilgenommen, wobei sie Proteste und dagegen gerichtete Polizeigewalt - wie alle Mitdemonstranten um sie herum - gefilmt habe. Sie habe beabsichtigt, das Material an eine in New York lebende amerikanische Journalistin weiterzugeben. Am folgenden Tag sei sie zu Hause vom Sicherheits- und Nachrichtendienst abgeholt und in ein Gefängnis verbracht worden, wo sie (...) Tage festgehalten und dabei verhört sowie sexuell belästigt und vergewaltigt worden sei. Der Vergewaltiger habe ihr schliesslich gegen das Versprechen zukünftiger sexuelle Verfügbarkeit zur Freilassung verholfen. Nach Ihrer Freilassung sei sie zu einem Gerichtstermin vorgeladen worden, wobei ihre Familie für ihre Freilassung eine Immobilienbesitzurkunde als Garantie bis zur Urteilsverkündung beim Gericht habe deponieren müssen. In der Folge sei sie ein weiteres Mal von ihrem Vergewaltiger abgeholt, in ein Haus verbracht und erneut vergewaltigt worden, woraufhin sie aus Verzweiflung versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Schliesslich habe eine Freundin - die einzige Person, der sie sich anvertraut habe - ihr einen Schlepper vermittelt und so zur illegalen Ausreise aus dem Iran verholfen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Ausweisdokumente (Identitätskarte im Original; Kopien von Reisepass, Führerschein und Geburtsurkunde), ein Foto, zwei Zeugnisse der Gastronomieausbildung sowie ihr Universitätszeugnis zu den Akten. B. Der Entscheidentwurf der Vorinstanz wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2018 zur Stellungnahme zugestellt. Diese nahm am 17. Juli 2018 - nach Besprechung mit der Beschwerdeführerin im Beisein des Psychiaters - ausführlich Stellung. Insbesondere seien die Vorwürfe der fehlenden Logik und Übertriebenheit der Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch im Landeskontext Iran - unangebracht. Andernfalls seien entsprechende Informationsquellen zu bezeichnen. Sodann sei die Glaubhaftigkeitsprüfung durch das SEM einseitig ausgefallen, und seien die Aussagen der Beschwerdeführerin - gerade betreffend den sexuellen Missbrauch - lebensnah und substanziiert, wobei die Beweiswürdigung des SEM in Bezug auf diese Hauptvorbringen einseitig und somit unzulässig ausgefallen sei. Auch seien die Schilderungen im Kontext der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin zu würdigen. Zur Erstellung des medizinischen Sachverhalts und der Beurteilung der Auswirkungen des psychischen Leidens auf die Aussagefähigkeit sei der Arztbericht abzuwarten. Zur Nachreichung dieses Berichts beantragte die Rechtsvertretung eine Fristverlängerung bis am Abend desselben Tages. Zudem drohe der Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in den Iran weiterer sexueller Missbrauch sowie Verfolgung wegen ihrer Konversion zum Christentum. Für die weiteren Inhalte der Stellungnahme kann an dieser Stelle auf die Akten verwiesen werden. Gleichentags reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Arztbericht der Psychiatrischen Poliklinik der Stadt D._______, unterzeichnet von G._______ und datiert vom 12. Juni 2018, zu den Akten. Zudem legte sie - ebenfalls von der Psychiatrischen Poliklinik - eine aktuelle Stellungnahme des behandelnden Psychiaters H._______ datiert vom 17. Juli 2018 zu den Akten. Beide diagnostizieren eine posttraumatische Belastungsstörung. C. Das SEM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juli 2018 - gleichentags eröffnet - ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertretung - erhob mit Eingabe vom 27. Juli 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung und - eventualiter - die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Ebenfalls am 31. Juli 2018 erkundigte sich die für den Fall der Beschwerdeführerin zuständige Sachbearbeiterin des SEM telefonisch bei H._______ nach dem genauen Ablauf in Bezug auf die psychiatrischen Abklärungen und Berichte bezüglich der Beschwerdeführerin. G. In seiner Vernehmlassung vom 15. August 2018 nahm das SEM Stellung zu den Beschwerdevorbringen. H. Mit Replik vom 30. August 2018 stellte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fest, die Ausführungen der Vorinstanz enthielten keine neuen Erkenntnisse, und hielt - unter Verweis auf die dortigen Ausführungen - vollumfänglich an der Beschwerdeschrift fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. November 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25.9.2015). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 12b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Rechtsmitteleingabe das Eventualbegehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im angefochtenen Entscheid sei keine Rücksicht darauf genommen worden, welche Konsequenzen ihr aktenkundiges psychisches Leiden gemäss der Einschätzung des behandelnden Psychiaters auf ihre Aussagefähigkeit habe. Allenfalls seien weitere Abklärungen betreffend die Auswirkungen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf das Aussageverhalten zu tätigen. Dieses Begehren ist vorab zu beurteilen, da es gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnte. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde wurde auf die vom behandelnden Psychiater abgegebene Einschätzung des Einflusses des aktenkundigen psychischen Leidens der Beschwerdeführerin auf deren Aussagefähigkeit in der angefochtenen Verfügung Rücksicht genommen. So führte das SEM aus, dass selbst bei verminderter Aussagefähigkeit und herabgesetzten Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Aussagen aus Sicht des SEM keine Elemente für die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Verfolgungssachverhalts sprechen würden. Zudem wurde vom SEM zu Recht moniert, dass der Einfluss der psychischen Beschwerden auf die Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin nicht von Anfang an geltend gemacht und ein ausführlicher Arztbericht erst einen Monat nach dessen Erstellung eingereicht worden sei. Vor diesem Hintergrund gibt das Verhalten des SEM bei den erstinstanzlichen Verfahrensschritten keinen Anlass zu Beanstandungen. Weitergehende Abklärungen zum Einfluss der psychischen Beschwerde auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin sind nicht angezeigt. Das entsprechende Kassationsbegehren ist abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht stand. Zunächst seien die Vorbringen nicht hinreichend begründet. So habe die Beschwerdeführerin nicht darlegen können, wie sie von den Sicherheitskräften anlässlich der Demonstration identifiziert worden sein soll. Eine ldentifikation erscheine vor dem Hintergrund ihrer Aussagen, dass sie während der Demonstration mit niemandem gesprochen habe und alle Personen um Sie herum ebenfalls gefilmt hätten, denn auch sehr unwahrscheinlich. Auch habe sie ihre angebliche überstürzte Mitnahme von zu Hause und die darauffolgende (...)-tägige Gefangenschaft nicht erlebnisbasiert und substanziiert schildern können, wobei bezüglich eines derart einschneidenden Erlebnisses viele Details und Beschreibungen eigener innerer Vorgänge zu erwarten gewesen wären. Über die Tage in Gefangenschaft habe sie im Wesentlichen lediglich erzählt, dass sie in einem dunklen Raum festgehalten worden sei, immer geschrien habe, nicht gewusst habe, ob es Tag oder Nacht sei und lediglich Brot, Kartoffeln, Eier und Wasser zu sich genommen und den Raum nur für die Toilette und die Verhöre verlassen habe. Als Sie gebeten worden sei, über spezielle Eindrücke und Erinnerungen - von den sexuellen Übergriffen abgesehen - zu berichten, habe sie geantwortet, es sei nichts Spezielles vorgefallen und ihr sei nichts Besonderes in Erinnerung geblieben. Auch die Frage nach dem Tagesablauf oder die Aufforderung, ihre Peiniger zu beschreiben, habe sie durchwegs detailarm beantwortet. Zu ihrem angeblichen Vergewaltiger sei ihr nur eingefallen, dass er wohl 45 oder 46 Jahre alt gewesen sei und dunkle Haut gehabt habe. Ebenso seien die Aussagen zum angeblichen Gerichtsverfahren nicht überzeugend ausgefallen. So habe sie gesagt, dass gemäss den Aussagen des Richters ein Urteil in ihrer Sache erlassen werde, aber gleichzeitig gemeint, dass keine Anklage gegen Sie erhoben worden sei. Auch habe sie keinerlei Gerichtsunterlagen eingereicht, was nicht nachvollziehbar sei. Dazu habe sie nur gemeint, dass ihr keine Schriftlichkeiten ausgehändigt worden seien. Sodann widersprächen die Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns. Die Aussagen erweckten insgesamt den Eindruck einer übersteigerten und stereotypen Verfolgungsgeschichte, insbesondere in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem geltend gemachten Vergehen (Filmen einer Demonstration ohne gleichzeitiges politisches Engagement oder vorgängigen Kontakt mit den Behörden) und der Reaktion der Behörden (Art der Verhaftung und Haftumstände). Auch erschienen die Aussagen zur angeblichen Mitnahme durch den Nachrichtendienst (zivile Kleidung und ohne Ausweise, aber mit Sicherheits- und Nachrichtendienst beschriftetes Fahrzeug) unlogisch. Weiter werfe das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Festnahme - angesichts ihrer juristischen Ausbildung - Fragen auf. So habe sie erklärt, dass gemäss den iranischen Gesetzen Vertreter der Sicherheitsbehörden das Recht hätten, eine Wohnung zu betreten und eine Person abzuführen, sofern sie sich ausweisen würden. Weshalb sie dann fremden Männern, die sich nicht ausgewiesen hätten, den Zutritt zu ihrer Wohnung gewährt und Zugriff auf ihre persönlichen Gegenstände gegeben habe, sowie mit diesen ohne Erklärung mitgegangen sein sollte, sei nicht nachvollziehbar. Zuletzt seien ihre Vorbringen bezüglich ihres letzten Arbeitstags als Konditorin und des geltend gemachten Ausreisezeitpunkts auch widersprüchlich ausgefallen. Im Übrigen mache die Beschwerdeführerin geltend, vor eineinhalb bis zwei Jahren zum Christentum konvertiert zu sein, wobei Religion für sie Privatsache sei, sie über ihre Konversion nicht mit vielen Personen gesprochen habe, und es für sie in Ordnung gewesen sei, ihren christlichen Glauben nicht nach aussen zu leben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bis zu den Ereignissen rund um die F._______-Kundgebung keinerlei Probleme wegen der Konversion gehabt zu haben. Wie dargelegt, könne aber auch die Verfolgung durch die iranischen Sicherheits- und Nachrichtendienstbehörden nicht geglaubt werden, weshalb sich weitere Ausführungen zur Konversion erübrigten. Insgesamt erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf vermerkte das SEM, einige der dortigen Erklärungen so zur Identifikation durch die Behörden, zum Verhalten der Beamten bei der Festnahme und zu den fehlenden Gerichtsunterlagen seien nicht im Rahmen der Anhörung, sondern erst in der Stellungnahme vorgebracht worden und mithin als nachgeschoben zu qualifizieren. lm Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren erstaune insbesondere, dass sie als Juristin die angeblich gegen Sie eingeleiteten rechtlichen Schritte nicht mit den Fachbegriffen habe benennen können. Sodann werde aufgrund der divergierenden Aussagen in den Stellungnahmen nicht klar, ob die Beschwerdeführerin geltend mache, dass ihre Aussagen über den sexuellen Missbrauch als lebensnah und substanziiert zu qualifizieren seien, oder ob sie aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung keine ausführlichen und lebensnahen Aussagen habe machen können. Weiter sei für das SEM nicht ersichtlich, weshalb die Einwände bezüglich der Aussagefähigkeit nicht längst vorgebracht worden seien, obwohl das Verfahren bereits drei Monate dauere. Insbesondere wäre eine diesbezügliche Meldung vor der Anhörung zu den Asylgründen angezeigt gewesen, sodass entsprechende Massnahmen getroffen oder Abklärungen in die Wege hätten geleitet werden können. Zudem sei der psychiatrische Bericht vom 12. Juni 2017 erst am 17. Juli 2018 eingereicht worden, und das Schreiben des behandelnden Psychiaters erst nach der Eröffnung des Entscheidentwurfs und als Reaktion auf diesen verfasst worden, wobei spezifisch auf die Argumente der vorliegenden Verfügung eingegangen werde. Abschliessend sei festzustellen, dass selbst bei verminderter Aussagefähigkeit und herabgesetzten Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Aussagen aus Sicht des SEM keine Elemente für die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Verfolgungssachverhalts sprechen würden. Betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin zum sexuellen Missbrauch sei zu bemerken, dass sie in diesem Zusammenhang einige persönliche innere Vorgänge, Emotionen und Reaktionen genannt habe, so dass es durchaus möglich sei, dass sie in ihrem Leben tatsächlich Opfer von sexuellem Missbrauch geworden sei. Aufgrund der dürftigen Aussagen zu den (geltend gemachten) Umständen des Missbrauchs sowie der allgemein übersteigerten und stereotyp erscheinenden Geschichte habe die Beschwerdeführerin aber nicht glaubhaft darlegen können, dass sich der sexuelle Missbrauch tatsächlich unter den geltend gemachten Umständen ereignet hat, respektive namentlich dass sie sexuelle Gewalt durch Vertreter der iranischen Behörden erlitten habe. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führte die Vorinstanz zudem zur Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus, es sei nicht möglich, aufgrund der Symptome zu schliessen, dass ein bestimmtes Ereignis in der von der asylsuchenden Person geschilderten Art und Weise stattgefunden haben müsse, und eine solche Diagnose bilde für sich alleine keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung. In Bezug auf ihre Konversion zum Christentum drohe der Beschwerdeführerin - im Kontext der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - ebenfalls keine Verfolgung. 4.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen die in der Stellungnahme bereits geäusserte Rüge der Einseitigkeit der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprüfung entgegen. Zudem sei keine Rücksicht auf die vom behandelnden Psychiater abgegebene Einschätzung des Einflusses ihres aktenkundigen psychischen Leidens auf deren Aussagefähigkeit genommen worden. Weiter sei bei einer Argumentation wie derjenigen der Vorinstanz - namentlich, dass verschiedene ihrer Aussagen der Logik des Handelns widersprächen und nicht nachvollziehbar seien - Vorsicht geboten, zumal eine solche Beurteilung immer vor dem Hintergrund einer individuellen, kulturgebundenen und nicht ohne Weiteres auf einen anderen Kontext übertragbaren Einschätzung erfolge. Die Vorinstanz würde denn auch keine diesbezüglichen Quellen angeben. Insbesondere blende die Vorinstanz bezüglich der Frage, weshalb sich der Sicherheitsdienst für sie interessiert haben sollte, aus, dass es im Iran anlässlich von regimekritischen Demonstrationen immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen komme. Ferner könne nicht von ihr erwartet werden, das Verhalten der Sicherheitsbehörden zu erklären, zumal sich deren Motive naturgemäss ihrem Wissen entzögen. Auch die Aussagen bezüglich des Gerichtsverfahrens seien - gemäss einschlägiger Quellen - schlüssig. Es sei bereits im Schweizer Kontext üblich, dass eine Person aus der Untersuchungshaft entlassen werde, bevor überhaupt Anklage erhoben werde, das Untersuchungsverfahren jedoch weiterlaufe, bis schliesslich ein Urteil gefällt werde. Auch sei bekannt, dass Gerichtsurteile im Iran oft nicht schriftlich ausgehändigt würden (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 4. März 2015 zu Iran). Zuletzt müsse die Vorinstanz offenlegen, worauf sie ihre Behauptung stütze, dass Fahrzeuge des Geheimdiensts (im Iran) nicht angeschrieben seien, zumal sie nicht im Rahmen einer geheimen Operation festgenommen worden sei. Folglich seien die Ausführungen der Vorinstanz betreffend angeblich unlogische Aspekte in den Vorbringen haltlos und liessen - ohne Vorlage entsprechender Quellen - keine objektiven Zweifel an den Aussagen entstehen. Ferner seien letztere auch nicht widersprüchlich, zumal sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung nur auf einen einzigen Widerspruch beziehe, den sie bereits anlässlich der Anhörung einleuchtend erklärt habe, und der entsprechend am Gesamteindruck einer stimmigen und widerspruchsfreien Schilderung der Geschehnisse nichts zu ändern vermöge. Jedoch sei der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, als sie in Bezug auf Inhaftierung und Gefangenschaft wenig lebensnahe Aussagen habe machen können, was vor dem Hintergrund ihrer psychischen Erkrankung allerdings nicht dazu führen dürfe, ihre Aussagen als Unglaubhaft einzustufen. Die psychischen Probleme habe sie bereits während des Dublin-Gesprächs vom 27. April 2018 geltend gemacht. Bereits am 6. Juni 2018 sei ihr vom I._______ eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Seit dem 12. Juni 2018 sei sie in psychiatrischer Behandlung. Im Vorfeld der Anhörung zu den Asylgründen hätten Gespräche zwischen ihr, der damals zuständigen Psychiaterin, der Rechtsvertretung und der Vorinstanz stattgefunden, bei welchen es um ihre psychische Verfassung gegangen sei. Insbesondere sei dort thematisiert worden, ob sie bei der Anhörung durch die damals behandelnde Psychiaterin begleitet werden solle. Dem Arztbericht von H._______ vom 17. Juli 2018 sei zu entnehmen, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, weshalb sie nicht in der Lage sei, ausführlich über die erlebten Traumata zu berichten. Es gehöre zu ihrem Krankheitsbild, dass sie keine ausführlichen und lebensnahen Aussagen über die Vorfälle rund um die Inhaftierung und Vergewaltigung mache, und diese Einschränkungen müssten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden. Sie zeige offensichtlich eine grosse Emotionalität, wenn sie über die erlebte sexuelle Gewalt spreche (A19 F112 ff. und F193). Zudem schildere sie eindrücklich, was die Vorfälle in ihr ausgelöst hätten, und wie sie sich deswegen fühle (A19 F112 ff. und F185). Diese Ausschnitte enthielten zahlreiche Realkennzeichen, dass sie Opfer von sexueller Gewalt geworden sei. Der vorinstanzlichen Vermutung, sie sei in einem anderen Kontext Opfer von sexueller Gewalt geworden, könne nicht gefolgt werden. Auch wenn sich in Bezug auf die Inhaftierung nur wenige Realkennzeichen in ihren Aussagen fänden, müssten deren Vorbringen als relativ ausführlich, widerspruchsfrei und stimmig bezeichnet werden, und werde aus ihnen ersichtlich, dass sich ihre Wut wegen der sexuellen Gewalt gegen das Regime richte (A19 F114). Insgesamt seien die Vorbringen als glaubhaft einzustufen. Sofern aus Sicht des Gerichts dennoch Zweifel an der Glaubhaftigkeit beziehungsweise an den Auswirkungen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf ihr Aussageverhalten bestünden, wären hierzu ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung im Rückkehrfall ohne weiteres erfüllt, habe sie doch weitere sexuelle Ausbeutung durch den Geheimdienstmitarbeiter oder aber Verfolgung aufgrund ihrer Konversion zum Christentum zu befürchten. 4.3 In seiner Vernehmlassung merkte das SEM an, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin lediglich auf ihre inneren Vorgänge und Emotionen nach dem sexuellen Missbrauch Realkennzeichen aufwiesen. Es könne könne nicht nachvollzogen werden, dass sie aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung keine substanziierten und erlebnisbasierten Aussagen rund um ihre Festnahme und Gefangenschaft, wohl aber über Gedanken, Emotionen und innere Vorgänge machen könne. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin weise darauf hin, dass sich die sexuellen Übergriffe in einem anderen Kontext zugetragen hätten. Zum Vorwurf, das SEM belege seine Einschätzung der fehlenden Logik der Vorbringen mit keinen Quellen sei festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen nicht als tatsachenwidrig qualifiziere, weshalb nicht angezeigt sei, die Einschätzungen mit Quellenangaben zu untermauern. Vielmehr habe das SEM in der angefochtenen Verfügung mehrere Elemente genannt, die realitätsfremd und nicht plausibel erschienen und in ihrer Summe den Eindruck einer übersteigerten und stereotypen Verfolgungsgeschichte erweckten. Ferner könne von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich - als gebildete Person - Gedanken über Umstände der Identifizierung und Festnahme gemacht hätte, selbst wenn sie die genauen Hintergründe nicht wisse. Ausserdem wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin im Nachgang der von ihr geltend gemachten massiven Verfolgung darüber informiert hätte, welche Nachteile die Mitdemonstrierenden erfahren hätten. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe sich aufgrund ihrer zeitnahen Verhaftung nicht informieren können, respektive dass sie in Zürich und via BBC erfahren habe, dass es Festnahmen gegeben habe. Es sei lebensfremd, dass sie keine weiteren Recherchen oder persönlichen Nachfragen unternommen habe. Zuletzt beziehe sich der vom SEM angeführte Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin auf ein zentrales Element der Verfolgungsgeschichte, nämlich die Zeit kurz vor der Ausreise aus der Heimat. Es scheine ausgeschlossen, dass eine Person, welche die geltend gemachten Probleme tatsächlich erlebt habe, nicht angeben könne, ob sie bis einen Monat oder eine Woche vor ihrer Flucht als Konditorin gearbeitet habe.
5. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Erwägungen der Vorinstanz wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien, sind zu bestätigen. Dem in der Beschwerde geäusserten Vorwurf der einseitigen Würdigung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Bei der vorliegenden Glaubhaftigkeitsprüfung fällt für das Gericht insbesondere das Argument der mangelnden Substanziierung ins Gewicht. So machte die Beschwerdeführerin zwar durchaus - wie auch vom SEM anerkannt - substanziierte Ausführungen zum sexuellen Missbrauch. Ihre Aussagen zur Verhaftung und den Haftumständen sind hingegen sehr allgemein und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Hierzu kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diese Erzählweise stimmt nicht überein mit dem, was von einer jungen Frau zu erwarten wäre, die eine (...)-tägige Haft mit massivem Missbrauch erlebt hat. In der Beschwerde wird dies denn auch bestätigt, wenn auch als Grund dafür die Krankheit der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Im Gegensatz zu der Behauptung in der Beschwerde berücksichtigte das SEM die attestierte posttraumatische Belastungsstörung. Es hielt aber fest, dass selbst bei verminderter Aussagefähigkeit und herabgesetzten Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Aussagen aus Sicht des SEM keine Elemente für die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Verfolgungssachverhalts sprechen würden. Diese Ansicht wird vom Gericht geteilt. Weiter hielt das SEM zu Recht fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie gerade den sexuellen Missbrauch substanziiert schildern könne, aber nicht die Begleitumstände der Haft. Auch gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts müsste es genau umgekehrt sein. Das SEM gelangte vor diesem Hintergrund denn auch zum Schluss, dass sich der sexuelle Missbrauch in einem anderen Kontext zugetragen haben muss. Dieser Schluss wird in der Beschwerde zwar negiert. Dem Bundesverwaltungsgericht scheint er aber überzeugend. Bestätigt wird dies denn auch durch die Akten. Beim ersten psychiatrischen Gespräch im I._______ am 6. Juni 2018 gab die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht nämlich an, der Missbrauch habe sich nach der Ausreise auf der Flucht aus dem Iran ereignet und sie habe auf der Flucht Schlimmes erlebt (vgl. A16). Überdies weist auch die manifestierte Angst der Beschwerdeführerin vor dunkelhäutigen und beziehungsweise afrikanischstämmigen Männern in diese Richtung (vgl. A22). Dass sie von einem dunkelhäutigen Mann missbraucht wurde, scheint im Kontext der Flucht wahrscheinlicher als im Iran, wenn auch die Beschwerdeführerin den iranischen Beamten, der sie missbraucht habe, auch in der Anhörung als Mann mit dunkler Haut beschrieb. (vgl. A 19 F 184). 5.3 Wenn sich auch das SEM im Weiteren, wie in der Beschwerde zu Recht angemerkt, auf einen einzigen Widerspruch stützt, gilt es anzumerken, dass es dies nur in Ergänzung zu zahlreichen weiteren Unglaubhaftigkeitselementen machte. Zudem handelt es sich beim angesprochenen Widerspruch um ein zentrales Element, sollte doch die Beschwerdeführerin wissen, ob sie nach der Haft noch einmal in der Konditorei gearbeitet hat oder nicht. Jedoch gilt es festzuhalten, dass die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin an der Anhörung unklar ausgefallen sind. So verstand sie offenbar schon bei der ersten Befragung zu diesem Sachverhalt die Frage nicht ganz (vgl. A19 F23 ff.). Bei der zweiten Befragung zu diesem Sachverhalt, gab sie denn auf den Widerspruch angesprochen auch an, es sei doch kein Widerspruch und natürlich habe sie zuvor gemeint, dass sie bis eine Woche vor der Haft gearbeitet habe, danach natürlich nicht mehr (vgl. A19 F159 ff.). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen ist der vom SEM geltend gemachte Widerspruch zu entkräften. Da er aber ohnehin nur als zusätzliches und nicht als ausschlaggebendes Argument in der Verfügung verwendet wurde, ändert dies im Resultat nichts. 5.4 Zu den Erwägungen des SEM im Zusammenhang mit der Plausibilität der Aussagen der Beschwerdeführerin gilt es zunächst festzuhalten, dass beim Einbezug der Plausibilität in die Glaubhaftigkeitsprüfung Vorsicht angezeigt ist. Ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten des Verfolgers kann der Beschwerdeführerin nur mit Zurückhaltung angelastet werden (vgl. Urteil des BVGer D-2124/2014 vom 15. Januar 2016 E. 7.3). Nichtsdestotrotz könnte von der Beschwerdeführerin, wie vom SEM richtig festgehalten, erwartet werden, dass sie sich zu ihrer Identifikation durch die Behörden im Nachgang zur Demonstration Gedanken gemacht hätte, zumal davon ausgegangen werden kann, dass während der (...)-tägigen Einzelhaft ihre Gedanken wohl unter anderem auch um diese Frage gekreist sind. Weiter scheint auch dem Gericht die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Fahrzeug der Beamten sei mit Sicherheits- und Nachrichtendienst beschriftet gewesen, sehr unwahrscheinlich. Ein quellenbasierter Nachweis ist für diese Wahrscheinlichkeitsaussage - wie das SEM richtig festhält - nicht nötig. Auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem geltend gemachten Vergehen (Filmen einer Demonstration ohne gleichzeitiges politisches Engagement oder vorgängigen Kontakt mit den Behörden) und der Reaktion der Behörden (Art der Verhaftung und Haftumstände) kann dem SEM vorliegend zugestimmt werden. Dieses Missverhältnis wirft auch im iranischen Kontext Fragen auf, insbesondere da die Beschwerdeführerin angab, alle anwesenden Personen hätten die Ereignisse an der Demonstration gefilmt und sie habe keinen politischen Hintergrund. Der allgemeine Verweis auf willkürliche Verhaftungen bei regimekritischen Demonstrationen vermag hier nicht zu verfangen. Dass die juristische Ausbildung der Beschwerdeführerin sie nicht davon abhielt, aggressiv auftretenden Sicherheitskräften den Eintritt in ihre Wohnung zu gewähren und mit diesen mitzugehen, scheint dem Gericht nachvollziehbar, auch wenn sie wusste, dass Vertreter der Sicherheitsbehörden sich gemäss Gesetz ausweisen müssten. Dass aber die Aussagen der Beschwerdeführerin zum angeblichen Gerichtsverfahren insbesondere angesichts ihrer juristischen Ausbildung nicht überzeugend ausgefallen seien, sieht auch das Gericht so. Zwar sind die Erwägungen zu den fehlenden schriftlichen Dokumenten nach Erkenntnissen des Gerichts zu relativieren und auch der Verweis auf ein allfälliges zukünftiges Urteil, zu einem Zeitpunkt, wo noch gar keine Anklage erhoben wurde, ist nicht auszuschliessen. Trotzdem wären von der Beschwerdeführerin als Juristin mit Bachelorabschluss in diesem Zusammenhang mehr Kenntnisse und eine professionellere Erzählweise zu erwarten gewesen, auch wenn die Ausbildung bereits vier Jahre zurückgelegen und sie inzwischen als Konditorin gearbeitet hat. Ihren diesbezüglichen Aussagen fehlt es wiederum an Realkennzeichen. 5.5 Nach dem Gesagten muss insgesamt festgehalten werden, dass sich die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht so, wie von ihr geltend gemacht, zugetragen haben. Sie erfüllen demnach die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht.
6. Zur Konversion der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass gemäss BVGE 2009/28 E. 7.3 der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung alleine im Iran zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung führt. Diese Rechtsprechung hat nach wie vor ihre Gültigkeit. Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist somit nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert oder exponieren würde und Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. Urteil des BVGer D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6). Dies kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht bejaht werden. Zwar erzählte sie gewissen Menschen in ihrem Umfeld von ihrem Glaubenswechsel. Von einer missionierenden Tätigkeit kann aber nicht die Rede sein. Sie machte denn in diesem Zusammenhang, abgesehen von der angeblichen Erwähnung durch die iranischen Beamten anlässlich der unglaubhaften Haft, auch gar keine Probleme geltend.
7. Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Gemäss Vorinstanz ist der Wegweisungsvollzug zumutbar. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin verschiedene Ausbildungen, Berufserfahrung und stamme aus einer wohlhabenden Familie. Zudem habe sie zahlreiche Verwandte, mithin ein grosses familiäres Netz, welches sie nach einer Rückkehr unterstützen könne. In der Grossstadt E._______ gäbe es zudem zahlreiche psychiatrische Einrichtungen, in welchen sie sich behandeln lassen könne, wobei es ihr freistehe, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diesen Erwägungen kann zugestimmt werden, zumal ihnen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Iran über medizinische Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung psychischer Probleme gewährleisten, insbesondere in grösseren Städten wie dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin. Auch die meisten Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind im Iran erhältlich. Zudem ist die psychiatrische Behandlung und Betreuung inklusive Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung, die vom iranischen Staat gewährleistet wird (vgl. Urteile des BVGer E-3121/2018 vom 24. Juli 2018 E. 6.4.5, E-6582/2016 vom 12. Juni 2018 E. 6.4, D-7315/2014 vom 10. Mai 2017 E. 5.6.4 jeweils m.w.H. sowie World Health Organization (WHO), Mental Health Atlas 2017 - Islamic Republic of Iran, 2017, https://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2017/IRN.pdf?ua=1, abgerufen am 27. Juni 2019). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: