Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, ethnische Perserin, iranische Staatsangehörige, verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am 10. April 2019 und gelangte gleichentags mit dem Flugzeug in die Schweiz, wo sie am 30. April 2019 ein Asylgesuch stellte. Am 7. Mai 2019 wurde sie im Bundesasylzentrum Bern zu ihrer Person und dem Reiseweg befragt und am 20. Mai 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Zur Begründung ihres Gesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______, wo sie zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern gelebt habe. Im Alter von 16 Jahren sei sie vergewaltigt worden und seit diesem Vorfall nehme sie das Medikament Clonazepam ein. In ihrem Heimatstaat sei sie im Jahr 2009 sowie im Jahr 2015 von der Polizei festgenommen worden, weil ihr Hijab, den sie getragen habe, nicht dem islamischen Schleiergesetz entsprochen habe. Ein weiteres Mal sei sie verhaftet worden, weil sie mit einem Freund unterwegs gewesen sei. Sie sei jedoch nicht angezeigt worden und sei nach der Zahlung einer Kaution jeweils freigelassen worden. Ihr Vater sei im April 2018 an Kehlkopfkrebs verstorben. Ihr sei es deshalb sehr schlecht gegangen. Im September 2018 habe sie eine alte Schulfreundin wieder getroffen und seither den Kontakt zu ihr intensiviert. Diese Freundin habe ihr gesagt, dass Jesus ihr in der schwierigen Lebensphase nach dem Tod ihres Vaters helfen könne. Da sie mit dem islamischen Glauben schlechte Erfahrungen gemacht habe und vor dem islamischen "Gott" Angst habe, sei sie an einem anderen religiösen Glauben interessiert gewesen und habe diesen verstehen wolle. Im Internet habe sie sich über das Christentum erkundigt, eine Bibel runtergeladen und sich mehrmals mit dieser Freundin (in Cafés oder zuhause) getroffen, um mehr über das Christentum zu erfahren. Am 9. November 2018 habe der "Pfarrer" der Hauskirche, welche ihre Freundin besucht habe, ihr bewilligt, an einem Treffen in der Hauskirche teilzunehmen. Nach drei bis vier Treffen in der Hauskirche habe sie begonnen, sich als Christin zu bezeichnen. Ihre Familie habe von ihrer Konversion Kenntnis genommen und damit keine Probleme gehabt. Insgesamt habe sie die Hauskirche acht Mal besucht. Als sie am 22. Februar 2019 die Hauskirche habe besuchen wollen, habe sie gesehen, wie ihre Glaubensgenossen in Handschellen von Polizeibeamten abgeführt worden seien. Seither wisse sie nichts über deren Verbleib. Da ihr Onkel seit dem Tod ihres Vaters das Oberhaupt der Familie sei, habe sie ihn angerufen und um Hilfe gebeten, woraufhin er sie in einem Park in der Nähe der Hauskirche abgeholt habe. Ihr Onkel habe sie in das Studio eines Freundes gebracht, wo sie sich bis zur Ausreise versteckt habe. Einige Tage nach der Festnahme ihrer Glaubensgenossen, sei die iranische Revolutionsgarde zu ihr nachhause gekommen und habe die Wohnung durchsucht, sowie ihren Laptop und ihren Memorystick mitgenommen. Ihr Onkel habe die Ausreise organisiert und finanziert. Eine Woche später sei die Polizei gekommen. Davon habe sie aber erst erfahren, als sie sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe. In der Schweiz besuche sie jeden Sonntag den Gottesdienst und regelmässig einen Bibelkurs der evangelisch-methodischen Kirche. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte und ihre Geburtsurkunde in Kopie ein. Bei den Akten findet sich zudem ein Bestätigungsschreiben der evangelisch-methodischen Kirche. B. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. C. Die Rechtsvertretung reichte am 28. Mai 2019 eine entsprechende Stellungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. D. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. E. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren Eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualtiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbehörden, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen am 14. Juni 2019 dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion ist das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Ihre Erzählweise sowie ihr biographischer Hintergrund weise darauf hin, dass sie über die notwendigen Kompetenzen verfüge, Selbsterlebtes substantiiert und ausführlich zu schildern. Wie dem Protokoll entnommen werden könne, seien keine Hinweise ersichtlich, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, sich frei zu äussern. Ihre Aussagen würden jedoch nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wären, wenn sie die geltend gemachten Ereignisse selbst erlebt hätte. Einleitend könne festgehalten werden, dass ihre Schilderungen zu ihrer Konversion zum Christentum, sowie die Ausübung ihres religiösen Glaubens im Iran vage und unsubstanziiert ausgefallen seien. Zwar schildere sie ihre Abneigung gegenüber dem islamischen Glauben und wie sie durch Treffen mit ihrer Schulfreundin Interesse am christlichen Glauben erlangt habe, jedoch sei sie nicht in der Lage, plausibel und detailliert zu schildern, wie sie konkret zur Anhängerin des christlichen Glaubens geworden sei. Gefragt nach den Motiven, habe sie lediglich ausgeführt, dass es ihr nach dem Tod Ihres Vaters nicht gut gegangen sei und ihre Schulfreundin indirekt mit ihr über das Christentum gesprochen habe. Zudem habe ihre Freundin von der Liebe Gottes gesprochen, was für sie interessant gewesen sei, da der Gott des islamischen Glaubens für sie schreckenerregend sei. Dazu aufgefordert ihre diesbezüglichen Überlegungen darzulegen, führte sie zwar ihre Ablehnung und ihr Unbehagen gegenüber dem islamischen Glauben beziehungsweise Gott aus, jedoch sei ihre Antwort bezüglich des Konversionsprozesses nur vage, allgemein und mit stereotypen Aussagen versehen geblieben. Gleich verhalte es sich mit ihren Schilderungen zur Ausübung ihres Glaubens im Alltag. Wäre sie tatsächlich im Iran zum Christentum konvertiert und hätte ihren Glauben dementsprechend im Privaten ausgeübt, so könne erwartet werden, dass sie so bedeutsame emotionale Erlebnisse und ihre diesbezüglichen Überlegungen ausführlich und mit einer hohen Dichte an Realkennzeichen hätte schildern können. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass das SEM zwar nicht ausschliesse, dass die Beschwerdeführerin eine Ablehnung gegen den islamischen Glauben empfinde und dass sie ein grundlegendes Interesse am christlichen Glauben hege, jedoch sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre Konversion zum Christentum im Iran glaubhaft darzulegen. Im Übrigen hätten auch ihre im Rahmen der Stellungnahme schriftlich nachgereichten Ergänzungen hinsichtlich ihrer Konversion, die Einschätzung nicht umzustossen vermocht. Schliesslich mache sie geltend, dass sie von Ihrem Onkel vergewaltigt worden sei. Ihr geltend gemachtes Vorbringen bezüglich des Vorfalls als Jugendliche falle ungefähr in das Jahr 2003 zurück, als sie sechzehn Jahre alt gewesen sei. Demnach bestehe zwischen dem Vorfall und ihrer Ausreise weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher Kausalzusammenhang, weshalb dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe stellte die Beschwerdeführerin noch einmal den Sachverhalt dar und konkretisiert verschiedene Punkte ihrer Aussagen. Sodann nahm sie Bezug auf die einzelnen von der Vorinstanz aufgegriffenen Unglaubhaftigkeitselemente. Sie habe lebensnahe und ehrliche Aussagen gemacht und sei insofern ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Sie habe offensichtlich auf Übertreibungen verzichtet. Sodann habe die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vorwurf, ihre Ausführungen zur geltend gemachten Konversion seien unsubstanziiert und detailarm, in keiner Weise ihre gesundheitliche Situation berücksichtigt. Sie sei lange in psychiatrischer Behandlung gewesen und nehme das Medikament Clonazepam wie der mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht bestätige. Im Alter von 16 Jahren sei sie vergewaltigt worden. Es falle ihr schwer, über das Erlebte zu sprechen. Sie habe in ihrer Herkunftsregion viel frauenspezifische Gewalt erlebt und sei traumatisiert. Schliesslich sei sie nach dem Tod ihres Vaters in eine schwere Depression verfallen. Trotz ihrer Schwierigkeiten sei es ihr aber gelungen, detaillierte und ausführliche Angaben zu machen. So habe sie konsistent ausgeführt, dass sie viele Gespräche mit einer Freundin geführt habe. Während dieser Gespräche habe sie begonnen, den Islam zu hinterfragen und sich an dessen Vormachtstellung im Alltagsleben und der damit einhergehenden sozialen Kontrolle zu stören. Es könne daher nicht in Abrede gestellt werden, dass die Motivation zu ihrer Konversion auf diese Umstände zurückzuführen sei. Auch habe sie ausgeführt, dass obwohl das Missionieren Bestandteil der Tätigkeiten innerhalb der Hauskirche gewesen sei, sie selbst es damals aber noch vermieden habe, weil sie erst frisch das Christentum kennengelernt habe. Aus dem Protokoll könne letztlich auch entnommen werden, dass es ihr wichtig gewesen sei, ihre Freundin nicht zu Unrecht des Verrats zu bezichtigen. Die Tatsache, dass sie die Festnahme ihrer Glaubensgenossen im Iran mit eigenen Augen gesehen habe und seither nie mehr etwas von ihnen gehört habe, mache ihre Angst vor einer Exekution umso grösser. Ausserdem könnte sie ihren Glauben im Iran nicht mehr offen ausüben. Bezüglich ihrer Konversion zum christlichen Glauben in der Schweiz sei zudem festzuhalten, dass ihre Familie darüber informiert sei und sie sich durch ihr kirchliches Engagement religiös exponiert habe. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch aufgrund dessen ins Visier der iranischen Behörden geraten sei.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach Durchsicht der Akten die Auffassung der Vorinstanz, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzustellen:
E. 7.2 Auf Beschwerdeebene bekräftigt die Beschwerdeführerin den bisherigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Ungereimtheiten, vermag diese jedoch in den entscheidenden Punkten nicht aufzulösen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung ist zu entnehmen, dass sie sich vor ihrer angeblichen Konversion intensiv mit dem Christentum beschäftigt haben will. So gab sie an, dass die Gespräche mit ihrer konvertierten Freundin nach dem Tod ihres Vaters sie zum Glaubenswechsel motiviert hätten. Auch habe sie sich intensiv über das Christentum informiert, die Bibel gelesen sowie regelmässig eine Hauskirche besucht. Angesichts dieses intensiven Auseinandersetzens mit dem Christentum ist es nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin in nicht annähernd überzeugender Weise die Gründe ihrer Zuwendung zum Christentum darzulegen vermochte (vgl. Anhörungsprotokoll vom 20. Mai 2019, F79 ff., F82 ff., F86). Auf die Frage, was sie am Christentum besonders angesprochen habe und seit wann sie sich als Christin bezeichne, antwortete die Beschwerdeführerin sodann lediglich, dass sie sich seit dem dritten beziehungsweise vierten Treffen in der Hauskirche als Christin bezeichne, sie habe gemerkt, dass sich ihre Einstellung dem Leben gegenüber zu verändern begonnen habe, sie sich andern gegenüber besser verhalten habe, und dass sie alles was sie in der Hauskirche gelernt habe, in die Tat umsetzten wollte (vgl. Anhörungsprotokoll vom 20. Mai 2019, F102 ff.). Trotz mehrfacher Aufforderung, zu beschreiben, wie sie ihren Glauben im Alltag lebe, blieben ihre Antworten oberflächlich und liessen in der Tat jegliche Realkennzeichen vermissen. Die genannten Aussagen zeugen nicht davon, dass sich die Beschwerdeführerin einlässlich mit der christlichen Religion und einem Glaubenswechsel vom Islam weg und hin zum christlichen Glauben beschäftigt hat. Die Beschwerdeführerin sollte aber in der Lage sein, mit eigenen Worten nachvollziehbare Gründe für diesen wesentlichen Glaubenswechsel in einer fast ausschliesslich islamisch geprägten Gemeinschaft zu nennen. Auch ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin praktisch keine Auskunft über das Christentum geben konnte. Auf die Frage, wie sie sich sonst noch über das Christentum informiert habe, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie via Google eine App gefunden habe, in welcher sie die Bibel herunterladen haben will. Wie diese App geheissen haben soll, konnte sie jedoch nicht angeben. Eine Internetseite, auf welcher sie die Bibel auf Persisch lese, konnte sie ebenso wenig nennen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 20. Mai 2019, F95 ff). Ebenso blieb ihre Schilderung, wie sich die jeweiligen (insgesamt acht Treffen) in der Hauskirche abgespielt haben sollen, äusserst oberflächlich. (vgl. Anhörungsprotokoll vom 20. Mai 2019, F100). Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhalten ihres Onkels erweist sich schliesslich als realitätsfremd und im Ergebnis als unglaubhaft. So will sie den Onkel am Tag der Festnahme ihrer Freunde in der Hauskirche, angerufen und unter Offenbarung ihres Glaubenswechsels um Hilfe gebeten haben. Diese Hilfe habe der Onkel auch sogleich geleistet, ihr ein Versteck und die Ausreise organisiert und finanziert. Dass ihr Onkel ihre Konversion jedoch ohne Weiteres akzeptiert, scheint nicht plausibel. Ebenso die Reaktion der übrigen Familienmitglieder, die nach Aussagen der Beschwerdeführerin "positiv" auf den Glaubenswechsel reagiert haben (vgl. Anhörungsprotokoll vom 20. Mai 2019, 118 ff.).
E. 7.3 Dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sein soll, schlüssige und in sich kohärente Aussagen zu ihren Fluchtgründen zu machen, dafür ergeben sich nach Ansicht des Gerichts keine Anhaltspunkte.
E. 7.4 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre geltend gemachten Vorfluchtgründe im Ergebnis nicht glaubhaft machen kann. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland aus den von ihr genannten Gründen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden ausgesetzt war.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich in der Schweiz in der Evangelisch-methodistischen Kirche zu engagieren und am 30. Mai 2019 getauft zu haben.
E. 8.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist somit, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3667/2016 vom 8. November 2018 E. 3.2.5).
E. 8.1.2 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten der konvertierten Person vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5).
E. 8.1.3 Im Laufe des Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der evangelisch-methodistischen Kirche ein, welches bestätigt, dass sie als Mitglied der christlichen Gemeinschaft regelmässig an Gottesdiensten und Veranstaltungen teilnehme. Auch reichte sie ein Video von ihrer Taufzeremonie vom 30. Mai 2019 ein (vgl. Beschwerde S. 16). Hierzu ist festzuhalten, dass regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfaches Mitglied der christlichen Gemeinschaft keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2; E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3; D-3667/2016 E. 3.2.6 und D-2496/2018 E. 5.5). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich offensichtlich um ein einfaches Mitglied der christlichen Gemeinschaft, welches in der Schweiz ihre sozialen Kontakte im Kreise dieser Gemeinschaft erst seit ihrer Einreise, die im April dieses Jahres erfolgte, pflegt. Die Taufe fand anderthalb Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz statt. Anlass zur Annahme, ihr einfaches persönliches Engagement im Rahmen ihrer Kirchgemeinde könnte das Interesse der heimatlichen Behörden auf sie lenken, besteht nicht. Hinweise darauf, die iranischen Behörden hätten Kenntnis von der christlichen Glaubensausübung der Beschwerdeführerin erhalten, sind - wie oben ausgeführt - ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar erzählte die Beschwerdeführerin angeblich ihrer Kernfamilie von ihrem Glaubenswechsel, so angeblich auch ihrem Onkel. Von einer missionierenden Tätigkeit kann aber nicht die Rede sein, zumal sie dies auch explizit verneint (vgl. Anhörungsprotokoll vom 20. Mai 2019, F171). Auch der westliche Lebensstil vermag an sich keine Gefährdung hervorzurufen (vgl. Beschwerde S. 13 mit Hinweis auf Beilagen und Instagram Profil der Beschwerdeführerin). Aufgrund des Ausgeführten ist nicht anzunehmen, dass sie in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre oder noch geraten könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGerD-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Da den religiösen Betätigungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgrund deren Niederschwelligkeit kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass zu attestieren ist, ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Ergebnis zu verneinen.
E. 8.2 Zusammengefasst vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll Zu Recht hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt die Beschwerdeführerin über eine höhere Schulbildung, Berufserfahrung und ein familiäres Beziehungsnetz.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2939/2019 Urteil vom 26. Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Laura Kleiner, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, ethnische Perserin, iranische Staatsangehörige, verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am 10. April 2019 und gelangte gleichentags mit dem Flugzeug in die Schweiz, wo sie am 30. April 2019 ein Asylgesuch stellte. Am 7. Mai 2019 wurde sie im Bundesasylzentrum Bern zu ihrer Person und dem Reiseweg befragt und am 20. Mai 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Zur Begründung ihres Gesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______, wo sie zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern gelebt habe. Im Alter von 16 Jahren sei sie vergewaltigt worden und seit diesem Vorfall nehme sie das Medikament Clonazepam ein. In ihrem Heimatstaat sei sie im Jahr 2009 sowie im Jahr 2015 von der Polizei festgenommen worden, weil ihr Hijab, den sie getragen habe, nicht dem islamischen Schleiergesetz entsprochen habe. Ein weiteres Mal sei sie verhaftet worden, weil sie mit einem Freund unterwegs gewesen sei. Sie sei jedoch nicht angezeigt worden und sei nach der Zahlung einer Kaution jeweils freigelassen worden. Ihr Vater sei im April 2018 an Kehlkopfkrebs verstorben. Ihr sei es deshalb sehr schlecht gegangen. Im September 2018 habe sie eine alte Schulfreundin wieder getroffen und seither den Kontakt zu ihr intensiviert. Diese Freundin habe ihr gesagt, dass Jesus ihr in der schwierigen Lebensphase nach dem Tod ihres Vaters helfen könne. Da sie mit dem islamischen Glauben schlechte Erfahrungen gemacht habe und vor dem islamischen "Gott" Angst habe, sei sie an einem anderen religiösen Glauben interessiert gewesen und habe diesen verstehen wolle. Im Internet habe sie sich über das Christentum erkundigt, eine Bibel runtergeladen und sich mehrmals mit dieser Freundin (in Cafés oder zuhause) getroffen, um mehr über das Christentum zu erfahren. Am 9. November 2018 habe der "Pfarrer" der Hauskirche, welche ihre Freundin besucht habe, ihr bewilligt, an einem Treffen in der Hauskirche teilzunehmen. Nach drei bis vier Treffen in der Hauskirche habe sie begonnen, sich als Christin zu bezeichnen. Ihre Familie habe von ihrer Konversion Kenntnis genommen und damit keine Probleme gehabt. Insgesamt habe sie die Hauskirche acht Mal besucht. Als sie am 22. Februar 2019 die Hauskirche habe besuchen wollen, habe sie gesehen, wie ihre Glaubensgenossen in Handschellen von Polizeibeamten abgeführt worden seien. Seither wisse sie nichts über deren Verbleib. Da ihr Onkel seit dem Tod ihres Vaters das Oberhaupt der Familie sei, habe sie ihn angerufen und um Hilfe gebeten, woraufhin er sie in einem Park in der Nähe der Hauskirche abgeholt habe. Ihr Onkel habe sie in das Studio eines Freundes gebracht, wo sie sich bis zur Ausreise versteckt habe. Einige Tage nach der Festnahme ihrer Glaubensgenossen, sei die iranische Revolutionsgarde zu ihr nachhause gekommen und habe die Wohnung durchsucht, sowie ihren Laptop und ihren Memorystick mitgenommen. Ihr Onkel habe die Ausreise organisiert und finanziert. Eine Woche später sei die Polizei gekommen. Davon habe sie aber erst erfahren, als sie sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe. In der Schweiz besuche sie jeden Sonntag den Gottesdienst und regelmässig einen Bibelkurs der evangelisch-methodischen Kirche. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte und ihre Geburtsurkunde in Kopie ein. Bei den Akten findet sich zudem ein Bestätigungsschreiben der evangelisch-methodischen Kirche. B. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. C. Die Rechtsvertretung reichte am 28. Mai 2019 eine entsprechende Stellungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. D. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. E. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren Eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualtiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbehörden, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen am 14. Juni 2019 dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion ist das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Ihre Erzählweise sowie ihr biographischer Hintergrund weise darauf hin, dass sie über die notwendigen Kompetenzen verfüge, Selbsterlebtes substantiiert und ausführlich zu schildern. Wie dem Protokoll entnommen werden könne, seien keine Hinweise ersichtlich, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, sich frei zu äussern. Ihre Aussagen würden jedoch nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wären, wenn sie die geltend gemachten Ereignisse selbst erlebt hätte. Einleitend könne festgehalten werden, dass ihre Schilderungen zu ihrer Konversion zum Christentum, sowie die Ausübung ihres religiösen Glaubens im Iran vage und unsubstanziiert ausgefallen seien. Zwar schildere sie ihre Abneigung gegenüber dem islamischen Glauben und wie sie durch Treffen mit ihrer Schulfreundin Interesse am christlichen Glauben erlangt habe, jedoch sei sie nicht in der Lage, plausibel und detailliert zu schildern, wie sie konkret zur Anhängerin des christlichen Glaubens geworden sei. Gefragt nach den Motiven, habe sie lediglich ausgeführt, dass es ihr nach dem Tod Ihres Vaters nicht gut gegangen sei und ihre Schulfreundin indirekt mit ihr über das Christentum gesprochen habe. Zudem habe ihre Freundin von der Liebe Gottes gesprochen, was für sie interessant gewesen sei, da der Gott des islamischen Glaubens für sie schreckenerregend sei. Dazu aufgefordert ihre diesbezüglichen Überlegungen darzulegen, führte sie zwar ihre Ablehnung und ihr Unbehagen gegenüber dem islamischen Glauben beziehungsweise Gott aus, jedoch sei ihre Antwort bezüglich des Konversionsprozesses nur vage, allgemein und mit stereotypen Aussagen versehen geblieben. Gleich verhalte es sich mit ihren Schilderungen zur Ausübung ihres Glaubens im Alltag. Wäre sie tatsächlich im Iran zum Christentum konvertiert und hätte ihren Glauben dementsprechend im Privaten ausgeübt, so könne erwartet werden, dass sie so bedeutsame emotionale Erlebnisse und ihre diesbezüglichen Überlegungen ausführlich und mit einer hohen Dichte an Realkennzeichen hätte schildern können. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass das SEM zwar nicht ausschliesse, dass die Beschwerdeführerin eine Ablehnung gegen den islamischen Glauben empfinde und dass sie ein grundlegendes Interesse am christlichen Glauben hege, jedoch sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre Konversion zum Christentum im Iran glaubhaft darzulegen. Im Übrigen hätten auch ihre im Rahmen der Stellungnahme schriftlich nachgereichten Ergänzungen hinsichtlich ihrer Konversion, die Einschätzung nicht umzustossen vermocht. Schliesslich mache sie geltend, dass sie von Ihrem Onkel vergewaltigt worden sei. Ihr geltend gemachtes Vorbringen bezüglich des Vorfalls als Jugendliche falle ungefähr in das Jahr 2003 zurück, als sie sechzehn Jahre alt gewesen sei. Demnach bestehe zwischen dem Vorfall und ihrer Ausreise weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher Kausalzusammenhang, weshalb dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe stellte die Beschwerdeführerin noch einmal den Sachverhalt dar und konkretisiert verschiedene Punkte ihrer Aussagen. Sodann nahm sie Bezug auf die einzelnen von der Vorinstanz aufgegriffenen Unglaubhaftigkeitselemente. Sie habe lebensnahe und ehrliche Aussagen gemacht und sei insofern ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Sie habe offensichtlich auf Übertreibungen verzichtet. Sodann habe die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vorwurf, ihre Ausführungen zur geltend gemachten Konversion seien unsubstanziiert und detailarm, in keiner Weise ihre gesundheitliche Situation berücksichtigt. Sie sei lange in psychiatrischer Behandlung gewesen und nehme das Medikament Clonazepam wie der mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht bestätige. Im Alter von 16 Jahren sei sie vergewaltigt worden. Es falle ihr schwer, über das Erlebte zu sprechen. Sie habe in ihrer Herkunftsregion viel frauenspezifische Gewalt erlebt und sei traumatisiert. Schliesslich sei sie nach dem Tod ihres Vaters in eine schwere Depression verfallen. Trotz ihrer Schwierigkeiten sei es ihr aber gelungen, detaillierte und ausführliche Angaben zu machen. So habe sie konsistent ausgeführt, dass sie viele Gespräche mit einer Freundin geführt habe. Während dieser Gespräche habe sie begonnen, den Islam zu hinterfragen und sich an dessen Vormachtstellung im Alltagsleben und der damit einhergehenden sozialen Kontrolle zu stören. Es könne daher nicht in Abrede gestellt werden, dass die Motivation zu ihrer Konversion auf diese Umstände zurückzuführen sei. Auch habe sie ausgeführt, dass obwohl das Missionieren Bestandteil der Tätigkeiten innerhalb der Hauskirche gewesen sei, sie selbst es damals aber noch vermieden habe, weil sie erst frisch das Christentum kennengelernt habe. Aus dem Protokoll könne letztlich auch entnommen werden, dass es ihr wichtig gewesen sei, ihre Freundin nicht zu Unrecht des Verrats zu bezichtigen. Die Tatsache, dass sie die Festnahme ihrer Glaubensgenossen im Iran mit eigenen Augen gesehen habe und seither nie mehr etwas von ihnen gehört habe, mache ihre Angst vor einer Exekution umso grösser. Ausserdem könnte sie ihren Glauben im Iran nicht mehr offen ausüben. Bezüglich ihrer Konversion zum christlichen Glauben in der Schweiz sei zudem festzuhalten, dass ihre Familie darüber informiert sei und sie sich durch ihr kirchliches Engagement religiös exponiert habe. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch aufgrund dessen ins Visier der iranischen Behörden geraten sei. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach Durchsicht der Akten die Auffassung der Vorinstanz, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzustellen: 7.2 Auf Beschwerdeebene bekräftigt die Beschwerdeführerin den bisherigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Ungereimtheiten, vermag diese jedoch in den entscheidenden Punkten nicht aufzulösen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung ist zu entnehmen, dass sie sich vor ihrer angeblichen Konversion intensiv mit dem Christentum beschäftigt haben will. So gab sie an, dass die Gespräche mit ihrer konvertierten Freundin nach dem Tod ihres Vaters sie zum Glaubenswechsel motiviert hätten. Auch habe sie sich intensiv über das Christentum informiert, die Bibel gelesen sowie regelmässig eine Hauskirche besucht. Angesichts dieses intensiven Auseinandersetzens mit dem Christentum ist es nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin in nicht annähernd überzeugender Weise die Gründe ihrer Zuwendung zum Christentum darzulegen vermochte (vgl. Anhörungsprotokoll vom 20. Mai 2019, F79 ff., F82 ff., F86). Auf die Frage, was sie am Christentum besonders angesprochen habe und seit wann sie sich als Christin bezeichne, antwortete die Beschwerdeführerin sodann lediglich, dass sie sich seit dem dritten beziehungsweise vierten Treffen in der Hauskirche als Christin bezeichne, sie habe gemerkt, dass sich ihre Einstellung dem Leben gegenüber zu verändern begonnen habe, sie sich andern gegenüber besser verhalten habe, und dass sie alles was sie in der Hauskirche gelernt habe, in die Tat umsetzten wollte (vgl. Anhörungsprotokoll vom 20. Mai 2019, F102 ff.). Trotz mehrfacher Aufforderung, zu beschreiben, wie sie ihren Glauben im Alltag lebe, blieben ihre Antworten oberflächlich und liessen in der Tat jegliche Realkennzeichen vermissen. Die genannten Aussagen zeugen nicht davon, dass sich die Beschwerdeführerin einlässlich mit der christlichen Religion und einem Glaubenswechsel vom Islam weg und hin zum christlichen Glauben beschäftigt hat. Die Beschwerdeführerin sollte aber in der Lage sein, mit eigenen Worten nachvollziehbare Gründe für diesen wesentlichen Glaubenswechsel in einer fast ausschliesslich islamisch geprägten Gemeinschaft zu nennen. Auch ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin praktisch keine Auskunft über das Christentum geben konnte. Auf die Frage, wie sie sich sonst noch über das Christentum informiert habe, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie via Google eine App gefunden habe, in welcher sie die Bibel herunterladen haben will. Wie diese App geheissen haben soll, konnte sie jedoch nicht angeben. Eine Internetseite, auf welcher sie die Bibel auf Persisch lese, konnte sie ebenso wenig nennen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 20. Mai 2019, F95 ff). Ebenso blieb ihre Schilderung, wie sich die jeweiligen (insgesamt acht Treffen) in der Hauskirche abgespielt haben sollen, äusserst oberflächlich. (vgl. Anhörungsprotokoll vom 20. Mai 2019, F100). Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhalten ihres Onkels erweist sich schliesslich als realitätsfremd und im Ergebnis als unglaubhaft. So will sie den Onkel am Tag der Festnahme ihrer Freunde in der Hauskirche, angerufen und unter Offenbarung ihres Glaubenswechsels um Hilfe gebeten haben. Diese Hilfe habe der Onkel auch sogleich geleistet, ihr ein Versteck und die Ausreise organisiert und finanziert. Dass ihr Onkel ihre Konversion jedoch ohne Weiteres akzeptiert, scheint nicht plausibel. Ebenso die Reaktion der übrigen Familienmitglieder, die nach Aussagen der Beschwerdeführerin "positiv" auf den Glaubenswechsel reagiert haben (vgl. Anhörungsprotokoll vom 20. Mai 2019, 118 ff.). 7.3 Dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sein soll, schlüssige und in sich kohärente Aussagen zu ihren Fluchtgründen zu machen, dafür ergeben sich nach Ansicht des Gerichts keine Anhaltspunkte. 7.4 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre geltend gemachten Vorfluchtgründe im Ergebnis nicht glaubhaft machen kann. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland aus den von ihr genannten Gründen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden ausgesetzt war. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich in der Schweiz in der Evangelisch-methodistischen Kirche zu engagieren und am 30. Mai 2019 getauft zu haben. 8.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist somit, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3667/2016 vom 8. November 2018 E. 3.2.5). 8.1.2 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten der konvertierten Person vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5). 8.1.3 Im Laufe des Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der evangelisch-methodistischen Kirche ein, welches bestätigt, dass sie als Mitglied der christlichen Gemeinschaft regelmässig an Gottesdiensten und Veranstaltungen teilnehme. Auch reichte sie ein Video von ihrer Taufzeremonie vom 30. Mai 2019 ein (vgl. Beschwerde S. 16). Hierzu ist festzuhalten, dass regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfaches Mitglied der christlichen Gemeinschaft keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2; E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3; D-3667/2016 E. 3.2.6 und D-2496/2018 E. 5.5). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich offensichtlich um ein einfaches Mitglied der christlichen Gemeinschaft, welches in der Schweiz ihre sozialen Kontakte im Kreise dieser Gemeinschaft erst seit ihrer Einreise, die im April dieses Jahres erfolgte, pflegt. Die Taufe fand anderthalb Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz statt. Anlass zur Annahme, ihr einfaches persönliches Engagement im Rahmen ihrer Kirchgemeinde könnte das Interesse der heimatlichen Behörden auf sie lenken, besteht nicht. Hinweise darauf, die iranischen Behörden hätten Kenntnis von der christlichen Glaubensausübung der Beschwerdeführerin erhalten, sind - wie oben ausgeführt - ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar erzählte die Beschwerdeführerin angeblich ihrer Kernfamilie von ihrem Glaubenswechsel, so angeblich auch ihrem Onkel. Von einer missionierenden Tätigkeit kann aber nicht die Rede sein, zumal sie dies auch explizit verneint (vgl. Anhörungsprotokoll vom 20. Mai 2019, F171). Auch der westliche Lebensstil vermag an sich keine Gefährdung hervorzurufen (vgl. Beschwerde S. 13 mit Hinweis auf Beilagen und Instagram Profil der Beschwerdeführerin). Aufgrund des Ausgeführten ist nicht anzunehmen, dass sie in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre oder noch geraten könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGerD-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Da den religiösen Betätigungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgrund deren Niederschwelligkeit kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass zu attestieren ist, ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Ergebnis zu verneinen. 8.2 Zusammengefasst vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll Zu Recht hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt die Beschwerdeführerin über eine höhere Schulbildung, Berufserfahrung und ein familiäres Beziehungsnetz. 10.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou