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E-3992/2019

E-3992/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im April 2018 und sei im Mai 2018 auf dem Seeweg von der Türkei nach Griechenland gereist. Am (...) 2018 stellte sie in Griechenland ein Asylgesuch. Am 17. Februar 2019 sei sie mit gefälschten Dokumenten auf dem Luftweg über Ungarn in die Schweiz eingereist und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Zuweisungsentscheid vom 19. Februar 2019 wurde sie über die Zuweisung in das Testphasenverfahren in Kenntnis gesetzt (vgl. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 [TestV; 142.318.1]). Am 25. Februar 2019 wurde sie zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und zum Verbleib ihrer Identitätsdokumente befragt (BzP; A10/7). Am 16. Mai 2019 wurde sie zu ihren Gesuchsgründen angehört (A29/29). Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 wurde sie ins erweiterte Verfahren zugewiesen (A30). Am 25. Juni 2019 folgte eine ergänzende Anhörung (A39/17). In Bezug auf ihren persönlichen Hintergrund machte sie geltend, sie sei in B._______ aufgewachsen. Nach ihrer Matura habe sie ein Jahr lang eine Lehre gemacht und danach bis zu ihrer Ausreise in einem (...) gearbeitet. Bis zu ihrer Flucht habe sie mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in B._______ gelebt. Zu ihren Gesuchsgründen brachte sie vor, sie habe jahrelang in einer Gewaltbeziehung gelebt, bis ihr Mann zum Christentum konvertiert sei. Er habe an heimlichen Hauskirchentreffen teilgenommen, wobei zwei oder drei dieser Anlässe in ihrer Wohnung stattgefunden hätten. Sie habe an den Kirchenanlässen nicht teilgenommen, sondern nur im Nachgang dazu Tee serviert und sich mit der Gruppe fotografieren lassen. Zwei Monate nach seinem Glaubenswechsel habe ihr ihr Mann erzählt, dass der Anführer der Hauskirche verhaftet worden sei. Zwei Tage darauf sei sie von ihrer Nachbarin in der Arbeit angerufen und gewarnt worden, dass der Geheimdienst ihren Mann festgenommen habe und nach ihr suche. Daraufhin habe sie sich eine Woche lang (...) bei ihrer Schwester versteckt. Sie befürchte, dass die Fotos, auf denen sie abgebildet sei, an die Behörden gelangt seien. Die Familie ihres Mannes verdächtige sie, ihren Mann verraten zu haben, und habe ihr mit der Auslieferung an die Behörden gedroht. Daraufhin habe sie illegal das Land verlassen. Zwei Wochen nach ihrer Ausreise habe die Familie ihres Mannes bei ihrer Schwester nach ihr gesucht. Zudem habe sie der Geheimdienst im Haus ihrer Mutter und ihres Bruders gesucht. Als Beweismittel reichte sie ihre Shenasnameh (Geburtsurkunde) und die Karte Melli (Identitätsausweis) ein sowie eine Bestätigung ihrer Anzeige gegen einen Mann, der sie vor fünf oder sechs Jahren erpresst habe. Im Weiteren gelangten medizinische Berichte vom 19. Februar 2019, vom 17. April 2019 und vom 10. Mai 2019 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 - eröffnet am 8. Juli 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 7. August 2019 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie unter Vorlage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Stützung ihrer Angaben legte sie Ausdrucke von Fotografien von drei Dokumenten vor (ein ihren Mann betreffendes Registrierungsformular einer Hafteinrichtung und eine sie betreffende Vorladung sowie ein Urteil, das in ihrer Abwesenheit ergangen sei). Wegen Mittellosigkeit beantragte sie die Übersetzung der Dokumente auf Gerichtskosten und, für den Fall, dass deren Authentizität angezweifelt werde, die Überprüfung mittels Botschaftsanfrage. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2019 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und äusserte sich zum Beweiswert der eingereichten Beweismittel. F. In der Replik vom 15. Oktober 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdebegehren fest.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass die Angaben der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaft-machung nicht genügten. Die Schilderung ihrer Ausreisegründe sei widersprüchlich und substanzlos ausgefallen. Sie habe angegeben, dass wegen der Verhaftung des Anführers der Hauskirche ein Foto von ihr an die Behörden gelangt sei. Sie habe jedoch nicht erklären können, woher sie dies wisse. Im Weiteren habe sie vorgebracht, dass sie die Verhaftung des Anführers zunächst nicht interessiert habe. Dies erstaune jedoch, da sie ihren Angaben zufolge noch vor der Verhaftung ihres Mannes gewusst habe, in welcher Gefahr sie sich befänden. In der ergänzenden Anhörung habe sie sodann angegeben, erst nach der Verhaftung ihres Mannes Informationen über mögliche Gefahren im Zusammenhang mit dem Glaubenswechsel in Erfahrung gebracht zu haben. Im Weiteren habe sie den Tag der Verhaftung ihres Mannes nicht glaubhaft geschildert. Ihre Angaben zum Telefongespräch mit der Nachbarin, die sie gewarnt habe, seien oberflächlich und ohne persönlichen Bezug geblieben. Ähnlich substanzarm sei die Schilderung des Zeitraums danach ausgefallen, in dem sie angeblich zwei bis drei Stunden mit dem Auto durch B._______ gefahren sei. Sodann seien ihre Angaben über die spätere Suche durch den Geheimdienst in B._______ widersprüchlich ausgefallen. In der ersten Anhörung habe sie gesagt, dass die Mitglieder des Geheimdienstes mehrmals bei ihren Verwandten nach ihr gesucht hätten. In der ergänzenden Anhörung habe sie hingegen vorgebracht, dies sei nur einmal der Fall gewesen. Auf Vorhalt hin habe sie sich in weitere Widersprüche verstrickt und angegeben, sie sei einmal bei ihrer Familie und ein weiteres Mal in ihrer Wohnung gesucht worden. Auch habe sie unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt gemacht, an dem sie über die Suche bei ihren Verwandten erfahren habe. In der Anhörung habe sie gesagt, sie sei danach in die Türkei geflohen, in der ergänzenden Anhörung habe sie angegeben, sie sei zum Zeitpunkt der Ermittlungen bereits in der Türkei gewesen. In der Anhörung habe sie gesagt, ausschliesslich mit ihrem Bruder über die Ermittlungen des Geheimdienstes gesprochen zu haben, in der ergänzenden Anhörung habe sie aber zunächst nicht gewusst, ob sie von ihrer Mutter oder von ihrem Bruder über die Ermittlungen benachrichtigt worden sei. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zur Verhaftung ihres Mannes sei auch die Bedrohung durch dessen Familie als unglaubhaft einzustufen. Schliesslich seien auch ihre Ausführungen dazu, wie sie von der Verfolgung seitens der Schwiegerfamilie erfahren habe, oberflächlich und floskelartig ausgefallen. Sie habe in direkter Rede an ihre Familie gerichtete Drohungen wiederholt, sei aber nicht zu einer erlebnisbasierten Nacherzählung dieser Ausnahmesituation in der Lage gewesen.

E. 4.2 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, in der Zwischenzeit habe ihr Bruder durch den Rechtsanwalt ihres Mannes verschiedene Dokumente erhalten. Die eingereichten Dokumente würden ihre Vorbringen, wonach die Behörden über ihre Teilnahme an den Treffen der Hauskirche in Kenntnis seien, untermauern. In der Wohnung seien verbotene Bücher gefunden worden und Nachbarn hätten gegen sie ausgesagt. Offenbar gingen die Behörden von ihrer Mitgliedschaft in der Kirche aus, weshalb sie in Abwesenheit verurteilt worden sei. Aus dem vorgelegten Registrierungsformular der Hafteinrichtung gehe hervor, dass ihr Mann seit 10. Mai 2018 inhaftiert sei und ihm Propaganda gegen die Regierung, Kritik am Propheten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit vorgeworfen würden. Da sie einer gerichtlichen Vorladung vom 14. August 2018 nicht nachgekommen sei, sei sie mit Urteil vom 10. November 2018 in Abwesenheit zu zehn Jahren Gefängnis verbunden mit einer Körperstrafe verurteilt worden. Ihr würden Handlugen gegen die nationale Sicherheit sowie Propaganda gegen die Regierung vorgeworfen. Ihre Kernvorbringen seien zudem nicht widersprüchlich ausgefallen. Im Gegensatz zum Vorwurf des SEM habe sie erklären können, woher sie wisse, dass die Fotos an die Behörden gelangt seien. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe unmissverständlich hervor, dass sie - nachdem sie behördlich gesucht worden sei - selbst darauf gekommen sei, dass dies an den Fotos liegen müsse. Dieser Schluss sei unabhängig von Kenntnissen über die Umstände der Verhaftung des Anführers möglich. Im Weiteren werde ihr in Verkennung des Länderkontextes vorgeworfen, sich zunächst nicht für die Verhaftung des Anführers der Hauskirche interessiert zu haben, obwohl sie von der Gefahr gewusst habe. Die Menschen im Iran seien sich über Verbote und Strafen stets im Klaren. Aufgrund der scheinbaren Duldung liberaler Lebensformen im Privaten würden jedoch Gefahren ignoriert. So habe sie die Gefahr, in welcher sie und ihr Mann sich befunden hätten, unterschätzen beziehungsweise ausblenden können. Erst als ihr Mann verhaftet und sie gesucht worden sei, habe die Furcht konkrete Gestalt angenommen, was im Kontext nicht als widersprüchlich anzusehen sei. Auch sei sie davon ausgegangen, dass ihre Rolle als Frau des Gastgebers nicht ausreichen würde, das Interesse der Sicherheitsbehörden auf sich zu ziehen. Sie habe beim religiösen Teil der Treffen nicht mitgemacht und die Gruppe habe sich konkret nur zwei- oder dreimal bei ihr zuhause getroffen. Es sei auch nicht richtig, dass ihre Angaben zur Suche durch den Geheimdienst widersprüchlich ausgefallen seien. Sie habe nachvollziehbar erklärt, dass mehrmals (in B._______) nach ihr gesucht worden sei, ein erstes Mal bei der Festnahme ihres Mannes, ein weiteres Mal, als sie bei ihrer Schwester gewesen sei, und nach ihrer Ausreise bei ihrer Mutter. In der ergänzenden Anhörung habe sie auf die konkrete Frage, wie oft bei ihrer Mutter oder ihrem Bruder nach ihr gesucht worden sei, gesagt, nur das eine Mal. Dabei sei aber kein Widerspruch zu ihrer vorigen Aussage zu erkennen. Die einzige kleine Abweichung bestehe darin, dass sie gesagt habe, dass der Geheimdienst die Adresse ihrer Mutter herausgefunden habe und danach ein paarmal dort aufgetaucht sei. Ob dies an der Übersetzung liege oder einer spontanen Übertreibung geschuldet sei, bleibe offen. Dabei habe sie sich aber nicht grundsätzlich widersprochen, insbesondere nicht bezüglich Anzahl und Zeitpunkt dieser Fahndungen. Die Vor-instanz habe ihr in der ergänzenden Anhörung treu- und aktenwidrig vorgehalten, sie hätte in der ersten Anhörung nicht erwähnt, ein zweites Mal zuhause gesucht worden zu sein, und dass ihr Bruder sie darüber informiert habe. Auch werde ihr zu Unrecht vorgehalten, sie habe gesagt, nicht mit ihrer Mutter über die Besuche der Behörden gesprochen zu haben. Diese Schlussfolgerung sei aus ihrer Aussage, meistens mit dem Bruder gesprochen zu haben, nicht abzuleiten. Daraus lasse sich auch kein Widerspruch zu ihrer Aussage, sie wisse nicht mehr genau, ob sie zunächst von ihrem Bruder oder ihrer Mutter über die Ermittlungen gehört habe, herleiten. Von Oberflächlichkeit und Substanzlosigkeit ihrer Aussagen könne keine Rede sein. Ihre Aussagen, etwa zum Telefonat mit der Nachbarin, seien auffallend detailliert und enthielten verschiedene persönliche Eindrücke. Dies gelte auch für die Schilderung der anschliessenden Fahrt durch B._______. Da sich zudem in den 46 Seiten Anhörungsprotokoll keine Widersprüche fänden, seien ihre Vorbringen als glaubhaft zu betrachten.

E. 4.3 In der Vernehmlassung machte das SEM geltend, die beschwerdeweise vorgelegten Dokumente seien käuflich. Unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung verunmöglichten deren Überprüfung, weshalb aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin auf eine eingehende Würdigung verzichtet werde. Zudem sei verwunderlich, dass sie die Beweismittel, die aus dem Jahr 2018 datierten, nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht habe.

E. 4.4 In der Replik machte die Beschwerdeführerin geltend, die leichte Käuflichkeit von Dokumenten entbinde die Behörden nicht, diese einer genaueren Prüfung zu unterziehen, da ihr bei deren Echtheit eine unmenschliche Behandlung drohe, woran auch der Zeitpunkt der Einreichung der Dokumente nichts ändere. Da die Beschwerdeführerin rechtlich unvertreten gewesen sei, habe sie sich erst nach Erhalt der abweisenden Verfügung Rat geholt und es erst danach gewagt, sich mit ihren Angehörigen zwecks der Beschaffung der Dokumente in Verbindung zu setzen.

E. 5.1 Im Iran ist es Angehörigen der christlichen Minderheit verboten, ihren Glauben über den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren. Der Versuch, Muslime zum Christentum zu bekehren, ist streng verboten. Jegliche missionarische Tätigkeit wird als Verstoss gegen die allgemein geltenden religiösen Grundprinzipien angesehen und als solcher verfolgt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2.1). Gemäss dem Koran kommt der Abfall vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht (vgl. BVGer D-6142/2017 vom 18. Juli 2018 E. 7.3.2 m.w.H.). Der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung allein führt im Iran zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4; BVGer D-4759/2019 vom 7. Oktober 2019 E.4.2.1; E-3923/2016 vom 24. Mai 2018; D-4798/2016 vom 15. März 2019 E. 6.2.1).

E. 5.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien von Dokumenten nichts zu ändern, zumal die angebliche Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der zugrundeliegenden Originale zweifelhaft erscheinen.

E. 5.2.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei wie ihr Mann durch den Geheimdienst als Teilnehmerin von Kirchenanlässen identifiziert worden, nachdem der Leiter der Hauskirche ihres Mannes verhaftet worden sei, beruhen lediglich auf Hörensagen und Vermutungen. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin blieben äusserst vage und spekulativ. Das SEM wertete ihre Annahme, der Kirchenleiter sei im Besitz jener Fotos gewesen, auf denen sie mit Gläubigen abgebildet sei, als reine Mutmassung. Diese Einschätzung ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach sie ihre Annahme einer Gefährdung habe erklären können, nicht zu beanstanden. Die blosse Vermutung, der Geheimdienst sei an Fotos, auf denen sie abgebildet sei, gelangt, reicht nicht aus, eine objektiv nachvollziehbare Gefährdung ihrerseits aufgrund der Festnahme des Hauskirchenleiters glaubhaft zu machen.

E. 5.2.2 Zu den Treffen selbst bringt sie vor, sie habe sich nicht dafür interessiert, aber gesehen, dass die Teilnehmer gebetet und sich am Schluss der Veranstaltung fotografiert und gefilmt hätten (vgl. A29/9 F58 und A39/5 F28). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem anderen Fall betreffend Hauskirchenbesuche festgehalten hat, ist es - gerade vor dem Hintergrund, dass Apostasie unter der Scharia streng verboten ist und missionarische Tätigkeiten als Angriff auf den Staat verfolgt werden - nicht glaubhaft, dass sich die Teilnehmenden an heimlichen Zusammenkünften von Konvertiten immer wieder gegenseitig fotografieren (vgl. D-6142/2017 vom 18. Juli 2018 E. 6.2.5). Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Angaben in der Beschwerdeschrift nicht zu überzeugen, wonach es im Länderkontext plausibel sei, dass die Gefährdung unterschätzt werde. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge müsste dies auf alle sieben bis acht Teilnehmenden der Hauskirche einschliesslich den Hauskirchenleiter zutreffen, der aufgrund der Verfolgung von missionarischen Tätigkeiten als stark gefährdet erscheint. Im Länderkontext ist dies nur schwer nachvollziehbar, zumal die Gruppe den angeblichen Aussagen ihres Mannes zufolge auf ein vorsichtiges Verhalten bedacht gewesen sein soll (vgl. A39/7 F38). Wie das SEM im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, widerspricht sich die Beschwerdeführerin am Ende der Anhörung auch in der Darlegung der Gefährdungssituation im Vergleich zu ihren früheren Ausführungen. So erklärte sie zunächst, sie habe bei diesen Treffen überhaupt nicht an die Konsequenzen gedacht (A29/18 F120, F130). Als sie von ihrem Mann erfahren habe, dass der Kirchenleiter festgenommen worden sei, habe sie ihn gefragt, ob er auch Probleme bekommen werde; das sei aber für sie nicht wichtig gewesen, da sie in die Sache nicht involviert gewesen sei (A29/19 F128 - 130). Auf die Frage, weshalb sie so unbeteiligt gewesen sei, gab sie an, die Anlässe hätten ja nur zwei- bis dreimal bei ihr in der Wohnung stattgefunden (A29/19 F133). Demgegenüber gab sie gegen Ende der Anhörung an, oft in den Medien über vergleichbare Fälle gehört zu haben, über Leute, die bei sich zuhause Kirchen organisierten, weshalb sie nach dem Anruf der Nachbarin, die sie über die Verhaftung ihres Mannes informiert habe, sogleich aus B._______ geflohen sei (A29/21 F143, F144). Wie bereits erwähnt, ist sie ihren Angaben zufolge an den religiösen Treffen nie beteiligt gewesen und habe nur zweimal hinterher den Tee serviert. Da es sich dabei um den zentralen Auslöser ihrer Probleme handelt, erstaunen ihre vagen Angaben zu diesen gesellschaftlichen Begegnungen, welche zwei- oder dreimal in ihrer Wohnung stattgefunden haben sollen, wobei sie zweimal am Ende die Leute bewirtet habe (vgl. A39/7 F37). Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie weder über die Hauskirchentreffen noch über die Umstände der Verhaftung des Hauskirchenleiters oder über die teilnehmenden Personen etwas Substanzielles zu berichten vermochte. Ihr Aussageverhalten, wonach sie jeweils auf Nachfragen über keinerlei Informationen verfüge, da sie sich für diese nicht interessiert habe, erweckt insgesamt nicht den Eindruck, dass sie diese Personen tatsächlich getroffen haben kann (vgl. A29/18, F121 und F126; A29/19 F129 - F133; A39/5 F28; A39/7 F39 - 41). Schliesslich erscheint auch das geltend gemachte Verfolgungsinteresse an ihrer Person im Länderkontext nicht naheliegend (vgl. E. 5.1 hiervor). Demnach vermögen missionarische Aktivitäten und Aktivitäten, die das Regime als Angriff auf den Staat wertet, das Interesse der Behörden zu erwecken. Aufgrund der dargestellten Rolle der Beschwerdeführerin ist aber nicht davon auszugehen, dass die Behörden ein Interesse daran haben, sie in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise zu verfolgen.

E. 5.2.3 Im Weiteren konnte sie auch über die Verhaftung ihres Mannes nur oberflächlich berichten. Sie gab an, lediglich kurz von der Nachbarin gewarnt worden zu sein und danach das Telefon abgestellt zu haben, obwohl jene damals länger mit ihr habe sprechen wollen (vgl. A39/8 F44). Ihre Angaben, aufgrund ihrer Sorge, abgehört zu werden, nicht mehr an weitere Informationen durch die Nachbarin gelangen zu können (A39/10 F57 ff.), sind nicht nachvollziehbar. Mit ihrer Familie vermochte sie den Kontakt aufrechtzuerhalten und ihr Bruder hat ihren Angaben zufolge in B._______ an verschiedenen Stellen erfolglos versucht, Erkundigungen einzuholen (vgl. A29/14 F85 und F86). Dass die hilfsbereite Nachbarin angeblich nicht kontaktiert werden könne, verwundert auch aufgrund des beschwerdeweisen Vorbringens, wonach im Quartier unbemerkt Post gelandet beziehungsweise eine an die Beschwerdeführerin gerichtete Vorladung aufgehängt worden sein soll. Dass abgesehen vom kurzen Anruf der Nachbarin keine weiteren Informationen über den Verbleib des Mannes der Beschwerdeführerin verfügbar gewesen seien und ihre Familie auch niemand mit Erkundigungen beauftragt habe (vgl A29/11 F60 - F64), erscheint angesichts des auf Beschwerdeebene geltend gemachten Prozesses, bei dem ein Anwalt ihren Mann vertrete, nur schwer nachzuvollziehen. Mit ihrem Mann stand sie ihren Angaben zufolge seit dessen Glaubensübertritt in einem guten Einvernehmen. Sein Anwalt vertritt ihn und nicht die mit ihr verstrittene Schwiegerfamilie. Der angebliche Konflikt zwischen den Familien hat denn auch den Anwalt nicht davon abgehalten, dem Bruder der Beschwerdeführerin nach Erlass der abweisenden Verfügung im Jahr 2019 Zugang zu Dokumenten aus dem Jahr 2018 zu verschaffen. In der Anhörung vom 16. Mai 2019 hat das SEM der Beschwerdeführerin ausdrücklich vorgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie über die Verhaftung ihres Mannes nichts wisse und aufgrund von Mutmassungen geflohen sei. Damals erklärte sie, «wenn Sie selber recherchieren, werden Sie erfahren, dass man über viele von unseren politischen Gefangenen nichts mehr hört und keiner mehr weiss, wo sie sind. Die letzte Information, die ich von meiner Nachbarin bekam, war ja, dass Beamte in ziviler Kleidung meinen Mann mitgenommen hatten. Und danach konnte ich ja nicht mal mehr nach Hause zurückkehren» (vgl. A29/25 F174). In der ergänzenden Anhörung vom 25. Juni 2019 blieb sie dabei, dass sie nichts über ihren Mann wissen könne und im Iran «keiner mehr über den Verbleib von Gefangenen etwas weiss» (vgl. A39/4 F19). Nach dem Gesagten ist angesichts der oberflächlichen Angaben die geltend gemachte Verhaftung ihres Mannes und die dadurch entstandene Bedrohung ihrerseits nicht als glaubhaft zu erachten. Insbesondere überzeugen ihre Erklärungen, sie habe dazu keine weiteren Informationen erhalten können, nicht.

E. 5.2.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene neu vorgelegten Dokumente nichts zu ändern. Hierzu gab die Beschwerdeführerin an, ihr Bruder habe auf ihren Wunsch hin Kontakt zum Rechtsanwalt ihres inhaftierten Mannes aufgenommen. Der Anwalt habe ihm das Registrierungsformular der Hafteinrichtung, in der sich ihr Mann befinde, ausgehändigt. Bei der Akteneinsicht habe er auch die Vorladung vom 14. August 2018 und das Gerichtsurteil vom 10. November 2018 (in Form einer abgestempelten Kopie ohne Signatur) betreffend die Beschwerdeführerin abfotografieren können. Gleichzeitig wurde auf Beschwerdeebene eine rudimentäre Übersetzung der Dokumente eingereicht. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass auf der angeblich nur abfotografierten Vorladung vom 14. August 2018 ein original handschriftlicher Vermerk enthalten ist, welcher mit schwarzem Kugelschreiber angebracht wurde und sich auf die Rückseite des Papiers durchdrückt. Der Übersetzung der Beschwerdeführerin zufolge handelt es sich dabei um eine Bestätigung des Beamten, welcher die Vorladung am 18. August 2018 im Quartier aufgehängt habe. Es ist zwar denkbar, dass der Rechtsanwalt des Mannes ein entsprechendes Dokument mit Vermerk über die Zustellung in den Akten vorfinden und abfotografieren könnte. Wie aber der original handschriftliche Vermerk des Beamten auf diese abfotografierte Kopie gelangen soll, wird nicht ersichtlich. Im Weiteren ist das Dokument, welches erst am 14. August 2018 ausgefertigt worden sei, laut Druckvermerk am unteren Rand bereits am 15. Juni 2018 ausgedruckt worden. Nach dem Gesagten überwiegen die Hinweise, aufgrund derer das Dokument als gefälscht zu betrachten ist. Dass die Beschwerdeführerin eine Kopie einer Vorladung vorlegt, welche einen offensichtlich gefälschten Zustellvermerk enthält, beschlägt ihre Glaubwürdigkeit. Damit steht auch der Beweiswert der von ihr gleichzeitig eingereichten Fotografie einer Kopie des Gerichtsurteils vom 10. November 2018, welches in ihrer Abwesenheit ergangen sein soll, in Zweifel. Hierzu wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei gestützt auf die Artikel 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches zu einer Strafe von zehn Jahren Gefängnis verbunden mit einer Körperstrafe verurteilt worden, wegen Handlungen gegen die nationale Sicherheit sowie Propaganda gegen das Regime. In einer englischen Übersetzung des Iran Human Rights Documentation Center (IHRDC) des islamischen Strafgesetzes lauten Artikel 498 - 500 wie folgt (vgl. Iran Human Rights Documentation Center [IHRDC], Islamic Penal Code of the Islamic Republic of Iran - Book Five, 15.07.2013, https://iranhrdc.org/islamic-penal-code-of-the-islamic-republic-of-iran-book-five/, abgerufen am 29.06.2020): Article 498 - Anyone, with any ideology, who establishes or directs a group, society, or branch, inside or outside the country, with any name or title, that constitutes more than two individuals and aims to perturb the security of the country, if not considered as mohareb, shall be sentenced to two to ten years' imprisonment. Article 499 - Anyone who joins, as a member, any of the groups, societies, or branches aforementioned in article 498, shall be sentenced to three months to five years' imprisonment, unless it is proved that he had been unaware of its aims. Article 500 - Anyone who engages in any type of propaganda against the Islamic Republic of Iran or in support of opposition groups and associations, shall be sentenced to three months to one year of imprisonment. Die geltend gemachte Gefängnisstrafe von zehn Jahren wäre zwar in voller Ausschöpfung des Strafrahmens von Art. 498 gedeckt, die laut Beschwerde zusätzlich verhängte Sanktion der Körperstrafe ist aber nicht mit den im Urteil zitierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches vereinbar. Dies bestärkt die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Dokuments. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass Revolutionsgerichte strenge Urteile fällen, ist nicht anzunehmen, dass die Gerichte den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen missachten und Subsumptionsfehler in ihre Urteile einbauen. Nach dem Gesagten ergibt eine erste Inhaltsanalyse der rudimentären Angaben der Beschwerdeführerin zum Strafurteil, dass es entweder mit einem schweren handwerklichen Fehler behaftet ist oder sie sich nicht über die darin ausgesprochene Sanktion im Klaren ist, was angesichts der Bedeutung des Urteils für sie nicht nachvollziehbar ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall als Anführerin oder Gründerin einer staatsgefährdenden Gruppe, nämlich der Hauskirche, gelten und in voller Ausschöpfung des Strafrahmens mit der Höchststrafe belegt worden sein müsste. Dies erstaunt angesichts der äusserst knappen Erwägungen, welche nicht einmal eine halbe Seite umfassen. Nach dem Gesagten überwiegen die Gründe, die gegen die angebliche Echtheit beziehungsweise den Beweiswert der abfotografierten Kopie des Strafurteils sprechen. Nachdem bereits die Dokumente betreffend die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit als nicht echt zu betrachten sind, bestehen auch erhebliche Zweifel am Beweiswert der gleichzeitig vorgelegten Kopie des Registrierungsformulars der Hafteinrichtung ihres Mannes. Laut Angaben der Beschwerdeführerin geht aus dem Registrierungsformular hervor, dass ihr Mann seit 10. Mai 2018 inhaftiert sei. Es bleibt offen, warum sie dann bereits im April 2018 ausgereist sein soll. Da das Formular den Ehemann betrifft und nicht auf eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin schliessen lässt, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. In einer Gesamtbetrachtung ist auf die unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin hinzuweisen und auf die vorgenommene summarische Prüfung der Dokumente abzustellen, welche erhebliche Zweifel an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der Dokumente ergeben hat. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass sie gefälscht respektive käuflich erworben worden sind (zweifelhafter Zustellvermerk auf der Vorladung, handwerkliche Schwächen des Urteils, Angaben der Beschwerdeführerin zum Ausreisezeitpunkt im Vergleich zur angeblich registrierten Inhaftierung ihres Mannes). Hinzu kommt, dass die Erklärung für die späte Einreichung der Dokumente nicht zu überzeugen vermag. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei als rechtsunkundige Person erst bei Beschwerdeerhebung im Gespräch mit ihrem Rechtsvertreter ausreichend orientiert worden. Zum Zeitpunkt der ersten Anhörung war sie aber im Rahmen des Testbetriebs rechtlich vertreten (vgl. A12 und A29/29). Sie wurde im Merkblatt zur Vorladung aufgefordert, Dokumente einzureichen, und in der Anhörung ausdrücklich mit der Frage konfrontiert, warum sie über keine weiteren Informationen verfüge beziehungsweise warum ihre Familie niemanden mit Erkundigungen beauftragt habe (vgl. A28, A29/11 F60-F64). Nach dem Gesagten ist das Gesuch um neuerliche Übersetzung der Dokumente auf Gerichtskosten abzuweisen und es ist auch keine Botschaftsabklärung zwecks Prüfung der Authentizität durchzuführen.

E. 5.3 Zusammenfassend hat das SEM in zutreffender Weise festgehalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Verhaftung ihres Mannes und zu ihrer Gefährdung wegen der angeblichen Festnahme eines Hauskirchenleiters unglaubhaft geblieben sind. Vom Ergebnis her ist damit auch der geltend gemachten behördlichen Suche die Grundlage entzogen. In der Beschwerde wurden zwar zu Recht einzelne Details zu den vorgehaltenen Widersprüchen betreffend die angebliche Suche durch den Geheimdienst bemängelt. So trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin gesagt hat, meistens mit ihrem Bruder über die Suche durch den Geheimdienst gesprochen zu haben, woraus sich nicht schliessen lässt, dass sie nicht mit ihrer Mutter darüber gesprochen habe. Ihre weiteren Darstellungen der Suche sind aber nicht frei von Widersprüchen geblieben. Wie auch in der Beschwerde zugestanden wird, bestehen bezüglich der Häufigkeit der Suche bei ihrer Mutter Unstimmigkeiten (vgl. A29/14 F84 und A39/12 F71).

E. 5.4 Demnach hat die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Die in der Beschwerde geltend gemachte Angst vor behördlichen Übergriffen, vor einer Verhaftung und vor Folter, aufgrund derer sie im Iran unzumutbarem psychischem Druck ausgesetzt sein würde, ist nicht glaubhaft und vermag damit eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. BVGer D-4759/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 6.3.1, D-4350/2018 vom 15. Juli 2019 E. 9.5, E-2780/2019 vom 11. Juli 2019 E. 8.3, E-2889/2019 vom 10. Juli 2019 E. 9.5, E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 8.4.1) Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Die Beschwerdeführerin lebte eigenen Angaben zufolge immer in B._______. Sie verfügt über ein soziales Beziehungsnetz, hat ein besonderes Verhältnis zu ihrer Mutter und steht nach wie vor mit ihr und ihrem Bruder in Kontakt (vgl. A39/3 F12). Es ist davon auszugehen, dass sie nach der Rückkehr bei ihrer Familie Aufnahme und Unterstützung finden kann. Sie verfügt über die Matura, eine berufliche Ausbildung und (...)-jährige Arbeitserfahrung in einem (...) (vgl. A29/2 F5 - F9). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass ihr die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung im Heimatstaat gelingen und sie auch künftig in der Lage sein wird, für den Lebensunterhalt aufzukommen. In medizinischer Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgrund von (...) beziehungsweise (...)-schmerzen (am ehesten [...]), (...) ([...]), Fraktur des (...), einschliesslich des (...), (...), (...) sowie (...) in Behandlung stand. Sie erhielt (...) und wurde zur Verlaufskontrolle in (...) aufgeboten (vgl. Ärztlicher Bericht vom 10. Mai 2019). Im Iran besteht Zugang zur medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung (vgl. World Health Organization [WHO], Mental Health Atlas 2017 - Islamic Republic of Iran, 2017, https://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2017/IRN.pdf?ua=1, abgerufen am 30. Juni 2020; BVGer E-7009/2014 vom 23. März 2016 E. 7.4.3). Aus den Akten geht im Weiteren hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Heimat aufgrund ihrer Probleme (...) Behandlung erhalten hat (vgl. A29/25 F175 ff). Es ist demnach davon auszugehen, dass sie auch nach ihrer Rückkehr die notwendige medizinische Betreuung vorfinden kann. Wie die Vorinstanz im Weiteren in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, steht der Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme der medizinischen Rückkehrhilfe offen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sie mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellte, ist in Hinblick auf die vorgelegte Fürsorgebestätigung vom 26. Juli 2019 von ihrer Bedürftigkeit auszugehen, wobei auf Grund der Akten anzunehmen ist, dass diese auch noch zum heutigen Zeitpunkt gegeben ist. Da im Weiteren ihre Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Gleichzeitig war gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG zum Zeitpunkt des Anfallens der Prozesshandlungen das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gutzuheissen, weshalb ihrem Rechtsanwalt Urs Ebnöther ein Honorar auszurichten ist (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht geht bei der Festlegung des Honorars von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Der Rechtsanwalt hat am 7. August 2019 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'433.60. bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- zu den Akten gereicht. Der zeitliche Aufwand von insgesamt 7.45 Stunden erscheint als angemessen wie auch die Barauslagen in der Höhe von Fr. 24.60. Das Honorar wird gestützt auf die vorgenannten Kriterien auf Fr. 1'792.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um untentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung von Rechtsanwalt Urs Ebnöther wird gutgeheissen. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von Fr. 1'792.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3992/2019 Urteil vom 21. Juli 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Muriel Beck Kadima Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im April 2018 und sei im Mai 2018 auf dem Seeweg von der Türkei nach Griechenland gereist. Am (...) 2018 stellte sie in Griechenland ein Asylgesuch. Am 17. Februar 2019 sei sie mit gefälschten Dokumenten auf dem Luftweg über Ungarn in die Schweiz eingereist und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Zuweisungsentscheid vom 19. Februar 2019 wurde sie über die Zuweisung in das Testphasenverfahren in Kenntnis gesetzt (vgl. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 [TestV; 142.318.1]). Am 25. Februar 2019 wurde sie zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und zum Verbleib ihrer Identitätsdokumente befragt (BzP; A10/7). Am 16. Mai 2019 wurde sie zu ihren Gesuchsgründen angehört (A29/29). Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 wurde sie ins erweiterte Verfahren zugewiesen (A30). Am 25. Juni 2019 folgte eine ergänzende Anhörung (A39/17). In Bezug auf ihren persönlichen Hintergrund machte sie geltend, sie sei in B._______ aufgewachsen. Nach ihrer Matura habe sie ein Jahr lang eine Lehre gemacht und danach bis zu ihrer Ausreise in einem (...) gearbeitet. Bis zu ihrer Flucht habe sie mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in B._______ gelebt. Zu ihren Gesuchsgründen brachte sie vor, sie habe jahrelang in einer Gewaltbeziehung gelebt, bis ihr Mann zum Christentum konvertiert sei. Er habe an heimlichen Hauskirchentreffen teilgenommen, wobei zwei oder drei dieser Anlässe in ihrer Wohnung stattgefunden hätten. Sie habe an den Kirchenanlässen nicht teilgenommen, sondern nur im Nachgang dazu Tee serviert und sich mit der Gruppe fotografieren lassen. Zwei Monate nach seinem Glaubenswechsel habe ihr ihr Mann erzählt, dass der Anführer der Hauskirche verhaftet worden sei. Zwei Tage darauf sei sie von ihrer Nachbarin in der Arbeit angerufen und gewarnt worden, dass der Geheimdienst ihren Mann festgenommen habe und nach ihr suche. Daraufhin habe sie sich eine Woche lang (...) bei ihrer Schwester versteckt. Sie befürchte, dass die Fotos, auf denen sie abgebildet sei, an die Behörden gelangt seien. Die Familie ihres Mannes verdächtige sie, ihren Mann verraten zu haben, und habe ihr mit der Auslieferung an die Behörden gedroht. Daraufhin habe sie illegal das Land verlassen. Zwei Wochen nach ihrer Ausreise habe die Familie ihres Mannes bei ihrer Schwester nach ihr gesucht. Zudem habe sie der Geheimdienst im Haus ihrer Mutter und ihres Bruders gesucht. Als Beweismittel reichte sie ihre Shenasnameh (Geburtsurkunde) und die Karte Melli (Identitätsausweis) ein sowie eine Bestätigung ihrer Anzeige gegen einen Mann, der sie vor fünf oder sechs Jahren erpresst habe. Im Weiteren gelangten medizinische Berichte vom 19. Februar 2019, vom 17. April 2019 und vom 10. Mai 2019 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 - eröffnet am 8. Juli 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 7. August 2019 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie unter Vorlage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Stützung ihrer Angaben legte sie Ausdrucke von Fotografien von drei Dokumenten vor (ein ihren Mann betreffendes Registrierungsformular einer Hafteinrichtung und eine sie betreffende Vorladung sowie ein Urteil, das in ihrer Abwesenheit ergangen sei). Wegen Mittellosigkeit beantragte sie die Übersetzung der Dokumente auf Gerichtskosten und, für den Fall, dass deren Authentizität angezweifelt werde, die Überprüfung mittels Botschaftsanfrage. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2019 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und äusserte sich zum Beweiswert der eingereichten Beweismittel. F. In der Replik vom 15. Oktober 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdebegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass die Angaben der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaft-machung nicht genügten. Die Schilderung ihrer Ausreisegründe sei widersprüchlich und substanzlos ausgefallen. Sie habe angegeben, dass wegen der Verhaftung des Anführers der Hauskirche ein Foto von ihr an die Behörden gelangt sei. Sie habe jedoch nicht erklären können, woher sie dies wisse. Im Weiteren habe sie vorgebracht, dass sie die Verhaftung des Anführers zunächst nicht interessiert habe. Dies erstaune jedoch, da sie ihren Angaben zufolge noch vor der Verhaftung ihres Mannes gewusst habe, in welcher Gefahr sie sich befänden. In der ergänzenden Anhörung habe sie sodann angegeben, erst nach der Verhaftung ihres Mannes Informationen über mögliche Gefahren im Zusammenhang mit dem Glaubenswechsel in Erfahrung gebracht zu haben. Im Weiteren habe sie den Tag der Verhaftung ihres Mannes nicht glaubhaft geschildert. Ihre Angaben zum Telefongespräch mit der Nachbarin, die sie gewarnt habe, seien oberflächlich und ohne persönlichen Bezug geblieben. Ähnlich substanzarm sei die Schilderung des Zeitraums danach ausgefallen, in dem sie angeblich zwei bis drei Stunden mit dem Auto durch B._______ gefahren sei. Sodann seien ihre Angaben über die spätere Suche durch den Geheimdienst in B._______ widersprüchlich ausgefallen. In der ersten Anhörung habe sie gesagt, dass die Mitglieder des Geheimdienstes mehrmals bei ihren Verwandten nach ihr gesucht hätten. In der ergänzenden Anhörung habe sie hingegen vorgebracht, dies sei nur einmal der Fall gewesen. Auf Vorhalt hin habe sie sich in weitere Widersprüche verstrickt und angegeben, sie sei einmal bei ihrer Familie und ein weiteres Mal in ihrer Wohnung gesucht worden. Auch habe sie unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt gemacht, an dem sie über die Suche bei ihren Verwandten erfahren habe. In der Anhörung habe sie gesagt, sie sei danach in die Türkei geflohen, in der ergänzenden Anhörung habe sie angegeben, sie sei zum Zeitpunkt der Ermittlungen bereits in der Türkei gewesen. In der Anhörung habe sie gesagt, ausschliesslich mit ihrem Bruder über die Ermittlungen des Geheimdienstes gesprochen zu haben, in der ergänzenden Anhörung habe sie aber zunächst nicht gewusst, ob sie von ihrer Mutter oder von ihrem Bruder über die Ermittlungen benachrichtigt worden sei. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zur Verhaftung ihres Mannes sei auch die Bedrohung durch dessen Familie als unglaubhaft einzustufen. Schliesslich seien auch ihre Ausführungen dazu, wie sie von der Verfolgung seitens der Schwiegerfamilie erfahren habe, oberflächlich und floskelartig ausgefallen. Sie habe in direkter Rede an ihre Familie gerichtete Drohungen wiederholt, sei aber nicht zu einer erlebnisbasierten Nacherzählung dieser Ausnahmesituation in der Lage gewesen. 4.2 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, in der Zwischenzeit habe ihr Bruder durch den Rechtsanwalt ihres Mannes verschiedene Dokumente erhalten. Die eingereichten Dokumente würden ihre Vorbringen, wonach die Behörden über ihre Teilnahme an den Treffen der Hauskirche in Kenntnis seien, untermauern. In der Wohnung seien verbotene Bücher gefunden worden und Nachbarn hätten gegen sie ausgesagt. Offenbar gingen die Behörden von ihrer Mitgliedschaft in der Kirche aus, weshalb sie in Abwesenheit verurteilt worden sei. Aus dem vorgelegten Registrierungsformular der Hafteinrichtung gehe hervor, dass ihr Mann seit 10. Mai 2018 inhaftiert sei und ihm Propaganda gegen die Regierung, Kritik am Propheten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit vorgeworfen würden. Da sie einer gerichtlichen Vorladung vom 14. August 2018 nicht nachgekommen sei, sei sie mit Urteil vom 10. November 2018 in Abwesenheit zu zehn Jahren Gefängnis verbunden mit einer Körperstrafe verurteilt worden. Ihr würden Handlugen gegen die nationale Sicherheit sowie Propaganda gegen die Regierung vorgeworfen. Ihre Kernvorbringen seien zudem nicht widersprüchlich ausgefallen. Im Gegensatz zum Vorwurf des SEM habe sie erklären können, woher sie wisse, dass die Fotos an die Behörden gelangt seien. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe unmissverständlich hervor, dass sie - nachdem sie behördlich gesucht worden sei - selbst darauf gekommen sei, dass dies an den Fotos liegen müsse. Dieser Schluss sei unabhängig von Kenntnissen über die Umstände der Verhaftung des Anführers möglich. Im Weiteren werde ihr in Verkennung des Länderkontextes vorgeworfen, sich zunächst nicht für die Verhaftung des Anführers der Hauskirche interessiert zu haben, obwohl sie von der Gefahr gewusst habe. Die Menschen im Iran seien sich über Verbote und Strafen stets im Klaren. Aufgrund der scheinbaren Duldung liberaler Lebensformen im Privaten würden jedoch Gefahren ignoriert. So habe sie die Gefahr, in welcher sie und ihr Mann sich befunden hätten, unterschätzen beziehungsweise ausblenden können. Erst als ihr Mann verhaftet und sie gesucht worden sei, habe die Furcht konkrete Gestalt angenommen, was im Kontext nicht als widersprüchlich anzusehen sei. Auch sei sie davon ausgegangen, dass ihre Rolle als Frau des Gastgebers nicht ausreichen würde, das Interesse der Sicherheitsbehörden auf sich zu ziehen. Sie habe beim religiösen Teil der Treffen nicht mitgemacht und die Gruppe habe sich konkret nur zwei- oder dreimal bei ihr zuhause getroffen. Es sei auch nicht richtig, dass ihre Angaben zur Suche durch den Geheimdienst widersprüchlich ausgefallen seien. Sie habe nachvollziehbar erklärt, dass mehrmals (in B._______) nach ihr gesucht worden sei, ein erstes Mal bei der Festnahme ihres Mannes, ein weiteres Mal, als sie bei ihrer Schwester gewesen sei, und nach ihrer Ausreise bei ihrer Mutter. In der ergänzenden Anhörung habe sie auf die konkrete Frage, wie oft bei ihrer Mutter oder ihrem Bruder nach ihr gesucht worden sei, gesagt, nur das eine Mal. Dabei sei aber kein Widerspruch zu ihrer vorigen Aussage zu erkennen. Die einzige kleine Abweichung bestehe darin, dass sie gesagt habe, dass der Geheimdienst die Adresse ihrer Mutter herausgefunden habe und danach ein paarmal dort aufgetaucht sei. Ob dies an der Übersetzung liege oder einer spontanen Übertreibung geschuldet sei, bleibe offen. Dabei habe sie sich aber nicht grundsätzlich widersprochen, insbesondere nicht bezüglich Anzahl und Zeitpunkt dieser Fahndungen. Die Vor-instanz habe ihr in der ergänzenden Anhörung treu- und aktenwidrig vorgehalten, sie hätte in der ersten Anhörung nicht erwähnt, ein zweites Mal zuhause gesucht worden zu sein, und dass ihr Bruder sie darüber informiert habe. Auch werde ihr zu Unrecht vorgehalten, sie habe gesagt, nicht mit ihrer Mutter über die Besuche der Behörden gesprochen zu haben. Diese Schlussfolgerung sei aus ihrer Aussage, meistens mit dem Bruder gesprochen zu haben, nicht abzuleiten. Daraus lasse sich auch kein Widerspruch zu ihrer Aussage, sie wisse nicht mehr genau, ob sie zunächst von ihrem Bruder oder ihrer Mutter über die Ermittlungen gehört habe, herleiten. Von Oberflächlichkeit und Substanzlosigkeit ihrer Aussagen könne keine Rede sein. Ihre Aussagen, etwa zum Telefonat mit der Nachbarin, seien auffallend detailliert und enthielten verschiedene persönliche Eindrücke. Dies gelte auch für die Schilderung der anschliessenden Fahrt durch B._______. Da sich zudem in den 46 Seiten Anhörungsprotokoll keine Widersprüche fänden, seien ihre Vorbringen als glaubhaft zu betrachten. 4.3 In der Vernehmlassung machte das SEM geltend, die beschwerdeweise vorgelegten Dokumente seien käuflich. Unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung verunmöglichten deren Überprüfung, weshalb aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin auf eine eingehende Würdigung verzichtet werde. Zudem sei verwunderlich, dass sie die Beweismittel, die aus dem Jahr 2018 datierten, nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht habe. 4.4 In der Replik machte die Beschwerdeführerin geltend, die leichte Käuflichkeit von Dokumenten entbinde die Behörden nicht, diese einer genaueren Prüfung zu unterziehen, da ihr bei deren Echtheit eine unmenschliche Behandlung drohe, woran auch der Zeitpunkt der Einreichung der Dokumente nichts ändere. Da die Beschwerdeführerin rechtlich unvertreten gewesen sei, habe sie sich erst nach Erhalt der abweisenden Verfügung Rat geholt und es erst danach gewagt, sich mit ihren Angehörigen zwecks der Beschaffung der Dokumente in Verbindung zu setzen. 5. 5.1 Im Iran ist es Angehörigen der christlichen Minderheit verboten, ihren Glauben über den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren. Der Versuch, Muslime zum Christentum zu bekehren, ist streng verboten. Jegliche missionarische Tätigkeit wird als Verstoss gegen die allgemein geltenden religiösen Grundprinzipien angesehen und als solcher verfolgt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2.1). Gemäss dem Koran kommt der Abfall vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht (vgl. BVGer D-6142/2017 vom 18. Juli 2018 E. 7.3.2 m.w.H.). Der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung allein führt im Iran zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4; BVGer D-4759/2019 vom 7. Oktober 2019 E.4.2.1; E-3923/2016 vom 24. Mai 2018; D-4798/2016 vom 15. März 2019 E. 6.2.1). 5.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien von Dokumenten nichts zu ändern, zumal die angebliche Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der zugrundeliegenden Originale zweifelhaft erscheinen. 5.2.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei wie ihr Mann durch den Geheimdienst als Teilnehmerin von Kirchenanlässen identifiziert worden, nachdem der Leiter der Hauskirche ihres Mannes verhaftet worden sei, beruhen lediglich auf Hörensagen und Vermutungen. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin blieben äusserst vage und spekulativ. Das SEM wertete ihre Annahme, der Kirchenleiter sei im Besitz jener Fotos gewesen, auf denen sie mit Gläubigen abgebildet sei, als reine Mutmassung. Diese Einschätzung ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach sie ihre Annahme einer Gefährdung habe erklären können, nicht zu beanstanden. Die blosse Vermutung, der Geheimdienst sei an Fotos, auf denen sie abgebildet sei, gelangt, reicht nicht aus, eine objektiv nachvollziehbare Gefährdung ihrerseits aufgrund der Festnahme des Hauskirchenleiters glaubhaft zu machen. 5.2.2 Zu den Treffen selbst bringt sie vor, sie habe sich nicht dafür interessiert, aber gesehen, dass die Teilnehmer gebetet und sich am Schluss der Veranstaltung fotografiert und gefilmt hätten (vgl. A29/9 F58 und A39/5 F28). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem anderen Fall betreffend Hauskirchenbesuche festgehalten hat, ist es - gerade vor dem Hintergrund, dass Apostasie unter der Scharia streng verboten ist und missionarische Tätigkeiten als Angriff auf den Staat verfolgt werden - nicht glaubhaft, dass sich die Teilnehmenden an heimlichen Zusammenkünften von Konvertiten immer wieder gegenseitig fotografieren (vgl. D-6142/2017 vom 18. Juli 2018 E. 6.2.5). Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Angaben in der Beschwerdeschrift nicht zu überzeugen, wonach es im Länderkontext plausibel sei, dass die Gefährdung unterschätzt werde. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge müsste dies auf alle sieben bis acht Teilnehmenden der Hauskirche einschliesslich den Hauskirchenleiter zutreffen, der aufgrund der Verfolgung von missionarischen Tätigkeiten als stark gefährdet erscheint. Im Länderkontext ist dies nur schwer nachvollziehbar, zumal die Gruppe den angeblichen Aussagen ihres Mannes zufolge auf ein vorsichtiges Verhalten bedacht gewesen sein soll (vgl. A39/7 F38). Wie das SEM im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, widerspricht sich die Beschwerdeführerin am Ende der Anhörung auch in der Darlegung der Gefährdungssituation im Vergleich zu ihren früheren Ausführungen. So erklärte sie zunächst, sie habe bei diesen Treffen überhaupt nicht an die Konsequenzen gedacht (A29/18 F120, F130). Als sie von ihrem Mann erfahren habe, dass der Kirchenleiter festgenommen worden sei, habe sie ihn gefragt, ob er auch Probleme bekommen werde; das sei aber für sie nicht wichtig gewesen, da sie in die Sache nicht involviert gewesen sei (A29/19 F128 - 130). Auf die Frage, weshalb sie so unbeteiligt gewesen sei, gab sie an, die Anlässe hätten ja nur zwei- bis dreimal bei ihr in der Wohnung stattgefunden (A29/19 F133). Demgegenüber gab sie gegen Ende der Anhörung an, oft in den Medien über vergleichbare Fälle gehört zu haben, über Leute, die bei sich zuhause Kirchen organisierten, weshalb sie nach dem Anruf der Nachbarin, die sie über die Verhaftung ihres Mannes informiert habe, sogleich aus B._______ geflohen sei (A29/21 F143, F144). Wie bereits erwähnt, ist sie ihren Angaben zufolge an den religiösen Treffen nie beteiligt gewesen und habe nur zweimal hinterher den Tee serviert. Da es sich dabei um den zentralen Auslöser ihrer Probleme handelt, erstaunen ihre vagen Angaben zu diesen gesellschaftlichen Begegnungen, welche zwei- oder dreimal in ihrer Wohnung stattgefunden haben sollen, wobei sie zweimal am Ende die Leute bewirtet habe (vgl. A39/7 F37). Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie weder über die Hauskirchentreffen noch über die Umstände der Verhaftung des Hauskirchenleiters oder über die teilnehmenden Personen etwas Substanzielles zu berichten vermochte. Ihr Aussageverhalten, wonach sie jeweils auf Nachfragen über keinerlei Informationen verfüge, da sie sich für diese nicht interessiert habe, erweckt insgesamt nicht den Eindruck, dass sie diese Personen tatsächlich getroffen haben kann (vgl. A29/18, F121 und F126; A29/19 F129 - F133; A39/5 F28; A39/7 F39 - 41). Schliesslich erscheint auch das geltend gemachte Verfolgungsinteresse an ihrer Person im Länderkontext nicht naheliegend (vgl. E. 5.1 hiervor). Demnach vermögen missionarische Aktivitäten und Aktivitäten, die das Regime als Angriff auf den Staat wertet, das Interesse der Behörden zu erwecken. Aufgrund der dargestellten Rolle der Beschwerdeführerin ist aber nicht davon auszugehen, dass die Behörden ein Interesse daran haben, sie in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise zu verfolgen. 5.2.3 Im Weiteren konnte sie auch über die Verhaftung ihres Mannes nur oberflächlich berichten. Sie gab an, lediglich kurz von der Nachbarin gewarnt worden zu sein und danach das Telefon abgestellt zu haben, obwohl jene damals länger mit ihr habe sprechen wollen (vgl. A39/8 F44). Ihre Angaben, aufgrund ihrer Sorge, abgehört zu werden, nicht mehr an weitere Informationen durch die Nachbarin gelangen zu können (A39/10 F57 ff.), sind nicht nachvollziehbar. Mit ihrer Familie vermochte sie den Kontakt aufrechtzuerhalten und ihr Bruder hat ihren Angaben zufolge in B._______ an verschiedenen Stellen erfolglos versucht, Erkundigungen einzuholen (vgl. A29/14 F85 und F86). Dass die hilfsbereite Nachbarin angeblich nicht kontaktiert werden könne, verwundert auch aufgrund des beschwerdeweisen Vorbringens, wonach im Quartier unbemerkt Post gelandet beziehungsweise eine an die Beschwerdeführerin gerichtete Vorladung aufgehängt worden sein soll. Dass abgesehen vom kurzen Anruf der Nachbarin keine weiteren Informationen über den Verbleib des Mannes der Beschwerdeführerin verfügbar gewesen seien und ihre Familie auch niemand mit Erkundigungen beauftragt habe (vgl A29/11 F60 - F64), erscheint angesichts des auf Beschwerdeebene geltend gemachten Prozesses, bei dem ein Anwalt ihren Mann vertrete, nur schwer nachzuvollziehen. Mit ihrem Mann stand sie ihren Angaben zufolge seit dessen Glaubensübertritt in einem guten Einvernehmen. Sein Anwalt vertritt ihn und nicht die mit ihr verstrittene Schwiegerfamilie. Der angebliche Konflikt zwischen den Familien hat denn auch den Anwalt nicht davon abgehalten, dem Bruder der Beschwerdeführerin nach Erlass der abweisenden Verfügung im Jahr 2019 Zugang zu Dokumenten aus dem Jahr 2018 zu verschaffen. In der Anhörung vom 16. Mai 2019 hat das SEM der Beschwerdeführerin ausdrücklich vorgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie über die Verhaftung ihres Mannes nichts wisse und aufgrund von Mutmassungen geflohen sei. Damals erklärte sie, «wenn Sie selber recherchieren, werden Sie erfahren, dass man über viele von unseren politischen Gefangenen nichts mehr hört und keiner mehr weiss, wo sie sind. Die letzte Information, die ich von meiner Nachbarin bekam, war ja, dass Beamte in ziviler Kleidung meinen Mann mitgenommen hatten. Und danach konnte ich ja nicht mal mehr nach Hause zurückkehren» (vgl. A29/25 F174). In der ergänzenden Anhörung vom 25. Juni 2019 blieb sie dabei, dass sie nichts über ihren Mann wissen könne und im Iran «keiner mehr über den Verbleib von Gefangenen etwas weiss» (vgl. A39/4 F19). Nach dem Gesagten ist angesichts der oberflächlichen Angaben die geltend gemachte Verhaftung ihres Mannes und die dadurch entstandene Bedrohung ihrerseits nicht als glaubhaft zu erachten. Insbesondere überzeugen ihre Erklärungen, sie habe dazu keine weiteren Informationen erhalten können, nicht. 5.2.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene neu vorgelegten Dokumente nichts zu ändern. Hierzu gab die Beschwerdeführerin an, ihr Bruder habe auf ihren Wunsch hin Kontakt zum Rechtsanwalt ihres inhaftierten Mannes aufgenommen. Der Anwalt habe ihm das Registrierungsformular der Hafteinrichtung, in der sich ihr Mann befinde, ausgehändigt. Bei der Akteneinsicht habe er auch die Vorladung vom 14. August 2018 und das Gerichtsurteil vom 10. November 2018 (in Form einer abgestempelten Kopie ohne Signatur) betreffend die Beschwerdeführerin abfotografieren können. Gleichzeitig wurde auf Beschwerdeebene eine rudimentäre Übersetzung der Dokumente eingereicht. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass auf der angeblich nur abfotografierten Vorladung vom 14. August 2018 ein original handschriftlicher Vermerk enthalten ist, welcher mit schwarzem Kugelschreiber angebracht wurde und sich auf die Rückseite des Papiers durchdrückt. Der Übersetzung der Beschwerdeführerin zufolge handelt es sich dabei um eine Bestätigung des Beamten, welcher die Vorladung am 18. August 2018 im Quartier aufgehängt habe. Es ist zwar denkbar, dass der Rechtsanwalt des Mannes ein entsprechendes Dokument mit Vermerk über die Zustellung in den Akten vorfinden und abfotografieren könnte. Wie aber der original handschriftliche Vermerk des Beamten auf diese abfotografierte Kopie gelangen soll, wird nicht ersichtlich. Im Weiteren ist das Dokument, welches erst am 14. August 2018 ausgefertigt worden sei, laut Druckvermerk am unteren Rand bereits am 15. Juni 2018 ausgedruckt worden. Nach dem Gesagten überwiegen die Hinweise, aufgrund derer das Dokument als gefälscht zu betrachten ist. Dass die Beschwerdeführerin eine Kopie einer Vorladung vorlegt, welche einen offensichtlich gefälschten Zustellvermerk enthält, beschlägt ihre Glaubwürdigkeit. Damit steht auch der Beweiswert der von ihr gleichzeitig eingereichten Fotografie einer Kopie des Gerichtsurteils vom 10. November 2018, welches in ihrer Abwesenheit ergangen sein soll, in Zweifel. Hierzu wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei gestützt auf die Artikel 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches zu einer Strafe von zehn Jahren Gefängnis verbunden mit einer Körperstrafe verurteilt worden, wegen Handlungen gegen die nationale Sicherheit sowie Propaganda gegen das Regime. In einer englischen Übersetzung des Iran Human Rights Documentation Center (IHRDC) des islamischen Strafgesetzes lauten Artikel 498 - 500 wie folgt (vgl. Iran Human Rights Documentation Center [IHRDC], Islamic Penal Code of the Islamic Republic of Iran - Book Five, 15.07.2013, https://iranhrdc.org/islamic-penal-code-of-the-islamic-republic-of-iran-book-five/, abgerufen am 29.06.2020): Article 498 - Anyone, with any ideology, who establishes or directs a group, society, or branch, inside or outside the country, with any name or title, that constitutes more than two individuals and aims to perturb the security of the country, if not considered as mohareb, shall be sentenced to two to ten years' imprisonment. Article 499 - Anyone who joins, as a member, any of the groups, societies, or branches aforementioned in article 498, shall be sentenced to three months to five years' imprisonment, unless it is proved that he had been unaware of its aims. Article 500 - Anyone who engages in any type of propaganda against the Islamic Republic of Iran or in support of opposition groups and associations, shall be sentenced to three months to one year of imprisonment. Die geltend gemachte Gefängnisstrafe von zehn Jahren wäre zwar in voller Ausschöpfung des Strafrahmens von Art. 498 gedeckt, die laut Beschwerde zusätzlich verhängte Sanktion der Körperstrafe ist aber nicht mit den im Urteil zitierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches vereinbar. Dies bestärkt die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Dokuments. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass Revolutionsgerichte strenge Urteile fällen, ist nicht anzunehmen, dass die Gerichte den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen missachten und Subsumptionsfehler in ihre Urteile einbauen. Nach dem Gesagten ergibt eine erste Inhaltsanalyse der rudimentären Angaben der Beschwerdeführerin zum Strafurteil, dass es entweder mit einem schweren handwerklichen Fehler behaftet ist oder sie sich nicht über die darin ausgesprochene Sanktion im Klaren ist, was angesichts der Bedeutung des Urteils für sie nicht nachvollziehbar ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall als Anführerin oder Gründerin einer staatsgefährdenden Gruppe, nämlich der Hauskirche, gelten und in voller Ausschöpfung des Strafrahmens mit der Höchststrafe belegt worden sein müsste. Dies erstaunt angesichts der äusserst knappen Erwägungen, welche nicht einmal eine halbe Seite umfassen. Nach dem Gesagten überwiegen die Gründe, die gegen die angebliche Echtheit beziehungsweise den Beweiswert der abfotografierten Kopie des Strafurteils sprechen. Nachdem bereits die Dokumente betreffend die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit als nicht echt zu betrachten sind, bestehen auch erhebliche Zweifel am Beweiswert der gleichzeitig vorgelegten Kopie des Registrierungsformulars der Hafteinrichtung ihres Mannes. Laut Angaben der Beschwerdeführerin geht aus dem Registrierungsformular hervor, dass ihr Mann seit 10. Mai 2018 inhaftiert sei. Es bleibt offen, warum sie dann bereits im April 2018 ausgereist sein soll. Da das Formular den Ehemann betrifft und nicht auf eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin schliessen lässt, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. In einer Gesamtbetrachtung ist auf die unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin hinzuweisen und auf die vorgenommene summarische Prüfung der Dokumente abzustellen, welche erhebliche Zweifel an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der Dokumente ergeben hat. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass sie gefälscht respektive käuflich erworben worden sind (zweifelhafter Zustellvermerk auf der Vorladung, handwerkliche Schwächen des Urteils, Angaben der Beschwerdeführerin zum Ausreisezeitpunkt im Vergleich zur angeblich registrierten Inhaftierung ihres Mannes). Hinzu kommt, dass die Erklärung für die späte Einreichung der Dokumente nicht zu überzeugen vermag. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei als rechtsunkundige Person erst bei Beschwerdeerhebung im Gespräch mit ihrem Rechtsvertreter ausreichend orientiert worden. Zum Zeitpunkt der ersten Anhörung war sie aber im Rahmen des Testbetriebs rechtlich vertreten (vgl. A12 und A29/29). Sie wurde im Merkblatt zur Vorladung aufgefordert, Dokumente einzureichen, und in der Anhörung ausdrücklich mit der Frage konfrontiert, warum sie über keine weiteren Informationen verfüge beziehungsweise warum ihre Familie niemanden mit Erkundigungen beauftragt habe (vgl. A28, A29/11 F60-F64). Nach dem Gesagten ist das Gesuch um neuerliche Übersetzung der Dokumente auf Gerichtskosten abzuweisen und es ist auch keine Botschaftsabklärung zwecks Prüfung der Authentizität durchzuführen. 5.3 Zusammenfassend hat das SEM in zutreffender Weise festgehalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Verhaftung ihres Mannes und zu ihrer Gefährdung wegen der angeblichen Festnahme eines Hauskirchenleiters unglaubhaft geblieben sind. Vom Ergebnis her ist damit auch der geltend gemachten behördlichen Suche die Grundlage entzogen. In der Beschwerde wurden zwar zu Recht einzelne Details zu den vorgehaltenen Widersprüchen betreffend die angebliche Suche durch den Geheimdienst bemängelt. So trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin gesagt hat, meistens mit ihrem Bruder über die Suche durch den Geheimdienst gesprochen zu haben, woraus sich nicht schliessen lässt, dass sie nicht mit ihrer Mutter darüber gesprochen habe. Ihre weiteren Darstellungen der Suche sind aber nicht frei von Widersprüchen geblieben. Wie auch in der Beschwerde zugestanden wird, bestehen bezüglich der Häufigkeit der Suche bei ihrer Mutter Unstimmigkeiten (vgl. A29/14 F84 und A39/12 F71). 5.4 Demnach hat die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Die in der Beschwerde geltend gemachte Angst vor behördlichen Übergriffen, vor einer Verhaftung und vor Folter, aufgrund derer sie im Iran unzumutbarem psychischem Druck ausgesetzt sein würde, ist nicht glaubhaft und vermag damit eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. BVGer D-4759/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 6.3.1, D-4350/2018 vom 15. Juli 2019 E. 9.5, E-2780/2019 vom 11. Juli 2019 E. 8.3, E-2889/2019 vom 10. Juli 2019 E. 9.5, E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 8.4.1) Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Die Beschwerdeführerin lebte eigenen Angaben zufolge immer in B._______. Sie verfügt über ein soziales Beziehungsnetz, hat ein besonderes Verhältnis zu ihrer Mutter und steht nach wie vor mit ihr und ihrem Bruder in Kontakt (vgl. A39/3 F12). Es ist davon auszugehen, dass sie nach der Rückkehr bei ihrer Familie Aufnahme und Unterstützung finden kann. Sie verfügt über die Matura, eine berufliche Ausbildung und (...)-jährige Arbeitserfahrung in einem (...) (vgl. A29/2 F5 - F9). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass ihr die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung im Heimatstaat gelingen und sie auch künftig in der Lage sein wird, für den Lebensunterhalt aufzukommen. In medizinischer Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgrund von (...) beziehungsweise (...)-schmerzen (am ehesten [...]), (...) ([...]), Fraktur des (...), einschliesslich des (...), (...), (...) sowie (...) in Behandlung stand. Sie erhielt (...) und wurde zur Verlaufskontrolle in (...) aufgeboten (vgl. Ärztlicher Bericht vom 10. Mai 2019). Im Iran besteht Zugang zur medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung (vgl. World Health Organization [WHO], Mental Health Atlas 2017 - Islamic Republic of Iran, 2017, https://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2017/IRN.pdf?ua=1, abgerufen am 30. Juni 2020; BVGer E-7009/2014 vom 23. März 2016 E. 7.4.3). Aus den Akten geht im Weiteren hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Heimat aufgrund ihrer Probleme (...) Behandlung erhalten hat (vgl. A29/25 F175 ff). Es ist demnach davon auszugehen, dass sie auch nach ihrer Rückkehr die notwendige medizinische Betreuung vorfinden kann. Wie die Vorinstanz im Weiteren in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, steht der Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme der medizinischen Rückkehrhilfe offen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sie mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellte, ist in Hinblick auf die vorgelegte Fürsorgebestätigung vom 26. Juli 2019 von ihrer Bedürftigkeit auszugehen, wobei auf Grund der Akten anzunehmen ist, dass diese auch noch zum heutigen Zeitpunkt gegeben ist. Da im Weiteren ihre Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Gleichzeitig war gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG zum Zeitpunkt des Anfallens der Prozesshandlungen das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gutzuheissen, weshalb ihrem Rechtsanwalt Urs Ebnöther ein Honorar auszurichten ist (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht geht bei der Festlegung des Honorars von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Der Rechtsanwalt hat am 7. August 2019 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'433.60. bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- zu den Akten gereicht. Der zeitliche Aufwand von insgesamt 7.45 Stunden erscheint als angemessen wie auch die Barauslagen in der Höhe von Fr. 24.60. Das Honorar wird gestützt auf die vorgenannten Kriterien auf Fr. 1'792.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um untentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung von Rechtsanwalt Urs Ebnöther wird gutgeheissen. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von Fr. 1'792.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Anna Wildt Versand: