Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am (…) November 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B_______ zugewiesen. Mit Verfügung vom 4. März 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Bulgarien weg. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 15. März 2022 beim Bundesverwal- tungsgericht eine Beschwerde ein, die unter der Verfahrensnummer D-1201/2022 registriert wurde. Nachdem das SEM im Rahmen eines Schriftenwechsels am 27. Mai 2022 seine Verfügung vom 4. März 2022 wiedererwägungsweise aufgehoben und das nationale Verfahren wieder- aufgenommen hatte, wurde die Beschwerde vom 15. März 2022 mit Ab- schreibungsbeschluss vom 7. Juni 2022 zufolge Wegfalls des Anfech- tungsgegenstands abgeschrieben. B. Am 29. Juli 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer eingehend zu sei- nen Asylgründen an. B.a Er begründete dabei sein Asylgesuch wie folgt: Er sei in C._______ / Provinz West-Aserbaidschan, geboren, jedoch bereits als Kleinkind nach D._______ (gleiche Provinz) gezogen, wo er bis zur Ausreise mit den El- tern und den (…) Geschwistern gelebt habe. Die Schule habe er aus finan- ziellen Gründen in der zehnten Klasse abgebrochen. Er habe in der Folge als Warenträger und während zwei Monaten in einer Bäckerei gearbeitet. Der 17-jährige Bruder (N […]) sei eine Beziehung mit einem Mädchen na- mens E._______ eingegangen. Während seine Eltern einverstanden ge- wesen seien, habe die Familie von E._______ diese nicht gutgeheissen. Der Vater von E._______ sei Alkoholverkäufer und Waffenhändler und des- wegen aktuell im Gefängnis. Etwa zwei Monate vor seiner Ausreise sei er (Beschwerdeführer) von einem Onkel von E._______ angegriffen und mit einem Messer bedroht worden. Dieser habe ihm gesagt, der Bruder solle E._______ in Ruhe lassen. Etwas später habe besagter Onkel den Bruder geschlagen und diesem die Nase gebrochen; er (Beschwerdeführer) habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Im April 2021 sei er mit dem Bruder illegal aus dem Iran ausgereist. Sie seien über die Türkei nach Bulgarien gelangt, wo sie beide anlässlich der Einreichung eines Asylgesuchs registriert wor- den seien. Er sei anschliessend über Rumänien und Österreich in die Schweiz gereist. Der Bruder habe die Schweiz wieder verlassen und sei in
E-3922/2022 Seite 3 den Iran zurückgekehrt, nachdem er von den Schweizer Behörden eine Geldsumme erhalten habe. Er habe im Moment keinen Kontakt zum Bru- der und kenne dessen Aufenthaltsort nicht. Indessen habe es nach der Rückkehr des Bruders in den Iran mit der Familie von E._______ erneut Probleme gegeben und vor etwa einem Monat habe der Bruder E._______ zum Haus eines Onkels väterlicherseits mitgenommen. Daraufhin hätten der Onkel von E._______ und vier andere Männer den Onkel des Be- schwerdeführers geschlagen und sein Haus beschädigt. Fünf Tage später habe sein Bruder E._______ erneut mitgenommen. Nun habe der Vater von E._______ seinen Vater aus dem Gefängnis heraus bedroht. Aus Angst vor schlimmeren Folgen hätten die Eltern und seine Schwester D._______ verlassen und seien zu einer Tante väterlicherseits nach C._______ gezogen. Seit einigen Tagen habe er keinen Kontakt mehr zur Familie. Die Übergriffe seitens des Onkels von E._______ gegen den On- kel des Beschwerdeführers habe jeweils die Polizei auf den Plan gerufen. Diese habe den Sachverhalt zwar aufgenommen, da sie jedoch Kurden seien, in der Folge keine weiteren Schritte unternommen. B.b Der Beschwerdeführer legte keine Identitätsdokumente zu den Akten. Er gab an, einen Reisepass, eine Identitätskarte und eine Nationalitäten- karte zu besitzen würden. Diese Dokumente würden sich zu Hause im Iran befinden. Als Beweismittel reichte er fünf Fotos betreffend den Angriff auf den Onkel und dessen Haus ein. B.c Der Beschwerdeführer gab weiter an, bereits im Iran an psychischen Problemen gelitten und entsprechende Medikamente erhalten zu haben. In der Schweiz leide er unter Depressionen und Schlafproblemen. Gemäss einem Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) B._______ vom 10. Mai 2022 besteht beim Beschwerdeführer der Ver- dacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ) und es ist eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgra- dig depressive Episode), Folsäuremangel und Kopfschmerzen diagnosti- ziert worden. Er führte aus, in der PUK B._______ vom 11. März bis zum
26. März 2022 sowie vom 5. April 2022 bis zum 2. Mai 2022 stationär be- handelt worden zu sein. Am 2. Mai 2022 sei er unter Auflösung der Fürsor- gerischen Unterbringung bei Fehlen von akuter Selbst- oder Fremdgefähr- dung in gebessertem Zustand aus der Klinik ausgetreten. Ihm seien Fol- säure sowie Medikamente zur Behandlung von Depressionen, Schizophre- nie und einer bipolaren Störung verschrieben worden. Gemäss dem aktu- ellsten Bericht des Ambulatoriums F._______ vom 17. Mai 2022 sei noch keine Folgetherapie begonnen worden.
E-3922/2022 Seite 4 B.d Das Dossier des Bruders (N […]) wurde vom SEM im Hinblick auf die Anhörung und die Entscheidfindung konsultiert. Demnach wurde das Asyl- gesuch des Bruders mit Verfügung vom 13. Januar 2022 abgewiesen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Am 13. April 2022 kehrte der Bru- der freiwillig in den Iran zurück. Soweit der Beschwerdeführer eine Tante mütterlicherseits und einen Cousin erwähnte, die in der Schweiz leben wür- den (N […]), verzichtete das SEM auf eine Konsultation des Dossiers, zu- mal es keine Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen den Asylgrün- den des Beschwerdeführers und denjenigen dieser Angehörigen in der Schweiz gebe. B.e Nach Rücksprache mit der Rechtsvertretung wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers trotz seiner verhältnismässig langen Aufenthalts- dauer im Bundesasylzentrum im beschleunigten Verfahren entschieden, zumal die lange Aufenthaltsdauer nicht der Komplexität des Verfahrens, sondern hauptsachlich dem Dublin-Verfahren geschuldet gewesen sei. C. C.a Alle entscheidrelevanten Akten wurden der Rechtsvertretung zuge- stellt und am 5. August 2022 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsver- tretung zur Stellungnahme ausgehändigt. C.b In der folgenden Stellungnahme vom 8. August 2022 wurde vorge- bracht, der Beschwerdeführer sei aus medizinischen Gründen vorläufig aufzunehmen, zumal im Iran eine adäquate Behandlung nicht gewährleis- tet sei. Der Beschwerdeführer habe sich bereits in der Vergangenheit die benötigten Medikamente nicht leisten können. Im Fall einer Rückkehr wür- den ihm die finanziellen Mittel weiterhin fehlen, um sich im Iran adäquat behandeln zu lassen. Es sei daher eventualiter der medizinische Sachver- halt vollständig abzuklären. Beim Befund Persönlichkeitsstörung würde es sich um eine Verdachtsdiagnose handeln. Die genaue Diagnose und die entsprechende Behandlung seien aktuell unklar. Der Stellungnahme wur- den eine Länderrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
20. November 2008 sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier aus dem Jahr 2013 beigelegt. D. Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 9. August 2022 stellte das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaub- haftigkeit genügen. Es stellte folgend fest, der Beschwerdeführer erfülle die
E-3922/2022 Seite 5 Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Weg- weisung aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. E.a Mit Eingabe vom 8. September 2022 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur vollständi- gen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. E.b In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
8. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Der Instruktionsrichter stellte am 9. September 2022 fest, der Beschwer- deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Verordnung vom 1. April 2020 über Massnah- men im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19- Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Soweit die Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung als solche betreffend (Dispositivziffern 1–3 der Verfügung vom 9. August 2022), ist die angefochtene Verfügung des SEM mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit nur noch die Frage, ob der Vollzug zu vollziehen oder anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers anzuordnen – respektive ob das Verfahren in diesem Um- fang an die Vorinstanz zurückzuweisen – ist. Die vom SEM festgestellte Unglaubhaftigkeit der ursprünglich geltend gemachten Asylgründe wird auf Beschwerdeebene nicht bestritten.
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung inhaltlich im Wesentlichen fol- gendermassen:
E. 6.1.1 Die Asylvorbringen könnten nicht geglaubt werden, zumal der Bruder des Beschwerdeführers (dessen Akten konsultiert worden seien) weder eine Beziehung mit einem Mädchen noch eine Verfolgung seitens dessen Familie geltend gemacht habe. Weiter habe der Beschwerdeführer sich in zahlreiche weitere Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt und die Ausführungen seien insgesamt vage und oberflächlich geblieben. Nicht zuletzt habe er keinerlei Identitätsausweise abgegeben, obwohl er gemäss eigenen Angaben im Besitz solcher sei und aufgrund seiner erwähnten Kontakte mit der Familie solche hätte einreichen können und müssen. Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit seien die Vorbringen auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Dies gelte für die behaupteten Probleme des Bruders mit der Familie der angeblichen Freundin ebenso wie bezüg- lich der Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in der Familie finanzielle Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 6.1.2 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage sei nur dann anzunehmen, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustandes führe. Dabei werde als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch dann zumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre- chende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich sei. Im Zuge der unilateralen Aufkündigung des Atomabkommens im Mai 2018 habe die U.S.-Regierung die Sanktionen gegen den Iran bis im November 2018 schrittweise wieder in Kraft gesetzt. Diese würden sich zwar auch auf die Verfügbarkeit von Medikamenten und medizinischem Gerät auswirken.
E-3922/2022 Seite 8 Es bestehe aber kein landesweiter Mangel an grundlegenden Medikamen- ten. Die vom Beschwerdeführer genannten und mittels Arztberichte diag- nostizierten gesundheitlichen Probleme würden nicht zu den seltenen Krankheiten zählen, die im Iran ausschliesslich mit importierten Medika- menten behandelt werden könnten, welche gegebenenfalls nicht mehr lie- ferbar seien. Aus den Akten ergäben sich weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, die auf eine medizinische Notlage schliessen und den Wegweisungsvollzug in den Iran als undurchführbar erscheinen lassen würden. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe beantragen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer liess in seinem Rechtsmittel Folgendes ausfüh- ren:
E. 6.2.1 Er sei schon als Kind im Iran psychisch belastet gewesen und habe an "Nervenproblemen" beziehungsweise Depressionen gelitten und ver- sucht, dafür Hilfe zu bekommen. In der Schweiz seien zudem Zwangsstö- rungen (Zwangsgedanken und -handlungen gemischt sowie eine Störung der Gruppe Reaktionen auf schwere Belastungen) und Anpassungsstörun- gen diagnostiziert worden. Anlässlich einer psychiatrischen Abklärung vom
3. März 2022 sei neben der Zwangsstörung auch eine Anpassungsstörung festgestellt worden. Am 11. März 2022 sei er wegen akuter Suizidalität bei depressivem Zustandsbild für zwei Wochen in der PUK fürsorgerisch untergebracht worden. Dort sei eine akute depressive Reaktion diagnosti- ziert und er während des Aufenthalts mit Antidepressiva behandelt worden. Bereits eine gute Woche nach der Entlassung habe er am 5. April 2022 (bis zum 2. Mai 2022) wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung und suizi- dalen Äusserungen notfallmässig in der PUK fürsorgerisch untergebracht werden müssen. Bei diesem Aufenthalt seien der Verdacht auf eine Per- sönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ mit einer Tendenz zur Handlung ohne Berücksichtigung von Konsequenzen, einer ausgeprägten Affekt- labilität und Schwierigkeiten bei der Emotionsregulation sowie eine gegen- wärtig mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressiven Störung di- agnostiziert worden. Eine abschliessende Diagnose bezüglich der vermu- teten Persönlichkeitsstörung sei nicht erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei erneut ein Antidepressivum und zusätzlich ein Antipsychotikum verschrie- ben worden; beide Medikamente nehme er seither ein. Am 17. Mai 2022 sei er vom hausärztlichen Ambulatorium wiederum notfallmässig zur Be- handlung an die PUK überwiesen worden; er warte aktuell noch immer auf einen ersten Therapietermin. Nebst der Zwangsstörung, der vermuteten
E-3922/2022 Seite 9 Persönlichkeitsstörung und der depressiven Störung sei ihm auch "Kopf- schmerz" diagnostiziert worden. Am 24. Juni 2022 habe er sich nach mehr- wöchigem Husten und Halsschmerzen (später auch wegen Erbrechen) in ärztliche Behandlung begeben und werde mit Codein therapiert.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer leide seit langem an verschiedenen psychi- schen Erkrankungen. Seine Beschwerden hätten trotz Behandlung zuge- nommen. Aktuell verschlechtere sich sein Zustand ohne Behandlung er- heblich und rasch. Der Leidensdruck sei mittlerweile sehr hoch. Im neusten psychiatrischen Bericht sei explizit vermerkt, dass er notfallmässig eine Folgetherapie benötige, die bisher aber noch nicht begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe schon verschiedene Male Suizidgedanken ange- sprochen, was Anlass für die erste fürsorgerische Unterbringung gewesen sei. Zur zweiten Unterbringung im Mai 2022 hätten erneute Suizidäusse- rungen sowie ein Suizidversuch geführt. Es bestehe bei ihm die reale Gefahr eines Suizids. Ohne Behandlung würde er zunehmend die Fähig- keit verlieren, seinen Alltag zu meistern. Verringere sich das Funktionsni- veau des Beschwerdeführers, bestehe die Gefahr eines Abrutschens in die Verelendung beziehungsweise eine menschenunwürdige Existenz.
E. 6.2.3 Die Verfügbarkeit der Behandlung im Heimatland sei aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers fraglich. Der bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf zitierter Bericht der SFH komme zum Schluss, Patienten seien im Iran üblicherweise mit massiven finanzi- ellen Vorleistungspflichten konfrontiert, bevor eine Behandlung überhaupt erst in Angriff genommen werde. Das deutsche Verwaltungsgericht Trier habe vor diesem Hintergrund in einem Urteil vom 2. Juli 2013 festgestellt, dass im Fall einer manisch-depressiven suizidalen Beschwerdeführerin eine ausreichende psychiatrische Behandlung im Iran aus finanziellen Gründen voraussichtlich nicht erhältlich sein werde. Er und seine Familie würden aus einer ärmlichen Gegend im Iran stammen und dort zur finanzi- ellen Unterschicht gehören. Die Familienangehörigen seien nicht kranken- versichert. Angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen des Be- schwerdeführers sei fraglich, inwieweit er aktuell arbeitsfähig sei (was in seiner Heimat und zu Beginn seines Verfahrens in der Schweiz noch der Fall gewesen sei). Bestehe keine oder nur eine eingeschränkte Arbeits- fähigkeit, werde es ihm umso weniger möglich sein, das Geld für seinen Lebensunterhalt und für die Kosten einer psychiatrischen Behandlung auf- zubringen. Auf finanzielle Unterstützung von Seiten seiner Familie könne er nicht hoffen. Es bestünden insgesamt deutliche Hinweise dafür, dass er
E-3922/2022 Seite 10 im Fall eines Wegweisungsvollzugs keinen effektiven Zugang zu der benö- tigten medizinischen Behandlung hätte und die fehlende Behandlung bei ihm zu einer gravierenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde. Die von der Vorinstanz ange- ordnete Wegweisung sei damit unzulässig beziehungsweise dem Be- schwerdeführer nicht zuzumuten.
E. 6.2.4 Im Übrigen seien mehrere Umstände im Zusammenhang mit der Krankheit des Beschwerdeführers bisher nicht ausreichend erstellt und ab- geklärt, zumal die Verstärkung der Beschwerden nach wie vor im Gang sei. Aktuell bestehe keine gesicherte Prognose für die Zukunft. Sobald die spe- zifisch notwendige Behandlung bekannt sei, habe die Vorinstanz deren Verfügbarkeit und Kosten im Iran abzuklären und zu ermitteln, inwieweit der Beschwerdeführer in der Lage wäre, die entsprechenden Mittel zu er- wirtschaften. Die Sache sei deshalb eventualiter zur entsprechenden Ver- vollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-3922/2022 Seite 11 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechts- kräftig festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings- eigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden; seine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E. 8.4.2 Eine solche Situation ist, wie im Folgenden dargelegt wird, vorliegend nicht gegeben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
E-3922/2022 Seite 12
E. 8.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort aus anderen Gründen mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Eu- ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausge- setzt und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht proble- matisch ist. Trotz dieser Tatsachen wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchender nach der diesbezüglich konstan- ten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3589/2017 vom 23. Mai 2018 E. 7.4.2).
E. 9.3.1 Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind unbe- stritten. Gemäss den aktenkundigen ärztlichen Berichten besteht bei ihm der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Border- line-Typ) und es sind eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige depressive Episode), Folsäuremangel und Kopfschmerzen diagnostiziert worden. Zur Behandlung sind Folsäure, Vitamingaben sowie
E-3922/2022 Seite 13 Medikamente zur Behandlung von Depressionen (Brintellix), Schizophre- nie und bipolaren Störungen (Risperidon) verschrieben worden, eine an- dauernde ambulante Behandlung ist offenbar bis dahin nicht erfolgt. Den Akten ist indes auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Heimatstaat an psychischen Problemen gelitten hat. Beispielsweise ist dem Austrittsbericht vom 10. Mai 2022 zu entnehmen, dass er offenbar im Alter von 16 Jahren im Iran einen Psychiater konsultiert hat und entspre- chend medikamentös behandelt worden ist. Diesem Bericht ist auch zu entnehmen, dass Auslöser der Hospitalisation von 5. April bis 2 Mai 2022 ein am Eintrittstag erhaltener Bescheid betreffend den Aufenthaltsstatus in der Schweiz gewesen sei. Der Beschwerdeführer konnte am 2. Mai 2022 bei Fehlen akuter Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen werden, wobei er von einem Verwandten ins Asylheim begleitet wurde. Auslöser einer not- fallmässigen Untersuchung vom 17. Mai 2022 war gemäss Überweisungs- bericht gleichen Datums offenbar ein Ereignis seine Familie betreffend, die überfallen worden sei. In der Anhörung zu seinen Asylgründen führte er aus, bereits im Iran etwa im Jahr 2020 wegen seiner gesundheitlichen Be- schwerden Medikamente verschrieben erhalten zu haben. Er habe diese nicht abgeholt, zumal diese teuer seien und er sich nicht so viele Gedanken darüber gemacht und gedacht habe, ihm werde es mit der Zeit schon bes- sergehen (vgl. Protokoll Anhörung vom 29. Juli 2022 F/A12 ff.).
E. 9.3.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Iran über medizinische Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung psychischer Probleme gewährleisten. Auch die meisten Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind – wie die Vorinstanz ausführ- lich dargelegt hat – im Iran weiterhin erhältlich. Der Beschwerdeführer hat denn auch ausgesagt, er hätte in D._______, seinem Wohnsitz, ein vom Psychiater verschriebenes Medikament holen sollen, ein weiteres Medika- ment hätte er in G._______ holen müssen. Beides hat er offenbar unter- lassen (vgl. Protokoll Anhörung F/A12, 15). Soweit er nunmehr erneut gel- tend macht, die Medikamente seien teuer und Behandlungen würden seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen und ihn in eine existenzielle Not bringen, ist festzuhalten, dass es im Iran zahlreiche staatliche Einrichtun- gen gibt und die psychiatrische Behandlung und Betreuung inklusive Me- dikation Teil der medizinischen Grundversorgung darstellt, die vom iranischen Staat gewährleistet wird (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer E-6582/2016 vom 12. Juni 2018 E. 6.3 m.w.H., D-7315/2014 vom 10. Mai 2017 E. 5.6.3 f., E-683/2017 vom 14. Februar 2017 E. 4.3.5 m.w.H., E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2.5 oder E-3121/2018 vom
24. Juli 2018 E. 6.4.5).
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E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer hat gemäss ärztlichen Berichten in der Schweiz namentlich bei Auftreten ungewohnter, belastender Situationen Probleme, diese emotional zu verarbeiten. Durch jeweilige Krisengesprä- che konnten diese Probleme jedoch aufgefangen und stabilisiert werden. Dies geht insbesondere auch aus dem der Beschwerde beigelegten Be- richt vom 3. März 2022 hervor. In diesem wurden dem Beschwerdeführer erste Strategien zur Bewältigung seines Alltags mitgegeben. Die darin ebenfalls ausgesprochene Empfehlung einer regelmässigen ambulanten Behandlung kann der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – mit Hilfe seines Psychiaters im Iran angehen. Für die Verarbeitung solcher im Alltag vorkommenden Situationen und zur weiteren Behandlung seiner psychi- schen Probleme wie seiner Zwangsstörungen ist es dem Beschwerdefüh- rer jedoch zuzumuten, sich an den bereits im Iran konsultierten Psychiater zu wenden. Dass ein Heimkehren für seine psychische Gesundheit zudem sogar zu einer Stabilisierung führen und damit sich eher vorteilhaft auswir- ken könnte, lässt sich aus seiner Aussage schliessen, es gehe ihm in der Schweiz nun noch schlechter (vgl. Protokoll Anhörung F/A 4).
E. 9.3.4 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, der Beschwerdefüh- rer habe nach dem Schulbesuch Arbeitserfahrungen gemacht und verfüge im Heimatstaat sowie im Irak über Familienmitglieder und damit über ein soziales Auffangnetz. Auch die Angehörigen in der Schweiz dürften nach dem oben Gesagten notfalls um finanzielle Unterstützung angegangen werden, zumal er in der Anhörung diesbezüglich keine Probleme erwähnt hat.
E. 9.3.5 Mit der Vorinstanz ist letztlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann. Eine solche kann in Form von Medikamentenabgabe, Hilfe bei der Ausreise oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 9.3.6 Insgesamt ist somit, entgegen der Ausführungen auf Beschwerde- ebene, davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Heimat- staat behandeln lassen kann und seine Krankheit nicht gegen die Durch- führung des Vollzugs der Wegweisung in den Iran spricht.
E. 9.3.7 Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte Behörde wird den Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers bei der sorgfältigen Bestimmung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben.
E-3922/2022 Seite 15
E. 9.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist sein Krankheitsbild in der Schweiz (wie auch die Verfügbarkeit der Behandlung des Beschwerdeführes im Iran) hinreichend abgeklärt, mithin diesbezüg- lich der Sachverhalt rechtsgenüglich erfasst worden. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erweist sich als nicht notwendig. Der diesbe- zügliche Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 9.5 Insgesamt erweist sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegwei- sung als zumutbar.
E. 10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aufgrund der Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden kann und seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf eine Kostenerhebung zu verzichten.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3922/2022 Urteil vom 28. September 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, amtlich verbeiständet durch Claudio Ludwig, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) November 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B_______ zugewiesen. Mit Verfügung vom 4. März 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Bulgarien weg. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 15. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein, die unter der Verfahrensnummer D-1201/2022 registriert wurde. Nachdem das SEM im Rahmen eines Schriftenwechsels am 27. Mai 2022 seine Verfügung vom 4. März 2022 wiedererwägungsweise aufgehoben und das nationale Verfahren wiederaufgenommen hatte, wurde die Beschwerde vom 15. März 2022 mit Abschreibungsbeschluss vom 7. Juni 2022 zufolge Wegfalls des Anfechtungsgegenstands abgeschrieben. B. Am 29. Juli 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an. B.a Er begründete dabei sein Asylgesuch wie folgt: Er sei in C._______ / Provinz West-Aserbaidschan, geboren, jedoch bereits als Kleinkind nach D._______ (gleiche Provinz) gezogen, wo er bis zur Ausreise mit den Eltern und den (...) Geschwistern gelebt habe. Die Schule habe er aus finanziellen Gründen in der zehnten Klasse abgebrochen. Er habe in der Folge als Warenträger und während zwei Monaten in einer Bäckerei gearbeitet. Der 17-jährige Bruder (N [...]) sei eine Beziehung mit einem Mädchen namens E._______ eingegangen. Während seine Eltern einverstanden gewesen seien, habe die Familie von E._______ diese nicht gutgeheissen. Der Vater von E._______ sei Alkoholverkäufer und Waffenhändler und deswegen aktuell im Gefängnis. Etwa zwei Monate vor seiner Ausreise sei er (Beschwerdeführer) von einem Onkel von E._______ angegriffen und mit einem Messer bedroht worden. Dieser habe ihm gesagt, der Bruder solle E._______ in Ruhe lassen. Etwas später habe besagter Onkel den Bruder geschlagen und diesem die Nase gebrochen; er (Beschwerdeführer) habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Im April 2021 sei er mit dem Bruder illegal aus dem Iran ausgereist. Sie seien über die Türkei nach Bulgarien gelangt, wo sie beide anlässlich der Einreichung eines Asylgesuchs registriert worden seien. Er sei anschliessend über Rumänien und Österreich in die Schweiz gereist. Der Bruder habe die Schweiz wieder verlassen und sei in den Iran zurückgekehrt, nachdem er von den Schweizer Behörden eine Geldsumme erhalten habe. Er habe im Moment keinen Kontakt zum Bruder und kenne dessen Aufenthaltsort nicht. Indessen habe es nach der Rückkehr des Bruders in den Iran mit der Familie von E._______ erneut Probleme gegeben und vor etwa einem Monat habe der Bruder E._______ zum Haus eines Onkels väterlicherseits mitgenommen. Daraufhin hätten der Onkel von E._______ und vier andere Männer den Onkel des Beschwerdeführers geschlagen und sein Haus beschädigt. Fünf Tage später habe sein Bruder E._______ erneut mitgenommen. Nun habe der Vater von E._______ seinen Vater aus dem Gefängnis heraus bedroht. Aus Angst vor schlimmeren Folgen hätten die Eltern und seine Schwester D._______ verlassen und seien zu einer Tante väterlicherseits nach C._______ gezogen. Seit einigen Tagen habe er keinen Kontakt mehr zur Familie. Die Übergriffe seitens des Onkels von E._______ gegen den Onkel des Beschwerdeführers habe jeweils die Polizei auf den Plan gerufen. Diese habe den Sachverhalt zwar aufgenommen, da sie jedoch Kurden seien, in der Folge keine weiteren Schritte unternommen. B.b Der Beschwerdeführer legte keine Identitätsdokumente zu den Akten. Er gab an, einen Reisepass, eine Identitätskarte und eine Nationalitätenkarte zu besitzen würden. Diese Dokumente würden sich zu Hause im Iran befinden. Als Beweismittel reichte er fünf Fotos betreffend den Angriff auf den Onkel und dessen Haus ein. B.c Der Beschwerdeführer gab weiter an, bereits im Iran an psychischen Problemen gelitten und entsprechende Medikamente erhalten zu haben. In der Schweiz leide er unter Depressionen und Schlafproblemen. Gemäss einem Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) B._______ vom 10. Mai 2022 besteht beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ) und es ist eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradig depressive Episode), Folsäuremangel und Kopfschmerzen diagnostiziert worden. Er führte aus, in der PUK B._______ vom 11. März bis zum 26. März 2022 sowie vom 5. April 2022 bis zum 2. Mai 2022 stationär behandelt worden zu sein. Am 2. Mai 2022 sei er unter Auflösung der Fürsorgerischen Unterbringung bei Fehlen von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung in gebessertem Zustand aus der Klinik ausgetreten. Ihm seien Folsäure sowie Medikamente zur Behandlung von Depressionen, Schizophrenie und einer bipolaren Störung verschrieben worden. Gemäss dem aktuellsten Bericht des Ambulatoriums F._______ vom 17. Mai 2022 sei noch keine Folgetherapie begonnen worden. B.d Das Dossier des Bruders (N [...]) wurde vom SEM im Hinblick auf die Anhörung und die Entscheidfindung konsultiert. Demnach wurde das Asylgesuch des Bruders mit Verfügung vom 13. Januar 2022 abgewiesen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Am 13. April 2022 kehrte der Bruder freiwillig in den Iran zurück. Soweit der Beschwerdeführer eine Tante mütterlicherseits und einen Cousin erwähnte, die in der Schweiz leben würden (N [...]), verzichtete das SEM auf eine Konsultation des Dossiers, zumal es keine Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen den Asylgründen des Beschwerdeführers und denjenigen dieser Angehörigen in der Schweiz gebe. B.e Nach Rücksprache mit der Rechtsvertretung wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers trotz seiner verhältnismässig langen Aufenthaltsdauer im Bundesasylzentrum im beschleunigten Verfahren entschieden, zumal die lange Aufenthaltsdauer nicht der Komplexität des Verfahrens, sondern hauptsachlich dem Dublin-Verfahren geschuldet gewesen sei. C. C.a Alle entscheidrelevanten Akten wurden der Rechtsvertretung zugestellt und am 5. August 2022 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. C.b In der folgenden Stellungnahme vom 8. August 2022 wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei aus medizinischen Gründen vorläufig aufzunehmen, zumal im Iran eine adäquate Behandlung nicht gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer habe sich bereits in der Vergangenheit die benötigten Medikamente nicht leisten können. Im Fall einer Rückkehr würden ihm die finanziellen Mittel weiterhin fehlen, um sich im Iran adäquat behandeln zu lassen. Es sei daher eventualiter der medizinische Sachverhalt vollständig abzuklären. Beim Befund Persönlichkeitsstörung würde es sich um eine Verdachtsdiagnose handeln. Die genaue Diagnose und die entsprechende Behandlung seien aktuell unklar. Der Stellungnahme wurden eine Länderrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. November 2008 sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier aus dem Jahr 2013 beigelegt. D. Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 9. August 2022 stellte das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit genügen. Es stellte folgend fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. E.a Mit Eingabe vom 8. September 2022 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. E.b In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Der Instruktionsrichter stellte am 9. September 2022 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Soweit die Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung als solche betreffend (Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 9. August 2022), ist die angefochtene Verfügung des SEM mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit nur noch die Frage, ob der Vollzug zu vollziehen oder anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen - respektive ob das Verfahren in diesem Umfang an die Vorinstanz zurückzuweisen - ist. Die vom SEM festgestellte Unglaubhaftigkeit der ursprünglich geltend gemachten Asylgründe wird auf Beschwerdeebene nicht bestritten. 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügung inhaltlich im Wesentlichen folgendermassen: 6.1.1 Die Asylvorbringen könnten nicht geglaubt werden, zumal der Bruder des Beschwerdeführers (dessen Akten konsultiert worden seien) weder eine Beziehung mit einem Mädchen noch eine Verfolgung seitens dessen Familie geltend gemacht habe. Weiter habe der Beschwerdeführer sich in zahlreiche weitere Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt und die Ausführungen seien insgesamt vage und oberflächlich geblieben. Nicht zuletzt habe er keinerlei Identitätsausweise abgegeben, obwohl er gemäss eigenen Angaben im Besitz solcher sei und aufgrund seiner erwähnten Kontakte mit der Familie solche hätte einreichen können und müssen. Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit seien die Vorbringen auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Dies gelte für die behaupteten Probleme des Bruders mit der Familie der angeblichen Freundin ebenso wie bezüglich der Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in der Familie finanzielle Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 6.1.2 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage sei nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führe. Dabei werde als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Der Vollzug der Wegweisung sei auch dann zumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich sei. Im Zuge der unilateralen Aufkündigung des Atomabkommens im Mai 2018 habe die U.S.-Regierung die Sanktionen gegen den Iran bis im November 2018 schrittweise wieder in Kraft gesetzt. Diese würden sich zwar auch auf die Verfügbarkeit von Medikamenten und medizinischem Gerät auswirken. Es bestehe aber kein landesweiter Mangel an grundlegenden Medikamenten. Die vom Beschwerdeführer genannten und mittels Arztberichte diagnostizierten gesundheitlichen Probleme würden nicht zu den seltenen Krankheiten zählen, die im Iran ausschliesslich mit importierten Medikamenten behandelt werden könnten, welche gegebenenfalls nicht mehr lieferbar seien. Aus den Akten ergäben sich weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, die auf eine medizinische Notlage schliessen und den Wegweisungsvollzug in den Iran als undurchführbar erscheinen lassen würden. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe beantragen. 6.2 Der Beschwerdeführer liess in seinem Rechtsmittel Folgendes ausführen: 6.2.1 Er sei schon als Kind im Iran psychisch belastet gewesen und habe an "Nervenproblemen" beziehungsweise Depressionen gelitten und versucht, dafür Hilfe zu bekommen. In der Schweiz seien zudem Zwangsstörungen (Zwangsgedanken und -handlungen gemischt sowie eine Störung der Gruppe Reaktionen auf schwere Belastungen) und Anpassungsstörungen diagnostiziert worden. Anlässlich einer psychiatrischen Abklärung vom 3. März 2022 sei neben der Zwangsstörung auch eine Anpassungsstörung festgestellt worden. Am 11. März 2022 sei er wegen akuter Suizidalität bei depressivem Zustandsbild für zwei Wochen in der PUK fürsorgerisch untergebracht worden. Dort sei eine akute depressive Reaktion diagnostiziert und er während des Aufenthalts mit Antidepressiva behandelt worden. Bereits eine gute Woche nach der Entlassung habe er am 5. April 2022 (bis zum 2. Mai 2022) wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung und suizidalen Äusserungen notfallmässig in der PUK fürsorgerisch untergebracht werden müssen. Bei diesem Aufenthalt seien der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ mit einer Tendenz zur Handlung ohne Berücksichtigung von Konsequenzen, einer ausgeprägten Affekt-labilität und Schwierigkeiten bei der Emotionsregulation sowie eine gegenwärtig mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden. Eine abschliessende Diagnose bezüglich der vermuteten Persönlichkeitsstörung sei nicht erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei erneut ein Antidepressivum und zusätzlich ein Antipsychotikum verschrieben worden; beide Medikamente nehme er seither ein. Am 17. Mai 2022 sei er vom hausärztlichen Ambulatorium wiederum notfallmässig zur Behandlung an die PUK überwiesen worden; er warte aktuell noch immer auf einen ersten Therapietermin. Nebst der Zwangsstörung, der vermuteten Persönlichkeitsstörung und der depressiven Störung sei ihm auch "Kopfschmerz" diagnostiziert worden. Am 24. Juni 2022 habe er sich nach mehrwöchigem Husten und Halsschmerzen (später auch wegen Erbrechen) in ärztliche Behandlung begeben und werde mit Codein therapiert. 6.2.2 Der Beschwerdeführer leide seit langem an verschiedenen psychischen Erkrankungen. Seine Beschwerden hätten trotz Behandlung zugenommen. Aktuell verschlechtere sich sein Zustand ohne Behandlung erheblich und rasch. Der Leidensdruck sei mittlerweile sehr hoch. Im neusten psychiatrischen Bericht sei explizit vermerkt, dass er notfallmässig eine Folgetherapie benötige, die bisher aber noch nicht begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe schon verschiedene Male Suizidgedanken angesprochen, was Anlass für die erste fürsorgerische Unterbringung gewesen sei. Zur zweiten Unterbringung im Mai 2022 hätten erneute Suizidäusserungen sowie ein Suizidversuch geführt. Es bestehe bei ihm die reale Gefahr eines Suizids. Ohne Behandlung würde er zunehmend die Fähigkeit verlieren, seinen Alltag zu meistern. Verringere sich das Funktionsniveau des Beschwerdeführers, bestehe die Gefahr eines Abrutschens in die Verelendung beziehungsweise eine menschenunwürdige Existenz. 6.2.3 Die Verfügbarkeit der Behandlung im Heimatland sei aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers fraglich. Der bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf zitierter Bericht der SFH komme zum Schluss, Patienten seien im Iran üblicherweise mit massiven finanziellen Vorleistungspflichten konfrontiert, bevor eine Behandlung überhaupt erst in Angriff genommen werde. Das deutsche Verwaltungsgericht Trier habe vor diesem Hintergrund in einem Urteil vom 2. Juli 2013 festgestellt, dass im Fall einer manisch-depressiven suizidalen Beschwerdeführerin eine ausreichende psychiatrische Behandlung im Iran aus finanziellen Gründen voraussichtlich nicht erhältlich sein werde. Er und seine Familie würden aus einer ärmlichen Gegend im Iran stammen und dort zur finanziellen Unterschicht gehören. Die Familienangehörigen seien nicht krankenversichert. Angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sei fraglich, inwieweit er aktuell arbeitsfähig sei (was in seiner Heimat und zu Beginn seines Verfahrens in der Schweiz noch der Fall gewesen sei). Bestehe keine oder nur eine eingeschränkte Arbeits-fähigkeit, werde es ihm umso weniger möglich sein, das Geld für seinen Lebensunterhalt und für die Kosten einer psychiatrischen Behandlung aufzubringen. Auf finanzielle Unterstützung von Seiten seiner Familie könne er nicht hoffen. Es bestünden insgesamt deutliche Hinweise dafür, dass er im Fall eines Wegweisungsvollzugs keinen effektiven Zugang zu der benötigten medizinischen Behandlung hätte und die fehlende Behandlung bei ihm zu einer gravierenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung sei damit unzulässig beziehungsweise dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten. 6.2.4 Im Übrigen seien mehrere Umstände im Zusammenhang mit der Krankheit des Beschwerdeführers bisher nicht ausreichend erstellt und abgeklärt, zumal die Verstärkung der Beschwerden nach wie vor im Gang sei. Aktuell bestehe keine gesicherte Prognose für die Zukunft. Sobald die spezifisch notwendige Behandlung bekannt sei, habe die Vorinstanz deren Verfügbarkeit und Kosten im Iran abzuklären und zu ermitteln, inwieweit der Beschwerdeführer in der Lage wäre, die entsprechenden Mittel zu erwirtschaften. Die Sache sei deshalb eventualiter zur entsprechenden Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechtskräftig festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden; seine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4 8.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.4.2 Eine solche Situation ist, wie im Folgenden dargelegt wird, vorliegend nicht gegeben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 8.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Trotz dieser Tatsachen wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchender nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3589/2017 vom 23. Mai 2018 E. 7.4.2). 9.3 9.3.1 Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind unbestritten. Gemäss den aktenkundigen ärztlichen Berichten besteht bei ihm der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ) und es sind eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige depressive Episode), Folsäuremangel und Kopfschmerzen diagnostiziert worden. Zur Behandlung sind Folsäure, Vitamingaben sowie Medikamente zur Behandlung von Depressionen (Brintellix), Schizophrenie und bipolaren Störungen (Risperidon) verschrieben worden, eine andauernde ambulante Behandlung ist offenbar bis dahin nicht erfolgt. Den Akten ist indes auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Heimatstaat an psychischen Problemen gelitten hat. Beispielsweise ist dem Austrittsbericht vom 10. Mai 2022 zu entnehmen, dass er offenbar im Alter von 16 Jahren im Iran einen Psychiater konsultiert hat und entsprechend medikamentös behandelt worden ist. Diesem Bericht ist auch zu entnehmen, dass Auslöser der Hospitalisation von 5. April bis 2 Mai 2022 ein am Eintrittstag erhaltener Bescheid betreffend den Aufenthaltsstatus in der Schweiz gewesen sei. Der Beschwerdeführer konnte am 2. Mai 2022 bei Fehlen akuter Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen werden, wobei er von einem Verwandten ins Asylheim begleitet wurde. Auslöser einer notfallmässigen Untersuchung vom 17. Mai 2022 war gemäss Überweisungsbericht gleichen Datums offenbar ein Ereignis seine Familie betreffend, die überfallen worden sei. In der Anhörung zu seinen Asylgründen führte er aus, bereits im Iran etwa im Jahr 2020 wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden Medikamente verschrieben erhalten zu haben. Er habe diese nicht abgeholt, zumal diese teuer seien und er sich nicht so viele Gedanken darüber gemacht und gedacht habe, ihm werde es mit der Zeit schon bessergehen (vgl. Protokoll Anhörung vom 29. Juli 2022 F/A12 ff.). 9.3.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Iran über medizinische Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung psychischer Probleme gewährleisten. Auch die meisten Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind - wie die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat - im Iran weiterhin erhältlich. Der Beschwerdeführer hat denn auch ausgesagt, er hätte in D._______, seinem Wohnsitz, ein vom Psychiater verschriebenes Medikament holen sollen, ein weiteres Medikament hätte er in G._______ holen müssen. Beides hat er offenbar unterlassen (vgl. Protokoll Anhörung F/A12, 15). Soweit er nunmehr erneut geltend macht, die Medikamente seien teuer und Behandlungen würden seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen und ihn in eine existenzielle Not bringen, ist festzuhalten, dass es im Iran zahlreiche staatliche Einrichtungen gibt und die psychiatrische Behandlung und Betreuung inklusive Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung darstellt, die vom iranischen Staat gewährleistet wird (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer E-6582/2016 vom 12. Juni 2018 E. 6.3 m.w.H., D-7315/2014 vom 10. Mai 2017 E. 5.6.3 f., E-683/2017 vom 14. Februar 2017 E. 4.3.5 m.w.H., E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2.5 oder E-3121/2018 vom 24. Juli 2018 E. 6.4.5). 9.3.3 Der Beschwerdeführer hat gemäss ärztlichen Berichten in der Schweiz namentlich bei Auftreten ungewohnter, belastender Situationen Probleme, diese emotional zu verarbeiten. Durch jeweilige Krisengespräche konnten diese Probleme jedoch aufgefangen und stabilisiert werden. Dies geht insbesondere auch aus dem der Beschwerde beigelegten Bericht vom 3. März 2022 hervor. In diesem wurden dem Beschwerdeführer erste Strategien zur Bewältigung seines Alltags mitgegeben. Die darin ebenfalls ausgesprochene Empfehlung einer regelmässigen ambulanten Behandlung kann der Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - mit Hilfe seines Psychiaters im Iran angehen. Für die Verarbeitung solcher im Alltag vorkommenden Situationen und zur weiteren Behandlung seiner psychischen Probleme wie seiner Zwangsstörungen ist es dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten, sich an den bereits im Iran konsultierten Psychiater zu wenden. Dass ein Heimkehren für seine psychische Gesundheit zudem sogar zu einer Stabilisierung führen und damit sich eher vorteilhaft auswirken könnte, lässt sich aus seiner Aussage schliessen, es gehe ihm in der Schweiz nun noch schlechter (vgl. Protokoll Anhörung F/A 4). 9.3.4 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach dem Schulbesuch Arbeitserfahrungen gemacht und verfüge im Heimatstaat sowie im Irak über Familienmitglieder und damit über ein soziales Auffangnetz. Auch die Angehörigen in der Schweiz dürften nach dem oben Gesagten notfalls um finanzielle Unterstützung angegangen werden, zumal er in der Anhörung diesbezüglich keine Probleme erwähnt hat. 9.3.5 Mit der Vorinstanz ist letztlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann. Eine solche kann in Form von Medikamentenabgabe, Hilfe bei der Ausreise oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.3.6 Insgesamt ist somit, entgegen der Ausführungen auf Beschwerdeebene, davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Heimatstaat behandeln lassen kann und seine Krankheit nicht gegen die Durchführung des Vollzugs der Wegweisung in den Iran spricht. 9.3.7 Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte Behörde wird den Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers bei der sorgfältigen Bestimmung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. 9.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist sein Krankheitsbild in der Schweiz (wie auch die Verfügbarkeit der Behandlung des Beschwerdeführes im Iran) hinreichend abgeklärt, mithin diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenüglich erfasst worden. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erweist sich als nicht notwendig. Der diesbezügliche Eventualantrag ist abzuweisen. 9.5 Insgesamt erweist sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
10. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aufgrund der Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden kann und seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf eine Kostenerhebung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: