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E-123/2019

E-123/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. November 2015 wurde er summarisch zur Person befragt (BzP). Am 19. Oktober 2016 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen gelten, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______. Im Oktober 2015 habe er im Iran eine verheiratete Frau kennengelernt und mit ihr eine aussereheliche Affäre begonnen. Bei ihrem zweiten Treffen im Haus der Frau seien sie von deren Ehemann und einem Polizisten in flagranti erwischt worden. Er habe aus Angst vor einer Verhaftung den Polizisten ins Gesicht geschlagen und beide Männer zu Boden gestossen. Ohne Geldbeutel und Handy habe er sofort die Flucht ergriffen und sei zu einem Kollegen gegangen. Danach habe er sich bei einem weiteren Kollegen aufgehalten, bis er dort am vierten Tag einen Anruf von seiner Mutter erhalten habe, welche ihm berichtet habe, dass sie alle (Eltern und Arbeitskollegen) verhört und nach seinem Verbleib befragt worden seien und er den Iran umgehend verlassen solle. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland müsse er seitens des Ehemanns dieser Frau mit einem Ehrenmord und seitens des Staates mit drakonischen Strafen wegen der gegen den Beamten ausgeübten Gewalttätigkeit rechnen. Nach seiner Ausreise habe er deswegen Gerichtsvorladungen sowie ein Gerichtsurteil erhalten. Sein Vater habe versucht, ihm diese Dokumente auf dem Postweg zuzustellen. Sie seien jedoch verloren gegangen. Sein Vater sei, als er sich bei der Post nach dem Verbleib der Postsendung erkundigt habe, verhaftet und befragt worden. Der betrogene Ehemann und dessen Familie seien noch mehrfach in Kontakt mit seiner Familie getreten und hätten Drohungen ausgesprochen. Zum Nachweis seiner Identität reichte er einen Nationalitätenausweis sowie eine Kopie seiner Shenashameh zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 - eröffnet am 8. Dezember 2018 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin - am 7. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen. E. Am 12. Februar 2019 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Im Asylpunkt begründete die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die zentralen Aspekte seiner Verfolgungs- und Gefährdungssituation nachvollziehbar und substanziiert darzulegen. Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls entstehe der Eindruck, er habe seine Vorbringen im Verlaufe der Anhörung fortlaufend entworfen, ergänzt und abgeändert. Gleichzeitig habe er sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt. So habe er bezüglich der Gerichtsvorladungen und des ergangenen Gerichtsurteils verschiedene Varianten zu Protokoll gegeben. Zunächst habe er angegeben, seine Eltern hätten versucht, ihm diese Dokumente in die Schweiz zu senden. Die iranischen Behörden hätten die Postsendung aufgehalten, weshalb er diese nicht erhalten habe. Später habe er angegeben, in seiner Abwesenheit seien einige Urteile ergangen und er habe sich nicht dagegen wehren können. Gemäss der anderen Variante in seinem Vorbringen habe es gar kein Gerichtsurteil gegeben, aber der Anwalt des Ehemannes dieser Frau habe ein solches angekündigt. Im Widerspruch hierzu habe er später nochmals anders ausgeführt, dass es doch ein Urteil gegeben habe, er jedoch dessen Inhalt nicht kenne, da seine Eltern den Brief des Gerichts nicht geöffnet hätten. Des Weiteren habe er angegeben, seine Mutter sei beim Gericht gewesen und habe dort den Ehemann dieser Frau getroffen und mit ihm gesprochen. Später danach gefragt, habe er zu Protokoll gegeben, dass er nicht wisse, wo das Gespräch stattgefunden habe, es sei damals noch kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Ferner habe er angegeben, dass sein Vater zur Post gegangen sei, um zu erfahren, weshalb der Brief mit den Dokumenten nicht in der Schweiz angekommen sei. Bei dieser Gelegenheit sei sein Vater der Polizei überstellt, verhaftet und verhört worden. Gegen eine Bürgschaft sei der Vater indessen frei gekommen. Diese Probleme habe er erst im Verlaufe der Anhörung und nicht in der freien Schilderung der Asylgründe erwähnt, weshalb sie als nachgeschoben zu qualifizieren seien. Überdies habe er nichts Konkretes über die angeblichen Verhöre zu berichten gewusst. Ebenso habe er zum Vorbringen, wonach der Ehemann dieser Frau vermehrt mit seiner Familie in Kontakt gestanden habe, keine konkreten Angaben machen können. Aufgrund der zahlreichen oberflächlichen Angaben und Ungereimtheiten sei davon auszugehen, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handle. Auf sämtliche dieser Widersprüche hingewiesen, habe der Beschwerdeführer seine unterschiedlichen Angaben nicht schlüssig zu erklären vermocht.

E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass er bei seiner ersten Anhörung nicht zu seinen Asylgründen befragt worden sei. Zudem sei er bei seiner weiteren Anhörung mit diversen Fragen "bombardiert" und so aus dem Konzept gebracht worden. Selbst bei der freien Erzählung sei er unterbrochen und explizit aufgefordert worden, weniger im Detail zu erzählen und seine "Geschichte" kürzer zu fassen. Dies zeige eine gewisse Voreingenommenheit des SEM-Mitarbeiters. Dem Beschwerdeführer könne somit nicht vorgeworfen werden, dass er seine Angaben oberflächlich und schematisch dargelegt habe. Auch habe der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM-Mitarbeiter seine Bedenken hinsichtlich der Beschlagnahme der gesendeten Dokumente durch die iranischen Behörden geäussert. Doch der SEM-Mitarbeiter habe lediglich trocken und unbeteiligt geantwortet. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass es für den Beschwerdeführer schwierig gewesen sei, unbeschwert, konzentriert und in vollem Vertrauen über seine Asylgründe zu sprechen. In Bezug auf die Asylrelevanz hielt der Beschwerdeführer fest, dass er aufgrund des Vorfalls ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei, da er bei seiner Rückkehr eine unverhältnismässige Strafe oder gar Folter zu gewärtigen hätte.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu zutreffenden Erkenntnissen gelangt ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen erfüllen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch oben E. 4.1) kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Beurteilung.

E. 5.2 Insbesondere ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nicht möglich war, seine Asylgründe in der nötigen Ausführlichkeit zu schildern. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass sowohl der zuständige Mitarbeiter des SEM als auch die anwesende Hilfswerksvertretung sehr bemüht darum waren, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen konkretisiert. Ihm wurde sodann die Möglichkeit gegeben, vorhandene Unstimmigkeiten in seinen Vorbringen zu plausibilisieren (A23/19 F61, F63, F68, F103, F106, F112, F117 ff.). Von einer "Bombardierung" mit Fragen, welche den Beschwerdeführer aus dem Konzept gebracht haben sollen, kann nach Auffassung des Gerichts vorliegend keine Rede sein. Ebenso ist aus dem Umstand, dass der zuständige Sachbearbeiter den Beschwerdeführer im Rahmen seines freien Vortrags dazu aufforderte, seine Gründe konzis vorzutragen (A23/19 F47), keine Verletzung in Bezug auf die Sachverhaltserfassung festzustellen.

E. 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer betreffend sein Kernvorbringen, namentlich hinsichtlich der geltend gemachten ausserehelichen Beziehung und der damit einhergehenden drohenden Verfolgungsgefahr durch den Ehemann sowie staatliche Institutionen (ergangene Gerichtsvorladungen und Urteil), auffallend unsubstanziierte und vage Angaben machte. Auch scheinen die Umstände, wie er mit einer verheirateten Frau im Iran eine zweiwöchige Beziehung gepflegt haben will beziehungsweise die Umschreibung, wie er beim Treffen mit seiner Geliebten von deren Ehemann und einem Polizisten in flagranti erwischt worden sei, ihnen jedoch habe entkommen können, mit der allgemeinen Lebenserfahrung nur schwer vereinbar. Sie wirken in der Tat auffällig konstruiert. Auf Nachfragen hin vermochte der Beschwerdeführer sein Kernvorbringen auch nicht zu substanziieren, sondern verstrickte sich teilweise in die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche. Seine Aussagen sind in weiten Teilen oberflächlich und reduzieren sich bei Vertiefungs- und Verständnisfragen durch den zuständigen Mitarbeiter des SEM auf eine Wiederholung des bereits Gesagten (A23/19 F56 ff.).

E. 5.4 Auch seine Darstellung betreffend die angeblich im Zusammenhang mit dem Ehebruch gegen ihn ergangenen Gerichtsvorladungen und eines Gerichtsurteils sind von erheblichen Widersprüchen geprägt (A23/19 F61-F70). Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Feststellungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche auch auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar aufgelöst werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er besagte Dokumente nicht bei den Schweizer Behörden habe einreichen können, da diese von den Iranischen Behörden auf dem Postweg abgefangen worden seien (A23/19 F98 ff.), nicht glaubhaft scheint. Der Beschwerdeführer konnte sodann auch nicht angeben, was der Inhalt dieses Urteils gewesen sein soll. Seine Rechtfertigung, dass seine Eltern die Gerichtspost bewusst nicht geöffnet sondern in verschlossenem Zustand auf die Post gegeben hätten, damit man auch sehe, dass das Dokument vom Gericht komme (A23/19 F74), ist unplausibel. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, dass sein Vater auf der Poststelle der Polizei zugeführt und von dieser verhaftet und befragt worden sei, als er sich nach dem Verbleib der Postsendung habe erkundigen wollen (A23/19 F100, F105). Er konnte dieses Vorbringen aber nicht konkretisieren, ebenso wenig wie das Vorbringen, wonach seine Eltern und die Arbeitskollegen noch vor seiner Flucht aus dem Heimatstaat seinetwegen einem Verhör unterzogen worden seien (A23/19 F109 ff.). Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie nicht im Kontakt steht, da das Telefon der Eltern abgehört werde (A23/19 F81 ff.), erachtet das Gericht als reine Schutzbehauptung. Die Rechtfertigung kann für das Unwissen in Bezug auf die vor seiner Ausreise angeblich erfolgte Befragung der Eltern und der Arbeitskollegen sodann von vornherein nicht gelten, da er zu diesem Zeitpunkt noch im Kontakt mit seinen Eltern stand.

E. 5.5 Aus den Akten ergeben sich überdies keinerlei Hinweise, dass die iranischen Behörden ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer entwickelt haben könnten, zumal er nie in einer politischen Partei tätig gewesen ist, und sich auch nie politisch betätigt hat (A23/19 F51-54).

E. 5.6 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Es kann aufgrund der aufgeführten und als wesentlich zu erachtenden Widersprüche darauf verzichtet werden, auf weitere, nicht glaubhafte Aspekte in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Ebenfalls sind die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4065/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 9.4.1). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zumutbar. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund und verfügt über eine gute Schulbildung. In seiner Heimat hat er die Schule besucht und danach als Kosmetiker gearbeitet. Für seinen Lebensunterhalt ist er selbst aufgekommen und er konnte sich auch die Ausreise finanzieren (A23/19 F24 ff.). Seine Eltern und Geschwister leben immer noch im Iran und er steht in Kontakt zu ihnen (A23/19 F15 ff.). Weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen können konkrete Gründe entnommen werden, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er sich wieder im Iran integrieren und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG); weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am 12. Februar 2019 einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu begleichen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-123/2019 Urteil vom 12. März 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. November 2015 wurde er summarisch zur Person befragt (BzP). Am 19. Oktober 2016 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen gelten, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______. Im Oktober 2015 habe er im Iran eine verheiratete Frau kennengelernt und mit ihr eine aussereheliche Affäre begonnen. Bei ihrem zweiten Treffen im Haus der Frau seien sie von deren Ehemann und einem Polizisten in flagranti erwischt worden. Er habe aus Angst vor einer Verhaftung den Polizisten ins Gesicht geschlagen und beide Männer zu Boden gestossen. Ohne Geldbeutel und Handy habe er sofort die Flucht ergriffen und sei zu einem Kollegen gegangen. Danach habe er sich bei einem weiteren Kollegen aufgehalten, bis er dort am vierten Tag einen Anruf von seiner Mutter erhalten habe, welche ihm berichtet habe, dass sie alle (Eltern und Arbeitskollegen) verhört und nach seinem Verbleib befragt worden seien und er den Iran umgehend verlassen solle. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland müsse er seitens des Ehemanns dieser Frau mit einem Ehrenmord und seitens des Staates mit drakonischen Strafen wegen der gegen den Beamten ausgeübten Gewalttätigkeit rechnen. Nach seiner Ausreise habe er deswegen Gerichtsvorladungen sowie ein Gerichtsurteil erhalten. Sein Vater habe versucht, ihm diese Dokumente auf dem Postweg zuzustellen. Sie seien jedoch verloren gegangen. Sein Vater sei, als er sich bei der Post nach dem Verbleib der Postsendung erkundigt habe, verhaftet und befragt worden. Der betrogene Ehemann und dessen Familie seien noch mehrfach in Kontakt mit seiner Familie getreten und hätten Drohungen ausgesprochen. Zum Nachweis seiner Identität reichte er einen Nationalitätenausweis sowie eine Kopie seiner Shenashameh zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 - eröffnet am 8. Dezember 2018 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin - am 7. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen. E. Am 12. Februar 2019 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Im Asylpunkt begründete die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die zentralen Aspekte seiner Verfolgungs- und Gefährdungssituation nachvollziehbar und substanziiert darzulegen. Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls entstehe der Eindruck, er habe seine Vorbringen im Verlaufe der Anhörung fortlaufend entworfen, ergänzt und abgeändert. Gleichzeitig habe er sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt. So habe er bezüglich der Gerichtsvorladungen und des ergangenen Gerichtsurteils verschiedene Varianten zu Protokoll gegeben. Zunächst habe er angegeben, seine Eltern hätten versucht, ihm diese Dokumente in die Schweiz zu senden. Die iranischen Behörden hätten die Postsendung aufgehalten, weshalb er diese nicht erhalten habe. Später habe er angegeben, in seiner Abwesenheit seien einige Urteile ergangen und er habe sich nicht dagegen wehren können. Gemäss der anderen Variante in seinem Vorbringen habe es gar kein Gerichtsurteil gegeben, aber der Anwalt des Ehemannes dieser Frau habe ein solches angekündigt. Im Widerspruch hierzu habe er später nochmals anders ausgeführt, dass es doch ein Urteil gegeben habe, er jedoch dessen Inhalt nicht kenne, da seine Eltern den Brief des Gerichts nicht geöffnet hätten. Des Weiteren habe er angegeben, seine Mutter sei beim Gericht gewesen und habe dort den Ehemann dieser Frau getroffen und mit ihm gesprochen. Später danach gefragt, habe er zu Protokoll gegeben, dass er nicht wisse, wo das Gespräch stattgefunden habe, es sei damals noch kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Ferner habe er angegeben, dass sein Vater zur Post gegangen sei, um zu erfahren, weshalb der Brief mit den Dokumenten nicht in der Schweiz angekommen sei. Bei dieser Gelegenheit sei sein Vater der Polizei überstellt, verhaftet und verhört worden. Gegen eine Bürgschaft sei der Vater indessen frei gekommen. Diese Probleme habe er erst im Verlaufe der Anhörung und nicht in der freien Schilderung der Asylgründe erwähnt, weshalb sie als nachgeschoben zu qualifizieren seien. Überdies habe er nichts Konkretes über die angeblichen Verhöre zu berichten gewusst. Ebenso habe er zum Vorbringen, wonach der Ehemann dieser Frau vermehrt mit seiner Familie in Kontakt gestanden habe, keine konkreten Angaben machen können. Aufgrund der zahlreichen oberflächlichen Angaben und Ungereimtheiten sei davon auszugehen, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handle. Auf sämtliche dieser Widersprüche hingewiesen, habe der Beschwerdeführer seine unterschiedlichen Angaben nicht schlüssig zu erklären vermocht. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass er bei seiner ersten Anhörung nicht zu seinen Asylgründen befragt worden sei. Zudem sei er bei seiner weiteren Anhörung mit diversen Fragen "bombardiert" und so aus dem Konzept gebracht worden. Selbst bei der freien Erzählung sei er unterbrochen und explizit aufgefordert worden, weniger im Detail zu erzählen und seine "Geschichte" kürzer zu fassen. Dies zeige eine gewisse Voreingenommenheit des SEM-Mitarbeiters. Dem Beschwerdeführer könne somit nicht vorgeworfen werden, dass er seine Angaben oberflächlich und schematisch dargelegt habe. Auch habe der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM-Mitarbeiter seine Bedenken hinsichtlich der Beschlagnahme der gesendeten Dokumente durch die iranischen Behörden geäussert. Doch der SEM-Mitarbeiter habe lediglich trocken und unbeteiligt geantwortet. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass es für den Beschwerdeführer schwierig gewesen sei, unbeschwert, konzentriert und in vollem Vertrauen über seine Asylgründe zu sprechen. In Bezug auf die Asylrelevanz hielt der Beschwerdeführer fest, dass er aufgrund des Vorfalls ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei, da er bei seiner Rückkehr eine unverhältnismässige Strafe oder gar Folter zu gewärtigen hätte. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu zutreffenden Erkenntnissen gelangt ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen erfüllen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch oben E. 4.1) kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Beurteilung. 5.2 Insbesondere ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nicht möglich war, seine Asylgründe in der nötigen Ausführlichkeit zu schildern. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass sowohl der zuständige Mitarbeiter des SEM als auch die anwesende Hilfswerksvertretung sehr bemüht darum waren, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen konkretisiert. Ihm wurde sodann die Möglichkeit gegeben, vorhandene Unstimmigkeiten in seinen Vorbringen zu plausibilisieren (A23/19 F61, F63, F68, F103, F106, F112, F117 ff.). Von einer "Bombardierung" mit Fragen, welche den Beschwerdeführer aus dem Konzept gebracht haben sollen, kann nach Auffassung des Gerichts vorliegend keine Rede sein. Ebenso ist aus dem Umstand, dass der zuständige Sachbearbeiter den Beschwerdeführer im Rahmen seines freien Vortrags dazu aufforderte, seine Gründe konzis vorzutragen (A23/19 F47), keine Verletzung in Bezug auf die Sachverhaltserfassung festzustellen. 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer betreffend sein Kernvorbringen, namentlich hinsichtlich der geltend gemachten ausserehelichen Beziehung und der damit einhergehenden drohenden Verfolgungsgefahr durch den Ehemann sowie staatliche Institutionen (ergangene Gerichtsvorladungen und Urteil), auffallend unsubstanziierte und vage Angaben machte. Auch scheinen die Umstände, wie er mit einer verheirateten Frau im Iran eine zweiwöchige Beziehung gepflegt haben will beziehungsweise die Umschreibung, wie er beim Treffen mit seiner Geliebten von deren Ehemann und einem Polizisten in flagranti erwischt worden sei, ihnen jedoch habe entkommen können, mit der allgemeinen Lebenserfahrung nur schwer vereinbar. Sie wirken in der Tat auffällig konstruiert. Auf Nachfragen hin vermochte der Beschwerdeführer sein Kernvorbringen auch nicht zu substanziieren, sondern verstrickte sich teilweise in die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche. Seine Aussagen sind in weiten Teilen oberflächlich und reduzieren sich bei Vertiefungs- und Verständnisfragen durch den zuständigen Mitarbeiter des SEM auf eine Wiederholung des bereits Gesagten (A23/19 F56 ff.). 5.4 Auch seine Darstellung betreffend die angeblich im Zusammenhang mit dem Ehebruch gegen ihn ergangenen Gerichtsvorladungen und eines Gerichtsurteils sind von erheblichen Widersprüchen geprägt (A23/19 F61-F70). Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Feststellungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche auch auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar aufgelöst werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er besagte Dokumente nicht bei den Schweizer Behörden habe einreichen können, da diese von den Iranischen Behörden auf dem Postweg abgefangen worden seien (A23/19 F98 ff.), nicht glaubhaft scheint. Der Beschwerdeführer konnte sodann auch nicht angeben, was der Inhalt dieses Urteils gewesen sein soll. Seine Rechtfertigung, dass seine Eltern die Gerichtspost bewusst nicht geöffnet sondern in verschlossenem Zustand auf die Post gegeben hätten, damit man auch sehe, dass das Dokument vom Gericht komme (A23/19 F74), ist unplausibel. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, dass sein Vater auf der Poststelle der Polizei zugeführt und von dieser verhaftet und befragt worden sei, als er sich nach dem Verbleib der Postsendung habe erkundigen wollen (A23/19 F100, F105). Er konnte dieses Vorbringen aber nicht konkretisieren, ebenso wenig wie das Vorbringen, wonach seine Eltern und die Arbeitskollegen noch vor seiner Flucht aus dem Heimatstaat seinetwegen einem Verhör unterzogen worden seien (A23/19 F109 ff.). Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie nicht im Kontakt steht, da das Telefon der Eltern abgehört werde (A23/19 F81 ff.), erachtet das Gericht als reine Schutzbehauptung. Die Rechtfertigung kann für das Unwissen in Bezug auf die vor seiner Ausreise angeblich erfolgte Befragung der Eltern und der Arbeitskollegen sodann von vornherein nicht gelten, da er zu diesem Zeitpunkt noch im Kontakt mit seinen Eltern stand. 5.5 Aus den Akten ergeben sich überdies keinerlei Hinweise, dass die iranischen Behörden ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer entwickelt haben könnten, zumal er nie in einer politischen Partei tätig gewesen ist, und sich auch nie politisch betätigt hat (A23/19 F51-54). 5.6 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Es kann aufgrund der aufgeführten und als wesentlich zu erachtenden Widersprüche darauf verzichtet werden, auf weitere, nicht glaubhafte Aspekte in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Ebenfalls sind die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.

6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4065/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 9.4.1). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zumutbar. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund und verfügt über eine gute Schulbildung. In seiner Heimat hat er die Schule besucht und danach als Kosmetiker gearbeitet. Für seinen Lebensunterhalt ist er selbst aufgekommen und er konnte sich auch die Ausreise finanzieren (A23/19 F24 ff.). Seine Eltern und Geschwister leben immer noch im Iran und er steht in Kontakt zu ihnen (A23/19 F15 ff.). Weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen können konkrete Gründe entnommen werden, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er sich wieder im Iran integrieren und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG); weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am 12. Februar 2019 einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu begleichen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand: