opencaselaw.ch

D-1360/2020

D-1360/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - iranischer Staatsangehöriger türkischer Ethnie aus B._______ - suchte am 25. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Januar 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. November 2018 im Wesentlichen vor, er sei im Frühling 2015 Christ geworden, weil einige seiner engen Freunde Christen geworden seien und eine Hauskirche gegründet hätten. Zusammen mit diesen habe er sich innerhalb von zwei Wochen drei Mal im Keller eines seiner Freunde getroffen. Vor dem vierten Treffen habe er erfahren, dass zwei seiner Freunde verschwunden seien. Für ihn sei sofort klar gewesen, dass dieses Verschwinden mit der Hauskirche zu tun habe und dass seine beiden Freunde vermutlich verhaftet worden seien. Er sei dann zu einem Freund nach C._______ gegangen. Nach ungefähr einer Woche habe sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass die ganze Familie erfahren habe, dass er geflüchtet sei. Dies habe ihm zu denken gegeben, da er einen Onkel väterlicherseits habe, welcher Mitglied der (...) und der (...) sei. Sein Onkel habe ebenfalls in Erfahrung gebracht, dass seine Freunde verhaftet worden seien respektive habe dieser schon vor seiner Reise nach C._______ von seiner Hinwendung zum Christentum erfahren. Nach zwei Wochen Aufenthalt in C._______ sei er nach B._______ zurückgekehrt, habe jedoch nicht in sein Quartier beziehungsweise zu seiner Familie gehen können. Er habe deshalb im Park respektive etwas ausserhalb im Auto oder in verlassenen Häusern übernachtet. Weil dies ein unmöglicher Zustand gewesen sei, habe er ungefähr im November oder Dezember 2015 den Iran verlassen und sei auf illegalem Weg in die Türkei gereist. Von dort sei er über Griechenland und weitere europäische Staaten am 25. Januar 2017 in die Schweiz gelangt. Hier in der Schweiz gehe er manchmal die evangelische Kirche in D._______ besuchen. Am Sonntag gehe er zum Gebet und am Montag in den Deutschkurs sowie zu Treffen, welche von der Kirche angeboten würden. An der Anhörung brachte der Beschwerdeführer - unter Einreichung diverser Beweismittel (vgl. Bst. B.b nachfolgend) - zusätzlich vor, er sei als Jugendlicher Mitglied der (...) gewesen und habe als solches an verschiedenen Aktivitäten und Kursen teilgenommen. Als man von ihm im Jahr 2010 oder 2011 verlangt habe, nach Syrien in den Krieg zu gehen, habe er um eine Bedenkzeit gebeten. Anschliessend habe er, um eine Ausrede zu haben, 16 oder 17 Monate lang bei der (...) Militärdienst geleistet. Daraufhin habe man wiederum von ihm verlangt, nach Syrien zu gehen, was er verweigert habe. Letztlich habe man ihn bedroht und ihm gesagt, dass man seiner Familie Probleme bereiten würde. Seinem Vater sei seine Stelle als Fahrer beim (...) gekündigt worden und er sowie seine Geschwister seien nicht mehr zur Universität zugelassen worden. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente zu den vorinstanzlichen Akten: seine Shenasnameh, eine Bestätigung bezüglich des geleisteten Militärdienstes, eine (...)-Karte, einen Antrag für die Aufnahme bei der (...), ein Dankesschreiben für seine Aktivitäten bei einer religiösen Gruppe namens (...), eine Bestätigung der Mitgliedschaft in der (...) sowie eine Auflistung der in diesem Zusammenhang geleisteten Aktivitäten (bspw. Teilnahme an einer Demonstration für die Woche der heiligen Verteidigung, Teilnahme am Freitagsgebet) und ein Bestätigungsschreiben der Klinik für (...) vom 1. März 2018. C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2020 (Datum Poststempel: 6. März 2020) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er - unter Einreichung einer Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 27. August 2019 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. März 2020 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG). Auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte als Hauptausreisegrund eine Gefährdung im Zusammenhang mit seiner Hinwendung zum Christentum respektive dem Besuch einer Hauskirche geltend. Andererseits brachte er vor, er sei im Iran durch die (...) bedroht worden respektive hätten er und seine Familie Nachteile erlitten, nachdem er sich geweigert habe, nach Syrien in den Krieg zu gehen.

E. 5.2.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung bezüglich der behaupteten Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum unter anderem an, dass sein Wissen über den christlichen Glauben augenscheinlich rudimentär sei. Betreffend seine Abkehr vom Islam und seine Hinwendung zum Christentum habe er zudem vage und ausweichend geantwortet. Auffallend sei auch, dass er die mangelnde Freiheit und die Gewalt im Iran als Gründe angegeben habe, weswegen er sich vom Islam abgewandt habe, womit er sich offensichtlich nicht auf den Islam als Religion, sondern vielmehr auf das politische Klima im Iran beziehe. Seine Aussagen über den geltend gemachten Glaubenswandel seien insgesamt oberflächlich sowie unpersönlich ausgefallen und würden im Übrigen auch keine Realkennzeichen aufweisen. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer selbst als Christ bezeichnete (vgl. Akten SEM A6 Ziffn. 1.13 und 7.02 [S. 13]; A22 F72 f.) und zudem erklärte, er habe für diese Religion wirklich alles gegeben und hätte auch sein Blut dafür gegeben (vgl. A22 F68), wäre zu erwarten gewesen, dass er sich mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hätte und daher etwas darüber hätte erzählen können (vgl. dagegen A6 Ziff. 7.02 [S. 12 f.], wo er - entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde - zum Christentum befragt wurde). Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, er kenne aufgrund der Gefahr, der man sich "mit dieser Glaubensrichtung" im Iran aussetze, nicht alle "Details" des Christentums, ist unbehelflich. Gerade angesichts der von ihm selbst aus einer Konversion abgeleiteten Gefahr (Exekution; vgl. A22 F57 f.) wäre umso mehr zu erwarten gewesen, dass er konkrete Angaben zum Christentum hätte machen respektive dass er konkret und detailliert hätte beschreiben können, was genau ihn am Christentum derart angesprochen hat bzw. anspricht, dass er bereit war, dafür sein Leben zu riskieren (vgl. dagegen A6 Ziff. 7.02 [S. 11]; A22 F62 f. und 71).

E. 5.2.2 Das SEM bezeichnete in der angefochtenen Verfügung sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Besuch einer Hauskirche als widersprüchlich und realitätsfremd. Es führte etwa an, dass der Beschwerdeführer in der BzP jeweils von zwei bis drei Freunden gesprochen, mit denen zusammen er die Hauskirche besucht habe; insgesamt seien sie zu viert gewesen. In der Anhörung habe er dagegen von vier Freunden gesprochen. Es erscheine realitätsfremd, dass er nicht mitbekommen haben wolle, dass seine engsten Freunde, die er seit Kindheit kenne, sich bereits ein Jahr vor ihm dem Christentum zugewandt hätten, obschon sie den ganzen Tag immer zusammen gewesen seien. Seine Beschreibung, wie seine Freunde ihm dies eröffnet und ihn eingeladen hätten, probeweise teilzunehmen, erscheine angesichts ihrer langjährigen Freundschaft und nicht zuletzt angesichts seiner langjährigen Tätigkeit als (...) und Angehöriger bei der (...) ebenfalls realitätsfremd. Ausserdem habe er in der BzP erklärt, nur sein Vater habe von seiner Mitgliedschaft in der Hauskirche gewusst, während er in der Anhörung erklärt habe, dass niemand aus seiner Familie davon gewusst habe. Des Weiteren habe er in der BzP berichtet, er sei von Geschwistern beziehungsweise von Freunden über die Verhaftung seiner Freunde aus der Hauskirche informiert worden und habe dies anschliessend seinen Eltern erzählt. Im Rahmen der Anhörung habe er wiederum erklärt, dass er von seinem Vater darüber informiert worden sei. Er habe eine Zeitlang in C._______ bei einem Freund gelebt. Gemäss seiner Aussage in der BzP habe er diesem alles erzählt. In der Anhörung habe er hingegen gesagt, dass er ihm nichts von seinen Problemen erzählt habe. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind ebenfalls vollumfänglich zu bestätigen, allerdings mit folgender Präzisierung. So ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP seine Eltern, seine Geschwister und sein Onkel väterlicherseits sowie nahe Verwandte - bevor er nach C._______ ging - von seiner behaupteten Zuwendung zum Christentum erfahren haben sollen (vgl. A6 Ziffn. 7.01 [S. 10], 7.02 [S. 12]). In der Anhörung erklärte er dagegen, dass zu diesem Zeitpunkt niemand aus seiner Familie davon wusste und er erst vor seiner Ausreise seinen Vater darüber informierte (vgl. A22 F97 f. und 113). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann etwa darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht äusserst unsubstanziierte beziehungsweise widersprüchliche Angaben machte. An der BzP erklärte er, er sei im ersten oder zweiten Monat 1394 (gemäss Dolmetscher: Ende März bis anfangs Mai 2015) dem Christentum "beigetreten" (vgl. A6 Ziff. 7.02 [S. 12]). An der Anhörung vermochte er den Zeitpunkt des Gesprächs mit seinem Freund, mit welchem alles begonnen habe, nicht einmal vage zu benennen (vgl. A22 F89 f.), erklärte dann aber immerhin, dass er innert zwei Wochen drei Mal in der Hauskirche gewesen sei und er innert dieser zwei Wochen auch von der Verhaftung seiner Freunde erfahren habe (vgl. A22 F91 f.). Weiter sei er in C._______ zwei Wochen und dann noch einmal weniger als einen Monat in B._______ gewesen, bevor er - gemäss seinen Angaben an der BzP - ungefähr im neunten oder zehnten Monat 1394 (gemäss Dolmetscher: November/Dezember 2015) respektive - wie er an der Anhörung vorbrachte - ungefähr Ende 1393 ausgereist sei (vgl. A6 Ziff. 1.17.05 [S. 5]; A22 F32 f., 99, 108). In der Anhörung brachte der Beschwerdeführer - unter anderem angesprochen auf einen seiner Widersprüche - vor, er habe vieles (...) vergessen und habe es sich deshalb so im Kopf zusammengereimt (vgl. A22 F32, 87). In der Beschwerde bringt er zudem vor, dass die Probleme mit seiner (...) einen grossen Einfluss auf seine (...) gehabt hätten und daher seine Aussagen an der Anhörung einige unklare oder verwirrende Details enthalten könnten. Diese Einwände sind indessen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Zunächst ist festzuhalten, dass sich dem Anhörungsprotokoll keine Anhaltspunkte auf (...) des Beschwerdeführers finden lassen. Sodann können dem eingereichten ärztlichen Bericht keine Hinweise auf durch dessen vormaligen (...) respektive durch (...) hervorgerufene (...) entnommen werden. Es wäre - entgegen dessen Äusserung an der Anhörung, das SEM könne beim Arzt nachfragen (vgl. A22 F32) - dem Beschwerdeführer oblegen, eine entsprechende Bestätigung seines Arztes einzufordern und einzureichen (sog. Mitwirkungspflicht; Art. 8 AsylG). Abgesehen davon wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, wenn er etwas nicht mehr genau gewusst hätte, anstatt sich etwas zusammenzureimen. Dies gilt umso mehr, als dass er zu Beginn der Anhörung explizit auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen wurde (vgl. A22 S. 2).

E. 5.2.3 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner im Iran erfolgten Hinwendung zum Christentum respektive dem Besuch einer Hauskirche den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Es erübrigt sich auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen einzugehen. Eine allfällige Bestätigung der Polizei in B._______ über das Verschwinden seiner Freunde wäre nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb eine solche - was in der Beschwerde sinngemäss angeboten wurde - nicht einzufordern ist (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2). Auch die übrigen Beschwerdevorbringen vermögen keine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.

E. 5.3 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Iran durch die (...) bedroht worden sei respektive er und seine Familie Nachteile erlitten hätten, nachdem er sich geweigert habe, nach Syrien in den Krieg zu gehen, ist Folgendes festzuhalten: Dieses erst an der Anhörung geltend gemachte Vorbringen ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als unbegründet nachgeschoben zu qualifizieren. Angesichts des sinngemässen Einwandes des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe diesen Problemkreis an der BzP nicht genannt, weil damals gesagt worden sei, er müsse noch nicht alles erzählen, ist mit Nachdruck auf seine Antworten auf die Fragen nach weiteren Asylgründen (vgl. A6 Ziffn. 7.01 [S. 11] und 7.03) sowie die Frage, ob er neben seinen Problemen im Zusammenhang mit dem Besuch der Hauskirche jemals irgendwelche Probleme mit irgendeiner Behörde gehabt habe (vgl. A6 Ziff. 7.02 [S. 13]), hinzuweisen. Sein diesbezügliches Vorbringen in der Anhörung, er habe letztere Frage mit "nein" beantwortet, weil er gedacht habe, man sage, dass er lüge, wenn er irgendetwas ohne Dokumente sage (vgl. A22 F145), vermag nicht zu überzeugen. Dies nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass er an der BzP (und bis zum heutigen Zeitpunkt) für seine Probleme im Zusammenhang mit seiner behaupteten Hinwendung zum Christentum keine Beweismittel zu den Akten reichte. Im Übrigen reichte er auch bezüglich der konkreten Probleme, die angeblich auf seine behauptete Weigerung, nach Syrien in den Krieg zu gehen, folgten, keine Beweismittel zu den Akten. Die Schilderungen dazu an der Anhörung sind sodann äusserst unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A22 F126, 135, 138 ff.). Das entsprechende Vorbringen vermag nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten.

E. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung schliesslich aus, es werde grundsätzlich nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus dem Iran tatsächlich Sympathien für das Christentum entwickelt habe und allenfalls Gottesdienste in der Schweiz besuche. Allerdings habe er darüber nur vage Angaben gemacht. Er habe erklärt, dass er sich bislang nicht habe taufen lassen und sich auch keiner religiösen Gemeinschaft angeschlossen habe. Zudem sei es so, dass viele Asylsuchende die meist von kirchlichen Institutionen angebotenen Deutschkurse oder Treffmöglichkeiten nutzen würden, unabhängig davon, ob sie sich für das Christentum interessieren würden oder nicht. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden sich für seine diesbezüglichen Aktivitäten oder eine allfällige Annäherung an das Christentum interessieren würden. Bezeichnenderweise seien den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seinem Interesse oder Aktivitäten erlangt hätten, geschweige denn Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. Dieses Vorbringen sei daher asylrechtlich unerheblich.

E. 6.2 Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen sind durch das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum allein grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran führt, sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer aktiven oder missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-860/2020 vom 17. März 2020 E. 5.3 m.w.H.). Konkrete Hinweise für solche Aktivitäten des Beschwerdeführers sind weder den vorinstanzlichen Akten, noch der Rechtmitteleingabe, in welcher ebenfalls keine substanziierten Angaben zu dessen Teilnahme an Gottesdiensten in der Schweiz gemacht werden, zu entnehmen.

E. 7 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer verfügt sodann bei einer Rückkehr - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - mit seiner nach wie vor in B._______ lebenden Familie über gesicherte Wohnverhältnisse und mit zwei Geschwistern sowie diversen Onkeln und Tanten über ein breites Beziehungsnetz. Ausserdem hat er eine solide Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass er zurzeit gesund ist. Allfällige (...) kann er ferner - in Übereinstimmung mit dem SEM - auch im Iran behandeln lassen (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-4350/2018 vom 15. Juli 2019 E. 9.5).

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss aArt. 110a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche trotz Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1360/2020 Urteil vom 27. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - iranischer Staatsangehöriger türkischer Ethnie aus B._______ - suchte am 25. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Januar 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. November 2018 im Wesentlichen vor, er sei im Frühling 2015 Christ geworden, weil einige seiner engen Freunde Christen geworden seien und eine Hauskirche gegründet hätten. Zusammen mit diesen habe er sich innerhalb von zwei Wochen drei Mal im Keller eines seiner Freunde getroffen. Vor dem vierten Treffen habe er erfahren, dass zwei seiner Freunde verschwunden seien. Für ihn sei sofort klar gewesen, dass dieses Verschwinden mit der Hauskirche zu tun habe und dass seine beiden Freunde vermutlich verhaftet worden seien. Er sei dann zu einem Freund nach C._______ gegangen. Nach ungefähr einer Woche habe sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass die ganze Familie erfahren habe, dass er geflüchtet sei. Dies habe ihm zu denken gegeben, da er einen Onkel väterlicherseits habe, welcher Mitglied der (...) und der (...) sei. Sein Onkel habe ebenfalls in Erfahrung gebracht, dass seine Freunde verhaftet worden seien respektive habe dieser schon vor seiner Reise nach C._______ von seiner Hinwendung zum Christentum erfahren. Nach zwei Wochen Aufenthalt in C._______ sei er nach B._______ zurückgekehrt, habe jedoch nicht in sein Quartier beziehungsweise zu seiner Familie gehen können. Er habe deshalb im Park respektive etwas ausserhalb im Auto oder in verlassenen Häusern übernachtet. Weil dies ein unmöglicher Zustand gewesen sei, habe er ungefähr im November oder Dezember 2015 den Iran verlassen und sei auf illegalem Weg in die Türkei gereist. Von dort sei er über Griechenland und weitere europäische Staaten am 25. Januar 2017 in die Schweiz gelangt. Hier in der Schweiz gehe er manchmal die evangelische Kirche in D._______ besuchen. Am Sonntag gehe er zum Gebet und am Montag in den Deutschkurs sowie zu Treffen, welche von der Kirche angeboten würden. An der Anhörung brachte der Beschwerdeführer - unter Einreichung diverser Beweismittel (vgl. Bst. B.b nachfolgend) - zusätzlich vor, er sei als Jugendlicher Mitglied der (...) gewesen und habe als solches an verschiedenen Aktivitäten und Kursen teilgenommen. Als man von ihm im Jahr 2010 oder 2011 verlangt habe, nach Syrien in den Krieg zu gehen, habe er um eine Bedenkzeit gebeten. Anschliessend habe er, um eine Ausrede zu haben, 16 oder 17 Monate lang bei der (...) Militärdienst geleistet. Daraufhin habe man wiederum von ihm verlangt, nach Syrien zu gehen, was er verweigert habe. Letztlich habe man ihn bedroht und ihm gesagt, dass man seiner Familie Probleme bereiten würde. Seinem Vater sei seine Stelle als Fahrer beim (...) gekündigt worden und er sowie seine Geschwister seien nicht mehr zur Universität zugelassen worden. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente zu den vorinstanzlichen Akten: seine Shenasnameh, eine Bestätigung bezüglich des geleisteten Militärdienstes, eine (...)-Karte, einen Antrag für die Aufnahme bei der (...), ein Dankesschreiben für seine Aktivitäten bei einer religiösen Gruppe namens (...), eine Bestätigung der Mitgliedschaft in der (...) sowie eine Auflistung der in diesem Zusammenhang geleisteten Aktivitäten (bspw. Teilnahme an einer Demonstration für die Woche der heiligen Verteidigung, Teilnahme am Freitagsgebet) und ein Bestätigungsschreiben der Klinik für (...) vom 1. März 2018. C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2020 (Datum Poststempel: 6. März 2020) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er - unter Einreichung einer Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 27. August 2019 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. März 2020 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG). Auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte als Hauptausreisegrund eine Gefährdung im Zusammenhang mit seiner Hinwendung zum Christentum respektive dem Besuch einer Hauskirche geltend. Andererseits brachte er vor, er sei im Iran durch die (...) bedroht worden respektive hätten er und seine Familie Nachteile erlitten, nachdem er sich geweigert habe, nach Syrien in den Krieg zu gehen. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung bezüglich der behaupteten Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum unter anderem an, dass sein Wissen über den christlichen Glauben augenscheinlich rudimentär sei. Betreffend seine Abkehr vom Islam und seine Hinwendung zum Christentum habe er zudem vage und ausweichend geantwortet. Auffallend sei auch, dass er die mangelnde Freiheit und die Gewalt im Iran als Gründe angegeben habe, weswegen er sich vom Islam abgewandt habe, womit er sich offensichtlich nicht auf den Islam als Religion, sondern vielmehr auf das politische Klima im Iran beziehe. Seine Aussagen über den geltend gemachten Glaubenswandel seien insgesamt oberflächlich sowie unpersönlich ausgefallen und würden im Übrigen auch keine Realkennzeichen aufweisen. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer selbst als Christ bezeichnete (vgl. Akten SEM A6 Ziffn. 1.13 und 7.02 [S. 13]; A22 F72 f.) und zudem erklärte, er habe für diese Religion wirklich alles gegeben und hätte auch sein Blut dafür gegeben (vgl. A22 F68), wäre zu erwarten gewesen, dass er sich mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hätte und daher etwas darüber hätte erzählen können (vgl. dagegen A6 Ziff. 7.02 [S. 12 f.], wo er - entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde - zum Christentum befragt wurde). Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, er kenne aufgrund der Gefahr, der man sich "mit dieser Glaubensrichtung" im Iran aussetze, nicht alle "Details" des Christentums, ist unbehelflich. Gerade angesichts der von ihm selbst aus einer Konversion abgeleiteten Gefahr (Exekution; vgl. A22 F57 f.) wäre umso mehr zu erwarten gewesen, dass er konkrete Angaben zum Christentum hätte machen respektive dass er konkret und detailliert hätte beschreiben können, was genau ihn am Christentum derart angesprochen hat bzw. anspricht, dass er bereit war, dafür sein Leben zu riskieren (vgl. dagegen A6 Ziff. 7.02 [S. 11]; A22 F62 f. und 71). 5.2.2 Das SEM bezeichnete in der angefochtenen Verfügung sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Besuch einer Hauskirche als widersprüchlich und realitätsfremd. Es führte etwa an, dass der Beschwerdeführer in der BzP jeweils von zwei bis drei Freunden gesprochen, mit denen zusammen er die Hauskirche besucht habe; insgesamt seien sie zu viert gewesen. In der Anhörung habe er dagegen von vier Freunden gesprochen. Es erscheine realitätsfremd, dass er nicht mitbekommen haben wolle, dass seine engsten Freunde, die er seit Kindheit kenne, sich bereits ein Jahr vor ihm dem Christentum zugewandt hätten, obschon sie den ganzen Tag immer zusammen gewesen seien. Seine Beschreibung, wie seine Freunde ihm dies eröffnet und ihn eingeladen hätten, probeweise teilzunehmen, erscheine angesichts ihrer langjährigen Freundschaft und nicht zuletzt angesichts seiner langjährigen Tätigkeit als (...) und Angehöriger bei der (...) ebenfalls realitätsfremd. Ausserdem habe er in der BzP erklärt, nur sein Vater habe von seiner Mitgliedschaft in der Hauskirche gewusst, während er in der Anhörung erklärt habe, dass niemand aus seiner Familie davon gewusst habe. Des Weiteren habe er in der BzP berichtet, er sei von Geschwistern beziehungsweise von Freunden über die Verhaftung seiner Freunde aus der Hauskirche informiert worden und habe dies anschliessend seinen Eltern erzählt. Im Rahmen der Anhörung habe er wiederum erklärt, dass er von seinem Vater darüber informiert worden sei. Er habe eine Zeitlang in C._______ bei einem Freund gelebt. Gemäss seiner Aussage in der BzP habe er diesem alles erzählt. In der Anhörung habe er hingegen gesagt, dass er ihm nichts von seinen Problemen erzählt habe. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind ebenfalls vollumfänglich zu bestätigen, allerdings mit folgender Präzisierung. So ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP seine Eltern, seine Geschwister und sein Onkel väterlicherseits sowie nahe Verwandte - bevor er nach C._______ ging - von seiner behaupteten Zuwendung zum Christentum erfahren haben sollen (vgl. A6 Ziffn. 7.01 [S. 10], 7.02 [S. 12]). In der Anhörung erklärte er dagegen, dass zu diesem Zeitpunkt niemand aus seiner Familie davon wusste und er erst vor seiner Ausreise seinen Vater darüber informierte (vgl. A22 F97 f. und 113). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann etwa darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht äusserst unsubstanziierte beziehungsweise widersprüchliche Angaben machte. An der BzP erklärte er, er sei im ersten oder zweiten Monat 1394 (gemäss Dolmetscher: Ende März bis anfangs Mai 2015) dem Christentum "beigetreten" (vgl. A6 Ziff. 7.02 [S. 12]). An der Anhörung vermochte er den Zeitpunkt des Gesprächs mit seinem Freund, mit welchem alles begonnen habe, nicht einmal vage zu benennen (vgl. A22 F89 f.), erklärte dann aber immerhin, dass er innert zwei Wochen drei Mal in der Hauskirche gewesen sei und er innert dieser zwei Wochen auch von der Verhaftung seiner Freunde erfahren habe (vgl. A22 F91 f.). Weiter sei er in C._______ zwei Wochen und dann noch einmal weniger als einen Monat in B._______ gewesen, bevor er - gemäss seinen Angaben an der BzP - ungefähr im neunten oder zehnten Monat 1394 (gemäss Dolmetscher: November/Dezember 2015) respektive - wie er an der Anhörung vorbrachte - ungefähr Ende 1393 ausgereist sei (vgl. A6 Ziff. 1.17.05 [S. 5]; A22 F32 f., 99, 108). In der Anhörung brachte der Beschwerdeführer - unter anderem angesprochen auf einen seiner Widersprüche - vor, er habe vieles (...) vergessen und habe es sich deshalb so im Kopf zusammengereimt (vgl. A22 F32, 87). In der Beschwerde bringt er zudem vor, dass die Probleme mit seiner (...) einen grossen Einfluss auf seine (...) gehabt hätten und daher seine Aussagen an der Anhörung einige unklare oder verwirrende Details enthalten könnten. Diese Einwände sind indessen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Zunächst ist festzuhalten, dass sich dem Anhörungsprotokoll keine Anhaltspunkte auf (...) des Beschwerdeführers finden lassen. Sodann können dem eingereichten ärztlichen Bericht keine Hinweise auf durch dessen vormaligen (...) respektive durch (...) hervorgerufene (...) entnommen werden. Es wäre - entgegen dessen Äusserung an der Anhörung, das SEM könne beim Arzt nachfragen (vgl. A22 F32) - dem Beschwerdeführer oblegen, eine entsprechende Bestätigung seines Arztes einzufordern und einzureichen (sog. Mitwirkungspflicht; Art. 8 AsylG). Abgesehen davon wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, wenn er etwas nicht mehr genau gewusst hätte, anstatt sich etwas zusammenzureimen. Dies gilt umso mehr, als dass er zu Beginn der Anhörung explizit auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen wurde (vgl. A22 S. 2). 5.2.3 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner im Iran erfolgten Hinwendung zum Christentum respektive dem Besuch einer Hauskirche den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Es erübrigt sich auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen einzugehen. Eine allfällige Bestätigung der Polizei in B._______ über das Verschwinden seiner Freunde wäre nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb eine solche - was in der Beschwerde sinngemäss angeboten wurde - nicht einzufordern ist (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2). Auch die übrigen Beschwerdevorbringen vermögen keine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. 5.3 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Iran durch die (...) bedroht worden sei respektive er und seine Familie Nachteile erlitten hätten, nachdem er sich geweigert habe, nach Syrien in den Krieg zu gehen, ist Folgendes festzuhalten: Dieses erst an der Anhörung geltend gemachte Vorbringen ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als unbegründet nachgeschoben zu qualifizieren. Angesichts des sinngemässen Einwandes des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe diesen Problemkreis an der BzP nicht genannt, weil damals gesagt worden sei, er müsse noch nicht alles erzählen, ist mit Nachdruck auf seine Antworten auf die Fragen nach weiteren Asylgründen (vgl. A6 Ziffn. 7.01 [S. 11] und 7.03) sowie die Frage, ob er neben seinen Problemen im Zusammenhang mit dem Besuch der Hauskirche jemals irgendwelche Probleme mit irgendeiner Behörde gehabt habe (vgl. A6 Ziff. 7.02 [S. 13]), hinzuweisen. Sein diesbezügliches Vorbringen in der Anhörung, er habe letztere Frage mit "nein" beantwortet, weil er gedacht habe, man sage, dass er lüge, wenn er irgendetwas ohne Dokumente sage (vgl. A22 F145), vermag nicht zu überzeugen. Dies nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass er an der BzP (und bis zum heutigen Zeitpunkt) für seine Probleme im Zusammenhang mit seiner behaupteten Hinwendung zum Christentum keine Beweismittel zu den Akten reichte. Im Übrigen reichte er auch bezüglich der konkreten Probleme, die angeblich auf seine behauptete Weigerung, nach Syrien in den Krieg zu gehen, folgten, keine Beweismittel zu den Akten. Die Schilderungen dazu an der Anhörung sind sodann äusserst unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A22 F126, 135, 138 ff.). Das entsprechende Vorbringen vermag nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. 6. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung schliesslich aus, es werde grundsätzlich nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus dem Iran tatsächlich Sympathien für das Christentum entwickelt habe und allenfalls Gottesdienste in der Schweiz besuche. Allerdings habe er darüber nur vage Angaben gemacht. Er habe erklärt, dass er sich bislang nicht habe taufen lassen und sich auch keiner religiösen Gemeinschaft angeschlossen habe. Zudem sei es so, dass viele Asylsuchende die meist von kirchlichen Institutionen angebotenen Deutschkurse oder Treffmöglichkeiten nutzen würden, unabhängig davon, ob sie sich für das Christentum interessieren würden oder nicht. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden sich für seine diesbezüglichen Aktivitäten oder eine allfällige Annäherung an das Christentum interessieren würden. Bezeichnenderweise seien den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seinem Interesse oder Aktivitäten erlangt hätten, geschweige denn Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. Dieses Vorbringen sei daher asylrechtlich unerheblich. 6.2 Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen sind durch das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum allein grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran führt, sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer aktiven oder missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-860/2020 vom 17. März 2020 E. 5.3 m.w.H.). Konkrete Hinweise für solche Aktivitäten des Beschwerdeführers sind weder den vorinstanzlichen Akten, noch der Rechtmitteleingabe, in welcher ebenfalls keine substanziierten Angaben zu dessen Teilnahme an Gottesdiensten in der Schweiz gemacht werden, zu entnehmen.

7. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer verfügt sodann bei einer Rückkehr - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - mit seiner nach wie vor in B._______ lebenden Familie über gesicherte Wohnverhältnisse und mit zwei Geschwistern sowie diversen Onkeln und Tanten über ein breites Beziehungsnetz. Ausserdem hat er eine solide Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass er zurzeit gesund ist. Allfällige (...) kann er ferner - in Übereinstimmung mit dem SEM - auch im Iran behandeln lassen (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-4350/2018 vom 15. Juli 2019 E. 9.5). 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 11.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss aArt. 110a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche trotz Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig