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E-2889/2019

E-2889/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 3. April 2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 11. April 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 15. September 2017 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger, ethnischer Lor und stamme aus B._______, Provinz C._______. Seine Eltern seien verstorben. Fünf Brüder und zwei Schwestern lebten aktuell im Iran, fünf seiner Geschwister in B._______. Er habe häufig Kontakt zu seiner Familie. Einer seiner Brüder habe ein eigenes (...)-Unternehmen und sei damit reich geworden. Er - der Beschwerdeführer - habe auch dort gearbeitet. In schulischer Hinsicht habe er die Matura abgeschlossen. Ungefähr im Jahr 2010 oder 2011 habe er mehrere (...) vom Ettela'at erhalten. Dieser habe ihm vorgeworfen, ein Feind des Islams zu sein und gedroht, er werde seine Strafe erhalten. Er sei jedoch nicht wegen dieser (...) ausgereist. Sie hätten keinen Zusammenhang zu seinen Asylgründen. Als Asylgründe brachte der Beschwerdeführer vor, ungefähr im Jahr 2008 sei er zum Christentum konvertiert. Jahrelang habe er an (...) gelitten. Er habe zu Jesus gebetet und dieser habe ihn geheilt. Im Fernsehen habe er sich jeweils den christlichen Kanal "D._______" angeschaut. Etwa drei bis vier Jahre nach der Konversion habe er sich in der E._______ taufen lassen. Im Jahr 1394 (gregorianischer Kalender: Jahr 2015/16) sei er - zusammen mit den anderen Anwesenden - vom Ettela'at festgenommen worden, als sie in einer (...) (...) gefeiert hätten. Mit verbundenen Augen seien sie für das Verhör in ein Gebäude des Ettela'at gebracht worden. Er sei während fünf Stunden verhört worden, wobei der Befrager hinter ihm gestanden sei; dies im Gegensatz zu den anderen verhafteten Personen, die ihren Befrager hätten ansehen können. Er sei zu den (...) und der Teilnahme an christlichen Feiertagen befragt worden. Zudem habe der Ettela'at gewusst, dass er in seinem Wohnquartier (...) für die Leute beschafft habe. Am Ende des Verhörs habe er ein Dokument unterzeichnen müssen, in welchem er sich einverstanden erklärte, sich im Zusammenhang mit dem Christentum nicht mit mehr als zwei oder drei Personen zu treffen. Danach habe er sein normales Leben weitergeführt. Jedoch habe er angefangen, sich gestresst zu fühlen, wenn er sich mit seinen christlichen Freunden getroffen habe, insbesondere, weil sie sich ausschliesslich über das Christentum unterhalten hätten. Er habe Angst davor gehabt, erneut inhaftiert zu werden. Zudem habe er das Gefühl gehabt, überwacht zu werden. Sein Bruder habe ihm zweimal angeboten, der gemeinsamen Schwester und ihm die Reise nach Europa zu finanzieren. Er habe aber erst das zweite Angebot akzeptiert, welches er nach der Festnahme durch den Ettela'at erhalten habe. Am (...)1394 (gregorianischer Kalender: [...] 2016) habe er den Iran ohne Begleitung seiner Schwester verlassen. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, der Entscheid des SEM vom 6. Mai 2019 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz sei festzustellen. Als Folge davon sei er vorläufig aufzunehmen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 19. Juni 2019 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand. Er habe insgesamt oberflächliche, substanzarme und unplausible Angaben gemacht, sodass sich das Bild einer konstruierten Geschichte ergebe. Er habe vorgebracht, seine Situation während der Befragung habe sich von den anderen Personen unterschieden. Diesen Unterschied habe er mit seiner Herkunft aus einem gewalttätigen Quartier erklärt. Auf die Aufforderung hin, diesen Zusammenhang genauer zu erläutern, habe er mehrfach ausweichend geantwortet. Weiter habe er vage Angaben zum Ort des Verhöres durch den Ettela'at gemacht. Deshalb sei er ausgefordert worden, die Örtlichkeit näher zu beschreiben. Die Beschreibung des besagten Ortes sei wenig detailreich und allgemein gehalten gewesen, sodass er nicht den Eindruck habe vermitteln können, er habe die geschilderte Verhörsituation persönlich erlebt. Dass ihm die Augen verbunden worden seien, müsse als Schutzbehauptung aufgefasst werden, zumal er dies erst auf die Aufforderung, Details zu nennen, erwähnt habe. Auch das Vorbringen, der Befrager habe hinter ihm gestanden, erscheine vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Mit dem Hinweis darauf, Christus habe ihn von (...) befreit und er - der Beschwerdeführer - habe den christlichen Fernsehsender "D._______" geschaut, habe er nicht erklären können, was ausschlaggebend für sein Interesse am Christentum gewesen sei. Erst auf mehrfache Nachfrage habe er erklärt, weshalb er sich vom Islam distanziert habe. Auf die Frage, wie er sich ein christliches Umfeld erschaffen habe, habe er wiederum ausweichende Antworten gegeben. Er habe zwar einige Angaben zu den christlichen Glaubensinhalten machen können. Jedoch habe er angegeben, sich nicht an den Inhalt der Lieder erinnern zu können, welche er jeweils beim Besuch der (...) gesungen habe. Auch über seine Taufe habe er äusserst wenig zu berichten gewusst, obwohl er dafür sogar in die E._______ gereist sei. Aufgrund der vagen und unsubstantiierten Angaben sei bereits die Konversion im Iran nicht glaubhaft. Dass er zum aktuellen Zeitpunkt in der Schweiz christliche Kirchen besuche, werde ihm nicht abgesprochen. Schliesslich sei nicht einleuchtend, dass der Bruder ihm die Ausreise vorgeschlagen habe, obwohl er keine detaillierten Kenntnisse der Probleme gehabt habe. Der Umstand, dass er von seiner Schwester hätte begleitet werden sollen, deute auf einen anderen Ausreisegrund hin als angegeben.

E. 5.2 Betreffend die Drohnachrichten auf dem als Beweismittel eingereichten (...) werde darauf verzichtet, die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen zu prüfen, da diese gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers Jahre zurücklägen und keinen Zusammenhang mit den Asylgründen hätten. Auch die weiteren abgegebenen Dokumente würden die Schilderungen zu den Asylvorbringen nicht belegen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin liege eine Verletzung von Art. 7 AsylG vor. Der liebevolle Umgang der Christen mit anderen Menschen habe sein Interesse an diesem Glauben geweckt. Zudem habe er (...) gehabt, welche von den Ärzten nicht hätten geheilt werden können. Nachdem er auf dem Fernsehkanal "D._______" eine Sendung über Jesus Christus gesehen habe, habe er zwei Tage später geträumt, wie dieser ihn geheilt habe. Am nächsten Tag seien seine (...) verschwunden und er sei Christ geworden. Diese Geschichte habe er anlässlich der Anhörung nur kurz erwähnt, weil der Befrager gemäss seinen Aussagen ihm keinen Glauben geschenkt habe und er - der Beschwerdeführer - sich dabei nicht wohlgefühlt habe. Er habe versucht, alle Antworten so gut wie möglich korrekt und realistisch zu beantworten. Es scheine, als ob manche seiner Antworten falsch verstanden oder interpretiert worden seien. Der SEM-Mitarbeiter bezweifle zu Unrecht, dass es im Verhörzimmer nur einen Tisch und zwei Stühle gegeben habe. Weiter habe er zuerst von seiner Enttäuschung und Entfernung aus dem Islam, den Kontakten zu christlichen Nachbarn, dem Fernsehsender "D._______", den erlebten Wundern sowie seiner Reise in die E._______ berichtet. Er habe Pastoren genannt, mit denen er Kontakt gepflegt habe, und seine Angst vor den massenhaften Inhaftierungen von Christen und konvertierten Muslimen ausgesprochen. Zur Untermauerung habe er verschiedene Beweismittel eingereicht. Weiter sei bekannt, dass die islamische Religion keine Konversion zu einem anderen Glauben erlaube. Konvertierte Muslime würden keinen Rechtsschutz geniessen und müssten mit unverhältnismässigen Freiheitsstrafen oder sogar dem Todesurteil rechnen. Vor diesem Hintergrund zeigten die Schilderungen klare Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit. Seine Befürchtungen seien nachvollziehbar. In seiner Heimat könne er seinen Glauben nicht frei ausüben. Sobald seine Konversion und Missionierungsarbeit den iranischen Behörden bekannt seien, drohten ihm staatliche Verfolgungsmassnahmen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Die schwierige Situation von zum Christentum konvertierten Muslimen im Iran, namentlich solche, die missionarische Tätigkeiten ausüben, ist dem Gericht bekannt. Trotzdem hat der Beschwerdeführer die ihn persönlich betreffenden Vorbringen glaubhaft zu machen. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den (...), die Heilung durch Jesus, die erfolgte Konversion sowie das Verhör durch den Ettela'at trotz mehrfachen Nachfragens anlässlich der Anhörung oberflächlich und wenig anschaulich ausgefallen sind (vgl. A22/23 F59, F67 ff., F96 ff.). In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen im Zusammenhang mit der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum im Iran vage, substanzlos und ausweichend ausgefallen, mithin nicht glaubhaft sind. Soweit er in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, der Befrager habe ihm keinen Glauben schenken wollen und er habe sich nicht wohlgefühlt, sind dem Protokoll der Anhörung keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Namentlich hat auch der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreter in seiner Bescheinigung nichts Entsprechendes festgestellt. Weiter substantiiert der Beschwerdeführer nicht, welche seiner Antworten falsch verstanden oder interpretiert sein sollen. Entsprechende Hinweise sind den Akten nicht zu entnehmen. Sodann trifft der Einwand nicht zu, die Vorinstanz habe das Vorhandensein eines Tisches und zwei Stühlen im Verhörraum bezweifelt. Vielmehr führte sie in der angefochtenen Verfügung exemplarisch die Beschreibung des Verhörraumes des Beschwerdeführers auf und hielt dazu fest, diese sei trotz Nachfragens allgemein und wenig detailreich ausgefallen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Ergänzend ist zu den vorinstanzlichen Erwägungen anzumerken, dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur (...), in welcher er an (...) 1394 verhaftet worden sei, trotz Aufforderung, detailliert zu berichten, oberflächlich und vage geblieben sind (vgl. A22/23 F66 ff.). Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Glaubhaftigkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Umstände seiner Konversion sowie das Verhör durch den Ettela'at nicht hat glaubhaft machen können. An dieser Einschätzung vermag die eingereichte Fotografie des Schreibens der beiden Freunde, die mit ihm aus dem Iran ausgereist seien, nichts zu ändern. Dieses ist als blosses Gefälligkeitsschreiben einzustufen.

E. 7.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer spätestens in der Schweiz vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt hat.

E. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG).

E. 7.3 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2939/2019 vom 26. Juni 2019 E. 8.1.2).

E. 7.4 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene verschiedene Unterstützungsschreiben von Mitgliedern aus seinem religiösen und persönlichen Umfeld (F._______, G._______, H._______, I._______, J._______) ein. Gemäss diesen Schreiben übt der Beschwerdeführer den christlichen Glauben aus und hilft auch innerhalb der verschiedenen Organisationen aktiv mit. Hierzu ist festzuhalten, dass regelmässige Kirchenbesuche und ein Engagement innerhalb der jeweiligen kirchlichen Organisation als einfaches Mitglied keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung im Sinne der Rechtsprechung darstellen (vgl. u.a. Urteile BVGer E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3; D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5). Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich um ein einfaches Mitglied der christlichen Gemeinschaft, welches in der Schweiz ihre sozialen Kontakte im Kreise dieser Gemeinschaft pflegt. Anlass zur Annahme, das Engagement des Beschwerdeführers könnte das Interesse der heimatlichen Behörden auf ihn lenken, besteht nicht, insbesondere führt er keine aktenkundigen missionierenden Aktivitäten durch. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre oder noch geraten könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer E-2939/2019 vom 26. Juni 2019 E. 8.1.2).

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.5 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-123/2019 vom 12. März 2019 E. 7.3). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und hat bis zur Ausreise dort gelebt (vgl. A22/23 F40). Die Eltern des Beschwerdeführers sind zwar verstorben, indes leben noch sieben Geschwister im Iran, wobei fünf von ihnen nach wie vor in seinem Herkunftsort B._______ wohnhaft sind (vgl. A5/11 Ziff. 3.01 und A22/23 F31). Gemäss seinen Angaben steht er in häufigen Kontakt mit seinen Geschwistern (vgl. A22/23 F37). Einer seiner Brüder hat zudem ein (...)-Unternehmen. Für dieses hat er bereits vor der Ausreise gearbeitet (vgl. A22/23 F36). In schulischer Hinsicht hat er die Matura abgeschlossen (vgl. A22/23 F46). Gesundheitliche Probleme sind sodann nicht aktenkundig. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine existentielle Notlage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.

E. 11.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2889/2019 Urteil vom 10. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 3. April 2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 11. April 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 15. September 2017 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger, ethnischer Lor und stamme aus B._______, Provinz C._______. Seine Eltern seien verstorben. Fünf Brüder und zwei Schwestern lebten aktuell im Iran, fünf seiner Geschwister in B._______. Er habe häufig Kontakt zu seiner Familie. Einer seiner Brüder habe ein eigenes (...)-Unternehmen und sei damit reich geworden. Er - der Beschwerdeführer - habe auch dort gearbeitet. In schulischer Hinsicht habe er die Matura abgeschlossen. Ungefähr im Jahr 2010 oder 2011 habe er mehrere (...) vom Ettela'at erhalten. Dieser habe ihm vorgeworfen, ein Feind des Islams zu sein und gedroht, er werde seine Strafe erhalten. Er sei jedoch nicht wegen dieser (...) ausgereist. Sie hätten keinen Zusammenhang zu seinen Asylgründen. Als Asylgründe brachte der Beschwerdeführer vor, ungefähr im Jahr 2008 sei er zum Christentum konvertiert. Jahrelang habe er an (...) gelitten. Er habe zu Jesus gebetet und dieser habe ihn geheilt. Im Fernsehen habe er sich jeweils den christlichen Kanal "D._______" angeschaut. Etwa drei bis vier Jahre nach der Konversion habe er sich in der E._______ taufen lassen. Im Jahr 1394 (gregorianischer Kalender: Jahr 2015/16) sei er - zusammen mit den anderen Anwesenden - vom Ettela'at festgenommen worden, als sie in einer (...) (...) gefeiert hätten. Mit verbundenen Augen seien sie für das Verhör in ein Gebäude des Ettela'at gebracht worden. Er sei während fünf Stunden verhört worden, wobei der Befrager hinter ihm gestanden sei; dies im Gegensatz zu den anderen verhafteten Personen, die ihren Befrager hätten ansehen können. Er sei zu den (...) und der Teilnahme an christlichen Feiertagen befragt worden. Zudem habe der Ettela'at gewusst, dass er in seinem Wohnquartier (...) für die Leute beschafft habe. Am Ende des Verhörs habe er ein Dokument unterzeichnen müssen, in welchem er sich einverstanden erklärte, sich im Zusammenhang mit dem Christentum nicht mit mehr als zwei oder drei Personen zu treffen. Danach habe er sein normales Leben weitergeführt. Jedoch habe er angefangen, sich gestresst zu fühlen, wenn er sich mit seinen christlichen Freunden getroffen habe, insbesondere, weil sie sich ausschliesslich über das Christentum unterhalten hätten. Er habe Angst davor gehabt, erneut inhaftiert zu werden. Zudem habe er das Gefühl gehabt, überwacht zu werden. Sein Bruder habe ihm zweimal angeboten, der gemeinsamen Schwester und ihm die Reise nach Europa zu finanzieren. Er habe aber erst das zweite Angebot akzeptiert, welches er nach der Festnahme durch den Ettela'at erhalten habe. Am (...)1394 (gregorianischer Kalender: [...] 2016) habe er den Iran ohne Begleitung seiner Schwester verlassen. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, der Entscheid des SEM vom 6. Mai 2019 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz sei festzustellen. Als Folge davon sei er vorläufig aufzunehmen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 19. Juni 2019 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand. Er habe insgesamt oberflächliche, substanzarme und unplausible Angaben gemacht, sodass sich das Bild einer konstruierten Geschichte ergebe. Er habe vorgebracht, seine Situation während der Befragung habe sich von den anderen Personen unterschieden. Diesen Unterschied habe er mit seiner Herkunft aus einem gewalttätigen Quartier erklärt. Auf die Aufforderung hin, diesen Zusammenhang genauer zu erläutern, habe er mehrfach ausweichend geantwortet. Weiter habe er vage Angaben zum Ort des Verhöres durch den Ettela'at gemacht. Deshalb sei er ausgefordert worden, die Örtlichkeit näher zu beschreiben. Die Beschreibung des besagten Ortes sei wenig detailreich und allgemein gehalten gewesen, sodass er nicht den Eindruck habe vermitteln können, er habe die geschilderte Verhörsituation persönlich erlebt. Dass ihm die Augen verbunden worden seien, müsse als Schutzbehauptung aufgefasst werden, zumal er dies erst auf die Aufforderung, Details zu nennen, erwähnt habe. Auch das Vorbringen, der Befrager habe hinter ihm gestanden, erscheine vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Mit dem Hinweis darauf, Christus habe ihn von (...) befreit und er - der Beschwerdeführer - habe den christlichen Fernsehsender "D._______" geschaut, habe er nicht erklären können, was ausschlaggebend für sein Interesse am Christentum gewesen sei. Erst auf mehrfache Nachfrage habe er erklärt, weshalb er sich vom Islam distanziert habe. Auf die Frage, wie er sich ein christliches Umfeld erschaffen habe, habe er wiederum ausweichende Antworten gegeben. Er habe zwar einige Angaben zu den christlichen Glaubensinhalten machen können. Jedoch habe er angegeben, sich nicht an den Inhalt der Lieder erinnern zu können, welche er jeweils beim Besuch der (...) gesungen habe. Auch über seine Taufe habe er äusserst wenig zu berichten gewusst, obwohl er dafür sogar in die E._______ gereist sei. Aufgrund der vagen und unsubstantiierten Angaben sei bereits die Konversion im Iran nicht glaubhaft. Dass er zum aktuellen Zeitpunkt in der Schweiz christliche Kirchen besuche, werde ihm nicht abgesprochen. Schliesslich sei nicht einleuchtend, dass der Bruder ihm die Ausreise vorgeschlagen habe, obwohl er keine detaillierten Kenntnisse der Probleme gehabt habe. Der Umstand, dass er von seiner Schwester hätte begleitet werden sollen, deute auf einen anderen Ausreisegrund hin als angegeben. 5.2 Betreffend die Drohnachrichten auf dem als Beweismittel eingereichten (...) werde darauf verzichtet, die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen zu prüfen, da diese gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers Jahre zurücklägen und keinen Zusammenhang mit den Asylgründen hätten. Auch die weiteren abgegebenen Dokumente würden die Schilderungen zu den Asylvorbringen nicht belegen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin liege eine Verletzung von Art. 7 AsylG vor. Der liebevolle Umgang der Christen mit anderen Menschen habe sein Interesse an diesem Glauben geweckt. Zudem habe er (...) gehabt, welche von den Ärzten nicht hätten geheilt werden können. Nachdem er auf dem Fernsehkanal "D._______" eine Sendung über Jesus Christus gesehen habe, habe er zwei Tage später geträumt, wie dieser ihn geheilt habe. Am nächsten Tag seien seine (...) verschwunden und er sei Christ geworden. Diese Geschichte habe er anlässlich der Anhörung nur kurz erwähnt, weil der Befrager gemäss seinen Aussagen ihm keinen Glauben geschenkt habe und er - der Beschwerdeführer - sich dabei nicht wohlgefühlt habe. Er habe versucht, alle Antworten so gut wie möglich korrekt und realistisch zu beantworten. Es scheine, als ob manche seiner Antworten falsch verstanden oder interpretiert worden seien. Der SEM-Mitarbeiter bezweifle zu Unrecht, dass es im Verhörzimmer nur einen Tisch und zwei Stühle gegeben habe. Weiter habe er zuerst von seiner Enttäuschung und Entfernung aus dem Islam, den Kontakten zu christlichen Nachbarn, dem Fernsehsender "D._______", den erlebten Wundern sowie seiner Reise in die E._______ berichtet. Er habe Pastoren genannt, mit denen er Kontakt gepflegt habe, und seine Angst vor den massenhaften Inhaftierungen von Christen und konvertierten Muslimen ausgesprochen. Zur Untermauerung habe er verschiedene Beweismittel eingereicht. Weiter sei bekannt, dass die islamische Religion keine Konversion zu einem anderen Glauben erlaube. Konvertierte Muslime würden keinen Rechtsschutz geniessen und müssten mit unverhältnismässigen Freiheitsstrafen oder sogar dem Todesurteil rechnen. Vor diesem Hintergrund zeigten die Schilderungen klare Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit. Seine Befürchtungen seien nachvollziehbar. In seiner Heimat könne er seinen Glauben nicht frei ausüben. Sobald seine Konversion und Missionierungsarbeit den iranischen Behörden bekannt seien, drohten ihm staatliche Verfolgungsmassnahmen. 6.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Die schwierige Situation von zum Christentum konvertierten Muslimen im Iran, namentlich solche, die missionarische Tätigkeiten ausüben, ist dem Gericht bekannt. Trotzdem hat der Beschwerdeführer die ihn persönlich betreffenden Vorbringen glaubhaft zu machen. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den (...), die Heilung durch Jesus, die erfolgte Konversion sowie das Verhör durch den Ettela'at trotz mehrfachen Nachfragens anlässlich der Anhörung oberflächlich und wenig anschaulich ausgefallen sind (vgl. A22/23 F59, F67 ff., F96 ff.). In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen im Zusammenhang mit der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum im Iran vage, substanzlos und ausweichend ausgefallen, mithin nicht glaubhaft sind. Soweit er in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, der Befrager habe ihm keinen Glauben schenken wollen und er habe sich nicht wohlgefühlt, sind dem Protokoll der Anhörung keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Namentlich hat auch der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreter in seiner Bescheinigung nichts Entsprechendes festgestellt. Weiter substantiiert der Beschwerdeführer nicht, welche seiner Antworten falsch verstanden oder interpretiert sein sollen. Entsprechende Hinweise sind den Akten nicht zu entnehmen. Sodann trifft der Einwand nicht zu, die Vorinstanz habe das Vorhandensein eines Tisches und zwei Stühlen im Verhörraum bezweifelt. Vielmehr führte sie in der angefochtenen Verfügung exemplarisch die Beschreibung des Verhörraumes des Beschwerdeführers auf und hielt dazu fest, diese sei trotz Nachfragens allgemein und wenig detailreich ausgefallen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Ergänzend ist zu den vorinstanzlichen Erwägungen anzumerken, dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur (...), in welcher er an (...) 1394 verhaftet worden sei, trotz Aufforderung, detailliert zu berichten, oberflächlich und vage geblieben sind (vgl. A22/23 F66 ff.). Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Glaubhaftigkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Umstände seiner Konversion sowie das Verhör durch den Ettela'at nicht hat glaubhaft machen können. An dieser Einschätzung vermag die eingereichte Fotografie des Schreibens der beiden Freunde, die mit ihm aus dem Iran ausgereist seien, nichts zu ändern. Dieses ist als blosses Gefälligkeitsschreiben einzustufen. 7. 7.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer spätestens in der Schweiz vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt hat. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). 7.3 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2939/2019 vom 26. Juni 2019 E. 8.1.2). 7.4 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene verschiedene Unterstützungsschreiben von Mitgliedern aus seinem religiösen und persönlichen Umfeld (F._______, G._______, H._______, I._______, J._______) ein. Gemäss diesen Schreiben übt der Beschwerdeführer den christlichen Glauben aus und hilft auch innerhalb der verschiedenen Organisationen aktiv mit. Hierzu ist festzuhalten, dass regelmässige Kirchenbesuche und ein Engagement innerhalb der jeweiligen kirchlichen Organisation als einfaches Mitglied keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung im Sinne der Rechtsprechung darstellen (vgl. u.a. Urteile BVGer E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3; D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5). Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich um ein einfaches Mitglied der christlichen Gemeinschaft, welches in der Schweiz ihre sozialen Kontakte im Kreise dieser Gemeinschaft pflegt. Anlass zur Annahme, das Engagement des Beschwerdeführers könnte das Interesse der heimatlichen Behörden auf ihn lenken, besteht nicht, insbesondere führt er keine aktenkundigen missionierenden Aktivitäten durch. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre oder noch geraten könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer E-2939/2019 vom 26. Juni 2019 E. 8.1.2). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-123/2019 vom 12. März 2019 E. 7.3). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und hat bis zur Ausreise dort gelebt (vgl. A22/23 F40). Die Eltern des Beschwerdeführers sind zwar verstorben, indes leben noch sieben Geschwister im Iran, wobei fünf von ihnen nach wie vor in seinem Herkunftsort B._______ wohnhaft sind (vgl. A5/11 Ziff. 3.01 und A22/23 F31). Gemäss seinen Angaben steht er in häufigen Kontakt mit seinen Geschwistern (vgl. A22/23 F37). Einer seiner Brüder hat zudem ein (...)-Unternehmen. Für dieses hat er bereits vor der Ausreise gearbeitet (vgl. A22/23 F36). In schulischer Hinsicht hat er die Matura abgeschlossen (vgl. A22/23 F46). Gesundheitliche Probleme sind sodann nicht aktenkundig. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine existentielle Notlage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. 11.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: